Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 23.03.2010 – 5 Ta 42/10

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 2. März 2010 - 4 Ca 41/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

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Im Ausgangsverfahren begehrte die Klägerin zunächst die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2010 und erhob darüber hinaus einen allgemeinen Feststellungsantrag. Die Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits ihre Klage erweitert um den Antrag, die Unwirksamkeit einer Kündigung vom 4. Februar 2010 zum 31. März 2010 festzustellen. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 15. Juni 2006 zu einem durchschnittlichen Entgelt von zuletzt EUR 1.654,87 brutto beschäftigt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 22. Februar 2010, wonach die Parteien im Einvernehmen erzielen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28. Februar 2010 enden wird und die Beklagte an die Klägerin eine Sozialabfindung zahlt. Darüber hinaus wurden Regelungen hinsichtlich der Vergütung der Monate Januar und Februar 2010 getroffen und die Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin ein wohlwollend qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

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Mit Beschluss vom 2. März 2010 hat das Arbeitsgericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 4.964,61 und darüber hinaus einen Mehrwert in Höhe von EUR 2.300,00 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. März 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, mit der die Bevollmächtigten eine höhere Festsetzung des Gerichtsgebühren maßgebenden Werts erstreben.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 8. März 2010 darauf hingewiesen, dass die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer entspricht und die Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten hat. Die Beschwerdeführer haben sich im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 11. März 2010 weiter erklärt.

II.

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Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Wertfestsetzungsbeschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf EUR 4.964,61 und einen Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.300,00 festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert unter einmaliger vollständiger Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG festgesetzt. Es ist dabei zutreffend davon auszugegangen, dass zwischen den beiden Kündigungsschutzanträgen hinsichtlich der Kündigung vom 29. Januar 2010 und der Kündigung vom 4. Februar 2010 wirtschaftliche Identität besteht, weshalb die einzelnen Werte für die jeweiligen Klaganträge nicht nach § 39 Abs. 1 GKG addiert werden können.

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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst für den Klagantrag zu 1 hinsichtlich der Kündigung vom 29. Januar 2010 einen Wert in Höhe des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit EUR 4.964,61 festgesetzt. Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.

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2. Der gegen die Kündigung vom 4. Februar 2010 gerichtete Kündigungsschutzantrag führt zu keiner Werterhöhung. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Zwar hat der Kündigungsschutzantrag einen eigenen Wert in Höhe von EUR 4.964,61. Dieser Wert ist aber mit dem Wert des Antrags zu 1 nicht zusammenzurechnen.

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a) Zwischen den beiden punktuellen Kündigungsschutzanträgen besteht wirtschaftliche Identität, da sie wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Deshalb sind diese Werte nicht nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148). Es kommt deshalb streitwertrechtlich nicht darauf an, welche prozessualen Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt wurden, sondern ob durch einen weiteren prozessualen Gegenstand ein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Dies ist aber in Bezug auf Anträge, die den Bestand des nämlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht der Fall, wenn und soweit sich die Zielrichtung der Anträge unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten deckt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer und steht überdies insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 12 Nr. 34; vgl. auch LAG Hamm 3. Februar 2003 - 9 Ta 520/02 - LAGE ArbGG § 12 Streitwert Nr. 128 = NZA-RR 2003, 321 für den Fall des Zusammentreffens eines Antrages nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256 Abs. 1 ZPO). Das Additionsverbot bei Anträgen, die wirtschaftlich nicht zur Werterhöhung führen, ist ein allgemeines Prinzip im Regelungsbereich der § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG (vgl. zur Frage der wirtschaftlichen Teilidentität im Bereich des Mietrechts mit vergleichbarer Problematik BGH 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - MDR 2006, 980 = NJW-RR 2006, 1004; BGH 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - MDR 2006, 657 = NJW-RR 2006, 378). Die von Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Auflage § 12 Rn. 108 vertretene Auffassung, es könne keinen Unterschied machen, ob mehrere Kündigungen in einem Verfahren oder in mehreren Verfahren bekämpft werden, ist unzutreffend. Richtig ist das Gegenteil. Auch doppelt anhängig gemachte Anträge sind in jedem Verfahren mit dem vollen Betrag zu bewerten (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 3/05 - zitiert nach juris), im selben Verfahren findet mangels Werthäufung keine Addition statt. Soweit die Feststellungsklagen untereinander als unecht eventual-kumuliert erachtet würden und auch unechte Hilfsanträge unter § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG fielen, ergäbe sich das Additionsverbot auch unter diesem Gesichtspunkt. Daran können auch arbeitsrechtliche Sonderansichten nichts ändern. Jede Klage ist, soweit das wirtschaftliche Interesse der Klägerin dies gebietet, mit dem vollen Wert anzusetzen, weil jede Kündigung geeignet wäre, das Arbeitsverhältnis auf Dauer zu beenden. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Dies ist aber nicht der Fall, weil ein Arbeitsverhältnis auch durch noch so viele Kündigungen oder sonstige vom Arbeitgeber vorgebrachte Beendigungstatbestände und Klagen gegen diese für die Klägerin nicht wertvoller wird (ständige Rechtsprechung aus jüngerer Zeit statt vieler LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zitiert nach juris).

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b) Hieran hält die für Streitwertbeschwerden zwischenzeitlich ausschließlich zuständige erkennende Beschwerdekammer nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest (LAG Baden-Württemberg 22. Juli 2009 - 5 Ta 23/09 -, zu II der Gründe; 23. Oktober 2009 - 5 Ta 108/09 -, zu II 1 b der Gründe; 27. November 2009 - 5 Ta 126/09 -, zu II 1 b der Gründe). Eine höhere Bewertung mit dem Argument, dass zwischen den beiden Beendigungszeitpunkten der beiden Kündigungen ein Zeitraum von einem Monat liegt und damit der zweite Kündigungsschutzantrag ein eigenes wirtschaftliche Ziel habe, das über das des ersten Antrags hinausgeht, kommt nicht in Betracht. Auch dies hat nach dem zuvor Ausgeführten keine Auswirkung auf den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Es liegt wirtschaftliche Identität vor, weshalb eine Zusammenrechnung der Werte ausscheidet.

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3. Soweit das Arbeitsgericht einen Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.300,00 festgesetzt hat, lässt diese Festsetzung Fehler nicht erkennen. Die Beschwerde wendet sich dagegen auch erkennbar nicht.

III.

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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

12

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).