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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.07.2016 – 2-12 O 376/15

ECLI:DE:LGFFM:2016:0728.2.12O376.15.00

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger verfolgen Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten zur Kontonummer … einen Darlehensvertrag über € 170.000,00 zum Zwecke des Erwerbs einer Immobilie in …, ….. Im Einzelnen gestaltete sich der Vertragsschluss dergestalt, dass die Beklagte das für die Kläger bestimmte Darlehensvertragsexemplar mit Begleitschreiben vom 30.01.2009 an die Kläger –bereits unterschrieben- absandte. Die Kläger unterschrieben sodann eine der beiden Ausfertigungen am 02.02.2009 und schickten die unterzeichnete Darlehensvertragsunterlage sodann an die Beklagte zurück.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält „Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge, Annuitätendarlehen“. Unter Punkt C dieser Zusatzinformation sind Informationen über das Zustandekommen des Darlehensvertrags wie folgt enthalten: „Die Bank unterbreitet den Darlehensnehmern mit der beigefügten Vertragsurkunde „Darlehensvertrag nebst ihren Anlagen“ ein schriftliches Angebot. Der Darlehensvertrag kommt zustande, indem der Darlehensnehmer die Vertragsurkunde „Darlehensvertrag“ unterzeichnet und diese der Bank so übermittelt, dass sie innerhalb der in der Vertragsurkunde „Darlehensvertrag“ angegebenen Annahmefrist bei der Bank eingeht.“

Als weitere Anlage enthält der Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung auf einer separaten Seite, die auch von den Klägern unterzeichnet wurde. Auf den Darlehensvertrag nebst Anlagen wird gemäß Anlage B 1, Anlageband, verwiesen. Das streitgegenständliche Darlehen wurde grundpfandrechtlich abgesichert. Die Kläger gaben eine Zweckerklärung für die Grundschuld ab. Das Darlehen wurde ausgezahlt und vertragsgemäß bedient. Mit Schreiben vom 19.03.2015 erklärten die jetzigen Prozessbevollmächtigten den Widerruf des Darlehens. Insoweit wird auf die Anlage K 3, Anlageband, verwiesen.

In der Klageschrift erklärten die Kläger die Aufrechnung ihres –vermeintlichen Anspruches- mit dem Gegenanspruch der Beklagten erklärt.

Die Kläger sind der Auffassung, die Belehrung sei fehlerhaft, weshalb auch noch im Jahre 2015 wirksam der Widerruf habe erklärt werden können.

Die Kläger sind der Meinung, die Belehrung weiche bereits von der relevanten Musterbelehrung nach Maßgabe BGB-InfoV ab, weshalb sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Darüber hinaus sei die Belehrung über den Fristbeginn undeutlich und damit unwirksam, denn der Verbraucher könne nicht ersehen, wann der Zeitpunkt des Zugangs seiner Annahmeerklärung bei der Beklagten ist, so dass der Fristbeginn nicht bestimmt werden könne. Auch sei der Hinweis, dass die Frist nicht vor dem Tag des Abschlusses zu laufen beginne, fehlerhaft. Auch könne der Eindruck entstehen, dass die Frist vor Abgabe der Erklärung des Verbrauchers beginne. Die Beklagte stifte auch Verwirrung, da an mehreren Stellen ihr Angebot als Darlehensvertrag bezeichnet werde. Ebenso sei die Belehrung zum Fernabsatz verwirrend. Darüber hinaus behaupten die Kläger, sie hätten eine „Vertragsurkunde“ nicht zur Verfügung gestellt bekommen. Ihnen habe lediglich das Angebot der Beklagten vorgelegen. Letztlich könnten die genannten Alternativen in der Fristbelehrung nicht eintreten, so dass die Belehrung Überflüssiges enthalte und damit fehlerhaft sei.

Die Kläger haben mehrfach die Klage geändert, um weiteren Zahlungen während des Prozessverlaufes Rechnung zu tragen. Übereinstimmend haben die Parteien den Klageantrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 05.07.2016 für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen nunmehr,

1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Nummer … durch den Widerruf vom 19. März 2015 beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung des Betrages von 86.244,53 Euro seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von ... des Amtsgerichts …, Blatt …, gemäß gesonderter Grundschuldbestellung in Höhe von 170.000,00 Euro eingetragenen Grundschuld zu erteilen, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 86.244,53 Euro durch die Kläger.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die für die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.629,46 Euro zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt Hilfswiderklage für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Kläger zum Darlehensvertrag Kontonummer … für begründet hält und eine Rückabwicklung dieses Darlehensverhältnisses aufgrund des erklärten Widerrufs bejaht, und beantragt,

die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 110.716,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.04.2015 zu bezahlen.

Die Kläger beantragen,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.

Die Beklagte verweist darauf, dass es auf eine Übereinstimmung der streitgegenständlichen Belehrung mit dem Mustertext nicht ankomme, wenn bereits, wie vorliegend, die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Nach Auffassung der Beklagten erfülle die streitgegenständliche Belehrung die gesetzlichen Anforderungen, denn diese könne nur dahingehend verstanden werden, dass es auf die Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers ankomme.

Die Beklagte hat vorsorglich die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen etwaige Rückabwicklungsansprüche der Kläger erklärt. Mit der Hilfswiderklage verlangt die Beklagte die Rückzahlung der Darlehensvaluta.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ob bereits dem Feststellungsantrag das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, kann dahinstehen. Zwar gilt grundsätzlich der Vorrang der Zulässigkeitsprüfung. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses und damit auch eines Feststellungsinteresses offen bleiben kann, wenn die Klage, wie vorliegend, ohnehin unbegründet ist.

Die Klage ist unbegründet, denn der im Jahre 2015 ausgesprochene Widerruf ist verspätet. Der Widerruf wurde erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, die zwei Wochen beträgt, erklärt.

Maßgebend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist § 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, denn die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen der Parteien datieren vorliegend auf den 30.01.2009/02.02.2009. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein muss. Der Verbraucher soll nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Der Verbraucher ist deshalb nicht nur über das Bestehen eines Widerrufrechtes, sondern auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az XI ZR 33/08). Die streitgegenständliche Belehrung hält diesen Maßstäben bereits stand, weshalb unbeachtlich ist, ob diese Belehrung dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoVO in der Fassung vom 04.03.2008 inhaltlich und in der äußeren Gestaltung ggf. nicht vollständig entspricht (vgl. OLG Frankfurt vom 17.09.2014, AZ 23 U 288/13).

Um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, schuldet die Beklagten zunächst nach § 355 II S.1 BGB a.F. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht, in Textform vorliegt und den Namen und die Anschrift des Widerrufsadressaten angibt sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelungen des § 355 II S.2 BGB a.F. enthält. Diese Anforderungen erfüllt die streitgegenständliche Belehrung, wobei das Vorliegen der Belehrung in Textform nicht in Streit steht und auch nicht die Angabe des Widerrufsadressaten.

Die Belehrung ist deutlich in ihrer äußeren Gestaltung, denn sie befindet sich auf einer separaten Seite und wird mit der Überschrift im Fettdruck „Widerrufsbelehrung“ eingeleitet. Zudem ist am Ende der Belehrung die Unterschrift des Verbrauchers zu leisten. Damit ist sichergestellt, dass die Belehrung schlichtweg nicht übersehen werden kann.

Darüber hinaus ist die Belehrung auch inhaltlich deutlich und unmissverständlich und macht dem Verbraucher seine Rechte klar, wobei ergänzend zu beachten ist, dass nach § 492 BGB a.F. Verbraucherdarlehensverträge schriftlich zu schließen sind –wie vorliegend geschehen - und deshalb auch § 355 II S. 3 BGB a.F. relevant ist, wonach die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift dieser Urkunden zur Verfügung gestellt werden. Ebenso ist zu bedenken, dass vorliegend der Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes zustande kam, so dass nach § 312d V, II BGB a.F. (Fassung vom 02.12.2004) die Widerrufsfrist abweichend von § 355 II S.1 BGB a.F. nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c II BGB und –bei Dienstleistungen- nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginnt.

Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung trägt diesen gesetzlichen Vorgaben Rechnung, denn in Form von übersichtlichen Spiegelstrichen werden die Voraussetzungen des Fristbeginns gerade aufgelistet, in dem auf die Widerrufsbelehrung in Textform, die Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, „Ihres“ schriftlichen Antrages oder Abschriften hiervon, die für den Vertrag geltenden AGB, die Zurverfügungstellung der Fernabsatzinformationen hingewiesen wird und auch der ausdrückliche Hinweise erteilt wird, dass die Frist nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages beginnt.

Unerheblich ist die Rüge der Kläger, dass unbekannt sei, wann der von den Klägern unterschriebene Darlehensvertrag bei der Beklagten eingegangen sei und die Belehrung deshalb nicht deutlich sei. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Frankfurt ist eine Schätzung der Postlaufzeit dem unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres zumutbar (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2016, Az 17 U 199/15; OLG Frankfurt). Auch sieht das Gesetz keine Verpflichtung des Unternehmers vor, den Verbraucher über das genaue Eingangsdatum zu unterrichten. Das Gesetz beschränkt sich darauf das Ereignis zu benennen, nämlich den Vertragsschluss. § 312 d II BGB a.F. enthält insoweit ebenfalls die Formulierung „nicht jedoch vor dem Tag des Vertragsschlusses“. An die verwendete Belehrung dürfen daher keine höheren Anforderungen gestellt werden als das Gesetz selbst.

Ebenso ist unerheblich, dass die Kläger rügen, dass auf Grund der Vorgehensweise der Beklagten, nämlich den Klägern ein Angebot zu übersenden, drei von vier Alternativen der Fristberechnung (2. Spiegelstrich) gar nicht eintreten könnten. Auch an dieser Stelle ist auf den Gesetzeswortlaut § 355 II S.3 BGB a.F. zu verweisen, der ebenfalls genau diese Alternativen auflistet. Wenn das Gesetz davon ausgeht, dass es verständlich ist, kann bei gleichlautendem Wortlaut der Belehrung nicht eine Undeutlichkeit hinein interpretiert werden. Selbst wenn nur eine von 4 Alternativen im konkreten Fall einschlägig sein sollte, wird durch das Benennen der Alternativen die Belehrung nicht missverständlich oder verwirrend, zumal auf den angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher und dessen Verständnismöglichkeit abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.16, AZ XI ZR 101/15) und nicht auf den völlig orientierungslosen und minderbemittelten Verbraucher. Für den hier einzig relevanten verständigen Verbraucher ist daher auch ohne weitere Erklärung deutlich, dass mit der Vertragsurkunde der Darlehensvertrag gemeint ist. Und der unverständige und orientierungslose Verbraucher, der dieses sich aufdrängende Verständnis nicht hat, kann unter Punkt „C“ der Verbraucherinformation nachlesen, dass mit „Vertragsurkunde“ der Darlehensvertrag nebst Anlagen gemeint ist. Selbst der Bundesgerichtshof erwartet von dem Verbraucher, dass er seinen Darlehensvertrag aufmerksam liest (vgl BGH a.a.O., Rn. 34). Abschließend soll noch darauf verwiesen werden, dass auch die Musterbelehrung (Fassung vom 04.03.2008) ebenfalls sämtliche Alternativen benennt.

Im Ergebnis kann die Kammer daher auch nicht den Vorwurf der Kläger teilen, es werde Verwirrung gestiftet, da die Beklagte ihr Angebot als Darlehensvertrag bezeichnet. Die Annahme einer Verwirrungsmöglichkeit verbietet sich bereits aus den dargelegten Gründen auf Grund des Hinweises unter Punkt „C“ der Verbraucherinformationen, die der Verbraucher nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofes zur Kenntnis nehmen muss. Darüber hinaus ist selbst einem juristischen Laien bewusst, dass ein Darlehensvertrag ein zweiseitiger Akt ist, der Willenserklärungen von beiden Parteien erfordert.

Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie bereits im Angebot der Beklagten enthalten war und damit vor Abgabe der Willenserklärung der Kläger diesen vorgelegen hat. Die Kammer geht davon aus, dass die Kläger mit dieser Rüge geltend machen wollen, dass der Verbraucher davon ausgehen könnte, dass die Frist bereits mit der Übersendung der Belehrung beginnen würde. Allerdings stellt die streitgegenständliche Belehrung ausdrücklich klar, dass die Frist nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages zu laufen beginnt. Das hier angedeutete Verständnis des Verbrauches kann daher nicht geteilt werden.

Soweit die Kläger die Belehrung über die finanzierten Geschäfte und deren Abweichung von der Musterbelehrung rügen, ist zunächst auszuführen, dass es aus den dargestellten Gründen auf die Musterbelehrung gar nicht ankommt. Es liegt mithin eine überflüssige Belehrung vor. Dieser Umstand als solcher kann jedoch nicht zur Vertragslösung führen, denn auch nach der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10), kann die Belehrung entfallen, muss aber nicht, weshalb eine nicht einschlägige –überflüssige- Belehrung nicht per se zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung führt. Wenn man dies anders sehen sollte, so ist die Rechtsprechung des BGH zu Erklärungszusätzen (Urteil vom 04.07.2002, Az I ZR 55/00) zu beachten, wonach Erklärungszusätze dann unbeachtlich sind, wenn diese nicht von der geschuldeten Belehrung abweichen oder diese verwässern. So liegt der Fall hier, denn der angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher, auf den der BGH in seiner Rechtsprechung abstellt, erkennt hier ohne weiteres, dass die Belehrung für finanzierte Geschäfte hier nicht für ihn einschlägig ist, weshalb er sich auch nicht von der eigentlichen Belehrung ablenken lässt.

Schließlich kann der Klage auch nicht zum Erfolg verholfen werden mit der Behauptung, die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt eine Ausfertigung der von beiden Seiten unterschriebenen Vertragsurkunde erhalten und von ihnen sei kein Darlehensantrag gestellt worden, so dass selbst im Falle der Wirksamkeit der Belehrung die Frist nicht begonnen hätte. Den Klägern lag der Darlehensvertrag, also die Vertragsurkunde, vor. Die Kläger stellen nämlich selbst nicht in Abrede, dass sie das von der Beklagten am 30.01.2009 unterzeichnete Angebot erhalten und ihrerseits am 02.02.2009 unterschrieben haben. Durch die Versendung dieser Vertragsurkunde an die Beklagte haben die Kläger die Urkunde wieder aus den Händen gegeben. Bei ihnen verblieb jedoch, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ein weiteres Exemplar mit der Unterschrift der Beklagten, in welchem auch die Belehrung enthalten ist und das sie als Anlage der Klageschrift hier vorlegen konnten. Das Gesetz stellt nicht die Anforderung auf, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Willenserklärung der Kläger die Vertragsurkunde oder eine Abschrift hiervon noch bei den Klägern vorhanden sein muss. Entscheidend ist, dass die Kläger die Voraussetzungen des Fristenlaufes „nachlesen“ können, was vorliegend der Fall war.

Die Klage unterlag damit der Abweisung mit der Folge, dass die Bedingung zur Entscheidung der Hilfswiderklage nicht eingetreten ist.

Die Nebenentscheidungen teilen das Schicksal der Hauptanträge.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 91 a ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.