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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 22.10.2025 – 9 U 141/24

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1022.9U141.24.00

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2024, Az. 22 O 160/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2024, Az. 22 O 160/24, mit dem es die im Wesentlichen auf Löschung eines Negativeintrags hinsichtlich einer zwischenzeitlich erfüllten Verbindlichkeit sowie auf Neuberechnung eines Scorewertes gerichtete Klage abgewiesen hat.

2

Der Geschäftsbetrieb der Beklagten ist darauf gerichtet, ihre Vertragspartner mit für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern relevanten Informationen zu versorgen. Zu diesem Zweck sammelt sie von ihren Vertragspartnern über deren Kunden gemeldete Daten über die Eingehung und Tilgung von Darlehen, aber auch diesbezügliche Zahlungsstörungen u. a. Sie prognostiziert sodann auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren die in einem sogenannten Scorewert ausgedrückte Wahrscheinlichkeit des künftigen Rückzahlungs- oder Erfüllungsverhaltens einer Person und stellt ihren Vertragspartnern auf Anfrage vorhandene Daten sowie ermittelte Scorewerte zur Verfügung.

3

Der Kläger begehrt die sofortige Löschung eines ihn betreffend gespeicherten Negativeintrags. Die Beklagte verweigert die Löschung unter Hinweis auf die in den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien, vorgelegt vom Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.““ (nachfolgend: Code of Conduct) festgelegten Löschungsfristen, welche der Kläger für unangemessen lang hält.

4

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des dem Klägervertreter am 01.08.2024 zugestellten (Bl. I 145 der Akte) Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 (Bl. I 135 ff. der Akte) Bezug genommen, mit dem es die Klage abgewiesen hat.

5

Zu ergänzen ist, dass der Negativeintrag darin besteht, dass der Kläger ein Kreditkartenkonto bei der ... unterhielt, die das Vertragsverhältnis wegen eines zum 03.11.2019 offenen und vom Kläger nicht beglichenen Saldos i.H.v. 1.566,37 € nach vorheriger Mahnung am 03.01.2020 kündigte. Der Kläger glich auch in der Folge die Forderung (von zuletzt noch 466 €) trotz weiterer Aufforderungen erst am 03.04.2023, also über drei Jahre nach der ersten Mahnung, vollständig aus. Die Beklagte nahm hierauf einen entsprechenden Erledigungsvermerk in ihrem Datenbestand auf.

6

Des weiteren ist zu ergänzen, dass der Code of Conduct zum 01.01.2025 geändert wurde und unter IV.1.b) in der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigten Fassung in Bezug auf Zahlungsstörungen die Möglichkeit zur Verkürzung der Speicherfrist von regelmäßig drei Jahren auf 18 Monate nach deren Erledigung vorsieht, wenn

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• der Ausgleich der Zahlungsstörung innerhalb von 100 Tagen nach der Übermittlung an die SCHUFA erfolgt ist;

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• bis zum Ablauf der verkürzten Speicherfrist von 18 Monaten nach Ausgleich keine weiteren Negativdaten zu der Person an die SCHUFA gemeldet worden sind und

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• keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.

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Das Landgericht hat (noch vor Änderung des Code of Conduct) die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Löschung (Art 17. Abs. 1 lit. a oder lit. d DSG-VO) stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte habe (nach wie vor) ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der streitgegenständlichen Daten. Denn die Erteilung zutreffender Bonitätsauskünfte sei für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung und liege auch im Interesse der Verbraucher. Demgegenüber hätten die behaupteten Beeinträchtigungen des Klägers zurückzutreten. Das gelte auch hinsichtlich der Speicherdauer. Richtig sei, dass die DSG-VO in Bezug auf die Speicherdauer außer dem Erwägungsgrund Nr. 39 keine Regelungen treffe und dort nur fordere, die Dauer auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und insbesondere bei Massengeschäften Fristen für die regelmäßige Löschung oder Überprüfung vorzusehen. Dem werde die Beklagte mit der Fristbestimmung auf drei Jahre gerecht, die - wenn wie hier kein Sonderfall vorliege - einen sachgerechten Interessenausgleich beinhalte. Die Bestimmung über die vorzeitige Löschung von Einträgen über Restschuldbefreiungen (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsBekV) - nämlich innert sechs Monaten - sei entgegen der Ansicht des Klägers auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich bei dem hier streitgegenständlichen (eine Zahlungsstörung betreffenden) Eintrag nicht um einen solchen aus einem öffentlichen Register handele. Zudem sei der Kreis der potentiell Auskunftsberechtigten auf die Vertragspartner der Beklagten beschränkt und damit potentiell kleiner als beim Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzregister. Im Übrigen nimmt das Landgericht auf die Wertung des § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG a.F. Bezug. Da somit die fortdauernde Speicherung zulässig sei, stünde dem Kläger auch ein hieran anknüpfender Anspruch auf Unterlassung nicht zu.

11

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 02.09.2024 bei Gericht eingegangenen und innerhalb der bis zum 01.11.2024 verlängerten (Bl. II 18 der Akte) Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung, mit der er das Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Im Ausgangspunkt rügt er die Verkennung der sich aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO ergebenden Beweislast der Beklagten für die Einhaltung der Anforderungen der DS-GVO wie insbesondere deren Art. 6. Denn sie habe ihr danach erforderliches Interesse an der Fortdauer der Speicherung nicht bewiesen.

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Diesbezüglich hält der Kläger die Festlegung starrer Fristen im Kern für unzulässig. Der Code of Conduct mit bloßen Verhaltensregeln könne auch i. d. Neufassung mit teilweise verkürzten Speicherfristen ohnehin keine Bindung erzeugen. Eine Speicherfrist müsse vielmehr im Einzelfall als Ergebnis einer Abwägung bestimmt werden. Ausgangspunkt hierfür müsse eine Frist von nur sechs Monaten sein. Insoweit nimmt der Kläger zum einen Bezug auf § 3 InsBekV und zum anderen auf § 882e Abs. 3 ZPO, wonach Einträge im Schuldnerverzeichnis bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers zu löschen sind.

13

Letztlich habe sich das Landgericht mit verschiedenen Argumenten des Klägers wie etwa zur Relevanz der §§ 882e f. ZPO oder der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte nicht auseinandergesetzt. In seiner Ansicht sieht der Kläger sich durch eine nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils ergangene Entscheidung des OLG Köln vom 10.04.2025 - 15 U 249/24 - bestärkt.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Stuttgart zum Az. 22 O 160/24 vom 31.07.2024 aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung gegen die Klägerseite vom 03.04.2023 und alle damit zu-sammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.

18

3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung gegen die Klägerseite, die am 03.04.2023 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

23

Die nach § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere nach §§ 517, 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist allerdings unbegründet.

1.

24

Die (jedenfalls nach Konkretisierung des Klagegegenstands auch zulässige) Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Löschung des Eintrags über die am 03.04.2023 erledigte Forderung nebst damit zusammenhängender Einträge [s. u. a)] noch auf diesbezügliche Unterlassung [s. u. b)], Neuberechnung des „Scores“ und Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten [s. u. c)].

a)

25

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Löschung des (im Berufungsverfahren von der Beklagten konkretisierten und nunmehr unstreitigen) Eintrags über die am 03.04.2023 eingetretene Erledigung der der Beklagten gemeldeten früheren Forderung und der damit zusammenhängenden Einträge nicht zu. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DS-GVO liegen nicht vor. Die Datenerhebung durch die Beklagte erfolgte nicht unrechtmäßig (Art. 17 Abs. 1 d) DS-GVO), sondern rechtmäßig i. S. d. Art. 6 DS-GVO [s. u. aa)]. Die Speicherung der Zahlungsstörung nach den von der Beklagten angewendeten Verhaltensregeln für eineinhalb oder drei Jahre begegnet keinen Bedenken [s. u. bb)]. Ein Widerspruch i. S. d. Art. 21 DS-GVO liegt nicht vor [s. u. cc)].

26

aa) Die Verarbeitung der ihr gemeldeten Daten durch die Beklagte in Form der (erstmaligen) Speicherung erfolgte nicht unrechtmäßig (Art. 17 Abs. 1 d) DS-GVO), sondern nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO rechtmäßig. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs als Wirtschaftsauskunftei verarbeitet die Beklagte zwar i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO personenbezogene Daten des Klägers (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO), indem sie sie speichert, auswertet und ihren Vertragspartnern zur Verfügung stellt. Die sich auf den Kläger beziehenden Daten verarbeitet die Beklagte jedoch nicht unrechtmäßig, sondern im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zur Wahrung ihrer und der berechtigten Interessen Dritter [s. u. (1)], ohne dass schutzwürdige Interessen des Klägers überwiegen [s. u. (2)].

(1)

27

Die Datenverarbeitung durch die Beklagte erfolgte zunächst im Interesse der Beklagten selbst als allgemeine Grundlage für ihr Geschäftsmodell. Denn sie schließt Verträge mit Unternehmen, die Leistungen mit jedenfalls auch kreditorischer Natur anbieten. Entgelte erhält sie von ihren Kunden für die Möglichkeit, von ihr für kreditrelevant gehaltene Informationen über deren potentielle Kunden zu erlangen.

28

Darüber hinaus dient die Datenverarbeitung auch und insbesondere den Interessen von Vertragspartnern der Beklagten als potentiellen Kreditgebern des Klägers. Denn sie bildet die Datengrundlage für erbetene Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zum Kläger regelmäßig vorliegen wird. Zwar hat der Kläger ein berechtigtes Interesse als Voraussetzung für eine Auskunftserteilung seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestritten (zuletzt BB S. 6/7, Bl. II 25/26 der Akte). Wie aus deren öffentlichen Bekanntmachungen auf ihrer Homepage ersichtlich ist, verpflichtet die Beklagte aber ihre Vertragspartner nicht nur, Daten ausschließlich aufgrund berechtigten Interesses, also anstehender eigener kreditrelevanter Geschäfte mit Vorleistungspflicht gegenüber den Betroffenen abzufragen (https://www.schufa.de/faq/privatpersonen/daten/erhalten-unternehmen-alle-informationen-bei-einer-schufa-abfrage.jsp, https://www.schufa.de/scoring-daten/scoring-schufa/, https://www.schufa.de/faq/unternehmen/unternehmenskunden/wer-kann-schufa-vertragspartner-werden.jsp), sondern kontrolliert dies zumindest auch stichprobenhaft (https://www.schufa.de/faq/unternehmen/unternehmenskunden/unter-welchen-voraussetzungen-duerfen-auskuenfte-ueber-privatpersonen-bezogen-werden.jsp, Stand jeweils 06.10.2025), so dass nach der Vertragsgestaltung konzeptionell vom grundsätzlich bestehenden berechtigten Interesse auszugehen ist. Eine genauere Kontrolle ist der Beklagten weder möglich noch geboten. Selbst § 882f Abs. 1 Satz 1 ZPO fordert lediglich die Darlegung der Verfolgung der genannten, legitimen Einsichtszwecke, ohne dass diese auch nur glaubhaft zu machen wären (Zöller, Seibel, 35. Aufl. 2024, § 882f ZPO, Rn. 2).

29

Dass dieses Interesse der Vertragspartner der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der – europäischen wie auch innerstaatlichen – Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den Regelungen zur Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (sogenannte Verbraucherkredit-RI), des Kapitels 6 f. der Richtlinie 214/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (sogenannte Wohnimmobilienkredit-RL) sowie jüngst der Artt. 18 f. der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (nachfolgend: neue VerbrKr-RL, RL (EU) 2023/2225) ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u. a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (ähnlich etwa OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, zit. nach juris, Rn. 32; EuGH, Urteile vom 07.12.2023 – C26/22, C-64/22, zit. nach juris, Rn. 83 ff.; vgl. auch österreichisches BVwG, Urteil vom 30.10.2019 - W258 2216873-1, unter 3.2.1.1, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/default.aspx).

30

Diese und eine darauf beruhende Übermittlung von angefragten Daten, ebenfalls Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO, sind zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich, da nicht nur die anfragenden Vertragspartner der Beklagten das frühere Zahlungsverhalten auch für die eigene, potentiell beabsichtigte Geschäftsbeziehung zum Kläger mit kreditrelevanten Inhalten für vertragsrelevant halten, sondern auch der europäische Normgeber, wie er durch die neue VerbrKr-RL erneut zum Ausdruck gebracht hat. Die Auskünfte sind insbesondere erforderlich, um die stets bestehende Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Diese haben – wie anhand des vorliegenden und vieler vergleichbarer Verfahren erkennbar ist – oft jedoch kein Interesse an der Verschaffung eines umfassenden Bildes.

(2)

31

Schutzwürdige, berechtigte Interessen des Klägers, die das Interesse der Beklagten und ihrer Vertragspartner an der Datenverarbeitung überwiegen, sind nicht ersichtlich. Der Negativeintrag resultiert aus einer Zahlungsstörung und hat damit einen unmittelbaren Bezug zur Zahlungsfähigkeit oder -unwilligkeit des Klägers. Der Eintrag dient dazu, eine Beurteilung der Kreditfähigkeit des Klägers auf Grundlage eines realistischen Bildes seines Agierens in Bezug auf gegen ihn gerichtete Forderungen zu ermöglichen. In dieser Hinsicht war der Eintrag einer vom Kläger (jedenfalls zunächst) langfristig nicht beglichenen Forderung erforderlich. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden, überwiegenden Interessen des Klägers (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, zit. nach juris, Rn. 38 f. m.w.N.). Besondere, gegen die Zulässigkeit der – zunächst erfolgten – Datenverarbeitung sprechende Umstände hat der Kläger nicht dargelegt.

32

Entgegen seiner Ansicht trifft die Beklagte nicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO die Beweislast dafür, dass und wie lange genau die jeweils streitgegenständlichen Einträge i. S. d. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO erforderlich sind, um die ihm zugrundeliegenden Daten überhaupt rechtmäßig verarbeiten zu können. Soweit er auf den in Art. 5 Abs. 1c) DS-GVO normierten Grundsatz der Datenminimierung abstellt, verkennt er schon die Zielrichtung des Begriffs. Denn danach muss die Datenverarbeitung zwar auf das für ihre Zwecke notwendige Maß beschränkt sein. Das bezieht sich aber vornehmlich auf die gebotene Verringerung der Anzahl (Gola/Heckmann, Pötters, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 5, Rn. 22 f.) i. S. e. qualitativen und quantitativen Begrenzung der verarbeiteten, also vorliegend gespeicherten Daten (Paal/Pauly, Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 5 Rn. 34).

33

Den sogenannten Grundsatz der Speicherbegrenzung normiert Art. 5 DS-GVO allerdings in Abs. 1e), für dessen Einhaltung der Datenverantwortliche tatsächlich die Beweislast trägt. Dieser Grundsatz konkretisiert den Grundsatz der Zweckbindung und des Verhältnismäßigkeitsprinzips in zeitlicher Hinsicht und ist darauf gerichtet, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nicht länger als nötig gespeichert werden (Paal/Pauly, Frenzel, aaO., Art. 5 DS-GVO, Rn. 43). Für deren Sicherstellung genügt es jedoch bereits, dass der Verantwortliche Fristen für die Löschung oder deren regelmäßige Überprüfung vorsieht (Gola/Heckmann, Pötters, aaO., Art. 5 DS-GVO, Rn. 26). Löschungsfristen hat die Beklagte unstreitig festgelegt [s. dazu im Einzelnen unten unter b)aa)], so dass es eines Nachweises nicht mehr bedarf.

34

Ob die nach diesen Regelfristen erfolgende jeweilige Dauer der Speicherung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO erforderlich ist, ist zudem ohnehin keine Tatsachen-, sondern eine Wertungsfrage, weswegen es auf die seitens der Beklagten vorgelegte Stellungnahme der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft nicht entscheidend ankommt. Wertungen können weder durch ein Gutachten noch anderen Beweis erfolgen. Sie obliegen vielmehr als originäre Aufgabe dem Gericht, für deren Vornahme gutachterliche Erwägungen nur Ausgangspunkte darstellen können.

35

bb) Auch die fortdauernde Speicherung der streitgegenständlichen Daten ist zulässig. Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs aus Art. 17 Abs. 1 a) DS-GVO liegen nicht vor, weil die Notwendigkeit der Datenverarbeitung zwischenzeitlich nicht entfallen ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Fortbestand der Erforderlichkeit fortlaufend individuell zu überprüfen [s. u. (1)]. Sie hat in zulässiger Weise Löschungsfristen bestimmt [s. u. (2)], was auch für die Fälle erledigter Negativmerkmale gilt [s. u. (3)]. Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine vorzeitige Löschung des streitgegenständlichen Eintrags gebieten, liegen nicht vor [s. u. (4)].

36

(1) Nach Art. 17 Abs. 1 a) DS-GVO hat die von der Datenverarbeitung betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

37

Entgegen der Ansicht des Klägers (zuletzt BB S. 18, Bl. II 37 der Akte) verpflichtet Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO die Verantwortlichen vor diesem Hintergrund nicht stets zur Vornahme individueller Prüfungen der Erforderlichkeit zur Löschung von Einträgen unter Abwägung der jeweiligen Interessen im Einzelfall. Die Beklagte, die massenhaft Daten verarbeitet, muss die betroffenen Personen zur Erfüllung ihrer Löschungsverpflichtung nicht vor Regellöschungen noch einzeln befragen (zutreffend Plath, DS-GVO/BDSG/TTDSG, Kamlah, 4. Aufl. 2023, Art. 17 DS-GVO, Rn. 6).

38

Über den in Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO wiederholten Hinweis auf die Erforderlichkeit hinaus [vgl. zum Erforderlichkeitsgrundsatz i. S. d. Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 e) DS-GVO bereits oben unter aa)(2)] enthält die DS-GVO allerdings keine konkreten Vorgaben für Prüf- und Löschfristen. Nur gestreift wird die Problematik in Erwägungsgrund 39. Ihm ist jedoch zu entnehmen, dass der Verantwortliche die Dauer einer Verarbeitung möglichst nach festgelegten Fristen regelmäßig zu überprüfen hat (und zwar auch ohne dass es dabei auf ein entsprechendes Verlangen der betroffenen Person nach Art. 17 DS-GVO ankäme). Damit setzt die DS-GVO selbst nicht nur in Erwägungsgrund 39 die Bestimmung von Fristen für die Löschung oder regelmäßige Überprüfung personenbezogener Daten voraus. Sie sieht sie darüber hinaus – etwa in Artt. 23 Abs. 2 f) und 30 Abs. 1 f) – auch explizit vor bzw. nimmt auf sie Bezug. Mit der ausdrücklichen Nennung dieser Fristen wird die Zulässigkeit typisierter Regelprüffristen verdeutlicht (zutreffend auch Simitis/Hornung u.a., Datenschutzrecht, Dix, 2. Aufl. 2025, § 31 BDSG, Rn. 119). Dabei handelt es sich denknotwendig um konkrete, feste Zeiträume. Auf sie kann insbesondere für wiederkehrende Vorgänge zurückgegriffen werden, da es gerade Unternehmen, die in großem Umfang Daten verarbeiten – wie etwa Auskunfteien – nicht zuzumuten ist, jeden Einzelfall gesondert zu bewerten (vgl. Plath, Kamlah, aaO., Art. 17 DS-GVO, Rn. 6). Eine Überprüfung kann folglich in bestimmten Intervallen erfolgen, so wie es z.B. gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG a.F. möglich und zulässig war (VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2017 – 10 K 7698/16, zit. nach juris, Rn. 20 m.w.N.). Die Festlegung von (Mindest-) Regelfristen genügt also [s. dazu bereits oben unter aa)(2)], wenn – wie hier (nach dem letzten Abs. zu Ziff. II. des Code of Conduct) – das Vorbringen von individuellen Einwendungen gegen die Anwendung einer Speicherfrist im konkreten Fall möglich bleibt.

39

(2) Dies zugrunde gelegt begegnet die von der Beklagten im vorliegenden Fall auf die beanstandete Negativmeldung angewendete Löschungsfrist nach dem neuen (vgl. BE S. 14 ff., Bl. II 140 ff. der Akte) Code of Conduct, mithin die noch andauernde Speicherung, keinen Bedenken.

(a)

40

Von der Möglichkeit der Festlegung von Regelprüf- oder Löschungsfristen hat die Beklagte als Mitglied im Verband der Deutschen Wirtschaftsauskunfteien e.V. Gebrauch gemacht, in dem sie sich an die vom Verband herausgegebenen Verhaltensregeln (https://www.schufa.de/ueber-uns/verantwortung/compliance-code-of-conduct/ [abgerufen am 06.10.2025], nachfolgend: Code of Conduct) gebunden hält. Dabei ist die Vorgehensweise, Löschfristen in Verhaltensregeln niederzulegen, von Art. 40 DS-GVO gedeckt (vgl. Kamlah in: Plath, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl. 2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 6; EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22, zit. nach juris, Rn. 101).

41

Zu Recht betont der Kläger zwar, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, dass solche Verhaltensregeln, die als Ausfluss der Genehmigung nach Art. 40 Abs. 5 DS-GVO eine mit Verwaltungsvorschriften vergleichbare Selbstbindung für die Datenschutzaufsichtsbehörden entfalten (Simitis/Hornung u.a., Dix, aaO., § 31 BDSG, Rn. 119), keine eigenen Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten aufstellen können, welche von denen der DS-GVO abweichen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22, C-64/22, zit. nach juris, Rn. 104; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21, zit. nach juris, Rn. 68). Sie dienen jedoch dazu, die Anwendung der DS-GVO zu präzisieren. Daher können sie auch den bei der Festlegung von Prüf- und Löschfristen in Einklang mit der DS-GVO bestehenden gewissen Spielraum (s. VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2017 – 10 K 7698/16, zit. nach juris, Rn. 22) nutzen und ausfüllen.

(b)

42

Die unter IV.1. des Code of Conduct genannten Speicherfristen halten einer Abwägung Stand, nach der ein an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierter sachgerechter Ausgleich der typischen Interessen der Betroffenen auf der einen und der Beklagten und ihrer Vertragspartner auf der anderen Seite zu einer datenschutzkonformen Speicherung zu treffen ist. Obgleich die dort aufgeführten Fristen zur Speicherung von Informationen, insbesondere von Negativmeldungen über offene Forderungen, nicht verbindlich sind, sind sie zumindest für den Regelfall beachtlich, wenn – wie hier – keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Dabei hält der Senat den Zeitraum von regelmäßig drei Jahren entgegen der Ansicht des Klägers nicht für unangemessen lang (so auch KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 – 27 U 51/21, zit. nach juris, Rn. 67 m. w. N; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22., zit. nach juris, Rn. 22 f.; OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, zit. nach juris, Rn. 40; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 – I-34 U 177/24, zit. nach juris, Rn. 43). Gerade die Mitteilung der Daten zu einer nicht erfüllten Forderung sind von erheblicher Bedeutung für ein Kreditsicherungssystem. Denn dieser Umstand lässt unabhängig von der Höhe der Forderung Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit bei der Vertragserfüllung in der Vergangenheit zu (vgl. bspw. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2011 – 5 U 187/11, zit. nach juris, Rn. 25; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015 – 16 U 41/14, zit. nach juris, Rn. 28), die eine Grundlage für Zweifel an der (vgl. § 505a Abs. 1 BGB) bzw. Aussichten auf die (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 der neuen VerbrKr-RL) zu erwartende vertragsgemäße Erfüllung der künftigen Darlehensverpflichtungen bilden kann. Zwar nimmt, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Relevanz eingemeldeter Daten für die Bewertung der Kreditwürdigkeit einer Person im Zeitverlauf ab, und es ist nach längerer Zeit nur noch von einer verringerten „Rückfallgefahr“ auszugehen (vgl. Krämer, ZD 2021, 230 [231] m.w.N.). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass derartige wie im streitgegenständlichen Negativeintrag beschriebene Zahlungsstörungen, die auf die seinerzeit fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit schließen lassen, für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen nicht auch bis zum Ablauf der im Code of Conduct vorgesehenen Dreijahresfrist von Bedeutung wäre. Immerhin hat das OLG Saarbrücken im Falle einer über Jahre andauernden Zahlungsstörung eine Relevanz zur Beurteilung sogar noch nach 10 Jahren angenommen (Urteil vom 02.11.2011 – 5 U 187/11, zit. nach juris, Rn. 25 ff.). Auch wenn derartige Daten, etwa wegen gewissen Zeitablaufs, nur begrenzte Erkenntnisse vermitteln, so stellen sie doch Beurteilungselemente dar, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen nicht ohne Gewicht sind (ähnlich bereits BGH, Urteil vom 17.12.1985 – VI ZR 244/84, zit. nach juris, Rn. 16).

43

Unerheblich sind dabei empirische oder sonstige wissenschaftliche Belege für erhöhte Zahlungsausfälle von Schuldnern mit Negativeinträgen wie dem streitgegenständlichen oder deren genaue zeitliche Nachwirkung. Denn zum einen entspricht es unabhängig hiervon dem legitimen Informationsinteresse potentieller Kreditgeber, sich ein umfassendes Bild von ihren Vertragspartnern zu machen, das sie ohne die Datenübermittlung aufgrund der typischerweise bestehenden Disparität der Informationsgrundlagen regelmäßig nicht erlangen [vgl. dazu bereits oben unter aa)(1)].

44

Zum anderen gibt mittelbar auch Art. 180 Abs. 1 h), Abs. 2 c) der Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 einen Anhaltspunkt dafür, dass drei Jahre nicht willkürlich lang, sondern relevant sind. Denn nach dieser Regelung sind Kreditinstitute im Rahmen der ihnen obliegenden Risikobewertungen verpflichtet, Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu beobachten. Das setzt die Verfügbarkeit der Daten über einen entsprechenden Zeitraum, auch in danach ausdrücklich mit heranzuziehenden externen Quellen, zwingend voraus (Senat, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, zit. nach juris, Rn. 54).

45

Hinzu kommt, dass die Speicherdauer von (eineinhalb bis) drei Jahren auch im internationalen Vergleich nicht unüblich lang ist. Jedenfalls zeigt das Beispiel Österreich, dass dort bei dem Schufa-Pendant KSV1870 noch wesentlich längere Vorhaltefristen hinsichtlich Zahlungsstörungen gelten (Ziff. II.2.7. der Datenschutzerklärung, https://www.ksv.at/datenschutzerklaerung-kreditschutzverband-1870-DSG-VO [abgerufen am 06.10.2025], Hervorhebung durch den Senat):

46

Wenn eine Kredit- oder Leasingschuld nach Zahlungsanstand vollständig abbezahlt wurde, erfolgt die Löschung der Daten spätestens fünf Jahre nach vollständiger Abzahlung der Schuld, es sei denn, dass das Nichtbestehen eines Zahlungsanstandes rechtskräftig festgestellt wird. Dann erfolgt die Löschung der Daten spätestens 90 Tage nach vollständiger Abbezahlung der Schuld bzw. wenn die Feststellung erst nach dieser Frist erfolgte, unverzüglich nach der rechtskräftigen Feststellung.

47

In allen anderen Fällen erfolgt die Löschung spätestens sieben Jahre nach Tilgung der Schuld oder Eintritt eines sonstigen schuldbefreienden Ereignisses.

48

Und schließlich haben die Mitgliedstaaten nach Art. 18 Abs. 6 RL (EU) 2023/2225 sicherzustellen, dass Kreditgeber Kredite nur bereitstellen, wenn die Verpflichtungen daraus „wahrscheinlich [...] in der nach diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden“ (Hervorhebungen durch den Senat).

49

Auch vor dem Hintergrund, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nach der neuen VerbrKr-RL sogar im Wesentlichen vorzunehmen ist, um im „Interesse des Verbrauchers [...] Überschuldung zu verhindern“ (Erwägungsgründe 54 f.), sieht der Senat eine fortdauernde Relevanz der Daten für potentielle Kreditgeber mindestens während der dreijährigen Regelfrist; sie entfällt keinesfalls bereits nach wenigen Monaten, sondern dauert deutlich länger an. Den Interessen des Betroffenen ist dadurch zu entsprechen, dass der Negativeintrag um einen Hinweis über die Tilgung der Forderung zu ergänzen ist (vgl. Senat, Urteile vom 31.08.2022 – 9 U 65/22 S. 10, sowie vom 28.07.2021 – 9 U 108/21, S. 6). Dem ist die Beklagte im Streitfall nachgekommen.

50

Den der Wertung des Landgerichts zugrunde liegenden, zutreffenden Gesichtspunkt, dass je nach Fall eine aus den bei der Beklagten gespeicherten Daten ersichtliche (positive) Entwicklung den Betroffenen zugute kommen und sie diesem Aspekt gegenüber potentiellen Kreditgebern besonderes Gewicht verleihen können, hat ersichtlich auch die neue Verbraucherkreditrichtlinie aufgegriffen. Denn danach liegt die „Lösung“ für die Realisierung von Kreditbedarf trotz Negativeinträgen in für die Kreditwürdigkeitsprüfung heranzuziehenden Datenbanken gerade nicht in deren Löschung. Denn diese würde die Kreditwürdigkeitsprüfung erkennbar konterkarieren. Statt dessen sieht Art. 18 Abs. 8 RL (EU) 2023/2225 im Falle von Kreditwürdigkeitsprüfungen zumindest auch zugrunde gelegten automatisiert verarbeiteten Daten einen selbständigen Anspruch des Verbrauchers vor, das Eingreifen von Personen zu erwirken, von denen er sich nicht nur die Gründe für die Ablehnung eines Kreditantrages erläutern lassen, sondern denen gegenüber er insbesondere auch den eigenen Standpunkt darlegen und auf deren Grundlage eine erneute Entscheidung verlangen kann. Insoweit mutet die neue VerbrKr-RL dem Betroffenen also ein gewisses Maß nicht nur an Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch an Eigenverantwortung zu. So können Betroffene je nach Fall unter Betonung der reibungslosen Erfüllung auch deutlich höherer Forderungen in der Vergangenheit, der Gründe für die Schwierigkeiten der vertragsgemäßen Erfüllung der dem streitgegenständlichen Eintrag zugrunde liegenden Forderung und insbesondere deren Behebung jedem potentiellen Partner verdeutlichen, das nunmehr kein erhöhtes Rückzahlung- bzw. Erfüllungsrisiko mehr besteht (vgl. insoweit auch OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, zit. nach juris, Rn. 41).

51

(3) Die unter IV.1. des Code of Conduct genannten und nach oben Ausgeführtem grundsätzlich zulässigen Speicherfristen sind auch nicht deswegen zu verkürzen, weil die Notwendigkeit einer Speicherung im Falle und infolge einer zwischenzeitlichen Tilgung der Forderung entfallen wäre. Das ist nicht der Fall. Informationen über Zahlungsstörungen sind für den Markt auch danach noch relevant. Denn durch die Tilgung wird weder der Umstand, dass es zu einer Zahlungsstörung gekommen ist, für die Vergangenheit beseitigt, noch verliert er seine Relevanz für die Beurteilung der Bonität des Schuldners. Potentielle Gläubiger sind, wie bereits oben unter (1) ausgeführt, (auch) an Informationen zu vergangenen Zahlungsrückständen oder gar Titulierungen interessiert und benötigen diese für die Einschätzung der Bonität in Bezug auf künftige Vertragsverhältnisse (vgl. auch Senat, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, zit. nach juris, Rn. 57).

(a)

52

In diesem Zusammenhang ist entgegen der Ansicht des Klägers (etwa BB S. 21 ff. Bl. II 40 ff. der Akte) nicht entscheidend, dass ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO direkt nach dem Erfüllungsnachweis zu löschen wäre (wie hier etwa auch OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, zit. nach juris, Rn. 42; OLG München, Urteil vom 11.04.2025 – 14 U 3590/24, zit. nach juris Rn. 51 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 – I-34 U 177/24, zit. nach juris, Rn. 48; OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, zit. nach juris, Rn. 45 ff.; Schaffland/Wiltfang, Schaffland/Holthaus, 3. Erg.Lfg. 2025, Art. 17 DS-GVO, Rn. 17a; skeptisch allerdings OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2024 – 13 W 9/24, Anl. Kl. OLG Oldenburg_1, unter II.1.). Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 10.08.2022 (9 U 24/22) hinsichtlich der Frage der Restschuldbefreiung und der diesbezüglichen Speicherfrist auf die in § 882e Abs. 1 ZPO genannte dreijährige Frist Bezug genommen und diese als „Kontrollüberlegung“ für die Angemessenheit der Frist herangezogen (so u.a. Urteil vom 31.08.2023 – 9 U 65/22 S. 19). Das bedeutet allerdings nicht, dass bei nach Tilgung der den Negativeinträgen zugrunde liegender Forderungen wie im vorliegenden Fall ein Gleichlauf mit der in § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgesehenen taggenauen Löschung des Eintrags bei Nachweis der Befriedigung des Gläubigers angezeigt wäre. Denn zum einen geht es vorliegend nicht um einen zusätzlichen Eintrag aufgrund eines von Amts wegen geführten Registereintrags wie etwa der den o. g. Senatsurteilen zugrunde liegenden Restschuldbefreiung.

53

Zum anderen – und entscheidend – gibt es den von dem Kläger konstruierten Widerspruch oder eine Ungleichbehandlung nicht, weil Zweck und Reichweite der Einträge sowie die Schutzbedürftigkeit des jeweils Eingetragenen sich grundlegend unterscheiden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebietet sowohl direkt als auch im Anwendungsbereich der mittelbaren Drittwirkung eine Gleichbehandlung lediglich für im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte, für deren Differenzierung keine sachlich zureichenden Gründe bestehen (s. statt vieler nur Leibholz/Rinck, Burghart, GG-Kommentar, 95. Lieferung, 6/2025, Art. 3 GG, Rn. 27 m. w. N.). Es handelt sich schon nicht um im wesentlichen gleichartige Sachverhalte. Überdies gibt es für unterschiedliche Speicher- bzw. Löschungsfristen beachtliche Gründe:

54

• Das Schuldnerverzeichnis wird als Angelegenheit der Justizverwaltung von Amts wegen geführt (BT-Drs. 16/10069, S. 40). Eintragungen werden nach § 882c Abs. 1 ZPO als Teil eines (bereits eingeleiteten) Vollstreckungsverfahrens, und zwar zwangsweise, vorgenommen. Insbesondere in den Fällen des § 882c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 ZPO dienen sie vor allem als Druckmittel gegen solche Schuldner, die die Mitwirkung durch Abgabe einer Vermögensauskunft oder Befriedigung von Gläubigern trotz vorhandener Vermögenswerte verweigern (BT-Drs. 16/10069, S. 37). Einmeldungen bei der Beklagten als privatrechtlicher juristischer Person dagegen erfolgen regelmäßig ohne jeglichen Sanktionscharakter von Vertragspartnern der Beklagten aufgrund von – privatrechtlichen – kreditrelevanten Verträgen mit Betroffenen (diesen Unterschied heben in auch Söbbing/Schwarz, ZD 2025, 400, 404 hervor).

55

• Die Art der verarbeiteten Daten unterscheidet sich ganz wesentlich: So können Grundlage von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO zum einen auch Verbindlichkeiten sein, denen sich der Betroffene nicht notwendigerweise freiwillig aussetzt, wie etwa aus Steuerrechtsverhältnissen, gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder auch aus Gefährdungshaftung. Zum anderen enthält das Schuldnerverzeichnis erklärtermaßen allein Einträge über kreditunwürdige Schuldner. Darin finden sich also gleichsam nur Negativeinträge, die zudem von einem sehr großen, seitens der Schuldner nicht immer zu beeinflussenden Kreis von Gläubigern stammen können. Der Beklagten dagegen melden nur ihre Vertragspartner Forderungen, denen sich die Betroffenen jeweils freiwillig ausgesetzt haben (was der BGH bereits im Urteil vom 17.12.1985 – VI ZR 244/84, zit. nach juris, Rn. 16, betont hat), nicht aber andere Gläubiger. Überdies speichert sie in ihrer Auskunftei nicht nur Daten aus Vollstreckungsverfahren oder zu sonstigen notleidenden, nicht erfüllten Forderungen, sondern darüber hinausgehende Informationen positiver Art wie über die Eingehung, aber auch die vertragsgerechte Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen unterschiedlicher Art.

56

• Die Speicherung im Schuldnerverzeichnis und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Beklagte dienen dementsprechend unterschiedlichen Zwecken (so auch Söbbing/Schwarz, ZD 2025, 400, 404). Das Schuldnerverzeichnis dient zum Schutz des allgemeinen Geschäftsverkehrs mit den Eingetragenen als Auskunftsregister ausschließlich – anders als es das OLG Köln im Urteil vom 10.04.2025 (15 U 249/24, S. 10) darstellt – nicht über die Kreditwürdigkeit von, sondern über kreditunwürdige – zahlungsunfähige und -unwillige – Schuldner (BGH, Beschlüsse vom 21.12.2015 – I ZB 107/14, zit. nach juris, Rn. 22, sowie vom 09.02.2017 – I ZB 56/16, zit. nach juris, Rn. 16; Wasserl, DGVZ 2013, 85 [86]; Sundermann, WuB 2025, 288, 293; BT-Drs. 16/10069, S. 35). Die Auskünfte der Beklagten aufgrund der durch sie verarbeiteten Daten sollen den Vertragspartnern dagegen im Ausgangspunkt neutrale Grundlagen für die Entscheidung über ein nur mögliches späteres Geschäft zu geben, das auf Initiative der Betroffenen zustande kommen soll, und aus denen den Vertragspartnern Risiken entstehen können. So sollen sie sich – vor Eingehung eines kreditrelevanten Vertrags zur Abschätzung des zu erwartenden Ausfallrisikos – auf möglichst breiter, eine differenzierende Betrachtung ermöglichender Grundlage ein umfassendes Bild von ihrem potentiellen Schuldner machen können.

57

• Obwohl beiden Instrumenten gemeinsam ist, dass Einsicht bzw. Auskunft nur bei Darlegung der Verfolgung bestimmter legitimer Zwecke – in § 882f Abs. 1 ZPO für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis abschließend geregelt – bzw. aufgrund "berechtigten Interesses" gewährt wird, unterscheidet sich der Kreis der Auskunfts- bzw. Einsichtsberechtigten maßgeblich: So steht das Recht zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis grundsätzlich jedermann zu, während die Beklagte nur ihren Vertragspartnern Auskunft erteilt, also im Wesentlichen Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und Leasingunternehmen sowie Versand- bzw. eCommerce-Händlern etc. Damit ist der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegenüber demjenigen des Schuldnerverzeichnisses deutlich geringer, zumal die Vertragspartner ein berechtigtes Auskunftsinteresse regelmäßig nur im Falle einer – potentiellen – finanziellen Vorleistung gegenüber dem Betroffenen haben, der gerade diese begehrt.

58

• Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zwecke der Einsichts- bzw. Auskunftsrechte tritt deren „Erledigung“ zu konzeptionell unterschiedlichen Zeitpunkten ein: Die in § 882f Abs. 1 ZPO abschließend geregelten Zwecke für eine Einsicht Dritter in das Schuldnerverzeichnis setzen – mit Ausnahme des Rechts nach Nr. 4 – eine potentielle Relevanz des jeweiligen Eintrags mit Bezug zu öffentlichen Belangen voraus: aufgrund der Beteiligung gerichtlicher Instanzen i. R. d. Zwangsvollstreckung, im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, die Gewährung öffentlicher Leistungen und der Strafverfolgung und -vollstreckung. Darüber hinaus kann nur Einsicht nehmen, wer bereits vertragliche oder jedenfalls vorvertragliche (vgl. Fleck, BeckOK ZPO, 58. Ed. Stand 01.09.2025, § 882f Rn. 8; Dörndorfer, MüKo-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 882f Rn. 9) Beziehungen zum Schuldner unterhält (Nr. 4), wobei diese im Wortlaut zu weit gefasste Norm eng auszulegen ist (zutr. Fleck, BeckOK ZPO, 58. Ed. Stand 01.09.2025, § 882f Rn. 8). Der Rechtsverkehr ist nur so lange weiterhin vor kreditunwürdigen Schuldnern zu schützen, wie keine Aussicht besteht, dass der eingetragene Schuldner seine Forderungen erfüllen will bzw. kann. So erledigt sich der Eintragungszweck einzelner nicht erfüllter Forderungen typischerweise mit deren vollständiger Begleichung. Weitere, von Einsichtszwecken gedeckte Entscheidungen hängen davon i. d. R. nicht mehr ab, da die nichtstaatlichen, nach § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO Einsichtsberechtigten mit dem Schuldner ohnehin bereits - zumindest vorvertraglich - verbunden sind. Insbesondere sind weitere Vollstreckungshandlungen (vgl. § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) danach nicht mehr per se aussichtslos, wenn nur einzelne Zahlungsstörungen vorlagen.

59

Soweit die Eintragung dagegen etwa nach § 882c Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder weil die Zwangsvollstreckung nach der Prognose des Gerichtsvollziehers unter Berücksichtigung der angegebenen pfändbaren Vermögensgegenstände und ihres Wertes (Wasserl, DGVZ 2013, 85 [88]; s. auch BT-Drs. 16/10069, S. 37) offensichtlich aussichtslos ist, besteht der Eintragungszweck fort, so dass eine vorzeitige Löschung wegen der Befriedigung (nur) eines Gläubigers nicht in Betracht kommt, wie aus dem Anwendungsbereich abzuleiten ist (vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 40). Gleiches muss für mehrere dem Eintrag zugrunde liegende Forderungen gelten (vgl. § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO), da der Eintragungszweck so lange fortbesteht, wie nicht alle zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten getilgt sind (vgl. etwa Stein/Jonas, Bartels, 23. Aufl. 2017, § 882e ZPO, Rn. 7, Thomas/Putzo, Seiler, 46. Aufl. 2025, § 882e ZPO, Rn. 7, § 882c Rn. 5; Wasserl, DGVZ 2013, 85 [88 f.]).

60

Für eine von den Vertragspartnern der Beklagten anzustellende Prognose über die Wahrscheinlichkeit der vertragsgemäßen Erfüllung ggf. neu einzugehender Verbindlichkeiten durch die Betroffenen dagegen ist auch das bisherige Zahlungsverhalten potentiell relevant [s. nur oben unter a)(aa)(1)]. Denn wer sich ein umfassendes Bild von einem potentiellen Vertragspartner machen will oder gar muss (etwa nach § 505a BGB), hat ein schützenswertes Interesse an positiven und negativen Merkmalen, auch wenn die ihnen zugrunde liegenden Ereignisse bereits länger zurückliegen [s. dazu bereits oben unter aa)(2)(b)].

61

• Nach dem i. R. d. Eingriffsverwaltung geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis spätestens nach Zweckfortfall gelöscht werden. So dürfen vor dem Hintergrund des durch die Eintragung erfolgenden staatlichen Eingriffs die aus dem Schuldnerverzeichnis übermittelten, einzelnen Daten nach § 882f Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur ausschließlich dem angegebenen Zweck entsprechend verwendet werden, sondern sind nach Zweckerreichung zu löschen (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn gleichsam spiegelbildlich zur zwangsweisen Eintragung durch staatliche Stellen hat und muss der Betroffene auch einen Anspruch auf Löschung jedes einzelnen, erledigten Eintrags haben, soweit er nur einzelne Verbindlichkeiten betrifft (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Deren Auskunftszweck fällt mit Erledigung weg [s. o.], zumal mit den aus dem Schuldnerverzeichnis ersichtlichen, ausschließlich „Negativmerkmalen“ entsprechenden Daten – anders als mit dem Negativeintrag einer erledigten Forderung aus der Datei der Beklagten – tatsächlich eine Stigmatisierung erfolgen kann, weil Einsichtsrechte grundsätzlich „jedermann“ zustehen (vgl. § 882f Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Gewährleistung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und Verhinderung einer Stigmatisierung sieht § 882e ZPO konsequent die zeitnahe Löschung eines Eintrags durch Löschungsanordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts als actus contrarius zur Eintragungsanordnung vor, sobald der Schuldner den Nachweis des Wegfalls des Eintragungsgrundes erbringt.

62

• Hinzu kommt schließlich, dass die vom Kläger begehrte Löschung jeden Negativmerkmals aus der Datenbank der Beklagten innerhalb von sechs Monaten zu einer verzerrten Darstellung gegenüber ihren Vertragspartnern führen kann. Zum einen kann die Beklagte – anders als der eine Eintragungsanordnung erlassende Gerichtsvollzieher – gerade nicht alle Forderungen sowie deren Befriedigungsmöglichkeiten berücksichtigen, sondern nur die ihr von den Vertragspartnern gemeldeten. Zum anderen blieben die Eintragungen zu positiven Merkmalen drei Jahre bestehen, wodurch bei Löschung ausschließlich von Negativeinträgen ein zu positiver Eindruck entstünde. Und letztlich könnten Betroffene es im Falle der regelmäßigen Löschung nach kurzer Frist dann sogar immer wieder gezielt zu einzelnen Zahlungsstörungen kommen lassen, deren Einmeldungen regelmäßig alle sechs Monate nach Begleichung von der Beklagten wieder zu löschen wären.

63

Nach alldem besteht für eine entsprechende Anwendung der Vorgaben für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis angesichts dessen kein Raum (zutr. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, Rn. 42 m. zahlr. w.N.; OLG München, Urteil vom 11.04.2025 – 14 U 3590/24, zit. nach juris Rn. 51 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 – I-34 U 177/24, zit. nach juris, Rn. 48; OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, zit. nach juris, Rn. 45 ff.; zustimmend Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 3. Erg.Lfg. 2025, Art. 17 DS-GVO, Rn. 17a; Sundermann, WuB 2025, 288, 293; Söbbing/Schwarz, ZD 2025, 400, 404) und erst recht keine Notwendigkeit.

(b)

64

Entsprechendes gilt, anders als der Kläger meint, für die in § 3 InsBekV vorgesehene Löschung des Eintrags einer Restschuldbefreiung aus dem Insolvenzregister, die sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens zu erfolgen hat. In dieser speziellen Frist vermag der Senat aus denselben Erwägungen keine verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Wertung zu erkennen, die die Speicherung der hier fraglichen Daten über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus grundsätzlich verbieten würde (wie hier bspw. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22, zit. nach juris, Rn. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, zit. nach juris, Rn. 42; OLG München, Urteil vom 11.04.2025 – 14 U 3590/24, zit. nach juris Rn. 47 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 – I-34 U 177/24, zit. nach juris, Rn. 49 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, zit. nach juris, Rn. 55 ff.; Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 3. Erg.Lfg. 2025, Art. 17 DS-GVO, Rn. 17a).

65

Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 07.12.2023 (C-26/22, C-64/22). Der Gerichtshof hat darin lediglich erkannt, Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO sei so auszulegen, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, in deren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. Hintergrund ist, dass andernfalls die Regelung des § 3 Abs. 2 InsoBekV, der die i. R. d. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO beachtliche gesetzgeberische Entscheidung zugrunde liegt, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten die Rechte und Interessen der betroffenen Person als diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegend anzusehen, in unzulässiger Weise unterlaufen würde.

66

Ein Fall der Speicherung von Informationen über eine Restschuldbefreiung liegt hier freilich nicht vor. Der streitgegenständliche Negativeintrag beruht auf einer Einmeldung einer Gläubigerin des Klägers. Eine verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Wertung auch für solche Fälle lässt sich § 3 InsBekV gerade nicht entnehmen.

67

(4) Irgendwelche Gründe, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung im Fall des Negativeintrags beim Kläger rechtfertigen würden, sind hier ohnehin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger beschränkt sich – obgleich er eine individuelle Abwägung als erforderlich bezeichnet (etwa BB S. 18, Bl. II 37 der Akte) – auf einen textbausteinartigen generellen Vortrag, der weder eine Einzelfallbetrachtung zulässt, noch sich betreffende individuelle Aspekte aufzeigt. Angesichts der immerhin über drei Jahre andauernden Zahlungsstörung ist auch in der Gesamtschau nicht erkennbar, warum die Negativmeldung dann nach bereits sechs Monaten zu löschen sein sollte.

68

Ob der Eintrag ebenso wie ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis auch nach mehr als sechs Monaten nach Tilgung des zugrunde liegenden Darlehens noch den Schluss auf eine „schlechte“ Bonität des Klägers zulässt, kann dahinstehen. Jedenfalls kann er dazu dienen, den potentiellen Vertragspartnern des Klägers zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit ein umfassendes Bild von ihm zu verschaffen.

69

Insbesondere obliegt es nicht der Beklagten, Gründe zu bewerten, aufgrund derer es zu einer Zahlungsstörung gekommen ist, und ob diese noch den legitimen Schluss auf eine schlechte Bonität zulassen. Den erstgenannten Punkt mag der Kläger mit dem Gläubiger klären, der die Einmeldung veranlasst hat, denn nur dieser kann etwaige im Schuldverhältnis begründete oder dieses kennzeichnende Gründe bewerten. Die Beklagte dagegen sammelt allein die gemeldeten Daten und stellt sie ihren Vertragspartnern zur Verfügung. Die darauf basierenden Eindrücke von der Bonität dagegen hat der Kläger mit den potentiellen Vertragspartnern zu klären, wie es auch die neue VerbrKr-RL in Art. 18 Abs. 8 nunmehr vorsieht. Denn danach prüfen allein diese die Bonität und machen sich ein Bild hiervon.

70

Und letztlich hinkt die Bildung einer Vergleichsgruppe des Klägers mit einer von einem Vertragspartner gemeldeten, über drei Jahre andauernden Zahlungsstörung mit restschuldbefreiten Schuldnern. Denn soweit ihre Vertragspartner der Beklagten die zugrundeliegenden Zahlungsstörungen gemeldet hatten, bleiben sie während der unter IV.1. des Code of Conduct genannten Fristen im Bestand. Lediglich die – dem öffentlichen Verzeichnis entnommene – Tatsache der Restschuldbefreiung ist nach IV.2.b) des Code of Coduct zu löschen.

71

Tatsächlich begehrt der Kläger unter Hinweis auf eine sonst erfolgende unberechtigte Ungleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG sowie dazu bereits oben unter bb)(3)(a)]) allerdings gar keine Gleichstellung mit restschuldbefreiten Schuldnern, sondern mit Schuldnern ohne Zahlungsstörungen, die ihre Verbindlichkeiten stets vertragsgemäß erfüllen. Ein sachlicher Grund für eine Gleichbehandlung mit diesen ist nach einer über drei Jahre andauernden Zahlungsstörung schlicht nicht erkennbar.

72

cc) Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der Angaben über die am 03.04.2023 erledigte, der Beklagten gemeldeten früheren Forderung ergibt sich auch nicht aus Artt. 17 Abs. 1 c), 21 Abs. 1 DS-GVO.

73

Danach besteht ein Löschungsanspruch infolge eines Widerspruchs des Betroffenen in Fällen einer im Grundsatz rechtmäßigen Datenverarbeitung „aus Gründen, die sich aus (seiner) besonderen Situation ergeben“. Dann darf der Verantwortliche die Daten nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 DS-GVO nur noch aus zwingenden schutzwürdigen Gründen (weiter-) verarbeiten und hat sie andernfalls zu löschen. Tatsachen, die eine i. d. S. atypische Situation (dazu bspw. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, zit. nach juris, Rn. 45; OLG München, Urteil vom 11.04.2025 – 14 U 3590/24, zit. nach juris Rn. 58) begründen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt [vgl. dazu bereits oben unter aa)].

b)

74

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Speicherung oder anderweitigen Verarbeitung der am 03.04.2023 als erledigt gekennzeichneten Forderung, weil die noch fortdauernde Speicherung nach dem unter a) Ausgeführten rechtmäßig erfolgt.

c)

75

Ist - wie gezeigt - die Speicherung des Negativeintrags nach wie vor rechtmäßig und liegt ein Löschungsanspruch nicht vor, scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung des Scores „nach erfolgter Löschung“ aus. Gleichzeitig erweist sich der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Zwangsgeldes im Falle der (gemeint: nach Löschung) erneuten Speicherung oder anderweitigen Verarbeitung in Bezug auf den Negativeintrag als unbegründet.

76

Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger schließlich kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

2.

77

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

78

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil sich hinsichtlich der Relevanz des § 882e Abs. 3 ZPO auf die Negativeinträge in Wirtschaftsauskunfteien eine divergierende Rechtsprechung der Obergerichte herausgebildet hat. Wie der Senat beurteilen das insbesondere das Brandenburgische OLG (Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22, zit. nach juris, Rn. 22 f., 28), das OLG München (Urteil vom 11.04.2025 – 14 U 3590/24, zit. nach juris Rn. 36 ff.), das OLG Hamm (Beschluss vom 22.04.2025 – I-34 U 177/24, zit. nach juris, Rn. 42 ff.) und OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, zit. nach juris, Rn. 30 ff.). Auch im Übrigen wird eine dreijährige Speicherung im Allgemeinen für rechtmäßig erachtet (vgl. Senat, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, zit. nach juris, Rn. 52 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2022 - 12 U 450/22, zit. nach juris, Rn. 20 f.; Hanseat. OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2022 – 6 U 6/22, zit. nach juris, Rn. 40; KG, Urteil vom 15.02.2022 – 27 U 51/21, zit. nach juris, Rn. 65; anders OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, zit. nach juris, Rn. 51). Lediglich bezüglich der Speicherfrist in den besonderen Fällen der Eintragung einer Restschuldbefreiung waren schon bisher teilweise Differenzen auszumachen (s. etwa Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22, zit. nach juris, Rn. 22 f. und anders OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, zit. nach juris, Rn. 51).

79

Da zwischenzeitlich indes vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH zur Löschungsfrist nach Restschuldbefreiung (Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 = ZD 2024, 166) das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 10.04.2025 – 15 U 249/24 – anders als der Senat dem § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Wertung beigemessen hat, dass Einträge, die sich auf bereits erledigte Forderungen beziehen, stets nach innerhalb von sechs Monaten nach Erledigungsnachweis gegenüber der Auskunftei zu löschen sind, war die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.