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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 09.10.2024 – 8 U 103/23

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1009.8U103.23.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.07.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (Az.: 21 O 26/22) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Gründe:

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A.

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Die F. & Co. KG (eingetragen im Handelsregister HRA # Amtsgericht Hagen) ist alleinige Gesellschafterin der Spedition F. GmbH (eingetragen im Handelsregister HRB * Amtsgericht Hagen), die als operativ tätige Gesellschaft eine Spedition betreibt. Der Gesellschaftszweck der F. & Co. KG liegt in dem Halten und Verwalten eigenen Immobilienvermögens sowie in der Beteiligung an der Spedition F. GmbH.

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Die Gesellschaftsanteile an der F. & Co. KG werden allein von den Abkömmlingen der am 19.05.1994 verstorbenen G. F. gehalten. Die Klägerin, Tochter der G. F., war früher Kommanditistin und ist jetzt alleinige Komplementärin. Sie übernahm diese Stellung nach dem Tod ihres Bruders U. F., des Vaters der Beklagten zu 1). Die Beklagten und W. N.-F., eine weitere Tochter der G. F., sind Kommanditisten der F. & Co. KG. Die Beklagte zu 1) ist die Mutter des Beklagten zu 2).

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Das notarielle Testament der G. F. vom 21.06.1991 (UR-N01/1991 des Notars H. X., Anlage K 12, Bl. 249 ff. eGA I) enthält zu der Gesellschafterstellung ihrer Abkömmlinge die folgenden Passagen:

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„1. Aus Sorge um den Fortbestand der Firmen F. & Co. Kommanditgesellschaft und F. Speditions GmbH und im Interesse einer vernünftigen ungestörten Geschäftsführung bestimme ich meinen Sohn U. zu meinem Erben, um damit insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung in der KG zu bestimmen.

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Finanziell und wirtschaftlich behandele ich aber soweit wie möglich meine beiden Töchter W. N.-F. und D. V. geb. F. gleich. Sie erhalten deshalb vermächtnisweise je 1/3 meines Gesamtvermögens mit folgenden Sonderbestimmungen ohne weitere Ausgleichungspflicht:

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2. a) Mein Anteil an der F. Speditions GmbH bleibt bei U., so daß dieser mit insgesamt 50 % beteiligt ist und nicht überstimmt werden kann. Außerdem mache ich meinen Töchtern die Auflage, U. die Alleinvertretungsbefugnis als Geschäftsführer der F. Speditions GmbH einzuräumen [...].

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b) Hinsichtlich der F. & Co. Kommanditgesellschaft hat U. vermächtnisweise seinen Schwestern je 1/6 meines Kapitalanteils - das ist 5 % des Gesamtkapitals - zu übertragen. [...]

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Im übrigen mache ich meinen Töchtern die Auflage in der Kommanditgesellschaft einer Vertragsänderung dahin zuzustimmen, [...] daß sich das Stimmrecht in der Kommanditgesellschaft nach den Kapitalanteilen und nicht mehr nach Köpfen in Zukunft zu richten hat. [...]

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3. [...] außerdem ist für die Dauer von 30 Jahren ab Tod die Auseinandersetzungsversteigerung ausgeschlossen.

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Die dauerhafte Nutzung des Firmengeländes C.-straße durch die genannten Gesellschaften ist zu sichern.

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4. Sollten meine Kinder gegen dieses Testament, insbesondere hinsichtlich der Vermächtnisse und Auflagen, vorgehen oder die Erfüllung verweigern, soll das verweigernde Kind nur den Pflichtteil erhalten.

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5. Im übrigen halte ich meinen innigen Wunsch fest, daß in der nächsten Generation die Enkelinnen S. V. und E. F. die Unternehmen gleichberechtigt und gleichbeteiligt fortführen. Aus diesem Grund sind U. und meine Töchter Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmer, befreit von allen Beschränkungen. [...]. Wenn U. vor mir stirbt, soll seine Tochter nicht das Recht haben, die Geschäftsführung zu übernehmen - vielmehr sollen in diesem Falle meine Töchter das Vorrecht haben, persönliche Haftung und Geschäftsführung zu übernehmen. "

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Der Gesellschaftsvertrag der F. & Co. KG (Anlage KE 1, Bl. 99 ff. eGA I) enthält u.a. die folgende Klausel, die aufgrund des Erberfüllungsvertrages vom 31.01.1995 (UR-N02/1995 des Notars H. X., Anlage K 12, Bl. 243 ff. eGA I) zwischen der Klägerin, W. N.-F. und U. F. eingefügt wurde:

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„§ 3

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[…]

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(4) Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nicht nach Köpfen, sondern nach Kapitalanteilen (Ziff. 1 und 2).

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Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in Gesellschafterversammlungen durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe beraten oder vertreten zu lassen.“

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Nach Umsetzung des Erberfüllungsvertrages hielt Herr U. F., der zugleich Komplementär war, einen Kapitalanteil von 51 %, die Klägerin und ihre Schwester W. N.-F. als Kommanditistinnen hielten jeweils einen Kapitalanteil von 24,5 %.

21

U. F. verstarb am 05.10.2014 und wurde von der Beklagten zu 1) mit einem Anteil von 85 % und dem Beklagten zu 2) mit einem Anteil von 15 % beerbt. Die Gesellschafter stritten nach dem Tod von U. F. darüber, ob die Klägerin durch Ausübung eines entsprechenden Optionsrechts Komplementärin der F. & Co. KG geworden war; der Senat stellte dies durch ein rechtskräftiges Urteil vom 29.08.2016 in dem Berufungsverfahren 8 U 10/16 fest.

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Aufgrund eines weiteren rechtskräftigen Urteils vom 06.01.2022 des Landgerichts Hagen (21 O 20/21) steht fest, dass die Tochter der Klägerin S. V.-R., der die Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Kapitalanteil von 4,5 % übertragen hatte, aufgrund dieses Vertrages nicht Kommanditistin der F. & Co. KG geworden ist.

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Wegen der weiteren gesellschaftsvertraglichen Regelungen der F. & Co. KG und wegen der Vertragshistorie wird auf den zusammenfassenden Gesellschaftsvertrag (Anlage KE 1, Bl. 99 eGA I) und den notariellen Erberfüllungsvertrag vom 31.01.1995 (UR-N02/1995 des Notars H. X., Anlage K 12, Bl. 243 eGA I) verwiesen. Wegen der Verfügungen der G. F. wird auf ihre Testamente vom 21.06.1991 (UR-N01/1991 des Notars H. X., Anlage K 12, Bl. 249 ff. eGA I) und vom 24.10.1991 (UR-N03/1991 des Notars H. X., Anlage K 12, Bl. 253 ff. eGA II) sowie auf den notariellen Erbvertrag zwischen G. F. und U. F. (UR-N04/1992 des Notars H. X., Anlage 1 zum Schriftsatz vom 09.12.2022, Bl. 296 ff. eGA I) Bezug genommen.

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Derzeit ist ein Rechtsstreit anhängig, an dem die Parteien des vorliegenden Verfahrens, die weitere Kommanditistin W. N.-F. sowie S. V.-R. beteiligt sind (21 O 58/21 Landgericht Hagen, 8 U 82/23 Oberlandesgericht Hamm). Gegenstand der Klage ist u. a. das Zustandekommen von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen vom 15.04.2021 u.a. über die Auflösung und Liquidation der F. & Co. KG. Die hiesigen Beklagten haben in dem Rechtsstreit 21 O 58/21 Landgericht Hagen eine Widerklage erhoben, mit der sie die Auflösung der Gesellschaft, hilfsweise die Ausschließung der Klägerin D. F. aus der Kommanditgesellschaft sowie hilfsweise die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Klägerin erreichen wollen.

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Parallel zu dem Rechtsstreit 21 O 58/21 betrieben die hiesigen Beklagten das einstweilige Verfügungsverfahren 21 O 96/21 Landgericht Hagen mit dem Ziel der vorläufigen Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der hiesigen Klägerin. Die Beklagten stützten ihr Begehren auf den Umgang der Klägerin mit Anwaltsvergütungsrechnungen ihrer vormaligen Bevollmächtigten, der Rechtsanwälte B. & K. Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartG mbB. Die Klägerin beauftragte diese Kanzlei seit dem Jahr 2014 mit dem Mandat „F.“, das ursprünglich federführend vom dem im Jahr 2020 verstorbenen Rechtsanwalt Dr. O. bearbeitet wurde. Die Klägerin führte in der Folgezeit mehrere Rechtsstreitigkeiten, welche die Kommanditgesellschaft und private Angelegenheiten von ihr und ihrer Tochter S. V.-R. betrafen. Die Bevollmächtigten richteten in den Jahren 2019 und 2020 mehrere Rechnungen in einem Gesamtumfang von 113.912,75 € an die F. & Co. KG, obwohl diese ganz oder teilweise die privaten Rechtsstreitigkeiten der Klägerin bzw. ihrer Tochter betrafen. Die Klägerin beglich die Rechnungen aus dem Gesellschaftsvermögen der F. & Co. KG und räumte diese Vorgehensweise nach und nach ein. Durch Urteil vom 14.12.2021 ordnete das Landgericht Hagen in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 21 O 96/21 an, dass D. F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache 21 O 58/21 Landgericht Hagen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis jeweils teilweise entzogen werde, soweit es um die Aufarbeitung der fehlerhaften Rechnungen ihrer Prozessbevollmächtigten gehe; dabei ging das Landgericht über den Antrag der hiesigen Beklagten insofern hinaus, als diese nicht die Entziehung der Vertretungsbefugnis beantragt hatten. Auf die Berufung beider Parteien änderte der Senat das in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts Hagen vom 14.12.2021 in dem Berufungsverfahren 8 U 3/22 mit Urteil vom 08.05.2022 teilweise ab und entzog D. F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit Landgericht Hagen 21 O 58/21 die Befugnis, die Geschäfte der F. & Co. KG mit dem Sitz in Hagen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRA #, zu führen (Anlage KE 2, Bl. 103 ff. eGA I). Der Senat hat in dem Urteil die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der §§ 117, 161 Abs. 2 HGB seien erfüllt, da in Gestalt der finanziellen Unregelmäßigkeiten bei der Buchung und Bezahlung der in Rede stehenden Anwaltsvergütungsrechnungen zulasten der F. & Co. KG ein wichtiger Grund vorliege, der eine vollständige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der D. F. rechtfertige. Für das Vertrauensverhältnis zum geschäftsführenden Gesellschafter, dem das Gesellschaftsvermögen weitestgehend anvertraut sei, komme es auf dessen persönliche Integrität im Umgang mit ihm anvertrauten fremden Geldern an, die hier zerstört und durch die nachträgliche Prüfung, sukzessive Korrektur und Erstattung der Fehlbeträge nicht wiederhergestellt worden sei. Da D. F. nach ihren eigenen Angaben nicht willens oder nicht in der Lage sei, die Richtigkeit der Rechnungen zu überprüfen, müssten die Verfügungskläger (die hiesigen Beklagten) die berechtigte Sorge haben, dass sie die Vermögensinteressen der Kommanditgesellschaft auch in Zukunft nicht hinreichend beachte.

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Durch Urteil vom 13.06.2023 erklärte das Landgericht Hagen in dem Verfahren 21 O 58/21 u. a. die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse vom 15.04.2021 sowie die in der Gesellschafterversammlung vom 21.05.2021 vorsorglich gefassten Bestätigungsbeschlüsse und die in derselben Versammlung erneut gefassten Beschlüsse über die Auflösung und Liquidation der F. & Co. KG für nichtig. Auf die Hilfswiderklage der hiesigen und dortigen Beklagten schloss das Landgericht die Komplementärin D. F. aus der Kommanditgesellschaft aus und verurteilte die weitere Kommanditistin W. N.-F., der Ausschließung zuzustimmen und an der Anmeldung der Ausschließung zum Handelsregister mitzuwirken. Das Berufungsverfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 8 U 82/23 anhängig und auf den 25.11.2024 terminiert.

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Die hier streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse datieren vom 10.03.2022 und zielen auf die Einsetzung eines externen Sonderprüfers zur Aufarbeitung von fehlerhaft an die F. & Co. KG gestellten Rechnungen durch die Rechtsanwälte B. & K. ab. In der Gesellschafterversammlung, in der Rechtsanwalt Dr. P. als Versammlungsleiter und Protokollführer fungierte, wurde ausweislich des Protokolls u. a. über die in den Klageanträgen genannten Tagesordnungspunkte gemäß Einladung der Beklagten zu 1) vom 28.02.2022 (Anlage S&J 8, Bl. 50 ff. eGA I) abgestimmt. Die Beklagte zu 1) und Herr Dr. P. als Vertreter des Beklagten zu 2) stimmten jeweils für den jeweiligen Beschlussgegenstand und die Klägerin und Frau S. V.-R. als Vertreterin von Frau W. N.-F. stimmten dagegen. Wegen der Einzelheiten zur Abstimmung wird auf das von Dr. P. gefertigte Protokoll vom 01.04.2022 (Anlage S&J 9, Bl. 52 ff. eGA I) Bezug genommen.

28

Mit Schreiben vom 20.06.2022 benannte der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer den Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt L. Z. aus M. als Sonderprüfer (Anlage KE 11, Bl. 197 eGA I). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten erklärten sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Die weitere Gesellschafterin W. N.-F. teilte der Klägerin zu 1) in einem Gespräch mit, mit dem Vorschlag des Herrn Z. als Sonderprüfer einverstanden zu sein (vgl. Berichtigungsbeschluss vom 24.08.2023, Bl. 528 eGA I). Seine Beauftragung erfolgte noch nicht.

29

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit mit näherem Vortrag die Auffassung vertreten, die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse gerichtete Klage weise das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf, da sie gegen nichtige Beschlüsse vorgehen dürfe, auch wenn sie - unstreitig - grundsätzlich nichts gegen die Beauftragung eines Sonderprüfers habe. Die Beschlüsse seien nichtig, weil der Beklagten zu 1) keine Ladungskompetenz für die Gesellschafterversammlung vom 10.03.2022 zugestanden habe. Die Beschlussgegenstände zu A. (TOP 3), B. (TOP 4) und D. (TOP 6) seien jeweils zu unbestimmt formuliert. Eine Satzungsänderung könne zudem nur einstimmig beschlossen werden, da es keine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag der F. & Co. KG gebe.

30

Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der F. & Co. KG (AG Hagen, HR A #) vom 10.03.2022 gefassten Beschlüsse

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A. Anordnung einer Sonderprüfung mit dem Prüfgegenstand: Aufarbeitung von fehlerhaft an die F. & Co. KG gestellten Rechnungen durch die Rechtsanwälte B. & K., J., insbesondere in den Jahren 2018 bis 2021;

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B. Auswahl des Sonderprüfers durch eine neutrale Institution, beispielsweise dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, eine Industrie- und Handelskammer oder eine Rechtsanwalts- bzw. Wirtschaftsprüferkammer;

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C. Bestellung eines besonderen Vertreters der Gesellschafterversammlung der F. & Co. KG gegenüber der neutralen Institution, die den Sonderprüfer auswählen soll (Beschluss B.), und dem Sonderprüfer, insbesondere mit der Befugnis zur Beauftragung des Sonderprüfers im Namen der F. & Co. KG mit der Konkretisierung, dass Frau E. A. besonderer Vertreter sein soll;

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D. vorsorglich: Änderung des Gesellschaftsvertrages der F. & Co. KG dergestalt, dass die Anordnung einer Sonderprüfung gem. vorstehender Tagesordnung zulässig ist;

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nichtig sind; hilfsweise die vorgenannten Beschlüsse für nichtig zu erklären.

37

Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagten haben gemeint, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der angegriffene Beschluss B. habe sich mit der Benennung des Sonderprüfers Z. durch den Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer erledigt. Die Beklagte zu 1) sei zur Ladung befugt gewesen, zudem habe die Klägerin rügelos über die Beschlussgegenstände abgestimmt. Der Gesellschaftsvertrag der F. & Co. KG beinhalte eine allgemeine Mehrheitsklausel, so dass eine einfache Beschlussmehrheit zur Satzungsänderung zwecks Beauftragung eines Sonderprüfers genügt habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

41

Durch das angefochtene Urteil vom 07.07.2023, das durch einen Beschluss vom 24.08.2023 (Bl. 526 eGA I) berichtigt worden ist, hat das Landgericht die begehrten Feststellungen getroffen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig und weise insbesondere das notwendige Rechtsschutzbedürfnis aus, da dieses nur ausnahmsweise fehle, wenn keinerlei objektives Bedürfnis für eine Nichtigerklärung des Beschlusses gegeben sei. Vorliegend seien insbesondere die Beschlüsse zu A. und B. nicht überholt. Die Feststellungsklage sei begründet, da die angegriffenen Beschlüsse nichtig seien. Der Beschluss zu A. sei unwirksam, weil er nicht mit der notwendigen Mehrheit, d.h. nicht einstimmig, beschlossen worden sei. Die Frage von Ladungsfehlern könne daher dahingestellt bleiben. Die Einsetzung eines Sonderprüfers könne vorliegend mangels satzungsrechtlicher Regelung nur über eine Satzungsänderung erfolgen, da § 142 AktG nicht analog anwendbar sei. Die Änderung einer Satzung erfolge grundsätzlich einstimmig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthalte eine Regelung, die Satzungsänderungen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit erlaube. Die Satzung der F. & Co. KG beinhalte jedoch nach dem Ergebnis der Auslegung, die subjektiv und unter Berücksichtigung des Inhalts der Testamente der G. F. zu erfolgen habe, keine allgemeine Mehrheitsklausel, die auch für Satzungsänderungen gelte. Die maßgebliche Regelung des § 3 Abs. 4 sei über Ziffer 2 des Erberfüllungsvertrags vom 31.01.1995 in den Gesellschaftsvertrag eingefügt worden. Sprachlich sei dabei unausgesprochen geblieben, in welchem Umfang das Mehrheitsprinzip habe eingeführt werden sollen. Da sich die Vertragsparteien am Ende des Erberfüllungsvertrages aber vorbehalten hätten, dass sich jede der Vertragsparteien darauf berufen dürfe, der Wille der G. F. ginge weiter oder sei nur unzureichend umgesetzt, hätten sie sich im Streitfall über Inhalt, Unklarheiten und Regelungslücken in Bezug auf den Erberfüllungsvertrag ausdrücklich dem Willen der G. F. unterwerfen wollen. Der Zeitpunkt der Auslegung der Testamente sei hierdurch lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verlegt worden. Aus den Testamenten folge zwar, dass U. F. bei der Führung der Gesellschaft, zumindest auch für unter § 116 Abs. 2 HGB fallende Maßnahmen, habe frei schalten und walten können sollen. Gleichwohl lasse sich daraus nicht der Wille der G. F. ermitteln, dass diese Führungskompetenz sogar die Abänderung der Satzung der F. & Co. KG gegen den Willen seiner Schwestern habe umfassen sollen. Das Argument der hiesigen Beklagten, im Fall einer Unregelmäßigkeit in der Geschäftsführung sei auch G. F. mit einer durch Mehrheitsbeschluss erfolgenden Satzungsänderung - beschränkt auf den Gegenstand einer Sonderprüfung - einverstanden gewesen, finde keine Stütze in ihren Testamenten. Das Verhalten der Klägerin sei auch nicht treuwidrig. Eine mögliche Zustimmungspflicht zu einer Vertragsänderung müsse im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Leistungsklage ausnahmsweise entbehrlich sei, lägen nicht vor. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Satzungsänderung stelle sich das Begehren der Klägerin auch nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich dar, weil sie selbst - lediglich mit einem umfassenderen Prüfungsauftrag - mit einer Sonderprüfung einverstanden sei, also eine die Anwaltsrechnungen betreffende Sonderprüfung dem Grunde nach billige. Denn dies ändere nichts daran, dass es an der notwendigen einstimmigen Satzungsänderung fehle. Ohne den Beschluss zu A. komme den weiteren Beschlussgegenständen zu B. und C. keine selbständige Bedeutung zu.

42

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wiederholen die Beklagten ihre Auffassung, die Klage sei wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Klägerin selbst hervorhebe, nichts gegen die Durchführung einer Sonderprüfung zu haben. Jedenfalls fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, gegen den Beschluss B. klageweise vorzugehen. Das Landgericht habe den Sachvortrag der Klägerin übergangen, dass W. N.-F. erklärt habe, ebenfalls mit dem vorgeschlagenen Sonderprüfer einverstanden zu sein. Aufgrund des Einverständnisses aller Gesellschafter mit dem Sonderprüfer Z. habe sich das Bedürfnis nach einer Nichtigerklärung des Beschlusses B. objektiv erledigt. Der darin liegende Gehörs- und Verfahrensverstoß, der wegen des Auflagenbeschlusses der Kammer vom 14.02.2023 (Bl. eGA I) umso schwerer wiege, und der Umstand, dass es sich um eine Überraschungsentscheidung handele, rechtfertigten die Aufhebung und Zurückverweisung. Die Klage sei auch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergebe die Auslegung des Gesellschaftsvertrages der F. & Co. KG, dass die Beschlüsse vom 10.03.2022, deren Gegenstand die Anordnung einer Sonderprüfung wegen unstreitiger Verfehlungen der Klägerin sei, mit (Kapital-) Mehrheit hätten gefasst werden können. Das Einstimmigkeitsprinzip sei wirksam und allumfassend abbedungen. Der Gesellschaftsvertrag setze nach seinem Wortlaut Mehrheitsentscheidungen voraus. Die Frage, ob bestimmte Beschlussgegenstände auszunehmen seien, sei zu verneinen, so dass es sich um eine allgemeine Mehrheitsklausel handele. Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag subjektiv über seinen Wortlaut hinaus ausgelegt werde, ändere sich das Ergebnis für die streitbefangenen Beschlussgegenstände nicht. Es gebe keinen auf erster Prüfungsstufe relevanten Auslegungsstoff, auch nicht die Testamente der G. F., der etwas dafür hergebe, dass die Gesellschafterversammlung nicht nach Maßgabe von § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages legitimiert sein könnte, eine Sonderprüfung anzuordnen, noch dazu vor dem Hintergrund der unstreitigen und gravierenden Verfehlungen der Klägerin, die bislang nicht zusammenhängend von einem unabhängigen Dritten untersucht worden seien.

43

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hagen vom 07.07.2023 (21 O 26/22)

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens nach § 538 Abs. 2 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

48

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

50

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich ihrer „Motivationslage für das streitgegenständliche Klageverfahren“ verweist sie auf die Ausführungen unter Randziffer 46 der Klageschrift.

51

B.

52

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

53

I.

54

Die Berufung ist mit dem Hauptantrag auf Abweisung der Klage unbegründet. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil zu Recht festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der F. & Co. KG vom 10.03.2022 gefassten Beschlüsse zu TOP 3, TOP 4, TOP 5 und TOP 6 nichtig sind.

55

1. Die Klage ist zulässig.

56

a) Das Landgericht hat zutreffend die Statthaftigkeit der mit den Hauptanträgen verfolgten allgemeinen Feststellungsklage bejaht.

57

aa) Das durch das MoPeG neu geschaffene Beschlussmängelrecht mit der Unterscheidung zwischen anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen und der Einführung einer fristgebundenen Anfechtungsklage (§§ 110 bis 115 HGB in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung) ist auf das vorliegende Verfahren, das seit dem Jahr 2022 rechtshängig ist und Beschlussfassungen aus dem Jahr 2022 betrifft, nicht anwendbar. Für § 110 HGB gibt es keine besondere Übergangsvorschrift, so dass dieser seit dem 01.01.2024 anzuwenden ist, Art. 137 MoPeG. Der Gesetzgeber geht ausweislich der Materialien davon aus, dass die Fehlerhaftigkeit aller Beschlüsse, die vor dem 01.01.2024 gefasst wurden, nach dem bisherigen Feststellungsmodell geltend zu machen ist, so dass bereits anhängige Feststellungsklagen keiner Umstellung auf eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bedürfen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf MoPeG, BT-Drs. 19/27635, S. 228; Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Hass/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 110 Rn. 2, 2a). Das hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich unter Verweis auf den Grundsatz der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts bestätigt (BGH, Urteil vom 16.07.2024, II ZR 71/23, juris Rn. 13; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2024, 9 U 58/23, juris Rn. 36).

58

bb) Da der Gesellschaftsvertrag der F. & Co. KG keine abweichende Regelung zu Beschlussmängelstreitigkeiten enthält, bleibt es für die streitgegenständlichen Beschlussfassungen dabei, dass deren Nichtigkeit mittels allgemeiner Feststellungsklage gegen diejenigen Gesellschafter der F. & Co. KG zu richten ist, die den Beschluss für wirksam halten (hier also die Beklagten), vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1999, II ZR 278/98, juris Rn. Rn. 4; Urteil vom 27.04.2009, II ZR 167/07, juris Rn. 25; Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris Rn. 19.

59

b) Das Feststellungsinteresse der Klägerin, die Gesellschafterin der F. & Co. KG ist, ist zu bejahen. Es handelt sich um ein aus der Mitgliedschaft selbst folgendes Recht und bedarf keiner besonderen Rechtfertigung durch eine persönliche Betroffenheit des klagenden Gesellschafters (BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, juris Rn. 25; Urteil vom 07.02.2012, II ZR 230/09, juris Rn. 24). Die Gesellschafter müssen keine Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses hinnehmen (Schmitz-Herscheidt in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 6. Aufl., § 52 Rn. 28).

60

c) Für alle Klageanträge besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, die Nichtigkeit der jeweiligen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der F. & Co. KG feststellen zu lassen.

61

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis für die klageweise Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs fehlt nur ausnahmsweise, wenn die Klage objektiv sinnlos ist, insbesondere dann, wenn der Rechtssuchende auf einfacherem Weg einen Titel erlangen oder sonst sein Ziel erreichen kann (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., Vor § 253 Rn. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2007, 14 U 24/06, juris Rn. 27). Grundsätzlich hat ein Gesellschafter ein Rechtsschutzinteresse, die Nichtigkeit eines Beschlusses feststellen zu lassen, denn jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, dass die Gesellschafterversammlung nur solche Beschlüsse fasst, die mit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen (BGH, Urteil vom 25.11.2002, II ZR 69/01, juris Rn. 20). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch ausnahmsweise, wenn keinerlei objektives Bedürfnis für eine Nichtigerklärung des Beschlusses besteht, etwa, weil der Beschlussinhalt gänzlich ins Leere geht oder - zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - überholt ist und keine Wirkung mehr entfalten kann (Senat, Urteil vom 28.10.2015, 8 U 73/15, juris Rn. 33). Wenn ein Beschluss für Vergangenheit und Zukunft keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Gesellschafter bzw. ihrer Gesellschaftsorgane mehr haben kann, besteht auch an seiner Vernichtung oder der Klärung seiner Rechtmäßigkeit kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse (mehr) (vgl. für Aktiengesellschaft BGH, Urteil vom 19.02.2013, II ZR 56/12, juris Rn. 10, 14 und Senat, Urteil vom 07.07.2010, 8 U 119/09, juris Rn. 36 ff.).

62

bb) Nach dieser Maßgabe sind die zu TOP 3, TOP 4, TOP 5 und TOP 6 gefassten Beschlüsse nach wie vor geeignet, Rechtswirkungen zu entfalten. Die Sonderprüfung wurde noch nicht durchgeführt. Zwar wurde unter Umsetzung von TOP 4 mit dem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt L. Z. ein Sonderprüfer benannt, mit dem sich alle Gesellschafter einverstanden erklärten. Allerdings wäre die von den Beschlüssen zu TOP 3 und TOP 5 losgelöste Aufrechterhaltung des Beschlusses zu TOP 4 objektiv sinnlos, da er nicht als selbständiges, unabhängig von den anderen Beschlussgegenständen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.1973, II ZR 45/71, juris Rn. 19). Der Beschluss zu TOP 4 teilt daher auch in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis das Schicksal der weiteren streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse.

63

cc) Der Umstand, dass die Klägerin im Grundsatz mit der Durchführung einer Sonderprüfung zur Aufklärung der gegen sie erhobenen Vorwürfe einverstanden ist, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn ein etwaiges Einvernehmen der Gesellschafter beschränkt sich auf die Erkenntnis, dass eine Sonderprüfung in der eingetretenen Situation sinnvoll sein kann, und die Person eines ggf. zu beauftragenden Sonderprüfers. Die Auswahl des Sonderprüfers erfolgte ersichtlich nur vorsorglich für den Fall, dass die Sonderprüfung - gerichtlich bestätigt - durchgeführt werden muss. Aus dem Einverständnis aller Gesellschafter mit einem bestimmten Sonderprüfer können die Beklagten und der Senat jedoch nicht ableiten, dass die Klägerin und die weitere Gesellschafterin W. N.-F. nachträglich ihr Einverständnis mit den übrigen Beschlussgegenständen erklärt haben, obwohl sie in der Gesellschafterversammlung vom 10.03.2022 gegen die Beschlussvorschläge gestimmt hatten. Diese Annahme verbietet sich in Bezug auf die Klägerin schon deswegen, weil sie parallel die vorliegende Nichtigkeitsfeststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit aller Beschlüsse betreibt. Über weitere im Zusammenhang mit der Anordnung einer Sonderprüfung zu klärenden Punkte besteht nämlich Streit. Dies betrifft die grundsätzliche Frage, ob über die Durchführung und die Modalitäten einer Sonderprüfung mit Kapitalmehrheit abgestimmt werden kann oder ob eine Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Auch über die Vorgehensweise bei der Beauftragung des Sonderprüfers und den Umfang des Prüfungsauftrags konnten die Gesellschafter kein Einvernehmen erzielen. Die Klägerin hat daher ein anerkennenswertes Interesse an der gerichtlichen Klärung, ob die in der Gesellschafterversammlung vom 10.03.2022 zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschläge mit ihrem konkreten Inhalt mit Kapitalmehrheit angenommen wurden und umgesetzt werden müssen.

64

2. Die Klage ist auch begründet, wobei der Senat offenlässt, ob die in der Gesellschafterversammlung vom 10.03.2022 gefassten Beschlüsse unter formalen Mängeln leiden. Jedenfalls sind sie nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen.

65

a) Dem zu TOP 3 (Klageantrag A.) gefassten Beschluss, eine Sonderprüfung anzuordnen, fehlt die formelle Legitimation.

66

aa) Die Anordnung einer Sonderprüfung bei der F. & Co. KG findet im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage.

67

(1) Der Gesellschaftsvertrag der F. & Co. KG enthält keine Regelungen zu der Möglichkeit einer Überprüfung der Tätigkeit der Komplementärin durch einen externen Sonderprüfer.

68

(2) Auch aus dem Gesetz lässt sich eine entsprechende Anordnungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der F. & Co. KG nicht herleiten.

69

(2.1) In einer Kommanditgesellschaft haben die Kommanditisten nur die eingeschränkten Kontrollrechte nach § 166 Abs. 1 HGB alter und neuer Fassung. § 166 Abs. 2 HGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung regelte, dass die weiteren Rechte der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter nach § 118 HGB dem Kommanditisten nicht zustehen. Durch die Änderung des § 166 HGB im Zuge des MoPeG wurden die Rechte der Kommanditisten umgestaltet. Während im bisherigen Recht ein Einsichts- und Prüfungsrecht des Kommanditisten hinsichtlich des Jahresabschlusses (§ 166 Abs. 1 und Abs. 2 HGB a.F.) sowie ein außerordentliches Einsichtsrecht (§ 166 Abs. 3 HGB a.F.) bestand, neben die noch ein aus der Mitgliedschaft ableitbares (allgemeines) Informationsrecht trat, sind nach neuem Recht nur noch das Recht auf Abschrift des Jahresabschlusses und ein allgemeines Informationsrecht (§ 166 Abs. 1 HGB) geregelt, die im Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden können (§ 166 Abs. 2 HGB n.F.) (vgl. zu den Änderungen Mock, NJW 2023, 3537, 3540 Rn. 20). Das Informationsrecht nach § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. besteht insbesondere dann, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

70

(2.2) Eine § 46 Nr. 6 GmbHG vergleichbare Regelung gibt es für die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht (OLG München, Urteil vom 14.12.2017, 23 U 1481/17, juris Rn. 149). Es besteht bei der Kommanditgesellschaft - anders als bei der GmbH - auch keine gesetzliche Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung.

71

(2.3) § 142 AktG ist nach h.M. bei Kommanditgesellschaften nicht entsprechend anwendbar, und zwar auch nicht bei Publikumsgesellschaften (Senat, Urteil vom 03.12.2012, 8 U 20/12, juris Rn. 66 für Publikumsgesellschaft; Verse/Gaschler in: Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl., § 142 Rn. 365; Arnold in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 142 Rn. 5). Es fehlt mit Blick auf die Kontroll- und Einsichtnahmerechte der Kommanditisten - von denen die Beklagten im hier interessierenden Zusammenhang auch Gebrauch machten, wie das Berufungsverfahren 8 U 152/21 zeigt - eine planwidrige Regelungslücke. Bei der F. & Co. KG, einer personalistisch strukturierten Familiengesellschaft, handelt es sich nicht um eine Publikumsgesellschaft, bei der im Interesse des Gläubigerschutzes und der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft die Heranziehung von Rechtsgrundsätzen geboten sein kann, die im Recht der Kapitalgesellschaften Geltung beanspruchen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.07.1982, II ZR 201/81, juris Rn. 19). Die Neufassung der Kontrollrechte der Kommanditisten mit Inkrafttreten der durch das MoPeG veranlassten Änderungen spricht ebenfalls gegen eine planwidrige Regelungslücke: Wenn der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, die Kommanditisten benötigten weitere Befugnisse zur Überprüfung von Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung, wären die Neuregelungen im Zuge des MoPeG der geeignete Zeitpunkt gewesen, diese gesetzlich zu verankern.

72

bb) Der Senat geht davon aus, dass die Beschlüsse gemäß Klageanträgen zu A. bis D. nicht darauf abzielen, den Gesellschaftsvertrag für die Zukunft dauerhaft zu ändern. Den Beklagten geht es darum, aus konkretem Anlass eine Sonderprüfung mit einem umrissenen Prüfungsauftrag durchzuführen. Auch die Beschlussfassung zu TOP 6 (Klageantrag D.) soll lediglich die Durchführung der Sonderprüfung gemäß den zu TOP 3, TOP 4 und TOP 5 gefassten Beschlüssen ermöglichen.

73

cc) Aber auch der konkrete Beschlussgegenstand „Durchführung einer Sonderprüfung“ konnte in der F. & Co. KG nur einstimmig gefasst werden. Die Gesellschafter sind zwar grundsätzlich befugt, den Gesellschaftsvertrag punktuell zu durchbrechen. Dies kann, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt, allerdings nur durch übereinstimmende Willenserklärungen aller Gesellschafter erfolgen (BGH, Urteil vom 07.02.1972, II ZR 169/69, juris Rn. 14; Urteil vom 06.11.1989, II ZR 302/88, juris Rn. 8; Urteil vom 11.12.1989, II ZR 61/89, juris Rn. 16; Urteil vom 18.04.2005, II ZR 55/03, juris Rn. 11; Wertenbruch in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 172; Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 189). Die Einschränkung „soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt“ bedeutet, dass ein vom Gesellschaftsvertrag abweichender Beschluss nur mit der Mehrheit gefasst werden kann, die erforderlich ist, um den Gesellschaftsvertrag entsprechend zu ändern (Leinekugel/Reif, NZG 2024, 1110). Im Streitfall setzt dies Einstimmigkeit voraus.

74

(1) Beschlüsse in einer Personengesellschaft waren und sind grundsätzlich einstimmig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3, 119 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB, jeweils in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung bzw. § 109 Abs. 3 HGB in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung), wenn und soweit nicht im Gesellschaftsvertrag für den betreffenden Beschlussgegenstand das Einstimmigkeitsprinzip durch das Prinzip einfacher oder qualifizierter Mehrheit ersetzt worden ist (vgl. § 709 Abs. 2 BGB und § 119 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. bzw. § 109 Abs. 4 BGB n.F.). Bei der Prüfung auf der ersten Stufe geht es um die formelle Legitimation für Mehrheitsentscheidungen auf der Grundlage einer Mehrheitsklausel, die als solche eine wertneutrale Verfahrensregel ist, deren Vor- und Nachteile allen Gesellschaftern von Fall zu Fall zugutekommen können (BGH, Urteil vom Urteil vom 11.09.2018, II ZR 307/16, juris Rn. 17). Für die formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses genügt es, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag - ausdrücklich oder durch Auslegung - eindeutig ergibt, dass der jeweilige Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15.01.2007, II ZR 245/05, juris Rn. 9; Urteil vom 16.10.2012, II ZR 239/11, juris Rn. 11 m.w.N., Urteil vom 21.10.2014, II ZR 83/13, juris Rn. 15).

75

(2) Die subjektive Auslegung des Gesellschaftsvertrages der F. & Co. KG führt zu dem Ergebnis, dass die Klausel § 3 Abs. 4 den Gesellschaftern nicht die Befugnis erteilt, den Gesellschaftsvertrag durch eine Mehrheitsentscheidung um eine Regelung zur Durchführung einer Sonderprüfung zu ergänzen. Damit fehlt auch dem Beschluss über die Durchführung einer Sonderprüfung aus konkretem Anlass die formelle Legitimation.

76

(2.1) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages der F. & Co. KG richtet sich nach den in §§ 133157 BGB normierten, für die Auslegung von Rechtsgeschäften geltenden Maßstäben.

77

(2.1.1) Bei Personengesellschaften, bei denen personale Elemente strukturbestimmend sind, gilt der Grundsatz subjektiver Auslegung (Roth in: Hopt, HGB, 42. Aufl., § 105 Rn. 59; 43. Aufl., § 105 Rn. 115; Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 156; Grunewald in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 161 Rn. 25). Das gilt jedenfalls für typische Personengesellschaften mit einem überschaubaren, untereinander verbundenen Kreis von Gesellschaftern, der sich seit der Gründung oder der Neufassung des Gesellschaftsvertrages nicht wesentlich durch Anteilserwerb Dritter verändert hat (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris Rn. 15; Beschluss vom 21.04.2015, II ZR 126/14, juris Rn. 17; Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 705 Rn. 173). Bei der F. & Co. handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, um keine Publikumsgesellschaft. Sie ist vielmehr eine typische Familiengesellschaft, und der Gesellschaftsvertrag in seiner aktuellen Fassung wurde von den Abkömmlingen der G. F. nach ihrem Tod individuell ausgehandelt. Der Gesellschaftsvertrag verfolgt eine sog. closed-shop-Strategie (vgl. Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 18, 20; Senat, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 177/22, juris Rn. 81), denn er enthält eine für Familiengesellschaften typische qualifizierte Nachfolgeklausel (vgl. dazu Senat, Urteil vom 19.09.2016, 8 U 10/16, S. 22), von der nur Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters profitieren sollen. Diese Gruppe ist auf den Kreis der „blutmäßigen Abkömmlinge der Frau G. F., geb. G.“ beschränkt (§ 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).

78

(2.1.2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris) ist auch bei einer Mehrheitsklausel nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen, ob eine Mehrheitsbefugnis auch für den in Rede stehenden Beschlussgegenstand besteht (BGH, a.a.O. Rn. 14). Dem sog. Bestimmtheitsgrundsatz kommt auch bei anderen als Publikumsgesellschaften für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu (BGH, Urteil vom 16.10.2012, II ZR 239/11, juris Rn. 15; Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris Rn. 14; Urteil vom 11.09.2018, II ZR 307/16, juris Rn. 17), und dies auch dann nicht, wenn es sich um ein früher so genanntes Grundlagengeschäft oder eine Vertragsänderung handelt (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris Rn. 16). Da sich die durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags vorzunehmende Feststellung, ob im konkreten Fall für die formelle Legitimation eines Beschlusses eine Mehrheitsentscheidung genügt, nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen richtet, kann sich die Mehrheitsbefugnis aus jeder Vereinbarung der Gesellschafter ergeben, die einer dahingehenden Auslegung zugänglich ist, also von der ausdrücklichen Anführung des betreffenden Beschlussgegenstands in einem Katalog von Beschlussgegenständen über eine umfassende oder auslegungsfähige Mehrheitsklausel im (schriftlichen) Gesellschaftsvertrag bis hin zu einer konkludenten Vereinbarung der Mehrheitszuständigkeit (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris Rn. 14). Das Merkmal der „Eindeutigkeit einer vertraglichen Regelung“ (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2007, II ZR 245/05, juris Rn. 9, 10; Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08, juris Rn. 16) ist dabei nicht so zu verstehen, dass eine Vertragsklausel über ihren Wortlaut hinaus nicht ausgelegt werden darf (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris Rn. 15). Gesetzliche Auslegungsregeln existieren ebenfalls nicht. Insbesondere wurde ein entsprechender Vorschlag aus dem sog. Mauracher Entwurf („Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel auch für Beschlüsse, die auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags gerichtet sind.“) nicht in das MoPeG übernommen.

79

(2.2) Die auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützte Auffassung der Beklagten, der Gesellschaftsvertrag der F. & Co. KG enthalte eine allumfassende, auch Vertragsänderungen umfassende Mehrheitsklausel, teilt der Senat nicht.

80

(2.2.1) Ein übereinstimmender Wille der Gesellschafter, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1996, II ZR 263/94, juris Rn. 14; Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris Rn. 20; Beschluss vom 21.04.2015, II ZR 126/14, juris Rn. 17), ist nicht feststellbar. Die Gesellschafter vertreten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob der Gesellschaftsvertrag mit Kapitalmehrheit geändert werden kann. Keine der Parteien behauptet, dass bei der Einführung von § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1995 ein übereinstimmendes Verständnis dieser Klausel bestanden habe und entsprechend kommuniziert worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1996, II ZR 263/94, juris Rn. 14). Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin vom 26.08.2024 zwar angegeben, dass sog. Grundlagengeschäfte nur einstimmig gefasst werden sollten, konnte sich aber nicht daran erinnern, ob darüber zum damaligen Zeitpunkt gesprochen wurde.

81

(2.2.2) Der Wortlaut des Vertrages, der Ausgangspunkt der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris Rn. 25; Senat, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 177/22, juris Rn. 62), ist in Bezug auf die Reichweite eines etwaigen Mehrheitserfordernisses unergiebig.

82

(2.2.2.1) Im Streitfall kommt als Mehrheitsklausel allein die Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages in Betracht. Diese lautet:

83

„Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nicht nach Köpfen, sondern nach Kapitalanteilen (Ziff. 1 und 2).“

84

Der Wortlaut enthält nicht eine Regelung, dass abweichend vom Einstimmigkeitsgrundsatz Mehrheitsentscheidungen zulässig sind. Er regelt vielmehr das „Wie“ der Stimmbewertung. Die Klausel setzt lediglich voraus, dass Mehrheitsentscheidungen in der Gesellschaft möglich sind. Nur im Fall von Mehrheitsentscheidungen kommt es auf die Zählung bzw. Gewichtung von Stimmen (nach Köpfen oder Kapitalanteilen) an. Bei Geltung des Einstimmigkeitsprinzips wäre die Klausel überflüssig. Da sie aber im Jahre 1995 aufgrund des Erberfüllungsvertrages in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde, verbietet sich die Annahme, die Regelung habe keinen Regelungsgehalt haben sollen. Denn es gilt bei der Auslegung der Grundsatz, dass die Parteien im Zweifel eine Regelung treffen wollen, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche, rechtserhebliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Norm ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH, Urteil vom 18.05.1998, II ZR 19/97, juris Rn. 11; Urteil vom 07.03.2005, II ZR 194/03, juris Rn. 21; Urteil vom 11.09.2018, II ZR 307/16, juris Rn. 19; Senat, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 177/22, juris Rn. 62). Das entspricht auch dem Verständnis aller Beteiligten: So ist es nach dem Kenntnisstand des Senats wiederholt zu Mehrheitsentscheidungen in der F. & Co. KG gekommen; auch die Klägerin macht nicht geltend, dass überhaupt keine Mehrheitsentscheidungen zulässig sein sollen, sondern bezieht ihre Auffassung auf sog. Grundlagengeschäfte, zu denen auch Vertragsänderungen gehören sollen.

85

(2.2.2.2) Damit ist noch nicht festgestellt, welchen Umfang zulässige Mehrheitsentscheidungen haben sollen und dürfen. Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages schweigt dazu; er ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, zu diesem Punkt unergiebig. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass § 3 Abs. 4 eine umfassende, weil nicht eingeschränkte Mehrheitsklausel darstelle, ist jedoch nicht zwingend. Es ist zwar richtig, dass der Gesellschaftsvertrag weder im Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 noch an anderer Stelle eine Beschränkung des Mehrheitsgrundsatzes enthält. Es gibt schlicht gar keine Regelung. Anders als in vielen anderen Gesellschaftsverträgen, die dem Senat bekannt sind, wird in der Klausel gerade nicht das Mehrheitsprinzip als Grundsatz normiert; es wird nur als Möglichkeit der Willensbildung vorausgesetzt. Daher ist der Ansatzpunkt des Landgerichts zutreffend, dass der Umfang der Beschlussgegenstände, die einer Mehrheitsentscheidung zugänglich sein sollen, durch Auslegung anhand der sonstigen Auslegungskriterien zu ermitteln ist. Aus den von den Beklagten herangezogenen Entscheidungen vom 21.10.2014 (II ZR 84/13) und vom 11.09.2018 (II ZR 307/16) folgt nichts Anderes; der Bundesgerichtshof betont vielmehr die Notwendigkeit einer Auslegung und verbietet lediglich, den Bestimmtheitsgrundsatz als Auslegungsregel heranzuziehen oder eine allgemeine Mehrheitsklausel zu restriktiv auszulegen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass der Gesetzgeber keinen Anlass sah, eine gesetzliche Auslegungsregel zu schaffen, nach der eine Mehrheitsklausel im Zweifel auch zu einer Vertragsänderung ermächtigt. Damit ist unterstrichen, dass es auf die individuellen Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft ankommt.

86

(2.2.3) Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass der historischen Auslegung unter Rückgriff auf die zugrundeliegenden Erklärungen der G. F., die maßgeblich für die Vertragsänderung im Jahre 1995 durch den Erberfüllungsvertrag vom 31.01.1995 (Anlage K 12, Bl. 243 ff. eGA I) waren, im Streitfall wesentliche Bedeutung zukommt.

87

(2.2.3.1) Der Erberfüllungsvertrag vom 31.01.1995 diente der Umsetzung der Testamente der G. F. vom 21.06.1991 und vom 24.10.1991. Die in dem Erberfüllungsvertrag getroffenen Vereinbarungen, die nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Senatstermin vom 26.08.2024 durch anwaltliche Berater erarbeitet wurden, erfolgten unter dem Druck, dass dasjenige Kind, das gegen das Testament vorgeht oder die Erfüllung verweigert, nur den Pflichtteil erhält und damit von der weiteren Beteiligung an der Gesellschaft bzw. den Gesellschaften ausgeschlossen wird (vgl. Ziffer 4 des notariellen Testamentes vom 21.06.1991, Bl. 251 eGA I). Das Motiv der ansonsten drohenden Enterbung hat auch die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vom 26.08.2024 herausgestellt. Die Beklagte zu 1) war zwar nicht selbst Vertragspartei des Erberfüllungsvertrages vom 31.05.1995. Sie war aber, wie sie glaubhaft angegeben hat, zum Zeitpunkt des Todes der G. F. bereits im Unternehmen tätig und in die anschließenden Verhandlungen über die Umsetzung der letztwilligen Verfügungen involviert. Die Beklagte zu 1) war zudem als Vertreterin ohne Vertretungsmacht für ihre Tanten an der notariellen Beurkundung des Erberfüllungsvertrages vom 31.01.1995 unmittelbar beteiligt.

88

(2.2.3.1.1) G. F. formulierte in dem Testament vom 21.06.1991 zudem ihre Sorge um den Fortbestand der Gesellschaft und ihr Interesse an einer ungestörten Geschäftsführung. Sie glaubte diese Ziele dadurch zu erreichen, dass sie U. F. mit weitreichenden (Geschäftsführungs-)Befugnissen ausstattete und ihm in der Kommanditgesellschaft eine Kapitalmehrheit von 51 % verschaffte, die maßgeblich für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung sein sollte (Ziffer 2. b) des notariellen Testamentes vom 21.06.1991).

89

(2.2.3.1.2) Der Senat geht zudem davon aus, dass es bereits in den 1990er Jahren zwischen U. F. und seinen Schwestern D. und W. einen Konkurrenzkampf um die Vormachtstellung im Unternehmen bzw. eine gleichberechtigte Beteiligung der Schwestern gab. Dies ergibt sich nicht nur aus der von G. F. formulierten Sorge um den Fortbestand des Unternehmens, sondern auch aus dem notariell beurkundeten Erbvertrag vom 03.04.1992 zwischen G. und U. F. (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 09.12.2022, Bl. 296 ff. eGA I). In dem Erbvertrag wird angesprochen, dass G. F. von ihren Töchtern dazu gedrängt wurde, ihre Testamente vom 01.06.1991 und vom 24.10.1991 zu deren Gunsten zu ändern. G. F. bekräftigte in dem Erbvertrag ihren Willen, dass die genannten Testamente Gültigkeit beanspruchen sollten, und widerrief etwaige handschriftliche Verfügungen, die sich im Besitz ihrer Töchter befinden könnten. Ferner heißt es wörtlich: „Mein Sohn U. vertraut seit Jahren darauf, daß er wegen der Geschäftsführung in meinem Unternehmen rechtlich gestärkt wird und deshalb die Unternehmen verantwortlich fortführen kann.“ (Bl. 298 eGA I). Im Rahmen der Anhörung der Beklagten zu 1) im Senatstermin vom 26.08.2024 hat sich der Eindruck bestätigt, den der Senat aus den notariell beurkundeten Erklärungen der G. F. und aus einer Vielzahl bereits bearbeiteter sog. F.-Verfahren gewonnen hat: Das Verhältnis von U. F. zu seinen Schwestern (der Klägerin und der weiteren Kommanditistin W. N.-F.) war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erberfüllungsvertrages am 31.01.1995 bereits gestört, die Beklagte zu 1) sprach im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin vom 26.08.2024 von einem „unheimlichen Hass“ untereinander. Dies beruhte nach den glaubhaften Angaben der Beklagten zu 1) darauf, dass die Schwestern von U. F. nicht damit einverstanden waren, dass U. F. von G. F. „zum Kronprinzen“ gemacht worden war. Die gegenteiligen Äußerungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung waren nicht glaubhaft und stehen in Widerspruch zu den übrigen Erkenntnissen, die der Senat gewonnen hat.

90

(2.2.3.1.3) Aus diesen Umständen kann hergeleitet werden, dass der Wille der Gesellschafter, die die Klausel im Jahr 1995 in den Gesellschaftsvertrag aufnahmen, darauf gerichtet war, den Willen von G. F. umzusetzen und die Geschäftsführungsposition von U. F. zu stärken, auch wenn dies unter Druck geschah. U. F. sollte im Rahmen der Geschäftsführung frei „schalten und walten“ können, und zwar auch bei den unter § 116 Abs. 2 HGB alter und neuer Fassung fallenden „außergewöhnlichen“ Geschäften. Dies glaubten die Vertragspartner durch die Mehrheitsklausel absichern zu können.

91

(2.2.3.2) Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch Änderungen des Gesellschaftsvertrages mit einfacher Stimmenmehrheit möglich sein sollten. Der Inhalt des Erberfüllungsvertrages, insbesondere die Vorbehalte im vorletzten Absatz, legen nahe, dass die damaligen Vertragspartner sich nur auf einen „Minimalkonsens“ verständigen konnten, um der ansonsten drohenden Enterbung zu entgehen. Eine umfassende Neufassung des gesamten Gesellschaftsvertrages und eine klare Regelung der Reichweite des Mehrheitserfordernisses wären nach dem Tod von G. F. sinnvoll gewesen, zumal zu diesem Zeitpunkt das operative Geschäft noch in der F. & Co. KG angesiedelt war. Solche Regelungen kamen aber nicht zustande. Die Gründe dafür sind offen. Es ist denkbar (und angesichts der beschriebenen Umstände plausibel), dass schon damals zum Umfang des fortbestehenden Einstimmigkeitserfordernisses Uneinigkeit bestand. Zudem kommt in Betracht, dass die fachkundig beratenen Vertragsparteien wie selbstverständlich davon ausgingen, dass jedenfalls bei Grundlagengeschäften (wie Vertragsänderungen) eine Mehrheitsentscheidung nicht möglich sein würde. Dies entsprach nämlich der damaligen Auffassung in der Rechtsprechung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die damals schon zerstrittenen Geschwister wechselseitig größere Zugeständnisse machen wollten als unbedingt nötig bzw. gesetzlich vorgesehen. Auch diesen Punkt hat die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin vom 26.08.2024 bestätigt: Beide Seiten waren nur zu denjenigen mühsam ausgehandelten Zugeständnissen bereit, die ihnen die letztwilligen Verfügungen von G. F. abverlangten.

92

(2.2.3.3) Es tritt hinzu, dass es zur rechtlichen Stärkung der Geschäftsführungsbefugnis von U. F. nicht notwendig war, ihm die Befugnis zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages mit einfacher Stimmenmehrheit zu verleihen.

93

(2.2.3.3.1) Der Gesellschaftsvertrag der F. & Co. KG in seiner konsolidierten Fassung (Anlage KE 1, Bl. 99 eGA I) enthält mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 keine näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung und zu den Kontrollrechten der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Kommanditisten. Der hier in Rede stehende Beschlussgegenstand (Einsetzung eines Sonderprüfers zur Überprüfung von Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung) dient nicht der Stärkung der Geschäftsführung, sondern kann im Gegenteil eher deren Schwächung bewirken, wenn Geschäftsführungsführungsbefugnis und Kapitalmehrheit in der Gesellschafterversammlung - wie es aktuell der Fall ist - auseinanderfallen. Die Einsetzung eines Sonderprüfers mittels Mehrheitsbeschlusses verleiht dem mit Stimmenmehrheit ausgestatteten Gesellschafterstamm die Möglichkeit, die in § 166 HGB alter und neuer Fassung gesetzlich vorgesehenen Befugnisse der Kommanditisten zu erweitern. Der Senat kann nicht feststellen, dass dies dem Willen der damaligen Gesellschafter entsprach. Die Verfügungen von G. F. zielten in erster Linie darauf ab, Geschäftsführung und Stimmenmehrheit in der Person des U. F. zu vereinigen, dessen Fähigkeiten G. F. offensichtlich besonders vertraute. Die von ihr intendierten und später vereinbarten Neuregelungen waren zunächst auf seine Person zugeschnitten. Zwar ist in den Testamenten und im Erberfüllungsvertrag bereits die Möglichkeit angelegt, dass Geschäftsführungsbefugnis und Kapitalmehrheit später auseinanderfallen mit dem Risiko neuen Konfliktpotentials. Trotzdem trafen die Gesellschafter keine vertraglichen Vorkehrungen für den Fall, dass diese Situation eintritt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte, vorhandene Regelungen um möglicherweise sinnvolle Bestimmungen zu ergänzen. Für die praktische Durchführbarkeit des Gesellschaftsvertrages zu sorgen, ist nicht Sache der Gerichte, sondern der Gesellschafter (BGH, Urteil vom 09.12.1968, II ZR 33/67, juris Rn. 9).

94

(2.2.3.3.2) Aus den genannten Gründen trägt das Argument der Beklagten, G. F. hätte bei festgestellten Unregelmäßigkeiten nichts gegen die Einsetzung eines Sonderprüfers gehabt, nicht. Denn es geht bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht um den konkreten Anlass der Sonderprüfung, sondern um die Frage, ob eine Vertragsänderung in Gestalt einer abstrakt-generellen Regelung zur Einsetzung von Sonderprüfern dem Willen von G. F. entsprochen hätte. Das lässt sich ihren Testamenten nicht entnehmen. Die Frage, ob sich Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses in einer bestimmten Situation mit einer punktuellen Vertragsdurchbrechung einverstanden erklären würden, kann nicht Gegenstand einer Vertragsauslegung sein, sondern hängt stets von dem im Einzelfall gebildeten Willen der Beteiligten in der konkreten Situation ab.

95

(2.2.4) Die Interessenlage der Gesellschafter stützt ebenfalls dieses Auslegungsergebnis. Bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen sind auch der besondere Zweck und die Realstruktur des Zusammenschlusses sowie der Gesellschaftstyp zu berücksichtigen; der Bundesgerichtshof spricht von der „Grundtendenz" (BGH, Urteil vom 25.09.1986, II ZR 272/85, juris Rn. 14) und dem „Zuschnitt" (BGH, Urteil vom 16.10.1989, II ZR 2/89, juris Rn. 6) des Gesellschaftsvertrages (Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 156; Senat, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 177/22, juris Rn. 62).

96

(2.2.4.1) In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es sich bei der F. & Co. KG nicht um eine Publikumsgesellschaft handelt. Für Publikumsgesellschaften hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Mehrheitsprinzip interessengerecht sei und dass bei ihnen offensichtlich die Notwendigkeit bestehe, den Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluss ändern zu können (BGH, Urteil vom 13.03.1978, II ZR 63/77, juris Rn. 24; Urteil vom 11.09.2018, II ZR 307/16, juris Rn. 17, 23).

97

(2.2.4.2) Die F. & Co. KG ist hingegen seit ihrer Gründung eine kleine Familiengesellschaft, die spätestens seit der auf den Wunsch von G. F. zurückgehenden Vertragsänderung aus dem Jahr 1995 darauf angelegt ist, in Familienhand zu bleiben. Dies hat zur Folge, dass der Gesellschafterkreis überschaubar ist, die Gesellschafter sich persönlich kennen und sich (im Idealfall) in besonderer Weise mit der Gesellschaft und ihren Zielen identifizieren. Bei solchen Gesellschaften besteht typischerweise kein Bedürfnis, den Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluss ändern zu können. Notwendige oder auch nur der Förderung des Gesellschaftswecks dienliche Änderungen können im Verhandlungswege vereinbart und einvernehmlich umgesetzt werden; dies dürfte den Regelfall bilden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1978, II ZR 63/77, juris Rn. 24). Auch hier entsprach die Fortführung des Familienunternehmens bis in die Enkelgeneration hinein dem Wunsch von G. F., wobei sie allerdings schon im Jahr 1991 von einem möglicherweise fehlenden Einvernehmen unter ihren Kindern ausging, denn sonst hätte keine Notwendigkeit bestanden, U. F. mit weitreichenden Befugnissen auszustatten. Die F. & Co. KG bildet den in der gerichtlichen Praxis nicht selten anzutreffenden Fall einer Familiengesellschaft, bei der in den den Gründern nachfolgenden Generationen nicht mehr das Unternehmensinteresse, sondern zunehmende, vielleicht auch gerade durch die familiäre Verbundenheit determinierte Interessenkonflikte im Vordergrund stehen (vgl. Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 3; Senat, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 177/22, juris Rn. 100). Gesellschafter in Familiengesellschaften sind mitunter hoch zerstritten. Dies gilt aktuell auch für die Gesellschafter der F. & Co. KG, die die Gerichte seit Jahrzehnten mit zahlreichen Streitigkeiten beschäftigen. Die hiesigen Beklagten haben in dem Parallelverfahren 8 U 82/23 in ihre Klageerwiderung eine Liste der im Zusammenhang mit den F.-Gesellschaften geführten Rechtsstreitigkeiten eingefügt, die ohne Anspruch auf Vollständigkeit insgesamt 46 erstinstanzliche Verfahren, 26 zweitinstanzliche und zwei Revisionsverfahren enthält, beginnend mit dem Jahr 1997. Unter der von der Beklagten zu 1) bestätigten Prämisse, dass die Gesellschafter auch im Jahr 1995 gegenläufige Interessen verfolgten und auf die Wahrung ihrer eigenen Rechtsposition bedacht waren, war die Vereinbarung einer umfassenden Mehrheitsklausel einschließlich der Befugnis zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ebenfalls nicht interessengerecht. Denn dies hätte dem Gesellschafterstamm nach U. F. die Befugnis eingeräumt, den (mühsam ausgehandelten) Gesellschaftsvertrag gegen den Willen der Töchter der G. F. zu ändern. Mit einer solchen Regelung wären die Klägerin und W. N.-F. bereits im Jahr 1995 nicht einverstanden gewesen, wie auch ihr aktuelles Abstimmungsverhalten in Gesellschafterversammlungen zeigt.

98

(2.2.4.3) Dieser Befund ändert sich nicht dadurch, dass zu dem Zeitpunkt der Änderung des Gesellschaftsvertrages die F. & Co. KG noch das operative Geschäft der Spedition leitete. Bei einer operativ tätigen Gesellschaft kann zwar typischerweise ein höheres Bedürfnis dafür bestehen, Vertragsänderungen leichter durchzusetzen als im Wege der Leistungsklage, als bei einer Gesellschaft, deren Tätigkeit sich auf das Halten einer Unterbeteiligung und von Grundbesitz beschränkt. Gleichwohl entsprach es aus den o.g. Gründen nicht dem Willen der Gesellschafter, Vertragsänderungen mit einfacher Kapitalmehrheit zu beschließen, und zwar unabhängig davon, ob das persönliche Verhältnis noch intakt oder bereits erheblich gestört war.

99

dd) Auf die Frage, ob die Klägerin bzw. die weitere Kommanditistin W. N.-F. unter Treuegesichtspunkten verpflichtet wären, einer entsprechenden Vertragsänderung zuzustimmen, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

100

(1) Dabei geht der Senat davon aus, dass in einem Gesellschaftsvertrag in einer Personengesellschaft die Zulässigkeit von Sonderprüfungen verankert werden könnte, dies liegt im Rahmen der weitgehenden Dispositionsbefugnis der Gesellschafter (vgl. § 108 HGB in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung). Eine entsprechende Zustimmungspflicht wäre aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, mit der Leistungsklage durchzusetzen (vgl. Roth in: Hopt, HGB, 43. Aufl., § 105 Rn. 121). Dies gilt nicht nur für die Vertragsänderung, sondern auch für eine etwaige, aus der Treuepflicht abgeleitete Zustimmungspflicht zu einer konkreten Maßnahme, wenn nicht der Beschluss für die Gesellschaft von existentieller Bedeutung ist (vgl. Roth in: Hopt, HGB, 43. Aufl., § 109 Rn. 30; BGH, Urteil vom 29.09.1986, II ZR 285/85, juris Rn. 14). Die letztgenannte Ausnahme greift nicht ein; der Beschluss über die Einsetzung eines Sonderprüfers ist für die F. & Co. KG nicht von existentieller Bedeutung, denn die Vorwürfe gegen die Klägerin stehen schon seit mehreren Jahren im Raum. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die schleppende Aufklärung der Unregelmäßigkeiten bezüglich der Anwaltsrechnungen die Tätigkeit der Gesellschaften zusätzlich (d.h. über die ohnehin bestehende Belastung durch den anhaltenden Gesellschafterstreit hinaus) belasten würde. Daher bleibt es dabei, dass die allgemeine Feststellungsklage der widersprechenden Gesellschafterin nicht der richtige Ort für die Prüfung einer Zustimmungspflicht ist.

101

(2) Darüber hinaus dürfte auch in der Sache keine positive Stimmpflicht bestehen. Denn die Eröffnung der Möglichkeit einer Sonderprüfung ist weder abstrakt-generell noch im Streitfall unabweisbar notwendig und die einzig interessengerechte Handlungsalternative, so dass eine Zustimmungspflicht der Klägerin und von W. N.-F. nicht bestand.

102

b) Der zu TOP 4 gefasste Beschluss über die Auswahl des Sonderprüfers durch eine neutrale Institution (Klageantrag B.) teilt wegen des engen Zusammenhangs der Beschlussgegenstände das Schicksal des Beschlusses zu TOP 3.

103

aa) § 139 BGB ist auf Gesellschafterbeschlüsse dann anwendbar, wenn sie auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung sozial- oder individualrechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind und ihnen bereits deswegen ein rechtsgeschäftlicher Inhalt zuerkannt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1993, II ZR 235/92, juris Rn. 31 m.w.N. für Aufsichtsratsbeschluss einer AG; Beschluss vom 23.09.2021, I ZB 13/21, juris Rn. 42 für Regelung im Gesellschaftsvertrag; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2013, 12 U 726/11, juris Rn. 159; OLG München, Urteil vom 09.01.2019, 7 U 1509/18, juris für GmbH-Beschlüsse). Die Beschlussfassungen zu TOP 3 und TOP 6 zielen auf die Begründung zusätzlicher Rechte der Kommanditisten in Gestalt der Durchführung einer Sonderprüfung ab, so dass § 139 BGB anwendbar ist.

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bb) Nach § 139 BGB ist bei Teilnichtigkeit im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Maßgebliches Kriterium ist im Streitfall somit, ob die Gesellschafterversammlung den Beschluss zu TOP 4 über die Auswahl eines Sonderprüfers auch ohne die Anordnung der Sonderprüfung gem. TOP 3 gefasst hätte. Dies setzt begrifflich voraus, dass der nach Wegfall des nichtigen Teils bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.1973, II ZR 45/71, juris Rn. 19 für Teilanfechtung). Diese Frage ist zu verneinen, denn die Auswahl eines Sonderprüfers ist objektiv sinnlos, wenn die Sonderprüfung wegen der Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 3 nicht durchgeführt werden muss.

105

c) Auch hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 (Klageantrag C.), durch den E. F.. als besondere Vertreterin der Gesellschafterversammlung der F. & Co. KG bestellt werden soll, hat das Landgericht zutreffend dessen Nichtigkeit festgestellt. Auch dieser Beschluss ist nicht als von dem Beschlussgegenstand zu TOP 3 losgelöste Regelung denkbar. Auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht diskutierte Frage, ob die Gesellschafterversammlung der F. & Co. KG der Kommanditistin E. F.. oder einem anderen besonderen Vertreter überhaupt durch Mehrheitsbeschluss die Befugnis zur Vertretung der F. & Co. KG gegenüber außenstehenden Dritten (z.B. dem Sonderprüfer) verleihen könnte, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an.

106

d) Der Beschluss zu TOP 6 (Klageantrag D.) über die vorsorgliche Änderung des Gesellschaftsvertrages der F. & Co. KG ist aus den zu TOP 3 genannten Gründen ebenfalls nichtig. Die Gesellschafterversammlung ist nicht befugt, den Gesellschaftsvertrag der F. & Co. KG mit Kapitalmehrheit in Bezug auf die Durchführung einer Sonderprüfung punktuell zu durchbrechen.

107

II.

108

Der auf die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung gerichtete Hilfsantrag der Beklagten ist unabhängig von dem Erfolg des Hauptantrags unbegründet. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht unter Verstoß gegen Hinweispflichten aus § 139 ZPO oder in überraschender Weise entschieden hat. Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass infolge eines wesentlichen Verfahrensmangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Der Senat kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden, wie es dem gesetzlichen Regelfall entspricht, § 538 Abs. 1 ZPO.

109

C.

110

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.