Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 31.03.2010 – 5 Ta 59/10

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 2. März 2010 - 11 Ca 237/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Beklagten) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

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Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen vom 30. Juli 2009 und vom 16. November 2009. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 22. Dezember 2009, wonach die Parteien übereinkamen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung vom 30. Juli 2009 zum 31. März 2010 endet. Darüber hinaus trafen die Parteien weitere Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.

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Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 2. März 2010, den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 7.748,61 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 11. März 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. März 2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

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Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend mit EUR 7.748,61 festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führt die weitere Kündigung vom 16. November 2010 zu keiner Werterhöhung. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen dem Klagantrag hinsichtlich der Kündigung vom 30. Juli 2009 und dem Klagantrag betreffend die Kündigung vom 16. November 2009, wirtschaftliche Identität besteht und deshalb die einzelnen Werte für die beiden Klaganträge nicht nach § 39 Abs. 1 GKG addiert werden können.

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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst für jeden der beiden Kündigungsschutzanträge jeweils einen Wert in Höhe des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG und damit EUR 7.748,61 in Ansatz gebracht.

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2. Zwischen den beiden Feststellungsanträgen (punktuelle Kündigungsschutzanträge) besteht wirtschaftliche Identität, da sie wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Deshalb sind diese Werte nicht nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148). Es kommt deshalb streitwertrechtlich nicht darauf an, welche prozessualen Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt wurden, sondern ob durch einen weiteren prozessualen Gegenstand ein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Dies ist aber in Bezug auf Anträge, die den Bestand des nämlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht der Fall, wenn und soweit sich die Zielrichtung der Anträge unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten deckt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer und steht überdies insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 12 Nr. 34; vgl. auch LAG Hamm 3. Februar 2003 - 9 Ta 520/02 - LAGE ArbGG § 12 Streitwert Nr. 128 = NZA-RR 2003, 321 für den Fall des Zusammentreffens eines Antrages nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256 Abs. 1 ZPO). Das Additionsverbot bei Anträgen, die wirtschaftlich nicht zur Werterhöhung führen, ist ein allgemeines Prinzip im Regelungsbereich der § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG (vgl. zur Frage der wirtschaftlichen Teilidentität im Bereich des Mietrechts mit vergleichbarer Problematik BGH 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - MDR 2006, 980 = NJW-RR 2006, 1004; BGH 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - MDR 2006, 657 = NJW-RR 2006, 378). Die von Germelmann/Matthes/Prütting /Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 12 Rn. 108 vertretene Auffassung, es könne keinen Unterschied machen, ob mehrere Kündigungen in einem Verfahren oder in mehreren Verfahren bekämpft werden, ist unzutreffend. Richtig ist das Gegenteil. Auch doppelt anhängig gemachte Anträge sind in jedem Verfahren mit dem vollen Betrag zu bewerten (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 3/05 - zitiert nach juris), im selben Verfahren findet mangels Werthäufung keine Addition statt. Soweit die Feststellungsklagen untereinander als unecht eventual-kumuliert erachtet würden und auch unechte Hilfsanträge unter § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG fielen, ergäbe sich das Additionsverbot auch unter diesem Gesichtspunkt. Daran können auch arbeitsrechtliche Sonderansichten nichts ändern. Jede Klage ist, soweit das wirtschaftliche Interesse des Klägers dies gebietet, mit dem vollen Wert anzusetzen, weil jede Kündigung geeignet wäre, das Arbeitsverhältnis auf Dauer zu beenden. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Dies ist aber nicht der Fall, weil ein Arbeitsverhältnis auch durch noch so viele Kündigungen oder sonstige vom Arbeitgeber vorgebrachte Beendigungstatbestände und Klagen gegen diese für den Kläger nicht wertvoller wird (ständige Rechtsprechung aus jüngerer Zeit statt vieler LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zitiert nach juris).

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3. Hieran hält die für Streitwertbeschwerden zwischenzeitlich ausschließlich zuständige erkennende Beschwerdekammer nach neuerlicher Überprüfung ausdrücklich fest (LAG Baden-Württemberg 22. Juli 2009 - 5 Ta 23/09 -, zu II der Gründe; 23. Oktober 2009 - 5 Ta 108/09 -, zu II 1 b der Gründe; 27. November 2009 - 5 Ta 126/09 -, zu II 1 b der Gründe; 19. März 2010 - 5 Ta 51/10 - zu II 2 der Gründe). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die zweite Kündigung auf den gleichen Gründen beruht, wie die erste Kündigung oder eine andere Begründung angezogen wird oder zwischen den einzelnen Beendigungszeitpunkten eine längere Zeit liegt. Auch im zweiten Fall würde dies nicht zu einer Addition der beiden einzelnen Streitwerte führen. Diese Auffassung konsequent zu Ende gedacht, hätte zur Folge, dass im Fall einer Kündigung, die auf mehrere unterschiedliche Gründe gestützt wird, etwa betriebsbedingte Gründe und personenbedingte Gründe, der Streitwert zu erhöhen wäre. Dies ist erkennbar unzutreffend. Ebenso wenig kommt eine höhere Bewertung mit dem Argument in Betracht, dass zwischen den beiden Beendigungszeitpunkten ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt. Auch dies hat nach dem zuvor Ausgeführten keine Auswirkung auf den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Es liegt wirtschaftliche Identität vor, weshalb eine Zusammenrechnung der Werte ausscheidet.

III.

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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

9

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)