Rechtsprechung / Landgericht Hildesheim
Landgericht Hildesheim Urteil vom 12.11.2024 – 11 O 5/24
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
XXX
XXX,
- Verfügungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter:
XXX
XXX
XXX,
gegen
1. XXX
XXX,
2. XXX
XXX
- Verfügungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
XXX
XXX
hat das Landgericht Hildesheim - 2. Kammer für Handelssachen - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX als Vorsitzende auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2024 für Recht erkannt:
Tenor
1.
Die einstweilige Verfügung vom 9. September 2024 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es den Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, untersagt wird,
im geschäftlichen Verkehr mit Sextoys folgende Angaben zu machen:
"... Importantly, the German court did not review the patent with regard to its validity; XXX will challenge the patent on these grounds shortly. ..."
nämlich wie folgt:
"In an unfortunate recent legal development, a German court has ruled that certain XXX suction devices infringe upon XXX patent. This decision highlights the ongoing complexities and challenges within the competitive intimate wellness industry.
The first instance decision that was rendered by the Regional Court of Düsseldorf in the patent infringement case concerning XXX patent XXX against XXX on 25 July 2024. In its decision, the court held that the XXX. The reasoning for the determination of XXX patent infringement is kept brief, does not address all of arguments, and fails to appropriately distinguish between the different product types.
XXX thoroughly disagrees with the court's decision and has immediately filed an appeal against the first instance decision, which will be decided by the Higher Regional Court of Düsseldorf. Importantly, the German court did not review the patent with regard to its validity; XXX will challenge the patent on these grounds shortly.
XXX is committed to exploring all available options in order to rectify the mistake made by the regional court.
XXX would like to make known that this judgment only applies within Germany; it has no bearing anywhere else in the world, including the EU. Accordingly, XXX customers and clients outside of Germany will not be impacted by this ruling in any manner whatsoever. XXX will make itself available to all German partners to discuss business plans moving forward with regard to suction devices.
The company remains dedicated to its mission of delivering highquality, innovative products to its customers."
2.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 2/3 und die Verfügungsbeklagten zu 1/3.
4.
Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach dem UWG.
Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Sextoys bzw. sexuellen Wellness-Produkten (vgl. Anlagen AST 1 und AST 2, Bl. 24 ff. d.A.).
Die Verfügungsklägerin (zukünftig: Klägerin) ist Inhaberin des europäischen Patents XXX mit dem deutschen Teil XXX und der Bezeichnung "Druckwellenmassagegerät" (vgl. Anlage AST 3/1, Bl. 30 ff. d.A.).
Die Verfügungsbeklagte zu 2 (zukünftig: Beklagte zu 2) hat mit Eingabe vom 16. April 2020 beim Europäischen Patentamt (EPA) Einspruch gegen das Streitpatent erhoben. Das EPA hat mit Entscheidung vom 18. Oktober 2022 den Einspruch der Beklagten zu 2 sowie weiterer Beteiligter (XXX) zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Zurückweisung der Einsprüche wird auf die Entscheidung des EPA vom 18. Oktober 2022 (Anlage AST 3/2, Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 sowie die weiteren Beteiligten haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.
Die Beklagten vertreiben u.a. die XXX -Druckwellenmassagegeräte XXX. Die Klägerin erhob hinsichtlich dieser Massagegeräte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023 Klage wegen Verletzung des Streitpatents gegen die Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf. Die Beklagten wurden mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2024 wegen Verletzung des Streitpatents zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 25. Juli 2024, Az. 4c O 26/23 (Anlage AST3/3, Bl. 105 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben Berufung gegen das Urteil eingelegt. Ein Termin zur Verhandlung über die Berufung wurde für Februar 2026 anberaumt.
Nach Verkündung des Urteils übersandte die Klägerin am 19. August 2024 an die Mediatainment Publishing Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Sehnde eine Pressemitteilung.
Die Mediatainment Publishing Verlagsgesellschaft mbH betreibt die Website www.eanonline.com, welche zu den wichtigsten Erotikmagazinen in Europa für gewerbliche Kunden gehört. Die Mediatainment Publishing Verlagsgesellschaft mbH veröffentliche auf ihrer Website die Pressemitteilung der Klägerin. Hinsichtlich des Inhalts der Pressemitteilung der Klägerin wird auf die Anlage AST 5/1 (Bl. 152 f. d.A.) sowie deren Übersetzung gemäß Anlage AST 5/2 (Bl. 156 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagten übersandten kurze Zeit später eine eigene Pressemitteilung an die Mediatainment Publishing Verlagsgesellschaft mbH, die auch diese Pressemitteilung auf ihrer Website veröffentlichte. Hinsichtlich des Inhalt der Pressemitteilung der Beklagten wird auf die Anlage AST 5/1 (Bl. 153 f. ff. d.A.) sowie deren Übersetzung in die deutsche Sprache gemäß Anlage AST 5/2 (Bl. 156 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin, die am 20. August 2024 von der Pressemitteilung der Beklagten Kenntnis erlangte, erachtete diese in Teilen für wettbewerbswidrig und mahnte dementsprechend die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2024 (Anlage AST 8, Bl. 176 ff. d.A.) ab und begehrte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Beklagten nahmen dazu mit Schreiben vom 30. August 2024 (Anlage AST 6/1, Bl. 163 ff. d.A.; deutsche Übersetzung: Anlage AST 6/2, Bl. 167 ff. d.A.) Stellung und veröffentlichten u.a. eine Nachtrags-Presseerklärung, mit der hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Punkte Anpassungen vorgenommen wurden. Eine Unterlassungserklärung gaben die Beklagten nicht ab.
Auf den am 6. September 2024 eingegangenen Antrag hat das Landgericht Hildesheim am 9. September 2024 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Beklagten untersagt wurde, die in ihrer Pressemitteilung getätigten Angaben im geschäftlichen Verkehr mit Sextoys wörtlich oder sinngemäß zu tätigen. Hinsichtlich der Einzelheiten der einstweiligen Verfügung wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 9. September 2024 (Bl. 188 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben dagegen mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 Widerspruch eingelegt.
Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hildesheim haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2024 fallen lassen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die in der Pressemitteilung der Beklagten getätigten Angaben seien in drei Punkten unrichtig und irreführend und verstießen damit gegen §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 3 UWG. Durch die unzutreffenden Angaben der Beklagten würden die Händler in irreführender Weise über rechtliche Eigenschaften der XXX Produkte informiert und zu entsprechenden geschäftlichen Handlungen veranlasst. Die Angaben der Beklagten in ihrer Pressemitteilung seien dabei für die geschäftlichen Entscheidungen der Händler von erheblicher Relevanz. Zum einen sei die Angabe "The reasoning for the determination of patent infringement is kept brief, does not address all of XXX arguments, and fails to appropriately distinguish between the different product types." (Vorwurf 1) ersichtlich unzutreffend und im Gesamtkontext irreführend. Das Landgericht Düsseldorf habe sich entgegen der Angaben der Beklagten tatsächlich ausführlich und umfassend mit allen Argumenten der Beklagten in seinem Urteil auseinandergesetzt sowie eine sorgfältige Differenzierung zwischen den einzelnen Produkten der Beklagten vorgenommen, wie sich aus dem Inhalt des Urteils ergebe. Es handele sich bei dieser Äußerung nicht um eine - zulässige - Meinungsäußerung, sondern um die Mitteilung von nachprüfbar unwahren Tatsachen.
Zum anderen sei die Angabe "XXX thoroughly disagrees with the court's decision and has immediately filed an appeal against the first instance decision, which will be decided by the Higher Regional Court of Düsseldorf. Importantly, the German court did not review the patent with regard to its validity; XXX will challenge the patent on these grounds shortly." (Vorwurf 2) unrichtig und irreführend. Das Landgericht Düsseldorf sei für die Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Patents nicht zuständig. Zuständig sei die Einspruchsabteilung (im rechtshängigen Einspruchsverfahren) bzw. das Bundespatentgericht in einem etwaigen Nichtigkeitsverfahren, vgl. Art. 99 EPÜ und § 55 PatG. Die Angabe der Beklagten sei auch ersichtlich unrichtig, weil die Beklagte zu 2 bereits mit Eingabe vom 16. April 2020 Einspruch gegen das Streitpatent eingelegt hatte und dieses nicht erst zukünftig tun werde. Die Tatsache, dass das Einspruchsverfahren seit nunmehr rund vier Jahren anhängig sei und die Einspruchsabteilung mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents bestätigt habe, werde von den Antragsgegnerinnen nicht einmal erwähnt.
Auch die dritte Angabe "XXX is committed to exploring all available options in order to rectify the mistake made by the regional court. XXX would like to make known that this judgment only applies within Germany; it has no bearing anywhere else in the world, including the EU. Accordingly, XXX customers and clients outside of Germany will not be impacted by this ruling in any manner whatsoever." (Vorwurf 3) sei unrichtig und irreführend. Die Äußerung sei zwar bei rechtsförmlicher bzw. rein dogmatischer Betrachtung zutreffend. Eine derartige rechtsförmliche Betrachtung entspreche aber nicht dem Empfängerhorizont der Retailer und Händler. Aus Händlersicht enthalte die Angabe wirtschaftlich betrachtet die Aussage, dass die Händler sich beim Vertrieb der XXX Produkte in Ländern außerhalb von Deutschland keinerlei Sorgen machen müssten. Tatsächlich müssten sich die Händler aber nur dann keine Sorgen wegen einer möglichen eigenen Patentverletzung ("in welcher Weise auch immer") machen, wenn die Annahme begründet wäre, dass andere Gerichte in anderen Ländern in einem etwaigen Verletzungsverfahren gegen die Retailer die Verletzungssituation anders beurteilen sollten als das Landgericht Düsseldorf. Dazu hätten die Beklagten aber nichts vorgetragen. Vielmehr indiziere das Urteil des Landgerichts Düsseldorf eine Patentverletzung auch bei einem Verkauf von Deutschland aus in andere Länder. Dies ist ein Risiko, welches unterschiedlich bewertet werden könne, welches aber seitens der Händler in die Abwägung zu den Chancen und Risiken über den Verkauf der XXX Produkte in Deutschland und in den anderen Patentländern einfließen müsse. Insbesondere könnten deutsche Händler, welche die XXX Produkte ins Ausland exportieren, die Angabe so verstehen, dass sie durch das Urteil nicht unmittelbar betroffen seien, obwohl der Export patentverletzender Produkte gemäß § 10 PatG eine zu unterlassende Patentverletzung im Inland begründe.
Die Klägerin beantragt - nach teilweiser Neufassung des Verfügungsantrags -,
die einstweilige Verfügung vom 06.09.2024 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Tenor wie folgt lautet:
Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Sextoys folgende Angaben zu machen:
"The reasoning for the determination of patent infringement is kept brief, does not address all of XXXs arguments, and fails to appropriately distinguish between the different product types."
und/oder
"XXX thoroughly disagrees with the court's decision and has immediately filed an appeal against the first instance decision, which will be decided by the Higher Regional Court of Düsseldorf. Importantly, the German court did not review the patent with regard to its validity; will challenge the patent on these grounds shortly."
und/oder
"XXX is committed to exploring all available options in order to rectify the mistake made by the regional court.
XXX would like to make known that this judgment only applies within Germany; it has no bearing anywhere else in the world, including the EU. Accordingly, XXX customers and clients outside of Germany will not be impacted by this ruling in any manner whatsoever."
nämlich wie folgt:
"In an unfortunate recent legal development, a German court has ruled that certain XXX suction devices infringe upon XXX's patent. This decision highlights the ongoing complexities and challenges within the competitive intimate wellness industry.
The first instance decision that was rendered by the Regional Court of Düsseldorf in the patent infringement case concerning XXX patent XXX ("Pressure Waves Massage Apparatus") ("XXX") against XXX on 25 July 2024. In its decision, the court held that the XXX products XXX. The reasoning for the determination of patent infringement is kept brief, does not address all of XXX's arguments, and fails to appropriately distinguish between the different product types.
XXX thoroughly disagrees with the court's decision and has immediately filed an appeal against the first instance decision, which will be decided by the Higher Regional Court of Düsseldorf. Importantly, the German court did not review the patent with regard to its validity;XXX will challenge the patent on these grounds shortly.
XXX is committed to exploring all available options in order to rectify the mistake made by the regional court.
XXX would like to make known that this judgment only applies within Germany; it has no bearing anywhere else in the world, including the EU. Accordingly, XXX customers and clients outside of Germany will not be impacted by this ruling in any manner whatsoever. XXX will make itself available to all German partners to discuss business plans moving forward with regard to suction devices. The company remains dedicated to its mission of delivering highquality, innovative products to its customers."
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die durch Beschluss vom 9. September 2024 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Hildesheim, zum Az. 11 O 5/24 aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag der Antragstellerin vom 26. August 2024 zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, auch der - geänderte - Antrag sei weiterhin zu unbestimmt und damit unzulässig. Spiegelbildlich zur Unbestimmtheit des Antrags führe die vollständige Wiedergabe der Pressemitteilung außerdem zur Unschlüssigkeit des Antrags in Bezug auf diejenigen Aussagen, hinsichtlich derer die Klägerin in der Antragsbegründung einen Wettbewerbsverstoß weder behauptet noch begründet habe. Diese Aussagen machten jedoch den überwiegenden Teil der von der Untersagungsverfügung erfassten Äußerungen aus.
Die von den Beklagten in der Pressemitteilung getätigten streitgegenständlichen drei Äußerungen seien sämtlich zutreffend. Die Aussagen seien dabei im Zusammenhang der gesamten Pressemitteilung nach der Verkehrsanschauung der maßgeblichen Verkehrskreise, die aus fachkundigen Personen wie Retailern und Händlen bestehe, zu würdigen. Bei der ersten gerügten Äußerung handele es sich erkennbar um eine Kritik an dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf, d.h. eine subjektive Bewertung aus Sicht der Beklagten anhand objektiver Maßstäbe. Dem maßgeblich angesprochenen Verkehr sei bewusst, dass die geäußerte Kritik auf einer rechtlichen Bewertung durch die Mitteilenden beruhe. Der angesprochene Verkehr verstehe dies als Äußerungen einer subjektiven Rechtsauffassung, die als bloße Meinungsäußerungen dem Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG unterstehe. Auch die zweite streitgegenständliche Äußerung sei nicht unrichtig. In der der Pressemitteilung sei - rechtlich und tatsächlich zutreffend - mitgeteilt worden, dass das Landgericht Düsseldorf den Rechtsbestand des Patents nicht überprüft habe. Auch die Aussage, dass sie das Patent in Kürze angreifen würden, sei zutreffend. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise komme es nicht darauf an, ob und wann ein neues Verfahren gegen die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents anhängig gemacht wurde bzw. werden wird. Das Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem EPA werde weiter fortgesetzt; eine weitere Gesellschaft (XXX) sei dem Verfahren beigetreten. Mit dem Beitritt der Vertriebspartnerin sei das bisher als verspätet gerügte Vorbringen der Beklagten nunmehr in jedem Fall auch rechtzeitig ins Beschwerdeverfahren eingebracht und damit zu berücksichtigen. Darin liege zugleich ein neuer Angriff durch die erstmalige Einlegung eines Einspruchs gegen das Streitpatent auf der Basis der Argumente der Beklagten vor.
Auch die dritte Aussage, dass Kunden außerhalb Deutschlands nicht von der Entscheidung gegen die Antragsgegnerinnen betroffen seien, sei zutreffend. Diese Aussage entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, weil das Urteil weder gegen die Kunden selbst ergangen sei noch eine Wirkung für ausländische Gerichte entfalte. Die Aussage beziehe sich ausdrücklich auf Kunden außerhalb Deutschlands. Sie besage damit gleichzeitig, dass das Urteil Auswirkungen auf Kunden von XXX haben könne, die sich in Deutschland befinden, unabhängig davon, ob sie die Produkte von den Beklagten oder ihren Resellern innerhalb oder außerhalb Deutschlands bezögen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte im Rahmen der Antragsänderung zu ihrer teilweisen Bestätigung.
1.
Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig.
Das Landgericht Hildesheim wurde jedenfalls aufgrund des in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärten Verzichts auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit im Hinblick auf beide Beklagte (international und) örtlich zuständig, § 39 S. 1 ZPO.
Im Übrigen wird auf die den Parteien erteilten Hinweise zur örtlichen Zuständigkeit gemäß Ziffer 2. a) der Verfügung vom 25. Oktober 2024 (Bl. 309 d.A.) Bezug genommen.
2.
Die nach Einlegung des Widerspruchs erfolgte Neufassung des Verfügungsantrags durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 stellt keine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO dar.
Bereits aus der Antragsschrift ergibt sich, dass die Klägerin nicht die Unterlassung der gesamten Pressemitteilung der Beklagten begehrt, sondern ihr Begehren von Anfang an auf die Unterlassung von drei einzelnen Passagen aus der Pressemitteilung beschränkt war. In der Neufassung des Verfügungsantrags liegt damit keine Klageänderung, vgl. § 264 ZPO.
Der Verfügungsantrag ist in der Fassung aus dem Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 durch die konkrete Wiedergabe der zu unterlassenden drei Äußerungen hinreichend bestimmt.
Auch die Wiedergabe der vollständigen Pressemitteilung nach dem Zusatz "nämlich wie folgt" ist nicht beanstanden. In sachlicher Hinsicht bestimmt sich die Reichweite der gesetzlichen Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG nach der begangenen bzw. drohenden Verletzungshandlung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr sich nicht nur auf die konkrete Verletzungsform erstreckt, sondern auf alle dem fraglichen Wettbewerbsverstoß im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, wenn nicht der Gläubiger insoweit seinen Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (vgl. Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 8 Rn. 35). Die Wiedergabe der vollständigen Pressemitteilung dient dabei die Darlegung des Kontextes und damit des zu würdigenden Gesamtzusammenhangs der konkret zu unterlassenden Äußerungen.
3.
Der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung in der Pressemitteilung "Importantly, the German court did not review the patent with regard to its validity; XXX will challenge the patent on these grounds shortly." (Vorwurf 2) gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 UWG zu. Im Übrigen (Vorwürfe 1 und 3) war der Antrag auf den Widerspruch der Beklagten zurückzuweisen.
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 UWG liegt vor bei unwahren Angaben oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben, insbesondere über Vorteile der Ware/Dienstleistung oder deren sonstige wesentlichen Merkmale nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG bzw. über Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Angaben i.S.d. § 5 UWG sind Aussagen oder Äußerungen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 1.21). Auch eine Meinungsäußerung kann nach Lage des Falles einen konkret nachprüfbaren Vorgang oder Zustand enthalten und daher irreführend sein (BGH GRUR 2019, 754 [BGH 25.04.2019 - I ZR 93/17] Rn. 25, 27 - Prämiensparverträge; GRUR 2020, 886 [BGH 23.04.2020 - I ZR 85/19] Rn. 41 - Preisänderungsregelung). Es kommt allein darauf an, ob die Werbeäußerung vom Verkehr als eine auf die Richtigkeit ihres Inhalts hin nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage über die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden, insbesondere über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder über die Güte oder den Preis einer Ware aufgefasst wird (BGH GRUR 1965, 366 - Lavamat II; GRUR 1973, 594 (595) - Ski-Sicherheitsbindung; GRUR 1975, 141 (142) - Unschlagbar; GRUR 2016, 710 [BGH 31.03.2016 - I ZR 160/14] Rn. 23 ff. - Im Immobiliensumpf; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 28 - Dr. Estrich).
Ein Tatsachenkern einer Meinungsäußerung kann sich in dreifacher Hinsicht ergeben: (a) Einer Meinungsäußerung können Aussagen, deren tatsächliche Richtigkeit sich nachprüfen lässt, zur Begründung hinzugefügt sein. (b) Eine nachprüfbare Aussage ist zwar nicht hinzugefügt, aber der Verkehr versteht die in Form einer subjektiven Wertung gefasste Äußerung als eine objektiv nachprüfbare Aussage bestimmten Inhalts. (c) Schließlich kann ein Unternehmen einem Dritten Äußerungen in den Mund legen, die der Verkehr dem werbenden Unternehmen zurechnet (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 1.25-1.26). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung erstreckt, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (BVerfGE 102, 347 = GRUR 2001, 170 (172) - Benetton-Werbung I; BVerfG GRUR 2001, 1058 (1059) [BVerfG 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92] - Therapeutische Äquivalenz; GRUR 2002, 455 - Tier- und Artenschutz; GRUR 2015, 507 [BVerfG 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14] Rn. 17 - Werbetassen).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es generell der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH NJW 2009, 1872 Rn. 11 m.w.N.). Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind mithin grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2009, 1872 [BGH 03.02.2009 - VI ZR 36/07], Rn. 17).
a)
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Äußerung in der Pressemitteilung "Importantly, the German court did not review the patent with regard to its validity; XXX will challenge the patent on these grounds shortly." (Vorwurf 2) um eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Äußerung, weil diese durch das Weglassen von Tatsachen irreführend und geeignet ist, den maßgeblichen Verkehrskreis der gewerblichen Händler und Retailer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.
Bei der Einleitung durch den Satz "XXX thoroughly disagrees with the court's decision and has immediately filed an appeal against the first instance decision, which will be decided by the Higher Regional Court of Düsseldorf." handelt es sich als solche um eine zulässige Meinungsäußerung der Beklagten. Durch die Verwendung der Worte "XXX thoroughly disagrees with the court's decision" ist für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend deutlich erkennbar, dass es sich um eine subjektive Bewertung der Beklagten handelt. Dass die Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein Rechtsmittel (Berufung, nicht sofortige Beschwerde) eingelegt haben, ist unstreitig zutreffend. Diese Äußerung kann daher - entgegen der Fassung des Antrags - nicht verboten werden.
Zwar ist auch ebenso objektiv zutreffend, dass das Landgericht Düsseldorf den Bestand des Patents nicht überprüft hat (I" mportantly, the German court did not review the patent with regard to its validity"). Diese Äußerung wird aber vor dem Hintergrund der Angaben im vorgehenden Absatz, dass das Landgericht Düsseldorf die Begründung für die Feststellung der Patentverletzung kurz gehalten habe und nicht auf alle Argumente von XXX eingegangen sei ("The reasoning for the determination of patent infringement is kept brief, does not address all of XXX's arguments") durch die angesprochenen Verkehrskreise so verstanden, dass in der Nichtüberprüfung des Patents ein Mangel des Urteils liegt. Tatsächlich war das Landgericht Düsseldorf für die Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Patents nicht zuständig, so dass es den Rechtsbestand des Patents gar nicht überprüfen konnte. Zuständig ist die Einspruchsabteilung (im rechtshängigen Einspruchsverfahren) bzw. das Bundespatentgericht in einem etwaigen Nichtigkeitsverfahren, vgl. Art. 99 EPÜ und § 55 PatG.
Insbesondere die sich anschließende Äußerung, dass die Beklagten aus diesen Gründen das Patent in Kürze anfechten werden, ist objektiv falsch und verstärkt damit die Irreführung der angesprochenen Händler. Die Beklagten hatten das Patent bereits mit Einspruch vom 16. April 2020 angefochten und das Europäische Patentamt (EPA) mit Entscheidung vom 18. Oktober 2022 die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents bestätigt. Die Beklagten haben durch das Weglassen der wesentlichen Information, dass sie das Patent bereits vor Jahren angefochten und in erster Instanz verloren haben, den Sachverhalt derart verkürzt, dass der Tatsachengehalt des Satzes insgesamt unrichtig wird und geeignet ist, eine Irreführung der Händler/Retailer zu bewirken.
b)
Demgegenüber stellt die weitere Angabe der Beklagten "The reasoning for the determination of patent infringement is kept brief, does not address all of XXX's arguments, and fails to appropriately distinguish between the different product types." (Vorwurf 1) nach den obigen Grundsätzen eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Diese Angaben sind dabei im Kontext der gesamten Presseerklärung der Beklagten zu sehen und zugleich auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zuvor ihrerseits eine Presseerklärung abgegeben hatte, mit der sie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf als bedeutenden Sieg, volle Unterstützung und Bestätigung ihres Standpunkts bewertet hat. Die Beklagte hat dieser angegriffenen Äußerung - zutreffend - vorangestellt, dass das Landgericht Düsseldorf in der Entscheidung festgestellt hat, dass die Produkte Sona, Enigma und Sila das Streitpatent verletzen ("In its decision, the court held that the XXX products XXX.") und damit ausdrücklich klargestellt, dass eine Patentverletzung festgestellt wurde. Bei der nachfolgenden Mitteilung, dass das Urteil kurzgehalten sei, nicht auf alle Argumente eingehe und zwischen den verschiedenen Produkttypen nicht angemessen unterscheide ("The reasoning for the determination of patent infringement is kept brief, does not address all of XXX's arguments, and fails to appropriately distinguish between the different product types.") handelt es sich erkennbar um eine Bewertung des Urteils durch die Beklagten, die von ihrem Meinungsfreiheitsrecht gedeckt ist.
Auch wenn es sich bei den Äußerungen beider Parteien nicht um unmittelbar in einem Rechtsstreit ergangene Äußerungen handelt, so kommt im Rahmen der gebotenen Abwägung auch der Rechtsgedanke der Wahrnehmung berechtigter Interessen zum Tragen.
Danach kann die Rechtswidrigkeit einer geschäftlichen Handlung entfallen, wenn der Handelnde in Wahrnehmung berechtigter Interessen tätig wird. Die Rechtsprechung hat aus § 193 StGB den übergeordneten Rechtsgedanken entwickelt, dass die Wettbewerbswidrigkeit entfallen kann, wenn berechtigte Interessen wahrgenommen werden (BGH GRUR 1970, 465 (466) - Prämixe). Dieser Rechtfertigungsgrund kommt nur in Betracht, wenn die Äußerung objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zwecks bildet (BGH GRUR 1970, 465 (466) - Prämixe). Das bedeutet, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nie den Einwand der Wahrnehmung berechtigter Interessen begründen können (vgl. BeckOK UWG/Haertel/Fritzsche, 25. Ed. 01.07.2024, UWG § 8 Rn. 252 m.w.N.).
Nachdem die Klägerin nach Verkündung des Urteils eine Pressemitteilung versandt hat, mit der sie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bewertet sowie die den ehemaligen Händlern der Beklagten und anderen Anbietern angeboten hat, mit ihr hinsichtlich ihrer Satisfyer-Produkte zusammenzuarbeiten ("...and are now offering former dealers of our competitor XXX, and other providers who refrain from infringing our patents, the opportunity to cooperate with us regarding our Satisfyer products"), war damit der Anlass für die Beklagten gesetzt, dass auch sie eine Pressemitteilung abgibt, um ihre Sicht auf die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf darzulegen. Die Beklagten durften sich insoweit auch deutlich und entschieden positionieren, weil die Klägerin zuvor nicht nur das Urteil kommentiert, sondern zugleich auch offensiv an die Abnehmer der Beklagten herangetreten ist.
c)
Auch die Äußerung der Beklagten "XXX would like to make known that this judgment only applies within Germany; it has no bearing anywhere else in the world, including the EU. Accordingly, XXX customers and clients outside of Germany will not be impacted by this ruling in any manner whatsoever." (Vorwurf 3) stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung dar.
Wie die Klägerin in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung selbst ausführt, sind diese Angaben "bei rechtsförmlicher Betrachtung" objektiv zutreffend. Eine unmittelbare Auswirkung für Händler oder Retailer, die an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf nicht beteiligt waren, hat das Urteil aufgrund der inter partes-Wirkung nicht. Ebenso zutreffend ist angegeben worden, dass Kunden und Auftraggeber der Beklagten außerhalb Deutschlands von dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (nicht: dem Streitpatent) in keiner Weise betroffen sein werden. Eine Rechtswirkung auf Kunden und Auftraggeber außerhalb von Deutschland ("customers and clients outside of Germany") hat das Urteil des Landgericht Düsseldorf tatsächlich nicht. Soweit das Risiko einer Patentverletzung bei einem Verkauf von Deutschland aus in andere Ländern durch das Urteil des Landgericht Düsseldorf indiziert sein sollte, handelt es sich dabei eben nicht um Kunden und Auftraggeber außerhalb von Deutschland, sondern betrifft den Verkäufer im Inland. Auch wenn der Export patentverletzender Produkte gemäß § 10 PatG eine Patentverletzung im Inland begründet, so trifft dies nur die Händler in Deutschland, bei denen es sich aber gerade nicht um Kunden und Auftraggeber außerhalb Deutschlands ("customers and clients outside of Germany").
4.
Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet.
Die Beklagten haben dagegen auch nichts erinnert.
5.
Die Entscheidung über die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Eines Ausspruchs über die sofortige Vollziehbarkeit der im Tenor angeordneten einstweiligen Verfügung bedurfte es nicht, weil sich dies aus der Natur der einstweiligen Verfügung von selbst versteht.
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