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Landgericht Köln Urteil vom 10.03.2025 – 110 KLs 22/24
10. große Strafkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0310.110KLS22.24.00
52 Js 245/24 StA Düsseldorf
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Köln aufgrund der vom 17.02.2025 bis zum 10.03.2025 an insgesamt fünf Verhandlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:
am 10.03.2025
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte R. ist des schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, die Angeklagten C. und Y. sind jeweils des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig.
Es werden verurteilt
der Angeklagte R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und zehn Monaten
der Angeklagte C. unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pasewalk vom 11.07.2024 (Az. 743 Js 12599/24 307 Cs 111/24) zu einer Gesamtfreiheitstrafe von
drei Jahren und vier Monaten
und der Angeklagte Y. zu einer Gesamtfreiheitstrafe von
drei Jahren und zehn Monaten.
Folgende Beträge unterliegen der Wertersatzeinziehung:
bezüglich des Angeklagten R. ein Betrag in Höhe von 679.588,83 Euro,
bezüglich des Angeklagten C. ein Betrag in Höhe von 224.375,19 Euro,
bezüglich des Angeklagten Y. ein Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro,
wobei der Angeklagte R. in Höhe eines Betrages von 624.588,83 Euro, der Angeklagte C. in Höhe eines Betrages von 224.375,19 Euro und der Angeklagte Y. in Höhe eines Betrages von 2.000,00 Euro gesamtschuldnerisch haftet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
bezüglich des Angeklagten R.:
bezüglich des Angeklagten C.:
bezüglich des Angeklagten Y.:
G r ü n d e:
Dem Urteil liegt eine Verständigung zugrunde (§ 267 Abs. 3 S. 5 StPO).
I.
1. Angeklagter R.
a) Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte wurde [Mitte der Neunzigerjahre] in einem Militärkrankenhaus in [der im europäischen Ausland, in W., liegenden Stadt] K. geboren und ist in M./W. aufgewachsen. Sein Vater war Soldat und ist mittlerweile pensioniert, seine Mutter betrieb einen Laden in K./W.. Beide Elternteile leben noch. Der Angeklagte hat einen [mehrere Jahre] jüngeren Bruder, welcher derzeit studiert.
Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte eingeschult. Nach dem Besuch der Grundschule besuchte er eine auf der Grundschule aufbauende Gesamtschule. Später besuchte der Angeklagte ein Sportgymnasium, wo er mit achtzehn Jahren sein Abitur ablegte. Der Angeklagte beabsichtigte, nach dem Abitur die Sporthochschule zu besuchen und professioneller Handballspieler zu werden. Nach einer Verletzung des Meniskus musste er dieses Vorhaben aufgeben. Im Anschluss daran arbeitete er auf Baustellen und fuhr Taxi. Über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt der Angeklagte nicht.
Mit 21 Jahren lernte der Angeklagte seine heutige Verlobte kennen, die als Zahnarzthelferin tätig war. Kurz darauf erfolgte die Verlobung. [Ende der 2010er-Jahre] wurde der gemeinsame Sohn geboren, der dieses Jahr (2025) eingeschult wird.
In der Mitte des Jahres 2023 begann der Angeklagte, gelegentlich - zunächst als Unterhaltung - Poker zu spielen. Er spielte etwa einmal im Monat, jedoch nicht jeden Monat. Nach einer Anfangszeit steigerte er die Einsätze und spielte um Summen in Höhe von etwa 1.000,00 Euro. Nachdem es zunächst gut lief, setzte er das gewonnene Geld komplett ein und verlor dieses. Durch die Pokerspiele häufte der Angeklagte Schulden in Höhe von insgesamt etwa 30.000,00 Euro an. Der Alltag mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind war hiervon nicht betroffen und lief normal weiter. Die Familie hatte stets genug Essen und Kleidung, was der Angeklagte aus seinen Tätigkeiten auf Baustellen und aus Taxifahrten zahlte.
Der Angeklagte konsumiert keine Drogen und trinkt auch keinen Alkohol. Die Verletzung des Meniskus ist verheilt und wurde nicht operativ behandelt, kann jedoch erneut auftreten. Ansonsten ist der Angeklagte körperlich und psychisch gesund.
b) Vorstrafen
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
2. Angeklagter C.
a) Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte wurde [Ende der Achtzigerjahre] in M./W. geboren. Sein Vater war Lkw-Fahrer und ist im Jahr 2022 infolge einer Corona-Infektion verstorben. Seine Mutter war Reinigungskraft und ist im Jahr 2023 nach einem Schlaganfall verstorben. Der Angeklagte hat drei Schwestern und einen Bruder und ist das jüngste Kind der Familie. Zwei Schwestern leben [im europäischen Ausland, in E.,] eine Schwester und der Bruder leben in W.. Alle Geschwister sind berufstätig.
Der Angeklagte wurde 1995 in W. eingeschult. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, danach drei Jahre lang das Gymnasium (Mittelschule) und anschließend zwei Jahre lang die Berufsschule im Bereich Schlosser und Schweißer, die er regulär abschloss. Danach arbeitete er drei Jahre lang bis zum Jahr 2010 [im europäischen Ausland, in H.,] als Packer und Lkw-Fahrer bei einem Umzugsunternehmen. Im Anschluss daran kehrte der Angeklagte im Jahr 2010 nach W. zurück. Dort lernte er seine frühere Ehefrau S. kennen, die er 2012 heiratete. Bereits [zuvor] wurde der gemeinsame Sohn I. geboren. Der Angeklagte ist gegenüber seinem Sohn unterhaltspflichtig, woraus vor den hiesigen Taten Schulden des Angeklagten in Höhe von 15.000,00 Euro resultierten. [Wenige Jahre später] erfolgte die Scheidung der Ehe. [2019 lernte der Angeklagte seine jetzige Partnerin kennen und seit demselben Jahr sind die beiden ein Paar.] Der gemeinsame Sohn O. wurde [Anfang der 2020er-Jahre] geboren.
In W. arbeitete der Angeklagte als Fahrer von kleinen Bussen bis er im Jahr 2011 in [der in E. gelegenen Stadt] V. Arbeit fand und im Bereich Sanierung von Sommerhäusern tätig war. Diese Tätigkeit übte er bis 2014 aus. Danach kehrte der Angeklagte wieder nach W. zurück. Dort war er als Busfahrer und Paketzulieferer für einen privaten Paketdienst tätig. Später war der Angeklagte in einer Fabrik tätig, in der Möbel u.a. für [die Unternehmen „T.“ und „Z.“] hergestellt wurden. Dort arbeitete er vier Jahre lang. Schließlich war der Angeklagte für eine [in W. ansässige] Firma im europäischen Ausland im Bereich von Wohnungs- und Haussanierungen tätig. Ab dem Jahr 2024 war er in Deutschland für die [in W. ansässige Firma] F. im Bereich Sanierung von Wohnungen tätig. Der Angeklagte führte [in Deutschland] Sanierungen in P. und Umgebung sowie in B. aus. Ab [Frühling des Jahres] 2024 hatte die Firma nicht mehr genügend Aufträge, sodass der Angeklagte pausieren musste.
Der Angeklagte kennt den Mitangeklagten R. seit seiner Kindheit. Die beiden haben in unterschiedlichen Jahrgängen dieselbe Schule besucht.
Der Angeklagte konsumiert keine Drogen und trinkt auch keinen Alkohol. Seit dem Jahr 2011 leidet er an Magengeschwüren, weshalb er auch operiert wurde. Dennoch leidet er auch weiterhin unter der Erkrankung und nimmt Tabletten ein. Ansonsten ist er körperlich und psychisch gesund.
b) Vorstrafen
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
aa) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2020 (Az. 226 Js 4992/20 44 Cs 118/20), rechtskräftig seit dem 02.07.2024, wurde der Angeklagte tatmehrheitlich wegen Missbrauchs von Ausweispapieren und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Der Angeklagte hatte [im Jahr 2020] mit einem Pkw [der Automarke OK.], amtliches Kennzeichen XXX 000000, u.a. die L.-straße befahren, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, der ihn zum Führen des Fahrzeugs berechtigen würde. Um im Rahmen der erfolgten Kontrolle über diesen Umstand zu täuschen, wies er sich mit dem Personalausweis und Führerschein des HB. FW. OG. aus.
bb) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Pasewalk vom 11.07.2024 (Az. 743 Js 12599/24 307 Cs 111/24), rechtskräftig seit dem 15.08.2024, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Der Angeklagte hatte am [im Jahr] 2024 mit einem Pkw [der Automarke NH.], amtliches Kennzeichen XXX 000000, die [Autobahn] befahren, ohne, was er wusste, im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein. Die Strafe ist noch nicht vollstreckt. Im Rahmen der Ersatzvollstreckung verbüßte C. bis zum Ende der Hauptverhandlung lediglich einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
3. Angeklagter Y.
a) Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte wurde [Anfang der Neunzigerjahre] in CS./W. geboren und ist dort aufgewachsen. Sein Vater starb vor fünf Jahren nach einer Krebserkrankung. Seine Mutter erlitt einen Schlaganfall, wodurch sie pflegebedürftig wurde und seitdem in einem Heim lebt. Dort ist sie auf die tägliche Unterstützung durch Fachkräfte angewiesen. Der Angeklagte hat drei Geschwister, zwei ältere Brüder und eine ältere Schwester. Mit sämtlichen Familienmitgliedern hält er guten Kontakt.
Im Alter von sechs Jahren besuchte der Angeklagte die Grundschule. Anschließend besuchte er das Technikum, welches er im Alter von zwanzig Jahren ohne Abitur, aber mit einem der deutschen mittleren Reife ähnlichen Abschluss verließ. Nach der Schulzeit war der Angeklagte hauptsächlich als Koch und Gerüstbauer tätig. Über eine abgeschlossene Ausbildung oder einen Hochschulabschluss verfügt er nicht. Zuletzt arbeitete der Angeklagte [im europäischen Ausland, in QO.,] bis ins Jahr 2024 hinein als Gerüstbauer.
In QO. lernte der Angeklagte, der selbst keine eigenen Kinder hat, vor ca. zwei Jahren auch seine derzeitige Verlobte kennen. Diese brachte eine [minderjährige] Tochter mit in die Beziehung. Der Angeklagte nahm das Kind als seine eigene Tochter an und fungiert für sie in der Rolle des Vaters. Mit dieser Familie wohnte Y. bis zu seiner Inhaftierung in QO..
Die monatlichen Kosten für das Pflegeheim der Mutter des Angeklagten betragen etwa 2.000,00 Euro, die ausschließlich von dem Angeklagten getragen werden.
Y. lernte den Mitangeklagten R. zu Schulzeiten während eines Ferienaufenthaltes an der Ostsee kennen. Den Mitangeklagten C. lernte der Angeklagte erst im Juni 2024 kennen.
Der Angeklagte konsumiert keine Drogen und trinkt auch nur gelegentlich Alkohol. Er leidet unter Asthma und musste sich in der Vergangenheit einer Blinddarmoperation unterziehen. Ansonsten ist er körperlich und psychisch gesund.
b) Vorstrafen
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
In einem Zeitraum vor dem 04.04.2024 schloss sich der Angeklagte R. einer Gruppierung von aus W. heraus agierenden Hintermännern an. Ziel des Angeklagten R. war es, seine bei diesen Hintermännern bestehenden Spielschulden in Höhe von etwa 30.000,00 Euro zu begleichen. Das Ziel der Hintermänner bestand darin, hochpreisige Luxusfahrzeuge der Marke GH. in Deutschland zu entwenden und diese sodann gewinnbringend weiter zu veräußern. Zu diesem Zweck schlossen sich der Gruppierung und dem Angeklagten R. zunächst der gesondert Verfolgte LM. und mindestens ein weiterer unbekannt gebliebener Mittäter an, um über einen längeren Zeitraum in unbegrenzter Anzahl hochpreisige Luxusfahrzeuge der Marke GH. im gesamten Bundesgebiet zu entwenden und sodann durch Weitergabe der Fahrzeuge an die Hintermänner bzw. deren Kontaktleute gewinnbringend weiter zu veräußern. Hierzu wiesen die aus W. agierenden Hintermänner R. in die Techniken der Fahrzeugentwendung solch hochwertiger GH.-Fahrzeuge ein. Dabei übergaben sie R. spezielle Geräte zum Öffnen von Türschlössern an Fahrzeugen. Eines dieser Geräte erlaubte es R., die angegangenen Schlösser durch Einführen des Geräts ohne Beschädigung zu öffnen; dies war die präferierte Vorgehensweise, die allerdings nicht immer funktionierte. Wenn eine Öffnung auf diesem Weg nicht möglich war, verwendete R. ein weiteres Gerät, mit welchem eine Schraube in das Türschloss des jeweiligen „GH.“ gedreht wurde, sodass das gesamte Schloss im Anschluss aus der Tür herausgezogen werden konnte. R. führte bei den nachfolgenden Taten stets beide Geräte mit sich. Des Weiteren zeigten die Hintermänner R. die Funktionsweise einer öffentlich verfügbaren App zur Codierung neuer Fahrzeugschlüssel mittels eines OBD-Moduls, die sich R. sodann auf sein Smartphone herunterlud.
Einige Tage vor den jeweiligen Taten reiste R. mit einem von ihm in W. angemieteten Pkw [der Automarke VP. , Nennung der Modellreihe] oder einem von ihm ebenfalls in W. angemieteten Pkw [der Automarke LT., Nennung der Modellreihe] von W. nach Deutschland ein. Die jeweiligen Tatorte wurden R. von den Hintermännern mitgeteilt oder eigens auserkoren, wobei die Hintermänner R. mitteilten, in welchen Stadtteilen er nach „GH.“-Fahrzeugen suchen sollte. In diesem Fall fuhr R., teilweise im Zusammenwirken mit den weiteren vor Ort tätigen Beteiligten, die Stadtteile mit dem „VP.“ ab oder sah sie sich [mit Hilfe der über eine App verfügbaren Funktion „OV.“] an, um auf diese Weise geeignete „GH.“-Fahrzeuge auszukundschaften. Konkrete Anweisungen von den Hintermännern, nach welchen Modellen der Marke GH. er suchen sollte, erhielt R. nicht.
Spätestens am 10.06.2024 veränderte sich die personelle Zusammensetzung der ausführenden Gruppe um R.. Die Rollen von LM. und dem unbekannten Mittäter übernahmen nunmehr C. und Y., um bereits wie zuvor Fahrzeuge der Marke GH. in Deutschland zu entwenden und gewinnbringend weiter zu veräußern. Auch insoweit wurden die Tatorte zuvor von den Hintermännern aus W. mitgeteilt oder durch die Angeklagten eigens auserkoren.
C. und Y. befanden sich zu dem Zeitpunkt ebenfalls in Geldnöten, weshalb sie sich der Gruppierung um R. und die Hintermänner anschlossen. Die Mutter von C.s Sohn I. betrieb damals die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsschulden in Höhe von 15.000,00 Euro. Y. musste zusätzlich zum Lebensunterhalt die Kosten für das Pflegeheim seiner Mutter aufbringen.
Die Aufgabe des Angeklagten R. bestand zunächst darin, die Taten durch die Anmietung von Wohnungen und Hotels/Hostels vorzubereiten. Dabei fungierte eine von einem der unbekannt gebliebenen Mittäter angemietete Wohnung in BA. als Basis der in Deutschland agierenden Gruppierung. Zudem kümmerte sich R. um die technischen Voraussetzungen zur Entwendung der „GH.“-Fahrzeuge mittels eines OBD-Moduls und besorgte Werkzeug, Schlüsselrohlinge, gefälschte TÜV-Plaketten bzw. Kennzeichensiegel, Dublettenkennzeichen sowie Benzinkanister zur Befüllung der entwendeten „GH.“-Fahrzeuge mit Kraftstoff. Im Rahmen der jeweiligen Tatausführung fuhr R. mit dem von ihm angemieteten „VP.“, dem von ihm angemieteten „LT.“ oder einem Taxi in die Nähe des jeweiligen Tatorts, lief den Rest zum Tatort zu Fuß und öffnete dort den jeweiligen „GH.“ mittels eines der ihm zuvor von den Hintermännern übergebenen Spezialgeräte. Nach dem Öffnen des jeweiligen „GH.“ demontierte er einen im Fahrzeug an der linken Seite des Fußraums auf der Fahrerseite neben dem Bremspedal verbauten Computer und schloss daneben das OBD-Modul an. Anschließend legte er einen Rohschlüssel an und codierte mithilfe der zuvor auf sein Smartphone heruntergeladenen App einen neuen Fahrzeugschlüssel, wobei sich die App mittels WiFi mit dem OBD-Modul verband. Mithilfe des in den Fällen 1 bis 7 der Anklage jeweils codierten Schlüssels startete R. sodann den jeweiligen „GH.“. Während des gesamten Vorgangs befanden sich immer der Fahrer des „GH.“ (LM. und später C.) sowie ein weiterer Mittäter am Tatort (ab Fall 5 der Anklage [betreffend] Y.), der diesen absicherte.
Sobald R. den jeweiligen „GH.“ auf die vorbeschriebene Art fahrbereit vorbereitet hatte, bestieg in den Fällen 1 bis 4 der Anklage LM. und in den Fällen 5 bis 7 der Anklage C. den jeweiligen „GH.“ und fuhr diesen in der Regel zunächst zu einem von R. mitgeteilten Abstellort in einer anderen Stadt. R. sowie in den Fällen 1 bis 4 der weitere Mittäter und in den Fällen 5 bis 7 Y. fuhren mit dem „VP.“ oder dem „LT.“ ebenfalls zum Abstellort des „GH.“, um den Fahrer des „GH.“ abzuholen, wobei in der Regel zuvor noch ein Stopp eingelegt wurde, um den „GH.“ nachzutanken oder dessen Kennzeichen zu wechseln. Den Kraftstoff hierfür und die Dublettenkennzeichen wurden zuvor von R. besorgt und an der Abstellörtlichkeit oder bereits zuvor an LM. (Fälle 1 bis 4 der Anklage) bzw. C. (Fälle 5 bis 7 der Anklage) übergeben, die die Kennzeichen wechselten und den jeweiligen „GH.“ betankten. Die Beteiligten warteten dann ein bis zwei Tage, um sicherzustellen, dass das entwendete Fahrzeug nicht per GPS zwecks Rückführung an die Besitzer geortet wurde. Sodann fuhr die Gruppierung erneut zu dem Abstellort, um den „GH.“ zu einem R. zuvor von den Hintermännern mitgeteilten Übergabeort in TN. zu fahren, wobei erneut in den Fällen 1 bis 4 LM. und in den Fällen 5 bis 7 C. den zuvor entwendeten „GH.“ fuhr und R. und in den Fällen 1 bis 4 der weitere Mittäter sowie in den Fällen 5 bis 7 Y. mit dem „VP.“ ebenfalls zum Übergabeort nach TN. fuhren. Dort angekommen wurde der jeweilige „GH.“ in den Fällen 1 bis 4 der Anklage von R. und in den Fällen 5 bis 7 der Anklage von C. stets derselben unbekannt gebliebenen Person übergeben, die eine Maske über dem Gesicht trug. R. erhielt von dieser einen variierenden Geldbetrag, der von den Hintermännern auf 10% des Marktwertes des jeweiligen „GH.“ festgelegt wurde, wobei R. den Marktwert durch eigene Recherchen nachprüfte. Von dem erhaltenen Betrag übergab R. nach seiner Rückkehr nach W. einen zuvor vereinbarten Teil an die Hintermänner, um seine Spielschulden zu begleichen. Der verbliebene Teil wurde zwischen der vor Ort agierenden Tätergruppierung aufgeteilt.
Die Aufgabe des Angeklagten C. bestand darin, den Tatort abzusichern und den jeweiligen „GH.“ vom Tatort zum Abstellort in einer anderen Stadt und in der Regel 1 bis 2 Tage später vom Abstellort zum Übergabeort in TN. zu fahren und dort an die unbekannt gebliebene Person zu übergeben. Zudem wechselte er die Kennzeichen der „GH.“-Fahrzeuge und betankte diese mithilfe der ihm von R. übergebenen Kanistern.
Die Aufgabe des Angeklagten Y. bestand teilweise darin, mögliche Zielobjekte in Deutschland ausfindig zu machen und Kontakt zu möglichen Abnehmern der Fahrzeuge zu halten. Zudem sicherte er gemeinsam mit C. den Tatort ab und fuhr gemeinsam mit R. zu den jeweiligen Abstell- und später auch Übergabeorten und gab Anweisungen etwa zum Verschließen der entwendeten Fahrzeuge oder zur Fahrstrecke an R. und C..
Im Einzelnen kam es in Ausführung der vorstehenden Abrede und Vorgehensweise zu folgenden Taten:
1. Fall 1 der Anklage
In der Nacht vom 04.04.2024 auf den 05.04.2024 begaben sich der Angeklagte R., LM. sowie ein weiterer unbekannt gebliebener Mittäter von einem Hotel in CG. aus zu der Anschrift XW.-straße 00, 00000 KE.. Dort verschafften sie sich über das nicht verschlossene Treppenhaus Zutritt zu der zum Wohnhaus gehörenden Tiefgarage und näherten sich dem dort abgestellten und verschlossenen Fahrzeug des Typs [Automarke GH., Nennung der konkreten Modellbezeichnung], FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXX mit dem amtlichen Kennzeichen OO-OO 0000 des Geschädigten XJ. im Wert von 100.000,00 Euro. Mittels eines der von R. mitgeführten speziellen Geräte (s.o.) öffnete dieser das Türschloss des Fahrzeugs. Nach dem Öffnen des Fahrzeugs demontierte er einen im Fahrzeug an der linken Seite des Fußraums auf der Fahrerseite neben dem Bremspedal verbauten Computer und schloss daneben das OBD-Modul an. Anschließend legte er einen Rohschlüssel an und codierte mithilfe der zuvor auf sein Smartphone heruntergeladenen App einen neuen Fahrzeugschlüssel, wobei sich die App mittels WiFi mit dem OBD-Modul verband. Mithilfe des codierten Schlüssels startete R. sodann den „GH.“ und öffnete das Tor der Tiefgarage von innen, indem er die Abdeckung eines in der Tiefgarage angebrachten Moduls abnahm und einen Knopf in der Mitte des Moduls betätigte. Während des gesamten Vorgangs sicherten LM. und die unbekannte Person den Tatort ab. LM. stieg sodann in das Fahrzeug ein und fuhr bis nach SY.. Dort stellte er den „GH.“ in einer Tiefgarage ab. R. sowie der weitere unbekannt gebliebene Mittäter begaben sich mit dem „VP.“ ebenfalls zu der Tiefgarage in SY., um LM. abzuholen. Anschließend begaben sich alle mit dem „VP.“ wieder nach CG.. Am 25.04.2024 fuhren die vorgenannten Personen mit dem „VP.“ nach AN., wohin der „GH.“ des Geschädigten XJ. von der Tätergruppierung zwischenzeitlich verbracht wurde. Von AN. aus fuhren LM. mit dem „GH.“ und R. und der weitere unbekannt gebliebene Mittäter mit dem „VP.“ nach TN.. Dort angekommen übergab R. den „GH.“ an die oben beschriebene unbekannt gebliebene maskierte Person. R. erhielt von dieser 10.000,00 Euro. Hiervon gab R. 6.000,00 Euro nach seiner Rückkehr nach W. an die Hintermänner weiter, um seine Spielschulden zu begleichen. Von den übrigen 4.000,00 Euro zahlte R. die Miete für das in CG. angemietete Hotel sowie den verwendeten Treibstoff. Zudem erhielten LM. und der weitere unbekannt gebliebene Mittäter hiervon jeweils 1.000,00 Euro. Den danach noch verbliebenen Betrag behielt R. für sich.
Der Geschädigte XJ. erhielt für den entwendeten „GH.“ bisher keinerlei Zahlungen seitens der Versicherung.
2. Fall 2 der Anklage
In der Nacht vom 15.05.2024 auf den 16.05.2024 begaben sich R., LM. und der weitere unbekannt gebliebene Mittäter zu der Wohnanschrift der Geschädigten GJ. an der Anschrift X.-straße 00, 00000 J.. Dort angekommen näherten sie sich dem auf dem Parkplatz vor dem Haus abgestellten und verschlossenen Fahrzeug des Typs [Automarke GH., Nennung der konkreten Modellbezeichnung], FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXX mit dem amtlichen Kennzeichen OO-OO 000 der Eheleute GJ. im Wert von 86.237,00 Euro. Mittels eines der von R. mitgeführten Geräte öffnete dieser das Türschloss des Fahrzeugs. Nach dem Öffnen des Fahrzeugs schloss er wie zuvor in Fall 1 das OBD-Modul an und stellte eine Schlüsseldublette her, mit welcher er den „GH.“ startete. Während des gesamten Vorgangs sicherten LM. und der Mittäter den Tatort ab. Nachdem einer der Täter Dublettenkennzeichen an dem „GH.“ angebracht hatte, stieg LM. in das Fahrzeug ein und fuhr mit diesem vom Tatort weg bis nach SY.. Dort stellte er den „GH.“ in der Tiefgarage ab, in der er auch den „GH.“ aus Fall 1 der Anklage abgestellt hatte. Dort holten ihn R. sowie der weitere unbekannt gebliebene Mittäter mit dem „VP.“ ab. Anschließend begaben sich die drei zu der Wohnung in BA. (s.o.). Am 18.05.2024 fuhren sie erneut zu der Tiefgarage in SY., um den „GH.“ abzuholen. Diesen hatte die Polizei jedoch zwischenzeitlich sichergestellt. Nachdem die Tätergruppierung bemerkt hatte, dass sich das Fahrzeug nicht mehr in der Tiefgarage in SY. befindet, fuhren sie wieder zurück nach BA.. Mangels Übergabe eines Fahrzeugs erhielten R. und seine Mittäter auch keine Entlohnung.
Die Geschädigten GJ. zahlten für eine Instandsetzung der Elektronik, Vermessung des „GH.“ und Wuchtung der Räder einen Betrag in Höhe von 1.487,67 Euro sowie einen Betrag in Höhe von 108,26 Euro für die Ausstellung neuer Kennzeichen nebst Plakette.
3. Fall 3 der Anklage
Am 13.05.2024 fuhr die Geschädigte FC. mit ihrem [Automarke GH., Nennung der konkreten Modellbezeichnung, von NZ. aus kommend] zu der Anschrift LW.-straße 000, 00000 XC.. [Auf der Autobahn] folgten ihr der Angeklagte R. und mindestens noch eine weitere Person im „VP.“ bis nach XC.. Dort stellte die Geschädigte FC. das Fahrzeug verschlossen in einer ehemaligen Lagerhalle auf dem Gelände der ehemaligen Fabrikanlage „QT.“ ab.
In der Nacht vom 20.05.2024 auf den 21.05.2024 begaben sich R., LM. sowie der weitere unbekannt gebliebene Mittäter mit dem „VP.“ von der Wohnung in BA. aus über XH. zu der Anschrift LW.-straße 000, 00000 XC.. Bei dieser Örtlichkeit, welche durch eine Umzäunung umfriedet ist, handelt es sich um ein ca. 600 qm² großes Gelände, auf dem sich ehemalige Fabrikationsgebäude und Lagerhallen befinden. Dort angelangt, begaben sich R., LM. und die weitere Person über die LW.-straße zum verschlossenen Eingangstor der Fabrikanlage und zogen den Stahlstab des Gittertors aus dem Boden, sodass das Tor trotz Verriegelung des Schlosses, nach innen aufgedrückt werden konnte. Sodann begaben sie sich zu der nächstgelegenen Lagerhalle im Westen des Geländes. Dort angelangt versuchten sie zunächst erfolglos ein etwa drei Meter hohes, zweiflügeliges Holztor aufzuhebeln. Als dies nicht funktionierte, hebelte R. mittels eines Schraubenziehers und mithilfe körperlicher Gewalt ein verriegeltes Fenster der Lagerhalle auf, wodurch Teile des Rahmens herausbrachen. R., LM. und der weitere Mittäter stiegen sodann durch die Fensteröffnung in die Lagerhalle und näherten sich dem dort abgestellten „GH.“ der Geschädigten FC. (Wert: 189.433,15 Euro). Wie in den anderen Fällen öffnete R. das Fahrzeug, fertigte eine Schlüsselkopie an und startete das Fahrzeug. Während des gesamten Vorgangs sicherten LM. und der weitere Mittäter den Tatort ab. Sodann stieg LM. in das Fahrzeug ein, fuhr durch das zwischenzeitlich von den Tätern von innen aufgehebelte Lagerhallentor und verbrachte den „GH.“ der Geschädigten FC. nach AN.. R. sowie der weitere Mittäter begaben sich mit dem „VP.“ ebenfalls nach AN., um LM. abzuholen. Am 28.05.2024 begaben sich R., LM. sowie der weitere Mittäter mit dem „VP.“ von BA. aus kommend zum Abstellort des „GH.“ in AN.. Von dort aus fuhr LM. den „GH.“ wiederum nach TN., R. und der weitere Mittäter fuhren ebenfalls dorthin. Dort angekommen übergab R. den „GH.“ an die maskierte Person und erhielt von dieser 20.000,00 Euro. 12.000,00 Euro hiervon gab er zur Begleichung seiner Spielschulden an die Hintermänner, von den übrigen 8.000,00 Euro zahlte er die restlichen Auslagen für Unterkunft, Treibstoff, etc. und gab LM. und dem weiteren Mittäter hiervon jeweils 1.000,00 Euro. Den danach noch verbliebenen Betrag behielt R. für sich.
Von ihrer Versicherung erhielt die Geschädigte FC. aufgrund einer Entschädigungsvereinbarung vom 13.08.2024 für den „GH.“ einen Betrag in Höhe von 180.000,00 CHF, was zum damaligen Zeitpunkt einem Betrag in Höhe von 189.433,15 Euro entsprach.
4. Fall 4 der Anklage
In der Nacht vom 22.05.2024 auf den 23.05.2024 begaben sich R., LM. und der weitere unbekannt gebliebene Mittäter zu der Anschrift SK.-straße 0, 00000 WP.. Dort angekommen näherten sie sich dem auf dem Parkplatz vor dem Haus abgestellten und verschlossenen Leasingfahrzeug des Typs [Automarke GH., Nennung der konkreten Modellbezeichnung,] mit dem amtlichen Kennzeichen OO-OO 000 des Geschädigten AR. im Wert von 108.780,49 Euro. Wie in den anderen Fällen öffnete R. das Fahrzeug, fertigte eine Schlüsselkopie an und startete das Fahrzeug. Während des gesamten Vorgangs sicherten LM. und der weitere Mittäter den Tatort ab. Sodann stieg LM. in das Fahrzeug ein und verbrachte dieses nach einem Stopp in RW. zum Übergabeort nach TN.. R. und der weitere Mittäter folgten ihm. Dort angekommen übergab R. den „GH.“ an die bereits zuvor beschriebene maskierte Person. R. erhielt für diesen „GH.“ 10.000,00 Euro. 6.000,00 Euro hiervon gab er zur Begleichung seiner Spielschulden an die Hintermänner, von den übrigen 4.000,00 Euro zahlte er die restlichen Auslagen für Unterkunft, Treibstoff, etc. und gab LM. und dem weiteren Mittäter hiervon jeweils 1.000,00 Euro. Den danach noch verbliebenen Betrag behielt R. für sich.
Der Geschädigte AR. erhielt als Leasingnehmer nach dem Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 Euro einen Betrag in Höhe von 20.672,26 Euro für den entwendeten „GH.“ seitens der Versicherung ausbezahlt, während die Leasinggeberin einen Betrag in Höhe von 87.958,23 Euro erhielt.
5. Fall 5 der Anklage
Nach der vorgenannten Tat verließ LM. aus unbekannten Gründen die Gruppierung und stand daher nicht mehr als Fahrer der „GH.“-Fahrzeuge zur Verfügung. Zu dieser Zeit erfuhr R. in einem Gespräch zwischen ihm und C. von dessen finanziellen Problemen. R. bot seinem Freund C. daher an, zukünftig als Fahrer der „GH.“-Fahrzeuge zu fungieren, um so Geld zu verdienen. Auch Y. litt unter Geldproblemen und schloss sich - anstelle des nicht identifizierten Mittäters - wie C. der Gruppierung um R. und die Hintermänner an, um fortlaufend „GH.“-Fahrzeuge zu entwenden und sodann gewinnbringend weiterzuveräußern.
In der Nacht vom 10.06.2024 auf den 11.06.2024 begaben sich R., C. und Y. mittels eines Taxis in die Nähe der Tiefgarage an der Anschrift LX.-straße 000, 00000 AA.. Sodann verschafften sie sich über das nicht verschlossene Treppenhaus Zutritt zu der Tiefgarage und näherten sich dem dort abgestellten und verschlossenen Fahrzeug des Typs [Automarke GH., Nennung der konkreten Modellbezeichnung,] mit dem amtlichen Kennzeichen OO-00 0000 der Geschädigten JM.. Dieses hatte zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von 71.008,00 Euro. Wie in den anderen Fällen öffnete R. das Fahrzeug, fertigte eine Schlüsselkopie an, startete das Fahrzeug und zog an einer in der Tiefgarage vorhandenen Schnur, wodurch sich das Tor der Tiefgarage öffnete. Während des gesamten Vorgangs sicherten C. und Y. den Tatort ab. Sodann stieg C. in das Fahrzeug ein, fuhr mit diesem aus der Tiefgarage heraus nach OJ. und stellte den „GH.“ dort in der Nähe eines „OW.“-Marktes ab. R. und Y. ließen sich mit einem Taxi wieder zurück in die Nähe des geparkten „VP.“ bringen. Sodann fuhren sie ebenfalls nach OJ., um C. an dem „OW.“-Markt in OJ. abzuholen. Nachdem C. am Abstellort in OJ. angekommen war, hatte er Probleme mit dem Verschließen des „GH.“ und erhielt hierzu telefonische Anweisungen von R. und Y.. Zudem erkundigte sich Y. danach, ob C. den „GH.“ gut abgestellt habe und dort noch andere Autos stünden, was C. bejahte und Y. mit den Worten: „Gut, ist was los.“ kommentierte. Nachdem R. und Y. C. an dem „OW.“-Markt in OJ. abgeholt hatten, fuhren sie zu dritt nach XH.. Am 12.06.2024 checkten sie im [Hostel „TH.“] in XH. ein. Am 13.06.2024 fuhren sie mit dem „VP.“ erneut zum Abstellort des „GH.“ nach OJ.. Dort angekommen stieg C. erneut in den „GH.“ der Geschädigten JM. ein und fuhr mit diesem zunächst zu der Anschrift „FM.-straße“ in MD., um den „GH.“ in einem dortigen Waldweg unbemerkt zu betanken. R. und Y. fuhren mit dem „VP.“ ebenfalls zu der Anschrift „FM.-straße“ in MD., um C. Kanister mit Benzin zur Betankung des „GH.“ zu bringen. Sodann fuhr C. mit dem „GH.“ der Geschädigten JM. weiter zur Übergabeörtlichkeit nach TN.. R. und Y. fuhren ebenfalls gemeinsam dorthin. In TN. angekommen übergab C. den „GH.“ an die bereits zuvor beschriebene maskierte Person. R. erhielt von dieser 7.000,00 Euro. 4.000,00 Euro hiervon gab er zur Begleichung seiner Spielschulden an die Hintermänner, von den übrigen 3.000,00 Euro zahlte er die restlichen Auslagen für Unterkunft, Treibstoff, etc. und gab C. und Y. hiervon jeweils 1.000,00 Euro. Den danach noch verbliebenen Betrag behielt R. für sich.
Die Geschädigte JM. erhielt für den entwendeten „GH.“ nach dem Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 Euro einen Betrag in Höhe von 70.858,00 Euro seitens der Versicherung.
6. Fall 6 der Anklage
Am 19.06.2024 mieteten sich R., C. und Y. im Hotel "IQ." in QP. ein und begaben sich anschließend nach JJ.. Dort fuhren sie jede einzelne Straße in einer gutsituierten Wohnsiedlung ab, um zukünftige Tatorte zur Entwendung von hochpreisigen „GH.“-Fahrzeugen auszukundschaften, unter anderem auch die GK.-straße, dem späteren Tatort.
In der Nacht vom 20.06.2024 auf den 21.06.204 begaben sich R., C. und Y. erneut zu der Anschrift GK.-straße 000, 00000 JJ.. Dort angekommen näherten sie sich dem auf dem Parkplatz vor dem Haus abgestellten und verschlossenen Fahrzeug des Typs [Automarke GH., Nennung der konkreten Modellbezeichnung,] des Geschädigten BR. im Wert von 151.367,19 Euro. Wie in den anderen Fällen öffnete R. das Fahrzeug, fertigte eine Schlüsselkopie an und startete das Fahrzeug. Während des gesamten Vorgangs sicherten C. und Y. den Tatort ab. Sodann stieg C. in das Fahrzeug ein und fuhr damit zunächst nach FX., um dort die Kennzeichen des Fahrzeugs zu wechseln, wobei er Probleme mit dem Kennzeichenwechsel hatte und telefonische Anweisungen hierzu von R. erhielt. Nachdem C. die Kennzeichen gewechselt hatte, teilte er noch telefonisch mit, dass er Sprit für 200 km habe, was R. zufrieden zur Kenntnis nahm, wobei Y. aus dem Hintergrund mitteilte, dass dies gut sei und C. damit ankomme, denn - sinngemäß - seien es bis dorthin noch ca. 60 km. Sodann fuhr C. mit dem „GH.“ weiter nach HY. und stellte das Fahrzeug dort ab. R. und Y. begaben sich zurück zum Hotel nach QP. und fuhren von dort aus mit dem „VP.“ auf direktem Weg nach HY., um C. in der Nähe der Abstellörtlichkeit des „GH.“ abzuholen. Zu dritt fuhren sie wieder zum Hotel in QP.. Am 22.06.2024 fuhren alle drei von UR. aus nach HY.. Dort angekommen stieg C. in der Nähe der Abstellörtlichkeit des „GH.“ aus und begab sich fußläufig zum Abstellort des „GH.“. Sodann stieg er in den „GH.“ ein und fuhr mit diesem zunächst nach MN., um das Fahrzeug dort nachzutanken. R. und Y. fuhren ebenfalls nach MN., um C. einen Kanister mit Benzin zur Betankung des „GH.“ zu bringen. Sodann fuhr C. mit dem „GH.“ des Geschädigten BR. weiter zur Übergabeörtlichkeit nach TN., wobei die Angeklagten telefonisch über die konkrete Fahrstrecke diskutierten und Y. konkrete Anweisungen zur Fahrstrecke an R. und C. gab und sich auch im Übrigen immer wieder mit seinen Kommentaren in die Telefonate zwischen R. und C. einschaltete und etwa mitteilte, dass C. auch hin und wieder 140 km/h fahren könne . R. und Y. fuhren ebenfalls zu der Übergabeörtlichkeit nach TN.. Dort angekommen übergab C. den „GH.“ an die bereits zuvor beschriebene maskierte Person. R. erhielt von dieser 12.000,00 Euro. 7.000,00 Euro hiervon gab er zur Begleichung seiner Spielschulden an die Hintermänner, von den übrigen 5.000,00 Euro zahlte er die restlichen Auslagen für Unterkunft, Treibstoff, etc. und gab C. und Y. hiervon jeweils 1.000,00 Euro. Den danach noch verbliebenen Betrag behielt R. für sich.
Der Geschädigte BR. erhielt für den entwendeten „GH.“ nach dem Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 Euro einen Betrag in Höhe von 151.217,19 Euro seitens der Versicherung.
7. Fall 7 der Anklage
Am 02.07.2024 mieteten sich R., C. und Y. in [über das Online-Portal „VY“. eine] Unterkunft an der Anschrift PY.-straße 00 in UR. ein. Von dort aus begaben sie sich in der Nacht vom 02.07.2024 auf den 03.07.2024 mit einem Taxi nach UR.-HO. in die Nähe der Anschrift OU.-straße 000, 00000 UR.. Nach dem Verlassen des Taxis begaben sie sich zu der Anschrift OU.-straße 000, 00000 UR.. Dort angekommen näherten sie sich dem auf dem Parkplatz vor dem Haus abgestellten und verschlossenen Fahrzeug des Typs [Automarke GH., Nennung der konkreten Modellbezeichnung,] mit dem amtlichen Kennzeichen OO-OO 0000 des Geschädigten TK. im Wert von 127.000,00 Euro. Wie in den anderen Fällen öffnete R. das Fahrzeug, fertigte eine Schlüsselkopie an und startete das Fahrzeug. Während des gesamten Vorgangs sicherten C. und Y. den Tatort ab. Sodann stieg C. in den „GH.“ ein und fuhr mit diesem aus dem Stadtteil HO. über die [Autobahn] auf die [Landstraße L0000] in einen Waldweg. Dort angekommen brachte er die Kennzeichen OO-OO 0000, die er zuvor von R. erhalten hatte, an dem „GH.“ an und fuhr sodann weiter nach MN., um den „GH.“ dort abzustellen. R. und Y. ließen sich mit einem Taxi zurück zu der „VY.“-Unterkunft bringen. Etwa eine halbe Stunde später verließen R. und Y. die „VY.“-Unterkunft erneut und bestiegen den von R. zuvor in W. angemieteten und in der Nähe der Unterkunft abgestellten „LT.“. Mit diesem fuhren sie ebenfalls nach MN.. Dort angekommen nahmen sie C. auf und fuhren zu dritt zurück nach UR.. Während des gesamten Tatgeschehens wurden sie von Polizeikräften observiert. Der polizeiliche Zugriff und die Festnahme der drei Angeklagten erfolgten kurz vor dem Erreichen der „VY.“-Unterkunft.
Der „GH.“ des Geschädigten TK. wurde von Polizeikräften auf einem Parkplatz in MN. sichergestellt. Zu einer Fahrzeug- und Geldübergabe an die Abnehmer kam es dementsprechend nicht mehr. Die Versicherung des Geschädigten TK. zahlte für die Instandsetzung des „GH.“, insbesondere den Ein- und Ausbau eines neuen Schließzylinders, einen Betrag in Höhe von 2.457,67 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro.
III.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, die ihren Lebensweg glaubhaft geschildert haben. Die Feststellungen zu den Vorstrafen stützt die Kammer auf die verlesenen Urkunden einschließlich der jeweiligen Bundeszentralregisterauszüge.
2. Die Feststellungen zur Sache fußen auf folgenden Erwägungen:
a) Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zur getroffenen Abrede und Vorgehensweise sowie zum Aufgabenkreis der Angeklagten beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte.
aa) Der Angeklagte R. hat sich im Anschluss an die getroffene Verständigung zunächst am 25.02.2025 über eine von seinem Verteidiger vorgetragene Erklärung eingelassen, dass die in der Anklageschrift gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt würden. In diesem Sinne hat er entsprechend den obigen Feststellungen seine durch Spielschulden hervorgerufenen Geldprobleme bei den Hintermännern der Taten sowie das Angebot zur Entwendung von „GH.“-Fahrzeugen in Deutschland geschildert. Weiterhin hat er die technischen Voraussetzungen zur Entwendung der Fahrzeuge und die Einweisung hierin durch die Hintermänner erläutert. Auch die Vorbereitung der Taten durch die Einreise mit einem der von ihm in W. angemieteten Fahrzeuge ([die Fahrzeuge der Automarken VP. und LT.]) und die ebenfalls durch ihn erfolgte Anmietung und Bezahlung der Hotels/Hostels in Deutschland sowie das Auskundschaften geeigneter Fahrzeuge hat er entsprechend den obigen Feststellungen dargelegt. Darüber hinaus hat er die weitere Vorgehensweise nach dem Öffnen und Starten der Fahrzeuge, insbesondere die Fahrten zum Abstell- und später zum Übergabeort sowie die Übergabe der Fahrzeuge an stets dieselbe Person geschildert. Auch die Umstände zur Bemessung des Erlöses für die Fahrzeuge durch die Hintermänner und die entsprechenden Geldübergaben an ihn, hat er, wie von der Kammer festgestellt, erläutert.
Im Rahmen der weiteren Hauptverhandlung am 05.03.2025 hat sich R. auf Nachfrage der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten ergänzend eingelassen - auch insoweit wie zuvor festgestellt - und Angaben zu den von ihm besorgten Schlüsselrohlingen, gefälschten TÜV-Plaketten bzw. Kennzeichensiegel, Dublettenkennzeichen, Benzinkanistern und sonstigem zur Tatbegehung verwendetem Werkzeug - insbesondere zur Öffnung der Fahrzeugschlösser - gemacht. Darüber hinaus hat er entsprechend den obigen Feststellungen Angaben zur Zusammensetzung der vor Ort agierenden Tätergruppierung getätigt sowie den Umständen der Fahrzeugübergaben in TN..
bb) Der Angeklagte C. hat sich nach der getroffenen Verständigung ebenfalls zunächst am 25.02.2025 über eine von seiner Verteidigerin vorgetragene Erklärung eingelassen. In diesem Sinne hat er entsprechend den obigen Feststellungen seine finanzielle Notlage geschildert, die ihn dazu veranlasst habe, sich der Gruppe anzuschließen. Des Weiteren hat er seine Aufgaben am Tatort, nämlich Absicherung desselben und anschließende Fahrt mit dem „GH.“ vom Tatort zu einem sicheren Abstellort erläutert. Zudem hat er die Umstände hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Kennzeichenwechsel und der von ihm erhaltenen Vergütung von 1.000,00 Euro pro entwendetem und übergebenem Fahrzeug - wie festgestellt - dargelegt.
Im Rahmen der weiteren Hauptverhandlung am 05.03.2025 hat sich C. auf Nachfrage der Verfahrensbeteiligten ergänzend eingelassen- auch insoweit wie zuvor festgestellt - und weitere Angaben zum Kennzeichenwechsel und der von ihm ausgeführten Betankung der „GH.“-Fahrzeuge mithilfe der ihm von R. übergebenen Benzinkanistern gemacht. Zudem hat er Angaben hinsichtlich der ebenfalls von ihm durchgeführten Fahrten zum Übergabeort und der anschließenden auch von ihm vorgenommenen Übergabe des zuvor entwendeten „GH.“ an die maskierte Person getätigt.
cc) Der Angeklagte Y. hat sich im Anschluss an die getroffene Verständigung ebenfalls zunächst am 25.02.2025 über eine von seinem Verteidiger vorgetragene Erklärung (s. unten Ziffer III. 2. b] cc]) eingelassen und die Angaben der Mitangeklagten R. und C. zum Zusammenschluss der Gruppierung und zur allgemeinen Vorgehensweise hinsichtlich der Entwendung der „GH.“-Fahrzeuge bestätigt. Soweit er im Rahmen der Hauptverhandlung am 05.03.2025 hinsichtlich seiner Beteiligung an Fall 5 und 6 der Anklage abweichende Angaben gemacht hat (s. unten Ziffer III. 2. b] cc]), ist darauf an späterer Stelle einzugehen (s. unten Ziffer III 2. b] dd]).
dd) Die Kammer hält die vorgenannten Einlassungen der Angeklagten für glaubhaft. Diese werden gestützt durch die Aussagen der Zeugin KOK’in LO. sowie die im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsberichte und die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder.
Die Zeugin KOK’in LO. hat den modus operandi der in Deutschland tätigen Gruppierung im Wesentlichen so geschildert wie die Angeklagten. Des Weiteren sind auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der Wohnung in UR. Autoschlüsselrohlinge, SIM-Karten, diverses Werkzeug, verschiedene TÜV-Plaketten, ein Steuergerät mit verschiedenen Adaptern, Handschuhe, Schals, Kennzeichen und ein herausgezogenes Schloss zu sehen. Auf den in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbildern der Wohnung in BA. sind sechs Benzinkanister nebst Einfüllstutzen zu erkennen, was zu den Einlassungen der Angeklagten R. und C. passt, wonach C. die „GH.“-Fahrzeuge mithilfe von Kanistern betankt habe, die R. zuvor besorgt und an C. übergeben habe.
b) Die unter Ziffer II. 1. bis 7. getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Taten beruhen überwiegend ebenfalls auf den Einlassungen der Angeklagten.
aa) R. hat die Fälle 1 bis 7 der Anklage im Wesentlichen - wie festgestellt - eingeräumt. Lediglich hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten Y. hat er keine näheren Angaben gemacht.
So hat er insbesondere eine Begehung sämtlicher Taten nach dem oben dargelegten modus operandi geschildert. Entsprechend den obigen Feststellungen hat er auch erläutert, wie die Gruppierung in Fall 1 und 5 der Anklage in die Tiefgarage und in Fall 3 der Anklage in die Lagerhalle gelangt und mit dem jeweiligen „GH.“ aus der Tiefgarage bzw. Lagerhalle herausgefahren ist. Hinsichtlich der Fälle 5 bis 7 der Anklage hat er dargelegt, dass C. mit dem „GH.“ vom Tatort weggefahren ist, nachdem er, R., - wie in den anderen Fällen auch - den jeweiligen „GH.“ zuvor geöffnet und startbereit gemacht hat.
bb) Der Angeklagte C. hat die Fälle 5 bis 7 der Anklage ebenfalls im Wesentlichen - wie festgestellt - eingeräumt. Lediglich hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten Y. hat auch er keine näheren Angaben gemacht.
Er hat insbesondere geschildert, wie er in den einzelnen Fällen mit den „GH.“-Fahrzeugen vom Tatort zum Abstellort und später auch zum Übergabeort gefahren ist. Zudem hat er erläutert, wie er die Kennzeichen gewechselt und die Fahrzeuge mithilfe von Benzinkanistern betankt sowie in den Fällen 5 und 6 der Anklage jeweils 1.000,00 Euro von R. erhalten hat.
cc) Der Angeklagte Y. hat sich zunächst ebenfalls nach der getroffenen Verständigung am 25.02.2025 über eine von seinem Verteidiger vorgetragene Erklärung eingelassen und an dieser Stelle die Fälle 5 bis 7 der Anklage im Wesentlichen - wie festgestellt - eingeräumt. In der Hauptverhandlung vom 05.03.2025 hat er dann jedoch auf Nachfragen lediglich seine Beteiligung an Fall 7 der Anklage - wie festgestellt - bestätigt und die Fälle 5 und 6 der Anklage nahezu bestritten bzw. seine Beteiligung hieran deutlich heruntergespielt.
So hat er in der über seinen Verteidiger abgegebenen Erklärung zunächst dargelegt, dass Anlass der Fälle 5 bis 7 der Anklage auch bei ihm finanzielle Probleme gewesen sei.
Über seinen Freund R. habe er erfahren, dass die Möglichkeit bestünde, über Fahrzeugdiebstähle, namentlich der Marke „GH.“, Geld zu verdienen. Man habe sich zusammengeschlossen. Seine Aufgabe habe lediglich teilweise darin bestanden, mögliche Zielobjekte in Deutschland ausfindig zu machen und Kontakt zu möglichen Abnehmern der Fahrzeuge zu halten. Vor Ort habe man das Fahrzeug geöffnet, das GPS ausgeschaltet und den Bordcomputer ausgebaut. Nachdem das Fahrzeug an dem Zielort abgestellt worden sei, sei man zu dem Ort gefahren, um den Fahrer abzuholen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vorgehensweise verweise er auf die Angaben aus den Einlassungen der Mitangeklagten C. und R., welche vollumfänglich der Wahrheit entsprechen würden.
Der Erlös für die Fahrzeuge habe sich auf 10% des Marktwertes belaufen. Seine Vergütung habe sich auf 1.000,00 Euro belaufen, wobei er lediglich für die Tat in JJ. einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro erhalten habe.
Er wolle die Gelegenheit nutzen, um sein Bedauern und seine Reue über das Geschehene auszusprechen. Er habe einen Fehler begangen, bedauere sein Handeln zutiefst und wolle sich hierfür entschuldigen. Er sei bereit, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Die erlittene Untersuchungshaft habe ihn nachhaltig beeindruckt. Er wolle etwas Gleichartiges nie wieder erleben und leide unter der Trennung von seiner Familie.
Anlässlich der weiteren Hauptverhandlung am 05.03.2025 hat sich Y. auf Nachfrage der Verfahrensbeteiligten ergänzend und teilweise abweichend zu der über seinen Verteidiger vorgetragenen Erklärung wie folgt eingelassen:
Allgemein habe seine Aufgabe darin bestanden, nach der Entwendung des Fahrzeugs gemeinsam mit R. den Mitangeklagten C. vom ersten Abstellort des „GH.“ abzuholen.
Konkret zu den einzelnen Fällen befragt, hat Y. bzgl. Fall 5 der Anklage angegeben, ursprünglich habe R. ihn telefonisch kontaktiert. R. und C. habe er das erste Mal in AA. getroffen, R. habe ihm die Adresse der Unterkunft gegeben. Er sei dann dorthin gefahren, allerdings um Medikamente gegen sein Asthma abzuholen, die ihm R. aus W. mitgebracht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der „GH.“ der Geschädigten JM. noch nicht gestohlen gewesen. Er könne sich aber nicht genau daran erinnern, wann er nach AA. gefahren sei, er glaube aber, es sei der 11.06.2024 gewesen. Die Mitangeklagten hätten ihm erzählt, dass ein „GH.“ gestohlen werden solle. An der Tat sei er nicht groß beteiligt gewesen. Er habe den „GH.“ weder geöffnet noch sei er damit weggefahren. Er sei nicht in der Tiefgarage und auch nicht dabei gewesen, als der „GH.“ als Zielobjekt auserkoren worden sei. Für die Tat in AA. habe er kein Geld bekommen, weil er spät am Abend angekommen sei. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt nur einen Moment lang zu dritt gesprochen. Er habe dann im Auto gewartet und R. und C. seien zu zweit losgefahren, um den „GH.“ zu entwenden. R. sei anschließend wieder zurück zu ihm gefahren und er sei zusammen mit R. losgefahren, um C. abzuholen. Dabei habe R. ihm von dem Diebstahl des „GH.“ erzählt. Während der Fahrt zum Abstellort habe R. mit C. telefoniert. Er -Y. - habe das Gespräch mitgehört und sich auch in das Gespräch eingeschaltet. Daran, ob er Tipps zum Verschließen des „GH.“ gegeben oder Nachfragen zum Abstellort gestellt habe, könne er sich nicht erinnern. Er sei dann mit den beiden Mitangeklagten in ein Hotel nach XH. gefahren. Bei der Übergabe des Fahrzeugs sei er nicht dabei gewesen. Die beiden Mitangeklagten seien zu zweit gefahren, um das Fahrzeug abzugeben. Er sei im Hotel geblieben.
Hinsichtlich der Tat in JJ. (= Fall 6 der Anklage) sei es ähnlich abgelaufen, jedoch sei seine Beteiligung größer gewesen. Er sei zusammen mit R. und C. ins Hotel gefahren. Beide seien wiederum zu zweit losgefahren, um den „GH.“ zu entwenden. Er sei erneut im Hotel geblieben. Später sei er mit R. gefahren, um das Fahrzeug zu verkaufen.
Bei der Tat in UR. (= Fall 7 der Anklage) sei er zusammen mit R. und C. zum Tatort gegangen. Er habe aufgepasst, dass niemand kommt. Dies sei seine Aufgabe gewesen.
dd) Damit hat Y. die angeklagten Taten nur teilweise eingeräumt. Im Widerspruch zu der Verteidigererklärung hat er im Ergebnis eine Beteiligung an den Fällen 5 und 6 der Anklage nahezu bestritten bzw. seine Tatbeiträge relativiert. Dies wertet die Kammer jedoch als bloße Schutzbehauptung. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte Y. ein vollwertiges Mitglied der in Deutschland agierenden Gruppierung war und eine bedeutsamere Rolle innerhalb der Gruppierung innehatte. In diesem Sinne ist Y. spätestens am 10.06.2024 zu R. und C. in AA. dazugestoßen, hat bei der jeweiligen Tatausführung den Tatort abgesichert und ist gemeinsam mit R. zum Abstell- und später zum Übergabeort gefahren, wobei er konkrete Anweisungen etwa zum Verschließen der „GH.“-Fahrzeuge oder zur Fahrstrecke an R. und C. gegeben hat. Zudem bestand seine Aufgabe jedenfalls teilweise darin, mögliche Zielobjekte in Deutschland ausfindig zu machen und Kontakt zu Abnehmern zu halten.
Schon die in der Hauptverhandlung getätigten Angaben des Angeklagten Y. sind widersprüchlich. Dies betrifft insbesondere die - auf Nachfrage der Kammer nochmals bekräftigte - Äußerung Y.s, er sei am 11.06.2024 spät abends nach AA. gereist, zu diesem Zeitpunkt sei der „GH.“ noch nicht gestohlen worden. Da der „GH.“ der Geschädigten JM. ausweislich der Einlassungen der Mitangeklagten R. und C. sowie der in die Hauptverhandlung eingeführten Funkzellenauswertung und der GPS-Daten des „VP.“ jedoch bereits in der Nacht vom 10.06.2024 auf den 11.06.2024 entwendet wurde, kann Y. nicht erst am 11.06.2024 angereist sein. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass Y. bereits am 10.06.2024 angereist ist. Denn anderenfalls hätte er auch nicht - wie von ihm ausdrücklich geschildert - gemeinsam mit R. den Mitangeklagten C. vom Abstellort des „GH.“ abholen können. Zudem hat auch R. eingeräumt, dass der Kontakt zu dem Mitangeklagten Y. einen Tag vor der Tat in AA. erfolgt sei.
Auch die Behauptung des Angeklagten Y., er sei nur nach AA. gereist, um ein Paket mit Medikamenten abzuholen und dann lediglich mitgefahren, um C. vom Abstellort des „GH.“ abzuholen, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Denn Y. hat zwar eine Asthmaerkrankung glaubhaft dargelegt. Allerdings hält es die Kammer für unglaubhaft, dass Y. für ein Paket mit gewöhnlichen - und auch auf Nachfrage nicht näher bezeichneten - Asthmamedikamenten [von QO. aus] nach AA. fährt, zufällig auch noch in der Nacht, in der ein weiterer Diebstahl eines „GH.“ in AA. stattfinden soll. Y. vermochte auch nicht darzulegen, warum er nach seiner Ankunft noch so lange in AA. geblieben ist und sogar noch mit R. und C. in ein weiteres Hotel nach XH. gefahren ist, wenn er doch lediglich ein Paket habe abholen wollen. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass Y. für Medikamente, die er dringend benötigt habe, stundenlang von den QO. nach AA. fährt, anstatt sich einfach in QO. ein Rezept ausstellen oder sich die Medikamente aus W. einfach schicken zu lassen.
Zudem bestand ausweislich der glaubhaften Einlassung R.s die allgemeine Vorgehensweise bei der Tatausführung bereits vor dem Hinzutreten der Angeklagten C. und Y. stets darin, zu dritt gemeinsam am Tatort zu erscheinen, um den jeweiligen „GH.“ zu entwenden. Es gab immer eine Person, die den „GH.“ aufgebrochen hat, eine Person, die den „GH.“ vom Tatort weggefahren hat und eine weitere Person, die den Tatort abgesichert sowie R. bei den Fahrten zum Abstell- und Übergabeort unterstützt hat. R. hat auf Nachfrage der Kammer dementsprechend auch ausdrücklich bestätigt, dass in den Fällen 1 bis 4 der Anklage neben ihm und LM., der den jeweiligen „GH.“ vom Tatort weggefahren habe, immer eine weitere dritte Person bei der jeweiligen Tatbegehung dabei gewesen sei. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass dies in den Fällen 5 bis 7 der Anklage anders gehandhabt wurde, zumal R. in der von ihm bestätigten und sich zu eigen gemachten Erklärung seines Verteidigers auch angegeben hat, dass der modus operandi vor Ort stets demselben Muster gefolgt sei und die Diebstähle gemeinschaftlich ausgeführt worden seien.
Zudem ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der sich in einer finanziellen Notlage befindende Angeklagte R., der ausweislich seiner Einlassung stets die Unterkünfte für die in Deutschland tätige Gruppierung vom Taterlös gezahlt habe, auch die Kosten für Y.s Unterkunft in AA. und XH. getragen haben sollte, wenn letzterer (als Gegenleistung) nicht ebenfalls an den Taten beteiligt gewesen wäre.
Des Weiteren hat der Angeklagte Y. dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach auch maßgeblich auf die Taten eingewirkt. Aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Telefongesprächen am 11.06.2024 um 06:14 Uhr (Fall 5 der Anklage) ist ersichtlich, dass er Anweisungen an C. und R. gegeben hat, etwa zum Verschließen des durch C. am Abstellort abgestellten „GH.“. Darüber hinaus ist den Telefongesprächen zu entnehmen, dass sich Y. explizit danach erkundigt hat, ob C. den zuvor entwendeten „GH.“ sicher abgestellt hat und ob dort noch andere Fahrzeuge stehen. Nachdem C. dies bestätigt hat, erwiderte Y. „gut, ist was los“. Daraus schließt die Kammer, dass Y. ein erhebliches eigens Interesse an den Diebstahlstaten hatte und in die Organisation und die Abläufe eingebunden war. Es erschließt sich nicht, warum er Nachfragen zum Abstellort stellen und Anweisungen geben sollte, wenn er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe.
Darüber hinaus war Y. auch an weiteren „GH.“-Diebstählen beteiligt und hielt Kontakt zu möglichen Abnehmern der Fahrzeuge. So hat er im Rahmen der Hauptverhandlung am 05.03.2025 selbst die Chats mit einem gewissen „NY. NY.“ eingeräumt, dem er am 27.03.2024 mehrere Fotos von einem „GH.“-Fahrzeug geschickt hat. In dem anschließenden Chat tauschen sich die beiden über das Jahr und den Preis des Fahrzeugs aus. Im Rahmen dessen teilt „NY. NY.“ mit, dass er das Fahrzeug bereits dem „Weißrussen“ angekündigt habe, er ihm aber noch einen Preis nennen müsse. Anschließend teilt Y. seinem Chatpartner mit, dass sie im Stande seien, ihm „jeweils 2 bis 3 in der Woche“ zu bringen. „NY. NY.“ äußert daraufhin, dass man lieber nicht auf die Menge gehen solle und darauf achten solle, die Bundesländer zu wechseln, schließlich sei die Polizei nicht dumm und werde nach kurzer Zeit ermitteln. Man könne nicht wie sie, jeden zweiten Tag einen „GH.“ „wegkommen lassen“. Man müsse [in verschiedenen europäischen Ländern,] 2-3 mal in ZY., 2-3 mal in QO., 2-3 mal in Deutschland „picken“. Y. äußert daraufhin, dass er das wisse und das auch so mache, er wechsele. Im Folgenden tauschen sich die beiden noch darüber aus, dass „Briefe gemacht“ werden und „er“ als legal „umgeschmiedet“ werde. Zudem müsse der Wagen schöner präsentiert werden. Noch besser sei ein Video, wie man einsteige, die Tür öffne, ob sie schließe oder nicht. In dem Zusammenhang moniert „NY. NY.“ gegenüber Y., dass der letzte, den er geschickt habe von 2018 auch „arm“ gewesen sei.
In einem weiteren Chat vom 30.03.2024 teilt „NY. NY.“ [dem] Y. mit, dass sich jemand mit dem Autotransport aus XA. [auf einen anderen Kontinent] beschäftige. Man müsse das Fahrzeug nach XA. fahren, er wolle die Autos bis zum 11.04.2024 haben. Des Weiteren fragt Y. [den] „NY. NY.“, ob er den „kleinen schnellen“ haben wolle. Im weiteren Verlauf des Chats geht es erneut um die Preisvorstellungen für [Fahrzeuge der Automarke GH., welche die Modellbezeichnungen „XX.“ und „UV.“ führen,] und dass Y. dabei sein solle, wenn man mit dem Käufer über die Preise spreche.
Hinzu kommt, dass im Rahmen der Handyauswertung drei Videos des in KE. gestohlenen „GH.“ (Fall 1 der Anklage) auf Y.s Smartphone gefunden wurden, wobei in einem Video das Kennzeichen des Fahrzeugs verpixelt war. Im Rahmen der Hauptverhandlung am 05.03.2025 hat Y. eingeräumt, dass er R. geholfen habe, den [vorgenannten] „GH.“ zu veräußern.
Darüber hinaus wurden im Rahmen der Handyauswertung weitere Chats mit einem weiteren mutmaßlichen Abnehmer MB. DC. aufgefunden, wonach man gemeinsam Geschäfte machen wolle und DC. „sie“ unterstützen wolle. Im Rahmen des Chatverlaufs tauschen sich die beiden über Preise und Baujahre aus und dass sich Y. keine Sorgen um die Garage machen solle. Am 29.03.2024 teilt DC. [dem] Y. mit, dass am Dienstag jemand zum Gespräch komme, der an Massenabnahmen interessiert sei. Den Chats lässt sich weiter entnehmen, dass Y. und weitere Personen DC. am 04.04.2024 in Deutschland - und damit einen Tag vor der Entwendung des „GH.“ in KE. - besucht haben. Am 05.04.2024 teilt DC. [dem] Y. mit, dass er ihm doch nicht helfen könne, wobei er ihm am 06.04.2024 mitteilt, dass er ihnen „12 Kreise“ anbieten könne.
Daneben wurden im Rahmen der Handyauswertung Notizen mit Standortdaten von „GH.“-Fahrzeugen auf Y.s Smartphone aufgefunden, die darauf schließen lassen, dass er Tatorte ausgekundschaftet und damit maßgeblich an dem Gesamtkomplex beteiligt war.
Aus den vorgenannten Chat- bzw. Mobiltelefoninhalten schlussfolgert die Kammer in der Gesamtschau, dass Y. deutlich tiefer in die Organisation und Abwicklung der Taten sowie den anschließenden Verkauf der Fahrzeuge an die Abnehmer verstrickt und eingebunden war, als er im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt hat. Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass er nicht etwa zufällig in die Taten „reingeraten“ ist, als er nach AA. reiste, sondern er sich bereits vorher gezielt und gewollt in den Gesamtkomplex eingebracht hat.
Hinsichtlich seiner Beteiligung an Fall 6 der Anklage stützt die Kammer ihre Überzeugung neben den soeben dargelegten Gründen zusätzlich auf folgende Erwägungen:
Die zwischen den Angeklagten sowie dem Angeklagten C. und seiner Lebensgefährtin ausgetauschten Chat-Nachrichten vor und in der Tatnacht deuten darauf hin, dass Y. sowohl bei dem Auskundschaften des Tatorts am 19.06.2024 als auch bei der Tatbegehung selbst am Tatort anwesend war und diesen abgesichert hat: So fragt die Lebensgefährtin von C. am 18.06.2024: „Und ist N. da“, woraufhin C. bestätigt „ist da“. Zudem teilt er ihr mit, dass sie sich aufmachen. Etwas später schreibt C. ihr, dass sie doch nicht fahren, weil sie keine „Bretter“ hätten. Am 19.06.2024 schreibt er erneut seiner Lebensgefährtin, dass sie fahren würden und bestätigt, dass sie gucken „was und wo“. Am 20.06.2024 schreibt er ihr, dass er den N. überrede, zum Krafttraining zu gehen. Aus den Nachrichten zwischen C. und seiner Lebensgefährtin schlussfolgert die Kammer, dass Y., der N. mit Vornamen heißt, bereits am 18.06.2024 angereist ist und beim Auskundschaften am 19.06.2024 ebenfalls dabei war, zumal Y. selbst eingeräumt hat, dass seine Aufgabe teilweise darin bestanden habe, mögliche Zielobjekte auszukundschaften. Es ist daher nicht verständlich, dass er beim Auskundschaften am 19.06.2024 nicht dabei gewesen sein soll, obwohl er bereits am 18.06.2024 angereist sei und seine Aufgabe gerade auch darin bestanden habe, mögliche Zielobjekte auszukundschaften. Des Weiteren schreibt C. in den Nachrichten an seine Lebensgefährtin auch ausdrücklich von „wir“ und „die Jungs“, ohne etwa Y. hiervon auszunehmen. So schreibt er etwa auch in der Tatnacht am 21.06.2024, dass er warte, von den „Jungs“ abgeholt zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere zu der Gruppierung gehörende unbekannte Person in der Tatnacht am Tat- und Abstellort des „GH.“ anwesend war, gibt es demgegenüber nicht.
In einem Chat zwischen C. und Y. am 19.06.2024 um 15:49 Uhr schreibt Y., dass „DT.“ - hierbei handelt es sich um den Spitznamen von R. - eine Sturmhaube kaufen solle, was darauf schließen lässt, dass er auch in die Organisation der Tat aus Fall 6 der Anklage eingebunden war.
In einem weiteren Chat zwischen C. und Y. schreibt Y. in der Tatnacht am 21.06.2024 um 04:25 Uhr, dass „wenn was [ist], dann bin ich an der Haltestelle, warte“. Dies spricht eindeutig dafür, dass er in der Tatnacht am Tatort war und diesen abgesichert hat und nicht etwa - wie von ihm behauptet - lediglich im Hotel auf R. und C. gewartet hat.
In einem Telefongespräch zwischen R. und C. ebenfalls in der Tatnacht am 21.06.2024 um 05:14 Uhr teilt C. mit, dass er Probleme mit dem Kennzeichenwechsel habe. Daraufhin teilt R. mit, dass „wenn was [ist], dann kommen wir“. Es ist mangels Anhaltspunkten für eine weitere beteiligte Person (s.o.) nicht ersichtlich, wer sonst mit „wir“ gemeint sein soll, wenn nicht R. und Y.. Des Weiteren hat sich in einem weiteren Telefongespräch zwischen R. und C. aus der Tatnacht am 21.06.2024 um 05:21 Uhr eine weitere Person im Hintergrund bei R. eingeschaltet und mitgeteilt, dass der Treibstoff reiche, da es noch ca. 60 km seien. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass noch eine von dem Angeklagten Y. verschiedene Person bei R. anwesend war.
In der Gesamtschau der vorgenannten Indizien ist die Kammer daher davon überzeugt, dass Y. in den Gesamtkomplex und die Diebstähle der „GH.“-Fahrzeuge weit mehr involviert war, als er in der Hauptverhandlung einzuräumen vermochte und sich die Aufgabenverteilung und sein Tatbeitrag im Rahmen der jeweiligen Ausführung der angeklagten Diebstahlstaten unter seiner Beteiligung so dargestellt hat, wie von der Kammer festgestellt.
ee) Im Übrigen hält die Kammer die Einlassungen der Angeklagten zu den einzelnen Fällen der Anklage für glaubhaft. Diese werden gestützt durch die Aussagen der Zeugin KOK’in LO. sowie die im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsberichte, Chatinhalte, Funkzellenauswertung, GPS-Daten, Telefongespräche, DNA-Spuren und Observationsberichte. Des Weiteren werden die Einlassungen der Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt. Rein exemplarisch sind hierzu folgende Gesichtspunkte zu erwähnen:
Das Smartphone des Angeklagten R. war in den Fällen 1 bis 6 der Anklage zur jeweiligen Tatzeit in der jeweiligen Tatortfunkzelle eingeloggt. Auch das Smartphone des Angeklagten C. war in Fall 5 der Anklage zur Tatzeit in der Tatortfunkzelle eingeloggt. Zudem hat sich ausweislich der GPS-Daten des von der Gruppierung genutzten „VP.“ selbiger in den Fällen 1 bis 6 der Anklage jeweils am Abstell- und Übergabeort in TN. befunden. Des Weiteren hielt er am 19.06.2024 für zwei Minuten am späteren Tatort in JJ., was das von R. und C. geschilderte Auskundschaften am 19.06.2024 bestätigt. Auch der Observationsbericht vom 02.07.2024, ausweislich dessen die drei Angeklagten die Tat in UR. nach dem festgestellten modus operandi unter polizeilicher Observation begangen haben, stimmt mit den Einlassungen der Angeklagten überein. Des Weiteren stützen auch die im Wege des Selbstleseverfahrens in der Hauptverhandlung eingeführten Chatinhalte und TKÜ-Protokolle die Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte. So hat etwa C. zwischen dem 10.06.2024 und 11.06.2024 an eine unbekannte Person geschrieben, dass er wegen „‘GH.‘ gefahren“ sei, „etwas Kohle verdienen“ müsse. Am 14.06.2024 hat er gegenüber einer unbekannten Person geäußert, dass er in Deutschland sei und sie letztens einen „‘GH.‘ [Nennung der konkreten Modellbezeichnung] weggegangen“ hätten. Weiter hat er gegenüber dieser Person geäußert: „Wir hacken Karren“. Schließlich haben sich die Angeklagten ausweislich der eingeführten TKÜ-Protokolle in der Tatnacht betreffend Fall 5 der Anklage am 11.06.2024 um 06:14 Uhr über das Verschließen des zuvor entwendeten „GH.“, in der Tatnacht betreffend Fall 6 der Anklage am 21.06.2024 um 05:14 Uhr über Probleme beim Kennzeichenwechsel und bei der Fahrt zum Übergabeort des „GH.“ aus Fall 5 der Anklage am 13.06.2024 um 13:29 Uhr über die konkrete Fahrstrecke zum Übergabeort nach TN. unterhalten, wobei sich Y. mehrfach aus dem Hintergrund in die Telefonate zwischen R. und C. eingeschaltet und Anweisungen etwa zum Verschließen des Fahrzeugs und zur konkreten Fahrstrecke nach TN. gegeben hat.
Zusammenfassend hat die Kammer demnach keinerlei durchgreifende Zweifel daran, dass sich die angeklagten Taten so zugetragen haben wie festgestellt.
ff) Die Feststellungen zu der Schadenshöhe beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Unterlagen der Geschädigten insbesondere zum Wiederbeschaffungswert und den Abrechnungen der Versicherungen sowie zur Fahrzeugbewertung (Fall 2) und den Reparaturkosten der zurückerlangten Fahrzeuge. Zudem beruhen sie auf den nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Zeugenaussagen. Dabei hat die Kammer in den Fällen 1 und 7 die Fahrzeugwerte ausgehend von den jeweiligen Kaufpreisen aufgrund des Zeitablaufs seit dem jeweiligen Kaufdatum angemessen herabgesetzt.
IV.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Angeklagter R.
Die von dem Angeklagten dargelegte und im Ergebnis auch festgestellte Spielsucht war in allen Fällen im Rahmen der Strafzumessung bzw. Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Die Spielsucht hat auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit erst dann Einfluss, wenn die Sucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie bei stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen und zu massiven Entzugserscheinungen führen (BGH, Urt. v. 07.11.2013, Az. 5 StR 377/13, Rz. 4, zit. n. juris m.w.N.). Hierfür lagen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Der Angeklagte R. führte ein normales und unauffälliges Sozial- und Familienleben. Insbesondere war die Versorgung der Familie entsprechend den getroffenen Feststellungen zu keiner Zeit in irgendeiner Form beeinträchtigt. Darüber hinaus waren keinerlei weitere Beeinträchtigungen erkennbar; auch hat R. nichts Entsprechendes geschildert.
a) Fall 1 der Anklage
Der schwere Bandendiebstahl wird gemäß § 244a Abs. 1 StGB mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 244a Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urt. v. 12.01.2000 - 3 StR 363/99 - zit. nach BeckRS 2000, 30090111). Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im Ergebnis aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ein solch minder schwerer Fall nicht vor.
Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig war, strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und als Erstverbüßer - auch vor dem Hintergrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse - erhöht haftempfindlich ist.
Zu seinen Lasten war jedoch der erhebliche Schaden (Fahrzeugwert: 100.000,00 Euro) sowie der Umstand, dass der Angeklagte zwei Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB), verwirklicht hat, in die Bewertung einzustellen. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eine zentrale Rolle für das Gelingen der Tat innehatte und sich die Tat durch ein sehr professionelles Vorgehen und eine erhebliche kriminelle Energie ausgezeichnet hat. Die Taten waren durch ihren überaus effizienten Ablauf gekennzeichnet. Die Fahrzeuge wurden im Vorfeld der Tat sorgfältig ausgekundschaftet, um auf diese Weise die notwendigen Tatvorbereitungen zu treffen. Bei der eigentlichen Tatausführung gingen der Angeklagte und seine Mitstreiter äußerst strukturiert und arbeitsteilig vor. In diesem Sinne teilten sie die Aufgabenbereiche wie Tatortabsicherung, Öffnen und Starten der Fahrzeuge sowie die Verbringung und Übergabe effektiv untereinander auf. Dieses Vorgehen übersteigt aufgrund des äußerst professionellen Vorgehens die einer Bande grundsätzlich innewohnende und vom Gesetzgeber bei der Erhöhung des Strafrahmens berücksichtigte erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses mehrerer Personen und ist daher zu Lasten des Angeklagten in die Erwägung einzubeziehen.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
b) Fall 2 der Anklage
Auch hinsichtlich Fall 2 der Anklage war vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB auszugehen. Die Kammer hat hier aufgrund des erheblichen in Kauf genommenen und teilweise verursachten Schadens - Fahrzeugwert i.H.v. 86.237,00 Euro sowie Instandsetzungskosten nebst neuem Kennzeichen und Plakette i.H.v. insgesamt 1.595,93 Euro - und der beiden verwirklichten Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB) ebenfalls einen minder schweren Fall nicht angenommen.
Neben den bereits zuvor dargelegten allgemeinen Strafzumessungsgründen, die auch hinsichtlich Fall 2 der Anklage gelten, hat die Kammer hier weiter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigten den entwendeten „GH.“ zurückerhalten haben und dass bei Serientaten von einer verringerten Hemmschwelle zur Begehung weiterer gleichgelagerter Taten auszugehen ist.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
c) Fall 3 der Anklage
Auch hinsichtlich Fall 3 der Anklage war vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen. Die Kammer hat hier aufgrund des erheblichen Schadens (Fahrzeugwert: 189.433,15 Euro) und der drei verwirklichten Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB) ebenfalls einen minder schweren Fall nicht angenommen.
Neben den bereits zuvor hinsichtlich Fall 1 und 2 der Anklage dargelegten Strafzumessungsgründen, die - mit Ausnahme dessen, dass die Geschädigte den entwendeten „GH.“ nicht wie in Fall 2 der Anklage zurückerhalten hat - auch hinsichtlich Fall 3 der Anklage gelten, hat die Kammer hier weiter zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in Fall 3 der Anklage neben § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB auch § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB und damit drei Regelbeispiele verwirklicht hat. Besonders strafschärfend wirkte sich hier zudem der hohe Wert des entwendeten Fahrzeugs aus.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und elf Monaten
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
d) Fall 4 der Anklage
Auch hinsichtlich Fall 4 der Anklage war vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen. Die Kammer hat aufgrund des erheblichen Schadens (Fahrzeugwert: 108.780,49 Euro) und der beiden verwirklichten Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB) ebenfalls einen minder schweren Fall nicht angenommen.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer wiederum berücksichtigt, dass er geständig war, strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist sowie den Umstand, dass bei Serientaten von einer verringerten Hemmschwelle zur Begehung weiterer gleichgelagerter Taten auszugehen ist.
Zu seinen Lasten war jedoch neben den vorgenannten allgemeinen für alle Fälle geltenden strafschärfenden Gesichtspunkte in Fall 4 der Anklage der erhebliche Schaden sowie der Umstand, dass der Angeklagte gleich zwei Regelbeispiele, nämlich § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB, verwirklicht hat, in die Bewertung einzustellen.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
e) Fall 5 der Anklage
Auch hinsichtlich Fall 5 der Anklage war vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen. Die Kammer hat hier aufgrund des erheblichen Schadens (Fahrzeugwert: 71.008,00 Euro) und der beiden verwirklichten Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB) ebenfalls einen minder schweren Fall nicht angenommen.
Die unter Ziffer V.1.d) dargelegten Strafzumessungsgründe hat die Kammer ausnahmslos auch hinsichtlich Fall 5 der Anklage berücksichtigt, sie beanspruchen auch hier Geltung.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
f) Fall 6 der Anklage
Auch hinsichtlich Fall 6 der Anklage war vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen. Die Kammer hat hier aufgrund des erheblichen Schadens (Fahrzeugwert: 151.367,19 Euro) und der beiden verwirklichten Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB) ebenfalls einen minder schweren Fall nicht angenommen.
Die unter Ziffer V.1.d) dargelegten Strafzumessungsgründe hat die Kammer ausnahmslos auch hinsichtlich Fall 6 der Anklage berücksichtigt.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
g) Fall 7 der Anklage
Auch hinsichtlich Fall 7 der Anklage war vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen. Die Kammer hat hier aufgrund des erheblichen Schadens - Fahrzeugwert i.H.v. 127.000,00 Euro und Instandsetzungskosten i.H.v. 2.457,67 Euro - und der beiden verwirklichten Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB) ebenfalls einen minder schweren Fall nicht angenommen.
Neben den bereits zuvor unter Ziffer V.1.d) dargelegten Strafzumessungsgründen, die auch hinsichtlich Fall 7 der Anklage gelten, hat die Kammer hier weiter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Geschädigte den entwendeten „GH.“ zurückerhalten hat und die Tat unter polizeilicher Beobachtung stattfand.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sieben Monaten
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
h) Gesamtstrafe
Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte nochmals zusammenfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat dabei insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten seriellen Charakter hatten. Dadurch war die Hemmschwelle für die Tatbegehung im Laufe der Zeit abgesenkt. Zudem hat der Angeklagte durch sein umfassendes Geständnis erheblich zur Verfahrensverkürzung beigetragen.
Unter nochmaliger umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten hat die Kammer daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und zehn Monaten
verhängt.
Diese Strafe ist tat- und schuldangemessen sowie ausreichend, aber auch erforderlich, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.
2. Angeklagter C.
a) Fall 5 der Anklage
Hinsichtlich des Angeklagten C. war ebenfalls zunächst vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen. Einen minder schweren Fall hat die Kammer auch an dieser Stelle nicht angenommen.
Zwar war auf der einen Seite zugunsten des Angeklagten zunächst zu berücksichtigen, dass auch C. sich geständig gezeigt und alle Fälle vollumfänglich eingeräumt hat. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte als Erstverbüßer und vor dem Hintergrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse ebenfalls wie R. erhöht haftempfindlich ist. Schließlich war zugunsten von C. in die Erwägung einzustellen, dass er „lediglich“ die entwendeten „GH.“-Fahrzeuge vom Tatort zum Abstellort und später vom Abstellort zum Übergabeort gefahren hat und ansonsten - im Vergleich zu R. und Y. - nicht in die Organisation der Diebstähle oder den Verkauf der entwendeten Fahrzeuge eingebunden war und damit eine im Verhältnis zu den Mitangeklagten nur untergeordnete Rolle gespielt hat.
Auf der anderen Seite war jedoch zu seinen Lasten der erhebliche Schaden (s.o.) in die Bewertung einzustellen. Ferner war zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass er mit § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat und sich die Tat durch ein sehr professionelles Vorgehen und eine erhebliche kriminelle Energie ausgezeichnet hat.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
b) Fall 6 der Anklage
Hinsichtlich Fall 6 der Anklage ist die Kammer erneut zunächst vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen. Ein minder schwerer Fall kam aus den bereits zu Fall 5 der Anklage dargelegten Umständen, die auch hier Geltung beanspruchen, nicht in Betracht.
Neben den bereits zuvor dargelegten Strafzumessungsgründen, die auch hinsichtlich Fall 6 der Anklage gelten, hat die Kammer hier weiter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass bei Serientaten von einer verringerten Hemmschwelle zur Begehung weiterer gleichgelagerter Taten auszugehen ist.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
c) Fall 7 der Anklage
Hinsichtlich Fall 7 der Anklage ist die Kammer erneut zunächst vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen. Ein minder schwerer Fall kam aus den bereits zu Fall 5 und 6 der Anklage dargelegten Umständen, die auch hier Geltung beanspruchen, nicht in Betracht.
Neben den bereits zu Fall 5 und 6 der Anklage dargelegten Strafzumessungsgründen, die auch hinsichtlich Fall 7 der Anklage gelten, hat die Kammer hier weiter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Geschädigte den entwendeten „GH.“ zurückerhalten hat und die Tat unter polizeilicher Beobachtung stattfand.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
d) Gesamtstrafe
Gemäß §§ 53, 54, 55 StGB war unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pasewalk vom 11.07.2024 (Az. 743 Js 12599/24 307 Cs 111/24) (30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro) eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte nochmals zusammenfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat dabei auch zugunsten des Angeklagten C. - wie schon bei R. - berücksichtigt, dass die Taten seriellen Charakter hatten. Dadurch war die Hemmschwelle für die Tatbegehung im Laufe der Zeit abgesenkt. Wie R. hat auch C. durch sein umfassendes Geständnis erheblich zur Verfahrensverkürzung beigetragen.
Unter nochmaliger umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und vier Monaten
verhängt.
Diese Strafe ist tat- und schuldangemessen sowie ausreichend, aber auch erforderlich, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.
3. Angeklagter Y.
a) Fall 5 der Anklage
Für den Angeklagten Y. war ebenfalls vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen. Auch hier kommt ein minder schwerer Fall nicht in Betracht.
Zwar war zugunsten des Angeklagten zunächst zu berücksichtigen, dass er sich zumindest teilweise geständig gezeigt hat, wenn auch nicht im gleichen Umfang wie die Mitangeklagten. Seinem Geständnis kommt daher nicht die gleiche strafmildernde Wirkung zu. Strafrechtlich ist auch Y. bislang nicht in Erscheinung getreten. Zudem ist auch er als Erstverbüßer - auch vor dem Hintergrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse - erhöht haftempfindlich.
Zu seinen Lasten war jedoch der erhebliche Schaden (s.o.) sowie der Umstand, dass der Angeklagte mit § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB zwei Regelbeispiele verwirklicht hat, in die Bewertung einzustellen. Ferner war zu berücksichtigen, dass sich die Tat durch ein sehr professionelles Vorgehen und eine erhebliche kriminelle Energie ausgezeichnet hat (s.o. schon die Erwägung bei den Mitangeklagten). Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte neben R. eine zentrale Rolle für das Gelingen der Tat innehatte, da er die Tatorte jedenfalls teilweise auserkoren und in den Fällen 5 bis 7 der Anklage abgesichert sowie während der Fahrten zum Abstell- und Übergabeort Anweisungen an die Mitangeklagten gegeben und Kontakt zu möglichen Abnehmern gehalten hat.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
einem Jahr und elf Monaten
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
b) Fall 6 der Anklage
Auch hinsichtlich Fall 6 der Anklage war vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB auszugehen. Die Kammer hat hier aufgrund des erheblichen Schadens (s.o.) und der beiden verwirklichten Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB) ebenfalls einen minder schweren Fall nicht angenommen.
Neben den bereits dargelegten Strafzumessungsgründen, die auch hinsichtlich Fall 6 der Anklage gelten, hat die Kammer hier weiter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass bei Serientaten von einer verringerten Hemmschwelle zur Begehung weiterer gleichgelagerter Taten auszugehen ist.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
c) Fall 7 der Anklage
Auch hinsichtlich Fall 7 der Anklage war vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB auszugehen. Die Kammer hat hier aufgrund des erheblichen Schadens (s.o.) und der beiden verwirklichten Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StGB) ebenfalls einen minder schweren Fall nicht angenommen.
Neben den bereits zu Fall 5 und 6 der Anklage dargelegten Strafzumessungsgrün-den, die auch hinsichtlich Fall 7 der Anklage gelten, hat die Kammer hier weiter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Geschädigte den entwendeten „GH.“ zurückerhalten hat und die Tat unter polizeilicher Beobachtung stattfand.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
einem Jahr und fünf Monaten
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
d) Gesamtfreiheitstrafe
Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte nochmals zusammenfassend gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei insbesondere berücksichtigt, dass bei Serientaten im Laufe der Zeit von einer verringerten Hemmschwelle zur Tatbegehung auszugehen ist.
Unter nochmaliger umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und zehn Monaten
verhängt.
Diese Strafe ist tat- und schuldangemessen sowie ausreichend, aber auch erforderlich, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.
VI.
bezüglich R. ein Betrag in Höhe von 679.588,83 Euro
bezüglich C. ein Betrag in Höhe von 224.375,19 Euro
bezüglich Y. ein Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro
Der Begriff „Etwas“ umfasst die Gesamtheit des tatsächlich Erlangten, also „die Gesamtheit der wirtschaftlich messbaren Vorteile, die dem Täter oder Teilnehmer durch oder für die Tat zugeflossen sind“ (Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 73 Rn. 11). Dabei sollen nach dem Bruttoprinzip wirtschaftliche Werte, die in irgendeiner Phase des Tatablaufs erlangt wurden, in ihrer Gesamtheit abgeschöpft werden. Gegenleistungen und Unkosten des Täters sind grds. nicht in Abzug zu bringen und müssen insoweit auch nicht ermittelt werden (Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 73 Rn. 13). Erlangt ist ein Gegenstand, wenn eine Person selbst die faktische Verfügungsgewalt erworben hat, also aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche (Mit)Verfügungsgewalt erlangt hat (Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 73 Rn. 26).
Bei mehreren Beteiligten kann gegen jeden einzelnen von ihnen grds. nur eingezogen werden, was der jeweilige Beteiligte tatsächlich selbst erlangt hat, etwa dadurch, dass Mittäter die Beute unter sich aufteilen. Ein Tatbeteiligter muss zumindest faktische (wirtschaftliche) Mitverfügungsmacht erlangt haben. Aus Mittäterschaft folgt nicht schon, dass alle Mittäter etwas i.S.v. § 73 StGB erlangt haben (Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 73 Rn. 29 f.).
1. Angeklagter R.
Der Angeklagte hat durch die Entwendung der nicht an die Geschädigten zurückgelangten Fahrzeuge zunächst einen Betrag i.H.v. 620.588.83 Euro (Fahrzeugwerte der Fälle 1, 3 bis 6 entsprechend den Feststellungen) erlangt. Da er die technischen Voraussetzungen für die Entwendung der Fahrzeuge geschaffen und diese startbereit gemacht hat, hatte er jedenfalls in dieser Phase der Taten faktische Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge. Darüber hinaus hat er die von dem unbekannt gebliebenen Abnehmer der Fahrzeuge an ihn übergebenen Beträge i.H.v. insgesamt 59.000,00 Euro erlangt, sodass sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 679.588,83 Euro ergibt. Eine Einziehung der Taterträge in Natur ist nicht mehr möglich, da die Fahrzeuge nicht auffindbar sind und das erhaltene Geld mittlerweile in Umlauf gelangt ist. Die an die Geschädigten zurückgelangten Fahrzeuge (Fälle 2 und 7 der Anklage) waren nach § 73e Abs. 1 StGB bei der Einziehungsentscheidung nicht zu berücksichtigen.
2. Angeklagter C.
Durch die Entwendung der nicht an die Geschädigten zurückerlangten Fahrzeuge hat der Angeklagte zunächst einen Betrag i.H.v. 222.375,19 Euro (Fahrzeugwerte der Fälle 5 und 6) erlangt. Da der Angeklagte die Fahrzeuge vom Tatort weggefahren hat, hatte er in dieser Phase der Taten auch faktische Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge, da er sich ohne weiteres anstelle einer Ablieferung mit diesen hätte entfernen können. Darüber hinaus hat er die ihm von dem Angeklagten R. insgesamt übergebenen 2.000,00 Euro (Fälle 5 und 6 der Anklage) erlangt, sodass sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 224.375,19 Euro ergibt. Eine Einziehung der Taterträge in Natur ist nicht mehr möglich, da die Fahrzeuge nicht auffindbar sind und das erhaltene Geld mittlerweile in Umlauf gelangt ist. Das an den Geschädigten zurückgelangte Fahrzeug (Fall 7 der Anklage) war nach § 73e Abs. 1 StGB bei der Einziehungsentscheidung nicht zu berücksichtigen.
3. Angeklagter Y.
Mangels faktischer Verfügungsgewalt des Angeklagten über die entwendeten und nicht an die Geschädigten zurückerlangten Fahrzeuge, hat der Angeklagte lediglich die ihm von dem Angeklagten R. insgesamt übergebenen 2.000,00 Euro (Fälle 5 und 6 der Anklage) erlangt. Eine Einziehung der Taterträge in Natur ist nicht mehr möglich, da das erhaltene Geld mittlerweile in Umlauf gelangt ist.
4. Gesamtschuldnerische Haftung
Der Angeklagte R. haftet in Höhe eines Betrages von 224.375,19 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten C., in Höhe eines Betrages von weiteren 2.000,00 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten Y. und in Höhe eines Betrages von weiteren 398.213,64 Euro gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten LM..
Der Angeklagte C. haftet in Höhe eines Betrages von 224.375,19 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten R..
Der Angeklagte Y. haftet in Höhe eines Betrages von 2.000,00 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten R..
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.