Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 27.01.2026 – 3 SLa 696/24
3. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2026:0127.3SLA696.24.00
Arbeitsgericht Wesel
Verkündet am 27.01.2026
Lochthowe
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2026
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Klein als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter Celik und Taufenbach
für Recht erkannt:
...
T A T B E S T A N D:
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit der Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte und die damit einhergehende Entziehung der Leitung der Stabsstelle „Gleichstellung“ bei der beklagten Stadt, ihre Umsetzung in einen anderen Geschäftsbereich als Springerin sowie korrespondierend damit über den Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung als Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ und im Amt als Gleichstellungsbeauftragte.
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war zunächst ab dem 15.02.1999 bei der Stadt B. auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.01.1999, wegen dessen Inhalts auf die Anlage zur Klageschrift (Blatt 12 f. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen wird, als Verwaltungsangestellte tätig. Zum 04.12.2006 wechselte sie zur beklagten Stadt. Dort war sie zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11.10.2006 (Blatt 14 f. der erstinstanzlichen Akte) als Fallmanagerin im T. L. tätig und wurde ab 01.01.2011 auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 25.10.2010 (Blatt 16 der erstinstanzlichen Akte) auf unbestimmte Zeit als tariflich Beschäftigte in Vollzeit weiterbeschäftigt.
Am 08.06.2011 schrieb die Beklagte die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten aus (Stellenausschreibung der Anlage K4 zur Klageschrift, Blatt 17 f. der erstinstanzlichen Akte). Die Klägerin bewarb sich hierauf mit Erfolg und wurde mit Schreiben der Beklagten vom 29.12.2011 (Anlage K5 zur Klageschrift, Blatt 19 f. der erstinstanzlichen Akte) mit Wirkung zum 16.01.2012 „auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten umgesetzt“. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien unter dem 29.12.2011 einen Änderungsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 16.01.2012 als Beschäftigte nach dem TVöD bei der Beklagten weiterbeschäftigt und von der bisherigen Entgeltgruppe (im Folgenden „EG“) 10 (Stufe 5) in die EG 11 (Stufe 5) höhergruppiert wurde. Wegen der Einzelheiten des Änderungsvertrages wird auf die Anlage K6 zur Klageschrift (Blatt 21 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Die monatliche Bruttogrundvergütung der Klägerin betrug zuletzt auf der Grundlage der EG 11 (Stufe 6) TVöD-VKA 6.154,45 €.
Seit dem 14.01.2019 war die Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte zugleich Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ (vgl. Organisationsverfügung vom 14.01.2019, Anlage K8 zur Klageschrift, Blatt 31 f. der erstinstanzlichen Akte). Nach der allgemeinen Geschäftsanweisung der Beklagten richten sich die Leitungstätigkeiten auf Ebene der Stabsstellenleitungen nach Delegation der nächsthöheren Vorgesetzten (vgl. Vermerk vom 18.11.2019, Anlage K9 zur Klageschrift, Blatt 33 der erstinstanzlichen Akte). Dementsprechend ist die Gleichstellungsbeauftragte bei der Beklagten auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin (bzw. dem Bürgermeister) unterstellt; so ist es zuletzt auch mit Organisationsverfügung der Beklagten vom 19.09.2023 - Ziffer 4 - nochmals festgelegt worden (Anlage K10 zur Klageschrift, Blatt 34 der erstinstanzlichen Akte). Dies entspricht der höchsten Ebene eines nicht gewählten Mitarbeiters bei der Beklagten.
Status, Aufgabe, Verfahren der Bestellung, persönliche Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus einer Zusammenschau der speziellen Regelungen in § 5 GO NRW sowie den allgemeineren Regelungen in §§ 15 ff. LGG NRW.
Im Jahr 2016 beauftragte der damalige Bürgermeister die Klägerin, den Gleichstellungsplan für die Beklagte zu erstellen, wobei sie durch den Fachdienst 1.1 Personal-management (im Folgenden „FD 1.1“) unterstützt wurde. Dieser Gleichstellungsplan galt zunächst bis zum 30.06.2020; seine Gültigkeit wurde durch Beschluss des Stadt-rates bis zum 31.12.2021 und nachfolgend nochmals im Dezember 2021 bis 30.06.2022 verlängert.
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin der beklagten Stadt, Frau X., gewählt. Die Zusammenarbeit zwischen der neuen Bürgermeisterin und der Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte gestaltete sich in der Folgezeit konfliktträchtig. Die Parteien stritten über die Verantwortlichkeiten für Verzögerungen bei der Aufstellung des neuen Gleichstellungsplans und auch darüberhinausgehend in zahlreichen Fällen - bis hin zu verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen - über Zuständigkeit, Kompetenzen, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten. Wegen des wesentlichen hierzu erstinstanzlich gehaltenen unstreitigen sowie streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf die Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.10.2024 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 21.11.2023 berief die Beklagte die Klägerin mit sofortiger Wirkung als Gleichstellungsbeauftragte ab und ordnete sie zunächst für die Dauer von drei Monaten in den Fachdienst 7.1 W. (Allgemeiner Sozialer Dienst) ab. Die Abordnung begründete sie unter anderem damit, dass die Klägerin ihrer Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin entsprechend entgeltgleich eingesetzt werden solle. Die - ohne vorherige Anhörung der Klägerin und ohne vorherige Beteiligung des Personalrats sowie der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten vorgenommene - Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte begründete die Beklagte mit einem nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin. Hierzu berief sich die Beklagte auf zahlreiche aus ihrer Sicht geschilderte Vorfälle, die dazu geführt hätten, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich und das Verhältnis zerrüttet sei. Zudem erfülle die Klägerin die ihr übertragenen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nicht im Rahmen des ihr zustehenden Aufgabenbereichs. Wegen der Abberufungsbegründung der Beklagten im Einzelnen wird auf das als Anlage K7 zur Klageschrift beigefügte Schreiben der Beklagten vom 21.11.2023 Bezug genommen (Blatt 22 ff. der erstinstanzlichen Akte).
Nachfolgend hörte die Beklagte den Personalrat unter dem 15./20.12.2023 und die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte unter dem 15.12.2023 zu einer von ihr beabsichtigten, dauerhaften Umsetzung der Klägerin in den Geschäftsbereich 7 (Jugend und Soziales) bei unveränderter Entgeltgruppe an (Blatt 205 f. und 208 der erstinstanzlichen Akte). Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte erklärte am 19.12.2023, das Anhörungsschreiben zur Kenntnis genommen zu haben, der Personalrat teilte am 10.01.2024 mit, die Frist verstreichen lassen zu wollen (Blatt 207 und 209 der erstinstanzlichen Akte).
Mit Schreiben vom 15.01.2024, versehentlich datiert auf den „15.01.2014“, wurde die Klägerin unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe dauerhaft als Springerin in den Geschäftsbereich 7 umgesetzt (Blatt 203 der erstinstanzlichen Akte).
Die Tätigkeit einer Springerin im Geschäftsbereich 7 ist nach erstinstanzlichem Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 29.08.2024, Seite 8, Blatt 199 der erstinstanzlichen Akte) eine solche der Entgeltgruppe S15 TVöD-VKA (Sozial- und Erziehungsdienst - SuE), laut Vorbringen der Beklagten in der Berufung (Schriftsatz vom 28.05.2025, Seite 22, Blatt 787 der Berufungsakte) eine solche der Entgeltgruppe S12 TVöD-VKA (SuE). In der Stufe 6 betrug die Grundvergütung für eine Tätigkeit in der EG S12 zuletzt 5.306,08 € brutto.
Nach Ausspruch der Umsetzung vom 15.01.2024 kommentierte die Klägerin im Januar 2024 auf der Social-Media-Plattform „U.“ den nachfolgenden Beitrag der Seite „Satirefabrik L.“ mit „gefällt mir“:
„Unsere Gutenachtgeschichte
Es war einmal eine Bürgermeisterin in L., die ihren Aufgaben gewachsen war.
Und morgen erzähle ich euch ein anderes Märchen.“
Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bei der Beklagten ist im Verlauf des Rechtsstreits neu besetzt und Frau Q. übertragen worden.
Die Klägerin hat sich mit Klageschriften vom 15.01.2024, der Beklagten zugestellt am 24.01.2024, sowie vom 07.02.2024, der Beklagten zugestellt am 09.02.2024, vor dem Arbeitsgericht Wesel gerichtlich gegen die befristete Abordnung vom 21.11.2023, gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und gegen die am 15.01.2024 ausgesprochene dauerhafte Umsetzung in den Geschäftsbereich 7 zur Wehr gesetzt. In beiden Verfahren zu den Aktenzeichen 2 Ca 98/24 und 2 Ca 226/24 haben die Parteien zunächst über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gestritten. Nachdem die erkennende Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit Beschlüssen vom 28.06.2024 - 3 Ta 51/24 und 3 Ta 52/24 - rechtskräftig für zulässig erklärt hat, hat das Arbeitsgericht Wesel mit Beschluss vom 15.10.2024 beide Verfahren unter Führung des Verfahrens zu dem Aktenzeichen 2 Ca 98/24 verbunden.
Die Klägerin, wegen deren erstinstanzlichen streitigen Vorbringens wie bereits ausgeführt und ebenso wie zu dem streitigen Vorbringen der Beklagten gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf die Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.10.2024 Bezug genommen wird, hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass ihre Abordnung als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung durch die Beklagte mit Wirkung vom 21.11.2023 zunächst für die Dauer von drei Monaten im Fachdienst 7.1 W. (Allgemeiner Sozialdienst) unwirksam ist und die Beschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte der beklagten Stadt unverändert fortbesteht;
festzustellen, dass ihre Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte der Stadt L. mit Wirkung vom 21.11.2023 unwirksam ist;
festzustellen, dass ihre Umsetzung als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung durch die Beklagte mit sofortiger Wirkung gemäß Schreiben vom 15.01.2024 in den Geschäftsbereich 7 unwirksam ist und die bisherige Beschäftigung unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 15.10.2024 hat das Arbeitsgericht Wesel der Klage hinsichtlich der beantragten Feststellung der Unwirksamkeit der Umsetzung der Klägerin gemäß Schreiben der Beklagten vom „15.01.2014“ in den Geschäftsbereich 7 und hinsichtlich der beantragten Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten mit Wirkung vom 21.11.2023 stattgegeben und sie im Übrigen als unzulässig abgewiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten am 02.12.2024 zugestellt worden. Sie hat keine Berufung eingelegt.
Der Beklagten ist das Urteil am 29.11.2024 zugestellt worden. Sie hat mit am 12.12.2024 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Anwaltsschriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2025 - mit am 28.02.2025 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet hat.
Die Berufungsbegründung wiederum ist der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten am 04.03.2025 zugestellt worden. Nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis 05.05.2025 hat sie mit am 05.05.2025 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Beklagte rügt die Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts als fehlerhaft. Das Gericht hätte dem gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte gerichteten Klageantrag 2 nicht stattgeben dürfen. Es habe verkannt, dass eine Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten als actus contrarius zur gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erfolgenden Bestellung, da weder in der Gemeindeordnung NRW noch im Landesgleichstellungsgesetz NRW Abweichendes gesetzlich geregelt sei, denselben Regelungen wie diese unterliege. Dementsprechend könne eine nordrhein-westfälische Gleichstellungsbeauftragte so, wie sie bestellt worden sei, auch jederzeit abberufen werden. Dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber kein strengeres Regime für die Abberufung schaffen musste und wollte, zeige der Vergleich mit den gleichstellungsrechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern und im Bund, was die Beklagte näher ausführt; diesbezüglich wird auf Seite 3 bis 11 der Berufungsbegründung Bezug genommen. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe sich bei dem Eingriff in die Rechte einer Kommune, selbst jederzeit darüber bestimmen zu können, wer für sie als dienstliche Aufgabe die Ziele von § 1 LGG NRW und damit Staatsziele mit Verfassungsrang gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verfolgen solle, eng an Art. 78 Abs. 1 Satz 1 LVerf NRW gehalten. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 78 Abs. 1 Satz 1 LVerf NRW und Art. 28 Abs. 2 GG enthalte grundsätzlich die Befugnis, eine einmal von der Kommune getroffene Festlegung jederzeit aufzuheben oder zu ändern. Eine durch einfaches Landesgesetz getroffene Einschränkung dieses kommunalen Selbstverwaltungsrechts wäre angesichts der unbefristeten Bestellung einer nordrhein-westfälischen Gleichstellungsbeauftragten wegen Verstoßes gegen Art. 78 Abs. 1 Satz 1 LVerf NRW, Art. 28 Abs. 2 GG nichtig gewesen. Erst recht gehe dies wegen § 3 Abs. 3 Satz 1 GO NRW nicht ohne Parlamentsgesetz. Hierüber könnten sich auch nordrhein-westfälische Gerichte nicht hinwegsetzen. Wegen der actus contrarius-Lehre bestehe keine landesgesetzliche Regelungslücke, vielmehr könne die Gleichstellungsbeauftragte ebenso, wie sie bestellt worden sei, jederzeit wieder abberufen werden. Selbst wenn es eine landesgesetzliche Regelungslücke geben sollte, könne diese nicht mit der Anwendung bürgerlich-rechtlicher, bundesgesetzlicher Normen über die Versetzung geschlossen werden. Eine solche Vorgehensweise missachte Art. 70 Abs. 1 GG. Eine Rechtsanwendung, nach der trotz der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3, 31 GG) bei gleichzeitiger Freiheit der Gleichstellungsbeauftragten von fachlichen Weisungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW) und unbefristeter Bestellung das gewählte kommunale Organ, welches sie berufen habe, die Gleichstellungsbeauftragte nicht auch jederzeit wieder abberufen könne, erweise sich als nicht nur kurios, sondern verfassungswidrig. Richtig sei daher allein, dass der Bürgermeister die Gleichstellungsbeauftragte schon dann entbinden können müsse, wenn er Defizite in der Aufgabenerledigung konstatiere. Selbst wenn man dementgegen der Meinung wäre, die Dienststelle bedürfe in Anwendung bürgerlichen Rechts eines triftigen, dringenden oder sogar wichtigen Grundes für die Abberufung, lägen solche Gründe vor. Hierzu verweist die Beklagte zum einen auf ihr Vorbringen zu der Klägerin vorgeworfenem erheblichem Fehlverhalten in erster Instanz, zum anderen trägt sie mit der Berufungsbegründung weitere, neue und bisherigen Vortrag ergänzende Tatsachen zu Pflichtverletzungen der Klägerin vor; diesbezüglich wird auf Seite 17 bis 46 der Berufungsbegründung und auf Seite 8 bis 22 des Schriftsatzes vom 28.05.2025 Bezug genommen. Sie wirft dem Arbeitsgericht zudem die Verletzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 TVöD vor, indem das Gericht eine Abberufung als Versetzung behandelt habe. Da eine Abberufung von dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten keine Zuweisung einer anderen Beschäftigung sei, könne sie begrifflich bereits keine Versetzung sein. Bei der Gleichstellungsbeauftragten handele es sich in gewisser Weise um ein verselbständigtes Verwaltungsorgan, das an der Verwirklichung der öffentlichen Aufgabe der jeweiligen Dienststelle mitwirke. Die Bestellung als Gleichstellungsbeauftragte sei mithin keine Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes im Sinne von § 4 TVöD. Zwar erfülle die Gleichstellungsbeauftragte ihre Aufgabe nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW als „Angehörige der Verwaltung der Dienststelle“. Sie tue dies aber nicht in Vollzug ihres Arbeitsvertrags, sondern in Ausübung ihres Amts des besonderen Organs im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Der Entgeltanspruch ergebe sich nicht aus der Arbeit als Gleichstellungsbeauftragte an sich, sondern aus dem Benachteiligungsverbot nach § 16 Abs. 3 LGG NRW. Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei ferner § 106 Satz 1 GewO verletzt worden. Denn die Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten sei keine Inhaltsbestimmung der Arbeit im Sinne dieser Norm. Wer die zuletzt zugewiesene Arbeit nicht mehr annehme oder „den Arbeitsplatz wegnehme“, übe kein Recht nach § 106 Satz 1 GewO aus, sondern gerate allenfalls in Annahmeverzug. Die Nichteinhaltung der Grenzen eines Weisungsrechts könne nur zur Unwirksamkeit einer Versetzung, also der Zuweisung einer bestimmten Arbeit führen, nicht aber zur Unwirksamkeit eines Abberufungsbeschlusses. Eine solche Unwirksamkeitsfolge sei gesetzlich nicht normiert. Das entspreche dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip zwischen Schuldverhältnis und Organverhältnis. Bestellung und Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte seien ein öffentlich-rechtlicher, organschaftlicher Akt. Sie seien von dem schuldrechtlichen Grundverhältnis zu trennen und in ihrer Wirksamkeit unabhängig von diesem. Schließlich erweise sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch die Umsetzung der Klägerin in den Geschäftsbereich 7 als wirksam und verstoße insbesondere nicht gegen § 106 Satz 1 GewO. Insbesondere stehe dem nicht entgegen, dass die Klägerin laut Änderungsvertrag vom 29.12.2011 in die EG 11 TVöD-VKA eingruppiert worden sei und die ihr jetzt zugewiesene Tätigkeit einer abweichenden tariflichen Eingruppierung unterliege. Die Tätigkeit der Springerin im W. sei anspruchsvoll und deshalb einer Gleichstellungsbeauftragten gleichwertig. Selbst wenn aber diese Tätigkeit nicht die Wertigkeit der EG 11, sondern nur eine solche der EG 10 hätte, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn eine Tätigkeit der Wertigkeit der EG 10 hätte die Beklagte der Klägerin ebenfalls, sogar erst recht zuweisen können. Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung könne richtigerweise nicht die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten sein, die der Klägerin wie aufgezeigt jederzeit entzogen werden könne, sondern allenfalls die vor Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten innegehabte Rechtsposition. Vor Übernahme der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten sei die Klägerin aber in die EG 10, Stufe 5, TVöD-VKA eingruppiert gewesen. § 2 des Änderungsvertrags vom 29.12.2011 sei entsprechend verständig auszulegen. Die dort genannte Entgeltgruppe sei im öffentlichen Dienst regelmäßig nicht als konstitutiv vereinbart, sondern als deklaratorische Angabe im Sinne einer Wissenserklärung zu verstehen.
Zur Anschlussberufung ist die Beklagte der Ansicht, die mir ihr verfolgten Anträge seien unzulässig. Für den Hauptantrag gelte das schon mangels feststellbaren Rechtsverhältnisses, wie schon das Arbeitsgericht insoweit im Rahmen seiner Ausführungen zur Teilabweisung der Klage zutreffend ausgeführt habe. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig, weil unbestimmt. Eine „Beschäftigung“ als Gleichstellungsbeauftragte im engeren Sinne gebe es nicht, auch nicht „im Amt als Gleichstellungsbeauftragte“, denn die Gleichstellungsbeauftragte sei kraft Gesetzes weisungsfrei. Worin zudem der Unterschied zwischen einer Beschäftigung als „Leiterin Stabsstelle Gleichstellung“ und der Beschäftigung „im Amt als Gleichstellungsbeauftragte“ liegen solle, erschließe sich nicht. Der Grund hierfür liege darin, dass die „Stabsstelle Gleichstellung“ primär die stellenplanmäßige Bezeichnung einer Stelle einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten im Sinne von § 5 Abs. 2 GO NRW im Stellenplan der Beklagten sei. Die mithin in der Antragstellung begründete Dopplung führe mangels Spezifikation zur Unbestimmtheit des Antrags. Jedenfalls sei dieser aber unbegründet. Denn die Klägerin sei, was die Beklagte ergänzend auch zur Begründung der eigenen Berufung ausführt, durch Bescheid vom 21.11.2023 wirksam von dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten abberufen worden. Hierin liege ein Verwaltungsakt, gegen den die Klägerin weder fristgerecht Widerspruch noch Anfechtungsklage eingereicht habe, so dass er bestandskräftig geworden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.10.2024 - 2 Ca 98/24 -abzuändern und die Klage abzuweisen;
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.10.2024 - 2 Ca 98/24 - dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Beschäftigung der Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung unverändert fortbesteht;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und im Amt als Gleichstellungsbeauftragte weiter zu beschäftigen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Berufung der Beklagten und behauptet, in ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte von der Bürgermeisterin systematisch „kaltgestellt“ und auch persönlich als „Lügnerin“ oder „beleidigte Stadt-Leberwurst“ angegriffen worden zu sein. In der Sache widerspricht sie der Ansicht der Beklagten, dass es sich bei der Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte um einen Verwaltungsakt handele. Dies sei weder bei der Bestellung noch bei der Abberufung nach dem LGG NRW der Fall. Abberufung wie auch Umsetzung seien vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht nicht gedeckt, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe. Darüber hinaus habe das Gericht seine Entscheidung zutreffend damit begründet, dass der Klägerin Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten nicht vorzuwerfen seien und auch das Spannungsverhältnis zur Bürgermeisterin keinen die Abberufung rechtfertigenden dienstlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVöD begründe. Das Vorbringen der Beklagten zu Pflichtverletzungen der Klägerin bestreitet diese weiterhin und tritt auch dem erweiterten Vorbringen der Beklagten in der Berufung entgegen; diesbezüglich wird auf Seite 11 bis 36 der Berufungserwiderungsschrift vom 05.05.2025 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht habe entgegen der Ansicht der Beklagten auch weder § 18 Abs. 1 LGG NRW noch § 5 GO NRW verletzt. Die Annahme der Beklagten, sie könne die Klägerin jederzeit nach Belieben als Gleichstellungsbeauftragte abberufen, beruhe auf einem Rechtsirrtum. Die Beklagte habe - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend in seiner Rechtswegentscheidung bereits ausgeführt habe - sich im vorliegenden Fall nicht allein für eine öffentlich-rechtliche Bestellung der Klägerin entschieden, sondern diese per arbeitsrechtlicher Umsetzung mit entsprechender Stellenzuweisung vorgenommen. Der Entzug von Stelle und Funktion unterlägen damit den einschlägigen Bestimmungen zur Kontrolle arbeitsrechtlicher Weisungen und mithin insbesondere § 106 GewO. Die diesbezüglichen Anforderungen würden nicht erfüllt. Auch die dauerhafte Umsetzung in den Geschäftsbereich 7 als Springerin sei vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin nicht gedeckt. Dass diese der Klägerin neu zugewiesene Tätigkeit anspruchsvoll und der einer Gleichstellungsbeauftragten gleichwertig sei, bestreitet die Klägerin. Die Umsetzung verstoße sowohl deshalb gegen den Arbeitsvertrag der Klägerin, weil sie als Verwaltungsangestellte angestellt worden sei und dies bereits einen Einsatz im sozialen Dienst ausschließe, als auch deshalb, weil die neu zugewiesene Tätigkeit der Springerin im Geschäftsbereich 7 der bisherigen als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung nicht gleichwertig sei. Die neu zugewiesene Tätigkeit entspreche nicht der EG 11 TVöD-VKA, zudem werde der Klägerin keiner der Bereiche, die sie bislang uneingeschränkt geführt habe, belassen. Auch in der Hierarchie sei die Klägerin von einer Leitungsposition noch unter die Stellung einer Sachbearbeiterin degradiert worden, da sie nicht einmal einen konkret festgelegten Aufgabenbereich habe. Daher verlange sie mit der Anschlussberufung nunmehr auch die Weiterbeschäftigung mit ihrer bisherigen Tätigkeit.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen in erster und zweiter Instanz sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist die Bürgermeisterin Frau X. im Rahmen der Kommunalwahlen in NRW abgewählt und ein neuer Bürgermeister der beklagten Stadt gewählt worden. Das Verfahren ist ungeachtet dessen fortgeführt worden.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG. Ferner ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Im Ergebnis dasselbe gilt für die Anschlussberufung der Klägerin, die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Wesel hat vielmehr zu Recht den Feststellungsanträgen zur Unwirksamkeit der Umsetzung der Klägerin vom 15.01.2024 (bei irrtümlicher Datierung des entsprechenden Schreibens auf den „15.01.2014“) von der Leitung der Stabsstelle Gleichstellung in den Geschäftsbereich 7 als Springerin und zur Unwirksamkeit der schon mit Schreiben vom 21.11.2023 erfolgten Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte stattgegeben.
1. Beide Feststellungsanträge sind mit dem tenorierten Inhalt zulässig. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ihnen kommt auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu.
Die Anträge bedürfen allerdings der Auslegung. Klageanträge sind entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Für die Auslegung des Klageantrags ist deshalb nicht allein dessen buchstäblicher Wortlaut maßgebend (BAG vom 14.05.2025 - 5 AZR 215/24, juris, Rz. 18; BAG vom 12.11.2024 - 9 AZR 205/23, juris, Rz. 22).
In Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem die Feststellung der Unwirksamkeit der Umsetzung vom 15.01.2024 betreffenden Antrag zum einen die streitige Maßnahme hinreichend konkret durch Bezugnahme auf das Schreiben vom „15.01.2014“ und die Angabe des Kerns des Streits (Wirksamkeit der Umsetzung in den Geschäftsbereich 7) bezeichnet. Der Fachbegriff der Umsetzung, der im öffentlichen Dienst die dauerhafte oder vorübergehende Übertragung anderer Aufgaben, quasi die „Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes“, innerhalb derselben Dienststelle als Maßnahme der Direktionsrechtsausübung zum Inhalt hat (vgl. Gerretz in: Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Auflage, § 4 TVöD Rn. 11 m.w.N.), ist mit eben diesem - den Parteien bekannten - allgemeingültigen Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Zum anderen betrifft der Antrag auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, nämlich mit der Frage der Wirksamkeit der Umsetzung, mithin der Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte, zugleich die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, dieser Maßnahme Folge zu leisten und ihre Arbeitspflicht sich mithin nunmehr auf die Tätigkeit als Springerin im Geschäftsbereich 7 konkretisiert hat. Die Klage, mit der im Rahmen eines Feststellungsantrags die Unwirksamkeit der Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber gerügt wird, ist zulässig (BAG vom 24.10.2018 - 10 AZR 19/18, juris, Rz. 10; BAG vom 18.10.2017 - 10 AZR 47/17, juris, Rz. 12). Die von der Klägerin hier begehrte Feststellung betrifft den Umfang ihrer Leistungspflicht. Sie ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten klarzustellen und den entsprechenden Streit der Parteien dauerhaft zu klären, weshalb auch das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen ist (vgl. auch insoweit BAG vom 24.10.2018 - 10 AZR 19/18, juris, Rz. 10).
Im Ergebnis dasselbe gilt für den die Unwirksamkeit der unter dem 21.11.2023 erfolgten Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte betreffenden Antrag. Auch hier ist die Maßnahme hinreichend bestimmt insbesondere durch Inbezugnahme des Abberufungsschreibens bezeichnet. Auch hier ist der Antrag im Wege der Auslegung dahin zu verstehen, dass es der Klägerin darum geht feststellen zu lassen, dass sie weiterhin die Aufgabe der Gleichstellungbeauftragten bei der Beklagten innehat. Damit ist Gegenstand der Klage ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis der Parteien (vgl. BAG vom 13.03.2007 - 9 AZR 612/05, juris, Rz. 15). Auch hier ist die Klage geeignet, den entsprechenden Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Abberufung dauerhaft zu klären. Der Gegenstand des Antrags ist zudem nicht identisch mit dem die Umsetzung betreffenden Feststellungsantrag.
2. Der die Umsetzung vom 15.01.2024 betreffende Feststellungsantrag ist begründet. Die am 15.01.2024 mit Schreiben vom „15.01.2014“ erfolgte Umsetzung der Klägerin in den Geschäftsbereich 7 als Springerin ist unwirksam und hat die Leistungspflicht der Klägerin nicht im Wege der Direktionsrechtsausübung der beklagten Stadt auf diese Tätigkeit konkretisieren können. Denn die Beklagte hat ihr Weisungsrecht nach § 106 Satz 1 GewO mit der Umsetzung bei weitem überschritten.
a. Die Umsetzung unterliegt dabei nicht der Überprüfung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 TVöD. Denn die Tarifnorm betrifft allein Versetzungen und Abordnungen. Weder der tarifliche Abordnungs- noch der tarifliche Versetzungsbegriff erfassen ausweislich der Protokollerklärungen zu § 4 Abs. 1 TVöD die Zuweisung einer anderen Tätigkeit innerhalb derselben Dienststelle - wie sie hier aber unstreitig in Rede steht. Die hier betroffene Umsetzung innerhalb derselben Dienststelle ist tarifvertraglich nicht geregelt. Infolgedessen gelten für sie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln und Regelungen und somit § 106 Satz 1 GewO (Gerretz in: Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Auflage, § 4 TVöD Rn. 11 m.w.N.).
b. Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht im Bereich des öffentlichen Dienstes erstreckt sich in der Regel - nämlich in all den Fällen, in denen der Tätigkeit der Beschäftigten ein Mustervertrag für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zugrunde liegt, in dem lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt ist - auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Der Arbeitnehmerin kann mithin grundsätzlich jede Tätigkeit zugewiesen werden, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, sofern nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen (BAG vom 17.08.2011 - 10 AZR 322/10, juris, Rz. 15; BAG vom 12.01.2011 - 7 AZR 194/09, juris, Rz. 19; BAG vom 14.04.2010 - 7 AZR 121/09, juris, Rz. 22; BAG vom 27.05.2004 - 6 AZR 192/03, juris, Rz. 12; BAG vom 21.11.2002 - 6 AZR 82/01, juris, Rz. 19; BAG vom 23.06.1993 - 5 AZR 337/92, juris, Rz. 21).
c. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Umsetzung vom 15.01.2024 in den Geschäftsbereich 7 als Springerin schon deshalb erkennbar als rechtswidrig und damit unwirksam, weil der Klägerin damit keine gleichwertige, sondern eine deutlich unterwertige Tätigkeit zugewiesen worden ist. Mit dieser Maßnahme hat die Beklagte die Grenzen des ihr zustehenden Direktionsrechts deutlich überschritten. Damit konnte der Klägerin die Tätigkeit im Geschäftsbereich 7 nicht wirksam übertragen werden und ihre Leistungspflicht nicht auf diese Tätigkeit einer Springerin im Geschäftsbereich 7 konkretisiert werden. Das wäre allenfalls einvernehmlich oder im Wege des - wirksamen - Ausspruchs einer Änderungskündigung möglich gewesen.
Zunächst hat sich die Beklagte mit dem offenkundig von ihr gestellten Änderungsvertrag vom 29.12.2011 - wie im öffentlichen Dienst gemeinhin üblich - eines allgemeinen Vertragsmusters bedient. Die Tätigkeit der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte in der Gleichstellungsstelle - die ihr parallel mit der Umsetzung vom selben Tage zugewiesen wurde - ist mithin nicht vertraglich festgelegt worden. Im Änderungsvertrag ist allein die Weiterbeschäftigung als „Beschäftigte“ geregelt. Allerdings haben die Parteien unter § 2 des Änderungsvertrages die Eingruppierung in die EG 11 TVöD-VKA ausdrücklich geregelt. Weiter geregelt haben sie unter § 1, dass der Klägerin eine andere Tätigkeit aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen „im Rahmen der Entgeltgruppe“ zugewiesen werden kann. Damit haben die Parteien die nach der Rechtsprechung ohnehin regelmäßig geltenden Rahmenbedingungen einer wirksamen Direktionsrechtsausübung ausdrücklich auch vertraglich festgeschrieben.
Ob im Änderungsvertrag vom 29.12.2011 die Entgeltgruppe der Klägerin mit der EG 11 TVöD-VKA konstitutiv oder nur deklaratorisch im Sinne einer „Wissenserklärung“ festgeschrieben wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Rechtsansicht der Beklagten, wenn keine konstitutive Vereinbarung der EG 11 TVöD-VKA vorliege, sei die Gleichwertigkeit der Neuzuweisung einer Tätigkeit an der vorherigen Eingruppierung der Klägerin in die EG 10 TVöD zu messen, ist unzutreffend. Die Überprüfung der Wirksamkeit der Direktionsrechtsausübung durch Neuzuweisung einer Tätigkeit richtet sich nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung nach der für die bisherige Tätigkeit zutreffenden Eingruppierung. Die Annahme, der öffentliche Arbeitgeber könne einfach eine Tätigkeit und Funktion „entziehen“ und damit die Grundlage der bisherigen, auf diese Tätigkeit bezogenen Eingruppierung wegfallen lassen, um dann im nächsten Schritt eine Umsetzung vorzunehmen auf eine gegenüber der bisherigen Tätigkeit geringerwertige, aber gegenüber einer früheren Tätigkeit der Beschäftigten gleichwertige Tätigkeit, ist rechtlich nicht haltbar. Die Eingruppierung der Klägerin in EG 11 (Stufe 6) TVöD-VKA, die mit der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung unstreitig und zu Recht verbunden war, wird auch ungeachtet der Frage der konstitutiven Wirkung der Vereinbarung unter § 2 des Änderungsvertrags vom 29.12.2011 erst hinfällig durch die wirksame Zuweisung einer neuen, die Um- bzw. Herabgruppierung erfordernden Tätigkeit. Denn die Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA). Solange der Klägerin keine neue Tätigkeit wirksam zugewiesen wird, ist das die bisherige. Wird ihr diese entzogen - ob rechtswidrig oder nicht - ohne dass zugleich eine neue Tätigkeit wirksam zugewiesen worden wäre - wie das bspw. bei einer Freistellung / Suspendierung der Fall sein kann - ändert sich an der Eingruppierung nichts.
Die Tätigkeit als Springerin im Geschäftsbereich 7 ist der bisherigen Tätigkeit der Klägerin nicht gleichwertig und entspricht unstreitig nicht der EG 11 TVöD-VKA. Diese Tätigkeit kann der Klägerin daher nicht im Wege des Direktionsrechts per Umsetzung zugewiesen werden. Die Tätigkeit entspricht der bisherigen Eingruppierung der Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht nach derselben Entgeltordnung eingruppiert ist. Die Tätigkeit im Geschäftsbereich 7 unterfällt der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE). Die Tätigkeit der Klägerin ist aber nach der allgemeinen Entgeltordnung für den Verwaltungsdienst eingruppiert.
Unabhängig hiervon ist die Tätigkeit der Springerin im Geschäftsbereich 7 aber auch deshalb der bisherigen Tätigkeit der Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung nicht gleichwertig, weil sie in der Hierarchie deutlich niedriger angesiedelt ist. Während die Klägerin bislang als Stabsstellenleiterin direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt war, soll sie nunmehr unterhalb einer Geschäftsbereichsleitung als Springerin tätig werden. Was daran gleichwertig sein soll, entzieht sich auch unter Berücksichtigung des insoweit nur eine Pauschalbehauptung wiedergebenden Beklagtenvorbringens nicht. Es ist unstreitig, dass die Eingruppierung der Springertätigkeit im Geschäftsbereich 7 der der EG 11 TVöD-VKA nicht gleichwertig ist. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.05.2025, Seite 22, ist diese Tätigkeit nach EG S12 eingruppiert. Die EG S12 entspricht in Anwendung des § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 TVöD-VKA der EG 9b TVöD-VKA und ist mithin als deutlich geringerwertig einzuordnen. Selbst wenn man die Angabe zur Eingruppierung im erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2024, Seite 8, zugrunde legte, wonach die Tätigkeit der Springerin nach EG S15 eingruppiert sei, entspräche dies in Anwendung des § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 TVöD-VKA der EG 10 TVöD-VKA und wäre immer noch geringerwertig gegenüber der Eingruppierung der Klägerin in EG 11 TVöD-VKA. Dort, nämlich im Schriftsatz vom 29.08.2024 hat die Beklagte dementsprechend unstreitig gestellt, dass die Klägerin auf der ihr übertragenen Stelle als Springerin im Geschäftsbereich 7 keine Aufgaben erhalte, die einer EG 11 TVöD-VKA entsprechen. Anderes hat die Beklagte auch später nicht unter nachvollziehbarer und überprüfbarer Angabe entsprechender, den Tätigkeitsmerkmalen der EG 11 TVöD-VKA gleichwertigen Aufgaben einer Springerin im Geschäftsbereich 7 behauptet. Konsequenterweise ist die sowohl nach EG S12 wie auch nach EG S15 geschuldete Vergütung deutlich geringer als diejenige der EG 11 TVöD-VKA. Festzustellen und festzuhalten bleibt mithin, dass die der Klägerin mit der Umsetzung zugewiesene Tätigkeit im Geschäftsbereich 7 erkennbar nicht gleichwertig zu ihrer bisherigen und nach EG 11 TVöD-VKA eingruppierten Tätigkeit ist.
Der damit einhergehenden Feststellung der Überschreitung der Grenzen des Direktionsrechts und der daraus resultierenden Folge der Unwirksamkeit der Umsetzung vom 15.01.2024 kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie der Klägerin „freiwillig“ die bisherige Vergütung nach EG 11 Stufe 6 TVöD-VKA weiterzahlt. Denn die Übertragung einer Tätigkeit, die geringere Qualifikationsmerkmale erfüllt, ist in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die der bisherigen Tätigkeit entsprechende höhere Vergütung weiterzahlt (BAG vom 17.08.2011 - 10 AZR 322/10, juris, Rz. 15).
d. Vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit der Umsetzung schon allein wegen der damit einhergehenden, unzulässigen Zuweisung unterwertiger Tätigkeiten kommt es hier auf den umfangreichen Streit der Parteien über vermeintliche Pflichtverletzungen der Klägerin nicht mehr an. Die Berechtigung der Vorwürfe der Beklagten kann daher hier dahingestellt bleiben.
3. Ebenfalls begründet ist der die Unwirksamkeit der Abberufung der Klägerin vom 21.11.2023 als Gleichstellungsbeauftragte betreffende Feststellungsantrag.
a. Das folgt zunächst schon daraus, dass die Klägerin mangels wirksamer Übertragung einer neuen Tätigkeit im Wege des Direktionsrechts oder auf andere - weder vorgetragene noch geltend gemachte - Weise beanspruchen kann, auf der ihr bislang übertragenen Stelle als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung weiterbeschäftigt zu werden.
Der Arbeitgeber konkretisiert die geschuldete Tätigkeit der Arbeitnehmerin durch Ausübung des Weisungsrechts, wenn diese - wie hier - zwar dem Umfang nach, aber im Übrigen im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit (vgl. BAG vom 15.06.2021 - 9 AZR 217/20, juris, Rz. 40; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 560/16, juris, Rz. 35; BAG vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16, juris, Rz. 60). Eine wirksame Weisung des Arbeitgebers hat für den Arbeitnehmer Bestand, bis sie durch eine andere (wirksame) Weisung ersetzt wird. Der Arbeitnehmer kann (und muss) seine Arbeitsleistung so erbringen, wie sie durch die letzte wirksame Weisung konkretisiert wurde (BAG vom 15.06.2021 - 9 AZR 217/20, juris, Rz. 40). Die Erteilung einer neuen Weisung durch den Arbeitgeber ist im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen jederzeit möglich, aber nur mit Wirkung für die Zukunft. Nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Weisung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (BAG vom 15.06.2021 - 9 AZR 217/20, juris, Rz. 40; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 560/16, juris, Rz. 36; BAG vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16, juris, Rz. 71).
Die Klägerin ist durch Ausübung des Direktionsrechts der Beklagten mit Schreiben vom 29.12.2011 (Anlage K5 zur Klageschrift, Blatt 19 der erstinstanzlichen Akte) mit Wirkung ab 16.01.2012 auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten in der Gleichstellungsstelle umgesetzt worden. Gegen die Wirksamkeit dieser Umsetzung sprechende Gründe sind weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Durch Organisationsverfügung der Beklagten vom 14.01.2019 (Anlage K8 zur Klageschrift, Blatt 31 der erstinstanzlichen Akte) ist die Gleichstellungsstelle als Stabsstelle Gleichstellung eingerichtet, unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt worden und ihre Leitung der Gleichstellungsbeauftragten übertragen worden. Damit hat die Beklagte per Organisationsverfügung die Leitungsstelle der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt / der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten verknüpft.
Solange der Klägerin nicht per wirksamer Direktionsrechtsausübung, vertraglicher Vereinbarung oder wirksamer Änderungskündigung eine neue Tätigkeit übertragen wird, bleibt es bei der durch die Umsetzung vom 29.12.2011 auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten konkretisierten Tätigkeit und dem korrespondierenden Beschäftigungsanspruch der Klägerin.
b. Dem stehen entgegen der Auffassung der Beklagten zur Überzeugung der Berufungskammer verfassungsrechtliche Erwägungen zur Selbstverwaltungsautonomie der Kommunen ebenso wenig entgegen wie öffentlich-rechtliche Normen des LGG NRW oder der Gemeindeordnung NRW.
aa. Insoweit nimmt die erkennende Berufungskammer zunächst ihre bereits als Beschwerdekammer in den Rechtswegbeschlüssen vom 28.06.2024 - 3 Ta 51/24 und 3 Ta 52/24 - zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht wie folgt in Bezug:
Richtig ist, dass die Gleichstellungsbeauftragte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW Angehörige der Verwaltung ist und gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW durch organisatorischen Akt der Dienststellenleitung bestellt wird. Sie nimmt ein gesetzliches Amt mit teilweise hoheitlichen Befugnissen wahr und ihre amtliche Tätigkeit stellt damit die Wahrnehmung spezifischer im öffentlichen Recht begründeter Aufgaben, Befugnisse und Rechte dar (LAG Düsseldorf vom 28.06.2024 - 3 Ta 51/24, juris, Rz. 29; LAG Köln vom 07.07.2022 - 9 Ta 69/22, juris, Rz. 13 m.w.N.).
Dementsprechend mag es sein, dass bei einer Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, die neben ihrer bisherigen Tätigkeit zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt wird (so der Sachverhalt der Entscheidung des LAG Köln vom 07.07.2022 - 9 Ta 69/22, juris, Rz. 1 f.; siehe auch die vorhergehende Entscheidung des ArbG Bonn vom 12.05.2022 - 1 Ca 295/22, juris, Rz. 1 ff.), dieser Bestellungsakt zu keiner Änderung, Umgestaltung oder Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses führt, insbesondere wenn keine Vertragsänderung und Umgruppierung damit einhergeht, sondern allein die öffentlich-rechtlich geregelte und geprägte Organstellung betrifft (LAG Düsseldorf vom 28.06.2024 - 3 Ta 51/24, juris, Rz. 30; LAG Köln vom 07.07.2022 - 9 Ta 69/22, juris, Rz. 14).
Der Klägerin wurde hier aber die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten nicht durch Bestellung neben ihrer bisherigen Tätigkeit bei unveränderter Stelle und lediglich unter Berücksichtigung der Entlastung nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 LGG NRW übertragen, sondern sie wurde auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten gemäß Schreiben der Beklagten vom 29.12.2011 umgesetzt. Die Umsetzung ist - wie bereits ausgeführt - die dauerhafte oder vorübergehende Übertragung anderer Aufgaben, d.h. die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an eine Beschäftigte innerhalb derselben Dienststelle. Ohne Änderung der Eingruppierung kann sie im Wege der arbeitsrechtlichen Weisung vorgenommen werden und ist dann arbeitsgerichtlich insbesondere auf ihre Billigkeit überprüfbar (vgl. BAG vom 23.06.1993 - 5 AZR 337/92, juris, Rz. 21; Gerretz in: Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Auflage, § 4 TVöD Rn. 11). Im vorliegenden Fall änderte sich sogar noch zusätzlich die Eingruppierung (zum Vorteil der Klägerin), so dass unter dem 29.12.2011 ein Änderungsvertrag abgeschlossen wurde. Wenngleich der Klägerin damit vertraglich nicht die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte, sondern nur die hierauf und auf die entsprechend zugewiesene Stelle bezogene, höhere Eingruppierung zugesagt worden ist, beruht die Stellenzuweisung hier gleichwohl auf der arbeitsrechtlichen Umsetzung und damit Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts (vgl. LAG Düsseldorf vom 28.06.2024 - 3 Ta 51/24, juris, Rz. 31).
Die Entziehung der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten, die im Falle der Klägerin mit dem Entzug der ihr entsprechend zugewiesenen Stelle als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung einhergeht, ist aufgrund der Zuweisung per Direktionsrechtsausübung auch nur arbeitsrechtlich über den Weg der erneuten Direktionsrechtsausübung möglich. Stelle und Organstellung sind hier aufgrund der von der Beklagten gewählten Vorgehensweise der Organisation ihrer Dienststelle und der Stellenbesetzung nicht voneinander zu trennen (LAG Düsseldorf vom 28.06.2024 - 3 Ta 51/24, juris, Rz. 32).
Das LGG NRW regelt die Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten nicht. Ob mangels entsprechend anderweitiger Regelung in den Fällen der nicht auf arbeitsrechtlicher Grundlage erfolgenden Bestellung auf §§ 5, 62 GO NRW als hinreichende Rechtsgrundlage für einen Widerruf der Bestellung zurückgegriffen werden kann (so Heusch in: BeckOK Kommunalrecht NRW, 33. Ed. (Stand: 15.10.2025), § 5 GO NRW Rn. 19; a.A. v. Roetteken, jurisPR-ArbR 42/2022, Anm. 5), muss hier nicht abschließend entschieden werden (so auch schon die Rechtswegentscheidung: LAG Düsseldorf vom 28.06.2024 - 3 Ta 51/24, juris, Rz. 35). Denn im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte nicht allein für eine öffentlich-rechtliche Bestellung gemäß § 15 Abs. 1 LGG NRW entschieden, sondern diese per arbeitsrechtlicher Umsetzung mit entsprechender Stellenzuweisung vorgenommen. Damit wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses ausgestaltet und nicht einfach neben diesem eine öffentlich-rechtliche Bestellung mit Entlastungsansprüchen nach § 16 Abs. 2 LGG NRW vorgenommen. Der Entzug von Stelle und Funktion unterliegen damit den einschlägigen Bestimmungen zur Kontrolle arbeitsrechtlicher Weisungen, mithin insbesondere § 106 GewO (LAG Düsseldorf vom 28.06.2024 - 3 Ta 51/24, juris, Rz. 35; zustimmend v.Roetteken/Luz, BGleiG, Stand: 01.11.2025, § 20 Rn. 27a).
bb. Soweit die Beklagte angesichts des Fehlens gesetzlicher Regelungen zur Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen auf die actus-contrarius-Lehre zurückgreift, stimmt die Berufungskammer dem dahinterstehenden Grundgedanken zu, zieht hieraus aber andere Schlussfolgerungen. Denn - wie nun mehrfach ausgeführt - wenn der öffentliche Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall den Weg wählt, eine „Stelle“ der Gleichstellungsbeauftragten einzurichten, Stelle und Tätigkeit eine eigene Eingruppierung zuzuordnen und sie dann per arbeitsrechtlicher Umsetzung, also Direktionsrechtsausübung in entsprechender Gestaltung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten und des Inhalts der nunmehr geschuldeten Tätigkeit einer Arbeitnehmerin bei gleichzeitiger Höhergruppierung und damit einhergehendem Änderungsvertrag zu übertragen, kann die Abberufung als actus contrarius gleichfalls nur auf dem Wege der wirksamen Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrages erfolgen. Jedenfalls hinsichtlich der Tätigkeit und Stelle der Klägerin bedeutet das, dass diese nur per wirksamer Weisung, vertraglicher Einigung oder Änderungskündigung geändert werden könnte. Insoweit ist in der Rechtsprechung durchaus anerkannt, dass sich auch der öffentliche Arbeitgeber durch die Art und Weise, in der die Übertragung eines Amtes vorgenommen wird, hinsichtlich der Anforderungen an eine spätere Abberufung selbst binden kann (vgl. BAG vom 17.12.1997 - 5 AZR 332/96, juris, Rz. 36 f.).
cc. Damit ist auch kein Eingriff in die Selbstverwaltungsautonomie der Kommune verbunden. Denn es ist ja hier die Kommune - also die beklagte Stadt - selbst gewesen, die sich durch die Vorgehensweise der Übertragung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten per Umsetzung auf eine entsprechend eigens geschaffene Stelle mit eigener Eingruppierung und mithin durch Wahl eines arbeitsrechtlichen Übertragungsweges selbst gebunden hat. Zwingend war diese Vorgehensweise keineswegs, wie §§ 21, 16 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3 LGG NRW zeigen (vgl. auch BVerwG vom 22.07.2003 - 6 P 3/03, juris, Rz. 16; NWVerfGH vom 15.01.2002 - VerfGH 40/00, juris, Rz. 56). Sie an ihrer eigenen Entscheidung nun auch für die Abberufung festzuhalten, begründet keinen Eingriff in die Selbstverwaltungsautonomie, sondern führt den von der Beklagten selbst eingeschlagenen Weg nur fort. An ihrer entsprechenden Grundentscheidung zur Vorgehensweise der Bestellung durch arbeitsrechtliche Umsetzung muss sich die Beklagte hinsichtlich der Abberufung festhalten lassen, denn die Klägerin hat durch diese Vorgehensweise ihrerseits eine arbeitsrechtliche Rechtsstellung erhalten, die ihr nur unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorgaben wieder entzogen werden kann.
dd. Gleiches gilt für die per Organisationsverfügungen von 14.01.2019 und 19.09.2023 getroffene Entscheidung der Verknüpfung der Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit der Position der Gleichstellungsbeauftragten. Zwingend war auch diese Vorgehensweise nicht. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie hierzu entschlossen. Verknüpft sie dann aber per Organisationsakt die arbeitsrechtlich im Wege der Umsetzung der Klägerin übertragene Stelle der Gleichstellungsbeauftragten mit der Leitung einer Stabsstelle, wird diese Inhalt der der Klägerin zugewiesenen, von ihr arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit.
ee. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte auch keinen Verwaltungsakt dar, der mangels rechtzeitiger Anfechtung nunmehr in Bestandskraft erwachsen wäre, so dass er das Rechtsverhältnis der Parteien insoweit mit Bindungswirkung gestalten würde.
Die Rechtsfrage, ob eine Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte ein Verwaltungsakt ist, ist zwar umstritten (dafür: Becker/Winkel, PdK NW B-1, KV/GO NW, Stand: August 2018, Abschnitt 7 Nr. 9; OVG Schleswig-Holstein vom 20.05.2020 - 2 MB 22/19, juris, Rz. 4 zu § 18 Abs. 5 Satz 1des schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetzes, der im nordrhein-westfälischen LGG keine Entsprechung findet; dagegen: Heusch in: BeckOK Kommunalrecht NRW, 33. Ed. (Stand: 15.10.2025), § 5 GO NRW Rn. 18; v.Roetteken/Luz, BGleiG, Stand: 01.11.2025, § 20 Rn. 27 m.w.N.). Die erkennende Berufungskammer folgt hier aber der die Annahme eines Verwaltungsaktes ablehnenden Ansicht. Für diese sprechen die besseren Gründe, denn schon generell stellt die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten ebenso wie ihre Bestellung keine Maßnahme dar, die unmittelbar auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist - wie es § 35 VwVfG NRW erfordert -, sondern eine interne Organisationsmaßnahme, vergleichbar sonstigen Anordnungen zur Geschäftsverteilung oder der Zuweisung konkreter Arbeitsaufgaben (so explizit und zutreffend v.Roetteken/Luz, BGleiG, Stand: 01.11.2025, § 20 Rn. 27). Im vorliegenden Fall gilt das umso mehr, als die Beklagte schon bei der Bestellung der Klägerin den Weg der arbeitsrechtlichen Umsetzung gewählt hat. Darin liegt eine arbeitsrechtliche Maßnahme, kein Verwaltungsakt. Die Abberufung vom 21.11.2023 nimmt hierauf noch ausdrücklich Bezug und wird zugleich noch mit einer - klar arbeitsrechtlich einzuordnenden - Abordnung verknüpft, die später mit der Umsetzung fortgeführt worden ist. Konsequenterweise fehlt dem Schreiben vom 21.11.2023 denn auch die für einen Verwaltungsakt erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 37 Abs. 6 VwVfG NRW. Dem Schreiben lässt sich damit schon im Wege der Auslegung nicht entnehmen, dass die Beklagte nunmehr gegenüber der Klägerin hoheitlich im Wege eines Verwaltungsaktes hätte handeln wollen - selbst wenn man annähme, dass sie es entgegen vorstehender Rechtsansicht der Berufungskammer hätte tun können.
III.
Die Anschlussberufung ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.
1. Nicht begründet ist die Anschlussberufung, soweit mit ihr als Hauptantrag die Feststellung des unveränderten Fortbestehens der Beschäftigung als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung beantragt wird. Denn dieser Antrag ist unzulässig, weil sich daraus bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ergibt. Selbst wenn man ein solches im Wege der Antragsauslegung zu bestimmen versuchte, ergäbe sich die Unzulässigkeit jedenfalls wegen des Vorrangs der Leistungsklage. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen zur Teilklageabweisung des Arbeitsgerichts unter A.III.1 der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden.
2. Sowohl zulässig als auch begründet ist allerdings der Hilfsantrag der Anschlussberufung.
a. Die hierin liegende Klageerweiterung ist zulässig, weil sachdienlich und unter Berücksichtigung der ohnehin der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen entscheidungsreif. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Über den Inhalt der geforderten Beschäftigung besteht kein Streit - es soll die bisher schon seit Jahren ausgeübte Tätigkeit sein.
b. Der Hilfsantrag auf Beschäftigung der Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und im Amt als Gleichstellungsbeauftragte ist zudem begründet.
Die Arbeitnehmerin hat im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung. Rechtsgrundlage des durch die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten allgemeinen Beschäftigungsanspruchs sind §§ 611a, 613 BGB i.V.m. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und Art. 2 GG zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgefüllt wird (BAG vom 15.06.2021 - 9 AZR 217/20, juris, Rz. 43 m.w.N.).
Der allgemeine Beschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 611a, 613 iVm. § 242 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur mit Begrenzungen anzuerkennen. Er setzt neben einer arbeitsvertraglichen Verbindung der Parteien voraus, dass das Interesse der Arbeitnehmerin an ihrer Beschäftigung das des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegt. Treu und Glauben verpflichteten den Arbeitgeber nicht, die Interessen der Arbeitnehmerin ohne Rücksicht auf eigene überwiegende und schutzwerte Interessen zu fördern. Andererseits kann sich auf Seiten der Arbeitnehmerin das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfalle noch durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art verstärken. Lehnt der Arbeitgeber wegen entgegenstehender eigener Interessen die Beschäftigung der Arbeitnehmerin ab, bedarf es einer Interessenabwägung, in die alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind: Bestehen danach keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers, kann die Arbeitnehmerin grundsätzlich eine vertragsgemäße Beschäftigung verlangen. Stehen überwiegende schutzwerte Interessen der Beschäftigung entgegen, ist der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet (BAG vom 15.06.2021 - 9 AZR 217/20, juris, Rz. 44 m.w.N.). Der Arbeitgeber trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich das Überwiegen der von ihm geltend gemachten schutzwürdigen Interessen ergeben soll, weil er hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableitet (BAG vom 15.06.2021 - 9 AZR 217/20, juris, Rz. 48).
So kann der Beschäftigungsanspruch ausgeschlossen sein, wenn eine Beschäftigung der Arbeitnehmerin, zB wegen Auftragsmangels oder einer Umorganisation, die auf einer rechtmäßigen unternehmerischen Entscheidung beruht, nicht (mehr) möglich ist (BAG vom 15.06.2021 - 9 AZR 217/20, juris, Rz. 45 m.w.N.). Auf solche Gründe beruft sich die Beklagte nicht.
Soweit sich die Beklagte auf Pflichtverletzungen der Klägerin beruft, hat das Arbeitsgericht bereits überzeugend auf Seite 21 bis 29 der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe dazu ausgeführt, warum diese nicht stichhaltig sind. Diese Erwägungen macht sich die Berufungskammer zu eigen. Mehr noch und unabhängig hiervon die Entscheidung eigenständig tragend ist aber festzuhalten, dass der Streit der Parteien und die vermeintlich notwendige Abberufung der Klägerin allesamt aus einem Grundkonflikt zwischen der damaligen Bürgermeisterin Frau X. und der Klägerin resultierten. Der Beschäftigungsantrag ist durch das Berufungsgericht aber nach der Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt war die frühere Bürgermeisterin abgewählt und an ihre Stelle Herr S. als neuer Bürgermeister getreten. Dieser hat der Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der erfolgten Parteianhörung nicht überzeugend erklären können, warum er nicht bereit sei, mit der Klägerin nunmehr einen Neustart in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung zu versuchen. Vielmehr ergab sich für die Berufungskammer der Eindruck, dass an der von der vormaligen Amtsinhaberin getroffenen Personalentscheidung nun aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht mehr „gerüttelt“ werden soll. Vor dem Hintergrund der stark persönlich und zunehmend emotional aufgeladenen Konfliktsituation zwischen Klägerin und Bürgermeisterin X. ist ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung der Klägerin auf ihrer bisherigen - und ihr wie aufgezeigt bislang nicht wirksam entzogenen - Stelle, nachdem diese Konfliktsituation nunmehr aufgelöst scheint und in gleicher Weise gegenüber dem neuen Bürgermeister kaum zu erwarten sein dürfte, derzeit nicht zu erkennen und damit auch nicht anzuerkennen. Das gilt auch, soweit die Vorhaltungen der Beklagten gegenüber der Klägerin behauptete Pflichtverletzungen betreffen, die nicht allein im persönlichen Konfliktverhältnis zur Bürgermeisterin wurzeln, sondern unabhängig hiervon zu sehen sind. Denn insoweit wäre - wie schon das Arbeitsgericht diesbezüglich zu Recht eingewandt hat - eine Steuerung von Verhalten durch Ausspruch einer Abmahnung möglich und zumutbar gewesen. Eine solche Steuerung hat die Beklagte nicht versucht. Vor diesem Hintergrund kann ihr Interesse an einer Nichtbeschäftigung der Klägerin dann aber derzeit auch nicht als überwiegend anerkannt werden. Ihr stünden andere Maßnahmen zur Verfügung, die nicht nur kündigungsrechtlich vorrangig wären, sondern auch im Rahmen der Interessenabwägung hinsichtlich des Beschäftigungsanspruchs der Klägerin von erheblichem und hier höherem Gewicht sind.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Anteil von Obsiegen und Unterliegen der Parteien hinsichtlich ihrer jeweiligen Rechts- und Anschlussrechtsmittel im Berufungsrechtszug. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt angesichts des erfolglosen Rechtsmittels der Beklagten aus den Gründen der erstinstanzlichen Begründung unter B. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aufrechterhalten.
V.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 ArbGG.
Die Revision wird für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen entscheidungsrelevanter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die hier entscheidungsrelevanten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte in Nordrhein-Westfalen sind bislang höchstrichterlich ungeklärt.
Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen, denn soweit sie unterlegen ist, sind weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen noch liegt eine Divergenz oder ein anderer gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision vor.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
REVISION
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Klein Celik Taufenbach