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Landgericht Essen Urteil vom 15.08.2025 – 1 O 293/24

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGE:2025:0815.1O293.24.00

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Löschung eines Eintrags sowie Berichtigung des Score-Wertes und Unterlassung.

Der Kläger ist Landesangestellter.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die eine Wirtschaftsauskunftei zur Gewinnerzielung betreibt. In ihrer eigenen Datenbank sammelt sie Informationen zu Einzelpersonen, die sie für bonitätsrelevant erachtet (sog. „L.-Einträge“) und leitet daraus eine Gesamtbonität her, die sie im Rahmen des sogenannten Basis-Scores mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100 (nachfolgend „L.-Score“) oder auch mit dem L.-Orientierungswert zwischen 100 und 600 festhält.

Aufgabe der Beklagten ist es, ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Bonität von Personen zu unterstützen, mit denen sie bonitätsrelevante Verträge abschließen wollen oder abgeschlossen haben.

Die Beklagte hat bezüglich des Klägers eine Forderung zum Erledigungsdatum 07.09.2023 mit der Forderungsnummer N01 abgespeichert.

Zugrunde lag eine Forderung der I. S.A., die mit dem Kläger einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen hatte.

Die Gläubigerin stellte dem Kläger im Mai 2022 eine Rechnung zum Ausgleich des fälligen Betrages aus.

Mit einer Mahnung vom 03.06.2022 forderte die Gläubigerin den Kläger zur Zahlung des Mindestbetrages in Höhe von 64,07 € bis zum 20.06.2022 auf.

Am 03.07.2022 mahnte die Gläubigerin den Kläger erneut und forderte ihn zur Zahlung eines Mindestbetrages von 98,86 € bis zum 20.07.2022 auf.

Nachdem der Kläger der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen war, erklärte die Gläubigerin I. S.A. mit Schreiben vom 03.08.2022 die Kündigung des Kreditkartenvertrags und stellte den offenen Saldo in Höhe von 1.180,10 € fällig.

Mit Schreiben vom 29.09.2022 informierte das Inkassounternehmen H. GmbH („Inkassounternehmen“) den Kläger darüber, dass die Gläubigerin die Forderung aus dem Kreditkartenvertrag an das Inkassounternehmen abgetreten habe.

Das Inkassounternehmen forderte den Kläger zur Zahlung in Höhe von 1.291,61 € auf.

Der Kläger schloss mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung und zahlte die Forderung in monatlichen Raten zurück. Die Forderung wurde zum 07.09.2023 vollständig bezahlt (vgl. S. 4f. der Anl. B 1 zur Klageerwiderung, Bl. 177f.).

Die Informationen zu der Forderung gibt die Beklagte trotz Erfüllung weiterhin an ihre Vertragspartner weiter. Sie gibt dazu im Rahmen ihrer Außendarstellung an, dass sie Einträge zu erledigten Forderungen erst drei Jahre nach Erledigung lösche.

Gleichzeitig äußert die Beklagte, dass sich auch erledigte Einträge negativ auf den L.-Score und den L.-Orientierungswert auswirken.

Vermerke über eine erfolgte Restschuldbefreiung hält die Beklagte demgegenüber nur für sechs Monate ab Rechtskraft in ihrer Datenbank vor.

Seit der Speicherung dieser Eintragung schloss der Kläger mehrere Bausparverträge/Ratenkreditverträge und einen Kreditkartenvertrag ab (vgl. Anl. B 1 zur Klageerwiderung, Bl. 174ff.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2024 (Anl. K 1 zur Klageschrift, Bl. 25) forderte der Kläger die Beklagte zur umgehenden Löschung der Daten über die erledigte Forderung und Berichtigung des L.-Scores auf.

Dies lehnte die Beklagte unter dem 13.06.2024 ab (Anl. K 2 zur Klageschrift, Bl. 39).

Sie kündigte an, die Forderung am 07.09.2026 zu löschen (S. 11 der Klageerwiderung, Bl. 105).

Der Kläger behauptet, er habe aufgrund der Speicherung der Forderungsdaten einen Score-Wert von 74. Nach der Einordnung der Beklagten entspreche dies - insoweit unstreitig - einem „sehr hohen“ Risiko im Hinblick auf die Gefahr eines Zahlungsausfalls.

Hierdurch erleide der Kläger erhebliche Schäden und Beeinträchtigungen in seinem Alltag, obwohl er - unstreitig - Landesangestellter mit geregeltem Einkommen sei.

So könne eine geplante Umschuldung mangels Kreditangeboten nicht vorgenommen werden, der Energieliefervertrag könne nicht gewechselt werden.

Zu der Eintragung sei es infolge eines Missverständnisses bei der Nutzung einer Kreditkarte gekommen. Nach der Praxis der Bank habe der Kunde selbständig für den Ausgleich des monatlich ausstehenden Saldos sorgen müssen; infolge des verspäteten Ausgleichs der offenen Summe sei der Kläger bei der L. eingetragen worden.

Die nicht rechtzeitige Erfüllung der Forderung stelle eine Ausnahme von dem üblicherweise stets zuverlässigen und pünktlichen Zahlverhalten des Klägers dar. Ihm liege es sehr daran, seine Schulden vollumfänglich und fristgemäß zu begleichen. Er sei weder zahlungsunwillig noch zahlungsunfähig und wolle daher nicht in der Öffentlichkeit entsprechend wahrgenommen werden. Der negative Score-Wert belaste den Kläger wie ein Stigma, da dies zu Misstrauen im alltäglichen wirtschaftlichen Leben führe und er ständig Diskriminierung in wichtigen Geschäftsbeziehungen erfahre. Die wiederholten Ablehnungen führten bei dem Kläger zu einem Gefühl persönlichen Unwertes, was sich negativ auf seine psychische Gesundheit auswirke.

Der Kläger meint, er habe aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf sofortige Löschung des Eintrags nach Tilgung der zugrundeliegenden Forderung, spätestens jedoch sechs Monate nach der Tilgung.

Dies ergebe die gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) i.V.m. Art. 5 DSGVO vorzunehmende Abwägung der berechtigen Interessen der Beklagten an einer Speicherung mit den Interessen des Klägers an einer Löschung.

Dabei komme der von der Beklagten selbst allgemeinverbindlich gesetzten Speicherfrist von drei Jahren keine Bedeutung zu. Sie sei willkürlich bemessen.

Ein Vergleich mit den Regelungen der §§ 882b ff. ZPO sowie zur Restschuldbefreiung ergebe unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbotes und des Gleichheitsgrundsatzes, dass in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nach Ablauf sechs Monaten nach der Erfüllung der eingetragenen Forderung ein Löschungsanspruch bestehe.

Dies folge bereits aus der Rechtsprechung des EuGH vom 07.12.2023, ergebe sich aber jedenfalls aufgrund einer Abwägung im Einzelfall.

Der Berichtigungsanspruch folge aus Art. 16 DSGVO, der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, Art. 6 Abs. 1 a), f) DSGVO.

Die Beklagte habe ohne seine Einwilligung und ohne Erfordernis personenbezogene Daten verarbeitet.

Der Kläger beantragt - nach geringfügiger Modifikation der Klageanträge zu 1) und 3) im Schriftsatz vom 18.02.2025 (Bl. 250) -,

die Beklagte zu verurteilen, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N01 gegen die Klägerseite vom 07.09.2023 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen;

die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen;

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N01 gegen die Klägerseite, die am 07.09.2023 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.

die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Basis-Scorewert des Klägers betrage 81,69 % („deutlich erhöhtes bis hohes Ausfallrisiko“).

Irgendwelche konkreten Nachteile habe der Kläger durch die bestehende Eintragung der mittlerweile erledigten Zahlungsstörung nicht erlitten.

Das zeige sich daran, dass der Kläger trotz der streitgegenständlichen Eintragung seit der Einmeldung dieser Eintragung sechs Kreditverträge und einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen habe.

Die Beklagte meint, die streitgegenständlichen Informationen würden rechtmäßig von ihr verarbeitet.

Eine Gleichstellung mit Personen, die ihre Forderungen in dieser Zeit stets rechtzeitig erfüllen, sei im Fall des Klägers nicht angezeigt.

Die Speicherung und Weitergabe der Information innerhalb von drei Jahren sei weiterhin für die Beurteilung der Bonität des Klägers erforderlich, denn ein nachlässiges Zahlungsverhalten in der Vergangenheit könne die Annahme rechtfertigen, dass auch in Zukunft Schwierigkeiten in der Vertragserfüllung auftreten.

Auswertungen der Beklagten hätten ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung bei Personen, bei denen es zu Zahlungsstörungen gekommen sei, auch drei Jahre nach Ausgleich der Forderung immer noch statistisch signifikant höher sei als bei Personen ohne Negativmerkmal. Eine Verkürzung der Speicherfrist würde zu signifikanten Qualitätsverlusten bei der Information führen.

Im Übrigen seien die Prüfungs- und Löschungsfristen von Kreditauskunfteien - und damit auch die der Beklagten - durch Verhaltensregeln („Code of Conduct“) verbindlich festgelegt, die von den Datenschutzaufsichtsbehörden genehmigt worden seien.

Daher ergebe die Abwägung, dass die von der Beklagten angesetzte Löschungsfrist rechtmäßig sei. Ansprüche aus der DSGVO bestünden daher nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Essen zuständig.

I.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 1 ZPO i.V.m. den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

Danach sind die Landgerichte für alle Streitigkeiten zuständig, für die nicht bereits die Amtsgerichte zuständig sind. Die Amtsgerichte sind für Ansprüche zuständig, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000,00 € nicht übersteigt.

Macht ein Betroffener die Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit negativen L.-Einträgen geltend, ohne die konkreten wirtschaftlichen Nachteile, die mit dem Eintrag für ihn verbunden sind, näher darzulegen, ist es zwar vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich, den Wert des Löschungsanspruchs mit weniger als 5.000,00 € zu bemessen und die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht zu verweisen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.09.2020 - 11 SV 38/20).

Vorliegend ist aber von einem Streitwert von insgesamt über 5.000,00 € auszugehen, da der Kläger sowohl einen Löschungs- und Berichtigungsanspruch als auch einen Unterlassungsanspruch geltend macht (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24, juris: Streitwert 10.000,00 €).

II.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO.

Dieser schafft für betroffene Personen auch die Möglichkeit, an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort Klage zu erheben (BeckOK DatenschutzR/Mundil, 52. Ed. 01.02.2024, Kap. VIII, Art. 79, Rn. 17).

Der Kläger wohnt in N., welches im Bezirk des Landgerichts Essen liegt.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

1.

Die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO liegen nicht vor.

Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO setzt voraus, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden.

Das ist vorliegend nicht der Fall.

Denn die Einträge werden von der Beklagten gespeichert, um ihren Vertragspartnern hierüber Auskunft erteilen zu können. Dieser Zweck besteht weiterhin und könnte ohne den Eintrag nicht weiterverfolgt werden (LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 334 O 161/19 -, Rn. 21, juris).

2. Der Kläger hat auch keinen Löschungsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1 b) DSGVO.

Nach Art. 17 Abs. 1 b) DSGVO besteht ein derartiger Anspruch, wenn eine Person ihre Einwilligung widerruft, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 a) DSGVO stützte, und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage zur Verarbeitung fehlt.

a)

Zwar widersprach der Kläger der weiteren Speicherung seiner personenbezogenen Daten, wie sich aus dem Schreiben vom 07.06.2024 ergibt.

b)

Eine entsprechende anderweitige Rechtsgrundlage ist jedoch in Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu finden.

Danach ist die Verarbeitung der Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig:

Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.

Eine Verarbeitung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, wobei sich die Prüfung der zweiten und der dritten zuvor genannten Voraussetzung insofern teilweise überschneiden (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 37, juris).

aa)

Die Speicherung und Verarbeitung der Daten durch die Beklagte erfolgt zur Wahrung ihrer eigenen sowie der berechtigten Interessen zumindest ihrer Vertragspartner als Dritte.

(1)

Die Datenverarbeitung durch die Beklagte in Form der Speicherung erfolgte zunächst im Interesse der Beklagten selbst als allgemeine Grundlage für ihr Geschäftsmodell.

Denn sie schließt Verträge mit Unternehmen, die Leistungen anbieten, die jedenfalls auch kreditorischer Natur sein können. Entgelte erhält sie von ihren Kunden für die Möglichkeit, von ihr für kreditrelevant gehaltene Informationen über deren potentielle Kunden zu erlangen.

Da alle Interessen im Sinne des Art. 6 DSGVO berechtigt sein können, die rechtlicher, persönlicher, ideeller, aber auch rein wirtschaftlicher Natur sind, stellt auch das rein geschäftliche Interesse der Beklagten an der Speicherung grundsätzlich ein derartiges berechtigtes Interesse dar (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 38, juris).

(2)

Darüber hinaus dient die Speicherung auch und insbesondere den Interessen von Vertragspartnern der Beklagten als potentielle Kreditgeber des Klägers.

Denn sie bildete die Datengrundlage für erbetene Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zum Kläger regelmäßig vorliegen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 39, juris).

Das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten wird dabei von der - europäischen wie auch innerstaatlichen - Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen, wie sich insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates getroffenen Regelungen zeigt, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u.a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (vgl. § 18a Abs. 3 KWG sowie § 505b Abs. 1 BGB (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 39, juris).

bb)

Die Speicherung zu diesem Zweck ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden bzgl. der den Kläger betreffenden Anfragen mangels vollständiger Datengrundlage sonst nicht erfüllen könnte.

Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit, zu der die Kreditinstitute nicht nur aus eigenem Interesse verpflichtet sind, und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung und damit letztendlich auch dem Kläger selbst (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22 -, Rn. 38, juris).

Die Banken haben etwa vor Vergabe eines Kredits die Pflicht, die Bonität der potentiellen Kreditnehmer sorgfältig und objektiv zu prüfen.

Die Beklagte unterstützt die Kreditunternehmen dabei durch ihre Informationssysteme. Würde sie die streitgegenständlichen Einträge löschen, würde der Kläger so stehen wie jemand, der noch nie zahlungsunfähig war. Dies würde jedoch nicht angemessen das Bonitätsrisiko des Klägers widerspiegeln (LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 334 O 161/19 -, Rn. 24, juris), dadurch dem Sinn und Zweck des mit dem Geschäftsmodell der Beklagten verbundenen Systems widersprechen und damit auch dem Interesse des Klägers nicht gerecht werden.

Zudem halten die anfragenden Kunden das frühere Zahlungsverhalten des Klägers auch für die eigene, potentiell beabsichtigte Geschäftsbeziehung zum Kläger offensichtlich für vertragsrelevant. Andernfalls würden sie eine Auskunft über derartige, von der Beklagten typischerweise gespeicherte Daten nicht einholen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 40, juris).

cc)

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Überwiegen berechtigter Interessen des Klägers im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nicht ersichtlich.

Zwar hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben. Er hat ein Interesse daran, dass sich lange abgeschlossene Zahlungsverzögerungen aus der Vergangenheit nicht nach wie vor negativ bei potentiellen Vertragsschlüssen für ihn auswirken. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Kreditwürdigkeit einer Person innerhalb kürzester Zeit verändern kann.

Jedoch muss die Kammer insofern in Rechnung stellen, dass der Kläger lediglich in sehr allgemein gehaltener Form sein Interesse kundgetan hat, wieder unbelastet am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Dies trifft nämlich auf alle Verbraucher gleichermaßen zu.

Konkreten Vortrag zu Schwierigkeiten und persönlichen Interessen bei einem angeblich von ihm geplanten Wohnungswechsel oder beim Wechsel eines Energielieferungsvertrages hat der Kläger nicht erbracht. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten handelt es sich dabei - ebenso wie bei den sonstigen Ausführungen zu den angeblichen Auswirkungen auf S. 5 der Klageschrift - um Textbausteine, die in einer Vielzahl der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreuten Verfahren aufgeführt sind.

Soweit der Kläger zu Umschuldungen vorträgt (S. 17 der Replik, Bl. 266), ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen bei der Kreditvergabe gekommen wäre. Dagegen spricht, dass der Kläger unstreitig trotz Speicherung der streitgegenständlichen Forderung mehrere Kredite abschließen konnte.

Auch der Vortrag in der öffentlichen Sitzung, er habe Schwierigkeiten beim Wechsel einer Hausbank und könne nur teurere Kredite abschließen, reicht für eine abweichende Bewertung nicht aus.

dd)

Eine Beschränkung der Speicherdauer von grundsätzlich drei Jahren ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Vielmehr ist eine derartige Speicherdauer bei Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall angemessen.

(1)

Dabei folgt die Angemessenheit allerdings nicht bereits daraus, dass die Prüfungs- und Löschungsfristen von Kreditauskunfteien durch Verhaltensregeln („Code of Conduct“) festgelegt sind, die zwischen dem Verband „C. e.V.“, dessen Mitglied die Beklagte ist, und den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nach Art. 40 Abs. 2 DSGVO abgestimmt und auf Antrag des Branchenverbands nach Art. 40 Abs. 5 DSGVO von der für den Verband zuständigen Aufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen genehmigt wurden.

Diese Frist ist für die Kammer nicht verbindlich.

Gleichwohl ist zu beachten, dass die Verhaltensregeln zumindest einen gewissen Anhalt dafür bieten, welche Speicherfristen von interessierten und mit der Materie beschäftigten Kreisen vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles für notwendig und rechtmäßig erachtet werden. Diese sehen für einen Fall der Ausgleichung der Forderung, wie er hier vorliegt, eine solche von drei Jahren vor (OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 45, juris).

Die Kammer hält es auch für legitim, dass die Beklagte eine Regelspeicherfrist aufnimmt und dadurch für alle Wirtschaftsbeteiligten Sicherheit bezüglich des Umfangs und der Validität ihrer Auskünfte schafft.

(2)

Die Kammer ist aber vor dem Hintergrund des vergangenen Zahlungsverhaltens des Klägers der Auffassung, dass drei Jahre auch im hiesigen Einzelfall keinen unangemessen langen Zeitraum darstellt.

Denn der streitgegenständliche Eintrag, der sich auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Klägers aus der jüngsten Vergangenheit bezieht, ist weiterhin für die Beurteilung der Bonität des Klägers von Bedeutung.

Dies gilt zunächst für die Nichtzahlung trotz mehrfacher Aufforderung, Kündigung des Kreditvertrags und Weiterverfolgung des Anspruchs durch ein Inkassounternehmen.

Maßgeblich ist ferner insbesondere der Zeitraum von 16 Monaten zwischen der ersten Mahnung und dem vollständigen Ausgleich der Forderung, der erheblich gegen ein zuverlässiges Zahlungsverhalten spricht.

Die Kammer sieht dabei, dass ein Teil der Verzögerung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens in der öffentlichen Sitzung auf einer mit der Gläubigerin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung beruht.

Hieraus folgt aber zugleich, dass der Vortrag aus der Klageschrift, der Kläger sei zahlungsfähig, nicht uneingeschränkt zutrifft.

Künftige potentielle Kreditvertragspartner des Klägers haben gerade auch insoweit ein berechtigtes Informationsinteresse, über die bestandene Zahlungsunfähigkeit (bzw. das Erfordernis einer ratenweisen Abzahlung) auch nach Tilgung der Forderung informiert zu werden.

Eine deutlich kürzere Frist - etwa von sechs Monaten - würde diesem berechtigten Interesse potentieller Vertragspartner nicht gerecht, über frühere Zahlungsausfälle im Hinblick auf die aktuelle Bonität informiert zu werden. Denn sofern ein Zahlungsverzug weniger als drei Jahre zurückliegt, war die betroffene Person gerade in maßgeblich jüngerer Vergangenheit entweder nicht willens oder nicht (hier: uneingeschränkt) in der Lage, Forderungen zu begleichen.

Der Kläger führt insoweit selbst aus, dass sich die Folgen einer hohen Verschuldung oft erst viele Monate später zeigten (S. 7 oben der Replik, Bl. 256). Das bedeutet aber zugleich, dass Zahlungsausfälle noch viele Monate später für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit relevant sein können.

Das Interesse des Klägers an einer Wiedererlangung wirtschaftlicher Freiheit kann erst dann überwiegen, wenn infolge eines gewissen Zeitablaufs anzunehmen ist, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend konsolidiert haben. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint insoweit angemessen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 46, juris für einen Tilgungszeitraum von ca. zwei Jahren und drei Monaten).

Die die Kammer erachtet eine Frist von drei Jahren vorliegend auch im Verhältnis zu dem streitgegenständlichen Tilgungszeitraum nicht für unangemessen und bei einer umfassenden Interessensabwägung für zumutbar.

Auch besteht keine betragsmäßige Bagatellgrenze für die Berechtigung eines Negativeintrags, denn gerade die Zahlungsverzögerungen mit relativ geringfügigen Beträgen erwecken im Geschäftsverkehr den Anschein, der Kläger sei nicht einmal in der Lage, kleinere Forderungen zu begleichen (vgl. BGH, Urteil vom 22.022011 - VI ZR 120/10 -, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22 -, Rn. 40, juris).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt es auf den bestrittenen Vortrag der Beklagten zur statistischen Wahrscheinlichkeit bzw. Relevanz von Zahlungsstörungen im Zeitraum von drei Jahren nicht an.

Unabhängig davon liegt es jedoch für die Kammer auf der Hand, dass Informationen über Zahlungsstörungen im streitgegenständlichen Umfang von erheblicher Relevanz für die Bewertung der Kreditwürdigkeit sind, und zwar grundsätzlich auch nach ihrer Erledigung. Es ist nicht anzunehmen, dass durch eine vollständige Befriedigung jegliches Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt würde (vgl. OLG München, Urteil vom 11.04.2025 - 14 U 3590/24e -, Rn. 33, 55, juris).

c)

Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus einer Analogie zu den Vorschriften der Restschuldbefreiung und des § 3 Abs. 1 InsBekV.

Die dreijährige Frist stellt keinen Widerspruch zur sechsmonatigen Speicherfrist gemäß § 3 Abs. 1 InsBekV dar.

Denn die dort gesetzte kürzere Frist ist insbesondere vor dem Hintergrund einer deutlich höheren Eingriffsintensität zu sehen.

Während eine Auskunftserteilung der Beklagten an Dritte nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses und zudem gegen Entgelt erfolgt, ist die Einsicht in die Insolvenz-Bekanntmachungen jedermann kostenfrei und ohne größeren Aufwand durch Internetabruf möglich.

Damit sind diese Bekanntmachungen nicht nur für potentielle Geschäftspartner des Betroffenen einsehbar, sondern auch für Nachbarn, Kollegen und Bekannte, die außer der Befriedigung persönlicher Neugier kein Interesse an der Informationserlangung haben (LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 334 O 161/19 -, Rn. 21, juris).

Sofern andere Gerichte zu der Auffassung gelangen, dass eine Speicherung durch die Beklagte im Hinblick auf die Restschuldbefreiung über einen längeren Zeitraum als sechs Monate unzulässig sei, da dies einen wirtschaftlichen Neustart durch die fortdauernde Publizität von Veröffentlichungen aus dem Insolvenzverfahren stören würde, hält die Kammer dies im Hinblick auf die Reichweite der durch die Beklagten gespeicherten Daten nicht für vergleichbar.

Im Übrigen lässt die Entscheidung der Beklagten, Eintragungen über Restschuldbefreiungen nunmehr früher zu löschen, keinen Rückschluss darauf zu, dass die Speicherung von anderen negativen Einträgen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten unzulässig wäre.

Die Gefahr einer sachgrundlosen und damit unzulässigen Ungleichbehandlung besteht nicht (s. OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 50, juris).

Anders als bei einer Restschuldbefreiung betreffen titulierte und noch nicht getilgte Forderungen gerade nicht das Insolvenzverfahren.

Daher verstößt die Dauer der Sperrfrist nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der mittelbare Drittwirkung im Privatrechtsverhältnis entfalten kann (s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 53, juris).

d)

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e ZPO zu löschen wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 48, juris).

Insofern handelt es sich ebenfalls um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte.

In das Schuldnerverzeichnis wird nicht bereits das bloße Vorliegen eines Vollstreckungstitels eingetragen. Vielmehr werden nach § 882b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO Eintragungen nur in den dort bestimmten Fällen vorgenommen.

Die Eintragung nach § 882c ZPO ist Teil des Vollstreckungsverfahrens und setzt eine besondere Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers voraus. Im Gegensatz dazu beruht die Eintragung in anderen Fällen in der Regel auf der Meldung eines Gläubigers.

Die Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis erfolgt entweder taggenau nach drei Jahren oder aber vorzeitig, wenn die Löschung des Eintrags in das Schuldnerverzeichnis durch das zentrale Vollstreckungsgericht mitgeteilt wird. Dies setzt eine besondere Löschungsanordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts voraus (§ 882e ZPO), zu deren Erlass der Schuldner die Befriedigung des Gläubigers oder den Wegfall des Eintragungsgrundes gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht nachzuweisen hat (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22 -, Rn. 42, juris).

Eine dem Schuldnerverzeichnis vergleichbare Situation ist bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten durch die Beklagte gerade nicht gegeben.

Zum Einen ist der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegenüber demjenigen des Schuldnerverzeichnisses deutlich geringer (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 48, juris).

Zum anderen wird eine Auskunft der Beklagten als privatrechtlich juristischer Person an diesen personell geringeren Kreis nur in bestimmten Konstellationen aufgrund eines erkennbaren und berechtigten Interesses erteilt - nämlich an ihre Vertragspartner (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkartenunternehmen, Factoring- und Leasingunternehmen etc.) bei einer finanziellen Vorleistung gegenüber dem Schuldner und dem daraus folgenden erheblichen wirtschaftlichen Risiko (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22 - Rn 43, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2025 - 9 U 141/24 -, Rn. 39, juris).

Das Schuldnerverzeichnis ist demgegenüber ein öffentliches Verzeichnis, das von jedem eingesehen werden kann.

e)

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-26/22 und C-64/22).

Diese Entscheidung beschäftigt sich mit der Zulässigkeit der Speicherung von aus öffentlichen Registern stammenden Daten. Insofern hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen zu speichern, unzulässig ist, soweit die Speicherdauer über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.

Um solche Daten aus öffentlichen Registern geht es vorliegend aber gerade nicht.

Der Beklagten ist die Zahlungsstörung des Klägers durch ihre Vertragspartner gemeldet worden. Auch hier ergibt sich im Übrigen keine unzulässige Ungleichbehandlung dadurch, dass Daten aus Registern im Gegensatz zu durch Vertragspartnern gemeldeten Einträgen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden dürfen.

Vielmehr wirkt sich insofern aus, dass solche Eintragungen an die Beklagte von ihren Vertragspartnern herangetragen werden und ihr diese Informationen auch ohne die Möglichkeit, auf öffentliche Register zuzugreifen, zur Verfügung stünden.

Eine Vergleichbarkeit scheidet hier auch schon deshalb aus, weil die Begünstigten nach der Restschuldbefreiung, welche zuvor eine dreijährige Wohlverhaltensphase erfordert, eine „weiße Weste“ aufweisen, so dass potentielle Kreditgeber weniger Schutzwürdig sind als im Falle der Einmeldung (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 51, juris).

3.

Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 e) DSGVO ist nicht gegeben.

Denn die Datenschutzgrundverordnung enthält über den Erforderlichkeitsgrundsatz in Art. 5 Abs. 1 e) DSGVO hinaus keine konkreten Vorgaben zu den Prüf- und Löschfristen. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass der Verantwortliche die Dauer seiner Datenverarbeitung unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des Betroffenen nach Art. 17 DSGVO regelmäßig zu prüfen hat (LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 334 O 161/19 -, Rn. 21, juris).

Der Kläger verlangt bereits nach zwei Jahren so gestellt zu werden wie eine Person, gegen die niemals eine Forderung tituliert wurde

Auf diese Weise aber würde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass über den Kläger keine Erkenntnisse über eine Unzuverlässigkeit bei der Begleichung von Forderungen vorlägen. Dann würde der Kläger jemandem gleichstehen, der noch nie zahlungsunfähig war, was sein Bonitätsrisiko nicht angemessen widerspiegeln würde (s.o.).

4.

Der Kläger hat auch keinen Löschungsanspruch gegen die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 c) DSGVO.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 c) DSGVO sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen.

Der Widerspruch dient als Korrektiv im Einzelfall, indem er eine rechtmäßige Datenverarbeitung ausnahmsweise unterbindet.

Um die Wertung des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nicht auszuhöhlen, muss daher eine atypische Situation etwa rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und/oder familiärer Natur vorliegen. Die betroffene Person muss ihren Widerspruch mit konkreten Tatsachen begründen und hat auf Verlangen des Verantwortlichen Nachweise beizubringen (LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 334 O 161/19 -, Rn. 22, juris).

Der Kläger vermochte eine solche atypische, besondere Situation im Sinne des Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO - auch in der öffentlichen Sitzung - nicht hinreichend darzulegen.

Im Hinblick auf die Umstände, die zur Entstehung der Forderung und dem Zahlungsverzug geführt haben, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in einer besonderen Ausnahmesituation befindet.

Der Kläger ist nach Auffassung der Kammer auch in seiner Lebensführung nicht in besonderer, über die generell mit einem Eintrag bei der Beklagten verbundenen Nachteile hinausgehender Weise beeinträchtigt. Die in Rede stehenden Umstände stellen vielmehr Folgen, Wünsche und Notwendigkeiten dar, die in solchen Fällen gerade typischerweise auftreten und bei einem ungünstigen L.-Score die Betroffenen vor typische Herausforderungen stellen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 58f., juris).

Aus einer Abwägung der beiderseits berechtigten Interessen im Einzelfall ergibt sich keine andere Bewertung. Die negativen Folgen der beklagtenseits verarbeitenden Einträge wiegen für den Kläger im vorliegenden Fall - anders als dieser meint - nicht besonders schwer.

Insofern ist auf die obige Abwägung zu verweisen.

Insbesondere hat die Speicherung der Forderung den Kläger unstreitig nicht am Abschluss von weiteren Kreditverträgen gehindert

Dass dem Kläger ein Wohnungsverlust oder Ähnliches droht oder dieser akut auf die Anmietung einer neuen Wohnung angewiesen wäre, hat dieser gerade nicht dargelegt.

Er trägt überdies lediglich vage und unspezifisch vor, dass der negative Score-Wert ihn wie ein Stigma belaste, da dies zu Misstrauen im alltäglichen wirtschaftlichen Leben führe und er ständig Diskriminierung in wichtigen Geschäftsbeziehungen erfahre.

Inwieweit der Kläger tatsächlich konkret atypische Situationen und auch Diskriminierungen erfährt, geht aus dem Vortrag nicht hinreichend hervor.

5.

Entsprechend der obigen Ausführungen hat der Kläger auch keinen Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO gegen die Beklagte.

Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten des Klägers sind entgegen seiner Auffassung unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen nicht unrechtmäßig verarbeitet worden.

6.

Gründe, die zu einem Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 f) DSGVO führen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II.

Mangels rechtswidriger Datenverarbeitung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Berichtigung des Score-Werts gemäß Art. 16 DSGVO sowie kein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Speicherung oder anderweitigen Verarbeitung betreffend die streitgegenständlichen Einträge aus § 17 Abs. 1 DSGVO oder § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu (zum Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSVGO vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19).

Im Übrigen besteht auch keine Wiederholungsgefahr.

Denn die Forderung, die dem streitgegenständlichen Eintrag zugrunde liegt, ist erledigt. Eine erneute Meldung der Forderung durch die Vertragspartnerin droht daher nicht. Die Beklagte nimmt bereits erledigte Forderungen auch generell nicht (neu bzw. erneut) in ihren Datenbestand auf. Eine Wiederholungsgefahr scheidet aus diesem Grund aus.

III.

Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten scheitert am Bestehen eines Hauptanspruchs.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.