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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28.01.2026 – 12 SLa 510/25

12. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2026:0128.12SLA510.25.00

Arbeitsgericht Essen

Verkündet am 28.01.2026

Lochthowe

Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2026

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gotthardt als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Schmidt und den ehrenamtlichen Richter Tirsch

für Recht erkannt:

...

T A T B E S T A N D:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Jubiläumszulage.

Die inzwischen aus den Diensten der Beklagten ausgeschiedene Klägerin war bei dieser bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01.03.1984 zum Teil in Teilzeit gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von zuletzt 4.952,00 Euro brutto beschäftigt.

Bei der Beklagten bestand eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu Dienstjubiläen und Treuetagen vom 19.02.2015 (im Folgenden GBV DT). In dieser hieß es u.a.

„…

§ 2

Jubiläumszahlung

1. Anlässlich des Dienstjubiläums erhält der Mitarbeiter eine Jubiläumszahlung in folgender Höhe (Bruttobeträge für Vollzeit-Mitarbeiter):

10 Dienstjahre: 1.000,00 Euro

25 Dienstjahre: 3.000,00 Euro

40 Dienstjahre: 6.000,00 Euro

Für Teilzeitbeschäftigte gilt jeweils ein dem Beschäftigungsgrad bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres entsprechender anteiliger Betrag. Bei nur zeitweiser Teilzeitbeschäftigung im für das Dienstjubiläum maßgeblichen Zeitraum der Unternehmenszugehörigkeit wird für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung die jeweilige Jubiläumszahlung zeitanteilig (pro rata temporis) im Verhältnis Teilzeitarbeit zu Vollzeitarbeit gekürzt.

2. Maßgeblich für das Erreichen des jeweiligen Dienstjubiläums sind die seit dem tatsächlichen oder rechnerischen Diensteintritt des Mitarbeiters beim Unternehmen vollendeten vollen Dienstjahre.

Der rechnerische Diensteintritt aufgrund einer Dienstzeitanrechnung ist nach der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis insbesondere bei den gemäß der Aufzählung in § 1 Ziff. 3 vom Geltungsbereich ausgenommenen Mitarbeitern von Bedeutung.

3. Die Jubiläumszahlung wird mit der Entgeltabrechnung im Monat des Dienstjubiläums ausgezahlt. Mitarbeiter in ruhenden Arbeitsverhältnissen (z. B. in Elternzeit oder bei befristeter Erwerbsminderungsrente) erhalten die Jubiläumszahlung mit der ersten Entgeltabrechnung nach Wiederaufnahme der Arbeit.

4. Die obigen Jubiläumszahlungen werden für Dienstjubiläen ab dem 1. April 2015 gewährt.

Der Beschäftigungsgrad der Klägerin betrug in den ersten 40 Jahren ihrer Beschäftigung 65,13461 %. Die Beklagte zahlte im März 2024, als die Klägerin noch in deren Dienst stand, eine - in der Abrechnung als „Jubiläumsgabe 40 Jahre“ bezeichnete - Jubiläumszahlung von 3.908,08 Euro brutto. Dies entsprach 65,13461 % von 6.000,00 Euro brutto. Mit E-Mail vom 27.05.2024 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der vollen Jubiläumszahlung in Höhe von insgesamt 6.000,00 Euro brutto. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin hat gemeint, die unter Verweis auf ihre Teilzeittätigkeit erfolgte Kürzung der Jubiläumszahlung sei rechtswidrig und verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Als einmalige Zahlung diene diese der Anerkennung der Betriebstreue und sei kein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. Die in der GBV DT erfolgte Regelung sei unwirksam. Die Klägerin hat zudem eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts gerügt. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass bei der Beklagten mehr Frauen als Männer in Teilzeit tätig seien.

Die Klägerin hat mit der am 13.02.2025 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten spätestens am 11.03.2025 zugestellten Klage beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.091,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2024 zu zahlen.

Im Kammertermin vom 26.06.2025 ist die hierzu am 25.04.2025 geladene Beklagte nicht erschienen. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag mit Versäumnisurteil vom 26.06.2025 entsprochen. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 04.07.2025 zugestellt worden. Mit einem am 11.07.2025 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil vom 26.06.2025 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 26.06.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, sie habe die Jubiläumszahlung an die Klägerin zu Recht nur anteilig ausgezahlt. Ein Teilzeitbeschäftigter könne nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein Vollzeitbeschäftigter. Die Jubiläumszahlung habe Entgeltcharakter. § 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GBV DT brächten den Willen der Betriebsparteien zum Ausdruck, die Höhe der Jubiläumszahlung vom Grad der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen während des Jubiläumszeitraums abhängig zu machen. Diese Leistung könne quantitativ begrenzt werden. Die Betriebstreue solle durch die Jubiläumszahlung nur im Umfang der durchschnittlichen Beschäftigung während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit honoriert werden. Ein anderes Ergebnis sei auch unbillig. Lege man die Ansicht der Klägerin zu Grunde, stünde bei dem 25jährigen Dienstjubiläum einem Vollzeitbeschäftigten eine Jubiläumszahlung von weniger als einem Bruttomonatsentgelt zu. Ein Minijobber hingegen habe Anspruch auf eine Jubiläumszahlung, die nahezu ein Jahresentgelt ausmache. Diesem Ergebnis stehe § 2 Nr. 3 GBV DT nicht entgegen. Es sei nicht sachwidrig, Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses lediglich im Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht bei der Berechnung der Dienstjahre für eine Jubiläumszahlung zu berücksichtigen. Es handele sich gerade nicht um eine Vereinbarung mit der Arbeitszeit „Null“. Auf tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung stelle § 2 GBV DT ohnehin nicht ab, denn auch Vollzeitbeschäftigte erhielten z.B. bei Mehrarbeit keine höhere Jubiläumszahlung.

Das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 26.08.2025 das der Klage stattgebende Versäumnisurteil vom 26.06.2025 aufrechterhalten. Die Beklagte hat gegen das ihr am 28.08.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 26.08.2025 am 26.09.2025 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2025 - am 28.11.2025 begründet.

Die Beklagte ist der Meinung, sie habe den Anspruch der Klägerin auf die Jubiläumszahlung bereits erfüllt. Es sei zwar richtig, dass eine Ungleichbehandlung durch die Anknüpfung an das Kriterium Arbeitszeit gegeben sei. Der Leistungszweck sei im Rahmen der sachlichen Rechtfertigung aber unabhängig davon zu prüfen. Dabei sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts aus § 2 Nr. 1 GBV DT nicht der Schluss zu ziehen, dass die Jubiläumszahlung nur die Betriebstreue honoriere. Die in der GBV DT vorgenommene Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit sei sachlich gerechtfertigt.

Bei der Jubiläumszahlung handele es sich um eine Leistung mit Entgeltcharakter. Dagegen spreche zunächst nicht, dass die Leistung aus einem besonderen Anlass erfolge. Nichts anderes gelte für die Bezeichnung als Jubiläumszahlung. Diese bringe lediglich zum Ausdruck, dass die Zahlung aus Anlass eines Jubiläums gezahlt werde, nicht aber das Fehlen eines wirtschaftlichen Gegenwerts, nämlich der Arbeitsleistung. In § 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 hätten die Betriebsparteien ausdrücklich vereinbart, die Firmentreue nur im Umfang der durchschnittlichen Beschäftigung zu honorieren. Gerade die Regelung in § 2 Nr. 1 Satz 3 GBV DT habe das Arbeitsgericht nicht ausreichend gewürdigt. Es werde nicht alleine auf einen Stichtag abgestellt, sondern zusätzlich das Verhältnis von Vollzeit zu Teilzeit berücksichtigt. Dies sei ein klarer Hinweis auf die Rechtsnatur der Zahlung. Werde die Höhe einer Zahlung nach dem Umfang der geleisteten Arbeit bemessen, liege eine synallagmatische Verknüpfung mit der Arbeitsleistung vor. Weitere Voraussetzungen als in § 2 Nr. 1 GBV DT hätten die Betriebsparteien nicht vereinbart.

Diese ergäben sich insbesondere nicht aus § 2 Nr. 3 GBV DT. Dort sei keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern lediglich der Auszahlungszeitpunkt geregelt. Im Übrigen könne aus § 2 Nr. 3 GBV DT nicht der Schluss gezogen werden, dass alleine die Betriebstreue Zweck der Leistung sei. Die Regelung bringe nur zum Ausdruck, dass dann, wenn ein Arbeitsverhältnis ruhe, beispielsweise aus Gründen der Elternzeit - unabhängig davon, ob es sich um ein Vollzeit- oder Teilzeitverhältnis handelt -, die Jubiläumsleistung mit der ersten Entgeltabrechnung nach Wiederaufnahme der Arbeit erbracht werde. Die Vorschrift betreffe Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen.

Richtig sei, dass die Betriebsparteien Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich anspruchsmindernd bei der Jubiläumszahlung berücksichtigt hätten. Das sei sachgerecht, denn qualitativ unterscheide sich ein ruhendes Arbeitsverhältnis von einem Teilzeitarbeitsverhältnis, weil die Hauptleistungspflichten zwar ruhten, „an sich“ aber fortbestünden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.08.2025 - 1 Ca 370/25 - abzuändern und das Versäumnisurteil vom 26.06.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 07.08.2025 - 1 Ca 370/25 - zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Beklagte verkürze die Prüfung der Regelung in § 2 GBV DT unzulässig auf einen behaupteten Entgeltcharakter der Jubiläumszahlung und ignoriere dabei den klaren Zweck der Leistung, nämlich die Honorierung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Betriebstreue der Mitarbeiter.

Zunächst spreche die Überschrift „Jubiläumszahlung“ gegen die Einordnung als reine Entgeltleistung. Ein Jubiläum knüpfe an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht an die Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis an. Zwar könne auch eine aus besonderem Anlass gewährte Leistung Entgeltcharakter haben. Erforderlich sei dafür aber, dass diese funktional der Vergütung der Arbeitsleistung diene. Dies sei bei einer Jubiläumszahlung, die - wie hier - allein an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfe und weder in ihrer Entstehung noch in ihrer Höhe von Art, Umfang oder Wert der erbrachten Arbeitsleistung abhänge, nicht der Fall.

Dies bestätige § 2 Nr. 3 GBV DT. Danach sei der Anspruch auf die Jubiläumszahlung ausdrücklich unabhängig vom Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit geregelt. Maßgeblich sei allein die Dauer der vollendeten Dienstzeit. Beurlaubungen, Krankheitszeiten, Elternzeiten oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen blieben unberücksichtigt. Ohnehin habe sie nicht in einem ruhenden Arbeitsverhältnis gestanden, sondern in einem Teilzeitarbeitsverhältnis. Diese Sachverhalte seien nicht gleichzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil auf den zulässigen Einspruch der Beklagten das Versäumnisurteil vom 26.08.2025 aufzuheben war. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.091,92 Euro brutto Jubiläumszahlung gemäß § 2 Nr. 1 GBV DT aus Anlass ihres 40jährigen Dienstjubiläums. Die danach der Klägerin im März 2024 geschuldete Jubiläumszahlung hat die Beklagte durch Zahlung von 3.908,08 Euro brutto im März 2024 erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Ein weitegehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Weder verstößt § 2 GBV DT gegen § 4 Abs. 1 TzBfG noch liegt eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor.

I. Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.07.2025 zugestellte Versäumnisurteil vom 26.06.2025 innerhalb der Frist des § 59 Satz 1 ArbGG am 11.07.2025 formgerecht Einspruch eingelegt. Eine - hier nicht gegebene - inhaltliche Begründung des Einspruchs ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für diesen (BeckOKZPO/Touissant, Stand 01.02.2025, § 340 Rn. 9). Weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 2.091,92 Euro brutto nicht zusteht, war das Versäumnisurteil vom 26.06.2025 aufzuheben (§ 343 Satz 2 ZPO).

II. Zwischen den Parteien besteht allerdings zunächst kein Streit darüber, dass die Klägerin im März 2024 (§ 2 Nr. 3 Satz 1 GBV DT) dem Grunde nach Anspruch auf eine Jubiläumszahlung gemäß § 2 Nr. 1 GBV DT aufgrund ihres in diesem Monat - ausgehend vom Beschäftigungsbeginn am 01.03.1984 - erreichten 40jährigen Dienstjubiläums hat. Es besteht auch kein Streit über den Beschäftigungsgrad der Klägerin von 65,13461 % i.S.v. § 2 Nr. 1 Sätze 2, 3 GBV DT betreffend ihr 40jähriges Dienstjubiläum. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beklagte ausgehend von diesem Beschäftigungsgrad die Jubiläumszahlung der Klägerin in Höhe von 3.908,08 Euro erfüllt hat.

III. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Jubiläumszahlung in Höhe von weiteren 2.091,92 Euro brutto, d.h. der Differenz zwischen den bereits geleisteten 3.908,08 Euro brutto und den 6.000,00 Euro brutto aus § 2 Nr. 1 GBV DT, steht der Klägerin nicht zu. Die Beklagte hat die Jubiläumszahlung der Klägerin zu Recht ausgehend von deren Beschäftigungsgrad zeitanteilig gemäß § 2 Nr. 1 Sätze 2, 3 GBV DT gekürzt.

1. § 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GBV DT verstoßen nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG (i.E. ebenso LAG Hamm 28.03.2019 - 15 Sa 1147/18, juris Rn. 47 ff.), weil die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung wegen der Teilzeittätigkeit sachlich gerechtfertigt ist.

a) Ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer darf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG 29.04.2025 - 9 AZR 287/24, juris Rn. 19).

b) Teilzeitbeschäftigte werden wegen der Teilzeitarbeit ungleich behandelt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. Dieser Prüfungsmaßstab steht im Einklang mit dem Unionsrecht in der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG (Rahmenvereinbarung) (BAG 12.11.2024 - 9 AZR 71/24, juris Rn. 25; BAG 29.04.2025 - 9 AZR 287/24, juris Rn.21).

c) So liegt es hier. Teilzeitbeschäftigte erhalten wegen ihrer geringeren Arbeitszeit im gesamten Beschäftigungszeitraum bis zum Erreichen des 40jährigen Dienstjubiläums, aber auch bei den anderen Dienstjubiläen i.S.v. § 2 Nr. 1 Satz 1 GBV DT, wegen § 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GBV DT eine geringere Jubiläumszahlung als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

d) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG regelt - entsprechend § 4 Nr. 1 Rahmenvereinbarung - kein absolutes Benachteiligungsverbot. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil Teilzeitbeschäftigter, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Die Rechtfertigungsgründe müssen anderer Art sein. Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 12.11.2024 - 9 AZR 71/24, juris Rn. 33; BAG 29.04.2025 - 9 AZR 287/24, juris Rn.26).

e) Ob Sonderzahlungen als „Entgelt“ zu bewerten sind, hängt von den Zwecken ab, die sich entweder aus der ausdrücklichen Zweckbestimmung oder aufgrund einer Auslegung der Betriebsvereinbarung ergeben. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob mit der Sonderzahlung erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, vergangenheits- und zukunftsbezogene Zwecke verknüpft werden oder ausschließlich arbeitsleistungsunabhängige Zwecke verfolgt werden. Sonderzahlungen dienen in aller Regel - zumindest auch - der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung. Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrunde liegenden Regelung ergeben (BAG 12.11.2024 - 9 AZR 71/24, juris Rn. 40 m.w.N. zu einer tariflichen Regelung).

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 13.10.2015 - 1 AZR 853/13, juris Rn. 22; BAG 04.12.2024 - 5 AZR 277/23, juris Rn. 24).

f) Die Auslegung von § 2 GBV DT ergibt, dass es sich bei der dort geregelten Jubiläumszahlung um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. Dies rechtfertigt die nur zeitanteilige Gewährung entsprechend dem Beschäftigungsgrad, wie er in § 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GBV DT definiert ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Jubiläumszahlung werden in § 2 Nr. 1 GBV DT geregelt. Richtig ist, dass die Zahlung als Jubiläumszahlung bezeichnet ist, mithin an das Erreichen des 10-, 25-, oder 40jährigen Dienstjubiläum anknüpft. Richtig ist auch, dass der Betrag der Jubiläumszahlung fest ist und nicht in Relation zur z.B. monatlichen Vergütung des Arbeitnehmers steht. Dies alleine steht allerdings der Auslegung, dass es sich um eine Zahlung mit Entgeltcharakter handelt, nicht entgegen (vgl. BAG 13.12.2000 - 10 AZR 383/99, juris Rn. 9 ff. und Rn.32). Das Dienstjubiläum ist hier nur der Anlass für die Zahlung. Diese ist nach der Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 GBV DT als Entgeltleistung konzipiert. Die Zahlung knüpft an den während der gesamten Beschäftigungsdauer erreichten Beschäftigungsgrad an, wie die Regelungen in § 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GBV DT belegen. Es wird von den Betriebsparteien ausdrücklich geregelt, dass die Jubiläumszahlung nur zeitanteilig im Verhältnis zum gesamten Beschäftigungsgrad geleistet wird. Anknüpfungspunkt ist dabei das Ausmaß der Tätigkeit zwischen dem Beginn der Unternehmenszugehörigkeit und dem Zeitpunkt des Jubiläums (vgl. auch BAG 13.12.2000 - 10 AZR 383/99, juris Rn. 32). Es wird nicht auf einen zufällig gerade im Zeitpunkt des Jubiläums bestehenden Beschäftigungsgrad abgestellt. Es handelt sich mithin nicht um eine Stichtagsregelung, die nicht den Beschäftigungsumfang während der gesamten Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt (so BAG 13.12.2000 - 10 AZR 383/99, juris Rn. 33 in Abgrenzung zu BAG 22.05.1996 -10 AZR 618/95, juris Rn. 28).

Ein fehlender Vergütungscharakter wird zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht durch § 2 Nr. 3 GBV DT belegt. Allerdings kann in der Tatsache, dass auch Beschäftigungszeiten ohne Arbeitsleistung in die der Jubiläumsleistung zu Grunde liegende Unternehmenszugehörigkeit einbezogen werden, ein Umstand liegen, der dagegenspricht, dass die Jubiläumszahlung Entgeltcharakter hat (BAG 22.05.1996 -10 AZR 618/95, juris Rn. 28; BAG 13.12.2000 - 10 AZR 383/99, juris Rn. 33). Bei der konkret hier zu beurteilenden GBV DT ist dies indes nicht der Fall. Zunächst ist das klare Regelungskonzept bzw. Regelungsziel in § 2 Nr. 1 GBV DT zu berücksichtigen. Die Betriebsparteien haben dort die Anspruchsvoraussetzungen festgelegt und ausdrücklich eine zeitanteilige und am Beschäftigungsgrad der gesamten Unternehmenszugehörigkeit ausgerichtete Jubiläumszahlung normiert. Dieses Regelungsziel der Leistungshonorierung wird durch die Regelung in § 2 Nr. 3 GBV DT weder inkohärent (zu diesem Aspekt BAG 12.11.2024 9 AZR 71/24, juris Rn. 43 zu einer Inflationsausgleichsprämie) noch aufgehoben. Die Regelung in § 2 Nr. 3 GBV DT normiert zunächst keine Anspruchsvoraussetzungen, sondern ist lediglich eine Regelung zur Fälligkeit, indem sie den Auszahlungszeitpunkt regelt. Grundsätzlich wird die Jubiläumszahlung im Monat des Dienstjubiläums ausgezahlt. Wenn in ruhenden Arbeitsverhältnissen keine Arbeitsleistung erbracht wird, erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 GBV DT zunächst keine Auszahlung der Jubiläumszahlung. Diese wird erst dann fällig, wenn die Arbeit wieder aufgenommen wird. Diese aufgeschobene Fälligkeit zeigt, dass gerade an erbrachte Arbeitsleistung angeknüpft wird und ohne diese keine Jubiläumszahlung ausgezahlt werden soll. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer den arbeitsleistungsbezogenen Charakter der Jubiläumszahlung gemäß § 2 GBV DT. Aus § 2 Nr. 3 Satz 2 GBV DT wird allerdings ersichtlich, dass die Betriebsparteien zwischen einem ruhenden Arbeitsverhältnis und Teilzeitbeschäftigung unterscheiden. Die Zeiten des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses werden nicht als „Teilzeit Null“ bewertet, was auch der tatsächlichen Praxis entspricht. Die Zeiten von ruhenden Arbeitsverhältnissen werden bei der Berechnung des Beschäftigungsgrades nicht herausgerechnet, sondern entsprechend dem vertraglichen Beschäftigungsumfang berücksichtigt. Damit wird nicht das Ziel der arbeitsleistungsbezogenen Vergütung aufgegeben. Vielmehr wird für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen der Beschäftigungsgrad bei einem etwaig ruhenden Arbeitsverhältnis fortgeschrieben. Letztlich ist zwischen der Unternehmenszugehörigkeit i.S. der Dienstzeit i.S.v. § 2 Nr. 2 Satz 1 GBV DT, welche für das Erreichen des Dienstjubiläums maßgeblich ist und dem für die Berechnung der Jubiläumszahlung maßgeblichen Beschäftigungsgrad zu unterscheiden. Die Betriebsparteien dürfen zwischen Dauer und Ausmaß der Betriebszugehörigkeit unterscheiden. Eine solche Differenzierung enthielt auch die Betriebsvereinbarung, welche der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2000 (- 10 AZR 383/99, juris Rn. 4 ff.) zu Grunde lag („ … aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Jubiläumszuwendung gewährt, deren Höhe sich stichtagsbezogen nach Dauer und Ausmaß der Betriebszugehörigkeit bestimmte …“ und nachfolgend die Differenzierung in Nr. 2 und 3). Das Regelungsziel wird hier nicht verlassen, wenn die Zeiten von ruhenden Arbeitsverhältnissen im Beschäftigungsgrad nicht wie „Teilzeit Null“ berücksichtigt werden, sondern mit dem zuletzt vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang. Dies schreibt letztlich die arbeitsleistungsbezogene Komponente während dieser Zeit fort.

2. Es liegt auch keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, weil die Ungleichbehandlung aus den o.g. Gründen sachlich gerechtfertigt und der pro-rata-temporis-Grundsatz gewahrt ist (ebenso zur GBV DT LAG Hamm 28.03.2019 - 15 Sa 1147/18, juris Rn. 60; s.a. BAG 03.06.2020 - 3 AZR 480/18, juris Rn. 70).

B. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 344 ZPO.

C. Das Gericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen (vgl. a. die stattgebende Zulassungsentscheidung BAG 24.09.2019 - 10 AZN 667/19 zu LAG Hamm 28.03.2019 - 15 Sa 1147/18 - Ergebnis dokumentiert bei juris).

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

REVISION

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361 2636-2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Dr. Gotthardt

Schmidt

Tirsch

101…