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BGH Beschluss vom 11.10.2005 – 1 StR 195/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

11. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

1 StR 195/05

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten I. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten C. , Rechtsanwältin als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. ,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger

wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6. Oktober 2004

in Bezug auf den Angeklagten I. mit den Fest-

stellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags sowie wegen ver-

suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-

letzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt

worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-

nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben

a) in Bezug auf die Angeklagten C. und K. ,

b) in Bezug auf den Angeklagten A. , soweit er verurteilt

worden ist.

3. Die weitergehenden Revisionen und die den Angeklagten

S. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die

die Angeklagten C. , K. und S.

betreffenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.

4. Die Staatskasse hat die Kosten des dem Angeklagten S.

betreffenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und

die diesem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

5. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer die Angeklagten

C. , K. und S. betreffenden

Rechtsmittel und die diesen Angeklagten hierdurch entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der den Ange-

klagten I. betreffenden Rechtsmittel der Staatsan-

waltschaft und der Nebenkläger sowie der die Angeklagten A.

, C. und K. betreffenden Rechtsmittel

der Staatsanwaltschaft, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

- den Angeklagten I. wegen Totschlags, versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an ei-

ner Schlägerei sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Be-

teiligung an einer Schlägerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren,

- den Angeklagten A. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat-

einheit mit Beteiligung an einer Schlägerei unter Einbeziehung eines

Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2003 zu der einheitli-

chen Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten,

- den Angeklagten C. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat-

einheit mit Beteiligung an einer Schlägerei in zwei Fällen zur Jugend-

strafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung,

- den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zur Freiheitsstra-

fe von zwei Jahren und neun Monaten,

- den Angeklagten S. wegen Totschlags sowie gefährlicher

Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei in

zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren.

Den Angeklagten A. hat das Landgericht im Übrigen freigespro-

chen.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Am Abend des 3. September 2003 gerieten die Angeklagten I. und

A. in der Innenstadt R. s in eine verbale Auseinandersetzung mit

den später Geschädigten Ra. , Z. und

G. . Sie fühlten sich, insbesondere durch das griechische Schimpfwort

"Malaka", so beleidigt, dass sie die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollten.

Mit den herbeigerufenen Angeklagten C. , K. und S.

als Verstärkung traten sie ihren drei Gegnern nach etwa 40 Minuten er-

neut gegenüber.

S. und I. begannen, S. von vorne und I. von

hinten, auf Ra. , der sich nicht ernstlich wehren konnte, mit Fäusten ein-

zuschlagen. Nunmehr entschloss sich I. , ein in seiner Kleidung mitge-

brachtes Messer, dessen Existenz den anderen Angeklagten bis dahin nicht

bekannt war, zum Einsatz zu bringen. Er stach dem Ra. gezielt und

wuchtig in den rechten und mittleren Halsbereich sowie in den linken Rücken.

Die Stichverletzungen waren akut lebensgefährlich und hätten ohne eine als-

bald durchgeführte Notoperation zum Tode geführt. C. , dem das Ausmaß

der dem Ra. zugefügten Verletzungen nicht bewusst war, versetzte die-

sem noch mindestens vier Faustschläge in den Bereich des Kopfes und des

Oberkörpers.

I. und S. wandten sich nun dem - völlig betrunkenen und

deshalb kampfunfähigen - Z. zu. S. griff wieder von vorne an,

I. , der das Messer noch in der Hand hielt, von hinten. I. stach insge-

samt sechsmal wuchtig auf den Oberkörper des Z. ein; ein 17 cm tiefer

Stich traf direkt in das Herz und führte zu seinem Tod.

Während dieses Geschehens hatten K. und A. den

etwas seitlich befindlichen G. von vorne und von hinten angegriffen.

Während dieses Handgemenges näherte sich zufällig ein Fahrzeug, dessen

Insassen auf das Geschehen aufmerksam wurden. K. und A.

ließen daraufhin von G. ab und

flüchteten. Nunmehr griffen

I. , S. und C. ihrerseits G. von drei Seiten an. C.

versetzte ihm einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. I. stach ihm mit

dem Messer in den Rücken, allerdings erheblich weniger wuchtig als den

Ra. und den Z. - Stichtiefe ein Zentimeter -, und trat noch mehrmals

auf ihn ein. Anschließend flüchteten auch diese drei Angeklagten.

2. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der fünf Angeklag-

ten eingelegten Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich

gegen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes bei den Angeklagten I. und

S. , soweit diese (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung zum

Nachteil G. verurteilt wurden und gegen die Verneinung des Mord-

merkmals der sonstigen niedrigen Beweggründe bei dem Angeklagten I. .

Ferner beanstandet sie, dass die Angeklagten A. , C. und K.

nicht jeweils wegen drei (tateinheitlicher) Vergehen der gefährli-

chen Körperverletzung verurteilt wurden. Mit ihren zum Nachteil der Angeklag-

ten I. , C. , K. und S. eingelegten und ebenfalls

auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln verfolgen die Nebenkläger hinsicht-

lich des Angeklagten I. die gleichen Ziele wie die Staatsanwaltschaft und

rügen zusätzlich die Verneinung des Mordmerkmals der sonstigen niedrigen

Beweggründe auch bei dem Angeklagten S. .

II.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Angeklagten

I. , A. C. und K. betreffen, und das den Ange-

klagten I. betreffende Rechtsmittel der Nebenkläger haben den aus der

Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleiben die Rechtsmittel erfolg-

los.

1. Revisionen der Staatsanwaltschaft:

a) Die Verneinung des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" bezüglich

der versuchten Tötung des Ra. und der Tötung des Z. durch den

Angeklagten I. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tö-

tungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf

tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall

ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der

Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt

(vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung

kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen

Gesinnung beruhen (BGH NJW 1995, 3196). Bei diesen Abwägungen steht

dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht

durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 2005

- 1 StR 30/05). Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den

Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist seine Würdigung auch dann nicht zu be-

anstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Diesen Anfor-

derungen wird das angefochtene Urteil jedoch nicht gerecht.

Zu Unrecht hat die Kammer bei ihrer Abwägung der Beweggründe des

Angeklagten den "Hintergrund seiner kulturellen Herkunft, in der der Begriff der

Ehre besonders ausgeprägt ist" einbezogen. Der Maßstab für die Bewertung

der Beweggründe ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesre-

publik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volks-

gruppe die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht

anerkennt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 41 m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte außer Stande war, die Bewertung

seiner Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als niedrig nach-

zuvollziehen, lassen sich den Feststellungen der Kammer nicht entnehmen;

solches liegt auch fern. Unabhängig davon weist die Revision zu Recht darauf

hin, dass die Annahme, einfache Beleidigungen würden die Tötung von Men-

schen zu einer Ehrensache machen, auch in fremden Kulturkreisen durchaus

fern liegend ist, zumal wenn zwischen dem Anlass und den Taten ein eklatan-

tes Missverhältnis besteht. Dass der Angeklagte durch diese Beleidigungen zu

seinen Taten "provoziert" wurde, kann ihn nicht entlasten, denn auch in diesem

Fall bestünde ein eklatantes Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tötung.

Die Kammer stellt ferner bei den Erörterungen der Motivlage des Ange-

klagten darauf ab, es sei "nicht auszuschließen, dass der Angeklagte ... zusätz-

lich in seiner Hoffnung auf eine Beziehung mit einer Frau enttäuscht worden"

sei; diese frustrierende Situation habe dazu geführt, dass er die Beleidigung als

überaus kränkend empfunden habe. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich

lediglich, dass die Angeklagten I. und A. sich vor dem ersten Zu-

sammentreffen mit den Geschädigten mit zwei Mädchen in einem Restaurant

aufgehalten hatten. Die Annahme einer enttäuschten Beziehungserwartung ent-

behrt daher einer ausreichenden Grundlage und erweist sich als bloße Ver-

mutung. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu

Gunsten des Angeklagten Vorgänge zu unterstellen, für deren Vorliegen keine

konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2005 -

1 StR 290/04). Unabhängig davon wäre eine derartige enttäuschte Bezie-

hungserwartung kaum geeignet, die Bewertung des Tötungsbeweggrundes als

niedrig zu verändern.

Schließlich begegnen auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht

das Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen

Beweggründe verneint hat, rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat hierzu

ausgeführt, der Angeklagte habe "seinen Antrieb ... nicht mehr beherrschen"

können. Anhaltspunkte hierfür teilt das Urteil jedoch nicht mit. Auch wenn der

Angeklagte - wovon das Landgericht ausgeht - den Tötungsentschluss erst am

Tatort gefasst hat, handelte es sich insbesondere nicht um eine kurze Spontan-

tat im Sinne einer wutbedingten "Kurzschlusshandlung", sondern um ein länger

andauerndes, mehraktiges Vorgehen gegenüber mehreren Opfern in unter-

schiedlichen Positionen. Selbst wenn der Angeklagte bei den Taten in immer

größere Erregung geraten sein sollte, könnte ihn dies nicht entlasten, wenn er

sich bewusst von beherrschbaren Gefühlen zu den Taten hätte treiben lassen

(vgl. BGH NStZ 2004, 332).

Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nicht nur die von dem

Angeklagten begangene Körperverletzung, sondern auch von ihm verwirklichte

Tötungsdelikte in Tateinheit mit der ebenfalls verwirklichten Beteiligung an einer

Schlägerei stehen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR

522/01; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 231 Rdn. 17).

b) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin auch, dass die Ju-

gendkammer die Angeklagten A. und K. wegen Körper-

verletzung nur zum Nachteil des Geschädigten G. sowie den Ange-

klagten C. wegen Körperverletzung nur zum Nachteil der Geschädigten

G. und Ra. verurteilt hat.

Nach den Feststellungen der Kammer fassten alle fünf Angeklagten den

gemeinsamen Entschluss, eine körperliche Auseinandersetzung mit den drei

Geschädigten zu suchen. Sie griffen die Geschädigten auch gemeinsam und

gleichzeitig mit dem Ruf "Wir machen Euch fertig" an und führten den Angriff

arbeitsteilig durch. Danach war die Körperverletzung aller drei Geschädigten

von allen Angeklagten mittäterschaftlich gewollt, so dass ihnen die Verletzun-

gen aller drei Opfer - mit Ausnahme der von dem Angeklagten I. mit dem

Messer begangenen Exzesse - zuzurechnen sind.

Das Urteil bedarf daher auch insoweit der Aufhebung. Der neue Tatrich-

ter wird hier auch nochmals auf die Konkurrenzverhältnisse einzugehen haben.

Die Revision meint, trotz der durch das Vorgehen der Angeklagten jeweils ver-

letzten höchstpersönlichen Rechtsgüter sei natürliche Handlungseinheit anzu-

nehmen. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass höchstpersön-

liche Rechtsgüter verschiedener Personen einer additiven Betrachtungsweise,

wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise

zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an,

um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht so-

wohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise

selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen

Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat

zusammenzufassen (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Ent-

schluss, einheitlicher 9). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Auf-

spaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und si-

tuativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekun-

den (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitli-

cher 2 und 5) oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht indivi-

dualisierten Personenmehrheit gerichteten Angriff (vgl. BGH NJW 1985, 1565),

willkürlich und gekünstelt erschiene. Ein solcher Sonderfall wäre hier nach den

bisherigen Feststellungen zu verneinen. Wenn die Angeklagten drei Taten der

gefährlichen Körperverletzung begangen haben, wird auch Tateinheit zwischen

diesen Taten durch eine Klammerwirkung der Beteiligung an einer Schlägerei

mangels einer annähernden Wertgleichheit dieser Tat ausscheiden.

c) Im Übrigen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft keinen

Rechtsfehler - auch nicht zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) - aufge-

deckt.

Insbesondere erscheint die Verneinung eines Tötungsvorsatzes des An-

geklagten I. bezüglich des Geschädigten G. angesichts sei-

nes hier anders gearteten Vorgehens vertretbar. Innere Tatsachen wie das Be-

stehen oder Fehlen des Vorsatzes des Täters können sich gerade aus äußeren

Umständen erschließen (vgl. BGH NStZ 1991, 400). I. hat diesen Geschä-

digten, der im Gegensatz zu seinen beiden ersten Opfern bereits Angriffen von

Mitangeklagten ausgesetzt war, nur einmal und mit deutlich geringerer Wucht in

den Rücken gestochen und sodann unter Verzicht auf den weiteren Einsatz des

Messers mehrfach auf ihn eingetreten. Aufgrund der unterschiedlichen Abläufe

in den Fällen Ra. und Z. einerseits und in dem Falle G. an-

dererseits ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht

sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, ob bei I. ein

Umschwung im intendierten Verletzungserfolg eingetreten war.

2. Revisionen der Nebenkläger:

a) Soweit sich die Revisionen gegen die Verurteilung der Angeklagten

C. und K. richten, sind sie unzulässig, weil die Nebenkläger

nicht - was im Hinblick auf § 400 Abs. 1 StPO erforderlich gewesen wäre - an-

gegeben haben, inwieweit das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld-

spruchs angefochten wird.

b) Die die Angeklagten I. und S. betreffenden Revisionen

sind aus den oben zu II. 1. ausgeführten Gründen nur insoweit begründet, als

die Nebenkläger rügen, dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten I.

niedrige Beweggründe bei der Tötung des Geschädigten Z. und der

versuchten Tötung des Geschädigten Ra. verneint hat. Im Übrigen haben sie

keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere hat das Landgericht niedrige

Beweggründe des Angeklagten S. tragfähig damit verneint, daß die-

ser Angeklagte, der lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, an der

Vorgeschichte der Tat nicht beteiligt war, keine eigenen Ziele verfolgte und nur

dem Mitangeklagten I. bei dessen vermeintlich berechtigtem Vorgehen zur

Seite stehen wollte. Dass das Landgericht den Angeklagten S. be-

züglich des Geschädigten Z. nicht auch wegen tateinheitlich mit dem Tot-

schlag begangener Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt hat - auf diese Tat

hat sich schon die Revision der Staatsanwaltschaft nicht erstreckt -, vermag der

Senat auch auf die Revisionen der Nebenkläger nicht zu korrigieren, weil die

Beteiligung an einer Schlägerei kein Nebenklagedelikt ist.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf