Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Beschluss vom 27.07.2016 – 5 T 76/16

ECLI:DE:LGBN:2016:0727.5T76.16.00

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20.05.2016 (114 C 14/16) zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige, insbesondere nach §§ 127 Abs. 2 S. 2, 511 Abs. 2, 567 ZPO statthafte  Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

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Etwaige Ansprüche des Klägers sind gemäß § 439 HGB verjährt. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Briefbeförderungsvertrag handelt es sich um einen Frachtvertrag gemäß den §§ 407 ff. HGB (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Reuschle, 3.Auflage 2015, § 407 Rn. 64), so dass sich die Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers nicht nach den Vorschriften des BGB, sondern allein nach § 439 HGB richtet. Dieser erfasst neben den in den §§ 407 HGB ff explizit geregelten Ansprüchen auch alle sonstigen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche, etwa Bereicherungsansprüche gemäß §§ 812 ff. BGB, Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB und aus Eigentum gemäß §§ 985, 987 ff. BGB, sofern diese mit einer Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGH Urt. v. 20.10.2005 – I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75; Urt. v. 10.1.2008 – I ZR 13/05, TranspR 2008, 84 Rn. 13; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaffert, a.a.O., § 439 Rn. 3 m.w.N.).

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Gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 HGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr und beginnt gemäß § 439 Abs. 2 HGB kenntnisunabhängig mit Ablauf des Tages der Ablieferung; wenn eine solche - wie vorliegend - nicht erfolgt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Zwar war zwischen den Parteien keine Lieferfrist der am 07.07.2008 aufgegebenen Sendung vereinbart. Die Beklagte befördert einfache Briefsendungen national jedoch üblicherweise binnen drei Werktagen, so dass von Verjährungsbeginn am 10.07.2008 auszugehen wäre. Spätestens dürfte der Verjährungsbeginn hier jedoch am 14.07.2008 eingetreten sein. An diesem Tag hat der Kläger ausweislich des Schreibens der Beklagten vom gleichen Tage (Anlage K 3, Bl. ## d.A.) bei dieser den Verbleib seiner Sendung erfragt. Spätestens an diesem Tag war auch dem Kläger bewusst, dass die Sendung bereits eingetroffen sein müsste, ihn jedoch nicht erreicht hatte. Verjährung war damit mit Ablauf des 14.07.2009 eingetreten. Selbst die längerer Verjährung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB wäre am 14.07.2011 und damit noch lange vor der Antragseinreichung am 11.01.2016 eingetreten.

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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.