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BGH Urteil vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 3. Februar 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2
Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom
19. Dezember 2006 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkam-
mer des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2006 abgeändert
und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Betreiberin des Flughafens Frankfurt a.M.. Sie nimmt die
Beklagte, eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, auf Unterlassung
von Äußerungen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in An-
spruch.
2
Die Klägerin erwarb eine Beteiligung an dem Unternehmen PIATCO, das
ein neues Passagier-Terminal auf dem internationalen Flughafen von Manila
errichten sollte. Am 31. Oktober 2005 verbreitete die Beklagte auf ihrer Inter-
netseite ein Dokument mit dem Titel "Der Fraport-Manila-Skandal und seine
öffentliche Wahrnehmung in Deutschland", in dem es u.a. heißt:
"Der schier unglaubliche Fraport-Skandal scheint zur Freude der für den riesigen Schaden Verantwortlichen in Vorstand und Aufsichtsrat in den deutschen Medien schon in Vergessenheit geraten zu sein. Es wäre aber im öffentlichen Interesse zu wünschen, dass dieser Sumpf an Lügen, Täuschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei und Korrup- tion endlich aufgemischt wird. Leider schafft die Zeit für die Fraport- Übeltäter."
3
Am 9. November 2005 versandte die Beklagte anlässlich einer geplanten
Handelsblatt-Konferenz: "Unternehmensrisiko Korruption" an das Vorstands-
mitglied der Klägerin Dr. W. B. eine E-Mail mit u.a. folgendem Inhalt:
"Was sagt man dazu? Nach den massiven Korruptionsvorwürfen im Ma- nila-Projekt der Fraport AG ist die Beteiligung ihres Fraport-Vertreters G. als 'Oberlehrer' in Sachen Korruptionsprävention der Witz des Jahres!!! Eine Steigerung dieser Unverfrorenheit wäre nur dadurch möglich, wenn der Fraport-Vorstand W. B. auch noch als Referent auftreten würde."
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Angehängt war eine E-Mail, in der u.a. ausgeführt wird:
"… mit Überraschung haben wir in der Einladung zur Handelsblatt-Anti- Korruptionskonferenz festgestellt, dass Sie, sehr geehrter Herr G., als lei- tender Fraport-Vertreter von Ihrem Vorstand dazu abgestellt sind, um über das Thema 'Korruptionsprävention am Beispiel der Fraport AG' öf- fentlich zu referieren. Es ist sehr lobenswert, wenn sich der Fraport- Vorstand und der Fraport-Aufsichtsrat endlich dazu entschlossen hat, sich mit den weltweiten Korruptionsvorwürfen an die Adresse der Fraport AG offensiv und öffentlich auseinandersetzen zu wollen: Selbsterkennt- nis ist eben doch der beste Weg zur Besserung!...
Es wäre erfreulich, wenn Sie in Ihrem Vortrag ganz intensiv betonen würden, dass nach den neuen Regeln des Corporate-Governance-Kodex
und nach den modernen Methoden der Korruptionsprävention die Vertu- schung der Wahrheit und die Täuschung der Aktionäre und der Öffent- lichkeit als Todsünden anzusehen sind. Das war einmal: früher galten Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, Kadavergehorsam, Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als die perfekte Korruptionsprävention! Langsam aber sicher verändern sich aber auch hierzulande die Verhältnisse, of- fensichtlich auch in der Fraport AG. ..."
5
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Klägerin hinsichtlich
der vorstehend wiedergegebenen Äußerungen stattgegeben und die Beklagte
zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 900,10 € verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der
vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-
trag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
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7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend
gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2
BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu.
Bei den Vorwürfen "Lüge", "Täuschung" und "Vertuschung" handle es
sich um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen, weil die
Äußerungen auf ihre Richtigkeit hin objektiv überprüfbar seien. Gleiches gelte
für den Vorwurf der "Korruption", den der durchschnittliche Leser dahingehend
verstehe, dass der Adressat des Vorwurfs andere bestochen habe. Dass in den
mehrere Seiten umfassenden "Erstmitteilungen" auch Meinungsäußerungen
der Beklagten enthalten seien, ändere nichts an der rechtlichen Einordnung der
erwähnten Aussagen. Entscheidend sei, dass die einzelnen Aussagen für sich
genommen für den Leser den dargestellten Tatsachengehalt aufwiesen. Die
Vorwürfe hätten auch als unwahr zu gelten, weil die Beklagte nicht dargetan
und bewiesen habe, dass ihre Behauptungen der Wahrheit entsprächen.
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Selbst wenn man die Vorwürfe als Meinungsäußerungen qualifizierte,
wären diese Äußerungen ebenso wie die in den verbotenen Textpassagen ent-
haltenen Bewertungen "Vetternwirtschaft", "Polit-Kumpanei" und "Fraport-
Übeltäter" als unzulässige Schmähkritik zu untersagen.
II.
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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Diese rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die auf der Internetseite
der Beklagten und in den versandten E-Mails gemachten Äußerungen nicht in
ihrem Kontext gewürdigt und deshalb zu Unrecht als Tatsachenbehauptungen
eingestuft sowie die Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähkritik ver-
kannt hat. Deshalb hat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht der
Beklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem
Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Klägerin, zu
dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen
können (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR
2005, 277, 279 m.w.N), nicht vorgenommen.
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1. a) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbe-
hauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es
nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagege-
halts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusam-
menhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie
betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt
werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 -
VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). So
dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächli-
chem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung unter-
sagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzu-
sammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäuße-
rung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung
zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsur-
teile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom
16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR
219/06 - juris Rn. 12, z.V.b.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbe-
reich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, so-
weit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in
denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die
Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden
(vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249,
250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom
22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16, jeweils m.w.N.).
12
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei Ermittlung des Aussa-
gegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur Überprü-
fung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR
2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11). Entgegen
seiner Auffassung sind sowohl die auf der Internetseite der Beklagten als auch
die durch E-Mail verbreiteten Äußerungen dem Schutz des Art. 5 GG zu un-
terstellen, weil es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äuße-
rungen handelt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die
insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Mei-
nens geprägt werden.
13
aa) Der im Internet veröffentlichte Artikel beschäftigt sich mit dem Um-
stand, dass Deutschland im Korruptionsindex von Transparency International
auf den 16. Rang abgerutscht sei, und in diesem Zusammenhang mit dem "Fra-
port-Manila-Skandal" und seiner öffentlichen Wahrnehmung in Deutschland.
Hierzu heißt es mit teilweise ironischen Formulierungen, eine langjährige Erfah-
rung habe die Autoren gelehrt, dass Korruption, Bestechung, Vetternwirtschaft,
Politkumpanei und Rechtsbruch zu den wesentlichen Bestandteilen der Gesell-
schaft, Wirtschaft und Politik in Deutschland gehörten. In diesem Zusammen-
hang erlaubten sie sich, auf den nicht aufgeklärten Fraport-Manila-Piatco-
Skandal hinzuweisen, bei dem es um die Vernichtung von ca. 500 Mio. US-
Dollar in dem Manila-Airport-Projekt der Fraport AG gehe. Es werde mit allen
Mitteln versucht, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und Fraport-
Aufsichtsrat für den Schaden der Steuerzahler, den das Staatsunternehmen
Fraport AG verursacht habe, vor Strafe und Haftung zu schützen. Im Fraport-
Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat tummle sich die gesamte hessische "Polit-
und Gewerkschafts-Prominenz", weshalb auch die Strafverfolgung nur halbher-
zig, äußerst vorsichtig und zurückhaltend durchgeführt werde. Im Zusammen-
hang mit den Verfahren, die Fraport gegen die Beklagte angestrengt habe, fal-
len dann die durch die Instanzgerichte verbotenen Äußerungen. Unmittelbar
danach heißt es: "Unser vorrangiges Ziel ist es, die Manila-Fehlleistungen im
Fraport-Vorstand und Aufsichtsrat aufzuklären und öffentlich zu machen, damit
die für den Manila-Schaden verantwortlichen Entscheidungsträger persönlich
zur Rechenschaft gezogen werden können."
14
Im gesamten Artikel geht es also um eine Auseinandersetzung mit einem
wirtschaftlichen Vorgang in einem Unternehmen, das teilweise im Staatseigen-
tum steht und erhebliche Verluste in dem Manila-Airport-Projekt verloren haben
soll. Der von der Revision nicht angegriffene Aussagekern betrifft die Vernich-
tung von ca. 500 Mio. US-Dollar in dem Manila-Airport-Projekt. Hieran knüpft
sich der Vorwurf, dass mit allen Mitteln versucht werde, die Verantwortlichen im
Fraport-Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat vor Strafe und Haftung zu schützen,
weshalb auch die Strafverfolgung nur halbherzig, äußerst vorsichtig und zu-
rückhaltend durchgeführt werde. Damit wird einerseits klargestellt, dass es bis-
her nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist, andererseits werden
die Gründe genannt, welche die Beklagte hierfür vermutet. Jedenfalls werden
Missstände erörtert, die für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung sind.
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Unter diesen Umständen handelt es sich insgesamt um Äußerungen, die
durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt
werden und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5
Abs. 1 GG teilnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs der "Korruption",
weil die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in
der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich
zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurtei-
lung des Äußernden zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982
- VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906,
907). Zudem ist im Streitfall die Bezeichnung als "Korruption" nicht so stark von
tatsächlichen Bestandteilen geprägt, dass ihnen insgesamt der Charakter einer
Tatsachenbehauptung beigemessen werden könnte, die einen bestimmten
Vorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht bewertet (vgl. Senatsurteil vom
17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194).
16
bb) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die per E-Mail ver-
breiteten Äußerungen. Das Berufungsgericht hat diese Äußerungen nicht im
Einzelnen gewürdigt, sondern nur pauschal ausgeführt, dass in den E-Mail-
Äußerungen die Vorwürfe noch einmal erneuert und zum Teil auch erweitert
würden. Demgegenüber zeigt eine Würdigung der Äußerungen im jeweiligen
Kontext, dass auch diese Äußerungen insgesamt vom Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 GG erfasst werden, weil sie ebenfalls durch die Elemente der Stellung-
nahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Die Beklagte befasst sich
mit einer Einladung zu einer vom Handelsblatt veranstalteten Anti-
Korruptionskonferenz, bei der Herr G. als leitender Fraport-Vertreter referieren
sollte. In diesem Zusammenhang wird auf weltweite Korruptionsvorwürfe an die
Adresse der Klägerin hingewiesen. Wenn die Beklagte dann die nach ihrer Auf-
fassung früher geltenden Prinzipien der Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, des
Kadavergehorsams, der Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als "perfekte
Korruptionsprävention" einer neuen Linie gegenüberstellt, zu der sich der Fra-
port-Vorstand und Aufsichtsrat endlich entschlossen hätten, ist auch insoweit
die gesamte Äußerung unverkennbar durch die Erörterung von Missbrauch öf-
fentlicher Gelder und verantwortungslosen Geschäftsgebarens in einer Weise
geprägt, die sie dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstellt.
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2. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind
mithin grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen,
wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpreta-
tionsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008
- VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; BVerfG, NJW
2008, 358, 359). Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht auch deshalb
nicht vorgenommen, weil es in den beanstandeten Äußerungen eine unzulässi-
ge Schmähkritik gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung
dieses Begriffs in schwerwiegender Weise verkannt.
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a) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maß-
stäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung
dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger
Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 11. März
2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR
2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung
in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die
jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den
Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzuläs-
sigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom
16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR
45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR
2008, 357 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO). Davon kann hier
keine Rede sein.
19
b) Bei dem im Internet veröffentlichten Artikel über den "Fraport-Manila-
Skandal" stehen neben allgemeinen Ausführungen zu Erfahrungen mit der Kor-
ruption in Deutschland und der Einstufung Deutschlands im internationalen Kor-
ruptionsindex die Besetzung des Fraport-Vorstands und Aufsichtsrats sowie die
Debatte um den wirtschaftlichen Verlust der Klägerin im Zusammenhang mit
dem genannten Skandal und damit erhobene Vorwürfe im Vordergrund. Dabei
werden auch der Schutz der Verantwortlichen des Unternehmens vor Strafe
und Haftung sowie die fehlende Kontrolle angesprochen, die wegen der Staats-
beteiligung an dem Unternehmen und der Besetzung von Posten im Vorstand
und im Aufsichtsrat durch die gesamte hessische "Polit- und Gewerkschafts-
Prominenz" bestehe.
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Die Äußerungen per E-Mail betrafen eine Konferenz des Handelsblatts
zum "Unternehmensrisiko Korruption" und hatten als Anlass den Umstand, dass
dort ein Mitarbeiter der Klägerin zum Thema "Korruptionsprävention am Beispiel
der Fraport AG" öffentlich referieren sollte. Im Zusammenhang damit hat die
Klägerin ihre Meinung zur Haltung der Fraport AG zum Komplex "Korruptions-
prävention" geäußert.
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Bei beiden Komplexen steht mithin die Auseinandersetzung mit einer
Sachfrage und nicht die Diffamierung der Klägerin im Vordergrund, so dass ei-
ne unzulässige Schmähkritik nicht vorliegt.
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3. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Klägerin ins
Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öf-
fentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre
geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Andererseits ist zu Gunsten der Mei-
nungsfreiheit der Beklagten zu beachten, dass der oben dargestellte Aussage-
kern in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen ist und es sich im Übrigen um
Fragen von öffentlichem Interesse handelt, die ebenfalls von erheblichem Ge-
wicht sind (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002,
445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November
2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512). Dies folgt nicht nur aus dem Ver-
lust, den die Klägerin im Zusammenhang mit dem angesprochenen Projekt erlit-
ten hat. Vor allem ergibt es sich daraus, dass an dem Unternehmen teilweise
öffentliches Eigentum besteht und auch der Aufsichtsrat teilweise mit Politikern
und Gewerkschaftsfunktionären besetzt ist. Im Hinblick darauf muss das Unter-
nehmen wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit, das bei einer Be-
teiligung staatlicher oder kommunaler Stellen an einer Kontrolle seiner Ge-
schäftstätigkeit besteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1340, 1341), auch eine
möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Bei der gebote-
nen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die von der Beklagten ge-
wählten Äußerungen im Gesamtkontext mithin als noch zulässig und damit
nicht als rechtswidrig dar. Das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit
darf daher nicht durch einen Unterlassungsausspruch eingeschränkt werden.
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4. Nach alldem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben und ist
die Klage abzuweisen. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit
eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund sei-
ner eigenen Abwägung abschließend entscheiden.
24
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 324 O 89/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 U 110/06 -