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BGH Urteil vom 19.06.2008 – IX ZR 84/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 84/07

URTEIL

Verkündet am: 19. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 47; BGB §§ 985, 546

Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummiet-

verhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den In-

solvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn die-

ser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht.

BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - LG Augsburg

AG Augsburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof.

Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil der

7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 4. April 2007 und

das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2006 in-

soweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden

wurde.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge, von den erstin-

stanzlichen Gerichtskosten und seinen erstinstanzlichen außerge-

richtlichen Kosten jeweils auch den Teil, der dem Beklagten aufer-

legt worden ist, sowie die erstinstanzlichen außergerichtlichen

Kosten des Beklagten insgesamt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Der Kläger hatte an die früheren Beklagten zu 1 und 2 eine Wohnung

vermietet. Am 17. März 2006 erklärte er wegen Zahlungsrückständen die frist-

lose Kündigung des Mietverhältnisses. Mit der am 19. Mai 2006 zugestellten

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Klage hat er die früheren Beklagten zu 1 und 2 auf Räumung und Herausgabe

der Wohnung in Anspruch genommen. Über das Vermögen beider früherer Be-

klagter ist - gegenüber der früheren Beklagten zu 1 am 22. Juni 2006 und ge-

genüber dem früheren Beklagten zu 2 am 20. Juli 2005 - das Insolvenzverfah-

ren eröffnet und der Beklagte (früherer Beklagter zu 3) jeweils zum Treuhänder

bestellt worden.

Der Kläger hat die Klage am 17. August 2006 auf den Beklagten er-

streckt. Dieser hat dem Kläger mitgeteilt, dass die nach dem 30. November

2006 fällig werdenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht im Insolvenzver-

fahren geltend gemacht werden könnten.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Herausgabe sowie die früheren

Beklagten zu 1 und 2 zur Räumung der Wohnung verurteilt. Gegen dieses Urteil

hat lediglich der Beklagte Berufung eingelegt. Dem von dem Kläger nach Räu-

mung der Wohnung durch die früheren Beklagten zu 1 und 2 gestellten Erledi-

gungsantrag hat der Beklagte widersprochen. Das Landgericht hat die Berufung

des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Hauptsache erledigt

sei, und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Beklagte

sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung des ge-

gen ihn gerichteten Feststellungsantrags.

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorliegend sei gemäß § 91a ZPO

nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Durch die Räumung

und Herausgabe der Wohnung sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Erklärung des Beklagten, wonach Mietforderungen nicht im Insolvenzver-

fahren geltend gemacht werden könnten, habe nicht die Freigabe der Wohnung

bewirkt. Deshalb sei der Mietvertrag nicht beendet worden und die Verfügungs-

befugnis nicht an die früheren Mieter zurückgefallen. Da der Beklagte die Erklä-

rung außerdem nach Klagezustellung abgegeben habe, sei die gegen ihn ge-

richtete Klage zunächst begründet gewesen. Seine Berufung hätte folglich ohne

das erledigende Ereignis zurückgewiesen werden müssen.

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II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Das Berufungsurteil unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung

durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2004 - XI ZR 164/03,

NJW 2004, 2745, 2746; Urt. v. 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005,

594, 596).

2. Der Kläger konnte den Rechtsstreit ohne Einlegung einer Anschluss-

berufung (§ 524 ZPO) einseitig für erledigt erklären. Die einseitige Erledigungs-

erklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung

(BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442). Da mit der Erledi-

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gung von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen

wird, handelt es sich um eine Antragsbeschränkung. Bei dieser Sachlage soll

durch den Erledigungsantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung

erreicht werden (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1987 - V ZR 42/86, NJW-RR 1988,

185; Urt. v. 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669 f Rn. 9 f).

3. Zu Unrecht hat das Landgericht dem geänderten Klageantrag auf der

Grundlage des § 91a ZPO stattgegeben.

a) Da der Beklagte dem Erledigungsantrag des Klägers widersprochen

hat, fehlt es an übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien als

Voraussetzung für die Anwendung des § 91a ZPO. Im Falle der einseitigen Er-

ledigungserklärung muss das Gericht vielmehr im ordentlichen Streitverfahren

prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist, ob also die eingereichte Klage zulässig

und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereig-

nis gegenstandslos geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht

das Gericht die Erledigung durch Urteil aus (BGHZ 91, 126, 127; 106, 359,

366 f; BGH, Versäumnisurteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, BGH-

Report 2006, 199).

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b) Im Streitfall bestehen bereits Bedenken, ob sich der Rechtsstreit auf

der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch den Auszug

der früheren Beklagten tatsächlich erledigt hat. Das Landgericht geht in Über-

einstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, dass der Beklagte in seinem Amt

als Treuhänder die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die Wohnung

erlangt hat. Dieser Verwaltungsbesitz des Beklagten ging infolge seines not-

wendig eigenständigen Charakters mit der Räumung der Wohnung durch die

früheren Beklagten nicht ohne weiteres unter.

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4. Letztlich kann die Frage einer Erledigung aber auf sich beruhen, weil

das gegen den Beklagten gerichtete Herausgabeverlagen (§§ 985, 546 BGB)

von Anfang an unbegründet war (BGHZ 106, 359, 367).

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a) Das Amtsgericht hat angenommen, dass das Mietverhältnis gegen-

über der früheren Beklagten zu 1 durch die Kündigung vom 17. März 2006 vor

der am 22. Juni 2006 angeordneten Eröffnung des Insolvenzverfahrens been-

det worden war, während die Beendigung im Verhältnis zum Beklagten zu 2

durch eine gegenüber dem Beklagten als Treuhänder (konkludent) erklärte

Kündigung nach der am 20. Juli 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens eintrat. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Würdigung, die auch im Rah-

men des vorliegenden Prozessrechtsverhältnisses nicht in Frage gestellt wurde,

ist der Beklagte gemäß § 108 Abs. 1 InsO nur hinsichtlich des früheren Beklag-

ten zu 2 in das Mietverhältnis mit dem Kläger eingerückt. Die von dem Beklag-

ten gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegebene Erklärung, deren Reichweite

vorliegend

dahingestellt

bleiben

kann

(vgl.

hierzu Mohrbutter/

Ringstmeier/Homann, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 7 Rn. 86:

Freigabe des Vertragsverhältnisses zugunsten des Schuldners; MünchKomm-

InsO/Eckert, 2. Aufl. § 109 Rn. 53 f: Lediglich Wegfall des Sonderkündigungs-

rechts aus § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO), bezog sich folglich ausschließlich auf die

Insolvenz über das Vermögen des Beklagten zu 2.

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b) Nach Beendigung des zwischen dem Vermieter und dem Schuldner

begründeten Mietverhältnisses ist zwischen dem Anspruch auf Herausgabe der

Mietsache und etwaigen die Masse treffenden Abwicklungsansprüchen (§ 55

Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu unterscheiden. Der aus § 985 BGB sowie § 546 BGB fol-

gende, durch die Insolvenzeröffnung inhaltlich unbeeinflusste (BGHZ 86, 204,

211) Herausgabeanspruch begründet ohne Rücksicht darauf, ob das Mietver-

hältnis vor oder nach Insolvenzeröffnung beendet wurde (MünchKomm-

InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 341), ein Aussonderungsrecht (BGHZ 127, 156,

160). Dieses besteht allerdings nur, wenn der auszusondernde Gegenstand

infolge der Wahrnehmung des Verwaltungsbesitzes durch den Insolvenzverwal-

ter massebefangen ist (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 35a). An-

dernfalls kann der Berechtigte allein den Schuldner persönlich in Anspruch neh-

men (BGHZ aaO S. 161).

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aa) Demgemäß ist der Verwalter dem Vermieter nur zur Herausgabe ei-

ner Mietwohnung verpflichtet, wenn er den Besitz daran ausübt (BGHZ 148,

252, 260 f; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 341

Rn. 12) oder unter Anerkennung des fremden Eigentums das Recht bean-

sprucht, die Mietwohnung für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden,

ob, wann und in welcher Weise er sie an den Vermieter zurückgibt (BGHZ 127,

156, 161). Greifen diese Ausnahmetatbestände nicht ein, weil der Verwalter im

Blick auf die von dem Schuldner genutzte Wohnung keine eigenen Rechte be-

hauptet, scheidet ein Herausgabeanspruch gegen ihn aus (LG Mannheim

WuM 2006, 694 f; MünchKomm-InsO/Eckert, aaO § 108 Rn. 116; HK-InsO/

Marotzke, 4. Aufl. § 109 Rn. 16; Hain ZInsO 2007, 192, 195).

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bb) Unstreitig hat der Beklagte an der Mietwohnung zu keinem Zeitpunkt

Besitz begründet. Er hat auch - entgegen der Auffassung der Revisionserwide-

rung - keine Entscheidung darüber in Anspruch genommen, unter welchen Vor-

aussetzungen die Wohnung an den Kläger zurückgegeben wird. Der Beklagte

hat es gerade abgelehnt, mit dem Kläger einen Räumungsvergleich zu schlie-

ßen. In der Weigerung, auch nur vergleichsweise über die weitere Nutzungs-

dauer durch die früheren Beklagten zu 1 und 2 zu disponieren, kommt der Wille

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zum Ausdruck, keine Nutzungsrechte über die Wohnung auszuüben. In Ein-

klang hiermit hat der Beklagte weiter im einzelnen vorgetragen, die Mietwoh-

nung nicht zu nutzen und sie auch nicht für die Insolvenzmasse in Anspruch zu

nehmen. Bei dieser Sachlage war ein Herausgabeanspruch gegen den Beklag-

ten von Anfang an unbegründet.

cc) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Beklagte sei aus nor-

mativen Erwägungen als Besitzer der Wohnung anzusehen.

(1) Ein Besitz des Beklagten kann nicht aus § 148 Abs. 1 InsO hergelei-

tet werden.

Der Insolvenzverwalter hat nach dieser Vorschrift das gesamte zur Insol-

venzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die

Besitzergreifung vollzieht sich jedoch entgegen der von dem Kläger in der

mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung nicht kraft Gesetzes

(wie etwa im Rahmen des § 857 BGB), sondern setzt - wie dem von § 80 Abs. 1

abweichenden Wortlaut des § 148 Abs. 1 InsO und der Vollstreckungsmöglich-

keit durch § 148 Abs. 2 InsO zu entnehmen ist - die Erlangung der tatsächlichen

Gewalt (§ 854 BGB) durch den Insolvenzverwalter voraus (MünchKomm-

InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 148 Rn. 24; Nerlich/Römermann/Andres, InsO §

148 Rn. 29; FK-InsO/Wegener, 4. Aufl. § 148 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Jarchow,

2. Aufl. § 148 Rn. 13). Für diese rechtliche Würdigung spricht ferner die dem

Insolvenzverwalter bei einer schuldhaften Verzögerung der Inbesitznahme dro-

hende Schadensersatzpflicht (vgl. FK-InsO/Wegener, aaO § 148 Rn. 5;

Braun/Dithmar, InsO 3. Aufl. § 148 Rn. 6), die bei Annahme eines ohnehin be-

stehenden gesetzlichen Besitzerwerbs nie zum Tragen käme.

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Davon abgesehen war der Beklagte nicht einmal gehalten, die Mietwoh-

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nung der Schuldner in Besitz zu nehmen. Eine Verpflichtung des Insolvenzver-

walters zur Besitzergreifung scheidet aus, wenn die Belassung der Sache bei

dem Schuldner die Befriedigung der Gläubiger nicht gefährdet (MünchKomm-

InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 148 Rn. 26). Der Insolvenzverwalter darf insbe-

sondere davon absehen, an massefremden Gegenständen Besitz zu begrün-

den, die er - wie etwa eine von dem Schuldner bewohnte Mietwohnung (Münch-

Komm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 148 Rn. 26) - nicht für die Masse zu nut-

zen beabsichtigt (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 148 Rn. 12).

(2) Auch durch die Abgabe der auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO beruhenden

Erklärung hat der Beklagte keinen Besitz an der Mietwohnung begründet.

Die Bestimmung dient dem Schutz der persönlichen Wohnung des

Schuldners. Um dem Schuldner seine Mietwohnung möglichst zu belassen, ist

dem Insolvenzverwalter die Befugnis, den Mietvertrag zu kündigen, entzogen.

Durch die Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO kann der Insolvenzverwalter

statt dessen eine Enthaftung der Masse von sämtlichen Ansprüchen aus dem

Mietverhältnis bewirken (FK-InsO/Wegener, aaO § 109 Rn. 10c). Im Gegenzug

erhält der Mieter die Chance, durch die Übernahme der Mietzahlung aus sei-

nem freien Vermögen die Wohnung zu behalten (MünchKomm-InsO/Eckert,

aaO § 109 Rn. 49). Die als Ersatz für eine Kündigung auf eine Pflichtenlösung

gerichtete Verlautbarung

des Verwalters

bringt

den

eindeutigen

Willen zum Ausdruck, sowohl von einem Besitz als auch einer Nutzung der

Wohnung Abstand zu nehmen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Vorinstanzen:

AG Augsburg, Entscheidung vom 23.10.2006 - 20 C 2451/06 -

LG Augsburg, Entscheidung vom 04.04.2007 - 7 S 4508/06 -