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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 22.04.2026 – 12 SLa 25/26

12. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2026:0422.12SLA25.26.00

12 SLa 25/26

4 Ca 2766/25

Arbeitsgericht Düsseldorf

Verkündet am 22.04.2026

Lochthowe

Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2026

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gotthardt als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Rattey und den ehrenamtlichen Richter Mischke

für Recht erkannt:

...

T A T B E S T A N D:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung aus Anlass einer Restrukturierung und hilfsweise aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ein Anspruch auf Zahlung weiterer 7.055,60 Euro zum Ausgleich einer Rentenminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.

Der am 11.11.1962 geborene Kläger war vom 01.05.1998 bis zum 28.02.2025 als Field Service Techniker bei der Beklagten beschäftigt. Für den Betrieb des Klägers existierte eine „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Restrukturierung im Rahmen des Projekts ICC & IBO Transformation“ vom 19.04.2024 (im Folgenden BV ICC/IBO). In der BV ICC/IBO hieß es u.a.:

„3.4. Regelung für Mitarbeiter kurz vor Eintritt ins Rentenalter

Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz aufgrund der geplanten Maßnahme entfällt oder die unter die Regelung 3.3 fallen und die innerhalb der nächsten sieben Jahre, also bis zum 30.06.2031, ihr reguläres Renteneintrittsalter (Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht etwa vorzeitiger Rentenbeginn aufgrund besonders langjähriger Versicherung oder ähnliche Konstellationen!) erreichen, erhalten auf Wunsch ein auf Basis der Rentenauskünfte und Rentenberatung der deutschen Rentenversicherung individuell erstelltes Angebot vom Arbeitgeber, um etwaige oder zu erwartende Nachteile durch Abschläge der Leistungen der Rentenzahlungen auszugleichen. Details hierzu sind in Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung zu finden.“

In der „Anlage 1 (Regelung zu Eintritt in das Rentenalter) Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Restrukturierung im Rahmen des Projekts „ICC & IBO Transformation“ (im Folgenden Anlage BV ICC/IBO), hieß es:

„Umsetzung von Ziffer 3.4 des Interessenausgleichs (Regelung für Mitarbeiter kurz vor Eintritt ins Rentenalter)

Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz aufgrund der geplanten Maßnahme entfällt oder die unter die Regelung 3.3 des o.g. Interessenausgleichs fallen und die innerhalb der nächsten sieben Jahre, also bis zum 30.06.2031, ihr reguläres Renteneintrittsalter erreichen, erhalten zusätzlich (zur Abfindung) auf Antrag eine arbeitgeberfinanzierte Beitragszahlung in die Deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich eines Rentenabschlags/Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 187a SGB VI). Es geht explizit um die Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Hiervon ausgenommen sind Fälle des vorzeitigen Renteneintritts wie z.B. der vorzeitige Renteneintritt aufgrund besonders langjähriger Versicherung. Es wird davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zunächst Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht und somit weiterhin während der Bezugsdauer Beiträge in die Rentenversicherung abgeführt werden. Für die Berechnung der durch den Arbeitgeber gewährten Ausgleichszahlung wird angenommen, dass der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus dem Unternehmen zunächst ALG I bezieht und der Beginn der vorzeitigen Rente wegen Alters frühestens nach Ablauf der vollständigen Anspruchsdauer für ALG I (gemäss § 147 (2) SGB III) beginnt.

Beispiel: ALG I - Anspruch gem. § 147 (2) SGB III: 24 Monate, Alter bei Ausscheiden 62J 0 M, Regelrenteneintrittsalter gern. § 235 SGB VI: 67J:

Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt zum Rentenbeginn 64J 0M = 36 Monate = 10,8%

Voraussetzung für die Zahlung des Arbeitgebers in die Deutsche Rentenversicherung ist die unverzügliche Vorlage des aktuellen offiziellen Bescheids „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ der Deutschen Rentenversicherung aus dem sich zum Berechnungsdatum (vorzeitiges Renteneintrittsdatum, s. oben) der Betrag der erforderlichen Zahlung zur Kompensation der Rentenabschläge ergibt sowie die ausdrückliche Mitteilung, dass die entsprechende Zahlung gewünscht ist. Vorlage und Mitteilung haben noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch zwei Monate vor Austrittsdatum zu erfolgen.

Zusätzlich hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber zu beauftragen, einen Teil der Abfindung (maximal bis zu der von der Rentenversicherung errechneten Höchstgrenze) direkt in die Rentenversicherung einzuzahlen. Hierfür ist eine entsprechende Mitteilung an die Personalabteilung bis spätestens zwei Monate vor Austrittsdatum erforderlich.

Die entsprechende Einzahlung in die Deutsche Rentenversicherung erfolgt zeitgleich mit der Abfindungszahlung mit der letzten Gehaltsabrechnung und der Abfindung unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung. Die Versteuerung erfolgt nach den jeweils zum Einzahlungszeitpunkt geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Etwaige anfallende Steuern sind vom Mitarbeiter zu tragen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte BV ICC/IBO nebst Anlage BV ICC/IBO Bezug genommen.

Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen im Geltungsbereich der BV ICC/IBO kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.06.2024 aus betriebsbedingten Gründen ordentlich mit Wirkung zum 28.02.2025. Unter dem 26.06.2024 schlossen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung, die u.a. folgenden Inhalt hatte:

„1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgrund der betriebsbedingten Kündigung vom 20.06.2024 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 28.02.2025 beendet. Der Arbeitsplatz fällt aufgrund notwendiger Umstrukturierungsmaßnahmen ersatzlos weg. Andere vergleichbare und freie Arbeitsplätze kann der Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellen. Der Interessenausgleich zur Restrukturierung im Rahmen des europaweiten Projekts „ICC & IBO Transformation“ vom 19.04.2024 findet Anwendung.

2. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von Euro 363.533,76 brutto. Die Abfindung wird mit der letzten Gehaltsabrechnung im Februar 2025 gemäß den zum Auszahlungszeitpunkt geltenden Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen ausgezahlt. …

5. Der Arbeitnehmer erhält gemäß Ziffer 3.4 der Betriebsvereinbarung über einen Interessensausgleich zur Restrukturierung im Rahmen des Projekts „ICC & IBO Transformation“ sowie unter den Voraussetzungen der dazugehörigen Anlage 1 (Regelung zum Eintritt in das Rentenalter) auf ausdrücklichen Wunsch Angebot zur Kompensation der Rentenabschläge auf Basis des individuellen dem Arbeitgeber vorzulegenden offiziellen Bescheids „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“. Der Arbeitgeber zahlt dazu für den Arbeitnehmer die zum Ausgleich etwaiger Rentenminderungen notwendige Ausgleichzahlung gemäß §187a SGB VI auf das Versicherungskonto des Arbeitnehmers bei der Deutschen Rentenversicherung unter Angabe seiner Versichertennummer, Vor- und Zuname sowie Verwendungszweck „RM“ ein. Die Zahlung erfolgt im gleichen Kalendermonat wie die Zahlung der Abfindung. Die Einmalzahlung erfolgt gemäss den zum Zahlungstermin gültigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Abwicklungsvereinbarung Bezug genommen. Auf Antrag des Klägers vom 12.07.2024 erteilte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger zu seiner Versicherungsnummer 13 111162 S 039 mit Schreiben vom 19.07.2024 eine „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“. In dieser Auskunft hieß es u.a.:

„Sehr geehrter Herr J.,

auf Ihren Antrag vom 12.07.2024 erteilen wir Ihnen Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist. Dieser Auskunft liegt eine angenommene Altersrente für langjährig Versicherte zugrunde.

Als beabsichtigter Rentenbeginn wurde der 01.03.2027 berücksichtigt.

Die Altersrente würde monatlich 2.782,80 EUR betragen, wenn der derzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt wird (siehe Anlage "Berechnung der Rente").

Der aktuelle Rentenwert verändert sich in der Regel jährlich und orientiert sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung. Dadurch ändert sich auch die Höhe der Altersrente.

Die monatliche Rentenhöhe ist wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert. Die Rentenminderung beträgt derzeit monatlich 265,17 EUR. Sie kann durch Zahlung von Beiträgen in Höhe von zurzeit 62.318,02 EUR ausgeglichen werden.

Rentenminderung und deren Ausgleich bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente

Ohne Rentenminderung kann die Altersrente ab dem 01.08.2029 gezahlt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit Rentenminderung wäre bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme frühestens ab dem 01.12.2025 möglich.

Bei dieser Berechnung wurde entsprechend dem Antrag davon ausgegangen, dass die Altersrente ab dem 01.03.2027 gezahlt werden soll. Die Rentenminderung ergibt sich somit aus 29 Kalendermonaten der vorzeitigen Inanspruchnahme.

Diese Rentenminderung kann bis zum 28.02.2027 durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden.

Wird die Altersrente wie beabsichtigt in Anspruch genommen, können Beiträge aufgrund dieser Rentenauskunft darüber hinaus längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 10.07.2029 gezahlt werden.

Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die erforderlich ist, um den Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge besteht jedoch nicht.

Sollten Sie die Altersrente nicht wie beabsichtigt in Anspruch nehmen und nach dem 28.02.2027 Beiträge zahlen wollen, müssen Sie eine neue Auskunft beantragen.

Eine Ausgleichszahlung ist jedoch nicht mehr möglich, sobald Sie eine abschlagsfreie Altersrente beziehen können.

Für die Ermittlung des Beitrages wurden die bei Antragstellung geltenden Rechengrößen zugrunde gelegt. Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland beträgt diese Frist sechs Monate.

Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes. Ein Aufschieben der Beitragszahlung kann damit einen höheren Beitragsaufwand zur Folge haben, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt oder der Beitragssatz steigt.

…“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Rentenauskunft vom 19.07.2024 Bezug genommen. Die Beklagte entrichtete im Februar 2025 zeitgleich mit der Abfindungszahlung einen Betrag in Höhe von 62.318,02 Euro für den Kläger unter Angabe seiner Versicherungsnummer, Vor- und Zuname sowie Verwendungszweck „RM“ an die Deutschen Rentenversicherung zum Ausgleich einer Rentenminderung. Mit Schreiben vom 26.03.2025 teilte die Deutschen Rentenversicherung dem Kläger folgendes mit:

„Bescheinigung über die Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung

Sehr geehrter Herr J.,

wir haben den Beitrag in Höhe von 62.318,02 EUR zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte erhalten.

Mit der Zahlung dieses Beitrags wurde Ihre Rentenminderung teilweise ausgeglichen.

Um die Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte vollständig auszugleichen, kann noch ein Beitrag in Höhe von 7.055,60 EUR gezahlt werden.

Der genannte Beitrag verändert sich regelmäßig zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes.

Beitragszahlungen aufgrund der besonderen Rentenauskunft vom 19.07.2024 sind nicht mehr zulässig, wenn die der Auskunft zugrunde liegende vorzeitige Altersrente tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde. Sie haben jedoch die Möglichkeit, erneut eine besondere Rentenauskunft zu beantragen.

Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem Sie eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung beziehen können, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

Zwischen der Erteilung der besonderen Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung am 19.07.2024 und der Zahlung hat sich der Beitragsaufwand verändert.

…“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zur Akte gereichte Schreiben Bezug genommen. Der Kläger forderte die Beklagte zweimal auf, die Zahlung in Höhe von 7.055,60 Euro an die Deutsche Rentenversicherung nachzuholen. Die Beklagte lehnte dies ab.

In einem weiteren Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 22.07.2025 hieß es u.a.:

„Sie bitten um Mitteilung, warum trotz getätigter Ausgleichszahlung in Höhe von 62.318,02 EUR die Rentenminderung nicht vollständig ausgeglichen ist und eine Restsumme von 7.055,60 EUR verbleibt.

Dazu möchten wir ausführen:

Wie wir Ihnen in der Auskunft vom 19.07.2024 mitgeteilt haben, verändert sich der Beitragsaufwand entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes. Ein Aufschieben der Beitragszahlung kann damit einen höheren Beitragsaufwand zur Folge haben, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt oder der Beitragssatz steigt.

Ein solcher höherer Beitragsaufwand hat sich durch die Änderung der maßgebenden Berechnungsgrößen zum Jahreswechsel 2024/2025 ergeben.

Wie wir weiter in der Auskunft mitgeteilt haben, verbleibt es bei den Zahlwerten nur für die Zahlungsfrist von drei Monaten. Andernfalls können sich Unterschiede im Zahlbetrag aus den o.g. Gründen ergeben.“

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei verpflichtet, weitere 7.055,60 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen. Der Anspruch folge aus der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten, die Rentenminderung durch eine Ausgleichszahlung vollständig abzuwenden. Er selber habe alle Voraussetzungen für eine vollständige Erfüllung des Anspruchs eingehalten. Insbesondere habe sich der von der Beklagten zu zahlende Betrag nicht dadurch erhöht, dass er unverzüglich nach Abschluss der Abwicklungsvereinbarung die Auskunft eingeholt habe. Wenn er Anfang 2025 noch eine zweite Auskunft eingeholt hätte, hätte diese den gleichen Betrag ausgewiesen, wie die spätere Auskunft.

Hilfsweise hat der Kläger seinen Anspruch auf den Aspekt des Schadensersatzes gestützt. Aus der Anlage 1 BV ICC/IBO gehe ebenso wie aus der Abwicklungsvereinbarung nicht hervor, dass er mehrere Auskünfte vorlegen müsse. Hierauf hätte die Beklagte ihn hinweisen müssen, wenn sie dies zur Anspruchsvoraussetzung machen wollte. Im Übrigen sei von ihm nicht zu verlangen, dass er komplexe Unterlagen wie die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung detailliert lese.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Deutsche Rentenversicherung 7.055,60 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, den Anspruch des Klägers vollständig erfüllt zu haben. Sie habe ihre Verpflichtungen aus der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. Ziffer 3.4. BV ICC/IBO auf der Grundlage der Rentenauskunft vom 19.07.2024 vollständig erfüllt. Eine weitere Zahlung in Höhe von 7.055,60 Euro stehe dem Kläger nicht zu. Er könne diese nicht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung verlangen, weil hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Eine andere Rechtsgrundlage sei nicht ersichtlich.

Schadensersatzansprüche kämen nicht in Betracht. Die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 19.07.2024 enthalte einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich der aktuelle Rentenwert in aller Regel jährlich verändere und der auf dieser Grundlage zum Ausgleich der Rentenminderung errechnete Beitrag in Höhe von 62.318,02 Euro lediglich in dem Falle maßgebend bleibe, dass die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Auskunft erfolge.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 02.12.2025 abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch weder aus der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. Ziffer 3.4. BV ICC/IBO noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die von der Deutschen Rentenversicherung vom 19.07.2024 erteilte Auskunft über eine Zahlung von 62.318,02 Euro zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt (Februar 2025) nicht alle Rentennachteile des Klägers ausgleichen würde, sondern ein höherer Ausgleichsbetrag zum Ausgleich sämtlicher Rentennachteile erforderlich sein würde. Der Kläger hat gegen das ihm am 17.12.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf am 14.01.2026 Berufung eingelegt und diese am 13.02.2026 begründet hat.

Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht den Abwicklungsvertrag i.V.m. Ziffer 3.4. BV ICC/IOB i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO unzutreffend ausgelegt habe. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach den dafür geltenden Grundsätzen auszulegen seien. Auszugehen sei vom Wortlaut, der keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass zwei Auskünfte verlangt würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass Sinn und Zweck der Regelung sei, dass die Beklagte eine unverzügliche Information erhalte, dass der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung beanspruche und die Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. Der verständige Arbeitnehmer könne nicht erkennen, dass noch eine zweite Auskunft vorgelegt werden müsse, um die Rentenminderung anzuwenden. Dies ergebe sich auch nicht, wenn der Arbeitnehmer die Anlage BV ICC/IBO durcharbeite. Er habe vielmehr die Auskunft unverzüglich eingeholt und die Angelegenheit damit als erledigt erachtet. Etwaige nicht erkennbare Motive der Beklagten seien unbeachtlich. Das Motiv der Beklagten, eine abschließende Zahlung mit der letzten Gehaltsabrechnung vornehmen zu können, sei mangels hinreichend deutlicher Regelung unbeachtlich.

Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Beklagte ihn auf das Erfordernis einer zweiten Auskunft hätte hinweisen müssen, wenn diese Vertragsinhalt geworden wäre. Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten träfen den Arbeitgeber vor allem dann, wenn die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt. Dies sei der Fall. Richtig sei zwar, dass die Ausgleichszahlung in der Rentenversicherung auf seine Initiative erfolgt sei. Das Arbeitsgericht hätte für die Beurteilung der Hinweis- und Aufklärungspflicht aber nicht auf diesen Aspekt, sondern auf die Initiative zum Abwicklungsvertrag abstellen müssen. Schließlich sei das Recht auf die Ausgleichszahlung Teil dieser Vereinbarung.

Der Kläger meint, die Zusage, dass er durch die Abwicklungsvereinbarung keinen Nachteil beim Bezug der Rente haben würde, sei für ihn entscheidungsrelevant gewesen. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, von welchen weiteren Voraussetzungen die Beklagte dies habe abhängig machen wollen. Die Inanspruchnahme der Option sei für ihn eine einseitige rein vorteilhafte Option gewesen. Er habe keinen Anlass haben müssen, bei deren Ausübung juristischen Rat einzuholen.

Bezüglich des Informationsgefälles hätte das Arbeitsgericht auf die Initiative zum Abschluss des Abwicklungsvertrags und den schwer durchschaubaren Inhalt der BV ICC/IOB und der Anlage BVV ICC/IOB abstellen müssen. Als Vertragspartei der Betriebsvereinbarungen habe die Beklagte dazu eine größere Nähe gehabt als er. Die Beklagte hätte ihn durch eine sachgerechte Aufklärung vor Nachteilen bewahren müssen. Dieser sei zudem aufgrund der Vielzahl der gleichartigen Fälle bekannt gewesen, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen variieren könne und dass sie nicht die Absicht gehabt habe, auf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegten Auskünfte mit Zahlungen zu reagieren. Aufgrund dieser Pflichtverletzung schulde die Beklagte ihm die Zahlung des zum Ausgleich der Rentenminderung erforderlichen Betrages.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.12.2025 - 4 Ca 2766/25 - die Beklagte zu verurteilen, an die Deutsche Rentenversicherung 7.055,60 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt, dass der Kläger - ohne sich näher mit den Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen - eine unzutreffende AGB-Auslegung der Regelungen in der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. Ziffer 3.4. BV ICC/IOB i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO angenommen habe. Betriebsvereinbarungen seien vom Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB ausgenommen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen sei außerdem Grundlage und Voraussetzung für die Ausgleichszahlung in die Deutsche Rentenversicherung ausschließlich der unverzüglich noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch zwei Monate vor Austrittsdatum, vorzulegende, aktuelle und offizielle Bescheid der Deutschen Rentenversicherung. Dies sei alleine der Bescheid vom 19.07.2024.

Betreffend den geltend gemachten Schadensersatzanspruch fehle es neben einer schuldhaften Pflichtverletzung ihrerseits an jedwedem Vortrag des Klägers, inwiefern welcher Hinweis bzw. welche Information zu welchem Zeitpunkt ihn wann zu welchem Verhalten hätte veranlassen und hierdurch welchen Schaden hätte verhindern können. Eine Kausalität zwischen angeblicher Pflichtverletzung und Schaden werde bestritten. Richtig habe das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Ausgleichszahlung auf Wunsch des Klägers erfolgt sei. Es habe auch keine größere Informationsnähe auf ihrer Seite bestanden, zumal das Schreiben vom 19.07.2024 an den Kläger gerichtet gewesen sei.

Schließlich sei dem Kläger weder in der Abwicklungsvereinbarung noch in sonstiger Weise die Zusage erteilt worden, keinerlei Nachteile beim Bezug der Rente erleiden zu müssen. Vereinbart sei vielmehr eine Regelung, auf welcher Basis dem Kläger ein Angebot zur Kompensation der Rentenabschläge unterbreitet und die entsprechenden Ausgleichszahlungen vorgenommen werden sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

A. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend begründet.

1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (BAG 19.03.2025 - 10 AZR 76/24, juris Rn. 14). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 23.10.2024 - 10 AZR 6/24, juris Rn. 12).

2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers betreffend beide vom Arbeitsgericht abgewiesenen Streitgegenstände.

a) Dies betrifft zunächst den Streitgegenstand auf der Grundlage von Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. Ziffer 3.4. der BV ICC/IBO i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO. Mit der Argumentation des Arbeitsgerichts zu I.1. der Entscheidungsgründe zu diesem Streitgenstand setzt sich die Berufungsbegründung ordnungsgemäß auseinander. Das Arbeitsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen aus der Anlage BV ICC/IOB nicht eingehalten habe, weil er den weiteren Bescheid der Deutschen Rentenversicherung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nämlich frühestens ab dem 26.03.2025 vorgelegt habe. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger ausreichend auseinander. Er begründet ausgehend vom Abwicklungsvertrag, dass maßgeblich die Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen seien. Ausgehend von diesen sei dem Abwicklungsvertrag und der Ziffer 3.4. der BV ICC/IBO i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO nicht zu entnehmen, dass nach dem Willen der Beklagten noch eine zweite Auskunft hätte vorgelegt werden müsse. Die Interessenlage bzw. das Motiv der Beklagten, eine abschließende Zahlung mit der letzten Gehaltsabrechnung vornehmen zu können, sei nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen und deshalb unbeachtlich. Darauf, ob diese Ausführungen zutreffend sind - u.a. ob der Kläger, wie von der Beklagten gerügt, von den zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgeht -, kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Berufung nicht an. Dies ist eine Frage der Begründetheit der Berufung.

b) Der Kläger setzt sich mit seiner Berufungsbegründung ordnungsgemäß mit der Argumentation des Arbeitsgerichts zur Abweisung des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu I.2. der Entscheidungsgründe auseinander. Der Kläger begründet die von ihm angenommene Hinweis- und Informationspflicht seitens der Beklagten damit, dass die Abwicklungsvereinbarung auf deren Veranlassung zustande gekommen sei. Für die Bewertung der Hinweis- und Informationspflichten sei auf die arbeitgeberseitige Veranlassung der Abwicklungsvereinbarung als solche abzustellen und nicht darauf, dass er aus eigener Entscheidung die Kompensation der Rentenminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt habe. Dies begründet der Kläger im Einzelnen u.a. damit, dass es sich um einseitige, rein vorteilhafte und rechtlich unselbständige Option aus der Abwicklungsvereinbarung gehandelt habe. Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Ob die Argumentation des Klägers zutrifft ist - wie ausgeführt - keine Frage der Begründetheit der Berufung.

II. Die Berufung ist unbegründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist.

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Es muss vielmehr im Sinn einer eventuellen Klagehäufung, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 159/24, juris Rn. 18).

b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers. Er hat bereits erstinstanzlich ausdrücklich klargestellt, dass er zunächst den Primäranspruch auf vollständige Erfüllung seines Anspruchs aus Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. Ziffer 3.4. der BV ICC/IBO i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO geltend mache. Nur hilfsweise stütze er sein Begehren auf einen Schadensersatzanspruch. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug vorgetragen hat, dass die Zusage, dass er durch die Abwicklungsvereinbarung keinen Nachteil beim Bezug der Rente haben würde, für ihn entscheidungsrelevant gewesen sei, hat er dadurch nicht in unbestimmter Weise einen weiteren Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt. Er hat auf Nachfrage im Kammertermin ausdrücklich erklärt, dass eine eigenständige Zusage, dass sämtliche Rentennachteile ausgeglichen werden, kein eigener Streitgegenstand sein solle. Es sei vielmehr so, dass er Abwicklungsvertrag und BV ICC/IBO nebst Anlage BV ICC/IBO so verstanden habe, dass genau dies der Fall sei.

c) Der zur Entscheidung gestellte Antrag der Zahlung von 7.055,60 Euro brutto an die Deutsche Rentenversicherung ist hinreichend bestimmt. Der Dritte als Zahlungsempfänger ist klar bezeichnet. Es ist auch ohne weiteres klar, wie die Zahlung zu erfolgen hätte, nämlich auf das Versicherungskonto des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung unter Angabe seiner Versichertennummer (hier 13 111162 S 039), von Vor- und Zunamen und des Verwendungszweckes „RM“. Die Beklagte hat bereits im erstinstanzlichen Kammertermin auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass für sie mit der Antragstellung ersichtlich sei, wohin an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen sei.

2. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger von der Beklagten keine Zahlung von 7.055,60 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente verlangen kann. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger weder auf der Grundlage von Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. Ziffer 3.4. der BV ICC/IBO i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO als Erfüllungsanspruch noch aus dem hilfsweise geltend gemachten Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu.

a) Die Klage ist mit dem Hauptstreitgegenstand unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 7.055,60 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente gegen die Beklagte auf der Grundlage von Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. Ziffer 3.4. der BV ICC/IBO i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO zu.

aa) Die Klage ist mit diesem Streitgegenstand nicht bereits deshalb abzuweisen, weil eine weitere Zahlung der Beklagten in Höhe von 7.055,60 Euro für den Kläger an die Deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich einer Rentenminderung nicht mehr zulässig oder möglich wäre. Dies ist nicht der Fall.

(1) § 187a SGB VI eröffnet die Möglichkeit des vollständigen oder teilweisen Ausgleichs der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente durch zusätzliche Beitragszahlungen, z.B. durch den Einsatz von Sozialplanmitteln. Die Zahlung kann auch durch Dritte erfolgen und - wie hier - Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder einer Betriebsvereinbarung sein (BeckOGK/Gürtner, 1.9.2020, SGB VI § 187a Rn. 2, 3; BT-Drs. 13/4336 S. 23). Die Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen nach § 187a Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen eines Auskunftsbegehrens nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erklärt, künftig eine Rente wegen Alters vorzeitig zu beziehen (BeckOGK/Gürtner, 1.9.2020, SGB VI § 187a Rn. 5; BT-Drs. 13/4336 S. 23). Wie sich aus § 187a Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI ergibt, ist die Grundlage für die Ausgleichszahlung die Auskunft gemäß § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI. Die Rentenauskunft schafft den verbindlichen Rahmen für die zulässige Höhe der Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung (BeckOGK/S. Schmidt, 15.8.2025, SGB VI § 109 Rn. 34). Beiträge können nur in Höhe der erteilten Auskunft gezahlt werden.

Es handelt sich bei der Auskunft gemäß § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI um eine sog. Prognoseauskunft. Maßgeblich sind dafür grundsätzlich die Verhältnisse bei der Antragstellung (BeckOGK/S. Schmidt, 15.8.2025, SGB VI § 109 Rn. 34, 35). Auf Antrag des Versicherten erteilen die Rentenversicherungsträger auch mehrfache Prognoseauskünfte. Dabei wird bei einer erneuten Auskunft hinsichtlich der maßgebenden Berechnungsgrößen und für die Ermittlung des Beitragsaufwands zum Ausgleich der Rentenminderung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erneuten Antragstellung abgestellt. Ist der Versicherte daraufhin im Besitz von unterschiedlichen Prognoseauskünften, wird ohne weitere Angaben grundsätzlich von der zuletzt erteilten Auskunft ausgegangen (BeckOGK/S. Schmidt, 15.8.2025, SGB VI § 109 Rn. 35; s.a. Ziffer 3.4.2 der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Träger der Deutschen Rentenversicherungen (im Folgenden GRA) zu § 109 SGB VI unter dem Absatz „Mehrfachauskünfte“; abrufbar unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0101_125/gra_sgb006_p_0109.html).

(2) Der Kläger hat - wie sich aus der Auskunft vom 19.07.2024 ergibt - gegenüber der Deutschen Rentenversicherung als seinem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erklärt, vorzeitig eine Rente wegen Alters für langjährige Versicherte beziehen zu wollen, wobei als beabsichtigter Rentenbeginn der 01.03.2027 berücksichtigt wurde. Der sich aus der Auskunft vom 19.07.2024 ergebende Betrag zum Ausgleich der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente von 62.318,02 Euro ist unstreitig bereits im Februar 2025 von der Beklagten vollständig an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt worden. In der Bescheinigung über die Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung der Deutschen Rentenversicherung vom 26.03.2025 teilt diese dem Kläger den Erhalt dieser Zahlung mit. Zugleich teilt sie diesem mit, dass zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte noch ein Beitrag in Höhe von weiteren 7.055,60 Euro gezahlt werden kann.

Grund dafür ist ein höherer Beitragsaufwand, der sich zum 01.01.2025 ergeben hatte. Zugleich war die in der Auskunft vom 19.07.2024 enthaltene Frist von drei Monaten für die Zahlung der 62.318,02 Euro von drei Monaten im Februar 2025 abgelaufen. Wie bereits in der Auskunft vom 19.07.2024 angegeben, bleibt der auf der Grundlage der bei Antragstellung geltenden Rechengrößen ermittelte Beitrag bei - wie beim Kläger - gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur für drei Monate ab Erhalt der Auskunft maßgebend. Eine spätere Zahlung kann - wie hier - aufgrund veränderter Berechnungsgrundlagen einen höheren Beitragsaufwand zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung zur Folge habe. Die Frist von drei Monaten ergibt sich aus Ziffer 4.2. GRA zu § 187a SGB VI, abrufbar unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html#doc1575242bodyText17)

Auf der Grundlage dieser neuen, zweiten Auskunft vom 26.03.2025, die in der Bescheinigung über die Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung von diesem Tag enthalten ist, ist der Kläger bzw. die Beklagte für den Kläger berechtigt, eine weitere Zahlung von 7.055,60 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente wegen Alters für langjährige Versicherte zu leisten. Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung beziehen kann, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Ohne Rentenminderung kann dem Kläger die Altersrente ab dem 01.08.2029 gezahlt werden. Die Berechtigung zur Zahlung der weiteren 7.055,60 Euro bestand mithin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 22.04.2026 fort.

bb) Der Kläger kann von der Beklagten auf der Grundlage von Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. Ziffer 3.4. der BV ICC/IBO i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO keine Zahlung weiterer 7.055,60 Euro an die Deutsche Rentenversicherung verlangen. Den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichsbeitrags für die Rentenminderung aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente hat die Beklagte durch die Zahlung von 62.318,02 Euro auf der Grundlage der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 19.07.2024 im Februar 2025 vollständig erfüllt. Die erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorgelegte weitere Auskunft vom 26.03.2025 führt nicht zu einer weiteren Ausgleichszahlung zur Rentenminderung. Dies ergibt die Auslegung von Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. Ziffer 3.4. der BV ICC/IBO i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO.

(1) Richtig ist, dass es sich bei Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Beklagte hat in einer Vielzahl von Fällen von ihr vorformulierte Abwicklungsvertrage aus Anlass der Restrukturierung im Rahmen des Projekts „ICC & IBO Transformation“ verwandt.

Für deren Auslegung kommt es deshalb darauf an, wie die Klausel - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die einzelne Klausel ist dabei im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis können ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten sein. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 21.10.2025 - 9 AZR 266/24, juris Rn. 17 f.).

(2) Die Auslegung nach diesen Grundsätzen ergibt, dass die Klausel in Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung keinen eigenständigen und von den Bestimmungen in Ziffer 3.4. der BV ICC/IBO i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO abweichenden Inhalt hat. Es handelt sich um eine deklaratorische Wiedergabe des sich ohnehin aus der Betriebsvereinbarung ergebenden Anspruchs des Klägers auf Ausgleich einer Rentenminderung bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente. Dies belegt bereits der Wortlaut des ersten Satzes von Ziffer 5 des Abwicklungsvertrags. Dieser nimmt ausdrücklich auf Ziffer 3.4. BV ICC/IOB nebst Anlage Bezug. Das Angebot zur Kompensation der Rentenabschläge erfolgt ausdrücklich „gemäß“ diesen Regelungen. Bereits dies macht deutlich, dass es nur um die Übernahme der Regelungen aus Ziffer 3.4. BV ICC/IOB nebst Anlage geht. Es erfolgt auch keine eigenständige inhaltliche Ausgestaltung. Es wird in den nachfolgenden Sätzen von Ziffer 5 Abwicklungsvereinbarung nur das wiedergegeben, was sich ohnehin in den Regelungen aus der Betriebsvereinbarung ergibt. So wird ausgeführt, dass Basis für das Angebot zur Kompensation der Rentenabschläge die individuelle dem Arbeitgeber vorzulegende offizielle Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung ist. Der Arbeitgeber zahlt dazu für den Arbeitnehmer die zum Ausgleich etwaiger Rentenminderungen notwendige Ausgleichzahlung gemäß §187a SGB VI auf das Versicherungskonto des Arbeitnehmers ein. Diese Verknüpfung mit der erteilten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ist nichts anderes, als das, was sich aus Ziffer 3.4. BV ICC/IOB i.V.m. der Anlage BV ICC/IOB ergibt. Es wird mit den Formulierungen in Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung auch nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, eigenständig zugesagt, die Rentenminderung durch die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Renten unabhängig von den Regelungen in Ziffer 3.4. BV ICC/IOB und Anlage BV ICC/IOB in jedem Fall vollständig auszugleichen. Maßgeblich sind auch nach dem Gesamtkontext die Regelungen der Betriebsvereinbarung. Dies zeigt sich auch an Ziffer 1 des Abwicklungsvertrag, der deutlich macht, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Anwendungsbereich der BV ICC/IOB stattfindet und ausdrücklich erklärt, dass diese Betriebsvereinbarung Anwendung findet. Ziffer 5 des Abwicklungsvertrages nimmt lediglich auf den sich ohnehin aus Ziffer 3.4. BV ICC/IOB für den Kläger ergebenden Anspruch Bezug. Der Kläger erfüllt die darin normierten Voraussetzungen unstreitig. Sein Arbeitsplatz ist im Rahmen des Projects ICC & IOB Transformation entfallen. Er wird bis zum 30.06.2031 sein reguläres Renteneintrittsalter erreichen. Ausgehend von seinem Geburtstag am 11.11.1962 erreicht er dieses nach 66 Jahren und acht Monaten am 10.07.2029, d.h. vor dem 30.06.2031. Daraus folgt, dass die Mitteilung der Anspruchsberechtigung aus Ziffer 3.4. der BV ICC/IOB in Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung („der Arbeitnehmer erhält …“) nur deklaratorisch ist. Dieses Auslegungsergebnis der deklaratorischen Bezugnahme auf die Regelungen in Ziffer 3.4. BV ist zur Überzeugung der Kammer eindeutig. Für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB bleibt kein Raum.

(3) Ziffer 3.4. der BV ICC/IBO i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO gewähren dem Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Zahlung von 7.055,60 Euro an die Deutsche Rentenversicherung durch die Beklagte. Maßgeblich bleibt nach diesen Bestimmungen alleine die auf Grundlage der Auskunft vom 19.07.2024 erfolgte Zahlung seitens der Beklagten an die Deutsche Rentenversicherung. Dies ergibt die Auslegung von Ziffer 3.4. der BV ICC/IBO i.V.m. der Anlage BV ICC/IBO.

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 04.12.2024 - 5 AZR 277/23, juris Rn. 24).

(4) Auszugehen ist zunächst von dem Wortlaut in Ziffer 3.4. BV ICC/IBO. Mit diesem wird die Verknüpfung zwischen der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung und der von der Beklagten geschuldeten Ausgleichszahlung hergestellt. Es wird nicht zugesagt, jegliche Nachteile durch Abschläge aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente auszugleichen. Es geht um „etwaige“ bzw. zu „erwartende“ Nachteile und zwar auf der „Basis der Rentenauskünfte“. Dies beinhaltet zugleich in dem Wort „erwartete“ eine Prognose. Diese wird nicht absolut getroffen, sondern in Ziffer 3.4. BV ICC/IBO deutlich mit der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung verknüpft. Es handelt sich bei der Auskunft gemäß § 187a SGB VI i.V.m. § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI - wie oben ausgeführt - auch um eine Prognoseauskunft. Bereits dies lässt deutlich werden, dass es nur um den Ausgleich geht, der sich aufgrund der prognostischen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente ergibt. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 3.4. BV ICC/IBO. Der Ausgleich erfolgt nur auf Wunsch des Arbeitnehmers. Dies ist folgerichtig, weil der Arbeitgeber keinen Antrag auf Auskunft nach § 187a SGB VI i.V. m. § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI stellen kann. Dies kann nur der Arbeitnehmer als Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er selbst schafft mit der Auskunft erst die Grundlage für die Möglichkeit des Ausgleichs zur Rentenminderung durch den Arbeitgeber als Dritten. Auf dieser Grundlage erhält der Arbeitnehmer - so Ziffer 3.4. BV ICC/IBO - ein Angebot des Arbeitgebers. Dies kann auch konkludent durch bloße Zahlung erfolgen. Die Formulierung eines „Angebots“ durch den Arbeitgeber macht noch einmal deutlich, dass Grundlage für die Ausgleichszahlung nur die eingeholte Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ist.

Nichts anderes ergibt sich aus der Anlage BV ICC/IBO. Auch diese Vorschrift stellt ausdrücklich die Verknüpfung mit § 187a SGB VI her. Soweit dann ein Berechnungsbespiel ausgeführt ist, verdeutlich dies lediglich die Lage bei der angenommenen vorherigen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I vor der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente. Danach wird erneut und auch in der Anlage BV IVV/IBO auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung abgestellt. Diese ist Voraussetzung für die Zahlung durch den Arbeitgeber. Aus dieser soll sich zum Berechnungsdatum, d.h. dem vorzeitigen Renteneintrittsdatum, der Betrag zur erforderlichen Kompensation der Rentenaschläge ergebe.

Richtig ist - wie der vorliegende Fall zeigt -, dass durch die von der Anlage BV ICC/IBO verlangte unverzügliche Vorlage der Rentenauskunft diese geraume Zeit vor dem Auszahlungszeitpunkt der Ausgleichszahlung vorliegen kann. Dies kann zu der weiteren Folge führen, dass sich die Berechnungsfaktoren zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern, weil die o.g. Drei-Monats-Frist zur Zahlung verstrichen ist. Zugleich wird aus der Anlage BV ICC/IBO aber deutlich, dass die Ausgleichszahlung zur Rentenminderung erst mit der letzten Gehaltszahlung erfolgen soll. Weiter ermöglicht die Anlage BV ICC/IBO eine Vorlage bis maximal zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Es bleibt offen, ob die Bestimmung „Vorlage und Mitteilung haben noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch zwei Monate vor Austrittsdatum zu erfolgen.“ nach dem für Betriebsvereinbarungen geltenden Bestimmtheitsmaßstab die im zweiten Halbsatz enthaltene Frist hinreichend klar zum Ausdruck, weil diese im Widerspruch zum ersten Halbsatz stehen könnte. Gemeinsam mit der Regelung zur Auszahlung von Abfindung und Ausgleichszahlung mit der letzten Gehaltszahlung wird für die Normunterworfenen der Anlage BV ICC/IBO aber hinreichend deutlich, dass die Rentenauskunft während des laufenden Arbeitsverhältnisses vorgelegt werden muss. Nur dann ist der Arbeitgeber überhaupt in der Lage mit der letzten Gehaltsabrechnung die Zahlung vorzunehmen und zuvor sein Einverständnis mit der Zahlung auf der Basis der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung zu erklären. Dies entspricht dem Sinn und Zweck einer Kalkulierbarkeit der Kosten aus Ziffer 3.4. BV ICC/IBO i.V.m. Anlage BV ICC/IBO spätestens mit Ende des Arbeitsverhältnisses.

Die Betriebsparteien sind auch nicht verpflichtet sämtliche Nachteile aus der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente auszugleichen. Die Betriebsparteien verfügen bei der Ausgestaltung von Sozialplänen über Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen. Allerdings müssen sie hierbei den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG beachten (BAG 29.04.2025 - 9 AZR 287/24, juris Rn. 18). Dieser ist hier nicht verletzt. Der Anspruch auf Ausgleich der Rentenminderung - materiell eine Sozialplanregelung - knüpft für alle Arbeitnehmer an die Vorlage der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 187a SGB VI i.V. m. § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI an. Dass sich aufgrund des Zeitpunkts der eingeholten Auskunft und sich dann ggfs. verändernder Berechnungsgrundlagen in einem Fall anders als in einem anderen Fall im Zahlungszeitpunkt einmal ein vollständiger und einmal kein vollständiger Ausgleich der Rentenminderung ergibt, ist Teil einer Typisierung, auf welche die Arbeitnehmer zudem mit der Antragstellung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Einfluss nehmen können. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der oben dargestellten Drei-Monats-Regel und unterschiedlicher Kündigungsfristen schon nicht notwendig vergleichbare Sachverhalte ergeben. Es war auch nicht geboten, in der BV ICC/IOB eine Zahlung der Rentenminderung für alle Fälle innerhalb von drei Monaten nach erteilter Auskunft vorzusehen, um diese Frist zu Gunsten der Arbeitnehmer zur Anwendung bringen zu können. Zunächst müssen sich das Datum der erteilten Auskunft und die Einreichung beim Arbeitgeber nicht entsprechen. Eine entsprechende Sichtweise würde zudem dazu führen, dass die Zahlungen zum Ausgleich der Rentenminderung noch im laufenden Arbeitsverhältnis geleistet werden müssen. Dies wiederum entspricht nicht der von den Betriebsparteien vereinbarten Zahlung von Abfindung und Rentenausgleich erst mit der letzten Gehaltszahlung. Dieser Zeitpunkt der Kompensation unterfällt der Gestaltungsfreiheit der Betriebsparteien und ist nicht willkürlich gewählt. Ob dies anders wäre, wenn die Die-Monats-Frist zur Zahlung des Ausgleichs gemäß § 187a SGB VI eine gesetzliche Regelung wäre, bleibt offen. Es handelt sich lediglich um eine veraltungsinterne Leitlinie in den GRA der Deutschen Rentenversicherung. Insgesamt verbleibt es dabei, dass eine - wie hier - erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorgelegte weitere Auskunft nach Ziffer 3.4. und Anlage BV ICC/IBO nicht zu einer weiteren Ausgleichszahlung zur Rentenminderung führt.

b) Die Klage ist mit dem Hilfsstreitgegenstand unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 7.055,60 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer arbeitsvertraglichen Informations- und Hinweispflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB zu.

aa) Wegen der Voraussetzungen einer arbeitsverglich aus § 241 Abs. 2 BGB abgeleiteten Informations- und Hinweispflicht des Arbeitgebers wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu I.2.a und b der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Diese Voraussetzungen stellt die Berufung auch nicht in Frage.

bb) Der Kläger weist aber darauf hin, dass maßgeblich nicht die Initiative zum Rentenausgleich sei. Abzustellen sei für die Bestimmung der der Beklagten obliegenden Informations- und Hinweispflicht auf die Initiative zum Abwicklungsvertrag auf der Grundlage der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung. Diese sei letztlich von der Beklagten ausgegangen. Dies trifft zu, ändert aber an dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis nichts.

Die Beklagte war nicht verpflichtet den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 187a SGB VI i.V. m. § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI nur für eine Zahlung innerhalb von drei Monaten unverändert Bestand hat und er bei einer späteren Zahlung mit einer Änderung der Berechnungsgrundlagen zum 01.01.2025 rechnen musste. Die Beklagte selbst hat zunächst keinen (falschen) Hinweis in diesem Zusammenhang erteilt. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Eine aktive Informations- und Hinweispflicht traf die Beklagte nicht. Es wurde - wie ausgeführt - mit der Abwicklungsvereinbarung im hier streitigen Punkt lediglich Ziffer 3.4. BV ICC/IBB nebst Anlage BV ICC/IBO deklaratorisch umgesetzt. Es bestand in diesem Zusammenhang keine größere Informationsnähe seitens der Beklagten. Es ist bereits aus den gesetzlichen Regelungen in § 187a SGB VI i.V. m. § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI ersichtlich, dass es sich um Prognoseauskünfte handelt. Es besteht auch kein Kompetenz- und/oder Informationsgefälle, welches nach Treu und Glauben eine Aufklärung durch die Beklagte erwarten lassen konnte. Die Regelungen zum Ausgleich der Rentenminderung und zur Auskunft ergeben sich aus den jedermann zugänglichen gesetzlichen Regelungen in § 187a SGB VI i.V. m. § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI. Die Drei-Monats-Frist, während derer sich die Deutsche Rentenversicherung an die Summe der Ausgleichszahlung gebunden hält, ergibt sich aus den öffentlich im Internet zugänglichen GRA. Es kann vom Arbeitnehmer erwartet werden, dass er sich die Kenntnis dieser Regelungen selbst verschafft (vgl. BAG 18.02.2020 - 3 AZR 206/18, juris Rn. 41). Unabhängig davon steht der Kläger als versicherte Person, die alleine den Antrag auf Auskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI stellen kann, dem Träger der Rentenversicherung im hier konkreten Fall näher als die Beklagte. Er bestimmt mit seinen eigenen Angaben, z.B. zum Rentenbeginn, u.a. den Umfang des Ausgleichsbedarf betreffend die Rentenminderung. Auch dies spricht gegen ein Kompetenz- und Informationsgefälle zu seinen Lasten. Es geht auch nicht um ein atypisches Versorgungsrisiko. Es verwirklicht sich hier alleine das Risiko einer Prognoseauskunft mit entsprechender Bindungsfrist. Hinzu kommt, dass eine Änderung der Berechnungsgrundlagen zum 01.01.2025 im Zeitpunkt des Abschlusses der Abwicklungsvereinbarung im Juni 2024 nur möglich aber nicht sicher war. Und schließlich hat die Deutsche Rentenversicherung den Kläger in der Auskunft vom 19.07.2024 selbst auf die Drei-Monats-Frist hingewiesen. Entgegen seiner Ansicht oblag es auch ihm als Antragsteller dieser Auskunft, diese zu lesen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

C. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage unter welchen Voraussetzungen die Betriebsparteien einen Anspruch auf Ausgleich einer Rentenminderung gemäß § 187a SGB VI i.V. m. § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI regeln dürfen, liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. Im Hinblick auf den Hilfsstreitgegenstand erfolgt die Zulassung aus dem Gebot der Widerspruchsfreiheit.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

REVISION

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361 2636-2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Dr. Gotthardt Rattey Mischke

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