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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.11.2013 – 2-25 O 192/13

ECLI:DE:LGFFM:2013:1122.2.25O192.13.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 17. September 2014, 23 U 288/13, Beschluss

nachgehend BGH, XI ZR 459/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

2

Am 25.04.2008 unterschriebenen die Kläger ein Darlehensvertragsformular, welches mit dem Begriff „Baufinanzierung“ überschrieben war. Als Darlehensbetrag war ein Betrag von 170.000,00 € bei einem Zinssatz von 5,28 % mit einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren angegeben. Dem Formular war auf S. 4 folgende doppelt umrandete Widerrufsbelehrung, die von den Klägern datiert und unterschrieben wurde, beigefügt:

3

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

4

Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an …BANK Aktiengesellschaft, …straße …, Stadt1,

oder

Telefax-Nr: (…) …, E-Mail: ….com

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Widerrufsfolgen Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Dies kann dazu führen, dass ich die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehmen. Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen muss ich innerhalb von 30 Tagen nach Absendung einer Widerrufserklärung muss die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.

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Die Beklagte nahm das Angebot auf Abschluss des Darlehensvertrages an. Die Darlehensvaluta wurde ausgezahlt.

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Als Sicherheit für das Darlehen bestellten die Kläger wie im Vertrag vorgesehen eine Grundschuld auf ihr Eigenheim in Stadt2. Diese Immobilie wurde in der Folgezeit veräußert. Die Kläger begehrten sodann die vorzeitige Rückführung des Darlehens. Für eine vorzeitige Ablösung setzte die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2011 eine Vorfälligkeitsentschädigung über einen Betrag von 24.604,39 € bei einem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 300,00 € voraus. Die Kläger entrichteten diesen Betrag und führten die Darlehensvaluta sodann zurück.

8

Mit Schriftsatz vom 17.03.2013 erklärte der Klägervertreter im Namen und in Vollmacht der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages.

9

Zunächst begehrten die Kläger vor dem Amtsgericht ... die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.557,84 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten in Höhe von 316,18 €. Bei Erhebung dieser Klage gingen sie von einer entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 26.904,39 € aus. Nach Einwand der Beklagten, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nur 24.604,39 € betragen habe, begehren die Kläger nunmehr unter Berufung auf ein Widerrufsrecht als Hauptforderung die Rückzahlung der gesamten entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 24.604,39 €. Das Amtsgericht ... verwies sodann das Verfahren an das Landgericht Frankfurt.

10

Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und habe daher die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, so dass sie mit Schriftsatz vom 17.03.2013 noch rechtzeitig hätte widerrufen können.

11

Außerdem sind sie der Ansicht, dass ihr Widerrufsrecht bei Ausübung nicht verwirkt gewesen sei.

12

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen an die Kläger 24.604,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsfähigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe. Die Widerrufsbelehrung habe sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch dem damals geltenden Muster nach Anlage 2 BGB-InfoV entsprochen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

Die Klage ist zulässig.

17

Die seitens der Kläger vorgenommene Klageänderung war nach § 263 ZPO zulässig. Eine Änderung der Klage nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die zunächst nicht anwaltlich vertretene Beklagte hat der Klageänderung zwar zunächst widersprochen, die Beklagtenvertreterin hat sich jedoch letztlich rügelos zur Sache eingelassen. Aber selbst wenn man vorliegend nicht von einem rügelosen Einlassen ausgehen wollte, wäre die Klageänderung vorliegend zulässig, da das Gericht sie als sachdienlich erachtet. Eine Sachdienlichkeit, die vor dem Hintergrund der Prozessökonomie zu betrachten ist, liegt vor, wenn das Verfahren trotz Klageänderung noch auf Basis der bisherigen Erkenntnisse betrieben werden kann. Dies ist vorliegend gegeben, da ein sachlicher Zusammenhang zwischen neuem und altem Prozessstoff zu verzeichnen ist. Sowohl dem ersten Klageantrag als auch dem jetzigen Klageantrag ist gemein, dass das Begehren der Kläger auf dem zwischen den Parteien im Jahr 2008 geschlossenen Darlehensvertrag fußt und die Vorfälligkeitsentschädigung betroffen ist.

18

II.

Die Klage ist unbegründet.

19

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus §§ 357, 346 I BGB (1.) oder § 812 I 1 1. Alt BGB (2.).

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1.

Ein Anspruch aus §§ 357, 346 I BGB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung steht den Klägern nicht zu, da kein wirksamer Widerruf der Willenserklärungen der Kläger, die zum Abschluss des Darlehensvertrags geführt haben, zu verzeichnen ist.

21

§§ 357, 346 I BGB statuiert einen Anspruch auf Rückgewährung ausgetauschter Leistungen, wenn eine Vertragspartei ihre Willenserklärung, die zum Vertragsabschluss geführt hat, wirksam widerrufen hat. Ein wirksamer Widerruf setzt dabei voraus, dass dem Widerrufenden dem Grunde nach ein Widerrufsrecht zusteht und der Widerruf fristgemäß erklärt wird, wobei der Ausübung des Widerrufsrechts keine Einwendungen entgegenstehen dürfen.

22

Zum einen haben die Kläger vorliegend ihr Widerrufsrecht, welches ihnen einst nach §§ 495, 355 BGB zustand, nicht fristgemäß ausgeübt (a.). Zum anderen stünde der Widerrufsausübung auch die Einwendung der Verwirkung entgegen (b.).

23

a.

Die Kläger haben den Widerruf nicht innerhalb der vorgesehenen Frist widerrufen. Gemäß § 355 I BGB beträgt die Widerrufsfrist für einen Verbraucher – wie auch in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgesehen – 2 Wochen. Die Frist beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete und wirksame Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist und ihm auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Die Kläger haben diese schriftlichen Unterlagen im Jahr 2008 erhalten, aber erst im Jahr 2013 – und damit verspätet - den Widerruf erklärt.

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Soweit die Kläger der Ansicht sind, die 2 Wochen-Frist habe für sie keine Geltung beansprucht, da die konkrete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und ihnen damit ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht zustehe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar setzt in der Tat nur eine wirksame Widerrufsbelehrung die Frist in Gang; die vorliegende Widerrufserklärung war aber durchaus wirksam. Eine Widerrufsbelehrung ist wirksam, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen oder dem Muster nach Anlage 2 BGB-InfoV entspricht, wobei hinsichtlich der geltenden Normen auf den Belehrungszeitpunkt abzustellen ist. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entsprach zwar – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht dem Muster nach Anlage 2 BGB-InfoV, aber den damals geltenden Vorschriften des BGB.

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Die fehlende Übereinstimmung der Belehrung mit dem Muster nach Anlage 2 BGB-InfoV ergibt sich daraus, dass bereits die Konzeption, die Semantik und der Wortlaut anders als in der Musterbelehrung waren. Um die fehlende Übereinstimmung deutlich zu machen, bedarf es alleine nur bereits eines Vergleichs des ersten Satzes der streitgegenständlichen Widerrufserklärung mit dem ersten Satz der damals geltenden Musterbelehrung.

26

So heißt es in der vorliegenden Belehrung

27

„Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.“

28

während es in der Musterbelehrung (Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008) heißt:

29

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“

30

Dass die streitgegenständliche Belehrung nicht der Musterbelehrung entspricht, ist für ihre Wirksamkeit insoweit unschädlich, als sie aber den damals gesetzlich statuierten Anforderungen einer Widerrufsbelehrung entspricht.

31

§ 355 BGB, in welchem die Anforderungen für eine Widerrufsbelehrung normiert sind, lautete in der damals geltenden Fassung (Fassung vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis 10.06.2010):

32

I. Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

33

II. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

34

III. …“

35

Aus der Norm ergibt sich, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltetet und in Textform sein muss, die Bezeichnung der eingesetzten Kommunikationsmittels zu beinhalten hat, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers ausweisen und auf den Fristbeginn hinweisen muss.

36

Alle diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. So ist sie in Textform und durch eine doppelte Umrandung deutlich gestaltet. Mögliche Kommunikationsmittel zum Einlegen des schriftlichen Widerrufs sind unter „Form des Widerrufs“ aufgezählt und Name und Anschrift der Beklagten als Widerrufsempfänger ist unter „Adressat des Widerrufs“ ausgewiesen.

37

Letztlich ist auch über die Widerrufsfrist ordnungsgemäß belehrt. So wird in der Belehrung zunächst ausgeführt, dass der Empfänger der Belehrung an die Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages nicht mehr gebunden ist, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Zum Beginn dieser Frist ist ausgeführt:

38

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

39

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

40

- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrags

41

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

42

Mit diesem Passus ist der Fristbeginn nach Ansicht des Gerichts ausreichend dargelegt. Soweit die Kläger dies anders sehen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

43

Die Kläger begründen ihre Ansicht zunächst damit, dass die gewählte Formulierung das unrichtige Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Übersendung des Vertragsantrags des Unternehmers. Dabei verweisen die Kläger auf das Urteil des BGH vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08 und den Beschluss des BGH vom 15.02.2011, Az. XI ZR 148/10.

44

Der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 lag eine bei Vertragsschluss erteilte Belehrung über den Widerruf zu Grunde, die wie folgt lautete:

45

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde.“

46

Und der Entscheidung des BGH vom 15.02.2011 lag eine nach Vertragsschluss erteilte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut zu Grunde:

47

„Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen

48

- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

49

- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

50

zur Verfügung gestellt wurde.“

51

Der BGH führte aus, dass aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden der Eindruck entstehe, die Voraussetzungen für den Fristbeginn seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags des Belehrenden erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits einen Tag nach Zugang des Angebots des Belehrenden zu laufen. Die beiden Belehrungen, die den Entscheidungen des BGH zugrunde lagen, sind nach Ansicht des Gerichts mit der vorliegenden Belehrung nicht vergleichbar. Entscheidend ist vorliegend nämlich, dass es hier nicht heißt „ der schriftliche Vertragsantrag bzw. eine Abschrift des Vertragsantrags“, sondern vielmehr „ mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift meines Vertragsantrags“. Durch das Voranstellen des Possessivpronomens wird deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular ausreicht, sondern dass es sich um das Antragsformular des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss. Die Begründung des BGH in den beiden oben zitierten Entscheidungen ist also gerade nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die in der vorliegenden Belehrung niedergelegte Widerrufsfrist gerade nicht „ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers“ zu beginnen scheint, sondern vielmehr gerade auf die Erklärung des Verbrauchers abstellt.

52

Die Kläger begründen ihre Ansicht, die Belehrung sei bezogen auf den Fristbeginn fehlerhaft, des Weiteren damit, dass die Formulierung „ein Exemplar“ den Schluss zulasse, dass die Aushändigung der Belehrung nach Vertragsschluss erfolgen könne und gleichwohl aber die Zwei-Wochen-Frist gelten solle, obwohl dann die Monatsfrist gelte. Die Formulierung müsse aus Klarstellungsgründen vielmehr „diese Belehrung“ beinhalten. Auch diesem Argument vermag das Gericht nicht zu folgen. Selbst das Gesetz sieht für die erste Voraussetzung des Fristlaufs lediglich vor, dass dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung mitgeteilt worden ist. Die Formulierung „ diese Belehrung“ ist also selbst nicht im Gesetz vorgesehen. Unabhängig davon ist aber noch anzumerken, dass die vorliegende Widerrufsbelehrung sogar die Begrifflichkeit „dieser Belehrung“ verwendet; lediglich das Wort „ein Exemplar“ ist vorangestellt. Es heißt nämlich konkret „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung…“. Inwieweit das Voranstellen des Wortes Exemplar samt Artikel die Belehrung fehlerhaft werden lassen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

53

b.

Selbst wenn man sich den Ausführungen des Gerichts zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht anschließen wollte und von einem – im Weiteren unterstellten – Frist ungebundenen Widerrufsrechts der Kläger ausgehen wollte, stünde den Klägern kein Anspruch aus §§ 357, 346 I BGB zu, da vorliegend die Einwendung der Verwirkung greifen würde, weil die Kläger ihre Willenserklärungen erst widerrufen haben, nachdem der Darlehensvertrag bereits vollständig abgewickelt worden war.

54

Von der Verwirkung eines Rechts ist auszugehen, wenn der Berechtigte das Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend macht (Umstandsmoment) (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az. XII ZR 224/03). Hier liegen sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment vor (vgl. in einem anderen Fall bzgl. eines Widerrufs bei bereits abgewickeltem Darlehensvertrag: OLG Köln, Urteil vom 15.01.2012, Az. 13 U 30/11).

55

Das Zeitmoment ist hier erfüllt, da die Kläger ihr Widerrufsrecht erst nach knapp 5 Jahren nach erfolgter Belehrung – und damit erst nach einer längeren Zeit – ausgeübt haben.

56

Das Umstandsmoment ist gegeben, weil die Beklagte nach der bereits erfolgten vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr damit rechnen musste, dass die Kläger ihre Willenserklärungen, die zum Darlehensvertrag geführt haben, nunmehr widerrufen. Die Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgte ungefähr ein Jahr vor Abgabe der Widerrufserklärung. Für beide Vertragsparteien schien das Schuldverhältnis damit abgewickelt und erledigt. Die Beklagte musste auch nicht mehr damit rechnen, dass die zwischen den Parteien mit dem Darlehensvertrag bestehende Geschäftsverbindung im Nachhinein noch einmal in Frage gestellt werde. Ihr diesbezügliches Vertrauen war auch schutzwürdig. Soweit die Kläger der Ansicht sind, der Schutzbedürftigkeit stünde entgegen, dass es die Beklagte in der Hand gehabt habe, durch eine ordnungsgemäße Belehrung – auch noch nach Vertragsschluss – das Widerrufsrecht auf einen Monat nach Erhalt der Widerrufsbelehrung zu beschränken, mag dies zunächst plausibel klingen, greift letztlich aber nicht durch. Es ist nämlich auch zu beachten, dass die Frage nach der Annahme einer Verwirkung ein Ergebnis eines Abwägungsprozesses ist und damit die Schutzbedürftigkeit beider Vertragsparteien zu berücksichtigen ist. Die Schutzbedürftigkeit des jeweils Verpflichteten wird dabei wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (OLG Köln, Urteil vom 15.01.2012, Az. 13 U 30/11). Es kann davon ausgegangen werden, dass weder die Kläger noch die Beklagte Kenntnis von der – nunmehr hier unterstellten – Unwirksamkeit hatten. Soweit man gegen eine Schutzwürdigkeit der Beklagten anführen möchte, dass sie es in der Hand gehabt habe, die Belehrung zu formulieren, muss man auf der anderen Seite aber auch beachten, dass die Kläger nicht in völliger Unkenntnis ihres Widerrufsrechts waren und dennoch bis zum Gerichtsverfahren keine Anstalten gemacht haben, ihre Willenserklärungen zu widerrufen. Sie hielten vielmehr selbst an dem Vertrag fest. Sie signalisierte damit zu keiner Zeit, sich unter Bezugnahme auf ein Widerrufsrecht vom Vertrag lösen zu wollen. Selbst die einstige Klageerhebung knüpften sie nicht an einen Widerruf; erst nachdem die ursprüngliche Klage zu scheitern drohte, beriefen sie sich auf ein Widerrufsrecht. Dies legt nahe, dass die Kläger selbst bei der Klageerhebung noch von dem Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung ausgingen.

57

Bei der Annahme des Vorliegens der Verwirkung hat das Gericht nicht die übrigen durchaus guten Überlegungen und Argumente der Kläger verkannt. Letztlich führen sie jedoch nicht dazu, dass das Gericht eine Verwirkung verneint.

58

Die Kläger führen zunächst aus, dass die Gesetzgebung an verschiedenen Stellen zum Ausdruck gebracht habe, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts nur in Ausnahmesituationen in Betracht komme. Der deutsche Gesetzgeber habe sich nämlich bewusst gegen eine Begrenzung des Widerrufsrecht nach Vertragserfüllung ausgesprochen habe. Dies werde zum Beispiel darin deutlich, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach Vertragserfüllung nur in § 312d BGB für Fernabsatzverträge normiert sei. Außerdem habe der Gesetzgeber die einst vorgesehene Befristung des Widerrufsrechts auf 6 Monate nach Vertragsschluss wieder gestrichen. Dies stelle eine deutliche Entscheidung des Gesetzgebers für ein unbefristetes Widerrufsrecht nach Vertragsende dar.

59

Der Hinweis auf die Streichung der Befristung des Widerrufsrechts auf 6 Monate nach Vertragsschluss besagt nach Ansicht des Gerichts nichts Nachhaltiges für den vorliegenden Fall, da die Frage nach der Verwirkung ein viel spezielleres Feld ist als die Befristung eines Widerrufsrechts im Allgemeinen.

60

Soweit die Kläger die Regelung des § 312d III BGB ansprechen, könnte man hierüber in der Tat argumentieren, dass der Gesetzgeber nur hier einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach Vertragserfüllung statuiert habe und daraus zu schließen sei, dass in den anderen Fällen das Widerrufsrecht vielmehr auch nach Vertragserfüllung bestehen müsse. Man könnte aber auch anders argumentieren, indem man die Ansicht vertritt, dass insoweit eine analoge Anwendung für andere Widerrufssachverhalte in Betracht komme. Selbst bei der Annahme, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, kann eine analoge Anwendung in Betracht kommen. Ausnahmevorschriften sind nämlich auch analogiefähig, und zwar dann wenn sich die Analogie noch in den Grenzen des Grundgedankens der Ausnahmevorschrift hält; anders formuliert bedeutet dies, dass eine analogen Anwendung soweit zulässig ist, als sich in ihr der Grundgedanke widerspiegelt und sie diesem Rechnung trägt. Letztlich kann es hier offen bleiben, ob die Norm analog anzuwenden ist. Dem Gericht ging es an dieser Stelle lediglich darum aufzuzeigen, dass man über § 312d III BGB nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesetzgeber sich gegen einen Ausschluss des Widerrufsrechtes nach Vertragsbeendigung ausgesprochen hat.

61

2.

Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 I 1 1. Alt BGB.

62

Ein Anspruch aus § 812 I 1 1.Alt BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller an den Anspruchsgegner etwas ohne Rechtsgrund geleistet hat. Zwar haben die Kläger mit dem Entrichten der Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte eine Leistung erbracht. Diese geschah aber nicht ohne Rechtsgrund. Die Parteien hatten vielmehr vereinbart, dass die vorzeitige Darlehensablöse nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt. Diese Absprache stellt keinen Aufhebungsvertrag dar, sondern vielmehr eine Modifizierung des ursprünglichen Darlehensvertrages. Die Kläger entrichteten die Vorfälligkeitsentschädigung damit auf Grundlage eines wirksamen Vertrages. Der Wirksamkeit des modifizierten Darlehensvertrages steht auch nicht entgegen, dass die Kläger mittlerweile ihre Willenserklärungen, die zum Abschluss des Darlehensvertrages geführt haben, widerrufen haben. Wie unter 1. ausgeführt, haben sie den Widerruf nicht fristgemäß erklärt.

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III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91ZPO.

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Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.