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Landgericht Arnsberg Urteil vom 25.10.2023 – 7 O 531/22

7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAR:2023:1025.7O531.22.00

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin ist ein Joint Venture von T. und K., das in A. bipolare Leistungshalbleiter und PressPack IGBTs entwickelt, herstellt und vertreibt.

Komplementärin der Klägerin ist die U..

Zum 01.10.2007 wurde F. zum Geschäftsführer der K. U., der Komplementärin der Klägerin, bestellt. Im Zeitraum August 2013 bis Februar 2021 war außerdem Herr O. Geschäftsführer, im Zeitraum April 2012 bis Oktober 2019 ebenso Dr. X..

Bei der Vertretung nach außen mussten zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten handeln.

F. war u.a. für die Finanzen als eigenen Aufgabenbereich zuständig.

Die Beklagte wurde am 19.09.2013 gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand ist auf den Erwerb, das Halten, die Verwaltung sowie die Bewirtschaftung, Verpachtung und Vermietung von Immobilien jeglicher Art gerichtet. Unter anderem steht die E. in B. seit dem Jahr 2014 in ihrem Eigentum.

F. hält 45 % der Kommanditanteile. Ebenso hält er 45 % der Anteile der V., der Komplementärin der Beklagten.

F. war von September 2013 bis zur Abberufung im Oktober 2016 alleiniger Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH. Zwischen der Abberufung und der erneuten Ernennung zum Geschäftsführer von F. im März 2022, war Frau Y., die Ehefrau des F., als Geschäftsführerin der Komplementärs-GmbH bestellt.

Zwischen den Parteien bestanden keinerlei Beziehungen, weder geschäftlicher noch sonstiger Art.

Am 14.05.2012 beauftragte F. als Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin die L. (seit 2019: H.) damit, im Namen der Klägerin ein Treuhandkonto einzurichten. Bei der Eröffnung des Treuhandkontos wurde die Klägerin durch Herrn F. sowie einen weiteren Geschäftsführer vertreten. Denn die Beklagte plante im Jahr 2012 den Neubau einer Firmenzentrale. Die Finanzierungszusagen waren alle mit einer Eigenkapitalabsicherung verknüpft. Im Jahr 2014 wurde jedoch ein 10-jähriger Mietvertrag über ein alternatives Objekt auf dem bisherigen Firmengelände geschlossen. Die Übergabe der Mieträumlichkeiten erfolgte am 01.07.2014.

Auf jeden Fall veranlasste F. nach der Einrichtung des Treuhandkontos bei der Kreissparkasse C. mit der IBAN N01, dass die Klägerin auf dieses in den Jahren 2012 bis 2015 insgesamt 7,5 Mio. € einzahlte.

Vorgeblich sollte dieses Geld als Nachweis von Eigenkapital oder Sicherheit bei der Finanzierung des vermeintlichen Bauvorhabens dienen. Tatsächlich wies F. die Treuhänderin jedoch jeweils kurz nach Eingang der einzelnen Zahlungen auf dem Treuhandkonto an, Überweisungen an andere Gesellschaften, darunter die Beklagte, zu tätigen. Die Treuhänderin überwies die Gelder jeweils nach Anweisung.

Insgesamt wurden in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 4,25 Mio. € von dem Treuhandkonto auf das Konto der Beklagten mit der IBAN N02 bei der S. gezahlt. Die Summe setzte sich aus insgesamt fünf Zahlungen mit folgenden Verwendungszwecken zusammen:

07.10.2014: 2.600.000,00 € SVWZ + Übertrag Eigenmittel f. Finanzierung gem. Vertrag P.

22.12.2014: 500.000,00 € Übertrag Eigenmittel f. Finanzierung gem. Vertrag P.

30.04.2015: 150.000,00 € Übertrag Eigenmittel f. Finanzierung gem. Vertrag

22.10.2015 850.000,00 € Übertrag f. Finanzierung gem. Vertrag/Sicherheitsnachweis

18.11.2015 150.000,00 € Übertrag f. Finanzierung gem. Vertrag/Sicherheitsnachweis

Die Zahlungsanweisungen vom 07.10.2014 und 18.12.2014, ausgeführt am 22.12.2014, wiesen hierbei neben der Unterschrift von F. die (vermeintliche) Unterschrift von O. als weiteren Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin auf.

Zur Veranschaulichung wird auf die Anlage K09 (Bl. 187 d.A. + 191 d.A.) verwiesen.

835.000,00 € überwies die Beklagte - ohne sie buchhalterisch zu erfassen - kurz nach Erhalt der einzelnen Tranchen auf Konten von F. (am 14.10.2014 750.000,00 €, am 18.12.2014 5.000,00 €, am 12.01.2015 10.000,00 €, am 06.03.2015 50.000,00 €, am 17.08.2015 10.000,00 €, am 28.08.2015 10.000,00 €). Weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 417.500,00 € erfolgten an die N. (380.000,00 €), die J. (30.000,00 €) und die Q. (7.500,00 €), deren Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführer der Komplementärin F. war.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K08 (Bl. 184 d.A.) verwiesen.

Im September 2020 legte F. gegenüber der Klägerin den Sachverhalt offen. Er wurde daraufhin mit Gesellschafterbeschluss vom 30.09.2020 als Geschäftsführer der K. U. abberufen.

Am 09.10.2020 gab F. vor der Notarin D. in Z., UR-Nr. 92/2020, ein abstraktes Schuldanerkenntnis in Höhe von 7,5 Mio. € nebst Zinsen zugunsten der Klägerin und ihrer Komplementärin als Gesamtgläubiger ab.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B2 (Bl. 87 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Landgericht Arnsberg örtlich zuständig sei. Die örtliche Zuständigkeit folge aus § 32 ZPO. Ort des Schadenseintritts sei der Sitz der Klägerin in A.. § 32 ZPO begründe auch die Zuständigkeit für konkurrierende, nicht deliktische Anspruchsgrundlagen.

Die Klägerin behauptet, F. habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, Gelder an sie zurückzuführen.

Sie ist der Ansicht, dass sich die Beklagte das Handeln und Wissen des F. zurechnen lassen müsse.

Die Klägerin dürfe die Zahlungen von dem Treuhandkonto von der Beklagten nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion zurückverlangen. Die Zahlungen seien ohne jeden Rechtsgrund erfolgt.

Eine vorrangige Leistungsbeziehung zwischen F. und der Beklagten existiere nicht. Gesellschafterdarlehen gäbe es nicht. Diese wären jedenfalls wegen des damit verfolgten sittenwidrigen Zwecks unwirksam.

Dazu behauptet die Klägerin, dass Gesellschafterdarlehen in den Jahren 2014 und 2015 nicht zwischen F. und der Beklagten vereinbart worden seien. Die Beklagte habe die Zahlungen deshalb nicht als Gesellschafterdarlehen verstehen können. Dies ergebe sich auch aus dem Verwendungszweck der Überweisungen. Gegen die Annahme von Gesellschafterdarlehen spreche auch, dass die Beklagte nur kurze Zeit später Gelder an F. weitergeleitet habe. Entsprechend habe sie die erhaltenen Gelder in ihrer Bilanz zunächst als Verbindlichkeit gegenüber der Q. ausgewiesen, einer ebenfalls mit F. verbundenen Gesellschaft. Erst im Jahr 2018 seien sie als Gesellschafterdarlehen verbucht worden. Zudem sei eine Vereinbarung über die Gewähr eines Darlehens aus veruntreuten Mitteln nach §§ 234, 248 BGB nichtig.

Da die Beklagte gewusst habe, woher die Gelder stammten und dass ihr diese nicht zustünden, sei für sie als Zuwendungsempfängerin ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich bei der Zuwendung weder um eine Leistung von F. noch um eine Zahlung der Klägerin auf fremde Schuld gehandelt habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Überweisungen allenfalls als Leistung der Klägerin darstellen könnten, die diese kondizieren könne.

Da bei der Beklagten die Hintergründe der Zahlungen bekannt gewesen seien, könne sie sich auf eine etwaige Entreicherung nicht berufen. Die Klägerin behauptet, dass die Mittel auch noch in Form von Sachwerten vorhanden seien.

Sie ist der Ansicht, dass ihr auch deliktische Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs.1, 27 StGB (Beihilfe zur Untreue), § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB (Geldwäsche) und § 826 BGB zustünden.

Die Beklagte habe aktiv gehandelt, indem sie ihre Konten zur Verfügung gestellt, veruntreute Gelder entgegengenommen, diese an F. u.a. ohne ersichtlichen Rechtsgrund weitergeleitet und die Vorgänge über Jahre in ihrer Buchhaltung und ihren Bilanzen verschleiert habe.

Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Dazu behauptete sie, dass die Klägerin von den Vorgängen erst im September 2020 erfahren habe. Die Kenntnis von F. als Schädiger sei ihr nicht zuzurechnen. Die Unterschriften von O. auf den Zahlungsanweisungen vom 07.10.2014 und 18.12.2014 seien nicht von diesem geleistet worden. Diese seien entweder durch F. händisch nachgemacht worden oder digital hinterlegt gewesen oder aus einem anderen Dokument rauskopiert und in die Zahlungsanweisungen - ohne Wissen und Wollen des O. - von F. eingefügt worden, oder F. habe ein pdf mit der Unterschrift von O. inhaltlich verändert. Ein deutliches Indiz sei hierbei auch, dass die beiden Dokumente nicht im Original vorhanden seien, sondern nur digitale Kopien und Scans zu existieren scheinen. O. habe die Zahlungsanweisungen erstmals im Herbst 2020 zu Gesicht bekommen. Auch nach Abschluss des Mietvertrages im Jahr 2014 sei die Option einer eigenen Immobilie nicht vom Tisch gewesen. Es habe deshalb kein Anlass bestanden, misstrauisch zu werden, dass das Treuhandkonto zur Vorhaltung von Eigenkapital als Sicherheit für die Finanzierung eines Bauvorhabens nach der Aussage von F. weiterhin erforderlich sei.

Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der K. U. habe in § 1 (3) vorgesehen, dass jeder Geschäftsführer seinen Bereich selbständig und unter eigener Verantwortung leite.

Sie ist der Ansicht, dass die veruntreuten Gelder selbst bei Eintritt der Verjährung nach § 852 BGB herauszugeben wären.

Ursprünglich hat die Klägerin mit der Klage eine Teilklage erhoben und von der Beklagten die Zahlung von 100.000,00 € nebst Zinsen seit dem 07.10.2014 begehrt.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2023 hat sie die Klage auf den vollen Betrag erweitert.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.250.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.466.728,84 € und weiterer Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung (4. April 2023) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund des notariell beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnisses vom 09.10.2020 keine Zahlung nur an sich allein verlangen könne.

Ferner stünde einer Forderung gegen die Beklagte entgegen, dass diese lediglich gesamtschuldnerisch hafte.

In Höhe von 1.253.000,00 € sei teilweise Erfüllung eingetreten. Dazu behauptet die Beklagte, dass F. 1.253.000,00 € auf das notariell beurkundete abstrakte Schuldanerkenntnis gezahlt habe.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass kein Anspruch aus Leistungskondiktion bestehe, weil es an einem mit den Überweisungen verfolgten Leistungszweck fehle.

Ein Anspruch aus Eingriffskondiktion scheitere am Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen F. und der Beklagten. Die Überweisung habe nach übereinstimmender Zweckerklärung und aus Sicht der Zuwendungsempfängerin eine persönliche Leistung des F. an die Beklagte dargestellt, mit der er seiner persönlichen Finanzierungsverpflichtung gegenüber der Beklagten nachgekommen sei. Dazu behauptet die Beklagte, dass F. die Vorstellung gehabt habe, bei der Klägerin ein Darlehen aufzunehmen, welches er später wieder habe zurückführen wollen, um seiner Finanzierungsverpflichtung gegenüber der Beklagten nachkommen zu können. Herr F. und die Beklagte hätten vereinbart, dass Herr F. der Beklagten als Gesellschafter ein Darlehen in Höhe von etwa 3 Mio. € zur Verfügung stellt. Diese Summe sollte nach einer nachträglichen Finanzierung durch die Volksbank B. wieder an die Klägerin zurückgezahlt werden. Es habe zwar noch keine Darlehenszusage gegeben, aber Gespräche. Letztlich sei es zu der Finanzierung durch die Volksbank B. nicht mehr gekommen.

Bezüglich deliktischer Ansprüche der Klägerin ist die Beklagte der Ansicht, dass der Beklagten nur ein konkretes aktives Tun für die Beklagte oder ein konkretes und vorwerfbares Unterlassen bei Vorliegen einer Garantenpflicht zugerechnet werden könne. Beides liege hier nicht vor.

Aktiv gehandelt habe F. nur als Geschäftsführer der Klägerin, indem er die Treuhänderin zum Ausführen der Überweisungen angewiesen habe. Auch habe er als Gesellschafter der Beklagten gehandelt, um durch das Veranlassen der Überweisungen seinen persönlichen Finanzierungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nachzukommen. Keinesfalls habe er in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten gehandelt.

Ein Unterlassen scheitere bereits an dem Vorliegen einer Garantenpflicht.

Die spätere Bilanzierung könne nicht ursächlich für einen etwaigen Schadenseintritt sein, da ein Schaden bereits mit dem Verlust der Kontogutschrift auf dem Konto der Treuhänderin eingetreten wäre.

Schließlich könne sich die Beklagte als GmbH & Co. KG nicht strafbar machen, auch nicht einer Beihilfe. Täter einer Straftat könne nur eine natürliche Person sein. Dies sei auch für die zivilrechtliche Beurteilung maßgeblich.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu behauptet sie, dass die Klägerin bereits in den Jahren 2014 und 2015 (zugerechnetes) Wissen gehabt habe oder grob fahrlässig nicht gehabt habe. Denn auf Seiten der Klägerin hätten noch weitere Personen Kenntnis von dem streitgegenständlichen Treuhandkonto gehabt. Insbesondere habe der weitere Geschäftsführer der Klägerin, Herr O., die Zahlungsanweisungen vom 07.10.2014 und 18.12.2014 in der Kenntnis mitunterschrieben, dass das Neubauprojekt aus 2012 gestoppt gewesen sei und im April 2014 ein 10-jähriger Mietvertrag geschlossen worden sei. Herr O. habe die Unterschriften persönlich und händisch vorgenommen. Es könne sich bereits deshalb nicht um eine digital hinterlegte Unterschrift handeln, weil die Unterschriften auf den Zahlungsanweisungen vom 07.10.2014 und 08.12.2014 nicht identisch seien.

Darüber hinaus liege Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Treuhänderin, der M. sowie der Buchhaltung der Klägerin vor.

Eine Ressortaufteilung entbinde die Geschäftsführer mithin auch nicht von ihrer Gesamtverantwortung und Allzuständigkeit. Ihnen obliege die sorgfaltsgemäße Kontrolle und Überwachung der zuständigen Mitgeschäftsführer. Es liege deshalb ein anspruchsausschließendes Mitverschulden nach § 254 BGB vor. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche gelte im Ergebnis über § 242 BGB nichts Anderes.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Die Klageerweiterung ist der Beklagten unter dem 27.04.2023 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O. und Vernehmung der Klägerin als Partei durch Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2023 (Bl. 585 ff. d.A.) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

A)

Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass zu gewähren.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.2023 enthält keine neuen - entscheidungserheblichen - Angriffs- und Verteidigungsmittel, zu denen die Beklagte bisher keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Darüber hinaus hat die Beklagte nicht dargelegt, warum es ihr nicht unmittelbar nach Durchführung der Beweisaufnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2023 möglich war, zu deren Ergebnis Stellung zu nehmen. Die Beweisaufnahme war weder komplex noch das Ergebnis der Beweisaufnahme überraschend. Die Zeugen- und Parteivernehmungen waren darüber hinaus nicht umfangreich. Weshalb eine Rücksprache mit der Mandantin erfolgen müsste, ist nicht geltend gemacht worden und erkennbar. Es war vielmehr davon auszugehen, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, unmittelbar zum Ergebnis der Beweisaufnahme angemessen vorzutragen.

B)

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das angerufene Gericht nach § 32 ZPO örtlich zuständig.

Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands nach § 32 ZPO ist erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bzw. unerlaubten Handlung ergibt. Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, hat das angerufene Gericht im Rahmen der Zulässigkeit nicht zu prüfen.

Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2018, X AZR 303/18, zit. nach NJW 2018, 2200, 2202; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018, 32 SA 32/18, zit. nach NJW-RR 2019, 186, 187; OLG München, Beschluss vom 24.01.2022, 34 AR 138/21, zit., nach BeckRS 2022, 781).

Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag der Klägerin ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO gegeben. Die Klägerin hat eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266, 27 Abs. 1 StGB substantiiert dargelegt. Nach ihrem Vortrag hat F. durch die Überweisung der Gelder von dem Treuhandkonto der Klägerin auf das Konto der Beklagten eine zumindest bedingt vorsätzliche Untreuehandlung nach § 266 Abs. 1 StGB vorgenommen. Er hat ihm die als Geschäftsführer eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen - nämlich das Vermögen der Klägerin - zu verfügen, missbraucht und dadurch der Klägerin, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, einen Nachteil zugefügt. Die Beklagte hat sich nach dem Vorbringen der Klägerin hieran als Gehilfin im Sinne des § 27 StGB beteiligt.

Gemäß § 27 Abs. 1 StGB ist Gehilfe, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Als Hilfeleistung in diesem Sinne ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2001, 4 StR 453/00, zit. nach NJW 2001, 2409, 2410).

Ein positives Tun kann dabei stets eine strafbare Beihilfeleistung begründen. Ein Unterlassen steht dagegen dem positiven Tun gemäß § 13 Abs. 1 StGB nur dann gleich, wenn der Gehilfe rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Bei den unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter aktiv tätig zu werden. Der Gehilfe muss eine Garantenstellung innehaben. Ob eine solche Garantenstellung besteht, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen. Es hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

Nach dem Vortrag der Klägerin liegt eine Beihilfeleistung der Beklagten durch aktives Tun vor. Hierbei kann schon das Zurverfügungstellen des Kontos ein Tun darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2020, 6 StR 224/20, zit. nach BeckRS 2020, 38459 Rn. 3). Auf jeden Fall stellt aber die Weiterleitung der Gelder in Höhe von mindestens 1.252.500,00 € auf Konten von F. bzw. von Gesellschaften, bei denen er Geschäftsführer ist, ein aktives Tun dar. Durch dieses Tun wird der Taterfolg der Untreuehandlung gefördert.

Die Klägerin kann dabei auf ihren Sitz in A. als Ort des Schadenseintritts abstellen, da die Vermögensbeeinträchtigung zum Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266, 27 Abs. 1 StGB gehört und die Vermögensbeeinträchtigung am Sitz des Gläubigers zu sehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.03.2020, 34 AR 235/19, zit. nach BeckRS 2020, 3497).

Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hierauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht, hat das insoweit örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2002, X ARZ 208/02, zit. nach NJW 2003, 828, 828).

C)

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 4.250.000,00 € zu.

Der Forderung der Klägerin zur Zahlung nur an sich steht eine Gesamtgläubigerschaft nicht entgegen.

Zum einen betrifft die nach dem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis vom 09.10.2020 bestehende Gesamtgläubigerschaft der Klägerin und ihrer Komplementär-GmbH lediglich die beurkundete Forderung gegen F.. Hiervon sind Forderungen gegen die Beklagte abzugrenzen. Zum anderen gehört es gerade zum Wesen der Gesamtgläubigerschaft, dass jeder der Gläubiger voll forderungsberechtigt ist (vgl. MünchKomm/Heinemeyer, BGB, 9. Auflage 2022, § 428 Rn. 3).

Ebenso stünde auch eine Gesamtschuldnerschaft, sofern sie denn bestehen würde, der Forderung der Klägerin nicht entgegen. Denn der Gläubiger kann nach Belieben jeden Gesamtschuldner ganz in Anspruch nehmen.

1.

Der Anspruch folgt aber nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion).

Denn die Beklagte hat die überwiesenen Gelder nicht durch eine Leistung der Klägerin erlangt.

Gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 187/10, zit. nach NJW 2012, 3034, 3038; Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, zit. nach NJW 2018, 1079, 1079).

Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs.1 S. 1 1. Alt. BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem Ausdruck gekommen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1999, III ZR 56/98, zit. nach NJW 1999, 1393, 1394; Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, zit. nach NJW 2018, 1079, 1079).

Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des Einzelfalls für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2014, V ZR 269/13, zit. nach NJW 2015, 229, 231; Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, zit. nach NJW 2018, 1079, 1079).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei den Überweisungen in Höhe von insgesamt 4,5 Mio. € nicht um eine Leistung der Klägerin.

Eine Leistung der Klägerin scheidet bereits deshalb aus, weil aus Sicht beider Parteien ein mit den Überweisungen verfolgter Leistungszweck fehlte. Insbesondere war kein Kausalverhältnis erkennbar, auf das sich die Überweisungen hätten beziehen können. Zwischen den Parteien bestand zu keinem Zeitpunkt eine geschäftliche Beziehung, die Anlass zu Zahlungen der Klägerin an die Beklagte hätte sein können.

Auch bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin das Vermögen der Beklagten bewusst mehren wollte.

Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung vermögen nichts daran zu ändern, dass bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Beklagten nicht die Klägerin als Leistender anzusehen war.

Die Klägerin hat auch nicht etwa eine Leistung auf fremde Schuld erbracht.

Eine Leistung durch einen Dritten (§ 267 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten (eigenen) Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017, IV ZR 39/16, zit. nach BeckRS 2017, 134831 Rn. 16; Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, zit. nach NJW 2018, 1079, 1080).

Die Klägerin handelte bei der auch insoweit maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers - mithin aus der Sicht der Beklagten - jedoch nicht mit dem Willen, eine fremde Schuld - in Gestalt der Verpflichtung aus einem Gesellschafterdarlehen - zu tilgen.

Ein solcher objektiv für die Beklagte erkennbarer Fremdtilgungswillen der Klägerin war nicht anzunehmen. Der Vortrag der Beklagten, dass sie davon ausgegangen sei, dass F. bei der Klägerin ein Darlehen aufgenommen habe, welches er später wieder habe zurückführen wollen, um seiner Finanzierungsverpflichtung gegenüber der Beklagten nachkommen zu können, ist bereits unsubstantiiert. So legt die Beklagte bereits nicht näher dar, welche Darlehensabsprache konkret zwischen ihr und F. getroffen worden sein soll. Selbst die Darlehenssumme (etwa 3 Mio. €) schien nicht konkret festzustehen. Wann die Absprachen erfolgten und zu welchen Bedingungen das Darlehen gewährt werden sollte, wird nicht mitgeteilt.

Dass ferner F. mit der Klägerin eine (weitere) Darlehensvereinbarung getroffen hat, weshalb ein Wille der Klägerin zur Leistung bestehen könnte, behauptet die Beklagte bereits nicht. Es wird lediglich angegeben, dass nach der Vorstellung des Herrn F. die Summe aus dem Treuhandkonto stammen sollte.

Gegen einen Willen zur Fremdtilgung spricht auch die Angabe der Beklagten, dass die übrigen Gesellschafter der Beklagten die Vorstellung gehabt hätten, dass das Geld aus dem privaten Vermögen des Herrn F. stamme.

Weder nach der Vorstellung von Herrn F. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH noch nach den Vorstellungen der übrigen Gesellschafter konnte deshalb ein Fremdtilgungswillen der Klägerin angenommen werden.

Darüber hinaus ist der Vortrag auch nicht nachvollziehbar. Denn in der Folge hat die Beklagte die überwiesenen Gelder zu fast einem Drittel auf Konten des F. bzw. von ihn kontrollierten Gesellschaften weiter überwiesen. Zwar ist eine Summe von ca. 3 Mio. € nicht an F. bzw. mit ihm verbundene Gesellschaften weiter überwiesen worden. Jedoch spricht bereits die Anzahl der Überweisungen von der Klägerin an die Beklagte (nämlich 5), die Stückelung (2.600.00,00 € + 500.000,00 € + 150.000,00 € + 850.000,00 € + 150.000,00 €) und der Zeitpunkt der Weiter-Überweisungen gegen den Vortrag der Beklagten. So ist es nicht nachvollziehbar, warum die angebliche Darlehensverpflichtung in Höhe von 3 Mio. € nicht durch eine einmalige Zahlung an die Beklagte geleistet wurde. Keine der Zahlungen beläuft sich auch konkret auf einen Betrag von 3 Mio. €. Ferner hat die Beklagte bereits unmittelbar nach der ersten Überweisung begonnen, Gelder an F. und die von ihm beherrschten Gesellschaften weiterzuleiten. Wäre sie von einer Zahlungspflicht bzw. -bereitschaft des F. an die Beklagte in Höhe von 3 Mio. € ausgegangen, hätte sie - zumindest bis zum Erreichen dieser Summe - keine Weiterleitung von Geldern an F. vorgenommen. Sie hat aber (beispielhaft erwähnt) bereits nach der ersten Überweisung vom 08.10.2014 in Höhe von 2,6 Mio. € am 14.10.2014, also sechs Tage später, 100.000,00 € an die N. und 750.000,00 € an F. weitergeleitet, was erhebliche Summen darstellen. Einen Grund für die Weiterleitung der Gelder hat die Beklagte nicht genannt.

Widersprüchlich ist darüber hinaus auch, dass die Zahlungen erst im Jahr 2019 und damit 4-5 Jahre später als Verbindlichkeit des F. ausgewiesen wurden, wie den Anlagen zu entnehmen ist.

Auch den bei den Überweisungen angegebenen Verwendungszwecken kann nichts anderes entnommen werden. Diese sind relativ pauschal gehalten, wobei insbesondere der Zusatz „Sicherheitsnachweis“ gegen eine Zahlung auf eine Verbindlichkeit des F. spricht, sondern vielmehr - wie von der Klägerin vorgetragen - gegenüber der Treuhänderin den Eindruck vermitteln sollte, dass die Gelder als Sicherheit für die Finanzierung eines Bauvorhabens dienen sollen.

Ausreichend Beweis für ihre Behauptung hat die Beklagte nicht angeboten. Eine Parteivernehmung des F. nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht, da es bereits an dem erforderlichen Anbeweis mangelt.

2.

Der Anspruch ergibt sich indes aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion).

a)

Nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB ist derjenige, der in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet.

Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 187/10, zit. nach NJW 2012, 3034, 3037). Durch die Überweisung der Gelder hat die Beklagte einen entsprechenden Auszahlungsanspruch gegenüber ihrer Bank und damit „etwas“ erlangt.

Bereicherungsvorgang ist ein Eingriff „in sonstiger Weise“.

Dies setzt - wie oben erläutert - wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungs- vor der Eingriffskondiktion das Fehlen einer Leistung voraus.

Der Vortrag der Beklagten, dass hinsichtlich der Überweisungen F. als Zuwendender und die Beklagte als Zahlungsempfängerin übereinstimmend davon ausgingen, dass mit diesen Zahlungen die Verpflichtungen des F. aus den Gesellschaftsdarlehen erfüllt werden sollten, ist - wie bereits oben ausführlich erläutert - nicht hinreichend substantiiert und nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus ist eine anderweitige bereicherungsrechtliche Beurteilung im Verhältnis zwischen den Prozessparteien aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt. Denn die Beklagte wusste, dass es sich insofern nicht um Geld des F., sondern der Klägerin gehandelt hat. Ihr ist das Wissen des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. So wie § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar ist, ist § 166 Abs. 1 BGB auch bei der Frage der Auswirkung von Vertrauensschutz- und Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2000, XI ZR 220(99, zit. nach NJW-RR 2001, 127, 128).

Es ist also hier von einem Eingriff „in sonstiger Weise“ auszugehen.

Sofern die Beklagte auf weitere Leistungsbeziehungen, nämlich zwischen der Kreissparkasse C. und der L. sowie der L. und der Klägerin, abstellt, ist dies hier ohne Belang, da diese auf jeden Fall keine vorrangige Leistungsbeziehungen in Bezug auf die Beklagte als maßgeblicher Empfängerin und Bereicherungsschuldnerin begründen.

Das Tatbestandsmerkmal „auf Kosten“ ist nur dann erfüllt, wenn die Vermögensverschiebung eine unmittelbare in dem Sinne ist, dass durch ein und denselben Vorgang auf der einen Seite die Bereicherung und auf der anderen Seite der Verlust des Bereicherungsobjekts eintritt (BGH, Urteil vom 19.09.2014, V ZR 269/13, zit. nach NJW 2015, 229, 232). Durch die Überweisung wurde die Beklagte unmittelbar bereichert und auf der anderen Seite ist ein Verlust des Geldes bei der Klägerin eingetreten.

Dies ist auch ohne rechtlichen Grund geschehen. Denn ein Recht zum Eingriff stand der Beklagten nicht zu.

Auf eine Entreicherung hat sich die Beklagte nicht berufen.

b)

Der Anspruch ist nicht teilweise durch Zahlungen des F. an die Klägerin in Höhe von 1.253.000,00 €, welche dieser aus dem Verkauf von Immobilien und der Auflösung von Lebensversicherungsverträgen erzielt hat, im Wege der Erfüllung erloschen.

Insofern kann es auch an dieser Stelle dahinstehen, ob eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und des F. besteht.

In Zahlungen des F. in Höhe von 1.253.000,00 € liegt keine Erfüllung im Sinne von § 422 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn die Zahlungen sind nicht auf die Gesamtschuld erfolgt und führen deshalb auch zu keiner Entlastung der Beklagten.

Zu beachten ist insofern, dass F. in dem notariell beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnis vom 09.10.2020 eine Forderung der Klägerin und ihrer Komplementär-GmbH in Höhe von 7.500.000,00 € anerkannt hat. Die Forderung geht also über den Betrag von 4.250.000,00 €, den die Klägerin gegen die Beklagte geltend macht, hinaus.

Erbringt aber derjenige von mehreren Gesamtschuldnern, der seinerseits dem Gläubiger über die Gesamtschuld hinaus noch weiterreichend allein haftet, eine Leistung, die - bezogen auf den gesamten Anspruch des Gläubigers - nur als Teilleistung anzusehen ist, wirkt diese Zahlung nur zugunsten des Gesamtschuldners, wenn bei der Zahlung die Bestimmung getroffen wurde, dass diese konkrete Teilleistung auf die Gesamtschuld erfolgt oder wenn sich eine derartige Tilgungswirkung kraft Gesetzes ergibt. Andernfalls ist in entsprechender Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass der Zahlende nicht auf die Gesamtschuld gezahlt hat (vgl. insgesamt OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2008, 5 U 1236/07, zit. nach NJW 2008, 3006, 3007 f.).

Dass F. bei den Zahlungen die Bestimmung getroffen hat, dass auf den Forderungsteil gezahlt wird, für den eine gesamtschuldnerische Haftung besteht, ist nicht aufgezeigt, so dass davon auszugehen ist, dass F. nicht auf eine Gesamtschuld gezahlt hat.

c)

Die seitens der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, zit. nach NJW 2014, 3713, 3714; Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, zit. nach NJW 2022, 389, 392).

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20, zit. nach juris; Urteil vom 26.05.2020, VI ZR 186/17, zit. nach NJW 2020, 2534, 2536; Urteil vom 08.05.2014, I ZR 217/12, zit. nach BGHZ 201, 129; Urteil vom 11.10.2012, VII ZR 10/11, zit. nach NZBau 2012, 783; Urteil vom 14.01.2010, VII ZR 213/07, zit. nach NZBau 2010, 236). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten als unverständlich erscheint und sich dem Gläubiger die Umstände, die zu einem Bereicherungsanspruch führen, aufdrängen (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2020, VI ZR 186/17, zit. nach NJW 2020, 2534, 2536).

Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung der anspruchsbegründenden Umstände zu entfalten. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20, zit nach juris; Urteil vom 26.05.2020, VI ZR 186/17, zit. nach NJW 2020, 2534; Urteil vom 15.03.2016, XI ZR 122/14, zit. nach WM 2016, 780; Urteil vom 11.10.2012, VII ZR 10/11, zit. nach NZBau 2012, 783).

Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt der Schuldner. Soweit es um Umstände aus der Sphäre des Gläubigers geht, hat dieser aber an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seiner Ansprüche und der Person des Schuldners getan hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20, zit. nach juris).

Die Beklagte vermochte eine positive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin in den Jahren 2014/2015 nicht darzulegen bzw. nachzuweisen.

F. konnte der Klägerin nicht die erforderliche Kenntnis verschaffen.

Zwar kommt es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich auf die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe an. Eine Zurechnung von Kenntnis erfolgt jedoch dann nicht, wenn das Organ selbst Schuldner des Anspruchs ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2011, II ZR 301/09, zit. nach NJW-RR 2011, 832, 833; Urteil vom 21.02.2013, IX ZR 52/10, zit. nach NJW-RR 2013, 1321, 1324; Urteil vom 12.06.1989, II ZR 334/87, zit. nach NJW-RR 1989, 1255, 1258). Dem steht der hier vorliegende Fall gleich, dass F. zwar nicht selbst Schuldner des Bereicherungsanspruchs ist, er aber vertretungsberechtigtes Organ der Schuldnerin ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, III ZR 436/12, zit. nach NJW 2014, 1294, 1295).

Es hätte aber die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des O. als weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH genügt. Ist ein zweiter Geschäftsführer vorhanden, so genügt die Kenntniserlangung durch diesen, selbst wenn er nur zur Gesamtvertretung der Gesellschaft berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1989, II ZR 334/87, zit. nach NJW-RR 1989, 1255, 1258).

Die Beklagte behauptet, dass O. die Zahlungsanweisungen vom 07.10.2014 und 18.12.2014 (Anlage K09, Bl. 187, 191 d.A.), die auf Zahlung von 2.600.000,00 € und 500.000,00 € von dem Treuhandkonto an die Beklagte gerichtet gewesen sind, mit unterzeichnet habe und zwar dies in der Kenntnis, dass das Neubauprojekt aus 2012 gestoppt worden sei und stattdessen bereits im April 2014 ein Mietvertrag geschlossen worden sei.

Die Klägerin hat dies bestritten.

Die beweisbelastete Beklagte konnte den Beweis nicht führen, dass O. die Zahlungsanweisungen vom 07.10.2014 und 18.12.2014 mitunterschrieben hat.

Der Zeuge O. hat äußerst glaubhaft bekundet, dass er von den Zahlungsanweisungen erstmals im Rahmen der Aufarbeitung der Handlungen des F. vor ca. drei Jahren erfahren habe. Er sei schockiert gewesen, dass entsprechende Zahlungsanweisungen mit seiner vermeintlichen Unterschrift existiert hätten. Hierbei war dem Zeugen auch heute noch seine Entrüstung deutlich anzumerken, dies obwohl der Zeuge keinerlei Belastungstendenzen aufwies.

Die Aussage des Zeugen war insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil er erläutert hat, dass die Zahlungsanweisungen bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht den üblichen Zahlungsanweisungen entsprochen hätten. So seien diese nicht von der Buchhaltung, sondern von Herrn F. erstellt worden. Ferner hätten sie nicht in Druckschrift den Namen des Unterzeichnenden aufgewiesen.

Der Zeuge hat auch erläutert, dass Zahlungen in dieser Höhe nicht üblich gewesen seien und er sich stets den Hintergrund von Zahlungsanweisungen erläutern ließe, insbesondere da ihm der Empfänger nichts sage. Es ist deshalb auch aufgrund der Zeugenaussage ausgeschlossen, dass der Zeuge O. die Zahlungsanweisungen unbewusst, quasi „blind“, unterschrieben hat.

Allein aufgrund des Umstands, dass die Unterschriften unter den beiden Zahlungsanweisungen offenkundig nicht identisch sind, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Zeuge O. sie persönlich und händisch mitunterzeichnet hat. Es ist möglich, dass F. die Unterschriften nachgeahmt oder Unterschriften aus verschiedenen digitalen Dokumenten rauskopiert und eingefügt hat.

Auf jeden Fall konnte die Beklagte den Beweis nicht führen, dass der Zeuge O. die Unterschriften geleistet hat und er deshalb entweder positive Kenntnis oder zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.

Die Umstände sind (und mussten) ihm erstmals vor rund drei Jahren gewahr werden.

Den weiteren Beweisantritten der Beklagten war nicht nachzugehen.

Der Klägerin war nicht aufzugeben, die Zahlungsanweisungen vom 07.10.2014 und 18.12.2014 im Original vorzulegen. Denn die Klägerin hat bestritten, dass sich die Zahlungsanweisungen im Original in ihrem Besitz befinden. Nach Vernehmung der Klägerin gemäß § 426 ZPO zum Verbleib der Zahlungsanweisungen im Original, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese sich nicht in ihrem Besitz befinden.

Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr W., hat überaus sachlich und stringent erläutert, dass er die Buchhaltung angewiesen habe, in den Alt-Aktenordnern nach den Zahlungsanweisungen zu suchen. Die Originaldokumente seien hierbei nicht gefunden worden, obwohl es unüblich sei, dass Originaldokumente die Firma verließen. Diese würden vielmehr archiviert. Hierbei habe sich bereits keiner daran erinnern können, dass die Zahlungsanweisungen jemals im Original vorgelegen hätten.

Bei der Würdigung der Parteivernehmung ist auch zu berücksichtigen, dass es der Beklagten durch ihren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, Herrn F., ohne weiteres möglich gewesen wäre, näher dazu vorzutragen, wie die Original-Zahlungsanweisungen vom 07.10.2014 und 08.12.2014, sofern sie denn existierten, in der Folge weiter verwendet wurden, ob F. sie beispielsweise an die Buchhaltung gegeben hat mit der Aufforderung, diese zu archivieren bzw. wie üblich mit diesen zu verfahren. Entsprechender Vortrag ist aber unterblieben.

Ein graphologisches Gutachten war nicht einzuholen. Entsprechend war der Klägerin auch nicht aufzugeben, Vergleichsschriften bzw. die digital hinterlegten Unterschriften vorzulegen.

Ergiebig ist eine Schriftvergleichung in der Regel nur bei Urschriften, Kopien lassen Feinheiten (z.B. das An- und Absetzen beim Schreiben) nicht in gleicher Weise erkennen (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 441 Rn. 1). Die Urschriften (Originale) liegen aber gerade nicht vor.

Darüber hinaus ist es auch nicht auszuschließen, dass die Unterschriften auf den Zahlungsanweisungen ursprünglich tatsächlich von dem Zeugen O. stammen, diese jedoch entweder digital hinterlegt waren oder sich auf anderen Dokumenten befanden und von F. rauskopiert und eingefügt wurden.

Selbst wenn also durch eine Schriftvergleichung der Beweis geführt werden könnte, dass es sich um Unterschriften des O. handelt, könnte dadurch - insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen O. - nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Überzeugung erlangt werden, dass der Zeuge O. die Unterschriften eigenhändig und bewusst unter die Zahlungsanweisungen gesetzt hat.

Auch insofern wirkt sich aus, dass die Beklagte - trotz der Möglichkeit hierzu - nicht näher dargelegt hat, wie es zu den Unterschriften des O. gekommen sein soll.

Das Wissen weiterer Mitarbeiter ist der Klägerin ebenfalls nicht zuzurechnen.

Zwar ist einer juristischen Person das Wissen ihrer Mitarbeiter oder Organwalter auch dann zuzurechnen, sofern dieses Wissen bei ordnungsgerechter Organisation an die maßgeblichen Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1998, IX ZR 145/98, NJW 1999, 284, 286; Urteil vom 16.07.2009, IX ZR 118/08, zit. nach NZI 2009, 680, 681).

Die Beklagte hat auch diverse Personen, die Kenntnis gehabt haben sollen, aufgeführt, unter anderem die Treuhänderin, die M. und die Buchhaltung. Sie hat jedoch nur angegeben, dass diese Kenntnis von dem Treuhandkonto gehabt hätten und Zweifel an der Berechtigung der Zahlungsanweisungen hätten auffallen müssen, was nicht auf eine Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände schließen lässt. Insgesamt fehlt es an hinreichendem, substantiierten Vortrag.

In Bezug auf die Auszahlungen vom Treuhandkonto an die Beklagte war es darüber hinaus so, dass eine Mitwirkung der Buchhaltung nicht feststeht. Dass und inwiefern die Zahlungsbelege an die Buchhaltung weitergereicht wurden, hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen.

Die Pflichten des Treuhänders beschränken sich darauf, das Treugut nach den Vorgaben des Treugebers zu halten und zu verwalten. Da Zahlungen vom Treuhandkonto nach dem Treuhandvertrag auch alleine veranlasst werden konnten, bestanden keine weitergehenden Prüfpflichten der Treuhänderin. Es war gerade nicht Aufgabe der Treuhänderin zu prüfen, ob die Alleinvertretung bei Zahlungsanweisungen auch gesellschaftsrechtlich/nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig war.

Da also Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen erst im Jahr 2020 (Offenlegung der Umstände durch F. im September 2020) angenommen werden kann, wurde die Verjährungsfrist rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage im Jahr 2022 bzw. der Klageerweiterung im Jahr 2023 gehemmt worden.

II.

Die geltend gemachte Zinsforderung steht der Klägerin wie beantragt nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB zu.

Hierbei ist der klägerische Antrag dahingehend auszulegen, dass weitere Zinsen nicht ab Rechtshändigkeit der Klageerweiterung, sondern ab Eingang der Klageerweiterung begehrt werden. Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Zinsen konkret beziffert/berechnet. Weitergehende Zinsen begehrt sie also ab diesem Zeitpunkt. Eine Zinslücke zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit wäre nicht nachvollziehbar. Diese Auslegung wird gestützt durch das in Klammern genannte Datum 04. April 2023.

Es liegen besondere Umstände im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände ist die Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB unmittelbar mit den Überweisungen in Verzug geraten (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007, IX ZR 116/06, zit. nach NJW-RR 2008, 918, 919; Palandt/Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 286 Rn. 25).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf:

bis zum 03.04.2023: 100.000,00 €

ab dem 04.04.2023: 4.250.000,00 € (Klageerweiterung)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.