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Landgericht Duisburg Urteil vom 19.12.2024 – 36 Ks 5/24

6. große Strafkammer · ECLI:DE:LGDU:2024:1219.36KS5.24.00

36 Ks-134 Js 1/24-5/24

Landgericht Duisburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Der Angeklagte V1 wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die Angeklagte L1 wird wegen falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte L1 freigesprochen.

Die Angeklagte L1 ist für die durch die vorläufige Festnahme am 00.00.0000 und die in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentziehung aus der Staatskasse zu entschädigen, soweit die freiheitsentziehenden Maßnahmen die verhängte Freiheitsstrafe überstiegen haben.

Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gegenüber der Angeklagten L1 wird abgesehen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die Angeklagte L1 allerdings nur, soweit sie verurteilt worden ist. Der Angeklagte V1 trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten V1 betreffen. Soweit die Angeklagte L1 freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten L1 insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, der Nebenkläger trägt die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten des Adhäsionsverfahrens betreffend die Angeklagte L1 und deren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger.

Angewendete Vorschriften:

§ 164 Abs. 1 StGB, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 8 StrEG hinsichtlich der Angeklagten L1,

§§ 211, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 52 StGB hinsichtlich des Angeklagten V1.

G r ü n d e:

(Persönliche Verhältnisse der Angeklagten)

Die Angeklagten sind Geschwister. Gemeinsam wuchsen sie zunächst im elterlichen Haushalt in X1 auf. Ihr Vater arbeitete als LKW-Fahrer und war deswegen häufig auch mehrere aufeinanderfolgende Tage nicht zuhause, ihre Mutter hatte große Probleme sich zu integrieren und beherrschte die deutsche Sprache auch nicht richtig. Als die Angeklagten bereits im Jugendalter waren, wurde ihr jüngerer Bruder geboren.

Vor circa 15 Jahren trennten sich die Eltern der Angeklagten und die Mutter zog - zunächst mit dem jüngeren Bruder der Angeklagten - in die Türkei, wo sie seitdem lebt. Die beiden Angeklagten lebten zunächst noch im väterlichen Haushalt in X1, in den auch ihr jüngerer Bruder wieder zurückkehrte. Der Angeklagte V1 bezog relativ früh eine eigene Wohnung, wodurch der Kontakt der Angeklagten zueinander zunächst etwas abbrach.

Die Angeklagte L1 wurde nach dem Besuch eines Kindergartens regulär eingeschult und besuchte im Anschluss an die Grundschule zunächst ein Gymnasium. Da ihre schulischen Leistungen aber nachließen, wechselte sie im Alter von etwa 12/13 Jahren auf eine Realschule. Dort machte sie Mobbingerfahrungen und musste die 9. Klasse wiederholen.

Mit 19 Jahren legte die Angeklagte L1 ihr Fachabitur ab. Ihr Plan, Architektur zu studieren, scheiterte und sie arbeitete zunächst in der Gastronomie. Im Jahr 0000 begann sie an einem Berufskolleg in E1 eine Ausbildung zur Kosmetikerin. Sie arbeitete danach im erlernten Beruf. Etwa im Jahr 0000 machte sie sich selbstständig und behandelte Kunden in einem Zimmer in ihrer Wohnung. Nachdem sich ihre Pläne, ein Kosmetikstudio zu eröffnen, zunächst wegen der eigenen Familienplanung verzögert hatten, eröffnete sie schließlich ein solches im Mai / Juni 0000 in untergemieteten Räumlichkeiten.

Die Angeklagte L1 lernte im Jahr 0000 ihren späteren Ehemann L5 kennen. Im Februar 0000 fand die standesamtliche Hochzeit statt und das Ehepaar bezog eine gemeinsame Wohnung in E1. Im Jahr 0000 kam der gemeinsame Sohn zur Welt, im Folgejahr die gemeinsame Tochter. Im Frühjahr 0000 zerbrach die Beziehung allerdings; die Ehe wurde später auch geschieden. Nach der Trennung bezog L5 eine eigene Wohnung, hielt sich aber ab und zu auch weiterhin noch der gemeinsamen Kinder wegen in der von der Angeklagten L1 und den Kindern bewohnten Wohnung in der Q1straße in E1 auf und verbrachte dort auch teilweise die Nächte.

Der Angeklagte V1 wurde nach dem Besuch eines Kindergartens regulär eingeschult und besuchte im Anschluss an die Grundschule eine Hauptschule, welche er in der 10. Klasse mit einem Abgangszeugnis verließ. Etwa ein Jahr später holte er den Hauptschulabschluss auf einer Volkshochschule nach.

Er arbeitete als Kellner in der Gastronomie und als Verkäufer bei verschiedenen Telekommunikationsanbietern. Eine begonnene Ausbildung zum Dachdecker brach er nach etwa einem halben Jahr ab. Mit etwa 20/21 Jahren machte er sich im Telekommunikationsbereich selbstständig. In der Folge betrieb er auch einen Kiosk bzw. Imbiss, einen Sushi-Imbiss und war im Ladenbau tätig. Zuletzt arbeitete er selbstständig im Bereich der Digitalisierung von Schulen, bis er etwa sieben Monate vor der Inhaftierung im hiesigen Verfahren arbeitslos wurde. In dieser Zeit lebte er von seinen Ersparnissen und bekam finanzielle Unterstützung von Freunden.

Der Angeklagte V1 ist seit zwei Jahren verheiratet und lebte vor seiner Flucht im hiesigen Verfahren mit seiner Ehefrau und deren Sohn aus einer früheren Beziehung in L2. Der gemeinsame Sohn des Angeklagten V1 und seiner Ehefrau wurde im Februar 0000 geboren. Aus einer früheren Beziehung des Angeklagten V1 stammt eine im Jahr 0000 geborene Tochter.

Bei dem Angeklagten V1 besteht ein Alkohol- und Cannabisabusus (ICD-10: F10.1, F12.1), wobei der Alkoholabusus schon länger zurückliegt. Vor circa sieben oder acht Jahren trank er temporär vermehrt Alkohol. Vor etwa drei Jahren begann er, CBD zu rauchen und Cannabis zu konsumieren (maximal 2 g Cannabis pro Woche), hörte damit aber vor der Inhaftierung im hiesigen Verfahren wieder auf, ohne dass es zu Entzugserscheinungen kam.

Die Angeklagten sind bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

(Feststellungen zur Sache)

Die Angeklagte L1 und der spätere Geschädigte P2 lernten sich,

nachdem die Angeklagte L1 und ihr Ehemann sich getrennt hatten, Ende April / Anfang Mai 0000 über die „Social Media“-Plattform Instagram kennen. Sie tauschten sich in der Folge zunächst in Nachrichten, später auch in Telefonaten aus und es kam - etwa bis August 0000 - zu mehreren persönlichen Treffen, bei denen sie auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten.

P2 hatte sich in die Angeklagte L1 verliebt, was er ihr auch gestand. Er kontaktierte sie in der Folgezeit ständig, rief sie an, machte ihr Geschenke und suchte dazu auch das von ihr damals betriebene Kosmetikstudio auf. Dieses Verhalten setzte die Angeklagte L1 immer mehr unter Druck, weil sie nicht wollte, dass jemand aus ihrer Familie etwas von ihrer Bekanntschaft zu P2 mitbekam. Sie fühlte sich von P2 bedrängt und belästigt. Sie teilte ihm deshalb ab dem Spätsommer / Herbst 0000 mehrfach mit, dass er sie in Ruhe lassen solle. P2 suchte ungeachtet dessen weiter den Kontakt zu ihr.

Am Abend des 00.00.0000 beabsichtigte die Angeklagte L1, von ihrem Kosmetikstudio mit dem Bus nach Hause zu fahren. Sie ging daher zu der nahe dem Kosmetikstudio gelegenen Bushaltestelle „S4“ in E1 und wartete dort auf den Bus. P2, der sich zum Kosmetikstudio begeben hatte, um die Angeklagte L1 auf dem Heimweg abzupassen und mit ihr zu sprechen, was sie nicht wusste, hatte beobachtet, dass sie zu der Bushaltestelle gegangen war, und begab sich nunmehr ebenfalls dorthin. Außer der Angeklagten L1 befanden sich noch zwei weitere Personen im Bereich der Bushaltestelle: T2 und eine ältere Frau.

Die Angeklagte L1 machten das Erscheinen von P2 an der Bushaltestelle und sein erneuter Kontaktversuch wütend. Sie schrie P2 an, dass es jetzt endgültig reiche. In der Folge kam es zu einer lauteren Diskussion zwischen beiden, in deren Rahmen P2 der Angeklagten L1 an den Unterarm fasste. T2 war auf die Diskussion aufmerksam geworden und ging davon aus, dass P2 die Angeklagte L1 bedränge. Er fragte, ob er ihr helfen könne. Die Angeklagte L1 teilte T2 mit, dass P2 sie seit Monaten belästige, und bat ihn mit der Begründung, sie werde ihn gegebenenfalls als Zeugen dafür benennen, dass P2 sie zu der Bushaltestelle verfolgt habe, um seine Telefonnummer. Diese tippte sie sodann in ihr Mobiltelefon ein. Als der Bus kam, stieg die Angeklagte L1 allerdings nicht ein, sondern verblieb, nachdem T2 und die ältere Frau eingestiegen waren, mit P2 zunächst allein an der Haltestelle. Sie rief sich in der Folge ein Taxi und fuhr darin nach Hause.

Nach ihrem Eintreffen dort soll die von der Angeklagten L1 in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000 geschilderte - tatsächlich zur Überzeugung der Kammer nicht erfolgte - Vergewaltigung durch P2 stattgefunden haben.

Am Abend des 00.00.0000 begab sich P2 zur Wohnanschrift der Angeklagten L1. Er erkannte an dessen vor dem Haus geparkten Pkw, dass L5 vor Ort war. P2 klingelte und traf sodann wie beabsichtigt auf den ihm bis dahin nur aus Erzählungen der Angeklagten L1 bekannten L5, der ihm die Tür öffnete. P2 erzählte L5 in der Folge, er habe die Angeklagte L1 über das Internet kennengelernt, und zeigte ihm auch auf seinem Mobiltelefon Chats zwischen ihm und ihr. L5 war überrascht und forderte P2 auf, nie mehr wiederzukommen.

Nachdem P2 gegangen war, stellte L5 die Angeklagte L1 zur Rede. Die Angeklagte L1 bezeichnete P2 L5 gegenüber als „Stalker“, der sie seit Monaten nicht in Ruhe lasse, obwohl sie ihn bereits „blockiert“ habe. Eine Vergewaltigung erwähnte sie nicht. L5 forderte sie in der Folge auch auf, ihm auf ihrem Mobiltelefon die Chats mit P2 zu zeigen, welche sie jedoch, nachdem L5 sie zur Rede gestellt hatte, gelöscht hatte.

Die Angeklagte L1 berichtete in der Folge in einem Telefonat auch ihrer in der Türkei lebenden Mutter von den Belästigungen durch P2; von einer Vergewaltigung sagte sie nichts. Über die gemeinsame Mutter erfuhr sodann zeitnah auch der Angeklagte V1 von P2.

In der Folge versuchten sowohl der Angeklagte V1 als auch L5, Näheres über P2 herauszufinden. In ihre - zunächst gemeinsamen, später dann getrennten - Bemühungen banden beide zunächst auch J1, einen gemeinsamen Freund der Angeklagten aus Kindertagen, der auch mit L5 bekannt war, ein.

Am 00.00.0000 befanden sich die Angeklagten gemeinsam in einem Pkw, die Angeklagte L1 saß auf dem Beifahrersitz und telefonierte mit P2. Der Angeklagte V1 filmte das Gespräch jedenfalls teilweise mit. Die Angeklagte L1 teilte P2 in sehr lautem, teilweise schreiendem und aggressivem Tonfall unter anderem mit, sie stehe gerade vor der Polizei und er solle sie in Ruhe lassen. Zudem warf sie ihm vor, er habe sie erpresst. P2 bat die Angeklagte L1 mehrmals in ruhigem Tonfall, ihn reden zu lassen. Er fragte mit ruhiger Stimme: „Eine Frage: Habe ich dich vergewaltigt?“ Als sie entgegnete: „Hast du.“, fragte er: „Wann?“ und - als sie daraufhin nur schrie: „Hast du.“ - weiter: „Wann habe ich das denn gemacht?“, woraufhin sie wieder schreiend antwortete: „Hast du.“ Als er weiter in ruhigem Tonfall sagte: „Hör mir mal zu.“, teilte sie ihm schließlich mit: „Vor drei Wochen hast du das gemacht.“ Im Rahmen dieses Telefonats erfuhr der Angeklagte V1 erstmals von dem Vorwurf der Vergewaltigung. Kurze Zeit später sendete er das von ihm aufgenommene Video an L5.

P2 versuchte in der Folge weiterhin, unter anderem auch über P3, eine Freundin der Angeklagten L1, mit der Angeklagten L1 Kontakt aufzunehmen. Die beiden Angeklagten überlegten daher, wie P2 von weiteren Kontaktaufnahmen wirksam abgehalten werden könnte. Sie kamen überein, dass die Angeklagte L1 ein - aus ihrer Sicht letztes - Treffen mit P2 vereinbaren sollte. Der Angeklagte V1 sollte auch vor Ort sein, um ihr „den Rücken zu stärken“ und P2 „ein bisschen Angst zu machen“, damit er sie in Ruhe lasse.

Zunächst vereinbarten die Angeklagte L1 und P2 ein Treffen für den 00.00.0000 bei “L6“. Diese Verabredung sagte die Angeklagte L1 jedoch kurzfristig ab, weil ihre Kinder erkrankt waren.

Am Abend des 00.00.0000 schrieb die Angeklagte L1 in der mittels Chatnachrichten über ihre Mobiltelefone geführten Kommunikation dem Angeklagten V1 unter anderem: „[…] Morgen neue Plan?“, „Antworte nicht mher bis zum neuen Plan dann..“, „Welche Uhrzeit.. und ort diesmal? Vor Krankenhaus odr diese Spielplatz […] ansonsten kannst du überlegen wie der plan sein soll..“ „[…] Ich denke, weil ich heute dem typen so geschrieben habe, wird er demnächst alleine kommen er wird nicht von einem Plan ausgehen etc., dann machen wir hier in der Nähe, dann denkt er sich nichts.. wenn wir eine Uhrzeizt ausgemacht haben, vorher wirst du am abgemachten Ort sein, aber ich muss bis dahin whatsapp haben, damit ich dit live Standort senden kann oder bessr kommuniziere.“ sowie „Odr du kommst echt vorher wir gehen was trinken dann rochtige plan machen… Dann zeitig aufstehen, du kannst mich am geeigneten/guten Ort absetzen. Ich warte, dann komme ich zu dem Ort.“ Die Angeklagten unterhielten sich auch darüber, dass das Handy des Angeklagten V1 nicht mehr richtig funktioniere. Die Angeklagte L1 bot dem Angeklagten V1 zunächst an, ihm ihr Geschäftshandy zu geben, wenn er „unten“ sei, dann teilte sie ihm mit, sie bestelle ihm ein Handy seiner Wahl „bei P4“, worauf der Angeklagte V1 erfreut reagierte: „Echt würdest du es tun für mich“, „Ich habe bis jetzt nie jemanden gefragt für meine Sorgen.“ Die Angeklagte L1 erwiderte: „Die Tage habe ich dir gesagt, ich hole dir Handy.“, sie wolle nachsehen, welche Modelle sofort lieferbar seien, dann könne er entscheiden, das iPhone 15 mit 125 GB sei nach Weihnachten lieferbar. Der Angeklagte V1 antwortete darauf: „Ok ich zahl es dann monatlich.“, worauf sie antwortete: „Quatsch“.

Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die beiden Angeklagten über den Plan, dass der Angeklagte V1 auch am Treffpunkt der Angeklagten L1 mit P2 sein sollte, um ihr „den Rücken zu stärken“ und P2 „ein bisschen Angst zu machen“, hinaus Absprachen trafen, die darauf gerichtet waren, P2 zu töten oder zu verletzen.

Am 00.00.0000 schrieb die Angeklagte L1 über einen Messengerdienst an P2, dass ihr Donnerstag (d. h. der 00.00.0000) für ein Treffen passe. P2 bat sie zudem um ein Telefonat, woraufhin sie ihm antwortete: „Guck P2, ich hab dir Donnerstag gesagt, ziehe es nicht in die Länge, sonst lass ich es sein.“ Am 00.00.0000 teilte die Angeklagte L1 um 14:26 Uhr über den Messengerdienst P2 die Uhrzeit des Treffens (16:30 Uhr) sowie den genauen Treffpunkt (an der kleinen Brücke am Parkplatz am Park an der G2straße gegenüber dem Krankenhaus) mit. P2 war damit einverstanden.

P2 und die Angeklagte L1 fanden sich am 00.00.0000 zu der vereinbarten Uhrzeit um 16:30 Uhr am vereinbarten Treffpunkt an der Brücke im Park an der G2straße in E1 ein. Die Brücke verbindet den Park mit einem Parkplatz, auf dem zu der Zeit mehrere Pkw geparkt waren. Der Parkplatz wiederum grenzt an die G2straße, auf der zu der Zeit reger Verkehr war. Es war noch hell. In dem Park hielten sich verschiedene weitere Personen auf, unter anderem die Hundetrainerin L7 und der Jogger A1, jedoch niemand in unmittelbarer Nähe der Brücke. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatörtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 98-104 d. A. Bezug genommen.

Auch der Angeklagte V1 war - wie zwischen den beiden Angeklagten vereinbart - vor Ort, hielt sich jedoch für P2 nicht erkennbar - wie ebenfalls mit der Angeklagten L1 zuvor abgesprochen - mit etwas Abstand im Hintergrund auf und beobachtete das Geschehen. Der Angeklagte V1 hatte eine mit einer Patrone im Kaliber 6,35 mm geladene umgebaute Schreckschusspistole dabei. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass das Mitführen der Waffe durch den Angeklagten V1 zwischen den Angeklagten abgesprochen war und/oder dass die Angeklagte L1 davon wusste.

P2 schlug der Angeklagten L1 vor, sich auf eine Bank zu setzen, die Angeklagte L1 teilte ihm jedoch mehrmals mit, einen (Sicherheits-)Abstand zu ihm halten zu wollen. P2 erwiderte darauf mehrfach: „Als würde ich dir etwas antun“, woraufhin sie schließlich antwortete: „Weiß ich doch nicht, weiß ich doch nicht.“ Im Laufe des Gesprächs ging P2 auf die Angeklagte L1 zu, um sie am Arm zu greifen und zu der Bank zu führen, woraufhin die Angeklagte L1 ihre Stimme erhob, was der Angeklagte V1 mitbekam.

Der Angeklagte V1 ging nun schnellen Schrittes auf beide zu, nahm die mitgeführte Waffe in die rechte Hand, packte P2 mit der linken Hand an der Schulter, hielt ihm die Waffe jedenfalls nah an die linke Schläfe und drückte in feindlicher Willensrichtung ab, um P2 zu töten. P2, der weder wusste, dass der Angeklagte V1 sich in der Nähe aufgehalten hatte, noch bemerkt hatte, dass dieser sich ihm näherte, rechnete nicht mit einem Angriff des Angeklagten V1 auf ihn und hatte infolgedessen keine Verteidigungsmöglichkeiten. Dies erkannte der Angeklagte V1 auch und machte sich die Situation bewusst zunutze.

P2 wurde von dem Schuss im Bereich der linken Schläfe in den Kopf getroffen und sackte unmittelbar zusammen. Der Angeklagte V1 war sich sicher, P2 durch den Schuss getötet zu haben, und ergriff nun die Flucht. Dabei holte er die Angeklagte L1 ein, die sich schon von den beiden Männern weggedreht und entfernt hatte, als sie bemerkt hatte, dass der Angeklagte V1 auf sie und P2 zukam. Die Angeklagte L1 hatte zwar den durch das Abfeuern der Waffe entstandenen Knall gehört, dieses Geräusch aber nicht als Schuss erkannt. Sie lief weiter und schaute nicht mehr zu P2 zurück. Sie erkannte daher nicht und rechnete auch nicht damit, dass P2 schwer verletzt zu Boden gesackt war und medizinische Hilfe benötigte.

Beide Angeklagte rannten sodann weiter vom Tatort weg.

L7, die sich etwas von der Brücke entfernt befand, wurde durch das Schussgeräusch auf das Geschehen aufmerksam und bemerkte, dass eine Person auf dem Boden an der Brücke lag. Da sie sich mit dem von ihr geführten Hund nicht weiter nähern wollte, bat sie A1, der im Park joggte, nachzusehen. Dieser fand P2 schwer verletzt am Geländer der Brücke und lief daraufhin zur G2straße, wo er O1, die diese mit dem Auto befuhr, anhielt. O1 begab sich mit Carsten A1 zur Brücke und verständigte sodann den Rettungsdienst. P2 wurde noch vor Ort durch den wenig später eintreffenden Notarzt intubiert und sodann ins Krankenhaus verbracht.

Dort wurde bei einer Computertomographie seines Kopfes ein Durchschuss festgestellt, die Kugel war im oberen rechten Kopfbereich wieder ausgetreten. Aufgrund des von der Eintrittswunde links frontal zur Austrittswunde rechts hochparietal verlaufenden Schusskanals war es zu Knochensplittern, akuten Subduralhämatomen sowie Parenchymeinblutungen und beidseits Unterblutungen der weichen Hirnhaut gekommen; zudem lag eine nicht dislozierte Felsenbeinquerfraktur vor. Wegen dieser akut lebensgefährlichen Verletzungen wurde P2 zunächst auf die Intensivstation zur Überwachung aufgenommen.

Wegen des ansteigenden Hirndrucks wurde er am 00.00.0000 operiert. Dabei wurde ein etwa 15 cm großes Stück aus dem Schädelknochen herausgesägt, was zwischenzeitlich wieder eingesetzt wurde. Während der stationären Behandlung auf der Intensivstation entwickelte sich im Bereich des Schädels eine akut lebensbedrohliche Sepsis, die mit Antibiotika erfolgreich behandelt werden konnte.

P2 befand sich zeitweise im künstlichen Koma, war aber auch danach zunächst eingeschränkt in seiner Sprache und seiner Motorik; die Motorik der unteren Extremitäten war zunächst gar nicht vorhanden, es bestand zudem eine Inkontinenz. Im Anschluss an die rund dreimonatige stationäre Behandlung absolvierte er mehrere mehrwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, in deren Verlauf er das Laufen und Treppensteigen neu erlernte. P2 war aufgrund der erlittenen Verletzungen zeitweise kraftfahrzeugführungsuntauglich und litt an Wortfindungsstörungen, die logopädisch behandelt wurden.

Mittlerweile geht es ihm deutlich besser, wenngleich er nach wie vor unter Konzentrationsstörungen leidet und sich wegen des Vorfalls in psychiatrischer Behandlung befindet. Zudem ist eine optische Beeinträchtigung in Form einer großen Narbe im Bereich des Hinterkopfs bei ihm sichtbar.

Aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone von P2 waren die Ermittlungsbehörden schnell auf die Angeklagte L1 als Tatverdächtige gekommen. Sie wurde am Abend des 00.00.0000 vorläufig festgenommen. Zuvor hatte sie an diesem Tag auf ihrem Mobiltelefon Daten gelöscht hat, unter anderem den Chatverlauf mit dem Angeklagten V1 vom 00.00.0000, und zudem für sich und ihre beiden Kinder einen Flug in die Türkei gebucht, den sie wegen der Festnahme aber nicht mehr antreten konnte.

Zunächst verdächtigten die Ermittlungsbehörden L5, der von Zeugen beschriebene männliche Täter gewesen zu sein. L5 wurde deshalb ebenfalls am Abend des 00.00.0000 vorläufig festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Nachdem die Angeklagte L1 am 00.00.0000 in einer Beschuldigtenvernehmung jedoch den Angeklagten V1 als den männlichen Täter offenbart hatte, wurde L5 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Der Angeklagte V1 war nach der Tat in die Türkei geflüchtet. Er kehrte am 00.00.0000 nach Deutschland zurück, um sich zu stellen, und wurde noch am Flughafen festgenommen.

Im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000 durch G3 und C2 behauptete die Angeklagte L1 wissentlich falsch, P2 habe sie nach dem Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle vergewaltigt. Sie gab hierzu insbesondere an, nachdem sie in einem Taxi nach Hause gefahren sei, habe sie die Haustür aufgeschlossen, im Hausflur habe er ihren Kopf nach hinten gezogen und sie ins Gesicht geschlagen, er habe sie in den Keller geführt, dort sei es zu der Tat gekommen, er sei in sie eingedrungen, habe „es“ nicht zu Ende gemacht und dann sei er gegangen.

Sie wusste sicher, dass die falsche Verdächtigung die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen P2 auslösen würde und wollte dies auch.

Sowohl die Angeklagte L1 als auch der Angeklagte V1 waren zu den jeweiligen Tatzeiten uneingeschränkt schuldfähig.

Der Angeklagte V1 und P2 haben am letzten Hauptverhandlungstag einen Adhäsionsvergleich geschlossen, durch den sich der Angeklagte V1 verpflichtet hat, an P2 ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 50.000,00 zu zahlen, womit alle Schmerzensgeldansprüche des P2 gegen den Angeklagten V1 aus dem Geschehen vom 00.00.0000 abgegolten wurden, soweit sie auf bereits eingetretenen oder vorhersehbaren Verletzungen beruhen. Die spätere Entschuldigung des Angeklagten V1 hat P2 nicht angenommen.

(Beweiswürdigung)

Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf der diesbezüglichen, glaubhaften Einlassung der Angeklagten L1 und den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen G3, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die ausführlichen Angaben, die der Angeklagte V1 ihm gegenüber hierzu während des Explorationsgesprächs gemacht hat, sowie den die Einlassung der Angeklagten L1 und die Angaben des Sachverständigen G3 ergänzenden glaubhaften Aussagen der Zeugen J1, T3 und P3.

Hinsichtlich der Einordnung des Cannabis- und Alkoholkonsums des Angeklagten V1 unter die Kriterien der ICD-10 beruhen die Feststellungen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G3. Die Kammer schließt sich den Einschätzungen des Sachverständigen nach eigener Würdigung aller Umstände an.

Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, beruhen auf dem Inhalt der Bundeszentralregisterauszüge vom 00.00.0000, deren Richtigkeit die Angeklagten jeweils bestätigt haben.

Die unter II. getroffenen Feststellungen zur Sache stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, soweit sie sich dazu verhielten und ihnen gefolgt werden konnte, und den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln.

(Einlassungen der Angeklagten)

aa)

Die Angeklagte L1 hat sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

Sie habe Herrn P2 Ende April / Anfang Mai 0000 über die „Social Media“-Plattform Instagram kennengelernt; wenn sie sich richtig erinnere, habe er sie über ihren Business-Account angeschrieben. Anfänglich hätten sie sich lediglich über Themen ihrer Selbstständigkeit und irgendwann auch über ihre private Situation mit ihrem Ehemann L5 unterhalten; aus Nachrichten seien irgendwann Telefonate geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie zwar schon von ihrem Ehemann getrennt gewesen, dieser habe aber trotzdem noch oft in der gemeinsamen Wohnung geschlafen und sei eifersüchtig gewesen, dass sie wieder mehr ausgegangen sei und sich zurecht gemacht habe. Er habe ihr damit gedroht, dass er die Kinder zu sich hole, wenn sie einen neuen Mann kennenlerne.

Nach ca. drei Wochen habe sie sich mit Herrn P2 auf dessen Vorschlag in einem Park in E2 getroffen. Dort hätten sie nicht nur über ihre Selbstständigkeit, sondern auch sehr viel über private Themen geredet. Sie habe sich zum ersten Mal gefragt, ob Herr P2 wirklich so ein seriöser und guter Berater sei wie anfangs vorgegeben. Zudem habe er angekündigt, eine Gebühr von EUR 500,00 bei ihr abzurechnen. Sie sei ziemlich „sauer“ gewesen, weil sie nicht habe verstehen können, welche Beratungsleistungen er gemeint habe. Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass er sie habe beraten können, sodass aus ihrer Sicht die Gespräche eher privat gewesen seien. Da sie ihn äußerlich überhaupt nicht attraktiv gefunden habe, sei für sie direkt klar gewesen, dass sie niemals ein sexuelles Verhältnis mit ihm führen könnte.

Danach hätten sie sich zwar noch „ein bisschen“ geschrieben und auch ab und zu einmal telefoniert, sogar als sie wegen einer Bauchstraffungs-Operation in der Türkei gewesen sei; sie habe aber viel weniger den Kontakt gesucht als er. Dies habe er bemerkt und Ende Juni noch einmal nach einem Treffen gefragt. Bei diesem Treffen habe er ihr gesagt, dass er sich in sie verliebt habe, woraufhin sie ihm eine „Abfuhr“ gegeben habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt schon gewusst, dass er in seiner Jugend „wohl mal“ Straftaten begangen habe. Er sei deswegen sehr „sauer“ geworden, habe sie beschimpft und ihr gegen ihre Operationsnarbe geboxt, sodass diese wieder zu bluten angefangen habe. Er habe sich zwar entschuldigt, aber sie habe ihm gesagt, dass sie erst einmal von ihm in Ruhe gelassen werden möchte.

Danach habe er ihr permanent geschrieben und Geschenke (Rosen, ein Kuscheltier, Schmuck) in ihrem Laden hinterlassen. Das habe sie sehr unter Druck gesetzt, weil sie nicht gewollt habe, dass es irgendwer aus ihrer Familie mitbekomme. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle, sie habe seine Nummer auf verschiedenen „Kanälen blockiert“. Trotzdem habe er sie von anderen Nummern ständig angerufen und von „Fake-Accounts“ über „Social Media“-Plattformen angeschrieben. Manchmal habe sie sich darauf eingelassen, mit ihm zu sprechen, was sie bereue, weil diese Gespräche nichts gebracht hätten, weil er nicht habe verstehen wollen, dass sie niemals eine Beziehung führen würden. Wie lange der Zeitraum gewesen sei, in dem er sie trotz des Umstandes, dass sie ihn „blockiert“ habe, angeschrieben und angerufen habe, könne sie nicht mehr einschätzen. Irgendwann habe sie ihm gedroht, ihn wegen „Stalkings“ anzuzeigen, was ihn immer wütender gemacht habe. Noch etwa 2-3 mal sei es vorgekommen, dass er einfach vor ihrem Geschäft aufgetaucht sei und plötzlich vor ihr gestanden habe, dabei sei es zu kurzen Gesprächen gekommen.

Dann sei es zu einem Ereignis gekommen, das sie bis heute sehr mitnehme. Sie habe an der Bushaltestelle „S4“ in E1 auf den Bus gewartet, um nach Hause zu fahren; auf einmal habe Herr P2 auch an der Bushaltestelle gestanden. Das habe sie so wütend gemacht, dass sie ihn angeschrien habe, dass es jetzt endgültig reiche, und sie ihm gesagt habe, dass sie sich mit ihrem Ex-Mann wieder versöhnt habe. Sie habe dann auch zwei Personen, die auch an der Bushaltestelle gewartet hätten, angesprochen, ob sie ihr helfen würden, weil dieser Mann sie seit Monaten belästige. Herr T2 sei dann auch zu ihr gekommen und habe gefragt, ob sie seine Hilfe brauche. Sie habe sich dann dessen Nummer geben lassen, damit sie ihn als Zeugen dafür benennen könne, dass Herr P2 sie zu der Bushaltestelle verfolgt habe. Er sei dann auch irgendwann weggegangen.

Sie habe so Angst bekommen, dass sie sich ein Taxi gerufen habe, anstatt den Bus zu nehmen, damit sie bis zu ihrem Haus fahren könne und nicht noch alleine im Dunkeln laufen müsse. Als sie schon den Schlüssel im Haustürschloss gehabt habe, habe sie durch die Spiegelung in einem Fenster der Tür eine Person hinter sich erkennen können, habe sich aber im ersten Moment nichts dabei gedacht und sei direkt in den Hausflur gegangen. Dann sei alles so schnell gegangen, dass sie es noch nicht einmal geschafft habe, das Licht im Hausflur anzumachen. Sie habe dann erkannt, dass Herr P2 hinter ihr gewesen sei und es mit in den Hausflur geschafft habe. Er habe sie dann im Nacken gepackt und nach hinten gezerrt und ihr ins Gesicht geschlagen. Sie sei in dem Moment so geschockt gewesen, dass sie wie erstarrt gewesen sei. Herr P2 habe sie dann in Richtung der Fahrradständer und der Kellertreppe gedrückt. Dann habe er ihre Hose heruntergezogen und habe mit seiner Hand unter ihre Unterhose in ihren Schritt gegriffen und reibende Bewegungen ausgeführt. Mit seiner anderen Hand habe er sich selbst die Hose heruntergezogen und versucht, in sie einzudringen. Sie habe ihn auch ganz kurz in sich gespürt, habe ihm aber gesagt, dass sie ihre Tage habe. Dann habe er von ihr abgelassen und sei gegangen.

Sie sei geschockt gewesen und habe einige Minuten gebraucht, bis sie in ihre Wohnung habe gehen können. Dort habe sie erst einmal geduscht und sei direkt ins Bett gegangen. Am nächsten Tag habe sie Notkontaktstellen für Frauen bzw. Rechtsanwälte im Internet recherchiert, von denen sie sich Hilfe versprochen habe. Sie habe es aber nicht geschafft, dort auch wirklich anzurufen.

An einem Abend habe sie schon mit ihren Kindern im Bett gelegen, als es bei ihr an der Haustür geklingelt habe. L5, ihr getrennt lebender Ehemann, sei zufällig da gewesen und habe die Tür aufgemacht. Danach sei er in ihr Zimmer gekommen und habe sie „rausgerufen“, um zu fragen, wer P2 sei, weil dieser anscheinend vor der Tür gestanden und mit ihm gesprochen habe. Sie habe L5 gesagt, dass P2 ein „Stalker“ sei und sie seit Monaten nicht in Ruhe lasse, obwohl sie ihn „blockiert“ habe.

Dann sei alles über sie „eingebrochen“. L5 habe sie bedrängt, weil er den Chatverkehr mit Herrn P2 habe lesen wollen, um herauszufinden, ob sie ihn betrogen habe, und ihr sei alles zu viel geworden. Sie habe ihre Termine nicht mehr einhalten können, sich für zwei Wochen in ihrer Wohnung eingeschlossen und alle Anrufe ignoriert.

Eigentlich habe sie für einige Zeit zu ihrer Mutter in die Türkei fliegen wollen, um dort einen freien Kopf zu bekommen. Ihre Mutter habe sich Sorgen gemacht, weil sie sie nicht habe erreichen können. Sie - die Angeklagte L1 - habe ihr dann „von der Geschichte“ erzählt. Sie habe zwar keine Details erzählt, um ihre Mutter nicht zu schockieren; ihre Mutter habe aber aus ihren Andeutungen heraushören können, dass sie vergewaltigt worden sei.

Ihre Mutter habe daraufhin ihren Bruder - den Angeklagten V1 - angerufen und ihm auch von der Vergewaltigung erzählt. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie und ihr Bruder wieder guten Kontakt bekommen und ihr Bruder habe sie unterstützt. Deswegen sei er auch bei einem Anruf dabei gewesen, den sie aus dem Auto heraus getätigt habe. Er habe alles mitgefilmt, damit sie einen Beweis haben würden, was Herr P2 sage. Am Ende des Telefonats habe Herr P2 dann gesagt, dass er nur einmal mit ihr schlafen wolle und sie dann in Ruhe lasse. Ihr Bruder sei sehr wütend gewesen, als er alles gehört habe, er habe die Bedrohungen von Herrn P2 auch so ernst genommen, dass er dafür gesorgt habe, dass sie noch am gleichen Tag eine neue Handynummer bekomme. Er habe sich auch mal über Herrn P2 umhören wollen, was er so für ein Typ wäre und ob man seine Bedrohungen ernst nehmen müsse. Was er gemacht und wen er gefragt habe, wisse sie aber nicht, darüber hätten sie nicht gesprochen.

Als sie erfahren habe, dass Herr P2 sogar ihre Freundin P3 angeschrieben habe, um an ihre Nummer - die der Angeklagten L1 - zu kommen, habe sie das mit ihrem Bruder besprochen. Sie hätten die Idee gehabt, dass sie Herrn P2 ein letztes Treffen vorschlage und dass ihr Bruder dabei sein solle, um ihr „den Rücken zu stärken“ und Herrn P2 ein „bisschen Angst zu machen“, damit er sie in Ruhe lasse. Parallel habe aber auch Herr P2 ihr immer wieder Nachrichten geschickt und um ein letztes Treffen gebeten, bei dem er sich auch bei ihr habe entschuldigen wollen.

Ursprünglich hätten sie einen anderen Tag für das Treffen ausgemacht, aber ihre Kinder seien krank geworden und sie habe sie nicht allein lassen können, deswegen habe sie das Treffen nochmal verschoben auf den 00.00.0000. Sie habe ihn ein paar Meter entfernt von ihrem Zuhause „hinbestellt“, weil sie L5 gesagt habe, dass sie nur kurz einkaufen gehe.

Sie hätten sich an der Brücke in dem Parkbereich an der G2straße getroffen. Ihr Bruder habe sich erst einmal im Hintergrund halten und erst dann dazu kommen sollen, wenn die Situation zwischen ihr und Herrn P2 eskaliere.

Als Herr P2 gekommen sei, habe sie ihm direkt klar gemacht, dass sie möchte, dass er sich von ihr fernhalte. Sein Auftreten ihr gegenüber sei bereits zu Beginn sehr fordernd und aggressiv gewesen. Er habe sich mit ihr auf eine Bank setzen wollen und sei auf sie zugekommen, um sie am Arm zu greifen und sie dorthin zu führen. In diesem Moment habe sie einen „Flashback“ des sexuellen Übergriffs gehabt und angefangen, energischer zu sein, dass Herr P2 sie in Ruhe lassen solle und sich von ihr fernhalten müsse. Außerdem habe er die ganze Zeit eine Hand in der Jacke gehabt, wodurch sie Angst bekommen habe.

Ihr Bruder sei dann direkt dazu gekommen, weil er die Panik in ihrer Stimme gehört habe. Sie habe noch gesehen, dass er Herrn P2 an der Jacke gepackt habe, um sich zwischen ihn und sie zu bringen. Sie habe in diesem Moment einfach nur weggewollt und habe sich von ihrem Bruder und Herrn P2 weggedreht und sei wenige Schritte weggegangen. In der nächsten Sekunde habe sie bereits einen lauten Knall gehört. Dadurch habe sie sich so sehr erschrocken, dass sie erst wie erstarrt gewesen sei. Sie habe zuerst gedacht, dass ihrem Bruder etwas passiert wäre. Dann habe ihr Bruder gesagt, sie solle rennen, wobei sie glaube, dass er dabei direkt hinter ihr gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch noch gar nicht realisiert, was überhaupt passiert sei. Im Nachhinein glaube sie, dass sie da noch gedacht habe, dass sich die beiden schlagen würden, also dass die Situation körperlich eskaliert sei. Sie habe vorher noch nie einen Schuss gehört, deswegen habe sie das in dem Moment so schnell nicht einordnen können. Sie habe dann auch nicht mehr nach hinten geschaut. Sie sei, so schnell sie konnte, nach Hause gerannt. L5 sei bei den Kindern gewesen und habe direkt gesehen, dass „etwas Schlimmes“ passiert sein müsse.

Zu keinem Zeitpunkt habe sie ihren Bruder darum gebeten oder ihn dazu aufgefordert, Herrn P2 zu töten. Sie habe keine Kenntnis von einer Waffe gehabt und hätte sich niemals vorstellen können, dass ihr Bruder eine Waffe mit zu dem Treffen nehmen würde.

Sie könne sich nicht mehr richtig erinnern, was dann genau passiert sei. Sie denke, dass ihr Bruder sie und L5 angerufen habe, um zu fragen, was genau passiert sei. Am Tag danach habe sie Flüge in die Türkei zu ihrer Mutter gebucht, um dort mit ihren Kindern über Silvester zu bleiben und danach wieder zurück nach Deutschland zu kommen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt geplant, sich in die Türkei abzusetzen, um einer Strafverfolgung zu entgehen, der Kindergeburtstag für ihren Sohn sei bereits für den 00.00.0000 geplant gewesen.

bb)

Der Angeklagte V1 hat sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

Seine Schwester habe ihn um Hilfe gebeten, da sie von P2 „gestalkt“ worden sei. Dieser habe sie ständig angerufen und ihr geschrieben, obwohl sie keinen Kontakt gewollt habe; P2 sei sogar zuhause bei ihrem Ehemann erschienen. Sie sei vollkommen verzweifelt gewesen und habe Angst vor einer weiteren Eskalation gehabt.

Etwa eine Woche vor der Tat habe die Angeklagte L1 in seinem Beisein im Auto P2 angerufen, was er - der Angeklagte V1 - mitgefilmt habe. Dabei habe er erstmals mitbekommen, dass P2 seine Schwester vergewaltigt haben solle. Sie habe in dem Telefonat angekündigt, zur Polizei zu gehen und Beweise vorzulegen. P2 sei darauf nicht eingegangen und habe noch einmal Sex mit ihr gewollt, was sie unter Verweis auf ihre Kinder abgelehnt habe.

P2 habe in der Folge auf ein persönliches Treffen mit ihr gedrängt. Diesem habe sie zustimmen wollen, um ihn wissen zu lassen, dass es keine Chance mehr für ihn gebe. Da seine Schwester Angst vor körperlichen Übergriffen gehabt habe und sie - die Angeklagten - die Hoffnung gehabt hätten, P2 würde verstehen, dass er Ärger mit ihm - dem Angeklagten V1 - bekäme, wenn er diesen sehen würde, und dann von ihr abließe, habe sie ihn - den Angeklagten V1 - gebeten, sie zu dem Treffen zu begleiten. Um einen gewaltsamen Übergriff zu vermeiden und damit die Sache nicht eskaliere, habe das Treffen an einem möglichst öffentlichen Treffpunkt und möglichst mit Zeugen stattfinden sollen.

Sie - die Angeklagten - seien getrennt zum Treffpunkt gefahren. Er - der Angeklagte V1 - sei etwa 15-20 Meter entfernt auf der anderen Seite geblieben. Es sei kein Zeichen vereinbart gewesen. Der Plan sei gewesen, das Gespräch, das er nicht habe mithören können, zu beobachten und zur Not einzugreifen, wenn seine Schwester in Schwierigkeiten gerate, um dann P2 zu drohen.

Er - der Angeklagte V1 - habe sich entschlossen, eine umgebaute Schreckschusspistole mitzunehmen, die er aus der Wohnungsauflösung seines Schwiegervaters gehabt habe. Er habe die Waffe vorher nicht ausprobiert, sie sei ihm nicht sicher erschienen. Man habe den Schlitten von der Pistole zurückziehen können, eine Patrone sei im Lauf gewesen. Die Waffe habe er P2 zeigen wollen, um ihm zu drohen, damit er „Angst und Respekt“ bekäme. Von der Waffe habe er seiner Schwester nichts erzählt.

Er habe beobachtet, wie P2 seiner Schwester „nachgesetzt“ habe und sie immer weiter zurückgewichen sei. Sie habe die Sprache erhoben, was er - der Angeklagte V1 - mitbekommen habe, ohne zu verstehen, was sie gesagt habe. Es habe aber so gewirkt, als wenn sie in Panik geraten sei. Er - der Angeklagte V1 - sei auch in Panik geraten und habe nicht gewusst, was er tun solle. Er habe spontan beschlossen, seiner Schwester zu Hilfe zu kommen, weil diese nicht mehr „Herr der Lage“ und in Rückwärtsbewegung gewesen sei.

Er sei auf beide zugegangen. Kurz vorher habe er beschlossen, die Waffe zu ziehen, die er in seiner Jacke gehabt habe, um damit zu drohen. Unmittelbar bevor er P2 erreicht habe, habe er die Waffe in die rechte Hand genommen und in dessen Richtung gehalten. Gleichzeitig habe er P2 mit der linken Hand von der Seite kommend an der Schulter gepackt, um ihn zu sich zu drehen. Er - der Angeklagte V1 - habe durchladen wollen, da habe sich plötzlich ein Schuss gelöst, der P2 in den Kopf getroffen habe.

P2 sei zu Boden gesackt, habe Atemgeräusche gemacht, die Augen verdreht und dann habe er nichts mehr gemacht. Er - der Angeklagte V1 - sei sich sicher gewesen, P2 getötet zu haben. Er sei „in Panik verfallen“ und weggelaufen, wobei er seine Schwester eingeholt habe.

Er sei getrennt von ihr zu seinem Fahrzeug gelaufen, mit diesem zunächst in der Gegend herum- und schließlich nach Hause gefahren. Dort hätte er gemeinsam mit seiner Familie Pizza bestellt. Er habe die Waffe zunächst in den Keller gelegt und seiner Familie nichts gesagt. Dann habe er die Waffe in den Rhein geworfen.

Kurzfristig habe er sich entschlossen, in die Türkei zu flüchten. Er habe sich große Vorwürfe gemacht, seine Familie im Stich gelassen zu haben, habe Alpträume und Gewissensbisse gehabt und in der Türkei dann beschlossen, sich der Sache zu stellen, woraufhin er zurückgekehrt sei.

(Feststellungen unter II. 1.)

Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten L1, soweit sie sich dazu verhielt und ihr gefolgt werden konnte, und den weiteren Beweismitteln.

aa)

Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte L1 und P2 sich Ende April / Anfang Mai 0000 nach der Trennung der Angeklagten L1 von ihrem Ehemann über die „Social Media“-Plattform Instagram kennenlernten und sich in der Folge sowohl in Nachrichten als auch telefonisch austauschten, beruhen auf den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben der Angeklagten L1 und des Zeugen P2.

Weiter folgt die Kammer der Einlassung der Angeklagten L1, P2 habe ihr mitgeteilt, er habe sich in sie verliebt. Mit ihrer Einlassung korrespondiert das Verhalten, das P2 nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen in der Folge gezeigt hat; auch seine Aussage, die Bekanntschaft mit der Angeklagten L1 sei „schon eine Beziehung“ gewesen, zeigt seine Sichtweise auf ihre Bekanntschaft. Dazu passt auch die Aussage des Zeugen P5, eines Verwandten und Freundes von P2. Dieser hat bekundet, er habe schon vor dem Tatgeschehen vom 00.00.0000 mehrmals mit P2 über die Bekanntschaft mit der Angeklagten L1 gesprochen, er denke, beide hätten Gefühle füreinander gehabt.

Ebenfalls folgt die Kammer der Einlassung der Angeklagten L1, P2 habe ihr ständig („permanent“) geschrieben, sie angerufen und sei auch an ihrem Geschäft erschienen, wo er ihr Geschenke hinterlassen habe. Sie habe die ständigen Kontaktversuche von P2 nicht gewollt, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, weil keiner aus ihrer Familie davon habe mitbekommen sollen. Dazu passt ihre Einlassung, ihr getrennt lebender Ehemann L5 sei eifersüchtig gewesen und habe ihr damit gedroht, dass er die Kinder zu sich hole, wenn sie einen neuen Mann kennenlerne. Die Kammer folgt weiter ihrer Einlassung, sie - die Angeklagte L1 - habe P2 immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle, sie habe seine Nummer auf verschiedenen „Kanälen blockiert“, trotzdem habe er sie von anderen Nummern ständig angerufen und von „Fake-Accounts“ über „Social Media“-Plattformen angeschrieben. Diese Einlassung steht in Einklang mit der Aussage des Zeugen P2 und den weiteren Beweisergebnissen und macht den von der Kammer festgestellten Umstand, dass die Angeklagte L1 sich von P2 bedrängt und belästigt fühlte, nachvollziehbar. Auch der Zeuge P2 hat bekundet, er habe in dieser Zeit den Kontakt zur Angeklagten L1 gesucht, ihr „ständig geschrieben“ und ihr auch eine Kette geschenkt, die er in den Briefkasten ihres Ladenlokals geworfen habe. Auch seine - bei der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten L1 durch die Zeugin V2, wie diese bekundet hat, ermittelten - Sprachnachrichten an die Angeklagte L1 passen hierzu. In einer Sprachnachricht vom 00.00.0000, 10:43 Uhr sagt er: „Bitte block mich doch nicht. Lass uns doch nur Freunde sein. Mehr möchte ich nicht. Ich will doch nur erfahren, wie es dir manchmal geht. Ich schreib dir nicht jeden Tag. Ich ruf dich auch nicht jeden Tag an. Bitte mach doch nicht so. Sei doch nicht so kalt zu mir, du warst doch auch mal gut zu mir. Warum vergisst du die Tage?" Insbesondere seine Äußerung „Ich will doch nur erfahren, wie es dir manchmal geht. Ich schreib dir nicht jeden Tag. Ich ruf dich auch nicht jeden Tag an.“ lässt darauf schließen, dass dies zuvor der Fall gewesen ist. Auch die weiteren nach der Aussage der Zeugin V2 bei der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten L1 ermittelten Sprachnachrichten, die er ihr Anfang Oktober 0000 geschickt hat, bestätigen die Einlassung der Angeklagten L1, neben jener vom 00.00.000, 10:43 Uhr (siehe oben), in der er unter anderem sagt: „Bitte block mich doch nicht.“, auch jene vom 00.00.0000, 16:24 Uhr, in der er sie auffordert: „L1, kannst du mich bitte entblocken? Ich schreib dir auch nicht. Aber so hab ich so Schuldgefühle, mir geht’s dann auch nicht so gut. Ich meine, weil ich Schuldgefühle habe, nicht weil ich dir irgendwie ankommen will oder dir schreiben will. So wenn du mich entblockst, weil du bist letztens einfach gegangen und hast tschau gesagt, weißt du?“ bzw. 16:25 Uhr, in der er unter anderem zu ihr sagt: „Guck mal, ich kann das auch verstehen. Du möchtest nicht mehr, hast keine Gefühle mehr, weil ich so dumm war. Ich versteh das alles, aber so weißt du, wenn du mich entblockst, fühle ich mich besser. Also dann habe ich nicht so diese Schuldgefühle. Nicht, um dir zu schreiben oder dich zu nerven, sondern wegen den Schuldgefühlen, weißt du? […]“). Auch das von P2 herbeigeführte Aufeinandertreffen mit der Angeklagten L1 an der Bushaltestelle am 00.00.0000 sowie seine Versuche, über Dritte mit ihr Kontakt herzustellen, (dazu sogleich) zeigen, dass P2 weiter den Kontakt zur Angeklagten L1 suchte.

bb)

Die Feststellungen dazu, dass es in den ersten Monaten des Kennenlernens bis etwa August 0000 zu mehreren persönlichen Treffen der Angeklagten L1 mit P2 kam, bei denen sie auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten, beruhen insbesondere auf der Aussage des Zeugen P2, die durch die weiteren Beweismittel gestützt wird. Die davon abweichende Einlassung der Angeklagten L1, die Grund hatte, ihre Bekanntschaft mit P2 zu verharmlosen, hat sie sich doch selbst dahin eingelassen, L5 sei sehr eifersüchtig gewesen und habe ihr gedroht, er werde die Kinder zu sich holen, wenn sie einen neuen Mann kennenlerne, ist insofern im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.

Der Zeuge P2 hat angegeben, die Angeklagte L1 und er hätten sich - nachdem sie sich kennengelernt und zunächst Nachrichten ausgetauscht hätten - ab etwa Juni / Juli 0000 bis Mitte August 0000 etwa sieben bis acht Mal getroffen. Sie hätten sich etwa am S5 in L8 und in E1, wo sie jeweils Geschlechtsverkehr im Auto gehabt hätten, in E2, wo sie in einem Hotel gewesen seien, oder in S6, wo sie in ein Restaurant gegangen seien, getroffen. Die Initiative zu den Treffen sei von beiden ausgegangen. Sie hätten bei jedem der Treffen - auch mehrmals - Geschlechtsverkehr gehabt. Auch hierzu sei die Initiative von beiden ausgegangen. Es sei seiner Einschätzung nach schon eine Beziehung gewesen und keine Affäre, wobei sie darüber nicht gesprochen hätten. Die Angeklagte L1 habe ihm gesagt, sie habe eigentlich erst Ende des Jahres eine neue Beziehung eingehen wollen, weil sie sich zunächst in Ruhe von ihrem Mann habe trennen wollen; eine neue Beziehung im Sommer sei ihr eigentlich zu früh gewesen.

Die Aussage des Zeugen P2 zu den ersten Monaten nach dem Kennenlernen ist in sich stimmig, plausibel und lebensnah. Sie ist zudem detailreich und weist zahlreiche Angaben auf, die nach Überzeugung der Kammer für ein tatsächliches Erleben sprechen. Insbesondere seine Schilderung, nach einem - ungeschützten - Geschlechtsverkehr sei von ihnen eine Apotheke aufgesucht worden, um die „Pille danach“ zu erwerben, ist so besonders, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Zeuge P2 sich dies nicht bloß ausgedacht hat. Ebenso hat der Zeuge P2 glaubhaft geschildert, die Angeklagte L1 habe bei ihren ersten Treffen noch als Folge ihrer Operation in der Türkei eine „Corsage“ getragen, was ebenfalls ein besonderes Detail ist, das für ein wahres Erleben und zudem auch für einen intimeren Kontakt spricht und sich zudem schlüssig in den zeitlichen Ablauf einordnet. Denn tatsächlich hat sich die Angeklagte L1 - wie sie selbst sowie ihre Frauenärztin, die Zeugin C4, angegeben haben - etwa im Mai 0000 einer Bauchstraffungs-Operation in der Türkei unterzogen.

Mit seinen Angaben als Zeuge korrespondiert im Wesentlichen auch der Inhalt eines von P2 verfassten, an L5 gerichteten Briefs, der - wie die Zeugin V2 glaubhaft ausgesagt hat - nach der Tat im Pkw von P2 aufgefunden worden ist. In diesem Brief heißt es unter anderem: „Sie hat dir erzählt das wir uns nur 2xmal getroffen haben, aber das stimmt nicht, wir haben uns in den 4 Monaten 7-8mal getroffen. Sie hat mich nur für den Sex ausgenutzt, deshalb fühlte ich mich verarscht von ihr und habe dir nur Kleinigkeiten erzählt, dass sie mit mir geschlafen hat, mit mir im Hotel war habe ich nicht erzählt“, „Sie kam Anfang Juli mit dem Smart, wofür ihr wöchentlich 250 € bezahlt habt, wir gingen dann ins Hotel in E2 00.00. 18:30 Uhr. Dann kam sie Mitte Juli mit dem geliehenen Mercedes von deinem Freund, wir fuhren nach S6!“, „Ansonsten trafen wir uns bei euch U1-Parkplatz! Wo wir ausschließlich nur Sex im Auto hatten!“

Dieser Brief ist nach Auffassung der Kammer deswegen besonders aufschlussreich, weil er von P2 vor dem erlittenen Kopfschuss verfasst worden sein muss und dadurch zeigt, dass die Angaben des Zeugen P2 in der Hauptverhandlung insoweit nicht durch das möglicherweise fehlerbehaftete „Ausfüllen“ von durch die Verletzungen entstandenen Erinnerungslücken, sondern auf tatsächlichen Erinnerungen beruhen. Soweit in dem Brief abweichend von der Aussage des Zeugen P2 in der Hauptverhandlung, wonach er und die Angeklagte L1 sich ab etwa Juni / Juli 0000 bis Mitte August 0000 etwa sieben bis acht Mal getroffen haben, davon die Rede ist, dass er und die Angeklagte L1 sich „in den 4 Monaten 7-8mal“ getroffen haben, handelt es sich um eine so geringfügige Abweichung in zeitlicher Hinsicht, dass dadurch keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufkommen; die Kammer hat den kürzeren Zeitraum (Juni / Juli bis Mitte August 0000) ihren Feststellungen zugrunde gelegt.

Die Kammer hat bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen P2 insbesondere auch bedacht, dass nicht alles, was P2 als Zeuge bekundet hat, der Wahrheit entspricht. So hat er abgestritten, dass die Angeklagte L1 ihn jemals einer Vergewaltigung bezichtigt habe. Auf dem mitgefilmten Telefongespräch zwischen der Angeklagten L1 und P2 vom 00.00.0000 (dazu später) ist aber zu hören, dass es in diesem Telefonat auch um diesen Vorwurf ging. Zudem nannte P2 den Vorwurf der Vergewaltigung auch in dem an L5 gerichteten Brief („Sie drohte mir, dass ich sie angeblich geschlagen und vergewaltigt habe, doch das stimmt nicht, weil sie nämlich alles freiwillig mitgemacht hat! (Sie macht sich selbst strafbar! mit Falschaussage kommt sie nicht weit!)“). Bei der Aussage des Zeugen P2 ist allerdings auch zu bedenken, dass P2 einen Kopfschuss erlitten hat, der Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen hatte, wovon sich die Kammer in der Hauptverhandlung aufgrund seiner selbst angegebenen Erinnerungslücken ein Bild machen konnte. Solche sind nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen H1 auch bei der von P2 erlittenen schweren Kopfverletzung medizinisch nachvollziehbar.

Trotz dieser Bedenken an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen P2 zu einzelnen Punkten, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit auch seiner übrigen Angaben wecken könnten, folgt die Kammer seinen Angaben zum Umfang der Treffen und dem Umstand, dass es dabei zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam. Diese Angaben sind nicht nur aufgrund der nachvollziehbaren, detaillierten und lebensnahen Schilderung glaubhaft, sondern lassen sich auch mit weiteren Beweismitteln in Einklang bringen, die ebenfalls einen Rückschluss auf eine intensivere Bekanntschaft zwischen der Angeklagten L1 und P2 zulassen.

So hat P2 - wie die Zeugin V2 bekundet hat (siehe oben) - der Angeklagten L1 am 00.00.0000, 10:43 Uhr eine Sprachnachricht geschickt, in der es unter anderem heißt: „… du warst doch auch mal gut zu mir. Warum vergisst du die Tage?“ In einer weiteren Sprachnachricht vom 00.00.0000, 16:25 Uhr, heißt es wiederum unter anderem: „Guck mal, ich kann das auch verstehen. Du möchtest nicht mehr, hast keine Gefühle mehr, weil ich so dumm war.“ Beides impliziert eine vorangegangene intensivere Bekanntschaft.

Für eine vertieftere Bekanntschaft zwischen P2 und der Angeklagten L1 sprechen zudem die Angaben der Zeugen P5, J1, P3 und B1, an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Der Zeuge P5 hat bekundet, P2 habe ihm etwa im Oktober 0000 erzählt, sie hätten wohl schon länger „was am Laufen“, etwa ein halbes Jahr. Es sei ernster geworden, sie seien sich nähergekommen, dann hätten sie sich zerstritten. Sie hätten sich manchmal geschrieben, manchmal getroffen. Für ihn - den Zeugen P5 - sei das eine „On-off-Beziehung“ gewesen. Gründe, warum P2 schon vor der Tat P5 zum Stand der Bekanntschaft mit der Angeklagten L1 - jedenfalls soweit es seine Sichtweise betraf - hätte anlügen sollen, sind nicht ersichtlich.

Der Zeuge J1 hat bekundet, ihm sei sowohl von L5 als auch von dem Angeklagten V1 erzählt worden, P2 habe eine „Affäre oder Beziehung“ mit der Angeklagten L1 gehabt. Die Zeugin P3 - eine Schulfreundin der Angeklagten L1 - hat ausgesagt, jemand habe sich bei ihr über die „Social-Media“-Plattform Instagram gemeldet, der sich als „P.“ bezeichnet habe. Die Kammer ist aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass es sich hierbei um P2 handelte. Diese (männliche) Person habe ihr - der Zeugin P3 -berichtet, dass er sich mehrmals mit der Angeklagten L1 getroffen habe. Die Angeklagte L1 habe ihr - der Zeugin P3 - zudem erzählt, sie sei mit einer Person „im Austausch“, wobei es im Nachhinein für sie - die Zeugin P3 - Sinn ergebe, dass dies die Person gewesen sei, die auch sie kontaktiert habe. Schließlich hat die Zeugin B1 angegeben, sie sei bis zu ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren eine enge Freundin von V3 - der Ehefrau des Angeklagten V1 - gewesen. Diese habe ihr erzählt, die Schwester des Angeklagten V1 - d. h. die Angeklagte L1 - habe „Stress“ mit ihrem „Ex-Freund“ gehabt, da sie von diesem belästigt worden sei. Den Namen des Ex-Freundes habe sie nicht erwähnt. Aus der Gesamtschau ergibt sich für die Kammer aber nur der Schluss, dass es sich bei diesem Ex-Freund der Angeklagten L1, mit dem sie „Stress“ hatte, um P2 gehandelt haben muss. Die Kammer hat insofern bedacht, dass auch von einem anderen Mann gesprochen worden sein könnte, weil kein Name erwähnt wurde. Die Zeugin B1 hat aber bekundet, es sei in den Erzählungen von V3 immer um denselben Mann gegangen. Dass die Angeklagte L1 weitere, als „Ex-Freund“ bezeichnete männliche Bekanntschaften hatte außer P2, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Diese Bezeichnung deutet ebenfalls auf eine nähere Bekanntschaft im Sinne der Aussage des Zeugen P2 hin.

Die Einlassung der Angeklagten L1, als P2 ihr bei einem Treffen Ende Juni 0000 gesagt habe, dass er sich in sie verliebt habe, habe sie ihm eine „Abfuhr“ gegeben, er sei deswegen „sauer“ geworden, habe sie beschimpft und ihr gegen ihre Operationsnarbe geboxt, sodass diese wieder zu bluten angefangen habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar könnte ein solcher Vorfall - hätte er stattgefunden - gegen eine folgende intime Beziehung sprechen. Die Kammer folgt dieser Einlassung der Angeklagten L1 aber nicht. Gegen die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten L1 hierzu spricht, dass die Angeklagte L1 wegen einer bei einem solchen Vorfall erlittenen Verletzung an der Operationsnarbe, die nach ihrer Schilderung blutete, weder ihre Frauenärztin C4 noch ihren Hausarzt P6 aufgesucht hat, wie beide ausgesagt haben. Der Zeuge P2 hat demgegenüber angegeben, ein solcher Vorfall habe nicht stattgefunden. Trotz der generellen Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben (siehe oben), hält die Kammer auch diese Bekundung des Zeugen P2 für glaubhaft.

Gegen die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage sprechen auch nicht die nach der Aussage der Zeugin V2 bei der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten L1 ermittelten Sprachnachrichten, die er am 00.00.0000 geschickt hat und in denen er von „Schuldgefühlen“ spricht (00.00.0000, 16:24 Uhr: „Aber so hab ich so Schuldgefühle, mir geht’s dann auch nicht so gut. Ich meine, weil ich Schuldgefühle habe“ bzw. 16:25 Uhr: „Du möchtest nicht mehr, hast keine Gefühle mehr, weil ich so dumm war. Ich versteh das alles, aber so weißt du, wenn du mich entblockst, fühle ich mich besser. Also dann habe ich nicht so diese Schuldgefühle. Nicht, um dir zu schreiben oder dich zu nerven, sondern wegen den Schuldgefühlen, weißt du?“, siehe oben) sowie auch nicht die nach der Tat - wie die Zeugin G3 glaubhaft angegeben hat - in der Hülle seines Mobiltelefons aufgefundenen Zettel, auf denen es unter anderem heißt: „ich habe dir sehr wehgetan“ und womit P2 nach eigener Aussage die Angeklagte L1 meinte. Die Sprachnachrichten erfolgten erst Monate nach dem vermeintlichen Vorfall, was schon einen Zusammenhang fraglich macht. Wann P2 die Zettel beschriftet hat, geht aus dem dortigen Text nicht genau hervor, allerdings heißt es darauf ebenfalls „Komm zurück zu mir“, was den Schluss zulässt, dass dies geschah, nachdem die Angeklagte L1 seine Bemühungen nicht mehr erwiderte, also ebenfalls deutlich nach dem vermeintlichen Vorfall. Es gibt aber auch einen anderen Bezug der von P2 erwähnten „Schuldgefühle“ bzw. des Umstandes, dass er ihr „sehr wehgetan“ habe, der diese Äußerungen viel eher erklärt: Der Zeuge P5 hat glaubhaft geschildert, P2 habe der Angeklagten L1 erst im Laufe ihrer Bekanntschaft erzählt, dass er noch verheiratet sei, in Scheidung lebe und seine Ehefrau in der Türkei wohne. P2 habe ihm dies berichtet und weiter geschildert, dass er und die Angeklagte L1 sich deswegen gestritten hätten, sie sei verärgert gewesen, dass P2 ihr diesen Umstand zunächst verheimlicht habe. P2 - so der Zeuge P5 weiter - habe es „wiedergutmachen wollen“, dass er die Beziehung zu ihr mit einer Lüge begonnen habe. Dies ist plausibel und passt insbesondere zu den „Schuldgefühlen“, die P2 in den Sprachnachrichten erwähnt, aber auch zu der Angabe „ich habe dir sehr wehgetan“ auf den Zetteln.

(Feststellungen unter II. 2.)

Die unter II. 2. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten L1, soweit sie sich dazu verhielt und ihr gefolgt werden konnte, sowie den Aussagen der Zeugen P2, T2 und V2.

Die Kammer folgt der Einlassung der Angeklagten L1, sie habe an der Bushaltestelle „S4“ in E1 auf den Bus gewartet, um nach Hause zu fahren. Außer ihr seien noch zwei weitere Personen an der Haltestelle gewesen. Auf einmal habe Herr P2 auch an der Bushaltestelle gestanden. Das habe sie so wütend gemacht, dass sie ihn angeschrien habe, dass es jetzt endgültig reiche, und sie ihm gesagt habe, dass sie sich mit ihrem Ex-Mann wieder versöhnt habe. Herr T2 sei dann zu ihr gekommen und habe gefragt, ob sie seine Hilfe brauche. Sie habe sich dann dessen Nummer geben lassen, damit sie ihn als Zeugen dafür benennen könne, dass Herr P2 sie zu der Bushaltestelle verfolgt habe. Herr T2 sei dann auch irgendwann gegangen, sie habe sich ein Taxi gerufen und sei damit nach Hause gefahren.

Mit ihrer Einlassung korrespondiert die Aussage des Zeugen P2, der bekundet hat, er sei im November 0000 zum Kosmetikstudio der Angeklagten L1 gefahren, um mit ihr zu sprechen, und habe gesehen, dass sie gerade Feierabend gemacht habe und zur Bushaltestelle gelaufen sei, wohin er sie verfolgt habe. An der Bushaltestelle habe sie ihn bemerkt und sie hätten miteinander gesprochen, wobei die Angeklagte L1 ein „bisschen geschrien“ habe. Sie habe ihm gesagt, er solle sie nicht belästigen. Dann habe sich ein junger Mann eingemischt. Schließlich habe die Angeklagte L1 ein Taxi gerufen, er gehe davon aus, dass sie damit nach Hause gefahren sei. Die Aussage des Zeugen P2, die mit der Einlassung der Angeklagten L1 und der des Zeugen T2 (dazu im Folgenden) übereinstimmt, ist auch glaubhaft.

Mit der Einlassung der Angeklagten L1 und der Aussage des Zeugen P2 steht zudem die glaubhafte Aussage des Zeugen T2 in Einklang bzw. ergänzt diese im Sinne der getroffenen Feststellungen. Der Zeuge T2 hat bekundet, er habe an der Bushaltestelle gewartet und mitbekommen, wie sich zwei Personen gestritten hätten, wobei er die Frau - er erkenne die Angeklagte L1 als die Frau wieder - habe schreien hören. Er habe gesehen, wie die Hand des Mannes zum Unterarm der Frau „gegangen“ sei und diesen angefasst habe, die Frau habe sich ein bisschen gewehrt, den Arm weggezogen und gesagt: „Lass los.“ Daraufhin habe er gedacht, die Frau werde von dem Mann bedrängt. Er sei hingegangen und habe gefragt, ob alles okay sei. Die Frau habe gesagt, der Mann verfolge sie ständig, sie hätten vor Monaten geschrieben, er lasse sie nicht in Ruhe. Sie habe ihn - den Zeugen T2 - zudem gefragt, ob er möglicher Zeuge sein könne, da habe er ihr seine Nummer gegeben, die sie in ihr Handy eingetippt habe. Die Frau - die Angeklagte L1 - habe zwar gesagt, ihr Bus sei da, als der Bus gekommen sei. Sie sei dann aber doch nicht eingestiegen, sondern sei noch mit dem Mann weiter an der Bushaltestelle verblieben. Er und die ältere Frau, die ebenfalls an der Bushaltestelle gewartet habe, seien in den Bus gestiegen. Er habe sich „ein bisschen verarscht gefühlt“, als die Angeklagte L1 stehen geblieben und nicht ebenfalls eingestiegen sei.

Mit der Einlassung der Angeklagten L1, sich ein Taxi gerufen und damit nach Hause gefahren zu sein, korrespondiert die Aussage der Zeugin V2, auf welche die Kammer die weiteren Feststellungen zur Datierung stützt. Die Zeugin V2 hat bekundet, aus den rückwirkenden Verbindungsdaten der Rufnummer der Angeklagten L1 habe ein Anruf bei „Taxi E1“ am 00.00.0000 um 20:15 Uhr festgestellt werden können. Aus den Unterlagen von „Taxi E1" habe weiter ermittelt werden können, dass sodann eine Fahrt von dem unweit der Bushaltestelle „S4“ gelegenen Restaurant B2 in E1 zur Q1straße in E1 - der Wohnanschrift der Angeklagten L1- stattgefunden habe.

(Feststellungen unter II. 3.)

Die unter II. 3. getroffenen Feststellungen zum weiteren Geschehen bis zur Tat beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit sie sich dazu verhielten und ihnen gefolgt werden konnte, der Aussage des Zeugen P2 sowie den übrigen Beweismitteln.

Im Einzelnen:

aa)

Die Feststellungen zum Aufeinandertreffen von P2 und L5 beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit sie sich dazu verhielten, und den Aussagen der Zeugen P2, J1 und P5. L5 hat in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Der Zeuge P2 hat das Aufeinandertreffen und sein Gespräch mit L5 wie festgestellt geschildert. Seine Aussage ist auch glaubhaft. Sie stimmt nicht nur mit den Einlassungen der Angeklagten zu dem Umstand, dass es ein solches Aufeinandertreffen gab, überein, der Zeuge P2 hat darüber hinaus auch seine Motivation plausibel geschildert. Er hat angegeben, er habe gedacht, die Angeklagte L1 trenne sich endgültig von L5, wenn er mit ihm spreche. Zudem korrespondiert die Aussage des Zeugen P2 auch mit dem Inhalt des an L5 gerichteten Briefs (siehe oben), in dem auf ein vorangegangenes Gespräch zwischen den beiden Bezug genommen wird. Sie steht auch im Einklang mit den Angaben der Zeugen J1 und P5. Der Zeuge J1 hat ausgesagt, L5 habe ihm berichtet, P2 sei eines Abends zur Anschrift der Angeklagten L1 gegangen und habe L5 erzählt, er „habe was“ mit der Angeklagten L1. Der Zeuge P5 hat geschildert, P2 habe ihm berichtet, er sei zur Wohnung der Angeklagten L1 gegangen, L5 habe die Tür geöffnet und die beiden Männer hätten miteinander gesprochen, woraufhin L5 gesagt habe, das sei das erste und letzte Mal, dass P2 da gewesen sei.

Die Feststellungen zur Datierung dieses Ereignisses beruhen auf der weiteren glaubhaften Aussage des Zeugen J1. Der Zeuge J1 hat bekundet, er sei am 00.00.0000 sowohl von L5 als auch von dem Angeklagten V1 das erste Mal im Zusammenhang mit P2 angerufen worden, L5 habe ihm mitgeteilt, dass P2 am Vorabend bei ihm geklingelt habe.

bb)

Die Feststellungen zum Gespräch zwischen der Angeklagten L1 und L5 nach dessen Aufeinandertreffen mit P2 beruhen auf der entsprechenden Einlassung der Angeklagten L1, soweit sie sich dazu verhielt, und der Aussage des Zeugen J1. Dieser hat - mit der Einlassung der Angeklagten L1 übereinstimmend - glaubhaft geschildert, L5 habe ihm berichtet, die Angeklagte L1 habe ihm - L5 - gesagt, P2 sei ein „Stalker“; von einer Vergewaltigung der Angeklagten L1 durch P2 habe L5 ihm nicht berichtet. L5 habe nun die Wahrheit wissen wollen, er habe die Vermutung gehabt, dass die Angeklagte L1 und P2 eine Affäre hätten, er habe deshalb die Chats auf dem Handy der Angeklagte L1 einsehen wollen. Darüber hinaus hat der Zeuge J1 auch geschildert, L5 habe ihm berichtet, die Angeklagte L1 habe die Chats mit P2 von ihrem Handy gelöscht, nachdem dieser bei ihnen gewesen sei und L5 sie zur Rede gestellt habe. Dies ist ebenfalls glaubhaft, zumal der Zeuge J1 auch angegeben hat, L5 habe dann P2 finden wollen, um auf dessen Handy die Chats einzusehen, was vor dem Hintergrund der gelöschten Chats auf ihrem Handy Sinn ergibt.

cc)

Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte L1 in der Folge in einem Telefonat auch ihrer in der Türkei lebenden Mutter von den Belästigungen durch P2 berichtete, eine Vergewaltigung allerdings nicht ansprach, und der Angeklagte V1 über die gemeinsame Mutter sodann zeitnah von P2 erfuhr, beruhen auf der diesbezüglichen Einlassung der Angeklagten L1, der die Kammer insoweit folgt. Zweifel hieran hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Dem widerspricht insbesondere auch nicht die Einlassung des Angeklagten V1, die Angeklagte L1 habe ihn um Hilfe gebeten. Der Umstand, dass er insoweit seine Mutter nicht erwähnt, bedeutet nicht, dass er nicht auch von dieser über die Belästigungen der Angeklagten L1 durch P2 informiert wurde.

Allerdings berichtete ihm die Mutter zur Überzeugung der Kammer nichts über eine (vermeintliche) Vergewaltigung. Insoweit folgt die Kammer der entsprechenden Einlassung des Angeklagten V1, erstmals habe er von dem Vorwurf der Vergewaltigung im Zusammenhang mit dem von ihm mitgefilmten Telefonat, was nach Überzeugung der Kammer am 00.00.0000 stattfand (dazu im Folgenden), erfahren. Anhaltspunkte, an dieser Angabe des Angeklagten V1 zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Solche ergeben sich auch nicht aus der gegenteiligen Einlassung der Angeklagten L1, der die Kammer insoweit nicht folgt und die auch nur auf einer Vermutung beruht, weil die Angeklagte L1 ihrer Mutter nicht einmal direkt von einer Vergewaltigung erzählt hat, sondern insofern sich dahin eingelassen hat, ihre Mutter habe aus ihren Andeutungen „heraushören“ können, dass sie vergewaltigt worden sei. Vielmehr spricht für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten V1, erst später davon gehört zu haben, dass P2 seine Schwester vergewaltigt haben solle, auch die Aussage des Zeugen J1. Dieser hat angegeben, der Angeklagte V1 habe ihm berichtet, P2 sei ein „Stalker“ der Angeklagten L1, als er - der Angeklagte V1 - ihn - den Zeugen J1 - in dem ersten Telefonat hierzu (also am 00.00.0000, s. o.) gebeten habe, Informationen über P2 herauszufinden. Von einer Vergewaltigung habe er - der Zeuge J1 - nichts erfahren, weder in diesem Telefonat mit dem Angeklagten V1 noch in der Folge. Hätte der Angeklagte V1 zum damaligen Zeitpunkt schon von dem Vorwurf der Vergewaltigung gewusst, wäre es nicht ungewöhnlich gewesen, dass er seinem Freund, dem Zeugen J1, hiervon berichtet hätte, wenn er ihn schon darum bat, Informationen über P2 herauszufinden.

dd)

Die Feststellungen unter II. 3. zu den Bemühungen von dem Angeklagten V1 und

L5, Näheres über P2 herauszufinden, und die Einbindung von J1 stützt die Kammer auf die den Feststellungen entsprechenden Angaben des Zeugen J1.

Seine Aussage ist auch glaubhaft. Der Zeuge J1 hat detailreich und nachvollziehbar ausgeführt, warum sowohl der Angeklagte V1 als auch L5 ihn am 00.00.0000 um Hilfe gebeten hätten: Er sei ein Kindheitsfreund der Angeklagten, sie seien mehrere Jahre Nachbarn gewesen, über die Angeklagte L1 kenne er auch L5. Der Angeklagte V1 und L5 hätten gewusst, dass P2 in L8 wohne. Da er - der Zeuge J1 - durch seine Arbeit bei W1 viele Leute - auch in L8 - kenne, hätten beide ihn gefragt, ob er P2 kenne, wüsste, wer er sei, oder andere Details über ihn herausfinden könne. Dazu habe er sich bereit erklärt, seine Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben. Er habe auch recht schnell erkannt, dass L5 und der Angeklagte V1 andere Interessen daran gehabt hätten, Näheres über P2 herauszufinden. Der Angeklagte V1 habe an das Handy von P2 gelangen wollen, um es wegzuschmeißen, während L5 die Nachrichten darauf habe lesen wollen. Aus diesem Grund hätten beide alsbald auch getrennt versucht, Weiteres herauszufinden.

Mit der Aussage des Zeugen J1 korrespondiert auch die Einlassung der Angeklagten L1 dazu, dass der Angeklagte V1 sich über P2 habe umhören wollen, wenngleich dies nach ihrer Einlassung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach ihrem Telefonat mit P2, das der Angeklagte V1 mitgehört habe, erfolgt sein soll. Aufgrund der Aussage des Zeugen J1 ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte V1 und L5 schon zuvor entsprechende Bemühungen entfalteten und zwar unmittelbar nachdem sie jeweils von P2 erfahren hatten; die anderslautende Einlassung der Angeklagten L1 ist im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.

ee)

Die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten V1 mitgefilmten Telefonat der Angeklagten L1 mit P2 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit sie sich dazu verhielten und ihnen gefolgt werden konnte, und den weiteren Beweismitteln.

Die Kammer folgt den Einlassungen der Angeklagten dahingehend, die Angeklagte L1 habe mit P2 in einem Pkw telefoniert, wobei der Angeklagte V1 dabei gewesen sei und dies gefilmt habe. Dies stimmt mit der Videoaufnahme des entsprechenden Telefonats überein, auf der auch die weiteren Feststellungen zu den Umständen des Gesprächs zwischen der Angeklagten L1 und P2 sowie dessen Inhalt beruhen. Auf dieser Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Angeklagte L1 auf dem Beifahrersitz eines Pkw sitzt und von der - nicht erkennbaren - Person neben ihr auf dem Fahrersitz, bei der es sich nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten um den Angeklagten V1 gehandelt habe, dabei gefilmt wird, wie sie ein Telefonat führt, wobei ein männlicher Gesprächspartner per Lautsprecher zu hören ist. Die Angeklagte L1 spricht während der gesamten Aufnahme in sehr lautem, teilweise schreiendem und aggressivem Tonfall, während der männliche Gesprächspartner ruhig redet. Auf der Videoaufnahme, die weder den Beginn noch das Ende des in einer Mischung aus deutscher und türkischer Sprache geführten Telefonats zeigt, ist insbesondere - soweit das Gespräch auf Türkisch geführt wurde, übersetzt durch die der Kammer langjährig und aus einer Vielzahl von Verfahren als Dolmetscherin und Übersetzerin bekannte Sprachsachverständige U2, an deren fachlicher Kompetenz und der Richtigkeit ihrer Übersetzungen die Kammer keine Zweifel hat - zu hören, wie die Angeklagte L1 unter anderem sagt: „Ich stehe gerade vor der Polizei. Du lässt mich in Ruhe. Ende, Schluss.“ sowie „Du hast mich erpresst, ich habe aufgenommen, aufgenommen.“ Hierzu passt die Angabe des Zeugen P2, die Angeklagte L1 habe ihm im Dezember am Telefon mit der Polizei gedroht, sowie der Inhalt des in seinem Pkw nach der Tat gefundenen Briefs an L5 („Eigentlich wollte ich dir es nicht erzählen, doch sie rief mich an und drohte mir mit falsche Tatsache und Falschaussage!“, siehe oben), sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich bei dem auf der Videoaufnahme zu hörenden männlichen Gesprächspartner der Angeklagten L1 um P2 handelt.

Da - wie festgestellt - in dem Telefonat auch die vermeintliche Vergewaltigung der Angeklagten L1 durch P2 Gesprächsthema war, folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten V1, er habe im Rahmen des Telefonats erstmals mitbekommen, dass P2 seine Schwester vergewaltigt haben solle (siehe dazu bereits oben).

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte V1 dieses Video kurze Zeit später an L5 sendete, beruhen auf den Aussagen der Zeugen Q4 und J1, die zeitliche Einordnung dieses Telefonat auf den 00.00.0000 beruht ebenfalls auf der Aussage des Zeugen Q4. Der Angeklagte V1 hat sich zwar dahin eingelassen, dass dieses Telefonat etwa eine Woche vor der Tat stattgefunden habe, diese Einlassung ist aber im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Der Zeuge Q4 hat bekundet, er habe das Mobiltelefon von L5 ausgewertet. Die türkischen Textanteile der darauf befindlichen Chatverläufe seien von der Sprachsachverständigen H2 übersetzt worden. An der Richtigkeit der Übersetzungen der langjährig als Dolmetscherin und Übersetzerin tätigen Sprachsachverständigen hat die Kammer keine Zweifel. Auf dem Mobiltelefon von L5 habe sich auch ein WhatsApp-Chatverlauf mit dem Kontakt „V1 WA“ befunden, bei dem es sich angesichts des Namens und des Inhalts um den Angeklagten V1 gehandelt haben dürfte. Der Nutzer des Mobiltelefons - er, der Zeuge Q4, gehe davon aus, dass es L5 gewesen sei - habe am 00.00.0000 ab 13:33:25 Uhr mit dem Kontakt „V1 WA“ gechattet und diesen unter anderem gefragt: „Hat es kein Ende, keinen Anfang?“ sowie „Hast du das Video geschnitten.. hast du es mir so geschickt?“ Daraufhin habe „V1 WA“ geantwortet, er habe zu spät angefangen, habe eigentlich ein Memo machen wollen, aber gedacht, ein Video sei besser. Weiter teilte er ihm mit, „L1“ sei „durchgedreht“. Die Äußerung „L1“ - der Vorname der Angeklagten L1 - sei „durchgedreht“, lässt sich gut mit der teilweise laut schreienden und aggressiven Stimmlage der Angeklagten L1, wie sie auf dem Video zu hören ist, in Einklang bringen, was dafür spricht, dass über die Videoaufnahme ihres Telefonats mit P2 geschrieben wurde. Ebenfalls passt die Rückfrage „Hat es kein Ende, keinen Anfang?“ dazu, dass auf der Videoaufnahme weder der Beginn noch das Ende des Telefonats zu sehen ist. Zudem hat der Zeuge J1 ausgesagt, L5 habe ihm gegenüber angegeben, das Video habe „irgendwie geschnitten“ gewirkt, was wiederum auch zu der entsprechenden Rückfrage von L5 an den Angeklagten V1 passt.

Das auf dem Video zu sehende und hörende Gespräch lässt sich auch mit den Ergebnissen der Auswertung der Mobiltelefone von P2 und der Angeklagten L1 in Einklang bringen. Die Zeugin V2 hat ausgesagt, bei der Auswertung des Mobiltelefons von P2 habe sie in der Zeit von 11:02 Uhr bis 11:14 Uhr am 00.00.0000 insgesamt acht telefonische Verbindungen (Anrufe oder Anrufversuche) vom Mobiltelefon des P2 mit der Rufnummer der Angeklagten L1 festgestellt. Darüber hinaus ist nach der weiteren Aussage der Zeugin V2 auf dem Handy der Angeklagten L1 ein Memo mit einem zu dem auf Video aufgenommenen Telefonat passenden Inhalt gefunden worden. Die Zeugin V2 hat hierzu bekundet, dieses Memo habe folgenden Wortlaut gehabt: „Ich war letzte Woche beim Arzt, dass ich geschlagen worden bin habe ich bescheinigen lassen. War diese Woche durch Überweisung beim Psychologen, von Anfang bis Ende habe ich erzählt und, und habe eine Bescheinigung über meinem Zustand. Wurde zuletzt von dir vergewaltigt, das werde ich auch erwähnen. Auch mein Unternehmen durch mein psychologischen Zustand verloren. Zusätzlich andere Beweise ausgedruckt und Augenzeugen. Ich stehe jetzt vor der Polizei mit allen Unterlagen. Zusätzlich 2 weitere Kopien, die ich an deine Eltern und deine Arbeitsstelle per Einschreiben versenden werde. Mein Handeln hängt von dem jetzigen LETZTEM Telefongespräch ab. Ruf an bekliyorum“, wobei „bekliyorum“ als „ich warte“ übersetzt worden sei. Dieses Memo sei am 00.00.0000 verfasst und am selben Tag um 10:58 Uhr in den Papierkorb verschoben worden.

ff)

Die Kammer folgt den Einlassungen der Angeklagten in dem Sinne, dass P2 auch nach dem Telefonat weiterhin versucht habe, mit der Angeklagten L1 Kontakt aufzunehmen.

Insoweit passen zu ihren Einlassungen die Angaben der Zeuginnen P3 und V2. Die Zeugin P3 hat ausgesagt, es habe sich jemand bei ihr über die „Social-Media“-Plattform Instagram gemeldet, der sich als „P.“ bezeichnet habe, wobei die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich hierbei um P2 handelte (siehe oben), diese Person habe von ihr die Telefonnummer der Angeklagten L1 haben wollen. Sie - die Zeugin P3 - habe der Person angeboten, dass sie der Angeklagten L1 schreibe, dass er ihre Nummer haben wolle, was sie dann auch getan habe. Zur zeitlichen Einordnung dieses Kontakts hat die Zeugin P3 bekundet, dieser sei etwa im Dezember 0000. Die Zeugin V2 hat berichtet, dass auf dem Handy des P2 ein Chatverlauf vom 00.00.0000 mit einem Kontakt „B3 neu“ gefunden worden sei, der scheinbar bei einer Behörde arbeite. P2 habe diesen - letztlich erfolglos - nach den Telefonnummern der Angeklagten L1 und des L5 gefragt.

gg)

Die Feststellungen unter II. 3. zu den Überlegungen der Angeklagten, wie P2 von weiteren Kontaktaufnahmen wirksam abgehalten werden könnte, und ihrer Übereinkunft, dass die Angeklagte L1 ein - aus ihrer Sicht letztes - Treffen mit P2 vereinbaren sollte, bei dem der Angeklagte V1 auch vor Ort sein sollte, um ihr „den Rücken zu stärken“ und P2 „ein bisschen Angst zu machen“, damit er sie in Ruhe lasse, beruhen auf den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten, die auch mit dem tatsächlichen Geschehen und mit den Angaben der Zeugen C2 und N5 in Einklang gebracht werden können.

Die Angeklagte L1 hat sich den Feststellungen entsprechend dahingehend eingelassen, sie und der Angeklagte V1 hätten die Idee gehabt, dass sie Herrn P2 ein letztes Treffen vorschlage und ihr Bruder dabei sein solle, um ihr „den Rücken zu stärken“ und Herrn P2 „ein bisschen Angst zu machen“, damit er sie in Ruhe lasse. Der Angeklagte V1 hat sich im Wesentlichen damit übereinstimmend eingelassen, P2 habe auf ein persönliches Treffen mit der Angeklagten L1 gedrängt, diesem habe sie zustimmen wollen, um ihn wissen zu lassen, dass es keine Chance mehr für ihn gebe. Da seine Schwester Angst vor körperlichen Übergriffen gehabt habe und sie - die Angeklagten - die Hoffnung gehabt hätten, P2 würde verstehen, dass er Ärger mit ihm - dem Angeklagten V1 - bekäme, wenn er diesen sehen würde, und dann von ihr abließe, habe seine Schwester ihn gebeten, sie zu dem Treffen zu begleiten. Um einen gewaltsamen Übergriff zu vermeiden und damit die Sache nicht eskaliere, habe das Treffen an einem möglichst öffentlichen Treffpunkt und möglichst mit Zeugen stattfinden sollen.

An der Richtigkeit dieser Einlassungen haben sich keine Zweifel ergeben, zumal sie sich in das dann erfolgte Geschehen einfügen: Zunächst war ein Treffen „bei L6“ vereinbart, was zu dem von dem Angeklagten V1 erwähnten „möglichst öffentlichen Treffpunkt“ passt, am Tattag war der Angeklagte V1 bei dem Treffen der Angeklagten L1 mit P2, wenn auch zunächst für P2 nicht erkennbar, anwesend. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die beiden Angeklagten über den Plan, dass der Angeklagte V1 auch am Treffpunkt der Angeklagten L1 mit P2 sein sollte, um ihr „den Rücken zu stärken“ und P2 „ein bisschen Angst zu machen“, Absprachen trafen, die darauf gerichtet waren, P2 zu töten oder zu verletzen. Solche haben sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergeben (vgl. dazu im Folgenden).

hh)

Die Feststellungen unter II. 3. zu dem ursprünglich für den 00.00.0000 vereinbarten, dann aber abgesagten Treffen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten L1, soweit sie sich dazu verhielt, sowie den Aussagen der Zeugen P2 und V2.

Die Kammer folgt der Einlassung der Angeklagten L1, sie und P2 hätten ursprünglich einen anderen Tag für das Treffen ausgemacht, aber ihre Kinder seien krank geworden. Diese Einlassung stimmt mit der Aussage des Zeugen P2 überein, auf der auch die Feststellungen zum ursprünglichen Treffpunkt „bei L6“ beruhen. Darüber hinaus hat auch die Zeugin V2 angegeben, bei der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten L1 habe sie den Chat vom 00.00.0000 zwischen dem Nutzer des Geräts und dem Kontakt „Abi Rufnummer“ gesichtet. Die Nachrichten seien - soweit sie auf Türkisch verfasst wurden - vom Sprachsachverständigen B4 übersetzt worden. Zweifel an der Richtigkeit von dessen Übersetzungen haben sich nicht ergeben. Die Zeugin V2 hat weiter ausgeführt, um 14:30:47 Uhr habe der Nutzer des Geräts an „Abi Rufnummer“ geschrieben: „Er: Ich bin schon da… ihre Gesundheit geht natürlich vor, aber warum hast du es nicht vorher gesagt“, um 14:31:06 Uhr: „Ich: Konnte nicht in dem Moment musste ich schnell kümmern.. ich gucke bis Abend, ich schreibe dir“ sowie um 14:32:31 Uhr: „Er: Ist gut, gute Besserung. Wenn du abends kannst, dann können wir da U1 treffen“. Aufgrund der Gesamtumstände ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich dabei um den Chat zwischen der Angeklagten L1 und dem Angeklagten V1 handelte, wofür auch spricht, dass „Abi“ das türkische Wort für Bruder ist. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass es sich aufgrund der Einleitung „Er:“ bzw. „Ich:“ um die Wiedergabe von Nachrichteninhalten handelte, die die Angeklagte L1 zuvor an P2 schickte bzw. von diesem erhielt. Insofern wird deutlich, dass das Treffen ursprünglich für den 00.00.0000 geplant war.

ii)

Die weiteren Feststellungen unter II. 3. zu dem Inhalt der Kommunikation der Angeklagten am Abend des 00.00.0000 beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden Aussage der Zeugin V2 zu dem weiteren Inhalt des von ihr ausgewerteten Chatverlaufs auf dem Mobiltelefon der Angeklagten L1 zwischen dem Nutzer des Geräts und dem Kontakt „Abi Rufnummer“, bei denen es sich zur Überzeugung der Kammer um die Angeklagte L1 und den Angeklagten V1 handelte (siehe oben).

jj)

Die Feststellungen unter II. 3. zu der Vereinbarung des Treffens vom 00.00.0000 zwischen der Angeklagten L1 und P2 beruhen auf der Einlassung der Angeklagten L1, soweit sie sich dazu verhielt, und der mit dieser übereinstimmenden bzw. sie ergänzenden Aussage des Zeugen P2 sowie der Aussage der Zeugin V2, auf der auch die weiteren Feststellungen zum Inhalt der Kommunikation beruhen. Die Zeugin V2 hat angegeben, ein bei P2 nach der Tat aufgefundenes Mobiltelefon ausgewertet zu haben. Dabei habe sie einen Chat über den Messengerdienst Telegram gesichtet zwischen dem Nutzer des Geräts und dem Kontakt „L1“. Soweit die Nachrichten in der türkischen Sprache verfasst worden seien, seien sie von der Sprachsachverständigen H2 übersetzt worden. An der Richtigkeit ihrer Übersetzungen bestehen keine Zweifel. Die Zeugin V2 hat weiter bekundet, aus diesem Chat habe sich die Vereinbarung eines Treffens zwischen beiden ergeben; die Details hierzu hat sie wie festgestellt geschildert. Die Kammer hat angesichts des Kontaktnamens und des Inhalts des von der Zeugin V2 wiedergegebenen Chatverlaufs keinen Zweifel, dass es sich hierbei um einen Chat zwischen P2 und der Angeklagten L1 handelte.

(Feststellungen unter II. 4.)

Die unter II. 4. getroffenen Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen

auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit sie sich dazu verhielten und ihnen gefolgt werden konnte, und den weiteren Beweismitteln.

Im Einzelnen:

aa)

Die Kammer folgt den Einlassungen der Angeklagten, die Angeklagte L1 und P2 hätten sich zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt an der Brücke im Park an der G2straße eingefunden, der Angeklagte V1 sei ebenfalls am Tatort gewesen, habe sich aber - wie zwischen den Angeklagten vereinbart - mit etwas Abstand im Hintergrund aufgehalten und das Geschehen zunächst beobachtet. Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassungen haben sich nicht ergeben; der Zeuge P2 konnte sich zwar nur noch daran erinnern, die Angeklagte L1 allein am vereinbarten Treffunkt getroffen zu haben. An das weitere Geschehen hatte er glaubhaft verletzungsbedingt keine Erinnerungen mehr.

Die Einlassungen der Angeklagten zur Anwesenheit des Angeklagten V1 am Tatort stehen auch mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme in Einklang. Die Zeugen J1 und B1 haben bekundet, von dem Angeklagten V1 bzw. dessen Ehefrau V3 nach dem Vorfall gehört zu haben, dass der Angeklagte V1 am Tatort gewesen sei und was dort passiert sei (Näheres dazu im Folgenden). Der Zeuge N5 hat angegeben, die Angeklagte L1 habe ihm gegenüber im Rahmen eines psychologischen Gesprächs in der JVA E2 am 00.00.0000 angegeben, nicht ihr Ehemann, sondern ihr Bruder sei am Tatort gewesen. Schließlich hat die Zeugin G3 ausgesagt, eine Auswertung der Funkzellendaten habe ergeben, dass sich die Mobiltelefone der beiden Angeklagten sowie des P2 zur Tatzeit in die Funkzelle, die den Tatort abdecke, eingewählt hätten. Bei einer Auslesung der Steuerungsdaten des auf T4, den Schwiegervater des Angeklagten V1, zugelassenen Pkw Mazda, Kennzeichen X-X XXXX, habe festgestellt werden können, dass dieser sich zur Tatzeit auf der G2straße in E1 in der Nähe des Tatorts befunden habe. Aufgrund der in diesem Pkw - wie vom Zeugen Q4 angegeben - aufgefundenen Gegenstände, etwa einem Transaktionsbeleg der X3, welcher den Angeklagten V1 als Empfänger auswies, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte V1 dieses Fahrzeug nutzte. Der Pkw war - wie die Zeugin I3 ausgesagt hat - am Tag der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten V1 auch vor dem Haus, in dem dieser gewohnt habe, geparkt gewesen.

Die Feststellungen dazu, dass P2 den Angeklagten V1 nicht sehen konnte, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten V1, als er später auf seine Schwester und P2 zugegangen sei, habe er P2 mit der linken Hand von der Seite kommend an der Schulter gepackt, um ihn zu sich zu drehen, was zeigt, dass P2 nicht in Blickrichtung zu dem Angeklagten V1 stand. Hiermit stimmt auch die Angabe des Zeugen P2 überein, die Angeklagte Karayel sei alleine erschienen, den Angeklagten V1 habe er vor der Hauptverhandlung lediglich auf einem Foto gesehen. Zudem korrespondiert damit die Aussage des Zeugen C2, die Angeklagte L1 habe in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000 eine Situation geschildert und nachgestellt, in welcher der Angeklagte V1 aus dem Rücken von P2 dazu getreten sei. Schließlich passt dazu auch die Angabe des Zeugen J1, der Angeklagte V1 habe ihm nach der Tat berichtet, die Angeklagten hätten P2 zum Tatort „gelockt“, P2 habe nicht wissen sollen, dass der Angeklagte V1 auch dahin komme.

bb)

Die getroffenen Feststellungen zu der Tatörtlichkeit beruhen auf der mit den Feststellungen übereinstimmenden Aussage des Zeugen C2, der die örtlichen Verhältnisse auch anhand der Lichtbilder Bl. 98-104 d. A. anschaulich erläutert hat. Die Feststellungen zu den Lichtverhältnissen und der Anwesenheit weiterer Personen im Umfeld des Tatorts zur Tatzeit beruhen auf den diesbezüglichen, sich ergänzenden und ebenfalls mit den Feststellungen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen A1, T5 und L9.

cc)

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte V1 eine mit einer Patrone im Kaliber 6,35 mm geladene umgebaute Schreckschusspistole dabei hatte, beruht auf seiner Einlassung, soweit sie sich dazu verhielt, und den weiteren Beweismitteln. Der Angeklagte V1 hat sich dahin eingelassen, er habe sich entschlossen, eine umgebaute Schreckschusspistole mitzunehmen, die er aus der Wohnungsauflösung seines Schwiegervaters gehabt habe, eine Patrone sei im Lauf gewesen. Diese Einlassung ist glaubhaft; P2 erlitt in der Folge eine Schussverletzung in den Kopf. Zudem haben auch die Zeugen J1 und B1 bekundet, der Angeklagte V1 bzw. dessen Ehefrau hätten ihnen nach der Tat berichtet, dass der Angeklagte V1 eine Waffe dabei gehabt habe. Dass es sich bei der Patrone um eine des Kalibers 6,35 mm handelte, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen C2, der geschildert hat, bei der Tatortaufnahme dort eine Patronenhülse und ein Projektil in diesem Kaliber aufgefunden zu haben.

Die Kammer folgt den Einlassungen der Angeklagten, die Angeklagte L1 habe nicht gewusst, dass der Angeklagte V1 eine Waffe dabei gehabt habe. Die Kammer konnte nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, dass das Mitführen der Waffe durch den Angeklagten V1 zwischen den Angeklagten abgesprochen war und/oder dass die Angeklagte L1 davon wusste (siehe im Einzelnen unter VI.).

dd)

Die unter II. 4. getroffenen Feststellungen zu dem Gespräch zwischen der Angeklagten L1 und P2 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit sie sich dazu verhielten und ihnen gefolgt werden konnte, sowie den weiteren Beweismitteln. Soweit die Einlassung der Angeklagten L1 von den getroffenen Feststellungen abweicht, ist sie nach der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt.

Die Kammer folgt der Einlassung der Angeklagten L1, sie habe P2 direkt klar gemacht, dass sie möchte, dass er sich von ihr fernhalte. Er habe sich mit ihr auf eine Bank setzen wollen und sei auf sie zugekommen, um sie am Arm zu greifen und sie dorthin zu führen. Diese Einlassung ist glaubhaft und steht im Einklang mit der ebenfalls glaubhaften Einlassung des Angeklagten V1, er habe beobachtet, wie P2 seiner Schwester „nachgesetzt“ habe und sie immer weiter zurückgewichen sei, sie habe die Sprache erhoben, was er mitbekommen habe, ohne zu verstehen, was sie gesagt habe, und den weiteren Beweismitteln.

Der Zeuge P2 hat angegeben, sich noch an ein kurzes Gespräch mit der Angeklagten L1 erinnern zu können, danach setze seine Erinnerung aus. Details dieses Gesprächs vermochte er nicht mehr wiederzugeben.

Der Umstand, dass es zu einem Gespräch zwischen der Angeklagten L1 und P2 kam, steht mit dem Inhalt einer Audioaufnahme auf dem mitgeführten Mobiltelefon von P2 im Einklang, auf der auch die Feststellungen zu dem Inhalt des Gesprächs beruhen. Der Zeuge C2 hat glaubhaft ausgesagt, er habe am 00.00.0000 nach der Tat am Tatort in der Tasche der Jacke von P2 ein Mobiltelefon aufgefunden, das Gerät habe zu diesem Zeitpunkt (um 19:26 Uhr) seit mehr als drei Stunden eine Audioaufnahme aufgezeichnet, diese habe er dann beendet.

Der Sachverständige C5 hat ausgeführt, er habe die Audioaufnahme technisch aufbereitet, um die Verständlichkeit der Tonaufnahme zu verbessern. Er habe zunächst verschiedene Störgeräusche in der Aufnahme abgesenkt, Sprachstellen herausgearbeitet und Nebengeräusche unterdrückt. Dadurch habe er die Stimmanteile der Aufnahme hervorheben können. Im Anschluss habe er bei den Sprachanteilen die Sprechgeschwindigkeiten reduziert und dadurch die Verständlichkeit der Tonaufnahme gesteigert. Der Sachverständige C5 hat ausgewertet, was gesprochen wurde, soweit es in deutscher Sprache erfolgte; die Sprachsachverständige U2 hat türkische Sprachanteile in die deutsche Sprache übersetzt. Beide haben angegeben, sie hätten die Sequenzen mehrfach unter „Laborbedingungen“ angehört, um sich sicher sein zu können, was gesprochen wurde. Es sei ein circa einminütiges Gespräch zwischen einer Person mit einer männlichen und einer Person mit einer weiblichen Stimme zu hören. Weite Teile des Gesprächs seien trotz technischer Aufarbeitung nicht verständlich gewesen.

Zu verstehen sei jedoch, wie die männliche Stimme sage: „Komm, lass uns dahin gehen.“, „Als würde ich dir etwas antun.“, worauf die weibliche Stimme erwidere: „Nein, ich bleibe hier.“ Die männliche Stimme sage: „Schreie nicht.“, die weibliche Stimme antworte: „Wie, was passiert, wenn ich schreie?“, „Hee?“, worauf die männliche Stimme sage: „Schreie nicht wie eine Verrückte.“ Die weibliche Stimme frage: „Was willst du?“, die männliche Stimme antworte: „Schreie nicht wie eine Verrückte, komm hierhin, komm hierhin.“ Die weibliche Stimme frage nochmal: „Was willst du?“, die männliche Stimme entgegne: „Okay, komm hierhin. Rede wie ein Mensch.“ Die weibliche Stimme sage nochmal: „Nein, nein, ich möchte Abstand haben.“, „Ich möchte Abstand haben, sag, was willst du von mir?“ Auch nachdem die männliche Stimme geantwortet habe: „Als würd' ich dir etwas antun“, bleibe die weibliche Stimme dabei: „Nein, ich bin hier. Ich will, ich will Sicherheitsabstand“, die männliche Stimme sage daraufhin: „Okay, bleibe stehen, als würde ich dir etwas antun?“ Die weibliche Stimme frage erneut: „Was willst du? Wieso rufst du mich dahin?“, worauf die männliche Stimme erwidere: „L1, da ist eine Bank, deshalb.“, „L1, schau.“ Die weibliche Person sage sodann: „Komm mal.“ Danach seien weite Teile unverständlich, bis die weibliche Stimme zu hören sei, als sie sage: „Ich will, ich will ein Sicherheitsabstand.“, „Sag, was ist dein Problem?“, Sag, was ist dein Problem?“ Die männliche Stimme antworte erneut: „Würde ich dir etwas antun?“, worauf die weibliche Stimme erwidere: „Weiß ich doch nicht, weiß ich doch nicht.“, „Was hast du für ein Problem?“ Die männliche Stimme sage: „L1“, die weibliche Stimme frage wieder: „Sag, was hast du für ein Problem?“ und dann zweimal: „Was willst du von mir?“ Die männliche Stimme antworte: „L1, schau“, worauf die weibliche Stimme sage: „In Ordnung. Okay.“ Danach ende das Gespräch zwischen den beiden Personen, es seien undefinierbare Kratz-/Stöhngeräusche zu hören.

Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des seit rund zwanzig Jahren für Polizeibehörden und in Gerichtsverfahren mit der Auswertung von Audioaufnahmen tätigen Sachverständigen C5 oder der Übersetzung der der Kammer seit vielen Jahren als Dolmetscherin und Übersetzerin für die türkische Sprache bekannten Sprachsachverständigen U2 haben sich nicht ergeben.

Der Zeuge P2 konnte sich zwar nicht mehr daran erinnern, eine Audioaufnahme auf seinem Mobiltelefon gestartet zu haben, aufgrund der Auffindesituation des Geräts, der Beginnzeit der Aufnahme und dem weiteren Inhalt der Aufnahme ist die Kammer aber davon überzeugt, dass die auf der Aufnahme zu Beginn zu hörenden Stimmen die der Angeklagten L1 und des P2 sind.

ee)

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte V1 schnellen Schrittes auf P2 und die Angeklagte L1 zuging, die mitgeführte Waffe in die rechte Hand nahm und P2 mit der linken Hand an der Schulter packte, beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten V1 und der damit korrespondierenden Einlassung der Angeklagten L1, die hierzu allerdings lediglich angegeben hat, gesehen zu haben, wie der Angeklagte V1 dazu gekommen sei und P2 an der Jacke gepackt habe, um sich zwischen ihn und sie zu bringen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassungen, die sich in das festgestellte Geschehen einfügen, haben sich nicht ergeben.

ff)

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte V1 in der Folge P2 die Waffe jedenfalls nah an die linke Schläfe hielt und abdrückte, um ihn zu töten, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten V1, soweit sie sich dazu verhielt und ihr gefolgt werden konnte, den weiteren Beweismitteln und einer Würdigung der objektiven Umstände.

Der Einlassung des Angeklagten V1, der Schuss habe P2 in den Kopf getroffen, folgt die Kammer; diese stimmt mit der von P2 erlittenen Kopfverletzung (siehe dazu im Folgenden) überein. Die Kammer folgt hingegen nicht seiner Einlassung, der Schuss habe sich (versehentlich) gelöst; diese Einlassung ist im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte V1 P2 die (geladene) Waffe jedenfalls nah an die linke Schläfe hielt und abdrückte, um ihn zu töten.

Der Zeuge J1 hat bekundet, der Angeklagte V1 habe ihn nach der Tat angerufen und gesagt, er habe P2 umgebracht. Er habe noch hinzugefügt, er - der Zeuge J1 - könne dies in der Zeitung lesen, wobei er „protzig“ gelacht habe. Zudem habe er - der Zeuge J1 - auch einen Anruf von L5 erhalten, auch dieser habe ihm gesagt, der Angeklagte V1 habe ihn angerufen und gesagt, er habe „das erledigt“. Später habe der Angeklagte V1 ihn - den Zeugen J1 - nochmals über den Messengerdienst Snapchat kontaktiert und gesagt, er habe die Waffe gezückt und an P2 Kopf an die Schläfe gehalten, er habe einfach abgedrückt. Auf Nachfrage, ob der Angeklagte V1 ihm gesagt habe, er habe abgedrückt oder es habe sich ein Schuss gelöst, hat der Zeuge J1 angegeben, der Angeklagte V1 habe ausdrücklich gesagt, er habe abgedrückt.

Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J1 haben sich nicht ergeben. Der Zeuge J1 hat Einzelheiten zu der Situation der Anrufe geschildert, die für ein wahres Erleben sprechen, etwa, dass er bei dem ersten Anruf des Angeklagten V1 mit seiner Mutter und seiner Frau in der Stadt gewesen sei, sowie dass er die Nummer, von welcher der Angeklagte V1 ihn angerufen habe, nicht gekannt habe, er habe sich gewundert, warum der Angeklagte V1 unter einer anderen Rufnummer anrufe. Auch die Angabe, der Angeklagte V1 habe „protzig“ gelacht und gesagt, der Zeuge J1 werde es in der Zeitung lesen können, ist so besonders und individuell, dass die Kammer sie - wie auch die Aussage im Übrigen - für wahr hält. Zwar hatte der Zeuge J1 in seiner polizeilichen Vernehmung - abweichend von seiner Schilderung in der Hauptverhandlung - angegeben, er sei zuerst von L5 und erst danach von dem Angeklagten V1 angerufen worden. Dies führt jedoch nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben. Denn er hat in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert, dass er sich sicher sei, dass die Reihenfolge so gewesen sei, dass ihn zunächst der Angeklagte V1 angerufen habe, was er damit begründet hat, sich noch gut an die Situation erinnern zu können, in der er mit seiner Ehefrau und seiner Mutter in der Stadt gewesen sei, und er sich zudem noch daran erinnere, dass er mit L5 darüber gesprochen habe, dass der Angeklagte V1 sie beide angerufen habe, weswegen dies davor gewesen sein müsse. Unrichtige Belastungstendenzen hinsichtlich des Angeklagten V1 waren beim Zeugen J1 nicht festzustellen, man merkte dem Zeugen vielmehr an, dass es ihm nicht leicht fiel, seinen Kindheitsfreund zu belasten.

Darüber hinaus hat die Zeugin B1 bekundet, V3, die Ehefrau des Angeklagten V1, die zum damaligen Zeitpunkt eine sehr gute Freundin von ihr gewesen sei, habe ihr berichtet, der Angeklagte V1 sei an dem Tatabend nach Hause gekommen und habe zu ihr - V3 - gesagt: „Ich habe den umgebracht.“, er habe dem Mann in den Kopf geschossen. Später habe ihr V3 Fotos geschickt und dazu geschrieben: „Ich verstehe das nicht, warum hat er nicht an uns gedacht.“ V3 habe ihr weiter berichtet, der Angeklagte V1 habe gesagt, eigentlich habe er gar nicht schießen wollen, aber „der“ (gemeint war P2) habe dann „aufgemuckt“ und dann sei es halt passiert. Auch an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin B1 bestehen keine Zweifel. Die Zeugin B1 hat glaubhaft angegeben, sie sei zur damaligen Zeit sehr gut mit V3 befreundet gewesen. Es wäre ihr lieber gewesen, V3 hätte ihr nicht alles erzählt. Als sie dann aber gewusst hätte, was passiert sei, habe sie es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, dies nicht der Polizei mitzuteilen. Die Freundschaft mit V3 sei in der Folge zerbrochen, was sie aus deren Sicht verstehe, was sie aber sehr bedauere. Gründe, warum die Zeugin B1 den Angeklagten V1 zu Unrecht belasten sollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Beide Zeugen haben ausgesagt, entweder direkt vom Angeklagten V1 (der Zeuge J1) oder von dessen Ehefrau (die Zeugin B1) erfahren zu haben, dass der Angeklagte V1 abgedrückt (so der Zeuge J1) bzw. P2 in den Kopf geschossen (so die Zeugin B1) habe. Wenn sich versehentlich ein Schuss gelöst hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte V1 dies auch seinem Freund - dem Zeugen J1 - erzählt hätte bzw. dass er dies so seiner Ehefrau berichtet und diese es der Zeugin B1 entsprechend mitgeteilt hätte.

Dass der Angeklagte V1 die Waffe P2 jedenfalls nah an die Schläfe hielt, stützt die Kammer neben der von dem Zeugen J1 glaubhaft wiedergegebenen Äußerung des Angeklagten V1, er habe die Waffe gezückt und an P2 Kopf an die Schläfe gehalten, auf das damit korrespondierende Gutachten aus dem Bereich Untersuchung von Schmauchspuren des X4 vom Landeskriminalamt vom 00.00.0000. Danach ließen sich auf den Bildern von der Einschussverletzung des Geschädigten um die annähernd kreisrunde Durchsetzung sternförmige Aufreißungen der Haut und zudem in der näheren Umgebung zahlreiche punktförmige Einsprengungen wie von Treibladungspulverresten finden, was typische Merkmale von aufgesetzten bzw. nahezu aufgesetzten Schüssen seien. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung nach eigener Prüfung an, wobei sie insbesondere auch berücksichtigt hat, dass die Tatwaffe für einen Vergleichsbeschuss nicht zur Verfügung stand und dieser mit typgleicher Munition einer gebräuchlichen Selbstladepistole durchgeführt wurde. Dass dies die linke Schläfe war, folgt aus den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen H1 zu den von P2 erlittenen Verletzungen (Näheres dazu unten).

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte V1 P2 töten wollte, folgt zur Überzeugung der Kammer aus dem festgestellten objektiven Geschehen, das keine andere Deutung zulässt.

gg)

Die Kammer ist nach Abwägung aller Umstände davon überzeugt, dass P2 keinen Angriff des Angeklagten V1 auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben erwartete und infolgedessen keine Verteidigungsmöglichkeiten hatte, was der Angeklagte V1 erkannte und sich bewusst in feindlicher Willensrichtung zunutze machte.

Der Zeuge P2 hat - soweit seine Erinnerung ging - glaubhaft ausgesagt, er habe sich am Tattag mit der Angeklagten L1 allein getroffen, um mit ihr zu reden; abgesehen von ihr sei niemand da gewesen. P2 konnte den Angeklagten V1 auch nicht sehen (siehe oben). Insofern rechnete er nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte V1 die Arg- und Wehrlosigkeit von P2 in der Tatsituation erkannt und bewusst in feindlicher Willensrichtung ausgenutzt hat. Beide Angeklagte haben sich dahin eingelassen, dass der Angeklagte V1 sich erst einmal im Hintergrund halten und das Geschehen beobachten sollte. Insofern entsprach es ihrer Absprache, dass P2 zunächst nichts von der Anwesenheit des Angeklagten V1 wissen sollte. Aufgrund seiner Positionierung während des Gesprächs mit der Angeklagten L1 konnte P2 den Angeklagten V1 auch nicht sehen, er schaute nicht in seine Richtung, weshalb der Angeklagte V1 nach seinem Hinzukommen - so seine Einlassung - P2 mit der linken Hand von der Seite kommend an der Schulter packte, um ihn zu sich zu drehen. Dem Angeklagten V1 war die - nicht von den vorherigen Planungen abweichende - Situation insofern bekannt. Diese Situation hat er nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände zur Überzeugung der Kammer auch bewusst in feindlicher Willensrichtung ausgenutzt. Eine etwaige emotionale Erregung des Angeklagten V1 - er hat sich dahin eingelassen, er sei „in Panik geraten“ und habe nicht gewusst, was er tun solle - steht selbst bei Annahme der Richtigkeit dieser Einlassung einem derartigen Ausnutzungsbewusstsein nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen G3, dass die geistige bzw. psychopathologische Leistungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht beeinträchtigt gewesen sei, nicht entgegen.

hh)

Die Feststellungen dazu, dass P2 unmittelbar, nachdem ihn der Schuss in den Kopf getroffen hatte, zusammensackte, und dass sich der Angeklagte V1 sicher war, P2 getötet zu haben, stützt die Kammer auf die entsprechende Einlassung des Angeklagten V1, die er damit nachvollziehbar begründet hat, P2 sei zu Boden gesackt, habe Atemgeräusche gemacht, die Augen verdreht und dann nichts mehr gemacht, und die damit korrespondierenden Aussagen der Zeugen J1 und B1, die angegeben haben, der Angeklagte V1 bzw. dessen Ehefrau habe ihnen berichtet, er - der Angeklagte V1 - habe P2 umgebracht.

Die Feststellungen dazu, dass die beiden Angeklagten in der Folge vom Tatort wegrannten, beruhen auf ihren entsprechenden Einlassungen, die durch die Aussagen der Zeugen L9 und T5 gestützt werden. Die Zeugin L9 hat angegeben, nachdem sie durch einen lauten Knall aufmerksam geworden sei und in Richtung der Brücke geschaut habe, habe sie einen Mann und eine Frau wegrennen sehen. Der Zeuge T5 hat damit korrespondierend angegeben, er habe gegen 16:30 Uhr die G2straße befahren und gesehen, wie zwei Personen, ein Mann und eine Frau, im Abstand von etwa 20 Metern zueinander, der Mann sei schneller gewesen, sehr zügig gerannt seien.

Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte L1 sich schon von den beiden Männern weggedreht und entfernt hatte, als sie bemerkt hatte, dass der Angeklagte V1 auf sie und P2 zukam, dann zwar den durch das Abfeuern der Waffe entstandenen Knall gehört, dieses Geräusch aber nicht als Schuss erkannt hatte, weiterlief und nicht mehr zu P2 zurückschaute, weshalb sie nicht erkannte und auch nicht damit rechnete, dass P2 schwer verletzt zu Boden gesackt war und medizinische Hilfe benötigte, beruhen auf der entsprechenden Einlassung der L1, der Einlassung des Angeklagten V1 und einer Würdigung der Umstände. Mit der Einlassung der Angeklagten L1 korrespondiert die Einlassung des Angeklagten V1, er habe, als er vom Tatort weggerannt sei, seine Schwester eingeholt; diese muss also einen gewissen Vorsprung gehabt haben. Da der Angeklagte V1 schneller laufen konnte als die Angeklagte L1 - der Zeuge T5 hat ausgesagt, der Mann sei schneller gelaufen - lässt dies auch den Rückschluss zu, dass sie bereits vor dem Angeklagten V1 vom Tatort weggelaufen war, was zu ihrer Einlassung, sie habe sich schon von den beiden Männern weggedreht und entfernt, als sie bemerkt habe, dass der Angeklagte V1 auf sie und P2 zugekommen sei, passt.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte L1 sich nicht mehr zu P2 umgeschaut hat und deshalb nicht erkannt hat, dass dieser schwer verletzt zu Boden gesackt war und medizinische Hilfe benötigte. Dem steht auch nicht die Aussage der Zeugin L9 entgegen, die zwar geschildert hat, dass die weglaufende Frau sich umgesehen habe, wie um zu sehen, ob sie verfolgt werde; ob sie aber aufgrund der in diesem Moment schon zurückgelegten Entfernung vom Tatort und des Umstandes, dass P2 bereits auf dem Boden zusammengesackt lag, diesen überhaupt noch sehen konnte, konnte die Zeugin L9 nicht sagen und hat die Beweisaufnahme im Übrigen auch nicht ergeben. Da die Angeklagte L1 das wahrgenommene Knallgeräusch entsprechend ihrer Einlassung, sie habe vorher noch nie einen Schuss gehört, und weil sie auch nicht wusste, dass der Angeklagte V1 eine Waffe dabei hatte, nachvollziehbar nicht als Schuss eingeordnet hat, hat sie zur Überzeugung der Kammer auch nicht damit gerechnet, dass P2 durch einen Schuss getroffen schwer verletzt zu Boden gesackt war und medizinische Hilfe benötigte.

(Feststellungen unter II. 5.)

Die unter II. 5. getroffenen Feststellungen dazu, dass die Zeugen auf das Geschehen aufmerksam wurden, und zu der Verständigung des Rettungsdiensts beruhen auf den miteinander im Einklang stehenden Angaben der Zeugen L9, A1 und O1, die das Geschehen, soweit es ihre Wahrnehmungen betraf, miteinander korrespondierend wie festgestellt geschildert haben. Die Feststellungen zur Verbringung von P2 ins Krankenhaus beruhen auf den Aussagen der Zeugen I4 und X5. An der Richtigkeit der Zeugenaussagen bestehen keine Zweifel.

Die Feststellungen zu den von P2 infolge des Schusses erlittenen Verletzungen und seiner stationären Behandlung sowie den anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen beruhen auf der Aussage des Zeugen P2 und den diese ergänzenden und fachlich einordnenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen H1. Der Sachverständige hat die Krankenunterlagen ausgewertet und die erlittenen Verletzungen sowie den Verlauf der stationären Behandlung von P2 im Einzelnen den getroffenen Feststellungen entsprechend dargestellt und erläutert. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des ihr langjährig aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahrenen Rechtsmediziner bekannten Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an.

Die Feststellungen zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen P2, der die noch vorhandenen Beeinträchtigungen und andauernden Behandlungen wie festgestellt beschrieben hat. Zweifel an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben haben sich nicht ergeben, vielmehr hat auch der rechtsmedizinische Sachverständige H1 ausgeführt, die unter anderem von dem Zeugen P2 geschilderten Konzentrationsstörungen seien als Tatfolge nachvollziehbar.

(Feststellungen unter II. 6.)

Die unter II. 6. getroffenen Feststellungen zur vorläufigen Festnahme der beiden Angeklagten und des L5 beruhen auf den diesbezüglichen, glaubhaften Angaben der Zeugen G3 und C2, die zudem wie festgestellt den Gang des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch den Umstand geschildert haben, dass die Angeklagte L1 am 00.00.0000, als die Ermittlungsbehörden noch L5 verdächtigt hätten, den Angeklagten V1 als die männliche Person, die am Tatort gewesen sei, angegeben habe, weshalb L5 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei.

Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte L1 am 00.00.0000 auf ihrem Mobiltelefon Daten, unter anderem den Chatverlauf mit dem Angeklagten V1 vom 00.00.0000, löschte, beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden Aussage der Zeugin V2, die zudem angegeben hat, einige Daten hätten aber wiederhergestellt werden können. Die weiteren Feststellungen dazu, dass die Angeklagte L1 am selben Tag einen Flug für sich und ihre Kinder gebucht hatte, beruhen auf ihrer diesbezüglichen, glaubhaften Einlassung, die sich zudem mit den Angaben des Zeugen J1 deckt, der bekundet hat, Entsprechendes vom Angeklagten V1 erfahren zu haben.

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte V1 nach der Tat in die Türkei floh und am 00.00.0000 nach Deutschland zurückkehrte, um sich zu stellen, beruhen auf seiner diesbezüglichen, glaubhaften Einlassung, welche zudem durch die damit korrespondierenden Angaben der Zeugen G3 und C2 zum Gang des Ermittlungsverfahrens bestätigt wird.

(Feststellungen unter II. 7.)

Die unter II. 7. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugen G3, C2 und P2, der Aufzeichnung der audiovisuellen Vernehmung der Angeklagten L1 vom 00.00.0000 sowie einer Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme.

aa)

Die Zeugen G3 und C2 haben bekundet, sie hätten als Vernehmungsbeamte die Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten L1 am 00.00.0000 durchgeführt, die auch audiovisuell aufgezeichnet worden sei. Sie haben - übereinstimmend mit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung - den Inhalt dieser Beschuldigtenvernehmung wie festgestellt geschildert.

Die Angeklagte L1 hat zwar weder in der Beschuldigtenvernehmung - in der sie dazu auch nicht befragt wurde - noch in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung ausdrücklich angegeben, dass das Eindringen in ihren Körper gegen ihren (erkennbaren) Willen geschah; dass dies so war, lässt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Schilderungen ableiten. Sie hat die (vermeintliche) Tat - wie der Zeuge C2 ausgesagt hat - auch mehrfach in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung als Vergewaltigung bezeichnet.

bb)

Die Feststellungen dazu, dass die Behauptung der Vergewaltigung durch die Angeklagte L1 falsch ist, beruhen auf der Aussage des Zeugen P2 und einer Würdigung der Gesamtumstände.

Der Zeuge P2 hat ausgesagt, er habe die Angeklagte L1 nie vergewaltigt, er sei nach dem Treffen an der Bushaltestelle auch nicht mehr zu ihrer Wohnanschrift gefahren, sondern zu sich nach Hause. Mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung korrespondiert, dass er auch in dem vor der Tat verfassten Brief an L5 geschrieben hat, der Vorwurf der Vergewaltigung stimme nicht und sie - die L1 - habe alles freiwillig mitgemacht. Dass er in den Sprachnachrichten von Anfang Oktober 0000 an die Angeklagte L1 von „Schuldgefühlen“ gesprochen und zudem auf den in seinem Handy aufgefundenen Zetteln geschrieben hat „[…] ich habe dir sehr wehgetan“, spricht nicht dafür, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat. Die in den Sprachnachrichten von Anfang Oktober 0000 geäußerten Schuldgefühle können sich schon deswegen nicht auf die von der Angeklagten L1 beschriebene Vergewaltigung beziehen, weil diese erst Wochen später stattgefunden haben soll. Mit der Angabe, der Angeklagten L1 „sehr wehgetan“ zu haben, ist zur Überzeugung der Kammer ebenfalls keine Vergewaltigung gemeint, sondern - wie vom Zeugen P5 geschildert (s. o.) - der Umstand, dass P2 der Angeklagten L1 zunächst seine Ehe verschwiegen hatte, sowie auch, dass P2 die Angeklagte L1 übermäßig kontaktiert hat, wie er selbst auf diesen Zetteln einräumt („Ich habe dir viel Gefühle gezeigt und dich vielleicht auch bedrängt aber ich wollte dich glücklich machen.“).

Allein auf die Aussage des Zeugen P2 bzw. dessen Äußerung in dem Brief vermochte die Kammer die Überzeugung, dass es die von der Angeklagten L1 geschilderte Tat nicht gab, nicht zu stützen, weil Teile seiner Aussage nicht wahrheitsgemäß sind (siehe oben) und deshalb insgesamt Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Die Kammer hat zudem bedacht, dass P2 sich auch sonst den Wünschen der Angeklagten L1, keinen Kontakt mehr mit ihm zu haben, widersetzt hat. Ebenfalls hat die Kammer insofern gewürdigt, dass P2 - wie allerdings auch die Angeklagte L1 selbst - die zwischen ihm und der Angeklagten L1 ausgetauschten Nachrichten in großem Umfang gelöscht hat, was eine mögliche weitere Aufklärung anhand der Chatnachrichten verhindert hat, ohne dass er plausibel begründen konnte, warum er die Nachrichten gelöscht habe. Seine Begründung, er habe dies getan, weil „wir ja hier darüber sprechen“, gemeint war in der Hauptverhandlung, ist nicht nachvollziehbar.

Aber auch die weiteren Umstände führen in einer Gesamtschau zur Überzeugung der Kammer, dass es die von der Angeklagten L1 geschilderte Vergewaltigung durch P2 nicht gegeben hat.

Im Einzelnen:

(1)

Die Schilderungen der Angeklagten L1 zu der konkreten Tatsituation der Vergewaltigung sind nicht konsistent und weichen im Kerngeschehen voneinander ab, was für die Unrichtigkeit ihrer Angaben spricht.

So hat sie - wie von den Zeugen G3 und C2 geschildert und wie sich auch aus der Aufzeichnung der audiovisuellen Vernehmung ergeben hat - in der Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000 zunächst angegeben, nachdem sie mit dem Taxi nach Hause gefahren sei, sei sie vor der Tür ausgestiegen. Sie habe den Schlüssel ins Türschloss stecken wollen, in der Glasscheibe habe sie dann eine Person gesehen. Zuerst habe sie gedacht, es sei ein Nachbarssohn. Sie habe die Tür geöffnet und mit einer Hand noch aufgehalten, das Licht habe sie noch nicht angemacht. Dann habe er an ihrem Kopf gezerrt und sie habe einen Schlag ins Gesicht gespürt. Er habe direkt gewusst, wo er sie hinführe, in den Keller, in der Ecke seien Fahrradständer. Dann habe er seine Hose heruntergezogen, er habe „es“ nicht zu Ende gemacht, sie habe ihre Tage gehabt. Er habe sich dann zurückgezogen, dann sei er weg gewesen. Bei nochmaligem Befragen in derselben Vernehmung hat sie angegeben, sie habe die Haustür aufgeschlossen, die Tür aufgedrückt und dann jemanden gesehen. Dann sei es ganz schnell gegangen, sie habe gespürt, wie jemand ihren Kopf nach hinten gezogen habe, und sie einen Schlag ins Gesicht bekommen habe. Sie habe das Licht noch nicht angemacht gehabt. Sie seien in den Keller gegangen. Im Keller sei sie vor die Fahrräder gestoßen. Er habe ihre Hose heruntergezogen, das sei so eine Leggingshose gewesen, er habe die ganze Hose heruntergezogen. Erst habe er vorne mit der Hand „gewühlt“, dann sei er eingedrungen und dann sei er schon wieder „draußen gewesen“, er habe „es“ nicht beendet. Sie habe ihre Tage gehabt. Er habe dann „Ach du Scheiße“ gesagt und sei gegangen.

In der Hauptverhandlung hat sie sich schließlich dahin eingelassen, als sie schon den Schlüssel im Haustürschloss gehabt habe, habe sie durch die Spiegelung in einem Fenster der Tür eine Person hinter sich erkennen können, habe sich aber im ersten Moment nichts dabei gedacht und sei direkt in den Hausflur gegangen. Dann sei alles so schnell gegangen, dass sie es noch nicht einmal geschafft habe, das Licht im Hausflur anzumachen. Sie habe dann erkannt, dass Herr P2 hinter ihr gewesen sei und es mit in den Hausflur geschafft habe. Er habe sie dann im Nacken gepackt und nach hinten gezerrt und ihr ins Gesicht geschlagen. Sie sei in dem Moment so geschockt gewesen, dass sie wie erstarrt gewesen sei. Herr P2 habe sie dann in Richtung der Fahrradständer und der Kellertreppe gedrückt. Dann habe er ihre Hose heruntergezogen und mit seiner Hand unter ihre Unterhose in ihren Schritt gegriffen und reibende Bewegungen ausgeführt. Mit seiner anderen Hand habe er sich selbst die Hose heruntergezogen und versucht, in sie einzudringen. Sie habe ihn auch ganz kurz in sich gespürt, ihm aber gesagt, dass sie ihre Tage habe. Dann habe er von ihr abgelassen und sei gegangen.

Während sie in der ersten freien Schilderung zum Tatablauf in der Beschuldigtenvernehmung nur recht kurz angegeben hat, er habe seine Hose heruntergezogen und sei in sie eingedrungen, er habe „es“ nicht zu Ende gemacht, dann sei er gegangen, hat sie bei erneuter Befragung in derselben Vernehmung den Umstand, wessen Hose heruntergezogen wurde, abweichend geschildert (er habe ihre Hose heruntergezogen) und zudem weitere Details angegeben (er habe zuerst vorne mit der Hand „gewühlt“, bevor er in sie eingedrungen sei; bevor er gegangen sei, habe er „Ach du Scheiße“ gesagt). In der Hauptverhandlung hat sie dann in ihrer Einlassung beide Schilderungen verbunden mit der Ausnahme, dass die Wiedergabe des wörtlichen Zitats („Ach du Scheiße“) nicht mehr erfolgte sowie mit der weiteren Angabe, dass sie ihm gesagt habe, dass sie ihre Tage habe.

Schon allein die Abweichungen in den beiden Schilderungen des relativ überschaubaren Tatgeschehens während der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung lassen Zweifel an der Erlebnisbasiertheit und damit an der Richtigkeit der Angaben aufkommen. Weiter bestehen auch Zweifel an den Angaben der Angeklagten L1 zu der Täterschaft des P2. Auf die Frage in der polizeilichen Vernehmung, ob sie sicher sei, dass es P2 gewesen sei und ob sie ihn auch gesehen habe, hat sie genickt. Unklar blieb jedoch in ihrer Schilderung, wann und wie sie P2 gesehen haben will. In der Hauptverhandlung hat sie sich dahin eingelassen, dass sie im Hausflur erkannt habe, dass es Herr P2 sei, ohne anzugeben, ob sie ihn tatsächlich gesehen habe. Übereinstimmend hat sie immer angegeben, das Licht im Hausflur noch nicht angemacht zu haben, in den beiden Schilderungen bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung hat sie zudem angegeben, an der Haustür zunächst gedacht zu haben, bei der Person handele es sich um den Sohn von Nachbarn.

(2)

Weiter spricht für die Unrichtigkeit ihrer Angaben, dass die Angeklagte L1 insgesamt eine hohe (unrichtige) Belastungstendenz zum Nachteil von P2 gezeigt hat. So hat sie ihn nicht nur der Vergewaltigung bezichtigt, sondern auch den weiteren Vorwurf der Körperverletzung in dem Sinne, dass er ihr gegen ihre Operationsnarbe der Bauchstraffung geboxt habe, sodass diese wieder zu bluten angefangen habe, gegen ihn erhoben, der zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht zutreffend ist (siehe oben).

(3)

Auch die Reaktion von P2 auf den Vorwurf der Vergewaltigung im Verlauf des von dem Angeklagten V1 mitgefilmten Telefonats mit der Angeklagten L1 vom 00.00.0000 (siehe dazu oben) spricht für die Unrichtigkeit der Anschuldigung der Angeklagten L1.

Nachdem diese ihm in sehr lautem, teilweise schreiendem und aggressivem Tonfall vorwarf, er habe sie erpresst, erwiderte er mit ruhiger Stimme: „Eine Frage: Habe ich dich vergewaltigt?“ Als sie entgegnete: „Hast du.“ fragte er: „Wann?“ und - als sie erneut nur schrie: „Hast du.“ - fragte er weiter: „Wann habe ich das denn gemacht?“, woraufhin sie wieder schreiend antwortete: „Hast du.“ Als er weiter in ruhigem Tonfall sagte: „Hör mir mal zu.“, teilte sie ihm schließlich mit: „Vor drei Wochen hast du das gemacht.“

Auch wenn sich aus dem Gesamtkontext ergibt, dass beide wahrscheinlich bereits vor Beginn der Videoaufnahme des Gesprächs über den Vorwurf der Vergewaltigung gesprochen haben, weil sich ansonsten nicht - auch nicht, wenn es unterstellt eine Vergewaltigung gegeben hätte - erklärt, warum P2 dieses Thema so anspricht, zeigt die Reaktion von P2, dass er von dem Vorwurf überrascht war und nicht wusste, auf welches Geschehen die Angeklagte L1 Bezug nahm. Hätte es eine Vergewaltigung drei Wochen vor dem Telefonat - was zeitlich mit der Schilderung der Angeklagten L1, die Vergewaltigung habe sich nach dem Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle, welches am 00.00.0000 stattfand, ereignet, zusammenpasst - tatsächlich gegeben, hätte P2 zur Überzeugung der Kammer nicht gesagt: „Eine Frage: Habe ich dich vergewaltigt?“ Die Kammer schließt auch aus, dass P2 nur unwissend tat, weil der Angeklagte V1 mithörte und er sich nicht selbst belasten wollte. Wie er glaubhaft angegeben hat, hatte P2 keine Kenntnis davon, dass der Angeklagte V1 mithörte; gegenteilige Anhaltspunkte haben sich auch in der Beweisaufnahme nicht ergeben.

(4)

Zudem spricht für die Unrichtigkeit der von der Angeklagten L1 geschilderten Vergewaltigung ihre Äußerung in dem Gespräch mit P2 kurz vor der Tat vom 00.00.0000 am Tatort. Dort fragte er sie - wie sich aus der vom Sachverständigen C5 und der Sprachsachverständigen U2 ausgewerteten Audioaufnahme ergibt - „Würde ich dir etwas antun?“, worauf sie erwiderte: „Weiß ich doch nicht, weiß ich doch nicht.“ Hätte es wenige Wochen zuvor die von der Angeklagten L1 geschilderte Vergewaltigung gegeben, wäre die Antwort auf die Frage „Würde ich dir etwas antun?“ nicht mit „Weiß ich doch nicht.“ zu erwarten gewesen, denn dann hätte sie ja gewusst, dass er dazu fähig wäre, ihr etwas anzutun.

(5)

Auch und insbesondere die Chronologie der Geschehnisse spricht schließlich in einer Gesamtschau mit den anderen Umständen entschieden dafür, dass es die von der Angeklagten L1 geschilderte Vergewaltigung nicht gab.

Die Vergewaltigung soll im Anschluss an das Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle am 00.00.0000 erfolgt sein. Am 00.00.0000 wiederum suchte P2 die Wohnanschrift der Angeklagten L1 auf. Er erkannte anhand des vor dem Haus stehenden Pkw von L5 auch, dass dieser vor Ort war, klingelte jedoch trotzdem und traf - wie von P2 laut seiner eigenen Aussage, an der die Kammer insoweit keine Zweifel hat, vorhergesehen - auf L5. Hätte es die Vergewaltigung tatsächlich gegeben, wäre dieses Verhalten zur Überzeugung der Kammer nicht zu erwarten gewesen: P2 hätte in der Situation damit rechnen müssen, dass L5 von einer stattgefundenen Vergewaltigung gewusst hätte und ihn zur Rede stellen oder sogar die Polizei verständigen würde.

Darüber hinaus hat die Angeklagte L1 - jedenfalls zunächst - niemandem davon erzählt, vergewaltigt worden zu sein. Die Kammer verkennt nicht, dass dies nicht per se dafür spricht, dass die Vergewaltigung nicht stattgefunden hat; als Geschädigte kann man ein solches Erleben auch für sich behalten und weder anderen Personen davon erzählen noch es zur Anzeige bringen. Dazu würde die Einlassung der Angeklagten L1 passen, sie habe am nächsten Tag Notkontaktstellen für Frauen bzw. Rechtsanwälte im Internet recherchiert, von denen sie sich Hilfe versprochen habe, sie habe es aber nicht geschafft, dort auch wirklich anzurufen.

Ungewöhnlich für den Fall, dass die Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden hätte, ist aber das weitere Verhalten der Angeklagten L1. Dieses spricht in der Gesamtschau für die Unrichtigkeit des von ihr erhobenen Vorwurfs der Vergewaltigung:

Wenige Tage nach dem Vorfall hatte die Angeklagte L1 Kontakt mit T2, der ihr an der Bushaltestelle kurz vor dem vermeintlichen Vorfall noch zu Hilfe gekommen war. Der Zeuge T2 hat glaubhaft ausgesagt, die Angeklagte L1 habe sich wenige Tage nach dem Zusammentreffen an der Bushaltestelle in E1 bei ihm gemeldet und sich bedankt, dass er ihr geholfen habe. Auf seine Nachfrage, ob sie gut nach Hause gekommen sei, habe sie ihm geschrieben, alles sei gut gewesen. Es wäre zwar nicht zu erwarten, dass die Angeklagte L1 dem ihr zuvor unbekannten Zeugen T2 von der Vergewaltigung berichtet hätte, auch wenn es eine solche tatsächlich gegeben hätte. Gleichwohl erscheint es ungewöhnlich, dass die Angeklagte L1 von sich aus den Kontakt mit dem Zeugen T2 einige Tage später nochmal sucht, sich für seine Hilfe bedankt und ihm auf Nachfrage, ob sie gut nach Hause gekommen sei, noch mitteilt, alles sei gut gewesen, wenn es in der Folge des Aufeinandertreffens mit dem Zeugen T2 tatsächlich zu einer Vergewaltigung gekommen wäre. Dies spricht zwar nicht zwingend dafür, dass es keine Vergewaltigung gab, ist jedoch ein Indiz.

Wiederum etwas später, am Abend des 00.00.0000, nachdem P2 die Wohnanschrift der Angeklagten L1 aufgesucht und mit L5 gesprochen hatte, teilte sie L5, als er sie zur Rede stellte und auch in der Folge, als er ihre Chats mit P2 lesen wollte, nicht mit, dass sie von P2 vergewaltigt worden sei, sondern bezeichnete ihn - was, jedenfalls in dem Sinne verstanden, dass P2 auch gegen ihren Willen den häufigen Kontakt mit ihr suchte, zutreffend ist - „nur“ als „Stalker“. Auch insofern spricht dies nicht zwingend dafür, dass es keine Vergewaltigung gab, ist jedoch ein weiteres Indiz.

In der Folge berichtete die Angeklagte L1 ihrer in der Türkei lebenden Mutter von den Belästigungen durch P2; eine Vergewaltigung erwähnte sie auch ihr gegenüber nicht. Auch dieser Umstand spricht nicht zwingend dafür, dass es keine Vergewaltigung gab, ist aber ebenfalls ein weiteres Indiz.

Auch sonst erzählte die Angeklagte L1 niemandem von der (vermeintlichen) Vergewaltigung. Ihrer recht engen Freundin, der Zeugin T3, sowie ihrer Schulfreundin, der Zeugin P3, und dem Zeugen J1, einem Kindheitsfreund, hatte die Angeklagte L1 zwar zuvor erzählt, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe, von einer Vergewaltigung berichtete sie ihnen jedoch nicht, wie die Zeugen glaubhaft bekundet haben. Auch der Zeugin I5, welche die Angeklagte L1 zur Lebensberatung konsultierte und der sie im Rahmen der Beratung von Belästigungen durch P2, dem sie zuvor selbst die Beratung durch die Zeugin I5 empfohlen hatte, erzählte, berichtete sie - wie die Zeugin I5 ausgesagt hat - nicht von einer Vergewaltigung durch ihn. Die Angeklagte L1 war deswegen auch nicht in ärztlicher Behandlung, wie ihre Ärzte - ihre Frauenärztin, die Zeugin C4, und ihr Hausarzt, der Zeuge P6 - ausgesagt haben.

In dem Telefonat mit P2 am 00.00.0000 warf die Angeklagte L1 ihm dann im Beisein ihres Bruders, des Angeklagten V1, vor, sie vergewaltigt zu haben. Insoweit hatte sie zu diesem Zeitpunkt keine Scheu mehr, die Tat gegenüber einer dritten Person zu offenbaren, wobei die Kammer auch bedacht hat, dass - jedenfalls soweit das Telefonat auf Video aufgezeichnet wurde - P2 und nicht sie das Thema aufgebracht hat. Bis zum Zeitpunkt ihrer Beschuldigtenvernehmung hat sie die Vergewaltigung dennoch nicht angezeigt. Sie hat selber anschaulich geschildert, wie stark sie sich von P2 belästigt gefühlt hat und dass sie ein starkes Bedürfnis hatte, seine Kontaktversuche zu unterbinden. Eine begründete Anzeige wegen Vergewaltigung wäre jedoch gut geeignet gewesen, insofern für „Ruhe“ zu sorgen.

Die Angeklagte L1 hat zwar in dem Gespräch mit P2 am 00.00.0000 erwähnt, dass er sie erpresst habe („Du hast mich erpresst, ich habe aufgenommen, aufgenommen.“, siehe oben). In ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000 hat sie - wie der Zeuge C2 bekundet hat - hierzu geäußert, P2 habe ihr mitgeteilt, wenn sie ihn anzeige, „werde sie sehen“, er habe zu ihr gesagt: „Denkst Du, Du kommst weg mit einer Anzeige? Denkst Du, ich hab‘ keine Leute genug draußen, die für mich aussagen werden? Denkst Du, Du kommst weit?", „Ich hab‘ einen Cousin, der war fünf Jahre in Haft, der wird sich persönlich um Dich kümmern.", „Ich hab‘ genug Leute, die für mich aussagen werden. Ich hab‘ auch genug Leute draußen, die Dich packen werden und wenn ich raus bin, töte ich Dich persönlich." Anhaltspunkte dafür, dass er ihr tatsächlich für den Fall einer Anzeige gedroht bzw. sie „erpresst“ hat, gibt es jedoch nicht. Im Übrigen könnte sich eine solche Drohung/„Erpressung“ gegenüber der Angeklagten L1 durch P2, unterstellt, es hätte sie gegeben, auch auf eine Anzeige wegen „Stalkings“ beziehen; die Angeklagte L1 hat sich dahin eingelassen, dass sie ihm mit einer solchen Anzeige ihrerseits gedroht habe. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass es eine Drohung/„Erpressung“ gegenüber der Angeklagten L1 durch P2 für den Fall einer Anzeige nicht gab. Der Zeuge P2 hat dies bestritten. Gegen die Richtigkeit der von ihr geschilderten Drohung bzw. „Erpressung“ spricht auch, dass sie zwar in dem Telefonat zu ihm gesagt hat, sie habe dies aufgenommen, tatsächlich fanden sich aber auf ihrem Mobiltelefon keine solchen Aufnahmen. Die Kammer hat insofern bedacht, dass die Angeklagte L1 am 00.00.0000 vor ihrer Festnahme Daten auf ihrem Mobiltelefon gelöscht hat und nicht alle wiederhergestellt werden konnten, wie die Zeugin V2 bekundet hat, so dass diese Aufnahmen dazu gehören könnten. Warum sie allerdings gerade die ihr als „Beweis“ dienenden Aufnahmen gelöscht haben sollte, erklärt sich nicht. Jedenfalls hat sie - unterstellt es hätte sie gegeben - eine solche Drohung nicht gehindert, in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000 den Vorwurf der Vergewaltigung zu erheben. Der Umstand der (zunächst) unterbliebenen Anzeige spricht zwar ebenfalls nicht zwingend dafür, dass es keine Vergewaltigung gab, ist aber ebenfalls ein weiteres Indiz.

(6)

Schließlich hatte die Angeklagte L1 auch ein Motiv dafür, P2 fälschlicherweise der Vergewaltigung zu bezichtigen.

Zunächst nutzte sie ihm gegenüber die vermeintliche Vergewaltigung, um ihn dazu zu bringen, keinen weiteren Kontakt mit ihr zu suchen. Nach ihrer Festnahme nutzte die Angeklagte L1 dann den Vorwurf, um sich selbst gegenüber der Polizei als Opfer und P2 als Täter darzustellen, um hierdurch ihre eigene Position nach der Festnahme zu verbessern. Als sie die Anschuldigung erhob, war sie bereits wegen des Verdachts des versuchten Mordes seit mehreren Tagen in Untersuchungshaft. Auch wenn sie tatsächlich keine diesbezügliche Straftat begangen hat - sie ist von diesem Vorwurf von der Kammer freigesprochen worden - war ihr zum damaligen Zeitpunkt bewusst, dass gegen sie wegen dieser Tat ermittelt wurde und vom Amtsgericht E1 ein dringender Tatverdacht bejaht worden war. Um in dieser Lage die eigene Position zu verbessern, erhob die Angeklagte L1 zur Überzeugung der Kammer den Vorwurf gegen P2 auch gegenüber den Polizeibeamten. Dafür spricht, dass sie bereits bei ihrer Festnahme - wie die Zeugin V2 glaubhaft berichtet hat - angegeben hat, dass sie „das Opfer“ sei.

cc)

Die Feststellungen unter II. 7. dazu, dass die Angeklagte L1 wusste, dass ihre Behauptung falsch ist und sie auch sicher wusste, dass ihre Angaben ein behördliches Verfahren gegen P2 auslösen würden, was sie auch wollte, folgen aus einer Würdigung der objektiven Umstände.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte L1 die objektiven Umstände nicht richtig erkannt hat und insofern unbewusst eine falsche Anschuldigung gegen P2 erhoben hat. So hat der psychiatrische Sachverständige G3 ausgeführt, bei ihr lägen keine Erkrankungen oder Störungen vor, die ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigten (Weiteres dazu im Folgenden).

Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie die Anschuldigung in einer polizeilichen Vernehmung erhob, ist die Kammer weiter davon überzeugt, dass die Angeklagte L1 sicher wusste, dass ihre Anschuldigung ein behördliches Verfahren gegen P2 auslösen würden, was sie auch wollte, um selbst besser dazustehen. Dafür spricht auch, dass die Angeklagte L1 sich dahingehend eingelassen hat, dass sie P2 bereits zuvor mit einer Anzeige, wenngleich wegen „Stalkings“, gedroht habe. Hierzu passt auch der Inhalt des auf Video aufgezeichneten Gesprächs der Angeklagten L1 mit P2 vom 00.00.0000.

(Feststellungen unter II. 8.)

Die unter II. 8. getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit beruhen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen G3.

Der Sachverständige, der seine Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hat, hat sich eingehend mit der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Einlassungen und der Aussagen der vernommenen Zeugen, auseinandergesetzt und hierzu im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Hinsichtlich der Angeklagten L1 - die sich nicht hat explorieren lassen - hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei dieser zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge vorlägen, wofür etwa die ausgeprägte Gestik und Mimik während der audiovisuellen Vernehmung, aber auch ein hyperventilierender Anfall während eines Hauptverhandlungstermins sprächen. Bei der Angeklagten L1 seien zudem histrionische und narzisstisch-depressive Charakterzüge anzunehmen, es liege eine gewisse Selbstbezogenheit vor, sie habe eine „charmant-verführerische Art“. Dies alles habe aber keinen Krankheits- oder Störungswert, sondern seien lediglich bestimmte Eigenheiten. Die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB lägen insofern bereits nicht vor. Anhaltspunkte, dass ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder gar vollständig aufgehoben gewesen sein könnte, lägen ebenfalls nicht vor.

Hinsichtlich des Angeklagten V1 hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei diesem trotz des festgestellten Alkohol- und Cannabisabusus keine wesentlichen Einschränkungen seines sozialen Gestaltungs- und Handlungsvermögens im Alltag bestünden. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Intoxikation zur Tatzeit, sodass weder eine dauerhafte noch eine vorübergehende „krankhafte seelische Störung“ vorliege. Weiter sei das Bestehen einer „Intelligenzminderung“ auszuschließen. Es gebe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten V1 zur Tatzeit ein affektiver Ausnahmezustand im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ vorgelegen habe. Die angegebene emotionale Beteiligung aufgrund der von ihm angenommenen Vergewaltigung seiner Schwester durch das Tatopfer sei in einer Gesamtschau mit seinem weiteren Verhalten nicht derart ausgeprägt gewesen. Es sei auch kein seelisches Störungsbild gegeben, welches sich der „schweren anderen seelischen Störung“ zuordnen ließe, sodass insgesamt keine der Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB gegeben sei. Zudem gebe es keine Hinweise auf eine erhebliche Verminderung oder gar eine vollständige Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten V1.

Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen aus eigener Anschauung aufgrund ihres eigenen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von den Angeklagten und ihren Taten vollumfänglich angeschlossen. An der fachlichen Kompetenz des über vielfältige forensische Erfahrung verfügenden Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Er ist der Kammer seit vielen Jahren und aus einer Vielzahl von Straf- und Sicherungsverfahren als besonders befähigt bekannt.

(Feststellungen unter II. 9.)

Die Feststellungen unter II. 9. beruhen auf dem Verlauf der Hauptverhandlung.

(Rechtliche Würdigung)

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte V1 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 211, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte V1 hat bei der Tat das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht.

Vom Versuch des Mordes ist der Angeklagte V1 nicht strafbefreiend zurückgetreten gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StGB. Danach wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Angeklagte V1 war sich sicher, den Geschädigten P2 getötet zu haben. Insofern lag aus der maßgeblichen Sicht des Angeklagten V1 ein subjektiv beendeter Versuch vor, von dem er nicht durch Aufgeben der weiteren Tatausführung gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StGB strafbefreiend zurücktreten konnte. Rettungsmaßnahmen hat er nicht ergriffen.

Tateinheitlich zum versuchten Mord hat der Angeklagte V1 eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB in den beiden Varianten Nr. 2 (mittels einer Waffe) und Nr. 5 (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) verwirklicht.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte L1 wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

(Strafzumessung)

Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten V1 hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Strafe ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen, der nach der Milderung Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht.

§ 211 Abs. 1 StGB sieht für Mord zwar eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Nach § 23 Abs. 2 StGB kann die Strafe aber bei einem Versuch nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt besonderes Gewicht den versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der eingesetzten kriminellen Energie. Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn - wie hier - von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2004, 1 StR 39/04, NStZ 2004, 620).

Nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände, insbesondere auch der versuchsbezogenen, hat die Kammer von der Milderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht. Dabei hat die Kammer insbesondere als für den Angeklagten V1 sprechende Umstände berücksichtigt, dass er die objektiven Geschehnisse weitgehend, wenngleich unter Schilderung eines sich plötzlich lösenden Schusses, eingeräumt hat, nicht vorbestraft ist, sich der Strafverfolgung durch seine Rückkehr nach Deutschland schließlich gestellt hat und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Weiter hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich bei dem Geschädigten entschuldigt hat, wenngleich dieser die Entschuldigung nicht angenommen hat, und glaubhaft Reue gezeigt hat. Zudem ist zu seinen Gunsten bewertet worden, dass er sich zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von EUR 50.000,00 an den Geschädigten verpflichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten V1 war dagegen zu bewerten, dass er zwei Straftatbestände tateinheitlich, die gefährliche Körperverletzung zudem in zwei Tatvarianten, verwirklicht hat. Zudem und für die Frage der Strafrahmenverschiebung mit besonderem Gewicht hat die Kammer berücksichtigt, dass der Geschädigte durch die Tat zwar schwer verletzt wurde, mehrere Monate stationär behandelt werden musste, anschließend mehrwöchige Rehabilitationsmaßnahmen durchlief und auch aktuell noch gesundheitlich und optisch beeinträchtigt ist. Jedoch hat sich mittlerweile sein Gesundheitszustand - trotz fortdauernder Einschränkungen aufgrund der erlittenen Verletzungen - deutlich verbessert. Die Kammer hat deshalb trotz der erheblichen Verletzungen des Geschädigten aufgrund einer Gesamtschau aller Tatumstände im weitesten Sinne, insbesondere der genannten, sowie der Persönlichkeit des Täters und unter besonderer Berücksichtigung der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der eingesetzten kriminellen Energie von der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht.

Eine von der Kammer geprüfte, weitere Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB greift hingegen nicht ein.

Nach § 46a Nr. 1 StGB muss der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt haben. Voraussetzung hierfür ist, dass es zu einem kommunikativen Prozess zwischen dem Täter - dessen Verhalten dabei „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung“ sein muss - und dem Opfer kommt, als dessen Ergebnis das Opfer die Leistung des Täters, welche angemessen und nachhaltig die erlittene Schädigung ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen muss, als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert.

Trotz des vom Angeklagten V1 mit P2 geschlossenen Adhäsionsvergleichs liegen die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht vor.

Das Verhalten des Angeklagten V1 stellt sich nicht als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.05.2001, 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557). Der Angeklagte V1 hat eine Tötungsabsicht bestritten und sich dahin eingelassen, der Schuss habe sich (versehentlich) gelöst. Ein umfassendes Geständnis ist zwar nicht unabdingbare Voraussetzung für einen Täter-Opfer-Ausgleich; es ist eine wertende Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 09.08.2022, 1 StR 254/22, NStZ-RR 2022, 370, 371). Der Umstand, dass der Angeklagte V1 zwar das Erfolgsunrecht, jedoch nicht auch das in der in Tötungsabsicht erfolgten Schussabgabe liegende besondere Handlungsunrecht der Tat eingeräumt hat, steht nach wertender Betrachtung der Kammer einer Übernahme von Verantwortung im Sinne des Täter-Opfer-Ausgleichs aber entgegen. Zudem hat der Geschädigte zwar den Adhäsionsvergleich geschlossen, die spätere Entschuldigung des Angeklagten V1 aber nicht angenommen, weshalb ein im kommunikativen Prozess erzielter friedensstiftender Ausgleich nicht vorliegt. Ein solcher ist auch nicht schon allein im Abschluss eines Vergleichs zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.05.2019, 1 StR 178/19, NStZ-RR 2019, 305).

Mangels erfolgter Entschädigung des Opfers liegen auch die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB nicht vor. Allein der Vergleichsabschluss genügt auch hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 02.08.2012, 3 StR 276/12, BeckRS 2012, 18234), im Übrigen steht der Anwendung von § 46a Nr. 2 StGB ebenfalls die nicht hinreichende Verantwortungsübernahme des Angeklagten V1 entgegen.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher, insbesondere der bereits oben genannten für und gegen den Angeklagten V1 sprechenden Umstände, wobei dem Umstand, dass es bei dem Versuch des Mordes geblieben ist, nur noch ein relativ geringes Gewicht zukam, nachdem er für die Strafrahmenwahl bereits Verwendung gefunden hatte, und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von

10 Jahren

als tat- und schuldangemessen erachtet.

Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten L1 hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Strafe ist dem Strafrahmen des § 164 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Zu Gunsten der Angeklagten L1 hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist und zur Aufklärung des versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil von P2 dadurch erheblich beitrug, dass sie in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000 - und damit frühzeitig im Ermittlungsverfahren - sowie im Übrigen auch in der Hauptverhandlung ihren Bruder, den Angeklagten V1, als Täter benannte, auch wenn die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB hierdurch nicht erfüllt sind. Ebenfalls wurde zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie sich aufgrund der Inhaftierung und des gegen sie erhobenen Vorwurfs des versuchten Mordes zum Tatzeitpunkt in einem emotionalen Ausnahmezustand befand und die falsche Verdächtigung jedenfalls auch dazu diente, sich selbst in dieser Situation besserzustellen. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten L1 gewertet, dass sie als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist.

Zu ihren Lasten fiel hingegen ins Gewicht, dass sie P2 einer erheblichen Straftat bezichtigte. Die Straftat gemäß § 177 Abs. 6 StGB, welcher die Angeklagte L1 P2 falsch verdächtigte, hat eine Strafandrohung von zwei bis 15 Jahren, wobei ihr - auch wenn sie den genauen Strafrahmen möglicherweise nicht kannte - durchaus bewusst war, dass eine Vergewaltigung mit empfindlicher Freiheitsstrafe geahndet wird.

Die Kammer hat unter Abwägung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, insbesondere der soeben genannten, für die Angeklagte L1 eine Freiheitsstrafe in Höhe von

9 Monaten

als tat- und schuldangemessen erachtet.

Da die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft die erkannte Strafe übersteigt und keine Gründe dafür vorhanden sind, die Untersuchungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 1 S. 2 StGB), ist die erkannte Strafe bereits vollständig verbüßt. Insofern kommt eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht in Betracht.

(Teilfreispruch bezüglich der Angeklagten L1)

Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die Angeklagte L1 sich hinsichtlich der Tat vom 00.00.0000 (Tat 1 der Anklageschrift vom 00.00.0000) als Täterin oder Teilnehmerin einer Straftat schuldig gemacht hat. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme verblieben Zweifel an einem strafbaren Handeln der die Tat bestreitenden Angeklagten L1, welche die Kammer trotz besonders sorgfältiger Würdigung aller Umstände, die für die Schuldfrage relevant waren, nicht hat überwinden können. Die Kammer hat insofern bedacht, dass Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende Gewissheit ist, sondern vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Einen solchen Überzeugungsgrad hat die Kammer hier aber nicht gewinnen können. Die Angeklagte L1 war daher insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Kammer hat die zu einer Verurteilung der Angeklagten L1 erforderliche Überzeugung, dass es einen gemeinsamen Tatplan der Angeklagten gab, der darauf gerichtet war, P2 zu töten oder zu verletzen, nicht zu gewinnen vermocht.

Nach der Beweisaufnahme verblieb - trotz des Umstandes, dass der Angeklagte V1 eine Schusswaffe dabei hatte und diese gegen P2 einsetzte - auch ein nicht strafrechtlich relevanter zuvor gefasster gemeinsamer Plan der Angeklagten, von dem der Angeklagte V1 entgegen der Absprache mit der Angeklagten L1 abwich, und damit ein nicht strafrechtlich relevantes Handeln der Angeklagten L1 möglich und denkbar. Die Kammer hat dabei alle Beweisergebnisse keineswegs nur isoliert gewürdigt, sondern insgesamt in eine umfassende Beweiswürdigung eingestellt.

Im Einzelnen:

Die Angeklagte L1 hat bestritten, an der Tat vom 00.00.0000 beteiligt gewesen zu sein, sie hat sich dahin eingelassen, zu keinem Zeitpunkt habe sie ihren Bruder darum gebeten oder ihn dazu aufgefordert, Herrn P2 zu töten. Damit übereinstimmend hat der Angeklagte V1 sich dahin eingelassen, er habe sich entschlossen, die Waffe mitzunehmen, die er aus der Wohnungsauflösung seines Schwiegervaters gehabt habe; von der Waffe habe er seiner Schwester nichts erzählt.

Beide Angeklagte haben sich zu den gemeinsamen Überlegungen hinsichtlich eines letzten Treffens der Angeklagten L1 mit P2 im Wesentlichen übereinstimmend eingelassen und eine geplante - nicht strafrechtlich relevante - Einschüchterung von P2 durch die Anwesenheit des Angeklagten V1 beschrieben. Die Angeklagte L1 hat sich insofern eingelassen, ihr Bruder habe dabei sein sollen, um ihr „den Rücken zu stärken“ und Herrn P2 „ein bisschen Angst zu machen“, damit er sie in Ruhe lasse, ihr Bruder habe sich erst einmal im Hintergrund halten und erst dann dazu kommen sollen, wenn die Situation zwischen ihr und Herrn P2 eskaliere. Damit übereinstimmend hat der Angeklagte V1 sich eingelassen, der Plan sei gewesen, das Gespräch zu beobachten und zur Not einzugreifen, wenn seine Schwester in Schwierigkeiten gerate, um dann P2 zu drohen. Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass die Angeklagte L1 auf die Kontaktversuche von P2, die sie über mehrere Monate nicht hat unterbinden können und die sich in den Wochen vor der Tat durch den „Besuch“ von P2 bei L5 am 00.00.0000 und seine Kontaktierung der Zeugin P3 in gewisser Weise zugespitzt hatten, durch die Einbindung eines Dritten, in dem Fall ihres Bruders, reagieren wollte. Dazu passt die Einlassung des Angeklagten V1, da seine Schwester Angst vor körperlichen Übergriffen gehabt habe und sie - die Angeklagten - die Hoffnung gehabt hätten, P2 würde verstehen, dass er Ärger mit ihm - dem Angeklagten V1 - bekäme, wenn er diesen sehen würde, und dann von ihr abließe, habe sie ihn - den Angeklagten V1 - gebeten, sie zu dem Treffen zu begleiten. Ebenso ist plausibel, dass die Angeklagte L1 die Vorstellung hatte, es wäre erfolgversprechend, P2 durch die Anwesenheit ihres Bruders einzuschüchtern. Sie hat sich - wie von dem Zeugen C2 wiedergegeben - in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung dahingehend geäußert, sie habe sich noch ein letztes Mal mit P2 im Beisein ihres Bruders treffen wollen, weil schließlich Männer immer von Brüdern eingeschüchtert würden, vor allem von türkischen Brüdern. Die Einlassung der Angeklagten L1 entspricht überdies auch ihren Angaben im Rahmen des psychologischen Gesprächs am 00.00.0000 in der JVA E2, von denen der Zeuge N5 berichtet hat. Die Angeklagte L1 habe angegeben, ihr Bruder sei am Tatort gewesen, habe dem Tatopfer aber nur einen Schrecken einjagen oder ihn zur Rede stellen sollen, da sie sich vom Tatopfer bedroht gefühlt habe. „Damit“ habe sie aber niemals gerechnet, wobei sie nicht genauer ausgeführt habe, was sie mit „damit“ meinte. Aufgrund einer Gesamtschau dürfte „damit“ die Tat des Angeklagten V1 sein.

Keiner der vernommenen Zeugen hat Angaben gemacht, die den Schluss auf einen gemeinsamen - strafrechtlich relevanten - Tatplan der Angeklagten zugelassen hätten. Ein solcher folgt auch nicht aus einer Gesamtschau aller Zeugenaussagen.

Insbesondere der Zeuge J1, der sowohl mit dem Angeklagten V1 als auch mit L5 im November und Dezember 0000 regelmäßig Kontakt in Bezug auf P2 hatte, vermochte nichts zu berichten, was auf einen strafrechtlich relevanten Plan der Angeklagten hindeutete. Er hat bekundet, er - der Zeuge J1 - habe nichts davon gewusst, dass „irgendwas“ geplant gewesen sei, über eine Waffe oder den Plan, ihn zu ermorden, hätten sie niemals gesprochen, das hätte er auch niemals gedacht. Er konnte auch keine Angaben dazu machen, ob die Angeklagte L1 von der Waffe gewusst habe. Darüber sei nie gesprochen worden. Auch nach der Tat habe der Angeklagte V1 ihm gegenüber lediglich angegeben, dass die Angeklagte L1 mit am Tatort gewesen sei, der Angeklagte V1 habe aber nicht von einem gemeinsamen Plan berichtet, sondern nur mitgeteilt, dass er - der Angeklagte V1 - P2 umgebracht habe. Der Umstand, dass der Angeklagte V1 zeitnah nach der Tat den Zeugen J1 darüber informierte, aber konstant bei seinen beiden Gesprächen mit diesem immer nur erwähnte, er habe P2 umgebracht, und nichts zu der Angeklagten L1 erwähnte, deutet vielmehr darauf hin, dass es keine Absprache der beiden Angeklagten gab.

Auch die Zeugin B1 hat lediglich bekundet, V3, die Ehefrau des Angeklagten V1, habe ihr berichtet, der Angeklagte V1 habe gesagt: „Ich habe den umgebracht.“ Hätte er seiner Ehefrau von einer Beteiligung der Angeklagte L1 berichtet, wäre zu erwarten gewesen, dass diese dies auch der Zeugin B1 erzählt hätte. Auch dies deutet vielmehr darauf hin, dass es keine entsprechenden Absprachen der beiden Angeklagten gab.

Aber auch aus den sonstigen Beweismitteln, seien sie für sich oder in der Gesamtheit betrachtet, vermochte die Kammer nicht die Überzeugung eines strafrechtlich relevanten Tatplans der Angeklagten zu gewinnen.

aa)

Ein solcher folgt insbesondere nicht aus dem Chat der Angeklagten vom 00.00.0000.

Zwar ist darin mehrfach die Rede von einem „Plan“ in Bezug auf das Treffen der Angeklagten L1 mit P2. Was dieser Plan beinhalten sollte, ergibt sich hieraus aber nicht. Insofern kann allein aus der Verwendung des Wortes „Plan“ nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um einen Plan, P2 zu töten oder ihn zu verletzen, handelte. Vielmehr ist auch ein „Plan“ entsprechend der Einlassungen der Angeklagten mit den ausgetauschten Nachrichten plausibel vereinbar.

Auch der weitere Inhalt des Chats zwischen den Angeklagten vom 00.00.0000 lässt zur Überzeugung der Kammer nicht den Schluss auf einen gemeinsamen Tatplan der Angeklagten, P2 zu töten oder zu verletzen, zu.

Die Angeklagte L1 hat dem Angeklagten V1 zwar geschrieben, sie gebe ihm ihr Geschäftshandy, wenn er „unten“ sei. Damit kann zwar gemeint sein, wenn er in der Türkei sei, was wiederum dahin verstanden werden könnte, wenn er in die Türkei geflüchtet sei, was einen Rückschluss darauf zuließe, dass die Angeklagten die Tat zumindest gemeinsam besprochen haben könnten. Diesen Schluss zieht die Kammer jedoch nicht, weil es durchaus auch einen anderen Grund für die beiden Angeklagten gäbe, in die Türkei zu reisen, wohnt dort doch ihre Mutter.

Auch aus dem Umstand, dass die Angeklagte L1 dem Angeklagten V1 zunächst ihr Geschäftshandy überlassen wollte bzw. ihm im Laufe dieses Chats dann vorschlug, ihm ein neues Handy seiner Wahl, das später auf ein iPhone 15 mit 125 GB konkretisiert wurde, zu kaufen, kann zur Überzeugung der Kammer nicht auf einen gemeinsamen Tatplan und auf das Handy als Belohnung des Angeklagten V1 für die Tat geschlossen werden. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte V1 auf den letzten Vorschlag selbst erwiderte, monatlich hierfür zu zahlen. Zum anderen sind auch andere Gründe denkbar, weswegen die Angeklagte L1 dem Angeklagten V1 ein Handy überlassen oder besorgen könnte, sei es aus Dankbarkeit wegen seiner allgemeinen Unterstützung in dieser Phase, er war beispielsweise bei ihrem Telefonat mit P2 am 00.00.0000 anwesend, sei es als Unterstützung und Gefälligkeit unter Geschwistern. Der Angeklagte V1 befand sich zu dieser Zeit auch in einer finanziell schwierigen Lage, etwa sieben Monate vor der Inhaftierung im hiesigen Verfahren wurde er arbeitslos und lebte in dieser Zeit von seinen Ersparnissen und bekam finanzielle Unterstützung von Freunden. Hinzu kommt, dass es in eben jenem Chat auch mehrfach darum ging, dass das Handy des Angeklagten V1 nicht gut funktioniere, sodass ein aktueller Anlass für den Vorschlag der Angeklagten L1, ihm ein Handy zu überlassen oder ein neues Handy zu besorgen, bestand. Schließlich hat die Kammer auch bedacht, dass dieser Nachrichtenaustausch am Abend des 00.00.0000 stattfand, nachdem die Angeklagte L1 das ursprünglich an diesem Tag vorgesehene Treffen mit P2 abgesagt hatte. Wäre das Handy als Belohnung des Angeklagten V1 für die Tat gedacht gewesen, hätte es nahegelegen, dass die Angeklagten dies schon vor dem ursprünglich vereinbarten Termin am 00.00.0000 vereinbart hätten.

Darüber hinaus hat die Kammer bedacht, dass die Angeklagte L1 die vorgenannten Nachrichten am 00.00.0000 - und damit nach der Tat - auf ihrem Handy gelöscht hat. Dies muss jedoch nicht zwingend bedeuten, dass sie eine eigene Beteiligung an der Tat vom 00.00.0000 - die sich aus den rekonstruierten Nachrichten auch nicht ergibt, s. o. - verbergen wollte. Es mag auch andere Gründe hierfür gegeben haben, etwa, dass hierdurch nicht der Angeklagte V1 in Verdacht geraten sollte.

bb)

Auch aus dem festgestellten Tatgeschehen vom 00.00.0000 kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagten dieses gemeinsam geplant haben.

Der Ablauf der Tat spricht nicht zwingend für einen gemeinsamen Plan der Angeklagten, P2 zu töten oder zu verletzen, insbesondere auch nicht der Umstand, dass sich der Angeklagte V1 zunächst im Hintergrund aufhielt. Dies ist vielmehr mit den Einlassungen der Angeklagten vereinbar, der Angeklagte V1 habe erst bei einer Eskalation bzw. „zur Not“ dazu kommen sollen, was auch durchaus plausibel ist und in Einklang mit ihrem „Plan“ in dem den Feststellungen entsprechenden Sinn gebracht werden kann.

Auch aus dem Umstand, dass auf der von dem Sachverständigen C5 aufbereiteten Audioaufnahme vom Handy des Geschädigten kein Schrei oder Ähnliches der Angeklagten L1 zu hören ist, schließt die Kammer nicht, dass die Angeklagte L1 mit einer Schussabgabe rechnete, was wiederum den Schluss auf einen gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten V1 zulassen könnte. Nach den getroffenen Feststellungen hörte die Angeklagte L1 zwar den durch das Abfeuern der Waffe entstandenen Knall, erkannte dieses Geräusch aber nicht als Schuss, sie lief weiter und schaute nicht mehr zu P2 zurück. Insofern wäre bereits kein Schrei oder Ähnliches zu erwarten gewesen. Aber selbst unterstellt, sie hätte den Knall als Schussgeräusch wahrgenommen, könnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Umstand, dass kein Schrei der Angeklagten L1 auf der Audioaufnahme zu hören ist, nicht darauf geschlossen werden, dass es einen solchen nicht gegeben haben könnte. Denn auf der Audioaufnahme ist - wie auch der Sachverständige C5 und die Sprachsachverständige U2, die beide die Aufnahme unter Laborbedingungen mehrfach angehört haben, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt haben - nicht einmal der Schuss zu hören. Insofern kann die Kammer anhand der Aufnahme bereits nicht hinreichend sicher feststellen, dass es einen Schrei oder Ähnliches der Angeklagten L1 als Reaktion auf den Schuss tatsächlich nicht gegeben hat. Davon abgesehen ist es nach Auffassung der Kammer aber auch nicht zwingend, dass Menschen auf eine überraschende Schussabgabe stets in gleicher Weise reagieren, sodass selbst ein nicht stattgefundener Schrei oder Ähnliches der Angeklagten L1 nicht zwingend die Annahme begründen würde, sie habe mit dem Schuss gerechnet.

Auch der Umstand, dass nach den Ausführungen der Sprachsachverständigen U2 auf der Audioaufnahme zuletzt die Stimme einer weiteren männlichen Person zu hören ist, die in türkischer Sprache sagt: „Wie du willst, lass.“, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Äußerung könnte die Kammer weiterhin nicht mit der erforderlichen Überzeugung darauf schließen, dass die Angeklagten die Tat gemeinsam geplant hätten. Zwar liegt der Schluss nahe, dass diese Stimme dem Angeklagten V1 zuzurechnen ist, es bleibt aber völlig offen, zu wem er diese Äußerung getätigt hat. Eine Reaktion hierauf, insbesondere eine solche der Angeklagten L1, die auf eine zuvor gemeinsam geplante Tat schließen lassen könnte, ist auf der Aufnahme nicht zu hören. Die Angeklagte L1 war zudem schon etwas entfernt, es wäre insofern auch denkbar, dass der Angeklagte V1 mit P2 gesprochen haben könnte, was auch das Fehlen einer Reaktion erklären könnte, denn entweder erfolgte dann in unmittelbarem Anschluss der Schuss oder der Angeklagte V1 hatte bereits geschossen und P2 war schon regungslos zu Boden gesackt.

cc)

Auch aus dem Umstand, dass die Angeklagte L1 für sich und ihre Kinder am 00.00.0000 einen Flug in die Türkei gebucht hat, den sie dann aber aufgrund der Festnahme nicht antreten konnte, kann nicht zur Überzeugung der Kammer auf einen gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten V1, P2 zu töten oder zu verletzen, geschlossen werden, schließlich wohnt die Mutter der Angeklagten in der Türkei und es stand der Jahreswechsel an. Eine Reise in die Türkei - auch eine solche wie hier ohne schon gebuchten Rückflug - ist insofern nicht per se verdächtig. Zudem hat die Angeklagte L1 den Flug erst nach der Tat gebucht, sodass sich hieraus kein Rückschluss auf die Pläne für den Tattag ziehen lässt, selbst wenn sie schon vorher nach Flügen gesucht hätte. Selbst wenn die Angeklagte L1 aufgrund des von ihr miterlebten Tatgeschehens das Land verlassen wollte, weil sie fürchtete, die Strafverfolgungsbehörden würden auch sie für die Tat verantwortlich halten, kann aus diesem Umstand nicht auf einen gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten, P2 zu töten oder zu verletzen, geschlossen werden, da allein eine mögliche Angst vor Strafverfolgung, mag sie auch objektiv unberechtigt sein, nicht auf ein (vorheriges) strafbares Verhalten der Angeklagten L1 schließen lässt.

dd)

Schließlich verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagte L1 ein Eigeninteresse an der Tat gehabt haben könnte, da sie sich von P2 belästigt gefühlt hat und da sie ggf. befürchten musste, dass er über L5 und P3 hinaus auch anderen Personen weitere Details zu ihrer Bekanntschaft erzählen könnte, die ihr unangenehm sein könnten. Insofern hätte sie zwar ein Motiv. Aus einem solchen kann aber ohne weitere - hier nicht vorliegende - Anhaltspunkte nicht auf einen entsprechenden Tatplan geschlossen werden. Vielmehr erscheint auch ein „Plan“ entsprechend der Einlassungen der Angeklagten im Sinne einer - strafrechtlich nicht relevanten - Einschüchterung von P2 geeignet, ihre Interessen zu befriedigen.

Abgesehen davon, dass es keine Beweismittel gibt, welche für sich betrachtet oder in der Gesamtschau geeignet sind, die Kammer von einem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten, der darauf gerichtet war, P2 zu töten oder zu verletzen, zu überzeugen, sprechen auch weitere Umstände eher gegen einen solchen Plan der Angeklagten.

Dies gilt etwa für die von der Angeklagten L1 vorgeschlagene Zeit und den vorgeschlagenen Ort des Treffens mit P2. Nach den Feststellungen zur Tatörtlichkeit und zu der Situation zur Tatzeit hätten sich die Angeklagten jedenfalls nicht versprechen können, unbeobachtet zu bleiben, was erst recht auch für das ursprünglich geplante Treffen am 00.00.0000 bei „L6“ gilt. Hierauf zu achten, läge aber insbesondere bei einer bereits Tage zuvor geplanten Tat nahe, um möglichst unbeobachtet oder unentdeckt zu bleiben. Da die Angeklagte L1 in der Nähe des Tatorts wohnt und den Treffpunkt vorgeschlagen hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass ihr die örtlichen Verhältnisse auch bekannt waren.

Zudem ist fraglich, wie sehr die Angeklagte L1 wirklich auf das Treffen mit P2 gedrängt hat, da sie nicht nur das zuvor vereinbarte Treffen am 00.00.0000 abgesagt hat, sondern P2 zudem auf dessen Bitte nach einem Telefonat am 00.00.0000 schrieb: „Guck P2, ich hab dir Donnerstag gesagt, ziehe es nicht in die Länge, sonst lass ich es sein.“ Hierdurch stellt sie das vereinbarte Treffen am Tattag selbst zur Disposition. Dies wäre aber nicht zu erwarten gewesen, hätten die Angeklagten einen gemeinsamen Tatplan gehabt, P2 zu töten und/oder zu verletzen.

Auch der Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen oder der unter-lassenen Hilfeleistung war der Angeklagten L1 nicht zu machen. Die Kammer konnte weder feststellen, dass die Angeklagte L1 wahrgenommen hat, dass es zu einem Schuss gekommen war, noch, dass sie erkannte, in welcher Lage sich der Geschädigte P2 nach dem Schuss befand.

(Keine Anordnung der Unterbringung)

1.

Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen.

Gemäß § 64 Satz 1 StGB soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und die Gefahr besteht, dass die Person infolge ihres Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Gemäß § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.

Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen in Bezug auf die Angeklagte L1 nicht vor. Die sachverständig beratene Kammer hat bereits keinen Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB festzustellen vermocht. Der Sachverständige G3 hat hierzu ausgeführt, es gebe insbesondere keinen Anhaltspunkt für eine Suchtproblematik. Die Beweisaufnahme hat im Übrigen auch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Angeklagte L1 überhaupt alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel - erst Recht nicht im Übermaß - zu sich nimmt.

Auch in Bezug auf den Angeklagten V1 liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vor, insbesondere hat die sachverständig beratene Kammer ebenfalls bereits keinen Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB festzustellen vermocht. Der Sachverständige G3 hat hierzu ausgeführt, bei dem Angeklagten V1 bestehe zwar ein Alkohol- und Cannabisabusus, es läge aber kein Hang im Sinne des § 64 StGB vor, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten sei und fortdauert. Zudem gehe die Tat nicht überwiegend auf einen etwaigen Hang zurück.

Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an.

2.

Eine Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) war ebenfalls nicht anzuordnen. Der Sachverständige G3 hat ausgeführt, Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von Maßnahmen nach § 63 StGB hätten sich in keiner Weise ergeben; schon die Voraussetzung, dass eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen worden sei, liege für keinen der beiden Angeklagten vor. Seinem Gutachten folgt die Kammer auch in diesen Punkten nach umfassender Würdigung vollumfänglich.

(Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen)

Nach §§ 8, 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG war der Angeklagten L1 eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewähren, soweit die Zeit der verbüßten Untersuchungshaft die der verhängten Strafe übersteigt. Gründe für den Ausschluss oder die Versagung der Entschädigung nach §§ 56 StrEG lagen nicht vor.

(Adhäsionsentscheidung)

Die Kammer hat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag betreffend die Angeklagte L1 abgesehen.

Das Gericht sieht gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung über den Antrag ab, wenn er unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Unbegründet ist der Antrag insbesondere dann, wenn der Angeklagte weder schuldig gesprochen, noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, wobei die Verurteilung wegen der Straftat im materiell-rechtlichen Sinne (Tateinheit) erfolgen muss, aus der sich der Adhäsionsanspruch ergibt. Da die Angeklagte L1 hinsichtlich der Tat vom 00.00.0000, auf die der Adhäsionskläger seinen Antrag stützt, freigesprochen worden ist, war der Antrag ihr gegenüber unbegründet.

(Kostenentscheidung)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1, § 472 Abs. 1, § 472a Abs. 2 S. 1 StPO.