BGH Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 253/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR Ja _____________________
a) Zur Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbe- zeichnung "Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens" die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt.
b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechts- grund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächli- chen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Feh- lens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.
BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und
Maihold
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung
eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-
gung in Anspruch.
Die Klägerin, eine damals 25-jährige Sachbearbeiterin, wollte sich
1994 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 17.428 DM
an dem geschlossenen
Immobilienfonds "N.
" (im Folgenden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom
27. August 1994 bot sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Fol-
genden: Treuhänderin), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-
tungsgesetz verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und
Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die
Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des
für die Klägerin erklärten Beitritts am 21. Oktober 1994 in deren Namen
mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen
Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM mit 10 % Disa-
gio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder
das Original noch eine Ausfertigung der von der Klägerin der Treuhände-
rin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 18.000 DM
(= 9.203,25 €) wurde auf Anweisung der Treuhänderin über ein von ihr
geführtes Treuhandkonto an die GbR ausgezahlt. Nachdem die Klägerin
Zinsen in Höhe von insgesamt 4.639,97 € an die Beklagte gezahlt hatte,
kündigte sie das Darlehen und löste es am 20. Dezember 2000 mit einer
Sondertilgung von 9.850,75 € (Nettokreditbetrag abzüglich Disagio-
Rückerstattung) ab.
Auf Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2004 ist am 17. Januar
2005 ein Mahnbescheid über 14.317,71 € nebst Zinsen erlassen und der
Beklagten am 20. Januar 2005 zugestellt worden. Darin wird der An-
spruch als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Immobilien-
fonds … vom 21.10.1994" bezeichnet. Nach Wi-
derspruch der Beklagten hat die Klägerin in der Anspruchsbegründung
vom 31. Januar 2006 die Hauptforderung auf 13.980,97 € reduziert und
in dieser Höhe Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche auf Erstat-
tung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen, einer Kontogebühr sowie der
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensver-
sicherung, abzüglich erzielter Mieteinnahmen, geltend gemacht. Die Be-
klagte hat die Klageforderung bestritten und hilfsweise die Aufrechnung
erklärt, weil die Klägerin entsprechend § 128 HGB für eine Bereiche-
rungsforderung der Beklagten gegen die GbR in Höhe des ausgezahlten
Nettokreditbetrages hafte.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hin-
sichtlich der Tilgungsleistung in Höhe von 8.668,65 € nebst Zinsen statt-
gegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne
Einschränkung zugelassen. Eine solche Einschränkung kann sich zwar
auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hin-
reichender Klarheit hervorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR
338/03, WM 2005, 1019, 1020 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07,
WM 2008, 1260 Tz. 8; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07,
NJW 2008, 2351 f. Tz. 15; jeweils m.w.Nachw.).
Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den
Entscheidungsgründen aus, die Frage nach den für eine hinreichende
Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben
sei nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; gleichwohl sei
die Revision für die Beklagte mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung zu-
zulassen, weil die Frage der gesellschaftsrechtlichen Haftung von Anle-
gern nicht geklärt sei. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit her-
vor, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Hilfs-
aufrechnung beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls strei-
tige Frage der Verjährung der Klageforderung von einer revisionsrechtli-
chen Nachprüfung ausschließen wollte. Der Hinweis des Berufungsge-
richts auf eine klärungsbedürftige Frage im Zusammenhang mit der
Hilfsaufrechnung ist vielmehr als Grund der Revisionszulassung zu ver-
stehen.
Die Revision ist unbegründet.
B.
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als
zulässig angesehen. Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessvor-
aussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der
Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner
Rechtswirksamkeit abhängt, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu
prüfen (BGHZ 4, 389, 395; 6, 369, 370; BGH, Urteil vom 4. November
1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873 m.w.Nachw.).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung
nicht mangels ordnungsgemäßer Unterzeichnung der Berufungsschrift
unzulässig.
1. Die gemäß § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
erforderliche Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden
ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle, cha-
rakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, der
sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens dar-
stellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst
wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungs-
prozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst
ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuer-
kennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeich-
ner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist
in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und der-
selben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein
großzügiger Maßstab anzulegen
(st.Rspr.; BGH, Urteile
vom
9. November 1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 588, vom 22. Oktober 1993
- V ZR 112/92, NJW 1994, 55, vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97,
NJW 1997, 3380, 3381 und Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB
105/04, NJW 2005, 3775; jeweils m.w.Nachw.).
2. Der Schriftzug unter der Berufungsschrift genügt diesen Anfor-
derungen. An der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Be-
klagten besteht kein Zweifel. Sie ergibt sich aus dem unter dem Schrift-
zug befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz "(Dr. S. ) Rechts-
anwalt" sowie daraus, dass der Schriftzug nicht wesentlich von den Un-
terschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz abweicht. Dem
Schriftzug fehlt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
auch nicht an der erforderlichen Individualität. Er weist keine willkürli-
chen Striche, Linien oder Punkte auf, sondern lässt Andeutungen von
Buchstaben erkennen. Es handelt sich um einen Schriftzug mit individu-
ellem Charakter, der eine Unterscheidung von anderen Unterschriften
ermöglicht und eine Nachahmung erschwert. Da der Schriftzug im We-
sentlichen den Unterschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz
entspricht, kann, anders als die Revisionserwiderung meint, allein einem
Vergleich mit den weiteren Unterschriften im Berufungsverfahren nicht
entnommen werden, dass der Beklagtenvertreter keine volle Unterschrift,
sondern nur eine Paraphe leisten wollte.
II.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in der Sache im We-
sentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 8.668,65 € zu, weil ihre Tilgungs-
leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Darlehensvertrag sei aufgrund
der Nichtigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht unwirksam. Der
Anspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist durch die Zustellung
des Mahnbescheides rückwirkend zum 27. Dezember 2004 gehemmt
worden sei. Die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 BGB erfasse
alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die von dem prozessualen An-
spruch im Sinne des Streit- bzw. Mahnverfahrensgegenstandes erfasst
würden und das Zahlungsbegehren begründen könnten. Der in Mahnan-
trag und -bescheid angegebene Anspruchsgrund lasse sich nicht auf den
materiell-rechtlichen Anspruch aus einem Beratungsverschulden be-
schränken. Der angegebene, dem Klagebegehren zugrunde liegende
Lebenssachverhalt gehe über die Tatsachen, die die gesetzlichen Tatbe-
standsmerkmale eines Rechtsgrundes ausfüllten, hinaus und umfasse
alle Tatsachen, die bei einer den Sachverhalt seinem Wesen nach erfas-
senden Betrachtungsweise zu dem zur Titulierung gestellten Tatsachen-
komplex gehörten, der das Anspruchsbegehren rechtfertigen solle. Die
Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid beschränke sich
demnach nicht auf den angegebenen Gesichtspunkt des Schadensersat-
zes aus Beratungsverschulden. Die Klägerin könne ihr Rechtsschutzbe-
gehren auch auf eine andere materiell-rechtliche Grundlage, z.B. auf ei-
nen Bereicherungsanspruch, stützen. Beide Ansprüche seien auf dassel-
be Abwicklungsinteresse gerichtet. Da die Rückgängigmachung von An-
lagegeschäften unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mit in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung wechselnder Begründung disku-
tiert worden sei, habe nach dem im Mahnbescheid angesprochenen Le-
benssachverhalt für die Beklagte nicht zweifelhaft sein können, welcher
prozessuale Anspruch gegen sie geltend gemacht werde.
Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung greife nicht
durch. Die Klägerin hafte aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grundsät-
zen der fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR
waige bereicherungsrechtliche Verpflichtung. Die Beklagte müsse sich
wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR gemäß
§ 242 BGB mit der Abtretung der Fondsbeteiligung begnügen. Da der
Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilde-
ten, dürfe die Klägerin aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertra-
ges nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an sie persön-
lich ausgezahlt worden. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-
lung sei davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten den
Fondsanteil erhalten habe und lediglich dessen Rückübertragung bzw.
die Abtretung des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben schulde. Die
in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze
zur Rückabwicklung verbundener Geschäfte seien nicht auf Fälle des
Widerrufs der Darlehensvertragserklärung beschränkt. Die Klägerin dürfe
nicht deshalb schlechter stehen, weil es bereits an einem wirksamen Ab-
schluss des Darlehensvertrages fehle. Auch in diesem Fall sei eine ent-
sprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geboten. Die
Klägerin müsse sich
im Verhältnis zur Beklagten nicht nach den
Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie eine Gesellschafterin be-
handeln lassen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die
Klägerin als Gesellschafterin in Anspruch nehmen wolle, obwohl sie ei-
nen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstellung habe. Ihr sei im
Verhältnis zur Klägerin in materieller Hinsicht die Gesellschafterposition
endgültig zugewiesen.
Außerdem sei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Die Beklagte
sei aufgrund zahlreicher Vergleiche, die sie mit anderen Anlegern ge-
schlossen habe, Gesellschafterin der GbR geworden und müsse vorran-
gig die GbR in Anspruch nehmen. Dass diese zur Begleichung der
Schuld nicht in der Lage sei, sei nicht dargetan.
III.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Zustellung des Mahnbescheides hat die Verjährung des Bereiche-
rungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht
gehemmt.
1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird gemäß § 204
Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung des in dem Mahnbescheid geltend
gemachten Anspruchs gehemmt. Dieser muss gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3
ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist er-
forderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen
so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der ma-
teriellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem
Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur
Wehr setzten will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht all-
gemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang
der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.;
Senat, Urteile vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375,
2376 f. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299
Tz. 16; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992,
493, 494 f., vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418 f.,
vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324, vom
6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, vom 17. November
2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594 und vom 23. Januar 2008
- VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13).
Die Hemmung erfasst auch subsidiäre Ansprüche und Folgean-
sprüche, wenn sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensmäßig
verschiedene Ansprüche sind. Bei verjährungsrechtlich selbständigen
Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die An-
spruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschie-
den sind, bewirkt die für einen Anspruch ausreichende Individualisierung
keine Hemmung
für den anderen Anspruch
(BGH, Urteil vom
5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494, 495). Soll ein
einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit
verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnan-
trag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung
der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. Senat,
Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 f.;
BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594).
2. Gemessen hieran reicht die Anspruchsbezeichnung im Mahnbe-
scheid vom 17. Januar 2005 für eine Hemmung der Verjährung des Be-
reicherungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB nicht aus.
a) Der Angabe "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Im-
mobilienfonds … vom 21.10.1994" ist lediglich zu
entnehmen, dass die Forderung auf eine fehlerhafte Beratung im Zu-
sammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 21. Oktober 1994 gestützt
werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch Bereicherungs-
ansprüche wegen unwirksamer Bevollmächtigung der Treuhänderin gel-
tend machen will, ergeben sich daraus nicht.
Der Schadensersatz- und der Bereicherungsanspruch sind entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts wesensmäßig und verjäh-
rungsrechtlich verschieden. Sie unterscheiden sich hinsichtlich des rele-
vanten Sachverhalts, der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfol-
gen. Während der Schadensersatzanspruch aus den Umständen der
Darlehensvermittlung und des Vertragsschlusses hergeleitet wird, eine
schuldhafte, schadensverursachende Verletzung von Sorgfaltspflichten
voraussetzt und auf Ersatz sämtlicher Schäden gemäß §§ 249 ff. BGB
gerichtet ist, knüpft der Bereicherungsanspruch an die unwirksame Be-
vollmächtigung der Treuhänderin und das Fehlen von Rechtsscheintat-
beständen gemäß §§ 171 f. BGB an, setzt einen Verstoß der Vollmacht
gegen Art. 1 § 1 RBerG voraus und führt zur Rückgewähr der wechsel-
seitig erbrachten Vertragsleistungen.
b) Dass mit dem Mahnantrag auch ein Bereicherungsanspruch gel-
tend gemacht werden sollte, war auch nicht aufgrund sonstiger Umstän-
de hinreichend ersichtlich.
aa) Die Höhe des Zahlungsbegehrens und die Angabe des Darle-
hensvertrages im Mahnantrag reichen hierfür nicht. Dasselbe gilt für den
von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass es sich bei
dem Darlehensvertrag um die einzige Rechtsbeziehung der Parteien
handelt und die Beklagte, die in gleicher Weise bereits von zahlreichen
anderen Darlehensnehmern in Anspruch genommen worden war, den
Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung kannte. Daraus ergab sich für
die Beklagte allenfalls, dass die Klägerin eine vollständige Rückabwick-
lung des Darlehensvertrages begehrte. Dass sie sich dabei auch auf
sämtliche mit dem Darlehensvertrag in Zusammenhang stehenden Tat-
sachen und alle daraus resultierenden Ansprüche stützen wollte, war
dem Mahnbescheid aber bereits deshalb nicht zu entnehmen, weil die
Klägerin mit ihrer Anspruchsbezeichnung ausdrücklich neben einer recht-
lichen ("Schadenersatz") auch eine tatsächliche ("wegen Beratungsver-
schulden Immobilienfonds … ") Beschränkung des zur Titu-
lierung gestellten Anspruches vorgenommen hat. Damit hat sie aus dem
Gesamtkomplex des kreditfinanzierten Fondsbeitritts nur den Sachver-
halt zur Entscheidung gestellt, der zur Begründung etwaiger Pflichtver-
letzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Dar-
lehensvertrages gehörte. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages
wegen Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen das Rechtsberatungs-
gesetz wurde davon nicht erfasst.
bb) Die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 14. Juni 2004 (II ZR 392/01, WM 2004, 1518,
BGHZ 159, 280, II ZR 374/02, WM 2004, 1525, II ZR 385/02, WM 2004,
1527, II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 und II ZR 407/02, WM 2004, 1537)
rechtfertigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine an-
dere Beurteilung. Sie ziehen Bereicherungsansprüche des Kapitalanle-
gers gegen die finanzierende Bank wegen Nichtigkeit der Treuhänder-
vollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz, die bereits seit den Urteilen
des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000
BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001,
2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260,
2261) grundsätzlich geklärt waren, nicht in Zweifel (BGHZ 159, 294,
299).
cc) Auch der Einwand der Revisionserwiderung, der Anspruchsbe-
zeichnung als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden" könne kei-
ne einschränkende Wirkung zukommen, weil im Mahnantrag überhaupt
kein Rechtsgrund angegeben werden müsse, greift nicht durch. Nach
§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Angabe eines Rechtsgrundes zwar nicht
erforderlich (vgl. BGHZ 112, 367, 370 und BGH, Urteil vom 28. Oktober
1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324). Die Angabe eines falschen
Rechtsgrundes ist aber nur dann unschädlich, wenn sie der notwendigen
Individualisierung für den Schuldner nicht entgegensteht (vgl. BGH, Ur-
teil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221 Tz. 18;
Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. § 690 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO
26. Aufl. § 690 Rdn. 14). Im vorliegenden Fall beeinträchtigte die rechtli-
che Einordnung die Verteidigungsinteressen der Beklagten, weil diese
nach der Anspruchsbezeichnung nur mit einer Inanspruchnahme wegen
etwaiger Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Darlehensver-
trag rechnen und auch nur diesbezüglich die Erfolgsaussichten ihrer Ver-
teidigung prüfen musste.
Dass das Gericht im Klageverfahren nicht nur die geltend gemach-
ten, sondern sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu
prüfen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese umfassende Prü-
fungspflicht des Gerichts besteht nur im Rahmen des geltend gemachten
Streitgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86,
WM 1987, 1156, 1159), der sich hier aufgrund der einschränkenden An-
gaben im Mahnantrag gerade nicht mehr auf etwaige Ansprüche wegen
der Nichtigkeit der Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsge-
setz erstreckt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes im Mahnver-
fahren beruht nicht entscheidend auf der Angabe rechtlicher Gesichts-
punkte, die in einem Streitverfahren unschädlich wären (vgl. hierzu Voll-
kommer, in: Festschrift E. Schneider 1997, S. 231, 243), sondern, wie
dargelegt, unabhängig davon auf der tatsächlichen Beschränkung auf
Ansprüche wegen Beratungsverschuldens.
IV.
Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als rich-
tig dar (§ 561 ZPO).
1. Die Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch der Klä-
gerin ist noch nicht abgelaufen. Maßgeblich ist, da die Verjährungsfrist
gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war,
gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist
gemäß § 195 BGB n.F.. Diese war bei Zustellung der Anspruchsbegrün-
Satz 1 ZPO), in der der Bereicherungsanspruch geltend gemacht wurde,
am 9. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem
1. Januar 2003 begonnen hat.
a) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzun-
gen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil
die Klageforderung mit der Sondertilgung am 20. Dezember 2000 ent-
standen ist.
b) Die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - sub-
jektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen aber vor
dem 1. Januar 2003 nicht vor. Die Klägerin hat vor diesem Zeitpunkt von
den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrläs-
sigkeit erlangen müssen.
aa) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch
begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen
des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen
folgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008,
729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters,
BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage,
wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-
rungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07,
WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden
(Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349
Tz. 27 m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-
hebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht
risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003
- VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR
319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist
nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der
Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in
seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche
Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil
vom 29. Juni 1989
- III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; Münch-
Komm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
(1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis
der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in
der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm
bekannten Tatsachen die zutreffenden
rechtlichen Schlüsse zieht
(BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR
319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27).
(2) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die
Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-
lich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen
nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten
müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03,
WM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28;
jeweils m.w.Nachw.).
bb) Nach diesen Grundsätzen waren die subjektiven Vorausset-
zungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum
31. Dezember 2002 nicht erfüllt.
(1) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsan-
spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch
die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung,
d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wur-
de, folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle
Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH,
Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom
27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli
2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember
1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche
Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen
und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde
Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Be-
weis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004,
195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-
RR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorlie-
genden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag
sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten
worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der
Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der
Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR
19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181
BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei
einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer
Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer
Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende
Tatsachen, nicht rechtshindernde Einwendungen, deren Kenntnis für den
Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in sei-
nem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) ei-
ne andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.
(2) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen hat die
Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis
beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.
Ihr war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treu-
händerin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen
umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts
und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelasteten
Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Klägerin wusste, dass
die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz be-
saß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Er-
laubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem für
ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden
kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden
Entscheidung.
Jedenfalls hatte die Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-
nis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am
21. Oktober 1994 nicht, wie für eine Vertretungsbefugnis gemäß § 171 f.
BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde
vom 27. August 1994 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Beru-
fungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen
worden. Diese Unkenntnis der Klägerin beruhte nicht auf grober Fahrläs-
sigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute, haben sich bei vergleichbaren Ge-
schäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfer-
tigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen.
Für die Klägerin als juristischer Laiin lag die Nichtvorlage einer Ausferti-
gung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom
21. Oktober 1994 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen
musste. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie
auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende
Auskunft erhalten hätte. Die Beklagte selbst wirft der Klägerin insoweit
keine grobe Fahrlässigkeit vor.
2. Der Klägerin steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
und von der Revision unangegriffen angenommen hat, gegen die Beklag-
te ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von
8.668,65 € nebst Zinsen zu.
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausge-
gangen, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenan-
spruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta unbegründet ist. Ein Kredit-
institut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG
unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines
Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den
als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für
die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in An-
spruch nehmen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dies an-
genommen hat, ist zwar, wie der Senat in den Urteilen vom 17. Juni 2008
- XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1357 f. Tz. 10-14 und XI ZR 190/07 Ur-
teilsumdruck Tz. 17 im Einzelnen dargelegt hat, rechtsfehlerhaft. Der mit
der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Anspruch ist aber aus den vom
Senat dargelegten Gründen (Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07,
WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18-28), auf die Bezug genommen wird, un-
begründet.
V.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 01.09.2006 - 8 O 302/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 336/06 -