Rechtsprechung / Landgericht Hannover
Landgericht Hannover Urteil vom 17.10.2024 – 6 O 4/24
ECLI:DE:LGHANNO:2024:1017.6O4.24.00
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Wohngebäudeschaden infolge eines Leitungsbruchs, entdeckt am 16.05.2023, am versicherten Objekt XXX zu 100 % zu decken entsprechend den zwischen der Beklagten und der Klägerin vereinbarten Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. XXX.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen dadurch, dass die Beklagte nach einer unter dem 31.05.2023 schriftlich übermittelten Entscheidung eine Kürzung ihrer Leistungspflichten nach dem unter Ziff. 1. definierten Schadensfall um 80 % vorgenommen hat.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.248,78 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2024 zu zahlen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
6.
Der Streitwert wird auf bis zu 200.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Deckungsansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Leitungswasserschaden geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Objekts XXX. Zu diesem Objekt besteht bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung. Auf die Anlagen K1 und K2 wird insoweit verwiesen.
Es liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung VGB 2000/E zu Grunde. Diese lauten auszugsweise:
Welche Obliegenheiten müssen Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles einhalten?
19.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, sind:
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
(...)
d) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten.
19.2 Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Verletzen Sie eine Obliegenheit, nach Ziffer. 19.1, vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Die Klägerin ist nur noch eingeschränkt geschäftsfähig, ihr Schwiegersohn ist als Betreuer eingesetzt.
Der Beklagten wurde angezeigt, dass die Versicherungsnehmerin im Heim untergebracht sei durch Schreiben vom 23.05.2022 (Anlage K3). Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 23.05.2022 (Anlage K4) und bestätigte den Versicherungsschutz. Im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 27.05.2022 wurde durch die Beklagte eine höhere Prämie als Risikozuschlag berücksichtigt.
Am 16.05.2023 wurde der Betreuer und seine Ehefrau (die Tochter der Klägerin) durch Nachbarn des versicherten Objektes darüber informiert, dass ein Rauchmelder ein Signal abgebe. Auch sei es zu Wasseraustritt an der Gebäudetrennwand des Nachbargebäudes gekommen, welches mit dem versicherten Objekt ein Doppelhaus bildet.
Die Kartusche der badewannenmische Batterie im Obergeschoss war gebrochen, dort traten unter hohem Druck große Wassermengen aus, die sich im gesamten Objekt verbreitet hatten. Hierdurch ist es zu Schäden im gesamten versicherten Objekt, nahezu allen Wänden und Böden vom Obergeschoss über das Erdgeschoss bis hin in das Kellergeschoss gekommen. Das Objekt musste vollständig geräumt und bis auf die Mauern entkernt werden.
Die Beklagte holte ein Gutachten zum Schaden ein (Anlage K5). Der Schaden wurde auf mindestens 150.000-200.000 € geschätzt. Die Beklagte beauftragte mit der Durchführung von Räumungs- und Entfernungsarbeiten die Firma XXX. Das Angebot hierüber belief sich auf 40.000 € brutto.
Mit Schreiben vom 31.05.2023 (Anlage K7) erklärte die Beklagte, sie werde ihre versicherungsvertraglichen Leistungen nach dem Schadensfall um 80 % reduzieren. Es habe eine Gefahrerhöhung vorgelegen, da das versicherte Gebäude nicht genutzt worden sei. Von dieser Gefahrerhöhung habe man keine Kenntnis gehabt. Darüber hinaus habe die Klägerin das unbewohnte Gebäude nicht genügend häufig kontrolliert und nicht alle wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert. Es handele sich um die grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten, die eine entsprechende Leistungskürzung rechtfertige.
Die Klägerin beauftragte den Prozessbevollmächtigten, der mit Schreiben vom 20.06.2023 (Anlage K8) sich an die Beklagte wandte.
Die Klägerin behauptet, das Gebäude sei durchgehend genutzt worden. Das Haus sei zum Schadenzeitpunkt noch vollständig so eingerichtet gewesen, wie es die Klägerin verlassen habe, als sie aufgrund gesundheitlicher Probleme in ein Pflegeheim aufgenommen worden sei.
Die Klägerin behauptet, das Gebäude würde ständig durch die Zeugin XXX und dem Betreuer der Klägerin besucht, kontrolliert und gepflegt. Mindestens einmal wöchentlich würden die Eheleute sich in diesem Objekt viel stündlich aufhalten und dieses auch nutzen. Man nutze dabei auch das Leitungswassersystem durch Nutzung der Toiletten, der Kücheninstallation usw. Außerdem würden die Blumen gegossen und der Garten bewässert werden. Bei jeder Abreise würde das Wasser jedoch abgestellt werden. Dies sei jedoch bei ihrem letzten Besuch wohl verabsäumt worden. Der Hauptwasserhahn sollte eigentlich gesperrt werden. Dies sei jedoch vergessen worden, da der Betreuer den Rasenschnitt noch sehr eilig zum Wertstoffhof habe bringen müssen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Haus im Sinne der Versicherungsbedingungen genutzt würde. Ansonsten sei zumindest durch das einmalige Vergessen des Absperrens des Leitungswassers keine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Im Übrigen sei der Betreuer kein Repräsentant der Klägerin. Insofern sei zumindest ein etwaiges Verschulden der Klägerin nicht zuzurechnen.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Wohngebäudeschaden infolge eines Leitungsbruchs, entdeckt am 16.05.2023, am versicherten Objekt XXX zu 100 % zu decken entsprechend den zwischen der Beklagten und der Klägerin vereinbarten Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. XXX.
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen dadurch, dass die Beklagte nach einer unter dem 31.05.2023 schriftlich übermittelten Entscheidung eine Kürzung ihrer Leistungspflichten nach dem unter Ziff. 1. definierten Schadensfall um 80 % vorgenommen hat.
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.248,78 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das versicherte Objekt vor dem Schadenseintritt nicht genutzt worden sei. So sei schon der Hausrat abtransportiert und verwertet gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Zeuge XXX sei auch der Repräsentant der Klägerin. Dieser habe durch das Vergessen des Absperrens der wasserführenden Leitungen grob fahrlässig gehandelt.
Die Klage ist der Beklagten am 19.01.2024 zugestellt worden.
Das Gericht hat den Betreuer der Klägerin angehört und die Zeugin Frau XXX vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2024 (Blatt 92 ff. der E-Akte) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I. Die Feststellungsanträge sind zulässig. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm zwar regelmäßig das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 - II ZR 200/19, WM 2021, 633 Rn. 53; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14; jeweils m.w.N.). Eine allgemeine Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage besteht hier aber nicht. Trotz möglicher Leistungsklage kann das Feststellungsinteresse bejaht werden, wenn schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird. So kann von einem beklagten Versicherer erwartet werden, dass er auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin seinen rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. (BGH, Urteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20 -, Rn. 16, juris;.BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, VersR 1999, 1555 unter II 1 b cc [juris Rn. 19]). Mit dieser Begründung kann im Streitfall die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht werden. Die genannte Erwartung ist hier gerechtfertigt, weil die Beklagte nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Abrede stellt. Ferner kann einer auf Feststellung der Leistungspflicht gerichteten Klage des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenshöhe vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20 -, juris), was vorliegend unter Ziffer 13 der Versicherungsbedingungen der Fall ist.
II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der vollständigen Leistungspflicht der Beklagten aus § 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Dass es sich bei dem eingetretenen Leitungswasserschaden um einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Jedoch erfolgte die Kürzung der Leistung gemäß 19.2 der VGB bzw. § 81 Abs. 2 VVG der Beklagten zu Unrecht. Die Klägerin hat nicht grob fahrlässig gegen Ziff. 19.1 d der VGB verstoßen. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung VGB 2000/E, Ziff. 19.1 d sind bei nicht genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten. Hier liegt jedoch schon die vertragliche Voraussetzung eines "nicht genutzten" Gebäudes nicht vor. Wird ein Gebäude, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, zeitweise bewohnt, so wird es genutzt (BGH VersR 2008, 1207 Rn. 18). "Nicht genutzt" ist enger als der Begriff "nicht benutzt". Schon die Einlagerung von Sachen mit zumindest geringem Wert beinhaltet eine Form der Nutzung, selbst wenn das Gebäude nur selten betreten und "benutzt" wird (Schleswig Urt. v. 1.12.2011 - 16 U 65/11 -, juris Rn. 28; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VGB 2010 - Wert 1914 A16 Rn. 4, beck-online). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich trotz des Umzugs der Klägerin ins Heim noch quasi sämtliche Möbel im Haus befunden haben und die Tochter der Klägerin, die Zeugin XXX und ihr Ehemann, der Betreuer der Klägerin, das Haus auch in regelmäßigen Abständen von ca. 7 Tagen genutzt haben. Der Betreuer der Klägerin sowie die Zeugin XXX haben glaubhaft bekundet, dass die Klägerin in ihr Heim lediglich einige wenige Möbel mitgenommen habe, so einen Sessel, eine Lampe sowie eine kleine Kommode. In dem Haus vorhanden sei noch die komplett eingerichtete Küche gewesen, und auch in den restlichen Zimmern seien Möbel wie Sofas, Schränke, Tische mit Stühlen vorhanden gewesen. Ferner habe es noch ein vollständig eingerichtetes Nähzimmer, Schlafzimmer sowie Gästezimmer gegeben. Es sei lediglich teilweise der Hausrat sowie der Keller ausgeräumt worden. Auch ergibt sich aus den überreichten Fotos (Anlage zum Protokoll), welche unstreitig den Zustand vor dem Wasserschaden darstellen, dass sich noch fast sämtliche Möbel der Klägerin im Haus befunden haben. Auf den Fotos ist deutlich zu erkennen, dass jeder Raum noch quasi komplett eingerichtet war mit Sofas, Tischen und Stühlen sowie Schränken und Betten. Solange in einem Gebäude Möbel stehen, die mehr als nur Schrottwert haben, wird das Gebäude noch "genutzt". Allein schon die Einlagerung von Möbeln oder sonstigen nicht völlig wertlosen Sachen bedeutet eine Form der Nutzung (Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, Rn. 84, beck-online). Die Möbel waren auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht völlig wertlos, sondern es handelte sich um intakte ältere Eichenmöbel, die teilweise noch von möglichen Interessenten des Hauses übernommen werden sollten. So hat die Zeugin XXX glaubhaft bekundet, dass, wenn ein möglicher Kaufinteressent kein Interesse an dem Mobiliar gehabt hätte, die noch gut erhaltenen Möbel verkauft worden wären, und nur der Rest entsorgt worden wäre. Diese Möbel befanden sich auch, anders als die Beklagte meint, nicht nur alleine aus dem Grunde im Haus, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen, sondern auch aus dem Grunde, dass das Haus noch durch die Zeugin sowie ihren Ehemann, den Betreuer der Klägerin, genutzt wurde, insofern, als dass diese ca. einmal wöchentlich sich in dem Objekt aufgehalten haben. Die Zeugin XXX hat glaubhaft bekundet, dass, da das Objekt ca. eine halbe Stunde Fahrt von ihrem Zuhause entfernt gelegen sei, sie sich dann bei ihren Besuchen dort auch zum Beispiel Essen geholt hätten und dieses auch im Haus gegessen hätten. Ferner hat die Zeugin bekundet, dass sie das Haus sauber gehalten habe, und ihr Mann die Gartenarbeit erledigt habe. Ferner hätten sie und der Betreuer der Klägerin dort auch gelegentlich Besuch empfangen. Das Gebäude war mithin nicht "nicht genutzt" iS.d. Ziff. 19.1 d der AVB.
Es liegt auch kein Verstoß gegen Ziff. 19.1a AVB vor. Bei diesem Schreiben vom 23.05.2022 handelt es sich nicht um eine vereinbarte Sicherheitsvorschrift nach Ziff. 19.1a AVB. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften müssen ausdrücklich als Obliegenheit vereinbart sein mit dem Hinweis, dass bei deren Verletzung der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist (Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, §4 Wohngebäudeversicherung Rn. 286, beck-online). Ein solcher Hinweis fehlt in dem Schreiben vom 23.05.2022, so dass es sich bei dem Schreiben nur um einen Hinweis auf Ziff. 19.1 d AVB handelt.
Im Übrigen wäre die Verletzung der Obliegenheit aus Ziff. 19.1 d auch nicht grob fahrlässig erfolgt. Zwar ist unstreitig, dass der Betreuer der Klägerin, der diesbezüglich als Repräsentant anzusehen sein dürfte, vergessen hat, bei seinem Besuch Mitte/Ende April 2023, den Hauptwasserhahn abzustellen. Die beweisbelastete Klägerin konnte jedoch insofern beweisen, dass diese Verletzung der Obliegenheit nicht grob fahrlässig erfolgt ist. Grob fahrlässig handelt, "wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste" (st. Rspr.; RGZ 166, 98, 101; BGHZ 10, 14, 16; BGH VersR 1989, 582, 583; Dresden r+s 2022, 633 Rn. 41; BAG VersR 1968, 738, 739: "schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen"; BGH VersR 1961, 497, 499, 794; VersR 1966, 745, 747: "unbekümmert und leichtfertig gehandelt"; OGH VersR 2005, 963, 964: "Außerachtlassung der Sorgfalt, die sich aus den nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebt"; VersR 2002, 511, 512: "einfachste Überlegungen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen, die jedermann einleuchten müssen" (Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 28 Rn. 205, beck-online). Gemessen hieran ist das Verhalten des Betreuers der Klägerin nicht als grob fahrlässig anzusehen. So hat der Betreuer der Klägerin im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft bekundet, dass er am besagten Tag Gartenarbeiten durchgeführt habe und auch den Rasen gemäht habe. Den Grünschnitt habe er in grüne Säcke gepackt und ins Auto gestellt. Da er gewusst habe, dass der Wertstoffhof um 14:00 Uhr schließe, sei er unter Zeitdruck gewesen. Deswegen habe er nicht an den Wasserhahn gedacht und einfach vergessen, diesen abzustellen. Er habe nicht gewollt, dass der Rasenschnitt dort noch länger stünde, weil dieser sonst gären und riechen würde. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Zeugin XXX. Diese hat glaubhaft ausgesagt, dass sie Stress gemacht habe und gesagt habe, dass sie los müssten, weil der Wertstoffhof schließen würde. Sie und der Betreuer der Klägerin hätten sodann übereilt das Haus verlassen und einfach nicht daran gedacht, dass das Wasser noch abgestellt werden müsse. Hierin ist keine Sorglosigkeit zu sehen, die grobe Fahrlässigkeit begründen könnte, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 23.05.2022 darauf hingewiesen hat, dass die wasserführenden Leitungen abzusperren seien. Denn der Betreuer der Klägerin als auch die Zeugin XXX haben glaubhaft bekundet, dass sie grundsätzlich nach jedem Besuch den Hauptwasserhahn abgesperrt hätten, jedoch in diesem einen Fall aufgrund des Zeitdrucks es verabsäumt hätten.
Auch hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht für Schäden, die durch die Leistungskürzung entstanden sind, da die Beklagte - wie oben ausgeführt - die Leistung zu Unrecht kürzte und sich in Verzug befand, da auch das Gutachten zur Schadenshöhe zu diesem Zeitpunkt bereits erstellt war.
Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. Der dahingehende Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Soweit die Beklagte die Zahlung bestreitet, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin lediglich die Freistellung gem. § 257 BGB verlangen kann. Denn der Anspruch ist gem. § 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen. Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er entweder dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist gesetzt hat oder wenn der Schuldner den Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 -, juris Rn. 16 mwN.).
Hinweis:
Verkündet am 17.10.2024
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