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Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.12.2025 – 12 O 282/25
12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2025:1222.12O282.25.00
Gründe
I.
Die Antragstellerin bietet unter der Bezeichnung „Q“ Unterwasserfotos für Hunde an. Sie nahm das folgende Bild im Rahmen dieser Tätigkeit auf und bearbeitete es hinsichtlich Kontrast, Schärfe und Farbe:
Am 15.10.2025 entdeckte die Antragstellerin auf der Internetseite des Antragsgegners I die folgende Abbildung:
Die Antragstellerin ließ den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2025 abmahnen und unter Fristsetzung bis zum 28.11.2025 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Der Antragsgegner reagierte darauf nicht.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, es handele sich bei der von dem Antragsgegner verwendeten Abbildung um eine zustimmungsbedürftige Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes. Insbesondere handele es sich nicht um eine freie Bearbeitung ihres Werkes, weil der Kern des Bildes - der Kopf des Golden Retrievers, der nach einem roten Ball schnappt - nahezu identisch sei. Zudem gehe aus der Dateibezeichnung hervor, dass das Bild des Antragsgegners mittels dem KI-System Google Gemini erstellt worden sei, wobei das Bild der Antragstellerin als Vorlage gedient habe.
Zudem habe der Download ihres Lichtbildes und das Bereithalten der Abbildung durch den Antragsgegner sie in ihren Verwertungsrechten verletzt.
Nach gerichtlichem Hinweisbeschluss vom 16.12.2025 hat die Antragstellerin ihren Antrag konkretisiert und beantragt nunmehr,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu untersagen, eines oder mehrere der folgenden Bilder
ohne Zustimmung der Antragstellerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder dies zu gestatten und/oder zu ermöglichen, wie auf der Website hundeschulzentrum-niederrhein.de, nämlich unter
• I und
• I noch am 15. Dezember 2025 geschehen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.
1.
2.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin nicht besteht.
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gegen den Antragsgegner zu.
Ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG setzt voraus, dass der Anspruchsgegner widerrechtlich ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Anspruchstellers verletzt und Wiederholungsgefahr droht, vgl. 97 Abs. 1 S.1 UrhG. Vorliegend liegt bereits keine widerrechtliche Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Rechts vor, weil es sich bei dem angegriffenen Werk um eine freie Bearbeitung gem. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG handelt.
Es handelt sich bei der sog. freien Bearbeitung gem. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG um eine Schutzbereichsbegrenzung der urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte (vgl. Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 23 Rn. 67). Solange ein hinreichender Abstand zu dem urheberrechtlich geschützten Werk besteht, müssen die Beschränkungen des Urheberrechts nicht beachtet werden. Dies gilt dann, wenn es sich um ein selbstständiges Werk handelt, welches zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes einen hinreichenden Abstand einhält und diese verblassen (vgl. BGH I ZR 12/08 - Perlentaucher). In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53 - Alcolix; BGHZ 141, 267 - Laras Tochter; BGH, Urteil vom 20.03.2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260 - Gies-Adler, mwN). Für die Beurteilung des Eingriffs in den Schutzbereich der Verwertungsrechte bei einem Werk kommt es darauf an, ob in der angegriffenen Gestaltung bei einem Vergleich des Gesamteindrucks die den Urheberrechtsschutz der benutzten Gestaltung begründenden Merkmale wiedererkennbar sind (vgl. EuGH, ZUM 2009, 945 Rn. 39 - Infopaq International).
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich eine abgestufte Prüfungsfolge: Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind (vgl. BGH, ZUM 2022, 547). Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH aaO). Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH aaO). Es ist dann - soweit erforderlich - weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werks anzusehen ist. Weicht der jeweilige Gesamteindruck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor (vgl. BGH aaO).
Nach den dargelegten Voraussetzungen liegt eine freie Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG vor.
Das benutzte Werk wird bestimmt von dem Motiv eines perspektivisch verzerrtem Hundekopfes, der vor einem verschwommenen, hellblauen Hintergrund nach einem roten Ball schnappt. Die Bildgestaltung ist dabei fokussiert auf den mittigen Hundekopf, ein hellbrauner Körper ist nur angedeutet zu erkennen. Der Hund scheint dabei auf einer Vorrichtung unter ihm zu laufen und ist dabei von vorne abgelichtet. Eine spezifische Hunderasse ist nicht ohne Weiteres erkennbar; es handelt sich um einen hellbraunen, mittelgroßen Hund. Der Hintergrund des Werkes ist nicht in besonderer Weise gestaltet, sondern lässt nur das farblich nachbearbeitete Wasser erkennen, in dem das Foto aufgenommen worden ist. Es handelt sich insgesamt - trotz der vorgenommenen Bearbeitungen - um eine naturalistische Darstellung.
Das neue Werk teilt sich mit dem älteren Werk das grundsätzliche Motiv eines hellbraunen, mittelgroßen Hundes, der nach einem roten Ball schnappt. Der Hund ist mit seinem Körper nahezu vollständig aus einer seitlichen Perspektive erkennbar. Der Hintergrund besteht aus einem See- oder Meeresboden, in den mittig von oben ein Sonnenstrahl einfällt und die Szenerie illuminiert. Der Hund scheint im Schwimmen mit gebleckten Zähnen zum Sprung auf den Ball anzusetzen. An den Seiten sind Steine und ähnliche Formationen zu erkennen und das Bild ist insgesamt geprägt von aufsteigenden Luftblasen. Die Darstellung ist offensichtlich comichaft und überzeichnet; es handelt sich gerade nicht um eine naturalistische Darstellung. Das Bild ist zusätzlich mit einem Rahmen aus Schriftzeichen, Symbolen und Ritterhelmen eingefasst.
Der Gesamteindruck der Werke unterscheidet sich maßgeblich, auch wenn sie sich ein Motiv teilen. Darauf kann es bei der Entscheidung über den Gesamteindruck indes nicht ankommen, weil das Motiv eines Lichtbildes grundsätzlich am urheberrechtlichen Schutz nicht teilnimmt (Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 23 Rn. 122). Vielmehr ist auf die Komposition der Werke insgesamt nach Farbe, Gruppierung, Blickwinkel, Perspektive und Schärfen abzustellen
Die beiden Werke teilen sich insoweit im Wesentlichen nur das Motiv und gehen in der konkreten Gestaltung nach ihrem Gesamteindruck in erheblicher Weise auseinander. Denn es handelt sich bereits nach der ganz grundsätzlichen Art der Gestalt um verschiedene Werkarten mit einem naturalistischen Foto auf der einen, und einer comichaften Zeichnung auf der anderen Seite. Die Perspektiven auf das Hundemotiv, die die Werke jeweils prägen, weichen stark voneinander ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die stromlinienförmige Darstellung des Hundes von vorn, das bearbeitete Lichtbild der Antragstellerin gerade entscheidend prägt. Denn der „Witz“ des Fotos ergibt sich für den Betrachter gerade daraus, dass der Hund nur noch als Kopf erkennbar ist. Dieses Charakteristikum greift das neue Werk nicht auf, sondern zeigt den Hund fast vollständig und von der Seite.
Auch die allgemeine und farbliche Gestaltung des Hintergrunds weicht jeweils deutlich ab. Das ältere Werk setzt auf einen bewusst reduzierten Hintergrund, der das Motiv des Hundekopfs betont und hervorhebt. Dass dem neueren Werk dieser besondere Fokus fehlt, schlägt sich auch in der Gestaltung des Hintergrundes mit eigenen Motiven nieder. Hier ist eine künstlerische Gestaltung durch Einfügen eines unebenen Bodens, Steinen, die das Hundemotiv einrahmen, sowie Luftblasen und einer Lichtquelle von oben erfolgt.
Insoweit verblasst der eigengestalterische Wesenszug des älteren Werkes, das den Fokus auf den Hundekopf aus einer Frontalperspektive legt, in einer Weise, nach der dieses Werk nur noch als Inspiration für das Werk des Antragstellers dient. Die Werke teilen sich wesentliche Wesenszüge gerade nicht, sondern das ältere Werk scheint nur als Anregung gedient zu haben. Dass einzelne Elemente - insbesondere der rote Ball - übernommen worden sind, steht dem nicht entgegen. Denn es kommt auf den qualitativen Gesamteindruck der jeweiligen Werke an. Gemessen daran, tritt der rote Ball hier jedoch zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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