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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 05.03.2026 – 11 SLa 507/25
11. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2026:0305.11SLA507.25.00
Arbeitsgericht Oberhausen
Verkündet am 05.03.2026
Lochthowe
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2026
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hagen als Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richter Bisdorf
und den ehrenamtlichen Richter Mihajlovski
für Recht erkannt:
...
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über die richtige Höhe der monatlichen Vergütung der Klägerin sowie über Ansprüche auf Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung und eine Inflationsausgleichsprämie gemäß den tarifvertraglichen Regelungen des Einzelhandels NRW.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1996 tätig, zuletzt als Bürokauffrau in der Filiale Oberhausen. Sie ist in die Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in NRW eingruppiert.
Die Beklagte ist spätestens seit 2020 nicht mehr tarifgebundenes Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, sondern als sog. „OT-Mitglied“ der regionalen Arbeitgeberverbände des Einzelhandels nicht mehr an die Verbandstarifverträge gebunden.
Anlässlich der Verschmelzung der M. und der W. zum 01.07.2020 schlossen diese mit der zuständigen Fachgewerkschaft, der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, am 20.12.2019 einen „Integrations- und Überleitungstarifvertrag D.“ (im Folgenden ITV, vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2025). Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:
„Präambel
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dazu beitragen zu wollen, die Zukunft der Betriebe mitsamt aller Arbeitsplätze in den tarifschließenden Unternehmen zu sichern, sowie Strukturen zu schaffen, die die Unternehmen zukunfts- und wettbewerbsfähig machen, alle Arbeitsplätze sichern und gute Arbeitsbedingungen zu bieten.
Dazu gehört die vollständige Rückkehr in die Tarifbindung und deren dauerhafte Beibehaltung sowohl für die Laufzeit der Ausnahme von den Flächentarifverträgen wie auch darüber hinaus, um den Beschäftigten und Auszubildenden im laufenden Restrukturierungsprozess möglichst viel Sicherheit und eine Zukunftsperspektive zu bieten.
Mit Zeitablauf der Ausnahmen von den Flächentarifverträgen werden durch die und in den tarifschließenden Unternehmen alle gültigen Tarifverträge des Einzelhandels wieder uneingeschränkt an in ihrem dann jeweiligen räumlichen Geltungsbereich in ihrer jeweiligen (auch ersetzenden) Fassung und mit ihrem jeweiligen Rechtsstatus angewendet.
(…)
2. Anerkennung Flächentarifverträge EH
Von den tarifschließenden Unternehmen werden im Rahmen dieses Tarifvertrages ab 01.01.2020 alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels abgeschlossen wurden.
Die anerkannten Tarifverträge gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Anerkennung umfasst ausdrücklich auch die Tarifverträge für den deutschen Einzelhandel, die erst nach Abschluss dieses Anerkennungstarifvertrages von ver.di mit regionalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossen werden. Sofern neue Tarifverträge (mit Ausnahme der jeweiligen Entgelttarifverträge) zu finanziellen Auswirkungen führen, treten diese erst nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen den Tarifvertragsparteien in Kraft.
3. Abweichungen von der Fläche
In diesem Tarifvertrag wird das Abweichen von den regionalen Flächentarifverträgen bei den Sonderzahlungen (tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendung) und bei den monatlichen tariflichen Entgelten für den jeweils genannten Zeitraum in dem jeweils genannten Umfang geregelt.
4. Einheitliches Entgeltniveau I. ab dem 01.01.2020 und Weitergabe der Fläche
Das monatliche Tarifentgelt der unter den Geltungsbereich fallenden Beschäftigten wird ab dem 01.01.2020 (Stichtag) auf das derzeitige B.-Niveau angeglichen. Das bedeutet, dass das monatliche Tarifentgelt der D.-Beschäftigten ab dem Stichtag bei 97% des Flächentarifvertrages liegt. Die Tarifentgelte belaufen sich während der gesamten Laufzeit des Tarifvertrages auf mindestens 97% des monatlichen Tarifentgeltes aus den regionalen Flächentarifverträgen, sofern sich nicht aus den Regelungen dieses Tarifvertrages etwas Abweichendes ergibt.
5. Weitergabe der Tariferhöhung für 2020 / Flächentarifniveau ab 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 bestehen sämtliche Ansprüche aus den Regelungen zu den Entgelten aus den jeweils geltenden regionalen Flächentarifverträgen wieder in voller Höhe („Vollständige Rückkehr in die Fläche").
(…)
9. Verzicht auf tarifliche Sonderzahlungen
Für die Jahre 2020 bis 2024 wird die Gewährung der tariflichen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) bei den Beschäftigten von D. ausgesetzt und durch eine kennzahlenabhängige Auszahlung ersetzt (s.o.). Ab dem 01.01.2025 entstehen die Ansprüche nach den jeweils geltenden Flächentarifverträgen wieder in voller Höhe.
(…)
11. Insolvenz
Für den Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der tarifschließenden Unternehmen entfällt die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend zum 01.01.2020. Damit entsteht zugleich ein Anspruch auf ungekürzte Nachgewährung aller im Zeitraum von 01.01.2020 bis zur Insolvenzeröffnung nicht gezahlter Tarifentgelte einschließlich tariflicher Sonderzahlungen, der sofort fällig ist.
(…)
23. Notfallregelung
In Falle einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage können die tarifschließenden Unternehmen den Tarifvertrag mit außerordentlicher Wirkung kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Vorliegen einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage ist gegenüber ver.di
vom Unternehmen vor Ausspruch der Kündigung durch einen externen Wirtschaftssachverständigen zu bestätigen, dessen Gutachten sich an den Standards IDW S6 / S 11 orientiert.
Mit Ausspruch der Kündigung entsteht für beide Seiten eine Verpflichtung zur sofortigen Verhandlung einer angepassten tariflichen Lösung. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt. Die Beschäftigungssicherung gemäß Ziffer 14 wird von der Kündigung nicht erfasst.
(…)“
Am 01.04.2020 stellte die D. GmbH einen ersten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens. Die Tarifvertragsparteien stritten im Folgenden über die Auswirkungen der Insolvenzantragstellung auf die Regelung in Ziffer 11 des ITV.
Sie schlossen sodann im Juni 2020 einen Sozialtarifvertrag und Nachtrag zum ITV (im Folgenden: Sozialtarifvertrag, vgl. Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2025). Dieser enthielt unter anderem folgende Regelung:
„I. Nachtrag zum ITV
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass infolge des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung im Rahmen des Schutzschirmverfahrens gemäß § 270b InsO die Beendigung der Nr. 11 ITV mit der Folge Anwendung findet, dass die aktuellen Flächentarifvergütungen gelten. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, voraussichtlich ab 01.07.2020, vereinbaren die Tarifvertragsparteien, dass die Regelungen des ITV über abgesenkte Tarifentgelte wieder gelten. Unabhängig davon halten die Unterzeichner ihre jeweilige Rechtsansicht zur Auslegung von Ziff. 11 ITV aufrecht.“
Die D. GmbH zahlte an die Beschäftigten rückwirkend die ungekürzte Vergütung. Das Insolvenzverfahren wurde sodann am 01.07.2020 eröffnet.
Unter dem 07.10.2022 kündigte die D. GmbH den ITV unter Bezugnahme auf die Notfallregelung in Ziffer 23 mit außerordentlicher Wirkung unter Darlegung einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage.
Am 31.10.2022 stellte die D. GmbH erneut einen zweiten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Durchführung des Schutzschirmverfahrens.
Im Dezember 2022 schlossen die Tarifvertragsparteien zum einen eine „Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des ITV“ (vgl. Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2025) mit u.a. folgendem Inhalt:
„ (…)
II. Dissens
Hinsichtlich der Auslegung des ITV und der Rechtsfolgen der Kündigung des ITV in Bezug auf die Stellung des Insolvenzantrages bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen.
Nach Auffassung von ver.di schuldet D. nach Stellung des Insolvenzantrages - rückwirkend zum Zeitpunkt des Abschlusses des SozTV und bis auf weiteres - die ungekürzte Vergütung nach den regionalen Flächentarifverträgen. Nach Auffassung von D. bleibt es sowohl zeitlich rückwirkend als auch für die Zukunft bei der abgesenkten Vergütung gemäß ITV.
III. Regelung
Vor diesem Hintergrund verständigen sich die Tarifvertragsparteien zur Beilegung des unter II. beschriebenen Dissens unter Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen auf folgende Regelung:
1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass infolge des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 31.10.2022 ab diesem Zeitpunkt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich 01.02.2023) Ziffer 11 ITV mit der Folge Anwendung findet, dass in diesem Zeitraum die aktuellen Flächentarifvergütungen gelten. Dazu gehören auch 3/12 des Urlaubsgelds (2/12 für 2022 und 1/12 für 2023) sowie 3/12 der tariflichen Sonderzuwendung (2/12 für 2022 und 1/12 für 2023). Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vorstehende, bis zum 31.01.2023 befristete und den ITV lediglich ergänzende Regelung keine Nachwirkung entfaltet und somit die Nachwirkung des ITV nicht berührt wird.
(…)“
Am 01.02.2023 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und mit Wirkung zum 25.05.2023 aufgehoben.
Am 09.01.2024 stellte die D. GmbH schließlich einen dritten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, welches am 01.04.2024 eröffnet und mit Wirkung zum 31.07.2024 aufgehoben wurde. Aufgrund der Regelungen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist die D. GmbH rechtsformwechselnd in die Beklagte umgewandelt worden.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin seit dem 31.01.2023 die abgesenkte Flächenvergütung gemäß Ziffer 3 ITV. Diese Vergütung zahlte die Beklagte der Klägerin auch in den hier streitigen Monaten April 2024 bis Januar 2025.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 26.02.2025 beim Arbeitsgericht eingegangener und der Beklagten am 04.03.2025 zugestellter Klage die Zahlung der ungekürzten Flächenvergütung ab April 2024 bis Januar 2025 und somit die Vergütungsdifferenz zu der von der Beklagten gezahlten abgesenkten Flächenvergütung, sowie die Zahlung eines Urlaubsgeldes, einer Jahressonderzahlung und einer Inflationsausgleichsprämie.
Die Klägerin war der Auffassung, sie habe Anspruch auf die ungekürzte Vergütung ab April 2024. Ziffer 23 Abs. 2 ITV sei dahin auszulegen, dass mit Kündigung der Tarifvertrag nachwirke. Mit Stellung des Insolvenzantrages am 31.10.2022 greife Ziffer 11 ITV, die die Absenkungsbefugnis begrenze. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Vergütung nach dem anzuwendenden Flächentarifvertrag geschuldet. Ebenso habe sie Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 50% ihres Bruttolohnes, eine Jahressonderzahlung in Höhe von 62,5 % ihrer Bruttovergütung und eine Inflationsausgleichsprämie.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, Entgeltdifferenz in Höhe von 8132,25 € brutto sowie weiterer 1000 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4690 € brutto seit dem 01.02.2025, aus 1951,25 € brutto seit dem 01.12.2024, aus 1491 € brutto seit dem 01.07.2024, aus 1000 € netto seit dem 01.09.2024 an sie zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie war der Auffassung, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Nach der Kündigung des ITV habe die Klägerin nur Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in der am 07.10.2022 gemäß ITV bestehenden Vergütung, mithin der abgesenkten Flächenvergütung. Die Rechtsauffassung der Klägerin widerspreche Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Ziffer 23 ITV. Soweit die Klägerin ab Mai 2024 die Vergütungsdifferenz unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Tariflohnerhöhung geltend mache, stehe die Kündigung des ITV und die hierdurch eintretende Nachwirkung entgegen. Diese habe zur Folge, dass die zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Regelungen statisch fortwirkten. Bei Anerkennungstarifverträgen habe dies zur Folge, dass spätere Änderungen des anerkannten Tarifvertrages keine Auswirkungen mehr hätten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 16.07.2025 mit Urteil vom 27.08.2025 insgesamt abgewiesen. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil es bei der abgesenkten Vergütung nach dem ITV bleibe.
Der Anspruch auf die Flächenvergütung ergebe sich nicht aus den Regelungen des ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag 2024. Nach Ziffer 2 ITV habe die D. GmbH zwar alle Flächen-Tarifverträge anerkannt und angewendet, diesem Anspruch stehe aber die Kündigung des ITV entgegen. Diese außerordentliche Kündigung unter Bezugnahme auf eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage sei wirksam, so dass der Tarifvertrag durch sie abgelaufen sei. Die nach § 4 Abs. 5 TVG geltende Nachwirkung der Tarifregelung beschränke sich darauf, den Zustand bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten, der bei Beendigung des Tarifvertrages bestanden habe, erstrecke sich aber nicht auf Änderungen des Tarifvertrags nach seinem Ablauf. Gleiches gelte, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweise, die ihrerseits während des Nachwirkungszeitraumes inhaltlich verändert werde. Einen Anspruch aus dem Lohntarifvertrag von 2024 könne die Klägerin damit nicht geltend machen.
Die Klägerin habe aber auch keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Flächenvergütung aus Ziffer 2 ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag 2021. Das Gericht sei nach § 308 Abs. 1 ZPO hier verpflichtet, auch ein Weniger zuzuerkennen, weil dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag der Klägerin enthalten sei. Der Anspruch bestehe indes nicht. Denn der grundsätzlich nach Ziffer 2 ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag 2021 bestehende Anspruch erfahre durch die weiteren Regelungen des ITV maßgebliche Einschränkungen. Nach Ziffer 23 Abs. 2 ITV entstehe nach Ausspruch der Kündigung eine sofortige Verhandlungspflicht. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung werde die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Tarifvertrages sei die abgesenkte Flächenvergütung an die Klägerin zu zahlen gewesen.
Nach Ziffer 23 ITV habe die Kündigung zur Folge, dass Ziffer 11 ITV für die auf die Kündigung des Tarifvertrages folgende Zeit nicht mehr anzuwenden sei. Die Tarifvertragsparteien hätten die Nachwirkung des ITV jedenfalls hinsichtlich der Regelungen aus Ziffer 11 ITV wirksam ausgeschlossen, sodass diese Regelung nicht mehr heranzuziehen gewesen sei. Tarifvertragsparteien könnten die gesetzlich vorgesehene Nachwirkung wirksam ausschließen, was durch Ziffer 23 Abs. 2 ITV erfolgt sei. Die Regelung enthalte zwar keinen ausdrücklichen, wortwörtlichen Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Nachwirkung. Aus der Regelung folge jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Nachwirkung nach dem gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden solle. Ziffer 23 Abs. 2 ITV sei bei richtiger Auslegung so zu verstehen, dass die zum Zeitpunkt der Kündigung nach dem ITV maßgebliche Vergütung als feststehende Vergütung zu zahlen sei.
Schon der Wortlaut von Ziffer 23 Abs. 2 ITV deute eindeutig daraufhin, dass die Tarifvertragsparteien eine Nachwirkung der Ziffer 11 ITV ausschließen wollten, was aus der Festlegung des konkreten Zeitpunkts der Kündigung folge sowie aus der Verbindung dieses Zeitpunktes mit der nach dem Tarifvertrag geltenden Vergütung. Es solle nur die gerade zum Zeitpunkt der Kündigung geltende Vergütung maßgeblich sein. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht auf die nach dem Tarifvertrag „jeweils" oder „im Einzelnen" zu zahlende Vergütung abgestellt, sondern auf die zu einem bestimmten Stichtag zu zahlende Vergütung. Auch Systematik und Gesamtzusammenhang machten deutlich, dass die Parteien eine Nachwirkung im Hinblick auf die Vergütung ausschließen wollten. Hätten sie eine volle Nachwirkung auch der Ziffer 11 ITV gewollt, hätten sie wegen der gesetzlich vorgesehenen Nachwirkung überhaupt keine Regelung treffen müssen.
Die Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des ITV sei bis zum 31.01.2023 befristet und entfalte für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Wirkung.
Für Ansprüche auf Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW gelte dasselbe. Zum Zeitpunkt der Kündigung des ITV am 07.10.2022 habe ein Urlaubsgeldanspruch ebenso wie ein solcher auf eine Jahressonderzuwendung nicht bestanden. Ebenso wenig habe zum Zeitpunkt der Kündigung ein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie bestanden.
Gegen das ihr am 28.08.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.09.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2025 am 26.11.2025 begründet.
Die Klägerin trägt vor, Ziffer 23 ITV beinhalte eine inhaltlich und sachlich begrenzte Kündigungsoption, die sachlich und inhaltlich begrenzt sei, weil sie die Beschäftigungssicherung nach Ziffer 14 nicht erfasse und keine unmittelbare Änderung der tariflichen Vergütung- und Vergütungssystematik auslöse. Rechtsfolge sei eine sofortige Verhandlungspflicht über eine angepasste tarifliche Lösung und eine unveränderte Fortzahlung der zum Zeitpunkt der Kündigung nach dem ITV geltenden Vergütung während der Verhandlungen über eine angepasste tarifliche Lösung. Die als „Notfallregelung“ bezeichnete Kündigungsoption nach Ziffer 23 ITV ermögliche nicht die Kündigung des ITV insgesamt. Die inhaltlich begrenzte Kündigungsoption ändere die tarifliche Vergütung nicht ab, ihre Ausübung ermögliche nur deren Anpassung. Die außerordentliche Kündigung sei eine Loslösung von einem Vertragswerk, die hier gewollte Erklärung sei dementgegen keine Loslösung im Sinne einer Exit-Option, sondern eine tarifliche Binnenlösung eines Tarifwerks, das in Teilbereichen (Beschäftigungssicherung) von der Kündigung nicht erreicht werde. Dies folge auch aus der Plicht zur sofortigen Verhandlung einer angepassten Lösung. Die Tarifvertragsparteien verwendeten auch nicht das Wortpaar „außerordentliche Kündigung“. Erst eine Einigung auf eine angepasste tarifliche Lösung löse das bestehende Tarifgefüge ab, so dass Ziffer 11 ITV unmittelbar wirke.
Der verfolgte Vergütungsanspruch ergebe sich aus Ziffer 11 S. 2 i.V.m. Ziffer 2 ITV. Der ITV begründe einerseits in Ziffer 14 eine Beschäftigungssicherung bis zum Ablauf des 31.12.2024 und andererseits einen Sanierungsbeitrag der Beschäftigten im gleichen Zeitraum. Ziel des ITV sei damit eine vollständige und dauerhafte Tarifbindung. Die Beklagte sei zeit- und ereignisabhängig befugt gewesen, die tarifliche Vergütung abzusenken und Sonderzahlungen auszusetzen, im Gegenzug habe sich die Beklagte zur Eigensanierung und zu einer Bestand- und Standortsicherung verpflichtet. Die Absenkungsbefugnis ende nach Ablauf der vorgesehenen Zeiträume oder bei Eintritt der genannten Ereignisse „schnellere wirtschaftliche Verbesserung“ nach Ziffer 6 ITV oder „Aufgabe der Sanierungsbemühungen bei Insolvenzantrag“ nach Ziffer 11 S. 1 ITV.
Eine tarifliche Regelung zur Beschäftigungssicherung sei nur bei Eigensanierung, nicht aber bei Insolvenzsanierung möglich. Mit Stellung des Insolvenzantrags gebe der Eigentümer die Eigensanierung auf, so dass der ITV konsequent bei einer Insolvenz den rückwirkenden Entfall der Absenkungsbefugnis vorsehe. In der Insolvenz entfalle die Gegenleistung „Standort- und Beschäftigungssicherung“.
Am 31.10.2022 habe die Beklagte ihre Sanierungsbemühungen eingestellt und das in Ziffer 11 S. 1 ITV genannte Ereignis ausgelöst, so dass die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend entfalle und Anspruch auf die ungekürzten Tarifentgelte und Sonderzahlungen bestehe.
Eine Nichtanwendung von Ziffer 11 ITV sei keine „unveränderte Fortgeltung“, sondern eine einseitige Abänderung der tariflichen Vergütung. Das Wort „unverändert“ in Ziffer 23 Abs. 2 S. 2 ITV beziehe sich auf die tarifliche Vergütungsordnung zum Zeitpunkt der Kündigung. Vereinbart sei die Fortgeltung der tariflichen Vergütungsordnung mit ihren Schutzmechanismen, insbesondere der Rückkehrregelung nach Ziffer 11 ITV. „Unverändert“ könne nicht als „Einfrieren“ verstanden werden, weil es den Begriff der „tariflichen Vergütung“ verkenne und die Systematik des ITV verfehle.
Das Abstellen auf die am Kündigungstag gezahlte Vergütung anstelle der Fortzahlung der tariflichen Vergütung nach allen zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Tarifnormen stelle eine punktuelle Betrachtung und keine zeitpunktbezogene Betrachtung dar und lasse die Formulierung der „gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung“ außer Acht.
Selbst wenn man eine Nachwirkung annehme, folge daraus aber nichts anderes: Ziffer 11 ITV sei eine statische und keine dynamische Tarifnorm, die grundsätzlich nachwirke, eine Ausnahme von der Regel sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Ziffer 11 ITV bestimme eine Rückkehr zur Fläche nicht nur für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung, sondern auf Dauer.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.07.2025, Aktenzeichen 3 Ca 252/25 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.132,25 € brutto sowie weitere 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 4.690,00 € brutto seit dem 01.02.2025,
aus 1.951,25 € brutto seit dem 01.12.2024,
aus 1.491,00 € brutto seit dem 01.07.2024 und
aus 1.000,00 € seit dem 01.09.2024
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, einem Anspruch aus den Tarifverträgen 2024 stehe entgegen, dass die betreffenden Regelungen erst nach der Kündigung vereinbart und in Kraft getreten seien. Nach § 4 Abs. 5 TVG und Ziffer 23 ITV sei die Geltung von Flächentarifverträgen, die erst nach der Kündigung vereinbart wurden, von vornherein ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 5 TVG wirkten Tarifnormen lediglich statisch nach. Bei einem Anerkennungstarifvertrag habe dies zur Folge, dass spätere Änderungen des anerkannten Tarifvertrags keine Auswirkungen mehr hätten.
Auch ein Anspruch auf Vergütung gemäß den am 07.10.2022 geltenden Flächentarifverträgen bestehe nicht, weil zum Zeitpunkt der Kündigung das abgesenkte monatliche Vergütungsniveau des ITV und kein Anspruch auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung bestanden habe.
Der ITV sei am 07.10.2022 wirksam gekündigt worden. Die Kündigung sei keine bloße „Option zur Auslösung eines Verhandlungsanspruchs“. Die Tarifvertragsparteien hätten mehrfach das Wort „Kündigung“ verwendet, die besondere Kündigung werde als solche mit „außerordentlicher“ Wirkung qualifiziert.
Durch Ziffer 23 ITV werde eine Erhöhung der Entgelte aufgrund einer Nachwirkung von Ziffer 11 ITV ausgeschlossen. Ziffer 23 ITV enthalte eine klare Regelung, die eine spätere Erhöhung ausschließe und etwaige Tariferhöhungen einem neuen, angepassten Tarifvertrag vorbehalte. Dies folge aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des ITV. Ziffer 23 Abs. 2 S. 2 ITV stelle eindeutig auf die Vergütung zu einem bestimmten Stichtag, dem Tag der Kündigung ab. Die Tarifvertragsparteien hätten ein eigenständiges, in sich geschlossenes Regelungssystem für die Zeit nach Ausspruch der Notfallkündigung vereinbart und jegliche spätere Erhöhung des geltenden Tarifniveaus ausgeschlossen. Es verbleibe statisch beim „eingefrorenen“ Vergütungsniveau des ITV zum Stand 07.10.2022. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Notfallregelung. Diese für die Kündigung notwendige Notlage erfordere eine Anpassung der tariflichen Regelungen, um ein wirtschaftliches Überleben des Unternehmens zu ermöglichen. Vergütungserhöhungen würden die Überlebenschancen dramatisch senken und Sanierungsbemühungen massiv erschweren oder unmöglich machen. Dies sei der Grund für ein vollständiges Einfrieren des Vergütungsniveaus, bis die Tarifvertragsparteien eine Lösung gefunden hätten, die das wirtschaftliche Überleben nicht gefährde.
Tarifvertragsparteien könnten die Nachwirkung ausdrücklich oder konkludent ausschließen und spezielle Regelungen zur Ausgestaltung der Nachwirkung treffen, was hier mit Ziffer 23 ITV erfolgt sei.
Jedenfalls könne eine Anwendung der Flächentarifverträge höchstens bis zur Insolvenzeröffnung und auf keinen Fall über den Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens hinaus gelten, was sich aus Ziffer 11 ITV ergebe, der für die Zeit ab Insolvenzeröffnung keine Aussage enthalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle beider Instanzen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung hat keinen Erfolg.
A. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist-sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B. Die Berufung ist unbegründet. Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, ist dies im Ergebnis zu Recht erfolgt. Die Klägerin kann von der Beklagten keine weitere monatliche Vergütung in Höhe von 343,00 € brutto für April 2024 und in Höhe von je 483,00 € brutto monatlich für Mai 2024 bis Januar 2025 verlangen. Ihr steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung für das Jahr 2024 in Höhe von 1.951,25 € brutto, auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2024 in Höhe von 1.491,00 € brutto und auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 € für das Jahr 2024 zu.
I. Der Anspruch folgt nicht aus den zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. und ver.di vereinbarten Tarifverträgen zum Gehalt vom 21.05.2024 (im Folgenden: TV Gehalt 2024 - dieser Gehaltstarifvertrag regelt die Vergütung seit dem 01.01.2024 und sah zum 01.05.2024 eine Gehaltserhöhung vor), über Sonderzahlungen vom 25.07.2008 (betrifft Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruchs für das letzte Berufsjahr der Gehaltsgruppe I und die tarifliche Jahressonderzuwendung in Höhe von 62,5 % des individuellen Tarifentgelts, im Folgenden: TV Sonderzahlungen) und zur Inflationsausgleichsprämie vom 21.05.2024 (im Folgenden: TV IAP 2024).
1. Die zuvor genannten Tarifverträge gelten nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit.
a) Tarifgebunden sind nach § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.
b) Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin vereinbart haben, sind seit 2020 nicht mehr Mitglied im Arbeitgeberverband. Die Tarifverträge vom 21.05.2024 zum Gehalt und zur Inflationsausgleichsprämie, die seitens des Verbandes „für die Fläche“ vereinbart wurden, binden die Beklagte deshalb nicht.
c) Unstreitig wurden bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin nach 2013 Firmentarifverträge vereinbart - so auch der ITV mit eigenen Regelungen zum Urlaubsgeld und zur tariflichen Jahressonderzuwendung -, so dass auch der TV Sonderzahlungen gem. § 4 Abs. 5 TVG nicht mehr unmittelbar anzuwenden ist.
2. Der TV Gehalt 2024 in der im Tarifgebiet geltenden - nicht abgesenkten - Fassung, der TV Sonderzahlungen sowie der TV IAP 2024 gelten für den entscheidungserheblichen Zeitraum ab April 2024 auch nicht aufgrund der Regelungen im Integrations- und Überleitungstarifvertrag D. (im Folgenden: ITV).
a) Im ITV wurde im Rahmen der Anerkennung gem. Ziffer 2, 3, 4, 5 und 6 die Zahlung von 97 % des Gehalts, das nach dem Verbandstarifvertrag geschuldet wird, vereinbart. Gem. Ziffer 9 ITV wurde auf die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendung) verzichtet. Nach Ziffer 2 Abs. 2 S. 2 ITV hätte die Anwendung des neuen TV IAP 2024 einer einvernehmlichen Abstimmung zwischen den Tarifvertragsparteien, also der Beklagten und ver.di, bedurft. Denn die Inflationsausgleichsprämie hätte finanzielle Auswirkungen gehabt.
b) Sämtliche der vorgenannten Regelungen, nämlich Ziffer 2, 3, 4, 5, 6 und 9 des ITV, finden aber gem. Ziffer 23 ITV nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung am 07.10.2022 keine unmittelbare Anwendung mehr. Seitdem gilt ausschließlich Ziffer 23 ITV (sowie der dort enthaltene Verweis auf Ziffer 14). Nach Ziffer 23 ist das Gehalt, das aufgrund des ITV zu zahlen war, auf den Stand des 07.10.2022 „eingefroren“. Ziffer 23 ITV enthält eine eigenständige Regelung. Danach führt die außerordentliche Kündigung zu einer sofortigen Beendigung des Tarifvertrages. Dem Tarifvertrag folgt - neben der Pflicht zu Verhandlungen - die ausdrücklich in Ziffer 23 Abs. 2 S. 2 ITV geregelte Nachwirkung dergestalt, dass „die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß dem Tarifvertrag geltende Vergütung“ „unverändert“ fortgezahlt wird. Lediglich die Beschäftigungssicherung wird gemäß Ziffer 14 von der Kündigung nicht erfasst.
c) Bei der Vergütung, „die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag“ galt, handelt es sich exakt und ausschließlich um die Vergütung, die die Beschäftigten nach der Tarifvertragslage am 07.10.2022 beanspruchen konnten, also lediglich die abgesenkte Vergütung in der damaligen Höhe ohne Sonderzahlungen und ohne das Hinzutreten von Ansprüchen aus neuen Tarifverträgen. Dies ergibt die Auslegung des ITV.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 51/24 - Rn. 21; BAG 23. Oktober 2024 - 5 AZR 110/24 - Rn. 14).
bb) Der Wortlaut in Ziffer 23 ITV ist eindeutig. Die Rechtsfolgen der außerordentlichen Kündigung sind in Ziffer 23 Abs. 2 ITV aufgezählt: Verhandlungsanspruch, unveränderte Vergütung gemäß der geltenden Tariflage zum Kündigungszeitpunkt und Nichterfassung der Beschäftigungssicherung von der Kündigung.
(1) Die Formulierung, dass die „Beschäftigungssicherung … von der Kündigung nicht erfasst“ wird, ist sprachlich erforderlich, da aufgrund der vorhergehenden Regelung bei einer außerordentlichen Kündigung das Gegenteil der Fall ist. Die außerordentliche Kündigung hätte ohne die besondere Regelung auch die Beschäftigungssicherung erfasst. Würde die Ansicht der Klägerin zutreffen, so wäre der Satz überflüssig. Denn wenn nach der außerordentlichen Kündigung die anderen Regelungen des Tarifvertrages entweder „gleichwohl“ weiter hätten gelten sollen oder aber dies aufgrund einer Nachwirkung ohnehin der Fall gewesen wäre, hätte man nicht regeln müssen, dass etwas von der Kündigung „nicht erfasst“ wird. Die Tarifvertragsparteien haben gerade den Begriff „Nichterfassen“ verwendet. Wäre es lediglich eine Klarstellung gewesen, hätte eine Formulierung wie „bleibt unberührt“ nahegelegen.
(2) Bereits aus der Begrifflichkeit „mit außerordentlicher Wirkung kündigen“ folgt ebenfalls, dass die anderen Regelungen des ITV nicht mehr gelten. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen (BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 37). Der Begriff einer außerordentlichen Kündigung bedeutet generell nicht nur im Arbeitsrecht, sondern im gesamten Schuldrecht, dass die Vertragsbeziehungen sofort beendet werden sollen. Es geht gerade darum, einen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Auffassung der Klägerin, Ziffer 23 ITV solle stattdessen im Wege einer „Binnenlösung“ lediglich einen Verhandlungsanspruch regeln, ist damit nicht vereinbar. Der Begriff „Binnenlösung“ wird im Tarifvertrag nicht verwendet.
(3) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Begrifflichkeit „mit außerordentlicher Wirkung kündigen“ gerade bedeuten soll, dass es sich um keine „normale“ außerordentliche Kündigung handelt. Die Betonung der „Wirkung“ verstärkt stattdessen verbal sogar den Regelungsgehalt, weil damit nicht nur die außerordentliche Kündigung, sondern bereits die „außerordentliche“ Rechtsfolge, nämlich die Wirkung, angesprochen ist.
cc) Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 23 ITV führen zu demselben Ergebnis. Es ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Tarifvertrag zum einen ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Tarifvertrag außerordentlich, aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Sodann ist umstritten, inwieweit bei einer etwa wirksamen außerordentlichen Kündigung der gekündigte Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt (vgl. hierzu Däubler/Bepler, TVG, 5. Aufl., 2022, § 4 Rn. 928 und 929 mwNw.). Vor diesem Hintergrund spiegelt sich im Wortlaut der Wille der Tarifvertragsparteien, diese Streitfrage nicht offen lassen zu wollen. Stattdessen werden beide Sachverhalte einer ausdrücklichen Regelung zugeführt. Relevant ist, dass in der juristischen Debatte zur o. g. Streitfrage als maßgebliches Argument für eine Nachwirkung angeführt wird, dass ohne Nachwirkung keinerlei Vergütungsregelung mehr gelten würde und nur ein Rückgriff auf die übliche Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB übrig bliebe (siehe zu diesem Argument ausführlich Däubler/Bepler, TVG, 5. Aufl., 2022, § 4 Rn. 930). Genau dieser Zustand war von den Parteien nicht gewollt, wie sich daraus ergibt, dass die Fortzahlung der Vergütung ausdrücklich geregelt wurde. Aus diesem Regelungszweck leitet sich deshalb ab, dass mit Ziffer 23 ITV eine „vollwirksame“ außerordentliche Kündigungsmöglichkeit geschaffen werden sollte, die zu einer Beendigung der übrigen Tarifregelungen führen sollte.
dd) Die Auslegung im vorgenannten Sinne folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung. Die als „Notfallregelung“ bezeichnete Regelung in Ziffer 23 steht am Ende des Tarifvertrags. Sie folgt allen anderen Regelungen nach und ist fast vollkommen eigenständig. Lediglich die Beschäftigungssicherung soll nicht erfasst sein. Auch das spricht dafür, dass es sich um eine abschließende Regelung handeln soll.
d) Die außerordentliche Kündigung vom 07.10.2022 ist wirksam erklärt worden.
aa) Das von den Vertretungsberechtigten der Beklagten unterzeichnete Kündigungsschreiben vom 07.10.2022 ist unstreitig der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di am selben Tag zugegangen. So lautet es in der Präsentation der ver.di Bundestarifkommission Z., dass die Kündigung „am“ 07.10.2022 bekanntgeworden ist.
bb) Unstreitig wurde die wirtschaftliche Notlage durch ein Gutachten festgestellt.
3. Die Tarifverträge TV Gehalt 2024 in der im Tarifgebiet geltenden - nicht abgesenkten - Fassung, der TV Sonderzahlungen sowie der TV IAP 2024 gelten für den entscheidungserheblichen Zeitraum ab April 2024 auch nicht infolge einer Anwendung der Regelung zur Insolvenz in Ziffer 11 ITV aufgrund der zweiten Insolvenzantragsstellung am 31.10.2022.
a) Ziffer 11 ITV regelt die Rechtsfolgen eines Insolvenzantrags bzw. Insolvenzverfahrens.
b) Diese Regelung war nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung jedoch nicht mehr anwendbar. Auch dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrags.
aa) Nach dem Wortlaut der Ziffer 23 ITV wurde lediglich festgehalten, dass die „Beschäftigungssicherung gemäß Ziffer 14“ von der außerordentlichen Kündigung „nicht erfasst“ wird. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass auch die Regelung zur Insolvenz in Ziffer 11 ITV weitergelten sollte, so hätte dies ebenfalls in die Regelung in Ziffer 23 mitaufgenommen werden müssen. Das ist jedoch unterblieben. Damit sperrt bereits der Wortlaut des ITV die Interpretation, die seitens der Klägerin vertreten wird.
bb) Sinn und Zweck von Ziffer 11 des ITV sprechen nicht dafür, dass diese Regelung auch nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung anzuwenden ist.
(1) Zweck der Regelung in Ziffer 11 ITV ist vor allem, im Fall der Insolvenz und des damit erwarteten endgültigen Scheiterns der Sanierungsbemühungen die Beschäftigten rechtlich so zu stellen, dass sie keine zusätzlichen sozialversicherungsrechtlichen Nachteile haben. Soweit der Anspruch auf die Flächenvergütung wiederauflebt, dürfte es sich im Wesentlichen für die Vergangenheit nur um eine Insolvenzforderung handeln, auf die eine denkbar geringe Quote zu erwarten gewesen wäre. Vor allem ist die „Rückkehr zur Fläche“ von Bedeutung für etwaige Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld. Da im Fall einer Insolvenz die Sanierung gescheitert ist, ist auch die Regelung nachvollziehbar, dass der Verzicht endet. Soweit die Tarifvertragsparteien bereits vorausgesehen haben, dass es auch im Fall einer Insolvenz noch zu einer Sanierung kommt, ist auch nachvollziehbar, dass die bisherigen Verzichte nicht mehr gelten sollten. Denn typischerweise war aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit allenfalls zu erwarten, dass nur einzelne Standorte eine solche Insolvenz „überleben“ würden. Soweit es sich hierbei typischerweise um lukrative Standorte handeln dürfte, ist nachvollziehbar, dass der solidarische und kollektive Verzicht auf die Vergütung im Interesse einer Beschäftigungssicherung für möglichst viele Standorte und Beschäftigte seine Rechtfertigung verloren hat, wenn es zu einer Insolvenz kommt. Hierfür sprechen auch die allgemeinen Ausführungen in der Präambel zum ITV zur grundsätzlich angestrebten Beibehaltung der Flächentarifverträge auf Dauer.
(2) Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass Ziffer 23 ITV eine andere Zielrichtung verfolgt als Ziffer 11 ITV. Die Regelung in Ziffer 11 ITV berücksichtigt, dass die Beklagte im Fall der Insolvenz das weitere Geschehen nicht mehr allein bestimmen kann. Die Rückkehr zur Flächenvergütung erfolgt in diesem Zusammenhang nicht deshalb, weil die Erwartung bestand, alle Beschäftigten würden in diesem Fall noch eine nennenswerte Zeit zu den Bedingungen aus den Flächentarifverträgen weiterbeschäftigt werden können. Vielmehr sollte der Verzicht im Fall des - jedenfalls vorläufigen - Scheiterns der Bemühungen im Rechtssinne beseitigt werden. Im Fall der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage wurde hingegen ein anderes Vorgehen als in Ziffer 11 ITV vereinbart. Zur Absicherung wurde die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nicht in das Belieben der Beklagten gestellt, sondern von der Vorlage eines Gutachtens abhängig gemacht. Gemeint ist in Ziffer 23 ITV denknotwendig eine Notlage, bei der die Schwelle der Insolvenzantragspflicht noch nicht erreicht ist. Im Unterschied zu Ziffer 11 ITV wäre hier eine vorzeitige Rückkehr zur höheren tariflichen Vergütung aus den Flächentarifverträgen in jedem Fall kontraproduktiv. Denn wenn die Notlage trotz der bereits abgesenkten Vergütung eingetreten ist, würde sie wohl kaum dadurch gelöst werden können, dass stattdessen die höhere Vergütung entsprechend der Flächenvergütung gezahlt wird.
(3) Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Zielrichtung kann der Tarifvertrag nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass Ziffer 11 auch im Fall der Notfallkündigung weiterhin anwendbar bleiben sollte.
(4) Zuzugeben ist der Klägerin lediglich, dass es - rückblickend - für die Arbeitnehmer günstiger gewesen wäre, wenn man die Notfallregelung für den Fall einer nachfolgenden Insolvenz mit einer Ziffer 11 ITV entsprechenden Regelung ergänzt hätte.
cc) Der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags steht einer solchen Auslegung im Sinne der Klägerin, die über den Wortlaut hinausgeht, ebenfalls entgegen. Denn es steht weder fest noch folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 11 ITV, dass das gleiche Regelungsmodell auch im Fall einer wirtschaftlichen Notlage von beiden Parteien gewollt gewesen wäre.
(1) Soweit die Prozessvertretung der Klägerin in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen hat, es sei bewusst beabsichtigt gewesen, im Fall der Insolvenz die „Flächenvergütung“ wieder herzustellen, so kann dies nicht gleichermaßen auf den Fall einer Notfallkündigung übertragen werden. Denn dort sollen gerade Verhandlungen stattfinden. Damit soll gerade offen sein, mit welcher Entgelthöhe der Weg aus der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage erfolgen sollte. Eine Veranlassung, hier das Niveau der Fläche vorab festzulegen, besteht nicht.
(2) Würde zudem eine Regelung wie in Ziffer 11 ITV auch im Fall der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage gelten, hätte dies auch große Bedeutung für die Strategie in den Verhandlungen. Denn es ist ein Unterschied, ob auf der Basis einer gleichbleibenden Vergütung verhandelt wird, oder ggf. die Aussicht besteht, im Fall einer sanierenden Insolvenz die Verhandlungen darauf auszurichten, dass wieder das Flächenentgelt „automatisch“ gelten könnte.
(3) Hieraus folgt jedenfalls, dass es nicht zwingend ist, eine Regelung wie in Ziffer 11 ITV auch für den Fall der Notfallregelung vorzusehen. Damit verbleibt es bei der Auslegung nach dem Wortlaut. Wäre die Weitergeltung von Ziffer 11 ITV beiderseits gewollt gewesen, so hätte dies ausdrücklich vereinbart sein müssen.
II. Die Klägerin hat auch nicht zumindest teilweise einen Anspruch auf eine höhere Vergütung entsprechend den - ungekürzten - Tarifverträgen, die zum Zeitpunkt der ersten Insolvenzantragsstellung am 01.04.2020 im Tarifgebiet des Einzelhandels in NRW, also „in der Fläche“, galten, oder aber aufgrund des Gehaltstarifvertrags zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. und ver.di vom 08.10.2021 mit einer Laufzeit bis zum 30.04.2023, der die Gehaltshöhe zum Zeitpunkt des zweiten Insolvenzantrags am 31.10.2022 regelte.
1. Wie ausgeführt, gilt aufgrund von Ziffer 23 ITV ab dem 07.10.2022 nur die Vergütungsregelung, die zu diesem Zeitpunkt auf die Arbeitsverhältnisse anzuwenden war.
2. Es kann dahinstehen, ob nach Beendigung des am 01.04.2020 beantragten ersten Insolvenzverfahrens nach den Regelungen des ITV ein Anspruch auf die ungekürzte Vergütung der anerkannten Flächentarifverträge einschließlich der Sonderzuwendungen sowie etwaiger weiterer neuer Tarifverträge mit Entgeltcharakter bestand.
3. Maßgeblich ist, dass die Tarifvertragsparteien im Juni 2020 einen Sozialtarifvertrag und Nachtrag zum ITV vereinbarten (im Folgenden Sozialtarifvertrag). Dort wurde ausdrücklich vereinbart, dass ab „Eröffnung des Insolvenzverfahrens, voraussichtlich ab 01.07.2020“ „die Regelungen des ITV über abgesenkte Tarifentgelte wieder gelten“. Diese Regelung hatte sodann Bestand.
4. Die im Dezember 2022 von den Tarifvertragsparteien getroffene „Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des ITV“ enthielt nur beschränkt auf den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung am 31.10.2022 bis zum 31.01.2023 eine abweichende Regelung, nämlich die Geltung der „aktuellen Flächentarifvergütung“. Für die Zeit danach sollte es nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien bei dem vorher geltenden Zustand bleiben. Wie ausgeführt, ist dies der Zustand aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 07.10.2022, der durch die nachfolgende Insolvenzantragsstellung nicht mehr beeinträchtigt werden konnte.
5. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die danach bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben. Der Umfang der Nachwirkung bei einer außerordentlichen Kündigung sowie die Möglichkeit der tarifvertraglichen Ausgestaltung sind nicht vollständig höchstrichterlich geklärt. Zudem berührt der Sachverhalt einen größeren Teil der Allgemeinheit. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bundesweit bei mehreren Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten anhängig sind.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
REVISION
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Hagen
Bisdorf
Mihajlovski
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