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BGH Urteil vom 20.10.2005 – I ZR 18/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Oktober 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-

treibt, wegen des Verlusts eines digitalen "Time-Base-Corrector"-Geräts (im

Weiteren: Gerät) auf Leistung von Schadensersatzanspruch in Anspruch.

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe die Beklagte im April 1993

mit dem Transport des von ihr im Dezember 1992 zum Preis von 68.851 DM

erworbenen Geräts von ihrem Sitz in Potsdam zu der in Solingen ansässigen

"I. "

(im

Weiteren:

Entleiherin)

beauf-

tragt, die ihrerseits die Beklagte am 21. April 1993 mit dem Rücktransport des

Geräts zur Klägerin beauftragt habe. Als das Gerät am 23. April 1993 bei ihr,

der Klägerin, abgeliefert worden sei, habe sie geltend gemacht, dass es be-

schädigt sei. Nachdem ein von der Beklagten eingeschalteter Sachverständiger

Fotos von dem Gerät und dessen Verpackung gefertigt habe, habe die Klägerin

das Gerät am 30. April 1993 nochmals an die Beklagte übergeben, die den

Transportschaden in Berlin habe überprüfen wollen. Am 18. Mai 1993 habe die

Beklagte das Gerät mit der Erklärung an die Klägerin zurückgegeben, sie habe

den Umfang des eingetretenen Schadens mangels geeigneter Prüfgeräte nicht

selbst ermitteln können. Am 3. Juni 1993 habe die Klägerin der Beklagten mit-

geteilt, dass die Reparaturkosten voraussichtlich 6.900 DM netto betragen wür-

den. Hierauf habe die Beklagte erklärt, sie wolle zur Ermittlung der Schadens-

höhe ein Sachverständigengutachten einholen, und die Klägerin daher gebeten,

das Gerät zu ihrer Schadensabteilung nach Herne verbringen zu dürfen. Die

Klägerin sei damit einverstanden gewesen, weshalb die Beklagte das Gerät bei

der Klägerin am 4. Juni 1993 erneut abgeholt habe. Die Klägerin habe sich

seither vergeblich darum bemüht, von der Beklagten Schadensersatz für den

eingetretenen Transportschaden und das später im Gewahrsam der Beklagten

in Verlust geratene Gerät zu erhalten.

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Mit ihrer am 29. Dezember 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin die

Beklagte wegen der Beschädigung und des Verlusts des Geräts auf Zahlung

von 68.500 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat - gestützt auf ihr

Schreiben vom 1. September 1999, mit dem sie die von der Klägerin gegen sie

geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat - die Einrede der Verjäh-

rung erhoben.

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Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen und von

der Klägerin im zweiten Rechtszug nach teilweiser Klagerücknahme i.H. von

31.145,86 € nebst Zinsen weiterverfolgten Klage stattgegeben.

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-

klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das

Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte das Gerät

gemäß dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme

am 4. Juni 1993 aufgrund eines zwischen den Parteien konkludent abgeschlos-

senen Verwahrungsvertrags in Besitz genommen habe. Da die Beklagte wegen

des in ihrem Herrschaftsbereich eingetretenen Verlusts des Geräts nicht in der

Lage sei, den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Herausgabean-

spruch der Klägerin zu erfüllen, und insoweit auch nichts zu ihrer Entlastung

vorgetragen habe, habe sie der Klägerin gemäß §§ 280, 282 BGB (a.F.) Scha-

densersatz zu leisten. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede

greife nicht durch, weil der Herausgabeanspruch gegen den Verwahrer gemäß

§ 195 BGB (a.F.) erst in 30 Jahren verjähre. Die Bestimmung des § 64 ADSp

(in der Fassung, in der diese bis zum 30. Juni 1998 gegolten haben; im weite-

ren: ADSp a.F.) sei auf den Herausgabeanspruch aus dem Verwahrungsvertrag

ebenso wenig anwendbar wie § 414 HGB (in der Fassung, in der dieses bis

zum 30. Juni 1998 gegolten hat; im weiteren: HGB a.F.). Der Herausgabean-

spruch unterfalle ferner nicht entsprechend Art. 169 EGBGB der einjährigen

Verjährung gemäß dem mit dem Transportrechtsreformgesetz neu gefassten

§ 439 HGB. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass das beschädigte

Gerät am 4. Juni 1993 noch einen Verkehrswert i.H. von 60.916 DM gehabt

habe.

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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachver-

halts ohne Rechtsfehler angenommen, dass zwischen den Parteien aufgrund

der von ihnen Anfang Juni 1993 getroffenen Absprache ein besonderer Ver-

wahrungsvertrag zustande gekommen ist.

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Das Berufungsgericht hat sich dabei nicht allein - wie die Revision gel-

tend macht - darauf gestützt, dass nicht die Klägerin, sondern die Entleiherin

Partei des am 21. April 1993 abgeschlossenen Vertrags über die Rückbeförde-

rung des Geräts war. Vielmehr hat es mit Recht auch berücksichtigt, dass es im

Transportgewerbe völlig unüblich ist, dass ein Frachtführer nach der Abliefe-

rung eines beschädigten Gutes selbst noch eigene Ermittlungen zum Umfang

des eingetretenen Schadens anstellt, und dass es ebenfalls unüblich ist, dass

ein Spediteur zu diesem Zweck das Transportgut wieder in Besitz nimmt. Zu-

treffend ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine solche Un-

tersuchung und Abholung des beschädigten Gutes habe nicht mehr zu dem

Pflichtenkreis des Spediteurs aus dem mit der Ablieferung beendeten Trans-

portauftrag gehört, sodass es im Streitfall an einem sachlichen Bezug zu dem

am 21. April 1993 erteilten Beförderungsauftrag gefehlt habe. Mit Recht hat das

Berufungsgericht im Übrigen berücksichtigt, dass die Beklagte ausschließlich im

eigenen Interesse tätig geworden ist, um die ihr von Seiten der Klägerin ange-

kündigten Schadensersatzansprüche abwehren zu können. Bei diesen Gege-

benheiten war die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei

ein selbständiger Verwahrungsvertrag zustande gekommen, jedenfalls möglich

und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, der Streitfall liege nicht we-

sentlich anders als der Fall, dass der Empfänger zur Erhaltung seiner Ansprü-

che nicht nur die Auslieferung als nicht vertragsgemäß anzeige, sondern die

Annahme des Transportguts auch körperlich verweigere und sich der Frachtfüh-

rer bei der Besichtigung des Schadens zweifellos im Rahmen des ursprüngli-

chen Transportauftrags bewege. Sie vernachlässigt hierbei, dass eine entspre-

chende - erfolglose - Besichtigung im Streitfall bereits in der Zeit vom 30. April

bis zum 18. Mai 1993 stattgefunden hatte. Im Hinblick darauf stellte sich die

vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung auch nicht als interessenwid-

rig dar. Der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit, Frachtgeschäfte

zügig abzuwickeln, war im Streitfall bereits durch die unverzügliche Mitteilung

über den am Gerät entstandenen Schaden und die daraufhin von der Beklagten

vorgenommene Besichtigung Rechnung getragen worden. Nachdem die Be-

sichtigung zu keinem Ergebnis geführt und die Klägerin der Beklagten die nicht

unerheblichen Kosten für die Beseitigung des Schadens mitgeteilt hatte, sollte

die Anfang Juni 1993 getroffene Vereinbarung, die Beklagte solle das Gerät

abholen, um den Schaden selbst begutachten zu können, nach der auch inso-

weit keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Beurteilung des Berufungsge-

richts nurmehr der Beklagten ermöglichen, den gegen sie geltend gemachten

Schadensersatzanspruch abzuwehren.

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2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-

gericht den Herausgabeanspruch der Klägerin aus dem Verwahrungsvertrag

nicht als gemäß § 64 ADSp a.F. verjährt angesehen hat. Sie berücksichtigt

nicht, dass die ADSp a.F., sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich vereinbart

wurde, gemäß § 2 ADSp a.F. allein auf Verkehrsverträge und im Speditionsge-

werbe übliche Geschäfte Anwendung finden (vgl. MünchKomm.HGB/Bydlinski,

§ 2 ADSp Rdn. 5). Dies trifft auf einen Verwahrungsvertrag, dessen Zweck al-

lein darin besteht, dem Beförderer die Abwehr eines reklamierten Transport-

schadens zu ermöglichen, nicht zu.

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3. Der Klageanspruch war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht

nach § 439 HGB a.F. oder § 414 HGB a.F. verjährt. Die zuerst genannte Be-

stimmung bezieht sich auf die in § 429 Abs. 1 HGB a.F. aufgeführten, durch

Verlust oder Beschädigung des Guts in der Zeit von der Annahme bis zur Ablie-

ferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entstehenden Ansprüche (Groß-

komm.HGB/Helm, 4. Aufl., § 439 Rdn. 6). In gleicher Weise gilt die Regelung in

§ 414 HGB a.F. nur für diejenigen Ansprüche, die sich aus der Tätigkeit des

Spediteurs nach den §§ 407 bis 409 HGB a.F. ergeben (Großkomm.HGB/Helm

aaO § 414 Rdn. 2). Bei dem im Streitfall gegebenen Verwahrungsgeschäft fehl-

te es an dem danach stets erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit einem

Transport- oder Speditionsgeschäft.

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4. Schließlich setzte auch die Anwendung des § 439 HGB n.F. voraus,

dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in

Rede stehenden Anspruch besteht (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439

HGB Rdn. 4 m. Hinw. auf die Begründung zum Regierungsentwurf des Trans-

portrechtsreformgesetzes, BR-Drucks. 368/97, S. 76). Daran fehlt es, wenn der

Anspruch aus einem selbständig neben dem Beförderungsvertrag stehenden

Vertrag resultiert (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 12). Da es sich im Streitfall ent-

sprechend verhält, kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die mit der Neurege-

lung des Transportrechts zum 1. Juli 1998 auch bezweckte Vereinheitlichung

der Verjährungsvorschriften (vgl. §§ 463, 439 HGB) die schon zuvor begründe-

ten Ansprüche entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB der ab diesem Zeitpunkt

laufenden einjährigen Frist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfielen (vgl. dazu

Koller aaO § 439 HGB Rdn. 1 m.w.N.).

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5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Marktwert des Geräts in

unbeschädigtem Zustand hätte im Juni 1993 noch seinem Anschaffungspreis

entsprochen und sei daher in beschädigtem Zustand lediglich um den vom

Zeugen Dr. S. geschätzten Reparaturkostenbetrag gemindert gewesen,

lässt - zumal im Blick auf den insoweit anzuwendenden § 287 Abs. 1 ZPO - kei-

nen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

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III. Nach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus

§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2001 - 13 O 577/00 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 202/01 -