Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Hamm

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 28.05.2026 – 11 SLa 248/26

11. Kammer · ECLI:DE:LAGHAM:2026:0528.11SLA248.26.00

G r ü n d e :

I. Die Anhörungsrüge des Rügeführers vom 30.04.2026 ist gem. § 78a Abs. 4 S. 3 ArbGG zurückzuweisen, weil sie in der Sache nicht begründet ist.

1. Die Rüge ist gem. § 78a Abs. 1 S. 1 ArbGG statthaft, da sie sich gegen eine unanfechtbare Entscheidung der Kammer über die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet und mit ihr die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Die Rügefrist gem. § 78a Abs. 2 S. 1 ArbGG ist bei Zustellung des Beschlusses am 18.04.2026 und Eingang des Behelfs bei dem nach § 78a Abs. 2 S. 4 zuständigen Gericht am 04.05.2026 noch gewahrt. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge obliegt gem. § 78a Abs. 6 S. 2 ArbGG erneut dem Vorsitzenden allein. Sie ergeht nach § 78a Abs. 4 S. 5 ArbGG durch einen ausdrücklich nur kurz zu begründenden Beschluss. Dieser unterliegt gem. § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG der weiteren Anfechtung nicht.

2. Der Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör ist vorliegend nicht verletzt.

a) Der Rügeführer moniert im Wesentlichen die falsche Rechtsanwendung durch die Kammer. Dies ist kein Fall von Versagung rechtlichen Gehörs. Die Kammer hat sich vielmehr inhaltlich mit sämtlichen Einlassungen des Rügeführers zu den hinreichenden Erfolgsaussichten auseinandergesetzt, diese aber eben anders gewürdigt. Die Kammer hat den nach §§ 119 Abs. 1 S. 1, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzulegenden Maßstab der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ nicht verkannt, sondern in dem vom Petenten zitierten Sinne der angefochtenen Entscheidung gerade zugrunde gelegt. Dieses ergibt sich aus II. 1 u. 2 der dortigen Gründe.

b) Dem Rügeführer war vor der Entscheidung kein Hinweis mehr zu erteilen.

Soweit der abweisende Prozesskostenhilfebeschluss sich nicht den Rechtsausführungen des Rügeführers aus der vorläufigen Berufungsbegründung angeschlossen hat, musste hierzu nicht vorab ein Hinweis ergehen.

Auch hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeitsrente war kein Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO angezeigt. Dem Rügeführer ist (auch) unter dem gleichen Gesichtspunkt bereits - ebenso ohne weitere Anhörung wenn auch unter Erteilung einer Auflage, die hier ersichtlich nicht angezeigt war - Prozesskostenhilfe zum Aktenzeichen LAG Hamm - 8 SLa 851/24 versagt worden. Auch im Verfahren LAG Hamm - 2 SLa 687/24 ist er darauf hingewiesen worden, dass der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente Zweifel an seinem Interesse an einer ausgeschriebenen Stelle begründen. Damit handelt es sich bei dem vorliegend ebenfalls zur Ermittlung der Treuwidrigkeit herangezogenen Elementes nicht um einen Gesichtspunkt, den die dortige Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich halten konnte. Eine Verletzung richterlicher Hinweispflichten scheidet danach insoweit aus.

c) Dem Rügeführer war auch keine weitere Gelegenheit zur Äußerung zur eingeholten Stellungnahme der Beklagten vom 15.04.2026 zu geben. Diese erschöpft sich in einem Zurückweisungsantrag einzig unter Verweis auf die erstinstanzlichen Urteilsgründe. Sie enthält damit weder neuen Sachvortrag noch neue Rechtsansichten, weshalb hierzu nicht erneut vom Rügeführer Stellung zu nehmen war.

II. Die Gegenvorstellung des Petenten vom 30.04.2026 ist ebenso als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen den unanfechtbaren Prozesskostenhilfebeschluss vom 16.04.2026 ist statthaft.

Der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung steht die Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 321a ZPO nicht entgegen (vgl. BGH vom 16.03.2006 - I ZB 48/05). Analog gilt für die Einführung von § 78a ArbGG. Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Gerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (s.o.). Rügegegenstand ist somit nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Eine solche Anhörungsrüge hat der Petent separat erhoben. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG gegen nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbare Entscheidungen ist daher jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren Raum für den außerordentlichen Rechtsbehelf der (befristeten) Gegenvorstellung (vgl. zu § 321a ZPO: Zöller, 36. Aufl. § 321a Rn. 3a).

Die Gegenvorstellung ist auch fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des analog anzuwendende § 78a Abs. 2 S. 1 ZPO erhoben worden.

2. Die Gegenvorstellung hat aber keinen Erfolg.

a) Die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses auf Gegenvorstellung hin ist nur möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde.

b) Soweit der Petent anführt, sein Verhalten sei von anderen Gerichten im Ergebnis nicht als treuwidrig angesehen worden, verkennt er, dass ebenso andere Gerichte gab, die in seinem gesamten Verhalten sehr wohl einen Rechtsmissbrauch erkannt haben. So hat es auch das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung gesehen und sorgfältig begründet. Ebenso sind dem Kläger Erfolgsaussichten für seine AGG-Klagen von anderen Kammern unter rechtlich in jeder Hinsicht vergleichbaren Gesichtspunkten verneint worden. Vor diesem Hintergrund ist ganz offensichtlich kein Fall gegeben, indem die Rechtsanwendung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist. Vielmehr streitet eine starke Rechtsprechungsmeinung für die auch hier vertretenen Rechtsauffassung.

Der Petent vernachlässigt insoweit zudem, dass er mit seinem Begehren bereits erstinstanzlich umfassend und nach gegenwärtiger Auffassung der Kammer auch zutreffend beschieden ist und eben keine relevanten Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Rechtsmittel aufzuzeigen vermochte. Denn seine tatsächlichen und rechtlichen Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil erscheinen als offensichtlich nicht durchgreifend, was im Beschluss vom 16.04.2026 jeweils näher ausgeführt ist.

Soweit der Petent auf den Beibringungsgrundsatz Bezug nimmt und gezielte Sachverhaltserforschung ohne ein förmliches Beweiserhebungsverfahren bemängelt, geht sein Einwand ersichtlich fehl. Im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nach der Zivilprozessordnung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz), nicht der Beibringungsgrundsatz. Daher konnte und musste - soweit möglich - der Vortrag des avisierten Berufungsklägers auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft werden und sämtliche von ihm eingebrachten Umstände - so auch der Bescheid zur vollen Erwerbsminderungsrente - Berücksichtigung finden. Ohnehin aber waren die vom Petenten geführten Verfahren erstinstanzlich Streitgegenstand, Teil von Tatbestand und Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und auch Gegenstand der vorläufigen Berufungsbegründung. Wie der Petent die Auffassung vertreten kann, die Kammer habe Umstände berücksichtigt, die nicht Prozessstoff waren, ist vor allem angesichts seiner eigenen langatmigen und repetierenden Ausführungen in seinem Begründungsentwurf zu genau diesen Punkten völlig unverständlich.

In diesem Zusammenhang verkennt der Petent weiter, dass der Zivilprozess und damit die Prozessführung der Partei wie die Prozessleitung durch das Gericht dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen. Daraus folgt, dass sich das angerufene Gericht nicht sehenden Auges dafür instrumentalisieren lassen muss, zum Vorteil einer potentiell rechtsmissbräuchlich handelnden Partei ein mit der materiellen Rechtsordnung nicht vereinbares Prozessergebnis dadurch zu erzeugen, gerichtsbekannte und entscheidungserhebliche Tatsachen mit Rücksicht auf die Interessen einer nicht schutzwürdigen Partei zurückzuhalten. Diese treten vielmehr im Rahmen einer gebotenen Interessenabwägung dann zurück, wenn die Partei unter Verletzung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Gericht zwar offenbarte, der Gegenpartei jedoch unbekannte entscheidungserhebliche Umstände bewusst zurückhält. Dem trägt u.a. § 117 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO im Sinne einer gesetzlichen Ausprägung dieses Grundsatzes dadurch Rechnung, dass der Gegenpartei in diesen Fällen ein - vorliegend aus § 826 BGB abzuleitender - Anspruch auf Auskunft über bestimmte, zumal allein dem Grunde nach benannten Einkünften der PKH-Partei ausdrücklich und ohne deren Zustimmung vermittelt wird (vgl. LAG Hamm vom 19.02.2025 - 8 SLa 851/24).

Soweit der Petent nunmehr vorträgt, er sei in den Jahren 2023 und 2024 vollschichtig arbeitsfähig gewesen, steht dies erkennbar im Widerspruch zu der bis heute bewilligten Erwerbsminderungsrente. Da der Petent bis heute rein tatsächlich weiterhin voller Erwerbsminderungsrente bezieht, ist nicht anzunehmen, dass er im (Fort)Bewilligungsverfahren ebenfalls vorgebracht hat, in den Jahren 2023 und 2024 vollschichtig arbeitsfähig gewesen zu sein. Zu diesem Widerspruch erklärt der Petent sich nicht. Ohnehin ist sein Vorbringen zur Erwerbsfähigkeit trotz Rentenbezuges materiell unsubstantiiert. Gleiches gilt für das hierzu eingereichte Attest, das weder auf die Leiden, die zur Erwerbsminderungsrente führten, Bezug nimmt, noch überhaupt zum Gesundheitszustand des Petenten konkret Stellung nimmt. Dass sich bei Durchsicht der Krankenakte keine gesundheitlichen Einschränkungen für den Arzt ergeben, sagt zudem nichts zu deren tatsächlichen Vorliegen aus. Untersucht worden ist der Petent nach Aussage des Attestes hierzu gerade nicht. Schließlich steht das Vorbringen des Petenten auch im Widerspruch zu seinen Ausführungen hinsichtlich der Möglichkeit der Arbeitserprobung. Eine solche stellt ein Mittel dar, die Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten zu erproben. Nach eigenem Dafürhalten hat der Petent einen solchen Versuch bisher nicht - geschweige denn erfolgreich - absolviert. Im Streitverfahren hat der Petent sich auch nicht für einen Arbeitsversuch, sondern auf eine Vollzeitstelle bei der Gegenseite beworben und ausgeführt, er erfülle sämtliche Anforderungen und es sei davon auszugehen, dass er der bestgeeignetste Bewerber sei.

Es ist danach zum Nachteil des Petenten auch jetzt noch anzunehmen, dass er zur Ausübung der von der Beklagten offerierten Tätigkeit im beschriebenen zeitlichen Umfang zum Zeitpunkt der Bewerbung aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht in der Lage war.

Mit den Inhalten und Begleitumständen der Bewerbung des Petenten im Hinblick auf deren Indizwirkung für den hier anzunehmenden Rechtsmissbrauch hat sich die Kammer in der angefochtenen Entscheidung - dem Maßstab der §§ 119 Abs. 1 S. 1, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend - bereits hinreichend auseinandergesetzt. Wesentliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte sind insoweit nicht unberücksichtigt geblieben.

Die gute Möglichkeit eines nicht rechtsmissbräuchlichen Bewerbungsmotivs ist mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen bei fehlender Leistungsfähigkeit des Petenten denknotwendig ausgeschlossen, wobei es danach auf gegebenenfalls ergänzend relevante oder für sich beweiskräftige sonstige Indiztatsachen schon nicht mehr ankommt. Das nachgereichte und wiederholt bekräftigte Arbeitsangebot des Petenten vermag daran nichts zu ändern. Denn dieses erfolgte in dem Wissen, dass die fragliche Stelle längst besetzt ist.

Die Berufungskammer hat den PKH-Antrag - ausdrücklich selbständig tragend - nicht nur wegen der unzureichenden Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels, sondern zugleich wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zurückgewiesen. Dem ist der Petent im Rahmen dieses Behelfs nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb ihm die Prozesskostenhilfe auch weiterhin allein deshalb versagt bleiben muss. Denn der Petent strebt nach wie vor an, die Risiken seines jedenfalls in diesem konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich betriebenen Geschäftsmodells über PKH-Anträge der Allgemeinheit aufzubürden, den Prozessgegner gegen die guten Sitten zu schädigen und die angestrebten Früchte unter Hinweis darauf, diese seien nicht als Einkommen oder Vermögen nach §§ 114, 115 ZPO einzusetzen, aus eigennützigen Motiven für sich und seine Lebensführung zu gewinnen. Selbiges bewegt sich - wie ausgeführt - außerhalb des rechtlich hinzunehmenden Verhaltensrahmens.

Der guten Ordnung halber sei abschließend ergänzt, dass die auf den Rechtspfleger übertragene Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Petenten im vorliegenden Fall ergeben hat, dass Prozesskostenhilfe ohne Ansehung von Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit nicht ohne Ratenzahlung hätte bewilligt werden können.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestanden im konkret beschiedenen Einzelfall nicht.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.