Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 24.02.2026 – 7 SLa 466/25

7. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0224.7SLA466.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien haben erstinstanzlich über eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten aus November 2024 sowie einen Auskunftsanspruch des Klägers wegen eines Betriebsübergangs gestritten. Nachdem das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen hat, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens der Auskunftsantrag nebst der Erweiterung um einen hilfsweisen Auskunftsantrag.

Die Beklagte produzierte in ihrem Betrieb in D Papiererzeugnisse aller Art an Papiermaschinen (im Folgenden: „PM“) mit den Bezeichnungen PM 1, PM 4 und PM 5.

Der am 1966 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.08.1988 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.679,99 EUR beschäftigt. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses führte er sämtliche im Betrieb der Beklagten anfallenden Arbeiten aus. Er war insbesondere an den Papiermühlen und -maschinen als Gehilfe, Mühlenführer und Pressensteher sowie als Staplerfahrer tätig.

Mit Beschluss vom 01.12.2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.

Die Beklagte beschloss im Dezember 2023, ihren Betrieb teilweise stillzulegen, die Produktion an den PM 1 und PM 4 einzustellen und für den Produktionsbetrieb an der PM 5 lediglich zehn der zu derzeit 64 Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. In der Folge vereinbarte sie einvernehmliche Beendigungen und erklärte im Übrigen gegenüber ca. 50 Arbeitnehmern unter Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung ordentliche Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, unter anderem gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 22.12.2023 zum 31.03.2024. Die durch den Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Da die Kündigung ohne die wegen der Schwerbehinderung des Klägers erforderliche Zustimmung des Integrationsamts nach den §§ 168 ff. SGB IX erklärt worden war, erkannte die Beklagte den Kündigungsschutzantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Aachen am 18.06.2024 - 2 Ca 76/24 - an, woraufhin insoweit ein Anerkenntnisurteil erging.

Nachdem die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamts zu einer erneuten Kündigung des Klägers eingeholt hatte, sprach sie unter nochmaliger Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung eine weitere ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 29.02.2024 aus. Auch hinsichtlich dieser Kündigung hatte die Kündigungsschutzklage des Klägers Erfolg, da nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.06.2024 - 2 Ca 76/24 - sowie der vierten Kammer des erkennenden Gerichts vom 26.02.2025 - 4 SLa 552/24 - die Beklagte ihren Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört hatte.

Am 25.06.2024 stimmte der Gläubigerausschuss im laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten einer Stilllegung der PM 5 sowie des Betriebs der Beklagten zum 31.07.2024 zu.

Mit Anzeige vom 01.07.2024 zeigte die Beklagte der Bezirksregierung K als zuständiger Bundesimmissionsschutzbehörde eine beabsichtigte Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) an, nämlich der PM5 (Anlage KE1, Bl. 99 ff. VorA).

Unter dem 10.10.2024 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat nach Verhandlungen vor einer Einigungsstelle einen Interessenausgleich und einen Sozialplan (Anlage KE2, Bl. 118 ff. VorA), welche die vollständige Stilllegung des Betriebs der Beklagten zum Ablauf des 31.07.2024 zum Gegenstand hatten.

Mit Schreiben vom 24.10.2024 (Anlage KE5, Bl. 95, KE 4, Bl. 110 ff. VorA) erstattete die Beklagte eine Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur A-D, welche den Eingang einer vollständigen Anzeige mit Schreiben vom 25.10.2024 bestätigte.

Zur vollständigen Betriebsstilllegung hatte die Beklagte 18 Kündigungen zu erklären. Es handelte sich um 17 vorsorglich erneute Kündigungen, da neben dem Kläger weitere 20 Arbeitnehmer, die im Dezember 2023 und Februar 2024 ordentliche Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erhalten hatten, Kündigungsschutzklagen erhoben und - mit Ausnahme von vier im Wege einvernehmlicher Verständigungen ausgeschiedener Arbeitnehmer - wie auch der Kläger obsiegt hatten. Überdies erhielt der Betriebsratsvorsitzende eine Kündigung.

Wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens zwischen den Parteien (LAG Köln - 4 SLa 552/24 -) sowie der Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Betriebsstilllegung zum 31.07.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien nochmals vorsorglich mit Schreiben vom 26.11.2024 (Anlage K4, Bl. 9 f. VorA), dem Kläger zugegangen am 28.11.2024, zum 28.02.2025.

Die Arbeitsverhältnisse mit den zum Betrieb der PM 5 weiterbeschäftigten Arbeitnehmern endeten aufgrund Eigenkündigungen bzw. Aufhebungsverträgen.

Im Laufe dieses Rechtsstreits kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut unter Einhaltung der Frist des § 113 Insolvenzordnung (InsO) zum 31.12.2025. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage.

Mit seiner bei dem Arbeitsgericht am 12.12.2024 eingegangenen und der Beklagten am 02.01.2025 zugestellten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 26.11.2024 geltend gemacht. Mit seiner Klageerweiterung vom 08.05.2025 hat der Kläger sinngemäß Auskunft über den Betriebsteilerwerber der PM 5 nebst Zubehör und Mitarbeitern verlangt.

Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - behauptet, die PM 5 werde seit August 2024 und bis (jedenfalls) zum 05.08.2025 in zwei Schichten, nämlich Früh- und Spätschicht, durch Mitarbeiter betrieben, die die PM 5 bis zum 31.07.2024 auch für die Beklagte betrieben hätten. Es handele sich um die ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten M B, E K, Di Bo, V Bo, VoS sowie die Herren W und G.

Nach seinen Beobachtungen seien zehn Arbeitnehmer vom Unternehmen Ma& N übernommen worden, für welches mit der PM 5 auch in der Vergangenheit ausschließlich produziert worden sei. Verträge hierzu seien ihm nicht bekannt. Ma & N könne ohne das Betreiben der PM 5 aber nicht funktionieren.

Der Kläger hat einerseits angeführt, es gäbe - anders als bei der Beklagten - keine Nachtschicht. Andererseits hat er auf beobachtete Arbeiten in der Nacht am 02.05.2025 verwiesen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs iSv. § 613a BGB lägen vor. Da er keine sichere Kenntnis habe, wer nunmehr die PM 5 als Arbeitgeber weiterbetreibe, könne er von der Beklagten gemäß § 613a Abs. 5 BGB die Mitteilung verlangen, auf wen der Betriebsteil, bestehend aus der PM 5, übergegangen sei. Für die Beklagte sei es unschwer möglich, die Informationen herauszusuchen und ihm zu übermitteln.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.11.2024 nicht aufgelöst worden ist;

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 28.02.2025 hinaus andauert;

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, auf welchen neuen Arbeitgeber der Betriebsteil, bestehend aus der PM5 nebst Zubehör und Mitarbeitern, übergegangen ist. Zu nennen sind die vollständige Firma und eine ladungsfähige Adresse.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, ihren Geschäftsbetrieb zum 31.07.2024 vollständig eingestellt zu haben, sodass der Arbeitsplatz des Klägers spätestens seit dem 31.07.2024 ersatzlos entfallen sei.

Sie hat einen dauerhaften (Weiter-) Betrieb der PM 5 bestritten. Es könne zwar sein, dass die PM 5 zu Vorführzwecken für einen etwaigen Erwerb gelaufen sei. Nach ihrer Kenntnis werde die Maschine seit dem 01.08.2024 aber nicht mehr geschäftlich betrieben. Im Übrigen habe sie keine Kenntnis, welche Maßnahmen die Eigentümergesellschaft der PM 5 ab dem 01.08.2024 hinsichtlich der Maschine veranlasst habe, insbesondere was Ma & N oder andere Firmen machten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für das Auskunftsbegehren fehle es dem Kläger an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Für den behaupteten und von ihr in Abrede gestellten Betriebsübergang müsse der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen darlegen sowie gegebenenfalls beweisen. Sie als vermeintliche Veräußererin müsse dem Kläger keine Informationen verschaffen.

Zudem habe sie dem Auskunftsbegehren jedenfalls faktisch bereits entsprochen, indem sie die - unstreitigen - Umstände mitgeteilt habe, das Betriebsgelände am 31.07.2024 verlassen und hierdurch die Verfügungsgewalt über die nicht in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmittel, eingeschlossen das Betriebsgrundstück sowie die Maschine PM 5, an die Eigentümerin zurückgegeben zu haben sowie die PM 5 seit dem 01.08.2024 nicht mehr zu betreiben.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.08.2025 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2024 aufgelöst worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der allgemeine Feststellungsantrag zu 2. sei mangels Feststellungsinteresses des Klägers iSv. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Zwischen den Parteien hätten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung neben der Kündigung vom 26.11.2024 keine weiteren Beendigungstatbestände in Streit gestanden. Der Auskunftsantrag zu 3. sei zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Auskunftsanspruch stünden bereits grundsätzliche Erwägungen entgegen. Die begehrte Information, auf wen der ehemalige Betrieb der Beklagten übergegangen sei, stelle kein zulässiges Ziel eines Auskunftsanspruchs dar. Eine Auskunft könne nur über Tatsachen, also sinnlich wahrnehmbare Zustände, die dem Beweis zugänglich seien, erteilt werden. Der Antrag sei jedoch auf die rechtliche Wertung gerichtet, ob ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB gegeben sei. Es fehle für das Auskunftsbegehren des Klägers zudem an einer Anspruchsgrundlage. Eine solche sei nicht mit § 613a Abs. 5 BGB gegeben, da diese Regelung sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrer Systematik sowie ihrem Sinn und Zweck einen Betriebsübergang voraussetze. Der Kläger könne die Auskunft auch nicht auf der Grundlage von § 242 BGB verlangen. Die inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannten Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB seien nicht erfüllt. Zum einen diene der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht der Durchsetzung eines dem Grunde nach feststehenden oder wahrscheinlichen Leistungsanspruchs, sondern der Vorbereitung einer kündigungsschutzrechtlichen Argumentation. Zum anderen würden aus diesem Grund durch die Zuerkennung des begehrten Auskunftsanspruchs die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung nicht gesondert zugelassen. Es hat für den (Auskunfts-) Antrag zu 3. einen Streitwert in Höhe von 50% eines Vierteljahresentgelts des Klägers angesetzt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.08.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.08.2025 - 2 Ca 3698/24 - keine Berufung eingelegt.

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.08.2025 zugestellte Urteil des ArbG Aachen vom 05.08.2025 - 2 Ca 3698/24 - am 15.09.2025 Berufung eingelegt und diese am 13.10.2025 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Auskunftsanspruch aus § 613a Abs. 5 BGB abgelehnt. Dem Arbeitsgericht sei nicht zu folgen, soweit es ein zulässiges Ziel seines Auskunftsbegehrens als nicht gegeben erachtet habe. Nach § 613a Abs. 5 BGB seien die Arbeitnehmer nur und immer dann zu unterrichten sei, wenn ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB stattgefunden habe. Bei jedem Betriebsübergang bedürfe es daher einer zumindest groben rechtlichen Einordnung des Sachverhalts. Die grundsätzlichen Bedenken des Arbeitsgerichts beständen danach immer. § 613a Abs. 5 BGB mache jedoch keine Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht. Zudem habe er in tatsächlicher Hinsicht zu sämtlichen Voraussetzungen eines ihn betreffenden Betriebsteilübergangs vorgetragen. Zuletzt sei bei der Beklagten nur noch die PM 5 als operativer Betriebsteil betrieben worden. Die Beklagte habe mitgeteilt, den Produktionsbetrieb PM 5 zum 31.07.2024 eingestellt zu haben. Er habe behauptet, der Betriebsteil PM 5 sei auf ein anderes Unternehmen übergegangen und werde seit August 2024 an Ort und Stelle mit den gleichen Mitarbeitern betrieben, die zuvor bei der Beklagten gearbeitet hätten. Der Betriebsteil PM 5 könne auch als selbständige Organisationseinheit weiterbetrieben werden. Denn die Maschine fertige Spezialpapiere, die vom Großkunden Ma & N benötigt würden. Es sei auch ein Übergang durch Rechtsgeschäft erfolgt, wofür es keiner rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Beteiligten bedurft habe. Infolge des Betriebsteilübergangs sei die Beklagte zur Unterrichtung und daher Auskunftserteilung verpflichtet. Hierzu gehöre insbesondere die Benennung der Firma des Erwerbers mit zustellungsfähiger Adresse. Zur Durchführer der Unterrichtung sei die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin auch verpflichtet, Erkundigungen anzustellen sowie sich Rechtsrat einzuholen.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe ihm ebenfalls der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Auch diesem gegenüber sei der Einwand des Arbeitsgerichts unberechtigt, die erforderliche rechtliche Bewertung der Umstände schließe den Auskunftsanspruch grundsätzlich aus. Sein Auskunftsbegehren diene zudem entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts der Durchsetzung eines Leistungsanspruchs. Nur auf der Grundlage der Auskunft könne er einen Weiterbeschäftigungsanspruch und entsprechende Zahlungs- und Versorgungsansprüche gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen. Es würden auch nicht die allgemeinen Beweislastgrundsätze unterlaufen. Zum einen habe er substantiiert zum Betriebsübergang vorgetragen, sodass es nunmehr an der Beklagten sei, hierzu Stellung zu nehmen, was sie bislang nicht getan habe. Zum anderen bliebe er nach der Erteilung der Auskunft weiterhin verpflichtet, in einem etwaigen nachfolgenden Rechtsstreit gegenüber dem Erwerber die Tatsachen des Betriebsübergangs nachzuweisen. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass er, ohne dass ihn ein Verschulden träfe, über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei. Die Beklagte könne die Auskunft dagegen unschwer geben. Sie sei zur Information gesetzlich gehalten, sodass sie sich die Informationen zugleich in zumutbarer Weise beschaffen müsse.

Hilfsweise begehre er die Mitteilung, wer die PM 5 weiterbetreibe und wer neuer Arbeitgeber der ehemaligen Arbeitnehmer sei. Hiervon habe die Beklagte aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen bzw. deren Beendigung positive Kenntnis. Es sei nicht vorstellbar, dass die PM 5 sowie die Arbeitnehmer „im luftleeren Raum“ den Betreiber gewechselt hätten.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.08.2025 - 2 Ca 3698/24 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, auf welchen neuen Arbeitgeber der Betriebsteil, bestehend aus der PM 5 sowie den Mitarbeitern M B, E K, Dii Bo, V Bo, Vo S sowie Herr W und Herr G, zum 01.08.2024 und spätestens bis zum 05.08.2025 übergegangen ist. Zu nennen sind die vollständige Firma und eine ladungsfähige Adresse.

hilfsweise wird beantragt, ihm Auskunft zu erteilen,

welches andere Unternehmen die PM5 seit dem 01.08.2024 betreibt sowie

welches andere Unternehmen die zuletzt an der PM 5 bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter (M B, E K, Di Bo, V Bo, Vo S sowie Herrn W und Herrn G) weiterbeschäftigt seit dem 01.08.2024.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie ist der Ansicht, dem Kläger fehle für das Auskunftsbegehren im Hinblick auf ihre zwischenzeitlich unstreitig erfolgte, erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2025 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zudem stünde die Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung über die Kündigung vom 26.11.2024 Vergütungs- und Versorgungsansprüchen gegen einen vermeintlichen Betriebserwerber entgegen.

Ferner trage § 613a BGB den begehrten Auskunftsanspruch nicht. Darlegungs- und beweisbelastet für den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft sei der Arbeitnehmer. Dies dürfe durch die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs nicht unterlaufen werden. Aus diesem Grund bestehe auch kein Raum für die Anwendung des § 242 BGB.

Im Übrigen sei sie nicht in der Lage, die vom Kläger geforderten Auskünfte zu erteilen, da sie über die Informationen nicht verfüge. Zwar sei richtig, dass sie die PM 5 zuletzt mit sieben Mitarbeitern betrieben habe. Auch sei richtig, dass mit der PM 5 zuletzt ganz wesentlich Spezialpapiere für Ma & N produziert worden seien. Die Maschine habe aber nach ihrer Kenntnis seinerzeit ebenso im Eigentum der H KG gestanden wie ihr ehemaliges Betriebsgelände. Am 31.07.2024 habe sie ihren Betrieb vollständig eingestellt, das Betriebsgelände verlassen und die Schlüssel hierfür zurückgegeben. Im Anschluss habe sie zwar mit der Hr KG sowie Ma & N über die finanzielle Abwicklung des Dreiecksverhältnisses verhandelt, das Betriebsgelände in D aber nicht mehr betreten. Ob die PM 5 ab dem 01.08.2024 unverändert weiterbetrieben werde, sei ihr daher nicht bekannt, sodass sie den entsprechenden Vortrag des Klägers nur mit Nichtwissen bestreiten könne. Auch kenne sie nicht den neuen Arbeitgeber der klägerseits namentlich benannten Personen, die mit der PM 5 befasst seien. Die Arbeitsverhältnisse mit diesen Personen wurden - dies ist unstreitig - zum 31.07.2024 beendet. Bei welcher Gesellschaft sie seither angestellt seien, entziehe sich - entgegen der substanzlosen Vermutungen des Klägers - ihrer Kenntnis.

Der Hilfsantrag begegne schließlich Zulässigkeitsbedenken, da zum einen nicht unmittelbar der inhaltliche Unterschied zum Hauptantrag zu erkennen sei, und der Antrag zum anderen entgegen § 533 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO auf neue Tatsachen gestützt werden müsse.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen, insbesondere das Protokoll der Kammerverhandlung am 24.02.2026 (Bl. 58 ff. der Akte), Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat gegen das ihm am 14.08.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.08.2025 - 2 Ca 3698/24 - am Montag, dem 15.09.2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB) und diese mit seiner Berufungsbegründung vom 13.10.2025 form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) sowie ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers ist auch statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG für den (Auskunfts-) Antrag zu 3. unter Verweis auf I. Ziff. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit auf 50 % eines Vierteljahresentgelts des Klägers und damit auf 5.519,99 EUR festgesetzt. An diese Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist die erkennende Kammer gebunden, sie nicht offensichtlich unrichtig (vgl. hierzu BAG 27.03.2019 - 5 AZR 591/17 - Rn. 22; 25.01.2017 - 4 AZR 519/15 - Rn. 16; 07.12.2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 18; grundlegend: BAG 16.05.2007 - 2 AZB 53/06 - unter 2. a) der Gründe).

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der (Haupt-) Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der (Hilfts-) Antrag fällt zur Entscheidung an. Er ist ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der (Haupt-) Antrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und entgegen der Ansicht der Beklagten auch von einem ausreichenden Rechtsschutzbedürfnis getragen.

a) Der Antrag in der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24.02.2026 gestellten Fassung genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren nicht im Wege einer unzulässigen alternativen Klagehäufung.

(1) Eine alternative Klagehäufung, bei der ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund er die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen (BAG 21.05.2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 20; 11.12.2024 - 4 AZR 44/24 - Rn. 22 mwN).

(2) Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers gerecht. Der Kläger stützt sein Auskunftsbegehren primär auf § 613a Abs. 5 BGB, hilfsweise auf § 242 BGB. Dies hat er auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2026 erklärt.

bb) Der Antrag ist auch im Übrigen hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

(1) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG 27.04.2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 19; 16.11.2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 11; BGH 21.11.2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8; 28.11.2002 - I ZR 168/00 - zu II 2 b (1) der Gründe).

(2) Auch eine Klage auf Auskunft muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend klar erkennen lassen, worüber der Beklagte Auskunft erteilen soll. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müssen die Auskunftsanträge so deutlich gefasst und der Klagegrund so klar festgelegt sein, dass bei einer Entscheidung hierüber die Reichweite des Urteilsausspruchs und der Umfang der Rechtskraft feststehen. Unklarheiten über den Inhalt einer Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 23.10.2025 - 8 AZR 269/24 - Rn. 19).

(3) Nach diesen Maßgaben ist der Antrag nach der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung (vgl. hierzu BAG 25.01.2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 9 mwN) hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

(a) Maßgebend für die Auslegung prozessualer Erklärungen ist entsprechend § 133 BGB der in der Erklärung verkörperte Wille. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 25.01.2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 9; 25.03.2021 - 8 AZR 120/20 - Rn. 43; 25.02.2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 38 mwN).

(b) Der Antrag des Klägers, Auskunft darüber zu erhalten, „auf welchen neuen Arbeitgeber der Betriebsteil, bestehend aus der PM 5 sowie den Mitarbeitern M B, E K, Di Bo, V Bo, Vo S sowie Herr W und Herr G, zum 01.08.2024 und spätestens bis zum 05.08.2025 übergegangen ist.[…]“, ist danach unter Berücksichtigung zugleich der Klagebegründung des Klägers entsprechend § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger Auskunft begehrt, welche natürliche oder juristische Person mit Wirkung zum 01.08.2024 bzw. im Zeitraum bis einschließlich dem 05.08.2025 Produktionstätigkeiten mit der PM 5 unter Beschäftigung der namentlich benannten Herren in Arbeitsverhältnissen aufgenommen hat.

(c) Nach dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung sind ausreichend erkennbar, sodass sich der Streit nicht in einem Vollstreckungsverfahren fortsetzte. Für die Beklagte ist ersichtlich, über was sie im Falle einer Verurteilung Auskunft zu erteilen hätte.

b) Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ganz oder teilweise das Rechtsschutzbedürfnis für sein Auskunftsbegehren.

aa) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung ein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme der Gerichte. Bei Leistungsklagen folgt es regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob dieser besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit (BAG 30.04.2024 - 1 ABR 10/23 - Rn. 17; 24.04.2018 - 1 ABR 6/16 - Rn. 20; 09.05.2006 - 9 AZR 182/05 - Rn. 10; BGH 30.09.2009 - VIII ZR 238/08 - Rn. 7; 22.09.1972 - I ZR 19/72). Jedoch können besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BAG 09.05.2006 - 9 AZR 182/05 - Rn. 10). Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (BAG 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 24 juris; BGH 30.09.2009 - VIII ZR 238/08 - Rn. 7; 09.04.1987 - I ZR 44/85). Das ist der Fall, wenn die klagende Partei das Rechtsschutzziel ebenso sicher auf einfacherem, schnellerem und billigerem Wege in einem anderen Rechtsweg oder in einem Verwaltungsverfahren erreichen kann (BAG 09.05.2006 - 9 AZR 182/05 - Rn. 10 mwN).

bb) Nach diesen Maßgaben fehlt dem Kläger nicht (jedenfalls teilweise) das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag, weil infolge der eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 05.08.2025 hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags feststeht, dass zwischen den Parteien jedenfalls bis zum Ablauf des 28.02.2025 ein Arbeitsverhältnis bestand, und die Beklagte überdies zum 31.12.2025 erneut eine Kündigung gegenüber dem Kläger erklärte. Ob dies dem Auskunftsbegehren des Klägers entgegensteht, ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

2. Der (Haupt-) Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihm darüber Auskunft zu erteilen, welche natürliche oder juristische Person mit Wirkung zum 01.08.2024 bzw. im Zeitraum bis einschließlich dem 05.08.2025 Produktionstätigkeiten mit der PM 5 unter Beschäftigung der namentlich benannten Herren in Arbeitsverhältnissen aufgenommen hat (vgl. zur rechtsschutzgewährenden Auslegung seines Antrags unter 1. a) bb) (3) (b)). Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 613a Abs. 5 BGB. Er ist auch nicht auf der Grundlage des hilfsweise vom Kläger geltend gemachten § 242 BGB gegeben.

a) Der Kläger hat keinen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus § 613a Abs. 5 BGB, nach welchem der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten hat über: 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (vgl. BAG 22.08.2012 - 5 AZR 526/11 - Rn. 19 sowie HaKo-KSchR/Wemheuer, 8. Aufl. 2025, § 613a BGB Rn. 168 mwN zur Rechtspflicht zur Unterrichtung; Linck/Preis/Steffan, 8. Aufl. 2026, § 613a BGB Rn. 217 zum klagbaren Auskunftsanspruch; BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05 - unter II. 2. d) der Gründe zum Anspruch auf (ergänzende) Unterrichtung).

aa) Der Kläger ist bereits nicht Inhaber eines Auskunftsanspruchs aus § 613a Abs. 5 BGB.

(1) Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit nur die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Arbeitgeber über, die dem „Betrieb“ oder „Betriebsteil“, d.h. der übergehenden wirtschaftlichen Einheit, zugeordnet sind (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 80; 17.10.2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 23). Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen, muss der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übergeht (BAG 17.10.2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 23). Geht nur ein Betriebsteil über und wird der verbleibende „Restbetrieb“ stillgelegt, kommt es darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer dem übergehenden Betriebsteil zugeordnet war. Ist dies nicht der Fall, kann die Stilllegung des „Restbetriebs“ einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn der Arbeitnehmer diesem Betriebsteil zugeordnet war (BAG 01.06.2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 51 mwN; 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91). Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ausdrücklich oder konkludent - durch den Veräußerer auf Grund seines Direktionsrechts (BAG 21.03.2024 - 2 AZR 79/23 - Rn. 31; 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 81; 17.10.2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 23).

(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Auskunftsanspruch des Klägers auf der Grundlage von § 613a Abs. 5 BGB aus. Dies gilt, selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass die PM 5 mit den zuletzt an ihr beschäftigten sieben Arbeitnehmern, namentlich Herr B, Herr K, Herr Di Bo, Herr V Bo, Herr S, Herr W und Herr G, bei der Beklagten eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, also eine hinreichend strukturierte und selbständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (vgl. EuGH 16.11.2023 - C-583/21 - [NC (Transfert d’une étude notariale espagnole)] Rn. 33; 27.02.2020 - C-298/18 - [Grafe und Pohle] Rn. 22; BAG 21.03.2024 - 2 AZR 79/23 - Rn. 20; 29.06.2023 - 2 AZR 326/22 - Rn. 17; 15.12.2022 - 2 AZR 99/22 - Rn. 21; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14), dargestellt hat und diese wirtschaftliche Einheit bei einer Gesamtbewertung (vgl. EuGH 11.07.2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 30; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 61) unter Berücksichtigung sämtlicher den Vorgang kennzeichnender Tatsachen, namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 61; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15; 18.09.2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18; 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21), unter Wahrung ihrer Identität durch einen Erwerber fortgeführt wird (vgl. EuGH 16.11.2023 - C-583/21 - [NC (Transfert d’une étude notariale espagnole)] Rn. 33; 27.02.2020 - C-298/18 - [Grafe und Pohle] Rn. 22; BAG 21.03.2024 - 2 AZR 79/23 - Rn. 20; 29.06.2023 - 2 AZR 326/22 - Rn. 17; 15.12.2022 - 2 AZR 99/22 - Rn. 21; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14). Denn der Kläger war bei der Beklagten nicht der wirtschaftlichen Einheit PM 5 zugeordnet, sodass sein Arbeitsverhältnis nicht auf einen etwaigen Erwerber übergehen konnte. Soweit er sich pauschal darauf beruft, zu einem ihn betreffenden Betriebsteilübergang vorgetragen zu haben, ist sein Vorbringen insbesondere auch unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände sowie seines weiteren Vortrags nicht ausreichend.

Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass der Kläger im Verlauf des Arbeitsverhältnisses sämtliche im Betrieb der Beklagten anfallenden Arbeiten ausführte. Er war insbesondere an den Papiermühlen und -maschinen als Gehilfe, Mühlenführer und Pressensteher sowie als Staplerfahrer tätig. Auch steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagte nach ihrer unternehmerischen Entscheidung im Dezember 2023, ihren Betrieb teilweise stillzulegen und die Produktion mit den PM 1 und PM 4 einzustellen, bis zum 31.07.2024 nur die Produktion mit der PM 5 aufrechterhielt. Ferner bestand das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig jedenfalls bis zum 31.07.2024 fort.

Es ist zwischen den Parteien jedoch ebenfalls unstreitig, dass die Beklagte in Folge ihrer unternehmerischen Entscheidung im Dezember 2023, ihren Betrieb teilweise stillzulegen, die Produktion an den PM 1 und PM 4 einzustellen und für den Produktionsbetrieb an der PM 5 lediglich zehn der zu derzeit 64 Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, neben einvernehmlichen Beendigungen ca. 50 Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen unter Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung und hierbei mit Schreiben vom 22.12.2023 auch gegenüber dem Kläger erklärte. Zudem ist unstreitig, dass die Beklagte, nebst erneuter Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, eine weitere Kündigung gegenüber dem Kläger unter dem 29.02.2024 aussprach. Zwischen den Parteien steht gleichfalls nicht im Streit, dass die Arbeitsverhältnisse der Beklagten mit den zum Betrieb der PM 5 weiterbeschäftigten Arbeitnehmern aufgrund Eigenkündigungen bzw. Aufhebungsverträgen endeten. Schließlich behauptet der Kläger zur Begründung des Betriebsteilübergangs PM 5, dass die PM 5 seit August 2024 durch die Mitarbeiter betrieben werde, die diese bis zum 31.07.2024 auch für die Beklagte betrieben hätten. Es handele sich um die im Antrag namentlich benannten, ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten.

Hiernach war aber der Kläger im Zeitpunkt seines behaupteten Betriebsteilübergangs am 01.08.2024 bzw. im Zeitraum bis zum 05.08.2025 nicht der bis zum 31.07.2024 bei der Beklagten bestandenen Produktionseinheit PM 5 zugeordnet. Vielmehr war er, insbesondere unter Berücksichtigung, dass er nach der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten aus Dezember 2023 die Kündigungen aus Dezember 2023 sowie Februar 2024 erhielt, diese mit Freistellungen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung verbunden waren und er auch nach seinem eigenen Vortrag nicht bis zum 31.07.2024, jedenfalls bis zu den Kündigungen aus Dezember 2023 und Februar 2024 mit (Produktions-) Tätigkeiten an der PM 5 befasst war, dem „Restbetrieb“ zugehörig, der infolge der von Dezember 2023 bis Februar 2023 rechtsunwirksam erklärten Kündigungen gegenüber dem Kläger sowie weiteren Arbeitnehmern bestand. Dieser „Restbetrieb“ ging jedoch auch nach den Ausführungen des Klägers nicht auf einen etwaigen Erwerber über, sondern wurde entsprechend der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten aus Juli 2024 stillgelegt.

bb) Das Auskunftsbegehren des Klägers scheidet überdies wegen der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 05.08.2025 - 2 Ca 3698/24 - über den Kündigungsschutzantrag aus.

(1) Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 26.11.2024 zum 28.02.2025. Der Kläger machte mit seiner bei dem Arbeitsgericht am 12.12.2024 eingegangenen und der Beklagten am 02.01.2025 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 26.11.2024 geltend und kündigte einen allgemeinen Feststellungsantrag (sog. Schleppnetzantrag) an. Das Arbeitsgericht stellte mit Urteil vom 05.08.2025 - 2 Ca 3698/24 - fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2024 aufgelöst worden ist. Den allgemeinen Feststellungsantrag wies es als unzulässig ab. Die Beklagte legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine Berufung sein, sodass die Entscheidung hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags rechtskräftig wurde. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seines Auskunftsantrags. Soweit das Arbeitsgericht den allgemeinen Feststellungsantrag abgewiesen hat, ist dies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

(2) Die Rechtskraft eines Urteils bewirkt, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig ist, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn in einem nachfolgenden Prozess über den gleichen prozessualen Anspruch gestritten wird, sondern auch dann, wenn es sich zwar um einen anderen Anspruch handelt, für diesen aber die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist. Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Das Gericht muss die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung beachten (BAG 25.01.2018 - 8 AZR 338/16 - Rn. 23; 23.03.2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 14). Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung tritt dabei grundsätzlich nur zwischen den Prozessparteien zueinander ein (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO, BAG 25.01.2018 - 8 AZR 338/16 - Rn. 23).

(3) Von einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist regelmäßig das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch bestanden hat. Zwar ist Gegenstand und Ziel einer Beendigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die bestimmte, mit der Klage angegriffene Kündigung zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist. Falls der Klage stattgegeben wird, steht aber zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu diesem Termin auch nicht aufgrund irgendeines anderen Umstands geendet hat. Die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung enthält zugleich die Feststellung, dass zum angestrebten Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstandsbegriff). Mit Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vorgesehenen Auflösungstermin auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, selbst wenn diese von keiner Seite in den Prozess eingeführt wurden (BAG 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 12; 18.02.2021 - 6 AZR 92/19 - Rn. 7; 24.03.2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 20; 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22). Ein Verständnis, wonach Gegenstand des Antrags nach § 4 Satz 1 KSchG lediglich - rein punktuell - die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung ist, würde dem weiter gehenden Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht und könnte das Ziel der Rechtskraft, Rechtsfrieden herzustellen und Rechtsgewissheit zu schaffen, nicht erreichen (BAG 24.03.2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 20; 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger selbst den Gegenstand eines Beendigungsschutzantrags in dieser Weise (konkludent) begrenzt hat und das Gericht auf die Unwirksamkeit einer später wirkenden Kündigung erkennt, ohne dass der Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer früher wirkenden Kündigung bereits rechtskräftig entschieden wäre (sog. „Ausklammerung“, BAG 18.02.2021 - 6 AZR 92/19 - Rn. 7; 24.03.2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 20; 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22).

(4) Nach diesen Maßgaben steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass zwischen ihnen bis zum Ablauf des 28.02.2025 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Denn die dem Kündigungsschutzantrag des Klägers nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.08.2025 enthält zugleich die Feststellung, dass zum angestrebten Auflösungszeitpunkt am 28.02.2025 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gegeben war und das Arbeitsverhältnis nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände auflöst wurde. Anhaltspunkte, dass Gegenstand des Antrags des Klägers nach § 4 Satz 1 KSchG lediglich die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung sein sollte und das Arbeitsgericht nur hierüber unter Ausklammerung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bis zum angestrebten Auflösungszeitpunkt entschieden hat, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Gegen ein entsprechendes Begehren des Klägers spricht vielmehr, dass er in der mündlichen Verhandlung am 05.08.2025 auch seinen angekündigten allgemeinen Feststellungsantrag, den sog. Schleppnetzantrag (vgl. BAG 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 16; 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 35), zur Entscheidung stellte. Denn Gegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den in der daneben angegriffenen Kündigung avisierten Beendigungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BAG 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 16; 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 24; 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 18). Die Klage soll, soweit sie neben der Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhoben wird, klären, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von Beendigungstatbeständen aufgelöst worden ist, die vom Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nicht erfasst sind (BAG 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 16; 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 24; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 18). Es wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, und zwar unter Einbeziehung eventueller Kündigungen geprüft; es sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe zu erörtern (BAG 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 16; 10.10.2002 - 2 AZR 622/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 84). Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfasst alle diese Beendigungsgründe (BAG 10.10.Oktober 2002 - 2 AZR 622/01 - zu B I 2 a der Gründe) und schließt eine auf ihnen beruhende Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus (BAG 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 16; 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31). Mit seinem Schleppnetzantrag wollte der Kläger somit sicherstellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auch über den mit der angegriffenen Kündigung angestrebten Auflösungszeitpunkt am 28.02.2025 hinaus und bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 05.08.2025 nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden war, sondern fortbestand. Dies steht jedoch der Annahme entgegen, der Kläger habe bei seinem Kündigungsschutzantrag die Feststellungswirkung ausklammern wollen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 28.02.2025 fortbestanden hat. Der Kläger hat sich gegenüber der Kündigung überdies nicht auf deren etwaige Unwirksamkeit nach § 613a Abs. 4 BGB berufen, sondern den Betriebsübergang „nur“ im Zusammenhang mit seinem erst zu einem späteren Zeitpunkt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens klageerweiternd geltend gemachten Auskunftsbegehren angeführt, was ebenfalls gegen ein beschränktes Begehren spricht.

Auch aus dem Urteil des Arbeitsgerichts sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass allein die Wirksamkeit der Kündigung aus November 2024 festgestellt werden sollte. Das Arbeitsgericht hat die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung begründet, ohne dabei Ausführungen zu machen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, jedenfalls aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 28.02.2025 in Frage stände. Es hat den Schleppnetzantrag mangels ersichtlicher anderer Beendigungstatbestände als unzulässig abgewiesen und den Auskunftsanspruch unter anderem wegen des nicht dargetanen Betriebsübergangs abgelehnt. Das Arbeitsgericht hat sich danach nicht damit auseinandergesetzt, zu wann infolge des behaupteten Betriebs(teil)übergangs kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten mehr bestanden haben könnte. Mit der Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat, hat es vielmehr zugleich über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 28.02.2025 erkannt. Diese Feststellung ist mangels Berufung der insoweit beschwerten Beklagten rechtskräftig geworden.

(5) Der rechtskräftig festgestellte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bis zum 28.02.2025 steht dem Auskunftsanspruch des Klägers bezogen auf den Zeitraum vom 01.08.2024 bis zum 28.02.2025 entgegen. Denn ungeachtet des Umstands, dass der Kläger dem etwaig auf einen Erwerber übergegangenen Betriebsteil PM 5 am 31.07.2024 schon nicht zugeordnet war (dazu unter II. 2. a)aa)), ging sein mit der Beklagten bis zum 28.02.2025 fortbestandenes Arbeitsverhältnis bei einem etwaigen Betriebsteilübergang nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz BGB auf einen Erwerber über. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend § 613a Abs. 5 BGB über einen etwaigen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Inhaber zu unterrichten.

(6) Der Auskunftsanspruch des Klägers scheidet aber auch für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis zum 05.08.2025 vor dem Hintergrund des rechtskräftig festgestellten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bis zum 28.02.2025 aus. Es ist vom Kläger weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich, aufgrund welcher Umstände das mit der Beklagten bis zum 28.02.2025 fortbestandene Arbeitsverhältnis nach diesem Zeitpunkt auf einen anderen Inhaber übergegangen sein soll. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf einen Betriebsteilübergang nach dem 28.02.2025 schließen lassen, zumal die Dauer einer etwaigen, vom 01.08.2024 bis jedenfalls zum 01.03.2025 erfolgten Unterbrechung der Tätigkeit mit der PM 5 und durch die bis zum 31.07.2024 zur Produktion mit der PM 5 durch die Beklagte beschäftigten Arbeitnehmer bei der Prüfung berücksichtigt werden müsste, ob der Betriebsteil PM 5 unter Wahrung seiner wirtschaftlichen Identität auf einen Erwerber übergegangen ist.

cc) Ist ein Auskunftsanspruch des Klägers nach § 613a Abs. 5 BGB aus den vorstehenden Gründen nicht gegeben, kann die Kammer dahinstehen lassen, ob die Beklagte mit ihren Angaben eine Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB erfüllt hätte (§ 362 Abs. 1 BGB) oder aber, wie vom Kläger angenommen, sich weitere Informationen hätte verschaffen müssen (vgl. zu § 613a Abs. 5 BGB in Fällen des fehlenden Rechtsgeschäfts zwischen Veräußerer und Erwerber HaKo-KSchR/Wemheuer, 8. Aufl. 2025, § 613a BGB Rn. 172 ff. mwN).

b) Ein Auskunftsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem hilfsweise für den - eingetretenen - Fall des Unterliegens mit dem Begehren nach § 613a Abs. 5 BGB angeführten § 242 BGB.

aa) Grundsätzlich besteht keine nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung für die Parteien des Rechtsstreits. Die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei (BAG 13.03.2024 - 10 AZR 117/23 - Rn. 27; 12.10.2022 - 5 AZR 135/22 - Rn. 20 mwN).

Von diesem Grundsatz abweichend kann allerdings materiell-rechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bestehen. Dafür müssen es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden (st. Rspr., zuletzt zB BAG 13.03.2024 - 10 AZR 117/23 - Rn. 27; 26.04.2023 - 10 AZR 137/22 - Rn. 18 f. mwN).

Ein solcher Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt im Einzelnen voraus: (1) das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung, (2) die dem Grund nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner, (3) die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie (4) die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung für den Anspruchsgegner. Schließlich dürfen (5) durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden (BAG 13.03.2024 - 10 AZR 117/23 - Rn. 28; 26. April 2023 - 10 AZR 137/22 - Rn. 20 mwN).

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger die Auskunft nicht auf der Grundlage des § 242 BGB von der Beklagten verlangen. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers bereits nicht anzunehmen, dass er das Auskunftsbegehren über die Umstände im Zusammenhang mit dem seinerseits behaupteten Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB auf § 242 stützten kann. Denn für den Fall, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht (§ 613a Abs. 1 Satz 1 1. HS BGB), ist in § 613a Abs. 5 BGB geregelt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 angeführten Umstände zu unterrichten hat. Diese Unterrichtung ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ausgerichtet. Sie soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebs(teil)inhaber widersprechen will (BAG 21.03.2024 - 2 AZR 79/23 - Rn. 46). Der Begründung einer materiell-rechtlichen Auskunftspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bedarf es hiernach nicht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einer zumindest wahrscheinlichen Existenz eines Leistungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Soweit der Kläger auf einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie Vergütungsansprüche gegen den Erwerber verweist, handelt es sich nicht um Leistungsansprüche gegen die Beklagte. Einem etwaigen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung über den Betriebsteilübergang der PM 5 auf einen Erwerber stünde entgegen, dass die Beklagte mangels Zugehörigkeit des Klägers zur wirtschaftlichen Einheit PM 5 nicht zur Unterrichtung verpflichtet ist. Zudem steht die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Kündigungsschutzantrag des Klägers einer Auskunftspflicht der Beklagten entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

3. Der (Hilfts-) Antrag fällt aufgrund des Unterliegens des Klägers mit dem (Haupt-) Antrag zur Entscheidung an.

4. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Ihm steht das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, da der Kläger die Auskünfte begehrt, die er bereits mit seinem (Haupt-) Antrag geltend macht.

a) Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn der Kläger bereits zuvor in derselben Streitsache gegen dieselbe Partei eine Klage erhoben hat und diese andere Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Prozesshindernis, das grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist (BAG 30.11.2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 17; 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 23). Sie liegt vor, wenn die Parteien und die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind (vgl. BAG 30.11.2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 17; 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 35).

b) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 20.08.2024 - 3 AZR 179/23 - Rn. 20; 02.12.2021 - 3 AZR 123/21 - Rn. 31).

c) Nach diesen Maßgaben steht dem Hilfsantrag das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Der Kläger verlangt mit seinem (Haupt-) Antrag nach der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung (dazu unter II. 1. a) bb) (3) (b)), ihm Auskunft zu erteilen, welche natürliche oder juristische Person mit Wirkung zum 01.08.2024 bzw. im Zeitraum bis einschließlich dem 05.08.2025 Produktionstätigkeiten mit der PM 5 unter Beschäftigung der im (Haupt-) Antrag namentlich benannten Herren in Arbeitsverhältnissen aufgenommen hat. Diese Auskunft bzw. eine geringfügig beschränkte begehrt der Kläger jedoch ebenso mit seinem Hilfsantrag, wie von der Beklagten zutreffend angeführt. Denn mit dem Hilfsantrag fordert er Auskunft darüber, a) welches andere Unternehmen die PM 5 seit dem 01.08.2024 betreibt sowie b) welches andere Unternehmen die zuletzt an der PM 5 bei der Beklagten beschäftigten, namentlich benannten Mitarbeiter seit dem 01.08.2024 weiterbeschäftigt. Dieses Verlangen ist nach der wiederum gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung nach § 133 BGB dahingehend zu verstehen, dass zu beauskunften ist, welche natürliche oder juristische Person mit Wirkung seit dem 01.08.2024 Produktionstätigkeiten mit der PM 5 vornimmt sowie die namentlich benannten Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Danach hat der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch aber - mit Ausnahme der zeitlichen Erstreckung des (Haupt-) Antrags auf den Zeitraum bis zum 05.08.2025 - denselben Gegenstand wie der (Haupt-) Antrag, was zu seiner Unzulässigkeit führt.

5. Der Hilfsantrags ist überdies unbegründet. Der Kläger kann die begehrten Auskünfte weder auf der Grundlage von § 613a Abs. 5 BGB noch auf der Grundlage von § 242 BGB verlangen. Es wird auf die Ausführungen unter II. Ziff. 3. Bezug genommen.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.