BGH Urteil vom 04.03.2008 – VI ZR 176/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 4. März 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf
Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner
dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Wider-
spruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hin-
sichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr
zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner
die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein mate-
riell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
BGH, Urteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landge-
richts Hamburg vom 18. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsan-
waltsgebühren, welche ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer
Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten Zeitung entstanden sind.
Mit Schreiben vom 15. März 2006 forderten die anwaltlichen Vertreter der Klä-
gerin die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsicht-
lich eines von der Beklagten in der "taz"-Ausgabe vom 6. März 2006 publizier-
ten Artikels "Diese Woche wird wichtig für J. Sch." abzugeben. Nachdem die
Beklagte hierauf nicht reagierte, erwirkte die Klägerin eine auf Unterlassung
gerichtete einstweilige Verfügung. Drei Wochen nach Zustellung der einstweili-
gen Verfügung forderte die Klägerin mit anwaltlichem Abschlussschreiben die
Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Erstattung der Kosten der
Abmahnung und des Abschlussschreibens auf. Die Beklagte gab die Ab-
schlusserklärung ab, die geltend gemachten Kosten zahlte sie jedoch nicht.
Mit der Klage machte die Klägerin aus einem Gegenstandswert von
20.000 € die Hälfte der Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr
nach RVG VV 2300 und die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe einer 1,3
Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 sowie jeweils eine Auslagenpauschale
nach RVG VV 7002 und die auf die Gebühren entfallende gesetzliche Umsatz-
steuer von 16 % (RVG VV 7008) geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagte an-
tragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung hat sich die Beklagte gegen die Verur-
teilung zur Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben gewandt. Auf Hin-
weis des Gerichts nahm die Klägerin die Klage insoweit in Höhe einer 0,5 Ge-
schäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zurück, hielt aber
ihr Begehren auf Erstattung einer 0,8 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpau-
schale und Umsatzsteuer aufrecht. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu-
rückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin
ihren Antrag auf Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, dass Abmahnung und Abschlussschreiben verschiedene
Angelegenheiten beträfen. Das Abschlussschreiben gehöre zum Hauptsache-
verfahren, wohingegen das Abmahnschreiben dem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes zuzurechnen und gemäß § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG eine eigene
Angelegenheit sei. Zwar stehe zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht fest,
ob der Abmahnende im Falle der Nichtabgabe der verlangten Unterlassungs-
verpflichtung ein Eilverfahren oder das Hauptsacheverfahren einleiten oder gar
nichts veranlassen werde. Mit Stellung des Antrags auf eine einstweilige Verfü-
gung ordne er aber die Abmahnung dem Verfügungsverfahren zu. Dass sowohl
die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben dem Ziel dienten, hinsichtlich
des Unterlassungsanspruchs eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen,
stehe dem nicht entgegen. Es gelte nichts anderes, als wenn zur Durchsetzung
eines Zahlungsanspruchs zunächst das Mahnverfahren gemäß den §§ 688 ff.
ZPO und sodann das Hauptsacheverfahren betrieben werde. Nach § 17 Nr. 2
RVG seien auch "das Mahnverfahren und das streitige Verfahren" gebühren-
rechtlich als verschiedene Angelegenheiten anzusehen. Beide Vorgänge seien
in gebührenrechtlicher Hinsicht durchweg vergleichbar.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision Stand. Das Be-
rufungsgericht hat den Erstattungsanspruch der Klägerin für die anwaltlichen
Kosten des Abschlussschreibens vom 28. April 2006 mit Recht bejaht.
1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines
mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der
Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem we-
gen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ
127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13,
m.w.N.). Dementsprechend wird von den Parteien auch nicht weiter in Frage
gestellt, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Er-
satz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die die Klägerin dem
für sie tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Fraglich ist lediglich, ob im Innen-
verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt zwei rechtlich eigen-
ständige Ansprüche auf Zahlung einer Geschäftsgebühr nebst Auslagenpau-
schale und Mehrwertsteuer jeweils für die Abmahnung und das Abschluss-
schreiben entstanden sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit
des Anwalts der Klägerin nicht auf dieselbe Angelegenheit bezogen hat, bei der
mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal
Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Regelung in § 17 Nr. 4 b
RVG aus, wonach das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren über
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebührenrechtlich ver-
schiedene Angelegenheiten sind. Anhaltspunkte für die Auffassung der Revisi-
on, dass die Vorschrift lediglich für die Verfahrensgebühren gelten solle, nicht
jedoch für Geschäftsgebühren, sind nicht gegeben. Demzufolge ist § 17 Nr. 4 b
RVG auch für die Geschäftsgebühren des Rechtsanwalts heranzuziehen.
2. Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum
Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die
Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. Senats-
urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil
vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armbänder";
Hess
in Ullmann
juris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120; Hefer-
mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der
Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer, Lauterkeits-
recht § 12 Rn. 154). Dies hat seinen Grund in der das Hauptsacheverfahren
vorbereitenden Funktion des Abschlussschreibens.
Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Individualan-
spruchs oder der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses
stattgebenden Urteil des Hauptprozesses und ermöglicht bereits die Durchset-
zung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 936,
928, 890 ZPO). Sie bleibt aber auch in diesen Fällen nur eine vorläufige Rege-
lung. Wird sie wie im Streitfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
erlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO), kann sie mit dem Widerspruch angegriffen wer-
den und ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil aufzuheben, wenn
sich ihr Erlass als nicht oder nicht mehr gerechtfertigt erweist (§ 925 ZPO). Aber
auch dann, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassen
oder nach Erhebung eines Widerspruchs durch Urteil formell rechtskräftig be-
stätigt worden ist, bleibt sie eine nur vorläufige Regelung. Dies folgt insbeson-
dere daraus, dass dem Antragsteller (Verfügungskläger) auf Antrag des An-
tragsgegners (Verfügungsbeklagten) eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wer-
den kann, wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist (§ 926 ZPO). Führt der
Hauptprozess zur Abweisung der Klage, ist die einstweilige Verfügung auf An-
trag des Antragsgegners wegen veränderter Umstände aufzuheben. Aus die-
sem Grund ist das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage nicht
schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger bereits im Besitz einer gleichlau-
tenden, formell rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist.
Dieser Zusammenhang zwischen Verfügungs- und Hauptsacheklage
zeigt, dass der Rechtsanwalt, der im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung
der durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner
dazu auffordert, auf Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrages
nach § 926 ZPO zu verzichten, nicht mehr nur im Rahmen des Verfügungsver-
fahrens tätig wird. Denn er will auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auf-
traggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptprozess
erreicht werden kann. Damit gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit
sachlich zum Hauptprozess. Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der
Hauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von
Kostennachteilen für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Geg-
ner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfü-
gung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 -
und BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO). Der Umstand,
dass ein derartiges Aufforderungsschreiben aus nahe liegenden Gründen an
die ergangene einstweilige Verfügung anknüpft und die Klaglosstellung des An-
spruchsberechtigten durch einen Verzicht auf die gegen die einstweilige Verfü-
gung möglichen Rechtsbehelfe zu erreichen versucht, nimmt ihm nicht die Be-
deutung einer den Hauptprozess vorbereitenden Abmahnung. Wird wie im
Streitfall die Hauptsacheklage ausdrücklich angedroht, ist schon daraus ersicht-
lich, was mit einer solchen Anfrage erstrebt wird, nämlich die Klaglosstellung
des Anspruchsberechtigten.
Voraussetzung für die Vergütungspflicht des Auftraggebers und damit
auch den Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner ist allerdings, dass
dem Rechtsanwalt ein entsprechender, über die Vertretung im Verfügungsver-
fahren hinausgehender Auftrag erteilt worden ist. Beschränkt sich der Auftrag
nur auf die Abmahnung und die Herbeiführung einer endgültigen Regelung im
Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur eine Angele-
genheit, denn sie wird bestimmt durch den Rahmen, innerhalb dessen sich die
anwaltliche Tätigkeit abspielt, und der sich nach dem erteilten Auftrag richtet.
3. Dass im Streitfall die Klägerin ihren anwaltlichen Vertreter lediglich mit
der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit beauftragt hätte, ist in den
Tatsacheninstanzen von keiner Partei vorgetragen worden. Dies liegt nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich die Revision nicht wen-
det, auch nicht nahe.
Nachdem sich aber die Beklagte nach der Abmahnung nicht geäußert
und sodann auf die einstweilige Verfügung hin innerhalb angemessener Frist
keine Erklärung abgegeben hat, lag es im Rahmen zweckentsprechender
Rechtsverfolgung, dass der Anwalt der Klägerin drei Wochen nach Zustellung
der einstweiligen Verfügung die Beklagte zur Erklärung darüber aufforderte, ob
sie die einstweilige Verfügung als verbindlich anerkenne. Für den Fall fruchtlo-
sen Fristablaufs müsse er der Mandantin empfehlen, ihre Ansprüche im Haupt-
sacheverfahren geltend zu machen. Dass die Klägerin bei einem Schweigen
der Beklagten auf das Abschlussschreiben auf die Erhebung der Hauptklage
verzichten und sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz begnügen wollte, liegt
unter diesen Umständen nicht nahe. Die Revision zeigt insoweit auch keinen
Tatsachenvortrag auf, den das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hät-
te (§ 286 ZPO). Das Abschlussschreiben war im übrigen auch erforderlich, um
die Kostenfolge des § 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermei-
den, zumal die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verfügungsver-
fahrens grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie sich der Antrags-
gegner nach Erlass der einstweiligen Verfügung verhalten wird (vgl. OLG Köln,
OLGR Köln 2003, 192, 193).
4. Nachdem die Beklagte gegen die nach der Klagerücknahme gegebe-
ne Höhe des Gebührenansatzes keine Einwendungen erhoben hat und dage-
gen auch keine rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision mit der Kos-
tenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2006 - 36A C 193/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 324 S 6/06 -