Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 04.03.2010 – 5 Ta 38/10

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 26. Februar 2010 - 1 Ca 591/09 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 11.403,46 und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 1.233,91 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (im Folgenden Beschwerdeführer) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

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Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 zum 28. Februar 2010 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Mit Schriftsatz vom 19. November 2009 erweiterte die Klägerin die Klage um den Antrag, den Beklagten zur Rücknahme von insgesamt sechs unter dem Datum des 10. November 2009 erteilten Abmahnungen zu verurteilen und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, mit mehreren - im Einzelnen namentlich bezeichneten Kunden des Beklagten - Kontakt zu haben. Die Klägerin war seit September 1999 beim Beklagten zuletzt gegen ein monatliches Entgelt von EUR 1.233,91 brutto beschäftigt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines Vergleichs im Termin zur Güteverhandlung am 21. Dezember 2009. Danach kamen die Parteien überein, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung zum 28. Februar 2010 enden wird und der Beklagte an die Klägerin eine Abfindung zahlt. Die Parteien stellten darüber hinaus außer Streit, dass die sechs unter dem Datum des 10. November 2009 erteilten Abmahnungen gegenstandslos sind und die Klägerin verpflichtet sich, die in den Abmahnungen bezeichneten Kunden bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten nicht aufzusuchen. Schließlich verständigten sich die Parteien auf die Erteilung eines geänderten Zwischenzeugnisses und eines entsprechenden Endzeugnisses und legten im Einzelnen bezeichnete Änderungen fest.

3

Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 4.935,64 und einen Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 1.233,91 festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers der die Festsetzung eines höheren Werts erstrebt.

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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Auf die Beschwerde ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auf EUR 11.403,46 festzusetzen. Soweit die Beschwerde die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe zweier Monatsverdienste erstrebt, bleibt ihr der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat den Vergleichsmehrwert ermessensfehlerfrei auf EUR 1.233,91 festgesetzt. Diese Wertfestsetzung ist beschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

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1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG den Klagantrag zu 1 unter einmaliger vollständiger Ausschöpfung des dort festgelegten Wertrahmens einen Betrag in Höhe von EUR 3.701,73 festgesetzt. Gegen diese zutreffende Bewertung wendet sich die Beschwerde ausdrücklich nicht.

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2. Für den Klagantrag zu 2, gerichtet auf die Entfernung von insgesamt sechs unter dem Datum des 10. November 2009 der Klägerin erteilter nahezu wortgleichen Abmahnungen, war ein Wert in Höhe von EUR 3.701,73 festzusetzen. Bei der Klage auf Entfernung einer Abmahnung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, die gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu bewerten ist.

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a) Das Arbeitsgericht hat den Wert eines Abmahnungsrechtsstreites nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist der Bewertungsmaßstab bei Abmahnungsstreitigkeiten aus § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu entnehmen, weil es sich bei dem Streit um die Herausnahme einer Abmahnung aus der Personalakte und deren Berechtigung (Widerruf/Rücknahme) um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Für die Bewertung ist das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der das Verfahren einleitenden Partei hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Anträge maßgeblich. Soweit das Arbeitsgericht zulässig sein Ermessen ausgeübt hat, kann das Beschwerdegericht dessen Ermessensentscheidung übernehmen. Deshalb wird in solchen Fällen vom Beschwerdegericht eine entsprechende Entscheidung ungeachtet dessen respektiert, ob der festgesetzte Gebührenstreitwert vom Beschwerdegericht selbst höher oder niedriger festgesetzt worden wäre, wenn sich die „Richtigkeit“ eines bestimmten Wertes nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern Ergebnis einer richterlichen Schätzung ist, die auch von subjektiven Bewertungselementen abhängt. Ein wesentliches Indiz für die Höhe des Gegenstandswertes ist die Angabe der Partei persönlich vor Kenntnis des Ausgangs des Rechtsstreites (BGH 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; KG 6. April 1999 - 5 W 12/99 - NJW-RR 2000, 285 f.). Sofern diese Angaben nicht völlig übersetzt sind oder ausschließlich der Schädigung des Prozessgegners dienen sollen oder auch dem Interesse der Partei, die Kosten des Rechtsstreites durch einen zu niedrig angegebenen Streitwert zu minimieren, sondern wenn sie plausibel das eigene Interesse beschreiben, können diese für die Schätzung herangezogen werden, wenn sie sich auf diese Weise auf nachvollziehbare Umstände zurückführen lassen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse dessen, der ein Verfahren einleitet zu diesem Zeitpunkt (§ 40 GKG). Dieses ist zu bewerten ungeachtet der Tatsache, ob er mit seinem Begehren durchdringt, insbesondere ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit seines Begehrens. Maßgeblich ist zwar der objektive Wert, der gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln ist. Ein Liebhaberwert oder Phantomwert, der von demjenigen, der ein Verfahren einleitet, angegeben wird, ist nicht verbindlich. Es kommt also nicht nur auf dessen Wertvorstellungen an. Allerdings sind diese ein erhebliches Indiz für den wahren Streitwert. Wird dieser angegeben, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die diesen Wert als unrichtig erscheinen lassen.

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b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist nach Auffassung der Beschwerdekammer eine Wertfestsetzung in Höhe lediglich eines halben Bruttomonatsgehalts pro Abmahnung vorliegend angemessen. Die Beschwerdekammer hat bereits mehrfach entschieden, dass bei der Bewertung von Abmahnungsstreitigkeiten eine Anlehnung an das Monatseinkommen der klagenden Partei nicht ermessensfehlerhaft ist (statt vieler LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 12/09 - zu II der Gründe) und im Hinblick auf die auch gerade im Streitwertrecht erforderliche Planbarkeit und Vorhersehbarkeit sowie aus Gründen der Rechtssicherheit es geboten erscheint, sich bei der Bewertung eines Abmahnungsstreits von der Bezugsgröße Monatseinkommen leiten zu lassen (statt vieler LAG Baden-Württemberg 6. August 2009 - 5 Ta 25/09 - zu II 2 der Gründe). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass alle sechs Abmahnungen am gleichen Tag erteilt wurden und sämtliche Abmahnungen den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand haben und damit auch die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses, die durch Abmahnungen immer zu erwarten steht, nicht um ein Vielfaches erhöht ist. Das Interesse der Klägerin an der Herausnahme der sechs Abmahnungen aus der Personalakte ist aber auch nicht völlig untergeordnet und ohne jede Bedeutung. Unter Beachtung des Klageziels und der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin erscheint eine Bewertung mit einem halben Monatsgehalt sachgerecht. Daraus ergibt sich der Wert für den auf die Entfernung der sechs Abmahnungen gerichteten Klageantrag zu 2 in Höhe von EUR 3.701,73.

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3. Der Antrag zu 3, gerichtet auf Feststellung der Berechtigung des Aufsuchens der in den Abmahnungen genannten Zahnärzte, stellt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar und ist nach Auffassung der Beschwerdekammer im vorliegenden konkreten Fall mit EUR 4.000,00 zu bewerten.

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a) Der Antrag ist gemäß § 48 Abs. 2 GKG zu bewerten, denn mit dem Antrag verfolgt die Klägerin einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch. Vermögensrechtlich ist jeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll (BGH 1. Februar 1983 - X ZR 116/82 - NJW 1983, 2572 = MDR 1983, 655, zu II der Gründe; 20. Dezember 1983 - VI ZR 94/82 - BGHZ 89, 198 = NJW 1984, 1004, zu I der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 24. April 2007 - 1 Ta 90/07 - NZA-RR 2007, 542, zu II der Gründe; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 48 GKG Rn. 5 m.w.N.). Mit dem Antrag wollte die Klägerin die gerichtliche Feststellung erreichen, dass sie berechtigt ist, die namentlich genannten Zahnärzte aufzusuchen und damit die Aufforderung des Beklagten, dies zu unterlassen, von ihr nicht beachtet werden muss. Aus der gegebenen Begründung und den beigefügten Unterlagen lässt sich auch kein wirtschaftliches Interesse der Klägerin entnehmen, denn die Klägerin hat nicht etwa geltend gemacht, mit den genannten Ärzten in Vertragsbeziehung oder ähnliches eintreten zu wollen. Der Klägerin ging es darum, in ihrer Handlungsfreiheit letztlich nicht eingeschränkt zu werden. Damit verfolgt sie aber ausschließlich einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch.

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b) Die Bewertung des Antrags nach dem in § 48 Abs. 2 GKG genannten Faktoren ergibt vorliegend einen Wert in Höhe von EUR 4.000,00. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Zwar spricht der Umfang der Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht für einen besonders hervorgehobenen Wert. Das Verfahren ist gleichwohl nicht völlig bedeutungslos. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Berechtigung letztlich auch über die Klage gegen die Abmahnungen bereits einer Klärung zugeführt werden kann. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin erscheint ein Betrag von EUR 4.000,00 vorliegend für angemessen.

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4. Die Werte für die Anträge zu 1 bis 3 sind sämtlich gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts tritt insbesondere der Antrag zu 2 nicht wegen „wirtschaftlicher Einheit“ hinter den Klagantrag zu 1 zurück. Mit dem Antrag zu 1 begehrt die Klägerin die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses und die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung, während sie mit dem Antrag zu 2 die Entfernung von insgesamt sechs nahezu wortgleichen Abmahnungen begehrt. In einem solchen Fall liegt jedoch kein Fall wirtschaftlicher Identität oder ähnliches vor. Auch die Überlegungen zum Eventualverhältnis verfangen an dieser Stelle nicht. Das Arbeitsgericht stellt insoweit Überlegungen der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage an, die für die Festsetzung des Streitwerts unerheblich sind. Auch der Antrag zu 3 ist zu addieren. Zwar ist das Ziel des Antrags zu 3 nicht ganz fern vom Ziel des Antrags zu 2. Gleichwohl sind es unterschiedliche Streitgegenstände, die entsprechend zusammenzurechnen sind. Hieraus ergibt sich der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert in Höhe von EUR 11.403,46.

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5. Dem Arbeitsgericht ist beizutreten, soweit es für Nr. 4 des Vergleichs hinsichtlich der Erledigung des Anspruchs der Klägerin auf Berichtigung eines erteilten Zwischenzeugnisses und Erteilung eines entsprechenden Endzeugnisses insgesamt mit EUR 1.233,91 und damit einem Monatsgehalt festgesetzt hat.

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a) Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts hat das Arbeitsgericht zutreffend bejaht. Von einer Darstellung der von der Beschwerdekammer hierzu gebildeten Obersätze kann abgesehen werden. Gegen die Grundannahme des Arbeitsgerichts, dass ein Vergleichsmehrwert vorliegt, richtet sich die Beschwerde auch nicht.

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b) Die konkrete Bewertung im Einzelfall hat gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu erfolgen. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Bewertung mit insgesamt einem Monatsgehalt und damit EUR 1.233,91 hält sich im Rahmen des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessens.

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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung der vormals für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war eine Wertfestsetzung unter anderem für Zeugnisansprüche, die sich an der Bezugsgröße Monatseinkommen orientierte, ermessensfehlerhaft und unterlag deshalb selbst bei insoweit nicht geführter Beschwerde der Abänderung von Amts wegen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 -, zu II 3 der Gründe). Nach dieser Rechtsprechung kam es bei der Bewertung des Antrages auf Erteilung eines Zeugnisses auf das einzelfallbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an (§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO), da es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Fehlten Angaben der klagenden Partei zum Wert, war auf deren aus dem Akteninhalt ersichtliche Interessen und darauf abzustellen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zeugnis unter den zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) herrschenden Bedingungen hatte. Dabei war zu beachten, dass ein Arbeitnehmer, insbesondere in den Fällen eines Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schon wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits gehalten ist, im eigenen Interesse sich baldmöglichst vorsorglich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, um seine wirtschaftliche Existenzsicherung zu gewährleisten. Dabei war weiter zu beachten, dass für die erforderlichen Bewerbungen der Arbeitnehmer eines Zeugnisses bedarf, wobei dessen Vorlage für einzelne Tätigkeitsgruppen und Berufszweige von unterschiedlicher Bedeutung sein mag. Jedenfalls trage die Vorlage eines Zeugnisses in der Regel dazu bei, die Bewerbung zu fördern und wenigstens ein Einstellungsgespräch zu erreichen. Hatte das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Antrages auf Erteilung eines Zeugnisses nicht sein Ermessen im Sinne des § 3 ZPO betätigt, sondern war von dem aus der Sicht der vormaligen Beschwerdekammer nicht sachgerechten Bewertungskriterium (Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis) ausgegangen, war eine fallgerechte Bewertung im Einzelfall durch die Beschwerdekammer selbst nachzuholen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 -, zu II 3 der Gründe).

18

Die zwischenzeitlich für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hat an dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Grundsätze der Bewertung eines Zeugnisanspruchs festgehalten, geht aber in ausdrücklicher Abkehr von der früheren Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gerade auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt (LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 -, JurBüro 2009, 537).

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bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht sein ihm nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zustehendes und auszuübendes Ermessen im konkreten Fall in noch nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Bewertung der beiden Ansprüche (Berichtigung eines erteilten Zwischenzeugnisses und Erteilung eines entsprechenden Endzeugnisses) mit zusammen insgesamt einem Monatsgehalt erscheinen zwar als in unteren Bereich der Bewertungsskala liegend, jedoch nicht unangemessen. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene pauschale Bewertung mit einem Monatsgehalt lässt sich im Rahmen des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessens vertreten.

III.

20

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).