Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 04.02.2005 – 1 O 12/04

ECLI:DE:LGDO:2005:0204.1O12.04.00

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

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Nachdem er seine Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

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Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben den für den vorliegenden Kostenbeschluss erforderlichen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO wirksam gestellt.

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In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass der Kläger mit dem Insolvenzverwalter vereinbart hat, letzterer werde im Fall der Klagerücknahme keinen Kostenantrag stellen.

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Der lnsolvenzverwalter ist am vorliegenden Prozessrechtsverhältnis nicht beteiligt.

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Denn die Klage war vom Kläger gegen den Beklagten gerichtet und wurde diesem

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auch zugestellt. Damit ist ein wirksames Prozessrechtsverhältnis nur zwischen dem

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Kläger und dem Beklagten begründet worden. Darauf, dass vor Klageerhebung über

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das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kommt es nicht

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an. Eine vor Klageerhebung erfolgte Insolvenzeröffnung berührt die Wirksamkeit der

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Zustellung an den Gemeinschuldner nicht, dieser verliert durch die Insolvenzeröffnung weder seine Partei- noch seine Prozessfähigkeit

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(KG Rechtspfleger 1990,310). Wer die Stellung der beklagten Partei erlangt, hängt allein vom objektiv erkennbaren Sinn der prozessbegründenden Erklärung des Klägers ab (BGH NJW 94,3232).