Rechtsprechung / Landgericht Aachen

Landgericht Aachen Urteil vom 05.11.2025 – 52 Ks 27/24 (401 Js 60/24)

1. Schwurgerichtskammer · ECLI:DE:LGAC:2025:1105.52KS27.24.401JS60.00

Gründe

Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zu Grunde.

I.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vierundvierzig Jahre alte, verheiratete und kinderlose Angeklagte wurde am 00.00.0000 im FL. in F. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger.

Sein Vater ist einundsiebzig Jahre alt und arbeitete als VZ.. Seine Mutter ist sechsundsechzig Jahre alt; sie ist gelernte Technische Zeichnerin und arbeitete in Teilzeit beim DW.. Beide Elternteile sind berentet. Er wuchs gemeinsam mit seinen zwei jüngeren Brüdern im elterlichen Haushalt in F. auf. Die Mutter des Angeklagten wird als warmherzig und fürsorglich charakterisiert; sie war überwiegend für die familiären und haushaltsbezogenen Aufgaben zuständig. Der Vater des Angeklagten wird als wortkarg sowie emotional wenig zugänglich beschrieben und nahm in der Erziehung eine eher strenge Haltung ein. Die Erziehung war durch klare Regeln geprägt, insbesondere im Hinblick auf Pünktlichkeit, Ehrlichkeit und gute Leistungen in der Schule. Familiäre Etikette und korrektes Auftreten hatten einen hohen Stellenwert. Ungeachtet dessen bestand insgesamt ein gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen. Die Familie des Angeklagten gehörte der evangelischen Konfession an. Der Großvater des Angeklagten war im Presbyterium der Kirchengemeinde aktiv. Über viele Jahre hinweg lebten die Großeltern des Angeklagten im Erdgeschoss des im Familienbesitz befindlichen Hauses.

Der Angeklagte war ein ruhiges, stilles und unauffälliges Kind. Zeitweise spielte er Trompete und erhielt hierfür auch Unterricht. Er las seit jeher sehr viel und beschäftigte sich insbesondere mit Sachliteratur, unter anderem aus den Bereichen Medizin und Geschichte. Darüber hinaus spielte er über einen langen Zeitraum Tischtennis auf hohem Leistungsniveau in der zweithöchsten Jugendliga. Er bezeichnete sich als leidenschaftlichen Heavy-Metal-Fan und besuchte gemeinsam mit Freunden vorwiegend Clubkonzerte. Im Alter von etwa sechszehn Jahren kam es im Rahmen der Pubertät zu einer rebellischen Phase, die sich unter anderem in körperbezogenen Ausdrucksformen wie dem Stechen eines Zungenpiercings zeigte. In den darauffolgenden Jahren kamen weitere Piercings an den Ohren, der Nase sowie im Intimbereich hinzu. Im Alter von neunzehn Jahren ließ sich der Angeklagte erstmals tätowieren. Die Tätowierungen stellte der Angeklagte als Ausdruck seines Protests gegen bestimmte hierarchische Strukturen sowie gegen eine aus seiner Sicht unkritische Anpassung dar. Sein Vater reagierte hierauf mit deutlicher Ablehnung und reduzierte den Kontakt zu dem Angeklagten zeitweise erheblich.

Der Angeklagte besuchte über einen Zeitraum von drei Jahren den Kindergarten und wechselte im Jahr 1987 in die Grundschule RG. in F.. Von 1991 bis 1998 besuchte der Angeklagte das GP. in F.. Nach Abschluss der 10. Klasse erwarb er den Realschulabschluss und wechselte für ein halbes Jahr an das städtische Gymnasium in F.. Letzteres verließ der Angeklagte dann aber im Alter von siebzehn Jahren ohne Abitur auf eigenen Wunsch, um eine Berufsausbildung zu beginnen.

Von August 1998 bis September 2000 absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Beamten des mittleren Binnenzolldienstes am RV. und folgte damit dem beruflichen Werdegang seines Vaters. Von September 2000 bis August 2001 vollzog der Angeklagte seinen Zivildienst am KJ.. Anschließend arbeitete er von August 2001 bis Januar 2003 als ZN. am Zollkriminalamt in YZ.. Sodann vollzog der Angeklagte - entgegen seinem ursprünglichen Wunsch - einen Wechsel in den Gesundheitsbereich. Den Umgang mit Menschen erlebte er als belastend, ihm fiel es schwer, sich mit Patienten zu unterhalten, und er beschrieb sich selbst als menschenscheu. In der Folge arbeitete der Angeklagte zunächst als Praktikant und Pflegehelfer von Januar 2003 bis September 2004 im Seniorenheim GA. in F.. In dieser Zeit besuchte er über einen Zeitraum von drei Jahren das Abendgymnasium, um das Abitur nachzuholen. Jedoch brach er den Besuch des Abendgymnasiums vorzeitig ab, ohne dass es zu einem Prüfungsversuch kam. Im September 2004 begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger am YG. die er mit erfolgreichem Bestehen der staatlichen Prüfung am 15.08.2007 abschloss. Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte dadurch die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen. Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung begann er ab September 2007 eine Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger bei dem EI., wo er bis April 2010 tätig war. Während dieser Tätigkeit in Berlin traten teaminterne Konflikte auf, wobei der Angeklagte als eigensinnig und „Sturkopf“ bezeichnet wurde. Von April 2010 bis Februar 2011 war der Angeklagte als Gesundheits- und Krankenpfleger bei den Kliniken der Stadt YZ. im Fachbereich Neurochirurgie beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2011. Im März 2011 nahm er eine Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger bei dem EJ. im Fachbereich Häusliche Palliativpflege auf und wurde im Seniorenzentrum LT. eingesetzt. Im JF. wurde er auch ab dem 09.03.2011 zum Medizinproduktebeauftragten bestellt. Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte die Zusatzqualifikation „Palliative Care“ zur Behandlung, Pflege und Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen. Dabei erlernte der Angeklagte in einhundertsechzig Unterrichtsstunden unter anderem Grundkenntnisse der Tumorschmerztherapie und Symptombehandlung sowie spezielle Möglichkeiten der Grund- und Behandlungspflege. Ab dem 19.12.2011 meldete sich der Angeklagte für mehrere Monate arbeitsunfähig. Während des Beschäftigungsverhältnisses zeigten sich bereits Defizite in der Arbeitsweise des Angeklagten. Er fiel durch Fehlzeiten auf und begründete dies mit Schlafproblemen und der Einnahme von Schlafmedikamenten. Zudem erfüllte er die Anforderungen an die pflegerische Tätigkeit sowie an die Erstellung von Berichten nicht. Am 00.00.0000 wurde sodann eine Mitarbeitervisite beim Angeklagten durchgeführt; diese bescheinigte ihm u.a. eine „große unhygienische Vorgehensweise bei der Grundpflege, keine Vorbereitung der Pflege + nicht ausreichende eigenverantwortliche Vorgehensweise bei der PEG-Versorgung“. Nachdem er nach der Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 14.05.2012 unentschuldigt fernblieb und auch nach dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ohne Angabe von Gründen vom Dienst fernblieb und auch auf Aufforderungsschreiben der Arbeitgeberin vom 12.06.2012, 19.06.2012 und 02.07.2012 nicht reagierte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten außerordentlich und fristlos im Juli 2012. Die Arbeitgeberin beurteilte die Selbstkompetenzen und sozialen/persönlichen Kompetenzen des Angeklagten (Motivation, Belastbarkeit, Verantwortlichkeit, Reflexionsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit“ mit „befriedigend“ („3“ bei einer Skala 1-5). Seine fachlichen sowie methodischen Kompetenzen wurden mit „gut“ („2“ bei einer Skala 1-5) beurteilt. Von Dezember 2012 bis Juni 2013 war der Angeklagte über die Personalvermittlerin ZP. als Gesundheits- und Krankenpfleger im IH. in den Fachbereichen Kardiologie und Onkologie tätig. Der Angeklagte betonte in seiner Bewerbung, eine „Vorliebe für Nachtdienste“ zu haben. Nebenberuflich kellnerte er in einem Nachtclub PI.. Es erfolgten zwei Abmahnungen wegen Sorgfaltspflichten, am 00.00.0000 und am 00.00.0000, durch RE.. Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte der Angeklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum Ende der Probezeit mit sofortiger Wirkung. Ab dem 01.02.2014 arbeitete der Angeklagte sodann wieder als Gesundheits- und Krankenpfleger bei den Kliniken der Stadt YZ. - YZ. TT. -, wo er bereits von April 2010 bis Februar 2011 beschäftigt war. Aufgrund von unabgesprochener Vergabe von Medikamenten sowie verbal aggressivem Verhalten und einer Beschwerde einer Auszubildenden über das Verhalten und Äußerungen des Angeklagten während des Dienstes wurde am 10.07.2019 ein Personalgespräch mit dem Angeklagten geführt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen Auflösungsvertrag im September 2020 beendet. Am 00.00.0000 bewarb sich der Angeklagte sodann initiativ beim FL. - ausdrücklich - um einen Arbeitsplatz in der Schmerztherapie und Palliativmedizin zum 00.00.0000. In seiner Bewerbung verwies er auf seine Weiterbildung „Palliative Care“ und gab an, sich den Aufgaben dieses besonderen Bereichs aufgrund seiner bisher erworbenen Berufserfahrung und der im FL. absolvierten Ausbildung gänzlich gewachsen zu sehen. Mit Arbeitsvertrag vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte durch das FL. in F. zum 00.00.0000 eingestellt. Auf Wunsch des Angeklagten wurde er überwiegend nur im Nachtdienst auf der Palliativstation eingeteilt. Nachdem sein Arbeitgeber von den Vorwürfen zur hiesigen Sache Kenntnis erlangt hatte, wurde der Angeklagte am 00.00.0000 freigestellt und sodann fristlos gekündigt.

Der Angeklagte ist seit Juni 2022 verheiratet. Während er einen ausgeprägten Kinderwunsch äußerte, teilte seine Ehefrau diesen nicht, was unter anderem mit ihrer starken beruflichen Einbindung begründet wurde. Sie studierte Musiktherapie und ist als selbstständige Autismus-Therapeutin tätig. Das Ehepaar hielt gemeinsam zwei Hunde. Sie besuchte den Angeklagten zuletzt im Dezember N01 in der B.. Aktuell strebt die Ehefrau des Angeklagten aufgrund des hiesigen Verfahrens die Scheidung an.

Der Angeklagte war bereits im Kleinkindalter häufig krank. Es bestanden ein Hodenhochstand sowie ein vesikoureteraler Nierenreflux; letzteres machte mehrere operative Eingriffe im frühen Kindesalter erforderlich. Seit etwa dem Jahr 2005 litt er phasenweise unter depressiven Episoden. Er befand sich mehrfach in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Diagnostiziert wurde eine depressive Störung, die medikamentös mit Citalopram behandelt wurde. Aufgrund seit der Jugend bestehender Schlafstörungen nahm der Angeklagte regelmäßig das verschreibungspflichtige Schlafmittel „Zopiclon“ ein. Seit dem Jahr 2020 nahm er nach Nachtdiensten 25 mg Vivinox ein, um tagsüber schlafen zu können.

Im Alter von siebzehn Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Cannabis; in den Jahren 2011 und 2012 kam es in der Folge zu einem ausgeprägten Konsum der vorgenannten Substanzen. Am 21.08.2012 wurde er aufgrund einer Alkohol- und THC-Intoxikation stationär in der Klinik für HQ. behandelt. Im Jahr 2013 trank er erneut größere Mengen Alkohol und konsumierte täglich Cannabis. In diesem Zusammenhang traten Panikattacken auf. Vom 05.08. bis zum 30.09.2013 befand sich der Angeklagte in stationärer Behandlung im FB.. Im Anschluss daran stellte er den Cannabiskonsum ein; Panikattacken und Trugwahrnehmungen traten danach nicht mehr auf. Während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 kam es erneut zu einem vermehrten Konsum von Alkohol, in Gestalt von Bier und Cannabis, zusätzlich nahm der Angeklagte das Medikament Champix zur Unterstützung der Rauchentwöhnung ein. Nach einem stationären Aufenthalt bei den QW. beendete er den Cannabiskonsum erneut. Ein weiterer einmaliger Cannabiskonsum während der Ehe führte unmittelbar wieder zu Panikattacken.

Nennenswerte Schulden hat der Angeklagte keine.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 16.07.N01 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des UL. vom 15.07.N01 - 622 Gs 1141/24 - in Untersuchungshaft in der B..

II.

In der Sache hat die Kammer aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung folgende Feststellungen treffen können:

1.) Vorgeschichte

Der Angeklagte war ab dem 00.00.0000 als Krankenpfleger im FL. F. auf der Palliativstation beschäftigt. Chefärztin der Palliativstation war die Zeugin TN.; zuständige Oberärztinnen waren die Zeuginnen UX., NM. und WO.; Stationsarzt war der Zeuge XA. und leitende Pflegekraft war die Zeugin NK..

2.) Arbeitsweise und Arbeitseinstellung des Angeklagten

Der Angeklagte tat sich im FL. dadurch hervor, dass er sich freiwillig und bevorzugt für die Nachtdienste meldete. Auf der über neun Betten verfügenden Palliativstation versah er diesen Dienst allein; nur bei Bedarf halfen die jeweiligen Nachtdienstkräfte der Palliativ- und der Schmerzstation einander aus. Auch ein präsenter ärztlicher Dienst bestand während der Nächte nicht; die Stations- und Oberärzte versahen nur Rufbereitschaftsdienst und wurden höchst selten auf die Station gerufen. Im Rahmen seiner Nachtdienste konnte der Angeklagte daher ohne das Erfordernis, die während der Schicht anfallende Arbeit mit Kollegen abzustimmen, und weitgehend unbeobachtet seine eigenen Vorstellungen von „guter Pflege“ umsetzen.

Bei dem Angeklagten manifestierte sich aufgrund seiner Selbstwahrnehmung in Bezug auf seine eigene fachliche Expertise ein Selbstbild der Überlegenheit gegenüber sämtlichen Kollegen und auch den vorgesetzten Ärzten. Als Krankenpfleger fühlte er sich, auch aufgrund seiner guten Fachkenntnisse und langjährigen Berufserfahrung und seiner Fortbildung im Bereich Palliativpflege, durchgehend verkannt und unterschätzt. Insbesondere erkannte er die fachliche Autorität von Ärzten grundsätzlich nicht an, umso mehr, wenn es sich um unerfahrene Kräfte handelte. Aber auch in der Zusammenarbeit im Team mit anderen Pflegekräften kam es im Verlaufe der Karriere des Angeklagten immer wieder zu Schwierigkeiten, da der Angeklagte andere Arbeitsweisen, die seinen eigenen Vorstellungen nicht entsprachen, nur schwer ertragen konnte.

Auch hatte er ein gesteigertes Bedürfnis nach Ordnung auf der Station. Er erschien deshalb häufig etwas früher zu den Diensten, um die Kollegen aus dem Spätdienst nach der Übergabe schnell nach Hause schicken zu können. Er reagierte empfindlich darauf, wenn Aufgaben aus dem Spätdienst liegen geblieben waren, und war sehr darum bemüht, dass die Station während seiner Schicht gut aufgeräumt war. Die Patienten sollten sauber in ihren Betten liegen; dabei war er nicht nur darum bemüht, bei akutem Bedarf (etwa Einnässen oder Einkoten von Patienten) hygienische Abhilfe zu schaffen, sondern er nahm regelmäßig mitten in der Nacht (gegen 02:00 Uhr früh) Ganzkörperwaschungen im Patientenbett vor, die eigentlich durch den nachfolgenden Frühdienst hätten vorgenommen werden sollen. Dass er dabei die Nachtruhe der Patienten unterbrach, war ihm gleichgültig.

Nicht nur Verunreinigungen, auch Krankheitssymptome, die die Patienten zeigten, störten den Angeklagten. Waren Patienten - was auf einer Palliativstation durchaus häufig er vorkam- unruhig oder zeigten Anzeichen von Atemnot, konnte der Angeklagte dies kaum ertragen. Dabei war es keinesfalls Mitleid mit den Patienten, welches ihn motivierte, den Symptomen entgegenzuwirken. Kennzeichnend für die Persönlichkeit des Angeklagten - auf die im Rahmen der Schuld noch näher einzugehen sein wird - ist vielmehr auch, dass er zu echter Empathie nicht fähig ist. Fremdes Leid versucht er abzuwehren und nicht an sich heranzulassen; gelingt ihm dies nicht, nimmt er es primär als Störung seines eigenen Wohlbefindens wahr. Die Unfähigkeit, das Leid der ihm anvertrauten Patienten zu ertragen; das nahezu unpersönliche, „sachliche“ Verhältnis zu den Patienten, das seinen Ausdruck u.a. darin fand, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, Zeit am Krankenbett zu verbringen und sich den Patienten im Gespräch persönlich zuzuwenden, und die daraus folgende Fokussierung auf die Gabe von Medikamenten als aus Sicht des Angeklagten einzige Möglichkeit, den Zustand der Patienten in seinem Sinne zu beeinflussen; die Überzeugung, selbst kompetenter als jedenfalls ein Großteil der behandelnden Ärzte zu sein; sowie die grundsätzliche Haltung zur Sterbehilfe - der Angeklagte sah sich selbst dazu befugt an, zu entscheiden, ob ein Weiterleben der Patienten „sinnvoll“ war, und er war der grundsätzlichen Überzeugung, dass Palliativpatienten mit ihrer eingeschränkten Lebenserwartung eigentlich nur den Anspruch hätten, „friedlich“ einzuschlafen, das heißt, ohne besondere körperliche Leidenszustände zu erfahren, zu versterben - führten dazu, dass der Angeklagte dazu überging, Patienten nach eigenem Gutdünken Medikamente in Form von Midazolam, MSI, Palladon und Buscopan zu verabreichen, die nach seiner Auffassung geeignet waren, das von ihm als solches empfundene und ihn störende Leid der Patienten zu unterdrücken.

Dass Patienten, die der Angeklagte entsprechend behandelt hatte, nicht nur in Einzelfällen, sondern mit signifikanter Häufigkeit, die auch wiederholt Thema auf der Station war, entweder kurz nach der Medikamentenvergabe noch während seines Nachtdienstes oder an einem darauffolgenden Tag starben, bemerkte der Angeklagte durchaus. Dies ließ ihn jedoch seine Praxis in keiner Weise überdenken, erst recht gab er sie nicht auf. Zum einen bedauerte er diese Sterbefälle nicht: Wenn Patienten ohne besondere Schmerzen, Angst oder Unruhe verstarben, empfand er dies als einen wünschenswerten Verlauf, ja in gewisser Weise als Ausweis gelungener Arbeit, dann habe er „einen guten Job gemacht“.

Bereits in YZ. TT., bei seiner vorherigen Arbeitgeberin, beschwerten sich Patienten über die unfreundliche Wesensart des Angeklagten; er wirke immerzu genervt, wenn ein Patient „klingelte“. Der Angeklagte fiel bei den Kollegen aufgrund seines Fachwissens und seiner Kompetenz positiv auf. Doch äußerte er sich wiederholt unangemessen über Patienten, empfand pflegebedürftige Patienten als lästig, wünschte ihnen den Tod und äußerte gegenüber Kollegen, diesen ohne ärztliche Anordnung etwas zur Beruhigung, insbesondere das Schlafmittel „Zopiclon“ und Delir-Medikamente „Melperon“ und „Pipamperon“, zu verabreichen. Auch Kollegen gegenüber zeigte sich der Angeklagte verbal aggressiv. Er setzte sich über ärztliche Anordnungen bewusst hinweg, weil er sich für fachlich kompetenter hielt und war von seinen beruflichen Fähigkeiten derart überzeugt, dass er sich an ärztliche Anordnungen nicht gebunden sah. Kollegen fiel auf, dass Patienten nach den Nachtdiensten des Angeklagten vermehrt müde, schlapp und teilweise nicht mehr erweckbar waren.

3.) Medikamentenpraxis, Arbeitsorganisation und Personalführung der Palliativstation des FL.s

Im FL. bestand, jedenfalls im Tatzeitraum, die Praxis, großzügig eine Vielzahl von Medikamenten mit zum Teil gleicher Indikation jedenfalls für den Bedarfsfall anzuordnen. Diese Anordnungspraxis wurde nicht durch eine dann erforderliche enge Begleitung, Anleitung und Überwachung des ärztlichen wie pflegerischen Personals begleitet. Dies fand seinen Ausdruck darin, dass Midazolam - nicht nur durch den Angeklagten, sondern auch durch andere Pflegekräfte, durch diese aber in der Regel nur im Rahmen bestehender Anordnung und erfolgter Dokumentation - häufig auch dann standardmäßig verabreicht wurde, wenn eher die Gabe von Tavor angezeigt gewesen wäre. Ein Alternativprodukt zu Midazolam stellt nämlich insbesondere Tavor da (Wirkstoff: Lorazepam), ein anderes Benzodiazepin, das oral verabreicht wird. Das Medikament Midazolam wurde im Medikamentenschrank des Stationszimmers aufbewahrt. Der Medikamentenschrank war für das Pflegepersonal frei zugänglich.

Von dem Medikament Midazolam wurden, seitdem der Angeklagte seinen Dienst auf der Palliativstation des RMK im Oktober 2020 angetreten hatte, über Jahre hinweg deutlich erhöhte Mengen bestellt: Wurden im Jahr 2021 insgesamt durch die Station noch 60 Ampullen à 15 mg bestellt, stieg die Bestellmenge im Jahr 2022 auf 180 Ampullen an, im Jahr 2023 auf 380 Ampullen und allein in den ersten fünf Monaten des Jahres N01 bis zur Freistellung des Angeklagten im Mai auf 230 Ampullen, wobei in den Jahren 2023 und N01 eine namentliche Zuordnung von durch den Angeklagten persönlich veranlassten Bestellungen möglich ist; auf ihn allein entfielen 480 der insgesamt 610 bestellten Ampullen. Auffällig hätte insbesondere die große Menge an Bestellungen von Ampullen gerade dieser Größe 15 mg/3 ml sein müssen, für die, anders als für die kleineren Ampullen der Größe 5 mg/1 ml, kaum Bedarf bestand, selbst dann nicht, wenn bei Bedarf häufiger Dosen von 2,5 mg verabreicht wurden. Die Bestelllisten wurden jeweils im Nachtdienst ausgefüllt, weitgehend durch den Angeklagten, bevor sie in einem nachfolgenden Tagdienst durch einen diensthabenden Arzt abgezeichnet wurden. Anlass zu Nachfragen hinsichtlich der deutlich erhöhten Bestellmengen sah über Jahre hinweg niemand, weder die die Bestellungen abzeichnenden Mediziner noch die Leitung der Krankenhausapotheke oder das pflegerische Personal der Palliativstation, wenn die bestellten Mengen schließlich eintrafen und in den Medikamentenschrank der Station eingeordnet wurden. Direktiven, ab welchem Restbestand Nachbestellungen in welcher Menge und welcher Gebindegröße zu erfolgen hatten, gab es genauso wenig, wie eine Dokumentation der tatsächlich erfolgten Entnahmen und Verbräuche erfolgt wäre.

Des Weiteren wurden weder die zahlreichen offensichtlich unzutreffenden Dokumentationen der Vergabe von Midazolam (und Morphin) noch die eigenmächtig getroffenen Anordnungen von Medikamenten durch den Angeklagten bemerkt oder gar beanstandet. Gleiches gilt für die Praxis der Bestellung von Medikamenten, namentlich von Midazolam.

4.) Aufdeckung des Angeklagten

Auch von Seiten seiner Kollegen erfuhr der Angeklagte lange Zeit kein ausreichendes Korrektiv. Immer wieder vorkommende verbale Entgleisungen, ein zynischer Sprachgebrauch in Anwesenheit der oder über die Patienten und entsprechende offensichtliche Handlungen, die nicht nur die innere Haltung, sondern auch die Medikamentenvergabepraxis des Angeklagten klar erkennen ließen, blieben ohne Widerspruch und führten seitens der pflegerischen Vorgesetzten nicht zu Mitarbeitergesprächen.

Die Praxis des Angeklagten, den ihm anvertrauten Patienten während seiner Nachtdienste in größerem Umfang Midazolam zu verabreichen, führte jedenfalls im Tatzeitraum dazu, dass die Anzahl von Patienten, die nach seinen Nachtdiensten nur schwer erweckbar waren und entweder gar nicht mehr oder jeweils erst am späten Nachmittag des Folgetages aus komatösen Zuständen erwachten - teilweise, bevor sie dann in der darauffolgenden Nacht durch den Angeklagten wiederum in einen solchen Zustand versetzt wurden - so sehr anstieg, dass im Mai N01 pflegerische Kolleginnen des Angeklagten, die Zeuginnen WY., BC. und MD., auf eigenen Antrieb hin für drei aufeinanderfolgende Nächte Zählungen des Bestandes an Midazolam-Ampullen jeweils vor und nach der Nachtschicht des Angeklagten vornahmen und einen stark erhöhten Verbrauch feststellten, dem die dokumentierten Vergaben in keiner Weise entsprachen. Zudem wurden im Spritzabwurf der Station zahlreiche leere Ampullen der Größe 15 mg/3 ml gefunden.

5.) Konkretes Tatgeschehen

Der Angeklagte verabreichte zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000, insbesondere bei akuten Zuständen von innerer Unruhe, die dazu führten, dass Patienten während seiner Nachtdienste nicht sauber und sediert in ihren Betten verblieben, den Patienten Injektionen von zumeist Midazolam und/oder Morphinsulfat, gelegentlich auch Palladon oder Buscopan. Die Injektionen erfolgten häufig subkutan, in einigen Fällen auch intravenös, etwa über vorhandene periphere Zugänge oder schon angeschlossene Perfusoren. In anderen Fällen erfolgte die Medikamentenvergabe durch den Angeklagten, obwohl die betroffenen Patienten gar keine akute Symptomatik aufwiesen, die eine Medikamentengabe erfordert hätte, weder Angst- oder Unruhezustände noch Atemnot. Der Angeklagte vergab die Medikamente gleichsam „prophylaktisch“, um dem vorzubeugen, dass die Patienten sich während seiner Schicht nicht ruhig verhielten.

Der Angeklagte vergab die Medikamente in den hier gegenständlichen Fällen, auf die im Folgenden jeweils noch im Einzelnen einzugehen sein wird, ohne ärztliche Anordnung, wobei verschiedene Handlungsmuster feststellbar sind:

In vielen Fällen war tatsächlich eine Bedarfsmedikation, standardmäßig etwa „2,5 mg Midazolam bei Unruhe/Angst“ oder „1 mg MSI, tägliche Maximaldosis 25 mg bei Schmerzen“ ärztlich angeordnet. Der Angeklagte verabreichte dann während seines Nachtdienstes Medikamente und nahm eine Dokumentation vor. Korrekterweise wäre das vergebene Medikament, bestimmt nach Art und Dosis, in der Medikamentenkurve einzutragen gewesen, daneben im Pflegejournal, wo zusätzlich anzugeben war, welche Bedarfsindikation gegeben war. Der Angeklagte unterließ jedoch häufig die Dokumentation in der Medikamentenkurve und beschränkte sich auf die Eintragung im Pflegejournal. Dies hatte etwa zur Folge, dass dokumentierte Vergaben dem ärztlichen Personal, das nicht auch das Pflegejournal studierte, nicht unbedingt auffielen. Der Angeklagte beschränkte sich jedoch nicht auf die Vergabe der angeordneten und von ihm (wie beschrieben: nicht korrekt) dokumentierten Bedarfsdosis, sondern überschritt diese erheblich, etwa statt der angeordneten 2,5 mg Midazolam 5 bis 10 mg, und/oder vergab daneben weitere Medikamente, etwa statt des angeordneten MSI zusätzlich Midazolam.

In anderen Fällen lag überhaupt keine ärztliche Bedarfsanordnung vor. Der Angeklagte trug dann eine angeblich während seines Nachtdienstes durch einen Arzt mündlich bzw. fernmündlich vorgenommene Anordnung in der Medikamentenkurve unter dem Namenskürzel des Arztes ein, ohne dass er tatsächlich Rücksprache mit diesem gehalten hätte. Er ließ diesen Arzt die angeblich nachts zuvor getroffene konkrete Anordnung am nächsten Tag während dessen regulären Dienstes genehmigen, was regelmäßig in der Form erfolgte, dass der Arzt sich mit seiner individuellen Zugangskennung ins System einwählte und die vom Angeklagten getroffene Anordnung bestätigte; der Text derselben, der bis dahin kursiv geschrieben war, wurde dann in Normalschrift wiedergegeben, so dass der Anschein einer zuvor formal korrekt erfolgten ärztlichen Anordnung erweckt wurde. Nicht in allen, aber in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle wählte der Angeklagte dabei den noch gänzlich unerfahrenen Stationsarzt Dr. XA. aus, bei dem er davon ausgehen konnte, dass er keinen Anstoß an der Vorgehensweise des Angeklagten nehmen würde, weder daran, dass der Angeklagte überhaupt eigenmächtig Medikamente ansetzte, noch daran, dass die Ansetzung angeblich durch ihn, den Stationsarzt, geschehen sei, obwohl dies offenkundig nicht der Fall war. In einigen Fällen erfolgte die beschriebene Genehmigung der Medikamentenansetzung durch den Angeklagten unter dem Namen des Stationsarztes nicht durch diesen selbst, sondern mit einigen Tagen Verzug durch die Oberärztin WO., die damit genauso wenig wie der unerfahrene Stationsarzt Dr. XA. Anstoß an der Praxis des Angeklagten nahm.

Schließlich gab es Fälle, in denen der Angeklagte Medikamente vergab, ohne dies überhaupt zu dokumentieren.

Unabhängig von der konkreten Variante war dem Angeklagten in allen hier allgemein beschriebenen und im Folgenden konkret ausgeführten Fällen gleichgültig, ob die der tatsächlichen oder vorgeblichen ärztlichen Bedarfsanordnung zugrundeliegende Indikation vor der Medikamentengabe durch ihn tatsächlich vorlag; maßgebend war für ihn allein seine eigene Einschätzung, ob das Medikament erforderlich war, um die oben beschriebene Ruhigstellung zu erreichen. Dabei war sein vordringliches Ziel, wie schon ausgeführt, dass die Patienten während der Dauer seines Dienstes schliefen, in den Worten des Angeklagten, dass er „vier bis sechs Stunden seine Ruhe“ habe, wobei es ihm nicht darum ging, während seiner Arbeitszeit nichts tun zu müssen, sondern seine Vorstellungen von einer ruhigen, aufgeräumten Station umzusetzen; dazu gehörten durchaus umfangreiche Aufräum- und Reinigungsarbeiten, das Stellen der Medikation und sogar das aufwändige Waschen von Patienten im Bett; wichtig war ihm jedoch, dass ihn Patienten in unruhigem, ängstlichem oder schmerzgeplagtem Zustand dabei nicht störten.

Entsprechend wählte er die Dosierung der von ihm verabreichten Medikamente so, dass sie bei den Patienten einen tiefen Schlafzustand herbeiführten. Sein bevorzugtes Mittel war dabei das Benzodiazepin Midazolam. Letzteres dient als Narkoseeinleitungsmittel der Beseitigung des Bewusstseins und der Schmerzempfindlichkeit. Die Wirkung tritt bei diesem Medikament sehr schnell ein, dauert aber nur kurz an, da die Wirkstoffe schnell abgebaut werden. Es wird lege artis im Bereich der Palliativmedizin in größerem Umfang und größeren Dosen nur bei Zuständen terminaler Unruhe eingesetzt, um akute Angstzustände in der akuten Sterbephase zu unterdrücken. Hat diese noch nicht begonnen, stehen zur Bekämpfung kurzfristig auftretender Angst- und Unruhezustände andere Medikamente zur Verfügung, die weniger invasiv wirken und geringere Risiken bergen, insbesondere bei Patienten in einem reduzierten Allgemeinzustand, bei denen Midazolam - insbesondere in Kombination mit einer bestehenden Schmerzmedikation durch Opiate wie etwa Morphinsulfat - zu einer potentiell tödlichen Atemdepression führen kann. Wenn der Angeklagte die Patienten noch einmal während seines Nachtdienstes aufsuchte, dann nur, um zu überprüfen, ob die von ihm intendierte Sedierung erfolgt war, und gegebenenfalls eine weitere Dosis zu verabreichen, nie jedoch, um einer stets möglichen Atemdepression entgegenzuwirken. Überlebten die Patienten den Nachtdienst und hatte der Angeklagte auch in der folgenden Nacht Dienst, kam es häufig zu weiteren Medikamentengaben mit entsprechenden Folgen, komatösen Zuständen mit erhöhter Schläfrigkeit der Patienten, die am Folgetag erst mit größerem zeitlichem Verzug erwachten. Manchmal trat der Tod infolge der Medikamentenvergabe durch den Angeklagten erst an einem der Folgetage ein, da sich die Patienten nicht mehr erholten.

In sämtlichen Fällen handelte der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz. Ihm war dabei bewusst, dass der Eintritt eines lebensbedrohlichen Zustandes allein vom Zufall abhing. Für die Annahme, dass die gesundheitlich schwer vorgebelasteten Geschädigten die Gabe der genannten Medikamente überleben würden, hatte der Angeklagte keine Grundlage; er ging das Risiko ihres Ablebens bewusst ein und hatte sich bei Tatbegehung damit abgefunden, dass dies eine Folge seines Handelns sein könnte. Der Angeklagte wusste als Pfleger mit einer Fortbildung im Bereich Palliativpflege und mit langjähriger spezifischer Erfahrung sowohl, dass zur Herbeiführung eines solchen komatösen Zustandes in der Regel etwa 0,1 mg Midazolam/kg Körpergewicht des Patienten erforderlich sind, als auch, dass die Wirkung von Midazolam sich in Kombination mit anderen zentral dämpfenden Medikamenten, namentlich von Opiaten wie Morphin, potenzieren kann und dass deshalb seine ärztlich nicht angeordnete und medizinisch nicht indizierte Vergabepraxis das erheblich gesteigerte Risiko mit sich brachte, dass die jeweiligen Patienten eine Atemdepression erleiden und in der Folge daran versterben könnten. Dies war ihm jedoch zumindest gleichgültig, weshalb er auch in keinem Fall die Patienten nach der Medikamentenvergabe, wie es auch im Falle einer indizierten Medikation geboten wäre und was der Angeklagte wusste, engmaschig kontrollierte, um beim Auftreten einer solchen Depression dieser pflegerisch (durch Hochlagern) oder medizinisch (durch Verabreichung von Gegenmitteln) entgegenzuwirken; vielmehr ließ er die Patienten nach der Injektion der Substanzen in ihren Patientenzimmern unbeobachtet zurück.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:

Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 00.00.0000 (401 Js 60/24)

Fall 1 - VG.

Die Geschädigte VG. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 auf der Palliativstation des FL.s aufgenommen. Sie litt an einem bösartigen Tumor unklaren Ursprungs; die Aufnahme auf die Palliativstation erfolgte zwecks Symptomkontrolle und wahrscheinlicher Sterbebegleitung bei metastasierter Tumorerkrankung. Bei Aufnahme war sie wach und ansprechbar, wenn auch nicht ganz orientiert. Bereits zwei Tage später, am 00.00.0000, verstarb die Geschädigte OW. während des Nachtdienstes des Angeklagten um 02:30 Uhr. Sie wurde 86 Jahre alt.

Der Angeklagte verabreichte der Geschädigten OW., die sich eines Angriffs zuvor nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, in der Nacht vom 09.01. auf den 10.01. subkutan eine Dosis von mindestens 5 bis 10 mg Midazolam. Er dokumentierte lediglich die Vergabe von 2,5 mg am 09.01. um 23:57 Uhr. Zudem trug er mit dem Zeitstempel 23:56 Uhr unter dem Namenskürzel des Stationsarztes Dr. XA. die Anordnung einer Bedarfsgabe von 2,5 mg Midazolam „bei Unruhe/Angst“ ein; eine entsprechende ärztliche Anordnung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Die Geschädigte OW. verfiel daraufhin in einen komatösen Zustand, aus dem sie bis zum Eintritt ihres Todes gut vierundzwanzig Stunden später nicht mehr vollständig erwachte.

Die medizinisch nicht indizierte Midazolamgabe durch den Angeklagten führte den Tod der Geschädigten herbei.

Fall 2 - MI.

Der Geschädigte MI. wurde am 00.00.0000 geboren. Er wurde am 00.00.0000 um 12:19 Uhr auf der Palliativstation des FL.s nach Verlegung aus dem eigenen Haus aufgenommen; zuvor befand er sich seit dem 00.00.0000 auf der Pulmonologie. Er litt an einem fortgeschrittenen Bronchialkarzinom, es war wiederholt zu Synkopen (Stürzen) gekommen, zudem war er dyspnöisch; außer Luftnot und Müdigkeit bestanden bei Übernahme auf die Palliativstation keine akuten Beschwerden.

Die Aufnahme auf die Palliativstation erfolgte zwecks Symptomkontrolle, Einstellung auf Hydromorphon und Organisation der häuslichen Versorgung.

Sechs Tage später, am 00.00.0000, verstarb der Geschädigte JZ. während des Dienstes des Angeklagten um 02:40 Uhr in der Nacht. Er wurde 81 Jahre alt.

Der Angeklagte, der vom 09.01. bis zum 15.01. durchgehend Nachtdienst versah, verabreichte dem Geschädigten JZ., der sich eines Angriffs zuvor nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in seiner Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, in der Nacht vom 12.01. auf den 13.01. subkutan eine Dosis von 20 mg Buscopan und dokumentierte die Vergabe für 04:28 Uhr; zur Begründung gab er an: „minimal brodelnde Atmung und Atemaussetzer, Patient schon am Abend somnolent“. Eine entsprechende ärztliche Anordnung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Der Patient verfiel daraufhin in einen komatösen Zustand, aus dem er bis zum Eintritt seines Todes nicht mehr erwachte.

Die medizinisch nicht indizierte Buscopangabe durch den Angeklagten führte den Tod des Geschädigten JZ. herbei.

Fall 5 - UY.

Die Geschädigte UY. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 12:08 Uhr auf der Palliativstation des FL.s nach Einweisung durch den Hausarzt ohne vorherige Absprache aufgenommen; die Geschädigte war wegen einer Tumorerkrankung zur Aufnahme in ein Hospiz angemeldet, die Einweisung ins FL. erfolgte wegen akuter Allgemeinzustandsverschlechterung: Es bestand eine Herz-, Nieren- und Leberinsuffizienz sowie eine Dyspnoe; bei Aufnahme war sie kaum sprachfähig.

Fünfzehn Tage später, am 00.00.0000, verstarb Frau BG. unmittelbar nach dem Dienst des Angeklagten morgens um 07:05 Uhr. Sie wurde 76 Jahre alt.

Der Angeklagte, der vom 13.01. auf den 14.01. und vom 14.01. auf den 15.01. sowie vom 22.01. auf den 23.01. und vom 23.01. auf den 00.00.0000 Nachtdienst versah, verabreichte ihr in der Nacht vom 23.01. auf den 00.00.0000 subkutan eine Dosis von 20 mg Buscopan und dokumentierte die Vergabe für 02:21 Uhr sowie unter der Uhrzeit 02:41 Uhr mindestens 2,5 mg Midazolam und 2,5 mg MSI; zur Begründung gab er an: „Atmung hektisch, Patientin wirkt gestresst, leichte motorische Unruhe“.

Zudem trug er mit dem Zeitstempel 00.00.0000 unter dem Namenskürzel des Stationsarztes Dr. XA. die Anordnung einer Bedarfsgabe von 2,5 mg Midazolam „bei terminaler Unruhe/Angst“ sowie von 1 ml Buscopan bei „terminaler Rasselatmung/Brodeln“ ein; eine entsprechende ärztliche Anordnung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Die Kammer konnte nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte durch die von ihm verabreichte medizinisch nicht indizierte Medikation den Tod der Geschädigten verursachte. Gleichwohl griff der Angeklagte durch die vorgenannte kombinierte Gabe in einer potentiell lebensgefährlichen Dosierung in den Krankheitsverlauf der Geschädigten ein und setzte damit eine Ursache, die objektiv geeignet war, den Tod der Geschädigten herbeizuführen.

Fall 6 - VB.

Der Geschädigte VB. wurde am 00.00.0000 geboren. Er wurde am 00.00.0000 um 13:27 Uhr auf der Palliativstation des FL.s aus der hauseigenen Geriatrie zur Schmerzlinderung, Angstlösung, Symptomkontrolle aufgenommen; der Patient wurde wegen fortgeschrittener Demenz, Schluckstörungen, Unruhe, und einer Rippenserienfraktur nach einem Sturz behandelt.

Drei Tage später, am 00.00.0000, verstarb Herr FN. im Dienst des Angeklagten nachts um 01:15 Uhr. Er wurde 76 Jahre alt.

Der Angeklagte, der während der drei Nächte, in denen sich Herr FN. auf der Station befand, vom 22.01. bis zum 00.00.0000 Nachtdienst versah, verabreichte ihm in der Nacht vom 23.01. auf den 24.01. subkutan eine Dosis von 2,5 mg Midazolam und dokumentierte die Vergabe unter der Uhrzeit 05:53 Uhr; zur Begründung gab er an: „wegen „anhaltenden Lautierens“. Zudem trug er mit dem Zeitstempel 24.01., 05:53 Uhr, unter dem Namenskürzel des Stationsarztes Dr. XA. die Anordnung einer Bedarfsgabe von 2,5 mg Midazolam „bei Unruhe/Angst“ ein; eine entsprechende ärztliche Anordnung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Der Patient verfiel in einen komatösen Zustand, von dem er sich erst am späten Nachmittag des 00.00.0000 erholte; dann war er jedoch sehr unruhig. Daraufhin erhielt er von einer anderen Pflegekraft im Spätdienst um 16:12 Uhr und um 19:57 Uhr zwei weitere Gaben von jeweils 2,5 mg Midazolam; diese Pflegekraft stützte sich dabei auf die von dem Angeklagten unter dem Namen des Dr. XA. eingetragene Anordnung.

Dafür, dass die medizinisch nicht indizierte Gabe von Midazolam durch den Angeklagten am Morgen des 00.00.0000 oder die beiden im Spätdienst desselben Tages nachfolgenden Gaben den in der Folgenacht eintretenden Tod des Geschädigten herbeiführten, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Eine eventuelle weitere verdeckte Gabe durch den Angeklagten zeitnah vor dem Versterben erscheint möglich, ist jedoch nicht sicher belegbar. Gleichwohl griff der Angeklagte durch die nicht indizierte Midazolam-Gabe in den Krankheitsverlauf des Geschädigten ein und setzte damit eine Ursache, die objektiv geeignet war, den Tod des Geschädigten herbeizuführen.

Fall 7 - ZG.:

Die Geschädigte SE. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 10:36 Uhr auf der Palliativstation des FL.s mit den Diagnosen Hämatopneumothorax bei Rippenserienfraktur und Alzheimer-Demenz aufgenommen; sie wurde nach einer Morphin-Überdosierung vom Hausarzt kommend mit dem RTW eingeliefert. Sie war schon bei Einlieferung komatös und es bestand eine Schnappatmung.

Einen Tag später, am 00.00.0000, verstarb Frau HO. unmittelbar vor Dienstantritt des Angeklagten abends um 20:16 Uhr. Sie wurde 87 Jahre alt.

Der Angeklagte, der in der Nacht vom 24.01. auf den 00.00.0000 Nachtdienst versah, verabreichte ihr am Morgen des 25.01. subkutan eine Dosis von 5-10 mg Midazolam und dokumentierte die Vergabe unter der Uhrzeit 04:53 Uhr; zur Begründung gab er an: „wegen gelegentlichen Stöhnens und angespannter Mimik“.

Zudem trug er mit dem Zeitstempel 00.00.0000, 04:54 Uhr, unter dem Namenskürzel des Stationsarztes Dr. XA. die Anordnung einer Bedarfsgabe von 2,5 mg Midazolam „bei terminaler Unruhe/Angst“ ein; eine entsprechende ärztliche Anordnung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Tatsächlich angeordnet war durch Dr. XA. seit dem 24.01., 10:28 Uhr, ein Morphin-Perfusor mit einer Laufrate von 4 mg/Stunde, insgesamt 50 mg über 12,5 Stunden. Die Oberärztin WO. „genehmigte“ die Anordnung des Angeklagten am 25.01. um 14:07 Uhr.

Bereits die ärztliche Anordnung des Morphin-Perfusors war nicht indiziert und barg ein erhöhtes Versterbensrisiko für die Patientin; die ebenfalls nicht indizierte Midazolamgabe durch den Angeklagten erhöhte dieses Risiko zusätzlich. Eine Verursachung des über 15 Stunden später eintretenden Todes durch letztere ist jedoch nicht sicher feststellbar. Gleichwohl griff der Angeklagte durch die nicht indizierte Midazolam-Gabe in den Krankheitsverlauf der Geschädigten ein und setzte damit eine Ursache, die objektiv geeignet war, den Tod der Geschädigten herbeizuführen.

Fall 8 - SY.:

Die Geschädigte SY. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 11:06 Uhr auf der Palliativstation des FL.s mit der Diagnose eines metastasierten Ovarialkarzinoms nach Abbruch einer Chemotherapie wegen akuter Allgemeinzustandsverschlechterung aufgenommen; es war besprochen, dass keine Reanimationsmaßnahmen durchgeführt werden sollten.

Drei Wochen später, am 00.00.0000, verstarb Frau UA. abends um 19:05 Uhr. Sie wurde 58 Jahre alt.

Der Angeklagte, der vom 08.01. bis zum 15.01. sieben und vom 22.01. bis zum 00.00.0000 die beiden letzten Nachtdienste vor dem Versterben der Patientin versah, verabreichte der Geschädigten UA., die sich eines Angriffs zuvor nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, in der Nacht vom 22.01. auf den 23.01. um 02:34 Uhr und in der Nacht vom 23.01. auf den 24.01. um 22:33 Uhr, 00:00 Uhr und 05:26 jeweils subkutan eine Dosis von mindestens 2,5 mg Midazolam sowie um 05:24 Uhr eine solche von 2,5 mg MSI und dokumentierte die Vergaben wie üblich im Pflegejournal, die aus der Nacht vom 23.01. auf den 24.01. auch in der Medikamentenkurve; zur Begründung gab er in der ersten Nacht an: „wegen Angst“, in der zweiten: „nicht voll orientiert“, dann „wiederholt wegen nicht ausreichender Linderung“ und schließlich „sagt, dass sie nicht mehr könne“.

Der Stationsarzt Dr. XA. hatte bereits am 00.00.0000 MSI bei Bedarf (Schmerzen) 1,0 mg / tgl. max. 25 mg angeordnet und ordnete am 00.00.0000 um 08:40 Uhr ergänzend an: Midazolam bei Bedarf (Unruhe) 2,5 mg (intravenös, Pumpe). Die erste der durch den Angeklagten verbreichten Midazolamgaben erfolgte somit gänzlich ohne ärztliche Anordnung, die weiteren, ohne dass die Bedarfsindikation vorgelegen hätte. Sie waren, insbesondere die Wiederholung in kurzer Folge und in Kombination mit MSI in der Nacht vom 23.01. auf den 24.01., medizinisch nicht indiziert; die letzte führte zum am Abend des nächsten Tages eingetreten Tod.

Fall 9 - U.:

Der Geschädigte U. wurde am 00.00.0000 geboren. Er wurde am 00.00.0000 um 14:28 Uhr auf der Palliativstation des FL.s mit der Diagnose eines Plattenepithelkarzinoms der Lunge aufgenommen.

Zwölf Tage später, am 00.00.0000, konnte Herr TY. in das häusliche Umfeld entlassen werden. Herr TY. lebt auch heute noch zu Hause, wo er gepflegt wird. Stationäre Aufnahmen in Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder ein Hospiz lehnt er aufgrund der Kenntnisse, die er über das vorliegende Verfahren erlangt hat, ab.

Der Angeklagte, der während der Behandlung von Herrn TY. auf der Station vom 26.01. bis zum 29.01. drei Nachtdienste versah, verabreichte dem Geschädigten TY., der sich eines Angriffs zuvor nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in seiner Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, in der Nacht vom 27.01. auf den 28.01., ohne dies zu dokumentieren, 5-10 mg Midazolam subkutan; dies führte zu einmaligem Halluzinieren am Tag darauf. Die Gabe war medizinisch nicht indiziert und ärztlich nicht angeordnet.

Fall 10 - OF.:

Die Geschädigte OF. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 12:15 Uhr auf der Palliativstation des FL.s hausintern von einer chirurgischen Station mit der Diagnose eines Subdural-Hämatoms aufgenommen. Es lag keine Patientenverfügung vor; die Oberärztin NM. notierte jedoch, dass es medizinisch sinnvoll sei, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu ergreifen.

Drei Tage später, am 00.00.0000, verstarb Frau AL. um 00:05 Uhr während des Nachtdienstes des Angeklagten; sie wurde 95 Jahre alt.

Die Oberärztin NM. hatte am 07.02. eine Festmedikation MSI 4 x 2,5 mg und bei Bedarf (Schmerzspitzen) 2,5 mg angeordnet, zudem Midazolam (i.v., Pumpe) bei Bedarf (Unruhe) 2,5 mg.

Seit dem Abend des 00.00.0000 befand sich die Geschädigte AL. in einem somnolenten Zustand und war nicht mehr ansprechbar. Der Tochter der Geschädigten, der Zeugin ZJ., wurde von ärztlicher Seite mitgeteilt, dass der Tod der Geschädigten in absehbarer Zeit zu erwarten sei.

Der Angeklagte, der während der Behandlung von Frau AL. auf der Station nur in der letzten Nacht vom 09.02. auf den 00.00.0000 Nachtdienst versah, verabreichte ihr am 00.00.0000 um 22:13 Uhr 5 mg Midazolam subkutan sowie um 22:11 Uhr und 22:55 Uhr jeweils 2,5 mg MSI subkutan. Er dokumentierte die Vergaben teilweise widersprüchlich (im Pflegejournal 2,5 mg, in der Medikamentenkurve 5 mg Midazolam), als Bedarfsindikation gab er um 22:13 Uhr an: „Tachhypnoe, kaltschweißig, marmorierte Beine, regelmäßiges Stöhnen“ und um 22:55 Uhr: „da keine Linderung erneut Bedarf gegeben“.

Eine Verursachung des eintretenden Todes durch die Verabreichung von Midazolam und MSI durch den Angeklagten war nicht sicher feststellbar. Ein natürlicher Verlauf war nicht gänzlich auszuschließen. Gleichwohl griff der Angeklagte durch die nicht indizierte Gabe in den Krankheitsverlauf der Geschädigten AL. ein und setzte damit eine Ursache, die objektiv geeignet war, den Tod der Geschädigten herbeizuführen.

Fall 11 - IB.

Die Geschädigte IB. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 15:10 Uhr vom GA.-Hospital in Z. auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Sie litt unter einem Bronchialkarzinom; ihre Aufnahme erfolgte nach Unterbrechung einer Chemotherapie wegen Verschlechterung des Allgemeinzustandes; Wunsch der Patientin war eine gemeinsame Heimunterbringung mit dem Ehemann im Anschluss an den stationären Krankenhausaufenthalt.

Über einen Monat später, am 00.00.0000, verstarb Frau QF. um 22:22 Uhr während des Nachtdienstes der Zeugin MO.; sie wurde 67 Jahre alt.

Der Angeklagte, der während der Behandlung von Frau QF. auf der Station zwischen dem 10.01. und dem 15.01. fünf, zwischen dem 22.01. und dem 29.01. sieben sowie zwischen dem 09.02. und dem 14.02. fünf Nachtdienste versah, verabreichte ihr in der Nacht vom 14.01. auf den 00.00.0000 um 00:12 Uhr mindestens 2,5 mg Midazolam subkutan.

Die Bedarfsanordnung von Midazolam am 00.00.0000 um 00:10 Uhr „bei Angst“ erfolgte durch den Angeklagten unter dem Namenskürzel des Zeugen Dr. XA.; eine ärztliche Freigabe der Anordnung erfolgte am 00.00.0000 um 13:53 Uhr durch die Oberärztin WO..

Die Geschädigte war seit Aufnahme auf die Station sterbend, eine Symptomkontrolle gelang trotz nahezu täglicher Chefarztvisite nicht; die Verordnung und Verabreichung von MSI (als Bedarfsmedikation 1 mg / max. 25 mg täglich, bei Schmerzen) vom 10.01. bis zum 12.01. und dann erst wieder ab dem 00.00.0000, (widersprüchlich einerseits als Festmedikation bezeichnet 1 x 2,5 mg, jedoch unter Nennung einer Bedarfsindikation bei Dyspnoe) war unzureichend; die späteren Gaben von Midazolam im Rahmen der Anordnung waren medizinisch indiziert, da das Vorliegen einer Indikation „Angst und Unruhe“ jeweils dokumentiert waren; die Gabe durch den Angeklagten hingegen nicht (als Reaktion auf Einschlafprobleme trotz oraler Medikation durch den Spätdienst). Eine Schädigung der Geschädigten durch die (eigenmächtig „angeordnete“) Gabe am 00.00.0000 war nicht erkennbar.

Die Kammer vermochte hier - es kommt zu einer einmaligen Gabe ohne nachweisbare Schädigung und spätere Gaben waren angeordnet und indiziert - einen Tötungsvorsatz nicht mit der hinreichenden Sicherheit festzustellen.

Fälle 12-16 - RD.:

Der Geschädigte RD. wurde am 00.00.0000 geboren. Er wurde am 00.00.0000 in das FL. eingeliefert und befand sich bis zum 00.00.0000 in der gastroenterologischen Abteilung. Während der ersten Woche seines Aufenthalts zeigte er sich orientiert, ansprechbar und bei klarem Bewusstsein. Er war sich seines Aufenthaltsorts sowie des Aufnahmegrundes bewusst, nahm aktiv am Tagesgeschehen teil, las die Zeitung und äußerte Wünsche. Es wurde eine beginnende Pneumonie festgestellt, begleitet von ausgeprägter Schleimbildung, die ein regelmäßiges Absaugen erforderlich machte. Darüber hinaus wurde eine Magendarmparese diagnostiziert, weshalb eine enterale Nahrungsaufnahme untersagt wurde. Der Geschädigte wurde am 00.00.0000 auf die Palliativstation verlegt. Dort verschlechterte sich sein Allgemeinzustand. Eine Woche später, am 00.00.0000, verstarb Herr CB. um 21:40 Uhr während des Nachtdienstes des Angeklagten; er wurde 79 Jahre alt.

Der Angeklagte, der während der Behandlung von Herrn CB. auf der Station zwischen dem 19.02. und dem 00.00.0000 sechs Nachtdienste versah, verabreichte dem Geschädigten, der sich zu diesem Zeitpunkt eines Angriffs nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in seiner Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, am 20.02. um 03:00 Uhr sowie am 21.02. um 05:32 Uhr und 23:48 Uhr, am 22.02. um 03:55 Uhr und am 23.02. um 03:31 Uhr jeweils mindestens 2,5 mg MSI subkutan sowie am 20.02. um 03:01 Uhr, am 22.02. um 05:32 Uhr und am 23.02. um 03:33 Uhr jeweils mindestens 2,5 mg Midazolam subkutan, also in vier aufeinanderfolgenden Nächten.

Die Anordnung von Midazolam als Bedarfsmedikation (2,5 mg, bei terminaler Unruhe/Angst) erfolgte durch den Angeklagten unter dem Namenskürzel der Oberärztin NM. am 20.02. um 03:00 Uhr, die nachträgliche „Genehmigung“ durch den Stationsarzt Dr. XA. am selben 20.02. um 14:39 Uhr. MSI war als Bedarfsmedikation (1 mg / max. 25 mg täglich, bei Schmerzen) bereits am 16.02. durch Dr. XA. angeordnet worden.

Es lag keine medizinische Indikation für die Anordnung und Vergabe von Midazolam vor, auch nicht für die Höherdosierung des MSI von 1 mg auf 2,5 mg; die kombinierte und über mehrere Nächte wiederholte Vergabe verursachte einen Atemkontrollverlust, Komazustände und die letzte Kombinationsgabe am 00.00.0000 schließlich den Tod des Geschädigten.

Fall 17 - XX.

Die Geschädigte XX. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 12:21 Uhr hausintern von der Pulmonologie auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Sie litt unter einem Bronchialkarzinom und einer COPD. Die Patientin wünschte alle möglichen Behandlungen, da sie weiterleben wollte.

Drei Tage später, am 00.00.0000, verstarb Frau XI. um 00:20 Uhr während des Nachtdienstes des Angeklagten; sie wurde 88 Jahre alt.

Der Angeklagte, der während der Behandlung von Frau XI. auf der Station durchgehend zwischen dem 30.04. und dem 02.05. drei Nachtdienste versah, verabreichte der Geschädigten, die sich zu diesem Zeitpunkt eines Angriffs nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, 2,5 mg MSI am 01.05. um 21:56 Uhr und dokumentierte dies im Pflegejournal; als Bedarf gab er an: „nicht erweckbar, zyanotisch“. Des Weiteren verabreichte er ihr um 23:30 Uhr 20 mg Buscopan subkutan „wegen brodelnder Atmung“. Lediglich das MSI war grundsätzlich als Bedarfsmedikation seit dem 30.04. durch Dr. XA. angeordnet (Dyspnoe, Schmerzen: 2,5 mg /tgl. max. 5 mg).

Die Geschädigte XI. war bis zum 30.04. äußerst vital und lebensfroh; ihr Zustand verschlechterte sich bereits nach der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.N01 dramatisch; aus einem komaähnlichen Zustand erholte sie sich erst am späten Nachmittag kurzzeitig, um dann wiederum komatös zu werden.

Für die Kombinationsgabe in der Nacht vom 01.05. auf den 02.05. bestand keine medizinische Indikation. Sie führte zum Tod.

Fall 18 - PZ.

Die Geschädigte PZ. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 15:43 Uhr notfallmäßig nach Einlieferung mit dem RTW auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Sie litt unter einem Bronchialkarzinom und einer COPD. Die Patientin wollte nach Symptomkontrolle nach Hause entlassen werden.

Sechs Tage später, am 00.00.0000, verstarb Frau XU. um 19:41 Uhr im Spätdienst nach einem Nachtdienst des Angeklagten; sie wurde 66 Jahre alt.

Der Angeklagte, der während der Behandlung von Frau XU. auf der Station nur in der letzten Nacht vor ihrem Tod vom 13.05. auf den 00.00.0000 Nachtdienst versah, verabreichte ihr in dieser Nacht am 13.05. um 23:03 Uhr und am 14.05. um 04:30 Uhr jeweils mindestens 2,5 mg MSI und mindestens 2,5 mg Midazolam subkutan.

Die Anordnung des Midazolams 2,5 mg subkutan bei Bedarf „terminale Unruhe“ traf der Angeklagte selbst am 00.00.0000 um 23:03 Uhr unter dem Namenskürzel des Dr. XA., eine spätere Freigabe erfolgte durch die Oberärztin WO.. MSI war seit dem 08.05. durch Dr. XA. als Bedarf (1,0 mg / tgl. max. 25 mg bei Schmerzen) angeordnet.

Die kombinierte Gabe beider Substanzen war nicht indiziert, der Todeseintritt als deren Folge erschien plausibel; natürliche Alternativursachen waren jedoch nicht auszuschließen, da Frau XU. schon zuvor eine deutliche Verschlechterung ihres klinischen Zustandes aufwies.

Fälle 19, 20 - CG.

Der Geschädigte CG. wurde am 00.00.0000 geboren. Er wurde am 00.00.0000 um 13:26 Uhr von der hauseigenen Intensivstation zur Symptomkontrolle auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Er litt unter terminaler Herzinsuffizienz und einer akuten Lungenentzündung.

Drei Tage später, am 00.00.0000, verstarb Herr IZ. um 12:26 Uhr im Frühdienst nach einem Nachtdienst des Angeklagten; er wurde 81 Jahre alt.

Der Angeklagte, der während der Behandlung von Herrn IZ. auf der Station durchgehend vom 13.05. bis zum 00.00.0000 drei Nachtdienste versah, verabreichte dem Geschädigten, der sich am 00.00.0000 eines Angriffs nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in seiner Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, am 15.05. um 02:30 Uhr und in der Folgenacht am 16.05. um 00:00 Uhr jeweils mindestens 5 bis 10 mg Midazolam subkutan und dokumentierte in der Medikamentenkurve und im Pflegejournal jeweils die Gabe von nur 2,5 mg; zur Begründung des Bedarfs gab er an: „nestelt mit den Händen“.

Die Anordnung von Midazolam bei Bedarf („terminale Unruhe“) traf der Angeklagte selbst am 00.00.0000 um 02:29 Uhr unter dem Namenskürzel des Dr. XA.; dies wurde nachträglich durch die Oberärztin WO. freigegeben.

Die vorgenannten Midazolamgaben waren medizinisch nicht indiziert. Die erste führte einen komatösen Zustand herbei, die zweite verursachte den Tod des Geschädigten.

Fall 21 - OX.

Der Geschädigte OX. wurde am 00.00.0000 geboren. Er wurde am 00.00.0000 um 15:43 Uhr von der hauseigenen Kardiologie nach Verschlechterung seines Allgemeinzustandes auf die Palliativstation des FL.s zum Zwecke der Vorbereitung einer Hospizanmeldung aufgenommen. Er litt unter einem Lungenkarzinom und Herzinsuffizienz.

Fünfzehn Tage später, am 00.00.0000, wurde Herr PS. in das Hospiz am Iterbach entlassen.

Der Angeklagte, der während der Behandlung von Herrn PS. auf der Station zwischen dem 13.05. und dem 00.00.0000 fünf Nachtdienste versah, verabreichte dem Geschädigten, der sich eines Angriffs nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in seiner Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, am 16.05. um 03:49 Uhr ohne ärztliche Anordnung 20 mg Buscopan subkutan und zeitgleich 2,5 mg MSI subkutan; er dokumentierte beide Vergaben im Pflegejournal und gab als Begründung „rasselnde Atmung“ an.

Am 00.00.0000 war MSI bei Bedarf (Schmerzen) 1 mg / max. 25 mg täglich durch Dr. XA. angeordnet worden; die vorher bestehende Festmedikation von Buscopan oral 10 mg hatte dieser am 00.00.0000 abgesetzt.

Nachdem schon am 00.00.0000 bei dem Geschädigten eine erhöhte Tagesmüdigkeit aufgetreten war, zeigte sich sein Allgemeinzustand am 00.00.0000 noch einmal deutlich verschlechtert: Er war somnolent und wies eine verzögerte Pupillenreaktion auf; danach trat eine nachhaltige Besserung ein.

Die kombinierte Gabe von Buscopan und MSI war medizinisch nicht indiziert, bei einem Patienten mit Herzschwäche, der Träger eines CRT-Gerätes (Rhythmusstabilisierer) war, bestand erhöhte Lebensgefahr, an sich wäre eine Monitorüberwachung erforderlich gewesen; die Medikamentengabe bewirkte die Bewusstseinstrübung am Folgetag.

Fälle 22, 23 - LV.

Die Geschädigte LV. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 12:12 Uhr vom Hausarzt auf die Palliativstation des FL.s überwiesen und zum Zwecke der Symptomkontrolle aufgenommen. Sie litt unter einem Nierentumor und einer Lungenembolie.

Vier Tage später, am 00.00.0000, verstarb Frau KO. um 13:32 Uhr zum Ende des Frühdienstes nach einem Nachtdienst des Angeklagten. Sie wurde 80 Jahre alt.

Der Angeklagte, der während der Behandlung von Frau KO. auf der Station zwischen dem 13.05. und dem 00.00.0000 fünf Nachtdienste versah, verabreichte der Geschädigten, die sich eines Angriffs nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, in der Nacht vom 16.05. auf den 00.00.0000 5 bis 10 mg Midazolam subkutan, ohne dass die Gabe angeordnet gewesen wäre oder er sie dokumentiert hätte. Darüber hinaus injizierte er ihr am 00.00.0000 um 03:45 Uhr 20 mg Buscopan subkutan und dokumentierte dies im Pflegejournal („wegen brodelnder Atmung“); eine ärztliche Anordnung des Buscopans lag nicht vor und wurde durch den Angeklagten auch nicht fingiert.

Die Gaben waren medizinisch nicht indiziert. Nachdem die Geschädigte am 00.00.0000 noch mobilisiert werden konnte, war sie ab dem 00.00.0000 komatös und litt am 00.00.0000 bereits vor der letzten Buscopangabe unter einer Schnappatmung.

Unmittelbar - vierundzwanzig Minuten - vor dem Eintritt des Todes von Frau KO. verbreichte ihr eine pflegerische Kollegin des Angeklagten um 13:08 Uhr noch einmal 20 mg Buscopan subkutan; diese Kollegin hatte eine Bedarfsanordnung, wie sonst der Angeklagte, um 13:07 Uhr unter dem Namenskürzel des Dr. XA. getroffen; eine nachträgliche Freigabe erfolgte nicht.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Tod erst durch die letzte, nicht durch den Angeklagten erfolgte Buscopangabe, herbeigeführt wurde.

Fälle 24-26 - HU.

Die Geschädigte HU. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 17:22 Uhr zur Symptomkontrolle und Einstellung der Schmerzmedikation auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Sie litt unter einem metastasierten Lungenkrebs und einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik.

Vierzehn Tage später, am 00.00.0000, wurde Frau XV. in das häusliche Umfeld entlassen.

Der Angeklagte versah während der Behandlung von Frau XV. auf der Station zwischen dem 15.05. und dem 00.00.0000 drei Nachtdienste.

Bei der Patientin war eine PCA-Pumpe installiert; durch Dr. XA. wurde am 00.00.0000 um 17:50 Uhr, Palladon, 1mg/h (Perfusor), angeordnet. Der Angeklagte betätigte wiederholt den Bolusknopf, und verabreichte der Geschädigten, die sich eines Angriffs nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, damit zusätzlich in der Nacht vom 15.05. auf den 00.00.0000 dreimal je 1,5 ml, insgesamt 9 mg, in der Nacht vom 16.05. auf den 00.00.0000 fünfmal je 1,0 ml und einmal 0,7 ml, insgesamt 11,4 mg, und in der Nacht vom 17.05. auf den 00.00.0000 achtmal je 1,0 ml, insgesamt 16 mg Palladon. Zusätzlich verabreichte er ihr in der Nacht vom 16.05. auf den 17.05. um 05:29 Uhr mindestens 7,5 mg Midazolam subkutan und in der Nacht vom 17.05. auf den 00.00.0000 um 05:49 Uhr noch einmal mindestens 7,5 mg Midazolam subkutan, was er beides, anders als die Palladongaben, im Pflegejournal dokumentiert („starke Schmerzen in den Beinen“, 17.05. bzw. „Patientin enorm ängstlich, delirant“, 18.05.).

Die „Anordnung“ der Gabe von Midazolam 2,5 mg subkutan bei Bedarf („terminale Unruhe/Angst“) traf der Angeklagte selbst am 00.00.0000 um 05:26 Uhr. Keine der Bolusgaben von Palladon oder die Midazolamgaben waren medizinisch indiziert. Bereits nach der ersten Nacht, in der der Angeklagte Dienst versah, verfiel die Patientin in delirante und komatöse Zustände. Nachdem der Angeklagte vom Dienst freigestellt wurde, verbesserte sich ihr Zustand zusehends.

Fälle 28, 29 - WQ.

Der Geschädigte WQ. wurde am 00.00.0000 geboren. Er wurde am 00.00.0000 um 12:48 Uhr zur Schmerzeinstellung auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Er litt unter einem Plattenepithelkarzinom. Wiederbelebungsmaßnahmen waren ausdrücklich gewünscht.

Vierundzwanzig Tage später, am 00.00.0000, wurde Herr VN. in das häusliche Umfeld entlassen.

Der Angeklagte versah während der Behandlung von Herrn VN. auf der Station zwischen dem 03.05. und dem 05.05. zwei und zwischen dem 13.05. und dem 00.00.0000 fünf Nachtdienste.

Er verabreichte Herrn VN., der sich eines Angriffs nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in seiner Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, in der Nacht vom 14.05. auf den 00.00.0000, bei dem seit diesem Tag eine PCA-Pumpe installiert und die Vergabe von 2 mg Morphin pro Stunde und bei Bedarf ein Bolus von 5 mg durch Frau WO. angeordnet waren, zwei Boli à 5 mg Morphin und nahm dazu folgende Dokumentation im Pflegejournal vor: „Patient äußert am Abend keine Wünsche, schläft bei folgenden Rundgängen überwiegend“.

In der Nacht vom 16.05. auf den 00.00.0000 injizierte er ihm 5 bis 10 mg Midazolam subkutan und dokumentierte am 17.05. um 02:56 Uhr die Vergabe von 2,5 mg. Eine Indikation ist nicht dokumentiert. Midazolam 2,5 mg subkutan war als Bedarfsgabe („starke Unruhe oder Tumorblutung“) sowie MSI als Bedarfsgabe (Schmerzen) in einer Dosierung von 5 mg, wobei eine maximale Tagesdosis von 25 mg subkutan vorgesehen war, am 00.00.0000 durch Frau WO. angeordnet worden.

Am 00.00.0000 war es zu einer Tumorblutung am Kopf gekommen. Am 00.00.0000 war der Geschädigte noch wach und ansprechbar, am 16.05. müde und nicht mehr orientiert, am 17.05. delirant; spätestens ab dem 20.05. trat eine nachhaltige Besserung ein.

Fall 30 - GL.

Der Geschädigte GL. wurde am 00.00.0000 geboren. Er wurde am 00.00.0000 um 11:48 Uhr aus der hauseigenen Gastroenterologie zur Symptomkontrolle und Vorbereitung der Entlassung nach Hause auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Er litt unter einem metastasierten Karzinom am Zwölffingerdarm.

Zwölf Tage später, am 00.00.0000, wurde Her FJ. in das häusliche Umfeld entlassen.

Der Angeklagte versah während der Behandlung von Herrn FJ. auf der Station zwischen dem 15.05. und dem 00.00.0000 drei Nachtdienste.

Er verabreichte dem Patienten am 00.00.0000 um 03:55 Uhr 2,5 mg Midazolam subkutan und dokumentierte im Pflegejournal die Vergabe; als Indikation gab er an: „Schmerzen halbwegs gelindert, Patient äußert jetzt Panik“.

Die medizinisch nicht indizierte Gabe, es standen Alternativen zur Verfügung, hatte der Angeklagte selbst am 00.00.0000 um 03:54 Uhr unter dem Namenskürzel des Dr. XA. „angeordnet“: Midazolam 2,5 mg s. c. bei Bedarf („terminale Unruhe“).

Eine Schädigung des Patienten war in diesem Fall nicht nachweisbar, dementsprechend auch keine höhere Dosierung als 2,5 mg und folglich auch kein Tötungsvorsatz.

Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 00.00.0000 (401 Js 143/24)

Fälle 1, 2 - VW.

Die Geschädigte VW. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 10:22 Uhr auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Sie litt unter einem schnell wachsenden Gliom; die häusliche Versorgung war nicht mehr darstellbar; Ziel der Behandlung war die Vorbereitung der Entlassung in ein Hospiz.

Zwölf Tage später, am 00.00.0000, wurde Frau BS. in ein Hospiz entlassen.

Der Angeklagte versah während der Behandlung von Frau BS. auf der Station zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 vier und vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 einen Nachtdienst.

Midazolam war durch die Oberärztin NM. am 00.00.0000 als Bedarfsgabe angeordnet worden (2,5 mg bei Unruhe, Krampf). Der Angeklagte verabreichte der Geschädigten, die sich eines Angriffs nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, am 29.12. um 22:40 Uhr und am 00.00.0000 um 00:34 Uhr jeweils 5 bis 10 mg Midazolam statt der dokumentierten 2,5 mg Gabe. Zur Begründung gibt er am 00.00.0000 an: „Patientin äußert Sterbewunsch“, am 00.00.0000: „Patientin lautiert und ist motorisch unruhig“.

Die medizinisch nicht indizierten Gaben führten zu somnolenten bis komatösen Zuständen der Patientin, die sich jedoch in der Folge wieder erholte.

Fälle 3-5 - MW.

Die Geschädigte MW. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 15:54 Uhr hausintern von der Pulmonologie auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Sie litt unter einer starken Verschlechterung des Allgemeinzustands bei einer bestehenden COPD; Wiederbelebungsmaßnahmen sollten nicht ergriffen werden.

Vier Tage später, am 00.00.0000, verstarb Frau HT. um 13:51 Uhr während eines Spätdienstes am Tag, nachdem der Angeklagte zuletzt Nachtdienst versehen hatte, im Alter von 70 Jahren.

Der Angeklagte versah während der Behandlung von Frau HT. auf der Station durchgehend zwischen dem 20.02. und dem 00.00.0000 vier Nachtdienste.

Er verabreichte der Geschädigten, die sich eines Angriffs zuvor nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, jeweils 5 bis 10 mg Midazolam subkutan und dokumentierte am 00.00.0000 um 02:45 Uhr (wegen „Angst“) und am 00.00.0000 um 05:45 Uhr (weil die vorherige Gabe von MSI wegen Rückenschmerzen nicht gewirkt habe) jeweils die Gabe von 2,5 mg. Eine ärztliche Anordnung bestand nicht.

MSI war am 00.00.0000 sowohl als Fest- (3 x 2,5 mg (später, am 22.02. durch WO. 4 x 2,5 mg)) wie als Bedarfsgabe 2,5 mg („Dyspnoe, Angst“) durch Dr. XA. angeordnet worden. Zwischen dem 20. und dem 24.02. wurden insgesamt 16 x 2,5 mg MSI verabreicht, davon als Bedarfsgabe durch den Angeklagten am 00.00.0000 um 02:02 Uhr, am 00.00.0000 um 01:30 Uhr und am 00.00.0000 um 02:30 Uhr, also in drei aufeinanderfolgenden Nächten; in zweien davon kam es somit zu einer kombinierten Gabe mit Midazolam. Die Bedarfsgabe von MSI begründete der Angeklagte zweimal mit Dyspnoe und einmal mit starken Rückenschmerzen.

Diese medizinisch nicht indizierten Gaben waren geeignet, eine Bewusstseinstrübung, wie sie dokumentiert eintrat, und das anschließende Versterben herbeizuführen. Die Geschädigte HT. war nach diesen drei Nächten morgens schwer erweckbar; der Zustand besserte sich zweimal im Tagesverlauf, bevor sie am dritten Tag die Atemwegskontrolle verlor und in der Folge verstarb. Die letzte Medikamentengabe - MSI und verdeckt 5 bis 10 mg Midazolam - durch den Angeklagten während dessen Nachtdienstes vom 23. auf den 00.00.0000 führte den Tod der Geschädigten HT. herbei.

Fall 6 - WK.

Die Geschädigte WK. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 11:56 Uhr nach einer Reduktion des Allgemeinzustandes vom Krankenhaus in Z. auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Sie litt unter einem Pankreaskarzinom und Nierenversagen.

Bereits einen Tag später, am 00.00.0000, verstarb Frau TG. um 21:10 Uhr während des Nachtdienstes des Angeklagten im Alter von 86 Jahren.

Der Angeklagte versah während der Behandlung von Frau TG. auf der Station durchgehend zwischen dem 06.03. und dem 08.03.N01 zwei Nachtdienste.

Bei der Geschädigten war ein Morphinperfusor mit einer Laufrate von 12 mg/Tag (0,5 mg/St.) sowie einer Bolusgabe von 2,5 mg MSI angeordnet und installiert. In der Nacht vom 06.03. auf den 00.00.0000 verabreichte der Angeklagte Frau TG., die sich eines Angriffs nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, sieben Boli à 2,5 mg, somit insgesamt 17,5 mg MSI, und dokumentierte im Pflegejournal am 00.00.0000 um 05:15 Uhr die Vergabe „einzelner“ Boli „wegen Stöhnens“.

Diese medizinisch nicht indizierten Gaben waren geeignet, eine Bewusstseinstrübung, wie sie dokumentiert eintrat, und das anschließende Versterben herbeizuführen; alternativ kam eine zusätzliche verdeckte Gabe von Midazolam in Betracht; aber aufgrund des schon vorher kritischen Zustandes der Patientin war auch akutes Nierenversagen als natürliche Todesursache nicht auszuschließen.

Fall 7 - EM.

Der Geschädigte EM. wurde am 00.00.0000 geboren. Er wurde am 00.00.0000 um 11:16 Uhr von der hauseigenen Pulmonologie auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Er litt unter einem Bronchialkarzinom und einer Pneumonie und akut unter einer Verschlechterung seines Allgemeinzustandes.

Eine Woche später, am 00.00.0000, verstarb Herr AO. um 10:53 Uhr vormittags nach dem Nachtdienst des Angeklagten im Alter von 82 Jahren.

Der Angeklagte versah während der Behandlung von Herrn AO. auf der Station zwischen dem 18.03. und dem 00.00.0000 drei Nachtdienste.

Er verabreichte dem Geschädigten, der sich eines Angriffs zuvor nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in seiner Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, am 00.00.0000 um 00:57 Uhr jeweils 2,5 mg MSI und mindestens 2,5 mg Midazolam und um 05:28 Uhr noch einmal mindestens 2,5 mg Midazolam.

Die Bedarfsanordnung von 2,5 mg Midazolam subkutan hatte der Angeklagte selbst am 00.00.0000 um 00:59 getroffen; Dr. XA. „genehmigte“ diese Anordnung am folgenden Morgen um 10:17 Uhr, etwa eine halbe Stunde vor dem Versterben des Geschädigten AO.. MSI als Bedarfsmedikation war seit dem 00.00.0000, geändert am 00.00.0000, durch Dr. XA. angeordnet: MSI 1 mg (geändert: 2,5 mg) 7 x täglich max. 25 mg bei Bedarf (Schmerzen); daneben war durch denselben Arzt auch noch Buscopan 20 mg seit dem 00.00.0000 als Bedarf bei „terminaler Rasselatmung/Brodeln“ angeordnet.

Die medizinisch nicht indizierte, kombinierte und mehrfache Vergabe von MSI und Midazolam führte den Tod des Geschädigten AO. herbei.

Fälle 8-10 - LO.

Der Geschädigte LO. wurde am 00.00.0000 geboren. Er wurde am 00.00.0000 um 15:50 Uhr vom Hausarzt auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Er litt unter einer schweren dekompensierten Herzinsuffizienz und akutem Nierenversagen.

Drei Tage später, am 00.00.0000, verstarb Herr FD. um 00:20 Uhr während des Nachtdienstes des Angeklagten im Alter von 83 Jahren.

Der Angeklagte versah während der Behandlung von Herrn FD. auf der Station zwischen dem 18.03. und dem 00.00.0000 drei Nachtdienste.

Der Angeklagte verabreichte dem Geschädigten in jeder der drei Nächte zwischen dem 18.03. und dem 00.00.0000 jeweils 5 bis 10 mg Midazolam subkutan. Am 00.00.0000 und am 00.00.0000 hatte sich der Geschädigte FD. eines Angriffs nicht versehen und war dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in seiner Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt.

Am 00.00.0000 um 01:09 Uhr traf der Angeklagte selbst unter dem Namenskürzel Dr. XA. die Bedarfsanordnung von 2,5 mg Midazolam „bei motorischer Unruhe/Angst“ und dokumentierte die Vergabe von 2,5 mg („Patient motorisch unruhig, wirkt gestresst“).

Der Geschädigte war noch am 00.00.0000 wach und ansprechbar, ab dem 19.03.N01 morgens war er komatös. Der Tod trat unmittelbar nach einer Lagerung des Geschädigten durch den Angeklagten und möglicherweise eine Kollegin im Beisein der Ehefrau des Geschädigten ein. Es war nicht gänzlich auszuschließen, dass dieser Lagerungsvorgang Komplikationen ausgelöst hat, so dass die Verursachung des Todes durch die letzte Midazolamgabe nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar war.

Fall 11 - CU.

Die Geschädigte CU. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 11:01 Uhr aus der hauseigenen Gastroenterologie zum Zwecke der Symptomkontrolle auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Sie litt unter einer schweren Herzinsuffizienz.

Am selben Tag, dem 00.00.0000, verstarb Frau NJ. um 23:00 Uhr während des Nachtdienstes des Angeklagten im Alter von 86 Jahren.

Der Angeklagte versah während der Behandlung von Frau NJ. auf der Station in der einzigen Nacht vom 20.03. auf den 00.00.0000 Nachtdienst.

Der Angeklagte verabreichte der Geschädigten, die sich eines Angriffs nicht versehen hatte und dadurch - von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt - in ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, in dieser Nacht zweimal jeweils mindestens 2,5 mg MSI subkutan und dokumentierte die Vergabe von jeweils 2,5 mg um 22:20 Uhr und 22:48 Uhr, also 40 und 12 Minuten, bevor er den Todeseintritt dokumentierte. Der Angeklagte gab als Grund für die Vergabe an: „Patientin meldet sich wegen Dyspnoe“ und „da keine Linderung Vorgang wiederholt“.

Dr. XA. hatte am 00.00.0000 MSI 1 mg / tgl. max. 25 mg bei Bedarf (Schmerzen) angeordnet.

Die doppelte Gabe durch den Angeklagten war medizinisch nicht indiziert und überdosiert. Sie führte den Tod der Geschädigten NJ. herbei.

Fälle 12, 13 - PY.

Die Geschädigte PY. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie wurde am 00.00.0000 um 14:36 Uhr aus der hauseigenen Allgemeinchirurgie nach einer Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Sie litt unter einer schweren Herzinsuffizienz; Lebensrettungsmaßnahmen sollten nicht ergriffen werden.

Während der zweiten Nacht vom 04.05. auf den 00.00.0000 verstarb Frau QP. eine Uhrzeit ist nicht dokumentiert, während des Nachtdienstes des Angeklagten im Alter von 87 Jahren.

Der Angeklagte versah während der Behandlung von Frau YB. auf der Station durchgehend in beiden Nächten vom 03.05. bis zum 00.00.0000 Nachtdienst.

Angeordnet hatte Dr. XA. am 00.00.0000 die Bedarfsgabe von MSI 1 mg / tgl. max. 25 mg bei Bedarf.

Der Angeklagte verabreichte der Geschädigten in beiden Nächten, ohne dies zu dokumentieren, jeweils 5 bis 10 mg Midazolam, daneben, und nur dies dokumentierte er, am 00.00.0000 um 02:53 Uhr 2,5 mg MSI subkutan. Die Midazolamgaben waren nicht indiziert; die zweite, diese eine Kombinationsgabe mit MSI, führte zum Tode; bereits die erste hatte einen komatösen Zustand herbeigeführt.

6.) Schuldfähigkeit

Wenngleich bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen, emotional-instabilen sowie anankastischen Zügen vorliegt, hatte diese keinen relevanten Einfluss auf seine Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit. Er war vielmehr bei allen Taten voll schuldfähig.

.

III.

1.)

Der Angeklagte schilderte am 00.00.0000 dem Zeugen KHK YI. gegenüber ausweislich dessen glaubhaften Bekundungen, dass er wisse, was ihm vorgeworfen werde. Ihm werde vorgeworfen, dass er Midazolam ohne Absprache verabreiche und dies nicht entsprechend dokumentiere. Er könne genau erklären, warum er das mache. Die Woche vor Pfingsten sei eine sehr stressige Woche gewesen. Grundsätzlich habe er oft sieben Nächte hintereinander Nachtdienst, dafür habe er das Bundesverdienstkreuz verdient. Er hätte so viel in den Job reingesteckt, dass ihn seine Frau sogar für verrückt halten würde. Er hole während seiner Nachtschichten ärztliche Anordnungen regelmäßig nicht ein und verabreiche den Patienten aufgrund eigener Entscheidung entsprechende Medikamente; ärztliche Anordnungen seien „irgendwie Kindergarten“. Er wisse, wie und was indiziert sei. Er wisse auch, wie er mit Krankheitsbildern umgehe. Bei Patienten, die Zugänge hätten, verabreiche er dann mal „eine Minispritze intravenös“, weil das dann besser „knalle“. Was in der Realität umgesetzt werden könne und was angeordnet sei, das sei manchmal nicht möglich. Er habe viel Zeit in den Job investiert. Die Ärzte würden „Scheiße bauen“, und er, der Angeklagte, soll es gewesen sein; er sei ein „Bauernopfer“. Sein Pragmatismus sei über viele Jahre toleriert worden und sei notwendig, damit „der ganze Laden“ laufe. Nicht nur er, auch andere arbeiteten so. Ab 15/16 Uhr sei kein Arzt mehr auf der Station und es bestehe dann nur ein Ruf- oder Bereitschaftsdienst. Auf der Palliativstation befänden sich nur schwerkranke Menschen und es sei nicht möglich, hinsichtlich Indikationen immer einen Arzt anzurufen; das sei auch nicht gewünscht. Die Sterberate sei hoch und „gefühlt kommt hier keiner lebend raus“. Er sei schnell bei seiner „Ethik“ gewesen; das Einzige, was die Leute verdient hätten, sei es, beruhigt und angstfrei einschlafen zu können. Wenn Patienten luftnötig seien, stelle er das Bett nicht hoch, sondern bringe die Patienten in flache Lage. Das sei normal. Viele Patienten hätten Schmerzen, und wenn man reinkomme, sei es normal, dass man die Schmerzpumpe betätige, indem man auf den Knopf drücke, egal, in welchem Zustand der Patient sei. Eine Überdosierung sei nicht möglich, da das Gerät stoppen würde; er würde sieben oder neun Mal drücken, „just for fun“; inwieweit Ärzte involviert seien, sei ihm „scheiß egal“. Zu Beginn seiner Tätigkeit im FL. habe er sich an alles gehalten, wie vorgeschrieben: Vitalwerte gemessen, Medikamente wie vorgeschrieben verabreicht und bei Problemen die Ärzte kontaktiert. Einmal habe es einen Problempatienten gegeben, er habe die diensthabende Ärztin angerufen, diese habe ihn beleidigt und ihm Unfähigkeit vorgeworfen. Er habe sich „aufs Übelste behandelt“ gefühlt. Seitdem rufe er nachts keinen Arzt mehr an. Kollegen hätten zu ihm auch gesagt, er sei der Einzige, der immer anrufe. Zudem seien Patientenverfügungen zu lasch. Er könne nicht immer den Patientenwillen erfüllen; manche hätten einen Sterbewunsch, aber diese Möglichkeit der Sterbehilfe sei ja nicht gegeben. Patienten hätten aber ein Recht darauf, ruhig und angstfrei einzuschlafen. Er bewege sich in einer Grauzone, aber er müsse so handeln, damit alles irgendwie laufe. Er würde Patienten helfen. Der einzige Anspruch, den ein Patient habe, sei es, friedlich einzuschlafen.

2.)

Der Angeklagte hat im Rahmen der Explorationen durch den psychiatrischen Sachverständige Prof. Dr LZ. folgendes angegeben:

Grundsätzlich könne er sagen, dass der Vorwurf nicht zutreffe. Ein Telefonat mit der Frau Dr. EK. hätte ihn stark belastet. Danach habe er nur noch zögerlich bis gar nicht mehr bei den Ärzten angerufen. Er habe versucht, alles irgendwie alleine zu managen. Außerdem sei das Midazolam ein Medikament, das die Patienten ja in der Regel auch bedarfsweise bekommen hätten, wenn der Zustand sich verschlechtert habe. Oder zumindest dann, wenn sie nicht mehr in der Lage gewesen seien zu schlucken. Der Einzige, der Midazolam in seiner Unwissenheit immer wieder angeordnet habe, sei der Herr Dr. XA. gewesen. Und eigentlich habe es die Anordnung von der leitenden Oberärztin Frau UX. gegeben, dass man anstelle von Tavor auf Midazolam umschwenken solle, wenn man meine, dies sei indiziert. Diese Anordnung habe lange am Schreibtisch gehangen. Diese Anordnung habe zum Inhalt gehabt, Midazolam in 1-mg-Schritten und intranasal zu verabreichen. Dafür habe es Nasenaufsätze gegeben. Er habe sich aber gedacht: „jemandem eine Spritze auf die Nase zu setzen, das laufe ja dann auch den Rachen runter und wenn man nicht schlucken könne, dann sei das ja auch nicht der Knaller“. Und eigentlich habe es ja auch immer die Standardanordnung 2,5 mg Midazolam bei innerer Unruhe gegeben. Deswegen habe er das Midazolam dann quasi selber angesetzt, wenn er sich dachte, es sei okay. Vor der Digitalisierung habe es ein Formular gegeben mit den Medikamenten, „die wir halt geben sollen und dürfen in welchem Fall. Und dann haben die Ärzte immer nur ihren Kaiser Wilhelm dahinter gemacht und dann war das alles freigegeben für jeden Patienten.“ Er habe keinen PIN von Herrn Dr. XA. oder einem anderen Arzt gehabt. Anordnungen hätten eigentlich nach telefonischer Anordnung geschehen sollen. Im PC hätte man aber Medikamente selbst anordnen können. Diese Anordnungen seien aber im PC kursiv abgedruckt gewesen und da könne er dann auch nichts eintragen, zum Beispiel Uhrzeit oder Dosierung. Das habe er dann stattdessen ins Pflegejournal geschrieben anstatt in die Medikamentenzeile, wo es eigentlich hingehöre. Der Vorwurf der Fälschung treffe überhaupt nicht zu, das weise er zurück. Er habe auf den jeweiligen Patienten geklickt, dann sei eine Maske aufgegangen „Medikamente hinzufügen“. Da habe man draufdrücken können und dann habe da eben noch „anordnender Arzt“ gestanden. Da habe er immer den Arzt genommen, der irgendwie greifbar gewesen sei. Er habe dann das Kürzel angegeben. Man habe gedrückt, die aktuelle Uhrzeit übernommen und dann habe er nichts mehr eintragen können. Am nächsten Morgen habe der Arzt das dann freigegeben. „Ja man kann sagen, o. k., ich habe wohl ohne ärztliche Anordnung ein Medikament gegeben, aber das ist aus meiner Sicht ein Standardmedikament auf einer Palliativstation.“ Die Ärzte hätten dies dann am nächsten Tag freigegeben, und zwar mit einem zusätzlichen PIN, den er nicht kenne und nie gekannt habe. Es sei möglich gewesen, dass er in der nächsten Nacht, quasi rückwirkend, die Uhrzeit hätte nachtragen können. Aber daran habe er auch nicht immer gedacht. Also es sei einfach nur Pragmatismus gewesen. Er habe die Medikamente im Vertrauen darauf gegeben, dass der Arzt die Gabe am nächsten Tag absegnen werde.

Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 00.00.0000 (401 Js 60/24)

An die Geschädigte VG. (Fall 1) könne er sich nicht erinnern. Er könne jetzt im Einzelfall nicht mehr sagen, ob das Midazolam schon vorher angeordnet gewesen sei oder nicht.

Bezogen auf den Geschädigten MI. (Fälle 2 bis 4) könne er sagen, dass er Midazolam ohne ärztliche Anordnung gegeben habe. Er sehe keinen Unterschied zu dem Fall OW.. Auf den Vorhalt des Sachverständigen hin, dass es ein Unterschied sei, ob er eine angeordnete Bedarfsmedikation verabreicht habe und die am nächsten Tag freigegeben werde, oder ob er eine Medikation gegeben habe, die gar nicht angeordnet gewesen sei, hat der Angeklagte angegeben, dass den Ärzten manchmal auch erst nach zwei Tagen aufgefallen sei, dass da ein neues Medikament in der Warteschleife sei. Die Frage, ob es möglich sei, dass er Midazolam bei dem Geschädigten JZ. ohne ärztliche Anordnung verabreicht habe, bejahte der Angeklagte. Er wolle aber noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass es ja die schriftliche Anordnung von Frau UX. gegeben habe, dass, wenn die Tavor Gabe nicht möglich sei, dann Midazolam intranasal gegeben werden dürfe. Allerdings eben nur milligrammweise, und da habe halt auch nicht gestanden, dass nach „einem Milligramm Schluss“ sei. Das sei „ja quasi eine open End-Anordnung“ gewesen. Wenn er gesehen habe, dass Angstzustände, Luftnot oder deutliche motorische Unruhe vorgelegen hätten, habe er ein Medikament oder einen Bolus immer noch gegeben, wenn Patienten scheinbar schliefen oder das Bewusstsein verloren hätten. Man verlasse sich dann weniger auf die Atemfrequenz, sondern auch auf die Mimik, oder ob der Patient stark schwitze oder dergleichen. Wenn er der Meinung gewesen sei, dass ein Patient einen gequälten Eindruck gemacht habe, und dieser Patient vielleicht auch schon Morphin bekommen habe und er, der Angeklagte, sich gedacht habe, das habe nicht den gewünschten Effekt, dann habe er auch Midazolam injiziert. Die Ärzte hätten am nächsten Tag ja auch in der Regel bei der Pflegevisite eingetragen, dass der Patient gut „symptomkontrolliert“ sei oder auch, dass der Patient zwar „aktuell nicht ansprechbar“ sei, aber „sehr gut symptomkontrolliert“ wirke. Und deswegen habe er sich auch gedacht, er mache doch eigentlich „einen guten Job“. Die Patienten auf der Palliativstation hätten Angst vor dem Einschlafen gehabt. Er könne sich noch an einen Herrn erinnern, der habe sich - obwohl er habe schlafen wollen - die ganze Nacht am Bettgalgen festgekrallt und die Füße bewegt, nur damit er nicht einschlafe. Viele Patienten hätten Angst loszulassen, aber bei ihm, dem Angeklagten, hätte kein Patient Angst vor dem Loslassen gehabt. Er habe immer sehr lange Rundgänge gemacht und sich die Patienten wirklich angeguckt. Er habe Medikamente gegeben und sei dann einmal stündlich in alle Zimmer gegangen. Teilweise habe er sich nachts einfach mal eine halbe Stunde oder auch eine Stunde ans Bett gestellt. Wenn ein Patient sich nachts dramatisch verschlechtert habe, dann habe er ja - wie alle anderen Kollegen auch - die Familie angerufen und die seien in der Regel auch schnell gekommen. Und er habe auch nicht gewollt, dass die Familie einen akuten Todeskampf miterlebe, so wie er ihn oft gesehen habe. Er halte es für Schönrederei und für Eigenwerbung, wenn die Palliativärzte im FL. behaupteten, der Patient sei friedlich entschlafen. Das sei einfach nur Eigenlob. Er habe halt immer gesagt, dass wenn die Patienten Lust dazu hätten, mit Angst oder Schmerzen zu „verrecken“, dann würden sie sich halt einfach zu Hause in die Ecke legen oder würden in den Wald gehen oder sich wie die Eskimos auf eine Eisscholle legen und sich abstoßen. Manchmal seien Leute gekommen und zwei oder drei Stunden später seien sie schon tot gewesen. Oder sie seien am nächsten Tag gestorben oder seien „nur noch Vollpflegefälle“ gewesen. Er könne sich an eine Situation erinnern - und das sei mehrfach vorgekommen - dass in seinem Spätdienst gerade ein Patient verstorben sei. Kurz darauf habe die Dienstärztin angerufen und eine Neuaufnahme angekündigt und ihn angewiesen, den Toten aus dem Zimmer in den Verabschiedungsraum zu bringen. Dann sei er alleine gewesen, habe ein Tuch über den Toten geworfen und diesen zügig aus dem Zimmer transportiert und dann sei auch schon der Nächste angefahren. Das könne man den Leuten ja auch eigentlich gar nicht erzählen. Er empfinde das als pietätlos. Das sei dann auf einmal Tagesgeschäft geworden. Er wisse, dass er eigentlich Ärzte hätte anrufen müssen, aber er habe es wirklich nicht mehr gemacht. Auf Nachfrage, was es bedeute, wenn in der Anklageschrift stehe, „keine ärztliche Anordnung“ - ob er dann selber entschieden habe, dass dieser Mensch jetzt Midazolam brauche, hat der Angeklagte entgegnet: „genau, wie wir jetzt alle auch vom Gericht gelernt haben, steht es dem Pflegepersonal ja frei bei angeordneter Bedarfsmedikation.“ Auf die Frage, ob er bei nicht angeordneter Bedarfsmedikation selbst entschieden habe, Midazolam zu verabreichen, hat der Angeklagte geantwortet: „Genau, meine erste Wahl wäre immer Tavor sublingual gewesen - aber wenn man das halt nicht im Schrank hat.“ Irgendwann habe es nur noch normale Tavor Tabletten gegeben. „Aber jemand, der teilweise im Todeskampf ist oder einem extrem schlechten Allgemeinzustand oder einfach Schluckbeschwerden hat - da kann ich ja keine Tablette geben. Wie soll er die schlucken? Das geht ja nicht.“ Er habe dann aufgrund eigener Erwägungen entschieden, dass ein Mensch in einer bestimmten Situation Midazolam bekomme. Er habe sich einfach dazu entschieden, 2,5 mg Midazolam - was die Standardanordnung gewesen sei - subkutan zu spritzen, anstatt es milligrammweise intranasal zu geben. Er habe ja auch Patienten gehabt, die sehr häufig nachts eine schwere Atmung gehabt und gebrodelt hätten. Wenn er, der Angeklagte, zum Dienst gekommen sei und es seien neun Patienten gewesen und bei allen neun hätten die Türen offen gestanden und er habe bei sechs bis sieben Patienten den Eindruck gehabt, die würden „gerade vor sich hin stöhnen“. Teilweise sei es sogar so gewesen, dass gar keiner auf der Station gewesen sei, wenn er zum Dienst gekommen wäre.

An die Geschädigte OR. BG. (Fall 5) habe er keine Erinnerung. Er habe aber, wie schon beschrieben, die Anordnung, Midazolam in Ein-Milligramm-Schritten intranasal zu verabreichen, eigenmächtig umgewandelt in subkutane Gaben von 2,5 mg Midazolam. Und da habe er auch gewusst, auf was er sich einlasse; er habe sich gedacht, dass das wahrscheinlich auch eine Zeit lang reiche.

An den Herrn VB. (Fall 6) könne er sich nicht erinnern. „Ständiges Lautieren“ sei eben ein Zeichen von Unruhe. So nenne man das ja, also zumindest, wenn der Tod nah erscheine.

Auch bei der Geschädigten SE. (Fall 7) habe er die generelle Anordnung, Midazolam in ein Milligramm Schritten intranasal zu verordnen, umgewandelt in subkutane Gaben von 2,5 mg Midazolam.

Bei der Geschädigten SY. (Fall 8) hat der Angeklagte angegeben, dass keine Intervalle und auch keine Höchstdosen im PC festgelegt gewesen seien. Für sein normales Empfinden sei es so, dass, wenn er erfolglos den Bedarf verabreicht habe, dann das Medikament in der Regel ein zweites Mal gebe. Bei weiterer Erfolglosigkeit rufe er einen Arzt an; dies habe er sich aber in der Regel geschenkt. Es könne mit Sicherheit auch sein, dass er hier und da über die Nacht verteilt auch auf drei Gaben zurückgegriffen habe. Dass er die zulässige Höchstdosis überschritten habe, sehe er nicht. Es habe kein Limit vorgelegen.

Bezüglich des Geschädigten Xaver TY. (Fall 9) gab der Angeklagte an, es könne gut sein, dass er in diesem Fall aufgrund einer eigenen Entscheidung Midazolam verabreicht habe, weil der Patient nicht kooperativ gewesen sei, und ihm das Tavor einfach aus der Hand geschlagen habe. Er könne sich auch noch erinnern, dass Herr TY. der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und nur eine Nacht geblieben sei.

An die Geschädigte OF. (Fall 10) habe er keine Erinnerung. In der Regel sei es aber so gewesen, dass, wenn die Patienten über Schmerzen geklagt hätten, er dann aber auch recht gern zu MSI gegriffen habe. Wenn er aber gesehen habe, dass MSI nicht den gewünschten Erfolg herbeigeführt habe, dann habe er auch „gerne Midazolam versucht“. Und wenn er nicht so genau gesehen habe, wo das Übel herkomme, habe er dann immer auch mal wieder beides gegeben. Auf Nachfrage gab er an, dass es schon so stimme, wie es in der Anklageschrift stehe. Das könne er nicht ausschließen.

An die Geschädigte LL. (Fall 11) erinnere er sich; sie habe sehr lange auf der Palliativstationen gelegen und sei dem Pflegepersonal sehr ans Herz gewachsen. Sie habe massiv abgebaut während ihres Aufenthaltes. Das sei die Patientin, wo er MSI verabreicht und die Chefärztin Palladon angeordnet habe. Sie habe nachts wirklich kaum geschlafen, „ein unruhiger Geist.“ Er habe das Midazolam verabreicht, nach Rücksprache mit der Patientin. Sie sei immer nett und freundlich gewesen. Sie habe ihm einmal ein paar Schoko-Croissants in die Hand gedrückt. Das sei ja auch von den Gutachtern gesagt worden, dass es eine psychische Belastung sei, wenn „da alle Nase lang Menschen versterben würden im Dienst“. Das sei ja wöchentlich drei bis sieben Mal vorgekommen. Er fühle sich gut damit, weil er wisse, dass ein Patient friedlich „entschlafen“ sei. Und darauf solle ja auch das Hauptaugenmerk liegen, wenn der Patient nicht noch verlegungsfähig sei.

Im Hinblick auf den Geschädigten PW. CB. (Fälle 12-16) hat der Angeklagte angegeben, dass es sein könne, dass er dem Patienten Morphin und Midazolam gegeben habe. An den Patienten selbst habe er keine Erinnerung.

An die Geschädigte XX. (Fall 17) habe der Angeklagte keine Erinnerung.

Hinsichtlich der Geschädigten PZ. (Fall 18) hat der Angeklagte erneut angegeben, dass er dann, wenn er das Medikament selber angeordnet habe, er es nicht selber habe eintragen können. Ein Arzt habe es final freigeben müssen. Deswegen habe er in der Regel eben das Pflegeberichtsblatt benutzt. Es habe die Anordnung gegeben, dass ab 5:00 Uhr morgens dokumentiert werden solle. Und da sei ihm das vielleicht „hier und da auch mal durch die Lappen gegangen, da noch irgendwas in Perfektion zu dokumentieren.“ So ab 5:00 Uhr morgens sei dann auch eine Uhrzeit, wo er langsam merke, „jetzt funktioniert mein Kopf auch nicht mehr richtig.“

An den Geschädigten CG. (Fälle 19 und 20) habe der Angeklagte keine Erinnerung.

An den Geschädigten OX. (Fall 21) habe der Angeklagte keine Erinnerung.

An die Geschädigte LV. (Fälle 22 und 23) habe der Angeklagte keine Erinnerung

An die Geschädigte XV. (Fälle 24 - 26) könne sich der Angeklagte erinnern. „Naja, Frau XV. war halt schon ein besonderer Fall. Sie war einundfünfzig Jahre, noch nicht alt.“ Sie sei zur medikamentösen Einstellung aufgenommen worden. Bei Aufnahme auf die Palliativstation werde eigentlich immer festgelegt, dass nicht reanimiert und nicht intubiert werden solle. Dementsprechend solle es bei einer Verschlechterung auch nicht zu einer Verlegung auf die Intensivstation kommen. Das sei bei ihr aber nicht so gewesen. Deswegen hätte er eigentlich einen Notruf absetzen müssen. Er weiß auch nicht, was die Ärzte sich da gedacht hätten. Er habe den Eindruck gehabt, dass sich ihr Allgemeinzustand dramatisch verschlechtert habe und sie eine ausgeprägte Unruhe gehabt habe. Er habe ihr unverordnet Midazolam gegeben. Mit den selbstständigen Anordnungen sei er so verfahren wie in anderen Fällen. Bei Dienstbeginn sei er in ihr Zimmer gekommen und da habe die Geschädigte XV. mit ihrer Palladonpumpe und den ganzen Kabeln neben ihrem Bett gestanden. Und da sei noch die Infusion von 19 Uhr gewesen, die schon längst durchgelaufen sei und sie habe noch an ihrer Viggo (peripherer venöser Zugang) gehangen, „alles in die Länge gezogen“. Das Bett sei komplett nass gewesen, die Geschädigte XV. selbst sei komplett nass gewesen. Sie sei extrem gangunsicher gewesen und habe nicht gewusst, wo sie sei oder was sie mache. Er habe dann erstmal ein trockenes Handtuch auf das Bett geworfen und die Geschädigte erst mal daraufgelegt und dann seinen Rundgang fortgesetzt. Im zweiten Zimmer habe er einen Patienten angetroffen, der eine Infusion bekommen sollte. „Und ich wette, weil er sich relativ häufig gemeldet hat, weil er urinieren musste, dass man die Infusion gar nicht aufgedreht hat. Die war einfach abgedreht. Also die lief einfach nicht, war abgedreht. Und dann musste ich halt auch nachts die komplette Infusion reinlaufenlassen, während die Leute eigentlich schlafen sollen. Und dann ist auch klar, dass der Patient dann eigentlich so gut wie gar nicht schläft, weil er ständig pinkelt.“ In einem der nächsten Zimmer sei es wieder so gewesen, dass eine Infusion gar nicht gelaufen sei. Das sei das einzige Mal, dass er gegenüber einer Kollegin laut geworden sei. Er habe es sehr oft erlebt, dass er an einen Port angeschlossene lange durchgelaufene Infusionen mit entsprechenden Verkrustungen angetroffen habe. Er habe dann um 22:00 Uhr erst mal einen Port neu anstechen müssen, was dem Patienten weh tue, ihn sehr viel Zeit koste und einfach unsinnig sei, weil die Infusion direkt entfernt werden müsste, nach dem sie durchgelaufen sei. Der Geschädigten XV. habe er immer mal wieder einen Bolus über die Palladonpumpe gegeben, weil sie ständig habe aufstehen wollen. Sie sei ja auch mehrfach gestürzt. Das sei wirklich ein „Bild des Schreckens“ gewesen. Sie habe im Bett gelegen, sei irgendwann wieder hochgekommen, habe gestöhnt, die Augen verdreht, die Augen wieder aufgemacht. Und das sei so die halbe Nacht gegangen, wenn nicht sogar die ganze. „Bis ich irgendwann den Eindruck hatte, o. k., jetzt nach mehrfachem Bolus und ein bisschen Midazolam noch zusätzlich, so ist sie dann morgens wieder gut symptomkontrolliert. Die Ärzte schreiben auch, Patientin ist gut symptomkontrolliert. Ich habe in der Übergabe einen Roman erzählt, warum es Frau XV. nicht gut geht und was ich da beobachtet habe. Aber es wird medikamentös einfach überhaupt nichts geändert und am nächsten Tag fängt der Kack wieder von vorne an. Und dann zu sagen, die kommt nur zur Schmerzeinstellung und dann geht sie wieder nach Hause, das war ja komplett aus der Luft gegriffen.“ Eigentlich habe er einen hausinternen Notruf absetzen müssen „und die Dame hätte auf Intensivstation gelegen.“ Die Einzelgaben Palladon über den Bolusknopf seien aus seiner Sicht notwendig gewesen seien. Es könne möglich sein, dass er im Nachtdienst vom 16. auf den 17. Mai N01 sechs zusätzliche Palladon Gaben über den Bonusknopf gegeben habe. „Ich kann mir gut vorstellen, dass ich in neun Stunden auch sechs Mal einen Bolus gedrückt habe, das kommt hin.“ Aber man müsse ja auch trotzdem mal sagen, dass grundsätzlich jeder Kollege und auch Angehörige in der Lage seien, so einen Bolusknopf zu drücken. „Also ich kann mich noch an zwei Fälle erinnern, da haben die Angehörigen von morgens bis abends auf der Pumpe rumgehämmert und keiner hat was gesagt. Also jetzt zu sagen, oh, der Ulrich hat sechs Mal einen Bolus gegeben, wo Angehörige vierundzwanzig Stunden am Bett saßen und alle zwanzig Minuten »den hier« gemacht haben - so, da hat man nichts gesagt - und wenn ich sechsmal nachts auf den Knopf drücke, weil ich denke, der Patientin geht es nicht gut, dann ist das auf einmal ein Problem. Und komisch, dass das auch alles erst ein Problem war, nachdem ich mich schriftlich über Frau WB. beschwert habe. Dann war es auf einmal ein Problem. Also drei Jahre lang war es kein Problem, meine Art und Weise zu arbeiten. Im Gegenteil, die Feedbackgespräche, die ich mit Frau NK. hatte, da hat sie mich im höchsten Maße gelobt. Ich will jetzt auch nicht arrogant klingen, aber auch zu Recht.“ Er, der Angeklagte, sei jetzt seit fünfundzwanzig Jahren berufstätig, arbeite durchgehend in Vollzeit. Er habe ganz andere Krankenhäuser und ganz andere Patienten gesehen. Und er habe viel gelernt. Er habe harte Lehrmeister gehabt. Die hätten etwas aus ihm rausholen wollen, weil sie irgendwas in ihm gesehen hätten. Die durchschnittliche Krankenschwester arbeite eigentlich nur zwei Jahre in ihrem Beruf. Weil sie danach alle schreiend wegliefen und schwanger würden und keinen Bock mehr hätten. Die meisten Kolleginnen hätten ja nur eine 50-Prozent-Stelle. Und da könne sich dann auch eine sechzigjährige Frau hinstellen und sagen, ja sie sei schon sechzig, sie habe die Weisheit mit Löffeln gefressen. Damals habe man noch Honig in die Wunden und Zinksalbe in die YB. geschmiert, wo der Pilz gesessen habe. Damals habe man auch noch hohe Schwenkeinläufe gemacht. „So, das ist mir alles scheißegal. Die sind halt nicht mehr in der Zeit und haben ihr ganzes Leben lang nur 50 Prozent gearbeitet - oder 25 Prozent. Ich arbeite von morgens bis abends. Ich habe schon oft gesagt, als Vollzeitkraft wohne ich in diesem Krankenhaus. Eigentlich fahre ich ja nur nach Hause, um zu schlafen. Gut, ich habe mich wieder eingekriegt - wo waren wir stehen geblieben, bei den ganzen armen verstorbenen Leuten.“

An die Geschädigte QL. (Fall 27) habe der Angeklagte keine Erinnerung.

An den Geschädigten WQ. (Fälle 28 und 29) erinnere er sich; letzterer habe in Zimmer 7 gelegen. Der Patient sei stark sturzgefährdet und unruhig gewesen. Er habe einen exulzerierenden Hirntumor gehabt und habe im Spätdienst angefangen, massiv zu bluten. Das sei zu viel für die „jungen Mädels“ gewesen, die Kolleginnen seien nicht Herr der Lage geworden, den hausinternen Notdienst betätigt und der Patient sei auf die Intensivstation verlegt worden. Eigentlich gelte, wenn auf der Palliativstation jemand wahrscheinlich verblute, dass keine Verlegung auf die Intensivstation erfolge. Er habe später auch noch mit der Oberärztin Frau WO. gesprochen. Letztere habe auch gesagt, dass, wenn sich so ein Fall wiederhole, sie - gemeint seien er, der Angeklagte und seine Kollegen - 5 Milliliter Midazolam intravenös verabreichen und mit einer Unterlage alles abdecken sollten. In der Nacht habe er engmaschig nach Herrn VN. geschaut bis er dann vernünftig geschlafen habe. Er habe ihn ein Stück weit vor sich selber beschützen wollen und habe deshalb den Bolusknopf betätigt und Midazolam gegeben. Herr VN. sei immer alleine zur „Toilette gedackelt“, obwohl er dem Patienten gesagt habe, er solle bitte Bescheid sagen.

Er könne sich an den Geschädigten GL. (Fall 30) erinnern; er habe mehrfach erbrochen und eine Panikattacke in der Nacht gehabt. Dann habe er, der Angeklagte, sich entschieden, ihm eine Spritze zu geben und dies habe auch geholfen.

Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 00.00.0000 (401 Js 143/24)

An die Geschädigte VW. (Fälle 1 und 2), an die Geschädigte MW. (Fälle 3 bis 5), an den Geschädigten EM. (Fall 7) und an die Geschädigte CU. (Fall 11) habe der Angeklagte keine Erinnerung.

Der Angeklagte hat weiter angegeben, sich an die Geschädigte WK. (Fall 6) zwar nicht erinnern zu können. Allerdings hätten Angehörige mit ärztlicher Billigung zumindest aber mit allseitiger Toleranz auf PCA oder Perfusoren herumgehämmert. Die Ehefrau eines holländischen Patienten habe immer und immer wieder den Bolusknopf betätigt. Sie sei ja schließlich auch nicht als Mörderin bezeichnet worden, als ihr Mann gestorben sei. Und er, der Angeklagte, sei jetzt plötzlich ein Mörder.

Er könne sich an den Geschädigten LO. (Fälle 8 bis 10) erinnern. Der Angeklagte führte zunächst grundsätzlich aus, dass ein komatöser Zustand nicht heiße, dass der Patient friedlich daliege. Er habe in diesem Fall die Atemfrequenz gemessen, die sei bei zweiundzwanzig gewesen, und der Patient habe eine Herzfrequenz von einhundertfünfundsechzig gehabt und eine Mimik, die er, der Angeklagte, so interpretiert habe, dass es dem Patienten nicht gut gehe, dann hätten sich die Mundwinkel und die gesamte Gesichtsmuskulatur nach einer MSI- oder Midazolam-Gabe entspannt, „und die Menschen einfach entspannt und friedlicher da lagen und auch die Atmung einfach schöner, ruhiger, tiefer war.“ Auf die Frage, ob er die Medikamente gegeben habe: „Ja, unter Vorbehalt, also ich kann es nicht ausschließen. Also ich habe tatsächlich in den dreieinhalb Jahren immer wieder Patienten Morphin und auch Midazolam gegeben.“

Der Angeklagte hat angegeben, er glaube, sich an die Geschädigte PY. (Fälle 12 und 13) erinnern zu können. Es könne sein, dass er der Patientin unverordnetes Midazolam in Kombination mit Morphium verabreicht habe. Er glaube, sie habe in Zimmer 6 gelegen. Sie habe sich dramatisch schnell verschlechtert. Obwohl er auch sagen müsse, dass Patienten sich in der Regel aus seiner Sicht nachts gerne verschlechtern. Er erinnere sich, dass die OA. NK. ihn ermahnt habe. Er habe vergessen, bei der Frau YB. einen finalen Satz einzutragen. Sodann hat der Angeklagte unaufgefordert ausgeführt, dass eine Kollegin bei der Versorgung von Frau ZW. eine gefüllte Spritze aufgefallen sei, die auf dem Nachtschrank gelegen habe. Er, der Angeklagte, habe die Kollegin angerufen, weil die Patientin gestürzt sei. Frau ZW. sei phasenweise desorientiert gewesen. Es könne sein, dass er das Midazolam vorgezogen habe. Er könne sich erinnern, dass die Dame danach verstorben sei. Am Morgen sei dann der der Zeuge GM. gekommen. Als der vom Tod der Patientin erfahren habe, habe er zu dem Angeklagten gesagt: „Oh, die, die sollte doch heute entlassen werden, die hatten wir doch alle so gerne, warum ist sie denn jetzt gestorben, immer bei dir, UG..“ Er habe erwidert, dass die Frau ZW. von ihm aus ruhig hätte gehen können, er habe nichts dagegen gehabt. Er habe die Dame ja auch nett gefunden, aber man könne sich das schließlich ja nicht aussuchen. Er verstehe nicht, warum er jetzt wieder der böse Bube sei. Aber er bleibe dabei, die Leute würden eben vorwiegend nachts versterben. Ihm, dem Angeklagten, sei auch aufgefallen, dass er damals „einen Lauf“ hatte, also er damals viele Tote in der Nacht gehabt habe. Das liege eben an dem Patientenklientel. Er finde es nicht in Ordnung, dass ihm dann die Schuld in die Schuhe geschoben werde, nur weil er einmal Midazolam gegeben habe oder einmal 2,5 mg Morphium. Dann stehe es außer Frage, dass der Patient danach auf jeden Fall Atembeschwerden bekomme und eine Aspiration erfolgen werde. Er könne ja die Leute bei Gericht nicht unterbrechen. Er sei beeindruckt von dem, was die Palliativgutachter sagten. Er höre denen gerne zu, er finde die Gerichtsverhandlung sehr interessant, es sei denn, irgendwelche Kolleginnen sagten über ihn aus. Die hätten ihn alle nicht leiden können. Angesprochen auf das Thema Sterbehilfe, hat der Angeklagte angegeben, dass es so etwas gäbe, wie den „assistierten Suizid“. Wenn die Menschen schon sterben müssten, dann wollten sie eben friedlich sterben. Und darauf hätten sie auch ein Anrecht. Und dann müsse man halt die Medikamente geben, die auch helfen und das sicherstellen, dass die Patienten friedlich einschlafen würden. Und dann habe man seinen Job ja auch mit Perfektion erledigt. Er sehe, was die Patienten wollten, denn er sehe die Angst und den Schmerz in ihren Augen; da müsse man ja nur hingucken. Kein Patient sterbe ohne Todesangst. Das könne man auch bei Menschen sehen, die nicht ansprechbar seien, z.B. an der Mimik, der Atemnot, dem Stöhnen oder Transpirieren. Ein sterbender Patient brauche Morphin in der Sterbephase, dann habe er, der Angeklagte, die nächsten vier bis sechs Stunden seine Ruhe und dann sorge er dafür, dass er das Brodeln loswerde. Es sei ihm egal, ob dies erlaubt sei. Es interessiere ihn nicht. Er wisse, dass er im Sinne der Patienten handele oder im Sinne der meisten Angehörigen. Wenn man ihn dafür verknacken wolle, dann soll man dies machen. Er sei sich keiner Schuld bewusst, im Gegenteil, er habe das getan, was getan werden musste, auch, um andere zu animieren. Weil wenn nämlich einer anfange, dann würden dies die anderen auch machen. Das sei immer so. Wenn man sich traue, trauen sich die anderen auch, so laufe der Hase. Auf nochmalige Frage des Sachverständigen, ob das denn nicht verboten sei, hat der Angeklagte erwidert, dass das dann halt so sei, er wisse es nicht zwingend, und wenn, sei es ihm auch egal. Es seien ja auch keine Ärzte dazwischen gegangen. Alles andere sei unterlassene Hilfeleistung gewesen. Man könne doch nicht drei Tage lang die Leute mit Schmerzen oder Atemproblemen liegen lassen. Oft genug hätten ja auch Angehörige noch daneben gesessen und mitgeteilt, sie hätten es gemeinsam beschlossen. Eine Mutter habe mal gesagt, dass ihr Sohn das so nicht gewollt habe. Er, der Angeklagte, habe dann immer gesagt, er habe da eine Spritze im Schrank. Dann hätten sich die Angehörigen beraten und seien meistens zurückgekommen und den Wunsch nach der Spritze geäußert. Er, der Angeklagte wisse, dass das verboten sei, aber es sei ihm „scheiß egal“. Er müsse keine Anordnungen befolgen, wenn sie „Schrott“ seien, man könne ja auch ein bisschen tricksen. Er könne einschätzen, „wenn das hier nix mehr wird“ - das sei Erfahrung, das sehe man mit der Zeit. Er habe gewusst, dass das im Sinne des Gesetzes Unrecht sei, aber er finde die Gesetze falsch. In der Zeit, als er das getan habe, sei es für ihn legitim und in Ordnung gewesen; er bereue nichts. Die Ärzte seien ihm gegenüber überhaupt nicht weisungsbefugt. Die Ärzte seien eine andere Berufsgruppe, was habe er mit den Ärzten zu tun? Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass es das Leben verkürze, sondern, dass es das Restleben ruhig beende.

3.)

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung sowohl durch eine schriftliche Verteidigererklärung als auch persönlich zur Sache eingelassen. Nachfragen wurden zugelassen.

Er arbeite nun seit dreieinhalb Jahren Vollzeit. Palliativpatienten blieben im Schnitt zwei Wochen zur medikamentösen Einstellung, um sodann entlassen zu werden, so der Angeklagte. In den letzten beiden Jahren habe er eine Veränderung bemerkt. Er habe neun Palliativpatienten versorgt, teilweise zehn. Es gäbe sechs Ärzte auf der Station. Überwiegend sei Herr Dr. XA. eingesetzt gewesen, manchmal Frau UX.. Er halte die Anordnungen von Frau WO. für zweckdienlich, die Anordnungen anderer Ärzte seien durchwachsen. Die Chefärztin betreue nur Privatpatienten; eine wöchentliche Visite aller Patienten führe sie nicht durch. Es sei auffällig gewesen, dass die Medikation im Bedarfsfall auf 1 Milligramm reduziert worden sei, obwohl eigentlich 2,5 bis 5 Milligramm die Regel sei. Dr. XA. würde die Medikation nicht anpassen. Kollegen hätten Bedenken gehabt, ob die geringe Dosis ausreichend sei, um adäquat die Schmerzen der Patienten zu lindern. Er, der Angeklagte, habe oft den Eindruck gehabt, dass ihm nachts Patienten überlassen worden seien, bei denen die rechtzeitige Gabe von Schmerzmitteln versäumt worden sei. Die Entscheidung über die Vergabe von Medikamenten sei auf ihn übertragen worden. Einige Kollegen hätten auf sein Erscheinen gewartet, damit er die Medikamente verabreiche. Er habe oft tote Patienten vom Spätdienst übernommen. Man dürfe nicht unterschätzen, dass sich der Zustand der Patienten nachts oft verschlechtere. Es gebe Notfälle und man sei auf sich allein gestellt. Manchen Kollegen würde es nicht passen, dass er, der Angeklagte, aufgrund seiner Berufserfahrung im Nachtdienst eingesetzt werde und andere Kollegen nicht die Möglichkeit bekommen hätten. Alle zwei Monate gebe es Teamsitzungen, an denen er ein bis zweimal jährlich teilnehme. Er habe sich auch einmal für junge Kollegen/innen eingesetzt und mitgeteilt, dass er keinen Mehraufwand durch diese habe. Das würde zwar nicht stimmen, aber er habe Mitleid mit ihnen gehabt. Im Mai N01 habe er an einer Teamsitzung teilgenommen und die Kollegin WB. habe ein „frei.wild“-T-Shirt getragen; diese Gruppierung sei rechtsradikal einzustufen und er, der Angeklagte, sei politisch links eingestellt. Die Kollegin WB. habe eine Kollegin auch schon einmal rassistisch beleidigt und prahle, dass sie AFD wähle. Er habe sich schriftlich beschwert, weil das Krankenhaus eine Vorbildfunktion habe und multikulturelle Teams wichtig seien. Sechs Tage später sei er suspendiert worden. Zu der Dokumentation könne er sagen, dass es für jeden Patienten einen Eintrag gebe, man trage Vermerke ins Pflegejournal ein. Nach dreißig bis vierzig Minuten müsse man die Dokumentation erneut sichten und beispielsweise „Linderung nach Bedarfsgabe“ vermerken. Wenn er, der Angeklagte, damit gerechnet habe, dass der Patient die Nacht nicht überstehen würde, sei die Versorgung ja so umfangreich gewesen und er habe die Dokumentation kurzgefasst. Vor allem bei Schichtende sei seine Gehirnleistung nicht mehr bei 100 Prozent, und Überstunden seien unerwünscht. Seine Dokumentation sei deshalb teilweise so ungenau. Frau WO. sei eine super Ärztin, sie habe abends angerufen und sich bei ihm erkundigt. Da habe er oft noch keine Aussage treffen können, weil sich die meisten Patienten nachts, gegen 0:30 Uhr schlecht entwickelt hätten; die Patienten hätten Angst vor dem Einschlafen und der Dunkelheit. Dann würde die terminale Unruhe beginnen. Frau EK. sei der Grund, warum er Ärzte nur nach Stürzen und sichtbaren Problemen anrufe. Ab 16 Uhr würde nur noch eine telefonische ärztliche Rufbereitschaft bestehen, er habe dreimal erlebt, dass ein Arzt nachts in die Klinik gekommen sei. Frau EK. habe dauerhaft am Telefon geschrienund auch zwischendurch aufgelegt. Mit dem VO. habe er sich gut verstanden, sein Arbeitseinsatz sei überschaubar gewesen. ZU. habe etliche Gespräche gehabt, seine Arbeitseinstellung sei nicht vorbildlich gewesen. Dies habe sich dann aber gebessert, sie hätten sich auch mal privat getroffen. Sie hätten beide den gleichen schwarzen Humor. ZU. habe etwa Midazolam als „Zombiemedikament“ bezeichnet. Einen gewissen Zynismus würde der Job mit sich bringen, wer mache den Job denn freiwillig. Zu dem Abwurfbehälter könne er sagen, dass dieser nicht datiert sei und nur bei Bedarf gelehrt werde. In seiner letzten Arbeitswoche habe ZU. Spätschicht gehabt. ZU. habe ihm gesagt, da hätten Patienten nicht gut ausgesehen, und er habe krass reingehauen. Die Ampullen seien morgens gezählt worden, dann um 14 Uhr und dann nicht mehr. Der ZU. sei auf einmal im Dienst gewesen und habe Ampullen benutzt. Wer sage, dass er, der Angeklagte, der Einzige war. Er habe Medikamente verabreicht, die seien ja auch freigegeben worden. Der ZU. habe es nur gut gemeint, die anderen Kollegen spielten während des Dienstes viel am Handy. Zu dem Vorwurf, er habe Kopfteile niedrig gestellt, frage er sich, warum man ihn denn nicht darauf angesprochen habe, wenn er dies angeblich ständig tue. Auch ein unhöfliches Verhalten gegenüber Patienten weise er zurück. Bei dem nächtlichen Waschen habe er niemanden aus dem Tiefschlaf gerissen. Er habe von keinem Kollegen das Passwort und Eingaben könnten nicht manipuliert werden; dafür gäbe es auch keine Veranlassung. Die Vernehmungssituation bei der Polizei sei sehr unangenehm gewesen, man habe ihm seinen Anwalt verweigert, er habe nicht einmal auf seine Frau warten dürfen. Er habe erst mit dem Gedanken gespielt, selbst eine Aussage zu dem „ganzen Käse“ zu machen. Ihm sei schon klar gewesen, dass man ihn verhaften werde und ihm alles in die Schuhe geschoben werde. Er sei kein Euthanasie-Pfleger. Das sei für ihn jemand im Dritten Reich; jemand, der über andere Leben urteilt und sagt, das Leben sei wegen einer Behinderung nicht lebenswert. Personen würden Fehler auf ihn schieben. Aufgrund des Lieferengpasses habe man den Bedarf angepasst. Er habe nie ein Medikament verabreicht, um das Leben zu verkürzen, sondern um Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Er sei ständig durch Ärzte in der Visite bestätigt worden; die Patienten seien als gut symptomkontrolliert wahrgenommen worden. Menschen, die keine Heilungsperspektive hätten, denen müssten auch geholfen werden. Er habe seinen Job gemacht. Wichtig sei Symptomlinderung, sich gesprächsbereit zeigen. Wenn er eine Dosis nicht für angebracht erachtet habe, dann habe er dies dem Arzt gesagt. Er müsse keine Befehle ausführen, wenn er, der Angeklagte, den Befehl schwachsinnig finde. Er sage den Ärzten auch, wenn er eine andere Auffassung vertrete, und akzeptiere dies, wenn der Arzt es anders sehe. Man könne auch ein bisschen tricksen. Mit Tricksen meine er, im Sinne der Patienten, man müsse zu einem vernünftigen Ergebnis kommen. Er, der Angeklagte, halte es für falsch, dass Midazolam eine Einmalgabe sei. Wenn Midazolam angeordnet sei, ohne Intervall und Höchstdosis, dann heiße das für ihn, er warte nach der Gabe dreißig bis vierzig Minuten, und wenn er keine Linderung feststelle, dann gebe er das Medikament ein weiteres Mal. Die Ampullen mit 15 Milligramm habe er oft genutzt, da es mehrere Patienten gegeben habe, die Midazolam gebraucht hätten. Es könne schon sein, dass er jede Nacht zwei bis vier Patienten mit Problemen gehabt habe. Der Verbrauch sei unterschiedlich. Er wolle noch einmal sagen, dass ihm vorgeworfen worden sei, neun Ampullen verwendet zu haben, da sich neun Ampullen im Abwurfbehälter befunden hätten. Der ZU. habe 60 Milligramm gegeben, das seien vier Ampullen, dann blieben doch nur noch fünf Ampullen übrig, die auf ihn, den Angeklagten, fielen. Er habe sich die Anordnungen nachträglich eingeholt, habe Medikamente schonmal gegeben und dokumentiert, was er gegeben habe, und um Freigabe gebeten. Dies sei auch zu 99,5% der Fälle erfolgt. Wenn nicht, dann habe er dies akzeptiert. Ärzte hätten auch oft nicht dran gedacht, die Sachen abzuzeichnen; man habe denen hinterherlaufen müssen. Dann sei oft gekommen „das interessiert mich nicht, ich muss in den OP“. Der Patientenzustand könne sich schnell verändern; ein Patient könne um 16 Uhr geschmeidig aussehen und nachts sehe das anders aus. Der Patient habe einen Anspruch darauf, friedlich einschlafen zu können; sonst würden sie in den Wald gehen und sich unter einen Baum legen. Natürlich würden nicht alle Patienten auf die Palliativstation kommen, um zu sterben. Aber es gäbe eine hohe Sterberate, und viele würden davon ausgehen, auf der Palliativstation zu versterben. Den Eindruck habe er gewonnen. Es sei krass, dass auf der Palliativstation im FL. neun bis zehn Patienten lägen und statistisch circa sechs Patienten verstürben. Man habe oft nicht die Möglichkeit gehabt, sich von den Patienten zu verabschieden, weil direkt ein neuer Patient gekommen sei, das sei pietätlos. Er habe vielleicht mal eine Lesebrille, Handtücher, Nachthemden von verstorbenen Patienten entsorgt. Er habe das Zimmer ja schnell räumen müssen. Sein Verhalten sei hier und da mal grenzwertig gewesen, und er sei gegenüber Kollegen auch mal harsch. Aber alle seien eben gestresst gewesen; das Krankenhaus sei auf eine Maximalversorgung ausgelegt, wie eine Großküche; da müssten ja auch zweihundertfünfzig Essen in Perfektion gleichzeitig raus und jeder Handgriff müsse sitzen. Dementsprechend sei eben auch der Umgangston. Das FL. sei auch etwas anderes als die Universitätskliniken; dies sei vergleichbar mit den Vereinen Bayern München und HSV. Das FL. sei quasi der HSV - ein traditionsreicher Club, aber sie würden nicht gut spielen. Das solle nun nicht asozial klingen, aber wer in der Pflege das große Glück suche, gehe ins IH.. Alles andere sei „Schrott“. Auch das GA. Krankenhaus sei ein „Kackkrankenhaus“. Alle kirchlichen Krankenhäuser seien „scheiße“. Wer in der BT. oder GG. FR. nicht mithalten könne, lande eben im GA. Krankenhaus oder im FL.. Er, der Angeklagte, lasse sich lieber in der FR. von einem fünfundzwanzigjährigen Arzt operieren, als vom Chefarzt im FL.. Er habe nicht in der FR. Aachen gearbeitet, da er gewusst habe, dass die Zeugin NO. im FL. arbeite und er zu ihr ein gutes Verhältnis gepflegt habe. Man könne ja auch schlechte Häuser durch eigene Arbeit aufwerten und etwas verändern. Dies sei ihm, dem Angeklagten, in F. gut gelungen. Es habe aber irgendwann einen personellen Umbruch im Team gegeben. Fähige Ärzte seien gegangen. Man könne Kollegen erst ab dem 30. Lebensjahr vernünftig etwas vermitteln. Jüngere Kollegen würden dazu neigen, Arbeit liegen zu lassen, wenn die keinen Bock hätten. Er sei eine Nachteule und kein Teil des Teams. Die Nachtpflegenden würden die Pause zusammen verbringen, sie seien unter sich ein Team. Er arbeite gerne alleine und eigenverantwortlich. Er sei wie Pipi Langstrumpf auf der Station, er mache sein Ding und müsse sich nicht rechtfertigen oder mit jemandem absprechen. Die Nachtdienststelle sei allerdings beliebt, da fließe auch das meiste Geld. Er habe den Eindruck gehabt, interessierte Kolleginnen würfen ihm stillschweigend vor, er blockiere den Zugang zum Nachtdienst für sie. Es sei richtig, dass er gesagt habe, er verdiene das Bundesverdienstkreuz. Er arbeite seit seinem siebzehnten Lebensjahr Vollzeit mit Überstunden und habe für dieses Land viel getan. Er handele immer im Sinne seiner Patienten, hoffentlich. Der Patient und Arzt entscheide, was im Sinne der Patienten sei. Frau XV. habe damals maximal sterbend ausgesehen, und er, der Angeklagte, habe sie nicht auf die Intensivstation schicken dürfen. Wie soll man sich denn verhalten, wenn „Patienten der Tumor aus dem Kopf wachse oder literweise Blut aus dem Kopf rauslaufe“. Das mache was mit einem. Er sehe genug „Scheiße, besonders auf der Palliativstation“. Das halte nicht jeder aus, aber er, der Angeklagte, wolle das, weil er es aushalte. Zu den Pumpen könne er sagen, dass man da „just for fun“ drauf drücken könne; auch, um die Patienten und Angehörige zu animieren, denen die Angst zu nehmen. Das sei kein Hexenwerk, keine Tabuzone. Die Laufrate des Medikaments sei „zum Kotzen gering“; er, der Angeklagte, könne sich dies auch selbst ins Bein spritzen. Das sei lächerlich. Ein Patient, der im Sterben liege, brauche eine Dosis von 8 bis 10 Milligramm. Wenn ein Patient sage, er habe Schmerzen, dann gebe man das Medikament. Man frage dann keinen Arzt oder hinterfrage jeden Scheiß. Was wisse er schon, wo diese Dienstanweisungen rumflögen; die gäbe es vielleicht seit fünfundzwanzig Jahren und lägen im Keller rum. Er könne sich an eine Situation mit der Zeugin UX. erinnern. Eine jüngere Patientin im Alter von etwa vierzig Jahren sei terminal unruhig gewesen. Die Zeugin UX. habe vorgegeben, dass er 10 Milligramm Midazolam verdünnt und ein-Milligramm-weise verabreichen solle. Er, der Angeklagte, habe „der Dame“ ein Milligramm Midazolam gegeben, und es sei zu einem Atemaussetzer gekommen. Er habe die Zeugin UX. angerufen und sie habe gesagt, „wenn Patient tot ist, dann ist er tot.“ Da komme er sich vor wie „das Pferd lahmt, ich muss nicht schießen, mach du das bitte“. Wenn er nicht wisse, wo der Schuh drücke, habe er 2,5 Milligramm Morphin und 2,5 Milligramm Midazolam verabreicht. Dann sei der Patient abgedeckt, und er, der Angeklagte, habe „sechs Stunden seine Ruhe“ und der Patient habe auch sechs Stunden seine Ruhe.

4.)

Darüber hinaus hat der Angeklagte sich auch an den weiteren Hauptverhandlungstagen zu den jeweils erhobenen Beweisen eingelassen, wobei die Darstellung seiner entsprechenden Angaben hierzu im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgt.

IV.

Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung wie auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. DrLZ. im Rahmen der Explorationen, welche dieser im Zuge seiner Gutachtenerstattung referiert hat, dem Lebenslauf des Angeklagten vom 00.00.0000, der Ernennungsurkunde zum ZN. vom 03.07.2002, dem Zwischenzeugnis des Alten- und Pflegeheims GA. F. vom 00.00.0000, dem Prüfungszeugnis vom 00.00.0000, der Urkunde als Gesundheits- und Krankenpfleger vom 00.00.0000, dem Zeugnis RN. vom 00.00.0000, dem Kündigungsschreiben des Angeklagten betreffend das Krankenhaus YZ.-TT. vom 00.00.0000, dem Arbeitsvertrag zwischen dem EJ. und dem Angeklagten vom 00.00.0000, dem Zertifikat Palliative Care vom 00.00.0000, dem Anhörungsschreiben JF. vom 00.00.0000, der Kündigung JF. vom 00.00.0000, der Checkliste der Mitarbeitervisite vom 00.00.0000, der Bewerbung des Angeklagten bei ZT. vom 00.00.0000, den Abmahnungsschreiben der ZT. vom 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie der Kündigung des Angeklagten vom 00.00.0000, der Neubewerbung des Angeklagten im Krankenhaus YZ. TT. vom 00.00.0000, dem Auflösungsvertrag zwischen dem Krankenhaus YZ. TT. und dem Angeklagten vom 00.00.0000, der Bewerbung des Angeklagten beim FL. F. vom 00.00.0000, dem Arbeitsvertrag zwischen dem FL. F. und dem Angeklagten vom 00.00.0000 sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000.

Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Teilgeständnis des Angeklagten, soweit diesem gefolgt werden konnte, den Aussagen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. LD., Prof. Dr. KR., Prof. Dr. EL., Dr. BI. und Prof. DrLZ. sowie dem ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Aktenmaterial. Im Einzelnen:

Objektive Tatseite

a.) Vorgeschichte

Die Feststellungen zur allgemeinen Vorgeschichte stützen sich auf den Arbeitsvertrag zwischen dem FL. und dem Angeklagten vom 00.00.0000 sowie auf die Aussagen der Zeuginnen TN. und NK..

b.) Arbeitsweise und Arbeitseinstellung des Angeklagten

Die Feststellungen zur Arbeitsweise des Angeklagten in seinem beruflichen Alltag sowie zu seiner Arbeitseinstellung auf der Palliativstation im FL. beruhen teilweise auf seiner Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen.

Der Angeklagte hat seine Arbeitsweise und sein Einzelgängertum wie festgestellt geschildert.

Die Feststellungen zu seinem empathielosen Umgang mit den Patienten, seine zynische Sprache, seine mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten, seine zur Schau getragene Selbstsicherheit sowie seine fachliche Kompetenz und dass er während seiner Schichten viel gearbeitet und regelmäßig nachts Patienten gewaschen hat, ohne diese Mehrarbeit zu scheuen, getragen von dem Bedürfnis, eine saubere Station zu hinterlassen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen GM., WY., MD., BC. und MO..

Die vorgenannten Zeugen schilderten den Angeklagten in seinem beruflichen Auftreten überwiegend als distanziert und wenig in das Team eingebunden. So bekundeten die Zeugen GM. und MO., der Angeklagte habe sich wiederholt abfällig über jüngere Kollegen geäußert und diese als „faul“ bezeichnet sowie deren Arbeitsweise negativ kommentiert. Er sei als Einzelgänger aufgetreten und habe nur wenig Kontakt zu anderen Kollegen gepflegt; private Gespräche oder Kontakte habe der Angeklagte - mit Ausnahme des Zeugen AI. - nicht unterhalten. Nach den Angaben der Zeugin MO. habe der Angeklagte ihr gegenüber geäußert, er „hasse Menschen“ und arbeite deshalb nachts, weil ihm dann keine Kollegen „auf den Sack gehen“ würden. Gleichwohl sei seine fachliche Arbeit geschätzt worden. Auch die Zeugin WY. beschrieb den Angeklagten als zurückgezogen und nicht teamfähig. Er sei distanziert gewesen, habe möglichst wenig Menschenkontakt gesucht und deutlich gemacht, dass er seine Arbeit erledigen und anschließend nach Hause gehen wolle. Während der Umgang unter den übrigen Kollegen von Herzlichkeit, gegenseitiger Unterstützung und auch privaten Kontakten geprägt gewesen sei, habe es mit dem Angeklagten ein solches Miteinander nicht gegeben. Zugleich hob die Zeugin WY. hervor, der Angeklagte habe über das medizinische Wissen verfügt und gewusst, „was er macht“.

Die Zeugen äußerten sich zudem zu den vom Angeklagten im Nachtdienst durchgeführten Ganzkörperwaschungen von Patienten. Die Zeugen GM. und MO. gaben übereinstimmend an, dass es bereits seit längerer Zeit gelegentlich zu Waschungen im Nachtdienst gekommen sei; diese seien unterschiedlich bewertet worden, da einige Kollegen dies als unangebracht empfunden hätten, andere hingegen als entlastend. Die Zeugin WY. führte aus, nächtliche Routinewaschungen seien üblicherweise nicht vorgesehen und Waschungen würden nur bei Bedarf (etwa Einnässen oder Einkoten von Patienten) durchgeführt; der Angeklagte habe Patienten jedoch häufiger - auch ohne Bedarf - nachts gewaschen. Dies sei vom Frühdienst teilweise positiv aufgenommen worden, da dadurch Arbeit abgenommen worden sei. Entsprechend äußerte auch die Zeugin NK., es sei nicht Standard, Patienten nachts anlasslos zu waschen, der Angeklagte habe dies jedoch häufig getan; insbesondere bei hoher Arbeitsbelastung sei der Frühdienst dafür dankbar gewesen. Im Übrigen habe sie den Angeklagten als motiviert und fachlich sehr kompetent wahrgenommen.

Darüber hinaus berichtete die Zeugin WY. von wiederholten Auffälligkeiten im Zustand der Patienten nach Nachtdiensten des Angeklagten. Sie habe häufiger wahrgenommen, dass Patienten bei Dienstantritt des Frühdienstes über den Angeklagten negativ gesprochen und berichtet hätten, dass dieser grob aufgetreten sei, etwa indem er Licht angemacht habe und ins Patientenzimmer „reingestürmt“ sei. Sie schilderte zudem, dass der Angeklagte häufiger bei der Übergabe angegeben habe, dass er entgegen der Anordnung ein „bisschen mehr gespritzt“ habe, „als 2,5 mg Midazolam“. Das habe er geäußert, seitdem sie Teil des Teams sei, also seit September 2022. Auch sei ein Patient in ihrer Schicht beinahe verblutet; daraufhin habe der Angeklagte zu ihr gesagt, er hätte an Stelle der Zeugin die „Tür zugemacht“ und „ihn verbluten lassen“. Darüber sei sie schockiert gewesen. Auch die Zeugin MO. schilderte, sie könne sich an eine Situation erinnern, da habe sie bei einer Patientin eine Rasselatmung festgestellt, sie habe flach gelegen und die Zeugin habe das Kopfteil hochgestellt. Daraufhin habe der Angeklagte „demonstrativ das Kopfteil runtergelassen“ und gesagt „du willst auch alle retten oder was“. Auch habe der der Angeklagte einmal zu ihr gesagt, dass eine Dosis 2,5 mg Midazolam „nichts bringt“, das sei „keine hohe Dosis“. Korrespondierend hierzu bekundete die Zeugin MD., der Angeklagte habe meistens eine Woche am Stück Nachtdienst gehabt und einige Patienten seien morgens auffällig schläfrig gewesen. Wenn sie Spätdienst gehabt habe, habe sie dem Angeklagten bei der Übergabe oft mitgeteilt, dass es stressig gewesen sei. Daraufhin habe der Angeklagte entgegnet, er wisse sich schon zu helfen und habe dabei gelächelt.

Schließlich schilderte die Zeugin WY. mehrere Situationen, in denen der Angeklagte während ihrer Nachtdienste unangekündigt auf der Station erschienen sei. Einmal habe er sie telefonisch aufgefordert, den Medikamentenschrank zu reinigen, sei dann in der folgenden Nacht selbst erschienen und habe den Schrank ein bis zwei Stunden lang geputzt. In einem weiteren Fall sei er mit einer Tüte in den Keller gegangen, um seinen Spint aufzuräumen, und bei einer weiteren Gelegenheit habe er angegeben, einen Urinbecher für seinen Hund holen zu müssen. Zunächst habe sie sich nichts dabei gedacht und dies nicht weiter hinterfragt; nach dem wiederholten unangekündigten Erscheinen habe sie den Vorfall jedoch der Teamleitung gemeldet. Sie habe sich von dem Angeklagten kontrolliert gefühlt.

Die Feststellungen zum Arbeitsverhalten des Angeklagten während seiner Tätigkeit im Krankenhaus YZ. TT., die sich mit seinem Verhalten im CH. decken und insoweit zusätzlichen Aufschluss erbrachten, beruhen auf den vollumfänglich glaubhaften Angaben der Zeuginnen NP., IP., MH. und VH..

So hat die Zeugin NP., die damalige Stationsleiterin, bekundet, der Angeklagte sei zu Beginn seiner Tätigkeit ein sehr guter, kompetenter Pfleger gewesen. Er sei allerdings insbesondere in den Nachtdiensten stark überlastet gewesen und sei sodann im Jahr 2019 aufgrund von Unterbesetzungen überfordert und verbal aggressiv gewesen. Er habe unter Druck gestanden und sei unzufrieden gewesen; er habe sechsunddreißig Patienten im Nachtdienst alleine versorgen müssen. Patienten hätten sich über das unfreundliche Verhalten des Angeklagten beschwert, der Angeklagte würde diese „anmotzen“, wenn sie klingeln würden. In der Folge seien die Patienten nach den Nachtdiensten des Angeklagten sehr müde, teilweise nicht erweckbar oder schlapp gewesen. Indes sei in der jeweiligen Medikamentenkurve nichts zu etwaigen Medikamentenvergaben eingetragen gewesen. Darauf angesprochen habe der Angeklagte die Vergabe von Diazepam, Schmerz- und Schlaftabletten eingeräumt und geäußert, dass er ohne Medikamentenvergaben nicht mit seiner Arbeit fertig werde.

Damit korrespondierend hat die Zeugin IP., seinerzeit im Jahr 2019 Pflegeschülerin und Kollegin des Angeklagten, ebenfalls ein verbal aggressives Verhalten des Angeklagten gegenüber Kollegen bekundet. Er habe kein fröhliches Gemüt, habe gestresst und gereizt gewirkt. Er sei schnell frustriert gewesen, wenn etwas nicht „wie geplant“ gelaufen sei. Er habe regelmäßig während seiner Schichten laut geschrien und dies auch einmal gegenüber einem Arzt getan. Der Angeklagte habe Patienten als „lästig“ bezeichnet; und davon berichtet, besonders „lästigen“ Patienten ohne ärztliche Anordnung Zopiclon oder Morphin verabreicht zu haben, um nachts seine „Ruhe“ zu haben. Er habe sich sogar damit gebrüstet und Aussagen getätigt, wie „der Patient ging mir schon Tage vorher auf den Sack, der hat was zum Pennen bekommen“. Sie habe in einem Fall die Medikamentenkurve überprüft und dabei festgestellt, dass eine ärztliche Anordnung nicht vorgelegen habe. Die Zeugin hat zudem anschaulich von einem Vorfall berichtet, bei dem sie einen Patienten wiederbelebt habe und der Angeklagte sie daraufhin gefragt habe, warum sie dies gemacht habe. Weiter habe er dazu geäußert: „Hätte ich ihn gefunden, dann hätte ich ihn so liegen lassen und die Tür zugemacht.“ „Dann wäre er jetzt tot.“ Sie habe auch mit dem Angeklagten mehrfach Patienten gelagert; in einem Fall habe er eine Patientin äußerst „grob gepackt“, was sie, die Zeugin, erschrocken habe.

Schließlich hat die Zeugin MH., eine damalige Pflegeschülerin, glaubhaft geschildert, mit dem Angeklagten zusammengearbeitet zu haben. Der Angeklagte habe sich unangemessen und zynisch über Patienten geäußert, wie etwa „Wenn du so lange in der Pflege arbeitest, wirst du merken, was ich meine. Dann kriegt man bei manchen Patienten einen Hass.“ Er habe Patienten teilweise grob angefasst und eine Patientin bei einer Lagerung stark gegen das Bettgitter „geknallt“. Auch habe er zu Patienten gesagt „Stell dich nicht so an“ oder „Halt die Klappe“. Zudem habe er mehrfach geäußert, er wünsche dem ein oder anderen Patienten den Tod. Weiter hat die Zeugin MH. ausgeführt, der Angeklagte habe ihr gegenüber geäußert, sie könne sich an den Medikamentenbeständen jederzeit bedienen, die Medikamentenschränke stünden eh offen, und das merke eh keiner und man solle sich nur nicht erwischen lassen. Sie habe am Ende ihrer Ausbildungszeit in YZ. TT. ein anonymes Beschwerdeschreiben an die Pflegedienstleitung (PDL) gerichtet. Im Zuge weiterer Ermittlungen in diesem Verfahren konnte die Zeugin MH. als die Verfasserin des Beschwerdeschreibens identifiziert werden. Sie gab bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung an, sich nur an die Sache erinnern zu können, als ihr das von ihr verfasste Schreiben gezeigt bzw. vorgehalten wurde. Dann seien konkrete Erinnerungen wieder gekommen. Sie könne sich daran erinnern, dass ihr das Schreiben dieser Beschwerde viel Mut abverlangt habe, aber es ihr darum gegangen sei, dass der Angeklagte aufgrund seines unangemessenen Verhaltens zur Rechenschaft gezogen werden müsse. Er habe bei Patienten, welche einen erhöhten Pflegeaufwand benötigten und vermehrt geklingelt hätten, ein Medikament - welches, wisse die Zeugin nicht - aus dem Medikamentenschrank genommen, zerkleinert und dem Patienten gebracht. Sie wisse aber nicht, ob dieses Medikament vielleicht ja ärztlich angeordnet gewesen sei; sie wolle dem Angeklagten nichts unterstellen.

Die Zeugin JH., eine Kollegin des Angeklagten in den Jahren 2019 und 2020, hat bekundet, der Angeklagte sei cholerisch, gestresst, verbal aggressiv und aufbrausend gewesen. Der Angeklagte sei stets von der Arbeit genervt gewesen. Er sei immer eine Stunde vor Schichtbeginn erschienen und habe sich darüber aufgeregt, was in ihrer Schicht liegen geblieben sei. Er habe Äußerungen wie z. B. „Alles Scheiße hier“, „Ich habe keinen Bock mehr“ und „Ich hasse den Drecksladen“ getroffen. Gegenüber den Patienten sei der Angeklagte nicht mitfühlend gewesen; er habe nur das Nötigste an Versorgung getätigt. Er habe teilweise aufbrausend das Zimmer von Patienten betreten, wenn letztere geklingelt hätten und gesagt „Was möchten SIE denn jetzt?“. Eine damalige Schülerin habe ihr seinerzeit erzählt, der Angeklagte habe dieser gegenüber geäußert, „am liebsten würde ich ihm was geben, damit er verreckt“. Sie habe die Zeugin MH. anschließend davon überzeugen können, ein anonymes Schreiben zu verfassen und an die Pflegedienstleitung zu senden. Zu Medikamentenvergaben des Angeklagten hat die Zeugin JH. bekundet, zur damaligen Zeit die Vermutung gehabt zu haben, dass der Angeklagte Medikamente verabreiche, um Patienten ruhig zu stellen; sie habe es aber nie selbst beobachtet. Patienten seien teilweise morgens nicht ansprechbar gewesen. Dann habe ein Arzt nachgeguckt, ob der jeweilige Patient Medikamente verabreicht bekommen habe; es sei nichts dokumentiert gewesen. Dies habe er, der Angeklagte, auf Nachfrage jedoch verneint. Im Rahmen einer Übergabe habe der Angeklagte ihr gegenüber mal erwähnt: „Da gibt man denen halt was zum Ruhigstellen, dann klingeln die nicht so oft.“

Die Aussagen sämtlicher Zeugen waren glaubhaft. Sie weisen einen hohen Grad an Übereinstimmung untereinander auf, was das geschilderte Verhalten des Angeklagten gegenüber Kolleginnen, Ärzten und insbesondere Patienten angeht, obwohl es sich um Ereignisse handelt, die sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf verschiedenen Stationen in zwei unterschiedlichen Kliniken ereigneten. Die Aussagen waren detailliert und wurden von den Zeugen nachvollziehbar mit eigenen emotionalen Reaktionen auf das Verhalten des Angeklagten verbunden. Angesichts dessen sieht die Kammer die Unterstellung des Angeklagten, für ihn negative Aussagen ehemaligen Kolleginnen seien durch Neid, Missgunst oder Vergeltungsbedürfnis motiviert und daher unzutreffend, als aus der Luft gegriffen und unzutreffend an.

Des Weiteren hat die Kammer, auch zu Fällen, die nicht der Anklage unterfallen, Zeugen gehört, die zugegen waren, als der Angeklagte ihren Angehörigen Injektionen verabreichte, und die insofern auch sein Verhalten, insbesondere seine Distanzlosigkeit und fehlende Empathie beschrieben. So hat der Zeuge ZR. bekundet, sein Vater habe im August 2023 auf der Palliativstation im FL. in F. gelegen. Er habe seinen Vater am 23.08.2023 besucht und die Nacht vom 23.08. auf den 24.08.2023, gemeinsam mit seinem Bruder, im Krankenzimmer seines Vaters verbracht. Er, der Zeuge, habe sich gegen 23:30 Uhr schlafen gelegt und sei dann gegen 3:30 Uhr wach geworden. Gegen 4 Uhr sei ein männlicher Pfleger im Zimmer erschienen und habe dem Zeugen mitgeteilt, sein Vater bekomme Schmerzmittel. Nach dreißig Minuten sei derselbe männliche Pfleger wieder erschienen und habe seinem Vater eine weitere Spritze verabreicht. Dies habe ihn gewundert, weil er nicht den Eindruck gehabt habe, dass sein Vater schmerzgeplagt gewesen sei; im Gegenteil, dieser hätte langsam, ruhig und tief geatmet und keinen gequälten Eindruck gemacht. Gegen 6 Uhr habe sich die Atmung seines Vaters verändert; die Atmung sei schneller geworden mit einzelnen Atemaussetzern. Um etwa 6:50 Uhr habe sein Vater noch einmal tief Luft geholt, er sei sodann panisch aus dem Zimmer gerannt und habe zwei Pflegerinnen informiert, die ihm sodann ihr Beileid gewünscht und den Tod seines Vaters festgestellt hätten. Der Zeuge schilderte das Geschehen in besonders anschaulicher und lebhafter Weise; so vermochte er insbesondere die Atmung - die schnelle Atemfolge mit einzelnen Atemaussetzern und einem anschließenden tiefen Luftholen - vor der Kammer nachzuahmen. Auf Nachfrage, weshalb er sich an Datum und Uhrzeiten so genau erinnern könne, gab der Zeuge an, er habe regelmäßig auf sein Mobiltelefon geschaut und Nachrichten gelesen; im Umgang mit Zahlen - etwa Hausnummern, Daten oder Uhrzeiten - sei er sehr gut, während er sich Namen häufig nicht merken könne.

Hierzu korrespondierend hat der Zeuge NH. geschildert, seine Mutter habe auf der Palliativstation des FL.s gelegen. Er habe bei dem männlichen Krankenpfleger, der nachts gearbeitet hätte, ein schlechtes Gefühl gehabt; dieser sei ständig ins Zimmer gekommen und habe seiner Mutter etwas gespritzt. Er habe nur „Hallo“ gesagt, sich nicht vorgestellt, keine Gespräche mit ihm oder seiner Mutter geführt, sondern habe stets das Zimmer wieder zügig verlassen. Der Zeuge sei ständig bei seiner Mutter gewesen und habe bei ihr im Krankenzimmer übernachtet, einmal habe er einen Termin PI. gehabt. Er habe seine Mutter nicht unbeobachtet lassen wollen, da er dem Pfleger nicht getraut habe, und daher sein Mobiltelefon im Zimmer aufgestellt, um eine Videoverbindung (Videotelefonie über Facetime) mit seiner Tante herzustellen. Als er anschließend zurückgekehrt sei, habe ihm seine Tante mitgeteilt, während seiner Abwesenheit sei ein männlicher Pfleger in das Zimmer gekommen und habe seiner Mutter etwas gespritzt. Am nächsten Tag sei seine Mutter gestorben. Vor der Verlegung auf die Palliativstation wäre seine Mutter noch sehr gut drauf gewesen. Nach den Angaben des Zeugen handelte es sich um einen über dreißigjährigen Mann mit leicht gräulichem Haar, Tätowierungen und einer Brille; diese Beschreibung entspricht nach dem optischen Eindruck der Kammer dem Angeklagten. Im Zusammenhang mit den Angaben des Zeugen NH. schilderte die Zeugin OG. NH., die in den Facetime-Videoanruf eingebunden war, sie habe den Körper ihrer Schwester über die Kamera sehen können. Das Mobiltelefon des Zeugen habe auf einem Tisch gestanden und sei so ausgerichtet gewesen, dass sie sowohl mit ihr habe sprechen als auch den gesamten Körper - von den Füßen aufwärts - habe erkennen können. Kurz darauf sei ein männlicher Pfleger in das Zimmer gekommen und habe ihrer Schwester eine Injektion verabreicht. Der Mann habe zunächst nicht bemerkt, dass er über die Kamera beobachtet werde. Die Spritze sei in den rechten Arm, im Bereich der Schulter, gesetzt worden. Als der Mann anschließend das Mobiltelefon bemerkt habe, sei er sichtlich überrascht gewesen und habe das Zimmer zügig wieder verlassen.

Der Zeuge Dr. JY. hat glaubhaft bekundet, sein Vater habe seit geraumer Zeit an einer schweren Herzerkrankung gelitten. Er selbst sei Mediziner und habe den Krankheitsverlauf seines Vaters begleitet. Ihm sei gesagt worden, die Lebenserwartung seines Vaters betrage noch etwa ein Jahr; entsprechend habe die Familie bereits das häusliche Umfeld für eine Pflege zu Hause vorbereitet. Sein Vater sei zunächst auf der Notaufnahme des FL.s aufgenommen worden, weil es ihm vorübergehend schlechter gegangen und er luftnötig gewesen sei; er sei aber ansprechbar, orientiert und stabil gewesen. Am Freitagnachmittag sei er auf die Palliativstation verlegt worden und habe kurz darauf entlassen werden sollen. Der Zeuge Dr. JY. habe sich mit seinem Bruder im Wechsel bei seinem Vater aufgehalten. Er habe beobachtet, dass ein männlicher Pfleger seinem Vater eine Injektion Samstagnachts verabreicht habe. Der Pfleger habe ein Tablet mit zwei Spritzen bei sich gehabt. In der Folge sei sein Vater nicht mehr ansprechbar gewesen; auch auf Kneifen habe er nicht reagiert. Der männliche Pfleger habe nach dem Eindruck des Zeugen Dr. JY. unterkühlt, lustlos und unempathisch gewirkt. Sein Vater sei am darauffolgenden Dienstagnachmittag verstorben. Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Er räumte Erinnerungslücken ein und schilderte das Geschehen überwiegend sachlich; soweit ihm in seiner Schilderung vereinzelt emotional wertende Formulierungen „Mein Vater ist Opfer des Schweins“ unterliefen, ist dies angesichts der familiären Betroffenheit und der belastenden Situation erklärlich und mindert die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht.

Die vorgenannten Aussagen der Zeugen ZR., NH. und Dr. JY. waren insofern für die Kammer von Bedeutung, als sie Rückschlüsse darauf zuließen, dass der Angeklagte sich seiner Sache so gewiss war, dass er sich sogar durch die Anwesenheit von Angehörigen am Krankenbett nicht von seiner Praxis abhalten ließ, Medikamente mit potentiell tödlicher Wirkung zu verabreichen, da er davon ausging, dies werde ihm nicht zum Vorwurf gemacht, solange eine Gabe (wenn auch womöglich hinsichtlich der Dosis oder auch der Verabreichungsform unzutreffend) und ein angeblicher Bedarf dokumentiert wurde.

c.) Medikamentenpraxis, Arbeitsorganisation und Personalführung auf der Palliativstation des FL.s

Die Feststellungen, dass die Praxis bestand, großzügig eine Vielzahl von Medikamenten mit zum Teil gleicher Indikation jedenfalls für den Bedarfsfall anzuordnen sowie die fehlende Begleitung, Anleitung und Überwachung des ärztlichen wie pflegerischen Personals beruht auf den Aussagen der Zeugen BC., YO., WO., Dr. PU., UX. und Dr. EW.. Nach deren Bekundungen sei Midazolam im Medikamentenschrank im Stationszimmer aufbewahrt worden und für das Pflegepersonal frei zugänglich gewesen. Allerdings konnten die vorgenannten Zeugen keine übereinstimmenden Angaben dazu machen, wann es zu Lieferengpässen bei dem Präparat Tavor sublingual expedit gekommen und ob das zeitweise Fehlen dieses Medikamentes tatsächlich der Grund für die sehr großzügige Anordnungspraxis vom Midazolam subkutan war. Exemplarisch gab die Zeugin YO. äußerst global und pauschal an, sie hätten „früher“ auf der Station „überwiegend“ mit Tavor „gearbeitet“; Midazolam sei nur eingesetzt worden, wenn Tavor nicht gewirkt habe. Ende 2023 sei Tavor nicht lieferbar gewesen und Midazolam sei „häufiger“ angeordnet worden. Korrespondierend hierzu gab die Zeugin Dr. PU. an, dass die Chefärztin, die Zeugin Dr. EW., in einer Mittagsbesprechung mitgeteilt habe, dass aufgrund eines Lieferengpasses auf Midazolam umzustellen sei; dies sei auch schriftlich festgehalten worden. Die ärztlichen Mitarbeiter der Station, insbesondere die Zeugen UX., Dr. XA., WO. und Dr. EW., bekundeten durchweg, mit Ausnahme der Zeugin PU., ohne Problembewusstsein hinsichtlich der strukturellen Mängel der Stationsführung. So gab es nach deren Bekundungen keine bestimmten Anordnungen, in welchen Mengen und in welcher Gebindegröße Midazolamampullen vorhanden sein sollten und ab welchen Restbeständen nachbestellt werden sollte; ebenso wenig wurde über die bestellten Mengen und deren Verwendung Buch geführt. Auch gab die Zeugin UX. an, die von dem im Nachtdienst tätigen Pfleger vorgelegten Bestelllisten stets unterschrieben zu haben; dies laufe auf Vertrauensbasis, der Bestand und Bedarf sei nicht kontrolliert worden. Wie die Aussagen der Zeuginnen WY., BC. und MP. ergeben haben, bestand für die Mengen der bestellten Midazolam-Ampullen der Größe 15 mg auf der Station kaum Verwendung, da einerseits Bedarfsgaben von 2,5 mg in der Regel selten erfolgten und die Kanülen dann aus den kleinen Ampullen von 5 mg aufgezogen werden sollten. Außerdem sollten in Einzelfällen terminaler Unruhe zum Einsatz kommende Midazolamperfusoren („Pumpen“) aus 50 mg Ampullen bestückt werden. In diesem Zusammenhang gab die Zeugin UX. an, dass nach ihrer Einschätzung etwa zehn Midazolamperfusoren im Tatzeitraum zum Einsatz gekommen seien; tatsächlich war nach den Angaben des palliativen Sachverständigen Dr. LD. kein einziger Midazolamperfusor im Einsatz. Auch wurden widersprüchliche Angaben dazu getätigt, ob die Bedarfsanordnung von 2,5 mg Midazolam ohne Intervallangabe so zu verstehen sei, dass das Medikament im Bedarfsfall ohne Rücksprache einmalig gegeben werden dürfe und jede weitere Gabe die Konsultation des diensthabenden Arztes erfordere, oder ob auch weitere Gaben bis zur Tageshöchstmenge als von der Bedarfsanordnung umfasst anzusehen seien. Die für jeden aufmerksamen Arzt als solche offensichtlichen falschen Dokumentationen durch den Angeklagten fielen entweder niemandem auf oder sie blieben, falls sie aufgefallen wären, ohne Beanstandung; so überwiegend durch den Stationsarzt, den Zeugen Dr. XA., und in einigen Fällen von der Zeugin UX. bestätigt. Die Zeugin UX. gab an, eine Kontrolle der Einhaltung von ärztlichen Anordnungen erfolge ausschließlich über den Medikamentenplan. Nach den Angaben des Zeugen Dr. XA. erfolge eine Überprüfung von Anordnungen nicht über das Pflegejournal; dort schaue man als Arzt nicht rein. Darüber, dass der Angeklagte schließlich freigestellt wurde, gaben sich sämtliche ärztlichen Mitarbeiter, wiederum mit Ausnahme derselben Oberärztin, der Zeugin PU., überrascht.

Die Feststellungen zu den Midazolambestellungen der Palliativstation des FL.s beruhen auf den verlesenen ausgewerteten Medikamentenbestelllisten und Lieferscheinen für den Zeitraum von 2020 bis N01. Danach lässt sich zunächst konstatieren, dass die Bestellungen der hier relevanten 15 mg/3 ml Midazolam-Ampullen ab dem Jahr 2021, der Angeklagte hat seine Tätigkeit im RMK - wie festgestellt - am 00.00.0000 aufgenommen, stark angestiegen sind. Im Jahr 2021 wurden noch 60 Ampullen bestellt, im Jahr 2022 180 Ampullen, im Jahr 2023 380 Ampullen und im Jahr N01 bis zum 00.00.0000 230 Ampullen.

Nach den Angaben des Zeugen Dr. PC., dem Klinik-Apotheker, erfolgt eine Erfassung der Person, welche die Bestellung aufgegeben hat, erst seit Oktober 2022, sodass ein Rückschluss aus dem Bestellverhalten erst ab diesem Zeitpunkt gezogen werden konnte. Ausweislich der Medikamentenbestelllisten wurden im Jahr 2023 insgesamt dreihundertachtzig Ampullen Midazolam 15 mg/3 ml für die Palliativstation bestellt. Der Angeklagte bestellte, wie festgestellt, von den insgesamt dreihundertachtzig Ampullen dreihundert Ampullen. Die Bestellungen wurden bis auf einen Monat immer zum Ende der Nachtdienstwochen durch den Angeklagten getätigt. Hervorzuheben ist hier, dass der Angeklagte ausweislich der verlesenen Dienstpläne in den Monaten Mai 2023 und Dezember 2023 vier bzw. sechs Nachtdienste hatte und es in diesen Monaten zu keinerlei Bestellungen der fünfzehn mg/3 ml-Ampullen gekommen ist. Wohingegen der Angeklagte ausweislich der Dienstpläne in den übrigen Monaten zwischen dreizehn und sechszehn Nachtdienste im Monat absolvierte und seine monatlichen Bestellungen von 15 mg/3 ml Ampullen zwischen zwanzig und sechzig Ampullen lagen. Bereits an dieser Stelle kann aufgrund der Nachbestellungen immer am Ende der Nachtdienste des Angeklagten der Schluss gezogen werden, dass die Nachbestellungen aufgrund eines zuvor erfolgten Verbrauchs erfolgten.

Ausweislich der Medikamentenbestelllisten wurden von Januar N01 bis zur Freistellung des Angeklagten am 00.00.0000 insgesamt zweihundertdreißig Ampullen Midazolam 15 mg/3 ml für die Palliativstation bestellt, wovon alleine der Angeklagte einhundertachtzig Ampullen bestellte. Im Monat Januar N01 wurden auf der Palliativstation achtzig Ampullen Midazolam 15 mg/3 ml bestellt, wovon allein vierzig Ampullen auf den Angeklagten fielen, bei fünfzehn Nachtdiensten des Angeklagten. Von den im Monat Februar N01 insgesamt bestellten dreißig Ampullen Midazolam 15 mg/3 ml bestellte der Angeklagte zwanzig Ampullen. Er nahm ausweislich des Dienstplans zwölf Nachtdienste in diesem Monat wahr. Zunächst wurden am 00.00.0000 durch einen anderen Pfleger dreißig Ampullen Midazolam 15 mg/3 ml bestellt. Am letzten Tag seines ersten Nachtdienstblockes (00.00.0000 - 00.00.0000 um 06:30 Uhr) bestellte der Angeklagte am 00.00.0000 um 01:10 Uhr zehn Ampullen Midazolam 15 mg/3 ml. Am 00.00.0000 bestellte eine andere Pflegerin weitere zehn Ampullen. Gegen Ende seines zweiten Nachtdienstblockes (00.00.0000 - 00.00.0000 um 06:30 Uhr) nahm der Angeklagte am 00.00.0000 um 02:21 Uhr eine Bestellung von dreißig Ampullen vor. Im Monat Februar N01 nahm der Angeklagte in seinem ersten Nachtdienstblock (00.00.0000 - 00.00.0000 um 06:30 Uhr) keine Midazolambestellung vor. Am 00.00.0000 wurden zehn Ampullen durch eine andere Pflegerin bestellt. Genau zur Hälfte seines zweiten Nachtdienstblockes (00.00.0000 - 00.00.0000 um 06:30 Uhr) tätigte der Angeklagte am 00.00.0000 um 02:13 Uhr eine Bestellung von zwanzig Ampullen. In dem Zeitraum von März bis zum 00.00.0000 wurden jeweils vierzig Ampullen Midazolam 15 mg/3 ml auf der Palliativstation bestellt; ausschließlich durch den Angeklagten. Die Bestellungen in dem Monat März N01 tätigte der Angeklagte dabei zur Hälfte seines ersten Nachtdienstblockes (00.00.0000 - 00.00.0000) am 00.00.0000 um 02:25 Uhr (zehn Ampullen) und an dem letzten Tag am 00.00.0000 um 01:52 Uhr (zehn Ampullen). Während seines zweiten Nachtdienstblockes (00.00.0000 - 00.00.0000) führte er eine Beststellung zu Beginn des letzten Tages am 00.00.0000 um 22:42 Uhr durch (zwanzig Ampullen). Die Bestellungen im Monat April N01 nahm der Angeklagte am letzten Tag seines ersten Nachtdienstblockes (00.00.0000 - 00.00.0000 um 06:30 Uhr) am 00.00.0000 um 01:21 Uhr (zehn Ampullen) vor. Während seines zweiten Nachdienstblockes (15.04. bis zum 00.00.0000) nahm der Angeklagte eine Bestellung am 00.00.0000 um 23:57 Uhr (dreißig Ampullen) vor. Die Bestellungen des ersten Nachtdienstblockes im April/Mai N01 (00.00.0000 - 00.00.0000) nahm der Angeklagte am 00.00.0000 um 02:07 Uhr (zehn Ampullen), am 00.00.0000 um 02:33 Uhr (zehn Ampullen) und am 00.00.0000 um 00:42 Uhr (zehn Ampullen) vor. Während des zweiten Nachtdienstblockes (00.00.0000 - 00.00.0000) bis zu seiner Freistellung am 00.00.0000 führte er am 00.00.0000 um 02:21 Uhr, also genau zur Hälfte des vorgesehenen Nachtdienstblockes, eine Bestellung (zehn Ampullen) aus.

Die vorgenannten regelmäßigen, überwiegend durch den Angeklagten ausgeführten Bestellungen von Midazolam 15mg/3 ml-Ampullen lassen den sicheren Schluss zu, dass die Bestellungen deshalb erfolgten, weil der Angeklagte eine Vielzahl der genannten Ampullen während seiner Nachtdienste auch verbrauchte. Die festgestellten Umstände der Arbeitsorganisation und Personalführung bestärkten den Angeklagten in seiner Wahrnehmung, die medikamentöse Behandlung der ihm anvertrauten Patienten weitgehend frei und unkontrolliert nach eigenem Gutdünken vornehmen zu können. Diese Annahme wird durch die übereinstimmenden Bekundungen insbesondere der Zeuginnen WY., BC. und MP. gestützt, wonach diese Midazolam Ampullen à 15 mg selber nie verwendeten.

d.) Aufdeckung des Angeklagten

Die Feststellung, dass der Angeklagte auch seitens seiner Kollegen zunächst kein ausreichendes Korrektiv erfuhr, obwohl die auffällige Medikamentenvergabepraxis und erhöhte Schläfrigkeit von Patienten nach den Nachtdiensten des Angeklagten bemerkt worden waren, beruht auf den Aussagen der Zeuginnen WY. und MD.. Die Zeugin WY. hat bekundet, ihr seien mehrfach Patienten nach dem Nachtdienst des Angeklagten begegnet, die ungewöhnlich schläfrig gewesen seien und „quasi halbtot“ gewirkt hätten, während dies zuvor nicht der Fall gewesen sei; bei Nachtdiensten anderer Kollegen seien die Patienten demgegenüber wacher und reaktionsfähiger gewesen. Diese Unterschiede seien ihr wiederholt aufgefallen und stellten aus ihrer Sicht keine Einzelfälle dar. Korrespondierend hierzu bekundete die Zeugin MD., der Angeklagte habe meistens eine Woche am Stück Nachtdienst gehabt, und einige Patienten seien morgens auffällig schläfrig gewesen. Wenn sie, die Zeugin, Spätdienst gehabt habe, habe sie dem Angeklagten bei der Übergabe oft mitgeteilt, dass es stressig gewesen sei. Daraufhin habe der Angeklagte entgegnet, er wisse sich schon zu helfen, und habe dabei gelächelt. Zudem gab die Zeugin WY. glaubhaft an, es sei mehrfach vorgekommen, dass Patienten morgens nicht ansprechbar gewesen seien und erst gegen 12:00 oder 13:00 Uhr hätten geweckt werden können. Dies sei überwiegend an Tagen aufgetreten, an denen der Angeklagte zuvor Nachtdienst gehabt habe, wenngleich vereinzelt auch bei anderen Kollegen. Bei dem Angeklagten sei dies jedoch häufiger der Fall gewesen. Im Team habe man dann teilweise sarkastisch gesagt „die sind alle müde, weil der UG. Schicht hatte“.

Die Feststellungen zu dem ersten Gespräch mit dem Angeklagten, in dem letzterer mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, beruhen auf den Aussagen der Zeugen GM. und von ZB.. Der Zeuge GM., der Teamleiter der Station, hat berichtet, die Aufdeckung des Angeklagten hätte sich in der Woche vor Pfingsten N01 ereignet. Ihm sei von Kollegen mitgeteilt worden, dass mehrere Patienten zeitweise nicht mehr ansprechbar gewesen seien und größere Mengen Midazolam bestellt und anschließend verschwunden seien. Am Samstag, dem 00.00.0000, sei er nach einer dreitägigen krankheitsbedingten Abwesenheit zum Dienst erschienen. Ihm sei unmittelbar ein Gespräch nahegelegt worden, in dem die Kolleginnen MD., KIinge und WY. ihn darüber informiert hätten, was sich in der vorausgegangenen Woche ereignet habe. Es seien die Midazolamverabreichungen kontrolliert und schriftlich festgehalten worden, was bestellt worden sei. Dabei seien unter anderem Herr FJ., ein Patient, sowie eine etwa Anfang 50-jährige Patientin namens Frau XV. betroffen gewesen. Frau XV. sei nicht ansprechbar gewesen und habe Midazolam ohne ersichtlichen Anlass erhalten. Herr FJ. habe angegeben, ihm sei etwas nachts gegeben worden, ohne dass er wisse, weshalb, und sei danach sehr müde gewesen. Der Zeuge GM. habe gemeinsam mit Frau MD. Dienst gehabt und die Dokumentation überprüft. Dabei habe er festgestellt, dass diese nicht stimmig gewesen sei; insbesondere seien Midazolamgaben nicht eingetragen worden. Auch bei Herrn FJ. habe sich kein entsprechender Eintrag gefunden. Er habe gesehen, dass im Spritzabwurfbehälter einige 15 mg Ampullen Midazolam gelegen hätten; solche verwende man ausschließlich für Pumpen. Es sei aber keine Pumpe in Betrieb gewesen. Schließlich habe er die Dienstleitung hinzugezogen.

Der Zeuge von ZB., der Pflegedienstleiter, hat hierzu übereinstimmend bekundet, er habe an Pfingsten N01 Rufbereitschaft gehabt; bei einer solchen Rufbereitschaft sei stets eine Person für Auffälligkeiten wie etwa Personalausfälle erreichbar. Am Samstag gegen 16:30 Uhr sei er von dem Stellvertreter angerufen worden, der ihm von Auffälligkeiten im Umgang mit dem Midazolamverbrauch sowie vom Zustand der Patienten berichtet habe. Daraufhin sei er gegen 19:00 Uhr selbst vor Ort erschienen. Es sei sodann der Angeklagte verdächtigt worden, da er hauptsächlich Nachtdienst habe. Er, der Zeuge von ZB., habe sich die Dokumentation der Patienten angesehen, die vor Ort gewesen seien. Er habe in der Kürze der Zeit eine auffällige Diskrepanz zwischen Medikamentenkurve und Pflegejournal festgestellt, dokumentiert durch den Angeklagten im Nachtdienst. Die Mengen hätten nicht gestimmt, so sei beispielsweise im Pflegejournal eine einmalige Gabe Midazolam von 2,5 mg dokumentiert gewesen. Es seien aber mehrere Gaben erfolgt. Es hätte sich auch mehrfach kein Vermerk im Journal gefunden. Es habe den Anschein gemacht, als habe der Angeklagte auch Medikamente selbst angeordnet; diese Möglichkeit bestehe grundsätzlich nur nach telefonischer Rücksprache mit einem Arzt. Die Gabe müsse dann auch dokumentiert werden, auch in der Medikamentenkurve, und der Arzt würde es dann freigeben. Man habe gesehen, dass Medikamente oft freigegeben worden seien, aber der Text habe gefehlt, warum es überhaupt ein Bedarf für das Medikament gegeben habe. Auch habe sich der Zeuge den Abwurfbehälter angesehen. Er habe große (15 mg) Midazolam-Ampullen festgestellt. Anschließend habe er mit dem Angeklagten ein Gespräch im Aufenthaltsraum für Angehörige auf der Station geführt. Er habe ihn auf den auffälligen Verbrauch von Midazolam, den Spritzabwurfbehälter und die Schläfrigkeit der Patienten angesprochen. Der Angeklagte habe ruhig reagiert, nicht abweisend. Er habe erklärt, er setze Midazolam gerne ein. Zudem habe der Angeklagte im Zusammenhang mit der Verabreichung von Midazolam geäußert, er wollte damit „Leiden lindern“. Diese Formulierung sei dem Zeugen besonders in Erinnerung geblieben, da er den Eindruck gewonnen habe, dass es sich hierbei nicht lediglich um eine symptomorientierte Maßnahme gehandelt habe, wie es im Palliativsetting vorgesehen sei, sondern dass der Angeklagte Patienten sediert habe, ohne dass hierfür eine abgestimmte Entscheidung im Behandlungsteam erfolgt sei. Zudem habe der Angeklagte erklärt, jüngere Mitarbeitende würden aus seiner Sicht zu zurückhaltend dosieren, weshalb er die Patienten am Abend selbst übernehme. Er würde sich keine ärztliche Anordnung einholen, da er die Ärzte nicht stören wolle. Nach dem Eindruck des Zeugen habe diese Wortwahl darauf schließen lassen, dass der Angeklagte die Entscheidung über Art und Umfang der Sedierung als seine eigene Entscheidungsbefugnis verstanden habe. Der Zeuge hat betont, dass ihn insbesondere die Wortwahl „Leiden lindern“ und „ich nehme das Medikament gerne“ beschäftigt, sogar „getriggert“ habe. Nach seiner Wahrnehmung habe der Angeklagte hierbei nicht auf eine gemeinsame Entscheidungsfindung im Team oder einen fachlichen Konsens Bezug genommen, sondern die Entscheidung über die Behandlung des Patienten eigenständig getroffen, was ihn, den Zeugen, sehr erschrocken habe.

Die Feststellungen zu den durchgeführten Zählungen des Bestandes an Midazolam-Ampullen beruhen auf den Angaben der Zeuginnen WY., BC. und MD.. Die Zeugin WY. hat glaubhaft bekundet, sie sei um die Woche vor Pfingsten N01 im Frühdienst von einer Kollegin angesprochen worden. Letztere habe angeregt, den Midazolambestand zu zählen, nachdem bei einer Patientin eine Ampulle auf dem Nachtschrank gelegen habe, ohne dass dies dokumentiert gewesen sei. Zunächst habe allgemein die Frage im Raum gestanden, ob „etwas“ fehle. Nachdem der Angeklagte seinen Dienst beendet hatte, habe sie gemeinsam mit Frau BC. den Bestand gezählt. Üblicherweise werde Midazolam bestellt und in einem unverschlossenen Medikamentenschrank aufbewahrt. Die im Medikamentenschrank vorhandenen Bestände seien gezählt, das Ergebnis notiert und an den Folgedienst übergeben worden. Dabei sei aufgefallen, dass über mehrere Tage hinweg zahlreiche Ampullen gefehlt hätten. Auch der Spritzabwurfbehälter, ein One-Way-System, sei überprüft worden; dieser lasse sich nicht öffnen, lediglich durch Umdrehen könne mit Mühe etwas herausfallen. Hinsichtlich der Fehlbestände habe sie angegeben, es seien nur noch 15-mg- und 5-mg-Ampullen vorhanden gewesen; ob die fehlenden Ampullen 15-mg- oder 5-mg-Ampullen betroffen hätten, könne sie nicht mehr sicher sagen.

Die Zeugin BC. hat geschildert, sie sei anfangs neu im Team gewesen und habe sich zunächst ein eigenes Bild machen müssen. Im Verlauf habe man den Vorgängen auf den Grund gehen wollen und begonnen, die Midazolamampullen zu zählen. Über einen Zeitraum von etwa einer Woche seien Informationen gesammelt und Zählungen durchgeführt worden. Es hätten mehr Ampullen gefehlt, als tatsächlich benutzt bzw. dokumentiert worden seien. Dies sei der Teamleitung gemeldet worden. Der Medikamentenschrank, in dem die Ampullen Midazolam verwahrt würden, sei für alle zugänglich; eine Ein- oder Austragung sei nicht erforderlich gewesen. Nach einer erneuten Zählung am Folgetag hätten bereits zwei bis drei Ampullen gefehlt. Dies sei weiterverfolgt worden. In dem Aufbewahrungsbehälter hätten sich zudem große Ampullen befunden, die üblicherweise nicht genutzt würden, da sie für Pumpen vorgesehen seien.

Korrespondierend hierzu hat die Zeugin MD. angegeben, anfangs keinen Verdacht gegen den Angeklagten gehabt zu haben. Direkt nach der Übergabe hätten sie dann die Zählungen durchgeführt und das Ergebnis sei gewesen, dass viele Ampullen a 15 mg Midazolam verbraucht worden seien. Diese werden nur für Pumpen verwendet, so auch die Zeugin MD.; das komme selten vor, und seitdem sie, die Zeugin, im FL. arbeite, sei keine Pumpe eingesetzt gewesen. Sie hätten alles schriftlich festgehalten: Datum, Anzahl der Ampullen und den aktuellen Bestand.

Die Angaben der vorgenannten Zeugen waren allesamt glaubhaft und korrespondieren in wesentlichen Punkten miteinander. Übereinstimmend berichteten sie von Auffälligkeiten im zeitlichen Zusammenhang mit den Diensten des Angeklagten, insbesondere davon, dass Patienten morgens nicht oder nur schwer erweckbar gewesen seien. Darüber hinaus decken sich die Aussagen hinsichtlich der festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation und den Beständen von Midazolam. Sowohl der Zeuge GM. als auch die Zeugin WY. haben übereinstimmend bekundet, dass Midazolamverabreichungen teilweise nicht dokumentiert gewesen seien und dass bei Kontrollen erhebliche Fehlbestände festgestellt worden seien. Die Schilderungen zu den Zählungen der Midazolam-Bestände sowie zur Weitergabe der Ergebnisse an die Pflegedienstleitung waren in sich schlüssig und ergänzten einander. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln. Die Aussagen waren jeweils detailreich, lebensnah und frei von erkennbaren Übertreibungen. Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten waren nicht ersichtlich; vielmehr schilderten die Zeugen die Vorgänge sachlich und teils mit erkennbarer Zurückhaltung, offensichtlich in der späten Erkenntnis, dass die eigene Untätigkeit nicht unproblematisch war angesichts der vielfältigen Hinweise, die das Verhalten des Angeklagten schon seit Monaten, wenn nicht Jahren auf sein in hohem Maße und in großer Zahl Patienten schädigendes Verhalten gegeben hatte.

Die vorgenannten Angaben der Zeugen werden gestützt durch die verlesene Dokumentation des Verbrauchs von Midazolamampullen der Größe 15 mg während dreier Nachtschichten des Angeklagten in der 20. Kalenderwoche N01, wie sie sich aus dem sichergestellten Spritzabwurfbehälter ergeben. Die Zählung der Zeuginnen der im Bestand vorhandenen Ampullen ergab einen Fehlbestand von insgesamt zwanzig Ampullen bzw. 300 mg Midazolam in drei Nächten; im Abwurf wurden dreiundzwanzig leere Ampullen gefunden. Insoweit ergaben sich weitergehende Erkenntnisse aus dem verlesenen DNA-Gutachten vom 00.00.0000. Es wurde durch das LKA NRW bezüglich der als Asservat übersandten Midazolamampullen und eines Abgleichs des hieran auswertbaren Zellmaterials mit den Vergleichsspeichelproben des Angeklagten eine entsprechende Untersuchung des Zellmaterials vorgenommen. Die molekulargenetische Untersuchung erfolgte hierbei nach der Isolation genomischer DNA aus dem Spuren- und Vergleichsmaterial und Bestimmung des Gehalts an humaner DNA einer Probe mittels „Real Time PCR“ durch die Analyse autosomaler DNA-Merkmale nach entsprechender Elektrophorese und anschließender DNA-Typisierung mittels PCR-Technik sowie der biostatischen Berechnung, bei der die Bewertung der Übereinstimmung zwischen den DNA-Merkmalen einer Spur bzw. eines Spurenanteils und einer Person anhand des sog. „Likelihood-Quotienten“ erfolgt; wird hierbei der Schwellenwert von 30 Milliarden überschritten, erfolgt eine Zuordnung der Spur zu einer Person. Der Abgleich der aus den Asservaten gewonnenen Spuren mit den aus den Vergleichsspeichelproben bestimmten DNA-Identifizierungsmustern bzw. dem aus dem Meldeboden des Angeklagten ersichtlichen DNA-Identifizierungsmuster erfolgte hierbei in den 16 DAD-relevanten STR-Systemen. Hierbei ergaben die Untersuchungen, dass an den Spuren „Abrieb Midazolamampulle 15 mg / 3 ml LKA-Nr. 2.1., 5.1., 10.1, 12.1, 13.1., 17.1. bis 19.1. sowie 25.1.“ jeweils Spuren mit dominierenden DNA-Merkmalen des Angeklagten festgestellt werden konnten.

Die hieran anknüpfende weitere biostatistische Auswertung ergab sodann, dass es mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher sei, dass die festgestellten DNA-Merkmale von dem Angeklagten stammen als von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person, sodass aus gutachterlicher Sicht keine berechtigten Zweifel daran bestünden, dass die in den vorgenannten Spuren nachgewiesene DNA von dem Angeklagten stamme. Sieben Ampullen waren aufgrund zu geringen Spurenmaterials nicht auswertbar. Drei Ampullen enthielten keine erkennbaren DNA-Merkmale des Angeklagten.

Die Kammer sieht es vor dem Hintergrund der inneren Einstellung des Angeklagten zur freihändigen Vergabe vom Midazolam und angesichts dessen, dass es keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass er erhebliche Mengen verworfen hätte - schließlich standen ja auch genügend viele der kleinen Ampullen zur Verfügung, um solchen Verwurf zu vermeiden - als erwiesen an, dass der Angeklagte diese Menge Midazolam während der drei Nachtdienste im Mai N01 tatsächlich verabreicht hat. Die Summe der von ihm dokumentierten Vergaben beträgt hingegen lediglich 22,5 mg, so dass sich in nur drei Nächten die nicht dokumentierte Vergabe von über 275 mg errechnet. Gleichzeitig verkennt die Kammer nicht, dass sich diese hohe Menge nicht auf den gesamten Tatzeitraum ab Januar N01 übertragen lässt und daraus auch keine konkreten Vergabemengen bezogen auf bestimmte Patienten bestimmt werden können. Der eklatant hohe Fehlbestand in der 20. Kalenderwoche lässt jedoch den sicheren Rückschluss zu, dass der Angeklagte nur einen Teil der tatsächlich erfolgten Vergaben dokumentiert hat, und zwar nicht nur in der 20. Kalenderwoche, sondern dass es sich um seine allgemeine Praxis handelte. Auch nur so erklären sich die durchgehend enorm hohen Bestellmengen und folglich Verbrauche seit spätestens dem Jahr 2022.

e.) Konkretes Tatgeschehen

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand wie auch zur Wahrnehmungsfähigkeit der einzelnen Geschädigten, der zu erwartenden zukünftigen Entwicklung des Krankheitsbildes, zur jeweiligen Todesursache sowie zu den jeweiligen verabreichten Medikamenten (Midazolam, Morphin, Buscopan, Palladon) und deren Auswirkungen beruhen auf den Ausführungen der palliativmedizinischen Sachverständigen Dr. LD. und Prof. Dr. KR., teilweise ergänzend auf den verlesenen Patientenakten und den Ausführungen der vernommenen Zeugen.

Den palliativen Sachverständigengutachten hat die Kammer einen beträchtlichen Beweiswert zugemessen. Die medizinischen Sachverständigen Dr. LD. und Prof. Dr. KR. haben die ihnen übersandten Krankenunterlagen sowie ärztliche und pflegerische Berichte und Vermerke gutachterlich dahingehend überprüft, ob sich aus dem dokumentierten Aufenthalt des jeweiligen Patienten auf der Palliativstation im FL. ein plausibler Krankheitsverlauf und damit einhergehend ein plausibler, medizinisch nachvollziehbarer (natürlicher) Todeseintritt ableiten ließ. Weiter prüften sie, ob Hinweise auf eine nicht indizierte Gabe eines Medikamentes oder Wirkstoffes herzuleiten waren und schließlich, ob eine solche nicht indizierte Wirkstoffgabe kausal für den Todeseintritt des Patienten gewesen war. In Einzelfällen ist es zu Exhumierungen und anschließenden chemisch-toxikologischen Untersuchungen gekommen, sodass daran ergänzend dazu Stellung genommen werden konnte, ob der Verlauf zu einem der toxikologisch nachgewiesenen Wirkstoffe passen würde. In der Hauptverhandlung haben die Sachverständigen ihre bereits schriftlich dargestellten und auch im Urkundsbeweis eingeführten gutachterlichen Einschätzungen mündlich dargestellt und erläutert. Außerdem haben sie noch eine abschließende Bewertung vorgenommen, für wie wahrscheinlich sie eine missbräuchliche Beibringung unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes und der Wirkstoffe und einen dadurch bedingten Todeseintritt in jedem Einzelfall halten.

Die Sachverständigen Dr. LD. und Prof. Dr. KR. haben ihre zahlreichen Gutachten durchweg klar und übersichtlich erstattet. Sie sind auch von jeweils zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen der Sachverständigen und mit denen von ihnen gefundenen Ergebnissen auseinandergesetzt und keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie dem Urteil zugrunde zu legen.

Bei drei Geschädigten - Frau OW., Herr FN. und Herr CB. - wurden Exhumierungen vorgenommen und chemisch-toxikologische Gutachten der FR. YZ. erstellt. Im Vorhinein wurden die Patientenakten, Medikamentendokumentationen und Zeugenaussagen toxikologisch ausgewertet, um die Sinnhaftigkeit einer Exhumierung und die Plausibilität der Medikamentengaben zu beurteilen. Quantitative Aussagen blieben aufgrund der fortgeschrittenen Leichenveränderungen eingeschränkt. Durch pharmakokinetische Simulationen ließen sich unter Annahme bestimmter Parameter (z. B. Körpergewicht, Eliminationsgeschwindigkeit) theoretische Minimal- und Maximalwerte berechnen. Aufgrund der teilweise langen Liegezeit der Verstorbenen nach deren Bestattung und postmortaler Umbauprozesse der im Körper verbliebenen Substanzen begegnet dem Sachverständigen Dr. BI. zufolge die Feststellung und gegebenenfalls mengenmäßige Berechnung von möglichen verdeckten Medikamentengaben in näherem zeitlichem Zusammenhang zum Versterbenszeitpunkt besonderen Schwierigkeiten. Bezüglich Morphins sei zu berücksichtigen, dass es überwiegend metabolisiert wird: Rund 90 % würden zu Morphin-3-Glucuronid (M3G) und Morphin-6-Glucuronid (M6G) umgewandelt. M6G besitze pharmakologische Aktivität, M3G hingegen nicht. Da die Halbwertszeiten stark variierten und teilweise unbekannt gewesen seien, sei eine exakte zeitliche Zuordnung schwierig gewesen. Bei frischen Blutproben ließe sich freie und gebundene Formen voneinander unterscheiden, was bei exhumierten Leichen durch enzymatische Rückspaltung der Glucuronide nicht mehr möglich sei. Dadurch erschienen die Gesamtmorphinkonzentrationen höher, ohne dass daraus auf tatsächliche Dosierungen oder Toleranzen geschlossen werden könne. Die Analysen hätten dennoch einerseits belastbare Hinweise auf todeszeitpunktnahe nicht dokumentierte Vergaben von Morphin und Midazolam erbracht. Darüber hinaus ließen sich todeszeitpunktnahe Überdosierungen von Midazolam nicht positiv belegen; die Befunde seien jedoch andererseits mit Überdosierungen im Bereich von unter 30 mg und damit deutlich über der Standardmedikation von 2,5 mg und jedenfalls auch im Bereich von 5-10 mg durchaus vereinbar, da zu erwarten sei, dass solche Mengen bereits wieder abgebaut worden wären.

Die chemisch-toxikologischen Gutachten werden in den jeweiligen Fällen der Geschädigten OW., FN. und CB. wiedergegeben.

Sodann ist auch durch die Expertise des biomathematischen Sachverständigen Prof. Dr. EL. mit Mitteln der Statistik und der KI erwiesen, dass es zu einer anders als durch das Handeln des Angeklagten statistisch nicht erklärbaren Übersterblichkeit im Zusammenhang mit seinen Nachtdiensten gekommen ist, und zwar von mindestens zwanzig bis neununddreißig Patienten im Zeitraum seit 2021 bis zur Freistellung des Angeklagten im Mai N01. Der Sachverständige verfügt über eine interdisziplinäre wissenschaftliche Qualifikation und ist promovierter Physiker mit vertiefter mathematischer Ausbildung. Sein wissenschaftliches Arbeitsgebiet liegt in der Modellierung und Simulation komplexer Systeme, insbesondere im medizinischen Bereich, unter anderem in der Schmerztherapie und der Intensivmedizin. Der Gutachter hat vorliegend mit wissenschaftlichen Methoden überprüft, ob sich der vielfach von Zeugen (insbesondere aus dem Kreis des Personals des FL.s) bekundete oder auch durch den palliativmedizinischen Sachverständigen Dr. LD. geäußerte subjektive Eindruck belegen lässt, dass es zu einer Übersterblichkeit im Zusammenhang mit Nachtdiensten des Angeklagten gekommen ist. Der statistischen Analyse lagen die Schichtpläne des Angeklagten für den Zeitraum von Oktober 2020 bis zu seiner Freistellung im Mai N01 zugrunde. Zusätzlich wurden Bestelldaten zu Midazolam aus dem Zeitraum Oktober 2020 bis Juni N01 ausgewertet, jeweils unter Angabe der bestellten Dosierung sowie der Bestellmenge. Weiter berücksichtigt wurden patientenbezogene Daten, insbesondere das Aufnahmedatum auf der Palliativstation des RMK F. sowie das Entlassungsdatum oder das Datum des Versterbens des jeweiligen Patienten. Ergänzend flossen vierzehn erfasste Vitalparameter (u.a. Atemfrequenz, Blutzucker, Temperatur, Puls, Schwindel, innere Unruhe/Angst, Zufriedenheit/Befinden) in die Auswertung ein. Die genannten Datensätze wurden zeitlich miteinander verknüpft und gemeinsam analysiert. Der Todeszeitpunkt für jeden in der Palliativstation verstorbenen Patienten wurde nach Datenlage jeweils zu einer der folgenden sechs Kategorien zugeordnet: Todeszeitpunkt in Nachtschichten ohne und mit Dienst des Angeklagten, Frühschichten ohne und mit vorhergehender Nachtschicht des Angeklagten sowie Spätschichten ohne und mit vorhergehender Nachtschicht des Angeklagten. Da die Mortalität von schwerkranken Patienten auf Palliativstationen vom Gesamtkrankheitszustand der Patienten abhängt, der wiederum durch Krankheitswellen beeinflusst wird, wurde die statistische Datenanalyse jeweils für folgende Zeitintervalle separat durchgeführt: Januar bis März 2021; April bis September 2021; Oktober 2021 bis März 2022; April 2022 bis September 2022; Oktober 2022 bis März 2023; April 2023 bis September 2023; Oktober 2023 bis Mai N01. Für die Berechnung einer eventuellen Übersterblichkeit im Kontext der Dienste des Angeklagten wurden für jedes vorgenannte Zeitintervall die Nacht-, Früh- und Spätschicht jeweils mit und ohne dienstlichen Kontext des Angeklagten miteinander verglichen. Sodann erfolgte eine zeitliche Strukturierung der Daten in abgegrenzte Intervalle. Diese Vorgehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Rahmenbedingungen im Untersuchungszeitraum verändern konnten, etwa durch saisonale Effekte wie winterliche Krankheitswellen oder durch externe Einflüsse wie pandemiebedingte Veränderungen. Ziel der angewandten statistischen Methodik ist es, zu prüfen, ob die beobachteten Datenbefunde als Ergebnis zufälliger Schwankungen zu bewerten sind oder ob sie über den Zufall hinausgehen und auf eine definierte Wirkung oder Ursache zurückgeführt werden können. Für die Signifikanz für eine Übersterblichkeit in Schichten mit Kontext des Angeklagten gilt folgendes: Als statistisch signifikant werden p-Werte <0.05 (1:20) bezeichnet, hoch signifikant sind p-Werte < 0.01 (1:100). Ein potentieller Zusammenhang der Übersterblichkeit mit den Bestellmengen von Midazolam wurde mit Hilfe einer linearen Regressionsanalyse untersucht. Prof. Dr. EL. hat bejaht, dass eine hoch signifikante, d. h., mit nur äußerst geringer Wahrscheinlichkeit als Zufall zu interpretierende Übersterblichkeit für die Zeiträume Oktober 2022 bis März 2023 sowie Oktober 2023 bis März N01 festzustellen sei. Des Weiteren bestehe ein signifikanter Zusammenhang mit den deutlichen Midazolamüberbestellungen. Die Übersterblichkeit lasse sich hingegen nicht durch Unterschiede im Patientenkollektiv, etwa einen signifikant schlechteren Gesundheitszustand der Patienten, erklären. Es sei eine hoch signifikante Häufung von Todesfällen in Nachtschichten des Angeklagten festgestellt worden, die entsprechend den Vitalparametern bei Verlegung auf die Palliativstation als potentielle Entlassungskandidaten einzustufen seien. Diese Signifikanz der Häufung sei bei den Todesfällen außerhalb der Schichten des Angeklagten nicht feststellbar gewesen.

Darüber hinaus hat der Gutachter versucht, mit nicht nur statistischen Methoden, sondern mit KI-basierten Analyseinstrumenten anonymisiert bestimmte Patienten zu identifizieren, für die die Datenlage deutliche Hinweise auf eine nicht natürliche Todesursache liefert. Er hat mit dieser Methodik 20 bis 39 Fälle identifiziert. Eine unnatürliche Todesursache im Rahmen einer Übersterblichkeit während der Nachtschichten des Angeklagten ist dann wahrscheinlich, wenn sich die dort Verstorbenen im relevanten Zeitraum nicht wesentlich von den in der Nachtschicht ohne Dienst des Angeklagten Verstorbenen unterscheiden. So war die Identifikation einer Patientenkohorte erforderlich, deren Vitalparameter eine Stabilisierung und Entlassung erwarten ließen, die jedoch dennoch in den Nachtschichten mit Dienst des Angeklagten verstarben. Entscheidend war die Bestimmung einer Patientengruppe mit signifikant erhöhter Überlebenswahrscheinlichkeit, die mittels kombinierter überwachter und unüberwachter KI-Verfahren charakterisiert wird, so der Sachverständige. Er kam zu dem Ergebnis, dass in den Zeiträumen Oktober 2022 bis März 2023 und Oktober 2023 bis Mai N01 in Nachtschichten mit Dienst des Angeklagten eine signifikante Übersterblichkeit gegenüber den Nachtschichten ohne Dienst des Angeklagten festzustellen ist. Die Übersterblichkeit zeigt einen leicht signifikanten Zusammenhang mit den Bestellmengen von Midazolam in 15 mg Dosierungen.

Die Kammer hat diese Ergebnisse wie folgt in ihre Beweiswürdigung einbezogen:

Statistische und KI-basierte Erkenntnisse können für keinen Einzelfall einen Tatnachweis erbringen; sie sind jedoch ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Angeklagte durch die von ihm geübte Praxis der Medikamentengabe, insbesondere von Midazolam, für eine nicht geringe Anzahl von Patienten nicht nur eine konkrete Lebensgefahr herbeigeführt hat, sondern dass sich diese Gefahr auch realisiert hat, mit anderen Worten, dafür, dass der Angeklagte eine entsprechende Zahl von Patienten tatsächlich getötet hat.

Das Gutachten liefert Hinweise dafür, dass der Umfang der von dem Angeklagten praktizierten Medikamentengaben zwischen verschiedenen Zeitintervallen womöglich stark differierte. Der den beiden vorliegenden Anklagen zugrundeliegende Zeitraum stellt einen solchen dar, in dem es zu einer besonders hohen Übersterblichkeit gekommen ist.

Die Methodik des Gutachtens bringt es mit sich, dass einzelne Fälle als unauffällig erfasst werden, in denen es jedoch tatsächlich zu einer Patiententötung gekommen ist: Da nur solche Fälle, in denen die dokumentierten Vitalparameter eher ein Überleben erwarten ließen, in denen der Patient aber tatsächlich verstorben ist, als solche identifiziert werden, in denen eine unnatürliche Todesursache vorgelegen haben könnte, fallen sämtliche möglichen Fälle heraus, in denen eine Medikamentengabe durch den Angeklagten zum Tod führte, in denen die Patienten jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen kürzerer Zeit auf natürlichem Wege verstorben wären.

Ebenso wenig konnte der Gutachter mit seiner Methode „echte“ Versuchsfälle identifizieren, also solche, in denen die Patienten trotz nicht indizierter und potentiell tödlich wirkender Medikamentengabe durch den Angeklagten überlebt haben (im Gegensatz zu den Versuchsfällen, in denen der Tod tatsächlich eintrat, jedoch ein Kausalitätsnachweis nicht zu führen ist).

Schließlich hat der Angeklagte in einigen konkreten Fällen und darüber hinaus allgemein umfassend und detailliert eingeräumt, den Patienten auf der Palliativstation Midazolam und Morphin ohne ärztliche Anordnung subkutan und auch intravenös verabreicht zu haben; ebenso, dass er eigenmächtig Medikamente ansetzte und davon ausging, dass diese Ansetzungen nachträglich durch den jeweiligen diensthabenden Stationsarzt freigegeben bzw. genehmigt würden. Er hat des weiteren allgemein eingeräumt, über die von ihm dokumentierten Vergaben hinaus weitere Injektionen vorgenommen zu haben, und dass die von ihm in einzelnen Schichten einzelnen Patienten verabreichten Dosen die Standardanordnung von 2,5 mg Midazolam überschritten hätten, wenn er den Eindruck gehabt habe, die Gabe dieser Menge erziele nicht den gewünschten Effekt; auch habe er in solchen Fällen Midazolam und Morphin nebeneinander verabreicht. Dabei hat der Angeklagte auch Angaben zu seiner inneren Einstellung, insbesondere zu seiner Haltung zur Sterbehilfe, wonach Patienten einen Anspruch hätten, friedlich einzuschlafen, und es ihm „scheiß egal“ sei, ob seine Medikamentenverabreichungen erlaubt und ärztlich angeordnet gewesen seien.

Im Einzelnen zu den festgestellten Fällen:

Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 00.00.0000 (401 Js 60/24)

aa) VG., geboren am 00.00.0000

Die hinsichtlich der Geschädigten VG. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. LD. sowie auf den weiteren aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln. Der Angeklagte hat keine konkrete Erinnerung an die Geschädigte OW..

Aus der verlesenen Patientenakte der Geschädigten OW. ergibt sich die Übernahme auf die Palliativstation am 00.00.0000. Am selben Tag erfolgte eine ärztliche Anordnung, wonach MSI als Bedarfsmedikation bei Schmerzen verabreicht werden sollte, mit einer Dosierung von 1 mg pro Gabe und einer Maximaldosis von 25 mg pro Tag. Ebenfalls am 00.00.0000 wurde durch den Zeugen Dr. XA. eine Festmedikation angeordnet, unter anderem MSI 2,5 mg viermal täglich. Am 00.00.0000 wurde diese Medikation angepasst und die Festmedikation auf MSI 2,5 mg dreimal täglich geändert. Die Verabreichung von MSI 2,5 mg wurde am 00.00.0000 um 18 Uhr sowie am 00.00.0000 um 8 Uhr, 12 Uhr und 18 Uhr dokumentiert. Ein venöser Zugang war laut Dokumentation vorhanden. Im Pflegejournal wurde am 00.00.0000 um 20:51 Uhr vermerkt, die Geschädigte sei zeitweise unruhig, dabei jedoch gut führbar.

Die Feststellung, dass für die Gabe von Midazolam keine ärztliche Anordnung bestand, die Medikation medizinisch nicht indiziert war, der Angeklagte gleichwohl selbst eine Bedarfsanordnung erstellte und hierbei den Zeugen Dr. XA. als Verordner angab, diese Verordnung ärztlich nicht freigegeben wurde und der Angeklagte der Geschädigten OW. in der Folge Midazolam in einer Dosierung von 5 bis 10 mg verabreichte, was einen komatösen Zustand bis zum Tod auslöste, beruht auf Folgendem: Am 00.00.0000 um 23:57 Uhr erfolgte die Dokumentation einer Gabe von Midazolam 2,5 mg durch den Angeklagten im Pflegejournal. Die Auswertung der Historien durch KK TR. hat ergeben, dass die Verordnung von Midazolam um 20:56 Uhr nicht durch den Zeugen Dr. XA., sondern durch den Angeklagten mit dem Kürzel „schiul“ erfolgte; so trug der Angeklagte mit dem Zeitstempel 23:56 Uhr unter dem Namenskürzel „serban“ des Stationsarztes Dr. XA. die Anordnung einer Bedarfsgabe von 2,5 mg Midazolam „bei Unruhe/Angst“ ein; eine entsprechende ärztliche Anordnung lag nicht vor. Am 00.00.0000 wurde im Verlauf dokumentiert, die Geschädigte sei schwer erweckbar, der Zustand insgesamt unverändert. Die Todesfeststellung erfolgte in der Nacht vom 10. auf den 00.00.0000 um 02:30 Uhr durch den Angeklagten.

Nach der Überzeugung der Kammer trat der Tod der Geschädigten OW. ein, weil der Angeklagte ihr in der Nacht vom 09.01. auf den 00.00.0000 subkutan eine Dosis von mindestens 5 bis 10 mg Midazolam verabreichte und sie dadurch in einen komatösen Zustand verfiel; es trat daraufhin ein Atemstillstand mit anschließendem Todeseintritt ein. Hinsichtlich des Tatmittel Midazolam gilt zunächst allgemein, dass nach entsprechender Auswertung von Dr. BI. eine Exhumierung und anschließend eine toxikologische Untersuchung nach diesem Wirkstoff erfolgte. Danach hätte nach den vorliegenden pharmakokinetischen Daten eine subkutane Gabe von 5 mg Midazolam am 00.00.0000 um 23:57 Uhr spätestens am 00.00.0000 gegen 17:00 Uhr nicht mehr zu analytisch nachweisbaren Konzentrationen im Blut geführt. Entsprechendes gilt für eine subkutane Gabe von 15 mg Midazolam zu demselben Zeitpunkt, die spätestens am 00.00.0000 gegen 23:40 Uhr nicht mehr analytisch nachweisbar gewesen wäre. Unter Berücksichtigung einer langsamen Abbaurate sei selbst eine einmalige subkutane Gabe von bis zu etwa 30 mg Midazolam am 00.00.0000 um 23:57 Uhr mit einem negativen toxikologischen Befund zum Zeitpunkt des Todeseintritts vereinbar. Die zugrunde liegenden Abbauparameter lägen ausschließlich für Blutserum- und Blutplasmakonzentrationen vor, nicht jedoch für Konzentrationen im Vollblut oder im Muskelgewebe. Vor diesem Hintergrund ergäben sich aus der chemisch-toxikologischen Untersuchung keine Belege für eine nicht dokumentierte Midazolam-Gabe. Zugleich schließe ein negatives Untersuchungsergebnis eine einmalige subkutane Gabe von Midazolam bis zu einer Dosierung von etwa 30 mg zum genannten Zeitpunkt nicht aus, da eine solche Gabe zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr zu messbaren Blutkonzentrationen geführt hätte.

Das vorgenannte Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens steht den übrigen Beweisen nicht entgegen. Zwar konnte hierdurch eine nicht dokumentierte Midazolam-Gabe nicht positiv nachgewiesen werden; zugleich schließt das Gutachten eine solche Gabe in relevanter Dosierung zum Tatzeitpunkt nicht aus. Die fehlende analytische Nachweisbarkeit erklärt sich vielmehr aus den pharmakokinetischen Abbauprozessen und ist mit einer einmaligen subkutanen Gabe auch höherer Dosierungen vereinbar. Diese Einschätzung fügt sich in die Ausführungen des palliativmedizinischen Sachverständigen Dr. LD. ein, wonach eine einmalige Gabe von 2,5 mg Midazolam nicht geeignet erscheint, einen komatösen Zustand bis zum Tod auszulösen. Vielmehr sei eine Dosierung im Bereich von 5 bis 10 mg als plausibel anzusehen. Insbesondere habe eine medizinische Indikation für die Vergabe von Midazolam bei der Geschädigten OW. nicht vorgelegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. LD. konnten den dokumentierten Vital-, und Kurvenwerten keine Schmerz- bzw. Leidenszustände oder Atemnot entnommen werden, die eine entsprechende Bedarfsgabe von Midazolam gerechtfertigt hätten. Weiter führte der Sachverständige aus, dass der komatöse Zustand der Geschädigten OW. zwar auch im Rahmen eines natürlichen Sterbeprozesses auftreten könne; dies sei medizinisch grundsätzlich möglich. Im vorliegenden Fall erscheine ein solcher natürlicher Verlauf allerdings unwahrscheinlich.

Korrespondierend hierzu gab die Zeugin IC., die Tochter der Geschädigten OW., an, dass sich der Zustand der Geschädigten auf der Palliativstation rasch verschlechtert habe; so habe die Geschädigte plötzlich nur noch geschlafen, sei nicht erweckbar gewesen und sodann verstorben. Sie hätte bereits eine Pflege organisiert, und eine Ärztin hätte ihr gegenüber geäußert, ihre Mutter könne am Dienstag nach Hause entlassen werden.

Der Sachverständige Prof. Dr. EL. gelangte im Fall der Geschädigten OW. zu dem Ergebnis, dass eine besonders signifikante Wahrscheinlichkeit für einen unnatürlichen Tod bestehe.

Die enge zeitliche Nähe zwischen der Medikamentengabe und dem Todeseintritt, die medizinische Einschätzung der letalen Wirkung sowie die fehlerhafte Dokumentation lassen den sicheren Schluss, dass die Medikamentengabe kausal für den Tod der Geschädigten OW. war und dem Angeklagten objektiv zurechenbar ist. Die Kausalität zwischen der Medikamentengabe durch den Angeklagten und dem Tod der Geschädigten OW. lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. LD. nicht allein anhand eines linearen Wirkungszusammenhangs erklären, sondern ist vor dem Hintergrund des sogenannten „Kipp-Effekts“ zu würdigen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass Überdosierungen sedierender Medikamente nicht nur zu komatösen Zuständen führen können, sondern darüber hinaus den Verlust der Atemwegskontrolle begünstigen. Infolge einer solchen Überdosierung kann es zu einer vermehrten Bildung von Sekret kommen, das nicht mehr effektiv aus den Atemwegen abtransportiert werden kann, sodass es zu Schleimbildung sowie zu rasselnder und brodelnder Atmung kommt. Dieser Zustand kann einen kritischen Wendepunkt („Kipp-Effekt“) markieren. Solange die Atemwegskontrolle erhalten bleibt, sind komatöse Zustände, die als Folge einer medikamentösen Überdosierung auftreten, grundsätzlich reversibel und klingen mit fortschreitender Elimination des Wirkstoffs aus dem Körper wieder ab. Dies unterscheidet sie von komatösen Zuständen, die einen natürlich einsetzenden Sterbeprozess begleiten. Führt eine Überdosierung jedoch zu einem Verlust der Atemwegskontrolle mit Sekretverlegung, kann hierdurch ein nicht mehr umkehrbarer Prozess in Gang gesetzt werden, der eine fortschreitende Verschlechterung des Allgemeinzustands und schließlich den Tod zur Folge hat. Nach Überzeugung der Kammer hat sich ein solcher Kipp-Effekt im vorliegenden Fall verwirklicht. Die festgestellte Medikamentengabe war geeignet, zunächst einen komatösen Zustand herbeizuführen und in der Folge den Verlust der Atemkontrolle auszulösen, wodurch ein irreversibler Verlauf eingeleitet wurde, der im Tod der Geschädigten mündete. Soweit demgegenüber die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Tod der Geschädigten OW. allein auf ihren schlechten Allgemeinzustand zurückzuführen gewesen sein könnte, vermag dies die Kausalität nicht in Frage zu stellen. Diese Möglichkeit verbleibt nach sachverständiger Einschätzung auf einer rein abstrakten Ebene und tritt angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Medikamentengabe, dem Eintritt der beschriebenen Symptome und dem weiteren Verlauf deutlich in den Hintergrund. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. LD. bestand vor der Midazolamgabe keine akute Lebensgefahr; die Geschädigte sei zwar schwer erkrankt, jedoch nicht akut sterbend gewesen.

bb) MI., geboren am 00.00.0000

Die hinsichtlich des Geschädigten JZ. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. LD., den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen IO. und PN. sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte.

Der stationäre Aufenthalt, die Medikation sowie der klinische Zustand des Geschädigten JZ. ergeben sich im Einzelnen aus der Patientenakte, ausweislich derer der Geschädigte am 00.00.0000 um 12:19 Uhr aus einer internistischen Abteilung desselben Hauses auf die Palliativstation übernommen wurde; zuvor befand er sich seit dem 00.00.0000 auf der pulmonologischen Station, wo er wegen eines fortgeschrittenen Bronchialkarzinoms behandelt worden war. Die festgestellten Sturzereignisse lassen sich ebenfalls der Dokumentation in der Patientenakte entnehmen; weiter ergab sich aus der letzteren, dass sich der Geschädigte JZ. bei Aufnahme auf der Palliativstation dyspnoisch zeigte, jedoch ohne weitere relevante Beschwerden außer Luftnot und ausgeprägter Müdigkeit. Die Übernahme erfolgte primär zur Symptomkontrolle, zur medikamentösen Neueinstellung - insbesondere auf Hydromorphon - sowie zur Organisation der weiteren häuslichen Versorgung, da eine zeitnahe Entlassung geplant war.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans durchgehend den Nachtdienst im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000.

Die Feststellung, dass der Angeklagte dem Geschädigten in der Nacht vom 12. auf den 13.01.N01 eine subkutane Gabe von 20 mg Buscopan verabreichte, für die zuvor keine ärztliche Anordnung bestand, der Geschädigte JZ. in der Folge in einen komatösen Zustand geriet, ohne aus diesem Zustand nochmals zu erwachen und sodann verstarb, beruht auf Folgendem: Dem Pflegejournal ist zu entnehmen, dass der Angeklagte am 13.01.N01 eine subkutane Gabe von 20 mg Buscopan um 04:28 Uhr dokumentierte. Diese Medikation war zuvor nicht ärztlich angeordnet. Als Begründung führte der Angeklagte eine „minimal brodelnde Atmung“ sowie Atemaussetzer an; zudem sei der Geschädigte bereits am Abend somnolent gewesen. Am 00.00.0000 um 19:58 Uhr wurde erstmals eine leichte Verwirrtheit des Geschädigten JZ. dokumentarisch festgehalten. Aus der Dokumentation geht hervor, dass der Geschädigte nach dem Nachtdienst des Angeklagten am 00.00.0000 als durchgehend komatös beschrieben wurde. Auffällig ist, dass andere Pflegekräfte vor dem Nachtdienst des Angeklagten die Atmung des Geschädigten im selben Zeitraum als ruhig und gleichmäßig dokumentierten. Hinweise auf eine rasselnde oder brodelnde Atmung finden sich ausschließlich in den Eintragungen des Angeklagten. Die Kurvenwerte zeigten einen deutlichen Abfall der Sauerstoffsättigung und der Atemfrequenz am 13.01. und 00.00.0000. Der Geschädigte verstarb schließlich während des Nachtdienstes des Angeklagten in der Nacht vom 14.01. auf den 00.00.0000 um 02:40 Uhr.

Der Sachverständige Prof. Dr. EL. gelangte im Fall des Geschädigten JZ. zu dem Ergebnis, dass eine besonders signifikante Wahrscheinlichkeit für einen unnatürlichen Tod bestehe.

Die enge zeitliche Nähe zwischen der Medikamentengabe und dem Todeseintritt sowie die medizinische Einschätzung der potentiell letalen Wirkung lassen den sicheren Schluss zu, dass die Medikamentengabe kausal für den Tod des Geschädigten JZ. war und dem Angeklagten objektiv zurechenbar ist. Es haben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Sterbeprozess unabhängig von der Medikamentengabe durch den Angeklagten bereits begonnen hatte; ausweislich des Sachverständigengutachtens Dr. LD. spricht der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem dokumentierten Vergabezeitpunkt und dem Eintritt des komatösen Zustandes, der bis zum bald eintretenden Tod andauerte, deutlich für einen Kausalzusammenhang. Ein unerwartetes Koma war nicht zu erwarten, auch nicht in Folge einer möglichen Magenblutung, für die es am 00.00.0000 Anzeichen gegeben habe (Teerstuhl). Die angehörigen Zeuginnen haben von der dramatischen Verschlechterung des Zustandes des Geschädigten nach der Nacht auf den 13.01.N01 berichtet. So haben die Zeuginnen IO. und PN., die Töchter des Geschädigten, übereinstimmend von einer plötzlich eintretenden und für sie nicht nachvollziehbaren Zustandsverschlechterung des Geschädigten JZ. berichtet, die bei ihnen erhebliche Bestürzung ausgelöst habe. Für den 00.00.0000 sei noch eine Ergotherapie geplant gewesen. Eine Anmeldung des Geschädigten JZ. in einem Hospiz sei bereits organisiert worden, zunächst sei aber eine Verlegung ins heimische Umfeld geplant gewesen. Es sei zu einem nächtlichen Anruf durch einen Pfleger gekommen, in dem mitgeteilt worden sei, der Geschädigte habe nur noch etwa zwei Stunden zu leben. Dies habe sich zunächst nicht bestätigt. Soweit demgegenüber die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Tod des Geschädigten JZ. allein auf seinen schlechten Allgemeinzustand zurückzuführen gewesen sein könnte, vermag dies die Kausalität nicht in Frage zu stellen. Diese Möglichkeit verbleibt nach sachverständiger Einschätzung auf einer rein abstrakten Ebene und tritt angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Medikamentengabe, dem Eintritt der beschriebenen Symptome und dem weiteren Verlauf deutlich in den Hintergrund.

cc) UY., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zur Medikation sowie zu den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten BG. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. LD.. Der Angeklagte hatte keine konkrete Erinnerung an die Geschädigte BG..

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte in einem kaum ansprechbaren Zustand am 00.00.0000 um 12:08 Uhr auf die Palliativstation des FL.s übernommen. Zuvor war sie aufgrund einer bestehenden Tumorerkrankung bereits für eine Aufnahme in ein Hospiz vorgesehen. Ferner ist dokumentiert, dass mit der Tochter der Geschädigten eine DNR- (Do Not Resuscitate), DNI- (Do Not Intubate) sowie DND- (Do Not Disturb) Anordnung besprochen und festgelegt worden war.

Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Schmerzen anordnete, wobei eine Dosierung von 1 mg vorgesehen war und eine maximale Tagesdosis von 25 mg nicht überschritten werden sollte. Aus den pflegerischen und ärztlichen Verlaufsdokumentationen ergibt sich, dass die Geschädigte BG. vor den Diensten des Angeklagten wieder ansprechbar und nicht ausgeprägt tagesmüde gewesen sei. Nach den Nachtdiensten des Angeklagten am 13. und 00.00.0000 zeigte die Geschädigte jeweils bis in die Abendstunden eine ausgeprägte Schläfrigkeit, war jedoch in der Folge wieder gut ansprechbar und tagesaktiv. Während der Nachtdienste der Zeugin MO. vom 15.01. auf den 16.01.N01 sowie in den Nächten bis einschließlich 21./00.00.0000 ist dokumentiert, dass die Geschädigte insbesondere ab der Nacht zum 00.00.0000 zunehmend aktiv war und wiederholt das Zimmer verließ. Eine Verabreichung von MSI durch die Zeugin MO. ist für den 00.00.0000 um 00:04 Uhr in einer Dosierung von 1 mg sowie um 04:05 Uhr in einer Dosierung von 2,5 mg wegen starker Schmerzen im Bereich der Stirn und des Knies dokumentiert. In diesem Zusammenhang ist zudem vermerkt, dass die Geschädigte zur Überwachung vor dem Schwesternzimmer schlief.

Während des Nachtdienstes des Angeklagten vom 22. auf den 00.00.0000 ist in der Patientenakte für 03:24 Uhr eine Gabe von 2,5 mg MSI wegen anhaltenden Stöhnens vermerkt. Ein weiterer Eintrag von „koubs“ vom 00.00.0000 um 12:45 Uhr weist eine Verabreichung von 2,5 mg MSI wegen bestehender Schmerzsymptomatik aus.

Für den Nachtdienst des Angeklagten vom 23. auf den 00.00.0000 ist schließlich dokumentiert, dass dieser um 02:40 Uhr erneut 2,5 mg MSI verabreichte, wobei als Anlass eine hektische Atmung, ein gestresster Eindruck der Geschädigten sowie eine leichte motorische Unruhe angegeben wurden. Aus der Pflegedokumentation ergibt sich zudem, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit dieser letzten MSI-Gabe zugleich 2,5 mg Midazolam verabreichte, nachdem er bereits 20 mg Buscopan subkutan injiziert hatte. Eine Auswertung der elektronischen Verordnungshistorien ergab insoweit, dass die Verordnung von Midazolam und Buscopan am 00.00.0000 gegen 02:40 Uhr nicht durch den Zeugen Dr. XA., sondern durch den Angeklagten („schiul“) in „iMedOne“ selbst erfolgte. Ein Anruf des Angeklagten ist auch nicht in der Rufbereitschafts-Historie dokumentiert. Eine Freigabe durch den Stationsarzt Dr. XA. erfolgte nicht.

Ab dem Morgen des 00.00.0000 ist in der Patientenakte wiederholt vermerkt, dass die Geschädigte nach nächtlichen MSI-Gaben schläfrig und nicht mehr ansprechbar war sowie unter Brodeln und vermehrtem Schleimaufkommen litt. Weitere entsprechende Dokumentationen finden sich für den 00.00.0000 um 19:00 Uhr sowie für den 00.00.0000 um 07:05 Uhr. Unmittelbar nach dem Ende des Nachtdienstes des Angeklagten am 00.00.0000 verstarb die Geschädigte BG..

Ergänzend stützt die Kammer die Feststellungen auf das palliative Gutachten des Sachverständigen Dr. LD.. Letzterer führte aus, dass sich in den Nachtdiensten vom 13. bis zum 00.00.0000 Hinweise auf eine verdeckte Gabe von Midazolam fänden - dies war aber nicht Gegenstand der Anklage, sodass die Kammer diese Medikation nicht weiter bewertet hat. Hinsichtlich der im Pflegejournal dokumentierten Gabe von Morphin und Midazolam in der Nacht vom 23. auf den 00.00.0000 gelangte der Sachverständige Dr. LD. zu der Einschätzung, dass diese aus medizinischer Sicht nicht indiziert gewesen sei, da eine Symptomkontrolle zuvor wiederholt ohne insbesondere Midazolam gut erreichbar gewesen sei. Eine Notsituation habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Dies werde auch durch die Vitalwerteeinträge bestätigt, die einen Leidenszustand nicht erkennen ließen („(Schmerz 0/10), Puls, Sauerstoffsättigung und Atemfrequenz sind normwertig“). Die kombinierte Verabreichung von Morphin und Midazolam in der dokumentierten Dosierung sei mit einer deutlich erhöhten Lebensgefahr verbunden gewesen. Zugleich stellte der Sachverständige Dr. LD. klar, dass eine eindeutige Aussage dahingehend, ob und inwieweit diese Medikation kausal für den Tod der Geschädigten gewesen seien, medizinisch nicht möglich sei.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erscheint es zwar medizinisch plausibel, dass die durch den Angeklagten vorgenommene, nicht indizierte kombinierte Gabe von Buscopan, Midazolam und Morphin geeignet war, den Tod der Geschädigten herbeizuführen. Gleichwohl konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich diese kombinierte Gabe auch tatsächlich todesursächlich ausgewirkt hat. Dass diese Gabe durch den Angeklagten den zeitnah, wenige Stunden später eintretenden Tod der Geschädigten BG. herbeiführte, ist wahrscheinlich, jedoch nicht zweifelsfrei erweislich, da sich deren Zustand schon vor dem ersten Nachtdienst des Angeklagten in diesem Block, nämlich am 00.00.0000, erheblich verschlechtert hatte und die Geschädigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ansprechbar war. Ungeachtet dessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte durch die vorgenannte kombinierte Gabe in einer potentiell lebensgefährlichen Dosierung in den Krankheitsverlauf der Geschädigten eingegriffen und damit eine Ursache gesetzt hat, die objektiv geeignet war, den Tod der Geschädigten herbeizuführen.

dd) VB., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zur Medikation sowie zu den zeitlichen Abläufen im Fall des Geschädigten FN. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. LD. sowie dem chemisch-toxikologischen Gutachten der FR. YZ. vom 23.05.2025. Der Angeklagte hat keine Erinnerung an den Geschädigten FN..

Ausweislich der Patientenakte wurde der Geschädigte am 00.00.0000 um 13:27 Uhr aus der hauseigenen Geriatrie auf die Palliativstation übernommen. Die Verlegung erfolgte zur Schmerzlinderung, Angstlösung und Symptomkontrolle. Der Geschädigte litt an einer fortgeschrittenen Demenz, einer Schluckstörung sowie an ausgeprägter Unruhe. Zudem waren Rippenserienfrakturen infolge eines vorausgegangenen Sturzes dokumentiert. Der Zustand des Geschädigten vor Verlegung wurde ausweislich der Patientenakte als stabil wach, ansprechbar bei niedrig-stabilem Allgemeinzustand beschrieben.

Der Patientenakte ist zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI als Festmedikation in einer Dosierung von dreimal täglich 2,5 mg anordnete. Darüber hinaus ordnete er MSI bei Bedarf bei Schmerzen in einer Dosierung von 1,0 mg an, wobei eine maximale Tagesdosis von 25 mg nicht überschritten werden sollte.

Der Angeklagte versah ausweislich der verlesenen Dienstpläne in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 mehrere Nachtdienste. Am 00.00.0000 um 05:53 Uhr ist eine ärztliche Anordnung von Midazolam bei Bedarf bei Unruhe und Angst in einer Dosierung von 2,5 mg dokumentiert. Die Auswertung der elektronischen Verordnungshistorien durch KK TR. hat ergeben, dass die unter dem Datum 00.00.0000 dokumentierte Anordnung von Midazolam nicht durch den Zeugen Dr. XA., sondern durch den Angeklagten selbst in das System „iMedOne“ eingegeben wurde. Der Zeuge Dr. XA. war zum Zeitpunkt der Anordnung nicht anwesend und wurde durch den Angeklagten auch zu keinem Zeitpunkt kontaktiert. Ein Anruf des Angeklagten ist auch nicht in der Rufbereitschafts-Historie dokumentiert. Eine Freigabe durch den Zeugen Dr. XA. erfolgte nicht. Im Pflegejournal ist dokumentiert, dass der Angeklagte dem Geschädigten FN. am 00.00.0000 um 05:53 Uhr 2,5 mg Midazolam wegen „anhaltenden Lautierens“ verabreichte.

Nach den ersten beiden Nachtdiensten des Angeklagten ist in der Patientenakte keine auffällige oder gesteigerte Schläfrigkeit des Geschädigten vermerkt. Aus der Pflegedokumentation ergibt sich, dass die MSI-Dauermedikation ab dem 00.00.0000 entsprechend der ärztlichen Anordnung verabreicht wurde. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass diese unter dem Namenskürzel des Stationsarztes Dr. XA. eingetragene Anordnung auch Grundlage für weitere Midazolamgaben durch andere Pflegekräfte wurde. Aus der Patientenakte ergibt sich, dass eine Gabe von Midazolam in einer Dosierung von jeweils 2,5 mg für den 00.00.0000 um 16:12 Uhr sowie um 19:57 Uhr durch eine weitere Pflegekraft dokumentiert wurde, jeweils wegen bestehender Unruhe des Geschädigten. Diese Gaben erfolgten in Umsetzung der zuvor im System hinterlegten Anordnung.

Der Todeseintritt des Geschädigten ist schließlich durch den Angeklagten am 00.00.0000 um 01:15 Uhr dokumentiert worden.

Der Sachverständige Dr. LD. führte hierzu aus, dass sich aus medizinischer Sicht bereits nach dem ersten Nachtdienst des Angeklagten eine deutliche und ungewöhnliche Verschlechterung des Zustands des Geschädigten FN. gezeigt habe. In der Folge seien intensive pflegerische Maßnahmen erforderlich geworden, insbesondere wiederholte Mundpflege, die Entfernung von Borkenbildungen sowie Absaugmaßnahmen. Diese Befunde sprächen nach sachverständiger Einschätzung für eine erhebliche Beeinträchtigung der Atemwegskontrolle. Dies spreche aus fachlicher Sicht für eine verdeckte Gabe von Midazolam bereits vor dem 00.00.0000. Die am 00.00.0000 dokumentierte Gabe von Midazolam sei nach den Ausführungen des Sachverständigen medizinisch nicht indiziert gewesen. Eine sichere Aussage zur Kausalität dieser Medikation für den Tod des Geschädigten sei jedoch nicht möglich, so der Sachverständige. Zudem ergab das chemisch-toxikologische Gutachten der FR. YZ. vom 23.05.2025 keinen Hinweis auf eine erhöhte Midazolam-Konzentration zum Todeszeitpunkt. Vielmehr wurde lediglich eine sehr geringe Konzentration festgestellt, die mit den dokumentierten Gaben in Einklang zu bringen war. Hinweise auf weitere, nicht dokumentierte Gaben von Midazolam ließen sich hieraus nicht ableiten. Zwar ergaben sich Anhaltspunkte für mögliche weitere, nicht dokumentierte Gaben von MSI, jedoch relativierte der Sachverständige Dr. BI. diese Befunde im Rahmen seines mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf mögliche postmortale Abbauprozesse. Insgesamt war das toxikologische Gutachten nicht geeignet, weitere nicht dokumentierte Medikamentengaben sicher zu belegen.

Der Sachverständige Prof. Dr. EL. gelangte im Fall des Geschädigten FN. zu dem Ergebnis, dass eine besonders signifikante Wahrscheinlichkeit für einen unnatürlichen Tod bestehe.

Dafür, dass die medizinisch nicht indizierte Gabe von Midazolam durch den Angeklagten am Morgen des 00.00.0000 oder die beiden im Spätdienst desselben Tages nachfolgenden Gaben den in der Folgenacht eintretenden Tod des Geschädigten herbeiführten, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Eine eventuelle weitere verdeckte Gabe durch den Angeklagten zeitnah vor dem Versterben erscheint möglich, ist jedoch nicht sicher belegbar. Ungeachtet dessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte durch die vorgenannte Midazolamgabe in den Krankheitsverlauf des Geschädigten FN. eingegriffen und damit eine Ursache gesetzt hat, die geeignet war, den Tod des Geschädigten herbeizuführen.

ee) SE., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zur Medikation sowie zu den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten HO. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, der Auswertung der elektronischen Verordnungshistorien sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. LD.. Der Angeklagte ließ sich gegenüber dem Sachverständigen Prof. DrLZ. dahingehend ein, dass er eine angeblich bestehende Verordnung von 1 mg Midazolam nasal eigenständig auf eine Gabe von 2,5 mg subkutan abgeändert habe.

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte HO. am 00.00.0000 mit dem Rettungswagen vom Hausarzt kommend auf die Palliativstation übernommen. Bei ihr lag ein Hämatopneumothorax infolge einer Rippenserienfraktur vor. Zudem litt die Geschädigte an einer Alzheimer-Demenz. Bereits bei Einlieferung wurde eine Morphinüberdosierung dokumentiert. Die Geschädigte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem komatösen Zustand und zeigte eine Schnappatmung.

Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 um 10:28 Uhr die Gabe eines Morphinperfusors in einer Dosierung von 4 mg pro Stunde anordnete, wobei eine Gesamtmenge von 50 mg über einen Zeitraum von 12,5 Stunden vorgesehen war. Aus der Pflegedokumentation ergibt sich, dass die Morphingabe entsprechend der ärztlichen Anordnung ab dem 00.00.0000 um 10:28 Uhr in einem Rhythmus von 12,5 Stunden erfolgte.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans in der Nacht vom 24. auf den 00.00.0000 Nachtdienst. Für den 00.00.0000 um 04:53 Uhr ist im Pflegejournal dokumentiert, dass der Angeklagte der Geschädigten 2,5 mg Midazolam wegen gelegentlichen Stöhnens und angespannter Mimik verabreichte. Nach dem Eindruck der Medikamentenkurve ist eine Verabreichung von Midazolam bei terminaler Unruhe oder Angst in Höhe von 2,5 mg durch den Zeugen Dr. XA. am 00.00.0000 um 04:54 Uhr ärztlich angeordnet worden. Die Anordnung erfolgte jedoch ausweislich der Verordnungshistorie, ausgewertet durch KK TR., durch den Angeklagten in das System „iMedOne“ selbst. Der Zeuge Dr. XA. war zum Zeitpunkt der Anordnung nicht anwesend und wurde durch den Angeklagten auch zu keinem Zeitpunkt kontaktiert. Ein Anruf des Angeklagten ist auch nicht in der Rufbereitschafts-Historie dokumentiert. Eine Freigabe durch den Zeugen Dr. XA. erfolgte nicht; die Verordnung wurde erst am 00.00.0000 um 14:07 Uhr durch die Zeugin WO. freigegeben. Der Tod der Geschädigten ist für den 00.00.0000 um 20:16 Uhr dokumentiert.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass bereits die Anordnung der hohen Morphindosierung durch den Zeugen Dr. XA. aus medizinischer Sicht sorgfaltswidrig gewesen sei und das Versterbesrisiko der Geschädigten HO. erheblich erhöht habe. Denn nach der Dokumentation sei die Geschädigte bereits durch ihren Hausarzt mit Morphin deutlich überdosiert gewesen (3 x 25 mg), wodurch es zu Schwindel und dem Sturz gekommen sein könne. Folglich sei die Geschädigte bereits bei ihrer Aufnahme tief komatös und nicht ansprechbar gewesen. Die Vitalwerte sprächen für eine zu langsame Atemfrequenz. Nach den weiteren Feststellungen erfolgte sodann, ohne nachvollziehbare medizinische Notwendigkeit, die Gabe einer extrem hohen Dosis Morphin (96 mg/24 Stunden) als Pumpe durch den Stationsarzt Dr. XA., obwohl aufgrund der bereits überhöhten oralen Vormedikation medizinisch eine maximale Dosierung von 3 bis 7mg/Tag hätte erfolgen dürfen. Diese Dosierung habe die Geschädigte bis zu ihrem Tod erhalten. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem stark komatösen Zustand befunden, in dem sie keinerlei Schutzreflexe mehr gehabt haben könne und eine Schutzintubierung hätte erfolgen müssen. Die Geschädigte HO. habe folglich bereits unter einer Morphinvergiftung gelitten. Hierfür seien auch entsprechende Anzeichen, wie Koma, Atempausen und eine Schnappatmung dokumentiert. Gleichwohl sei weiterhin eine „dramatische Überdosierung“ erfolgt. Die zusätzlich verabreichte Gabe von Midazolam durch den Angeklagten sei medizinisch nicht indiziert gewesen und habe zu einer weiteren Erhöhung des Risikos beigetragen. Weder habe die Geschädigte nach den Eintragungen in der Kurve unter Belastungs- oder Ruheschmerzen (durchgängig „0“) gelitten noch unter innerer Unruhe oder Angstzuständen (durchgängig „0“). Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. LD. müsse medizinisches Fachpersonal, wenn es wie hier eine anschließende Schnappatmung dokumentiert, erkennen, dass Sterbegefahr bestehe und die Patientin unter einer „dramatischen Kombinationsvergiftung aus Morphin und Midazolam“ leide und damit rechnen, dass es zum Tod kommen werde. Dies gelte insbesondere bei der Verabreichung von Midazolam trotz Erkennens einer Morphinüberdosierung. Anhaltspunkte dafür, dass eine Notsituation bestanden hätte, in der eine potenziell tödliche Leidenslinderung durch Midazolam angemessen gewesen sein könnte, seien nicht dokumentiert. Insbesondere stelle der vom Angeklagten dokumentierte Zustand („gelegentliches Stöhnen“, „angespannte Mimik“) keine Notsituation dar, in der eine Verabreichung ohne ärztliche Anordnung angemessen gewesen sei. Der palliativmedizinische Gutachter kommt folglich zu dem Ergebnis, dass es vom reinen Zufall abgehangen hätte, wenn die Geschädigte die dokumentierte Medikation überlebt hätte. Aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner Erfahrung hätte der Angeklagte die Anzeichen einer Morphinvergiftung erkennen müssen. Gleichwohl habe der Angeklagte der Geschädigten ohne medizinische Indikation 2,5 mg Midazolam verabreicht.

Ob die vorgenannte Gabe durch den Angeklagten den mehr als fünfzehn Stunden später eingetretenen Tod der Geschädigten HO. verursacht hat, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Ebenso in Betracht kommt, dass der Tod der Geschädigten auf eine Morphin-Überdosierung zurückzuführen ist. Ungeachtet dessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte durch die Midazolamgabe in den Krankheitsverlauf der Geschädigten HO. eingegriffen und damit eine Ursache gesetzt hat, die objektiv geeignet war, den Tod der Geschädigten herbeizuführen.

ff) SY., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zur Medikation sowie zu den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten UA. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, der Auswertung der elektronischen Verordnungshistorien, den Bekundungen des Zeugen XT. sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. LD.. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die von ihm veranlassten Gaben seien von bestehenden Anordnungen gedeckt gewesen.

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte UA. am 00.00.0000 um 11:06 Uhr auf die Palliativstation übernommen. Als Grunderkrankung ist ein metastasiertes Ovarialkarzinom dokumentiert; zudem ist vermerkt, dass eine Chemotherapie nach einer allgemeinen Zustandsverschlechterung abgebrochen worden war. Ferner ist festgehalten, dass eine DNI-Anordnung besprochen wurde.

Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass der der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Schmerzen in einer Dosierung von 1,0 mg anordnete, wobei eine maximale Tagesdosis von 25 mg nicht überschritten werden sollte.

Aus den elektronischen Verordnungshistorien ergibt sich, dass am 00.00.0000 um 08:40 Uhr Midazolam bei Bedarf (Unruhe) in einer Dosierung von 2,5 mg (intravenöse Pumpe) verordnet wurde, und zwar durch den Zeugen Dr. XA.. In der Pflegedokumentation sind jedoch Midazolam-Gaben bereits vor diesem Zeitpunkt vermerkt, nämlich eine Gabe von 2,5 mg am 00.00.0000 um 02:34 Uhr. Weitere Midazolam-Gaben von jeweils 2,5 mg sind für den 00.00.0000 um 22:33 Uhr sowie für den 00.00.0000 um 00:00 Uhr und um 06:20 Uhr dokumentiert; diese Einträge erfolgten im Pflegejournal und wurden dort als durch den Angeklagten veranlasste bzw. verabreichte Medikation beschrieben, wobei die Applikationsart teils als subkutan angegeben wird. Zusätzlich ist im Pflegejournal eine Gabe von 2,5 mg MSI am 00.00.0000 um 05:00 Uhr vermerkt, wobei als Anlass u.a. Angst, fehlende volle Orientierung sowie Äußerungen der Geschädigten, sie „könne nicht mehr“, dokumentiert sind. Der Todeseintritt der Geschädigten ist für den 00.00.0000 um 19:05 Uhr vermerkt.

Zum klinischen Verlauf ergibt sich aus den Dokumentationen, dass am 00.00.0000 ein schlappes Befinden der Geschädigten beschrieben wurde; zugleich ist festgehalten, dass dies nach einer durchwachten Nacht stand und die Geschädigte am Nachmittag (u.a. um 15:34 Uhr) ohne nennenswerte Symptomlast gewesen sei. Am 00.00.0000 dokumentierte die Zeugin BC. um 14:51 Uhr, dass die Geschädigte sich sehr schlapp fühle, jedoch keine Schmerzen habe. Auf Nachfrage habe sie keine Wünsche geäußert. Um 18:35 Uhr äußerte die Geschädigte erneut keine Wünsche, aß jedoch nichts mehr. Nach der Nacht vom 23. auf den 00.00.0000 ist sodann eine deutliche Zustandsverschlechterung dokumentiert, an die sich das Versterben binnen weniger als 24 Stunden anschloss.

Aus dem Dienstplan ergibt sich, dass der Angeklagte Nachtdienste u.a. vom 08. auf den 09.01., vom 14. auf den 15.01. sowie vom 22. auf den 23.01. und vom 23. auf den 00.00.0000 versah.

Der Zeuge XT., der Ehemann der Geschädigten, schilderte, es sei eine Verlegung in ein Hospiz geplant gewesen; dies habe ihm der Stationsarzt bereits am Wochenende vor dem Versterben, mithin am 20. und 21.01.N01, bestätigt. Dies ergibt sich auch aus dem verlesenen Entlassungsbrief. Der Zeuge bekundete ferner, seiner Ehefrau sei es am 00.00.0000 noch relativ gut gegangen. Für die Nacht vom 23. auf den 00.00.0000 schilderte er, er sei aus dem Schlaf heraus kontaktiert worden und habe gegen 06:15 Uhr zurückgerufen; ihm sei dabei mitgeteilt worden, seine Ehefrau liege im Sterben. Den Todeseintritt selbst habe er nicht im Zimmer miterlebt, da er dieses während des Spätdienstes habe verlassen müssen.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass eine Gabe von Midazolam sowie eine morphinbasierte Medikation durch den Angeklagten ärztlich nicht angeordnet gewesen sei. Zudem habe eine Indikation „Unruhe“ nach der Aktenlage nicht in ausreichendem Maße vorgelegen; jedenfalls sei eine nennenswerte Symptomlast nicht dokumentiert. Der Sachverständige wies ferner darauf hin, dass die Dokumentation hinsichtlich der Applikationsart widersprüchlich sei, da teils eine intravenöse Gabe (Pumpe), teils eine subkutane Gabe vermerkt wurde. Zur Kausalitätsfrage führte der Sachverständige aus, dass bei der dokumentierten Medikation, insbesondere bei einer Kombination mit zentral dämpfenden Medikamenten, ein medikamentöser Einfluss auf die eingetretene Verschlechterung und den Tod aus medizinischer Sicht als wesentlich wahrscheinlicher in Betracht komme als ein ausschließlich natürlicher Verlauf.

Nach Überzeugung der Kammer trat der Tod der Geschädigten infolge der durch den Angeklagten in den Nächten vom 22. auf den 23.01. sowie vom 23. auf den 00.00.0000 vorgenommenen subkutanen Gaben von Midazolam und MSI ein. Bereits die dokumentierten Einzelgaben von jeweils 2,5 mg waren in ihrer Kombination und Dosierung geeignet, einen tiefgreifenden Bewusstseinsverlust herbeizuführen; in Verbindung mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Gaben und der nachfolgenden klinischen Entwicklung erklärt sich der tödliche Verlauf zur sicheren Überzeugung der Kammer aus der medikamentösen Sedierung. Diese Einschätzung wird gestützt durch die glaubhaften Bekundungen des Ehemanns der Geschädigten UA., dem Zeugen XT., der für den 00.00.0000 eine massive und schlagartige Zustandsverschlechterung schilderte, nachdem die Geschädigte am Vortag noch bei klarem Bewusstsein gewesen sei, über ein Hospiz gesprochen und einen erkennbaren Lebenswillen gezeigt habe. Auch die Beobachtung, dass die Geschädigte am 00.00.0000 das Bewusstsein nicht mehr wiedererlangt habe und ein „wie ein Schleier“ wirkender Blick aufgetreten sei, entspricht nach den überzeugenden Ausführungen des palliativmedizinischen Sachverständigen Dr. LD. den typischen Zeichen einer erlebten Narkose. Für eine Alternativursache bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, zumal sich der Zustand der Geschädigten nach Einlieferung auf die Palliativstation gebessert hatte, eine Verlegung in ein Hospiz geplant war, das ärztliche Personal noch am 00.00.0000 davon ausgegangen war, dass ein Versterben nicht unmittelbar bevorstehe, und eine erhebliche Zustandsverschlechterung erst eintrat, nachdem der Angeklagte nach einer Woche Pause wieder Nachtdienst versah.

gg) U., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zu den ärztlichen Anordnungen sowie zu den zeitlichen Abläufen im Fall des Geschädigten TY. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, der Einlassung des Angeklagten sowie dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. LD..

Ausweislich der Patientenakte wurde der Geschädigte am 00.00.0000 um 14:28 Uhr auf die Palliativstation aufgenommen. Als Grunderkrankung ist ein Plattenepithelkarzinom der Lunge dokumentiert. Der Geschädigte wurde am 00.00.0000 um 10:18 Uhr aus dem stationären Aufenthalt entlassen.

Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Schmerzen in einer Dosierung von 1 mg anordnete, wobei eine maximale Tagesdosis von 25 mg nicht überschritten werden sollte. Zudem war gegen innere Unruhe oder Angst Tavor als Bedarfsmedikation in Höhe von 1 mg verordnet. Aus der Patientenakte, einschließlich des Pflegejournals, ergibt sich, dass während des gesamten Aufenthalts des Geschädigten keine Verabreichung von MSI, Tavor oder Midazolam dokumentiert ist. Der Geschädigte teilte zu keinem Zeitpunkt mit, unter innerer Unruhe oder Angst zu leiden (Mitteilung stets „0“). Dies wurde auch durch die Zeugin TY., die Tochter des Geschädigten, bestätigt.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans Nachtdienste vom 26. auf den 27.01. und vom 27. auf den 28.01.N01. Nach dem Nachtdienst des Angeklagten, am 28.01.N01 ist einmalig ein Halluzinationsereignis des Geschädigten TY. dokumentiert; so zeigte er sich schläfrig und reagierte erst auf Ansprache. Insbesondere teilte er eine hohe Müdigkeit mit und gab an, große Spinnen an der Decke des Zimmers gesehen zu haben. Diese Zustände sind einmalig dokumentiert. Der Angeklagte versah bis zur Entlassung des Geschädigten keine Nachdienste mehr.

Der Angeklagte ließ sich dahin ein, eine Gabe von Midazolam aufgrund eigener Entscheidung sei möglich gewesen, da der Geschädigte ihm zuvor das Tavor aus der Hand geschlagen habe. Eine entsprechende Dokumentation einer solchen Medikation findet sich in der Patientenakte jedoch nicht.

Der Sachverständige Dr. LD. führte hierzu aus, dass ein Delirzustand beim Geschädigten TY. lediglich einmalig, am 28.01.N01 und damit nach dem Nachtdienst des Angeklagten, dokumentiert gewesen sei. Aufgrund des Ausschlusses von Hirnmetastasen und auch mangels anderweitiger neurologischer Störungen sei dieser Zustand unerwartet aufgetreten und mit einer verdeckten Verabreichung von Midazolam gut vereinbar. Eine anderweitige Erklärung dieses Delir-Zustandes sei zwar am Lebensende grundsätzlich möglich, hier jedoch aufgrund des Einzelfalls und des engen zeitlichen Zusammenhangs zum Nachtdienst des Angeklagten unwahrscheinlich. Dafür spreche auch, dass der Geschädigte sich im Übrigen orientiert und wach gezeigt habe. Der Zustand des Delirs sei erst bei einer Narkosedosis zu erwarten. Bei einer medikamentös verursachten Delirsymptomatik wäre vielmehr typischerweise eine höhere Dosierung, etwa im Bereich von 5 bis 10 mg Midazolam, zu erwarten gewesen. Durch ein Delir sei der Geschädigte grundsätzlich in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt worden. Dies deckt sich auch mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin TY., die lediglich am 28.01.N01 eine „Veränderung des Geisteszustands“ des Geschädigten wahrgenommen habe („wie ein Schleier“) und dass er nach Entlassung direkt wieder fit gewesen sei. Seit dem Vorfall und der Kenntnis des Verfahrens sei der Geschädigte sehr misstrauisch und lehne jeden Besuch und Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer Pflegeeinrichtung oder einem Hospiz ab. Zudem habe der Geschädigte nun aufgrund gesteigerten Misstrauens Kameras in seinem Zimmer installiert, die das ambulante Pflegepersonal überwachten.

Zur Überzeugung der Kammer steht zweifelsohne fest, dass der Angeklagte durch die Midazolamgabe in den Krankheitsverlauf des Geschädigten TY. eingegriffen und damit eine Ursache gesetzt hat, die objektiv geeignet war, den Tod des Geschädigten herbeizuführen.

hh) OF., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zur Medikation sowie zu den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten AL. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, den glaubhaften Bekundungen der Zeugin ZJ., der Einlassung des Angeklagten sowie dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. LD..

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte am 00.00.0000 um 12:15 Uhr hausintern von der chirurgischen Station auf die Palliativstation übernommen. Als Aufnahmegrund ist ein Subduralhämatom dokumentiert. Eine Patientenverfügung lag nicht vor. Am 00.00.0000 ordnete die Zeugin NM. für die Geschädigte eine DNI-, DNR- und DND-Festlegung an.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans in diesem Zusammenhang lediglich den Nachtdienst vom 09. auf den 00.00.0000.

Bei der Übernahme auf die Palliativstation war die Geschädigte AL. noch wach und reagierte, im weiteren Verlauf war sie jedoch durchgehend nicht mehr ansprechbar. Für den 00.00.0000 ist bereits vor Dienstantritt des Angeklagten um 16:10 Uhr durch eine Pflegekraft dokumentiert, dass die Geschädigte somnolent, jedoch schmerzfrei sei. Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass die Zeugin NM. am 00.00.0000 die Gabe von MSI als Festmedikation in einer Dosierung von viermal täglich 2,5 mg anordnete sowie zusätzlich MSI bei Bedarf (Schmerzen) in einer Dosierung von 2,5 mg. Ferner ordnete sie Midazolam bei Bedarf bei Unruhe in einer Dosierung von 2,5 mg an. Aus der Pflegedokumentation ergibt sich, dass die MSI-Festmedikation entsprechend der ärztlichen Anordnung ab dem 00.00.0000 um 18:00 Uhr bis zum 00.00.0000 um 22:11 Uhr verabreicht wurde, wobei die letzte Gabe durch den Angeklagten erfolgte. Eine Bedarfsverabreichung von MSI ist für den 00.00.0000 um 12:50 Uhr sowie für den 00.00.0000 um 22:55 Uhr dokumentiert, wobei auch diese letzte Gabe durch den Angeklagten erfolgte. Für den 00.00.0000 um 22:11 Uhr ist im Pflegejournal eine Gabe von Midazolam durch den Angeklagten dokumentiert, wobei dort eine Dosierung von 2,5 mg vermerkt ist. Aus der Medikamentenkurve ergibt sich hingegen eine Gabe um 22:13 Uhr von 5 mg Midazolam. Als Anlass für die Medikation sind eine Tachhypnoe, marmorierte Beine, ein kalter und schweißiger Zustand der Geschädigten sowie regelmäßiges Stöhnen dokumentiert.

Der Todeseintritt der Geschädigten ist für den 00.00.0000 um 00:05 Uhr dokumentiert und trat während des Nachtdienstes ein. Der Angeklagte ließ sich hierzu nicht konkret ein, da er keine Erinnerung an die konkrete Situation habe; er räumte jedoch ein, dass es seiner generellen Handlungsweise entsprochen habe, bei ausbleibender Wirkung von MSI zusätzlich Midazolam zu verabreichen.

Die Zeugin ZJ., die Tochter der Geschädigten AL., hat bekundet, die behandelnde Ärztin habe ihr am Freitagnachmittag, dem 00.00.0000, mitgeteilt, dass ihre Mutter bald versterben werde. Eine konkrete zeitliche Prognose, etwa dahingehend, dass der Tod unmittelbar bevorstehe oder noch am selben oder folgenden Tag eintreten werde, sei dabei jedoch nicht geäußert worden.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass bereits die ärztliche Anordnung von Morphin als Festmedikation sowie von Midazolam bei Bedarf aus medizinischer Sicht äußerst fragwürdig gewesen sei. Eine darüberhinausgehende Überdosierung durch den Angeklagten oder eine Gabe ohne vorliegende Indikation, wie sie hier in Rede stehe, sei medizinisch nicht indiziert gewesen und geeignet, bei der bereits komatösen Geschädigten AL. den Tod herbeizuführen. Zu keiner Zeit seien nennenswerte Leidenszustände (Schmerzwert durchgehend 0/10, Angst 0/10) durch Ärzte oder Pflegekräfte dokumentiert gewesen. Wie sich der Patientenakte entnehmen lasse, habe sich die Geschädigte AL. seit dem Abend des 00.00.0000 in einem nicht ansprechbaren Zustand der Somnolenz befunden. Die Atmung sei durchweg als ruhig dokumentiert. Die regelmäßig dokumentierte Lagerung der Geschädigten AL. spreche für eine nahezu vollständig aufgehobene Bewegungsfähigkeit, so der Sachverständige Dr. LD.. Aus medizinischer Sicht sei eine Kausalität zwischen der Medikation und dem Tod der Geschädigten mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Der Sachverständige Prof. Dr. EL. gelangte im Fall der Geschädigten AL. zu dem Ergebnis, dass eine besonders signifikante Wahrscheinlichkeit für einen unnatürlichen Tod bestehe.

Nach Überzeugung der Kammer stellte die durch den Angeklagten vorgenommene kombinierte Gabe von Midazolam und MSI eine hochgradig lebensbedrohliche Einwirkung dar. Gleichwohl konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Tod der Geschädigten AL. gerade auf diese Medikamentengabe zurückzuführen war, da sich bereits, wie festgestellt, zuvor deutliche Anzeichen eines fortgeschrittenen Sterbeprozesses infolge der Grunderkrankung zeigten.

ii) IB., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zu den ärztlichen Anordnungen, zu den dokumentierten Medikamentengaben sowie zu den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten QF. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, der Auswertung der elektronischen Verordnungshistorien sowie auf dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. LD..

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte am 00.00.0000 um 15:10 Uhr auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Als Grunderkrankung ist ein Bronchialkarzinom dokumentiert; eine Chemotherapie war zuvor aufgrund einer Verschlechterung des Allgemeinzustands unterbrochen worden. Ferner ist festgehalten, dass die Geschädigte den Wunsch geäußert hatte, im Anschluss gemeinsam mit ihrem Ehemann in ein Heim verlegt zu werden.

Der Angeklagte versah ausweislich des verlesenen Dienstplans zwischen dem 10.01. und dem 15.01. fünf, zwischen dem 22.01. und dem 29.01. sieben sowie zwischen dem 09.02. und dem 00.00.0000 fünf Nachtdienste. Der Todeseintritt der Geschädigten QF. ist für den 00.00.0000 um 22:22 Uhr dokumentiert und erfolgte während des Nachtdienstes der Zeugin MO..

Der Patientenakte ist zu entnehmen, dass zunächst die Gabe von MSI als Bedarfsmedikation bei Schmerzen in einer Dosierung von 1 mg mit einer maximalen Tagesdosis von 25 mg angeordnet war, und zwar vom 10.01. bis zum 00.00.0000. Darüber hinaus finden sich ärztliche Anordnungen des Zeugen Dr. XA., wonach MSI zeitweise auch als Festmedikation verabreicht werden sollte; hierbei ist eine Dosierung von 2,5 mg dokumentiert, wobei als Indikation Dyspnoe angegeben wurde. Diese Festmedikation ist für den Zeitraum ab dem 00.00.0000 dokumentiert. Ferner ist eine Anordnung von Midazolam über einen venösen Zugang bei Bedarf bei Angst in einer Dosierung von 2,5 mg dokumentiert, welche am 00.00.0000 erteilt wurde. In der Folge kam es zwischen dem 18.01. und dem 21.01. sowie zwischen dem 01.02. und dem 00.00.0000 zu mehrfachen Midazolam-Gaben, die nicht durch den Angeklagten erfolgten.

Aus der Auswertung der elektronischen Verordnungshistorien durch KK TR. ergibt sich, dass die Verordnung von Midazolam am 00.00.0000 um 00:10 Uhr durch den Angeklagten vorgenommen wurde und dieser den Zeugen Dr. XA. als Verordner in „iMedOne“ angab. Am 00.00.0000 wurde durch keinen Arzt ein Anruf dokumentiert. Eine Freigabe dieser Verordnung erfolgte erst am 00.00.0000 um 13:53 Uhr durch die Zeugin WO.. Unmittelbar im Anschluss an die Fälschung der vorgenannten Bedarfsmedikation Midazolam, um 00:12 Uhr, dokumentierte der Angeklagte in der Pflegedokumentation die gleichzeitige Vergabe von Palladon 1,3 und 2,5 mg „Mirtazapin“, wobei es sich aufgrund des dargestellten zeitlichen Zusammenhangs bei dem „Mirtazapin“ um Midazolam handeln dürfte. Als Grund gab er die unzureichende Wirkung von Zopiclon/Granisetron bei Einschlafproblemen an.

Der Angeklagte ließ sich dahin ein, er habe Midazolam nach Rücksprache mit der Geschädigten verabreicht. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. DrLZ. äußerte er zudem, er habe sich gut gefühlt, da die Geschädigte friedlich eingeschlafen sei.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass sich die Geschädigte bereits in einem fortgeschrittenen Sterbeprozess befunden habe und eine suffiziente Symptomkontrolle trotz nahezu täglicher chefärztlicher Visiten nicht gelungen sei. Die Verordnung und Verabreichung von MSI sei insgesamt unzureichend gewesen. Die späteren Midazolam-Gaben im Rahmen der bestehenden ärztlichen Anordnung seien aus medizinischer Sicht indiziert gewesen; die jeweiligen Indikationen Angst und Unruhe seien dokumentiert. Hinsichtlich der durch den Angeklagten vorgenommenen Gabe von Midazolam am 00.00.0000 führte der Sachverständige Dr. LD. aus, dass diese als Reaktion auf Einschlafprobleme trotz zuvor verabreichter oraler Medikation erfolgt sei. Eine hierdurch verursachte Schädigung der Geschädigten oder ein kausaler Einfluss auf den späteren Todeseintritt lasse sich aus medizinischer Sicht nicht feststellen.

Den vorgenannten Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Die Kammer vermag hier - es kommt zu einer einmaligen Gabe ohne nachweisbare Schädigung - und spätere Gaben waren angeordnet und indiziert, einen Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht mit der hinreichenden Sicherheit festzustellen.

jj) PW. CB., geboren am 00.00.0000

Die hinsichtlich des Geschädigten PW. CB. getroffenen Feststellungen beruhen auf der verlesenen Patientenakte, dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. LD., dem chemisch-toxikologischen Gutachten der FR. YZ. vom 00.00.0000, auf den Bekundungen der Zeugen sowie auf den weiteren aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln. Der Angeklagte hat keine Erinnerung an den Geschädigten.

Die Feststellungen zum allgemeinen Gesundheitszustand des Geschädigten CB. sowie zu den Vorerkrankungen und der Verschlechterung des Allgemeinzustands beruhen auf den Aussagen der Zeugin EP., der Tochter des Geschädigten und des Zeugen EP., des Schwiegersohns des Geschädigten. Letztere haben insbesondere übereinstimmend geschildert, der Geschädigte sei in den ersten Tagen seines Aufenthalts auf der Palliativstation motorisch aktiv, erweckbar und ansprechbar gewesen.

Die Feststellungen zum Tatkerngeschehen beruhen auf der verlesenen Patientenakte, dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. LD. und dem Obduktionsergebnis der FR. YZ. vom 00.00.0000.

Der Angeklagte hatte ausweislich des Dienstplanes vom 19.02. bis zum 00.00.0000 Nachtdienst.

Aus der Patientenakte ergibt sich, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 eine Anordnung von MSI als Bedarfsmedikation in einer Dosierung von 1 mg bei Schmerzen mit einer maximalen Tagesdosis von 25 mg dokumentierte. Ferner ist eine Anordnung von Midazolam als Bedarfsmedikation in einer Dosierung von 2,5 mg bei terminaler Unruhe und Angst verzeichnet; es erfolgte eine Eingabe in das System „iMedOne“ am 00.00.0000 um 03:00 Uhr unter dem Namen der Zeugin ST.. Aus den elektronischen Verordnungshistorien, ausgewertet durch KK TR., ergibt sich, dass diese Anordnung nicht von der Zeugin ST. vorgenommen, sondern durch den Angeklagten während seines Nachtdienstes angelegt und erst am 00.00.0000 um 14:39 Uhr durch den Zeugen Dr. XA. freigegeben wurde. Die Medikamentendokumentation weist eine Gabe von 1 mg MSI am 18.02. um 07:48 Uhr durch die Zeugin MO. aus. Darüber hinaus sind durch den Angeklagten jeweils Gaben von 2,5 mg MSI am 00.00.0000 um 03:00 Uhr, am 00.00.0000 um 05:32 Uhr sowie um 23:48 Uhr, am 00.00.0000 um 03:55 Uhr sowie am 00.00.0000 um 03:31 Uhr und um 08:14 Uhr dokumentiert. Ferner sind im Pflegejournal jeweils drei Gaben von 2,5 mg Midazolam wegen Stöhnens vermerkt, nämlich am 20.02. um 03:01 Uhr, am 22.02. um 05:32 Uhr sowie am 23.02. um 03:33 Uhr; diese Gaben sind nicht in der Medikamentenkurve, sondern ausschließlich in den pflegerischen Aufzeichnungen dokumentiert.

Der Todeseintritt des Geschädigten CB. ist für den 00.00.0000 um 21:40 Uhr verzeichnet und trat während des Nachtdienstes des Angeklagten ein.

Zum Zustand des Geschädigten vor dem ersten Nachtdienst des Angeklagten ist aus den pflegerischen Aufzeichnungen der Zeugin MO. ersichtlich, dass dieser als schwierig beschrieben wurde, er Lagerungsmaßnahmen nicht toleriere und laut aufgeschrien habe. Nach der ersten Nacht, in der der Angeklagte sowohl 2,5 mg MSI als auch 2,5 mg Midazolam verabreichte, ist der Geschädigte CB. als schwer erweckbar mit brodelnder Atmung dokumentiert.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass für die Gabe von Midazolam ebenso wie für die Erhöhung der MSI-Einzeldosis von 1 mg auf 2,5 mg keine medizinische Indikation bestanden habe. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen konnten den dokumentierten Vital-, und Kurvenwerten keine Schmerz- bzw. Leidenszustände oder Atemnot entnommen werden, die eine entsprechende Bedarfsgabe von Midazolam oder Morphin gerechtfertigt hätten. Gleichwohl zeigt sich in der Patientenakte, dass der Angeklagte in den Nachtschichten mindestens 2,5 mg Morphin, teilweise auch 2 x 2,5 mg, ohne ärztliche Anordnung als Bedarfsmedikation verabreicht habe. Nach seiner Einschätzung sei die kombinierte Medikation geeignet gewesen, einen Verlust der Atemkontrolle, komatöse Zustände und in schneller zeitlicher Folge den Tod herbeizuführen, ohne dass der klinische Ausgangszustand zuvor bereits als unmittelbar lebensbedrohlich zu bewerten gewesen wäre.

Diese Einschätzung wird durch das chemisch-toxikologische Gutachten der FR. YZ. vom 00.00.0000 gestützt. Danach fanden sich deutliche Anzeichen für weitere, nicht dokumentierte Midazolam-Gaben sowie für eine erhebliche Überschreitung der zu erwartenden Morphinkonzentrationen, was als starkes Indiz für eine verdeckte zusätzliche Gabe dieser Substanzen zu werten ist. So geht aus dem vorgenannten Gutachten hervor, dass bei den chemisch-toxikologischen Untersuchungen unter anderem Midazolam samt einem Metaboliten sowie Morphin sowohl in freier, pharmakologisch wirksamer als auch in gebundener, bereits verstoffwechselter Form beim Geschädigten CB. identifiziert worden seien. Die im Femoralblut gemessene Konzen-tration an freiem Morphin hätte nicht die tatsächliche Konzentration zum Zeitpunkt des Versterbens widerspiegeln können. Eine pharmakokinetische Simulation lege nahe, dass sich bei der Verabreichung von Morphin zum Todeszeitpunkt rechnerisch eine maximale Konzentration von 6 µg/L Morphin im Blutserum ergeben hätte. Die Analyseergebnisse hinsichtlich der Morphin-Konzentration seien als Indiz dafür zu werten, dass eine größere Menge Morphin verabreicht worden sein könnte, als aus der vom Angeklagten vorgenommenen Dokumentation hervorgehe. Bezüglich Midazolam sei zu berücksichtigen, dass dieses sich postmortal im Körpergewebe in gewissem Umfang umverteilen könne. Daher hätte die tatsächlich zum Todeszeitpunkt vorliegende Konzentration von Midazolam niedriger gewesen sein können als die im konkreten Fall im fäulnisveränderten Blut gemessene. Bemerkenswert sei, dass in der Patientenakte lediglich eine einmalige Gabe von 2,5 mg Midazolam am 00.00.0000 um 03:01 Uhr, also etwa 90,5 Stunden vor dem dokumentierten Todeszeitpunkt, verzeichnet worden sei. Wende man das pharmakokinetische Simulationsmodell an, so hätte die Midazolam-Dosis spätestens nach etwa 39 Stunden - mithin am 00.00.0000 gegen 17:00 Uhr - vollständig aus dem Blut des Geschädigten eliminiert sein müssen. Der Nachweis von Midazolam und dessen Metaboliten im postmortalen Blut passe daher gut zu einer missbräuchlichen Gabe und sei daher als deutlicher Hinweis zu werten, dass nach der dokumentierten einmaligen Gabe noch eine weitere Aufnahme dieses Wirkstoffes erfolgt sein müsste.

Der Sachverständige Prof. Dr. EL. gelangte im Fall des Geschädigten CB. zu dem Ergebnis, dass eine besonders signifikante Wahrscheinlichkeit für einen unnatürlichen Tod bestehe.

Die zeitliche Nähe zwischen der Medikamentengabe und dem Todeseintritt am 00.00.0000, die medizinische Einschätzung der letalen Wirkung sowie die fehlerhafte Dokumentation lassen den sicheren Schluss zu, dass die letzte kombinierte Medikamentengabe am 00.00.0000 kausal für den Tod des Geschädigten CB. war und dem Angeklagten objektiv zurechenbar ist. Eine alternative Todesursache ist nicht erkennbar. Die rein theoretische Möglichkeit, dass wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Geschädigten CB. ein natürlicher Tod zum exakt gleichen Zeitpunkt eingetreten sein kann, ist nach Überzeugung der Kammer fernliegend, insbesondere deshalb, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. LD. zuvor akute Lebensgefahr nicht bestand. Der Geschädigte CB. sei zwar schwer erkrankt, jedoch nicht akut sterbend gewesen. Wie der Sachverständige Dr. LD. in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat, lasse sich der eintretende Komazustand anhand der dokumentierten Vitalwerte und Kurvenwerte vor dem Hintergrund des plötzlichen Eintretens im Nachtdienst des Angeklagten nicht natürlich erklären.

Zur Überzeugung der Kammer steht zudem fest, dass der Angeklagte durch die Gaben am 20.02., 21.02., und 00.00.0000 in den Krankheitsverlauf des Geschädigten CB. eingegriffen und damit eine Ursache gesetzt hat, die objektiv geeignet war, den Tod der Geschädigten herbeizuführen.

kk) XX., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zu den ärztlichen Anordnungen, zu den Medikamentengaben sowie zu den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten XI. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, den Bekundungen der Zeugen sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. LD.. Der Angeklagte hatte keine Erinnerung an die Geschädigte.

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte am 00.00.0000 um 12:21 Uhr hausintern von der pulmonologischen Abteilung auf die Palliativstation übernommen. Als Grunderkrankungen sind ein Bronchialkarzinom sowie COPD dokumentiert. Ferner ist festgehalten, dass die Geschädigte XI. ausdrücklich alle medizinisch möglichen Behandlungen wünschte, da sie weiterleben wollte. Zum Zeitpunkt der Aufnahme auf der Palliativstation war die Geschädigte XI. ausweislich der Dokumentation in der Patientenakte wach, ansprechbar und in allen vier Qualitäten orientiert. Sie habe sich freundlich gegenüber dem Pflegepersonal gezeigt, keine Beschwerden geäußert und sei rollatormobil gewesen.

Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Dyspnoe und Schmerzen in einer Dosierung von 2,5 mg anordnete, wobei eine maximale Tagesdosis von 5 mg vorgesehen war. Eine Verabreichung von 2,5 mg MSI ist für den 01.05.N01 um 18:05 Uhr durch „koyms“ dokumentiert; als Anlass ist vermerkt, die Geschädigte habe panisch gewirkt und „aufgerissene Augen“ gezeigt. Eine weitere Gabe von 2,5 mg MSI ist für den 01.05.N01 um 21:56 Uhr im Pflegejournal durch den Angeklagten dokumentiert. Als Begründung ist dort festgehalten, die Geschädigte sei nicht erweckbar und zyanotisch gewesen. Weiter dokumentierte er eine Sauerstoffsättigung von 82 %. Zudem ist für den 01.05.N01 um 23:30 Uhr eine Gabe von 20 mg Buscopan subkutan dokumentiert, ebenfalls durch den Angeklagten, wobei als Anlass eine brodelnde Atmung angegeben wurde.

Der Todeseintritt der Geschädigten ist für den 00.00.0000 um 00:20 Uhr dokumentiert und trat während des Nachtdienstes des Angeklagten ein, etwa 50 Minuten nach der Verabreichung von Buscopan.

Der Angeklagte versah ausweislich des verlesenen Dienstplans die Nachtdienste vom 30.04. auf den 01.05. sowie vom 01.05. auf den 00.00.0000. Aus den pflegerischen Dokumentationen ergibt sich, dass die Geschädigte bis zum Abend des 00.00.0000 noch klar gewesen sei. Nach dem ersten Nachtdienst des Angeklagten wird eine deutliche Veränderung des Zustands beschrieben; die Geschädigte habe abwesend gewirkt, habe sich zeitweise nicht mehr auf den Beinen halten können und sei nach dem Wiedererlangen des Bewusstseins panisch gewesen. Die Zeuginnen AK. und XI. schilderten übereinstimmend und eindrücklich den ausgeprägten Lebenswillen der Geschädigten XI. sowie eine schlagartige und gravierende Zustandsveränderung nach dem ersten Nachtdienst des Angeklagten. So hat die Zeugin AK., die Tochter der Geschädigten, bekundet, ihre Mutter zuletzt am 01.05.N01 besucht zu haben. Sie habe sich bereits über die Verlegung auf die Palliativstation gewundert, weil sie ihr bereits einen Heimplatz besorgt habe. Während des Besuches am 01.05.N01 gegen 14:00 Uhr sei die Geschädigte sehr still gewesen und habe im Bett gelegen. Man habe ihr, der Zeugin, mitgeteilt, dass ihre Mutter zu schwach und gestürzt sei. Sie hat bekundet, sich über diesen Zustand gewundert zu haben, weil ihre Mutter ungewöhnlich langsam und schwerfällig gesprochen habe und ihr Blick ins Leere gegangen sei. Demgegenüber sei ihre Mutter eigentlich sehr agil und robust gewesen sowie fröhlich und lebensfroh. Dies habe sie auch zuvor auf der Lungenstation gezeigt, wo sie mit dem Rollstuhl selbstständig gefahren sei und Lieder gesungen habe. Über das schnelle Ableben habe sie sich sehr gewundert. Die Zeugin JA. XI., die Schwiegertochter der Geschädigten, hat bekundet, dass diese am 00.00.0000 noch den Umständen entsprechend fit und sehr gesprächig gewesen sei. Sie habe an diesem Tag ihre Schwiegermutter besucht. Dabei habe sie noch selbstständig zur Toilette gehen und sich selbständig bewegen können. Erst am 01.05.N01 habe sie bei einem Telefonat mit der Geschädigten eine Veränderung festgestellt. Dabei habe sie schwerfällig gesprochen. Die Zeugin KN. AK., die Enkelin der Geschädigten, hat bekundet, dass sie ihre Großmutter am 01.05.N01 besucht habe, weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe; sie habe nur geschlafen und sei nicht aufgewacht. Bei ihrem Besuch habe sie ebenfalls geschlafen. Erst auf Ansprache der Zeugin AK. sei sie fünfzehn Minuten später wach geworden, habe sich aber in einem Delirium befunden. Dabei habe sie auch Probleme mit dem Sprechen gehabt. Über die Schläfrigkeit habe sie sich gewundert und diesbezüglich auch beim Pflegepersonal nachgefragt. Die Zeugin hat weiter mitgeteilt, dass ihre Großmutter zu keinem Zeitpunkt mit ihrem Tod gerechnet habe. Sie habe vielmehr noch am 01.05.N01 geäußert, dass sie 100 Jahre alt werde. Außerdem habe sie unbedingt die geplante Hochzeit der Zeugin im Sommer erleben wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie auch wieder wach und klar im Kopf gewesen. Sie habe auch gegessen und bereits ihre Verlegung in ein Heim geplant. Überdies hat die Zeugin ausgeführt, dass sie einen starken Kontrast im Allgemeinzustand der Geschädigten XI. im Vergleich zu den vorherigen Stationen im RMK festgestellt habe. Dort sei sie rollatormobil, unterhaltsam und aktiv gewesen, habe etwa taktische Brettspiele mit ihr gespielt (und gewonnen). Auf der Palliativstation habe sie dann jedoch den ganzen Tag geschlafen. Die Zeugin hat weiter dargelegt, dass sie die Geschädigte nach der Todesmitteilung noch in der Nacht besucht habe. Dabei habe sie auch mit dem Angeklagten gesprochen und diesen gebeten, wunschgemäß den Mund ihrer Großmutter zu verschließen. Der Angeklagte habe dabei auf die Zeugin „wenig empathisch für den Beruf“ gewirkt; er sei sehr kurz angebunden gewesen.

Der Sachverständige Dr. LD. führte überzeugend aus, dass für eine kombinierte Gabe der hier dokumentierten Medikamente bei der Geschädigten keine medizinische Indikation bestanden habe. Die Verabreichung von Morphin sei bei einer zyanotischen, lungenkranken Patientin mit Sauerstoffmangel tödlich. Die Verabreichung von Morphin sei nicht durch das Ziel einer Leidenslinderung gedeckt. Infolge der zusätzlich zur MSI-Gabe hohen Buscopan-Gabe (20 mg), die oberhalb einer Dosis für eine Vollnarkose liege, sei eine fehlende Kontrollierbarkeit der Atemwege und damit verbunden eine große Wahrscheinlichkeit des Eindringens von Speichel oder Rückflüssen aus dem Magen in die Lunge mit der Folge lebensbedrohlicher Lungenprobleme, erkennbar als Rasseln. Erforderlich sei dann eine Atemwegssicherung und die Überwachung der Atemfunktion. Insbesondere in Kombination mit einer zentralwirkenden Substanz, hier Morphin, löse die Buscopan Gabe beinahe zwangsläufig einen lebensbedrohlichen Zustand aus. Eine solche Medikation sei aus medizinischer Sicht geeignet, sehr rasch schwerwiegende Folgen herbeizuführen; eine Kausalität für den zeitnahen Todeseintritt sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Die enge zeitliche Nähe zwischen der Medikamentengabe und dem Todeseintritt sowie die medizinische Einschätzung der letalen Wirkung lassen den sicheren Schluss zu, dass die Medikamentengabe kausal für den Tod der Geschädigten XI. war und dem Angeklagten objektiv zurechenbar ist. Soweit demgegenüber die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Tod der Geschädigten XI. allein auf ihren Allgemeinzustand zurückzuführen gewesen sein könnte, vermag dies die Kausalität nicht in Frage zu stellen. Diese Möglichkeit verbleibt nach sachverständiger Einschätzung auf einer rein abstrakten Ebene und tritt angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Medikamentengabe, dem Eintritt der beschriebenen Symptome und dem weiteren Verlauf deutlich in den Hintergrund. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. LD. bestand keine akute Lebensgefahr; die Geschädigte sei zwar schwer erkrankt, jedoch nicht akut sterbend gewesen.

ll) PZ., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zu den ärztlichen Anordnungen, zu den dokumentierten Medikamentengaben sowie zu den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten XU. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. LD.. Der Angeklagte hatte keine Erinnerung an die Geschädigte.

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte am 00.00.0000 um 15:43 Uhr mit dem RTW auf die Palliativstation des FL.s aufgenommen. Als Grunderkrankungen sind ein Lungenkarzinom sowie COPD dokumentiert. Ferner ist festgehalten, dass die Geschädigte, die bei Aufnahme wach und ansprechbar und teilweise agil beschrieben wurde, nach einer Symptomkontrolle eine Entlassung nach Hause wünschte.

Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Schmerzen in einer Dosierung von 1 mg anordnete, wobei eine maximale Tagesdosis von 25 mg vorgesehen war. Zudem findet sich eine Anordnung von Midazolam bei Bedarf bei terminaler Unruhe in einer Dosierung von 2,5 mg, datiert auf den 13.05.2025 um 23:03 Uhr und unter dem Namen des Zeugen Dr. XA.. Allerdings war der Zeuge Dr. XA. zu dieser Zeit nicht im Dienst, und ausweislich des ärztlichen Rufbereitschaftsplans hatte er auch keine Rufbereitschaft. Da die vermeintliche ärztliche Anordnung der vorgenannten Bedarfsmedikation zur Zeit des Nachtdienstes des Angeklagten erfolgte, nahm letzterer diesen Eintrag entsprechend seiner üblichen festgestellten Praxis selbst vor. Belegt wird dies insbesondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs, da er am 00.00.0000 um 23:04 Uhr die Verabreichung der vorgenannten Bedarfsmenge dokumentierte. Die spätere Freigabe dieser Anordnung erfolgte durch die Zeugin WO.. Aus der Pflegedokumentation ergibt sich zudem, dass am 00.00.0000 um 23:03 Uhr sowie am 00.00.0000 um 04:30 Uhr jeweils eine Gabe von 2,5 mg MSI dokumentiert ist, wobei auch diese Verabreichungen dem Angeklagten zugeordnet werden.

Zum klinischen Verlauf ist der Patientenakte zu entnehmen, dass bereits am 00.00.0000, mithin vor Dienstantritt des Angeklagten, eine deutliche Zustandsverschlechterung dokumentiert war, insbesondere eine Desorientierung sowie eine Minderung der Vigilanz. Nach dem Nachtdienst des Angeklagten wird eine weitere Verschlechterung des Zustands beschrieben; die Geschädigte wird als komatös beschrieben. Der Todeseintritt der Geschädigten ist für den 00.00.0000 um 19:41 Uhr vermerkt.

In dem palliativmedizinischen Gutachten hat der Sachverständige Dr. LD. nachvollziehbar dargelegt, dass die Dokumentation des Zustandes der Geschädigten nach ihrem bereits siebentägigen Aufenthalt auf der Palliativstation einem erlebten Narkosezustand naheliegend entspräche. Dies gelte in besonderem Maße aufgrund des intravenösen Zugangs bei der Geschädigten XU.. Der plötzlich und erstmals nach dem ersten Nachtdienst des Angeklagten auftretende komatöse und präfinale Zustand lasse sich plausibel auf eine verdeckte Vergabe von Midazolam zurückführen, wobei auch schon die durch den Angeklagten dokumentierte kombinierte Vergabe von Midazolam und Morphin geeignet sei, den in Rede stehenden Zustand herbeizuführen. Eine medizinische Indikation für die ärztlich nicht angeordnete Vergabe von Midazolam habe nicht vorgelegen und eine dies gegebenenfalls rechtsfertigende palliativmedizinische Leidenssituation bzw. Notlage sei ebenfalls nicht ersichtlich gewesen. Dies zeige sich bereits deshalb, weil zuletzt am Vortag die Verabreichung des ärztlich angeordneten Medikamentes Tavor ausreichende Linderung verschafft habe und zudem eine doppelte Anordnung von Tavor und Atosil bei Unruhe vorgelegen habe.

Nach Überzeugung der Kammer stellte die durch den Angeklagten vorgenommene kombinierte Gabe von Midazolam und MSI eine hochgradig lebensbedrohliche Einwirkung dar. Gleichwohl konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Tod der Geschädigten XU. gerade auf diese Medikamentengabe zurückzuführen war, da sich bereits, wie festgestellt, zuvor Anzeichen eines fortgeschrittenen Sterbeprozesses infolge der Grunderkrankung zeigten.

mm) CG., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zu den ärztlichen Anordnungen, zu den dokumentierten Medikamentengaben sowie zu den zeitlichen Abläufen im Fall des Geschädigten beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. LD.. Der Angeklagte hatte keine Erinnerung an den Geschädigten.

Ausweislich der Patientenakte wurde der Geschädigte am 00.00.0000 um 13:26 Uhr aus einer hauseigenen Intensivstation auf die Palliativstation in einem wachen, ansprechbaren und orientierten Zustand übernommen. Die Verlegung erfolgte zur Symptomkontrolle bei bestehender terminaler Herzinsuffizienz sowie einer Lungenentzündung.

Der Patientenakte ist zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI als Festmedikation in einer Dosierung von viermal täglich 2,5 mg anordnete. Darüber hinaus ordnete er MSI bei Bedarf bei Dyspnoe und Unruhe in einer Dosierung von 2,5 mg an. Ferner findet sich eine Anordnung von Midazolam bei Bedarf bei terminaler Unruhe, datiert auf den 00.00.0000 um 02:29 Uhr, die unter dem Namen des Zeugen Dr. XA. geführt wird, tatsächlich jedoch durch den Angeklagten veranlasst wurde. Belegt wird dies insbesondere durch den Umstand, dass der Angeklagte am 00.00.0000 um 02:30 Uhr die Verabreichung der vorgenannten Bedarfsmenge dokumentierte. Der Zeuge Dr. XA. war zu dieser Zeit nicht im Dienst, und ausweislich des ärztlichen Rufbereitschaftsplans hatte er auch keine Rufbereitschaft. Ferner wurde auch kein anderer Arzt im Bereitschaftsdienst kontaktiert. Die spätere Freigabe erfolgte durch die Zeugin WO..

Aus der Medikamentenkurve sowie dem Pflegejournal ergibt sich, dass Midazolam am 00.00.0000 um 02:30 Uhr sowie erneut am 00.00.0000 um 00:00 Uhr durch den Angeklagten verabreicht wurde. Als Anlass ist jeweils dokumentiert, der Geschädigte habe „mit den Händen genestelt“. Der Angeklagte versah ausweislich des verlesenen Dienstplans in diesem Zeitraum durchgehend die Nachtdienste vom 13. auf den 14.05., vom 14. auf den 15.05. sowie vom 15. auf den 00.00.0000. Zum klinischen Zustand ergibt sich aus der Patientenakte, dass bereits vor der ersten Nacht des Angeklagten eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit des Geschädigten dokumentiert war. Nach dem Nachtdienst des Angeklagten am 00.00.0000 war der Geschädigte laut der Eintragungen in der Patientenakte schläfrig und auf Ansprache nicht erweckbar. Der Todeseintritt des Geschädigten ist für den 00.00.0000 um 12:26 Uhr vermerkt.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass die dokumentierte Midazolamgabe medizinisch nicht indiziert gewesen sei. In seinem Gutachten führte er für die Kammer nachvollziehbar aus, die Bewusstseinsstörungen und Einstuhlungen nach dem Nachtdienst des Angeklagten vom 14./00.00.0000 sowie der Verlust der Atemwegskontrolle nach dem Nachtdienst vom 15./00.00.0000 seien starke Anhaltspunkte für eine höherdosierte Midazolamgabe. Eine solche sei aufgrund der liegenden Venenverweilkanüle auch besonders unauffällig möglich. Die genannten Auffälligkeiten, insbesondere die brodelnde Atmung, seien Anzeichen eines erlebten Narkosezustandes und deuteten auf eine Midazolamdosis im Narkosebereich von 10 mg hin. Eine eventuell rechtfertigende, palliativmedizinische Leidens- oder gar Notsituation habe laut Dr. LD. nicht vorgelegen. Soweit der Angeklagte als Begründung für seine vermeintlichen Vergaben von 2,5 mg Midazolam „reagiert nicht auf Ansprache, nestelt mit den Händen“ (00.00.0000) und „Pat ist nicht kontaktibel; die Atmung ist ruhig und frei; nestelt mit den Händen“ aufgeführt hat, stelle dies keine medizinische Indikation dar.

Die enge zeitliche Nähe zwischen der Medikamentengabe und dem Todeseintritt sowie die medizinische Einschätzung der potentiell letalen Wirkung lassen den sicheren Schluss, dass die Medikamentengabe kausal für den Tod des Geschädigten IZ. war und dem Angeklagten objektiv zurechenbar ist. Die erste Midazolamgabe am 00.00.0000 führte einen komatösen Zustand herbei, die zweite Midazolamgabe am 00.00.0000 verursachte den Tod, der zwar erst mit einigen Stunden Verspätung eintrat, jedoch besser als durch einen linearen Wirkungszusammenhang durch den sogenannten Kippeffekt erklärbar ist; die Kausalität zwischen der Medikamentengabe durch den Angeklagten und dem Tod des Geschädigten IZ. stellt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. LD. wie folgt dar: Überdosierungen sedierender Medikamente könnten nicht nur zu komatösen Zuständen führen, sondern darüber hinaus den Verlust der Atemwegskontrolle begünstigen. Infolge einer solchen Überdosierung könne es zu einer vermehrten Bildung von Sekret kommen, das nicht mehr effektiv aus den Atemwegen abtransportiert werden könne, sodass es zu Schleimbildung sowie zu rasselnder und brodelnder Atmung komme. Dieser Zustand könne einen kritischen Wendepunkt („Kipp-Effekt“) markieren. Solange die Atemwegskontrolle erhalten bleibe, seien komatöse Zustände, die als Folge einer medikamentösen Überdosierung aufträten, grundsätzlich reversibel und klängen mit fortschreitender Elimination des Wirkstoffs aus dem Körper wieder ab. Dies unterscheide sie von komatösen Zuständen, die einen natürlich einsetzenden Sterbeprozess begleiteten. Führe eine Überdosierung jedoch zu einem Verlust der Atemwegskontrolle mit Sekretverlegung, könne hierdurch ein nicht mehr umkehrbarer Prozess in Gang gesetzt werden, der eine fortschreitende Verschlechterung des Allgemeinzustands und schließlich den Tod zur Folge habe. Nach Überzeugung der Kammer hat sich ein solcher Kipp-Effekt im vorliegenden Fall verwirklicht. Die festgestellte Medikamentengabe war geeignet, zunächst einen komatösen Zustand herbeizuführen und in der Folge den Verlust der Atemkontrolle auszulösen, wodurch ein irreversibler Verlauf eingeleitet wurde, der im Tod des Geschädigten IZ. mündete. Soweit demgegenüber die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Tod des Geschädigten allein auf seinen schlechten Allgemeinzustand zurückzuführen gewesen sein könnte, vermag dies die Kausalität nicht in Frage zu stellen. Diese Möglichkeit verbleibt nach sachverständiger Einschätzung auf einer rein abstrakten Ebene und tritt angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Medikamentengabe, dem Eintritt der beschriebenen Symptome und dem weiteren Verlauf deutlich in den Hintergrund. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. LD. bestand keine akute Lebensgefahr; der Geschädigte sei zwar erkrankt, jedoch nicht akut sterbend gewesen.

nn) OX., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zu den ärztlichen Anordnungen, den dokumentierten Medikamentengaben sowie den zeitlichen Abläufen im Fall des Geschädigten PS. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte sowie den pflegerischen und ärztlichen Verlaufsdokumentationen. Der Angeklagte hat keine Erinnerung an den Geschädigten.

Ausweislich der Patientenakte wurde der Geschädigte am 00.00.0000 um 15:43 Uhr hausintern von der kardiologischen Abteilung auf die Palliativstation übernommen. Als Grunderkrankungen sind ein Lungenkarzinom sowie eine Herzinsuffizienz dokumentiert. Aufgrund des reduzierten Allgemeinzustands wurde eine weitere kurative Behandlung nicht mehr verfolgt. Zudem sind eine DNI-, DNR- und DND-Festlegung sowie eine Anmeldung im Hospiz dokumentiert. Zu den Tageszeiten vor dem Nachtdienst des Angeklagten ist in dem Patientenjournal ein wacher Patient beschrieben, der durchgehend ansprechbar gewesen sei.

Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Schmerzen in einer Dosierung von 1 mg anordnete, wobei eine maximale Tagesdosis von 25 mg vorgesehen war. Am 00.00.0000 ordnete der Zeuge Dr. XA. zudem eine Festmedikation mit Buscopan in einer Dosierung von 10 mg oral an; diese Medikation wurde am 00.00.0000 wieder abgesetzt.

Aus der Pflegedokumentation ergibt sich, dass am 00.00.0000 um 03:49 Uhr eine Gabe von 2,5 mg MSI durch den Angeklagten erfolgte. Nach dem Nachtdienst des Angeklagten vom 15.05. auf den 00.00.0000 ist der bis zum Nachmittag andauernde Zustand des Geschädigten im Patientenjournal mit schwer erweckbar, orale Medikamentengabe nicht möglich und somnolent beschrieben. Weitere MSI-Gaben sind für den 00.00.0000 um 11:59 Uhr durch den Frühdienst sowie für den 00.00.0000 um 18:01 Uhr durch den Spätdienst dokumentiert; diese Verabreichungen erfolgten nicht durch den Angeklagten. Ebenfalls für den 00.00.0000 um 03:49 Uhr ist eine Gabe von 20 mg Buscopan subkutan dokumentiert, die durch den Angeklagten ohne ärztliche Anordnung verabreicht wurde. Als Anlass ist eine rasselnde Atmung vermerkt.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans in diesem Zeitraum Nachtdienste zwischen dem 13.05. und 00.00.0000. Aus der weiteren Patientenakte ergibt sich, dass der Geschädigte am 00.00.0000 aus dem stationären Aufenthalt entlassen und in das Hospiz Iterbach verlegt wurde.

In seinem Gutachten hat der Sachverständige Dr. LD. nachvollziehbar ausgeführt, dass es keinerlei medizinische Indikation für die Gabe von Buscopan gegeben habe und die Gabe für den Geschädigten bereits hoch bedrohlich gewesen sei. Als Träger eines CRT-Gerätes (Herzrhythmusstabilisierer) und Patient mit vorbeschriebener Herzschwäche sei der Geschädigte in hohem Maße durch eine zu schnelle Herzschlagfolge bedroht. Dies sei eine sehr häufige, fast zwangsläufig auftretende Nebenwirkung von Buscopan.

Den vorgenannten Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Nach Überzeugung der Kammer stellte die durch den Angeklagten vorgenommene kombinierte Gabe von MSI und Buscopan eine hochgradig lebensbedrohliche Einwirkung dar.

oo) LV., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, den ärztlichen Anordnungen, den dokumentierten Medikamentengaben sowie den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten KO. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. LD.. Der Angeklagte hat keine Erinnerung an die Geschädigte.

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte am 00.00.0000 um 12:12 Uhr auf die Palliativstation aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte zur Symptomkontrolle sowie zur Organisation der häuslichen Versorgung; lebenserhaltende Maßnahmen wie Reanimation, Intubation und Intensivtherapie waren zuvor besprochen worden. Als Grunderkrankungen sind ein Nierentumor sowie eine Lungenembolie dokumentiert.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans Nachtdienste durchgehend vom 14.05. bis zum 00.00.0000.

Der Patientenakte ist zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf anordnete, wobei eine Dosierung von 2,5 mg bei Schmerzen und von 5 mg bei starker Dyspnoe vorgesehen war; die maximale Tagesdosis sollte 25 mg nicht überschreiten. Ferner findet sich eine Anordnung von Buscopan in einer Dosierung von 20 mg subkutan bei Bedarf bei brodelnder Atmung, datiert auf den 00.00.0000 um 13:08 Uhr und unter dem Namen des Zeugen Dr. XA. geführt, jedoch nicht freigegeben. Gleichwohl wurde diese Medikation durch eine Kollegin des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt verabreicht.

Aus der Pflegedokumentation ergibt sich, dass der Geschädigten am 00.00.0000 um 17:40 Uhr 2,5 mg MSI sowie um 19:05 Uhr 5 mg MSI verabreicht wurden. Am 00.00.0000 erfolgte um 11:22 Uhr eine weitere Gabe von 2,5 mg MSI sowie um 21:53 Uhr eine Gabe von 5 mg MSI, letztere durch den Angeklagten. Weitere MSI-Gaben sind für den 00.00.0000 um 09:07 Uhr und um 20:06 Uhr sowie für den 00.00.0000 um 20:29 Uhr dokumentiert; diese Verabreichungen erfolgten nicht während der Nachtdienste des Angeklagten.

Nach dem Nachtdienst des Angeklagten vom 16.05. auf den 00.00.0000 wurde die Geschädigte als nicht erweckbar, nicht ansprechbar und durchgehend somnolent beschrieben. Für den 00.00.0000 um 03:45 Uhr ist im Pflegejournal eine Gabe von 20 mg Buscopan subkutan wegen brodelnder Atmung dokumentiert, die durch den Angeklagten erfolgte. Diese Verabreichung fand zeitlich vor der formellen ärztlichen Anordnung statt.

Zum klinischen Verlauf ergibt sich aus der Patientenakte, dass die Geschädigte am 14., 15. und 00.00.0000 überwiegend wach und ansprechbar war. Ab dem 00.00.0000 ist eine zunehmende Schläfrigkeit dokumentiert; am 00.00.0000 befand sich die Geschädigte in einem präfinalen Zustand; in der Patientenakte wurde eine brodelnde Atmung und Schnappatmung, die ein Absaugen erforderlich machten, dokumentiert. Der Todeseintritt ist für den 00.00.0000 um 13:32 Uhr dokumentiert. Zuvor war es sowohl während des Nachtdienstes des Angeklagten als auch im anschließenden Tagdienst zu weiteren Buscopan-Gaben gekommen.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass der klinische Zustand der Geschädigten durch eine verdeckte Gabe von Midazolam in einer Dosierung von etwa 5 bis 10 mg erklärbar sei. Mit Bewusstseinsstörungen und fehlender Atemwegskontrolle weise die Geschädigte die typischen Nebenwirkungen einer Midazolamüberdosierung auf, die sich zwanglos durch eine Narkosedosis Midazolam erklären ließen. Da die Gabe des ärztlich angeordneten Morphiums zu einer ausreichenden Leidenslinderung geführt habe, habe keine medizinische Indikation für die Vergabe von Midazolam bestanden. Palliativmedizinische Leidenssituationen oder gar Notsituationen seien nicht ersichtlich. Ein natürlicher Krankheitsverlauf sei grundsätzlich möglich; gleichwohl sei die Plötzlichkeit der eingetretenen Zustandsverschlechterung aus medizinischer Sicht auffällig.

Dass die vorgenannten Gaben durch den Angeklagten den später eingetretenen Tod der Geschädigten KO. verursacht haben, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar belegt die dramatische Zustandsverschlechterung eine verdeckte Medikamentengabe bereits in der ersten der beiden Nächte, sprich am 00.00.0000. Spätestens die zweite Gabe, nun zusätzlich von Buscopan, hatte den Sterbeprozess irreversibel eingeleitet. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Tod erst durch die letzte, nicht durch den Angeklagten erfolgte Buscopangabe, herbeigeführt wurde, und zwar in dem Sinne überholender Kausalität. Ungeachtet dessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte durch die vorgenannten Gaben in den Krankheitsverlauf der Geschädigten KO. eingegriffen und damit eine Ursache gesetzt hat, die objektiv geeignet war, den Tod der Geschädigten herbeizuführen.

pp) HU., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, den ärztlichen Anordnungen, den dokumentierten Medikamentengaben sowie den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten XV. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. LD..

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte am 00.00.0000 um 17:22 Uhr zur Symptomkontrolle und Schmerztherapie bei metastasiertem Lungenkarzinom auf die Palliativstation aufgenommen. Bereits bei ihrer Aufnahme befand sich die Geschädigte in einem Zustand der übermäßigen Schläfrigkeit, wobei sie durchweg erweckbar und auch ansprechbar war und sich auch mitteilte. Dem Arztjournal ist zu entnehmen, dass die Geschädigte mit einer Opioidüberdosierung zur Palliativstation überstellt wurde, da entsprechende Medikationen schon zum Zeitpunkt der Aufnahme reduziert wurden.

Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 um 17:50 Uhr mündlich die Gabe von Palladon in einer Dosierung von 1 mg pro Stunde über einen Perfusor anordnete. Zudem findet sich eine Anordnung von Midazolam in einer Dosierung von 2,5 mg bei Bedarf bei terminaler Unruhe und Angst, datiert auf den 00.00.0000 um 05:26 Uhr und während des Nachtdienstes des Angeklagten vorgenommen. Eine entsprechende ärztliche Anordnung durch den Zeugen Dr. XA. bestand zu diesem Zeitpunkt nicht, da sich zu dieser Zeit indes, ausweislich der Dienstpläne, kein Arzt im Dienst befand und sich anhand der Pläne zur ärztlichen Rufbereitschaft nachvollziehen lässt, dass kein Arzt fernmündlich kontaktiert wurde. Mithin lässt sich an dieser Stelle konstatieren, dass eine Vergabe von Midazolam in dem hier gegenständlichen Zeitraum vom 15.05. bis zum 00.00.0000 ärztlich nicht angeordnet war. Eine tatsächliche Anordnung von Midazolam durch den Zeugen Dr. XA. ist erst für den 23.05.N01 dokumentiert; diese sah eine Dosierung von 2,5 mg bei Bedarf bei terminaler Unruhe und Angst vor.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans Nachtdienste vom 15. auf den 16.05., vom 16. auf den 17.05. sowie vom 17. auf den 00.00.0000. Für den 00.00.0000 um 05:04 Uhr ist im Pflegejournal dokumentiert, dass der Angeklagte einen Bolus wegen starker Schmerzen in den Beinen verabreicht habe. Für den 00.00.0000 um 05:29 Uhr ist im Pflegejournal vermerkt, dass der Angeklagte 7,5 mg Midazolam verabreicht, diese Gabe selbst angeordnet habe und es während der Nacht zu mehrfachen Bolusgaben von Palladon gekommen sei. Als klinischer Zustand der Geschädigten ist dokumentiert, sie habe sich eingenässt, habe extrem unsicher neben dem Bett gestanden und habe äußerst ängstlich und delirant gewirkt. Für den 00.00.0000 um 05:49 Uhr ist erneut eine Gabe von 7,5 mg Midazolam durch den Angeklagten dokumentiert, wiederum mit der Begründung, die Geschädigte sei enorm ängstlich und delirant.

Aus der weiteren Verlaufsdokumentation ergibt sich, dass die Geschädigte ab dem 00.00.0000 komatös und delirant war. Eine deutliche klinische Besserung ist erst ab dem 19.05.N01 dokumentiert. Die Geschädigte wurde schließlich am 00.00.0000 aus dem stationären Aufenthalt entlassen und in eine Homecare-Versorgung überführt.

Der Angeklagte ließ sich gegenüber dem Sachverständigen Prof. DrLZ. dahingehend ein, er habe der Geschädigten Midazolam ohne ärztliche Anordnung verabreicht. Es könne zudem gut sein, dass er in einer Nacht bis zu sechsmal den Bolusknopf des Palladon-Perfusors betätigt habe, um eine aus seiner Sicht ausreichende Symptomkontrolle zu erreichen. Die Geschädigte habe wiederholt aufstehen wollen und sei mehrfach gestürzt. Der Angeklagte äußerte ferner, es sei aus seiner Sicht falsch gewesen, dass für die Geschädigte keine Festlegung dahingehend bestanden habe, dass sie nicht reanimiert werden solle; er habe sich in dieser Situation eigentlich veranlasst gesehen, einen Notruf abzusetzen, dies jedoch nicht getan.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass die dokumentierten Palladon-Bolusgaben in der hier beschriebenen Häufigkeit und Dosierung sowie die zusätzlich verabreichten Midazolam-Gaben medizinisch nicht indiziert gewesen seien; so hätten sich aus den Daten der bei der Geschädigten XV. installierten PCA-Pumpe deutlich überdosierte Vergaben von Palladon-Boli in den Nachtdiensten des Angeklagten vom 15.05. bis zum 00.00.0000 gezeigt, obwohl eine medizinische Notwendigkeit nicht erkennbar gewesen sei. Danach habe die Geschädigte neben der kontinuierlichen Palladonvergabe im Nachtdienst vom 00.00.0000 3 x 1,5 ml (= 3 mg) Palladon zusätzlich (ges. 9 mg Palladon), im Nachtdienst vom 00.00.0000 6 x (ges. 11,4 mg Palladon) und im Nachtdienst vom 00.00.0000 8 x (ges. 16 mg Palladon) erhalten. Aufgrund des schläfrigen und deliranten Zustandes der Geschädigten sei es lebensfremd, dass diese selbst die Palladongaben aus der PCA-Pumpe aktiviert habe. Aus fachlicher Sicht seien insbesondere Dosierungen im Bereich von mehrfachen Einzelgaben, die rechnerisch einer erheblichen Morphinäquivalenz entsprächen, geeignet gewesen, eine akute Lebensgefahr herbeizuführen. Der Sachverständige Dr. LD. kommt zu dem Ergebnis, dass bereits die zusätzliche Vergabe von 9 mg Palladon im Nachtdienst vom 15.05. auf den 00.00.0000, ohne ersichtliche medizinische Indikation, vor allem vor dem Hintergrund der aktenkundigen Opioidüberdosierung, geeignet gewesen sei, einen lebensbedrohlichen Zustand herbeizuführen. Gleiches gelte für die Nachtdienste vom 17.05. und 00.00.0000, wobei bereits die Kombination aus der dokumentierten Vergabe von jeweils 7,5 mg Midazolam und den dargestellten Bolusgaben die Patientin gar in einen Zustand der akuten Lebensgefahr gebracht hätte. Insbesondere in der Nacht vom 16.05. auf den 00.00.0000 habe es vom bloßen Zufall abgehangen, dass die Geschädigte überlebt habe. Sie habe neben der bereits bestehenden zentraldämpfenden Medikation aus Opioiden und anderen Substanzen zusätzlich mindestens 7,5 mg Midazolam und 16 mg Palladon, dies entspreche etwa 120 mg Morphin - eine eklatant hohe Dosis, erhalten. Rein tatsächlich habe die Geschädigte lebensbedrohliche Bewusstseinsstörungen und ein Delir entwickelt. Entsprechende Umstände, die aus palliativmedizinischer Sicht die entsprechende Vergabe rechtfertigen könnten, seien in der Patientenakte nicht ersichtlich. Insbesondere seien in Bezug auf Unruhe/Angst die Medikamente Tavor und Atosil ärztlich angeordnet gewesen, die zunächst heranzuziehen gewesen seien. Die Kombination der eigenständig veranlassten Opioid-Bolusgaben mit Midazolam sei aus medizinischer Sicht hochriskant gewesen und grundsätzlich geeignet, schwere gesundheitliche Folgen bis hin zu einer lebensbedrohlichen Situation auszulösen.

Den vorgenannten Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Nach Überzeugung der Kammer stellte die durch den Angeklagten vorgenommene kombinierte Gabe von Palladon und Midazolam eine hochgradig lebensbedrohliche Einwirkung dar.

qq) WQ., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, den ärztlichen Anordnungen, den dokumentierten Medikamentengaben sowie den zeitlichen Abläufen im Fall des Geschädigten beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. LD..

Ausweislich der Patientenakte wurde der Geschädigte am 00.00.0000 um 12:48 Uhr auf die Palliativstation aufgenommen; er kam fußläufig. Als Grunderkrankung ist ein Plattenepithelkarzinom dokumentiert. Ziel der stationären Behandlung war eine adäquate Schmerzeinstellung. Ferner ist vermerkt, dass Reanimation und Intubation vom Geschädigten ausdrücklich gewünscht wurden.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans Nachtdienste in der Zeit vom 03. auf den 04.05., vom 04. auf den 05.05., vom 13. auf den 14.05. sowie vom 17. auf den 00.00.0000.

Der Patientenakte ist zu entnehmen, dass die Zeugin WO. am 00.00.0000 die Gabe von MSI in einer Dosierung von 5 mg bei Bedarf bei Schmerzen anordnete, wobei eine maximale Tagesdosis von 25 mg subkutan vorgesehen war. Diese Anordnung wurde am 25.05.N01 abgesetzt. Ebenfalls am 00.00.0000 ordnete die Zeugin WO. die Gabe von Midazolam in einer Dosierung von 2,5 mg subkutan bei Bedarf bei starker Unruhe oder Tumorblutung an; auch diese Anordnung wurde am 25.05.N01 aufgehoben. Darüber hinaus findet sich eine weitere ärztliche Anordnung der Zeugin WO. vom 00.00.0000 über eine Morphin-PCA mit einer Basalrate von 2 mg pro Stunde sowie einer Bolusgabe von 5 mg.

Aus den Dokumentationen ergibt sich, dass der Angeklagte in der Nacht vom 14. auf den 00.00.0000 zwei Bolusgaben zu jeweils 5 mg Morphin verabreichte. Diese Gaben sind im Pflegejournal dokumentiert; als Begleitumstand ist vermerkt, der Geschädigte habe am Abend keine Wünsche geäußert und bei den folgenden Rundgängen überwiegend geschlafen. Für den 00.00.0000 um 02:56 Uhr ist eine Gabe von 2,5 mg Midazolam durch den Angeklagten im Medikamentenbogen dokumentiert; eine entsprechende Dokumentation im Pflegejournal, insbesondere zur Indikation, findet sich nicht.

In den Symptomkontrollbögen wurde „Angst/Innere Unruhe“ durchweg mit 0 angegeben, sowohl an den Diensttagen des Angeklagten als auch an allen übrigen. In der Zeit vom 15.05. bis zum 00.00.0000 wurde der Ruheschmerz ebenfalls durchweg mit 0 erfasst. Zum klinischen Verlauf ergibt sich aus der Patientenakte, dass es am 00.00.0000 zu einer Blutung aus einer Kopfwunde kam. Am 00.00.0000 wird der Geschädigte als wach und ansprechbar beschrieben, am 00.00.0000 als müde und nicht mehr orientiert, am 00.00.0000 als delirant. Spätestens ab dem 00.00.0000 ist eine deutliche Besserung des Zustands dokumentiert. Der Zustand des Geschädigten wurde nach den Nachtdiensten, die nicht der Angeklagte verrichtete, durchweg als wach und orientiert beschrieben („geht spazieren“, „hat gut geschlafen“ und „führt diverse wichtige Gespräche“). Der Geschädigte wurde am 00.00.0000 aus dem stationären Aufenthalt nach Hause entlassen.

Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, er habe sowohl die Gabe von Midazolam als auch die beiden Morphin-Bolusgaben vorgenommen. Er habe den Geschädigten vor sich selbst schützen wollen, da dieser wiederholt habe aufstehen wollen. Ferner gab der Angeklagte an, er habe sich mit der Zeugin WO. dahingehend verständigt, dass der Geschädigte im Falle erneuter Blutungen 5 ml Midazolam erhalten solle.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass insbesondere das nach dem Nachtdienst des Angeklagten am 00.00.0000 dokumentierte Delir einen potentiell lebensbedrohlichen Zustand darstelle, der durch eine überdosierte Vergabe von Midazolam erklärbar sei, und dass dies ein typischer Zustand nach einer erlebten Narkose sei. Bei den schwerwiegenden Diagnosen seien die beschriebenen Zustände zwar theoretisch auch durch den Krankheitsverlauf erklärbar. Sowohl entsprechende Anhaltspunkte als auch belastbare Alternativursachen seien indes der Akte nicht zu entnehmen (z. B. niedrige Blutwerte). Es sei vielmehr kaum zufällig zu erklären, dass überdauernde Müdigkeit nach vier Nachtdiensten des Angeklagten jeweils dokumentiert worden sei, nach anderen Nachtdiensten jedoch nicht. Soweit sich den Daten der bei dem Geschädigten installierten PCA-Pumpe am 00.00.0000 um 03:33 Uhr, also während des Nachtdienstes des Angeklagten, eine Bolusvergabe von 5 mg Morphin ergebe, sei eine entsprechende medizinische Bedarfsindikation, hier Schmerzspitzen, nicht zu belegen. Vielmehr habe der Angeklagte den Verlauf seines Nachtdienstes am 00.00.0000 wie folgt dokumentiert: „Pat äußert am Abend keine Wünsche; schläft bei den folgenden Rundgängen; Verband ist trocken.“ Eine entsprechende Vergabe bei einem schlafenden Patienten bzw. bei fehlendem Schmerz sei vorliegend als potentiell lebensbedrohlich einzustufen. Eine Selbstvergabe des Bolus durch den Geschädigten sei ausgeschlossen, da er als durchweg schlafend beschrieben wurde und selber bekundet hat, er könne sich nicht daran erinnern, dass ihm ein „Knopf zur Medikamentenvergabe“ zur Verfügung gestanden habe. Der Sachverständige Dr. LD. führte weiter aus, dass weder die Gabe von Midazolam noch die Bolusgaben von Morphin aus medizinischer Sicht indiziert gewesen seien. Beide Medikationen seien geeignet gewesen, eine erhebliche Erhöhung des Lebensrisikos herbeizuführen. Die dokumentierte Zustandsverschlechterung des Geschädigten lasse sich zeitlich und symptomatisch gut mit den in Rede stehenden Medikamentengaben während der genannten Nachtdienste in Einklang bringen; außerhalb dieser Zeiträume sei eine vergleichbare Verschlechterung nicht dokumentiert.

Den vorgenannten Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Nach Überzeugung der Kammer stellte die durch den Angeklagten vorgenommene kombinierte Gabe von Morphin und Midazolam eine hochgradig lebensbedrohliche Einwirkung dar.

rr) GL., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, den ärztlichen Anordnungen, den dokumentierten Medikamentengaben sowie den zeitlichen Abläufen im Fall des Geschädigten beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte sowie dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. LD..

Ausweislich der Patientenakte wurde der Geschädigte am 00.00.0000 um 11:48 Uhr aus der hauseigenen gastroenterologischen Abteilung auf die Palliativstation übernommen. Die Verlegung erfolgte zur Symptomkontrolle sowie zur Vorbereitung einer Entlassung nach Hause. Als Grunderkrankung ist ein metastasiertes Karzinom des Zwölffingerdarms dokumentiert.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans Nachtdienste vom 15. auf den 16.05., vom 16. auf den 17.05. sowie vom 17. auf den 00.00.0000. Der Geschädigte wurde am 00.00.0000 aus dem stationären Aufenthalt nach Hause entlassen.

Der Patientenakte ist zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Schmerzen in einer Dosierung von 1 mg subkutan anordnete, wobei eine maximale Tagesdosis von 25 mg vorgesehen war. Zudem findet sich eine Anordnung von Midazolam in einer Dosierung von 2,5 mg subkutan bei Bedarf bei terminaler Unruhe, datiert auf den 00.00.0000 um 03:54 Uhr und unter dem Namen des Zeugen Dr. XA. geführt; diese Anordnung wurde tatsächlich während des Nachtdienstes des Angeklagten vorgenommen. Denn der Zeuge Dr. XA. war ausweislich des Dienstplans zu dieser Zeit nicht im Dienst, und ausweislich des ärztlichen Rufbereitschaftsplans hatte er auch keine Rufbereitschaft. Ferner wurde auch kein anderer Arzt im Bereitschaftsdienst kontaktiert. Aus dem Medikamentenbogen ergibt sich, dass der Angeklagte dem Geschädigten am 00.00.0000 um 23:40 Uhr sowie am 00.00.0000 um 00:50 Uhr jeweils 2,5 mg MSI verabreichte. Im Pflegejournal ist dokumentiert, dass der Geschädigte starke Kreuzschmerzen und Panik angegeben habe, sodass der Angeklagte neben dem Morphin auch am 00.00.0000 um 03:55 Uhr 2,5 mg Midazolam subkutan verabreichte. Aus der sonstigen Dokumentation ist besonders starke Angst nicht ersichtlich, sie ist immer zwischen 0-2/10 dokumentiert. Weitere MSI-Gaben erfolgten am 00.00.0000 im Spätdienst zweimal sowie am 25.05.N01 im Nachtdienst; diese Verabreichungen erfolgten nicht durch den Angeklagten. Im Pflegejournal ist als Indikation für die MSI-Gaben jeweils eine starke Schmerzsymptomatik vermerkt; zugleich ist dokumentiert, dass die wiederholten Gaben nur bedingt zu einer ausreichenden Schmerzlinderung führten. Ferner ist im Pflegejournal für den 00.00.0000 um 03:55 Uhr eine Gabe von 2,5 mg Midazolam dokumentiert. Als Anlass ist festgehalten, die Schmerzen seien nunmehr halbwegs gelindert, der Geschädigte äußere jedoch Panik.

Belegt wird dies auch durch die Bekundung der Zeugin QN., wonach der Geschädigte ihr berichtet habe, in einer Nacht der 20. Kalenderwoche vier Spritzen erhalten und dann besonders fest geschlafen zu haben.

Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, er habe die Injektion aufgrund einer von ihm wahrgenommenen Panikattacke des Geschädigten vorgenommen.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. LD. war die Gabe von Midazolam am 00.00.0000 weder ärztlich angeordnet noch alternativlos, da eine Verordnung von Tavor oder Atosil bei Angst bestanden habe. Im Medikamentenjournal sei die Verabreichung nicht ordentlich dokumentiert worden. Bei Alternativanordnung einer Medikation bei Angst und deren Nichtnutzung sei kein medizinischer Grund erkennbar, Midazolam einzusetzen. Dies habe sogar der Arzt am Folgemorgen festgestellt, er ordnete für diesen Fall Tavor an.

Den vorgenannten Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Nach Überzeugung der Kammer stellte die durch den Angeklagten vorgenommene Gabe von Midazolam eine hochgradig lebensbedrohliche Einwirkung dar, wenngleich eine Schädigung des Geschädigten in diesem Fall nicht nachweisbar war, dementsprechend auch keine höhere Dosierung als 2,5 mg Midazolam und folglich auch kein Tötungsvorsatz.

Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 00.00.0000 (401 Js 143/24)

aa) VW., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zu den ärztlichen Anordnungen, den dokumentierten Medikamentengaben sowie den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten BS. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. LD.. Der Angeklagte hatte an die Geschädigte BS. keine Erinnerung.

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte BS. am 00.00.0000 um 10:22 Uhr auf die Palliativstation übernommen. Als Grunderkrankung ist ein schnell wachsendes Gliom dokumentiert. Eine häusliche Versorgung war nicht mehr darstellbar; Ziel des stationären Aufenthalts war die Vorbereitung einer Hospizversorgung.

Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass die Zeugin NM. am 00.00.0000 die Gabe von MSI in einer Dosierung von 2,5 mg bei Bedarf (Schmerzspitzen) anordnete. Ebenfalls am 00.00.0000 ordnete sie Midazolam in einer Dosierung von 2,5 mg bei Bedarf bei Unruhe und Krampfereignissen an. Aus der Medikamentenkurve ergibt sich, dass der Geschädigten BS. am 00.00.0000 um 09:06 Uhr sowie um 17:35 Uhr jeweils 2,5 mg MSI verabreicht wurden. Ferner sind zahlreiche Gaben von Midazolam in einer Dosierung von jeweils 2,5 mg dokumentiert, und zwar am 00.00.0000 um 15:44 Uhr und um 19:00 Uhr, am 00.00.0000 um 12:24 Uhr und um 22:40 Uhr, am 00.00.0000 um 21:49 Uhr, am 00.00.0000 um 20:20 Uhr, am 00.00.0000 um 00:34 Uhr, um 19:57 Uhr und um 21:56 Uhr, am 04.01.N01 um 19:07 Uhr sowie am 05.01.N01 um 19:03 Uhr. Sämtliche dieser Gaben sind in der Medikamentenkurve verzeichnet. Im Pflegejournal sind die durch den Angeklagten vorgenommenen Midazolam-Gaben jeweils mit motorischer Unruhe, in einem Fall zusätzlich mit Lautieren, begründet.

Weder litt die Geschädigte BS. nach den Eintragungen in der Kurve unter relevanten Belastungs- oder Ruheschmerzen (durchgängig „1“ von 10) noch unter innerer Unruhe oder Angstzuständen (durchgängig „0“ bis „3“ von 10).

Für den 00.00.0000 ist im Pflegejournal zudem vermerkt, die Geschädigte BS. habe Todeswünsche geäußert; daraufhin sei eine Gabe von 2,5 mg Midazolam zur Beruhigung erfolgt. In dem sich anschließenden Nachtdienst vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 erfasste der Angeklagte die Vergabe von 2,5 mg Midazolam wegen „Lautierens“ und „motorischer Unruhe“ an die Geschädigte. Noch mehrere Stunden nach dem Nachtdienst wurde der Zustand der Patientin durch den Frühdienst als „schwer erweckbar; somnolent, tief somnolent, keine Medikation möglich“ erfasst. Nach den darauffolgenden Nachtdiensten anderer Pflegekräfte zwischen dem 02.01. und dem 00.00.0000 erfasste der Frühdienst den Zustand der Geschädigten als „zufrieden“, „Medikamenteneinnahme möglich“, „desorientierte aber beschwerdefreie Patientin“, „zeitlich orientierte Patientin“, „gut führbare Patientin“. Mehrfach wurde dokumentiert, die Geschädigte habe gut geschlafen.

Der Angeklagte versah ausweislich des verlesenen Dienstplans Nachtdienste vom 29. auf den 00.00.0000, vom 30. auf den 00.00.0000, vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 sowie vom 01. auf den 00.00.0000. Zudem versah er einen weiteren Nachtdienst vom 08.01. auf den 00.00.0000. Aus den pflegerischen Verlaufsdokumentationen ergibt sich, dass nach den Nachtdiensten des Angeklagten wiederholt eine ausgeprägte Schläfrigkeit der Geschädigten auffiel. Um den Jahreswechsel herum wird zwar keine komatöse Bewusstseinslage beschrieben, jedoch auch in den Folgetagen eine anhaltende Müdigkeit und zeitweise Verwirrtheit dokumentiert.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass die wiederholten Midazolam-Gaben aus medizinischer Sicht nicht indiziert gewesen seien. Insbesondere lasse sich aus der Dokumentation keine hinreichende Symptomkonstellation ableiten, die den Umfang und die Häufigkeit der verabreichten Sedativa medizinisch getragen hätte. Die vorgenannten nach den Nachtdiensten des Angeklagten auftretenden Umstände seien Anzeichen einer durchlebten Narkose. Nach den Nachtdiensten anderer Pflegekräfte seien solche nicht erkennbar gewesen. Dies sei durch die verdeckte Gabe von Midazolam in höherer Dosierung erklärbar. Zwar könne auch der Hirntumor der Geschädigten BS. auf ihre Wachheit Einfluss genommen haben. Indes erkläre diese nicht die ausschließlich am Morgen nach dem Nachtdienst des Angeklagten aufgetretenen zuvor beschriebenen Zustände. Eine Midazolamdosis im Bereich von 5 mg bis 10 mg liegend könne die Zustände plausibel hervorgerufen haben.

Den vorgenannten Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Nach Überzeugung der Kammer stellte die durch den Angeklagten vorgenommene Gaben 5 bis 10 mg Midazolam jeweils eine hochgradig lebensbedrohliche Einwirkung dar.

bb) MW., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zu den ärztlichen Anordnungen, den dokumentierten Medikamentengaben sowie den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten HT. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte sowie dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. LD..

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte am 00.00.0000 um 15:54 Uhr hausintern von der pulmonologischen Abteilung auf die Palliativstation übernommen. Als Grunderkrankung ist eine terminale obstruktive Lungenkrankheit dokumentiert. Die Aufnahme erfolgte aufgrund einer allgemeinen Zustandsverschlechterung bei bestehender COPD. Zudem waren eine DNR- und eine DNI-Festlegung dokumentiert. Bei ihrer Aufnahme am 00.00.0000 auf der Palliativstation wurde der Zustand der Geschädigten als „orientiert, wach und ansprechbar“ und „gut im Stationssetting der Station angekommen“ im Patientenjournal dokumentiert. Ferner wurde die beabsichtigte Verlegung in ein Hospiz bzw. die Bestellung eines Berufsbetreuers erfasst. Während des Nachmittags des 00.00.0000 wurde mehrfach Atemnot der Geschädigten HT. dokumentiert, was jeweils zu einer dokumentierten Vergabe von 2,5 mg MSI führte. Bis zum Ende der Spätschicht wurde die Atemnot als deutlich verbessert erfasst, die ohne Medikamentenvergabe zu lindern war.

Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Dyspnoe und Angst in einer Dosierung von 2,5 mg anordnete. Ebenfalls am 00.00.0000 ordnete er MSI als Festmedikation in einer Dosierung von dreimal täglich 2,5 mg an; diese Anordnung wurde noch am selben Tag wieder abgesetzt. Am 00.00.0000 wurde die MSI-Festmedikation durch die Zeugin WO. erneut angesetzt, nunmehr in einer Dosierung von viermal täglich 2,5 mg.

Aus der Medikamentendokumentation ergibt sich, dass der Geschädigten im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 insgesamt sechzehn Gaben von jeweils 2,5 mg MSI subkutan verabreicht wurden. Verabreichungen durch den Angeklagten sind dokumentiert für den 00.00.0000 um 02:02 Uhr, den 00.00.0000 um 01:30 Uhr sowie um 22:00 Uhr als Festmedikation und für den 00.00.0000 um 02:30 Uhr sowie ebenfalls um 22:00 Uhr als Festmedikation. Darüber hinaus sind im Pflegejournal zusätzliche Bedarfsgaben von MSI durch den Angeklagten dokumentiert. Zwei dieser Gaben erfolgten wegen Dyspnoe, eine weitere wegen starker Rückenschmerzen.

Eine ärztliche Anordnung von Midazolam bestand nicht. Weder litt die Geschädigte HT. nach den Eintragungen in der Kurve unter relevanten Belastungs- oder Ruheschmerzen (durchgängig „0“ bzw. „4“ von 10) noch unter innerer Unruhe oder Angstzuständen (durchgängig „0“ bzw. „2“ von 10). Gleichwohl verabreichte der Angeklagte der Geschädigten Midazolam und dokumentierte jeweils eine Gabe von 2,5 mg im Pflegejournal. Für den 00.00.0000 um 02:45 Uhr ist als Begründung „Angst“ angegeben, für den 00.00.0000 um 05:45 Uhr, die zuvor verabreichte MSI-Gabe wegen Rückenschmerzen habe keine ausreichende Wirkung gezeigt. Mit starker Unruhe und Luftnot wurde der Zustand der Geschädigten am 00.00.0000 im Frühdienst erfasst. Nach dem Nachtdienst des Angeklagten vom 23.02. auf den 00.00.0000 wurde die Geschädigte HT. als somnolent und mit brodelnder Atmung beschrieben. Aus diesem Zustand erwachte sie nicht mehr und verstarb um 13:45 Uhr.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans in diesem Zeitraum durchgehend Nachtdienste vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Aus den pflegerischen Verlaufsdokumentationen ergibt sich, dass morgens wiederholt eine erhöhte Müdigkeit der Geschädigten festgestellt wurde, die sich im Tagesverlauf jeweils wieder besserte. Im Frühdienst wird der Zustand der Geschädigten um 07:28 Uhr als sehr schläfrig erfasst. Am 00.00.0000 ist schließlich ein Verlust der Atemwegskontrolle dokumentiert.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass die kombinierte Gabe von MSI und Midazolam mit einem erhöhten Versterbensrisiko verbunden sei. Für eine Gabe von Midazolam habe nach der Aktenlage keine medizinische Indikation bestanden. Zudem sei eine verdeckte Mehrgabe dieses Medikaments äußerst plausibel. Laut des Sachverständigen Dr. LD. lasse sich die auffallende Schläfrigkeit bzw. Unruhe und auch die Somnolenz/brodelnde Atmung (Verlust der Atemwegskontrolle) zwanglos auf eine verdeckte Midazolamvergabe von jeweils 5 bis 10 mg zurückführen. Insbesondere die Vergabe von Midazolam und Morphium hintereinander habe bei der schwer lungenkranken Geschädigten dazu geführt, dass es lediglich vom Zufall abgehangen habe, dass diese in den Nachtdiensten vom 20.02. auf den 00.00.0000 und vom 21.02. auf den 00.00.0000 nicht verstorben sei, da eine Kontrolle der Atemfunktion nicht erfolgt sei. Zwar könne grundsätzlich auch die schwere Grunderkrankung der Geschädigten zu Bewusstseinseintrübungen führen. Indes sei die verdeckte Midazolamvergabe als wahrscheinlicher einzustufen.

Die zeitliche Nähe zwischen der Medikamentengabe und dem Todeseintritt am 00.00.0000 und die medizinische Einschätzung der letalen Wirkung lassen den sicheren Schluss zu, dass die letzte Medikamentengabe - MSI und verdeckt 5-10 mg Midazolam - durch den Angeklagten während dessen Nachtdienstes vom 23. auf den 00.00.0000 kausal für den Tod der Geschädigten war und dem Angeklagten objektiv zurechenbar ist. Eine alternative Todesursache ist nicht erkennbar. Die rein theoretische Möglichkeit, dass wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Geschädigten ein natürlicher Tod zum exakt gleichen Zeitpunkt eingetreten sein kann, ist nach Überzeugung der Kammer fernliegend, insbesondere deshalb, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. LD. zuvor akute Lebensgefahr nicht bestand.

Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte durch die kombinierten Medikamentengaben am 21.02. und 00.00.0000 in den Krankheitsverlauf der Geschädigten HT. eingegriffen und damit jeweils eine Ursache gesetzt hat, die objektiv geeignet war, den Tod der Geschädigten herbeizuführen.

cc) WK., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, den ärztlichen Anordnungen, den dokumentierten Medikamentengaben sowie den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten TG. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte sowie dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. KR.. Der Angeklagte hatte keine Erinnerung an die Geschädigte.

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte am 00.00.0000 um 11:56 Uhr aus dem Krankenhaus Z. auf die Palliativstation des FL.s übernommen. Die Aufnahme erfolgte aufgrund eines reduzierten Allgemeinzustands. Als Grunderkrankungen sind ein Pankreaskarzinom sowie ein Nierenversagen dokumentiert.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans die Nachtdienste vom 06. auf den 00.00.0000 sowie vom 07. auf den 08.03.N01.

Der Patientenakte ist zu entnehmen, dass für die Geschädigte TG. ein Morphinperfusor mit einer Tagesdosis von 12 mg pro Tag angeordnet war, entsprechend einer Laufrate von 0,5 mg pro Stunde, ergänzt um die Möglichkeit von Bolusgaben zu jeweils 2,5 mg. Die kontinuierliche Gabe erfolgte entsprechend der Anordnung. Darüber hinaus sind insgesamt sieben zusätzliche Bolusgaben zu jeweils 2,5 mg dokumentiert. Eine weitere Bolusgabe ist für den 00.00.0000 um 05:58 Uhr vermerkt. Im Pflegejournal dokumentierte der Angeklagte für den 00.00.0000 um 05:15 Uhr, dass es in der Nacht wegen Stöhnens zu vereinzelten zusätzlichen Bolusgaben gekommen sei - „Pat. äußert am Abend keine Wünsche; schläft bei den folgenden Rundgängen, wegen gelegentlichen Stöhnens vereinzelt Boli gegeben“. Diese zusätzlichen Bolusgaben fielen zeitlich in den Nachtdienst des Angeklagten. Um 06:58 Uhr setzte die Pflegekraft im Frühdienst die Pumpe mit „7/7 clear“ zurück.

Bei Übernahme auf die Palliativstation war die Geschädigte TG. wach, orientiert und ansprechbar. Laut eines Eintrages im Patientenjournal aß sie am 00.00.0000 um 18 Uhr selbstständig im Beisein der Tochter ein Brot. Nach dem ersten Nachtdienst des Angeklagten war sie nach einem Eintrag im Journal nicht mehr kontaktabel. Am Abend des 00.00.0000 ist um 18:49 Uhr dokumentiert, dass die Geschädigte wieder ansprechbar gewesen sei. Dies deckt sich mit den Bekundungen der Tochter der Geschädigten, der Zeugin TG.-Reiff. Letztere hat eindrücklich geschildert, dass sie sich am 00.00.0000 gegen 20 Uhr von ihrer Mutter verabschiedet habe; zu diesem Zeitpunkt sei die Geschädigte wach gewesen und habe ihre Hand gehalten. Circa eine Stunde später sei sie dann über den Tod ihrer Mutter verständigt worden.

Der Todeseintritt ist für den 00.00.0000 um 21:10 Uhr dokumentiert und trat während des Nachtdienstes des Angeklagten ein.

Der Sachverständige Prof. Dr. KR. führte aus, dass die verabreichten sieben zusätzlichen Bolusgaben von jeweils 2,5 mg Morphin in Kombination mit der regulären Laufrate von 12 mg pro Tag grundsätzlich geeignet seien, relevante Bewusstseinsveränderungen herbeizuführen. Die Dokumentation von „PCA 7/7 clear“ bedeute, dass seit Inbetriebnahme der PCA-Pumpe sieben Boli Morphium zu je 2,5 mg, also insgesamt 17,5 mg Morphium, verabreicht worden seien. Wenn alle sieben Boli im Nachtdienst des Angeklagten verabreicht worden wären, könne dies ohne Weiteres die Bewusstseinsveränderung der Geschädigten erklären. Wahrscheinlich sei zudem, dass während des Nachtdienstes des Angeklagten auch Midazolam verabreicht worden sei. Bereits die medizinisch nicht indizierte Vergabe von 5 mg Midazolam hätte zu einem lebensbedrohlichen Zustand der Geschädigten führen können, wobei die kombinierte Vergabe mit Morphium diese Gefährlichkeit noch deutlich erhöhe. Weder litt die Geschädigte TG. nach den Eintragungen in der Kurve unter relevanten Belastungs- oder Ruheschmerzen (durchgängig „0“ bzw. „1“ von 10) noch unter innerer Unruhe oder Angstzuständen (durchgängig „0“ bzw. „1“ von 10). Als mögliche Ursachen für den klinischen Verlauf kämen nach sachverständiger Einschätzung sowohl die kumulative Morphinwirkung als auch das bestehende akute Nierenversagen in Betracht. Ebenso sei eine verdeckte zusätzliche Gabe sedierender Substanzen, insbesondere von Midazolam, medizinisch möglich, zumal bei der Geschädigten bereits eine Anurie eingetreten war. Keine dieser Ursachen lasse sich sicher ausschließen oder eindeutig belegen; aus medizinischer Sicht seien alle drei Erklärungsansätze als gleich wahrscheinlich zu bewerten.

Aus der Gesamtschau der dokumentierten Medikation, des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den zusätzlichen Bolusgaben und der jeweils eintretenden Bewusstseinsminderung sowie der differenzierten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. KR. ist die Kammer davon überzeugt, dass die durch den Angeklagten veranlassten zusätzlichen Morphinbolusgaben jedenfalls geeignet waren, den Zustand der Geschädigten TG. erheblich zu beeinflussen und mit einer potentiellen Lebensgefahr verbunden waren.

dd) EM., geboren am 00.00.0000 geboren

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, zu den ärztlichen Anordnungen, zu den dokumentierten Medikamentengaben sowie zu den zeitlichen Abläufen im Fall des Geschädigten AO. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, der Auswertung der elektronischen Verordnungshistorien sowie dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. LD..

Ausweislich der Patientenakte wurde der Geschädigte am 00.00.0000 um 11:16 Uhr aus der hauseigenen pulmonologischen Abteilung auf die Palliativstation übernommen. Als Grunderkrankungen sind ein Bronchialkarzinom sowie eine Pneumonie dokumentiert; die Verlegung erfolgte aufgrund einer weiteren Verschlechterung des Allgemeinzustands. Dem Patientenjournal des Geschädigten in Bezug auf seinen stationären Aufenthalt auf der pneumologischen Station des FL.s vor seiner Verlegung auf die Palliativstation lässt sich entnehmen, dass in der dortigen Zeit vom 16.11. bis 20.11.2023 bzw. 08.03 bis 00.00.0000, trotz seines Bronchialkarzinoms, zu keiner Zeit eine Atemnot dokumentiert wurde. Auch während seines Aufenthaltes auf der Palliativstation wurde bis zum ersten Nachdienst des Angeklagten vom 19.03. auf den 00.00.0000 von keiner Pflegekraft Atemnot erfasst.

Der Patientenakte ist weiter zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Schmerzen in einer Dosierung von 1 mg anordnete. Diese Anordnung wurde am 00.00.0000 dahingehend geändert, dass nunmehr eine Dosierung von 2,5 mg vorgesehen war, wobei bis zu sieben Einzelgaben täglich mit einer maximalen Tagesdosis von 25 mg zulässig sein sollten. Ferner ordnete der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 Buscopan in einer Dosierung von 20 mg bei Bedarf bei terminaler Rasselatmung an. Midazolam war weder als Fest- noch als Bedarfsmedikation angeordnet.

Der Angeklagte versah ausweislich des verlesenen Dienstplans Nachtdienste vom 18. auf den 19.03., vom 19. auf den 20.03. sowie vom 20. auf den 00.00.0000.

In den elektronischen Verordnungshistorien, ausgewertet durch KK TR., findet sich eine Anordnung des Angeklagten von Midazolam in einer Dosierung von 2,5 mg bei Bedarf bei starker Unruhe und Angst, datiert auf den 00.00.0000 um 00:59 Uhr und unter dem Namen des Zeugen Dr. XA. geführt. Ein Anruf des Angeklagten ist nicht in der Rufbereitschafts-Historie dokumentiert. Nach der vorstehend dargestellten Fälschung der ärztlichen Bedarfsanordnung betreffend das Medikament Midazolam durch den Angeklagten erfasste dieser nahezu zeitgleich um 00:57 Uhr die Vergabe von 2,5 mg Midazolam als subkutane Injektion mit der Begründung, der Geschädigte habe sich erneut wegen Atemnot gemeldet, im Pflegejournal. Zugleich erfasste er die Vergabe von 2,5 mg Morphium. Diese Anordnung wurde am Folgetag um 10:17 Uhr durch den Zeugen Dr. XA. freigegeben.

Am 00.00.0000 um 00:57 Uhr, 05:05 Uhr und 05:28 Uhr wurde durch den Angeklagten im Patientenjournal mehrmals Atemnot des bzw. brodelnde Atmung/Rasselatmung dokumentiert und in der Folge eine fehlende Linderung als Begründung für die dokumentierte Vergabe von 2,5 mg Morphium + 20 mg Buscopan subkutan; 2,5 mg Morphium + 2,5 mg Midazolam sowie je einmal 2,5mg Morphium und 2,5mg Midazolam. Für den 00.00.0000 um 10:00 Uhr ist schließlich die Gabe der zuvor angeordneten MSI-Injektion von 100 ml dokumentiert. Im Pflegejournal vermerkte der Angeklagte für den Zeitraum seines Nachtdienstes, es sei Skopoderm wegen Rasselatmung appliziert worden; zudem habe eine MSI-Gabe wegen Dyspnoe keine ausreichende Linderung gebracht, weshalb eine Gabe von 2,5 mg Midazolam initiiert worden sei.

Aus der Medikamentendokumentation ergibt sich, dass dem Geschädigten am 00.00.0000 um 00:49 Uhr, um 07:30 Uhr sowie um 22:35 Uhr jeweils 2,5 mg MSI verabreicht wurden. Weitere MSI-Gaben von jeweils 2,5 mg sind für den 00.00.0000 um 00:58 Uhr, um 05:05 Uhr sowie um 06:13 Uhr dokumentiert. Ebenfalls am 00.00.0000 um 06:13 Uhr wurde Buscopan in einer Dosierung von 20 mg verabreicht.

Der Todeseintritt des Geschädigten ist für den 00.00.0000 um 10:53 Uhr dokumentiert.

Korrespondierend hierzu hat die Zeugin AO., die Enkelin des Geschädigten, glaubhaft und eindrücklich bekundet, der Tod ihres Großvaters sei sehr überraschend und unerwartet gekommen. Beide seien noch am 00.00.0000 durch das Krankenhaus gelaufen, und man habe gemeinsam Erdbeerkuchen gegessen. Die Zeugin bekundete, ihr Vater sei am 00.00.0000 morgens von der Klinik telefonisch darüber informiert worden, dass der Geschädigte im Sterben liege. Daraufhin sei sie am Morgen in die Klinik gefahren und habe ihren Großvater als „präfinal“ wahrgenommen. Dies könne sie aufgrund ihrer medizinischen Fachkenntnisse beurteilen, und es habe sich auch bestätigt, so die Zeugin. Auch die zuständigen Ärzte hätten gegenüber der Zeugin AO. angegeben, der Tod des Geschädigten sei äußerst überraschend gekommen und eine Erklärung für das plötzliche Versterben habe man nicht.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass für die Gabe von Midazolam aus medizinischer Sicht keine tragfähige Indikation bestanden habe. Bereits die durch den Angeklagten dokumentierte Vergabe könne ohne weiteres die deutliche Verschlechterung des Zustandes des zunächst entlassungsfähigen Geschädigten vor dem Nachtdienst des Angeklagten hin zu einem sterbenden Geschädigten erklären. Der dokumentierte klinische Verlauf sei mit der vorgenommenen Medikation gut vereinbar. Unmittelbar nach dem Nachtdienst des Angeklagten vom 20.03. auf den 00.00.0000 zeige sich anhand der dokumentierten Vitalwerte (Sättigungsabfall, Übelkeit und Herzschlagfolgenbeschleunigung) eine deutliche Bewusstseinsstörung und ein unerwarteter Verlust der Atemwegskontrolle. Es gebe kaum eine andere Erklärung als die vorgenannte Medikamentenvergabe durch den Angeklagten für die massive Verschlechterung des Zustandes des Geschädigten bzw. dessen Versterben. Andere Ursachen für die eingetretene rasche Zustandsverschlechterung seien zwar theoretisch denkbar, träten nach sachverständiger Einschätzung jedoch deutlich in den Hintergrund.

Aus der Gesamtschau der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationen, der zeitlichen Abfolge der durch den Angeklagten veranlassten Medikation sowie der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gelangt die Kammer zu der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte während seiner Nachtdienste eigenständig und ohne tragfähige medizinische Indikation in die Medikation des Geschädigten eingegriffen und dadurch seinen Tod verursacht hat. Die enge zeitliche Verknüpfung zwischen den eigenmächtigen Anordnungen und Gaben sedierender Medikamente und der kurz darauf eintretenden erheblichen Zustandsverschlechterung spricht gegen einen ausschließlich krankheitsbedingten Verlauf. Nach sachverständiger Einschätzung war die vorgenommene Medikation geeignet, den klinischen Zustand des Geschädigten maßgeblich zu beeinflussen; alternative Ursachen verbleiben lediglich auf theoretischer Ebene.

ee) LO., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, den ärztlichen Anordnungen, den dokumentierten Medikamentengaben sowie den zeitlichen Abläufen im Fall des Geschädigten beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, der Auswertung der elektronischen Verordnungshistorien, den pflegerischen Verlaufsdokumentationen sowie auf dem Sachverständigengutachten des Gutachters Prof. Dr. KR.. Der Angeklagte hatte an den Geschädigten keine konkrete Erinnerung, gab aber an, dass es schon sein könne, dass er die Medikamente gegeben habe; er wollte, dass die Leute friedlich einschliefen, wenn sie schon stürben.

Ausweislich der Patientenakte wurde der Geschädigte FD. am 00.00.0000 um 15:50 Uhr auf Veranlassung des Hausarztes nach einer allgemeinen Zustandsverschlechterung auf die Palliativstation aufgenommen. Als Grunderkrankungen sind eine schwere dekompensierte Herzinsuffizienz sowie ein akutes Nierenversagen dokumentiert. Der Zustand des Geschädigten wurde bei dessen Aufnahme auf die Palliativstation als „wach und ansprechbar, jedoch nicht zu allen 4 Qualitäten orientiert“ dokumentiert. Laut des Eintrages des Spätdienstes im Pflegejournal um 20 Uhr war der Geschädigte weiterhin ansprechbar.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans Nachtdienste in den Nächten vom 18. auf den 19.03.N01, vom 19. auf den 00.00.0000 sowie vom 20. auf den 00.00.0000.

Der Patientenakte ist zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Schmerzen in einer Dosierung von 1 mg anordnete, wobei eine maximale Tagesdosis von 25 mg vorgesehen war. Am 00.00.0000 ordnete der Zeuge Dr. XA. zudem eine MSI-Festmedikation in einer Dosierung von dreimal täglich 2,5 mg an. Ferner ist eine Anordnung des Zeugen Dr. XA. vom 00.00.0000 um 18:29 Uhr über eine einmalige Gabe von 20 mg Buscopan dokumentiert.

Darüber hinaus findet sich eine Anordnung von Midazolam in einer Dosierung von 2,5 mg bei Bedarf bei motorischer Unruhe und Angst, datiert auf den 00.00.0000 um 01:09 Uhr und unter dem Namen des Zeugen Dr. XA. geführt. Die Auswertung der Verordnungshistorien durch KK TR. ergab, dass es sich hierbei nicht um eine Anordnung des Zeugen Dr. XA., sondern um die Eingabe des Angeklagten handelte. Der Zeuge Dr. XA. war zum Zeitpunkt der Anordnung nicht anwesend und wurde durch den Angeklagten auch zu keinem Zeitpunkt kontaktiert. Ein Anruf des Angeklagten ist auch nicht in der Rufbereitschafts-Historie dokumentiert. Nach der vorstehend dargestellten Fälschung der ärztlichen Bedarfsanordnung betreffend das Medikament Midazolam durch den Angeklagten erfasste dieser nahezu zeitgleich im Pflegejournal um 01:09 Uhr die Vergabe von 2,5 mg Midazolam als subkutane Injektion mit der Begründung, der Geschädigte sei motorisch unruhig (wegen Entfernung der Sauerstoffzufuhr u. a.) und wirke gestresst. Eine Eintragung der Midazolam-Verabreichung in die Medikamentenkurve erfolgte nicht. Weder litt der Patient nach den Eintragungen in der Kurve unter relevanten Belastungs- oder Ruheschmerzen (durchgängig „1“ bis „3“ von 10) noch unter innerer Unruhe oder Angstzuständen (durchgängig „0“ bis „1“ von 10). Aus der Medikamentendokumentation ergibt sich, dass dem Geschädigten am 00.00.0000 um 12:00 Uhr, um 18:00 Uhr sowie um 18:22 Uhr jeweils 2,5 mg MSI verabreicht wurden. Die am 00.00.0000 um 18:29 Uhr dokumentierte Gabe von 20 mg Buscopan erfolgte nicht durch den Angeklagten.

Zum klinischen Verlauf ist dokumentiert, dass der Geschädigte FD. am 00.00.0000 noch wach und ansprechbar war; um 18:50 Uhr äußerte er auf Nachfrage keine Beschwerden. Gegen 20:00 Uhr kam es zu einmaligem Husten und brodelnder Atmung, woraufhin ein Skopolaminpflaster appliziert wurde. Laut den Eintragungen in dem Patientenjournal verfiel der Geschädigte bereits nach dem ersten Nachtdienst des Angeklagten in einen Zustand der starken Schläfrigkeit, schwerer Erweckbarkeit und brodelnder Atmung. Im Arztjournal wurde am 19.03.N01 um 09:38 Uhr das reduzierte Bewusstseinsniveau des Geschädigten dokumentiert: „schläfrig, macht kurz die Augen auf“, um 15:28 Uhr „tief schläfrig, nicht erweckbar“. Im Pflegejournal wurde der Zustand um 09:36 Uhr als „schläfrig“ und um 16:10 Uhr als „minimale Reaktion auf Ansprache“ festgehalten. Nach dem sich anschließenden Nachtdienst des Angeklagten vom 19.03. auf den 00.00.0000 wurde der Zustand im Arztjournal um 09:12 Uhr als „schläfrig und komatös“ und um 15:30 Uhr als „komatös, präfinal und mit brodelnder Atmung“ erfasst. Ab dem Morgen des 19.03.N01 wird der Geschädigte FD. als komatös beschrieben. Der Todeseintritt ist für den 00.00.0000 um 00:20 Uhr dokumentiert und trat während des Nachtdienstes des Angeklagten ein.

Die Zeugin FD., die Ehefrau des Patienten, hat insbesondere bekundet, dass ihr Mann im häuslichen Umfeld nachts immer sehr unruhig gewesen sei und sich regelmäßig entkleidet habe. Nach Aufnahme auf der Palliativstation habe die Zeugin durchweg bei ihrem Mann im Krankenzimmer geschlafen, und dieser sei komplett ruhig gewesen, habe nicht mehr gesprochen und geschlafen. Kurz vor dem Versterben des Geschädigten sei dieser durch zwei Pfleger gelagert worden. Nach der Lagerung sei die Zeugin für zwei bis drei Minuten auf der Toilette gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Ehemann noch normal geatmet, ohne Atemaussetzer oder Schnappatmung. Nach Rückkehr von der Toilette habe er nicht mehr geatmet und sei verstorben.

Der Sachverständige Prof. Dr. KR. führte aus, dass für die Gabe von Midazolam aus medizinischer Sicht keine Indikation bestanden habe. Der rasche klinische Verlauf spreche gegen einen typischen natürlichen Krankheitsverlauf. Bereits vor der dokumentierten Gabe bestünden Hinweise auf eine verdeckte Verabreichung von Midazolam. Zugleich führte der Sachverständige aus, dass angesichts der schweren Grunderkrankungen des Geschädigten FD. alternative Erklärungen, insbesondere ein natürlicher Verlauf im Zusammenhang mit Herz- und Nierenversagen, nicht sicher ausgeschlossen werden könnten; beide Erklärungsansätze seien aus medizinischer Sicht als gleichwahrscheinlich zu bewerten. Zudem habe sich bereits nach dem ersten Nachtdienst des Angeklagten am 00.00.0000 eine deutliche Verschlechterung der Bewusstseinslage bei dem Geschädigten FD. gezeigt (Somnolenz, schläfrig, nicht erweckbar), die durch das verordnete Schlafmittel Zopiclon nicht erklärbar sei. Dies lasse sich schlüssig durch eine verdeckte Vergabe von Midazolam erklären. Die Aussage der Zeugin FD. sei auffällig und könne auf eine verdeckte Gabe von Midazolam im Rahmen oder bei Gelegenheit der Lagerung hindeuten, da diese keine auffällige Atmung bzw. Atemaussetzer bei ihrem Mann akustisch wahrgenommen habe und es im Zusammenhang mit der Lagerung zum Versterben des Geschädigten gekommen sei. Bereits 5 mg Midazolam seien vorliegend ohne Weiteres geeignet gewesen, eine tiefe Sedierung mit narkoseähnlichen Zuständen zu führen und eine Lebensbedrohlichkeit zu begründen. Eine medizinische Indikation für die ärztlich nicht angeordnete Vergabe von Midazolam habe nicht vorgelegen und eine dies gegebenenfalls rechtsfertigende palliativmedizinische Leidenssituation bzw. Notlage sei ebenfalls nicht ersichtlich gewesen. Das rasche Versterben des Geschädigten bei fortgeschrittenem Herz- und Nierenversagen und das Versterben aufgrund einer verdeckten Midazolamvergabe seien gleich wahrscheinlich einzustufen. Indes zeigten die Laboruntersuchungen bei Aufnahme nur eine leichtgradige Einschränkung der Nierenfunktion.

Zusammengefasst: Die zeitliche Nähe zwischen der Midazolamgabe und der kurz darauf einsetzenden tiefgreifenden Bewusstseinsveränderung begründet eine erhebliche Risikoerhöhung. Allerdings war der Verlauf bei dem Geschädigten FD. aufgrund seiner Grunderkrankung grundsätzlich auch ohne die dargestellte Medikation möglich. Als weitere Alternative und nicht gänzlich auszuschließen ist, dass der Lagerungsvorgang Komplikationen ausgelöst hat, so dass die Kammer im Ergebnis die Verursachung des Todes durch die letzte Midazolamgabe nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnte.

ff) CU., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, den ärztlichen Anordnungen, den dokumentierten Medikamentengaben sowie den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten NJ. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte sowie dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. LD..

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte am 00.00.0000 um 11:01 Uhr aus der hauseigenen gastroenterologischen Abteilung - dort ist ein stationärer Aufenthalt der Patientin von vierzehn Tagen dokumentiert - auf die Palliativstation übernommen. Ziel des Aufenthalts war die Symptomkontrolle; zudem waren eine DNR-, DND- und DNI-Festlegung dokumentiert. Als relevante Grunderkrankung ist eine Herzinsuffizienz festgehalten. Die Geschädigte wurde wach, ansprechbar und orientiert und unter Übelkeit leidend auf die Palliativstation übernommen. Ihren Zustand bei Ankunft auf der Station dokumentierte die zuständige Ärztin als gut. Die Übelkeit wurde bis zum Versterben um 23 Uhr als anhaltend dokumentiert.

Der Patientenakte ist zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Schmerzen in einer Dosierung von 1 mg anordnete, wobei eine maximale Tagesdosis von 25 mg vorgesehen war. Eine weitergehende ärztliche Anordnung zur Gabe höherer Dosierungen ist nicht dokumentiert.

Weder litt die Geschädigte NJ. nach den Eintragungen in der Kurve unter relevanten Belastungs- oder Ruheschmerzen (durchgängig „0“ von 10) noch unter innerer Unruhe oder Angstzuständen (durchgängig „0“ von 10). Zu keiner Zeit wurde am 00.00.0000 vor dem Beginn des Nachtdienstes des Angeklagten in dem Patientenjournal Luftnot der Geschädigten notiert, der letzte Eintrag war um 19:43 Uhr. Vielmehr wurde regelmäßig Sauerstoff verabreicht, und sowohl die Sauerstoffsättigung als auch die Atemfrequenz befanden sich auf einem angemessenen Niveau. Auch während des vorgelagerten vierzehntägigen Aufenthaltes der Geschädigten auf der Gastroenterologie wurde keine Luftnot in dem Patientenjournal dokumentiert.

Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans den Nachtdienst vom 20. auf den 00.00.0000.

Aus dem Pflegejournal ergibt sich, dass der Angeklagte der Geschädigten NJ. am 00.00.0000 um 22:20 Uhr eine Gabe von 2,5 mg MSI verabreichte. Als Anlass ist dort „Dyspnoe“ dokumentiert. Die erneute Vergabe von 2,5 mg Morphium erfasste er um 22:48 Uhr, da keine Linderung eingetreten und der Sauerstoff nicht messbar sei. Weitere Medikationseinträge finden sich für diesen Zeitraum nicht. Ausweislich der ausgewerteten Vergabehistorien der Bedarfsmedikation erfasste der Angeklagte am 00.00.0000 um 22:48 Uhr die Vergabe von 5 mg Morphium. Eine telefonische Anordnung durch einen Bereitschaftsarzt holte er nicht ein. Entgegen den Klinikregularien wurde durch den Angeklagten auf die Geschädigte NJ. keine Ampulle Morphium ausgetragen. Der Todeseintritt der Geschädigten NJ. ist für den 00.00.0000 um 23:00 Uhr dokumentiert und trat somit nach der durch den Angeklagten veranlassten MSI-Gaben ein.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass vor der Verlegung auf die Palliativstation auf der gastroenterologischen Station keine relevante Luftnot dokumentiert gewesen sei. Auch auf der Palliativstation habe sich bis zum Dienstantritt des Angeklagten kein Hinweis auf eine akute Dyspnoesymptomatik ergeben. Die Gabe von Morphin sei aus medizinischer Sicht nicht indiziert gewesen. Das palliativmedizinische Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bereits die durch den Angeklagten dokumentierte und ärztlich nicht angeordnete Vergabe von 5 mg Morphium innerhalb von 28 Minuten vor dem Hintergrund des Versterbens um 23 Uhr den Tod unmittelbar herbeigeführt haben kann. Alternativursachen für das Versterben seien aufgrund der schweren Erkrankung zwar theoretisch möglich, konkret aber schwerlich nachvollziehbar. Die verabreichte Dosierung stelle zudem eine Überdosierung dar und sei insbesondere bei einer Patientin mit bestehender Herzinsuffizienz mit erheblichen Risiken verbunden. Ein ausschließlich natürlicher Verlauf als Ursache des Todes sei zwar theoretisch denkbar, trete nach sachverständiger Einschätzung jedoch deutlich in den Hintergrund.

Der Sachverständige Prof. Dr. EL. gelangte im Fall der Geschädigten NJ. zu dem Ergebnis, dass eine besonders signifikante Wahrscheinlichkeit für einen unnatürlichen Tod bestehe.

Aus der Gesamtschau der deutlich über der ärztlichen Anordnung liegenden MSI-Dosierung durch den Angeklagten, des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der durch den Angeklagten veranlassten nicht indizierten MSI-Gabe und dem kurz darauf eingetretenen Tod sowie der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. LD. gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die MSI-Verabreichungen den Tod der Geschädigten NJ. verursacht haben. Der dokumentierte Verlauf spricht gegen einen ausschließlich krankheitsbedingten Todeseintritt.

gg) PY., geboren am 00.00.0000

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf, den ärztlichen Anordnungen, den dokumentierten Medikamentengaben sowie den zeitlichen Abläufen im Fall der Geschädigten YB. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte, den pflegerischen Verlaufsdokumentationen sowie dem Sachverständigengutachten des Gutachters Prof. Dr. KR..

Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte YB. am 00.00.0000 um 14:36 Uhr hausintern von der visceralchirurgischen und geriatrischen Abteilung auf die Palliativstation übernommen. Als Grunderkrankungen sind eine Herzinsuffizienz sowie eine allgemeine Zustandsverschlechterung dokumentiert. Zudem waren eine DNR-, DNI- und DND-Festlegung getroffen worden. Bei Aufnahme der Geschädigten auf der Palliativstation am 00.00.0000 wurde ihr Zustand um 16:28 Uhr als wach und ansprechbar im Patientenjournal dokumentiert. Laut eines weiteren Eintrages am 00.00.0000 um 19:41 Uhr konnte die Geschädigte ihre Medikamente selbstständig einzeln einnehmen

Der Patientenakte ist zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. bereits am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf in einer Dosierung von 1 mg anordnete, wobei eine maximale Tagesdosis von 25 mg vorgesehen war; als Indikation ist Übelkeit genannt. Eine weitergehende ärztliche Anordnung zur Gabe höherer Dosierungen ist nicht dokumentiert. Als Festmedikation waren weder Midazolam noch Morphium ärztlich angeordnet.

Weder litt die Geschädigte YB. nach den Eintragungen in der Kurve unter relevanten Belastungs- oder Ruheschmerzen (durchgängig „0“ bzw. „1“ von 10) noch unter innerer Unruhe oder Angstzuständen (durchgängig „0“ von 10).

Aus der Medikamentendokumentation ergibt sich, dass der Geschädigten am 00.00.0000 um 02:53 Uhr - mit der Bemerkung, die Geschädigte sei am Abend nicht kontaktabel gewesen und habe deliriert, vermehrt gestöhnt und sei nicht erweckbar gewirkt - sowie erneut um 19:29 Uhr jeweils 2,5 mg MSI verabreicht wurden. Diese Gaben fallen zeitlich in die Nachtdienste des Angeklagten, der die Nächte ausweislich des Dienstplans vom 03. auf den 00.00.0000 sowie vom 04. auf den 00.00.0000 versah.

Zum klinischen Verlauf ist dokumentiert, dass die Geschädigte YB. am 00.00.0000 bis in die Abendstunden lediglich unter leichter Übelkeit litt, wach und ansprechbar war. Nach der ersten Nachtschicht des Angeklagten, am 00.00.0000, wird sie bis 11 Uhr als nicht mehr erweckbar beschrieben. Dies veranlasste die Stationsärztin zur Reduzierung bzw. Pausierung der Verordnung der sedierenden Medikamente Haloperidol und Dimenhydrinat. Um 17:00 Uhr war die Geschädigte schwer erweckbar. In dem letzten Eintrag vor dem Nachtdienst des Angeklagten wird der Zustand der Geschädigten als ansprechbar und stabil erfasst. Danach finden sich keine weiteren Eintragungen des Angeklagten. Der Tod der Geschädigten trat in der Nacht vom 04. auf den 00.00.0000 während des Nachtdienstes des Angeklagten ein; ein genauer Todeszeitpunkt ist nicht dokumentiert. Eine zweite Leichenschau erfolgte am 00.00.0000 um 09:15 Uhr.

Aus den Bekundungen der Zeugen D. YB. und C. QP. ihrerseits Enkel und Sohn der Geschädigten, folgt, dass für beide besonders auffällig gewesen sei, dass die Geschädigte bei der Aufnahme auf der Palliativstation noch äußerst redselig gewesen sei und dann plötzlich am 00.00.0000 nicht mehr ansprechbar gewesen sei und sich durchweg bis zu ihrem Versterben in einem Dämmerzustand befunden habe. Laut des Zeugen D. YB. habe ihm eine Ärztin auch auf Nachfrage angegeben, dass mit einem Versterben erst in sechs bis acht Wochen zu rechnen sei. Dem Zeugen C. YB. gegenüber hätten verschiedene Pflegerinnen geäußert, der akute Sterbeprozess der Geschädigten habe noch nicht begonnen und es könne noch etwas andauern.

Der palliativmedizinische Sachverständige Prof. Dr. KR. kommt zu dem Ergebnis, dass die deutliche Verschlechterung des Zustandes der Geschädigten in der Nacht vom 03.05. auf den 00.00.0000 durch die dokumentierte Medikamentengabe in Form von MSI nicht erklärbar sei. Vor dem Hintergrund des dokumentierten Zustandes der Geschädigten sei deren Versterben im Nachtdienst des Angeklagten ebenfalls auffällig und lege eine verdeckte Vergabe sedierender Medikamente nahe. Eine Gabe von Midazolam sei medizinisch nicht indiziert gewesen und nach den Gesamtumständen als wahrscheinliche Ursache der eingetretenen Bewusstseinsveränderung und des Todes in Betracht zu ziehen. Denn die Eintragungen im Patientenjournal ließen sich keine Anhaltspunkte für ein derart schnelles Versterben der Patientin entnehmen. Bereits die Vergabe von mindestens 5 mg Midazolam hätte einen lebensbedrohlichen Zustand hervorrufen können. Zwar könne die Zustandsverschlechterung bzw. das Versterben der Geschädigten auch durch einen Organausfall aufgrund eines Darmverschlusses auch in Kumulation mit der dokumentierten Medikation ausgelöst worden sein. Indes sei eine nicht dokumentierte Medikamentenvergabe vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen und der niedrigen Dosierung der erfassten Medikation deutlich wahrscheinlicher.

Aus der Gesamtschau der dokumentierten Medikation, des abrupten Übergangs von einem wachen und ansprechbaren Zustand zu einer tiefen Bewusstlosigkeit unmittelbar nach dem ersten Nachtdienst des Angeklagten sowie der überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die dokumentierten Medikamentengaben den klinischen Verlauf der Geschädigten YB. nicht hinreichend erklären. Die zeitliche Korrelation zwischen dem Nachtdienst des Angeklagten und der raschen Zustandsverschlechterung spricht vielmehr für eine zusätzliche, nicht dokumentierte Midazolamgabe. Diese begründete eine erhebliche, letztlich todesursächliche Gefährdung der Geschädigten YB.. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Angeklagte der Geschädigten in seinen Nachtdiensten vom 03.05. auf den 00.00.0000 und vom 04.05. auf den 00.00.0000 jeweils Midazolam mindestens in einer Dosierung von 5 mg ohne ärztliche Indikation verabreicht hat und so letztlich am 00.00.0000 den Tod der Geschädigten verursachte.

Subjektive Tatseite

Die Feststellungen zu dem Körperverletzungs- und bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten beruhen auf einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände und waren aus seiner Tatmotivation sowie dem konkreten Tatablauf sicher rückzuschließen.

Die Feststellung, dass der Angeklagte den Tod der Geschädigten OW., JZ., UA., XI., AO., NJ., BG., FN., HO., TY., AL., CB., XU., IZ., PS., KO., XV., VN., BS., HT., TG., FD. und YB. billigend in Kauf nahm, beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung legen äußerst gefährliche Tathandlungen trotz der hohen Hemmschwelle bezüglich der Tötung eines anderen Menschen die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz regelmäßig nahe. Die Gefährlichkeit der Tathandlung ist allerdings nur ein - wenn auch gewichtiges - Indiz, weswegen auch äußerst gefährliche Tathandlungen nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes begründen (BGH, Urt. v. 16. 5. 2013, Az. 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242 ff.). Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei der Tatrichter gerade auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz ausschließenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen hat. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorsatzes sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt, seine Motivationslage und sein Nachtatverhalten.

Bereits die Tatausführungen selbst lassen diesen Rückschluss mit Blick auf das Wissenselement zu. Denn bei den von dem Angeklagten vorgenommenen Medikamentenvergaben handelt es sich um äußerst gefährliche Gewalthandlungen, die ganz maßgeblich für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen. Nach den überzeugenden Ausführungen der palliativmedizinischen Sachverständigen Dr. LD. und Prof. Dr. KR. werden Opiate, insbesondere Morphin, meistens zur Schmerzlinderung verabreicht, jedoch auch zur Bekämpfung von Zuständen der Atemnot (Dyspnoe). Patienten mit einer Dyspnoe atmen nicht nur zu wenig Sauerstoff ein, sie atmen auch zu wenig Stickstoff aus; gerade das nicht ausreichende Abatmen führt zu Zuständen der Bedrängnis und zu der Angst zu ersticken. Morphin führt, wohldosiert, einerseits zu einer flacheren Atmung, die eine bessere Atemkontrolle inklusive des Abatmens ermöglicht, andererseits wirkt es angstlösend. Bei einer Überdosierung geht die Atmung jedoch so weit zurück, dass Sauerstoffmangel und in der Folge komatöse Zustände eintreten können, so die Sachverständigen. Midazolam hingegen, ein Benzodiazepin, das eigentlich als Narkosemittel im Zusammenhang mit operativen Eingriffen zur Anwendung kommt, wird lege artis im Bereich der Palliativmedizin in größerem Umfang und größeren Dosen nur bei Zuständen terminaler Unruhe eingesetzt, um akute Angstzustände in der akuten Sterbephase unter Inkaufnahme einer Bewusstseinseintrübung zu unterdrücken. Hat diese akute Phase noch nicht begonnen, stehen zur Bekämpfung kurzfristig auftretender Angst- und Unruhezustände andere Medikamente zur Verfügung, die weniger invasiv wirken und geringere Risiken bergen, insbesondere bei Patienten in einem reduzierten Allgemeinzustand, bei denen auch Midazolam - insbesondere in Kombination mit einer bestehenden Schmerzmedikation durch Opiate wie etwa Morphin - zu einer potentiell tödlichen Atemdepression führen kann. Insbesondere bei Patienten mit reduziertem Allgemeinzustand besteht die konkrete Gefahr von Atemdepressionen infolge der Vergabe von Opiaten oder Benzodiazepinen; die kombinierte Vergabe solcher Präparate erhöht die Wirkung häufig ganz erheblich, es treten gehäuft nicht nur additive, sondern potenzierte Wirkungen auf, die eine engmaschige Überwachung der Patienten im Anschluss an die Vergabe erfordern. Überdosierungen können nicht nur, wie ausgeführt, komatöse Zustände herbeiführen, sondern auch den weitergehenden Verlust der Atemkontrolle: Es bildet sich Sekret, das nicht mehr aus den Atemwegen hinausbefördert werden kann und diese verlegt und zu Schleimbildung und rasselnder oder brodelnder Atmung führt. Dies kann den sogenannten bereits erläuterten Kippeffekt herbeiführen. Hinzu tritt bei der speziellen Klientel von Palliativpatienten, bei denen ein Therapiewechsel weg von kurativer Behandlung stattgefunden hat, dass an sich noch mögliche und erfolgversprechende Gegenmaßnahmen wie die Gabe von Antidoten (etwa Naloxon, um einer Morphinvergiftung entgegenzuwirken), intensive Absaugmaßnahmen oder gar Reanimationen unterlassen werden. 2,5 mg Midazolam subkutan stellen unter Normalbedingungen für sich genommen keine Dosis dar, die eine konkrete Lebensgefahr begründet; diese Gefahr kann wohl aber bei Vergabe schon dieser relativ geringen Menge in Kombination mit anderen zentraldämpfenden Medikamenten resultieren, zumal bei Patienten in reduziertem Allgemeinzustand. Eine Dosierung von 0,1 mg/kg Körpergewicht ist geeignet, einen komatösen Zustand herbeizuführen, auch ohne Kombinationswirkung mit anderen Medikamenten, dies entspricht, je nach Gewicht des Patienten, einer Gabe von 5 - 10 mg. Bei einer Dosierung von 10 mg Midazolam handelt es sich um eine Dosis, die oberhalb einer solchen für eine Vollnarkose liegt. Dies löst - ohne eine, vorliegend in keinem Fall durchgeführte, Atemwegssicherung und die Überwachung der Atemfunktion - fast zwangsläufig einen lebensbedrohlichen Zustand aus, insbesondere wie hier in jedem Fall bei Kombination mit zentralwirkenden anderen Substanzen (Morphin, Pregabalin, Palladon, Pipamperon, Atosil, Citalopram, Scopoderm), die in hohem Maße das Risiko einer lebensbedrohlichen Atemdepression erhöhen. Bei sämtlichen Injektionen durch den Angeklagten lag daher eine äußerst gefährliche Tathandlung in dem vorgenannten Sinne vor.

Aufgrund seiner palliativmedizinischen Ausbildung und seiner langjährigen Tätigkeit in diesem Bereich war dem Angeklagten dies auch bewusst. Sämtliche vorstehenden Wirkungszusammenhänge gehören zum Standardwissen eines Palliativpflegers mit entsprechender Ausbildung und Berufserfahrung, so die Sachverständigen.

Objektiv belastbare Tatsachen, die dem Angeklagten Anlass gegeben haben könnten, auf einen glimpflichen Ausgang zu vertrauen, sind ebenso wenig ersichtlich wie Umstände, die das voluntative Vorsatzelement erschüttern könnten.

Die Feststellung, dass der Angeklagte um die potentiell tödlichen Folgen seines Handelns wusste, wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht alle vorstehend beschriebenen Medikamentenvergaben zum Tod der betroffenen Patienten führten bzw. dass Patienten einzelne Gaben überlebten, bevor sie an einer späteren verstarben. Ebenso wenig dadurch, dass er in manchen Fällen eine Dosis wählte, die auch Patienten in einem reduzierten Allgemeinzustand überleben konnten. Einem solchen Schluss stehen nicht nur die überdurchschnittlichen fachlichen Kenntnisse des Angeklagten entgegen, sondern auch der Umstand, dass in einigen Fällen eben doch der Tod der Patienten während oder nach der Schicht des Angeklagten eintrat, und zwar in einer so hohen Anzahl von Fällen, dass der Angeklagte auch von Kollegen und seinem Vorgesetzten mehrfach darauf angesprochen worden war, dass Todesfälle im Zusammenhang mit seinen Diensten gehäuft aufträten.

Ebenso wenig ist das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatz in Zweifel zu ziehen, dass der Angeklagte nämlich - und zwar in allen Fällen, in denen er aus der festgestellten Motivation heraus handelte, und damit in den hiesigen Fällen, in denen ihm eine nicht angeordnete überdosierte Medikamentenvergabe nachweisbar ist - den Tod des jeweiligen Patienten als mögliche Folge seines Handelns billigte. Soweit der Angeklagte mehrmals angab, er habe Medikamente verabreicht, weil er dadurch Leiden habe lindern wollen, stellt dies keinen vorsatzkritischen Gesichtspunkt dar. Zwar ist es in der Palliativmedizin anerkannt, in sterbensnahen Situationen sedierende Medikamente zur Linderung anders nicht beherrschbarer Leidenszustände zu verabreichen (sog. Palliative Sedierung), wobei diese grundsätzlich durch einen Arzt anzuordnen ist und lediglich in Notsituationen - wenn kein Arzt erreichbar ist - eine Indikationsstellung durch Pflegepersonal akzeptiert werden kann, so die Sachverständigen Dr. LD. und Prof. Dr. KR.. Der Tod ist hierbei aber stets nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge des Hauptziels der Leidenslinderung. Indes hat der Sachverständige Dr. LD. in seinen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass sich den Patientenakten keinerlei Anzeichen für entsprechende Notlagen entnehmen lassen. Zwar ging es dem Angeklagten nicht primär darum, das Leben der Patienten so schnell wie möglich und damit möglichst schon durch die erste Medikamentenvergabe zu beenden, sondern darum, den Patienten ein, so seine Ausdrucksweise, „friedliches Einschlafen“ zu ermöglichen, wenn ihr Weiterleben ihm nicht mehr sinnvoll erschien; zumindest wollte er sich ersparen, durch den Zustand und das Verhalten der Patienten gestört zu werden in seinem Bedürfnis nach Ordnung und Abwesenheit von dem, was er als fremdes Leid nicht wahrzunehmen in der Lage war, was er jedoch als Beeinträchtigung seines eigenen Wohlbefindens erlebte. Dazu bedurfte es nicht unbedingt der Gabe einer sicher schnell zum Tode führenden Dosis. Es genügte, dass der Patient zunächst in einen komatösen Zustand verfiel und der Angeklagte in der Folge „sechs Stunden Ruhe hatte“. Dass dann, wenn als Folge seines Handelns nicht nur eine zeitweise Sedierung eintrat, sondern der Tod des Patienten, dies von dem Angeklagten gebilligt wurde, ergibt sich schon mit mehr als hinreichender Klarheit aus seinen eigenen Äußerungen dazu, dass er seine Aufgabe darin gesehen habe, den Patienten zu ermöglichen, friedlich einzuschlafen, und dass es ihm „scheiß egal“ sei, ob das erlaubt sei; er habe im Sinne der Patienten gehandelt; auch sei es legitim, wenn er selbst entschieden habe; er habe getan, was getan werden müsse, auch um andere zu animieren; wenn einer sich das traue, dann würden andere das auch tun. Weiterhin zweifelt er den Inhalt von Patientenverfügungen an, da diese nicht dem Willen der Patienten entsprächen. An anderer Stelle hat er sich dahingehend eingelassen, es sei ihm „scheiß egal“ ob Ärzte bei der Medikamentenvergabe involviert sind und die Patienten seien grundsätzlich „schlecht eingestellt“. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass für ihn der Patientenwille gerade nicht maßgeblich gewesen ist. Verschiedene gegenüber Zeugen getätigte Äußerungen des Angeklagten weisen auf dessen grundlegenden mangelnden Respekt gegenüber dem Lebensrecht der todkranken Patienten hin: „Wenn das meine Schicht wäre, hätte ich die Tür zugemacht und ihn verbluten lassen“, wobei der betroffene Patient anlässlich einer akuten Blutung mehrfach geäußert habe, nicht sterben zu wollen.

Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen und insbesondere in seinem letzten Wort erklärt hat, er habe niemanden töten wollen, sein Ziel sei es vielmehr gewesen, Leiden zu lindern, indem er den Patienten die Möglichkeit gegeben habe, ohne Schmerz, Angst oder Unruhe zu schlafen - dass seine Medikamentengaben bei den Patienten zu der konkreten Gefahr einer Atemdepression führen konnten, habe er nicht gewusst; dass Patienten während oder im Anschluss an seine Nachtdienste nach solchen Vergaben gestorben seien, habe er darauf zurückgeführt, dass ohnehin infolge ihrer Grunderkrankung jederzeit mit ihrem Versterben zu rechnen gewesen sei; seine Palliativfortbildung habe sich auf einen kurzen dreiwöchigen Kurs beschränkt, der viele Jahre zurückliege und mit dem Präparat Midazolam sei er bislang nur als Medikament zur Narkosevorbereitung in Kontakt gekommen - handelt es sich um unwahre Schutzbehauptungen. Zunächst stehen sie - sofern sie nicht schon in sich widersprüchlich sind wie die Ausführungen zu seiner Handhabung und seinen Vorerfahrungen mit dem Medikament Midazolam - in deutlichem Widerspruch zu seinen zahlreichen weiteren Äußerungen, die nicht nur seine Selbsteinschätzung belegen, eine besonders kompetente Pflegekraft zu sein - „verkannt“, „man hätte mir das Bundesverdienstkreuz verleihen sollen“, „wenn jemand ruhig eingeschlafen ist, dann habe ich einen guten Job gemacht“ - sondern auch zu seinen zahlreichen Äußerungen, die sowohl in Wortwahl als auch im Auftreten eine ausgeprägte Selbstüberhöhung erkennen lassen und seine innere Einstellungen zu den Palliativpatienten wiederspiegeln: Wenn jemand brodele und er gebe dann Morphin, dann habe er, der Angeklagte, sechs Stunden Ruhe; er sehe seine Aufgabe darin, den Patienten zu ermöglichen, friedlich einzuschlafen, wenn sie schon sterben müssten; ob das erlaubt sei, das sei ihm „scheiß egal“. Der Angeklagte hielt es für angebracht, über einen schwerkranken Patienten zu sagen, der sei „auf die Toilette gedackelt“. Man drücke in einer Schicht mehrmals auf den Morphinperfusor, „just for fun“. Ihm sei auch schon einmal aufgefallen, dass er „einen Lauf gehabt habe“, womit er meinte, dass in kurzem zeitlichem Abstand während seiner Schichten eine hohe Zahl von Patienten verstorben war. Die innere Einstellung des Angeklagten zu den ihm anvertrauten Patienten und sein Wissen darum, dass seine Medikamentenvergabepraxis nicht nur eine Vielzahl von ihnen in konkrete Lebensgefahr gebracht hat, sondern auch, dass er davon ausging, dass sich diese Gefahr in einigen Fällen realisiert hatte, erhellt aus diesen Einlassungen offensichtlich.

Der Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte in allen Fällen, in denen er aufgrund eigenen Gutdünkens ohne ärztliche Anordnung Midazolam, Morphin, Buscopan oder Palladon verabreichte - und zwar in Überdosierungen, was sich eben schon daraus ergab, dass die Medikamente nicht angeordnet und konkret nicht indiziert waren und dass sie auch bei Einhaltung der in anderen Fällen standardmäßig angeordneten Mengen nur unter strenger Überwachung hätten gegeben werden dürfen, und darüber hinaus auch daraus, dass der Angeklagte diese Standardmengen immer wieder überschritt - mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Angeklagte Dokumentationen vornahm, aus denen an sich allzu deutlich hervorging, dass er nicht angeordnet Medikamente vergab. Daraus den Schluss zu ziehen, dass er gemeint habe, nichts zu verbergen zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass er in gutem Glauben darauf gehandelt habe, den Patienten lediglich Linderung zu verschaffen, wäre verfehlt. Zum einen waren die von dem Angeklagten vorgenommenen Dokumentationen eben nicht vollständig: Er hat selbst eingeräumt, in vielen Fällen Eintragungen unterlassen zu haben. Zum anderen erfüllten die Dokumentationen durchaus eine Funktion: Wenn der Angeklagte die Gabe von Midazolam in Mengen dokumentierte, die auf der Station durchaus häufig, fast schon standardmäßig, als Bedarf angeordnet wurden, obwohl dies, wie die palliativmedizinischen Sachverständigen dargelegt haben, in vielen Fällen nicht lege artis war, konnte die Dokumentation zumindest prima facie als Erklärung für die Narkosezustände dienen, in denen sich die Patienten oft weit über das Ende des Nachtdienstes des Angeklagten hinaus befanden, Zustände also, die durchaus auffällig waren und auch auffielen. Eine solche Dokumentation belegte und verschleierte zugleich: Sie belegte die Gabe von Midazolam als solche, verschleierte aber zum einen die tatsächlich verabreichte Menge, wenn diese über die dokumentierte hinausging. Und sie verschleierte zum anderen - jedenfalls in einem Maße, das unter den konkreten Umständen, wie die Palliativstation im FL. geführt wurde, ausreichte, um dem Angeklagten zu ermöglichen, ohne Nachfrage oder gar Rüge in seinem Handeln fortzufahren - dass er ohne ärztliche Anordnung handelte. Wenn seine eigenmächtigen Ansetzungen, wie er wusste, ohne Ausnahme nachträglich ärztlich „genehmigt“ wurden, augenscheinlich, ohne dass eine Prüfung der medizinischen Notwendigkeit solcher Anordnungen oder ihrer Folgen für den konkreten Patienten vorgenommen wurde, dann entstand, wie der Angeklagte jedenfalls bald erkannt hatte, der Eindruck, dass er mit seinem Handeln innerhalb des vor Ort üblichen Behandlungsschemas verblieb - jedenfalls so ungefähr, was aber anscheinend ausreichend war, um den tatsächlich praktizierten Qualitätsstandards dieser Station zu entsprechen. In dem Maße, wie sich diese Praxis über einen langen Zeitraum einschliff, zu der auch die Bestellungen von Midazolam in völlig ungewöhnlichen Mengen gehörten, die ebenfalls niemanden Argwohn fassen ließen, gewann der Angeklagte zunehmend den Eindruck, niemand wolle und könne ihm etwas anhaben. Auf dem Boden seiner ohnehin gegebenen narzisstischen Veranlagung ließ ihn dies durchaus „unvorsichtig“ handeln, in dem Sinne, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen der Patientenakten selbstverständlich grundsätzlich erkennbar waren und dass er großspurig gegenüber Kolleginnen Äußerungen tätigte, die an sich geeignet waren, einen Verdacht gegen ihn aufkommen zu lassen. All das focht den Angeklagten nicht an; dies war jedoch nicht Ausdruck guten Glaubens, sondern, wie ausgeführt, seiner selbsterhöhenden und die Patienten wie seine Kolleginnen und die Ärzte verachtenden Gesinnung.

Dem Angeklagten war bewusst, dass sich die Geschädigten OW., JZ., UA., CB., XI., HT., AO., NJ., QP. TY., IZ., PS., KO., XV., VN., BS., TG. und FD. zu den jeweiligen Zeitpunkten, als er sie mit bedingtem Tötungsvorsatz angriff, keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben versahen und sie infolgedessen in ihren Abwehr- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt waren, und er nutzte dies in diesen Fällen gezielt aus. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, haben sich nicht ergeben. Seine erhaltene Fähigkeit, die Tatsituationen in ihrem jeweiligen Bedeutungsgehalt für die Geschädigten realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, wird auch psychiatrisch durch die Einschätzung des Sachverständigen Prof. DrLZ. gestützt, der dargelegt hat, dass aus medizinischer Sicht nichts dafür spreche, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung dazu geführt habe, dass bei ihm das Bewusstsein dafür, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen, nicht vorhanden gewesen sei.

Die Kammer ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der objektiven Umstände davon überzeugt, dass dieser im Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlungen davon ausging, den Tod der Geschädigten herbeigeführt zu haben. Nach seinen eigenen Angaben verabreichte er die Medikamente mit dem Ziel, dass die Geschädigten „friedlich einschlafen“. Von weiteren Maßnahmen, wie einer Atemwegssicherung oder einer Überwachung der Atemfunktion, sah er ab. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Geschädigten auch ohne weitere Intervention versterben können; so kam es häufig vor, dass Patienten während oder nach seiner Nachtschicht im Früh- oder Spätdienst- verstorben sind.

Uneingeschränkte Schuldfähigkeit

Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. DrLZ., der als Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie für seine langjährigen Expertise insbesondere betreffend Tötungshandlungen in Krankenhäusern bekannt ist.

Anhaltspunkte für eine die Eingangskriterien des § 20 StGB erfüllende Störung wie etwa eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, eine hirnorganische Erkrankung oder eine Intelligenzminderung haben sich seinen Ausführungen zufolge auf der Grundlage der Explorationen des Angeklagten und der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht ergeben. Auch habe kein Substanzabusus oder eine Intoxikation zum Tatzeitpunkt bestanden.

Der Sachverständige Prof. DrLZ. legte jedoch dar, dass bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen, emotional-instabilen sowie anankastischen Zügen (ICD 10 F61) zu diagnostizieren sei. Diese habe jedoch keinen derartigen Krankheitswert, dass sie als schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu qualifizieren sei. Sie habe zudem keinen relevanten Einfluss auf die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gehabt. Zwar habe es in der Biographie des Angeklagten psychotische Episoden gegeben; eine überdauernde psychische Störung habe jedoch nicht vorgelegen. Die Episoden könnten substanzindiziert gewesen sein. Während des Tatzeitraums jedenfalls sei der Angeklagte frei von solchen Episoden sowie relevantem Substanzmissbrauch gewesen, sodass weder eine Aufhebung noch eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe.

Der Sachverständige führte insofern weiter im Einzelnen aus, dass sich aus den Explorationen des Angeklagten sowie aus dem Verlauf der Hauptverhandlung ergeben habe, dass dieser deutlich auffällig in seinem sozialen Gebaren sei und ein sehr rigides Verhalten zeige. Er habe Schwierigkeiten mit sozialen Kontakten und reagiere empfindlich auf Zurückweisungen. Insbesondere in sozialen Bezügen, speziell an seinem Arbeitsplatz, reagiere er schnell und häufig gekränkt auf tatsächlich oder vermeintlich unzutreffende Behandlung durch andere. Er fühle sich oft ungerecht behandelt. Als Krankenpfleger auf der Palliativstation des FL.s habe er sich, auch aufgrund seiner guten Fachkenntnisse und langjährigen Berufserfahrung und seiner Fortbildung im Bereich Palliativpflege, durchgehend verkannt und unterschätzt gefühlt. Insbesondere habe er die fachliche Autorität von Ärzten grundsätzlich nicht anerkannt, umso mehr, wenn es sich um unerfahrene Kräfte gehandelt habe. Auch in der Zusammenarbeit im Team mit anderen Pflegekräften sei es im Verlaufe der Karriere des Angeklagten immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen, da der Angeklagte andere Arbeitsweisen, die seinen eigenen Vorstellungen nicht entsprachen, nur schwer habe ertragen können. Er beharre teilweise infantil anmutend auf Kleinigkeiten. Er sei sehr rigide, alles müsse so sein, wie er es geplant habe. Insofern sei eine erschwerte Umstellfähigkeit und eine verminderte Anpassungsfähigkeit erkennbar. Er sei deshalb häufig etwas früher zu den Diensten erschienen, um die Kollegen aus dem Spätdienst nach der Übergabe schnell nach Hause schicken zu können. Er habe empfindlich darauf reagiert, wenn Aufgaben aus dem Spätdienst liegen geblieben seien, und sei sehr darum bemüht gewesen, dass die Station während seiner Schicht gut aufgeräumt sei. Die Patienten sollten sauber in ihren Betten liegen; dabei sei er nicht nur darum bemüht gewesen, bei akutem Bedarf (etwa Einnässen oder Einkoten von Patienten) hygienische Abhilfe zu schaffen, sondern habe regelmäßig mitten in der Nacht (gegen 02:00 Uhr früh) Ganzkörperwaschungen im Patientenbett vorgenommen, die eigentlich durch den nachfolgenden Frühdienst hätten vorgenommen werden sollen. Dass er dabei die Nachtruhe der Patienten unterbrach, sei ihm gleichgültig gewesen. Waren Patienten unruhig oder zeigten Anzeichen von Atemnot oder Unruhe, habe der Angeklagte dies kaum ertragen können. Dabei sei es keinesfalls Mitleid mit den Patienten gewesen, welches ihn motiviert habe, den Symptomen entgegenzuwirken. Kennzeichnend für die Persönlichkeit des Angeklagten sei vielmehr auch, dass er zu echter Empathie nicht fähig sei. Fremdes Leid versuche er abzuwehren und nicht an sich heranzulassen; sofern ihm dies nicht gelinge, nehme er es primär als Störung seines eigenen Wohlbefindens wahr. Die Unfähigkeit, das Leid der ihm anvertrauten Patienten zu ertragen; das nahezu unpersönliche, „sachliche“ Verhältnis zu den Patienten, das seinen Ausdruck u.a. darin gefunden, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen, nennenswerte Zeit am Krankenbett zu verbringen und sich den Patienten im Gespräch persönlich zuzuwenden, und die daraus folgende Fokussierung auf die Gabe von Medikamenten als aus Sicht des Angeklagten einzige Möglichkeit, den Zustand der Patienten in seinem Sinne zu beeinflussen, belege das egozentrische Verhalten des Angeklagten.

Sofern der Angeklagte nach seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt oder auch teilweise im Gerichtssaal hochauffälliges Verhalten gezeigt habe, so bewertet der Sachverständige dieses überzeugend nicht als psychotisch, sondern als eine extreme Form der Belastungsreaktion, durch die der Angeklagte sein Selbstwertgefühl zu stabilisieren suche, das durch die Verfahrens- und Haftsituation erheblich beeinträchtigt sei. Im Zuge dessen gezeigtes fremdaggressives Verhalten verbleibt dem Sachverständigen zufolge auf der verbalen Ebene und liefere keine Anzeichen für die Gefahr von über den beruflichen Kontext hinausgehenden Gewalthandlungen. Die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten habe zwar keine unmittelbare Auswirkung auf seine Schuldfähigkeit, liefere aber deutliche Hinweise auf seine Tatmotivation. Sämtliche Taten hätten sich in einem hochspezifischen Kontext ereignet, in dem sich innere persönlichkeitsbedingte und äußere konstellative Faktoren, die an das System Krankenhaus bzw. Gesundheits-/Pflegewesen gebunden seien, gegenseitig verstärkt hätten. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass von dem Angeklagten in Zukunft außerhalb dieses Kontextes erhebliche Straftaten zu erwarten seien, lägen nicht vor; innerhalb dieses Kontextes hingegen sei aufgrund der weitgehend nicht oder nur äußerst schwer zu korrigierenden Persönlichkeitsdisposition des Angeklagten erneut mit der Begehung ähnlicher Taten zu rechnen. Diese Persönlichkeitsstörung in ihrer Gesamtheit enge das Leben des Angeklagten allerdings nicht derart ein, dass sie vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen verbunden wäre wie krankhafte seelische Störungen. Auch sei er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Dem Angeklagten sei es mithin trotz der Persönlichkeitsstörung gelungen, abgesehen von den Schwierigkeiten im sozialen Bereich, ein weitgehend unauffälliges und unbeeinträchtigtes Leben zu führen. Mithin habe die kombinierte Persönlichkeitsstörung keinen Schweregrad erreicht, der zu einer forensisch relevanten Einschränkung seiner generellen Hemmungsfähigkeit oder seiner Entscheidungsfähigkeit führe.

Die Kammer folgt den vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr LZ. nach eigener kritischer Würdigung. Der Sachverständige hat eine einleuchtende Einordnung der grundlegenden Parameter für die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten vorgenommen und seine Persönlichkeitsstruktur plausibel dargelegt. Das Ergebnis deckt sich mit dem Eindruck der Kammer auf Grundlage der vielfältigen Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Auffällig war, dass der Angeklagte sich - mit Ausnahme der Ausführungen in seinem letzten Wort - durchgehend selbstsicher bis überheblich gab, keinerlei Problembewusstsein erkennen ließ, sehr deutlich machte, dass er sein Handeln weiterhin für richtig halte und dass er, anders als die meisten seiner Kolleginnen und der auf der Station tätigen Ärztinnen, auf dem Gebiet der Versorgung von Palliativpatienten überragend kompetent sei, insbesondere auch die Wirkweise der in Rede stehenden Medikamente kenne und die Erforderlichkeit ihrer Vergabe so gut zu beurteilen wisse, dass es sachgerecht gewesen sei, sich über ärztliche Anordnungen hinwegzusetzen. Der Angeklagte sah sich selbst dazu befugt an zu entscheiden, ob ein Weiterleben der Patienten „sinnvoll“ war, und er war der grundsätzlichen Überzeugung, dass Palliativpatienten mit ihrer eingeschränkten Lebenserwartung eigentlich nur den Anspruch hätten, „friedlich“ einzuschlafen, das heißt, ohne besondere körperliche Leidenszustände zu erfahren, zu versterben. Ein Introspektions- und Reflektionsvermögen des Angeklagten konnte die Kammer nicht erkennen: Dass Patienten, die der Angeklagte entsprechend behandelt hatte, nicht nur in Einzelfällen, sondern mit signifikanter Häufigkeit, die auch wiederholt Thema auf der Station war, entweder kurz nach der Medikamentenvergabe noch während seines Nachtdienstes oder an einem darauffolgenden Tag starben, bemerkte der Angeklagte durchaus. Dies ließ ihn jedoch seine Praxis in keiner Weise überdenken, erst recht gab er sie nicht auf. Zum einen bedauerte er diese Sterbefälle nicht: Wenn Patienten ohne besondere Schmerzen, Angst oder Unruhe verstarben, empfand er dies als einen wünschenswerten Verlauf, ja in gewisser Weise als Ausweis gelungener Arbeit, dann habe er „einen guten Job gemacht“. Dass bei weitem nicht alle Patienten der Palliativstation auf diese aufgenommen wurden, um dort zu sterben; dass eine nicht unbeträchtliche Zahl von ihnen entweder in ein Hospiz oder in die heimatliche Pflege durch Angeordnete entlassen werden sollte und auch durchaus Aussichten hatte, dieses Ziel zu erreichen; dass auch Patienten mit einer sehr begrenzten Lebenserwartung häufig die ihnen verbleibende Zeit noch bewusst erleben möchten und andere Ansprüche haben, als diese Zeit komatös zu verdämmern; dass sie und ihre Angehörigen Zeit miteinander verbringen möchten und diese womöglich brauchen, um ihr Schicksal anzunehmen und sich voneinander zu verabschieden; dass es andere Möglichkeiten gibt als nur die medikamentöse Sedierung, um physisches und psychisches Leiden am Lebensende zu lindern; vor allem aber, dass nur die betroffenen Patienten selbst das Recht haben zu entscheiden, welche Art von Therapie zu wählen ist - vor all diesen Einsichten verschloss sich der Angeklagte, da er nie bereit war, eine andere als die eigene Perspektive auf die ihm anvertrauten Patienten einzunehmen, die Perspektive eines zu menschlicher Begegnung und Zuwendung Unfähigen, der zum einen fremdes Leid als Störung seines eigenen Bedürfnisses nach Ordnung und Unantastbarkeit abwehrte und der sich zum anderen darin gefiel, technisch kompetent und niemandem Rechenschaft gebend vermeintlich Abhilfe schaffen zu können, indem er Leidenszustände quasi „abschaltete“. Zusammengefasst: Der Angeklagte zeigte im Rahmen der durch ihn begangenen Taten ein hochegozentrisches Verhalten, für das er ohne Einschränkungen verantwortlich ist.

V.

Der Angeklagte hat sich wegen Mordes in zehn Fällen, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in siebenundzwanzig Fällen und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen strafbar gemacht.

1.) Vollendeter Mord

Der Angeklagte hat sich wegen Mordes zum Nachteil der Geschädigten OW., JZ., UA., CB., XI., IZ., HT., AO., NJ. und YB. strafbar gemacht, § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 SGB.

Der Angeklagte handelte in den Fällen OW., JZ., UA., CB., XI., HT., AO., NJ. und YB. heimtückisch und in allen Fällen aus niedrigen Beweggründen.

a.)

Heimtückisch handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer in Folge der Arglosigkeit die natürliche Abwehrbereitschaft- und -fähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist (vgl. insgesamt hierzu Fischer, StGB, 71. Aufl. N01, § 211 Rn. 34 ff.). Wesentlich ist, dass der Täter sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, mithin bei Eintritt der Tat in das Versuchsstadium maßgebend ist (BGH in st. Rspr., exemplarisch BGH Beschl. v. 14.06.2017, Az. 2 StR 10/17 = NStZ-RR 2017, 278).

Soweit die Geschädigten bei der Injektion durch den Angeklagten wach waren, rechneten sie allesamt mit einem erheblichen Einwirken auf ihre körperliche Unversehrtheit durch den Angeklagten nicht. Ihrer Rolle als Patienten ist es gerade immanent, dass sie bei der Medikamentenvergabe durch einen verantwortlichen und die Obhut ausübenden Pfleger darauf vertrauen, dieser werde ihnen keinen Schaden zufügen.

Die Kammer konnte indes nicht in allen Fällen, in denen die Patienten zum Zeitpunkt der Medikamentenvergabe noch nicht komatös waren, feststellen, dass der Angeklagte heimtückisch handelte. Die Patienten waren zwar dann immer arglos, da sie, sofern nicht bewusstlos, sondern eventuell nur schlafend, strukturell in der Lage gewesen wären, Argwohn zu hegen, und sich eines erheblichen Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit nicht versahen. Bei einem Schlafenden ist anerkannt, dass er eine vorher bestehende Arglosigkeit „mit in den Schlaf nimmt“ und deshalb arg- und wehrlos sein kann, so dass die Tötung eines Schlafenden regelmäßig heimtückisch ist (BGHSt 23, 119, 120 f.; NStZ 2007, 523). Sie waren auch wehrlos, allerdings ist diese Wehrlosigkeit nur dann Folge ihrer Arglosigkeit, wenn sie trotz ihrer Krankheit grundsätzlich - bei unterstelltem Wissen darum, dass der Angeklagte beabsichtigte, ihnen medizinisch nicht indizierte Medikamente zu verabreichen, die ihren Tod herbeizuführen geeignet waren - noch in der Lage gewesen wären, sich einem Angriff auf ihr Leben erfolgreich zu entziehen, und sei es dadurch, sich an anderes Pflegepersonal oder ihre Angehörigen zu wenden und diese Personen aufzufordern, sie aus dem Einflussbereich des Angeklagten zu verbringen. Verabreichte der Angeklagte die Medikamente bei Patienten zu einem Zeitpunkt, als sie dazu nicht mehr in der Lage waren, beruhte ihre Wehrlosigkeit dennoch auf Arglosigkeit, wenn anstelle ihrer schutzbereite Dritte anwesend waren. Schutzbereiter Dritter ist dabei jede Person, die den Schutz eines Besinnungslosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (vgl. BGH NStZ 2008, 93, 94 m.w.N.). Vorliegend waren anwesende Angehörige schutzbereite Dritte in diesem Sinne. Als schutzbereite Dritte im vorgenannten Sinne war die Zeugin QP. die Ehefrau des Geschädigten QP. vor Ort anwesend.

Anderes gilt hingegen, sofern sich Patienten in einem komatösen Zustand ohne Bewusstsein befunden haben. Denn eine bewusstlose Person vermag selbst keinen Argwohn gegenüber lebensgefährlichen Angriffen auszubilden (BGH, Urteil vom 18. 10. 2007 - 3 StR 226/07). In den hier relevanten Fällen CB. (Fälle 13 bis 16) lässt sich daher das Mordmerkmal der Heimtücke nicht feststellen. Durch die Injektionen wurde der Geschädigte in ein Koma versetzt, sodass er bei den nachfolgenden Verabreichungen keinen Argwohn empfinden konnte.

Dabei handelte der Angeklagte in feindlicher Willensrichtung, da es ihm nicht etwa darum ging, die Geschädigten von Qualen und Leiden zu befreien, sondern vielmehr aus den oben dargestellten Motiven. Auch wenn der Angeklagte mehrfach geäußert hat, er habe das Leid der Geschädigten lindern wollen und deren Leid nicht ertragen und damit möglicherweise aus Mitleid gehandelt, ist dies von der Kammer als unwahre Schutzbehauptung bewertet worden. Zudem kann sich selbst in einer oberflächlich vorhandenen Mitleidsmotivation Feindseligkeit gegenüber dem Lebensrecht eines Schwerkranken äußern (BGH, Urteil vom 18. 10. 2007 - 3 StR 226/07). Dies ist immer dann der Fall, wenn sich in der Tat eine eigenmächtige Selektion des Opfers durch den selbstherrlich über Leben und Tod entscheidenden Täter offenbart, mit anderen Worten, wenn der Täter seine eigenen Vorstellungen vom Wert des Lebens durchsetzt (vgl. BGHSt 37, 376 (377 f.)). Vorliegend war es keinesfalls Mitleid mit den Geschädigten, welches den Angeklagten motivierte, den „Symptomen entgegenzuwirken“. Kennzeichnend für die Persönlichkeit des Angeklagten ist vielmehr auch, dass er zu echter Empathie nicht fähig ist. Fremdes Leid versucht er abzuwehren und nicht an sich heranzulassen; gelingt ihm dies nicht, nimmt er es primär als Störung seines eigenen Wohlbefindens wahr.

Vorliegend war angesichts des festgestellten Umstandes, dass sich die vorgenannten Geschädigten keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit oder gar eines lebensbedrohlichen Angriffs versahen und infolge dieser Arglosigkeit in ihrer natürlichen Abwehrbereitschaft und ihren Verteidigungsmöglichkeiten, beispielsweise durch eine Flucht, stark eingeschränkt waren, das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben.

Der Angeklagte handelte auch in allen Fällen mit dem nötigen Ausnutzungsbewusstsein.

b.)

Der Angeklagte verwirklichte zudem in den zehn Fällen das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe.

aa)

Objektiv lagen niedrige Beweggründe vor. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verachtenswert erscheinen, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich erscheinen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2017 - 2 StR 656/13, BeckRS 2017, 109042). Bei der Prüfung, ob ein Beweggrund niedrig ist, ist nicht auf die Herkunft des Angeklagten und die Wertvorstellungen des Kulturkreises abzustellen, aus dem dieser stammt. Der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrunds ist vielmehr den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, in welcher der Angeklagte lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den sittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in vollem Umfang verbunden fühlt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 1 StR 376/10, BeckRS 2011, 16157; BGH, Urteil vom 11.10.2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284; BGH, Urteil vom 07.10.1994 - 2 StR 319/94, NStZ 1995, 79).

Als Hintergrund eines niedrigen Beweggrundes kommen dabei auch normalpsychologische, verbreitete Bedürfnislagen wie Bequemlichkeit, Verantwortungslosigkeit oder der „Wunsch nach Nichtstun“ in Betracht, wenn sich hierauf das konkrete Tatmotiv des Täters stützt (BGH, Urt. v. 03.09.2008 - 2 StR 305/08; NStZ-RR 2009, 173, 174 f.; Fischer, a.a.O. Rn. 14c). Insbesondere erfüllt der Täter bei der Tötung eines Menschen dann das Merkmal der niedrigen Beweggründe, wenn er sich mit dem Tatopfer und den diesem gegenüber bestehenden Versorgungs- und Fürsorgepflichten nicht auseinandersetzen will und sich deshalb durch Unterlassen oder aktives Tun diesen Pflichten entzieht, indem er dessen Tod herbeiführt (vgl. BGH a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die den Angeklagten zu den Taten leitenden Beweggründe als niedrig. Wie bereits ausgeführt, sah sich der Angeklagte selbst dazu befugt, eigenmächtig zu entscheiden, welche Behandlung/Medikation für den „todgeweihten“ Patienten am besten geeignet sei, um ihm ein „friedliches“ Einschlafen zu ermöglichen. Dabei war es keinesfalls Mitleid mit den Patienten, welches ihn motivierte. Der Angeklagte zeigte eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben der Geschädigten. Das Tatmotiv des Angeklagten ist von egozentrischen Beweggründen geprägt; er missachtete seine dienstlichen Verpflichtungen bewusst und in Kenntnis der daraus resultierenden Konsequenzen für die Geschädigten, um einen „ruhigen Nachtdienst“ zu haben. Er brachte mehrfach zum Ausdruck, dass er dem Leben und der verbleibenden Lebensdauer der Geschädigten mit Gleichgültigkeit gegenüberstand. Der Angeklagte handelte dabei auch nicht einzelfallbezogen erst nach Auftreten erster Unruhe- oder Störungsfaktoren bei seinen Patienten, sondern sogar „präventiv“, indem er sich bereits zu Schichtbeginn mit Midazolam „bewaffnete“, um die Patienten von vornherein ruhig zu stellen. Die besondere Verwerflichkeit dieser Tatmotive wird des Weiteren auch durch den Umstand geprägt, dass der Angeklagte auf eigenen Wunsch hin fast ausschließlich Nachtdienste im FL. absolvierte. Er brachte sich bewusst in eine Situation, in der er - mit Ausnahme der Lagerung zu festen Zeiten - alleine und ungestört auf der Palliativstation tätig war und so ohne Entdeckungsrisiko Patienten zu seinem eigenen Vorteil bis zum Todeseintritt hin mit Medikamenten „ruhigstellen“ konnte, um sich seinen Nachtdienst stressfrei zu gestalten. Dass Vorgehen des Angeklagten stellt sich auch nicht deshalb als nicht verwerflich dar, weil er vereinzelt behauptete, er habe „Leiden lindern wollen“. Wie bereits ausgeführt, ging es dem Angeklagten gerade nicht darum, fremdes Leiden zu lindern. Zum anderen findet die angebliche Motivation des Linderns von Leiden dort ihre Grenze, wo - weder objektiv noch nach der subjektiven Vorstellung des Angeklagten - hierfür typische Symptome, wie Schmerzen oder Angstzustände, gerade nicht bestanden. Eine Pauschalierung dahingehend, dass Palliativpatienten ohnehin zum Sterben auf einer Palliativstation liegen, verbietet sich offensichtlich. Eine pauschale Annahme von Leidenszuständen allein aufgrund des Umstandes, dass sich die Patienten mit potenziell tödlichen Erkrankungen auf einer Palliativstation befanden, ist ausgeschlossen. Vielmehr kann ein niedriger Beweggrund nur dort ausnahmsweise aufgrund einer Absicht, ein Leiden zu lindern, zurücktreten, wo ein solches Leiden auch tatsächlich bestand und vom Angeklagten als solches erkannt wurde und sodann ein zumindest gleichgestelltes Motiv seines Handelns darstellte. Dies ist jedoch - wie dargestellt - in den hier abgeurteilten Fällen nicht der Fall. Sofern der Angeklagte gehandelt habe, weil er das angeblich objektiv bestehende Leiden der Patienten auf der Palliativstation nicht ertragen habe, schließt auch dies einen niedrigen Beweggrund nicht aus, denn dem Angeklagten wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, seine Tätigkeit auf der Palliativstation aufzugeben, weil er aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen, seiner Erfahrung und seines Alters jederzeit eine anderweitige Arbeitsstelle gefunden hätte, bei der er mit weniger leidensgeprägten Patienten konfrontiert worden wäre.

Zwischen dem Tatmotiv des Angeklagten und den von ihm kausal verursachten Todesfällen besteht auch jeweils das erforderliche Missverhältnis. Ein niedriger Beweggrund setzt hierzu voraus, dass ein eklatantes Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tat besteht (Fischer, a.a.O. Rn. 18). Dieses Missverhältnis ist dem egozentrischen Tatmotiv der Gleichgültigkeit und dem zwanghaften Kontrollbedürfnis bereits immanent. Diese Gefühlsregungen beruhten auf einer Grundhaltung, die gekennzeichnet ist durch unduldsame Selbstgerechtigkeit. Der bloße Wille des Angeklagten, störungsfreie Nachtdienste zu haben und nicht durch schwerkranke Patienten gestört zu werden, ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine Verkürzung des Lebens der Patienten nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Des Weiteren kann dem Angeklagten auch nicht zugutegehalten werden, dass sein Vorgehen in irgendeiner Weise medizinisch notwendig gewesen wäre. Eine medizinische Notwendigkeit für die Medikamentenverabreichung bestand in den abgeurteilten Fällen gerade nicht oder jedenfalls nicht in der vom Angeklagten verabreichten Dosierung. Dies folgt bereits aus den nicht in diesem Maße bestehenden ärztlichen Anordnungen.

Dass vorliegend auch Gefühle der Verzweiflung oder Aussichtslosigkeit handlungsleitend für die Taten des Angeklagten waren, vermochte die Kammer - wie festgestellt - sicher auszuschließen.

bb)

Subjektiv liegen die Voraussetzungen für die Annahme niedriger Beweggründe ebenfalls vor.

Hierzu ist erforderlich, dass der Täter die Umstände kennt und mit seinem Bewusstsein erfasst, welche die Bewertung seines Handlungsantriebs als niedrig begründen (vgl. BGH, Urt. vom 28.01.2004 - 2 StR 452/03, NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 6, 13, 15, 23). Die als niedrig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbewusste Handlungsantriebe gewesen sein, denn das Schuldprinzip setzt voraus, dass die die Tat charakterisierenden Motive und Absichten als Merkmale des subjektiven Tatbestands nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie in das Bewusstsein des Täters getreten sind. Die - rechtliche - Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen; auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an. Er muss aber zu einer zutreffenden Wertung in der Lage sein (vgl. BGH, Urt. vom 28.01.2004 - 2 StR 452/03, NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGH, GA 1967, 244; BGH bei Dallinger, MDR 1969, 723; BGH bei Holtz, MDR 1977, 809; NStZ 1981, 258). Weiterhin muss der Täter, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen wie Wut, Hass oder Zorn als Handlungsantrieb in Betracht kommen, diese - über die Erkenntnis ihrer handlungsleitenden Wirkung hinaus - auch gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern können (vgl. BGH, Urt. vom 28.01.2004 - 2 StR 452/03, NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 03.07.1951 - 1 StR 267/51, NJW 1979, 378; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 2, 6, 15, 22, 23).

Dem Angeklagten waren die Umstände seiner Motivation bewusst. Er hat diese als Motiv auch und insbesondere dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. DrLZ. gegenüber benannt. Der Angeklagte hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er dem Leben der Palliativpatienten keinen Wert (mehr) beimisst. Der Angeklagte erkannte die Umstände der Tat, rechtfertigte sie jedoch mit der verbleibenden kurzen Lebenserwartung von Palliativpatienten für sich. Gleichwohl erkannte er den Unrechtsgehalt seines Handelns im erforderlichen Umfang. Insbesondere war ihm als erfahrenen und examinierten Pfleger mit der Zusatzqualifikation im palliativen Setting die Wirkung der von ihm eigenmächtig verabreichten und nicht ärztlich angeordneten Arzneimittel in jedem Fall bekannt. Somit steht fest, dass es dem Angeklagten allein auf das Ruhigstellen von Patienten unter Inkaufnahme des Todeseintritts ankam, um eine ruhige, geordnete und stressfreie Nachtschicht absolvieren zu können.

Auch war er in der Lage, die Bewertung der Handlungstriebe als niedrig vorzunehmen. Dem Angeklagten war bewusst, dass sein Handeln nicht erlaubt ist, gegen Gesetze verstößt, doch war es ihm „scheiß egal“. Anhaltpunkte, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen wäre, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und mit seinem Willen zu steuern, haben sich nicht ergeben.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Angeklagte den Tod der ihm anvertrauten Patienten durchgehend in Kauf nahm, um zum einen fremdes Leid als Störung seines eigenen Bedürfnisses nach Ordnung und Unantastbarkeit abzuwehren und sich zum anderen darin gefiel, technisch kompetent und niemandem Rechenschaft gebend vermeintlich Abhilfe schaffen zu können, indem er Leidenszustände quasi „abschaltete“. Dass Missverhältnis zwischen dem Motiv und den Taten ist damit eklatant. Zugleich steht die Tatmotivation auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders verachtenswert, zumal der Angeklagte als Krankenpfleger eine besondere Vertrauensstellung im Umgang mit den Patienten genoss. Auch stellt sich seine Tatmotivation als besonders eigensüchtig dar, da der Angeklagte bereit war, allein für sein persönliches Ordnungs- und Kontrollgefühl das Leben der Patienten zu opfern. Dass Missverhältnis zwischen dem Anliegen des Angeklagten und den Folgen seiner Taten war so krass und offensichtlich, dass an die Feststellung, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 133, 134).

2.) Versuchter Mord

Bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten BG., FN., HO., TY., AL., CB. (3 x), XU., IZ., PS., KO. (2 x), XV. (3 x), VN. (2 x), BS. (2 x), HT. (2 x), TG., FD. (3 x) und YB. fällt dem Angeklagten jeweils versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last, strafbar gemäß §§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB.

Der Angeklagte war lediglich wegen versuchten Mordes zu verurteilen, da in den vorgenannten Fällen der Taterfolg, der Tod der Geschädigten, nicht eingetreten ist und/oder nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen war, ob die Tathandlungen des Angeklagten letztlich für den Tod der Geschädigten zumindest mitursächlich waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. LD. und Prof. Dr. KR. ist in den vorgenannten Fällen die Grunderkrankung als Todesursache ebenso wahrscheinlich.

Wie schon bei den Taten zum Nachteil der oben genannten Geschädigten - auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen - handelte der Angeklagte in allen Fällen aus niedrigen Beweggründen und in den Fällen TY., CB., IZ., PS., KO., XV., VN. (2 x), BS. (2 x), HT. (2 x), TG., FD. (2 x) und YB. zudem auch heimtückisch. Wenn die Geschädigten geschlafen haben, war auf ihre eigene Arglosigkeit abzustellen. Soweit sie sediert oder komatös waren, kommt es auf die Arg- und Wehrlosigkeit anwesender Angehörige an.

Schließlich handelte der Angeklagte auch vorsätzlich. Den Tod der Geschädigten nahm er billigend in Kauf. Seines heimtückischen Handelns war er sich ebenso bewusst wie der besonderen Verwerflichkeit seiner Beweggründe. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte nicht von dem Versuch der Tötungsdelikte nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB zurückgetreten.

Die Versuche sind nicht fehlgeschlagen. Ein Fehlschlag kann nur angenommen werden, wenn der Täter nach Vornahme der letzten Tathandlung davon ausgeht, die Tat mit den bereits eingesetzten oder ihm sonst situativ zur Verfügung stehenden Mitteln nicht vollenden zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2013, Az. 2 StR 324/13 = NStZ 2013, 705). Entscheidend ist danach nicht, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan nicht verwirklichen konnte, sondern ob ihm - infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmungen - das Erreichen seines Zieles nicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte aber noch „Herr seiner Entschlüsse“, hielt er die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. BGH Beschuss vom 23.07.2013, Az. 3 StR 205/13 = BeckRS 2013, 17555). Dem Angeklagten war es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang ohne weiteres möglich, den Geschädigten weitere Medikamentengaben zu verabreichen und weitere Tötungshandlungen zu erbringen.

Die Versuche waren allerdings beendet.

Der Versuch einer Straftat ist beendet, wenn der Täter den Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung für gesichert oder - zutreffend oder irrtümlich - zumindest für möglich hält. Ebenso liegt ein beendeter Versuch vor, wenn sich der Täter trotz Erkenntnis der Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (vgl. BGH, Urteil v. 02.11.1994, Az. 2 StR 449/94, Beschl. v. 27.01.2014, Az. 4 StR 565/13, Urt. v. 21.02.2018, Az. 5 StR 347/17, alle zitiert nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellung des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont; vgl. BGH Beschl. v. 19.05.1993, GSSt 1/93 m.w.N.). Im Falle eines beendeten Versuches bedarf es einer tauglichen Rücktrittshandlung durch Verhinderung des Erfolgseintrittes gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB oder, sofern die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird, jedenfalls ernsthaftes Bemühen darum gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ein unbeendeter Versuch einer Straftat liegt hingegen vor, wenn der Täter noch nicht alles, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat erforderlich ist, getan hat. Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch des Alleintäters erfordert gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB lediglich, dass der Täter die weitere Tatausführung zur Vollendung der Tat aufgibt. Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts ist in engen Grenzen möglich. Der Versuch eines Tötungsdeliktes ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 337/11 -, Rn. 7, m. w. Nw., juris). Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB liegt vor, wenn der Täter noch „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Plans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Hiernach kommt neben - vom Täter wahrgenommenen - äußeren, physischen Hemmnissen auch ein nur durch innere Vorgänge bewirktes, mithin psychisches Unvermögen als der Freiwilligkeit des Rücktritts entgegenstehender Umstand in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 4 StR 442/22 -, Rn. 8, m. w. Nw., juris).

Die Wirkung der Injektionen dauerte bis über das Ende des Nachtdienstes des Angeklagten an, sodass er bei Beendigung seines Dienstes aus seiner Sicht regelmäßig davon ausgehen konnte, alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan zu haben. Zu etwaigen Rettungsbemühungen kam es in keinem der Fälle.

Durch die Gabe der nicht angeordneten Medikamente, namentlich Midazolam, Morphinsulfat, Buscopan und/oder Palladon hat der Angeklagte den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung begangen. Es handelt sich bei den vorgenannten Medikamenten um gesundheitsschädliche Stoffe im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Außerdem liegt in jedem einzelnen Fall eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor, denn - wie bereits ausgeführt - haben die Verabreichungen der Medikamente lebensbedrohliche Zustände bei den Geschädigten ausgelöst.

3.) Versuchte gefährliche Körperverletzungen

In den Fällen QF. und FJ. verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB.

Durch die Gabe der nicht angeordneten Medikamente, namentlich Midazolam, Morphinsulfat, Buscopan und/oder Palladon hat der Angeklagte den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung begangen. Es handelt sich bei den Medikamenten um gesundheitsschädliche Stoffe im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Außerdem liegt eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor, denn - wie bereits ausgeführt - bestand nach den getroffenen Feststellungen generell die Möglichkeit, dass die Verabreichung der Medikamente lebensbedrohliche Zustände auslösen konnte.

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte nicht von dem Versuch der Körperverletzungsdelikte nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB zurückgetreten.

Die Versuche waren nicht fehlgeschlagen, und sie waren beendet. Die Wirkung der Injektionen dauerte regelmäßig bis über das Ende des Nachtdienstes des Angeklagten an, sodass der Angeklagte bei Beendigung seines Dienstes aus seiner Sicht regelmäßig davon ausgehen konnte, alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan zu haben. Zu etwaigen Rettungsbemühungen kam es nicht.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

VI.

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1.)

Der Angeklagte hat sich wegen der Taten zum Nachteil der Geschädigten OW., JZ., UA., CB., XI., IZ., HT., AO., NJ. und YB. wegen Mordes schuldig gemacht. Für Mord sieht das Gesetz nach § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitstrafe vor. Außergewöhnliche Umstände, die die Verhängung der absoluten Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB entgegenstehen könnten, haben sich nicht ergeben.

Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB kam nicht in Betracht. Wie bereits festgestellt, war nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr LZ. weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten vermindert.

2.)

Die Strafen für die Taten zum Nachteil der Geschädigten BG., FN., HO., TY., AL., CB., XU., IZ., PS., KO., XV., VN., BS., HT., TG., FD. und YB. waren grundsätzlich dem Strafrahmen des § 211 StGB zu entnehmen, der eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.

In allen siebenundzwanzig Fällen des versuchten Mordes hat die Kammer, weil die Taten jeweils im Versuchsstadium stecken geblieben sind, in Ansehung der Gesamtumstände von der fakultativen Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und den zugunsten des Angeklagten verschobenen Strafrahmen angewandt.

Innerhalb des vorbezeichneten Strafrahmens war in jedem einzelnen Fall zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er den äußeren Tathergang teilweise eingeräumt hat. Zudem hat die Kammer strafmildernd bewertet, dass er zum Zeitpunkt der Taten nicht vorbestraft war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass im Verlauf der Tatserie eine zunehmende Abstumpfung eintrat, die zu einer fortschreitenden Herabsetzung seiner Hemmschwelle gegenüber weiterer Tatbegehung führte.

Diesen entlastenden Umständen stehen jedoch gewichtige belastende Umstände entgegen. Gegen den Angeklagten sprach jeweils die Vielzahl der versuchten Tötungsdelikte innerhalb eines halben Jahres und das Ausmaß der Vertrauensbrüche gegenüber den Geschädigten, deren Schutz und Versorgung ihm als Krankenpfleger auf einer Palliativstation anvertraut war. Zu seinen Lasten war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Rahmen der Mordversuche teilweise zwei Mordmerkmale und hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung ebenfalls zwei Tatbestandsvarianten erfüllt hat.

Die Kammer hat zwischen den einzelnen Taten keine Binnendifferenzierung vorgenommen. Sämtliche Taten betreffen das höchstrangige Rechtsgut des menschlichen Lebens. Die Kammer hat nicht verkannt, dass in einzelnen Fällen lediglich ein, in anderen Fällen hingegen zwei Mordmerkmale verwirklicht wurden. Angesichts des gleichförmigen Tat- und Handlungsmusters des Angeklagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er einzelnen Geschädigten in gesteigerter Weise schaden wollte, sodass eine unterschiedliche strafzumessungsrechtliche Behandlung der Einzelfälle nicht geboten war.

Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des eröffneten Strafrahmens war unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte in jedem der Fälle eine Freiheitsstrafe von jeweils

8 Jahren

tat- und schuldangemessen.

3.)

Die Strafen für die Taten zum Nachteil der Geschädigten QF. und FJ. waren dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen.

Ein minder schwerer Fall in entsprechender Anwendung des § 213 StGB war in keinem der beiden Fälle anzunehmen.

Es lag zunächst kein von § 213 StGB vorgesehener Fall der Tatprovokation vor. Die Geschädigten waren schwerkranke Patienten auf der Palliativstation und haben keinerlei Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die eine Misshandlung oder schwere Beleidigung des Angeklagten zum Inhalt gehabt hätten.

Die Kammer hatte unter Würdigung aller Umstände auch keinen Anlass, einen unbenannten minder schweren Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 a. E. StGB anzunehmen.

Die Annahme eines unbenannten minder schweren Falles ist angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit bei der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastendenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08. 2008, Az. 3 StR 316/08 = NStZ 2009,37 zu § 250 StGB).

Unter Würdigung der Gesamtumstände liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

Zwar hat die Kammer in beiden Fällen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den äußeren Tathergang teilweise eingeräumt hat. Zudem hat die Kammer strafmildernd bewertet, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten nicht vorbestraft war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass im Verlauf der Tatserie eine zunehmende Abstumpfung eintrat, die zu einer fortschreitenden Herabsetzung seiner Hemmschwelle gegenüber weiterer Tatbegehung führte.

Diesen entlastenden Umständen stehen jedoch gewichtige belastende Umstände entgegen. Gegen den Angeklagten sprach jeweils das Ausmaß der Vertrauensbrüche gegenüber den Geschädigten, deren Schutz und Versorgung ihm als Krankenpfleger auf einer Palliativstation anvertraut war. Zu seinen Lasten war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwei Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung erfüllt hat.

Auf Grundlage dieser Erwägungen überwiegen vorliegend die den Angeklagten entlastenden Faktoren nicht in einem Maße, das die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen ließe. Die Taten stellten sich gerade nicht als erheblich von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung abweichend dar, so dass die Anwendung dieses Strafrahmens in beiden Fällen angezeigt war. Daran ändert sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit Blick auf die dargestellten erheblichen Strafschärfungsgründe nichts, wenn in beiden Fällen der von der Kammer nachfolgend bejahte gesetzliche Strafmilderungsgrund gem. § 23 StGB berücksichtigt wird.

In beiden Fällen der versuchten gefährlichen Körperverletzung hat die Kammer, weil die Taten jeweils im Versuchsstadium stecken geblieben sind, in Ansehung der Gesamtumstände von der fakultativen Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und jeweils den zugunsten des Angeklagten verschobenen Strafrahmen angewandt.

Die Kammer hat zwischen den beiden Taten keine Binnendifferenzierung vorgenommen. Beide Taten betreffen in vergleichbarer Weise dasselbe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und weisen keinen ins Gewicht fallenden Unterschied im Unrechts- oder Schuldgehalt auf.

Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des vorbezeichneten Strafrahmens war unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte

in beiden Fällen jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten

tat- und schuldangemessen.

Eine Strafaussetzung der beiden Freiheitsstrafen zur Bewährung kam aus Sicht der Kammer nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB jeweils nicht vorliegen. Zwar ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten; gleichwohl konnte eine günstige Sozial- und Legalprognose nicht gestellt werden. Die beiden gleichartig begangenen Taten belegen eine erhebliche Hemmschwellensenkung und lassen besorgen, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausreichen würde, um den Angeklagten künftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Die künftige Lebenssituation des Angeklagten stellt sich zudem als bislang ungeklärt und unsicher dar; er ist derzeit nicht in stabile soziale Strukturen eingebunden. Er verfügt weder über eine feste berufliche Perspektive noch über eine gefestigte Partnerschaft. Belastbare soziale Bindungen, die geeignet wären, stabilisierend auf ihn einzuwirken, bestehen nicht. Schließlich gebietet in beiden Fällen auch die Verteidigung der Rechtsordnung, bei dieser Art und Intensität der Tatbegehung nicht eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe zu verhängen, § 56 Abs. 3 StGB.

4.)

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien, hierbei insbesondere auch unter Berücksichtigung des durch den Angeklagten verwirklichten Gesamtunrechts sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine

lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe

gebildet.

5.)

Es war darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2014 - 2 StR 637/13 = BeckRS 2014, 04059).

Dies ergibt eine zusammenfassende Würdigung sämtlicher Straftaten des Angeklagten. Im Rahmen der Gewichtung der Schuldschwere fällt besonders ins Gewicht, dass der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von nur sechs Monaten vollendeten Mord von insgesamt zehn Personen sowie versuchten Mord an dreizehn weiteren Personen verwirklicht hat. In insgesamt fünfundzwanzig Fällen, acht davon vollendet, hat der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht. Allein diese Fälle rechtfertigen bereits die Annahme der besonderen Schwere der Schuld. Er hat eine besondere Vertrauensstellung als Palliativpfleger missbraucht, verbunden mit einer besonders schweren Erschütterung des Rechtsbewusstseins und Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit. Die in der Presse und Medien ausführlich dargestellten Taten des Angeklagten haben zu einer breiten Verunsicherung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Pflege in Krankenhäusern geführt. Auch das festgestellte Nachtatverhalten wurde von der Kammer berücksichtigt: Der Angeklagte hat eine besondere Herabwürdigung von Opfern und Hinterbliebenen durch zynisches Verhalten während des Prozesses an den Tag gelegt. Auffällig war, dass der Angeklagte sich - mit Ausnahme der Ausführungen in seinem letzten Wort - durchgehend selbstsicher bis überheblich gab, keinerlei Problembewusstsein erkennen ließ, sehr deutlich machte, dass er sein Handeln weiterhin für richtig halte und dass er, anders als die meisten seiner Kolleginnen und der auf der Station tätigen Ärztinnen, auf dem Gebiet der Versorgung von Palliativpatienten überragend kompetent sei.

Die Überforderung des Angeklagten im Umgang mit schwer- und schwerstkranken Patienten fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Der Angeklagte, der nach den; Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. LZ. über mindestens durchschnittliche Intelligenz verfügt, wäre ohne weiteres in der Lage gewesen zu erkennen, dass er als Krankenpfleger ungeeignet ist und sich dementsprechend eine andere Tätigkeit zu suchen. Auch das straflose Vorleben ist in Zusammenschau mit den sonstigen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände angesichts der vorliegenden Serientötungen keinesfalls geeignet, die Schuld des Angeklagten als nicht besonders schwer erscheinen zu lassen.

Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte wiegt die Schuld des Angeklagten besonders schwer, weswegen eine Strafaussetzung nach fünfzehn Jahren unangemessen wäre.

VII.

1.)

Gemäß § 70 Abs. 1 StGB war überdies ein lebenslanges Berufsverbot auszusprechen: dem Angeklagten war lebenslang zu verbieten, einen Beruf auszuüben, der einen unmittelbaren persönlichen Kontakt mit körperlich oder psychisch hilfsbedürftigen Personen erfordert, namentlich, als Krankenpfleger, Altenpfleger, Pflegehelfer oder im Rettungswesen beruflich tätig zu werden.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte die Tötungen unter Missbrauch seines Berufes und unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat.

Im Hinblick auf die Schwere der Taten war deshalb ein Berufsverbot anzuordnen. Eine zeitliche Beschränkung im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 StGB erschien der Kammer als nicht ausreichend. Die Gefährlichkeit des Angeklagten ergibt sich aus tief verwurzelten Persönlichkeitszügen, von denen nicht zu erwarten ist, dass sie durch eine Verurteilung und anschließende - auch langjährige - Inhaftierung so weit zu korrigieren sind, dass die Gefahr ausreichend reduziert wird. Dagegen spricht das reuelose und zynische Verhalten des Angeklagten während fast der gesamten Dauer der Hauptverhandlung. In die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auch einzustellen, dass die durch den Angeklagten in Ausübung seines Berufes vorgenommenen Rechtsgutsverletzungen besonders gravierend sind - vielfache vollendete und versuchte Tötungshandlungen - und dass er bei erneuter Ausübung seiner Tätigkeit wiederum sehr leicht Zugang zu potentiellen Tatmitteln erhalten würde, wobei eine effektive Kontrolle des Angeklagten, wäre er einmal wieder in der Patientenversorgung tätig, kaum zu gewährleisten wäre. So ergibt eine Gesamtwürdigung sämtlicher Taten, dass es nicht verantwortet werden kann, dass der Angeklagte irgendwann einmal wieder als Krankenpfleger arbeitet.

Es besteht somit eine erhebliche Gefahr, dass bei erneutem Umgang des Angeklagten mit körperlich oder psychisch hilfsbedürftigen Personen weitere entsprechende Taten begangen werden.

VIII.

1.)

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63

StGB scheidet aus, da bei dem Angeklagten keine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit festzustellen war.

2.)

Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB liegen bei dem Angeklagten ebenfalls nicht vor.

Voraussetzung für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 S. 1 StGB ist, dass eine Substanzkonsumstörung vorliegt, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Darüber hinaus muss die Anlasstat „überwiegend“ - wie es die Neufassung des § 64 S. 1 Halbsatz 1 StGB verlangt - auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, was bei einer bloßen Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann ausreicht, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2023 - 2 StR 365/23 -, juris). Mit der Ergänzung der gesetzlichen Regelung um den Begriff „überwiegend“ hat der Gesetzgeber das Kausalitätserfordernis zwischen dem Hang und der Anlasstat konkretisiert und - gegenüber der vormaligen Rechtslage - verschärft (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 26 und S. 46 ff.).

Nach Maßgabe des neugefassten § 64 S. 2 StGB darf die Unterbringung überdies nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die betreffende Person durch die Behandlung geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf ihren Hang zurückgehen, abgehalten wird. Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für einen Behandlungserfolg verlangt wird. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 2 StR 395/23 -, juris). Wie schon nach früherer Rechtslage genügt die bloße Möglichkeit eines Behandlungserfolges oder die Hoffnung auf einen solchen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar N01 - 3 StR 280/23 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23 -, juris Rn. 5).

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. LZ., denen sich die Kammer anschließt, ist bei dem Angeklagten bereits kein Hang festzustellen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Eine chronische Abhängigkeit mit Kontrollverlust und schwerer Beeinträchtigung von Gesundheit, Leistungs- oder Lebensgestaltung lag nicht vor. Die Taten lassen sich nicht auf den Hang zurückführen, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, so der Sachverständige.

3.)

Die Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach §§ 66 Abs. 2 i.V.m. 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegen ebenfalls nicht vor.

Der Angeklagte hat zwar (mehr als) drei Taten gegen das Leben begangen, für die er jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirklicht hat und er ist auch zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden, sodass die formellen Voraussetzungen im Sinne des § 66 Abs. 2 StGB vorliegen.

Allerdings steht nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest und ist auch nicht äußerst wahrscheinlich, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vorliegt, bei denen die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und er aufgrund dessen für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Hangtäter im Sinne des § 66 StGB ist, wer dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest verwurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2014 - 3 StR 382/13 -, juris). Von besonderer Bedeutung ist dabei die zeitliche Verteilung der Straftaten, wobei längere straffreie Zeiträume zwar im Grundsatz, aber nicht zwingend gegen einen Hang sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2017 - 1 StR 598/16 -, juris Rn. 22).

Diese Voraussetzungen liegen bei Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens des Gutachters Prof. Dr. LZ. nicht vor.

Zwar hat der Angeklagte mit einer hohen Frequenz über einen längeren Zeitraum viele schwere Straftaten begangen. Letztlich hat der Angeklagte über die Zeit massiv die Hemmungen vor den Taten abgebaut, so der Sachverständige. Die wiederholte Begehung der Taten im Rahmen der pflegerischen Tätigkeit des Angeklagten belege eine eingewurzelte Neigung, gleichgelagerte Straftaten zu begehen. Gleichwohl lasse sich aus dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Angeklagten keine darüberhinausgehende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ableiten. Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. LZ. ist die Rückfallgefahr des Angeklagten ausschließlich an den spezifischen beruflichen Kontext seiner pflegerischen Tätigkeit gebunden. Die deliktische Neigung manifestiere sich allein innerhalb eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Pfleger und Patient, das dem Angeklagten fortlaufend Gelegenheit zur Tatbegehung geboten habe. Außerhalb dieses klar umrissenen Rahmens bestehe nach sachverständiger Einschätzung keine ableitbaren konkreten Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, oder konkreter: kontextfremder Tötungshandlungen. Die Legalbiographie des Angeklagten sei - abgesehen von den abgeurteilten Taten - unauffällig. Insbesondere sind weder Gewaltstraftaten noch aggressive Übergriffe oder sonstige sozialschädliche Verhaltensweisen festzustellen; Auffälligkeiten beschränkten sich auf verbale Ausfälle ohne strafrechtliche Relevanz. Zwar umfasst der Begriff der Allgemeinheit auch einzelne Personen. Eine Gefährlichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt jedoch nicht vor, wenn sich die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten durch eine Veränderung der äußeren Lebensumstände zuverlässig abwenden lässt. Vorliegend richtet sich die potenzielle Gefährdung allein gegen einen eng begrenzten Opferkreis, nämlich gegen pflegebedürftige Patienten, bei denen der Angeklagte ein berufliches Vertrauensverhältnis genossen habe. Eine allgemeine, nicht auf einen bestimmten Kontext beschränkte Gefährdung der Bevölkerung ist hingegen nicht zu erwarten. Aus der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben sich keine Hinweise auf eine gesteigerte Bereitschaft zur Begehung kontextfremder Straftaten.

Entscheidend ist zudem, dass sich die vom Angeklagten ausgehende Gefahr durch mildere Mittel zuverlässig abwenden lässt: Die Kammer hat angeordnet, dass es dem Angeklagten verboten wird, einen Beruf auszuüben, der einen unmittelbaren persönlichen Kontakt mit körperlich oder psychisch hilfsbedürftigen Personen erfordert, namentlich, als Krankenpfleger, Altenpfleger, Pflegehelfer oder im Rettungswesen. Durch das vorgenannte lebenslange Berufsverbot wird dem Angeklagten dauerhaft jede Möglichkeit genommen, erneut in eine vergleichbare berufliche Pflegebeziehung zu gelangen. Dass der Angeklagte im Rahmen privater Pflegebeziehungen auf potentielle Opfer trifft, stellt eine rein theoretische Möglichkeit und Gefährlichkeit dar, und rechtfertigt den Einsatz des letzten Mittels der Sicherungsverwahrung nicht.

Unabhängig davon steht die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB selbst bei unterstellter Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben. Die Sicherungsverwahrung stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsrecht eines Täters dar und darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Abwehr der von dem Täter ausgehenden Gefahr unerlässlich ist. Angesichts der klar umrissenen, kontextgebundenen Rückfallgefahr und der Möglichkeit, diese durch ein lebenslanges Berufsverbot effektiv auszuschließen, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Abwendung einer vom Angeklagten ausgehenden Gefahr nicht erforderlich. Die Kammer hat daher von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen.

IX.

Soweit dem Angeklagten auch in den Fällen 3, 4 und 27 der Anklageschrift vom 00.00.0000 je ein versuchter Mord vorgeworfen worden ist, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Konkret wurde dem Angeklagten im Rahmen der Anklageschrift folgendes zur Last gelegt:

1.)

„Fälle 3 und 4 - MI.

Der 81-jährige MI. befand sich vom 00.00.0000 bis zu seinem Tod am 00.00.0000 um 02:40 Uhr in stationärer Behandlung auf der Palliativstation des FL.s wegen fortgeschrittenen Bronchialkarzinoms.

Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt während seines Nachtdienstes vom 12.01. auf den 13.01.N01 verabreichte der Angeklagte dem Geschädigten Midazolam in der oben dargestellten Art und Weise. Durch die genannte Injektion verfiel der Geschädigte in einen komatösen Zustand der Somnolenz ohne Bewusstsein, aus dem er bis zu seinem Tod nicht mehr erwachte. In den sich anschließenden zwei Folgenachtdiensten vom 13.01. auf den 00.00.0000 und vom 14.01. auf den 00.00.0000 verabreichte der Angeschuldigte an den tief Bewusstseinsgestörten wiederum jeweils eine unbekannte Dosis Midazolam im oben genannten Bereich, wobei die letzte Injektion letztlich zum Tod des Geschädigten am 00.00.0000 um 02:40 Uhr führte.“

Insofern fehlt ein Nachweis, dass der Angeklagte während seines Nachtdienstes dem Geschädigten JZ. verdeckt Midazolam verabreicht hat. Eine zusätzliche verdeckte Gabe von 5-10 mg Midazolam subkutan, welches nicht angeordnet war, in derselben Nacht ist möglich, jedoch nicht sicher feststellbar. Der Patientenakte ist zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI als Bedarfsmedikation in einer Dosierung von 2,5 mg bei Dyspnoe anordnete. Eine tatsächliche Verabreichung von MSI oder Midazolam ist in der Medikamentenkurve jedoch nicht dokumentiert. Weitere verdeckte Medikamentengaben durch den Angeklagten in den Nächten vom 13.01. auf den 14.01. und vom 14.01. auf den 15.01. sind nicht nachweisbar; insofern war der Angeklagte von dem Vorwurf zweier weiterer Tötungsversuche freizusprechen.

2.)

„Fall 27 - QL.:

Die 80-jährige QL. befand sich vom 17.05. bis zu ihrer Entlassung am 04.06.N01 nach einem erlittenen Schlaganfall in palliativstationärer Behandlung im FL..

Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt während seines Nachtdienstes vom 17.05. auf den 00.00.0000 verabreichte er der Geschädigten Midazolam in der oben dargestellten Art und Weise.“

Insofern fehlt ein Nachweis, dass der Angeklagte während seines Nachtdienstes vom 17.05. auf den 00.00.0000 der Geschädigten IE. verdeckt Midazolam oder andere Medikamente verabreicht hat. Es bestehen keine Anzeichen für eine signifikante Verschlechterung ihres Zustandes nach dem Nachtdienst des Angeklagten.

Im Einzelnen:

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf sowie zu den ärztlichen Anordnungen im Fall der Geschädigten IE. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Patientenakte sowie auf dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. LD.. Ausweislich der Patientenakte wurde die Geschädigte am 00.00.0000 um 13:48 Uhr auf die Palliativstation aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte zur Symptomkontrolle sowie zur Vorbereitung einer Entlassung in ein Pflegeheim.

Weiter ist der Patientenakte zu entnehmen, dass der Zeuge Dr. XA. am 00.00.0000 die Gabe von MSI bei Bedarf bei Schmerzen, Angst und Luftnot in einer Dosierung von 2 mg subkutan anordnete. Diese Anordnung bestand bis zu ihrer Aufhebung am 00.00.0000 fort. Der Angeklagte versah ausweislich des Dienstplans im Zusammenhang mit dieser Geschädigten lediglich einen Nachtdienst vom 17. auf den 00.00.0000. Aus den pflegerischen und ärztlichen Verlaufsdokumentationen ergibt sich, dass eine verbale Kommunikation mit der Geschädigten bereits vor diesem Nachtdienst nicht möglich war. Hinweise auf eine relevante Zustandsverschlechterung im Anschluss an den Nachtdienst des Angeklagten finden sich in der Patientenakte nicht. Insbesondere ist weder eine abrupte Bewusstseinsminderung noch eine sonstige klinische Veränderung dokumentiert, die zeitlich mit dem Einsatz des Angeklagten in Zusammenhang stünde. Vielmehr ist aus den weiteren Verlaufsdokumentationen ersichtlich, dass sich der Zustand der Geschädigten IE. ab dem 21.05.N01 stabilisierte und teilweise besserte. Sie wurde schließlich am 04.06.N01 in ein Pflegeheim entlassen.

Der Sachverständige Dr. LD. führte aus, dass zwar abstrakte Anzeichen vorlägen, die auf eine verdeckte Gabe von Midazolam hindeuten könnten. Diese Hinweise seien jedoch unspezifisch und reichten für sich genommen nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit auf eine tatsächliche Medikamentengabe durch den Angeklagten zu schließen.

Aus der Gesamtschau der Aktenlage, insbesondere des klinischen Verlaufs vor und nach dem Nachtdienst des Angeklagten, konnte ein Nachweis dafür, dass der Angeklagte der Geschädigten IE. während seines Nachtdienstes verdeckt Midazolam oder andere sedierende Medikamente verabreicht hat, nicht geführt werden kann.

X.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

I.

K.

O.

Ausgefertigt

YY.

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle