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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.02.2012 – 2-04 O 334/09

ECLI:DE:LGFFM:2012:0215.2.04O334.09.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 10. Juli 2013, 23 U 66/12, Berufung wurde zurückgewiesen., Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger nehmen die Beklagte auf Erstattung von vereinnahmten Rückkaufswerten dreier gekündigter Lebensversicherungen in Anspruch.

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Im Jahr 1994 entschlossen sich die Kläger zum Erwerb einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in O1.

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Die Kläger gaben am 24. Januar 1994 ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegenüber der A mbH zur Abwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung ab. Weiter erteilten die Kläger der A mbH die unwiderrufliche Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und Durchführung des Erwerbsvorgangs zu vertreten. Die A mbH wurde in der notariellen Urkunde insbesondere zum Abschluss von Darlehensverträgen in Höhe des kalkulierten Gesamtaufwandes von 159.729,00 DM bevollmächtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4, Bl. 47 ff. d. A. verwiesen.

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Mit notarieller Erklärung vom 24. Februar 1994 (Anlage K 5, Bl. 52 f. d. A.) nahm die A mbH das Angebot zum Abschluss des Treuhandgeschäftsbesorgungsvertrages an.

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Mit notariellem Vertrag vom 24. Februar 1994 (Anlage K 7, Bl. 55 ff. d. A.) kaufte die mbH im Namen der Kläger von der Firma B GmbH und Co. KG die betreffende Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis in Höhe von 126.553,29 DM.

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Zur Finanzierung der Eigentumswohnung schloss die A mbH im Namen der Kläger mit der Beklagten am 07.02.1994 einen Darlehensvertrag über 159.729,00 DM (Anlage K 1, Bl. 39 ff. d. A.).

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Der ursprüngliche Darlehensvertrag wurde mit Darlehensverträgen vom 20.04./16.05.1994 und 20.09./28.09.1995 unter anderem dahingehend geändert, dass die Kläger an die Beklagte zur Sicherheit drei Lebensversicherungen abtraten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 2 und K 3 (Bl. 45 f. d. A.) verwiesen. Im Jahr 2005 kündigte die Beklagte, nachdem die Kläger die Zahlungen eingestellt hatten, die Lebensversicherungen der Kläger und zog sich die ergebenden Guthaben in Höhe von insgesamt 42.955,13 € ein.

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Die Kläger behaupten, zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses und der Kontoeröffnung habe der Beklagten keine Ausfertigung des Treuhandvertrages mit Vollmacht vorgelegen, vielmehr habe die Beklagte den Darlehensvertrag lediglich aufgrund einer Notarbestätigung geschlossen. Die Beklagte habe darlehensgewinnerhöhend eine versteckte Innenprovision in Höhe von 18,4 % erhalten. Die Beklagte habe alle Finanzierungen der betreffenden Wohnanlage eingeleitet. Der Vermittler C habe sie am 20. Januar 1994 in ihrer Wohnung aufgesucht und ihnen anhand eines persönlichen Berechnungsbeispiels erklärt, dass er ihnen ein geradezu perfekt für sie geeignetes von der beklagten Bank geprüftes, sich nahezu von selbstbezahlendes „Rundum-Sorglos“-Paket anzubieten hätte. Weiter hätte er geäußert, der Kaufpreis sei von der Beklagten geprüft und sei absolut werthaltig, die Miete in Höhe von umgerechnet 18,50 DM pro Quadratmeter und Monat sei garantiert und am Markt erzielbar. Nach Ablauf der Mietgarantie werde die Miete noch steigen. Abzüglich der Mieteinnahmen und Steuervorteile müssten die Kläger nur 338,00 DM jährlich aufwenden, alles andere werde von selbst bezahlt. Entgegen der Aussagen des Vermittlers seien tatsächlich für eine entsprechende Wohnung jedoch lediglich maximal 12,65 DM monatlich an Mieteinnahmen erzielbar. Die Kläger hätten sogar nur 6,16 DM durchschnittlich pro Quadratmeter und Monat erzielt. Der auf dem Ertragswert beruhende Verkehrswert sei deutlich geringer als der auf der Basis der erzielbaren Mieten angegebene Verkehrswert. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen, da sie eine eigene Bewertung des Objekts durchgeführt hätte, die zu einem tatsächlichen Ertragswert geführt hätte, der nur etwa die Hälfte des zugesicherten Ertragswertes betragen hätte.

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Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu beurteilen, an sie 42.955,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.974,41 € seit dem 17.11.2005, aus 5.744,15 € seit dem 25.06.2005 sowie aus 6.236,57 € seit dem 09.08.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Ausfertigung der notariellen Vollmacht sei der Beklagten mit Schreiben der Treuhänderin vom 27. Januar 1994, welches ihr am 31. Januar 1994 zugegangen sei, übersandt worden. Sie sei in den Vertrieb der Eigentumswohnungen in keiner Weise eingebunden gewesen, sondern habe lediglich Darlehen vergeben. Sie habe die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer in jedem Einzelfall überprüft.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.02.2010 (Bl. 530 d. A.) durch Vernehmung der Zeuginnen Z1 und Z2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentliche Sitzung vom 18.01.2012 (Bl. 689 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Beklagte vereinnahmten Beträge aus den verwerteten Lebensversicherungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Beträge nicht ohne Grund erlangt. Rechtsgrund war vielmehr der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag. Dieser ist auch wirksam. Zwar war die der A mbH erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, es bestand jedoch eine Rechtsscheinvollmacht gemäß § 172 BGB. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs genießt der Geschäftspartner auch bei Unwirksamkeit einer Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz Vertrauensschutz kraft Rechtsscheinsvollmacht, wenn ihm bei Vertragsschluss die Ausfertigung der Vollmacht vorlag (BGH WM 2005, 72 ; BGH WM 2005, 127 ; BGH NJW 2004, 2090 ). Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht nicht vorgelegen hat. Dies geht zu Lasten der Kläger, da diese die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände des Bereicherungsanspruchs tragen (BGH, Urteil vom 23.09.2008, XI ZR 253/07).

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Die vernommenen Zeuginnen Z2 und Z1 haben nicht bestätigt, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht nicht vorgelegen hat. Vielmehr haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass sie regelmäßig geprüft hätten, ob bei Abschluss des Darlehensvertrages die notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorliegt. Dies sei in der Bank so Übung gewesen und werde durch die Prüfstempel bestätigt. Die Zeugin Z1 hat insoweit auch bekundet, dass sich auch aus dem Merkblatt zur Baufinanzierung (Bl. 44 d. A.) nicht ergebe, dass die notarielle Ausfertigung der Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages noch gefehlt habe. Vielmehr handele sich bei diesem Schreiben um ein reines Formschreiben, welches sich nur im ersten Teil an die Darlehensnehmer richte. Wenn Unterlagen vom Treuhänder gefehlt hätten, wäre dieser in einem separaten Schreiben angeschrieben worden. Unabhängig davon, dass diese Aussagen plausibel erscheinen und nach Überzeugung der Kammer durch das Schreiben der A mbH vom 27.01.2994 - welches trotz des missverständlichen Wortlautes („Ausfertigung der Trauhandannahme“) nur die notarielle Ausfertigung der Vollmacht meinen kann, da die Annahme des Angebots zum Abschluss des Treuhandvertrages erst am 24.02.1994 erklärt wurde – bestätigt werden, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeuginnen jedenfalls nicht, dass eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht bei Vertragsschluss nicht vorgelegen hat. Es war auch nicht dem weiteren Beweisangebot der Kläger in der Sitzung vom 18.01.2012 auf Vernehmung des Zeugen Z3 nachzugehen.

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Dabei kann dahinstehen, inwieweit dieses verspätete und zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führende Beweisangebot genügend entschuldigt ist und ob die Kläger bei sorgfältiger Prozessführung in der Lage gewesen wären, den Beweis früher anzubieten. Jedenfalls ist es kein ausreichendes Beweisangebot im Sinne des § 373 ZPO, da eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht genannt ist. Der Zeuge kann auch nicht über die Beklagte geladen werden, da die Zeugin Z1 glaubhaft und ohne Widerspruch der Parteien bekundet hat, dass Herr Z3 nicht mehr bei der Beklagten tätig ist.

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Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages steht schließlich auch nicht ein Widerruf nach dem HWiG entgegen. Die Kläger haben schon nicht vorgetragen, dass sie einen Widerruf überhaupt erklärt hätten.

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Zum anderen liegt kein Haustürgeschäft vor, da im Fall, dass die Vollmacht in einer Haustürsituation erteilt wurde, der Vertrag selbst nicht ein Haustürgeschäft darstellt (BGH NJW 2000, 2268 ).

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II.

Den Klägern stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, weil sie zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken einen hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 2004/04).

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Eine derartige Aufklärungspflicht bestand für die Beklagte im konkreten Fall nicht, auch nicht unter dem einzigen in Betracht kommenden Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs. Einer Pflicht der Bank zur Aufklärung über die etwaige Unangemessenheit des Kaufpreises besteht grundsätzlich nicht. Eine solche Pflicht trifft nicht einmal den Verkäufer des Objektes. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich dann, wenn es zu einer wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt zu hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung. Neben einer objektiven sittenwidrigen Überteuerung des Objektes müsste die Beklagte zudem Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung gehabt haben.

22

Die Kläger haben bereits zur Frage der objektiven Überteuerung nicht hinreichend konkret vorgetragen und die wertbildenden Faktoren der streitgegenständlichen Immobilie nicht näher dargetan. Auch haben die Kläger eine Kenntnis der Beklagten von der Überteuerung nicht ausreichend dargetan und nicht unter Beweis gestellt. Auf die Kenntnis der Beklagten kann jedoch nicht im Wege einer tatsächlichen Vermutung allein aus der objektiven Überteuerung geschlossen werden (BGH, Urteil vom 29.04.2008, XI ZR 221/07).

23

Auch die zwischen den Parteien streitige Beleihungswertermittlung stellt kein Indiz für eine sittenwidrige Täuschung der Kläger dar, da diese im eigenen Interesse der Bank vorgenommen wird, nicht aber im Interesse der Kläger (BGH, a.a.O.).

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Die Kläger können sich auch ansonsten nicht mit Erfolg auf eine sittenwidrige Täuschung durch den Vermittler berufen, wobei hervorzuheben ist, dass eine - widerlegliche - Vermutungswirkung in Bezug auf die Kenntnis der Beklagten an dieser Stelle zu Gunsten der Anleger greifen kann, wenn die Beklagte mit dem Vermittler oder Verkäufer institutionalisiert zusammenwirkt, die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wird und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermittlers nach den Umständen des Falls für die Beklagte evident waren, so dass sich aufdringt, dass sich die Bank einer arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat (BGH, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04).

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Die Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktsschreierische Anpreisungen vermittelt werden (Palandt, BGB, 70. Auflage, § 123, Randziffer 3). Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auflösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, den Beweis zugänglicher Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH, a.a.O.).

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Die behaupteten Äußerungen des Vermittlers, die Kapitalanlage sei ein bankgeprüftes, sich selbst bezahlendes „Rundum-Sorglos“-Paket und sei absolut werthaltig, stellen subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen des Vermittlers dar. Diese Äußerungen haben ersichtlich werbenden Charakter und sind nicht objektiv nachprüfbar. Wenn aber die jeweiligen wertbildenden Faktoren des Objekts auch nach dem klägerischen Vortrag nicht Gegenstand des Verkaufsgesprächs gewesen sind, dann kann hierauf auch keine Täuschung beruhen, die für die Beklagte hätte evident erkennbar sein können.

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Ebenfalls im Ergebnis ohne Erfolg machen die Kläger geltend, über die zu erzielende Miethöhe getäuscht worden zu sein. Die vermeintliche Äußerung des Vermittlers, dass 18,50 DM pro Quadratmeter/Monat als Miete nachhaltig erzielbar sei und der erzielbare Mietzins nach Ablauf der Mietgarantie noch steigen werde, stellt wiederum eine unverbindliche Anpreisung dar. Im Übrigen lag auch für die Kläger erkennbar auf der Hand, dass nach Ablauf der Garantiezeit der Mietmarkt die Mietpreise bestimmen wird. Eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen allgemeinen bekannten Grundsatz war nicht erforderlich.

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Schließlich haben die Kläger auch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass der Vermittler eine versteckte Innenprovision in Höhe von 18,4 % verschwiegen hat. Es ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Grund es sich um eine „versteckte“ Provision gehandelt haben sollte, da nach dem Prospekt (Anlage K 9, Bl. 90 ff. d. A.) die Kosten für „Vertrieb und Marketing“ genannt sind. Zusätzlich zu den im Prospekt genannten Vertriebskosten sind jedoch keine weiteren Provisionen gezahlt worden, so dass die Kläger Kenntnis von den Provisionskosten hatten.

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Da bereits kein substantiierter Vortrag zu einer evidenten arglistigen Täuschung vorliegt, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob die Beklagte mit dem Vertrieb planmäßig und institutionalisiert zusammengearbeitet hat und sich deshalb die Aussagen des Vermittlers zurechnen lassen muss.

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Die Beklagte hat zudem nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss für das Handeln des Vermittlers einzustehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der im Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Dies ist bei möglicherweise falschen Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung stehen, nicht der Fall (BGH, Urteil vom 15.03.2005, XI ZR 135/04). Eine Zurechnung nach § 278 BGB scheidet danach aus, da die behaupteten Aussagen des Vermittlers gerade nicht das Darlehensgeschäft betrafen.

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Die Kläger haben als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.