Rechtsprechung / Landgericht Aachen

Landgericht Aachen Urteil vom 25.02.2026 – 10 O 252/25

10. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAC:2026:0225.10O252.25.00

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem sogenannten „Coaching-Vertrag“. Der Kläger ist bzw. war im streitbefangenen Zeitraum als selbstständiger Medienproduzent und Unternehmensberater beschäftigt. Die Beklagte ist auf dem Gebiet des Marketings für Filmemacher tätig.

Am 15.09.2023 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Teilnahme an dem Coaching-Programm „Filmmaker-Marketing Coaching“ zu einem Gesamthonorar in Höhe von 21.490,00 €. Wegen der insoweit dem Kläger in Rechnung gestellten Beträge wird auf die als Anlage KGR1 vorgelegten Rechnungen (vgl. Bl. 33 ff. d.A.) Bezug genommen. Vor dem Vertragsschluss bewarb die Beklagte ihr Angebot mit einer Informationsbroschüre, wegen deren Inhalt auf die zu den Akten gereichte Anlage KGR 3 (vgl. Bl. 51 ff. d.A.) Bezug genommen wird.

Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien waren jedenfalls der Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos, der Zugang zu einer Messenger-Gruppe, die Möglichkeit der Teilnahme an einer regelmäßig stattfindenden Videokonferenz mit mehreren Teilnehmenden, aber auch Livetermine vor Ort. Die Kunden der Beklagten haben die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen. Die Beklagte führte einen Workshop vor Ort durch, an dem der Kläger teilnahm.

Über eine Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG für das streitgegenständliche Angebot verfügte die Beklagte nicht.

Der Kläger machte die Ansprüche, die auch Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens sind, in einem beim Amtsgericht Euskirchen unter dem Az.: 25 4268129 0 7 geführten Mahnverfahren geltend. Gegen den auf Antrag des Klägers erlassenen Mahnbescheid legte die Beklagte Widerspruch ein.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2025 (vgl. Anlage KGR2, Bl. 37 ff. d.A.) erklärte der Kläger unter anderem eine Kündigung sowie eine Anfechtung des Vertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.06.2025 zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 21.490,00 € auf.

Der Kläger behauptet, er habe durch die von der Beklagten erbrachten Dienste keine

Aufwendungen erspart. Er hätte keinen alternativen Coaching-Vertrag abgeschlossen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Angebot der Beklagten sei nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig; das FernUSG sei nach § 1 FernUSG anwendbar. Eine überwiegende räumliche Trennung im Sinne des § 1 FernUSG liege vor. Unbeachtlich sei, ob im Falle einer räumlichen Trennung der Unterricht synchron oder asynchron erfolge. Der Vertrag sei darüber hinaus infolge einer Anfechtung unwirksam. Der Kläger sei über seine Verdienst- und Erfolgsaussichten getäuscht worden. Der Vertrag sei zudem als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Ihm stehe ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 S. 1 BGB infolge vorvertraglicher irreführender Angaben zu.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.490,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen.

Die Beklagte behauptet, die Vergütung für die vereinbarten Vertragsinhalte sei angemessen und marktüblich. Der Kläger hätte für die Dienste, die die Beklagte auf der Grundlage des Vertrages schuldete, bei anderen Anbietern eine Vergütung von mindestens in Höhe des Produktpreises zahlen müssen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das FernUSG auf Coachingverträge keine Anwendung finde. Der asynchrone Teil des Vertragsinhaltes werde durch den synchronen deutlich überwogen. Das FernUSG finde lediglich auf Verbraucher Anwendung. Das streitbefangene Angebot weise jedenfalls keine überwiegende „räumliche Trennung“ im Sinne des FernUSG auf. Darüber hinaus fehle es an einer erforderlichen Überwachung des Lernerfolges.

Die Klage sei unzulässig; wegen des beim Amtsgericht Euskirchen geführten Mahnverfahrens bestehe eine anderweitige Rechtshängigkeit.

Die Beklagte erklärt eine Hilfsaufrechnung mit vermeintlichen eigenen Wertersatzansprüchen aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist am 29.07.2025 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (hierzu I.) und überwiegend begründet (hierzu II.).

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Eine anderweitige Rechtshängigkeit, welche der Zulässigkeit der hiesigen Klage gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegenstehen könnte, besteht nicht. Eine anderweitige Rechtshängigkeit folgt dabei insbesondere nicht aus dem beim Amtsgericht Euskirchen anhängigen Mahnverfahren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dort eine Rechtshängigkeit eingetreten ist. Allein die Zustellung eines Mahnbescheids kann eine Rechtshängigkeit nur dann begründen, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Abgabe erfolgt (§ 696 Abs. 3 ZPO). Dies ist nicht dargelegt. Darüber hinaus würde eine Rechtshängigkeit erst durch den Eingang der Akten beim Prozessgericht eintreten. Dafür, dass die Akten des Mahnverfahrens bei einem Prozessgericht eingegangen sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere wurde kein Aktenzeichen eines Prozessgerichts mitgeteilt, bei welchem die Sache eingegangen sein soll. Soweit die Akten aus dem Mahnverfahren noch vor der Rechtshängigkeit der hiesigen Klage bei einem anderen Prozessgericht eingegangen wären, wäre mit Sicherheit zu erwarten, dass den Parteien jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Aktenzeichen mitgeteilt worden wäre. Eben dies ist nicht dargelegt.

2.

Das Landgericht Aachen ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 26 Abs. 1 FernUSG, §§ 12, 13 ZPO. Gemäß § 26 Abs. 1 FernUSG ist für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der

Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Eine Streitigkeit über die Wirksamkeit eines Fernunterrichtsvertrags liegt vor. Darauf, dass es sich um eine doppelrelevante Tatsache handelt, sodass hinsichtlich der Bestimmung der Zuständigkeit allein auf den Vortrag des Klägers abzuziehen ist, kommt es nicht an, da auch in der Sache selbst das streitbefangene Vertragsverhältnis als Fernunterrichtsvertrag im Sinne des FernUSG zu bewerten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen. Seinen allgemeinen Gerichtsstand hat der Kläger ausweislich seiner im Rubrum ersichtlichen Anschrift gemäß §§ 12, 13 ZPO in Aachen.

II.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) begründet, hinsichtlich des Klageantrages zu 2) ist sie unbegründet.

1.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts in Höhe von 21.490,00 € nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Gemäß der vorbezeichneten Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des gezahlten Entgeltes vor.

Ein Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der Beklagten ergibt sich dabei insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnis. Denn dieses ist gemäß § 7 FernUSG i.V.m. § 12 FernUSG nichtig. Gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte unstreitig für ihr Angebot keine Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG hatte.

Bei dem streitbefangenen Vertragsverhältnis handelt es um ein solches, dessen Gegenstand Fernunterricht im Sinne von § 1 FernUSG ist. Gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht im Sinne des FernUSG die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist dabei nicht nur auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2025 - III ZR 109/24).

Die von der Beklagten vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen sind überwiegend räumlich getrennt zu erbringen. Dies folgt zunächst daraus, dass auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten die Anteile ihrer Leistung, die in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erfolgen, nur einen geringfügigen Bruchteil des Leistungsvolumens darstellen. Umstritten ist, ob das Kriterium der überwiegenden räumlichen Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG über den unmittelbaren Wortlaut der Vorschrift hinaus voraussetzt, dass die asynchronen Unterrichtsanteile überwiegen. Dies wurde bislang vom Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2025 - III ZR 109/24; BGH, Urteil vom

02.10.2025 - III ZR 173/24). Zu diesem Punkt schließt die Kammer sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 08.08.2025 - 21 U 13/25, dass eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts dahingehend, dass eine überwiegend asynchrone Unterrichtsvermittlung erforderlich ist, nicht in Betracht kommt, an. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes liegt, selbst soweit das Vorbringen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz zur Zeitaufteilung Bl. 488 d.A. in jeder Hinsicht zutreffen würde, eine überwiegende räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG vor, weshalb der Schriftsatz auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 1 ZPO) gibt.

Selbst wenn entgegen dem Vorausgeführten eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts dahingehend, dass eine überwiegend asynchrone

Unterrichtsvermittlung erforderlich ist, vorzunehmen wäre, würde dies kein anderes

Ergebnis begründen. Denn maßgeblich für die Frage, welche Form der Wissensvermittlung überwiegt, ist nicht die potentiell zur Verfügung stehende Zeit einzelner Leistungsinhalte, sondern allein der Vertragsinhalt (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2025 - III ZR 173/24). Dieser wurde hier maßgeblich in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine anderweitige Abrede durch die dem Vertragsschluss zugrunde liegende Informationsbroschüre (Anlage KGR3) konkretisiert, §§ 133, 157 BGB. Dort bewirbt die Beklagte ausweislich der vorgelegten Informationsbroschüre ihr Angebot gerade als „bewährten und strukturierten Prozess“ (vgl. Bl. 53 d.A.). Ersichtlich in den Schwerpunkt gestellt wird dabei die digitale Lernplattform mit vorgefertigten Inhalten (vgl. Bl. 54 d.A.). Die Beklagte bewirbt dabei ihre digitale Lernplattform gerade damit, dass die Inhalte „immer wieder“ angesehen werden könnten, damit „entspannt“ und in einem „eigenen Tempo“ (vgl. Bl. 54 d.A.) gelernt werden könne. Die synchronen Inhalte werden dagegen ausdrücklich lediglich unter der Überschrift „Begleitung“ erwähnt (vgl. Bl. 55-60 d.A.) erwähnt, was alleine den Schluss zulässt, dass diese maßgeblich die auf der digitalen Lernplattform zur Verfügung stehenden Inhalte (asynchronen) ergänzen, ohne dabei selbst der Schwerpunkt der geschuldeten Leistung zu sein.

Eine gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderliche Lernerfolgskontrolle ist gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei genügt eine einzige Lernkontrolle (BGH, a.a.O.). Hat der Lernende neben dem Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos Zugang zu einer sog. MessengerGruppe sowie die Möglichkeit der Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen mit mehreren Teilnehmenden, hat er jeweils die Möglichkeit, mündliche Fragen zu dem anhand der Lernplattform zu erlernenden Stoff zu stellen und damit eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2025 - 21 U 13/25). Genau so stellt sich der Fall vorliegend auch dar. Dass darüber hinaus der Kläger auch die Möglichkeit hatte, Fragen zu nicht standardisierten und allgemeinen Inhalten zu stellen, mag zutreffen, rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung. Denn im Vordergrund des Vertragsinhaltes steht schon ausweislich der von der Beklagten erstellten Informationsbroschüre eine „Betreuung der Umsetzung“ (vgl. Bl. 54 d.A.) eines „bewährte[n] und strukturierte[n] Prozess[es]“ (vgl. Bl. 53 d.A.).

Das von der Beklagten angebotene Programm ist schließlich nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da es nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.

Ohne Belang sind die Ausführungen der Beklagten zu etwaigen rechtspolitischen Bestrebungen bezüglich des FernUSG. Denn etwaige rechtspolitische Bestrebungen sind für die Anwendung der gegenwärtigen Rechtslage ohne Belang. Eine andere Bewertung ist ebenfalls nicht aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2025 - II ZR 2/24 angezeigt. Dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen will. Vielmehr kann, da der Bundesgerichtshof gerade ausgeführt hat, dass eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich ist, davon ausgegangen werden, dass an der zuvor ergangenen Rechtsprechung festgehalten werden soll. Dass der Senat die vorangegangene Entscheidung des OLG Köln vom 6.12.2023 - 2 U 24/23, auch soweit diese von den später ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweicht, in allen Begründungselementen für zutreffend hält, ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen.

Eine Einschränkung des klägerischen Kondiktionsanspruchs nach den Grundsätzen der Saldotheorie kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Höhe eines zu saldierenden Anspruchs der Beklagten gegen den Kläger auf Wertersatz für die geleisteten Dienste ist nicht hinreichend dargetan. Dass beim Kläger infolge der Leistungserbringung der Beklagten ein konkretes messbares Wissen oder konkrete messbare Fähigkeiten verblieben sind, denen ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger durch die von der Beklagten erbrachten Dienste Aufwendungen in Höhe der Klageforderung oder sonstiger Höhe erspart hat. Der Kläger hat ausdrücklich bestritten, dass er einen alternativen Coaching-Vertrag abgeschlossen hätte. Gegenteiliges kann vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht angenommen werden. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Umstand, dass der Kläger die Beklagte beauftragt hat, grundsätzlich dafürsprechen kann, dass der Kläger bei sich selbst einen Weiterbildungsbedarf gesehen haben mag. Es existiert jedoch gleichwohl kein Erfahrungssatz, der den Schluss zulassen könnte, dass der Kläger ein anderweitiges Coaching oder eine anderweitige Weiterbildungsmaßnahme kostenpflichtig beauftragt und durchgeführt hätte. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass dem Angebot der Beklagten nicht zugrunde liegt, dass ein konkret abgrenzbares, individualisierbares Wissen vermittelt wird, dass für die berufliche Tätigkeit des Klägers unabdingbar war. Vielmehr war das vertraglich vorgesehene Ziel gerade eine allgemeine Steigerung des Umsatzes des Klägers (vgl. Bl. 61 d.A.). Die Beauftragung der Beklagten durch den Kläger lässt infolgedessen allein den Schluss zu, dass der Kläger davon ausging, dass die Beklagte aufgrund ihrer individuellen Mittel und Kenntnisse in der Lage war, zu diesem Ziel beizutragen. Dafür, dass der Kläger auch bei einem Dritten von entsprechendem ausgegangen wäre, bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte.

Die klägerische Forderung ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Es fehlt an einer Aufrechnungslage, da ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Vorausgeführtes Bezug genommen.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB.

2.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2) unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von zweckmäßigen Rechtsverfolgungskosten besteht. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im klägerseits geltend gemachten Umfang ist ungeachtet der jeweiligen Anspruchsgrundlage grundsätzlich, dass der Kläger im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche

Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 261/09; BGH, Urteil vom 26.05.2009 - VI ZR 174/08; BGH, Urteil vom 04.03.2008 - VI ZR 176/07). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Kläger hatte unstreitig bereits vor der vorprozessualen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten einen Mahnbescheid beantragt, dem die Beklagte widersprochen hatte. Dem Kläger musste infolgedessen zum Zeitpunkt der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten bewusst sein, dass der Beklagten nicht an einer außergerichtlichen Klärung gelegen ist und eine

Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten mit einer außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen lediglich vermeidbare Kosten verursachen würde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Entgegen der Berechnung der Beklagten beträgt die Nebenforderung weniger als 10 % der Gesamtforderung, so dass sich das Unterliegen des Klägers als geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 21.490,00 €

Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erhöht trotz § 45 Abs. 3 GKG den Streitwert nicht. Denn eine Erhöhung des Streitwerts nach der vorbezeichneten Vorschrift tritt nicht ein, wenn Klageforderung und Gegenforderung wirtschaftlich identisch sind (vgl. Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer, 6. Aufl. 2025, GKG § 45 Rn. 26). Dies ist hier der Fall, da sowohl die Klageforderung als auch die beklagtenseits zur Aufrechnung gestellte Forderung bei einer wirtschaftlichen Betrachtung denselben Gegenstand betreffen, namentlich das vom Kläger gezahlte Entgelt.

O.