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BGH Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZB 232/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

IX ZB 232/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 240

Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Be-

klagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unter-

brechung des Rechtsstreits nicht statt.

BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 11. Dezember 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Dezember

2007 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts

Dortmund vom 4. Februar 2005 aufgehoben.

Der Antrag des Beklagten, dem Kläger die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

1

Der Kläger hat am 6. Oktober 2003 bei dem Landgericht eine auf Amts-

pflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage gegen den Beklagten, einen

ehemaligen Notar, eingereicht. Über das Vermögen des Beklagten ist am

17. Oktober 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. A.

zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klageschrift ist dem Beklagten am

24. Oktober 2003 unter seiner ehemaligen Kanzleianschrift durch Einlegen in

den Briefkasten übermittelt worden. Durch Schriftsatz vom 10. November 2003

haben die von dem Beklagten bevollmächtigten Rechtsanwälte für diesen Ver-

teidigungsbereitschaft angezeigt; ihnen ist die Klageschrift am 13. November

2003 zugestellt worden. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10. November 2003 hat

sich der Insolvenzverwalter gemeldet und unter Hinweis auf die Insolvenzeröff-

nung die Auffassung vertreten, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei. Die Be-

vollmächtigten des Beklagten sind in der Folgezeit der Klageforderung entge-

gengetreten und haben einen Klageabweisungsantrag angekündigt.

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Der Kläger hat sich mit dem Insolvenzverwalter außergerichtlich dahin

verständigt, dass er die Klage unter Verzicht auf die Geltendmachung einer et-

waigen aus dem Rechtsstreit resultierenden Masseforderung zurücknimmt und

der Insolvenzverwalter im Gegenzug keinen Kostenantrag stellt. Am 16. Januar

2004 hat der Kläger die Klage unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren zu-

rückgenommen und erklärt, der Insolvenzverwalter werde einen Kostenantrag

nicht stellen. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht dem Kläger die

Kosten des Verfahrens auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde

hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechts-

beschwerde begehrt der Kläger, die vordergerichtlichen Entscheidungen aufzu-

heben und den Kostenantrag des Beklagten abzuweisen.

II.

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4

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zu-

lässige (§ 574 Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache

Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei je-

denfalls durch die Zustellung der Klageschrift an die Prozessbevollmächtigten

des Beklagten ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden. Der Beklagte

habe seinen Anwälten nach Insolvenzeröffnung und darum ohne Verstoß gegen

§ 117 InsO Prozessvollmacht erteilt. Eine Unterbrechung des Verfahrens sei

nicht eingetreten, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklag-

ten noch vor Klagezustellung eröffnet worden sei. Eine Kostenentscheidung

zugunsten des Klägers auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO komme

nicht in Betracht, weil die Klageforderung in ihrem Bestand durch die Insolvenz-

eröffnung nicht berührt werde und darum weder eine Erledigung der Hauptsa-

che eingetreten noch der Anlass zur Klageerhebung entfallen sei.

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2. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher

Prüfung nicht Stand. Der Beklagte kann nicht zu seinen Gunsten den Erlass

einer Kostenentscheidung beantragen, weil der auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

beruhende prozessuale Kostenerstattungsanspruch Bestandteil der Insolvenz-

masse ist und darum der alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des

Insolvenzverwalters (§ 80 InsO) unterliegt. Daraus folgt zugleich, dass der Kos-

tenerstattungsanspruch nach Maßgabe des von dem Insolvenzverwalter mit

dem Kläger vereinbarten Vergleichs untergegangen ist.

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a) Die Klage ist dem Beklagten - wie das Beschwerdegericht zutreffend

erkannt hat - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

wirksam zugestellt worden. Der Mangel einer Zustellung unter der nicht mehr

bestehenden Kanzleianschrift wurde geheilt, weil der Beklagte die Klageschrift

tatsächlich erhalten hat (§ 189 ZPO).

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Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende

Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene

Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem

Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfah-

ren

realisieren kann

(§ 87

InsO), das Rechtsschutzbedürfnis

fehlt

(Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 10 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Schumacher,

2. Aufl. Rn. 42 vor §§ 85 bis 87; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.40).

Die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners (§§ 50, 51 ZPO) wird jedoch

durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006

- IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260). Mithin ist die der Wirksamkeit einer Zustel-

lung an Prozessunfähige entgegenstehende Vorschrift des § 170 Abs. 1 Satz 2

ZPO unanwendbar und auch eine nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem

Schuldner bewirkte Zustellung gültig (KG ZIP 1990, 1092, 1093; MünchKomm-

InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 80 Rn. 77; Grunsky EWiR 1990, 917, 918; K. Schmidt,

NJW 1995, 911, 912; im Ergebnis ebenso BGHZ 127, 156, 163).

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b) Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am

17. Oktober 2003 und damit bereits vor der frühestens am 24. Oktober 2003

erfolgten Zustellung der Klageschrift eröffnet wurde, ist der Rechtsstreit in

Übereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung des Beschwerdegerichts nicht

nach § 240 ZPO unterbrochen worden. Folglich hatte der Erlass der isolierten

Kostenentscheidung (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO) nicht wegen einer Ver-

fahrensunterbrechung zu unterbleiben (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2005

- XII ZR 233/02, ZInsO 2005, 372, 373).

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aa) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

einer Partei wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO das Verfahren, wenn es die Insol-

venzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren

geltenden Vorschriften aufgenommen wird. Schon dem Wortsinn des § 240

ZPO ist zu entnehmen, dass die Unterbrechung ein rechtshängiges Verfahren

voraussetzt, weil nur ein bereits durch Zustellung an den Gegner in Gang ge-

setzter zweiseitiger prozessualer Vorgang unterbrochen werden kann. Unter

"Verfahren" ist mithin ein durch Klagezustellung rechtshängig gewordener Pro-

zess (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) zu verstehen. Allein diese Auslegung

entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers: Danach muss der

"anhängig gewordene Prozess" grundsätzlich ohne Stillstand zu Ende geführt

werden (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Zwei-

ter Band, Erste Abteilung, 2. Auflage herausgegeben von Stegmann S. 248), es

sei denn, dass vom Willen der Parteien unabhängige Umstände wie die "Kon-

kurseröffnung" einen "vollständigen Stillstand des Prozesses" fordern (Hahn,

aaO S. 249). Da von einem Rechtsstreit und damit einem Prozess nur nach

Zustellung der Klage gesprochen werden kann (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1

ZPO), kommt folgerichtig eine Unterbrechung des Verfahrens ebenfalls erst

nach Zustellung der Klage in Betracht. Dementsprechend ist bereits unmittelbar

nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung - soweit ersichtlich einhellig - die

Auffassung vertreten worden, dass eine Verfahrensunterbrechung die Zustel-

lung der Klage erfordert (Frank ZZP 13 (1889), 184, 215). "Anhängigkeit" des

Prozesses wurde sowohl im Rahmen des § 240 ZPO als auch der darauf bezo-

genen konkursrechtlichen Vorschriften als "Rechtshängigkeit" gedeutet (Voigt,

Der Einfluss des Konkurses auf die schwebenden Prozesse des Gemein-

schuldners, 1903 S. 8; Lothar Seuffert, Deutsches Konkursprozessrecht 1899

S. 179 f; LAG Berlin LAG-E § 146 KO Nr. 1 Satz 2 f; vgl. auch RGZ 32, 354,

356; RG Gruchot 39, 1138, 1139) und folglich angenommen, dass eine Unter-

brechung nicht stattfindet, wenn über das Vermögen einer der Parteien vor Kla-

gezustellung das Konkursverfahren eröffnet wurde (Voigt, aaO S. 9 m.w.N.;

Frank, aaO).

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bb) Diese Würdigung liegt ebenso dem Verständnis des Gesetzgebers

der Insolvenzordnung zugrunde, wonach durch die Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens ein "Rechtsstreit" unterbrochen wird (BT-Drucks. 12/2443, S. 136). Die

Unterbrechung eines Verfahrens infolge einer Insolvenzeröffnung setzt also ein

durch Zustellung der Klageschrift begründetes rechtshängiges zivilrechtliches

Streitverfahren voraus (BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - VII ZB 3/08, ZIP

2008, 1941, 1942 Rn. 10). Damit übereinstimmend wird von der ganz überwie-

genden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum für die Unterbrechung

des Verfahrens die Zustellung der Klage und damit Rechtshängigkeit verlangt

(KG aaO S. 1093; OLG Frankfurt OLGR 2006, 935 (LS), Rn. 22 (juris); OLG

München ZIP 2007, 2052; LAG Berlin, aaO; MünchKomm-InsO/Schumacher,

aaO; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. Rn. 6 vor § 85 bis 87; Uhlenbruck, InsO

12. Aufl. § 85 Rn. 4; Lüke

in Kübler/Prütting/Bork,

InsO § 85 Rn. 21;

HmbKomm/Kuleisa, InsO 2. Aufl. Rn. 9 vor §§ 85 bis 87; Gottwald/Gerhardt,

Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 32 Rn. 2; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 85

Rn. 10; Lattka ZInsO 2007 1034 ff; Wiecorek/Schütze/Gerken, ZPO 3. Aufl.

§ 240 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rn. 6 i.V.m. Rn. 1 vor

§ 239; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 240 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Gehrlein,

3. Aufl. § 240 Rn. 6; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 240 Rn. 2; Thomas/

Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 240 Rn. 3; a.A. OLG Brandenburg NJW-RR

1999, 1428, 1429; Huber, AnfG 10. Aufl. § 17 Rn. 3; Kübler/Prütting/Paulus,

§ 17 AnfG Rn. 2).

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cc) Diese an die Zustellung der Klageschrift als unabdingbare Voraus-

setzung einer Unterbrechung anknüpfende Rechtsauffassung steht mit allge-

meinen prozessualen Grundsätzen in Einklang. Eine Klageänderung (§ 263

ZPO), die Erhebung einer Widerklage (§ 33 ZPO) wie auch einer Zwischenfest-

stellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) setzt Rechtshängigkeit und damit die Zustel-

lung der Klage voraus. Eine Erledigung der Hauptsache kann erst nach

Rechtshängigkeit eintreten (BGHZ 83, 12, 13 f; 127, 156, 163; BGH, Urt. v.

17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, NJW 2003, 3134; Urt. v. 19. Juni 2008 - IX ZR

84/07, ZIP 2008, 1736 f Rn. 10). Auch die Entstehung des prozessualen Kos-

tenerstattungsanspruchs erfordert - abgesehen von dem Ausnahmetatbestand

des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO - ein Prozessrechtsverhältnis, also die Rechts-

hängigkeit eines prozessualen Anspruchs einer Partei gegen die andere (BGH,

Urt. v. 6. Dezember 1974 - V ZR 86/73, WM 1975, 97, 98; v. 21. April 1988

- IX ZR 191/87, NJW 1988, 3204, 3205; Musielak/Wolst, aaO Rn. 14 vor § 91;

Ganter FS Merz, S. 105, 106 f.). In Anknüpfung an diese prozessualen Gege-

benheiten ist eine Unterbrechung des Verfahrens ebenfalls nur bei einer nach

Klagezustellung erfolgten Insolvenzeröffnung gerechtfertigt (Lattka ZInsO 2007,

1034, 1035).

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dd) Überdies scheidet eine Unterbrechung stets aus, wenn das Insol-

venzverfahren schon vor Klageeinreichung und damit vor Anhängigkeit eröffnet

wurde (RG Gruchot aaO; OLG Frankfurt ZIP 1980, 629; MünchKomm-

InsO/Schumacher aaO; Jaeger/Henckel, aaO; Pape ZInsO 2002, 917, 918).

Dies wird auch von den Vertretern der Gegenauffassung anerkannt (vgl. nur

Jaeger/Windel aaO § 85 Rn. 8). Da mithin trotz Insolvenzeröffnung Raum für

gegen den Schuldner geführte - höchstpersönliche - Rechtsstreitigkeiten bleibt,

erscheint es im Interesse der Rechtsklarheit geboten, für die Frage einer Unter-

brechung allein auf den Zeitpunkt der Klagezustellung abzustellen.

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c) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat infolge der ihm erteil-

ten Vollmacht - wie auch das Beschwerdegericht annimmt - wirksam einen Kos-

tenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO gestellt.

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Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt zwar gemäß § 117

Abs. 1 InsO eine von dem Schuldner seinem Prozessbevollmächtigten erteilte

Prozessvollmacht (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1988 - X ZB 16/88, ZIP 1988,

1584, 1585). Die durch § 240 ZPO angeordnete Verfahrensunterbrechung ist

notwendige Folge des auf § 117 InsO beruhenden Wegfalls der Prozessvoll-

macht (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO § 240 Rn. 5). Im Streitfall ist § 117

InsO jedoch schon tatbestandlich nicht einschlägig, weil der Beklagte seine

Rechtsanwälte erst nach Insolvenzeröffnung mandatiert hat. Der Schuldner ist

sogar berechtigt, einen Prozessvertreter, dessen Vollmacht kraft § 117 InsO

erloschen war, nach Insolvenzeröffnung zur weiteren Wahrnehmung seiner ver-

fahrensmäßigen Rechte erneut zu bevollmächtigen (BGH, Beschl. v. 14. Juli

1982 - VIII ZB 18/82, VersR 1982, 1054; v. 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, NJW

1998, 2364, 2365).

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d) Der Kostenantrag des Beklagten ist jedoch - wie die Rechtsbeschwer-

de mit Erfolg rügt - unbeachtlich, weil der Kostenerstattungsanspruch als Neu-

erwerb (§ 35 InsO) zur Insolvenzmasse gehört und gemäß § 80 Abs. 1 InsO

allein von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Überdies ist

der aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgende Kostenerstattungsanspruch entfal-

len, weil der Insolvenzverwalter im Rahmen des mit dem Kläger geschlossenen

Vergleichs - auch mit Wirkung für den Beklagten - darauf verzichtet hat (BGH,

Beschl. v. 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506, 1507 m.w.N.).

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aa) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und

Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners unabhängig

davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt

(BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, ZIP 1997, 473). Deswegen kann

der Schuldner als Partei eines Rechtsstreits nur noch die Rechte geltend ma-

chen, die einem Schuldner nach Insolvenzeröffnung verbleiben (vgl. BGHZ 155,

87, 91).

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bb) Unter der Geltung der Konkursordnung ist die Auffassung vertreten

worden, dass dem verklagten Schuldner nach Rücknahme der Klage ein pro-

zessualer Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht, wenn die Kla-

ge nach Konkurseröffnung zugestellt wurde und der Konkursverwalter mangels

einer Verfahrensunterbrechung nicht in den Rechtsstreit eingetreten ist (KG,

aaO; OLG Frankfurt, aaO S. 630; Grunsky, aaO). Dieser Rechtsmeinung kann

jedenfalls nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung nicht mehr gefolgt werden,

weil § 35 InsO im Gegensatz zur Konkursordnung auch das von dem Schuldner

während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen ("Neuerwerb") der Insol-

venzmasse und damit dem Insolvenzbeschlag unterwirft. Da der Kostenerstat-

tungsanspruch mit der Rechtshängigkeit und folglich der Zustellung der Klage

aufschiebend bedingt durch eine mindestens vorläufig vollstreckbare Kosten-

grundentscheidung entsteht (BGH, Urt. v. 22. Mai 1992 - V ZR 108/91, NJW

1992, 2575; Ganter, aaO), handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch

des Beklagten aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen der erst nach Insolvenzer-

öffnung bewirkten Klagezustellung um einen Neuerwerb (vgl. Stein/Jonas/Bork,

aaO Rn. 15 Fn. 34 vor § 91).

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cc) Dieser Kostenerstattungsanspruch ist Bestandteil der Insolvenzmas-

se (§ 35 InsO), die sich auf alle pfändbaren Forderungen des Schuldners er-

streckt (MünchKomm-InsO/Lwowski/Peters, aaO § 35 Rn. 383; Holzer in Küb-

ler/Prütting/Bork, InsO § 35 Rn. 81).

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Eine Forderung ist nach § 851 Abs. 1 ZPO insoweit der Pfändung unter-

worfen, als sie übertragbar ist. Aus dieser Regelung ergibt sich im Streitfall kein

Pfändungsverbot, weil der prozessuale Kostenerstattungsanspruch uneinge-

schränkt abtretbar ist (BGH, Urt. v. 21. April 1988, aaO; Ganter, aaO S. 108).

Über den Wortlaut des § 851 ZPO hinaus sind auch zweckgebundene Forde-

rungen der Pfändung entzogen, weil eine - im Rahmen einer Insolvenz nicht zu

vermeidende (Uhlenbruck, aaO § 36 Rn. 3) - zweckwidrige Verwendung zu ei-

ner Veränderung ihres Leistungsinhalts und damit zur Unpfändbarkeit führt.

Während dem Prozesskostenvorschuss aus § 1360a Abs. 4 BGB wegen eines

aus diesen Mitteln zu bestreitenden künftigen Rechtsstreits eine Zweckbindung

innewohnt (BGHZ 94, 316, 322), ist dem mit der vorläufig vollstreckbaren Kos-

tengrundentscheidung auflösend bedingt und fällig werdenden (BGH, Urt. v.

8. Januar 1976 - III ZR 146/73, WM 1976, 460, 461; Urt. v. 21. April 1988, aaO;

Stein/Jonas/Bork, aaO vor § 91 Rn. 13; MünchKomm-ZPO/Giebel, aaO Rn. 15

vor §§ 91 ff; Zöller/Herget, ZPO Rn. 10 vor § 91; Musielak/Wolst, aaO vor § 91

Rn. 14; Ganter, aaO S. 107) prozessualen Kostenerstattungsanspruch eine

derartige Zweckbindung im allgemeinen fremd. Anderes könnte allenfalls gel-

ten, sofern der durch den Kostenerstattungsanspruch begünstigte Anwalt noch

nicht befriedigt ist. Entsprechendes ist freilich nicht vorgetragen.

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Aus diesen Erwägungen wird der prozessuale Kostenerstattungsan-

spruch grundsätzlich als pfändbar erachtet (RGZ 145, 13, 15; Musielak/Wolst,

aaO Rn. 14 vor § 91; Musielak/Becker, aaO § 829 Rn. 37; MünchKomm-

ZPO/Giebel, aaO; Zöller/Herget, aaO; Schuschke in Schuschke/Walker, Voll-

streckung und vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 829 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork,

aaO Rn. 15 vor § 91; Stein/Jonas/Brehm, aaO § 829 Rn. 6; Hk-ZPO/Gierl, aaO

Rn. 12 vor §§ 91 bis 107; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO Rn. 9 vor § 91; Ganter,

aaO S. 108; ebenso im Ergebnis BGH, Urt. v. 21. April 1988, aaO), so dass er

in die Insolvenzmasse fällt (KG ZInsO 2003, 802; OLG Zweibrücken ZInsO

2005, 383). Mithin ist der Beklagte nicht zur Geltendmachung des prozessualen

Kostenerstattungsanspruchs berechtigt, der überdies durch den von dem Insol-

venzverwalter mit dem Kläger geschlossenen Vergleich entfallen ist.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 04.02.2005 - 1 O 12/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.12.2007 - 11 W 18/05 -