Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 253/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: Ja

BGHZ: Nein

BGHR Ja _____________________

BGB §§ 171, 172, 204, 812 ZPO §§ 690, 692

a) Zur Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbe- zeichnung "Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens" die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt.

b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechts- grund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächli- chen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Feh- lens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.

BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und

Maihold

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung

eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-

gung in Anspruch.

Die Klägerin, eine damals 25-jährige Sachbearbeiterin, wollte sich

1994 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 17.428 DM

an dem geschlossenen

Immobilienfonds "N.

" (im Folgenden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom

27. August 1994 bot sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Fol-

genden: Treuhänderin), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-

tungsgesetz verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und

Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die

Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des

für die Klägerin erklärten Beitritts am 21. Oktober 1994 in deren Namen

mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen

Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM mit 10 % Disa-

gio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder

das Original noch eine Ausfertigung der von der Klägerin der Treuhände-

rin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 18.000 DM

(= 9.203,25 €) wurde auf Anweisung der Treuhänderin über ein von ihr

geführtes Treuhandkonto an die GbR ausgezahlt. Nachdem die Klägerin

Zinsen in Höhe von insgesamt 4.639,97 € an die Beklagte gezahlt hatte,

kündigte sie das Darlehen und löste es am 20. Dezember 2000 mit einer

Sondertilgung von 9.850,75 € (Nettokreditbetrag abzüglich Disagio-

Rückerstattung) ab.

3

Auf Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2004 ist am 17. Januar

2005 ein Mahnbescheid über 14.317,71 € nebst Zinsen erlassen und der

Beklagten am 20. Januar 2005 zugestellt worden. Darin wird der An-

spruch als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Immobilien-

fonds … vom 21.10.1994" bezeichnet. Nach Wi-

derspruch der Beklagten hat die Klägerin in der Anspruchsbegründung

vom 31. Januar 2006 die Hauptforderung auf 13.980,97 € reduziert und

in dieser Höhe Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche auf Erstat-

tung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen, einer Kontogebühr sowie der

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensver-

sicherung, abzüglich erzielter Mieteinnahmen, geltend gemacht. Die Be-

klagte hat die Klageforderung bestritten und hilfsweise die Aufrechnung

erklärt, weil die Klägerin entsprechend § 128 HGB für eine Bereiche-

rungsforderung der Beklagten gegen die GbR in Höhe des ausgezahlten

Nettokreditbetrages hafte.

4

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hin-

sichtlich der Tilgungsleistung in Höhe von 8.668,65 € nebst Zinsen statt-

gegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren

Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

A.

5

Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

6

Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne

Einschränkung zugelassen. Eine solche Einschränkung kann sich zwar

auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hin-

reichender Klarheit hervorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR

338/03, WM 2005, 1019, 1020 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07,

WM 2008, 1260 Tz. 8; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07,

NJW 2008, 2351 f. Tz. 15; jeweils m.w.Nachw.).

7

Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den

Entscheidungsgründen aus, die Frage nach den für eine hinreichende

Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben

sei nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; gleichwohl sei

die Revision für die Beklagte mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung zu-

zulassen, weil die Frage der gesellschaftsrechtlichen Haftung von Anle-

gern nicht geklärt sei. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit her-

vor, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Hilfs-

aufrechnung beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls strei-

tige Frage der Verjährung der Klageforderung von einer revisionsrechtli-

chen Nachprüfung ausschließen wollte. Der Hinweis des Berufungsge-

richts auf eine klärungsbedürftige Frage im Zusammenhang mit der

Hilfsaufrechnung ist vielmehr als Grund der Revisionszulassung zu ver-

stehen.

8

Die Revision ist unbegründet.

B.

I.

9

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als

zulässig angesehen. Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessvor-

aussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der

Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner

Rechtswirksamkeit abhängt, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu

prüfen (BGHZ 4, 389, 395; 6, 369, 370; BGH, Urteil vom 4. November

1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873 m.w.Nachw.).

10

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung

nicht mangels ordnungsgemäßer Unterzeichnung der Berufungsschrift

unzulässig.

11

1. Die gemäß § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

erforderliche Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden

ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle, cha-

rakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, der

sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens dar-

stellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst

wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungs-

prozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst

ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuer-

kennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeich-

ner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist

in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und der-

selben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein

großzügiger Maßstab anzulegen

(st.Rspr.; BGH, Urteile

vom

9. November 1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 588, vom 22. Oktober 1993

- V ZR 112/92, NJW 1994, 55, vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97,

NJW 1997, 3380, 3381 und Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB

105/04, NJW 2005, 3775; jeweils m.w.Nachw.).

12

2. Der Schriftzug unter der Berufungsschrift genügt diesen Anfor-

derungen. An der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Be-

klagten besteht kein Zweifel. Sie ergibt sich aus dem unter dem Schrift-

zug befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz "(Dr. S. ) Rechts-

anwalt" sowie daraus, dass der Schriftzug nicht wesentlich von den Un-

terschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz abweicht. Dem

Schriftzug fehlt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung

auch nicht an der erforderlichen Individualität. Er weist keine willkürli-

chen Striche, Linien oder Punkte auf, sondern lässt Andeutungen von

Buchstaben erkennen. Es handelt sich um einen Schriftzug mit individu-

ellem Charakter, der eine Unterscheidung von anderen Unterschriften

ermöglicht und eine Nachahmung erschwert. Da der Schriftzug im We-

sentlichen den Unterschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz

entspricht, kann, anders als die Revisionserwiderung meint, allein einem

Vergleich mit den weiteren Unterschriften im Berufungsverfahren nicht

entnommen werden, dass der Beklagtenvertreter keine volle Unterschrift,

sondern nur eine Paraphe leisten wollte.

II.

14

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in der Sache im We-

sentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812

Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 8.668,65 € zu, weil ihre Tilgungs-

leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Darlehensvertrag sei aufgrund

der Nichtigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht unwirksam. Der

Anspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist durch die Zustellung

des Mahnbescheides rückwirkend zum 27. Dezember 2004 gehemmt

worden sei. Die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 BGB erfasse

alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die von dem prozessualen An-

spruch im Sinne des Streit- bzw. Mahnverfahrensgegenstandes erfasst

würden und das Zahlungsbegehren begründen könnten. Der in Mahnan-

trag und -bescheid angegebene Anspruchsgrund lasse sich nicht auf den

materiell-rechtlichen Anspruch aus einem Beratungsverschulden be-

schränken. Der angegebene, dem Klagebegehren zugrunde liegende

Lebenssachverhalt gehe über die Tatsachen, die die gesetzlichen Tatbe-

standsmerkmale eines Rechtsgrundes ausfüllten, hinaus und umfasse

alle Tatsachen, die bei einer den Sachverhalt seinem Wesen nach erfas-

senden Betrachtungsweise zu dem zur Titulierung gestellten Tatsachen-

komplex gehörten, der das Anspruchsbegehren rechtfertigen solle. Die

Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid beschränke sich

demnach nicht auf den angegebenen Gesichtspunkt des Schadensersat-

zes aus Beratungsverschulden. Die Klägerin könne ihr Rechtsschutzbe-

gehren auch auf eine andere materiell-rechtliche Grundlage, z.B. auf ei-

nen Bereicherungsanspruch, stützen. Beide Ansprüche seien auf dassel-

be Abwicklungsinteresse gerichtet. Da die Rückgängigmachung von An-

lagegeschäften unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mit in

der höchstrichterlichen Rechtsprechung wechselnder Begründung disku-

tiert worden sei, habe nach dem im Mahnbescheid angesprochenen Le-

benssachverhalt für die Beklagte nicht zweifelhaft sein können, welcher

prozessuale Anspruch gegen sie geltend gemacht werde.

15

Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung greife nicht

durch. Die Klägerin hafte aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grundsät-

zen der fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR

nicht in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für deren et-

waige bereicherungsrechtliche Verpflichtung. Die Beklagte müsse sich

wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR gemäß

§ 242 BGB mit der Abtretung der Fondsbeteiligung begnügen. Da der

Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilde-

ten, dürfe die Klägerin aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertra-

ges nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an sie persön-

lich ausgezahlt worden. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-

lung sei davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten den

Fondsanteil erhalten habe und lediglich dessen Rückübertragung bzw.

die Abtretung des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben schulde. Die

in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze

zur Rückabwicklung verbundener Geschäfte seien nicht auf Fälle des

Widerrufs der Darlehensvertragserklärung beschränkt. Die Klägerin dürfe

nicht deshalb schlechter stehen, weil es bereits an einem wirksamen Ab-

schluss des Darlehensvertrages fehle. Auch in diesem Fall sei eine ent-

sprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geboten. Die

Klägerin müsse sich

im Verhältnis zur Beklagten nicht nach den

Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie eine Gesellschafterin be-

handeln lassen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die

Klägerin als Gesellschafterin in Anspruch nehmen wolle, obwohl sie ei-

nen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstellung habe. Ihr sei im

Verhältnis zur Klägerin in materieller Hinsicht die Gesellschafterposition

endgültig zugewiesen.

16

Außerdem sei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Die Beklagte

sei aufgrund zahlreicher Vergleiche, die sie mit anderen Anlegern ge-

schlossen habe, Gesellschafterin der GbR geworden und müsse vorran-

gig die GbR in Anspruch nehmen. Dass diese zur Begleichung der

Schuld nicht in der Lage sei, sei nicht dargetan.

III.

17

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Zustellung des Mahnbescheides hat die Verjährung des Bereiche-

rungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht

gehemmt.

18

1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird gemäß § 204

Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung des in dem Mahnbescheid geltend

gemachten Anspruchs gehemmt. Dieser muss gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3

ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist er-

forderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen

so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der ma-

teriellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem

Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur

Wehr setzten will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht all-

gemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang

der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien

bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.;

Senat, Urteile vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375,

2376 f. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299

Tz. 16; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992,

493, 494 f., vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418 f.,

vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324, vom

6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, vom 17. November

2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594 und vom 23. Januar 2008

- VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13).

19

Die Hemmung erfasst auch subsidiäre Ansprüche und Folgean-

sprüche, wenn sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensmäßig

verschiedene Ansprüche sind. Bei verjährungsrechtlich selbständigen

Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die An-

spruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschie-

den sind, bewirkt die für einen Anspruch ausreichende Individualisierung

keine Hemmung

für den anderen Anspruch

(BGH, Urteil vom

5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494, 495). Soll ein

einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit

verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnan-

trag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung

der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. Senat,

Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 f.;

BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594).

20

2. Gemessen hieran reicht die Anspruchsbezeichnung im Mahnbe-

scheid vom 17. Januar 2005 für eine Hemmung der Verjährung des Be-

reicherungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

BGB nicht aus.

21

a) Der Angabe "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Im-

mobilienfonds … vom 21.10.1994" ist lediglich zu

entnehmen, dass die Forderung auf eine fehlerhafte Beratung im Zu-

sammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 21. Oktober 1994 gestützt

werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch Bereicherungs-

ansprüche wegen unwirksamer Bevollmächtigung der Treuhänderin gel-

tend machen will, ergeben sich daraus nicht.

22

Der Schadensersatz- und der Bereicherungsanspruch sind entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts wesensmäßig und verjäh-

rungsrechtlich verschieden. Sie unterscheiden sich hinsichtlich des rele-

vanten Sachverhalts, der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfol-

gen. Während der Schadensersatzanspruch aus den Umständen der

Darlehensvermittlung und des Vertragsschlusses hergeleitet wird, eine

schuldhafte, schadensverursachende Verletzung von Sorgfaltspflichten

voraussetzt und auf Ersatz sämtlicher Schäden gemäß §§ 249 ff. BGB

gerichtet ist, knüpft der Bereicherungsanspruch an die unwirksame Be-

vollmächtigung der Treuhänderin und das Fehlen von Rechtsscheintat-

beständen gemäß §§ 171 f. BGB an, setzt einen Verstoß der Vollmacht

gegen Art. 1 § 1 RBerG voraus und führt zur Rückgewähr der wechsel-

seitig erbrachten Vertragsleistungen.

23

b) Dass mit dem Mahnantrag auch ein Bereicherungsanspruch gel-

tend gemacht werden sollte, war auch nicht aufgrund sonstiger Umstän-

de hinreichend ersichtlich.

24

aa) Die Höhe des Zahlungsbegehrens und die Angabe des Darle-

hensvertrages im Mahnantrag reichen hierfür nicht. Dasselbe gilt für den

von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass es sich bei

dem Darlehensvertrag um die einzige Rechtsbeziehung der Parteien

handelt und die Beklagte, die in gleicher Weise bereits von zahlreichen

anderen Darlehensnehmern in Anspruch genommen worden war, den

Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung kannte. Daraus ergab sich für

die Beklagte allenfalls, dass die Klägerin eine vollständige Rückabwick-

lung des Darlehensvertrages begehrte. Dass sie sich dabei auch auf

sämtliche mit dem Darlehensvertrag in Zusammenhang stehenden Tat-

sachen und alle daraus resultierenden Ansprüche stützen wollte, war

dem Mahnbescheid aber bereits deshalb nicht zu entnehmen, weil die

Klägerin mit ihrer Anspruchsbezeichnung ausdrücklich neben einer recht-

lichen ("Schadenersatz") auch eine tatsächliche ("wegen Beratungsver-

schulden Immobilienfonds … ") Beschränkung des zur Titu-

lierung gestellten Anspruches vorgenommen hat. Damit hat sie aus dem

Gesamtkomplex des kreditfinanzierten Fondsbeitritts nur den Sachver-

halt zur Entscheidung gestellt, der zur Begründung etwaiger Pflichtver-

letzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Dar-

lehensvertrages gehörte. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages

wegen Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen das Rechtsberatungs-

gesetz wurde davon nicht erfasst.

25

bb) Die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 14. Juni 2004 (II ZR 392/01, WM 2004, 1518,

BGHZ 159, 280, II ZR 374/02, WM 2004, 1525, II ZR 385/02, WM 2004,

1527, II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 und II ZR 407/02, WM 2004, 1537)

rechtfertigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine an-

dere Beurteilung. Sie ziehen Bereicherungsansprüche des Kapitalanle-

gers gegen die finanzierende Bank wegen Nichtigkeit der Treuhänder-

vollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz, die bereits seit den Urteilen

des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000

BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001,

2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260,

2261) grundsätzlich geklärt waren, nicht in Zweifel (BGHZ 159, 294,

299).

26

cc) Auch der Einwand der Revisionserwiderung, der Anspruchsbe-

zeichnung als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden" könne kei-

ne einschränkende Wirkung zukommen, weil im Mahnantrag überhaupt

kein Rechtsgrund angegeben werden müsse, greift nicht durch. Nach

§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Angabe eines Rechtsgrundes zwar nicht

erforderlich (vgl. BGHZ 112, 367, 370 und BGH, Urteil vom 28. Oktober

1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324). Die Angabe eines falschen

Rechtsgrundes ist aber nur dann unschädlich, wenn sie der notwendigen

Individualisierung für den Schuldner nicht entgegensteht (vgl. BGH, Ur-

teil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221 Tz. 18;

Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. § 690 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO

26. Aufl. § 690 Rdn. 14). Im vorliegenden Fall beeinträchtigte die rechtli-

che Einordnung die Verteidigungsinteressen der Beklagten, weil diese

nach der Anspruchsbezeichnung nur mit einer Inanspruchnahme wegen

etwaiger Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Darlehensver-

trag rechnen und auch nur diesbezüglich die Erfolgsaussichten ihrer Ver-

teidigung prüfen musste.

27

Dass das Gericht im Klageverfahren nicht nur die geltend gemach-

ten, sondern sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu

prüfen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese umfassende Prü-

fungspflicht des Gerichts besteht nur im Rahmen des geltend gemachten

Streitgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86,

WM 1987, 1156, 1159), der sich hier aufgrund der einschränkenden An-

gaben im Mahnantrag gerade nicht mehr auf etwaige Ansprüche wegen

der Nichtigkeit der Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsge-

setz erstreckt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes im Mahnver-

fahren beruht nicht entscheidend auf der Angabe rechtlicher Gesichts-

punkte, die in einem Streitverfahren unschädlich wären (vgl. hierzu Voll-

kommer, in: Festschrift E. Schneider 1997, S. 231, 243), sondern, wie

dargelegt, unabhängig davon auf der tatsächlichen Beschränkung auf

Ansprüche wegen Beratungsverschuldens.

IV.

29

Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als rich-

tig dar (§ 561 ZPO).

1. Die Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch der Klä-

gerin ist noch nicht abgelaufen. Maßgeblich ist, da die Verjährungsfrist

gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war,

gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist

gemäß § 195 BGB n.F.. Diese war bei Zustellung der Anspruchsbegrün-

Satz 1 ZPO), in der der Bereicherungsanspruch geltend gemacht wurde,

am 9. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem

1. Januar 2003 begonnen hat.

30

a) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzun-

gen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil

die Klageforderung mit der Sondertilgung am 20. Dezember 2000 ent-

standen ist.

31

b) Die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - sub-

jektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen aber vor

dem 1. Januar 2003 nicht vor. Die Klägerin hat vor diesem Zeitpunkt von

den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des

Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrläs-

sigkeit erlangen müssen.

32

aa) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812

Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch

begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen

des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen

folgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008,

729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters,

BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage,

wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-

rungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07,

WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden

(Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349

Tz. 27 m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-

hebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht

risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003

- VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR

319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist

nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der

Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in

seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche

Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil

vom 29. Juni 1989

- III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; Münch-

Komm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).

33

(1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis

der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in

der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm

bekannten Tatsachen die zutreffenden

rechtlichen Schlüsse zieht

(BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR

319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27).

34

(2) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die

Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-

lich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen

nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten

müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03,

WM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28;

jeweils m.w.Nachw.).

35

bb) Nach diesen Grundsätzen waren die subjektiven Vorausset-

zungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum

31. Dezember 2002 nicht erfüllt.

36

(1) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsan-

spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch

die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung,

d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wur-

de, folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle

Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des

Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH,

Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom

27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli

2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember

1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche

Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen

und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde

Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Be-

weis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004,

195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-

RR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorlie-

genden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag

sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten

worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der

Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der

Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR

19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181

BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei

einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer

Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer

Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende

Tatsachen, nicht rechtshindernde Einwendungen, deren Kenntnis für den

Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom

22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in sei-

nem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) ei-

ne andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.

37

(2) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen hat die

Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis

beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.

38

Ihr war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treu-

händerin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen

umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts

und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelasteten

Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Klägerin wusste, dass

die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz be-

saß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Er-

laubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem für

ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden

kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden

Entscheidung.

39

Jedenfalls hatte die Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-

nis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am

21. Oktober 1994 nicht, wie für eine Vertretungsbefugnis gemäß § 171 f.

BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde

vom 27. August 1994 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Beru-

fungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen

worden. Diese Unkenntnis der Klägerin beruhte nicht auf grober Fahrläs-

sigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute, haben sich bei vergleichbaren Ge-

schäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfer-

tigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen.

Für die Klägerin als juristischer Laiin lag die Nichtvorlage einer Ausferti-

gung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom

21. Oktober 1994 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen

musste. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie

auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende

Auskunft erhalten hätte. Die Beklagte selbst wirft der Klägerin insoweit

keine grobe Fahrlässigkeit vor.

40

2. Der Klägerin steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

und von der Revision unangegriffen angenommen hat, gegen die Beklag-

te ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von

8.668,65 € nebst Zinsen zu.

41

Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausge-

gangen, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenan-

spruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta unbegründet ist. Ein Kredit-

institut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG

unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines

Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den

als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für

die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB

nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in An-

spruch nehmen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dies an-

genommen hat, ist zwar, wie der Senat in den Urteilen vom 17. Juni 2008

- XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1357 f. Tz. 10-14 und XI ZR 190/07 Ur-

teilsumdruck Tz. 17 im Einzelnen dargelegt hat, rechtsfehlerhaft. Der mit

der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Anspruch ist aber aus den vom

Senat dargelegten Gründen (Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07,

WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18-28), auf die Bezug genommen wird, un-

begründet.

V.

42

Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Nobbe Müller Joeres

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 01.09.2006 - 8 O 302/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 336/06 -