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BGH Urteil vom 25.05.2001 – 2 StR 78/01

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

StGB § 46 a

Zur Anwendung von § 46 a StGB bei Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich

und Schadenswiedergutmachung.

BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - LG Trier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 78/01

URTEIL

vom

25. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

23. Mai 2001, in der Sitzung am 25. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

und die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte in der Verhandlung,

Justizangestellte bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Trier vom 4. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft,

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

und 6

a)

b)

in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 2

im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

1.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie

wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-

ren verurteilt. Desweiteren hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führer-

schein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von

drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Ange-

klagte gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung und

den Strafausspruch.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, so-

weit es sich gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung

sowie den Strafausspruch in diesem Fall und in den Fällen des Diebstahls

richtet.

Keinen Bestand haben kann der Strafausspruch aber, soweit der Ange-

klagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt wor-

den ist, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Strafmilderung nach den

§§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat.

I.

Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte in der Zeit vom 6. April

1999 bis 21. Februar 2000 zusammen mit anderen drei Bankinstitute. Bei den

Taten wurden jeweils Fahrzeuge verwendet, die zuvor für die Überfälle ent-

wendet worden waren. Die Beute wurde zwischen den Beteiligten geteilt. Der

voll geständige Angeklagte hat nach seiner Festnahme Grundvermögen ver-

kauft und aus dem Erlös von 70.000 DM Beträge in Höhe seiner Beuteanteile

an die Versicherer der Banken überwiesen, die ihn in der Folge von weiterer

Haftung freigestellt haben. Außerdem hat er sich gegenüber den Eigentümern

der gestohlenen und wieder aufgefundenen Fahrzeuge zum Schadensersatz

bereit erklärt. Sein Verteidiger hat auch Kontakt zu den von den Banküberfällen

betroffenen Personen aufgenommen und hat ihnen die Zahlung eines ange-

messenen Schmerzensgeldes angeboten. Diese haben jedoch erklärt, sie wür-

den keine finanziellen Ansprüche erheben. Gespräche über die Zahlung eines

Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung sind noch nicht abgeschlos-

sen.

Die Jugendkammer hat bei der Strafzumessung die Schadenswieder-

gutmachung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, das Vorliegen der

Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 und Nr. 2 StGB jedoch verneint. Hinsichtlich

der immateriellen Folgen der Überfälle reiche der Versuch der Entschuldigung

und das Angebot eines Schmerzensgeldes als Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne

von § 46 a Nr. 1 StGB nicht aus. Es genüge nicht, daß der Angeklagte durch

seinen Anwalt an die Opfer herangetreten sei, zumal die Verhandlungen noch

nicht abgeschlossen seien.

Eine Schadenswiedergutmachung im Sinne von § 46 a Nr. 2 StGB liege

ebenfalls nicht vor, da der Angeklagte, auch wenn er von den geschädigten

Banken auf Grund der Zurückzahlung seines Beuteanteils aus der gesamt-

schuldnerischen Haftung entlassen worden sei, nur seinen eigenen Beuteanteil

zurückgezahlt habe und damit kein umfassender Ausgleich der durch die

Straftat verursachten Folgen erfolgt sei, denn zum Ausgleich des Gesamtscha-

dens sei für die Geschädigten noch der weitere Rückgriff auf die Mittäter erfor-

derlich.

II.

Diese Begründung beanstandet die Revision in den Fällen 2 und 6 zu

Recht.

Mit der Vorschrift des § 46 a StGB hat der Gesetzgeber (vgl. BTDrucks.

12/6853 S. 21, 22), um über die Schadenswiedergutmachung und das Bemü-

hen des Täters, mit dem Verletzen einen Ausgleich zu erreichen, hinaus ("Ver-

halten nach der Tat" vgl. § 46 Abs. 2 StGB) einen – weiteren - Anreiz für Aus-

gleichsbemühungen seitens des Täters zu schaffen, einen vertypten Milde-

rungsgrund für zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Fallgruppen normiert

(zu den allgemeinen Bedenken gegen § 46 a StGB wegen der Möglichkeit ei-

nes "Freikaufs" durch den Täter: vgl. BGH StV 2000, 129), und zwar in der Ge-

stalt des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr.1) und der Schadenswiedergutmachung

(Nr. 2).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht

sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen

Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während

§ 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464

f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH

NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 – 4 StR

551/00). Ob diese strenge Unterscheidung und die damit verbundene Einen-

gung der Vorschrift, die aus dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention

abgeleitet wird (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1), in dieser

Schärfe aufrechterhalten werden sollte (vgl. dazu kritisch Schöch in 50 Jahre

Bundesgerichtshof - Festgabe aus der Wissenschaft S. 309 ff., 323, 335), er-

scheint dem Senat zweifelhaft. Dies zeigt der vorliegende Fall. Dieser weist die

Besonderheit auf, daß von einer Tat mehrere Opfer betroffen sind, wobei für

die vom Überfall in Mitleidenschaft gezogenen Bankangestellten ein Ausgleich

der immateriellen Folgen im Vordergrund steht (§ 46 a Nr. 1 StGB), während

für die geschädigten Bankinstitute der Ausgleich der materiellen Folgen (§ 46 a

Nr. 2 StGB) wesentlich ist.

Eine eindeutige Einordnung in eine der beiden Fallgestaltungen des

§ 46 a StGB ergibt sich bei vielschichtigen Tatgeschehen danach nicht von

selbst. Ob eine überwiegende Wiedergutmachung der Tat grundsätzlich nur

innerhalb einer der beiden Alternativen zu prüfen ist und unter welcher, braucht

der Senat hier aber nicht abschließend zu entscheiden. Ausreichend für eine

Anwendung von § 46 a StGB ist es auf jeden Fall, wenn hinsichtlich jedes Ge-

schädigten eine der Alternativen des § 46 a StGB erfüllt ist. So verhält es sich

aber im vorliegenden Fall.

1. Der vom Angeklagten gesuchte "Ausgleich" mit den von den Taten

betroffenen Bankangestellten, den Tatopfern der Banküberfälle (Fälle 2 und 6),

erfüllt die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB. Im Rahmen dieser Alterna-

tive kommt immateriellen Leistungen im Verhältnis Täter und Opfer besonderes

Gewicht zu. Ein "Wiedergutmachungserfolg" wird nicht verlangt. Erforderlich

ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen,

die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat, ausrei-

chend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st. Rspr.

BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493; zuletzt BGH,

Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

Ein solches Bemühen hat der Angeklagte durch das Anbieten eines an-

gemessenen Schmerzensgelds an den Tag gelegt. Unerheblich ist dabei ent-

gegen der Auffassung des Landgerichts, daß nicht er persönlich diese Bemü-

hungen unternommen hat, sondern seinen Verteidiger tätig werden ließ (BGHR

StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 2).

Der Anwendung des § 46 a Nr.1 StGB steht auch nicht entgegen, daß

die Tatopfer eine Schmerzensgeldzahlung nicht für erforderlich hielten. Es liegt

ohnehin nicht allein in der Hand der Tatopfer, ob diese Regelung zur Anwen-

dung gelangen kann (BTDrucks. 12/6853 S. 21: "Anreiz für den Täter"; vgl.

auch Loos in Festschrift für Hans Joachim Hirsch 1999 S. 851 ff., 864; kritisch

dazu Oberlies Streit 2000, 99 ff., 106 ff.; vgl. auch die Neufassung des § 155 a

Satz 3 StPO – dazu Schöch aaO S. 322/323). Ausreichend ist das ernsthafte

Bemühen. Dabei kann hier offen bleiben, ob bei einem ausdrücklich entgegen-

stehenden Willen des Tatopfers ein solches "ernsthaftes Bemühen" genügt

(vgl. dazu Schöch aaO S. 336, der auf Neuregelung des §155 a Satz 3 StPO

verweist), da ein solcher entgegenstehender Wille der betroffenen Bankange-

stellten nicht festgestellt ist. Bei Delikten der vorliegenden Art darf jedenfalls

nicht allein auf Grund des Verzichts des Tatopfers auf ein Schmerzensgeld der

Anwendungsbereich der auch im Interesse des Täters geschaffenen Regelung

des § 46 a StGB eingeengt werden.

Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte im Einverständnis mit den Ta-

topfern als ersatzweise Wiedergutmachung die Zahlung eines Geldbetrages an

eine gemeinnützige Einrichtung anstrebt. Diese Bemühungen, die das Landge-

richt als ernsthaft angesehen hat, genügen im Rahmen von § 46 a Nr. 1 StGB.

2. Im Verhältnis zu den geschädigten Banken liegen die Voraussetzun-

gen des § 46 a Nr. 2 StGB vor.

Die Schadenswiedergutmachung im Rahmen dieser Regelung erfordert

vom Täter "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht", es

muß zu einer Entschädigung des Opfers "ganz oder zum überwiegenden Teil"

gekommen sein. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende

Wirkung entfalten kann, hat der Täter "einen über die rein rechnerische Kom-

pensation hinausgehenden Beitrag" zu erbringen. Die Erfüllung von Schadens-

ersatzansprüchen allein genügt dafür nicht. Vielmehr muß sein Verhalten

"Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein (st. Rspr.; BGHR StGB

§ 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; BGH, Beschl. vom

13. Juli 2000 - 4 StR 271/00 - jeweils m.w.N.; vgl. dazu Schöch aaO S. 326, der

diese Anforderungen für überhöht hält und meint, die Rechtsprechung habe

sich vom "plakativen Pathos der Entwurfsbegründung anstecken" lassen).

Die vom Angeklagten zur Schadenswiedergutmachung geleisteten Zah-

lungen zusammen mit den Verzichtserklärungen der Versicherer der Banken

genügen hier. Dem steht nicht entgegen, daß er nur einen Teil des Schadens,

der durch die Banküberfälle entstanden ist, wiedergutgemacht hat. Denn die

vollständige Erfüllung der Ersatzansprüche ist nicht erforderlich, weil (straf-

rechtliche) Wiedergutmachung im Sinne von § 46 a StGB dem zivilrechtlichen

Schadensersatz nicht gleichgesetzt werden darf (vgl. Kilchling NStZ 1996, 311

ff., 314; zum Umfang der Ersatzleistung vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wieder-

gutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205), wie sich schon aus den Worten "ganz

oder überwiegend" ergibt, wobei offenbleiben kann, ob damit die Wiedergut-

machung von mehr als der Hälfte des Schadens gemeint ist (so Lackner/Kühl,

StGB 23. Aufl. § 46 a Rdn. 2; Schöch aaO S. 309 ff., 317). Der Angeklagte hat

sein Grundvermögen verkauft und den Erlös dafür eingesetzt, um Schäden, die

durch die Tat entstanden sind, wiedergutzumachen. Dies ist ein "persönliches

Opfer", denn er hat durch den freiwilligen Einsatz von Vermögen eindeutig sei-

nen Willen zur Schadenswiedergutmachung dokumentiert. Seine Leistung war

auch erheblich, da er nach den Feststellungen sein gesamtes Vermögen ein-

gesetzt hat ("subjektive Belastung" vgl. BayObLG NJW 1996, 2806; vgl. auch

BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493 sowie BGHR

StGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205).

Durch seine Ersatzleistung haben die hinter den geschädigten Banken

stehenden Versicherungen zwar nur einen Teil des entstandenen Schadens

ersetzt erhalten. Der Angeklagte hat nämlich im Fall 6 etwa die Hälfte, im Fall 2

etwas weniger als die Hälfte der entwendeten Geldbeträge bezahlt. Ob bei ei-

ner gesamtschuldnerischer Haftung allein die Bezahlung des auf den Täter

- im Innenverhältnis der Beteiligten - entfallenden Anteils an den Geschädigten

als "ganze oder überwiegende Schadenswiedergutmachung" anzusehen ist,

kann der Senat offenlassen. Denn hier kommt als besonderer Umstand hinzu,

daß durch den Angeklagten nicht nur ein beträchtlicher Teil des Schadens

wiedergutgemacht wurde, sondern daß die beteiligten Versicherungen sich

auch mit dieser Teilleistung zufrieden gegeben und ihn aus seiner weiterge-

henden zivilrechtlichen Haftung freigestellt haben.

III.

1. Die Auffassung der Jugendkammer, der "vertypte Milderungsgrund"

des § 46 a StGB läge nicht vor, ist somit rechtsfehlerhaft. Der Senat kann nicht

sicher ausschließen, daß die Einzelstrafaussprüche, soweit der Angeklagte

wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafe von

drei und vier Jahren verurteilt worden ist, bei Anwendung der §§ 46 a, 49

Abs. 1 StGB niedriger ausgefallen wären. Sie können deshalb keinen Bestand

haben. Auch durch die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Scha-

denswiedergutmachung (vgl. dazu BGH StV 2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl.

vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00) kann hier ein Beruhen der Strafen auf

dem Rechtsfehler letztlich nicht ausgeschlossen werden.

2. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 2 und 6 zieht die Auf-

hebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Über diese Einzelstrafen und

die Gesamtstrafe ist neu zu befinden. Die Anordnung der Maßregeln der §§ 69,

69 a StGB kann aber bestehen bleiben.

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat

der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (vgl.

BGHSt 35, 267 ff.).

Jähnke Detter RiBGH Dr. Bode ist wegen Urlaubs ver- hindert, seine Unter- schrift beizufügen. Jähnke Otten Rothfuß