BGH Urteil vom 20.10.2005 – I ZR 18/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Oktober 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-
treibt, wegen des Verlusts eines digitalen "Time-Base-Corrector"-Geräts (im
Weiteren: Gerät) auf Leistung von Schadensersatzanspruch in Anspruch.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe die Beklagte im April 1993
mit dem Transport des von ihr im Dezember 1992 zum Preis von 68.851 DM
erworbenen Geräts von ihrem Sitz in Potsdam zu der in Solingen ansässigen
"I. "
(im
Weiteren:
Entleiherin)
beauf-
tragt, die ihrerseits die Beklagte am 21. April 1993 mit dem Rücktransport des
Geräts zur Klägerin beauftragt habe. Als das Gerät am 23. April 1993 bei ihr,
der Klägerin, abgeliefert worden sei, habe sie geltend gemacht, dass es be-
schädigt sei. Nachdem ein von der Beklagten eingeschalteter Sachverständiger
Fotos von dem Gerät und dessen Verpackung gefertigt habe, habe die Klägerin
das Gerät am 30. April 1993 nochmals an die Beklagte übergeben, die den
Transportschaden in Berlin habe überprüfen wollen. Am 18. Mai 1993 habe die
Beklagte das Gerät mit der Erklärung an die Klägerin zurückgegeben, sie habe
den Umfang des eingetretenen Schadens mangels geeigneter Prüfgeräte nicht
selbst ermitteln können. Am 3. Juni 1993 habe die Klägerin der Beklagten mit-
geteilt, dass die Reparaturkosten voraussichtlich 6.900 DM netto betragen wür-
den. Hierauf habe die Beklagte erklärt, sie wolle zur Ermittlung der Schadens-
höhe ein Sachverständigengutachten einholen, und die Klägerin daher gebeten,
das Gerät zu ihrer Schadensabteilung nach Herne verbringen zu dürfen. Die
Klägerin sei damit einverstanden gewesen, weshalb die Beklagte das Gerät bei
der Klägerin am 4. Juni 1993 erneut abgeholt habe. Die Klägerin habe sich
seither vergeblich darum bemüht, von der Beklagten Schadensersatz für den
eingetretenen Transportschaden und das später im Gewahrsam der Beklagten
in Verlust geratene Gerät zu erhalten.
Mit ihrer am 29. Dezember 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin die
Beklagte wegen der Beschädigung und des Verlusts des Geräts auf Zahlung
von 68.500 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat - gestützt auf ihr
Schreiben vom 1. September 1999, mit dem sie die von der Klägerin gegen sie
geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat - die Einrede der Verjäh-
rung erhoben.
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen und von
der Klägerin im zweiten Rechtszug nach teilweiser Klagerücknahme i.H. von
31.145,86 € nebst Zinsen weiterverfolgten Klage stattgegeben.
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-
klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte das Gerät
gemäß dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme
am 4. Juni 1993 aufgrund eines zwischen den Parteien konkludent abgeschlos-
senen Verwahrungsvertrags in Besitz genommen habe. Da die Beklagte wegen
des in ihrem Herrschaftsbereich eingetretenen Verlusts des Geräts nicht in der
Lage sei, den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Herausgabean-
spruch der Klägerin zu erfüllen, und insoweit auch nichts zu ihrer Entlastung
densersatz zu leisten. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede
greife nicht durch, weil der Herausgabeanspruch gegen den Verwahrer gemäß
§ 195 BGB (a.F.) erst in 30 Jahren verjähre. Die Bestimmung des § 64 ADSp
(in der Fassung, in der diese bis zum 30. Juni 1998 gegolten haben; im weite-
ren: ADSp a.F.) sei auf den Herausgabeanspruch aus dem Verwahrungsvertrag
ebenso wenig anwendbar wie § 414 HGB (in der Fassung, in der dieses bis
zum 30. Juni 1998 gegolten hat; im weiteren: HGB a.F.). Der Herausgabean-
spruch unterfalle ferner nicht entsprechend Art. 169 EGBGB der einjährigen
Verjährung gemäß dem mit dem Transportrechtsreformgesetz neu gefassten
§ 439 HGB. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass das beschädigte
Gerät am 4. Juni 1993 noch einen Verkehrswert i.H. von 60.916 DM gehabt
habe.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachver-
halts ohne Rechtsfehler angenommen, dass zwischen den Parteien aufgrund
der von ihnen Anfang Juni 1993 getroffenen Absprache ein besonderer Ver-
wahrungsvertrag zustande gekommen ist.
Das Berufungsgericht hat sich dabei nicht allein - wie die Revision gel-
tend macht - darauf gestützt, dass nicht die Klägerin, sondern die Entleiherin
Partei des am 21. April 1993 abgeschlossenen Vertrags über die Rückbeförde-
rung des Geräts war. Vielmehr hat es mit Recht auch berücksichtigt, dass es im
Transportgewerbe völlig unüblich ist, dass ein Frachtführer nach der Abliefe-
rung eines beschädigten Gutes selbst noch eigene Ermittlungen zum Umfang
des eingetretenen Schadens anstellt, und dass es ebenfalls unüblich ist, dass
ein Spediteur zu diesem Zweck das Transportgut wieder in Besitz nimmt. Zu-
treffend ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine solche Un-
tersuchung und Abholung des beschädigten Gutes habe nicht mehr zu dem
Pflichtenkreis des Spediteurs aus dem mit der Ablieferung beendeten Trans-
portauftrag gehört, sodass es im Streitfall an einem sachlichen Bezug zu dem
am 21. April 1993 erteilten Beförderungsauftrag gefehlt habe. Mit Recht hat das
Berufungsgericht im Übrigen berücksichtigt, dass die Beklagte ausschließlich im
eigenen Interesse tätig geworden ist, um die ihr von Seiten der Klägerin ange-
kündigten Schadensersatzansprüche abwehren zu können. Bei diesen Gege-
benheiten war die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei
ein selbständiger Verwahrungsvertrag zustande gekommen, jedenfalls möglich
und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, der Streitfall liege nicht we-
sentlich anders als der Fall, dass der Empfänger zur Erhaltung seiner Ansprü-
che nicht nur die Auslieferung als nicht vertragsgemäß anzeige, sondern die
Annahme des Transportguts auch körperlich verweigere und sich der Frachtfüh-
rer bei der Besichtigung des Schadens zweifellos im Rahmen des ursprüngli-
chen Transportauftrags bewege. Sie vernachlässigt hierbei, dass eine entspre-
chende - erfolglose - Besichtigung im Streitfall bereits in der Zeit vom 30. April
bis zum 18. Mai 1993 stattgefunden hatte. Im Hinblick darauf stellte sich die
vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung auch nicht als interessenwid-
rig dar. Der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit, Frachtgeschäfte
zügig abzuwickeln, war im Streitfall bereits durch die unverzügliche Mitteilung
über den am Gerät entstandenen Schaden und die daraufhin von der Beklagten
vorgenommene Besichtigung Rechnung getragen worden. Nachdem die Be-
sichtigung zu keinem Ergebnis geführt und die Klägerin der Beklagten die nicht
unerheblichen Kosten für die Beseitigung des Schadens mitgeteilt hatte, sollte
die Anfang Juni 1993 getroffene Vereinbarung, die Beklagte solle das Gerät
abholen, um den Schaden selbst begutachten zu können, nach der auch inso-
weit keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Beurteilung des Berufungsge-
richts nurmehr der Beklagten ermöglichen, den gegen sie geltend gemachten
Schadensersatzanspruch abzuwehren.
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-
gericht den Herausgabeanspruch der Klägerin aus dem Verwahrungsvertrag
nicht als gemäß § 64 ADSp a.F. verjährt angesehen hat. Sie berücksichtigt
nicht, dass die ADSp a.F., sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich vereinbart
wurde, gemäß § 2 ADSp a.F. allein auf Verkehrsverträge und im Speditionsge-
werbe übliche Geschäfte Anwendung finden (vgl. MünchKomm.HGB/Bydlinski,
§ 2 ADSp Rdn. 5). Dies trifft auf einen Verwahrungsvertrag, dessen Zweck al-
lein darin besteht, dem Beförderer die Abwehr eines reklamierten Transport-
schadens zu ermöglichen, nicht zu.
3. Der Klageanspruch war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht
stimmung bezieht sich auf die in § 429 Abs. 1 HGB a.F. aufgeführten, durch
Verlust oder Beschädigung des Guts in der Zeit von der Annahme bis zur Ablie-
ferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entstehenden Ansprüche (Groß-
komm.HGB/Helm, 4. Aufl., § 439 Rdn. 6). In gleicher Weise gilt die Regelung in
§ 414 HGB a.F. nur für diejenigen Ansprüche, die sich aus der Tätigkeit des
Spediteurs nach den §§ 407 bis 409 HGB a.F. ergeben (Großkomm.HGB/Helm
aaO § 414 Rdn. 2). Bei dem im Streitfall gegebenen Verwahrungsgeschäft fehl-
te es an dem danach stets erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit einem
Transport- oder Speditionsgeschäft.
4. Schließlich setzte auch die Anwendung des § 439 HGB n.F. voraus,
dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in
Rede stehenden Anspruch besteht (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439
HGB Rdn. 4 m. Hinw. auf die Begründung zum Regierungsentwurf des Trans-
portrechtsreformgesetzes, BR-Drucks. 368/97, S. 76). Daran fehlt es, wenn der
Anspruch aus einem selbständig neben dem Beförderungsvertrag stehenden
Vertrag resultiert (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 12). Da es sich im Streitfall ent-
sprechend verhält, kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die mit der Neurege-
lung des Transportrechts zum 1. Juli 1998 auch bezweckte Vereinheitlichung
ten Ansprüche entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB der ab diesem Zeitpunkt
laufenden einjährigen Frist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfielen (vgl. dazu
Koller aaO § 439 HGB Rdn. 1 m.w.N.).
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Marktwert des Geräts in
unbeschädigtem Zustand hätte im Juni 1993 noch seinem Anschaffungspreis
entsprochen und sei daher in beschädigtem Zustand lediglich um den vom
Zeugen Dr. S. geschätzten Reparaturkostenbetrag gemindert gewesen,
lässt - zumal im Blick auf den insoweit anzuwendenden § 287 Abs. 1 ZPO - kei-
nen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
III. Nach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2001 - 13 O 577/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 202/01 -