BGH Beschluß vom 27.06.2003 – IXa ZB 62/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 829
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
kann nicht mit Rücksicht auf eine gerichtsbekannte eidesstattliche Versiche-
rung des Schuldners und das ihr zugrundeliegende Vermögensverzeichnis
verneint werden.
BGH, Beschluß vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 62/03 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 27. Juni 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2002
und der Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Februar 2002
aufgehoben, soweit darin der Erlaß eines Pfändungs- und Über-
weisungsbeschlusses abgelehnt worden ist. In diesem Umfang
wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis zu 600,-
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Leipzig vom 23. Juli 1996
über eine Hauptforderung von 2.614,05
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:4)(cid:1)(cid:3)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:10)(cid:20)(cid:19)(cid:7)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:19)(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:19)(cid:7)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:21)"!#(cid:22)(cid:24)(cid:19)
!(cid:26)%&(cid:19)(cid:7)’
(cid:0)(cid:26)$
trag vom 25. Januar 2002 begehrte die Gläubigerin die Pfändung und Über-
(cid:0) (cid:10)
weisung der Forderungen des Schuldners gegen das Arbeitsamt Leipzig auf
Auszahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenbeihilfe, Un-
terhaltsgeld sowie Übergangsgeld, auf künftige und laufend auszuzahlende
Ansprüche des Schuldners auf die vorgenannten Leistungen, wenn nach Lei-
stungsunterbrechung erneut ein Leistungsbezug aufgrund bereits früherer er-
worbener Anwartschaften erfolgt, des Rechts auf Antragstellung für diese Sozi-
alleistungen und die Anordnung der Herausgabe der laufenden Leistungsbe-
scheide gemäß § 836 Abs. 3 ZPO. Das Amtsgericht wies den Antrag durch Be-
schluß vom 21. Februar 2002 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzuläs-
sig zurück, weil der Schuldner nach dem von ihm erstellten Vermögensver-
zeichnis über monatliche Einkünfte von ca. 1.400 DM verfüge und zwei Perso-
nen unterhaltsverpflichtet sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen
diesen Beschluß verwarf das Landgericht. Dagegen richtet sich die teilweise
zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit das
Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses verneint wurde. Diese Beschränkung ist zulässig, weil es
sich bei der Herausgabe der Urkunden um einen selbständigen Antragsgegen-
stand handelt.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für eine Pfän-
dung bei dem gerichtsbekannt leistungsunfähigen Schuldner verneint; es
meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn sich die beabsichtigte Zwangs-
vollstreckungsmaßnahme gegen einen leistungsunfähigen Schuldner richte
und deshalb erkennbar aussichtslos sei. Die Angabe des Schuldners in einem
Vermögensverzeichnis habe als offenkundige Tatsache im Sinne des § 291
ZPO durch schriftlichen Hinweis des Gerichts in das Verfahren eingeführt und
berücksichtigt werden können.
2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, daß einer Pfändungsmaß-
nahme gegen einen leistungsunfähigen Schuldner von vornherein das Rechts-
schutzbedürfnis fehle, begegnet in ihrer Allgemeinheit Bedenken. Zumindest in
Fällen, in denen eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage
nicht ausgeschlossen erscheint, besteht ein berechtigtes Interesse des Gläubi-
gers an einer rangwahrenden Pfändung (für die Zulässigkeit der Pfändung von
Einkommen, das gegenwärtig unter der Pfändungsfreigrenze liegt, OLG Celle
Nds.Rpfl. 1953, 108; Gottwald, Zwangsvollstreckung 4. Aufl. § 829 Rn. 113;
Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 829 Rn. 18; Schuschke/Walker, Vollstrek-
kung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 829 Rn. 35; zur Frage des fehlen-
den Rechtsschutzbedürfnisses allgemein vgl. MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl.
§ 829 Rn. 20). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann dahinstehen.
Denn das gesetzliche System des Zwangsvollstreckungsrechts verbietet es,
zur Feststellung der Leistungsunfähigkeit auf das Vermögensverzeichnis des
Schuldners und dessen eidesstattliche Versicherung abzustellen.
Vor der Pfändung einer Geldforderung hat das Vollstreckungsgericht die
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu überprüfen, also die für alle Vollstrek-
kungsarten geltenden Vorschriften und die für die Forderungspfändung beson-
ders aufgestellten Bedingungen. Ansonsten obliegt dem Vollstreckungsgericht
lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung. Es muß feststellen, ob sich aus dem Vor-
bringen des Gläubigers ergibt, daß eine Forderung des Schuldners gegen den
Drittschuldner bestehen kann, die nicht unpfändbar ist. Es wird lediglich die
angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet.
Die Berücksichtigung der Angaben in dem Vermögensverzeichnis des Schuld-
ners als offenkundig würde dazu führen, daß dessen Angaben zum Bestehen
oder zur Pfändbarkeit einer Forderung entgegen der gesetzlichen Regelung
verwendet würden. Gegen die Heranziehung des Vermögensverzeichnisses im
vorliegenden Fall spricht hier überdies, daß der Schuldner die Anspruchshöhe
mit ca. 1.400 DM angegeben und hinzugefügt hat: "wird noch bearbeitet".
Kreft
Raebel
von Lienen
Kessal-Wulf
Roggenbuck