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Landgericht Bonn Beschluss vom 10.07.2025 – 43 T 81/24

ECLI:DE:LGBN:2025:0710.43T81.24.00

Tenor

Die Beschwerde des Drittschuldners vom 06.12.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 20.11.2024 (Az. 36 M 639/24) wird auf Kosten des Drittschuldners zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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Gründe

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I.

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Die Gläubigerin betreibt auf der Grundlage einer Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 28.11.2023 (669 AR 63/21) in Vollziehung einer Einziehungsentscheidung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.08.2003 (21 L 1/03) die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in einer Gesamthöhe von 78.649,54 €.

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Das Landgericht Bonn hat den Schuldner mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.08.2003 u.a. wegen bandenmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und hat insoweit einen Betrag in Höhe von 85.000,00 € nach §§ 73, 73a StGB für verfallen erklärt (Bl. 1 ff in 669 AR 63/21). Aufgrund des zu vollstreckenden Urteils verbüßte der Schuldner mehrere Jahre Strafhaft. Auf die Verfallentscheidung leistete er verschiedene Teilzahlungen und es kam zu mehreren Vollstreckungsmaßnahmen, so dass heute noch ein Betrag in Höhe von 78.649,54 € vollstreckungsgegenständlich ist.

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Die Eltern des Schuldners haben sich mit notariellem Erbvertrag vom 11.09.2013 wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und für den Fall ihres (beider) Versterbens den Schuldner als Erben berufen (Urkundennr. 001/2013). Der Vater des Schuldners verstarb am 10.02.2014.

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Im Jahr 2022 kam es – im Hinblick auf die vorgenannte Verfallentscheidung – zu Durchsuchungsmaßnahmen in den Wohnungen des Schuldners und seiner Mutter, Frau G . Diese widerrief in der Folge mit notarieller Erklärung vom 02.02.2023 sämtliche früheren Verfügungen von Todes wegen und setzte den Schuldner zu ihrem alleinigen (nicht befreiten) Vorerben ein. Zu ihrer alleinigen Nacherbin nach dem Tod ihres Sohnes bestimmte sie ihre Enkeltochter. Frau G ordnete darüber hinaus Dauertestamentsvollstreckung an und bestimmte den Drittschuldner zum Testamentsvollstrecker. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den Nachlass für den Schuldner „unter Ausschluss der/etwaiger Nacherbenrechte zu verwalten, die Rechte der Nacherbin und der Ersatznacherben wahrzunehmen und die Erträge des Nachlasses nur insoweit“ an den Schuldner „herauszugeben, als diese Vermögenswerte von einem Gläubiger nicht gepfändet und von einem Sozialleistungsträger nicht herausverlangt oder mit Sozialleistungsansprüchen verrechnet werden“ (not. Urkunde B, 001/2023, Ziffer III Nr. 3 a).

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Die Mutter des Schuldners verstarb am 16.09.2023.

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Mit Datum vom 28.11.2023 pfändete die Staatsanwaltschaft Bonn als Vertreterin des Landes Nordrhein-Westfalen (Gläubiger) daraufhin in Vollziehung der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.08.2003 sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Schuldners, die im Zusammenhang mit der Bestellung als Nachlassverwalter über den Nachlass der G stehen gegen den Drittschuldner in Höhe von 78.649,54 €. Die Pfändung bezieht sich ausdrücklich insbesondere auf folgende Rechte und Vermögenswerte:

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den Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses;

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den Anspruch auf Erstellung und Übersendung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB);

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den Anspruch auf Auskehr der Erträge des Nachlasses;

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den Anspruch auf Herausgabe nicht benötigter Nachlassgegenstände (§ 2217 BGB;

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alle Ansprüche und Rechte gem. § 2218 BGB;

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alle Ansprüche auf Schadensersatz, die im Zusammenhang mit der Amtsausübung des Drittschuldners stehen (§ 2219 BGB).

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Die gepfändeten Rechte und Ansprüche wurden dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen und dem Drittschuldner wurde verboten, an den Schuldner zu leisten (StA Bonn 669 AR 63/21). Die Pfändungs- und Überweisungsanordnung wurde dem Drittschuldner am 12.12.2023 förmlich zugestellt mit der Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung.

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Hiergegen wandte sich der Drittschuldner mit einer an das Amtsgericht Siegburg gerichteten Erinnerung vom 17.04.2024 und dem Antrag, die vorgenannte Pfändungs- und Überweisungsanordnung für unzulässig zu erklären. Der Drittschuldner ist der Ansicht, es fehle der Staatsanwaltschaft Bonn insbesondere am Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Anordnung, da der Gläubiger keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Nachlass der Frau G habe. Es handele sich um eine nach § 2214 BGB unzulässige Pfändungsmaßnahme, da weder die Substanz des Nachlasses noch dessen Früchte aufgrund des Testaments vom 02.02.2023 gepfändet werden könnten. Wegen des vorliegenden Vollstreckungsverbots nach § 2214 BGB sei die Vollstreckung zugunsten der Eigengläubiger des Schuldners in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass unzulässig.

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Das Amtsgericht Siegburg – Vollstreckungsgericht – hat daraufhin mit Beschluss vom 25.04.2024 die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft Bonn zunächst einstweilen eingestellt (Bl. 57 ff der Akte des AG). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Verfügung vom 13.05.2024, die Erinnerung zurückzuweisen. Es seien keine unübertragbaren Forderungen gepfändet worden und der gesetzlich zulässige Pfändungsumfang sei beachtet worden.

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Das Amtsgericht hat daraufhin mit nunmehr angefochtener Entscheidung vom 20.11.2024 die Erinnerung des Drittschuldners mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei den vorliegend gepfändeten Ansprüchen nicht um Nachlassgegenstände handele, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterlägen. Die Regelung des § 2214 BGB greife damit nicht (Bl. 119 ff d.A. des AG).

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Drittschuldner mit seiner Beschwerde vom 06.12.2024. Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 09.12.2024 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Der Drittschuldner beantragte mit Schriftsatz vom 10.01.2025, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses, die Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft Bonn für unzulässig zu erklären. Dem Gläubiger fehle jegliches Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Zwangsvollstreckungsmaßnahme, da ihm jedweder Zugriff auf das vererbte Vermögen der Erblasserin infolge der testamentarischen Regelungen gemäß § 2214 BGB verwehrt sei. Die Mutter des Schuldners habe bewusst die klassische Version eines Testaments bei einem überschuldeten Kind gewählt und damit sowohl die Substanz des Nachlasses als auch seine Früchte einem Vollstreckungszugriff von Eigengläubigern des Vorerben entzogen. Die Staatsanwaltschaft Bonn könne dabei keine besseren Rechte haben als der Erbe selbst. Durch die weitere Anordnung einer Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung seien auch die Nutzungen und Früchte des Nachlasses einem Zugriff von Eigengläubigern des Erben gemäß §§ 2211, 2216 Abs. 2 BGB entzogen. Die Testierfreiheit der Erblasserin stehe dabei über den Interessen des Vorerben und denjenigen seiner Eigengläubiger. Einen zusätzlichen Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen gewähre § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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Die Staatsanwaltschaft Bonn hält die testamentarische Klausel unter Ziffer III Nr. 3 a) des Testaments vom 02.02.2023 für nichtig, da dieses faktische Pfändungsverbot einerseits das Erbrecht des Schuldners unzulässig beschränke. Der Schuldner werde durch diese Klausel auf unbestimmbare Zeit enterbt, ohne dass ihm ein Pflichtteil zustehe. Das Testament verstoße insoweit auch gegen § 2338 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB.

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Zudem folge aus der vorgenannten testamentarischen Klausel eine sittenwidrige Schlechterstellung der Eigengläubiger des verurteilten Schuldners. Mit dem Pfändungsverbot solle ein rechtskräftig verurteilter Straftäter vor der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung bewahrt werden, obschon die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege eine effektive Strafvollstreckung verlange. Das testamentarische Pfändungsverbot stelle eine Strafvereitlungsmaßnahme im Sinne des § 258 StGB dar. Schließlich führe auch die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung zur Sittenwidrigkeit des Pfändungsverbots. So seien die Mitgliedsstaaten verpflichtet, erforderliche Maßnahmen für die Einziehung von Vermögensgegenständen zu treffen, aus denen eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung im Wert der Taterträge beglichen werden könne, Art 4 Abs. 1 RL 2014/24/EU. Eine pfändungsbeschränkende Auslegung von § 138 Abs. 1 BGB stelle keine effektive Richtlinienumsetzung dar. Die Auskehr des Reinertrags entspreche demgegenüber einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker.

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Mit Beschluss vom 25.03.2025 ist der Rechtsstreit auf die Kammer übertragen worden. Die Kammer hat die Akten der Staatsanwaltschaft Bonn 669 AR 63/21 beigezogen und eingesehen. Unter dem 27.03.2025 hat die Kammer einen Hinweis erteilt.

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II.

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Die gemäß § 793 ZPO statthafte Beschwerde ist insgesamt zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Siegburg die Erinnerung des Drittschuldners zurückgewiesen. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – für die angefochtene Entscheidung folgt aus § 459g Abs. 2, 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, §§ 766 Abs. 1, 764 ZPO.

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Gegen die Zulässigkeit der Erinnerung des Drittschuldners bestehen keine Bedenken, da dieser berechtigt ist, die Unpfändbarkeit der gepfändeten Forderung geltend zu machen (BGHZ 69, 144, 148 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Drittschuldner als Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, unzulässige Eingriffe in Rechte abzuwehren, die unmittelbar mit dem Nachlass zusammenhängen.

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Die nach § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist in der Sache jedoch unbegründet. Sämtliche erinnerungsgegenständlichen Ansprüche sind im konkreten Einzelfall unter Würdigung der zugrunde liegenden testamentarischen Regelung pfändbar.

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1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Es handelt sich bei der mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.08.2003 (21 L 1/03) titulierten Forderung in Höhe von 85.000,00 € (Verfall nach §§ 73, 73a StGB) um einen nach §§ 459, 459g StPO, §§ 1 ff JBeitrG beizutreibenden und fälligen Anspruch. Dieser wurde in Höhe von 78.649,54 € durch den Schuldner bis dato nicht beglichen. Der Erlass der nunmehr angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsanordnung oblag der Staatsanwaltschaft Bonn, § 6 Abs. 2 S. 2 JBeitrG.

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2. Diese treibt vorliegend auch in der Sache zulässigerweise den rückständigen Verfallbetrag durch Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsanordnung bei. Die gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner als Testamentsvollstrecker sind vollumfänglich übertragbar. Die Voraussetzungen einer relativen Unübertragbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 Alt. 1 BGB oder einer Unpfändbarkeit gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen dabei ebenso wenig vor, wie ein gesetzliches Übertragungsverbot im Sinne des § 2214 BGB bzw. eine Unwirksamkeit nach § 2115 BGB.

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Die Darstellung orientiert sich im Folgenden chronologisch an der Auflistung der gepfändeten Rechte und Vermögenswerte in der angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsanordnung.

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3. Bei dem gepfändeten Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2216 BGB handelt es sich nicht um einen Nachlassgegenstand, sondern um einen originär dem Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker zustehenden Anspruch. Als solcher wird er nicht von der Regelung des § 2214 BGB erfasst (vgl. Erman/Schmit, BGB, 2023, § 2216 Rn. 1; Staudinger/Dutta, BGB, 2021, § 2214 Rn. 14; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 6. Aufl., V. Rn. 621b; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, 5. Aufl., § 22 Rn. 15). Sonstige Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich.

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4. Die angefochtene Pfändungs- und Überweisungsanordnung führt weitergehend den Anspruch des Schuldners auf Erstellung und Übersendung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2215 BGB auf. Diese Verpflichtung des Testamentsvollstreckers besteht unmittelbar und originär gegenüber jedem einzelnen Miterben und ist kein Nachlassgegenstand (Lange, Erbrecht, 2022, Kap. 15, Rn. 91). Die einmalige Errichtung eines derartigen Verzeichnisses vermag den Nachlass zudem nicht in seiner Substanz zu beeinträchtigen. Der gepfändete Anspruch aus § 2215 BGB fällt daher nicht unter das Zugriffsverbot gemäß § 2214 BGB. Diese Norm soll zwar auch dem Testamentsvollstrecker die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtern (vgl. Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. V S. 868). Er soll nicht verpflichtet sein, den Erbengläubigern laufend Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (BGH, NJW 2006, 2698; Achilles/Gebhardt/Spahn, Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB, Bd. V, S. 297).

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Bei der Erstellung und Übersendung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2215 BGB handelt es sich indes nicht um eine derartige laufende Auskunft über den Bestand des Nachlasses, die der ungestörten Erfüllung der Testamentsvollstreckeraufgaben entgegenstünde. Weitere Vollstreckungshindernisse greifen ebenso wenig.

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5. Die vorliegend angefochtene Pfändungsanordnung ist auch insoweit wirksam, als sie sich auf die Ansprüche des Schuldners gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskehrung der Erträge des Nachlasses bezieht.

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Die Erblasserin ordnete mit notariellem Testament vom 02.02.2023 eine Kombination von Nacherbfolge mit Dauertestamentsvollstreckung an. Auf diese Weise erlangte sie Vollstreckungsschutz für die Substanz des Nachlasses gegenüber den Eigengläubigern des Vorerben (hier: des Schuldners). Mit einer solchen Regelung wären die Reinerträge (Nutzungen) der Vorerbschaft indes weiterhin dem Zugriff von Eigengläubigern (inklusive Sozialleistungsträgern) des Schuldners ausgesetzt. Um dem zu begegnen, hat sie unter Ziffer III. Nr. 3 des Testaments als "Aufgabe des Testamentsvollstreckers" im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB u.a. angeordnet, "die Erträge meines Nachlasses nur insoweit an meinen Sohn, D, herauszugeben, als diese Vermögenswerte von einem Gläubiger nicht gepfändet und von einem Sozialleistungsträger nicht heraus verlangt oder mit Sozialleistungsansprüchen verrechnet werden". Unter Ziffer IV. des Testaments regelte sie ausweislich der dortigen Überschrift den "Wegfall der Beschränkung mit Wegfall der Verschuldung". Demnach dienen die "angeordneten Beschränkungen - Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung dazu, meinen Nachlass vor dem Zugriff von Eigengläubigern meines Sohnes D zu schützen und ihm zugleich ein regelmäßiges Einkommen für seinen Lebensunterhalt zu verschaffen, das über das Niveau einer staatlichen Grundversorgung hinausgeht bzw. auf das seine Eigengläubiger nicht zugreifen können".

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a) Die Voraussetzungen einer Unpfändbarkeit der Forderung des Vorerben gegen den Testamentsvollstrecker im Sinne der § 2214 BGB, § 851 ZPO liegen im Hinblick auf die Auskehrung der Erträge des Nachlasses nicht vor.

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Zwar können sich Gläubiger des Erben (hier: die Gläubigerin als Eigengläubigerin des Schuldners und Vorerben), die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB. Diese Norm regelt das Verhältnis von Eigengläubigern des Erben zum Testamentsvollstrecker und sichert die Trennung von Eigenvermögen des Erben und des Nachlasses. Vollstreckungshandlungen von Eigengläubigern des Erben sollen nicht in Nachlassgegenstände erfolgen (vgl. BeckOK BGB/Lange, 74. Ed., Stand: 01.05.2025, § 2214 Rn. 3 ff). Die Vorschrift bezieht sich aber nicht auf Ansprüche und Rechte im Rechtsverhältnis zwischen Vorerben (hier: Schuldner) und Testamentsvollstrecker, sondern erfasst allein die Fälle einer Verfügung über die der Verwaltung unterworfenen Erbschaftsgegenstände (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 859 Rn. 35 m.w.N.; MüKoBGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, § 2214 Rn. 3). Sie soll insoweit das Verfügungsverbot des § 2211 Abs. 1 BGB absichern (vgl. BGH, NJW 2006, 2698).

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Erträge des Nachlasses, die dem Vorerben nach den Anordnungen eines Testaments zustehen sollen, sind im Grundsatz pfändbar. Nicht erfasst vom Zugriffsverbot werden damit in der Regel die Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskehrung von Nachlasserträgen (BeckOK BGB/Lange, a.a.O., § 2214 Rn. 5; MüKoBGB/Zimmermann, a.a.O., § 2214 BGB Rn. 6; Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, 2022, § 22 Rn. 15). Die Erträge/Nutzungen der Vorerbschaft stehen gemäß § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben zu und sind nach §§ 2216 Abs. 1, 2217 Abs. 1 BGB vom Testamentsvollstrecker an den Vorerben herauszugeben, es sei denn, dass anderweitige Verwaltungsanordnungen des Erblassers gemäß § 2216 Abs. 2 BGB vorliegen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17.10.2001, 1Z BR 132/00; Münchener Vertragshandbuch, Bürgerliches Recht II, Herrler, 2020, 19. Rn. 7). Denn diese Erträge des Nachlasses sind „Gewinne“ aus der Verwaltung des nachlassgegenständlichen Vermögens. An den Vorerben dürfen im Zuge der Ertragsauskehr nur die Beträge nicht ausgekehrt werden, die benötigt werden, um die Substanz des Nachlasses für den Nacherben zu erhalten. Eine Thesaurierung der restlichen Erträge zur Vermehrung der Substanz des Nachlasses widerspricht den berechtigten Interessen des Vorerben (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, a.a.O.).

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Bei der danach regelmäßig vorzunehmenden Auskehr der Nachlasserträge an den Vorerben, fallen die Erträge nicht mehr unter die Verwaltung des Testamentsvollstreckers im Sinne des § 2214 BGB. Das Zugriffsverbot des § 2214 BGB greift mithin im Hinblick auf derartige Nachlasserträge in Fällen angeordneter Vorerbschaft in Kombination mit einer Dauertestamentsvollstreckung nicht per se (vgl. Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 5. Aufl., § 21 Rn. 121 m.w.N.).

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Der Pfändung der Erträge des Nachlasses stehen im Rahmen des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens auch nicht die von der Erblasserin in Ziffern III. Nr. 3 und IV. des Testaments getroffenen Regelungen entgegen.

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Zwar kann der Testamentsvollstrecker zur Vermeidung eines Zugriffs durch (u.a.) Sozialleistungsträger auf die Nachlasserträge nach gefestigter Rechtsprechung im Rahmen von Behindertentestamenten zulässigerweise mittels Verwaltungsanordnung gemäß § 2216 Abs. 2 BGB angewiesen werden, die jährlichen Reinerträge der Vorerbschaft an das behinderte Kind ausschließlich in solchen Formen auszukehren, auf die der Leistungsträger keinen Zugriff nehmen kann (vgl. § 90 SGB XII). Der Einwand der Gläubigerbenachteiligung und Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der damit einhergehenden Belastung der Allgemeinheit trägt angesichts des Vorrangs des Erblasserwillens sowie der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus in diesen Fällen nicht (vgl. BGH, NJW 2011, 1586; BGHZ 123, 368; BGHZ 111, 36). Dabei nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich in den Blick, dass der Gedanke der Eltern, ihrem behinderten Kind über die Sozialhilfe hinaus auf Lebenszeit zusätzliche Vorteile zu verschaffen, bei einem Absinken des heute erreichten Standes der Sozialleistungen für behinderte Menschen noch wichtiger werden könnte. Diese sittliche Verantwortung der Eltern für das Wohl des Kindes müsse nicht dem Interesse der öffentlichen Hand weichen (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1993, IV ZR 231/92). Bei der Prüfung des § 138 BGB wird weiter die Erforderlichkeit einer gerechten Verteilung der oft schwerwiegenden finanziellen Belastungen der Eltern behinderter Kinder, die Sicherung der Existenz der Gesellschaft durch Kinder sowie die notwendige Eingliederung jedes Kindes in die Gesellschaft obergerichtlich herausgestellt (vgl. BVerwGE 48, 2284; BGH, Urteil vom 20.10.1993, IV ZR 231/92).

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Es kann im Rahmen des vorliegenden formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens indes dahinstehen, ob vor diesem Hintergrund der Erblasserwille sowie die etwaige Sorge einer Mutter um ihren straffällig gewordenen erwachsenen, erwerbsfähigen und nicht beeinträchtigten Sohn ebenso von der Allgemeinheit sittlich anzuerkennen sind. Auch die zu einem sogenannten Bedürftigentestament im Lichte des § 138 BGB entwickelten Grundsätze bedürfen hier keiner abschließenden Beurteilung.

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Denn gepfändet wird eine "angebliche" Forderung des Schuldners und Vorerben gegen den Testamentsvollstrecker. In dem formalisierten Verfahren werden die Angaben der Gläubigerin als richtig unterstellt; geprüft wird nur, ob das Vorbringen der Gläubigerin die Forderung als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ausweist (vgl. BGH 27.6.2003 - IXa ZB 62/03, MDR 2003, 1378). Dafür genügt, dass dem Schuldner die Forderung aus irgendeinem vertretbaren Rechtsgrund zustehen kann und sie nicht ersichtlich unpfändbar ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 733; BGH, NJW 2004, 2096 f). Ist das der Fall, dann pfändet das Vollstreckungsgericht die „angebliche“ Forderung, die der Schuldner gegen den Drittschuldner haben soll. Ob die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner tatsächlich besteht und inwieweit der Nachlass überhaupt Erträge erwirtschaftet, wird nicht im Pfändungsverfahren geprüft, sondern als Streit über den materiellen Anspruch im Prozessverfahren (Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 829 Rn. 4 m.w.N.). Ginge die Pfändung – mangels bestehender Forderung – ins Leere, kann dies weder mit der Erinnerung noch mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden (Zöller/Seibel, a.a.O., Rn. 25). Diese Frage wäre vielmehr im Rahmen einer Einziehungsklage zu entscheiden.

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Gemessen an diesen Maßstäben ist das Bestehen einer nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterstehenden Forderung des Schuldners gegen den Testamentsvollstrecker auf Auszahlung von Nachlasserträgen im Zeitpunkt der Pfändung im konkreten Einzelfall rechtlich jedenfalls möglich.

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Die gepfändeten Forderungen sind auch nicht ersichtlich unpfändbar. Denn die in Ziffern III. Nr. 3 und IV. des Testaments durch die Erblasserin getroffenen Bestimmungen sind verschiedenen Auslegungen zugänglich. So kommt neben der Auslegung der Bestimmungen als materielles Pfändungsverbot vorliegend unter anderem die Auslegung in Betracht, dass der Anspruch des Schuldners gegen den Testamentsvollstrecker auflösend bedingt durch eine Pfändung sein soll (vgl. hierzu MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, § 2338 Rn. 19; BeckOGK/Rudy, Stand: 01.01.2025, § 2338 Rn. 24.1; Staudinger/Ohl, BGB, 2021, § 2338 Rn. 29; Muscheler, ZEV 2024, 785, 787). Ob die gepfändete Forderung besteht oder aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung nicht besteht, ist aber der Frage eines Zugriffsverbots nach § 2214 BGB vorgelagert und wird, wie bereits ausgeführt, aufgrund der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens weder im Pfändungs- noch im Rechtsbehelfsverfahren geprüft (Zöller/Seibel, a.a.O., § 829 Rn. 25). Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten muss die Frage der Auslegung von Ziffern III. Nr. 3 und IV. des Testaments vorliegend vielmehr einer Einziehungsklage vorbehalten bleiben. Denn ihrer Natur nach gehören Einwände, die sich auf den Inhalt des Anspruchs beziehen in das Erkenntnisverfahren (BGH, Urt. v. 30.03.1978 – VII ZR 331/75, BeckRS 1978, 31119879). Soweit die Erblasserin in ihrem Testament bestimmt hat, dass die Erträge ihres Nachlasses nur insoweit an ihren Sohn herauszugeben sind, als diese Vermögenswerte von einem Gläubiger nicht gepfändet und von einem Sozialleistungsträger nicht heraus verlangt oder mit Sozialleistungsansprüchen verrechnet werden, hat sie jedenfalls keine grundsätzliche Thesaurierungsanordnung zu Lasten ihres Sohnes zur Mehrung der Substanz des Nachlasses vorgenommen.

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b) Bei den Ansprüchen des Schuldners als Vorerben gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskehrung von Nachlasserträgen greift im konkreten Einzelfall auch keine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach §§ 2338, 2336 BGB, die zu einem Vollstreckungsschutz nach § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO hätte führen können. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der einschränkenden testamentarischen Formulierung unter Ziffer III. Nr. 3a) und IV. des Testaments.

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Die Blockade eines Zugriffs der Eigengläubiger auf die auszuzahlenden Nachlasserträge durch eine wirksame Pfändungsbeschränkung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Schuldner durch die Ernennung des Drittschuldners als Testamentsvollstreckers gemäß § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB in seinen Rechten beschränkt ist, § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO. Wenn alle in § 2338 BGB vorgesehenen Beschränkungen angeordnet werden, wird der Vollstreckungsschutz zugunsten des Nacherben gemäß § 2115 BGB und das Zugriffsverbot auf der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände gemäß § 2214 BGB gegenüber den persönlichen Gläubigern des Abkömmlings nach § 863 ZPO dadurch ergänzt, dass auch die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung unterworfen sind, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner, seinem Ehegatten, früheren Ehegatten, oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten und zur Bestreitung seines eigenen standesgemäßen Unterhalts benötigt werden. Durch eine wirksame testamentarische Anordnung der gemäß § 2338 BGB zulässigen Beschränkungen kann somit der Erblasser – sofern die Tatbestandsmerkmale des § 2338 BGB vorliegen – die Nutzungen/Erträge der Erbschaft vor dem Zugriff durch die persönlichen Gläubiger des Schuldners schützen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 29.12.1982, 1 W 83/82; Münchner Vertragshandbuch, Bürgerliches Recht II Herrler/Otto, 2020, Ziffer 18 Ran. 2 ff.).

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§ 2338 Abs. 1 BGB regelt konkret die Fälle, in denen sich ein Abkömmling (hier: der Schuldner) in einem solchen Maße der Verschwendung ergeben hat oder in einem solchen Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird. Unter diesen Voraussetzungen kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Nach § 2338 Abs. 1 S. 2. BGB kann der Erblasser die Verwaltung des Nachlasses für den vorgenannten Fall der Verschwendung und/oder Überschuldung für die Lebenszeit des Abkömmlings einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Fall (lediglich) Anspruch auf den jährlichen Reinertrag des Nachlasses. Eine solche Erblasseranordnung ist indes nach § 2338 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam, wenn sie sich nicht im gesetzlichen Rahmen hält, keine Gründe oder andere als die im Gesetz erschöpfend aufgeführten angibt oder unbegründet ist (Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2338 Rn. 1 und 4 m.w.N.). Der Beschränkungsgrund (Überschuldung oder Verschwendung) ist in der Verfügung von Todes wegen formgerecht darzulegen (BeckOK BGB/Müller-Engels, 74. Ed., Stand: 01.05.2025, § 2336 Rn. 6 f.f). Dies setzt die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhalts im Testament voraus (vgl. auch BGH, NJW 1985, 1554; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, 3 Wx 214/08; Birkenheier in: Herberger/Martinek, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2338 Rn. 23 m.w.N.). Dazu ist es erforderlich, dass sich der Erblasser mit seinen Worten auf bestimmte konkrete Vorgänge unverwechselbar festlegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle praktisch brauchbar eingrenzt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

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Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an einer wirksamen testamentarischen Anordnung im Sinne der §§ 2338, 2336 BGB, § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO.

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Es findet sich in dem streitgegenständlichen Testament vom 02.02.2023 bereits kein subsumtionsfähiger Lebenssachverhalt im Sinne des § 2338 Abs. 1 BGB.

52

Die Erblasserin verfolgte ausweislich Ziffer IV. des Testaments mit der Kombination von Vor- und Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung das Ziel, „meinen Nachlass vor dem Zugriff von Eigengläubigern meines Sohnes Herrn D zu schützen und ihm zugleich ein regelmäßiges Einkommen für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung zu verschaffen, das über das Niveau einer staatlichen Grundversorgung hinausgeht bzw. auf das seine Eigengläubiger nicht zugreifen können (…)“. Das Testament erwähnt indes weder eine etwaige Verschwendung des Schuldners noch dessen Überschuldung gemäß § 2338 Abs. 1 BGB.

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Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten des Abkömmlings sein Aktivvermögen übersteigen (Birkenheier in: Herberger/Martinek, jurisPK-BGB, 10. Aufl. § 2338, Rn. 11 m.w.N.). Die im Testament unter Ziffer IV. lediglich in der Überschrift zum „Wegfall der Beschränkung“ pauschal aufgeführte „Verschuldung“, entspricht weder im juristischen Sinne noch nach laienhaftem Verständnis der gesetzlich in § 2338 Abs. 1 BGB ausdrücklich verlangten „Überschuldung".

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Die Erblasserin wurde bei Erstellung des notariellen Testaments juristisch beraten. Es ist davon auszugehen, dass dem beurkundenden Notar der Unterschied zwischen einer „Überschuldung“ im Sinne des § 2338 Abs. I BGB und einer bloßen – gesetzlich gerade nicht von § 2338 Abs. 1 BGB erfassten - „Verschuldung“ bewusst war. Die Erkenntnis, dass der dem konkreten Testament zugrundeliegende Lebenssachverhalt nicht den Anforderungen des § 2338 Abs. 1 BGB entsprach, verdeutlicht auch die durch den Notar in Ziffer IV. des Testaments gewählte Formulierung: „Hierbei handelt es sich lediglich um ein Motiv für die vorstehende Gestaltung, jedoch ausdrücklich nicht um eine Rechtsbedingung für diese“. Mit dieser Formulierung wird verhindert, dass sich der bedürftige Vorerbe – jenseits der Regelung des § 2338 BGB – durch eine Anfechtung von den Belastungen durch die Vorerbschaft und die Testamentsvollstreckung lösen kann, selbst wenn er keine Sozialleistungen mehr beziehen sollte (vgl. zur sog. Anfechtungslösung beim Bedürftigentestament, Litzenburger, ZEV 2009, 278 m.w.N.).

55

Es war ausweislich der konkreten testamentarischen Regelung das vordringliche Ziel der Erblasserin, ihrem Sohn Nachlasserträge zukommen zu lassen, den Eigengläubigern des Schuldners indes möglichst jeglichen Zugriff auf den Nachlass (einschließlich der Nachlasserträge) zu verwehren, obschon eine Überschuldung ihres Sohnes im Zeitpunkt der Testamentserstellung auch nicht als Kernsachverhalt in die notariell beurkundete Erklärung aufgenommen wurde. Dass der Beschränkungsgrund der Überschuldung überhaupt am 02.02.2023 vorlag, ergibt sich aus den gewählten Formulierungen gerade nicht.

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Es fehlt damit bereits an einer wirksamen testamentarischen Anordnung im Sinne der §§ 2338, 2336 BGB, 863 ZPO, die einen Zugriff der Eigengläubiger des Schuldners auf Nachlasserträge ausschließt.

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Eine gegenteilige Einschätzung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch nicht aus den Erläuterungen des Drittschuldners nach Erteilung eines Hinweises durch die Kammer zu § 2338 BGB. Der Verfahrensbevollmächtigte des Testamentsvollstreckers verweist insoweit auf die nach seiner Ansicht im Ansatz schon fehlende Anwendbarkeit des § 2338 BGB, was – folgte man dieser Auffassung – einen möglichen Vollstreckungsschutz im Interesse des Testamentsvollstreckers nach § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO bereits ausschlösse.

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Soweit der Notar darüberhinausgehend jeden Hinweis auf § 2338 BGB für "völlig verfehlt" hält, da der Schuldner vorliegend als Alleinerbe eingesetzt worden sei und die Norm nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen der Schuldner gerade nicht Erbe geworden sei, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Denn ihr liegt eine dem Gesetz widersprechende Gleichsetzung des § 2338 BGB (Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht) mit der Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB zugrunde. § 2338 BGB setzt nicht voraus, dass der Schuldner auf den Pflichtteil verwiesen wurde. Trotz ihrer Stellung im Gesetz hat die Pflichtteilsbeschränkung nach einhelliger und gefestigter Ansicht in Literatur und Rechtsprechung weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach den Rechtsfolgen etwas mit der Pflichtteilsentziehung zu tun. Sie führt auch nicht zu einem Verlust des Pflichtteilsrechts des Betroffenen, sondern soll in erster Linie dazu dienen, ihm die Substanz des ihm Hinterlassenen, wie Erbteil, Vermächtnis oder Pflichtteil zu erhalten, indem sie von der Verschwendungssucht des Pflichtteilsberechtigten oder dem Zugriff seiner Gläubiger schützt. Eine Pflichtteilsentziehung ist im Rahmen des § 2338 BGB damit keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm (vgl. JurisPK/Birkenheier, BGB, 10. Aufl., Stand: 01.07.2023, § 2338 Rn. 1 m.w.N.; BeckOK BGB/Müller-Engels, 74. Ed., Stand: 01.05.2025, § 2338 Rn. 7 f. m.w.N.; Praxiskommentar Erbrecht/Damrau, BGB, 2020, § 2338 Rn. 1 m.w.N.).

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Nach alledem liegt der mangelnde Schutz der streitgegenständlichen Reinerträge des Nachlasses vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Schuldners nicht daran, dass die Testierfreiheit der Erblasserin, ihre Rechte aus Art. 14 GG oder die "jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" (s. Schriftsatz vom 22.04.2025, S. 9) in Frage gestellt würden. Es fehlt vielmehr an einer wirksamen testamentarischen Regelung, die den Anforderungen der §§ 2338, 2214 BGB, § 863 ZPO entspricht.

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c) Eine Unpfändbarkeit des schuldnerischen Anspruchs auf Zahlung der Nachlasserträge folgt schließlich auch nicht aus § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Fortlaufende Einkünfte sind demnach gemäß § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar, wenn sie der Schuldner "aufgrund Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten" bezieht. Diese fortlaufenden Einkünfte darf der Erbe nicht aufgrund eigener freier Dispositionsentscheidung selbst erzielen. Er muss vielmehr auf Herausgabe- oder Auszahlungsansprüche gegenüber einem Dritten beschränkt sein. Liegt dies vor, können die Einkünfte nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge die Pfändung der Billigkeit entspricht, § 850b Abs. 2 ZPO.

61

Nach diesen Maßstäben fällt die Zuwendung von Erträgen aus einem Nachlass nicht per se unter die Regelung des § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. MüKoBGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, § 2214 Rn. 6 m.w.N.; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 850b Rn. 5). Ist der Schuldner Vorerbe und erhält er Erträge aus der Erbschaft, sind diese bereits deshalb nicht nach § 850b Abs.1 Nr. 3 ZPO unpfändbar, weil Rechtsgrund der Einkünfte die eigene Rechtsstellung des Vorerben ist, die er mit dem Tode des Erblassers erlangt hat. Auf „Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten“ im Sinne von § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht allenfalls die Erbeinsetzung zurück (LG Gießen, Rpfleger 2000, 169; BeckOK ZPO/Riedel, 56. Ed., Stand: 01.03.2025, § 850b ZPO Rn. 27; MüKoBGB/Zimmermann, a.a.O, § 2214 Rn. 6; Anders/Gehle/Nober, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 850b Rn. 17; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 850b Rn. 18; a.A. aber OLG Frankfurt, ZEV 2001, 156, 157).

62

Dies verdeutlicht auch die vorliegend durch die Erblasserin im Testament ausdrücklich erwähnte Motivlage, ihren Nachlass vor dem Zugriff von Eigengläubigern ihres Sohnes zu bewahren. Zum Schutze ihres Nachlasses hat sie ihren Sohn den Beschränkungen einer Vorerbschaft und einer Dauertestamentsvollstreckung unterworfen und weitergehend versucht, den ihm bei einer Pflichtteilsbeschränkung gesetzlich zustehenden jährlichen Reinertrag noch zu limitieren. Eine zeitliche Begrenzung jener aus Sicht des Schuldners doch erheblichen Beschränkungen, etwa durch die Möglichkeit einer Anfechtung bei Wegfall des Sozialleistungsbezuges, hat sie durch die Aufnahme entsprechender testamentarischer Formulierungen verhindert (s.o.). Der gepfändete Anspruch des Schuldners beruht damit gerade nicht auf "Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten". Im Übrigen ist vorliegend bereits nicht ersichtlich oder konkreter vorgetragen, dass aus dem streitgegenständlichen Nachlass tatsächlich Erträge erwirtschaftet werden, die zu fortlaufenden Einkünften im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Seiten des Schuldners führen könnten.

63

Weitere Vollstreckungshindernisse sind im Hinblick auf die Pfändung der Ansprüche auf Erlösauskehr nicht einschlägig.

64

6. Auch der schließlich gepfändete Anspruch auf Herausgabe nicht benötigter Nachlassgegenstände aus § 2217 BGB ist durch Eigengläubiger des Schuldners pfändbar. Dieser Anspruch wird nicht vom Zugriffsverbot des § 2214 BGB erfasst. Im Moment der Herausgabe der nicht mehr benötigten Nachlassgegenstände unterliegen diese nicht mehr der Verwaltung des Testamentsvollstreckers im Sinne des § 2214 BGB (vgl. BeckOK BGB/Lange, 74. Ed., Stand: 01.11.2024, § 2214 Rn. 5; MüKoBGB/Zimmermann, a.a.O., § 2214 Rn. 6; Staudinger/Dutta, 2021, BGB, § 2214 Rn. 14; Nieder/Kössinger Handbuch der Testamentsgestaltung, 2015, § 21 Rn. 121 m.w.N.). Sonstige Vollstreckungshindernisse greifen nicht.

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7. Ebenso wenig wird der Nachlass der Nacherbin durch die Pfändung von Ansprüchen und Rechten aus § 2218 BGB gemäß § 2214 BGB geschmälert. Es handelt sich vielmehr bei diesem Anspruch des Schuldners gegen den Testamentsvollstrecker um einen persönlichen Anspruch des Erben, der den Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, dem Schuldner als Vorerben Auskunft zu erteilen und nach Beendigung der Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Die Pfändung dieser Rechte aus § 2218 BGB führt nicht zu einer Verfügung über Nachlassgegenstände im Sinne des § 2214 BGB. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach §§ 2218, 666, 667 BGB ergibt sich aus dem Nachlassverzeichnis (vgl. Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, 2022, § 8 Rn. 2 m.w.N.).

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8. Zuletzt sind auch die gepfändeten Ansprüche auf Schadensersatz, die im Zusammenhang mit der Amtsausübung des Drittschuldners stehen, durch Eigengläubiger des Schuldners pfändbar und unterliegen nicht dem Zugriffsverbot des § 2214 BGB (MüKoBGB/Zimmermann, a.a.O., § 2214 Rn.6 m.w.N.). Auch insoweit handelt es sich nicht um die Pfändung eines Nachlassgegenstands, sondern um die Pfändung eines originär dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner als Testamentsvollstrecker zustehenden Anspruchs.

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Die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen vor. Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 788 ZPO zurückzuweisen.

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Die Rechtsbeschwerde wird nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO zugelassen.

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Der Beschwerdewert wird auf 78.649,00 € festgesetzt.

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