Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 03.06.2026 – 3 Ta 89/26
3. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2026:0603.3TA89.26.00
Arbeitsgericht Düsseldorf
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Rechtswegbeschwerdeverfahren
pp.
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Klein
ohne mündliche Verhandlung am 03.06.2026
b e s c h l o s s e n:
...
G r ü n d e:
I.
Die Parteien streiten nach mehreren Abtrennungsentscheidungen des Arbeitsgerichts im hiesigen, verbliebenen Streitverhältnis noch über einen von der Klägerin auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Zahlungsanspruch in Höhe von 25.850,20 € gegen die Beklagte, die ursprüngliche Beklagte zu 2), als Gesamtschuldnerin neben dem ursprünglichen Beklagten zu 1), einem ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin, den diese wegen des gleichen Betrages auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, und in diesem Zusammenhang zunächst über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
Die Klägerin mit Sitz in Q. betreibt einen Pflegedienst. Der frühere Beklagte zu 1) mit Wohnsitz in Q. war bei ihr bis Anfang 2025 als Arbeitnehmer beschäftigt. Er bestellte bei der Beklagten und früheren Beklagten zu 2), die ihren Sitz in X. hat, Ende September 2023 zwei Tankkarten im Namen der Klägerin. Ob dies mit Vertretungsmacht geschah, ist streitig. Jedenfalls wurden der Klägerin von der Beklagten (ehemals Beklagten zu 2)) im Zeitraum seit dem 4. Quartal 2023 bis Ende 2024 für erfolgte Nutzungen der Tankkarte mehrere Rechnungen gestellt und die entsprechenden Beträge in der Gesamthöhe der Klageforderung per Lastschrift vom Bankkonto der Klägerin eingezogen.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.02.2025 erklärte die Klägerin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aller etwaig zur Beklagten bestehenden Verträge. Weiter machte sie geltend, ihr früherer Mitarbeiter F., der frühere Beklagte zu 1), habe ohne Vertretungsmacht gehandelt, und erklärte, dass eine Genehmigung geschlossener Verträge nicht erfolge.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung zur Rückzahlung der abgebuchten Rechnungsbeträge hat die Klägerin unter dem 10.03.2025 Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen Herrn F. als Beklagten zu 1) und die Beklagte als Beklagte zu 2) erhoben und den Antrag angekündigt, beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 25.850,20 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Rechtswegzuständigkeit bzgl. der Beklagten zu 2) hat sie dabei auf § 2 Abs. 3 ArbGG gestützt.
Der frühere Beklagte zu 1) hat unter dem 09.04.2025 Widerklage wegen einer behaupteten Darlehnsrückzahlungsforderung erhoben. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 25.09.2025 für zulässig erklärt, die Widerklage sodann abgetrennt und örtlich an das Arbeitsgericht Bamberg verwiesen.
In dem zur Klageschrift verbliebenen Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht nach vorherigem entsprechendem rechtlichem Hinweis mit Beschluss vom 12.02.2026 das Verfahren gegen die Beklagte zu 2) (Beklagte des nunmehr der Rechtswegbeschwerde zugrundeliegenden „Restverfahrens“) abgetrennt, insoweit den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Im gegen den bisherigen Beklagten zu 1) geführten Verfahren hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.02.2026 örtlich an das Arbeitsgericht Bamberg verwiesen.
Der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.02.2026 ist der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 16.03.2026 zugestellt worden. Mit am 30.03.2026 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Anwaltsschriftsatz hat sie sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.04.2026 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II.
1. Die gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach am 16.03.2026 erfolgter Zustellung des Beschlusses vom 12.02.2026 am 30.03.2026 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat seine Rechtswegzuständigkeit zu Unrecht verneint. Entgegen seiner Ansicht liegt hier zwischen der Klägerin und der Beklagten (früheren Beklagten zu 2)) eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, für die die Rechtswegzuständigkeit als Zusammenhangszuständigkeit aus § 2 Abs. 3 ArbGG folgt.
Im Einzelnen:
Unzweifelhaft liegen mit der vorliegenden und der ursprünglich mit derselben Klageschrift auch gegen den früheren Beklagten zu 1) gerichteten Klage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über einen Zahlungsanspruch - einmal begründet als Schadensersatzanspruch, das andere Mal begründet als Bereicherungsanspruch - vor.
Für die zeitgleich mit der Bereicherungsklage gegen die Beklagte in derselben Klageschrift erhobene Schadensersatzklage gegen den früheren Beklagten zu 1) war und ist zudem unzweifelhaft die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), d) ArbGG begründet. Denn die Schadensersatzklage betrifft behauptete Schadensersatzansprüche aus im Arbeitsverhältnis begangenen unerlaubten Handlungen des früheren Beklagten zu 1). Es handelt sich damit um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie um solche aus unerlaubter Handlung, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht. Klägerin und früherer Beklagter zu 1) stehen sich hier zudem als (ehemalige) Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gegenüber.
Richtig ist, dass die Klägerin und die Beklagte des Rechtswegverfahrens, die frühere Beklagte zu 2), sich nicht als (ehemalige) Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gegenüberstehen, so dass isoliert betrachtet für die Bereicherungsklage gegen die Beklagte die ordentlichen Gerichte nach § 13 GVG zuständig wären.
Vor die Gerichte für Arbeitssachen können nach § 2 Abs. 3 ArbGG allerdings auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zueinander stehen (BAG vom 29.08.2025 - 9 AZB 4/25, juris, Rz. 30; GK-ArbGG/Schütz, 136. EL (Stand: Dezember 2022), § 2 Rn. 215; GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello, ArbGG, 10. Auflage, § 2 Rn. 118; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 210; Ibes/Rieker in: Natter/Gross, ArbGG, 3. Auflage, § 2 Rn. 61). Nach allgemeinem Verständnis sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Zusammenhangszuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie und gemäß dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung rechtlich und inhaltlich zusammengehörender Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu ermöglichen, grundsätzlich weit auszulegen (vgl. LAG Düsseldorf vom 29.12.2025 - 3 Ta 216/25, juris, Rz. 28; GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello, ArbGG, 10. Auflage, § 2 Rn. 118; GK-ArbGG/Schütz, 136. EL (Stand: Dezember 2022), § 2 Rn. 213; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 210; Ibes/Rieker in: Natter/Gross, ArbGG, 3. Auflage, § 2 Rn. 60).
In Anwendung dieser Grundsätze lag zwischen der Schadensersatzklage gegen den früheren Beklagten zu 1) und der hiesigen Bereicherungsklage gegen die Beklagte (frühere Beklagte zu 2)) ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vor. Denn beide Beklagte werden aus demselben Lebenssachverhalt, nämlich dem behaupteten eigenmächtigen Vorgehen des früheren Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, welches zu der seitens der Klägerin nunmehr als Schadensersatz gegen den einen Beklagten und wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die andere Beklagte geltend gemachten Klageforderung geführt hat. Beide Beklagte sind dementsprechend mit der Klage auch als gesamtschuldnerische Streitgenossen verklagt worden. Die gegen sie gerichteten Ansprüche sind Folge desselben, zuvor beschriebenen Tatbestands. Sie gehören innerlich eng zusammen und stehen nicht nur rein zufällig in Verbindung. Vielmehr ist die Forderung gegen beide Beklagte ohne das dem früheren Beklagten zu 1) vorgeworfene eigenmächtige, vollmachtlose Handeln - welches im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein dürfte - nicht denkbar.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG liegen vor. Die Klage nach § 2 Abs. 3 ArbGG muss nicht einmal im selben Rechtsstreit wie die Hauptklage, sondern kann auch als selbständige Klage erhoben werden (BAG vom 04.09.2018 - 9 AZB 10/18, juris, Rz. 24). Hier ist sie allerdings sogar in derselben Klage wie die Hauptklage gegen den früheren Beklagten zu 1) erhoben worden.
Die Zusammenhangsklage erfordert keine Parteiidentität; es genügt, wenn eine Partei der Hauptklage auch Partei der Zusammenhangsklage ist (BAG vom 04.09.2018 - 9 AZB 10/18, juris, Rz. 24). Das ist bzgl. der Klägerin hier gegeben.
Eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Gerichtsbarkeiten ist für die Klage gleichfalls nicht gegeben.
§ 2 Abs. 3 ArbGG verlangt jedoch, dass Haupt- und Zusammenhangsklage „bei einem Arbeitsgericht“, d.h. demselben Gericht erhoben werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren nicht in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden (BAG vom 04.09.2018 - 9 AZB 10/18, juris, Rz. 24 m.w.N.).
Die Annahme des Arbeitsgerichts, die Verfahrensabtrennung und örtliche Verweisung des Rechtsstreits gegen den bisherigen Beklagten zu 1) - mithin der Hauptklage - an ein anderes Arbeitsgericht führe dazu, dass die Zusammenhangsklage nicht mehr am selben Arbeitsgericht wie die Hauptklage anhängig sei, weshalb keine Zusammenhangszuständigkeit begründet sein könne, verkennt, dass eine einmal begründete Zusammenhangszuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 3 ArbGG durch nachträgliche Umstände grundsätzlich nicht mehr wegfallen kann. Das folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG und ist anerkannt für den Fall einer Abtrennung der Hauptklage und Entscheidung durch Urteil über dieselbe (BAG vom 29.08.2025 - 9 AZB 4/25, juris, Rz. 27) sowie für weitere Fälle wie eine nach mündlicher Verhandlung erklärte Klagerücknahme der Hauptklage, Erledigung derselben durch Vergleich, Teilurteil oder Erledigungserklärungen (vgl. GK-ArbGG/Schütz, 136. EL (Stand: Dezember 2022), § 2 Rn. 211b; ErfK/Ahrendt, 26. Auflage, § 2 ArbGG Rn. 31 - jeweils m.w.N.).
Die Rechtslage ist identisch im - hier vorliegenden - Fall der Abtrennung der Hauptklage und ihrer örtlichen Verweisung (dementsprechend explizit ebenso generell für die Fälle der Verfahrensabtrennung ErfK/Ahrendt, 26. Auflage, § 2 ArbGG Rn. 31).
Die missliche Situation, dass nunmehr entgegen des Sinns und Zwecks des § 2 Abs. 3 ArbGG Haupt- und Zusammenhangsklage doch nicht mehr gemeinsam und durch dasselbe Arbeitsgericht entschieden werden, vermag an der einmal gegebenen und fortbestehenden Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts für die gegen die Beklagte gerichtete Klage wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG nichts mehr zu ändern. Die Möglichkeit einer einheitlichen Entscheidung über Haupt- und Zusammenhangsklage hat im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage durchaus bestanden. Eine Begründung der aus Sicht des Arbeitsgerichts nicht gegebenen örtlichen Zuständigkeit im Streitverhältnis Klägerin - Beklagter zu 1) hätte durch rügeloses Verhandeln des Beklagten zu 1) nach §§ 504, 39 ZPO herbeigeführt werden können. Außerdem wäre - ggfs. auf gerichtlichen Hinweis - ein Gesuch der Klägerin nach § 37 Abs. 1 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die gegen beide Beklagte gerichtete Klage nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht gekommen. All das hätte eruiert werden können, nachdem bzgl. beider in einer Klage verklagten Streitgenossen zunächst rechtskräftig der Rechtsweg geklärt ist. Denn auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit kommt es wegen des sich aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ergebenden Vorrangverhältnisses nicht an, solange nicht rechtskräftig über den Rechtsweg entschieden ist (GK-ArbGG/Horcher, 142. EL (Stand: November 2023), § 48 Rn. 3; vgl. auch BAG vom 15.06.2017 - 7 AZB 56/16, juris, Rz. 18; LAG Köln vom 03.05.2018 - 9 Ta 48/18, juris, Rz. 5).
Mithin verlangt § 2 Abs. 3 ArbGG lediglich - wie schon der Wortlaut besagt -, dass die Zusammenhangsklage bei dem Arbeitsgericht erhoben wird, bei dem zeitgleich oder schon zuvor auch die Hauptklage „anhängig“ (gemacht worden) ist. Dass sie dort örtlich zutreffend anhängig gemacht worden ist, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob sie bspw. überhaupt zulässig ist. Einzig dann, wenn anzunehmen wäre, dass die Klägerin schon im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage rechtsmissbräuchlich versucht hätte, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch hinsichtlich der Beklagten - früheren Beklagten zu 2) - über § 2 Abs. 3 ArbGG zu begründen, käme deswegen eine Ablehnung der Rechtswegbegründung über diese Norm, die ihr ja immerhin eine fakultative Zuständigkeitsbegründung ermöglicht und damit ggfs. durchaus ein Rechtsmissbrauchspotential birgt, in Betracht. Solchen Rechtsmissbrauch wendet jedoch weder eine Partei im Rechtsstreit ein noch wirft das Arbeitsgericht dies der Klägerin vor - und dies zu Recht. Denn die Rechtsansicht zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit auch hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 1) verfolgten Klage mag nicht überzeugen, abwegig und damit möglicherweise rechtsmissbräuchlich verwendet ist sie aber nicht.
III.
Eine Kostenentscheidung hat zu unterbleiben. Im Rechtswegbeschwerdeverfahren ist nur dann über die Kostentragung zu entscheiden, wenn der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder über den Rechtsweg kontradiktorisch gestritten worden ist (vgl. BGH vom 03.07.1997 - IX ZB 116/96, juris, Rz. 20; LAG Düsseldorf vom 27.06.2023 - 3 Ta 141/23, juris, Rz. 34). Da die Beklagte der sofortigen Beschwerde nicht entgegengetreten ist, ist das Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch geführt worden und mithin keine Kostenentscheidung veranlasst. Da die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde Erfolg hat, fallen auch keine Gerichtskosten hierfür an.
IV.
Der Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes, beruhend auf den klägerseits gemachten Angaben. Der Hauptsachestreitwert beträgt hier 25.850,20 €. Daraus ergibt sich die Wertfestsetzung in Höhe von 8.616,73 € für das Beschwerdeverfahren.
V.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels dies nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG rechtfertigender Gründe nicht zugelassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und es liegt auch keine Divergenz im Sinne der genannten Norm vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Klein
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