Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Urteil vom 17.07.2025 – 7 Ks 8/25
ECLI:DE:LGBO:2025:0717.7KS8.25.00
Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.
Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Das sichergestellte Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm (Asservatennummer 1.1.4.1.1.) wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var.1, 74 StGB
Gründe
Persönliche Verhältnisse
Allgemeines
Der zur Tatzeit 57 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 als einziges Kind seiner miteinander verheirateten Eltern in K. N. geboren und wuchs dort auf. Der Vater war gelernter Tankwart und arbeitete später als Maschinenbauer. Er verstarb vor ungefähr neun Jahren an einer Krebserkrankung. Die Mutter des Angeklagten war früher Verkäuferin. Sie arbeitete unter anderem in einer Metzgerei in K. N.. Sie verstarb etwa vor fünf Jahren infolge einer schweren Demenzerkrankung. Sie hatte die letzten vier Jahre ihres Lebens in einer Pflegeeinrichtung verbracht, wo der Angeklagte sie auch regelmäßig besucht hatte. Die Kindheit des Angeklagten verlief ohne Auffälligkeiten. Die finanzielle Situation der Familie war stets stabil.
Im Alter von drei bis sechs Jahren besuchte der Angeklagte einen Kindergarten und wurde danach regelgerecht in die Grundschule eingeschult. Er wechselte regulär nach vier Jahren auf eine Hauptschule, die er ohne eine Klasse wiederholen zu müssen etwa im Jahr 1983 mit dem Abschluss nach der zehnten Klasse verließ. Nach dem Schulabschluss lebte er zunächst weiterhin im elterlichen Haushalt und begann eine Lehre zum Elektromaschinenbauer, die er jedoch nach 2,5 Jahren abbrach, da er Rückstände in der Theorie hatte und aufgrund dessen nicht für die Prüfung hätte zugelassen werden können. Im Anschluss daran absolvierte er ein Vorbereitungsjahr bei den Stahlwerken K. für eine Schlosserausbildung, die er anschließend bei der Firma M. in K. erfolgreich durchlief und abschloss. Es folgte eine kurze Zeit der Arbeitslosigkeit, bis er ab dem 00.00.0000 bei der Firma Q. in der Produktion anfing. Dort arbeitete er bis zum Jahr 2006, in welchem er wegen des betrieblichen Stellenabbaus der Firma Q. gekündigt wurde. Er erhielt eine Abfindung von 80.000 Euro brutto. Im weiteren Verlauf machte er noch eine einjährige berufliche Qualifikation von Q., um einen etwaigen Berufswechsel vorzubereiten, indessen gelang es ihm danach nicht mehr beruflich Fuß zu fassen. Er bezog etwa ein Jahr Arbeitslosengeld I und dann über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren Hartz IV. Später lebte er vom Einkommen seiner vollschichtig berufstätigen Ehefrau, der getöteten Y. (im Folgenden: die Geschädigte) und bezog keine staatlichen Leistungen mehr (siehe näher hierzu unten).
Seinen Alltag verbrachte der Angeklagte mit verschiedenen Freizeitbeschäftigungen wie Radfahren, Schwimmen und Wandern, teilweise auch mit seiner Ehefrau zusammen. Er hatte nur wenige Sozialkontakte und war insgesamt eher introvertiert und zurückhaltend.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
Beziehungen der Geschädigten/Vortatgeschehen
Der Angeklagte und die Geschädigte lernten sich bereits im Jugendalter kennen und gingen eine langfristige Beziehung ein. Sie heirateten am 00.00.0000. Zu diesem Zeitpunkt waren sie bereits 14 Jahre ein Paar. Die Ehe war im Wesentlichen harmonisch. Verbale oder körperliche Streitigkeiten gab es in der Vergangenheit nicht. Kinder hatte das Ehepaar nicht. Seit etwa 15 Jahren lebte das Paar gemeinsam in der späteren Tatwohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses an der Anschrift V.-straße 12, N01 K.. Die Ehe war nach dem Verlust der Arbeit durch den Angeklagten dadurch geprägt, dass die Geschädigte mit ihrem Verdienst von 1.900 Euro den Lebensunterhalt der Eheleute bestritt und daneben noch den gesamten Haushalt führte. Der Angeklagte selbst entfaltete dahingehend nur wenig bis gar keine Tätigkeit. Er brachte die Geschädigte lediglich jeden Tag mit seinem PKW zur Arbeit und holte sie auch wieder ab. Auch dieses Verhalten stellte er jedoch etwa 1,5 Jahre vor der hier maßgeblichen Tat ein. Die Geschädigte fuhr fortan selbst mit dem PKW zur Arbeit. Die Tatsache, dass der Angeklagte keiner Arbeit nachging, wurde zwar zwischen den Eheleuten hin und wieder thematisiert, wobei die Geschädigte dem Angeklagten hieraus nie einen Vorwurf machte, sondern ihm lediglich sagte, dass man finanziell besser auskommen würde, wenn er ebenfalls arbeiten ginge. Das Ehepaar lebte weitgehend zurückgezogen. Gelegentlich besuchte man gemeinsam die Geschwister von Frau R., dies jedoch auch nicht regelmäßig. Über die Zeit lebte sich das Paar auseinander. Die Ehe wurde monoton. Auch der sexuelle Kontakt nahm nach und nach ab, bis sich das Zusammenleben der Eheleute lediglich noch als reine Wohngemeinschaft darstellte und sich die Geschädigte ausschließlich noch um die Versorgung des Angeklagten kümmerte.
Etwa im Oktober 2024 wurde die Geschädigte ihm Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Firma C. in eine neue Abteilung versetzt. In dieser Abteilung arbeitete auch der Zeuge E. mit dem die Geschädigte schon lange bekannt war. Die Versetzung hatte zur Folge, dass die Geschädigte und der Zeuge B. sich mit der Zeit näherkamen. Man ging schließlich eine Beziehung ein, was dazu führte, dass die Geschädigte regelrecht aufblühte. Sie färbte sich die Haare, achtete generell mehr auf ihr Äußeres und wirkte insgesamt fröhlicher und glücklicher als zuvor. Die Geschädigte und der Zeuge B. kamen Mitte/Ende November schließlich überein, ihre jeweiligen Ehepartner zu verlassen und das weitere Leben gemeinsam verbringen zu wollen. Die Geschädigte offenbarte dem Angeklagten ihre neue Beziehung, der dies augenscheinlich einfach regungslos hinnahm. Sie erzählte auch einem ihrer Arbeitskollegen, dem Zeugen J., von der beabsichtigten Trennung und schilderte ihm, dass sie sich im Guten trennen wolle und den Angeklagten noch bei er Wohnungssuche unterstützen wolle. Auch erklärte sie ihm gegenüber, der Angeklagte akzeptiere ihre Entscheidung ohne Weiteres. Tatsächlich war es jedoch anders. Der Angeklagte war wütend und enttäuscht über die Trennungsabsicht seiner Ehefrau. Er fühlte sich durch die außereheliche Beziehung gedemütigt und setzte sich jedenfalls gedanklich bereits vor dem Tattag mit der Tötung seiner Ehefrau auseinander, ohne jedoch einen gezielten Tatentschluss/Tatplan zu entwickeln. Er war auf seine Ehefrau fixiert und konnte eine Trennung nicht akzeptieren. Nach der Offenbarung der neuen Beziehung recherchierte der Angeklagte regelmäßig heimlich auf dem Mobiltelefon seiner Frau, was diese mit dem Zeugen B. für Nachrichten austauschte, sodass er stets darüber informiert war, wann und wo sich die beiden trafen. Dies steigerte seine Wut.
Der Zeuge B. hatte bereits vor der Tat ein Ungutes Gefühl hinsichtlich der augenscheinlichen Gelassenheit des Angeklagten hinsichtlich der Trennung und teilte seine Bedenken der Geschädigten ausdrücklich mit. Diese tat die Bedenken ihres neuen Partners jedoch ab und sagte ihm „ich habe keine Angst. Der tut mir nichts“. Angesichts der zurückhaltenden Persönlichkeit des Angeklagten und dem Umstand, dass dieser in der Vergangenheit nicht dazu tendierte durch Wut oder Verzweiflung entstandene Impulse offen auszuagieren, war es für die Geschädigte unvorstellbar, dass es aufgrund der Trennung zu einer verbalen oder körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Dies änderte sich auch nicht, als der Angeklagte an einem nicht näher zu bezeichnenden Tag im November 2024 an der Arbeitsstelle seiner Frau auftauchte und es zu einer Diskussion im Ladengeschäft zwischen den Eheleuten kam, deren Inhalt die Kammer nicht feststellen konnte. Der Zeuge J. bekam lediglich eine lautstarke Diskussion der Eheleute mit, konnte aber den Inhalt nicht verstehen. Dabei stand der Angeklagte mit dem Rücken zu J., sodass dieser ihn nicht unmittelbar als Ehemann der Geschädigten erkannte. Der Zeuge J. rief dem Angeklagten, dessen laute Stimme er primär wahrgenommen hatte zu, dass im Laden nicht geschrien werde und er – sollte der Angeklagte dieses Verhalten nicht unterlassen – zur Diskussion hinzukommen würde. Daraufhin entfernte sich der Angeklagte aus dem Laden. Die Geschädigte gab dem Zeugen J. später hinsichtlich des Inhalts der Diskussion keine Auskunft und spielte das Ganze herunter. Sie sagte, es sei alles in Ordnung; sie und ihr Ehemann hätten nur etwas besprechen müssen.
Der Wunsch der Geschädigten und des Zeugen B. war es zum Jahreswechsel zusammen in die bisher und auch bis zur Tat weiterhin gemeinsam durch den Angeklagten und seine Ehefrau bewohnte Wohnung einzuziehen. In Vorbereitung dessen kümmerten sie sich gemeinsam darum, dem Angeklagten eine neue und für ihn passende Wohnung zu suchen. Die Geschädigte wollte den Angeklagten nicht im Stich lassen und fühlte sich angesichts der langjährigen Beziehung für ihn und sein weiteres Leben verantwortlich. Dies teilte sie auch dem Zeugen B. mit, der dies verstand und akzeptierte. Man fand schließlich nach einiger Recherche eine passende Wohnung. Am 23.12.2025 sollte ein letzter Termin mit der ARGE stattfinden, um die Finanzierung der Wohnung für den mittellosen Angeklagten endgültig zu klären. Die erforderlichen Unterlagen hatte man – ohne Mithilfe und Kooperation durch den Angeklagten – eingereicht. Ein Umzug war für Anfang des Jahres 2025 geplant. Die Geschädigte teilte dem Angeklagten zudem in zeitlicher Nähe zu diesem Termin mit, dass sie die Weihnachtsfeiertage mit dem Zeugen B. verbringen würde.
Konkretes Tatgeschehen
In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
In Ansehung der anstehenden Weihnachtsfeiertage, die er ohne seine Frau verbringen würde und des Termins bei der ARGE am 00.00.0000 wurde dem Angeklagten am 00.00.0000 ernstlich und endgültig bewusst, dass seine Ehefrau die mitgeteilte Trennungsabsicht nunmehr tatsächlich und konkret in die Tat umsetzen würde. Dies machte den Angeklagten wütend. Er konnte und wollte nicht akzeptieren, dass die Geschädigte nunmehr ein selbstbestimmtes Leben mit einem anderen Mann an ihrer Seite führen wollte. Er fühlte sich durch die außereheliche Beziehung als Mann gedemütigt und von der Geschädigten abgeschoben. Er gönnte der Geschädigten die neue Beziehung zu dem Zeugen B. aufgrund seines übersteigerten Besitzdenkens sie betreffend nicht und war der Meinung, dass der Zeuge B. ihm systematisch „die Frau weggenommen“ habe. Er hatte außer seiner Frau keine Freunde und wollte sie als Mittelpunkt seines Lebens nicht verlieren. Diese übersteigerte Fixierung auf seine Ehefrau veranlassten ihn letztlich dazu, seine zuvor hypothetisch gebliebenen Gedanken hinsichtlich der Tötung seiner Ehefrau an diesem Tag konkret in die Tat umzusetzen und sie gezielt durch Messerstiche zu töten.
Am Tattag frühstückten der Angeklagte und die Geschädigte noch morgens gemeinsam in der Wohnung. Der Angeklagte spielte der Geschädigten gezielt vor, dass alles in Ordnung sei, um sie – im Hinblick auf einen geplanten Überraschungsangriff – in Sicherheit zu wiegen. Die Geschädigte hatte sich an diesem Tag für 12 Uhr mit dem Zeugen B. verabredet und machte sich nach dem Frühstück für ihr gemeinsames Treffen fertig. Zuvor gegen 8 Uhr morgens hatte man noch über WhatsApp – wie üblicherweise täglich – Kontakt. Man wünschte sich gegenseitig einen guten Morgen und kündigte an, sich nunmehr für das gemeinsame Treffen fertig machen zu wollen. Die Geschädigte und der Zeuge B. hatten sich zuvor darauf verständigt, dass dieser sie nicht unmittelbar von Zuhause abholen sollte. Vielmehr sollte er die Geschädigte in einiger Entfernung zur Wohnung abholen, damit die beiden Männer nicht aufeinandertrafen. Dies war auch bei vorherigen Treffen bereits ein ausdrücklicher Wunsch des Angeklagten gewesen, den die Geschädigte stets respektiert und so auch gegenüber dem Zeugen B. kommuniziert hatte. Der Angeklagte wusste – wie üblich über die Nachschau auf dem Mobiltelefon – von der Verabredung der Geschädigten. Der Zeuge B. machte sich um 11 Uhr ohne Nutzung seines Navigationsgeräts mit dem PKW auf den Weg zu dem vereinbarten Treffpunkt und verfuhr sich auf dem Weg dorthin. Er schrieb der Geschädigten gegen 11:45 Uhr, dass er sich aufgrund dessen um einige Minuten verspäten würde, worauf diese – entgegen ihrer üblichen Gewohnheit – bereits nicht antwortete. Dies verwunderte den Zeugen B. bereits stark. Ab 11.52 Uhr versuchte der Zeuge mehrfach erfolglos die Geschädigte anzurufen.
Etwa zur selben Zeit zog die Geschädigte ihre Winterjacke an und war unmittelbar davor, die Ehewohnung zu verlassen. Sie hatte bereits ihre Schuhe an und wollte sich zu dem mit dem Zeugen B. vereinbarten Treffpunkt begeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnungstür abgeschlossen. Ob dies der üblichen Gewohnheit der Eheleute entsprach oder ob der Angeklagte die Tür bewusst verriegelt hatte, um eine etwaige Flucht der Geschädigten bei Ausführung seines nunmehr konkret gefassten Tatplans zu verhindern, vermochte die Kammer nicht zu eruieren. In Umsetzung seines Tatplanes entnahm der Angeklagte von der Geschädigten unbemerkt aus dem Messerblock in der Küche ein Küchenmesser mit einer einseitig scharf geschliffenen Klinge mit einer Länge von etwa 20 cm. Er war zu diesem Zeitpunkt fest entschlossen, seine Ehefrau zu töten. Sie sollte nach seinem Willen „nie wieder weggehen“. Kein anderer Mann sollte sie haben. Die Geschädigte hielt sich in diesem Moment bereits im Flur in der Nähe der Wohnungstür im Eingangsbereich des direkt an den Flur angrenzenden Badezimmers oder im Badezimmer selbst auf. Die Wohnung ist derart geschnitten, dass beim Betreten der Wohnungseingangstür der Eingangsflur folgt, von dem aus drei Türen abgehen. Zur rechten Seite befindet sich das Schlafzimmer, geradeaus das Wohnzimmer mit der daran anschließenden Küche und links das Badezimmer. Der Angeklagte ging auf die Geschädigte zu und stach unvermittelt frontal mit dem mitgeführten Messer mit unbedingtem Tötungswillen auf sie ein. Die Geschädigte rechnete zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Angriff auf ihren Leib oder ihr Leben, was der Angeklagte bewusst und gezielt zur Tatausführung ausnutzte, da ihm bewusst war, dass die Geschädigte dabei war anlässlich ihrer Verabredung die Wohnung zu verlassen und aufgrund des bisher zurückhaltenden Verhaltens im Zusammenhang mit der Trennung nicht mit einem körperlichen Angriff durch den Angeklagten rechnete. Der Angriff fand entweder vollständig im Badezimmer statt oder der Angriff begann im Wohnungsflur und die Geschädigte wurde im Rahmen des Angriffs in das Badezimmer gedrängt. Insgesamt versetze der Angeklagte der Geschädigten etwa 40 Stich- und Schnittverletzungen im Gesichts-, Hals- und Oberkörperbereich sowie am linken Oberarm. Eine der Verletzungen befand sich separat an der rechten Halsseite und drei Verletzungen im Nacken. Die übrigen Verletzungen fanden sich im Bereich der linken Gesichtshälfte (teilweise in die Mundhöhle reinreichend), der linken Halsseite, übergehend in den Dekolleté-Bereich sowie am linken Oberarm. In welcher Reihenfolge der Angeklagte der Geschädigten die Verletzungen beibrachte, konnte die Kammer nicht feststellen. Während des Angriffs geriet die Geschädigte ins Straucheln und fiel in die Badewanne, wobei eine darin befindliche kleine Plastikwanne zerbrach. In der Badewanne blieb die Geschädigte auf der rechten Körperseite liegen und zog den linken Arm mit ihrer Jacke schützend vor ihr Gesicht, um sich vor weiteren Stichen des Angeklagten zu schützen. Sie erlitt während des Angriffs eine passive Abwehrverletzung in Form einer Schnittverletzung streck- bzw. daumenseitig am linken Handgelenk. Weitere Abwehrverletzungen waren nicht feststellbar. Durch die Stiche in den Hals wurden beide seitlichen Kopfschlagadern, eine Drosselvene und sowohl Luft-, als auch Speiseröhre verletzt. Die Stiche drangen teilweise tief bis ins Unterhautfettgewebe durch, welches teilweise kräftig einblutete. Die Geschädigte verstarb durch Verbluten nach außen. Durch das Hantieren mit dem Messer verletzte sich der Angeklagte am kleinen Finger der rechten Hand. Er erlitt eine kleinere Schnittverletzung.
Nachtatgeschehen
Nach der Tat reinigte der Angeklagte das Badezimmer sowie den Leichnam sorgfältig mit Wasser, wusch das Messer ab und verbrachte es wieder in den Messerblock. Im Badezimmer, wo jedenfalls der wesentliche Teil des Angriffs stattgefunden hat, waren nunmehr auf den ersten Blick keine Blutspuren mehr erkennbar. Die sich im Badezimmer befindlichen Gegenstände waren ebenfalls ordentlich aufgestellt und wiesen keine Anzeichen für einen Kampf auf, wobei nicht näher festgestellt werden konnte, ob diese gar nicht erst umgefallen waren oder etwa an ihren Platz zurückgestellt wurden. Im Anschluss an die Reinigung zog sich der Angeklagte um. Die bei der Tat getragene Oberbekleidung legte er im Schlafzimmer ab. Sodann wählte er um 12.23 Uhr den Notruf der Polizei und gestand die Tat. Es kam zu Folgender Unterhaltung mit der Leitstelle:
"Polizei: Polizei Notruf, bitte legen Sie nicht auf. Police Emergency, please hold the Line. Notruf der Polizei.
R.: Ja, hier ist R.. D.-straße 12. Ich wollte melden, dass ich meine Frau umgebracht hab.
Polizei: Was ham Sie denn genau getan?
R.: Ich hab sie erstochen.
Polizei: Wohnen Sie in K. oder in S.?
R.: Ja. Nein, in K..
Polizei: Und äh, Sie sind jetzt relativ ruhig am Telefon. Sie sind jetzt relativ…
R.: Relativ.
Polizei: Ruhig am Telefon, dafür dass Sie sagen, dass Sie Ihre Frau gerade abgestochen haben.
R.: Ja, ich bin da ein bis…
Polizei: Haben Sie für Ihre Frau einen Krankenwagen gerufen?
R.: Nein, hab ich noch nicht. Aber, der wird wohl eh nix…
Polizei: Wenn Sie sagen… Herr R., Sie können sich vorstellen: Im Hintergrund arbeiten die Kollegen jetzt auch schon. Ähm…
R.: Ja, ja, ja.
Polizei: Ne, das Sie äh, ähm… Sie haben aber die Waffe nicht mehr in der Hand?
R.: „Nein, nein, das ist… Das war ein Küchenmesser.“
Polizei: Ok, ham Sie mal nach Ihrer Frau gesehen, lebt die noch?
R.: Nein.
Polizei: Sind Sie sicher, haben Sie sich vergewissert?
R.: Ja, hab ich.
Polizei: Ok, ähm, haben Sie sich vorher gestritten, oder wie ist es dazu gekommen?
R.: Nein, das war schon die ganze Zeit. Die Erniedrigungen: Die hatte ein Verhältnis gehabt auf der Arbeit mit jeman… Jemand andern. Und die ganze Schmarrn und dem wat die abgezogen haben, das konnte ich nicht mehr ertragen. Das war schon solange gewesen.
Polizei: Mhm.
R.: Die ganze Pein und alles.
Polizei: Ok. Ähm, ist es Ihnen möglich, dass Sie…? Ist das ein Mehrfamilienhaus T.-straße?
R.: Ja, das ist äh, …
Polizei: Oder wohnen Sie alleine in so nen Reihenhaus?
R.: Ja, so in einem Reihenhaus, zwei Häuser sind das. Das sind sechs Personen.
Polizei: Zwei Häuser. Also, weil Sie wohnen mit Ihrer Frau da alleine, oder wohnen da noch Leute?
R.: Nein, da wohnen noch Leute.
Polizei: Ok. Wo wohnen Sie denn Erdgeschoss?
R.: Äh, mittlere. Erstes Obergeschoss. Der Nebenbuhler der muss auch schon hier rumstehen. Er ist glaub ich auch schon hier.
Polizei: Der Nebenbuhler muss darumstehen? Wie komm Sie darauf?
R.: Ja, weil der schon hier an geschellt hat. Der holt die ja immer ab, deswegen ja. Ich konnte die Pein nicht mehr ertragen.
Polizei: Ok.
R.: Wir wollten… Systematisch hat er mir die Frau weggenommen und wollten mich jetzt auch entsorgen hier.
Polizei: Also, das heißt, Sie ham äh, auch äh, das Gefühl gehabt, dass der Mann mit dem Ihre Frau ein Verhältnis hat, dass er Sie auch angehen wollte?
R.: Nein, nicht mich angehen. Der wollte die abholen heute.
Polizei: Ok.
R.: Die wollten wieder irgendwo hinfahren. Machten sich schon die ganze Zeit einen schönen Lenz und hatte ich eigentlich schon viel zu lange gewartet. Aber ich konnte auch nicht anders. Musste mich schon zusammenreißen sowieso. Aber ich konnt das nicht mehr ertragen, die wollt mich abstellen, mich schon für krank erklärt und…
Polizei: Ich hätte ja jetzt äh, Ihnen angeboten… Ne, dass die Kollegen kommen ja jetzt natürlich. Auch wenn wir uns beide ruhig unterhalten. Die Kollegen kommen jetzt natürlich…
R.: Ja, ja, ja.
Polizei: In einer relativ angespannten Situation, ne. Also, was Sie mir schildern.
R.: Ja, ja.
Polizei: Sie haben Ihre Frau abgestochen, die lebt nicht mehr. Sie haben keine Bewaffnung mehr, richtig?
R.: Nein, ich habe nichts mehr. Ich habe nur meine Sachen angezogen und… Ich habe nichts bei mir.
Polizei: Ok. Weil äh, Herr R., das, was ich äh, vermeiden möchte, wenn die Kollegen jetzt gleich auch in der Stresssituation eintreffen, in der Sie sich auch befinden.
R.: Ja.
Polizei: Wenn Sie dann eine Waffe in der Hand haben, ähm, dann werden die die Waffe natürlich auch auf Sie richten. Deshalb ist es möglich, wenn Sie mit erhobenen Händen, sach ich jetzt gleich mal vor die Tür treten und dort den Kollegen entgegenkommen? Ich glaube, das würd die Situation sehr entspannen.
R.: Ja, wenn der Nebenbuhler jetzt nicht auch noch vor der Tür steht, ist das so ne Sache.
Polizei: Also, Sie glauben, dass der vor der Tür steht, der Nebenbuhler?
R.: Ja, ja, der wollte die ja abholen.
Polizei: Mhm. Aber das, der direkt vor Ihrer Wohnungstür steht, oder wo?
R.: Das kann möglich sein, ich geh mal gucken.
Polizei: Ja, aber vorsichtig bitte. Ich möchte jetzt nicht, dass da jetzt noch Größeres passiert, ja.
R.: „Ja, ja klar.“ Ich sehe jetzt nichts. Durchs Bullauge ist nichts zu sehen.
Polizei: Ok, es kommen jetzt Zivilkollegen. Also, Kollegen, die nicht in Uniform sind.
R.: Ja, ja.
Polizei: Einen Augenblick mal. Kommen da jetzt Zivilkollegen zum Eingang? Ok. Gehen Sie mal bitte runter zum Hauseingang. Es kommen Ihnen Zivilkollegen entgegen. Herr R., bitte zeigen Sie die Hände.
R.: Ja, ja, ich streck die aus.
Polizei: Dass Sie keine Waffen in der Hand haben, bitte. Lassen Sie die Haustür oben auf, damit die Kollegen in die Wohnung kommen.
R.: Ja, wohl.
Polizei: Und äh, verhalten Sie sich dann bitte ruhig. Ich bleib solange mit Ihnen am Telefon. Können Sie das mitnehmen, das Telefon?
R.: Ja, nimm ich mit.
Polizei: Ja, ok. Dann gehen Sie mal langsam runter.
R.: Ich soll das so machen? Ich soll bei meiner Frau lassen? (phonetisch)
Polizei: Die Person geht jetzt runter.
R.: Ja. Von meiner Frau lass ich das Handy auch liegen, das können Sie auch alles entnehmen raus, ne.
Polizei: Ja, ja, ja.
R.: Da steht alles drin, ok. Dann komm ich jetzt, ne.
Polizei: Ja, genau, ich bleib mit Ihnen am Telefon.
R.: Moment, ich muss nochmal aufschließen hier unten. So, ich komme dann, ne.
Polizei: Ja, gehen Sie mal langsam runter.
R.: Ich lass dir Tür auf.
Polizei: Genau lassen Sie die Tür auf, damit die Kollegen da gleich reinkommen.
R.: Ja, ja. Ok, ich seh Sie schon unten.
Polizei: Ja, dann gehen Sie mal. Zeigen Sie aber bitte auch den Kollegen, dass Sie unbewaffnet sind, ja?
R.: Ja wohl.
Polizei: Ok, wenn Sie Kontakt haben, dann legen wir beide auf.
R.: Ja. Hallo.
Unbekannter: Gehen Sie da lang, gehen Sie da lang.
Unbekannter: Ist die Leitstelle am Telefon oder was?
Polizei: Ja, genau. Ich würd auflegen jetzt.
Unbekannter: Ok.
Polizei: Ja, Kollegen müssen Kontakt haben. Ja, ich hab den noch am Telefon jetzt. Sie soll tot sein. Ja, ja, definitiv muss…"
Der Angeklagte begab sich auf Weisung der Leitstelle – nachdem er die Wohnungstür aufgeschlossen hatte – unbewaffnet und mit erhobenen Händen vor die Haustür und wurde von den Zeugen POK H. und POK L. – die als Zivilstreife in der Nähe tätig gewesen waren und als ersten Einsatzmittel an den Tatort gesandt wurden – in Empfang genommen und fixiert. Er ließ sich widerstandslos festnehmen. Der Angeklagte äußerte spontan gegenüber beiden Beamten, dass er soeben seine Ehefrau „umgebracht" habe. Der Angeklagte wurde durch POK H. daraufhin umgehend ordnungsgemäß als Beschuldigter belehrt. Der Angeklagte wiederholte daraufhin ruhig und weitestgehend gefasst, dass er seine Lebensgefährtin mit einem Küchenmesser getötet habe. Sie befinde sich noch in der Wohnung. Sie habe seit einiger Zeit einen neuen Lebenspartner gehabt und habe ihn verlassen wollen. Er sei auf seine Frau fixiert gewesen und habe nicht zulassen können, dass sie ihn verlässt. Er habe nur noch seine Frau und ansonsten keine Freunde mehr. Er habe das Messer nach der Tat wieder im Messerblock verstaut.
Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen und dem zentralen polizeilichen Gewahrsam in K. zugeführt. Das Amtsgericht K. erließ am selben Tag einen Haftbefehl gegen den Angeklagten (AZ: 64 Gs 5659/24). Er befindet sich seitdem in dieser Sache in Untersuchungshaft.
Durch die Einsatzkräfte PHK X. und PHK W. wurde sodann die Wohnung der Eheleute betreten. PHK X. fand den Leichnam der Geschädigten in der Badewanne liegend im Badezimmer auf. Die Geschädigte war u.a. mit einem dunklen Wollpullover, einer schwarzen Winterjacke, dunkler Jeans und Freizeitschuhen bekleidet. Die getragene Kleidung war völlig durchnässt. Sie lag auf der rechten Seite mit dem linken Arm über dem Gesicht, den rechten Arm vor den Körper angewinkelt. Die Badewanne war knapp mit Blut und Wasser gefüllt. Im Übrigen fanden sich zur Überraschung der Polizeibeamten in der Wohnung – auch im Badezimmer – keine auffälligen Blutspuren. Diese waren durch die Reinigungsaktion des Angeklagten weggewischt worden und konnten erst später im Rahmen der Begehung des Tatorts durch die Rechtsmedizin durch den Einsatz von Lumiscene kenntlich gemacht werden.
Um 12.31 Uhr traf auch der Zeuge A. an der Tatörtlichkeit ein, der um 12.27 Uhr als Notarzt alarmiert worden war. Da dieser bei der Geschädigten zwar keine Lebenszeichen, aber auch keine sicheren Todeszeichen feststellen konnte, entschied er sich dazu, die Geschädigte zu reanimieren. Dazu wurde die Geschädigte unter Mithilfe der RTW-Besatzung aus der Badewanne geborgen und in das Wohnzimmer verbracht, wo über einen Zeitraum von etwa 20 Minuten umfangreiche Reanimationsmaßnahmen, wie Brustkorbkompressionen, Adrenalingabe und das Legen zweier Thoraxdrainagen vorgenommen wurden. Durch die Verbringung der Geschädigten in das Wohnzimmer kam es zu flächigen Blutantragungen auf dem Boden des Badezimmers, Wohnungsflurs und des Wohnzimmers. Der Zeuge A. stellte schließlich um 12.58 Uhr den Tod der Geschädigten fest.
Der Zeuge B. war zwischenzeitlich um kurz nach 12 Uhr am vereinbarten Treffpunkt angekommen, wo sich die Geschädigte nicht eingefunden hatte. Daraufhin war er zur Wohnanschrift gefahren und hatte an der Tür geklingelt. Niemand hatte geöffnet, allerdings stand die Balkontür auf. Ihm kam in den Sinn, dass die Geschädigte sich gegebenenfalls bei einer in der Nähe wohnhaften Freundin befinden könnte und hatte sich auf den Weg dorthin gemacht. Auch hier hatte auf sein Klingeln niemand die Tür geöffnet. Er kehrte um etwa 12.30 Uhr zurück zur Wohnanschrift der Geschädigten. Dort traf er auf die Polizei, die ihm wenig später eröffnete, dass die Geschädigte verstorben sei. Daraufhin brach der Zeuge zusammen. Er wurde durch den Zeugen P. und eine hinzugezogene Notfallseelsorgerin betreut.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen:
Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf einer Erklärung seines Verteidigers, deren Inhalt durch den Angeklagten als zutreffend bestätigt wurde, sowie auf den Angaben der psychiatrischen Sachverständigen Dr. F. bezüglich der ihr gegenüber im Rahmen der Exploration gemachten Angaben des Angeklagten. Diese Angaben hat sich der Angeklagte durch ausdrückliche Erklärung am zweiten Hauptverhandlungstag zu eigen gemacht. Sie entsprechen den getroffenen Feststellungen hierzu. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Widersprüche ergaben sich insoweit nicht.
Die Feststellung zur Unbestraftheit des Angeklagten beruht auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 14.01.2025.
Die Haftverhältnisse konnte die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung erörterten und von dem Angeklagten als zutreffend bestätigen Akteninhalts dazu feststellen.
Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Sachverständigen Dr. F., die die im Rahmen der Exploration gemachten Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung umfassend wiedergab. Die Angaben zu der neuen Beziehung der Geschädigten und den Hintergründen der Trennung stützt die Kammer primär auf die Angaben des Zeugen B.. Ergänzend stützt die Kammer die insoweit getroffenen Feststellungen auf die Angaben des Zeugen J..
Dr. F. gab an, der Angeklagte habe ihr gegenüber berichtet, er und die Geschädigte hätten sich im Jugendalter kennengelernt und seien bereits seit 40 Jahren ein Paar gewesen. Davor habe er keine anderweitige feste Beziehung gehabt. Man habe am 00.00.0000 geheiratet, da sei man bereits 14 Jahre zusammen gewesen. Man habe keine Kinder gehabt. Dies sei kein Thema zwischen ihnen gewesen. Dass er nicht gearbeitet habe sei „nicht direkt“ ein Streitthema gewesen. Seine Frau habe ihm dahingehend nie Vorwürfe gemacht, habe nur hin und wieder mal angesprochen, dass man finanziell besser stehen würde, wenn auch er einer Arbeit nachginge. Man sei aber mit dem Gehalt seiner Frau gut ausgekommen. Seit etwa 15 Jahren habe man in der Tatwohnung gelebt. Er habe im Haushalt nur wenig geholfen. Er habe es als Gewohnheit gesehen, dass seine Frau den Haushalt erledige. Die Ehe sei aus seiner Sicht harmonisch gewesen. Gestritten habe man sich nie und auch körperliche Auseinandersetzungen habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Sexuell sei es mit der Zeit weniger geworden, dies sei aber für ihn im Rahmen der Beziehung nie maßgeblich gewesen. Die Trennung habe sich für ihn nicht abgezeichnet und sei völlig überraschend gekommen. Er habe die Trennung nicht akzeptieren können. Über die Treffen seiner Frau mit dem Zeugen B. sei er stets informiert gewesen, da er regelmäßig heimlich auf dem Mobiltelefon der Geschädigten recherchiert habe, was sie und der Zeuge B. sich gegenseitig für Nachrichten schrieben. Dass die Geschädigte auch die Weihnachtsfeiertage nicht mit ihm – sondern mit dem Zeugen B. – verbringen würde, habe sie ihm selbst kurz zuvor gesagt.
Die Angaben gegenüber der Sachverständigen hat sich der Angeklagte ausdrücklich zu eigen gemacht bzw. hat über seinen Verteidiger ausdrücklich hierauf Bezug genommen, sodass keine Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte die konkreten Angaben in der Weise gegenüber der Sachverständigen Dr. F. getätigt hat. Die Kammer hat ihren Feststellungen seine Angaben im Wesentlichen zugrunde gelegt.
Der Zeuge B. schilderte, dass er die Geschädigte schon lange gekannt habe, man sich aber erst im Oktober 2024 nähergekommen sei. Dies sei nach seinem Urlaub Ende September gewesen. Man sei dann schließlich auch eine Beziehung eingegangen und habe Mitte/Ende November beschlossen das weitere Leben fortan gemeinsam zu verbringen und ihre jeweiligen Ehepartner zu verlassen. Die Geschädigte habe ihm bezüglich ihrer Ehe berichtet, dass sie und der Angeklagte sich in den letzten Jahren auseinandergelebt hätten. Man habe nur noch als WG zusammengelebt. Der Angeklagte und die Geschädigte hätten nicht mehr in einem Raum geschlafen und die Geschädigte habe sich nur noch um die Versorgungen des Angeklagten gekümmert. Im Haushalt habe er – auch auf ausdrückliche Bitte der Geschädigten – nicht geholfen. Von Streits der Eheleute habe die Geschädigte ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt berichtet. Man habe künftig zusammen in die Wohnung der Eheleute R. ziehen wollen. Die Geschädigte habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass sie sich trennen wolle und er alsbald aus der Wohnung ausziehen solle. Der Angeklagte habe dies – nach Schilderung der Geschädigten – einfach regungslos hingenommen. Sie habe den Eindruck gehabt, ihm sei es egal gewesen. Dies sei ihm (dem Zeugen) nach so einer langen Ehe komisch vorgekommen. Seine Ehefrau habe gänzlich anders auf die Trennung reagiert. Er habe aufgrund der augenscheinlichen Emotionslosigkeit des Angeklagten ein ungutes Gefühl gehabt und habe dies der Geschädigten auch ausdrücklich mitgeteilt. Diese habe ihn versucht zu beruhigen und habe geäußert, „ich habe keine Angst, der tut mir nichts“. Er (der Zeuge) habe zusammen mit der Geschädigten auf deren Bitte hin nach neuen Wohnungen für den Angeklagten gesucht. Die Geschädigte habe den Angeklagten nach der langen gemeinsamen Zeit nicht im Stich lassen wollen, was er (der Zeuge) verstanden und akzeptiert habe. Man habe schließlich eine passende Wohnung gefunden, die am 01.01.2025 hätte bezogen werden können. Für den 00.00.0000 sei ein letzter Termin mit der ARGE geplant gewesen, um die Finanzierung der Wohnung für den mittellosen Angeklagten endgültig zu klären. Man habe alle notwendigen Unterlagen bereits beisammengehabt.
Die Kammer glaubt dem Zeugen. Er schilderte die Beziehung zur Geschädigten umfassend und detailreich, wobei er trotz aller emotionalen Betroffenheit über den Verlust seiner Lebenspartnerin sachlich und neutral blieb und den Angeklagten nicht über die Gebühr belastete. Zeitangaben machte er insbesondere an konkreten Anhaltspunkten, wie etwa einem Urlaub seinerseits Ende September fest, was die Angaben insoweit besonders belastbar machte. Soweit er Angaben der Geschädigten ihm gegenüber schilderte, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Geschädigte zu Lebzeiten die Äußerungen in dieser Weise gegenüber dem Zeugen getätigt hat. Der Zeuge schilderte die Angaben seiner verstorbenen Partnerin authentisch und teilweise wortlautgetreu; dies insbesondere als er von seinen Vorbehalten gegen die Regungslosigkeit des Angeklagten betreffend die angekündigte Trennung erzählte und die Reaktion der Geschädigten hierauf schilderte. Auch insoweit ist zu betonen, dass der Zeuge keine überschießende Belastungstendenz zeigte. Vielmehr versuchte der Zeuge für seine geäußerten Bedenken Erklärungen zu finden und der Kammer mit einem Vergleich zu seiner eigenen Trennung zu schildern, woher sein „schlechtes Bauchgefühl“ bezüglich des Angeklagten und seiner Art mit der Trennung umzugehen kam.
Der Zeuge J. hat bekundet, er habe schon geraume Zeit mit der Geschädigten zusammengearbeitet. Man habe sich dementsprechend auch über private Dinge unterhalten. Sie habe ihm im Oktober/November 2024 erzählt, dass sie sich von dem Angeklagten trennen wolle. Den Ehemann habe er (der Zeuge) nicht persönlich gekannt, sondern habe nur immer mitbekommen, dass dieser die Geschädigte mit dem Auto zur Arbeit gebracht habe. Seit etwa 1,5 Jahren sei die Geschädigte dann jedoch allein mit dem PKW gekommen. Warum sie sich trennen wollte, hätte sie nicht näher ausgeführt. Die Geschädigte habe jedoch geschildert, dass sie sich auf jeden Fall im Guten trennen wolle und dem Angeklagten noch helfen wolle, eine neue Wohnung zu finden. Laut ihrer Angaben habe der Angeklagte die Trennung ohne Weiteres akzeptiert. Man habe sich ausgesprochen und es sei zu keinem Zerwürfnis gekommen. Er (der Zeuge) habe bemerkt, dass die Zeugin nach der Mitteilung der Trennungsabsichten viel fröhlicher und insgesamt glücklicher gewirkt habe. Sie habe sich auch die Haare gefärbt und man habe einfach das Gefühl gehabt, sie habe nunmehr „mehr Leben in sich“. Von Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann habe die Geschädigte nie berichtet. Im Zusammenhang mit seiner Arbeit habe der Zeuge jedoch einmal eine Auseinandersetzung der Eheleute mitbekommen, die diese in der Bauhausfiliale ausgetragen hätten. Dies sei irgendwann im November gewesen. Der Angeklagte habe lautstark mit der Geschädigten gesprochen, sodass er (der Zeuge) im Vorbeilaufen auf die Situation aufmerksam geworden sei. Den Inhalt des Gesprächs habe er nicht verstehen können. Der Angeklagte habe mit dem Rücken zu ihm gestanden, sodass er nicht sofort erkannt habe, dass es sich um den Ehemann der Geschädigten gehandelt habe. Er habe dann gerufen, dass im Laden nicht geschrien werde und er – sollte das Geschrei nicht unterlassen werden – zur Diskussion hinzutreten würde. Der Angeklagte habe daraufhin den Laden verlassen. Auf Nachfrage habe die Geschädigte die Situation heruntergespielt und habe gesagt, es sei alles in Ordnung, die Eheleute hätten nur etwas besprechen müssen. Über was genau gesprochen wurde, habe die Geschädigte ihm danach nicht mitgeteilt.
Die Aussage des Zeugen J. ist glaubhaft. Er schilderte die Situation in der Bauhausfiliale umfassend, detailreich, gab aber auch freimütig an, wenn er zu bestimmten Umständen wie z.B. dem Inhalt des Gesprächs keine Angaben machen konnte und führte auch nachvollziehbar aus, warum dies der Fall war. Dies zeigt in besonderem Maße, dass er um eine wahrheitsgetreue Aussage bemüht war. Er machte zudem trotz seiner langjährigen Bekanntschaft mit der Geschädigten sachliche und neutrale Angaben zu deren Beziehung mit dem Angeklagten, die keine überschießenden Belastungstendenzen erkennen ließen. Die von ihm wahrgenommenen äußerlichen Veränderungen der Geschädigten während der Beziehung mit dem Zeugen B. schilderte er ebenfalls nachvollziehbar und authentisch.
Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten und zum objektiven Tathergang stützt die Kammer im Wesentlichen auf den durch Abhören in die Hauptverhandlung eingeführten Notruf, in dem der Angeklagte die Tat gegenüber der polizeilichen Leitstelle gestanden hat sowie auf die Angaben der Zeugen POK H. und POK L., denen gegenüber der Angeklagte sein Geständnis nach Belehrung wiederholt hat. Ergänzend hat die Kammer die Angaben des Angeklagten gegenüber der Sachverständigen Dr. F. berücksichtigt und stützt ihre Feststellungen ferner auf die Angaben des Zeugen B.. Des Weiteren beruhen die Feststellungen auf dem Spurensicherungsbericht samt der in Augenschein genommenen Lichtbilder des Tatortes, sowie den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen O. zur Tatrekonstruktion anhand des Blutspurenverteilungsmusters. Hierzu hat die Kammer auch entsprechende Lichtbilder in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Ergänzend hat die Kammer die Angaben des Zeugen Z. zu der vom Landeskriminalamt gefertigten fallanalytische Rekonstruktion des Tatgeschehens einbezogen.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Tatgeschehens von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Der Sachverständigen Dr. F. gegenüber hatte er im Rahmen der Exploration jedoch berichtet, er und die Geschädigte hätten am Morgen des Tattags noch „schön miteinander gefrühstückt“. Er habe gewusst, dass sie um 12 Uhr mit dem Zeugen B. verabredet gewesen sei, weil er – wie üblich – heimlich auf ihrem Handy nachgesehen habe. Die Tat sei eine Schockreaktion seinerseits gewesen, weil sie habe gehen wollen und ihn auch über Weihnachten allein lassen wollte. Er habe nicht gewollt, dass sie noch einmal oder „jemals wieder weggehe“.
Unmittelbar nach der Tat hatte der Angeklagte selbst den Notruf der Polizei gewählt und die Tat gegenüber der polizeilichen Leitstelle gestanden. Insoweit hat er angegeben, er wolle melden, dass er seine Frau umgebracht habe. Er habe sie erstochen und habe hierfür ein Küchenmesser benutzt. Auf konkrete Nachfrage der Leitstelle, ob zuvor ein Streit stattgefunden habe, hat der Angeklagte dies ausdrücklich verneint. Hintergrund für die Tat sei die Trennungsabsicht seiner Frau gewesen. Er schilderte ebenfalls, dass sich die Geschädigte mit ihrem neuen Lebensgefährten habe treffen wollen, indem er sagte „der Nebenbuhler wollte die abholen heute“. Auch gegenüber den Zeugen L. und H. wiederholte der Angeklagten nach Belehrung diese Angaben, nachdem er zunächst im Rahmen einer ersten Spontanäußerung ausdrücklich angegeben hatte, soeben seine Frau „umgebracht“ zu haben. Die Ausführungen habe er für die Beamten überraschend ruhig und gefasst gemacht. Auf die Zeugen machte er den Eindruck als sei er mit sich und der Tat im Reinen. Die Zeugen L. und H. schilderten die Angaben des Angeklagten glaubhaft in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte habe ihnen gegenüber ausgeführt, er sei auf seine Frau fixiert gewesen und habe nicht zulassen können, dass sie ihn verlasse. Er habe nur noch seine Frau und ansonsten keine Freunde mehr. Er habe das zur Tat verwendete Messer wieder in den Messerblock zurückgesteckt. Genauere Angaben zum konkreten Geschehensablauf habe der Angeklagte nicht gemacht.
Diese Angaben des Angeklagten stimmen mit den weiteren Ermittlungsergebnissen überein. Das Messer wurde bei den darauffolgenden Ermittlungen an dem vom Angeklagten angegebenen Ort im Messerblock in der Küche gefunden und sichergestellt, was durch die Leiterin der Mordkommission KHK´in Z. im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer glaubhaft geschildert wurde. Auch die Verletzungen der Geschädigten lassen sich mit dem – von dem Angeklagten eher rudimentär geschilderten Geschehensablauf – plausibel in Einklang bringen. Es handelte sich um eine Vielzahl von Stich- und Schnittverletzungen (siehe näher hierzu zugleich). Zudem wurde im Schlafzimmer die beblutete Bekleidung des Angeklagten aufgefunden. Hiervon wurden Lichtbilder in Augenschein genommen.
Die darüberhinausgehenden Feststellungen zum Tatablauf beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen O. zur Tatrekonstruktion anhand des Blutspurenverteilungsmusters, denen sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat. Diese führte aus, der Angriff des Angeklagten auf die Geschädigte habe im Wesentlichen im Badezimmer und dort im Bereich der Badewanne stattgefunden. Insoweit sei zu berücksichtigen gewesen, dass umfangreiche Reinigungsmaßnahmen nach der Tat stattgefunden hätten, sodass bei der Begutachtung nur wenige mit dem bloßen Auge sichtbare Blutspuren erkennbar gewesen seien und die wesentlichen Blutspuren erst durch die Anwendung durch Lumiscene, eine Reagenz zur Visualisierung latenter Blutspuren, sichtbar geworden seien. Durch die Veränderungen am Tatort durch die Bergung des Leichnams und die umfangreichen Rettungsbemühungen des Zeugen A. und der RTW-Besatzung, seien viele Blutspuren verwässert und deren Beurteilbarkeit insgesamt eingeschränkt gewesen. Dass der wesentliche Handlungsablauf im Badezimmer stattfand, zeige sich jedoch an den konzentriert in der Badewanne, am Badewannenrand und im Bereich um die Badewanne herum befindlichen Blutspuren. Der Boden der Badewanne sei durch blutig tingierte Flüssigkeit bedeckt gewesen und am Wannenrand hätten sich flächige, größtenteils nach unten abgelaufene Blutantragungen befunden. Ein ähnliches Bild habe sich am Fliesenspiegel oberhalb der Badewanne gezeigt. Dort habe man aber auch feine Spritzspuren feststellen können. Die flächigen Spuren am Badewannenrand und am Fliesenspiegel sowie die Spritzspuren hätten sich erst durch die Verwendung von Lumiscene gezeigt. Die Konzentration der flächigen Blutspuren im Bereich der Badewanne sprächen für einen längeren Aufenthalt der Geschädigten in der Badewanne. Zudem ließen die feinen Spritzspuren am Fliesenspiegel einen Rückschluss auf eine gewisse Dynamik des Geschehens zu. Derartige feine und gehäufte Blutantragungen seien auf ein Abschleudern von Blut von einem Werkzeug oder Körper zurückzuführen. Die übrigen Blutspuren im Bereich des Fußbodens im Badezimmer, im Flur und im Wohnzimmer, seien auf die Bergung der Geschädigten aus der Badewanne und ihre Verbringung in das Wohnzimmer sowie die daraufhin eingeleiteten Rettungsmaßnahmen zurückzuführen und stünden der Annahme, dass der wesentliche Handlungsablauf im Badezimmer stattgefunden hat, nicht entgegen. Insoweit nahm die Sachverständige Bezug auf die auch aus Sicht der Kammer glaubhaften Angaben der Zeugen PHK X. und PHK W., die übereinstimmend schilderten, dass zu der Zeit, als sie die Wohnung als erste Einsatzkräfte betraten, keine auffälligen Blutantragungen in der Wohnung feststellbar gewesen seien. Sie seien nicht aufgrund etwaige Blutspuren, sondern eher zufällig im Rahmen der umfassenden Nachschau im Badezimmer auf den Leichnam gestoßen.
Zum Beginn des Angriffs konnte die Sachverständige O. angeben, dass dieser am ehesten im Badezimmer, im Bereich der Tür oder unmittelbar davor im Flurbereich stattgefunden habe. So hätten sich an der Türzarge der Badezimmertür überwiegend punktförmige, kleinere und auf einer Höhe befindliche Blutantragungen befunden, die nicht verwässert gewesen seien. Die kleinen, punktförmigen Antragungen am Türstock der Badezimmertür sprächen dafür, dass die Auseinandersetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange gedauert habe. Denn es entspreche gesicherter rechtsmedizinischer Erfahrung, dass zu Beginn der Beibringung einer Verletzung in der Regel weniger Blut auf der Hautoberfläche befindlich sei. Erst wenn sich ein Kampf fortsetze und auf eine bereits beblutete Oberfläche geschlagen werde oder diese stark bewegt werde, komme es zu zahlreichen, meist größeren Blutspritzern. Welche Verletzung welche Blutspuren hervorgebracht hat und in welcher Reihenfolge der Geschädigten die erlittenen Verletzungen, zu denen sogleich weiter auszuführen sein wird, beigebracht wurden, konnte die Sachverständige nicht angeben. Die Ausführungen der Sachverständigen waren für die Kammer überzeugend und anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder hierzu auch visuell nachzuvollziehen.
Die Ausführungen der Sachverständigen O. stehen auch im Wesentlichen im Einklang mit dem fallanalytischen Rekonstruktionsgutachten des LKA Nordrhein-Westfalen, welches in der Hauptverhandlung durch den hauptverantwortlichen Fallanalytiker Z. vorgestellt und erläutert wurde. Ergänzend zu den Ausführungen der Sachverständigen O. führte dieser aus, dass neben den Blutspuren auch die verlorene Brille, welche neben der Toilette auf dem Boden aufgefunden worden sei, für eine Dynamik des Tatgeschehens gesprochen habe. Im Rahmen des Geschehens sei die Geschädigte in die S. gestürzt, was sich insbesondere aus den Unterblutungen im Schulterbereich herleiten lasse. Die Sachverständige O. führte hierzu aus, es handle sich dabei um eine typische Wiederlageverletzung, die mit einem solchen Sturz plausibel in Einklang zu bringen sei. Andererseits – so der Zeuge Z. – gäbe es auch keine Hinweise darauf, dass die Geschädigte vor der Badewanne zu Boden gegangen und der Angeklagte sie nachfolgend in die Badewanne verbracht habe. Dies sei im Übrigen nicht lebensnah und auch schon bei lebensechten Puppen, die ca. 50-60 kg wiegen würden, sehr schwierig. Bei einem Gewicht der Geschädigten von 79 kg zum Tatzeitpunkt erscheint es ausgeschlossen, dass der Angeklagte sie erst nach der Tat allein in die Badewanne verbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass die Geschädigte in ihrer Position in der Badewanne sodann die Arme schützend vor das Gesicht gezogen habe, um sich vor weiteren Angriffen des Angeklagten zu schützen. In dieser Position wurde die Geschädigte von den Zeugen PHK X. und PHK W. auch schließlich aufgefunden. Dies bekundeten die Zeugen glaubhaft in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat zudem ein von den Zeugen gefertigtes Lichtbild in Augenschein genommen, welches die konkrete Auffindeposition der Geschädigten abbildete. Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen des Zeugen Z. in eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Der erfahrene Fallanalytiker schilderte die gezogenen Rückschlüsse fundiert und nachvollziehbar. Die Ergebnisse stimmten im Wesentlichen mit dem rechtsmedizinischen Gutachten überein und ergänzten dieses.
Die Feststellungen zum am Morgen noch stattgefunden Kontakt der Geschädigten mit dem Zeugen B. und der ungefähren Tatzeit beruhen auf den Angaben des Zeugen B.. Dieser hat – in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten gegenüber Frau Dr. F. – angeben, dass er für 12 Uhr mit der Geschädigten verabredet gewesen sei. Man habe am Tatmorgen zuletzt gegen 8 Uhr über WhatsApp Kontakt gehabt. Man habe sich einen guten Morgen gewünscht und angekündigt, sich alsbald für das geplante Treffen fertig zu machen. Er (der Zeuge) habe die Geschädigte nicht unmittelbar an der Wohnanschrift abholen sollen, sondern man habe einen Treffpunkt in der Nähe der Wohnung ausgemacht, wo die Geschädigte habe warten sollen. Dies sei – nach Schilderung der Geschädigten ihm gegenüber – bereits bei vorherigen Treffen der ausdrückliche Wunsch des Angeklagten gewesen und er habe dies akzeptiert. Er sei etwa um 11 Uhr ohne Navigationsgerät zu dem Treffpunkt gefahren und habe sich auf dem Weg dorthin verfahren. Er habe der Geschädigten geschrieben, dass er sich um ein paar Minuten verspäten werde, bekam aber auf seine Nachricht – entgegen der üblichen Gewohnheit der Geschädigten, die eigentlich immer umgehend antworte – keine Antwort. Er habe zu diesem Zeitpunkt schon „ein komisches Gefühl“ gehabt und habe daraufhin versucht die Geschädigte ab 11.52 Uhr mehrfach erfolglos telefonisch zu erreichen. Er sei dann um kurz nach 12 Uhr an der Wohnanschrift gewesen und habe dort geklingelt. Es habe keiner die Tür geöffnet. Die Balkontür sei auf gewesen. Geräusche habe er aus der Wohnung nicht wahrnehme können.
Die Kammer glaubt dem Zeugen auch insoweit. Die Kammer ist anhand der Zeitangaben des Zeugen B. im Zusammenhang mit dem Eingang des Notrufs um 12.23 Uhr und unter Berücksichtigung der bis dahin vorgenommenen Handlungen des Angeklagten (Reinigungsmaßnahmen, Wechsel der Kleidung) davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt des Versuchs der Kontaktaufnahme durch den Zeugen B. der Angriff des Angeklagten auf die Geschädigte bereits begonnen hatte. Dies folgert die Kammer aus dem Umstand, dass es nicht der üblichen Gewohnheit der Geschädigten entsprach, auf Nachrichten des Zeugen B. nicht zu antworten. Der Angriff des Angeklagten und die Beibringung der Vielzahl der Verletzungen muss zudem zumindest eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben. Insoweit hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt des Angriffs bereits komplett mit Winterjacke und Straßenschuhen bekleidet gewesen ist, sich also unmittelbar davor befand, die Wohnung zu verlassen, um sich zu dem mit dem Zeugen B. vereinbarten Treffpunkt zu begeben. Dies belegen die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Auffindesituation des Leichnams und die Aussagen der ersteintreffenden Polizeibeamten hierzu. Zudem muss der Angeklagten noch umfangreiche Reinigungsmaßnahmen im Badezimmer vorgenommen und sich umgezogen haben, bevor er den Notruf wählte, da er unmittelbar ohne zeitliche Zäsur danach vor die Tür trat, um sich den ersteintreffenden Beamten zu stellen, während die Leitstelle die ganze Zeit in der Leitung blieb.
Die Annährung hinsichtlich der genauen Tatzeit anhand der Angaben des Zeugen B. steht auch im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen O. zur Todeszeitbestimmung. Diese hat ausgeführt, dass die Schätzung des Todeszeitintervalls anhand der Messung der Körperkerntemperatur im Zusammenhang mit den festgestellten Leichenerscheinungen vorgenommen worden sei. Ausgehend von einer normalen Körpertemperatur von 37,2 Grad ergebe sich ein Todeszeitintervall von 1,5 bis 7 Stunden vor der Körperkerntemperaturmessung am 00.00.0000 um 16:45 Uhr, also ein Zeitraum von 11:45 Uhr bis 15:15 Uhr. Für die durchnässte Kleidung habe sie einen Korrekturfaktor von 0,9 angenommen. Auch habe sie berücksichtigt, dass die Umgebungsbedingungen in der Wohnung nicht stabil gewesen seien, wovon eine temperaturbasierte Todeszeitbestimmung aber grundsätzlich ausgehe. Das o.g. Zeitintervall lasse sich nach Ausführungen der Sachverständigen auch plausibel mit den festgestellten Leichenerscheinungen wie der Ausprägung der Totenstarre und den mäßig ausgeprägten Totenflecken in Einklang bringen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen auch insoweit an.
Die Feststellung, dass die Wohnungstür zum Tatzeitpunkt abgeschlossen war, stützt die Kammer auf die Angaben des Angeklagten im Rahmen des aufgezeichneten Notrufs. Auf Aufforderung des Leitstellenbeamten, sich mit erhobenen Händen aus der Wohnung heraus vor das Mehrfamilienhaus zu begeben, äußerte der Angeklagte ausdrücklich, „Moment, ich muss nochmal aufschließen hier unten“. Dass es sich bei der abgeschlossenen Tür um die Wohnungstür und nicht um die Haustür handelt, folgt aus der nachfolgenden Kommunikation:
R.: (…). So, ich komme dann, ne.
Polizei: Ja, gehen Sie mal langsam runter.
R.: Ich lass dir Tür auf.
Polizei: Genau lassen Sie die Tür auf, damit die Kollegen da gleich reinkommen.
R.: Ja, ja. Ok, ich seh Sie schon unten.
Die Kammer konnte jedoch nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte die Wohnungstür vor der Tat bewusst abgeschlossen hatte, um der Geschädigten im Rahmen des geplanten Tatgeschehens die Fluchtmöglichkeit zu verwehren. Dies ist zwar angesichts seiner Angabe gegenüber der Sachverständigen Dr. F., er habe nicht gewollt, dass seine Frau wieder bzw. jemals wieder gehe, naheliegend, konnte aber nicht durch weitere objektivierbare Umstände verifiziert werden. Ebenso plausibel erscheint, dass die Eheleute ihre Wohnungstür – wie bei vielen Menschen üblich – immer abschlossen, wenn sie sich in der Wohnung befanden.
Ihre Überzeugung von der inneren Tatseite hat die Kammer aus einem Rückschluss vom äußeren Geschehensablauf auf das Vorstellungsbild des Angeklagten und dessen Absichten gewonnen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang insbesondere den Inhalt des von dem Angeklagten abgesetzten Notrufs und seine Angaben gegenüber den ersteintreffenden Polizeibeamten, seine Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. F. und die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens berücksichtigt.
Der Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer mit Tötungsabsicht. Bei ihrer Überzeugungsbildung hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als Folge seines Handelns erkennt und auch will. Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt sein. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement. Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefährliche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und den hierauf bezogenen Willen gezogen werden. Andererseits muss den Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung nicht immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beigemessen werden. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbstständig neben dem Wissenselement stehende – Vorsatzelement gegeben ist. Tötungsabsicht hat darüber hinaus derjenige, dem es gerade auf den Eintritt des Erfolges ankommt, der die Tötung eines anderen Menschen also zielgerichtet anstrebt.
Festzustellen ist zunächst, dass der Angeklagte der Geschädigten mit einem Küchenmesser mit einseitig geschliffener Klinge und einer Klingenlänge von 20 cm etwa 40 Stich- und Schnittwunden, insbesondere im Bereich des Gesichts, des Halses und des Oberkörpers, dort linksseitig versetzt hat, was zu teilweise weit aufklaffenden Wunden führte, die aufgrund der Vielzahl und Breite teilweise ineinander übergingen und schwerlich voneinander abgrenzbar waren. Die Verletzungen im Gesicht führten teilweise bis in die Mundhöhle und durch die Verletzungen am Hals wurden mehrere große blutführende Gefäße und auch tieferliegende Strukturen wie Luft- und Speiseröhre eröffnet. Bei den Messerstichen handelt es sich um in höchstem Maße gefährliche Tathandlungen. Bereits die enorme Anzahl der zugefügten Stiche, die sich über den o.g. Bereich verteilten, wertet die Kammer als gewichtiges Indiz für eine Tötungsabsicht. Dem Angeklagten war aufgrund seiner Allgemeinbildung bekannt und im Zeitpunkt der Tatausführung auch bewusst, dass Messerstiche im Bereich des Halses und Oberkörpers lebensgefährlich sind, da hierbei die naheliegende Gefahr besteht, dass man – bei Stichen in den Oberkörper – lebenswichtige innere Organe wie Herz und Lunge und – bei Stichen in den Hals – insbesondere große Gefäßstrukturen verletzt, was unmittelbar zu einem hohen Blutverlust und damit einhergehend zum Versterben des Opfers führen kann. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Täter bei einem dynamischen Tatgeschehen, in welchem sich das Opfer irgendwann wehrt, weder voraussehen noch steuern kann, wo und mit welcher Intensität die Messerklinge letztendlich genau treffen wird und welche Blutgefäße dadurch verletzt werden. Er fügte der Geschädigten mehr Verletzungen zu, als dies für die Tötung erforderlich gewesen wäre. In der Tatausführung zeigte sich aus Sicht der Kammer ein absoluter Vernichtungswille, welcher ganz erheblich für die Annahme von Tötungsabsicht stritt. Es handelte sich nach Überzeugung der Kammer zudem nicht um eine spontane und unüberlegte Handlung des Angeklagten aus einem akuten Affekt heraus. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass der Angeklagte zunächst wie von ihm geplant und unbemerkt von der Geschädigten mit einem Messer bewaffnet auf sie zutrat und den Angriff sodann unter Ausnutzung des Überraschungsmoments begann. Zudem hatte sich der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer bereits zuvor jedenfalls gedanklich mit der Tötung seiner Ehefrau auseinandergesetzt. Dies folgert die Kammer aus dem Inhalt des durch den Angeklagten nach der Tat selbständig abgesetzten Notrufs, woraus seine innere Haltung anschaulich deutlich wurde. Hierin äußerte er unter anderem:
„Die wollten wieder irgendwo hinfahren. Machten sich schon die ganze Zeit einen schönen Lenz und ich hatte eigentlich schon viel zu lange gewartet. Aber ich konnte auch nicht anders. Musste mich schon zusammenreißen sowieso. Aber ich konnt das nicht mehr ertragen, die wollt mich abstellen.“
Nunmehr habe er „die ganze Schmarn nicht mehr ertragen“. Das außereheliche Verhältnis seine Ehefrau mit einem anderen beschrieb er ausdrücklich als Erniedrigung. Dem Angeklagten kam es hier nach Überzeugung der Kammer aus Rache und Frustration über die finale Trennung gerade auf die Tötung der Geschädigten an. Er sprach ihr durch die Tat jegliches Lebensrecht ab.
Zur Überzeugung der Kammer handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein, die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten zu deren Tötung auszunutzen. Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit erfordert, dass der Täter diese nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat, sondern sie darüber hinaus in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst hat, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Eine darüberhinausgehende „Instrumentalisierung“ der Arg- und Wehrlosigkeit ist nicht erforderlich. Maßgebend für die Beurteilung der Lage ist der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Ein Ausnutzungsbewusstsein in diesem Sinne kann sich im Einzelfall schon aufgrund des äußeren Geschehensablaufs aufdrängen, wenn die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers offen zutage tritt.
Dass die Geschädigte zum Zeitpunkt des Angriffs durch den Angeklagten arglos und infolgedessen wehrlos war, folgt nach Überzeugung der Kammer aus der Gesamtschau der Tatumstände unter Berücksichtigung des Verlaufs der Beziehung und dem Ablauf der Trennung. Ausgangspunkt dieser Gesamtschau sind die Angaben des Angeklagten gegenüber der Sachverständigen Dr. F., die diese in der Hauptverhandlung bekundete und auf die der Angeklagte ausdrücklich Bezug nahm. So führte die Sachverständige aus, der Angeklagte habe berichtet, er und die Geschädigte hätten am Morgen des Tattags noch „schön gemeinsam gefrühstückt“. Er habe gewusst, dass sie mit ihrem neuen Lebensgefährten um 12 Uhr verabredet gewesen sei. Für ihn sei die Tat eine Art Schockreaktion gewesen, weil seine Ehefrau habe gehen wollen und das trotz der bevorstehenden Feiertage. Er habe nicht gewollt, dass sie „jemals wieder weggehe“. Die Angaben des Angeklagten lassen aus Sicht der Kammer in der vorzunehmenden Gesamtschau den Rückschluss zu, dass er seine Ehefrau am Morgen vor dem Angriff bewusst und gewollt in Sicherheit gewogen hat, um sie über seine zu diesem Zeitpunkt bereits geplante Tat im Unklaren zu lassen. Er hatte aus Sicht der Geschädigten die Trennung reglos hingenommen und auch ihre Treffen mit dem neuen Lebensgefährten in der Vergangenheit nach außen hin toleriert und akzeptiert. Man hatte sogar gewisse Verhaltensregeln dergestalt abgesprochen, dass der Zeuge B. die Geschädigte nicht unmittelbar von der Wohnanschrift abholen sollte, weil der Angeklagte dies nicht wollte. Dies bekundete der Zeuge B. glaubhaft und für die Kammer nachvollziehbar in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte gab seiner Ehefrau keinen Anlass anzunehmen, dass sich die Situation am Tattag anders darstellen könnte als bei ihren vorherigen Treffen. Indiziell hat die Kammer in diesem Zusammenhang auch die Äußerungen der Geschädigten gegenüber den Zeugen B. und J. im Zeitraum vor der Tat gewertet. Auf geäußerte Bedenken des Zeugen B. in Bezug auf die Person des Angeklagten hatte die Geschädigte ihm gegenüber beteuert, sie habe keine Angst, der Angeklagte „tue ihr nichts“. Gegenüber dem Zeugen J. hatte sie ebenfalls geäußert, sie wolle sich im Guten trennen und dass der Angeklagte die Trennung hinnehmen würde. Sie hatte auf Grundlage des in 40 gemeinsamen Jahren gewachsenen Urvertrauens, welches sie dem Angeklagten entgegenbrachte keinen Grund zu der Annahme, er würde sie am Tattag oder überhaupt jemals körperlich attackieren. Dies entsprach auch nicht dem Naturell des Angeklagten, der grundsätzlich nicht dazu neigte Impulse offen auszuagieren, sondern eher als ruhig und zurückhaltend imponierte. Selbst bei normalen Streitigkeiten sei es nach Aussage des Angeklagten selbst nie zu verbalen oder gar körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen. „Gefetzt“ habe man sich nie, so gab die Sachverständige Dr. F. seine Äußerung in der Exploration wieder. Auch die Zeugen B. und J. schilderten übereinstimmend, dass die Geschädigte in der Vergangenheit nie von Streitigkeiten der Eheleute berichtet habe.
Sodann hat die Kammer das Verletzungsbild der Geschädigten in den Blick genommen. Die meisten Stichverletzungen fanden sich auf der Vorderseite des Körpers der Geschädigten, dort im Bereich des Gesichts, des Halses, des Dekolletés und des linken Oberarms. Zwar fanden sich auch drei Stichverletzungen im Nacken, die Kammer konnte indessen zur Reihenfolge der Versetzung der Stiche keine sicheren Feststellungen treffen. Angesichts der Gleichförmigkeit der Stiche im Nacken hinsichtlich des Abstands zueinander, aber auch in Bezug auf die Länge und Breite der Verletzungen und die Ausgestaltung der Wundränder, geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die rückwärtigen Verletzungen erst im Rahmen oder am Ende der Auseinandersetzung in statischer Position zugefügt wurden und geht von einem frontalen Erstangriff aus. Trotz dessen geht die Kammer davon aus, dass es sich um einen plötzlichen und unerwarteten Angriff auf ein arg- und wehrloses Opfer gehandelt hat. Dies folgert die Kammer insbesondere aus der Tatsache, dass bei der Geschädigten – von Seiten der Rechtsmedizin – lediglich eine als passive Abwehrverletzung zu qualifizierende Schnittverletzung streck- bzw. daumenseitig am linkem Handrücken festgestellt werden konnte. Im Übrigen fanden sich keine aktiven oder passiven Abwehrverletzungen. Dies spricht aus Sicht der Kammer stark dafür, dass die Geschädigte von dem extrem brutalen Angriff des Angeklagten überrascht wurde, ohne eine reelle Verteidigungsmöglichkeit gehabt zu haben. Hätte die Geschädigte den frontal geführten Angriff von vorne in der konkreten Situation kommen sehen, so ist bei lebensnaher Betrachtung mit mehr Verletzungen dieser Art zu rechnen, die typischerweise aufgrund des Eigenschutzmechanismus eines Menschen und dessen unbedingten Überlebenswillen entstehen. So ist es für Opfer von Messerangriffen beispielsweise üblich, in das Messer zu greifen oder Stiche durch eine Schutzhaltung mit den Unterarmen abzuwehren. Anzeichen für ein solches Verhalten sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Kammer ist in diesem Zusammenhang auch davon überzeugt, dass es zwischen den Eheleuten nicht unmittelbar vor dem ersten Messerstich zu einem Streit in Form einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Insoweit stützt die Kammer sich auf die Angaben des Angeklagten in dem von ihm selbst abgesetzten Notruf. Auf konkrete Nachfrage des Mitarbeiters der Leitstelle, ob man sich vorher gestritten habe oder was der Anlass für die Tat gewesen sei, verneinte der Angeklagte dies. Konkret kam es zu folgender Konversation:
Polizei: Ok, haben Sie mal nach Ihrer Frau gesehen, lebt die noch?
R.: Nein.
Polizei: Sind Sie sicher, haben Sie sich vergewissert?
R.: Ja, hab ich.
Polizei: Ok, ähm, haben Sie sich vorher gestritten, oder wie ist es dazu gekommen?
R.: Nein, das war schon die ganze Zeit. Die Erniedrigungen: Die hatte ein Verhältnis gehabt auf der Arbeit mit jeman... Jemand andern. Und die ganze Schmarrn und dem wat die abgezogen haben, das konnte ich nicht mehr ertragen. Das war schon solange gewesen.
Aus dem Kontext des Gespräches wird ersichtlich, dass der Polizeibeamte die Frage gezielt hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens und nicht etwa generell zum vorherigen Verlauf der Beziehung gestellt hat. Auch die vor der Kammer vernommene Zeugin I., deren Wohnung im Erdgeschoss ein wenig versetzt unter der Tatortwohnung liegt und die zur Tatzeit zuhause war, hat keinen vernehmbaren Streit geschildert. Vielmehr bekundete sie ausdrücklich, sie habe laut Musik gehört und habe nur einen einzelnen Schrei wahrgenommen. Dies müsse zwischen 11 -12 Uhr gewesen sein. Es habe sich um einen auffälligen kurzen Schrei einer Frau gehandelt. Unmittelbar danach sei wieder Ruhe gewesen, weswegen sie sich nichts weiter dabei gedacht habe. Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft. Sie hatte als unbeteiligte Zeugin keinen Grund die Unwahrheit zu sagen und schilderte erkennbar ausschließlich ihr erinnerliche Umstände. Ihre Ausführungen waren auch authentisch und enthielten Details, die für den Wahrheitsgehalt sprachen. So gab die Zeugin an, es sei in dem Haus nichts Ungewöhnliches, dass man mal einen Schrei vernehme, weil ihr Nachbar zwischendurch mal „herumschreie“. Sie gab aber auch nachvollziehbar an, dass der vernommene Schrei für sie etwas Besonderes gewesen sei, da es sich um eine Frauenstimme gehandelt habe.
Soweit der Zeuge PO., dessen Wohnung unmittelbar über der Tatwohnung im zweiten Obergeschoss liegt, demgegenüber ebenfalls glaubhaft bekundet hat, er habe einen bilateralen Streit und lautes „Gerümpel“ gehört, so belegt dies aus Sicht der Kammer keinen vorherigen Streit der Eheleute, welcher der Annahme einer Arglosigkeit der Geschädigten entgegenstehen würde. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge PO. nicht einen vorherigen Streit der beiden Eheleute wahrgenommen hat, sondern bereits den Angriff des Angeklagten mit dem Messer und den sich daran anschließenden Überlebenskampf der Geschädigten. Ausgangspunkt für diese Überzeugung der Kammer ist, dass das beschriebene „Gerumpel“ plausibel mit dem Sturz der Frau R. in die Badewanne in Einklang zu bringen ist. Auch die zeitliche Einordnung des Zeugen PO., dass der Streit und die Geräusche etwa 5-10 Minuten angedauert hätten bis er runtergegangen sei und dann schlagartig Ruhe gewesen sei bzw. er nur noch eine Männerstimme wahrgenommen habe, passt eher zu der Annahme, dass es sich bereits um die aus dem Angriff mit dem Messer resultierende Auseinandersetzung gehandelt hat als um eine diesem Angriff vorgelagerte Streitigkeit. In diesem Zusammenhang war auch die zeitliche Nähe zu der Verabredung mit dem Zeugen E. der konkrete Ort des Beginns des Angriffs und der Bekleidungszustand der Geschädigten zum Zeitpunkt des Angriffs in den Blick zu nehmen. Die Geschädigte war um 12 Uhr mit dem Zeugen B. verabredet und zwar nicht unmittelbar an der Wohnanschrift, sondern sie musste noch zu dem vereinbarten Treffpunkt laufen, der aber in der Nähe der Wohnung lag. Zum Zeitpunkt des Angriffs war sie bereits mit ihrer Winterjacke bekleidet und hatte ihre Straßenschuhe an, war also nach Überzeugung der Kammer unmittelbar davor, die Wohnung zu verlassen. Alle wesentlichen Blutspuren wurden im Badezimmer aufgefunden, sodass nach dem erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen O. zum Blutspurenverteilungsmuster, davon ausgegangen werden muss, dass die Tat im Badezimmer oder im unmittelbaren Eingangsbereich des Badezimmers im Flur begonnen wurde. Die Nähe des konkreten Tatorts zur Wohnungsausgangstür in Zusammenhang mit den soeben genannten Umständen bringt die Kammer zu der Feststellung, dass der Angeklagte die Geschädigte unmittelbar vor Verlassen der Wohnung angriff, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt damit rechnete oder ein vorheriger Streit stattgefunden hatte.
Der Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer bei der Tat aus Wut, Verachtung und übersteigerte Eigensucht. Bereits die brutale Tatausführung in Form von 40 Messerstichen zeigt nach Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte hier aus enormer Wut und Verachtung für seine Ehefrau gehandelt hat. Er brachte ihr im Rahmen der Tatausführung viel massivere Verletzungen bei, als dies für die Tötung nötig gewesen wäre, was sich eindrücklich aus dem erstatteten rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen O. ergab. Er brachte ihr die massiven Verletzungen zudem vorwiegend im Gesicht und im Halsbereich bei, was besonders empfindliche Stellen des Körpers eines Menschen sind. In der konkreten Tatausführung trat aus Sicht der Kammer ein absoluter Vernichtungswille zu Tage, der die o.g. Gefühlsregungen wiederspiegelte. Im Übrigen stützt die Kammer ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte hier nicht aus menschlich nachvollziehbarer Eifersucht, sondern aus gesteigerter Eigensucht handelte, auf seine eigenen Angaben im Notruf und ie Gesamtumstände der Beziehung der Eheleute. Im Notruf gab er an, „das konnte ich nicht mehr ertragen, das war schon so lange gewesen“ und er habe „die ganze Pein und alles“ nicht länger ertragen können. Zudem habe der Zeuge B. ihm „systematisch die Frau weggenommen“ und man habe ihn „jetzt auch entsorgen wollen“. Aus diesen Äußerungen wird deutlich, dass der Angeklagte entgegen seines äußeren Auftretens die Trennung nicht akzeptierte und nicht zuließ, dass die Geschädigte ihn verlässt. Er sprach ihr durch die Tat ihr Recht auf ein selbstbestimmtes Leben ab und wollte verhindern, dass sie ein glückliches und erfülltes Leben mit einem anderen Mann führt. Zudem erscheint die Geschädigte im Rahmen der Äußerung des Angeklagten gegenüber der Leitstelle wie ein Objekt, das ihm ein anderer Mann weggenommen habe und nicht wie eine eigenständige Person, der es zusteht, ihr Leben durch eigene Entscheidungen zu gestalten. Zudem kontrollierte der Angeklagte die Geschädigte gezielt bereits im Vorfeld der Tat, indem er heimlich ihr Mobiltelefon nach Nachrichten mit dem Zeugen B. durchsuchte und sich daher stets über deren Verabredungen und den Aufenthaltsort seiner Frau informierte. Auch dieses Verhalten ist kein Ausfluss menschlich nachvollziehbarer Eifersucht, sondern diente der unbedingten Kontrolle über das Leben der Geschädigten und deren Aktivitäten. Es zeigt die deutliche Fixierung des Angeklagten auf die Geschädigte, die er im Übrigen auch gegenüber den ersteintreffenden Polizeibeamten selbst einräumte.
Sofern auch grundsätzlich nachvollziehbare Gefühle von Verlustängsten oder Verzweiflung bei der Tat eine Rolle spielten, sind diese nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht tatbeherrschend gewesen. Insbesondere erscheint eine Verzweiflungstat gerade deshalb fernliegend, weil der Angeklagte seit der Trennung im Oktober nahezu keine Versuche unternommen hat, seine Frau auf andere Weise wieder für sich zu gewinnen oder um sie zu kämpfen. Anhaltspunkte dafür, dass es solche gegeben hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Es erscheint nicht, als hätte er keinen anderen Ausweg mehr gewusst, mit der Situation umzugehen, sondern vielmehr, als hätte er die Arbeit eines anderen Auswegs nicht auf sich bürden und die Geschädigte dafür bestrafen wollen, dass sie sich ohne ihn ein neues Leben aufbauen wollte. In diesem Zusammenhang war aus Sicht der Kammer auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte völlig verkannte, was die Geschädigte trotz der geäußerten und konkret geplanten Trennungsabsicht noch für ihn tat. Sie ließ ihn zunächst weiter in der Ehewohnung wohnen, die ausschließlich durch sie finanziert wurde. Zudem suchte sie zusammen mit dem Zeugen B. nach einer neuen passenden Wohnung und organisierte für einen Umzug des Angeklagten alles Notwendige. Sie kümmerte sich weiterhin aufopferungsvoll um den Angeklagten, da sie sich aus emotionaler Verbundenheit angesichts der vielen gemeinsamen Jahre für sein weiteres Leben verantwortlich fühlte. All diese Aspekte blendete der Angeklagte aus und fühlte sich trotz dessen objektiv nicht nachvollziehbar durch seine Ehefrau „abgeschoben“ oder „entsorgt“. Auch in diesen durch den Angeklagten verwendeten Bezeichnungen tritt seine Wut und Verachtung gegenüber der Geschädigten offen zu Tage.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen stützt die Kammer auf den durch Abhören in die Hauptverhandlung eingeführten Notruf, die Angaben der Zeugen A., PHK X. und PHK W., die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Auffindesituation der Geschädigten und den Spurensicherungsbericht samt der in diesem Zusammenhang in Augenschein genommenen Lichtbilder. Ergänzend stützt die Kammer die getroffenen Feststellungen auf die Ausführungen des Zeugen Z. zur fallanalytischen Rekonstruktion des Tatgeschehens und die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen.
Die Feststellung, dass der Angeklagte den Leichnam der Geschädigten mit Wasser reinigte, stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen A.. Dieser bekundete, dass bei seinem Eintreffen in der Wohnung die Geschädigte völlig durchnässt in der Badewanne lag. Auch die in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort zeigen, dass in der Badewanne nach Herausnehmen des Leichnams eine rosa bis rotfarbene Flüssigkeit dort zurückblieb, bei der es sich um mit Wasser verdünntes Blut handelt. Im Übrigen war der Leichnam mit wenig Blut versehen, was angesichts der Vielzahl und Schwere der Verletzungen sich aus Sicht der Kammer dadurch erklären lässt, dass der Angeklagte die Geschädigte nach der Tat abwusch.
Die Feststellungen zu den Reinigungsmaßnahmen des Angeklagten im Badezimmer beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen O. und den geschilderten Wahrnehmungen der Zeugen PHK X. und PHK W.. Beide Zeugen gaben an, dass weder im Badezimmer noch in der gesamten Wohnung zum Zeitpunkt ihres Eintreffens auffällige Blutspuren sichtbar gewesen seien. Angesichts der durch die Sachverständige O. festgestellten erheblichen Verletzungen großer blutführender Gefäße, wäre bei lebensnaher Betrachtung ohne entsprechende Reinigungsmaßnahmen ein anderes Bild zu erwarten gewesen. Die Tatsache, dass durch die Anwendung von Lumiscene erhebliche, insbesondere flächige Blutspuren sichtbar gemacht werden konnten zeigt, dass solche vorher auch visuell wahrnehmbar vorhanden gewesen sein müssen und dann durch den Angeklagten beseitigt worden sind. Hierfür sprechen auch die auf den in Augenschein genommenen Lichtbilder des Badezimmers, worauf verschiedene Putzlappen mit blutsuspekten Antragungen zu erkennen waren.
Dass der Angeklagte das Messer abwischte und zurück in den Messerblock legte, wird durch die glaubhafte Aussage der Zeugen POK H. und POK L. gestützt, denen gegenüber der Angeklagte dies nach der Tat selbst angab.
Dass sich der Angeklagte nach der Tat umzog, ergibt sich daraus, dass die Polizeibeamten im Schlafzimmer die mit Blutflecken versehen Kleidung auffanden. Hiervon wurden in der Hauptverhandlung Lichtbilder in Augenschein genommen.
Der dargestellte Inhalt des Notrufs beruht auf dessen Abspielen im Rahmen der Hauptverhandlung.
Die Eintreffsituation und die ersten durchgeführten Maßnahmen in der Wohnung durch die Polizei wurden durch die Zeugen PHK X. und PHK W. bekundet. Sie gaben an, sie hätten als erste die Wohnung nach dem Notruf betreten und seien ca. zeitgleich mit den Zivilkollegen POK H. und POK L. eingetroffen, die den Angeklagten festgenommen hätten. Sie seien durch die geöffnete Wohnungstür in die Wohnung eingetreten. Für die Nachschau hätten sie sich derart aufgeteilt, dass der Zeuge W. die rechten Räume und der Kollege X. die linken Räume übernommen habe. Der Zeuge X. gab an, er habe die Geschädigte im linksseitig abgehenden Badezimmer gefunden. Sie habe halb rechtsseitig in der Badewanne gelegen, der rechte Arm sei angewinkelt und der linke Arm übers Gesicht gehoben gewesen. Der Mund sei voller Blut gewesen, wobei kein Blut mehr rausgelaufen sei, auch sonst habe er keine Bewegung oder Atmung bemerkt. Die Wohnung habe insgesamt einen aufgeräumten und ordentlichen Eindruck gemacht, es habe auch nichts auf einen Kampf hingewiesen. Es seien keine Blutspuren in der Wohnung vorhanden gewesen, bevor es zu den Reanimationsmaßnahmen kam. Auch das Auffinden der Geschädigten sei zufällig gewesen und nicht etwa, weil Blutspuren in das Badezimmer geführt hätten.
Die Kammer glaubt den Ausführungen der Zeugen PHK X. und PHK W.. Sie schilderten das Geschehen schlüssig, detailreich und widerspruchsfrei. Dabei wahrten sie professionelle Distanz und waren in der Lage ohne den Rückgriff auf die durch sie gefertigte Schriftlage den Einsatz aus der Erinnerung heraus zu schildern.
Die Feststellungen zu den durch die Geschädigte erlittenen Verletzungen und der medizinischen Erstversorgung und Todeszeitfeststellung stütz die Kammer auf die Angaben des sachverständigen Zeugen A. und die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen O..
Der sachverständige Zeuge A. hat bekundet, er sei nach dem Geschehen als Notarzt hinzugezogen worden. Er habe um 12.27 Uhr die Meldung bekommen, dass sich in der Tatwohnung eine leblose Person befinden solle. Um 12.31 Uhr sei er eingetroffen und habe in der Tatwohnung die Geschädigte mit nasser Bekleidung in der Badewanne liegend aufgefunden. Es habe so gewirkt als sei sie abgeduscht worden. Die Kleidung sei kalt gewesen. Er habe zwar keine Lebenszeichen, aber auch keine sicheren Todeszeichen in Form von eingetretener Leichenstarre oder Totenflecken bei der Geschädigten feststellen können, sodass er sich dazu entschieden habe, die Geschädigte aus der Badewanne zu bergen und sie zu reanimieren. Er habe multiple Stichverletzungen im Gesicht, im Bereich des Halses, der Brust und der linken Schulter feststellen können. Er habe der Geschädigten zwei Thoraxdrainagen gelegt und habe sie intubiert. Die Intubation sei schwierig gewesen, da im Rachen durch die Stichverletzungen im Gesichtsbereich sehr viel Blut vorhanden gewesen sei. Er habe ihr Adrenalin verabreicht und habe über einen Zeitraum vom 20 Minuten die Reanimation durchgeführt. Die Geschädigte habe zu keinem Zeitpunkt einen funktionierenden Kreislauf zurückerlangt, sodass er 12.58 Uhr den Tod festgestellt habe.
Die Angaben des sachverständigen Zeugen waren glaubhaft. Er schilderte die durch ihn getroffenen medizinischen Erstmaßnahmen detailreich und nachvollziehbar. Hinsichtlich bestimmter Details nahm er ein von ihm unmittelbar nach dem Einsatz gefertigtes Gedächtnisprotokoll zur Hilfe, konnte das Geschehen und seine Wahrnehmung aber im Wesentlichen frei und erkennbar aus der Erinnerung schildern.
Die rechtsmedizinische Sachverständige O. legte im Rahmen ihres in der Hauptverhandlung erstatteten, für die Kammer gut nachvollziehbaren Gutachtens die Verletzungen wie festgestellt dar. Die Kammer folgt ihren Ausführungen nach eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich.
Die Sachverständige schilderte, dass sie im Rahmen der am 00.00.0000 durchgeführten Obduktion am Körper der Geschädigten etwa 40 Stich- und Schnittverletzungen festgestellt habe, die infolge scharfer Gewalteinwirkung entstanden seien. Die Verletzungen hätten sich vorwiegend im Bereich des Gesichts, des Halses, des Dekolletés, des Nackens und der linken Schulter befunden. Es sei zu einer Verletzung beider Hauptschlagadern, beider Drosselvenen und der Luft- und Speiseröhre gekommen. Hierdurch sei es zu einem kritischen Blutverlust gekommen, was sich insbesondere auch an der Blässe der Schleimhäute und der inneren Organe erkennen lasse. Die Geschädigte sei durch Verbluten nach außen verstorben. Wie schnell der Tod letztlich eingetreten sei, könne sie nicht sagen, da dies davon abhänge, wann welche Gefäßstruktur verletzt worden sei. Teilweise seien rund um die Einstiche kräftige Einblutungen in das Weichteilgewebe feststellbar gewesen, was aber auch nichts über die Wucht oder den konkreten Zeitpunkt der Beibringung der jeweiligen Verletzungen aussage. Die Wundwinkel einzelner Verletzungen seien einseitig eher spitz zulaufend und auf der anderen Seite eher stumpf imponierend gewesen, was für eine einseitig geschliffene Klinge - wie bei einem Messer üblich - spreche. Die feingewebliche Untersuchung habe gezeigt, dass sich rote Blutkörperchen in den Lungenbläschen befunden hätten, was aus rechtsmedizinischer Sicht dafür spreche, dass die Geschädigte jedenfalls bei Beibringung einzelner Verletzungen noch geatmet haben müsse. Die Defekte an der Speiseröhre ließen zudem den Schluss darauf zu, dass die Verletzungen von der linken Seite aus erfolgt seien. Mit welcher Wucht die Verletzungen zugeführt wurden und wie tief diese im Einzelnen den Körper durchdrangen, lasse sich rechtsmedizinisch nicht sicher feststellen, da das Weichgewebe komprimierbar sei und infolgedessen aufgrund der Flexibilität des Gewebes eindeutige Aussagen darüber nicht zu treffen seien. Ferner kann auch die konkrete Reihenfolge der einzelnen Stichverletzungen nicht eindeutig festgelegt werden. Einzig bei den Nackenverletzungen spreche die Aneinanderreihung der Verletzungen auf der gleichen Höhe sowie die gleichartige Ausgestaltung dafür, dass diese zeitlich unmittelbar nacheinander im Rahmen eines eher statischen Geschehens entstanden, da im Falle einer Bewegung durch die Geschädigte von einem größeren Auseinanderfallen der Verletzungen auszugehen wäre. Im Schulterbereich sei zudem eine 4 cm X 5cm große Einblutung feststellbar gewesen, welche sich als Wiederlagerverletzung darstellen könnte. Dies sei plausibel mit dem Sturz der Geschädigten in die Badewanne in Einklang zu bringen, wobei sich im Übrigen Rücken keine wesentlichen Hämatome fanden.
Die Feststellung, dass sich der Angeklagte während des Tatgeschehens selbst eine Hantierverletzung mit dem Messer zuzog, beruht ebenfalls auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen O., denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt. Die Sachverständige untersuchte den Angeklagten am 00.00.0000 und stellte eine glattrandige Hautdurchtrennung am kleinen Finger der rechten Hand fest. Dabei handle es sich aus rechtsmedizinischer Sicht um eine klassische Hantierverletzung, die durch ein Abrutschen eines Messers zustande gekommen sei. Diese sei auch frisch gewesen, wenngleich eine nähere Wundalterschätzung im Übrigen nicht möglich sei.
Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB war, wesentlich auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. F., denen sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat.
Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals habe, so die Sachverständige Dr. F., bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorgelegen. Anhaltspunkte für eine Intoxikation mit Alkohol oder Betäubungsmitteln, welche unter die erste Eingangskategorie fallen würden, bestanden nicht. Auch hirnorganische Beeinträchtigungen lagen zur Tatzeit nicht vor. Soweit der Angeklagte in der Exploration kognitive Defizite in Form von Konzentrationsproblemen und merklichen Defiziten im Kurz- und Langzeitgedächtnis zeigte, so seien diese gerade nicht auf eine hirnorganische Erkrankung wie eine Demenzerkrankung zurückzuführen. Dies konnte durch eine durchgeführte MRT-Untersuchung des Angeklagten im Nachgang zur Tat ausgeschlossen werden. Diese habe lediglich den Verdacht auf ein venöses Angiom d.h. eine gutartige Fehlbildung von Hirnvenen hervorgebracht, welche jedoch in der Regel keinerlei Symptome hervorrufe und in der Regel angeboren sei. Die kognitiven Einschränkungen, welche sich im Rahmen der Exploration gezeigt haben, seien nach Einschätzung der Sachverständigen unter Berücksichtigung der o.g. MRT-Untersuchung erst nach der Tat im Rahmen einer reaktiv depressiven Verstimmung im Sinne einer Anpassungsstörung als Reaktion auf die Tötung seiner Ehefrau entstanden. Es handle sich um eine sog. Pseudodemenz, die daher keinerlei Auswirkungen auf die Tat gehabt habe. Eine depressive Erkrankung schwererer Natur zum Zeitpunkt der Tat sei hingegen auszuschließen. Hierzu hat Dr. F. ausgeführt, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat, insbesondere bei Absetzen des Notrufs und den ersten Angaben gegenüber der Polizei recht gefasst und ruhig gewirkt habe. Seine Antworten auf die Fragen der Leitstelle seien prompt und adäquat erfolgt und er sei stets in der Lage gewesen den Anweisungen der Beamten ohne Verzögerungen Folge zu leisten. Er sei bewusstseinsklar und orientiert gewesen. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten bestanden. Insbesondere sei aber auch zu berücksichtigen, dass eine depressive Erkrankung in der Regel nicht durch fremdaggressive Ausbrüche imponiere und daher als Tathintergrund für die Tötung der Geschädigten bereits von vorneherein ausscheide.
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Tatzeit sei ebenfalls auszuschließen. Hierunter fallen grundsätzlich schwerwiegende, länger andauernde affektive Ausnahmezustände, wobei zu berücksichtigen ist, dass nicht jede affektiv intentionierte Tat für die Bejahung des zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB ausrecht. In diesem Zusammenhang hat die Kammer in den Blick genommen, dass gerade wenn es um die Verwirklichung eines Tötungsdelikts geht, es eher die Regel als die Ausnahme darstellt, dass ein solches im Rahmen affektiver Erregung begangen wird. Dies ist schon das besondere Gepräge dieser Delikte. Die Sachverständige Dr. F. hat weiter ausgeführt, bei der hiesigen Tat sei bereits anhand der Vielzahl der Verletzungen von dem Vorliegen einer hochgradigen affektiven Erregung des Angeklagten auszugehen. Aus der Art der Verletzung könne man Rückschlüsse auf seine Gefühlswelt ziehen. Die Tat sei demnach am ehesten durch Wut und Verachtung geprägt gewesen. Die Umstände der Tat in Form der Aussicht für den Angeklagten, die Weihnachtsfeiertage allein verbringen zu müssen, während die Geschädigte diese Zeit mit ihrem neuen Lebenspartner verbringt, sprechen dafür, dass sich der Angeklagte in einer psychisch belastenden Situation befunden habe. Insbesondere der anstehende Termin bei der ARGE für die neue Wohnung habe dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Trennung vor Augen geführt, was zu einer gewissen Verzweiflung, aber vor allem zu Wut und Enttäuschung über die konkret bevorstehende Trennung geführt habe. Unter Berücksichtigung dessen war die Tat als solche allerdings eher normalpsychologisch erklärbar und durch ein organisiertes, zielgerichtetes Handeln geprägt. Die kognitiven und motorischen Fähigkeiten des Angeklagten seien erhalten gewesen und hätten sich insbesondere auch im Nachtatverhalten niedergeschlagen. Dieses erscheine weder planlos noch panisch, sondern eher von affektiver Unberührtheit geprägt. Der Angeklagte habe das Badezimmer und den Leichnam gesäubert, sich selbst umgezogen und eigenständig den Notruf der Polizei gewählt. Gerade seine Beherrschtheit bei dem Gespräch mit der Leitstelle der Polizei spricht gegen die Annahme einer Affekttat im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals, welche einen dauerhaften affektiven Ausnahmezustand fordere. Der Angeklagte habe sich affektiv recht rasch gefangen und imponierte auch bei den späteren Gesprächen mit den Polizeibeamten ruhig und sowohl vegetativ als auch psychopathologisch weitgehend unauffällig. Affekte seien – so die Sachverständige Dr. F. – prinzipiell beherrschbar, da auf der Steuerungsebene eines Menschen nicht nur emotionale Aspekte eine Rolle spielten, sondern auch kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit zur Reflektion. Erst wenn diese kognitiven Fähigkeiten nicht mehr zum Tragen kommen, sei von einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszugehen. Dies war bei dem Angeklagten nicht der Fall. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass sich angesichts der Angaben des Angeklagten im Notruf „er habe schon viel zu lange gewartet“ die Tat nicht als spontane, wahllose Tat darstellt, sondern sich der Angeklagte schon zuvor mit Gedanken an die Tötung seiner Ehefrau auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe er sich auch vor der Tat – von seiner Ehefrau unbemerkt – in Besitz des Tatmessers gebracht, um seinen Tatplan umzusetzen. Vorliegend handle es sich um eine hochgradig affektgeprägte Tat, aber nicht um eine Affekttat im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung.
Eine Intelligenzminderung sei aufgrund der Schulbildung und der alltagspraktischen Fähigkeiten des Angeklagten auszuschließen.
Schließlich sei auch das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung, nicht zu bejahen. Eine solche ergebe sich weder aus den eigenen Angaben des Angeklagten noch aus den Umständen der Tat. Es bestünden bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung in Kindheit und Jugend, was für die Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung zwingend wäre. Auch strafrechtlich sei der Angeklagte zuvor nicht bereits in Erscheinung getreten, was gegen eine auffällige Dissozialität spreche. Zudem verfüge er über angemessene Kompetenzen im psychosozialen Bereich und zeige auch dort keine gravierenden Auffälligkeiten. Er sei zwar von der Persönlichkeitsstruktur eher zurückhaltend und weise hinsichtlich der Aufnahme beruflicher Tätigkeiten ein Motivationsdefizit auf, dies allein sei aber kein Anzeichen für eine gravierende Persönlichkeitsstörung, die unter das vierte Eingangsmerkmal zu subsumieren wäre. Er habe sich einen parasitär anmutenden Lebensstil angeeignet, den er nunmehr zu verlieren drohte. Die Situation des Angeklagten stelle keine Besonderheit dar, lediglich seine Reaktion hierauf sei außergewöhnlich und von erheblicher Brutalität geprägt gewesen. Aus fachlicher Sicht der Sachverständigen speise sich die Tötung aus rein egoistischen Motiven und offenbare einen tief verwurzelten Besitzanspruch in Bezug auf die Geschädigte. Er habe sie kontrollieren und nicht zulassen wollen, dass sie ihn für einen anderen Mann verlässt. Dieses gesteigerte Besitzdenken habe sich in dem intimen Femizid realisiert. Hieraus lasse sich keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung herleiten.
Rechtliche Würdigung:
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes, Verbrechen gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var.1 StGB strafbar gemacht.
Er hat der Geschädigten bewusst und gewollt die tödlichen Messerstiche versetzt, in der Absicht sie zu töten. Diese ist infolge der Messerstiche durch Verbluten nach außen verstorben, sodass sich der tatbestandliche Erfolg realisiert hat.
Im Rahmen der absichtlichen Tötung seiner Ehefrau hat der Angeklagte das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verwirklicht.
Dabei hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (vgl. BGHSt 3, 132 (133); 47, 128 (130); BGH NStZ 2019, 204 (205))
Die Beantwortung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – 4 StR 448/23 –, Rn. 9, juris; BGH NStZ-RR 2006, 140; 2011, 7 (8)). Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH Urt. v. 28.11.2018 – 5 StR 379/18 Rn. 16; Beschl. v. 24.10.2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren. Insoweit hat die Kammer auch bedacht, dass nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der (frühere) Partner vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann als fraglich erscheinen lassen können, wenn – wie hier – die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will. Insoweit ist anhand der Täter-Opfer-Beziehung mit Blick auf die Handlungsalternativen und die konkreten Konfliktursachen zu prüfen, ob das Handlungsmotiv tendenziell menschlich nachvollziehbar erscheint oder nicht (BGH NStZ 2024, 673 (674). Das Motiv der Eifersucht kann im Einzelfall verständlich wirken, wenn es durch eine Demütigung provoziert wurde. Eifersucht kann andererseits besonders verächtlich wirken, wenn sie ohne Veranlassung durch ein Opferverhalten als „hemmungslose Eigensucht“ in Erscheinung tritt (vgl. BGHSt 3, 180 (181 f.); BGH NStZ1994, 395) oder als übersteigertes Besitzdenken (BGH NStZ 2021, 226 (227)). Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. BGH Urt. v. 14.12.2006 – 4 StR 419/06 Rn. 9; v. 19.10.2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130 und v. 17.4.1991 – 2 StR 404/90). Die Beurteilung der Frage, welches Motiv handlungsleitend für die Tötung des Opfers war, setzt wiederum eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.2024 − 1 StR 92/24).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die den Angeklagten zur Tat leitenden Beweggründe objektiv als niedrig.
Hier wollte der Angeklagte das Abwenden der Geschädigten von ihm und ihre etwaige neue Beziehung mit dem Zeugen B. um jeden Preis – auch um den Preis des Lebens der Geschädigten – verhindern. Er konnte nicht akzeptieren, dass sich seine Ehefrau nach einem selbstbestimmten Leben mit einem neuen Partner und der Trennung von ihm sehnte. Eine solche Grundhaltung, die durch eine ungehemmte Eigensucht, einen ausschließlichen Besitzanspruch und eine unduldsame Selbstgerechtigkeit gekennzeichnet ist, steht nach allgemeiner sittlicher Bewertung auf tiefster Stufe. Diese Gefühlsregungen sind Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten, seine Frau als sein Eigentum zu begreifen, über das er verfügen könne und dem er das Recht zum selbstbestimmten Leben absprach. In diesem Zusammenhang war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Trennung zwar von der Geschädigten ausging, der Angeklagte diese Trennung aber ausschließlich selbst zu verantworten hatte. Seine Ehefrau war diejenige, die einer Arbeit nachging und sich zusätzlich noch um den gesamten Haushalt kümmerte. Der Angeklagte hingegen war persönlich und finanziell vollständig von seiner Ehefrau abhängig, ging seiner parasitären Lebensweise nach und entfaltete weder vor noch nach der Mitteilung der Trennungsabsicht irgendwelche Bemühungen, um die Ehe zu retten. Anders als von dem Angeklagten im Notruf nach der Tat dargestellt, hat seine Ehefrau ihn auch nicht „abgeschoben“ und sich mit ihrem neuen Lebenspartner „einen lauen Lenz“ gemacht, sondern hat sich nach der Trennung noch intensiv um ihn gekümmert. Sie und der Zeuge B. hatten nach Wohnungen für den Angeklagten gesucht und haben die hierfür notwendigen Unterlagen zusammengetragen. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte den Angeklagten nach 40 gemeinsamen Jahren gerade nicht „im Stich“ habe lassen wollen. Der Angeklagte war aus Sicht der Kammer von so einer Eifersucht und einem ausgeprägten Besitzdenken getrieben, dass er diese Aspekte dem unbedingten Vernichtungswillen bezüglich seiner Ehefrau unterordnete und nicht reflektierte. Die sich konkretisierende Trennung bedeutete für ihn nicht nur den Verlust einer Beziehung, sondern auch die Infragestellung seiner gesamten Lebensgrundlage, als die er seine Frau betrachtete. Die Tat war Ausdruck der näher rückenden Befürchtung des Angeklagten, sein Leben nunmehr alleine führen und bewerkstelligen zu müssen und Verantwortung zu tragen; sie erfolgte demnach aus rein egoistischen Motiven und ist Zeugnis des tief verwurzelten Besitzanspruchs des Angeklagten. Der direkte Tötungsvorsatz und die Art der Tatausführung, die von der Anwendung erheblicher körperlicher Kraft und Brutalität geprägt war, deuten zudem darauf hin, dass es dem Angeklagten zumindest auch darum ging, seine Wut und Verachtung durch diese Form der Bestrafung seiner Frau abzureagieren. Angesichts der bevorstehenden Feiertage und des Termins bei der ARGE mag der Angeklagte auch gewisse Verzweiflung gespürt haben, weil nunmehr die räumliche Trennung zu seiner Ehefrau konkret bevorstand. Diese Verzweiflung war indes aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der o.g, Aspekte für die Tat nicht handlungsleitend. Die Kammer geht zudem davon aus, dass es sich bei der Tat nicht um eine unmittelbare Spontantat gehandelt hat, sondern, dass der Angeklagte sich jedenfalls gedanklich bereits vor der Tatausführung mit der Möglichkeit der Tötung seiner Ehefrau auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich – wie schon im Rahmen der Ausführungen zum Tötungsvorsatz erörtert – aus den von ihm selbst gemachten Angaben während des Notrufs.
Auch subjektiv liegen die Voraussetzungen für die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe vor. Hierzu ist erforderlich, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben muss sowie – auch bei affektiver Erregung und gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, wie Wut und Eifersucht – in der Lage gewesen sein muss, sie gedanklich zu beherrschen und zu steuern (vgl. BGHSt 47, 128 (133); BGH NStZ 2013, 339 (340); 2015, 391 (392); 2018, 527; BeckRS 2019, 21874; 2023, 31091). Die – rechtliche – Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen; auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an. Er muss aber zu einer zutreffenden Wertung in der Lage sein.
Dem Angeklagten waren die Umstände seiner Motivation bewusst. Er hat diese als Motiv für seine Tat an verschiedensten Stellen benannt. So gab er im Rahmen des Notrufs an, man habe ihn „abstellen“ wollen und seine Ehefrau und der Zeuge B. hätten sich gemeinsam „einen lauen Lenz“ gemacht. Er bezeichnete die Trennung und die Tatsache, dass sich seine Frau einem anderen Mann zugewandt habe, als Erniedrigung und betitelte den Zeugen B. in negativer Konnotation als „Nebenbuhler“. All dies zeigt, dass dem Angeklagten seine eigene Handlungsmotivation bewusst gewesen ist. Auch war er in der Lage, die Bewertung der Handlungstriebe als niedrig vorzunehmen. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass er seine Tat im Rahmen der Exploration mit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. F. selbst als „abscheuliche Tat“ bezeichnete für die es keine Entschuldigung gebe.
Ferner handelte der Angeklagte heimtückisch und erfüllte mithin ein weiteres Mordmerkmal.
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2024 – 4 StR 287/23 –, juris). Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Opfer die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt.
Er griff die bereits komplett bekleidete Geschädigte unmittelbar vor dem Verlassen der Ehewohnung im Eingangsbereich an, wobei er ihr am Morgen des Tattags durch sein Verhalten beim Frühstück noch suggeriert hatte, dass alles in Ordnung sei und er augenscheinlich die Trennung und damit einhergehend auch die um 12 Uhr anstehenden Verabredung der Geschädigten mit dem Zeugen B. tolerierte und akzeptierte. Einen vorherigen Streit, der auf den Angriff hingedeutet hätte, gab es nicht. Die Geschädigte wurde zwar frontal angegriffen, hatte aber keinerlei Verdachtsmomente, die sie auf den bevorstehenden Angriff vorbereitet hätten. Sie hatte keine Chance sich dem Überraschungsangriff zu erwehren, weswegen sie auch keine Abwehrverletzungen erlitt.
Diese Arg- und Wehrlosigkeit machte sich der Angeklagte bei seiner Tat auch bewusst zu Nutze. Er kannte die Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten begründeten. Ihm war bewusst, dass die Geschädigte nicht mit einem Angriff rechnete und überraschte sie mit seinem Angriff, damit sie sich diesem nicht mehr entziehen konnte.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Ein Rechtfertigungsgrund hinsichtlich des Angriffs auf die Geschädigte lag nicht vor.
Der Angeklagte handelte schuldhaft. Seine Einsichtsfähigkeit war durchgängig erhalten. Seine Steuerungsfähigkeit war weder vermindert, noch aufgehoben.
Strafzumessung
Für Mord sieht das Gesetz nach § 211 Abs. 1 StGB als zwingende Rechtsfolge eine lebenslange Freiheitstrafe vor, die daher von der Kammer auch auszuurteilen war.
Die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a StGB war vorliegend nicht festzustellen.
Eine solche Feststellung setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Beschluss vom 23.01.2014 – 2 StR 637/13, BeckRS 2014, 04059). Insoweit müssen Umstände von einigem Gewicht vorliegen wie z.B. die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung, die Tötung mehrerer Menschen durch eine oder durch mehrere Taten oder im bzw. ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene weitere schwere Straftaten oder die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale (vgl. NK-StGB/Dünkel/Pruin, 6. Aufl. 2023, StGB § 57a Rn. 10). Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt aber für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen; erforderlich ist auch in diesem Fall eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (BGH, Beschluss vom 23.01.2024, 2 StR 637/13). Im Rahmen der Einzelfallabwägung sind auch schuldmindernde Umstände zu berücksichtigen. Insofern ist auch das Nachtatverhalten in die Gesamtschau miteinzubeziehen.
Vorliegend war bezüglich der Tat und der sie begründenden Umstände für den Angeklagten entlastend zu berücksichtigen, dass er die Tat bereits im Rahmen des Notrufs der Polizei und später noch einmal ausdrücklich gegenüber den ersteintreffenden Polizeibeamten gestanden und sich selbst gestellt hat. Zudem ist er vor der Tat noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Demgegenüber hatte die Kammer die erhebliche Brutalität der Ausführung und die Vielzahl der beigebrachten Messerstiche zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Er ist über das für eine Tötung erforderliche Maß an Einwirkungshandlungen hinausgegangen, sodass man von einer Übertötung der Geschädigten sprechen kann. In der Tatausführung trat ein absoluter Vernichtungswille zum Vorschein, der ein erhöhtes Handlungs- und Erfolgsunrecht begründet. Auch hat der Angeklagte vorliegend zwei Mordmerkmale verwirklicht. Trotz der zuletzt genannten gravierenden Umstände, die dafür sprechen, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, hat die Kammer von der Feststellung angesichts des Geständnisses und des kooperativen Nachtatverhaltens abgesehen.
Einziehung
Die Kammer hat die Einziehung des bei der Tat verwendeten und – nach dem Tod der Ehefrau – im Alleineigentum des Angeklagten stehenden Küchenmesser (Asservatennummer 1.1.4.1.1) angeordnet, § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB.
Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
Talarowski
Rehrmann
Janßen