Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 10.02.2022 – 66 S 164/21
ECLI:DE:LGBE:2022:0210.66S164.21.00
Orientierungssatz
Ausführungen in der Berufungsbegründung zur vertraglichen Anspruchsgrundlage können nicht inhaltlich als ein Angriff auf die Anspruchsgrundlage aus §§ 861, 862 BGB angesehen werden. Denn die Besitzbeeinträchtigung ohne Willen des Besitzers ist grundsätzlich widerrechtlich, unabhängig davon, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat oder sogar seine fehlende Berechtigung kennt. Die Widerrechtlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Störer einen Anspruch auf Herausgabe oder Gestattung der beeinträchtigenden Handlung hat. Ansprüche erlauben keine Eigenmacht, sondern müssen im Klagewege verfolgt werden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 13. Januar 2022, 66 S 164/21, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 23. November 2021, 66 S 164/21
vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 30. Juni 2021, 3 C 283/20
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30.06.2021, Aktenzeichen …, wird verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30.06.2021 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt, die Klage unter Abänderung des am 30.06.2021 verkündeten und am 06.07.2021 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zu Az. … abzuweisen.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Es wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 13.01.2022 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 03.02.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Das Amtsgericht hat in Ziffer 1 seines Urteils den eigenständigen Tatbestand der verbotenen Eigenmacht festgestellt. Hierzu wird in der Berufung mit keinem Wort Stellung genommen. Der zusammenfassende Hinweis in der Berufungsbegründung, dass das Amtsgericht den Anspruch zunächst aus besitzschutzrechtlichen Gründen abgewiesen habe, genügt nicht, weil das Vorbringen ausschließlich im Kontext der an der fraglichen Stelle behandelten vertraglichen Regelungen steht. Zum Tatbestand der verbotenen Eigenmacht findet in der Berufungsbegründung keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil statt. Insbesondere wären Ausführungen zur Widerrechtlichkeit erforderlich gewesen, weil ein Vertrag gerade nicht zu eigenmächtigem Vorgehen berechtigt. Aus diesem Grund wäre die Berufung (Zulässigkeit unterstellt) auch unbegründet, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte zum eigenmächtigen Handeln berechtigt gewesen wäre. Eine pauschale Formulierung, nach der ein „vollumfänglicher Angriff“ erfolgen soll, der aber eben in Teilen mit keinem Wort begründet wird, ändert daran nichts. Hierin ist kein konkreter Angriff gegen den selbständig tragenden Tatbestand der verbotenen Eigenmacht zu sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.