Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 18.12.2009 – 5 Ta 131/09
Tenor
Auf die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2009 - 22 Ca 7406/09 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 735,00 und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.200,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Parteien richten sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Niederschrift gem. § 2 des Nachweisgesetzes für ein Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009. Die hierauf gerichtete Klage ist am 16. Juli 2009 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangen. Aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten erzielte der Kläger einen Verdienst in Höhe von EUR 2.200,00 brutto monatlich. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 8. September 2009, wonach der Beklagte sich verpflichtet, einen Nachweis nach § 2 des Nachweisgesetzes bis spätestens 25. September 2009 zu erteilen und ein Zeugnis mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen ist.
Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 100,00 festgesetzt und einen Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.200,00 für das im Vergleich erledigte Zeugnis angesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 10. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit am 11. November 2009 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 11. November 2009 der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen und die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat den Beteiligten mit Verfügungen vom 17. November 2009 und 30. November 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hiervon mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 Gebrauch gemacht.
II.
Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Beklagten sind zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu Unrecht auf lediglich EUR 100,00 festgesetzt. Zwar ist der Wert für die Erteilung eines Nachweises gem. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Schätzung ist jedoch ermessensfehlerhaft. Die Bewertung wird der Bedeutung des Nachweises nicht mehr gerecht, weshalb der Wert auf die Beschwerde hin abzuändern war. Soweit es die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 2.200,00 für die durch den Vergleich ebenfalls erledigte Streitigkeit der Parteien über den Inhalt des Arbeitszeugnisses angeht, erheben die Beschwerden zu Recht keine Einwendungen.
1. Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten sind teilweise begründet. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung ist ermessensfehlerhaft. Die Wertfestsetzung hat nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu erfolgen, denn der Anspruch auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 Nachweisgesetz ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Im Entscheidungsfall ist eine Wertfestsetzung auf EUR 735,00 und damit einem Drittel eines Monatseinkommens nach Auffassung der Beschwerdekammer zutreffend.
a) Die Klage auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 Nachweisgesetz ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO kommt als Maßstab für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Gebührenstreitwerts nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht. Im Falle einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dann nicht am Interesse desjenigen, der das Verfahren einleitet, sondern an den in dieser Vorschrift genannten Umständen. Eine solche nicht vermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sie nicht auf Geld oder Geldwertes gerichtet ist und nicht einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstand. Zwar ist das erste Merkmal erfüllt, denn der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 Nachweisgesetz ist auf einen Gegenstand gerichtet, der keinen Vermögenswert beinhaltet, sondern vielmehr auf einen solchen verzichtet. Unzweifelhaft aber ergibt sich der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Erteilung eines Nachweises nach dem Nachweisgesetz aus dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten bzw. aus dem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis. Dem Kläger geht es darum, den in § 2 Nachweisgesetz verankerten Anspruch auf Erteilung eines Nachweises durchzusetzen. Das Verlangen des Klägers ist deshalb als vermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren und entsprechend gem. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu bewerten. Auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten können neben rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten immaterielle Interessen (Affektionsinteresse) bei der Bewertung herangezogen werden, wenn gerade diese Anlass für den Rechtsstreit sind und diesem seinen Sinn verleihen (vgl. BGH 16. Januar 1991 - XII ZR 244/99 - FamRZ 1991, 547; LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - zu II 1 a der Gründe; 14. Dezember 2009 - 5 Ta 142/09 - zu II 1 a der Gründe).
b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich der angefochtene Beschluss als im Ergebnis ermessensfehlerhaft. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert für den Antrag auf Erteilung eines Nachweises nach dem Nachweisgesetz wird im Interesse des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) nicht mehr gerecht. Nach Auffassung der Beschwerdekammer hat auch die Bewertung des Anspruchs auf Erteilung eines Nachweises nach dem Nachweisgesetz in Anknüpfung an das Monatseinkommen der klagenden Partei zu erfolgen. Für eine Ausrichtung der Streitwertfestsetzung am Einkommen der klagenden Partei streiten - im Hinblick auf die für in Streitwertsachen erforderliche Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit und damit letztlich der Rechtssicherheit - bessere Argumente.
aa) Die für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts geht davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatseinkommens der klagenden Partei auch im Falle der Erteilung eines Nachweises nach dem Nachweisgesetz leiten lässt.
Der Anspruch auf Erteilung eines Nachweises entstammt dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Der aus diesem Vertragsverhältnis erzielte Verdienst stellt neben anderen Gesichtspunkten, wie etwa der Anerkennung und Achtung durch die geleistete Arbeit, ein besonders bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Wertes des Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche dar. Als Bezugsgröße kann das Monatseinkommen bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher, nicht unmittelbar in Geld zu bewertender Ansprüche, nicht außer Betracht bleiben; es ist ein Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses. Das monatliche Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis ist auch ein geeigneter Bewertungsmaßstab. Denn neben anderen Gesichtspunkten ist es das Monatseinkommen, das den Wert des Arbeitsverhältnisses in besonderem Maße prägt und die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses hängt gerade von dem daraus erzielten Einkommen maßgeblich ab.
Daneben sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für ein Anknüpfen an das Monatseinkommen. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat weitreichende Bedeutung für die Kosten des Rechtsstreits sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 63 GKG) als auch hinsichtlich der Vergütung der mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwälte (§ 32 RVG). Deshalb haben alle am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten ein Interesse daran, dass die Wertfestsetzung vorhersehbar und transparent erfolgt. Dies kann nach Auffassung der Beschwerdekammer am ehesten rechtssicher über eine Anknüpfung an das Monatseinkommen erreicht werden.
bb) Damit ist aber nicht gesagt, dass bei der Bewertung eines Antrags auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 Nachweisgesetz nur noch und ausschließlich die Festsetzung eines Monatseinkommens zutreffend sein kann. Ein solcher Automatismus ist bei allem Wunsch nach Rechtssicherheit entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen. Allerdings hat die Beschwerdekammer bereits in anderem Zusammenhang mehrfach entschieden, dass auch die Bildung eines Vielfachen bzw. eines Bruchteils des Monatseinkommens sachgerecht sein kann.
Schon das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Nachweis nach § 2 Nachweisgesetz für sich Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis nicht abschließend zu klären vermag. Auch hat das Arbeitsgericht zu Recht in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bei klageweiser Geltendmachung des Anspruches bereits geraume Zeit beendet war. Es ist nach Auffassung der Beschwerdekammer vorliegend auch zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis lediglich sechs Monate bestanden hat und bei Einleitung des Rechtsstreits bereits seit mehr als zwei Monaten unstreitig beendet war.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 ausführt, dass letztlich über die Erteilung des Nachweises die Anwendbarkeit von Tarifverträgen überprüft werden sollte, um so prüfen zu können, ob für die vom Kläger im Laufe des Arbeitsverhältnisses durchgängig geleistete Nachtarbeit tarifliche Regelungen und damit Zuschläge geltend gemacht werden können, vermag dies eine Anknüpfung an das Monatsgehalt dergestalt, dass nur dieses festgesetzt werden kann, nicht zu rechtfertigen.
Andererseits hat das Arbeitsgericht mit seiner Wertfestsetzung erkennbar einen Wert festgesetzt, der auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis bei Klageerhebung bereits mehr als zwei Monate beendet war, der Sachlage nicht mehr gerecht wird und nicht angemessen ist. Zwar ist nach Beendigung eines so kurzfristigen Arbeitsverhältnisses die Bedeutung des Nachweises nach § 2 des Nachweisgesetzes sicherlich stark gemindert. Dass das Interesse des Klägers bei Klageerhebung nur noch ein Wert von EUR 100,00 zu rechtfertigen vermag, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Gegenteil zutreffend. Das Arbeitsgericht hat letztlich einen Wert angenommen, der allenfalls den Herstellungsaufwand des Beklagten abzudecken vermag und den Inhalt des Nachweises vollständig ausblendet. Dies ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht sachgerecht.
cc) Unter Beachtung der Besonderheiten des vorliegenden Falles, namentlich der kurzen Beschäftigungsdauer des Klägers und der bei Klageerhebung bereits längere Zeit unstreitig erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hält die Beschwerdekammer einen Wert von einem Drittel eines Monatseinkommens des Klägers für angemessen. Hieraus rechtfertigt sich die Festsetzung des Wertes mit EUR 735,00.
2. Soweit das Arbeitsgericht für die Miterledigung des Zeugnisanspruches und der Zeugnisformulierung einen Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.200,00 festgesetzt hat, begegnet diese Festsetzung keinen Bedenken. Dieser Gesichtspunkt wird auch von den Beschwerden nicht aufgegriffen.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).