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BGH Urteil vom 10.01.2008 – I ZR 13/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmit- telbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvor- gang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.

BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 13/05 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

sowie die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2004 aufge-

hoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

Leipzig - 11. Zivilkammer - vom 19. Mai 2004 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das Fuhrunternehmen, bei dem der Beklagte als Kraftfahrer tätig war,

war als Subunternehmer eines anderen Transportunternehmens damit beauf-

tragt, eine Bäckereimaschine, die der Kläger für eine Ausstellung zur Verfügung

gestellt hatte, zu diesem zurückzubefördern. Bei der Anlieferung der Maschine

am 5. März 1999 wurde diese beschädigt, als der Beklagte, nachdem er die

Ladebordwand geöffnet, die Sicherungen der Maschine gelöst und diese am

Rand der Ladebordwand abgestellt hatte, den Motor des Fahrzeugs nochmals

anließ, um - aus nicht aufgeklärten Gründen - einige Meter vorzufahren, und die

Maschine daraufhin auf die Straße fiel.

2

Der Kläger hat zunächst den Arbeitgeber des Beklagten auf Ersatz des

durch die Beschädigung der Maschine entstandenen Schadens in Anspruch

genommen. Die gegen diesen gerichtete Klage wurde vom Landgericht Erfurt

rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Schaden sei erst nach Ablie-

ferung der Maschine eingetreten.

5

Der Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten, von dessen Anschrift

er erst Anfang Februar 2002 Kenntnis erhalten hat, Schadensersatz.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn

24.542,01 € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

8

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden

TranspR 2005, 72).

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der

Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein auf Abweisung der Klage gerichte-

tes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die Bäcke-

reimaschine des Klägers fahrlässig beschädigt und sei ihm daher nach § 823

Abs. 1 BGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Zur

Begründung hat es ausgeführt:

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Der - nach Grund und Höhe unstreitige - Anspruch des Klägers auf

Schadensersatz sei nicht verjährt. Der Schaden sei außerhalb des so genann-

ten "Obhutszeitraums" eingetreten, so dass sich die Verjährung des Anspruchs

nicht nach der frachtrechtlichen Sondervorschrift des § 439 Abs. 1 HGB, son-

dern nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften richte. Das Entladen des

Fahrzeugs gehöre, da anderweitige Abreden im vorliegenden Fall nicht getrof-

fen worden seien, nicht mehr zur Beförderung und werde daher vom Frachtver-

trag nicht erfasst. Der Frachtvertrag und damit der Obhutszeitraum des Fracht-

führers hätten mit der Ablieferung der Maschine beim Kläger geendet. Der Be-

klagte habe den LKW an der Betriebszufahrt des Betriebs des Klägers abge-

stellt, die Ladebordwand geöffnet und die Maschine zum Abladen bereitgestellt,

indem er sie bis zur Ladeluke vorgerückt habe. Sodann habe er die Mitarbeiter

des Klägers hiervon in Kenntnis gesetzt und diese hätten versucht, die Maschi-

ne abzuladen. Verfüge das Transportmittel - wie der LKW des Beklagten - nicht

über eine absenkbare Ladefläche oder ähnliche Ladevorrichtungen, ende die

Ablieferung mit dem Bereitstellen des Transportguts in der zuvor beschriebenen

Weise.

11

II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts ist der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzan-

spruch aus § 823 Abs. 1 BGB nach § 439 Abs. 1 HGB verjährt.

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1. Die in § 439 Abs. 1 HGB geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr

(Satz 1) oder bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden von

drei Jahren (Satz 2) seit der Ablieferung des Transportguts (Abs. 2 Satz 1) gilt

für alle Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unter-

abschnitts", also der §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Dazu gehört der vom Klä-

ger als dem Empfänger wegen der Beschädigung des Transportguts geltend

gemachte Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklag-

ten, den Mitarbeiter des den Transport durchführenden Frachtführers, unab-

hängig davon, ob das Transportgut im Zeitpunkt der schädigenden Handlung

schon i.S. von § 425 Abs. 1, § 407 Abs. 1 HGB abgeliefert war, wie das Beru-

fungsgericht angenommen hat.

13

a) Die Bestimmung des § 439 Abs. 1 HGB knüpft für die Anwendung der

eigenständigen frachtrechtlichen Verjährungsregelung allein daran an, dass

sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften dieses Unter-

abschnitts unterliegenden Beförderung ergibt. Ist von einer solchen Beförde-

rung auszugehen, weil ein wirksamer Frachtvertrag i.S. von § 407 HGB zustan-

de gekommen ist, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in

einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des

§ 439 HGB, unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden

und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (vgl. Begründung zum Regierungs-

entwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 77; BGH,

Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75). Die in Anlehnung an

Art. 32 CMR durch das Transportrechtsreformgesetz neu geschaffene eigen-

ständige Verjährungsregelung des § 439 HGB erfasst nicht nur sämtliche ver-

tragliche Ansprüche, sondern wie Art. 32 CMR auch außervertragliche, insbe-

sondere auch deliktische Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB (vgl. BT-Drucks.

13/8445, S. 77; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Tz. 33

= TranspR 2006, 451; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 439 HGB Rdn. 3; Merkt

in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 439 HGB Rdn. 1; Gass in Ebenroth/

Boujong/Joost, HGB, § 439 HGB Rdn. 6; zu Art. 32 CMR vgl. Koller aaO Art. 32

CMR Rdn. 1 m.w.N.).

14

b) Im vorliegenden Fall steht das Schadensgeschehen in einem hinrei-

chenden sachlichen Zusammenhang mit einer Beförderung i.S. der §§ 407 ff.

HGB.

15

aa) Die Parteien waren Beteiligte an einem Beförderungsvorgang i.S.

der §§ 407 ff. HGB. Der Arbeitgeber des Beklagten hatte die Beförderung des

beschädigten Transportguts als Unterfrachtführer ausgeführt. Der Unterfracht-

führer haftet grundsätzlich in gleicher Weise wie der (Haupt-)Frachtführer (vgl.

§ 437 HGB). Ebenso entspricht die außervertragliche Haftung der Leute des

Unterfrachtführers und damit auch die Haftung des Beklagten derjenigen der

Leute des (Haupt-)Frachtführers (§ 437 Abs. 4, § 436 HGB). Der Kläger war als

Empfänger an dem Beförderungsvorgang beteiligt. Für außervertragliche An-

sprüche des Empfängers gegen den Unterfrachtführer oder gegen dessen Leu-

te gilt die Verjährungsregelung des § 439 HGB ebenso wie für Ansprüche ge-

gen den (Haupt-)Frachtführer oder dessen Leute (vgl. Koller aaO § 439 HGB

Rdn. 2, § 437 HGB Rdn. 38).

16

bb) Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang des geltend

gemachten Schadensersatzanspruchs mit der Beförderung (vgl. BGH TranspR

2006, 74, 75; NJW-RR 2007, 182 Tz. 33) reicht es aus, dass die Beschädigung

des Transportguts wie hier im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusam-

menhang mit dessen Ablieferung erfolgt ist (ebenso Heuer, TranspR 2005, 73,

74; Koller aaO § 439 HGB Rdn. 6). Dabei kann dahinstehen, ob die Maschine

im Zeitpunkt ihrer Beschädigung bereits i.S. von § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1

HGB abgeliefert war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob sie

sich noch in der Obhut des Beklagten befand, wie die Revision geltend macht.

Denn auch bei einer Beschädigung im Anschluss an die Ablieferung ist ein hin-

reichender Zusammenhang mit der Beförderung i.S. von § 439 Abs. 1 HGB ge-

geben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbe-

reich des § 439 HGB nicht auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden beschränkt,

die in dem Zeitraum eingetreten sind, in dem sich das Transportgut (noch) in

der Obhut des Frachtführers befunden hat. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt

sich, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, eine solche Beschränkung

nicht entnehmen. Zwar ist die vertragliche Haftung des Frachtführers auf den

Schadenszeitraum von der Übernahme des Guts bis zur Ablieferung beschränkt

(§ 425 Abs. 1 HGB). Die Verjährungsregelung des § 439 HGB knüpft jedoch

nicht an den Zeitraum der vertraglichen Haftung des Frachtführers an, sondern

stellt allein darauf ab, ob die Beförderung als solche den Bestimmungen der

§§ 407 ff. HGB unterliegt (vgl. auch Heuer, TranspR 2005, 73, 74). Mit diesem

Anwendungskriterium sollen in bewusster Anlehnung an das Vorbild des Art. 32

CMR alle - vertraglichen wie außervertraglichen - Ansprüche erfasst werden,

die sich aus der Beförderungssituation ergeben (BT-Drucks. 13/8445, S. 77).

Bei der Verjährungsregelung des Art. 32 CMR sind dies nach der ständigen

Rechtsprechung des Senats alle mit der CMR-Beförderung in einem irgendwie

gearteten sachlichen Zusammenhang stehenden Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v.

27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473, 2474 = VersR 1979, 276; Urt. v.

10.5.1990 - I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 420 = NJW-RR 1990, 1508; vgl.

auch Demuth in Thume, CMR-Kommentar, 2. Aufl., Art. 32 Rdn. 5, m.w.N.).

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Der Anwendungsbereich der im Regelungsgehalt bewusst an die Be-

stimmung des Art. 32 CMR angelehnten Verjährungsvorschrift des § 439 HGB

ist entsprechend zu bestimmen. Mit der besonderen frachtrechtlichen Verjäh-

rungsregelung soll ein Gleichlauf aller unmittelbar mit der Beförderung zusam-

menhängenden Ansprüche erreicht werden, um einerseits dem Interesse des

Gläubigers an der Verfolgung seiner Rechte, andererseits dem Interesse des

Schuldners an rascher Abwicklung des Schadensfalls, aber auch dem Interesse

des Rechtsverkehrs an einer Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit der Beile-

gung von Rechtsstreitigkeiten Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 13/8445, S. 77).

Die Neuregelung der Verjährung durch das Transportrechtsreformgesetz hatte

zum Ziel, die Verjährungsbestimmungen zu vereinfachen und übersichtlicher zu

gestalten und insbesondere die bis dahin geltenden vielfältigen Differenzierun-

gen hinsichtlich unterschiedlicher Anspruchsarten (zur Anwendbarkeit von

§ 852 BGB a.F. neben § 439 HGB a.F. nach der Rechtsprechung vor Inkrafttre-

ten des Transportrechtsreformgesetzes vgl. BGHZ 116, 297, 299 f.; 123, 394,

399; BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 75/95, TranspR 1998, 106 = NJW-RR 1998,

543) zu beseitigen (BT-Drucks. 13/8445, S. 77; vgl. auch BGH TranspR 2006,

74, 76). Den genannten Gesetzeszwecken widerspräche es, wenn Ansprüche

wegen Beschädigungen des Transportguts, die im unmittelbaren räumlichen

und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung erfolgt sind, unterschiedli-

chen Verjährungsvorschriften unterworfen wären, je nachdem ob - was im Ein-

zelfall nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. nur Koller aaO

§ 425 HGB Rdn. 24 ff. m.w.N.) - der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der

Schadenshandlung bereits abgeschlossen war oder nicht.

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2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist demzufolge nach § 439

Abs. 1 HGB verjährt. Die Verjährung begann gemäß § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB

mit Ablauf des 5. März 1999, da das Transportgut unabhängig von dem genau-

en Zeitpunkt, d.h. vor oder nach dem Schadenseintritt, jedenfalls an diesem

Tage abgeliefert worden ist. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1

Satz 1 HGB lief damit am 5. März 2000, die dreijährige Verjährungsfrist nach

Satz 2 am 5. März 2002 ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat

den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 20. Februar 2003 zum Schadenser-

satz aufgefordert und sodann den Klageanspruch mit Mahnbescheid vom

13. März 2003, der dem Beklagten am 3. April 2003 zugestellt worden ist, gel-

tend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Verjährungsfrist nach § 439

Abs. 1 Satz 2 HGB bereits abgelaufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob

dem Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S. von §§ 435, 436 Satz 2 HGB

zur Last gelegt werden kann.

19

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Auf die Berufung des Be-

klagten ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ab-

zuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2004 - 11 O 5981/03 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2004 - 13 U 1237/04 -