Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 17.11.2009 – 5 Ta 126/09

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 28. September 2009 - 1 Ca 552/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

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Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger zunächst gegen eine Kündigung der Gemeinschuldnerin vom 24. November 2008. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - 1502 IN 987/09 - über das Verfahren der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, stellte der Kläger seine Klage gegen den Insolvenzverwalter als Beklagten um und begehrte darüber hinaus die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die weitere Kündigung des Insolvenzverwalters vom 27. Mai 2009 auch nicht zum 31. August 2009 aufgelöst wird. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 13. August 2009, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin mit Ablauf des 31. Mai 2009 geendet hat.

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Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten des Wertfestsetzungsverfahrens den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 9.865,92 festgesetzt und damit den Höchstwert nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. einmalig vollständig ausgeschöpft.

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Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Streitwert auf EUR 19.731,84 festzusetzen und damit für jede der streitgegenständlichen Kündigungen jeweils den Wert nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. auszuschöpfen.

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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. November 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Mit Verfügung vom 12. November 2009 hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer auf die ständige Rechtsprechung der nunmehr zuständigen Beschwerdekammer hingewiesen und zugleich um Klarstellung gebeten, ob die Beschwerde der Beschwerdeführer auch im Namen des beklagten Insolvenzverwalters erhoben sein soll und um Stellungnahme bis 26. November 2009 gebeten. Mit Schriftsatz vom 16. November 2009 haben die Beschwerdeführer klar gestellt, dass keine eigene Beschwerde des Insolvenzverwalters geführt werden soll, sondern lediglich eine Beschwerde seiner Bevollmächtigten.

II.

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Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Wertfestsetzungsbeschluss zu Recht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert mit EUR 9.865,62 festgesetzt und dabei unter einmaliger vollständiger Ausschöpfung des vorgegebenen Wertrahmens diesen Wert festgesetzt. Die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter einmaliger Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) hinsichtlich der Bestandsschutzanträge den Streitwert auf EUR 9.865,62 und damit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres von der Beklagten an die Klägerin zu leistenden Arbeitsentgelts festgesetzt. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Klagantrag zu 1 hinsichtlich der Kündigung vom 24. November 2008 und dem weiteren Kündigungsschutzantrag betreffend die Insolvenzverwalterkündigung vom 27. Mai 2009 wirtschaftliche Identität besteht und deshalb die einzelnen Werte für die jeweiligen Klageanträge nicht nach § 39 Abs. 1 GKG addiert werden können.

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a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst für jeden der beiden Kündigungsschutzanträge jeweils einen Wert in Höhe des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) und damit EUR 9.865,62 in Ansatz gebracht.

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b) Zwischen den beiden Feststellungsanträgen (punktuelle Kündigungsschutzanträge) besteht wirtschaftliche Identität, da sie wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Deshalb sind diese Werte nicht nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148). Es kommt deshalb streitwertrechtlich nicht darauf an, welche prozessualen Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt wurden, sondern ob durch einen weiteren prozessualen Gegenstand ein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Dies ist aber in Bezug auf Anträge, die den Bestand des nämlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht der Fall, wenn und soweit sich die Zielrichtung der Anträge unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten deckt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer und steht überdies insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 12 Nr. 34; vgl. auch LAG Hamm 3. Februar 2003 - 9 Ta 520/02 - LAGE ArbGG § 12 Streitwert Nr. 128 = NZA-RR 2003, 321 für den Fall des Zusammentreffens eines Antrages nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256 Abs. 1 ZPO). Das Additionsverbot bei Anträgen, die wirtschaftlich nicht zur Werterhöhung führen, ist ein allgemeines Prinzip im Regelungsbereich des § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG (vgl zur Frage der wirtschaftlichen Teilidentität im Bereich des Mietrechts mit vergleichbarer Problematik BGH 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - MDR 2006, 980 = NJW-RR 2006, 1004; BGH 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - MDR 2006, 657 = NJW-RR 2006, 378). Die von Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Auflage § 12 Rn. 108) vertretene Auffassung, es könne keinen Unterschied machen, ob mehrere Kündigungen in einem Verfahren oder in mehreren Verfahren bekämpft werden, ist unzutreffend. Richtig ist das Gegenteil. Sogar auch doppelt anhängig gemachte Anträge sind in jedem Verfahren mit dem vollen Betrag zu bewerten (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 3/05 - zitiert nach juris), im selben Verfahren findet mangels Werthäufung keine Addition statt. Soweit die Feststellungsklagen untereinander als unecht eventual-kumuliert erachtet würden und auch unechte Hilfsanträge unter § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG fielen, ergäbe sich das Additionsverbot auch unter diesem Gesichtspunkt. Daran können auch arbeitsrechtliche Sonderansichten nichts ändern. Im Übrigen leuchtet nicht ein, wieso ein Streit über die nachfolgende (vom Kläger mit dem Feststellungsantrag im Schriftsatz vom 9. Juni 2009 vorbeugend bekämpfte) Kündigung weniger wert sein sollte als über die vorangehende. Jede Klage ist, soweit das wirtschaftliche Interesse des Klägers dies gebietet, mit dem vollen Wert anzusetzen, weil jede Kündigung geeignet wäre, das Arbeitsverhältnis auf Dauer zu beenden. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Dies ist aber nicht der Fall, weil ein Arbeitsverhältnis auch durch noch so viele Kündigungen oder sonstige vom Arbeitgeber vorgebrachte Beendigungstatbestände und Klagen gegen diese für den Kläger nicht wertvoller wird (ständige Rechtsprechung aus jüngerer Zeit statt vieler LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zitiert nach juris).

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c) Hieran hält die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige erkennende Beschwerdekammer nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest (LAG Baden-Württemberg 22. Juli 2009 - 5 Ta 23/09 -, zu II der Gründe; 23. Oktober 2009 -5 Ta 108/09 -, zu II 1 b der Gründe). Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die beiden Kündigungen auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten, Reduzierung des Techniker-Einsatzgebietes einerseits und Betriebsstilllegung andererseits, beruhen, führt nicht zu einer Addition der beiden einzelnen Streitwerte. Die Auffassung der Beschwerde konsequent zu Ende gedacht, hätte zur Folge, dass im Fall einer Kündigung, die auf mehrere Gründe gestützt wird, etwa betriebsbedingte Gründe und personenbedingte Gründe, der Streitwert zu erhöhen wäre. Dies ist erkennbar unzutreffend. Die Auffassung der früheren Beschwerdekammer ist gerade nicht zu kurz gedacht.

12

Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass bei zwei gesonderten Kündigungsschutzverfahren betreffend jede Kündigung auch jeweils der Wert nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. festgesetzt werden müsste, rechtfertigt dies vorliegend keine andere Entscheidung. In diesem Fall liegen zwei getrennte Rechtsstreite vor und für jeden Rechtsstreit ist eine Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes vorzunehmen. Eine streitwertrechtliche "Zusammenbehandlung" ist insoweit von vornherein nicht möglich. Eine im Rahmen der Wertfestsetzung nicht zu prüfende Frage ist, ob der Rechtsanwalt bei einem solchen Vorgehen mit getrennter Prozessführung hinsichtlich einzelner Kündigungen dann den Interessen seines Mandanten (noch) gerecht wird.

III.

13

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

14

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).