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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 20.06.2025 – 8 O 278/23

8. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2025:0620.8O278.23.00

8 O 278/23

Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil

In dem Rechtsstreit

der xx, vertr. d. d. Gf., xx 70, x xxxxxx,

Klägerin,

Streithelfer (Klägerin):

xxxxx, handelnd unter der xxxx, xxxxx, xxxxxxxx,

Prozessbevollmächtigte der Klägerin:

Rechtsanwälte xxxxxxxx,

Prozessbevollmächtigter des Streithelfers:

xxxxxxxxx,

gegen

die xxxxxxxx., vertr. d. d. Vorstand, xxxx, xxxxxxxxx,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte der Beklagten:

Rechtsanwälte xxxxxxxx, xxxxxxxxx xxx, xxxxxxxxx,

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 20.06.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Xxx als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Pkw-Unfallereignis geltend, das durch einen Versicherungsnehmer des Beklagten verursacht worden ist. Die Klägerin nimmt den Beklagten insoweit als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG in Anspruch.

Am 09.02.2023 fuhr ein Mitarbeiter der Klägerin mit dem Pkw der Klägerin, einem Fahrzeug mit Elektroantrieb, Typ TESLA Model 3, amtliches Kennzeichen AC UM 579 E, von einem Kunden zurück zum Sitz der Klägerin. Gegen 11:47 Uhr verursachte der Versicherungsnehmer des Beklagten, auf der Bundesautobahn A3, Höhe Langenfeld, mit dem bei dem Beklagten versicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen OB MP 2611 eine Kollision mit dem Pkw der Klägerin, in deren Folge dieser einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Der Unfallhergang und die Einstandspflicht des Beklagten dem Grunde nach sind unstreitig. Mit ihrer Klage macht die Klägerin jetzt noch Standkosten sowie die Kosten für eine Batteriesicherheitsprüfung geltend.

Der PKW der Klägerin musste in Folge des Unfalls abgeschleppt werden und wurde auf dem Firmengelände des Streitverkündeten abgestellt.

Die Klägerin beauftrage am 27.02.2023 einen Gutachter zur Schadensfeststellung. Das Gutachten vom 06.03.2023 (Anlage B 2) nimmt auf ein Restwertangebot Bezug, das dem Gutachten auf Seite 38 beilag und bis zum 24.03.2023 verbindlich gültig war. Die Klägerin nahm das Restwertangebot aus dem Gutachten am 24.03.2023 an (Anlage K 11). Wegen Nichtzahlung des Kaufpreises trat die Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2023 von dem Kaufvertrag zurück.

Für die Standzeit vom 09.02.2023 bis zum 26.04.2023 (76 Tage) stellte der Streitverkündete Standgebühren in Höhe von 80,00 EUR (netto) pro Tag in Rechnung (Rechnung Anlage K 4). Für eine Batteriesicherheitsprüfung stellte der Streitverkündete der Klägerin ein Entgelt von 900,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung.

Die Klägerin macht als Schaden die Nettobeträge geltend.

Die Klägerin behauptet, da es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein Elektrofahrzeug handelte, habe es nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen auf einem sog. Quarantäneparkplatz aufbewahrt werden müssen, um Sicherheitsrisiken für umstehende Personen und Gegenstände ausschließen zu können. Dieser Quarantäneparkplatz setze voraus, dass um das Fahrzeug herum in einem Radius von mindestens 5 m keine anderen Fahrzeuge oder entzündbaren Gegenstände abgestellt sind. Die dafür berechneten Standgebühren seien angemessen.

Des Weiteren habe vor einer Abholung des Unfallfahrzeugs von dessen Standort eine sog. Batterie-Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden müssen um festzustellen, dass von dem Fahrzeug keine Brandgefahr mehr ausgeht bzw. ob es sich um einen sog. Gefahrguttransport handelt, der nur durch speziell zugelassene Transportunternehmen durchgeführt werden darf. Diese Prüfung dürfe nur durch einen speziell hierfür zertifzierten Batterieprüfer vorgenommen werden. Die Sicherheitspfüfung sei erst am 24.04.2023 abgeschlossen gewesen. Zudem habe die Klägerin zunächst versucht, einen Käufer zu einem höheren Preis als den im Gutachten vom 06.03.2023 angegebenen Restwertangebot zu finden. Ferner sei der verunfallte Pkw mit Fördermitteln finanziert worden, daher habe ein Weiterverkauf frühestens nach 6 Monaten zum 15.03.2023 stattfinden können.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.482,75 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nach Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.120,00 EUR für Standkosten durch den KFZ-Versicherer der Klägerin, die die Klägerin auf Standkosten vom 12.04.2023 bis zum 26.04.2023 verrechnen will, hat sie die Klage in dieser Höhe teilweise für erledigt erklärt. In dem Anrechnungsschreiben des Versicherers (Anlage K 18) heißt es zu den Standgebühren: „Diese Gebühren übernehmen wir für maximal zwei Wochen.“

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.362,75 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte schließt sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht an und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe Verzögerungen zu vertreten, die zu der langen Standzeit geführt hätten. So habe sie den Sachverständigen erst mit 17 Tagen Verzögerung am 27.02.2023 beauftragt. Ferner wäre bei zeitnaher Annahme des verbindlich gültigen Restwertangebotes die vermeintliche Standzeit spätestens eine Woche nach Erhalt des Gutachtens und damit zum 14.03. bzw. 15.03.2023 beendet worden. Im Übrigen sei weder das Abstellen auf einem Quarantäneparkplatz noch die Batteriesicherprüfung erforderlich gewesen. Im Übrigen habe der Parkplatz den Anforderungen an einen Quarantäneparkplatz nicht genügt.

Im Übrigen wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.09.2024 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXXXX vom 01.04.2025 (Bl. 302ff d.A.) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Soweit die Klägerin jetzt noch Standgebühren für den Zeitraum vom 09.02.2023 bis 11.04.2023 sowie die Kosten für eine Batteriesicherheitsprüfung geltend macht, ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für diese Kosten keinen Anspruch auf Ersatz gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG.

1.

Ersatzfähig sind nur die (angemessenen) Kosten für eine Standzeit vom 09.02.2023 (Tag des Unfalls) bis zum 03.03.2023, denn in diesem Zeitraum hätte das Schadensgutachten eingeholt und der Schaden durch Veräußerung des Fahrzeugs abgeschlossen sein können. Die darüber hinausgehenden Verzögerungen sind der Klägerin anzulasten und nicht unfallbedingt.

Die Klägerin war schon im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, den Schaden im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren zügig abzuwickeln. Der Unfall ereignete sich am 09. Februar, der auf einen Donnerstag fiel. Nach Auffassung der Kammer war ihr demnach die Beauftragung eines Unfallsachverständigen am übernächsten Werktag, mithin am 13. Februar zumutbar. Das Gutachten wäre eine Woche später, mithin zum 20. Februar fertig gewesen und hätte der Klägerin spätestens zwei Tage später mitsamt Restwertangebot vorgelegen. Selbst bei Einräumung einer Überlegungsfrist mit Möglichkeit, ein besseres Angebot zu erhalten, war es der Klägerin zumutbar, das Restwertangebot binnen einer Woche anzunehmen, also spätestens zum 03. März 2023.

Dass für die Klägerin zur Vermeidung eines Finanzierungsschadens eine Haltepflicht bis zum 15. März bestand, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Zuwendungsbescheid Bl. 57 Anlagenband) nicht.

Soweit die Klägerin behauptet, die Batterieprüfung mit Freigabe sei erst zum 24. April abgeschlossen gewesen, war eine solche Prüfung durch einen für Hochvoltanlagen zertifizierten Mitarbeiter nach den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen nicht erforderlich. Ausreichend wäre danach vielmehr eine Sichtprüfung mit Temperaturmessungen über einen Zeitraum von 2 Tagen gewesen. Auch dies hätte problemlos innerhalb der vorgenannten Standzeit bewerkstelligt werden können, wenn nicht sogar gleich zu Beginn erledigt werden müssen. Zudem ist die Batterieprüfung nach dem Vortrag der Klägerin erst vor der Abholung zwecks Freigabe des Fahrzeugs vorgenommen worden und war damit in zeitlicher Hinsicht an den erst mit Verzögerung erfolgten Verkauf des Fahrzeugs gekoppelt. Schon deswegen kann sich die Klägerin für die Dauer der Standzeit nicht auf die Grundsätze zum Werkstattrisiko berufen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Grundsätze überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind, denn die zeitnahe Durchführung einer Batterieprüfung - deren Notwendigkeit unterstellt - mit anschließender Freigabe des Fahrzeugs ist kein Umstand, den der Geschädigte von außen nicht erkennen und beurteilen könnte.

2.

Der Anspruch auf Ersatz der Standkosten für den Zeitraum 09.02.2023 bis 03.03.2023 (23 Tage) ist bereits erfüllt.

a)

Die Höhe der angemessenen Standgebühren für den von dem Streithelfer zur Verfügung gestellten Parkplatz hat der Sachverständige XXXXX mit dem doppelten eines normalen Standplatzes angesetzt, mithin 30,00 EUR netto. Dies mit der nachvollziehbaren Begründung, dass jedenfalls ein Stellplatz neben dem Fahrzeug der Klägerin freigelassen wurde, demgegenüber weitere Sicherungsmaßnahmen nicht erkennbar waren. Ausgehend von einer unfallbedingten Standzeit von 23 Tagen errechnet sich danach ein Betrag in Höhe von 690.00 EUR.

Auch insofern kann sich die Klägerin für die Höhe der Standgebühren nicht auf die Grundsätze zum Werkstattrisiko berufen.

Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. BGH Urteile vom 26. April 2022 = NJW 2022, 2840 Rdn. 12; vom 29. Oktober 1974 = BGHZ 63, 182, 186, juris Rdn. 12).

Maßgeblich ist danach die Erkennbarkeit für den Geschädigten und die Zumutbarkeit eigener Erkundigungen. Dies hat der Bundesgerichtshof zur Übertragbarkeit seiner Rechtsprechung auf die Höhe von Mietwagenkosten nochmals klargestellt: Jedenfalls dann, wenn dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war, gelten die Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. In einem solchen Fall kann der Geschädigte den den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -, Rn. 8, juris). Nach dieser Rechtsprechung muss der Geschädigte in einem solchen Fall allerdings darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -, Rn. 10, juris).

Dazu, dass die Klägerin Vergleichsangebote für Quarantäneparkplätze eingeholt hat oder ihr dieses nicht zumutbar war, hat sie nichts vorgetragen. Gerade in Anbetracht der eingetretenen Verzögerungen bei der Schadensabwicklung ist zudem jedenfalls eine Pflicht zu eigenen Erkundigungen der Klägerin anzunehmen.

Daher kann auch dahinstehen, ob sich die Klägerin schon für die Notwendigkeit, das Fahrzeug auf einen Quarantäneparkplatz zu verbringen sowie für die Geeignetheit des konkret von dem Streitverkündeten zur Verfügung gestellten Parkplatzes auf die Grundsätze zum Werkstattrisiko berufen kann. Dann nach den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen existiert keine explizite Richtlinie oder Norm über die Beschaffenheit eines sogenannten Quarantäneplatzes für verunfallte Elektrofahrzeuge sondern lediglich eine Empfehlung (z.B. von der Feuerwehr), welche Funktionen er erfüllen soll und welche technischen Gegebenheiten sich daraus ergeben. Zudem erfüllt der konkret vorgefundene Parkplatz diese Empfehlungen auch nur teilweise.

b)

Der Schaden der Klägerin für diesen Zeitraum ist bereits durch Zahlung ihrer Kfz-Versicherung in Höhe von 1.120,00 EUR erfüllt.

Die Versicherung der Klägerin hat in ihrem Abrechnungsschreiben ausgeführt, dass sie lediglich eine Standdauer von maximal 2 Wochen ersetzt (Anlage K 18). Darin ist eine konkludente Tilgungsbestimmung bezogen auf eine maximal 2-wöchige Gesamtdauer zu sehen, denn es wäre realitätsfern anzunehmen, die Versicherung habe eine Einstandspflicht zur Erstattung eines beliebigen Zeitraums innerhalb einer diese zwei Wochen deutlich überschreitenden Zeitraumes erfüllen wollen. Damit ist der Klägerin eine Verrechnung dieses Betrages auf die beiden letzten Wochen der tatsächlich 76-tägigen Standzeit verwehrt.

3.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung von 900,00 EUR (netto) für die abgerechnete Batterieprüfung.

Wie bereits ausgeführt, war eine solche Prüfung durch einen für Hochvoltanlagen zertifizierten Mitarbeiter nach den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen nicht erforderlich. Ausreichend wäre danach vielmehr eine Sichtprüfung mit Temperaturmessungen über einen Zeitraum von zwei Tagen gewesen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der damit verbundene geringe zusätzliche Aufwand mit den erhöhten Standgebühren abgegolten ist.

Nach den oben genannten Grundsätzen zum Werkstattrisiko und deren Übertragbarkeit auf gleichgelagerte Sachverhalte kann sich die Klägerin für die dafür abgerechneten Kosten nicht auf diese Grundsätze berufen. Der Sachverständige stellt dazu explizit in seinem Gutachten (dort S. 13) fest: „Eine Sicherheitsbewertung war für den Transport des Fahrzeugs (zur Verwertung) also nicht erforderlich. Sie hatte sich schon allein wegen des seit dem Verkehrsunfall verstrichenen Zeitraums von mindestens 15 Tagen erübrigt“. Der Streitverkündete hat hier schlicht keine Mehraufwendungen oder überhöhte Sätze im Rahmen der Schadensbeseitigung abgerechnet sondern eine separate zusätzliche Leistung, die nach den Feststellungen des Sachverständigen XXXXX gar nicht angezeigt war. Damit fehlt es bereits an einer vergleichbaren Konstellation gegenüber überhöhten Reparaturrechnungen.

II.

Soweit die Klägerin den Rechtsstreit teilweise einseitig für erledigt erklärt hat, war die in diesem Umfang verfolgte Klage zwar ebenfalls zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die einseitige Erledigungserklärung stellt eine Klageänderung dahingehend dar, dass das Gericht über die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Wege der Feststellung zu entscheiden hat (ganz h. M., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. 06. 2008 - IX ZR 84/07 in NJW 2008, 2580, beck-online; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 28 f, beck-online: Gewohnheitsrecht; BeckOK ZPO/Jaspersen, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 91a Rn. 47, beck-online).

2.

Für die Unbegründetheit des für erledigt erklärten Teils der Klageforderung wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.482,75 EUR festgesetzt.

Dr. Xxxxxxx