BGH Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30. September 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 241 Abs. 2, § 368; ZPO § 840
a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstel- len ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248).
b) Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflich- tende Regel verlangt, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilli- gen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeit- raums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung sämtlicher an dem betreffenden Geschäftsverkehr beteiligten Kreise zu Grunde liegt. Dazu genügt es nicht, dass eine bestimmte Übung nur von einem bestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskrei- se gepflogen wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche Auffassung durchgesetzt haben.
c) Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfan- genen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen.
BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - LG Dresden
AG Dippoldiswalde
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel und die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Dresden vom 29. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger waren von Januar 2005 bis zu einer von ihnen zum
31. Oktober 2007 ausgesprochenen Kündigung Mieter einer Wohnung der Be-
klagten in B. . Sie sind inzwischen Mieter einer anderen Wohnung und
fordern von der Beklagten die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbeschei-
nigung, auf deren Vorlage ihr neuer Vermieter nach wie vor noch besteht. Dies
verweigert die Beklagte, die einen zunächst gegen sie erhobenen Anspruch auf
Erteilung einer Quittung über die geleisteten Mietzahlungen sofort anerkannt
und erfüllt hat.
Das Amtsgericht hat die auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbe-
scheinigung erweiterte Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen
gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen, die zuletzt eine auf sie lauten-
de Mietschuldenfreiheitsbescheinigung für die Dauer des Mietverhältnisses ver-
langt haben, in der die Beklagte zugleich zur Bestätigung/Mitteilung verpflichtet
sein sollte, dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszah-
lungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass ein Nachzahlungsbetrag
aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 von 276,24 € wegen Strittigkeit der
Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für
2007 noch nicht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution von 726 €
geleistet hätten, die sich aufgrund des nicht freigegebenen Pfandes noch bei
der Beklagten befinde. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für ihr Verlangen nach Ausstellung
einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung sei zwar nicht dadurch entfallen, dass
sie zwischenzeitlich eine neue Wohnung bezogen hätten, weil der neue Vermie-
ter nach ihrem unwidersprochenen Vortrag nach wie vor auf Vorlage der Be-
scheinigung bestehe. Zudem sei bei Beendigung des derzeitigen Mietverhält-
nisses zu erwarten, dass ein zukünftiger Vermieter wegen der Kürze der Miet-
dauer zusätzlich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auch des vorletzten
Vermieters verlange. Ein über die Quittungserteilung hinausgehender Anspruch
auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung stehe den Klägern jedoch nicht
zu. Die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Treue- und Mitwirkungspflich-
ten fänden dort ihre Grenze, wo es nur um die Erleichterung des Abschlusses
eines neuen Mietvertrages durch Ausstellung einer Bescheinigung gehe, die
einen vom Mieter auch ohne Mitwirkung des bisherigen Vermieters belegbaren
Sachverhalt lediglich zusammenfasse oder die noch nicht abgeschlossene
Sachverhalte betreffe und keinen positiven Erklärungswert für einen neuen
Vermieter aufweise. Die Dauer des Mietverhältnisses könnten die Kläger durch
den Mietvertrag, ihre Kündigungserklärung und die von der Beklagten abgege-
bene Bestätigung des Vertragsendes nachweisen. Die vollständige Begleichung
der Mieten einschließlich der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen könn-
ten die Kläger durch den Mietvertrag, die erteilten Betriebskostenabrechnungen
sowie die von der Beklagten ausgestellten Quittungen lückenlos belegen. In
gleicher Weise könnten sie die mittels Übergabe eines verpfändeten Sparbu-
ches gestellte Kaution durch Vorlage der Verpfändungserklärung belegen. Dass
die Kaution noch nicht abgerechnet sei, sei angesichts des Streits über die Be-
triebskostenabrechnung 2006 und die noch offene Betriebskostenabrechnung
2007 nahe liegend und müsse vernünftigerweise nicht belegt werden. Der Streit
über die Höhe der Betriebskostenabrechnung 2006 sei einem Vermieter nach
den genannten Unterlagen ohne weiteres plausibel zu machen. Ein Anspruch
auf Bestätigung der offenen Schuld bestehe jedenfalls nicht, ganz abgesehen
davon, dass eine ausdrückliche Bestätigung dieses Sachverhalts durch die Be-
klagte keinen Schluss auf die Zuverlässigkeit der Kläger als Mieter zulasse.
Entsprechendes gelte für die Betriebskostenabrechnung 2007. Dass ein Teil
der gewerblichen Vermieter im Raum D. gleichwohl Mietschuldenfrei-
heitsbescheinigungen verlange, falle in die Interessen- und Risikosphäre des
Mieters und sei auf Inhalt und Umfang der Treue- und Mitwirkungspflichten des
bisherigen Vermieters ohne Einfluss.
II.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergeb-
nis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Ein Anspruch auf Ausstel-
lung der geforderten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ergibt sich entgegen
der Auffassung der Revision als mietvertragliche Nebenpflicht der Beklagten
weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund einer nach Ver-
tragsschluss am Wohnungsmarkt in D. dahingehend entstandenen Ver-
kehrssitte (§§ 133, 157 BGB) noch ist die Beklagte sonst gemäß § 241 Abs. 2
BGB verpflichtet, auf die Interessen der Kläger an der Erlangung einer neuen
Wohnung durch Ausstellung einer solchen Bescheinigung Rücksicht zu neh-
men.
1. Zu Unrecht bezweifelt allerdings die Revisionserwiderung mit ihrer
Gegenrüge das vom Berufungsgericht angenommene Rechtsschutzbedürfnis
der Kläger an der Erlangung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Bei
Leistungsklagen, zu denen auch die Klage auf Ausstellung einer Mietschulden-
freiheitsbescheinigung zählt, ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig
schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen
Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung
zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248,
unter II 1). Dass ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen der Klä-
ger, in die materiell-rechtliche Prüfung ihres Anspruchs einzutreten, als nicht
schutzwürdig erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der neue
Vermieter der Kläger auf die Vorlage einer solchen Bescheinigung einen An-
spruch hat oder ob den Klägern durch die fehlende Beibringung einer solchen
Bescheinigung für das gegenwärtige Mietverhältnis oder für künftige Mietver-
hältnisse Nachteile drohen. Es genügt für das Bestehen eines Rechtsschutzbe-
dürfnisses vielmehr schon, dass die Vorlage der begehrten Mietschuldenfrei-
heitsbescheinigung für das derzeitige wie für etwaige künftige Mietverhältnisse
tatsächlich vorteilhaft sein kann.
2. In der Sache rügt die Revision aber ohne Erfolg, dass das Berufungs-
gericht es unterlassen hat, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu
prüfen, ob den Klägern danach ein vertraglicher Anspruch auf Ausstellung einer
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zusteht.
a) Der Mietvertrag der Parteien enthält zu dieser Frage keine Regelung.
Das hat jedoch nicht zur Folge, dass hierfür allein schon aus diesem Grund ei-
ne Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung gefunden werden
müsste. Vielmehr kann, falls die Vertragsschließenden zu einem bestimmten
Punkt keine Regelung treffen, zumeist angenommen werden, dass sie die Aus-
gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesrecht
überlassen haben (BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103; Senatsurteil vom 19. März
1975 - VIII ZR 262/73, WM 1975, 419, unter IV 2 a). Als dispositives Gesetzes-
recht kommt hier der vom Berufungsgericht - auch wenn es die Vorschrift nicht
erwähnt hat - seinem sachlichen Gehalt nach behandelte § 241 Abs. 2 BGB in
Betracht, wonach ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rück-
sicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten
kann. Allerdings gibt das dispositive Recht nur den allgemeinen, auf eine typi-
sierte Interessenabwägung gegründeten Beurteilungsmaßstab vor, während die
ergänzende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls
Rechnung trägt, etwa weil der zu regelnden Sachverhalt Besonderheiten auf-
weist, denen das dispositiven Gesetzesrecht nicht oder nicht in vergleichbarer
Weise Rechnung tragen kann (BGHZ 74, 370, 373 f.).
b) Die Revision macht dazu geltend, dass nach dem revisionsrechtlich
zugrunde zu legenden Sachvortrag der Kläger die Vorlage einer Mietschulden-
freiheitsbescheinigung im Raum D. nach Vertragsschluss - oder zumin-
dest bei Vertragsschluss noch nicht erkennbar - eine Üblichkeit erlangt habe,
die einer Verkehrssitte gleichzusetzen sei und der sich die Vertragsparteien
nach der beiderseitigen Interessenlage angeschlossen hätten, wenn sie diese
Entwicklung bei Vertragsschluss bedacht hätten. Das Entstehen einer solchen
Verkehrssitte mit einer daraus mittlerweile folgenden allgemeinen Pflicht zur
Ausstellung von Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen hat das Berufungsge-
richt jedoch nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen verlangt nur ein Teil
der gewerblichen Vermieter im Raum D. Mietschuldenfreiheitsbescheini-
gungen. Diese tatrichterliche Feststellung beanstandet die Revision im Ergebnis
ohne Erfolg als rechtsfehlerhaft.
Das Vorbringen der Kläger in den Tatsacheninstanzen, wonach davon
auszugehen sei, dass sich zumindest im Raum D. die Verkehrssitte der
sogenannten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung herausgebildet habe, war
entgegen der Auffassung der Revision keineswegs unwidersprochen geblieben.
Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass dem hierzu gehalte-
nen Sachvortrag der Kläger nicht nur die erforderliche Substantiierung in Bezug
auf Anknüpfungstatsachen gefehlt hat, die zur Erteilung einer Mietschuldenfrei-
heitsbescheinigung den Schluss auf eine hinreichend einheitliche und auf Kon-
sens aller beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsübung zulassen (vgl. BGHZ
111, 110, 112). Die Behauptung war von der Beklagten auch bestritten worden.
Einen Beweis für die Üblichkeit der behaupteten Praxis und eine daraus folgen-
de Verkehrssitte am Wohnungsmarkt im Raum D. hatten die Kläger nicht
angetreten. Soweit unter Zeugenbeweis gestellt war, dass die G. Group
mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen in D. von jedem neuen Mieter
die Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlange, hätte das Beru-
fungsgericht aus einer solchen Praxis nicht auf das Bestehen einer entspre-
chenden Verkehrssitte schließen müssen. Denn eine die Pflichtenlage der Be-
teiligten nunmehr prägende Verkehrssitte folgt hieraus noch nicht. Eine Ver-
kehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende
Regel verlangt vielmehr, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und
freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen
Zeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheit-
liche Auffassung sämtlicher beteiligten Kreise an dem betreffenden, gegebe-
nenfalls räumlich beschränkten Geschäftsverkehr zu Grunde liegt (BGHZ 111,
aaO; Senatsurteil vom 2. Mai 1984 - VIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, unter II 3 c
bb; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, WM 2001, 1417, unter II 1 c;
RGZ 114, 9, 12; Staudinger/Singer/Singer, BGB (2004), § 133 Rdnr. 66
m.w.N.). Demgegenüber genügt es zur Herausbildung einer Verkehrssitte noch
nicht, dass die zugrunde liegende Übung nur von einem bestimmten, wenn
auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskreise gepflogen
wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche
Auffassung durchgesetzt haben (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1984, aaO; RGZ
135, 339, 346).
c) Eine bestimmte Verkehrssitte zur Ausstellung einer Mietschuldenfrei-
heitsbescheinigung hat sich an Hand dieser Maßstäbe so lange nicht heraus-
gebildet, wie nicht feststeht, dass die zu Grunde liegende Übung ganz allge-
mein am örtlichen Wohnungsmarkt in D. , und zwar etwa auch bei der
Vielzahl von Vermietungen aus Privatbestand oder kleinerem gewerblichen Be-
stand, praktiziert wird. Dazu haben die Kläger indessen weder Konkretes vorge-
tragen noch Beweis angetreten. Das Berufungsgericht hätte deshalb die von
ihnen als Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung geltend
gemachte Herausbildung einer bestimmten Verkehrssitte nicht feststellen kön-
nen und müssen. Es ist daher am Maßstab des von der Revision als verletzt
gerügten § 286 ZPO revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beru-
fungsgericht nicht in die Prüfung einer ergänzenden Vertragsauslegung einge-
treten ist, sondern sich darauf beschränkt hat, die begehrte Ausstellung der
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung anhand der sich aus dem Schuldverhältnis
allgemein ergebenden Treue- und Mitwirkungspflichten zu prüfen.
3. Insoweit rügt die Revision ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungs-
gericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer Mietschuldenfrei-
heitsbescheinigung nicht aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB hergeleitet hat.
a) Die Frage, ob ein Vermieter verpflichtet ist, seinem Mieter bei Beendi-
gung des Mietverhältnisses eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustel-
len, wird in der Instanzrechtsprechung und im mietrechtlichen Schrifttum unter-
schiedlich beantwortet. Teilweise wird eine solche Verpflichtung als fortwirken-
de mietvertragliche Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich
bejaht, weil eine solche Bescheinigung einerseits dem nachvollziehbaren Inte-
resse des Mieters diene, dem künftigen Vermieter zum Erhalt der von ihm er-
strebten neuen Wohnung die eigene Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, während
andererseits dem Vermieter hieraus kein größerer Aufwand entstehe (AG Ho-
henschönhausen, GE 2006, 974, 975; Beuermann, GE 2006, 1600; Sternel,
Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. VII 251b). Teilweise wird eine solche Verpflich-
tung hingegen verneint, weil der Mieter auf eine solche Bescheinigung nicht
zwingend angewiesen sei, sondern seine Mietschuldenfreiheit auch anders,
etwa durch Vorlage des alten Mietvertrages, von Kontounterlagen oder ihm
auszustellender Zahlungsquittungen, belegen könne, und zudem eine Miet-
schuldenfreiheitsbescheinigung nur sehr eingeschränkt geeignet sei, über die
Zuverlässigkeit und Solvenz eines Mieters verlässlich Auskunft zu geben (AG
Schöneberg, GE 2006, 975 f.; AG Tiergarten, GE 2008, 203; Daub, GE 2006,
961 f.; zweifelnd auch Herrlein, WuM 2007, 54, 56). Die zuletzt genannte Auf-
fassung verdient den Vorzug.
b) Ein Schuldverhältnis kann gemäß § 241 Abs. 2 BGB nach seinem In-
halt jeden Teil zur Rücksicht auf die Interessen des anderen Teils verpflichten.
Zu diesen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten, deren Inhalt bei Fehlen ent-
sprechender Absprachen jeweils nach der konkreten Situation unter Bewertung
und Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen ist (BT-Drs.
14/6040, S. 126; Blank, WuM 2004, 243, 244), können auch Abwicklungspflich-
ten bei oder nach Beendigung eines Mietverhältnisses gehören. Insbesondere
können bestimmte nachvertragliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten beste-
hen oder die Vertragsparteien gehalten sein, die Eingehung neuer Mietverhält-
nisse der jeweils anderen Seite nicht unnötig zu behindern (vgl. Sonnenschein,
PiG 20
(1985), 69, 100; ders., PiG 46
(1995), 7, 18; Schmidt-
Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 173). Eine Verpflich-
tung des Vermieters zur Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
überschreitet jedoch den Rahmen dessen, was ihm billigerweise an Rücksicht-
nahme auf die Interessen des Mieters zuzumuten ist.
aa) Es ist in der Rechtsprechung zwar seit langem anerkannt, dass eine
Verpflichtung zur Auskunftserteilung zwischen den Partnern einer rechtlichen
Sonderverbindung auch ohne ausdrückliche Absprache bestehen kann, wenn
die eine Seite in entschuldbarer Weise über den Umfang ihrer Rechte im Un-
gewissen ist, sie sich die zur Vorbereitung und Wahrnehmung dieser Rechte
notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und
die andere Seite die Auskünfte unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu
geben vermag (BGHZ 149, 165, 174 f. m.w.N.). Eine solche Auskunftsverpflich-
tung scheitert hier aber schon daran, dass die Kläger über Art und Umfang ihrer
Mietverbindlichkeiten nicht im Ungewissen sind. Sie sind - wie die Revision ein-
räumt - jedenfalls unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von
der Beklagten gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über
die von den Klägern empfangenen Zahlungen ohne Weiteres in der Lage, die
Erfüllung ihrer aus dem Mietvertrag sowie erteilten Nebenkostenabrechnungen
und Nebenkostenanforderungen ersichtlichen Mietverbindlichkeiten zu belegen
(vgl. Daub, aaO, S. 961).
bb) Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist nach ihrem Aussagege-
halt nicht nur eine pauschale Bestätigung des Empfangs bestimmter Miet- und
Nebenkostenzahlungen. Ihr kann auch die Erklärung des Vermieters entnom-
men werden, dass der Mieter abgesehen von ausdrücklich vorbehaltenen For-
derungen von Mietschulden frei ist und ihm nichts mehr schuldet. Damit steht
sie unübersehbar in einer gewissen Nähe zu der vor allem im Arbeitsrecht an-
zutreffenden Ausgleichsquittung (vgl. Daub, aaO, S. 962), der unter anderem
die Wirkung einer Verzichtserklärung oder eines negativen Schuldanerkennt-
nisses dahin beigelegt wird, gegen den Schuldner keine bekannten oder unbe-
kannten Ansprüche mehr zu haben (BGH, Urteil vom 13. Januar 1999 - XII ZR
298/96, NJW-RR 1999, 593, unter I 2 a; BAG, NJW 2008, 461, 462; Bamber-
ger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., § 397 Rdnr. 23 m.w.N.). Zur Abgabe einer
solchen, mit einer Verzichtswirkung verbundenen Erklärung ist ein Vermieter
jedoch nicht verpflichtet (vgl. Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 538
Rdnr. 6). Selbst wenn der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung aber kein derart
rechtsgeschäftlicher, über eine bloße Wissenserklärung hinausgehender Erklä-
rungswert beizumessen sein sollte, kann ihr immer noch die Wirkung eines be-
weisrechtlich nachteiligen "Zeugnisses gegen sich" selbst zukommen (vgl.
BGH, Urteil vom 7. November 1996 - III ZR 88/95, VIZ 1997, 181, unter I b). Für
diesen Fall müsste der Vermieter mit Ausstellung der Bescheinigung beweis-
rechtliche Nachteile befürchten, falls nachträglich noch Streit über den Bestand
und die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte (vgl. BGHZ 69, 328, 332
zur Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO). Die Abgabe einer in ihren Wir-
kungen unter Umständen derart weit reichenden Erklärung kann - worauf die
Revisionserwiderung mit Recht hinweist - einem Vermieter deshalb schon we-
gen einer möglichen künftigen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zu-
gemutet werden.
Der dargestellte Charakter der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als
einer über das bloße Empfangsbekenntnis hinausgehenden Erklärung verbietet
es entgegen der Auffassung der Revision auch, in dieser Bescheinigung ledig-
lich eine in anderer Form zu erteilende Quittung im Sinne von § 368 Satz 2
BGB sehen zu wollen. Zu einer über den tatsächlichen Leistungsempfang
hinausgehenden Erklärung, wegen der zugrunde liegenden Schuld befriedigt zu
sein, kann § 368 BGB keine Anspruchsgrundlage bilden (vgl. Münch-
KommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 368 Rdnr. 2; Staudinger/Olzen, BGB (2006),
§ 368 Rdnr. 7).
cc) Außerdem kann ein Mieter schon deshalb keine Mietschuldenfrei-
heitsbescheinigung beanspruchen, weil sie den Vermieter unzulässig zwingen
würde, sich (sofort) zum Bestand etwaiger Forderungen aus dem Mietverhältnis
zu äußern. Selbst wenn der Mieter eine abzurechnende Kaution geleistet hat,
muss der Vermieter sich bei Beendigung eines Mietverhältnisses nicht sofort
über einen Bestand an verbliebenen Forderungen gegen den Mieter klar wer-
den. Vielmehr ist ihm eine angemessene Frist zuzubilligen, innerhalb derer er
sich über den Bestand etwaiger Forderungen vergewissern und entscheiden
muss, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche
verwenden will (BGHZ 101, 244, 250; Senatsurteil vom 18. Januar 2006
- VIII ZR 71/05, WuM 2006, 197, Tz. 9). Diese Überlegungsfrist würde ihm bei
einer Verpflichtung zur Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung je-
doch weitgehend genommen. Er müsste vielmehr befürchten, im Anschluss an
deren Erteilung auch auf umgehende Abrechnung der Kaution in Anspruch ge-
nommen zu werden.
Darüber hinaus bestünde in den Fällen, in denen der Vermieter die ver-
langte Bescheinigung mit Einschränkungen erteilt, weil er meint, noch Forde-
rungen zu haben, weil er sich über deren Bestand noch nicht klar ist oder weil
er - ohne seine Rechtspositionen aufgeben zu wollen - es derzeit nicht für op-
portun hält, sich darüber zu äußern, die Gefahr, dass eine auf möglicherweise
sogar noch unentschiedener Haltung beruhende Einschränkung einer erteilten
Bescheinigung als Anspruchsberühmung aufgefasst würde, so dass er befürch-
ten müsste, mit einer negativen Feststellungsklage überzogen zu werden (vgl.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, WM 2008, 1590, Tz. 32 m.w.N.).
Einem solchen Risiko muss er sich jedoch nur stellen, wenn ihm eine dahin ge-
hende Auskunftspflicht - wie etwa in § 840 ZPO zur Gewährleistung einer im
Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen Forderungsvollstre-
ckung geschehen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999,
2545, unter II 2 c) - aus besonderen Gründen eigens auferlegt worden ist.
Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen: AG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 10.01.2008 - 2 C 686/07 - LG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2008 - 4 S 97/08 -