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Landgericht Bonn Urteil vom 08.02.2023 – 3 O 18/21
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBN:2023:0208.3O18.21.00
Az.: 3 O 18/21
Verkündet am: 08.02.2023
Landgericht Bonn
Urteil
In dem Rechtsstreit
in pp.
Spruchkörper: 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
Vorinstanz:
Nachinstanz: Oberlandesgericht Köln
Leitsätze:
Normen:
beschlossen:
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger beansprucht von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000,- EUR sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden aufgrund behaupteter ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Mutter im Zeitraum zwischen November 2016 und März 2017.
Die am 00.00.1990 geborene Mutter des Klägers ließ am 04.10.2016 bei 14+2 SSW im Hause der Beklagten eine detaillierte Ersttrimesteruntersuchung durchführen. Dabei wurde mit Ausnahme eines hyperreflektorischen Papillarmuskels im linken Ventrikel und einer kleinen unilateralen Auflockerung im rechten Plexus choroideus ein Fetus mit unauffälliger fetaler Entwicklung dargestellt.
Vom 15. bis 18.11.2016 befand sich die Mutter des Klägers wegen eines gastrointestinalen Infekts in stationärer Behandlung im Haus der Beklagten. Eine in diesem Zusammenhang durchgeführte Kontrolldiagnostik zeigte einen lebhaften, eutrophen Fetus; in der Doppleruntersuchung stellten sich sämtliche Gefäße regelrecht dar. Eine detaillierte Sonografie und Echokardiografie wurde für den 21.11.2016 vereinbart. Die Befunde des daraufhin am 21.11.2016 durchgeführten Organscreenings waren ausweislich der Behandlungsunterlagen der Beklagten wiederum unauffällig.
Vom 26. bis 29.11.2016 musste die Mutter des Klägers aufgrund einer Colitis abermals stationär behandelt werden. Sonografisch zeigte sich dabei am 27.11.2016 ausweislich der Behandlungsunterlagen der Beklagten ein eutropher Fetus mit unauffälligen Dopplerindices und normaler Fruchtwassermenge sowie eine milde Pyelektasie beidseits mit leicht dilatierter fetaler Blase. Auf Anlage K2 (Bl. 117f. GA) wird ergänzend verwiesen. Die untersuchende Ärztin erklärte der Mutter des Klägers zu der vollen Blase, das Kind werde gleich „Pipi machen“. Es passierte jedoch nichts. Auch in einem erneuten Ultraschall am 29.11.2016 war die Blase des Feten voll. Es wurde eine sonografische Kontrolle in der pränataldiagnostischen Abteilung für den 20.12.2016 vereinbart.
Im Rahmen der weiteren Untersuchung am 20.12.2016 bei 25+2 SSW wurde bei der Mutter des Klägers ein Oligohydramnion festgestellt und bei dem Fötus eine Verengung der unteren ableitenden Harnwege (engl. Lower Urinary Tract Obstruction, LUTO) bei posterioren Urethralklappen sowie daraus resultierendem Nierenstau diagnostiziert. A wies die Eltern des Klägers darauf hin, dass die Schwangerschaft aufgrund dieser Diagnose auch zu diesem Zeitpunkt noch beendet werden könne. Nachdem er auf Nachfrage die Lebensfähigkeit des Klägers bejahte, entschieden sich die Eltern gegen einen Schwangerschaftsabbruch. Intrauterine Behandlungsmöglichkeiten wurden nicht angesprochen.
Eine weitere Ultraschalldiagnostik am 03.01.2017 ergab eine hochgradige Niereninsuffizienz des Fötus infolge der LUTO. Zugleich kamen erstmals ein Urinom und eine Kardiomegalie bei unauffälliger Lungenentwicklung zur Darstellung. Bei der Mutter des Klägers lag nunmehr ein Anhydramnion vor. Ein Schwangerschaftsabbruch kam für die Eltern des Klägers weiterhin nicht in Betracht. Wegen der Gefahr der Auslösung einer Frühgeburt wurde auf eine serielle Fruchtwasserauffüllung verzichtet. Kontrollsonografien am 02.02.2017 (bei 31+4 SSW) und am 02.03.2017 (bei 35+4 SSW) zeigten keine weiteren Auffälligkeiten.
Am 00.00.2017 wurde der Kläger im Hause der Beklagten bei 36+4 SSW mit einem Gewicht von 2.970 g und einer Größe von 50,5 cm spontan aus Schädellage geboren. Aufgrund nur unregelmäßiger Atemanstrengung erfolgte zunächst eine Maskenbeatmung, die bei gleichwohl nur langsamem Anstieg der O2-Sättigung durch eine CPAP-Maskenbeatmung ersetzt wurde. Der Kläger wurde daraufhin auf die Neugeborenen-Intensivstation verlegt.
Postnatal bestätigten sich das linksseitige Urinom, die Megaureteren sowie eine irreversible Nierenschädigung des Klägers. Eine beidseitige Hydronephrose wurde diagnostiziert. Zusätzlich zeigten sich in beiden Nieren kleine Zysten. Am zweiten Lebenstag musste mit einer CVVH-Dialyse begonnen werden, die für insgesamt fünf Tage fortgeführt wurde. Um eine adäquate Miktion über die Harnleiterklappe sicherzustellen, erfolgte direkt postnatal eine Urin-Dauerkatheter-Anlage. Eine zystoskopische Operation mit Schlitzung der Klappe wurde für den 26.4.2017 geplant.
Aufgrund zunehmender respiratorischer Insuffizienz mit ausgeprägtem pulmonalen Hypertonus bei Lungenhypoplasie musste der Kläger am ersten Lebenstag intubiert und beatmet werden. Eine ECMO wurde angelegt und für 6 Tage durchgeführt. Zwei Pleuraergüsse jeweils rechts wurden per Pleuradrainage entlastet. Am 01.04.2017 konnte die Atemunterstützung dann gänzlich beendet werden.
Am 13.04.2017 wurde der Kläger in stabilem Allgemeinzustand vorübergehend aus der stationären Behandlung entlassen bevor er vom 25. bis 28.04.2017 nochmals stationär aufgenommen und wie zuvor geplant die operative Urethralklappenschlitzung im Rahmen einer Zystoskopie durchgeführt wurde.
Bei einer kinderkardiologischen Untersuchung im Hause der Beklagten am 20.06.2018 zeigte sich der seit Geburt bestehende Vorhofseptumdefekt erstmals hämodynamisch relevant mit beginnender Erweiterung der rechtsseitigen Herzstrukturen. Im Rahmen der weiteren Verlaufskontrolle am 18.12.2018 wurde in Absprache mit den Nephrologen der Beklagten entschieden, den Defekt operativ zu verschließen. Dies erwies sich anhand einer TEE-Untersuchung des Herzens im Juni 2019 jedoch als nicht möglich, da sich der Defekt zu dicht an einem größeren Gefäß befindet.
Die rechte Niere des Klägers weist eine Funktion zwischen 5 und 20 % auf. Die linke Niere ist funktionslos. Der Kläger wird zu einem noch nicht genau bestimmten Zeitpunkt eine Nierentransplantation benötigen. Aktuell verfügt der Kläger über einen GdB von 40. Auf Anlage K4 (Bl. 128 GA) wird ergänzend verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 EUR zu zahlen. Eine Regulierung lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter dem 14.01.2021 ab.
Der Kläger ist der Ansicht, den Behandlern der Beklagten seien bei der Behandlung seiner Mutter grobe Behandlungsfehler unterlaufen.
Bereits am 27. bzw. 29.11.2016 hätte der Verdacht auf eine LUTO diagnostiziert werden müssen. Eine festgestellte Hydronephrose Grad I bis II stelle keinen unauffälligen Befund dar. Überdies könne entgegen der ärztlichen Dokumentation zu diesem Zeitpunkt keine normale Fruchtwassermenge vorgelegen haben. Die Dokumentation weise hierzu Unregelmäßigkeiten auf. Aber auch ungeachtet der Fruchtwassermenge hätte aufgrund der bei zwei Untersuchungen vollen Blase des Fötus kurzfristig eine umfassende pränatale Diagnostik erfolgen müssen, anhand der sich bereits zu diesem Zeitpunkt die Diagnose LUTO ergeben hätte. Eine Nichtreaktion auf diesen Befund hätte sich sodann als nicht mehr verständlich dargestellt, da eine intrauterine Behandlung mittels vesiko-amnialem Shunting oder einer fetoskopischen Zystoskopie mit Laserablation der PUV zu diesem Zeitpunkt den späteren Nierenschaden hätte verhindern oder jedenfalls verringern können und positive Auswirkung auf die Lungenreifeentwicklung gehabt hätte. Hätte die weitere Diagnostik nicht das spezifische Bild einer LUTO gezeigt, wären im Anschluss an den 27.11.2016 mindestens wöchentliche Verlaufskontrollen durchzuführen gewesen, anhand derer die Diagnose bereits ein oder zwei Wochen früher hätte gestellt werden können.
Ungeachtet dessen hätte eine intrauterine Behandlung des Klägers jedenfalls am 20.12.2016 erfolgen müssen, wodurch die nach der Geburt aufgetretenen Lungenprobleme hätten vermieden werden können. Jedenfalls aber hätten die Möglichkeiten der intrauterinen Fetaltherapien mit allen Risiken am 20.12.2016 mit den Eltern des Klägers erörtert werden müssen. Wären die Eltern des Klägers über mögliche Behandlungsoptionen aufgeklärt worden, hätten sie sich das weitere Vorgehen betreffend jedenfalls in einem Entscheidungskonflikt befunden. Dabei wäre das Risiko einer Frühgeburt gegen die Chancen eines therapeutischen Erfolges abzuwägen gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Eltern dabei für einen therapeutischen Eingriff entschieden hätten. Hierfür spreche auch, dass sie nach entsprechender Aufklärung in eine Fetalblutentnahme einwilligten, deren Risiken mit denen einer Shuteinlage vergleichbar seien.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, am 03.01.2017 hätte die Möglichkeit einer (seriellen) Fruchtwasserauffüllung in Betracht gezogen und mit seinen Eltern diskutiert werde müssen.
Der Kläger behauptet, er müsse infolge der Fehlbehandlung auf Seiten der Beklagten und der daraus resultierenden LUTO streng diätisch ernährt werden und könne aufgrund der Infektionsgefahr nicht den Kindergarten besuchen. Außerdem müsse er regelmäßig Medikamente einnehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2020 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.849,73 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den infolge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung seiner Mutter B während der Schwangerschaft von November 2016 bis März 2017 in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schaden sowie zukünftigen - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbaren - immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist jeglichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zurück. Die LUTO des Klägers und sämtliche daraus resultierenden Folgen seien schicksalhaft eingetreten und hätten von den Behandlern der Beklagten nicht vermieden werden können.
Nach unstreitig unauffälligen Ultraschallbefunden am 04.10., 03.11., 18.11. und 21.11.2016 habe auch die Ultraschalluntersuchung am 27.11.2016 ein für eine LUTO unspezifisches Bild gezeigt. Eine leicht dilatierte Blase und eine milde Pyelektasie würden zu diesem Zeitpunkt nicht selten auftreten und besäßen in der Regel keinen Krankheitswert. Gleichwohl sei eine Verlaufskontrolle nach drei Wochen terminiert worden. Auch am 27. und 29.11.2016 sei eine weitergehende Diagnostik nicht veranlasst gewesen.
Am 20.12.2016 habe sich dann überraschender Weise das Vollbild einer fortgeschrittenen LUTO gezeigt. Dieser Krankheitsverlauf bei der Mutter des Klägers bzw. ihrem Feten sei sehr ungewöhnlich gewesen, da der Fötus bis weit in das zweite Trimester der Schwangerschaft hinein eine unauffällige Entwicklung gezeigt habe. Demgegenüber würden sich die meisten Fälle einer kompletten LUTO bereits zum Zeitpunkt der Ersttrimesteruntersuchung bzw. die meisten Fälle einer partiellen LUTO bereits bei der Zweittrimesteruntersuchung sonografisch erkennen lassen.
Anlässlich der Diagnose habe A den Eltern des Klägers die Möglichkeit einer fetalen, neonatalen oder später einsetzenden Niereninsuffizienz sowie die möglicherweise erforderliche Nierenersatztherapie eingehend erläutert und auch die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruches ins Gespräch bringen müssen. Die Blase des Fötus sei am 20.12.2016 nicht prall gefüllt und das Fruchtwasser zwar vermindert, aber noch vorhanden gewesen.
Eine Shunteinlage sei zu diesem späten Zeitpunkt in der Schwangerschaft kontraindiziert gewesen. Es sei von einer Oligurie des Feten auszugehen gewesen, sodass eine Shunteinlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der bestehenden Gesamtkonstellation zu keinem Benefit, insbesondere nicht zu einer Erhaltung oder Verbesserung der Nierenfunktion geführt hätte. Zugleich sei mit einer Shunteinlage ein beträchtliches Risiko eines Blasensprungs und einer Frühgeburt verbunden, die zu einer weiteren Schädigung des Fötus hätte führen können.
Auch eine Fruchtwasserauffüllung sei kontraindiziert gewesen. Generell sei eine serielle Aminoinfusion laut Lehrmeinung mit dem Ziel, eine Lungenhypoplasie zu verhindern, nur bis zur 26. SSW indiziert. Danach habe diese, wenn überhaupt, nur einen theoretischen Nutzen, dem wiederum erhebliche Risiken gegenüberstehen würden. Um eine dauerhaft ausreichende Fruchtwassermenge zu erreichen, müssten die Fruchtwasserinstallationen alle 10 bis 12 Tage erfolgen, was ein hohes kumulatives Risiko eines Blasensprungs und daraus resultierend einer Infektion und/oder einer Frühgeburt zur Folge hätte.
Aus den genannten Gründen habe auch keine Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden. Vorsorglich erhebt die Beklagte den Einwand der hypothetischen Einwilligung, da ein Entscheidungskonflikt angesichts der ganz erheblichen Risiken nicht plausibel sei. Bei entsprechender Aufklärung hätten sich die Eltern gegen die Durchführung der Therapien entschieden.
Den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers sowie etwaige Folge- oder Spätschäden bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Behandlungsunterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2023 (Bl. 424 ff. GA) verwiesen.
Die Kammer hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 29.12.2021 (Bl. 169 ff. GA) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 07.07.2022 (Bl. 229 ff. GA) sowie dessen mündliche Erläuterungen im Termin vom 16.01.2023 (Bl. 424 ff. GA).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 630a Abs. 1, 2, 280 Abs. 1 bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB, jeweils i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB, da es bereits an einer Verletzung des mit der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages oder einer anderweitigen Pflichtverletzung fehlt, die zu einer vertraglichen oder deliktischen Haftung der Beklagten führen würde. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger weder einen ärztlichen Behandlungsfehler noch eine unzureichende Aufklärung seiner Eltern im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlung nachweisen können. Der gerichtlich bestellte Sachverständige vermochte aus medizinischer Sicht keine Behandlungs- oder Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der von Beklagtenseite durchgeführten gynäkologischen und pränatalen Behandlung der Mutter des Klägers festzustellen. Der als Universitätsprofessor und Direktor eines Pränatalzentrums auf dem Gebiet der Geburtshilfe und Pränatalmedizin besonders kompetente Sachverständige hat sein Gutachten dabei unter gründlicher Auswertung sämtlicher Behandlungsunterlagen erstattet und sich mit den Einwendungen gegen sein Begutachtungsergebnis in seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 16.01.2023 eingehend auseinandergesetzt. Er hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung die Ausführungen in seinen Gutachten nochmals bestätigt und anschaulich erklärt. Dabei hat er sämtliche Fragen der Kammer und der Parteien eingehend und nachvollziehbar beantwortet. Die dem vorliegenden Verlauf zugrundeliegenden wissenschaftlich-medizinischen Zusammenhänge hat der Sachverständige dabei ebenso wie die maßgeblichen Behandlungsmethoden verständlich erläutert. Die Kammer hat demzufolge keinen Zweifel daran, dass die ausführlichen und gut begründeten medizinischen Feststellungen des Sachverständigen zutreffend sind. Daher hat sie sich den Feststellungen bei der vorgenommenen eigenen Bewertung uneingeschränkt angeschlossen.
Im Einzelnen:
1. Die Kammer konnte nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme keine ärztlichen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dem durchgeführten Eingriff feststellen.
Unter einem Behandlungsfehler ist im umfassenden Sinne ein nach dem Stande der Medizin unsachgemäßes Verhalten zu verstehen, wobei die Unterschreitung des jeweils geltenden fachlichen Standards maßgeblich ist, § 630a Abs. 2 BGB. Beweisbelastet für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ist grundsätzlich die Klägerseite. Den entsprechenden Beweis hat der Kläger nicht zur Überzeugung der Kammer führen können.
a. Es war insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Mutter des Klägers im Anschluss an die Ultraschalluntersuchungen vom 27. und 29.11.2016 lediglich eine Wiedervorstellung zur Kontrolle nach drei Wochen empfohlen wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers waren weitere Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht indiziert. Wie der Sachverständige sowohl im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens als auch nochmals in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar erläutert hat, entsprachen die Befunde vom 27. und 29.11.2016, nämlich eine milde Erweiterung des Nierenbeckens (Pyelektasie) und eine leicht dilatierte Harnblase bei gleichzeitig normaler Fruchtwassermenge, nicht den diagnostisch erforderlichen Merkmalen einer LUTO. Eine Erweiterung nicht nur des Nierenbeckens, sondern auch der Nierenkelche und/oder des Harnleiters (Hydronephrose) lag nach den Feststellungen des Sachverständigen ausweislich der Behandlungsdokumentation der Beklagten - insoweit entgegen den Ausführungen beider Parteien - zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Die Hinzuziehung eines Spezialisten mit DEGUM III-Qualifizierung war daher am 27. und 29.11.2016 nicht erforderlich und die für eine LUTO typische Merkmalskombination im Ultraschall bestehend aus vergrößerter Harnblase, Hydronephrose und reduzierter Fruchtwassermenge war erstmals bei der Untersuchung am 20.12.2016 gegeben.
Ferner konnte der Sachverständige Hinweise darauf, dass die Dokumentation einer normalen Fruchtwassermenge am 27. und 29.11.2016 unzutreffend ist, ebenfalls nicht feststellen. Im Gegenteil hat er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung bestätigt, dass zu den hier maßgeblichen Ultraschalluntersuchungen jeweils suffiziente Befunde vorliegen, in denen die jeweiligen Untersucher eine fachgerechte Bewertung des von ihnen im Rahmen der Sonographie Gesehenen niedergelegt haben. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Angabe „Fruchtwasser: unauffällig“ im Arztbericht vom 02.03.2017 (Anlage K1, Bl. 114f. GA) unrichtig ist, nachdem zu diesem Zeitpunkt unstreitig eine LUTO bereits diagnostiziert war und - wie auch im Abschnitt „Diagnose“ angegeben - eine Anhydramnie vorlag, also ein Fehlen oder eine starke Verminderung des Fruchtwassers. Begründete Zweifel an der Richtigkeit des Arztbriefes vom 27.11.2016 (Anlage K2, Bl. 117f. GA) ergeben sich daraus jedoch nicht. Zunächst stammen beide Arztbriefe ausweislich der Namensunterschrift nicht von derselben Person. Ob die Untersuchungen am 27.11.2016 einerseits und am 02.03.2017 andererseits von derselben Person vorgenommen wurden, ist ebenfalls nicht bekannt. Während die - vermutlich versehentlich übernommene - Angabe „Fruchtwasser: unauffällig“ im Arztbrief vom 02.03.2017 außerdem zum gesamten Rest der wiedergegebenen Befunde erkennbar im Widerspruch steht, ist der Arztbrief vom 27.11.2016 in sich schlüssig und enthält nicht nur im Abschnitt „Verlaufskontrolle fetales Wachstum“ auf Seite 1 die Angabe „Fruchtwasser: unauffällig“, sondern im Abschnitt Diagnose auf Seite 2 wird nochmals eine „normale[…] FW-menge“ genannt, die überdies nach den Ausführungen des Sachverständigen auch mit den übrigen Feststellungen in Einklang gebracht werden kann. Schließlich wird die Richtigkeit des Arztbriefes vom 27.11.2016 aber nochmals dadurch bestätigt, dass es im Arztbrief vom 02.03.2017 im Abschnitt „weiteres Vorgehen“ heißt: „da bis zur 28 SSW normale Fruchtwassermengen vorgelegen haben“, wohingegen sich die Schwangerschaft am 27.11.2016 erst bei 22+0 SSW befand. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund mit Ausnahme der einzig unzutreffenden Angabe zur unauffälligen Fruchtwassermenge im Arztbrief vom 02.03.2017, die jedoch aus dem Zusammenhang zweifellos als Versehen erkennbar ist, nicht von einer fehlerhaften Dokumentation auszugehen. Erst recht liegen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder unzureichende Befunderhebung am 27.11.2016 nicht vor, zumal die Feststellung der Fruchtwassermenge im Ultraschall nach den Angaben des Sachverständigen nicht als schwierig anzusehen ist und in der handschriftlichen Dokumentation zur weiteren Ultraschalluntersuchung vom 29.11.2016 (Anlage K8, Bl. 383 GA) ausdrücklich auf den Befund der D vom 27.11.2017 verwiesen wird. Auch für den Fall, dass dem Sachverständigen C Ausdrucke bzw. Dateien der jeweiligen Ultraschallbilder nicht zur eigenen Begutachtung vorgelegen haben sollten, wäre eine ergänzende Begutachtung daher nicht veranlasst.
Schließlich hat der Sachverständige verständlich dargelegt, dass der medizinischen Literatur keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, mit welcher Geschwindigkeit sich eine LUTO entwickelt, sodass auch der unstreitige Befund vom 20.12.2016 keinen Rückschluss dahingehend zulässt, dass drei Wochen zuvor schon schwerwiegendere Befunde vorgelegen haben müssen.
b. Des Weiteren war auch der von den Behandlern der Beklagten gewählte Zeitraum für eine Wiedervorstellung von drei Wochen nach dem 29.11.2016 nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fachlich gerechtfertigt. Danach war eine am 27.11.2016 dokumentierte milde beidseitige Pyelektasie zwar zu diesem Zeitpunkt kein Normalbefund. Zugleich stellte der Befund aber auch keine Seltenheit dar und hätte im weiteren Verlauf sowohl unverändert bleiben oder sich bessern können, da dem vorliegenden Hindernis bei den unteren Harnwegen eine Vielzahl verschiedener Ursachen zugrunde liegen konnte. Obgleich der Sachverständige rückblickend davon ausgeht, dass bei dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt eine Harnröhrenklappe vorlag, war das bestimmte Kontrollintervall von drei Wochen zur weiteren Beobachtung bzw. Abklärung des Befundes aus der maßgeblichen Sicht ex ante ausreichend, da das vorliegende Hindernis angesichts der zu diesem Zeitpunkt unauffälligen Fruchtwassermenge klinisch noch nicht relevant geworden war. Das Intervall lag innerhalb eines nach dem Sachverständigen üblichen, wenn auch nicht in Richtlinien niedergelegten Zeitrahmens von zwei bis vier Wochen und war damit im Verhältnis zum regulären Kontrollverlauf bereits als engmaschig anzusehen. Ein kürzeres Kontrollintervall wäre auch dann nicht veranlasst gewesen, wenn - wie von dem Kläger behauptet - im Ultraschall sowohl am 27.11.2016 als auch am 29.11.2016 eine volle Blase des Fötus sichtbar war und sich diese auch durch Druck auf den Bauch der Mutter nicht entleerte. Diese nach dem Vortrag des Klägers seinen Eltern geschilderte Vorgehensweise, einen Fötus zum „Pipi machen“ zu bewegen, war dem Sachverständigen zwar nicht bekannt. Ungeachtet dessen hat er jedoch bestätigt, dass sich eine bei beiden Untersuchungen jeweils gefüllte Blase, die sich nicht unmittelbar entleert, jeweils mit einem vorliegenden Hindernis bei den unteren Harnwegen und der daraus resultierenden beidseitigen Pyelektasie in Einklang bringen ließe. Diese wiederum war aber - wie bereits dargelegt - klinisch zu diesem Zeitpunkt noch nicht relevant, nachdem zugleich eine normale Fruchtwassermenge vorlag, was bedeutete, dass das Kind noch genug Urin produziert und ausgeschieden hat. Unter diesen Gegebenheiten war es daher auch nicht erforderlich, im Anschluss an die Untersuchungen vom 27. und 29.11.2016 nochmals zu überprüfen, ob sich die Blase auch entleert hatte. Überdies hat der Sachverständige nachvollziehbar darauf verwiesen, dass bereits die weitere Ultraschalluntersuchung vom 29.11.2016 überobligatorisch erfolgt ist. Eine Dynamik insbesondere im Hinblick auf eine ggf. abnehmende Fruchtwassermenge, auf die seitens der Behandler hätte reagiert werden müssen, ergab sich jedoch auch daraus nicht.
c. Des Weiteren war es ebenfalls nicht behandlungsfehlerhaft, nach erstmaliger Diagnose einer LUTO am 20.12.2016 bzw. im weiteren Verlauf von intrauterinen Eingriffen abzusehen, da diese nicht medizinisch indiziert waren. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass vor etwaigen fetalchirurgischen Maßnahmen - wie auch geschehen - genetische Ursachen der diagnostizierten LUTO ausgeschlossen werden mussten. Zu diesem Zweck wurde seitens der Behandler der Beklagten im Einvernehmen mit den Eltern des Klägers sachgerecht eine fetale Blutuntersuchung durchgeführt. Das entsprechende Gutachten lag rund eine Woche später am 28.12.2016 vor, als die 26. Schwangerschaftswoche bereits vollendet war. Zu diesem Zeitpunkt und hochwahrscheinlich auch schon am 20.12.2016 lag jedoch bereits ein fetales Nierenversagen vor, da u.a. ein echogenes Nierenparenchym beschrieben wurde und die Fruchtwassermenge vermindert war (sog. Oligohydramnion). Der Fötus konnte in der Folge nicht mehr genug Urin produzieren und die Harnblase war dementsprechend - wie dokumentiert und zwischen den Parteien unstreitig - nicht mehr prall, sondern nur noch mäßig gefüllt. Wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat, hätte die Anlage eines vesiko-amnialen Shunts, der grundsätzlich der Wiederherstellung der Fruchtwassermenge und der Druckentlastung für die Niere dient, unter diesen Umständen keine Vorteile (mehr) mit sich gebracht, da eine Druckentlastung mangels prall gefüllter Harnblase nicht in Betracht kam. Überdies war zu diesem Zeitpunkt nicht nur weiterhin Fruchtwasser vorhanden, sondern auch eine Wiederherstellung der regulären Fruchtwassermenge war nicht mehr angezeigt, da damit im Wesentlichen eine Lungenhyploplasie verhindert werden soll, wenn in Fällen eines Oligo- oder Anhydramnions in den frühen Schwangerschaftswochen das insbesondere in der kanalikulären Phase der Lungenentwicklung absolut notwendige Fruchtwasser fehlt oder vermindert ist. Demgegenüber war die Schwangerschaft im gegebenen Fall zum fraglichen Zeitpunkt am 20.12.2016 bereits bis zur 25+2 SSW und dementsprechend am 28.12.2016 bereits bis zur 26+3 SSW fortgeschritten und die kanalikuläre Phase der Lungenentwicklung daher jedenfalls abgeschlossen, sodass das Risiko für die Entstehung einer Lungenhypoplasie minimal war. Schließlich hätte anhand sämtlicher zur Verfügung stehender pränataler intrauteriner Therapiemöglichkeiten, also sowohl durch vesiko-amniales Shunting als auch durch eine fetale Zystoskopie ausweislich der von dem Sachverständigen im schriftlichen Gutachten ausführlich dargelegten Studienlage eine Verbesserung der postnatalen Nierenfunktion nicht oder jedenfalls nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit verbessert werden können. Die demgegenüber zu berücksichtigenden Risiken und Komplikationen der Fetalchirurgie, namentlich ein vorzeitiger Blasensprung mit drohender Frühgeburt, Verletzungen der Mutter oder Verletzungen des Feten mit daraus resultierenden Blutungen bis hin zum intrauterinen Fruchttod waren daher nach der einleuchtenden Beurteilung des Sachverständigen in dieser Situation deutlich höher einzuschätzen. Zwar ist es nach dem Sachverständigen denkbar, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 29.11.2016 und dem 20.12.2016 von einer Shunt-Anlage profitiert hätte, da der Befund einer dickwandigen, mäßig gefüllten Blase am 20.12.2016 darauf schließen lässt, dass die Blase zu einem unbekannten Zeitpunkt zuvor einmal prall gefüllt und einer großen Belastung ausgesetzt war. Ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen ergibt sich hieraus jedoch nicht, da das nach den Ultraschalluntersuchungen am 27. und 29.11.2016 angeordnete Kontrollintervall von drei Wochen, wie bereits dargelegt, nicht zu beanstanden war.
d. Auch eine Indikation zur seriellen Fruchtwasserauffüllung bestand nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aufgrund des fortgeschrittenen Gestationsalters am 03.01.2017 definitiv nicht. Die kanalikuläre Phase der Lungenentwicklung war zu diesem Zeitpunkt nach der vollendeten 26. SSW abgeschlossen, sodass die Entstehung einer Lungenhypoplasie nicht zu erwarten war. Dem standen die zum Teil bereits dargelegten Nachteile für den Fetus (u.a. Verletzung durch Punktion, Blasensprung, Infektion, Frühgeburt) und die Mutter (u.a. Verletzung, Blutung, Infektion) gegenüber.
2.
Die Kammer vermochte auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflichten des § 630e Abs. 1 S. 3 BGB nicht festzustellen. Grundsätzlich hat der Arzt dem Patienten ungefragt nicht zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere der möglichen Methoden spricht, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Die Wahl der Behandlungsmethode ist in erster Linie Sache des Arztes (BGH, Urteil vom 19.07.2011 - VI ZR 179/10 -). Nur dann, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben und mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten besteht, muss diesem durch entsprechende vollständige ärztliche Belehrung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH, Urteil vom 14.9.2004 - VI ZR 186/03 -). Diese Voraussetzungen lagen im gegebenen Fall nicht vor, da sowohl etwaige intrauterine Therapiemöglichkeiten als auch eine serielle Fruchtwasserauffüllung aus den bereits dargelegten Gründen gerade nicht indiziert waren, sodass eine Verpflichtung zur Aufklärung der Eltern des Klägers mangels tatsächlicher Behandlungsalternativen nicht bestand.
Ungeachtet dessen fehlt es unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen jedenfalls an der Kausalität eines etwaigen Aufklärungsfehlers für die in Rede stehende Gesundheitsschädigung des Klägers, für die der Kläger als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet ist. So hat ein Patient nicht nur in den Fällen, in denen die rechtswidrige Behandlung in einem Eingriff, beispielsweise in einer Operation, liegt, sondern auch in dem hier angenommenen Fall einer mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen Fortsetzung konservativer Behandlungsmethoden trotz Bestehens gleichwertiger Behandlungsalternativen zu beweisen, dass die bei ihm vorgenommene Behandlung ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn Schadensersatzansprüche nicht aus der konservativen Behandlung hergeleitet werden, sondern daraus, dass weitergehende Behandlungsmaßnahmen unterblieben sind. Eine Unterlassung ist für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügt nach § 286 ZPO nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 63/11 -,Rn. 10, zit. nach juris). Selbst im Sinne des Klägers unterstellt, dass durch eine intrauterine Behandlung mit einer von dem Sachverständigen im schriftlichen Gutachten wiedergegebenen Wahrscheinlichkeit von 15,4 bis 24% das „neonatale Outcome möglicherweise leicht verbessert“ worden wäre, wäre dieser erforderliche Kausalitätsnachweis nicht geführt. Beweiserleichterungen kommen dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht zu Gute.
Schließlich erscheint es aus Sicht der Kammer zwar fraglich, ob die erfolgte Aufklärung der Eltern des Klägers insgesamt unter Berücksichtigung von § 630e Abs. 1 BGB sachgerecht und in medizinischer Hinsicht ausreichend war, da nach den verständlichen Ausführungen des Sachverständigen im gegebenen Fall spätestens nach Vorliegen des Ergebnisses der humangenetischen Untersuchung am 28.12.2016 ein gemeinsames Gespräch mit Eltern, Kinderärzten und Geburtshelfern über Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und Prognose veranlasst gewesen wäre und der Sachverständige ein solches Gespräch den Behandlungsunterlagen der Beklagten nicht entnehmen konnte. Weitere Feststellungen der Kammer waren jedoch insoweit ebenfalls nicht veranlasst, da es aus den bereits dargelegten Gründen auch im Falle einer angenommenen anderweitigen Aufklärungspflichtverletzung an der erforderlichen Kausalität für die in Rede stehende Gesundheitsschädigung des Klägers fehlt.
II.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich, sowohl hinsichtlich des immateriellen Schadenersatzanspruches als auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, abzuweisen. Mangels Bestehens der Hauptforderung ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen in Form von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten und Zinsen unbegründet.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 250.000,- EUR
Klageantrag zu 1): 200.000,- EUR
Klageantrag zu 2): ./.
Klageantrag zu 3): 50.000,- EUR