Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.06.2025 – 34 U 177/24

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0605.34U177.24.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (5 O 30/24) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,00 €  festgesetzt.

Gründe

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I.

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Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 18.11.2024 sowie die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 17.02.2025 und in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 22.04.2025 verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des LG Siegen zum Az. 5 O 30/24 vom 18.11.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

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1. 8

den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N01 gegen die Klägerseite vom 12.12.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen;

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die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen;

3. 10

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N01 gegen die Klägerseite, die am 12.12.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten;

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die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 € an diese zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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II.

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Das Rechtsmittel der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden konnte, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 17.04.2025 Bezug genommen, zu denen die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Stellung genommen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt. Zur näheren Begründung wird insoweit Bezug genommen auf die den Parteien bekannten Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 11.02.2025 zum Az.: I-34 W 1/25.