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Landgericht Köln Urteil vom 24.07.2025 – 14 O 277/23

ECLI:DE:LGK:2025:0724.14O277.23.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.785.281,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 178.528,12 € seit dem 25.08.2013, aus einem Betrag in Höhe von 357.056,25 € seit dem 25.08.2014, aus einem Betrag in Höhe von 535.638,37 € seit dem 25.08.2015, aus einem Betrag in Höhe von 714.166,50 € seit dem 25.08.2016, aus einem Betrag in Höhe von 892.694,62 seit dem 25.08.2017, aus einem Betrag in Höhe von 1.071.222,75 € seit dem 25.08.2018, aus einem Betrag in Höhe von 1.246.750,87 € seit dem 25.08.2019, aus einem Betrag in Höhe von 1.425.279,00 € seit dem 25.08.2020, aus einem Betrag in Höhe von 1.603.807,12 € seit dem 25.08.2021 und aus dem Gesamtbetrag von 1.785.281,25 € seit dem 25.08.2022.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger durch die Vervielfältigung und/oder die öffentliche Zugänglichmachung von Bildern gem. Anlage K 1 insbesondere wie gem. Anlage K 2 und/oder Anlage K 3 wiedergegeben seit dem 05.04.2023 entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird sowie dem Kläger jedwede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch solche Handlungen seit dem 05.04.2023 auf Kosten des Klägers erlangt hat und/oder zukünftig erlangen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, jedes gem. Anlage K1 wiedergegebene Bild gegenüber jedem Dritten zurückzurufen, dem gegenüber die Beklagte ein solches Bild lizenziert hat, es endgültig aus dem Vertriebsweg zu entfernen und dem Kläger Rückruf und Entfernung nachzuweisen, wenn die Beklagte über ihre Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat oder die gewerblichen Abnehmer ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder diese Abnehmer eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt haben.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich der Tenorziffer zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

1

Der Kläger ist der weltbekannte Künstler L..

2

Die Beklagte führt unter der URL www.E..com eine Bild- und Videodatenbank. Über diese macht sie als Content Provider eine Zahl von (nach eigenen Angaben) rund 4 Mio. Bildern auch zum Abruf aus Deutschland öffentlich zugänglich, und bietet entweder die Lizenzierung dieser Bilder oder das Abklären einer möglichen Rechteübertragung gegenüber dem Rechteinhaber an. In diesem Zusammenhang machte sie auch die in Anlage K1 wiedergegebenen Werke des Klägers öffentlich zugänglich und bot deren Lizenzierung bzw. die Vermittlung deren Lizenzierung Dritten gegenüber an, wozu auf die Anlagen Anlagen K2 und K3 Bezug genommen wird.

3

Auf ihrer Website beschreibt sie ihr eigenes Angebot wie folgt:

4

„Zitat wurde entfernt“

5

Mit Datum vom 04.04.2023 ließ der Kläger der Beklagten eine Berechtigungsanfrage zu der vorbezeichneten Nutzung seiner Werke zukommen. Nach Korrespondenz zwischen der Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem früher für die Beklagte auftretenden Rechtsanwalt Herr R. gab die Beklagte unter dem 13.04.2023 – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der Kläger nahm die abgegebene Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2023 an. Die Beklagte erteilte Auskunft über mit allen 182 Werken über mehrere Jahrzehnte eingenommene Lizenzgebühren in Höhe von € 1.620,36 und erteilte weiter Auskunft darüber, zu welchem Zeitpunkt sie die Bilder in ihre Datenbank eingestellt hatte. Mit Schreiben vom 17.04.2023 ließ der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, welche die Archivierung von Vervielfältigungen der Werke des Beklagten zum Gegenstand hatte. Er verlangte weiter die Löschung der Vervielfältigungen der Werke des Klägers aus der Datenbank der Beklagten sowie die Erteilung der Auskunft darüber, über welchen Zeitraum jedes der Werke für einen Abruf aus Deutschland zugänglich war. Darüber hinaus verlangte er die Erteilung der Drittauskunft sowie die Erstattung der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Gebühren. Die geforderte ergänzende Auskunft wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2023 erteilt (siehe Anlagen K7 - K12). Im Übrigen konnten sich die Parteien nicht über eine gütliche Einigung, insbesondere zu Schadensersatzansprüchen, verständigen.

6

Die einzelnen Nutzungszeiträume mit unterstellter Beendigung zum 04.04.2023 sind in der Tabelle, Klageschrift Bl. 8 – 12 GA, dargestellt.

7

Der Kläger unterhält eine eigene Bilddatenbank, die er unter der URL https://C..de/ führt. Über diese vergibt er auch Lizenzen an seinen Werken. Der Kläger ist kein Mitglied der VG Bild Kunst.

8

Der Kläger behauptet, er sei Urheber der 182 Werke, die in Anlage K 1 wiedergegeben sind. Das Bestreiten der Beklagten insoweit sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, denn sie benenne den Kläger selbst auf ihrer Webseite als Urheber der betreffenden Werke (siehe Anlage K3). Das gesamte Werkschaffen des Klägers sei im Übrigen veröffentlicht und könne durch allgemein verfügbare Publikationen nachgewiesen werden; er legt beispielhaft Auszüge als Anlage K15 vor. Die Urheberschaft sei im Übrigen gerichtsbekannt.

9

Der Kläger behauptet, dass er sich trotz seines Renommees bei Lizenzen, die er selbst an Dritte vergibt, an den Tarifen der VG Bild Kunst orientiere, die er allerdings stets als Mindestlizenzgebühr zur Grundlage seiner eigenen Lizenztarife mache. Insbesondere in Fällen der gewerblichen Nutzung eines seiner Werke durch Dritte gehe er – soweit er hier überhaupt Lizenzen erteilt – dagegen deutlich über die Tarife der Verwertungsgesellschaft hinaus. Dies gelte erst recht, wenn eine Nutzung in Lizenz der eigenen weiteren Verwertung der Werke nicht förderlich scheint.

10

Lizenzanfragen zu Werken des Künstlers würden direkt an B. X. über die Onlinepräsenz www.I..de gestellt. Diese Website sei mit einer Bilddatenbank verbunden, die seine Werke wiedergibt. Die Anfragen würden im Atelier B. X. bearbeitet und verwaltet. Die Bearbeitung der Anfragen sei nicht automatisiert. Sie erfolge durch Frau O. J., die administrative Leiterin des Ateliers. Frau J. entscheide – in Absprache und Abstimmung mit Z.. X. – darüber, ob einer Anfrage überhaupt stattgegeben werde, sowie darüber, in welcher Höhe Lizenzgebühren gefordert werden. Wäre eine Lizenzzusage erteilt worden, wären hierfür Gebühren mindestens in Höhe der Tarife der VG – Bild – Kunst gefordert worden und zwar – aufgrund des eigengewerblichen Interesses, welches hinter der Anfrage steht – mindestens in Höhe der Tarife Ziff. A >Werbliche Nutzung und PR<. Im Zweifel wären die Gebühren höher angesetzt worden.

11

Die veröffentlichten Tarife stellten lediglich eine Orientierungshilfe für Mindesttarife dar. Diese Orientierungshilfe sei erstmals in den Tarifen 2005 mit € 500,00 je Bild je Monat ausgewiesen und in den nachfolgenden Tarifen entsprechend den auch 2017 noch geltenden Tarifen gestaffelt geworden. Bis 2009 hätten die Mindesttarife der VG Bild Kunst für eine werbliche Onlinenutzung daher über der hier geltend gemachten Mindestlizenzgebühr gelegen (Anlagen K16 – K18).

12

Die Anfrage in der von der Beklagten vorgelegten Anlage B3 (Bl. 1323 GA) habe den Künstler Z.. X. nicht erreicht, weil die dort genannte Webseite nicht von ihm, sondern einer anderen Person betrieben werde. Anlagen B4 und B5 stünden in keinem Zusammenhang zueinander. Aus Anlage B5 (Bl. 1328 GA) ergebe sich kein Hinweis auf die Beklagte. Anlage B4 (Bl. 1325 f. GA) betreffe eine gänzlich andersartige Anfrage. Diese Anlagen seien ohnehin für eine Lizenzierungspraxis unbeachtlich, weil sie besondere und nicht gewerbliche Verwendungszwecke hatten und mit der Nutzung der Beklagten nicht vergleichbar seien.

13

Der Kläger behauptet stattdessen, dass der Künstler Z.. X. im gewerblichen Kontext am 17.07.2024 einem Auktionshaus eine Lizenz für eines seiner Werke für 500,- € eingeräumt habe, wobei die im System hinterlegten Tarife der VG Bild Kunst für diese Nutzung eine Lizenzgebühr in Höhe von € 125,00 vorgesehen hätten. Nach Rücksprache mit Herrn Z.. X. habe Frau J. ausgehend von diesen Tarifen einen um 400%-höheren Betrag als Lizenzgebühr benannt, nämlich einen Betrag in Höhe von € 500,00 (Anlage K19). Sie verweist außerdem auf eine Lizenz von zwei Bildern an das Modeunternehmen W. für eine Werbekampagne in einem Nutzungszeitraum von einem Monat zu rd. € 30.000,00 Lizenzgebühren pro Bild (Anlage K20).

14

Aus Anlage B5 folge vielmehr eine Verletzung von noch nicht in Anlage K1 enthaltenen Werken des Klägers. Hierauf stützte der Kläger seine zwischenzeitlich rechtshängige Klageerweiterung mit den Klageanträgen zu 7) - 9).

15

Der Kläger habe erst am 21.09.2022 erstmals Kenntnis von den Verletzungshandlungen der Beklagten genommen im Zuge der Abmahnung vor dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Kammer zum Az. 14 O 297/22.

16

Der Kläger fordert lizenzanalogen Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG bzw. Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 BGB. Er zieht zur Berechnung seines Schadensersatzanspruchs bzw. des Wertersatzes die Tarife der VG Bild Kunst, Tabelle A (siehe Anlage K13, dort Ziff. I.A.) für „Werbliche Nutzung und PR“ heran wie folgt:

17

„Bilddarstellung wurde entfernt“

18

Der Kläger ist der Ansicht, dass im Ausgangspunkt auf dieser Berechnungsgrundlage und der gemachten Auskünfte zur Nutzungsdauer eine lizenzanaloge Vergütung von insgesamt € 5.657.000,00 anzusetzen sei, mindestens jedoch 1 Mio. € wie im Klageantrag zu 2) angegeben. Nicht berücksichtigt sei dabei die unzulässige Bearbeitung von sechs Werken, die in zusätzlicher Weise rechtsverletzend wirke und eines zusätzlichen finanziellen Ausgleichs bedürfe.

19

Er habe auch Anspruch auf Zinsen seit Beginn der Nutzungshandlung, was der ständigen Rechtsprechung zum lizenzanalogen Schadensersatzanspruch entspreche.

20

Soweit die Beklagte sowohl die unbearbeitete Fassung des Originals eines Werkes des Klägers als auch eine bearbeitete Fassung dieses Originals öffentlich zugänglich macht, verübe sie zwei verschiedene Verletzungshandlungen, die auf Seiten des Klägers gesonderte Schadensersatzpositionen entstehen lassen. Dies werde u.a. dadurch deutlich, dass die Beklagte selbst die Vervielfältigung des unbearbeiteten Originals und des bearbeiteten Originals jeweils mit unterschiedlichen Bildnummern versieht und i.Ü. die unbearbeitete Fassung des Werks und dessen bearbeitete Fassung nach der selbst erteilten Auskunft zu unterschiedlichen Zeitpunkten in ihrer Bilddatenbank öffentlich zugänglich gemacht hat. Auch bei dem gemalten Werk des Klägers einerseits und einem durch den Kläger erstellten Foto dieses Werkes (sog. Edition) andererseits handele es sich um unterschiedliche Werke.

21

Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 1) bestehe trotz der Bezifferung in Klageantrag zu 2), weil die Beklagte noch nicht vollständig Auskunft erteilt habe, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Löschung aus der Datenbank bzw. dem Archiv der Beklagten.

22

Der Klageantrag zu 2) sei als Zahlungsanspruch hinreichend bestimmt und werde durch die Klagebegründung, vor allem die Tabelle in der Klageschrift, hinreichend erläutert.

23

Mit Blick auf die Verjährungseinrede sei zu beachten, dass Schadensersatzansprüche des Klägers gem. § 102 S. 2 UrhG iVm § 852 BGB erst innerhalb von 10 Jahren nach Anspruchsentstehung verjähren.

24

Der Kläger hat zunächst in der Klageschrift sowie mit nachfolgenden Schriftsätzen beantragt,

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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger durch die Vervielfältigung und/oder die öffentliche Zugänglichmachung von Bildern gem. Anlage K 1 insbesondere wie gem. Anlage K 2 und/oder Anlage K 3 wiedergegeben entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird sowie dem Kläger jedwede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch solche Handlungen auf Kosten des Klägers erlangt hat und/oder zukünftig erlangen wird.

26

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen angemessenen Schadensersatz für die Vervielfältigung und das öffentliche Zugänglichmachen von Fotos gem. Antrag zu Ziff. 1 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Einstellung des jeweiligen Fotos in die Datenbank der Beklagten bis zum 04.04.2023 zu zahlen bzw. jede Bereicherung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Einstellung des jeweiligen Fotos in die Datenbank der Beklagten bis zum 04.04.2023 herauszugeben, welche die Beklagte auf Kosten des Klägers durch Handlungen gem. Antrag zu Ziff. 1 erlangt hat und/oder erlangen wird. Ein insoweit zu zahlender Betrag wird der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, liegt jedoch nicht unter € 1 Mio.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, jedes gem. Anlage K1 wiedergegebene Bild gegenüber jedem Dritten zurückzurufen, dem gegenüber die Beklagte ein solches Bild lizenziert hat, es endgültig aus dem Vertriebsweg zu entfernen und dem Kläger Rückruf und Entfernung nachzuweisen.

28

„7.“

29

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die folgenden Bilder ganz oder teilweise zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:

30

„Bilddarstellung wurde entfernt“

31

„Bilddarstellung wurde entfernt“

32

„Bilddarstellung wurde entfernt“

33

wenn dies geschieht wie gem. Anlage B 5 wiedergegeben.

34

„8.“

35

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang von Verletzungshandlungen gem. Ziff. 7 zu erteilen, sowie über jedweden Umsatz und jedweden Gewinn, den sie durch Handlungen gem. Ziff. 7 erzielt hat.

36

„9.“

37

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger durch Handlungen gem. Ziff. 7 entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird, sowie jedwede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch Handlungen gem. Ziff. 7 auf Kosten des Klägers erlangt hat.

38

Die Klageanträge zu 7) – 9) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2025 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

39

Der Kläger beantragt zuletzt,

40

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger durch die Vervielfältigung und/oder die öffentliche Zugänglichmachung von Bildern gem. Anlage K 1 insbesondere wie gem. Anlage K 2 und/oder Anlage K 3 wiedergegeben entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird sowie dem Kläger jedwede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch solche Handlungen auf Kosten des Klägers erlangt hat und/oder zukünftig erlangen wird.

41

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen angemessenen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Einstellung des jeweiligen Fotos in die Datenbank der Beklagten bis zum 04.04.2023 zu zahlen. Ein insoweit zu zahlender Betrag wird der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, liegt hier jedoch nicht unter 1.000.000,00 Euro.

42

3. Die Beklagte wird verurteilt, jedes gem. Anlage K1 wiedergegebene Bild gegenüber jedem Dritten zurückzurufen, dem gegenüber die Beklagte ein solches Bild lizenziert hat, es endgültig aus dem Vertriebsweg zu entfernen und dem Kläger Rückruf und Entfernung nachzuweisen.

43

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

45

Die Beklagte bestreitet die Urheberschaft des Klägers. Bestritten wird insbesondere die Urheberschaft von B. X. hinsichtlich der Werke mit den Nummern 5, 13, 44, 50, 53, 58, 63, 64, 65, 66, 69, 80, 110, 127, 149, 156 und 161 der Anlage K1. Die Bilder seien bei der Beklagten Bestandteil einer mehrere Hunderttausend Bilder umfassenden Datenbank gewesen und nicht jedes einzelne Bild habe tatsächlich hinsichtlich der Urheberschaft des Motivs geprüft werden können. Dies wäre schlicht nicht zu leisten. Insofern müsse die Beklagte sich auf die Angaben der Bildquellen verlassen.

46

Die Liste in Anlage K1 führe Werke doppelt auf: s. die Bilderpaare

47

Nr. 1 und Nr. 45;

48

Nr. 68, Nr. 138 und Nr. 153;

49

Nr. 55 und Nr. 161

50

Nr. 12 und Nr. 92

51

Nr. 46 und Nr. 144

52

Nr. 46 und Nr. 146

53

Nr. 182 und Nr. 183.

54

Die Bilder Nr. 39 und Nr. 162 der Anlage K1 zeigen den Künstler B. X.. Die zwangsläufige Abbildung auch des Hintergrunds sei kaum mehr als Beiwerk.

55

Sie bestreitet, dass es sich bei der Nr. 44 der Anlage K1 um eine Vervielfältigung einer Edition des Werkes "D." handelt und dass es sich bei der Nr. 153 der Anlage K1 um eine Vervielfältigung einer Edition des Werkes "P." handelt.

56

Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den auf der Webseite der Beklagten wiedergegebenen Bildern nicht um Bilder in Veröffentlichungsqualität handele. Es handele sich allein um Vorschaubilder von überaus geringer Auflösung. Ihre zwar technisch mögliche Vergrößerung würde allein dazu führen, dass sie nicht mehr vorzeigbar seien, und schon gar nicht in einem professionellen Kontext – etwa für Werbeanzeigen – genutzt werden könnten.

57

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger eine Lizenzierungspraxis auf Grundlage der Tarife der VG Bild Kunst habe bzw. diese deutlich über die Tarife der Verwertungsgesellschaft hinausgehe. Sie behauptet, dass B. X. Lizenzen ohne Entgelt vergebe bzw. für die Bereitstellung eines Datensatz allein eine Gebühr von 50 EUR erhebe (s. Anlagen B 4, B 5 und B 6).

58

Es sei überdies davon auszugehen, dass schon seit dem Jahr 2015 Kenntnis des Klägers bestanden habe, dass in der Datenbank der Beklagten Bilder von Werken des Klägers eingepflegt sind. Denn am 3. März 2015 habe eine Mitarbeiterin des U. über die Webseite des Urhebers www.N..com angefragt, ob dieser ein Bild lizenzieren würde. In der Anfrage habe diese Mitarbeiterin eindeutig darauf verwiesen, dass sie das Bild bei der Beklagten gefunden habe (Anlage B4). Mit Schreiben vom 9. März 2015 habe der Kläger durch seine Assistentin Frau J. das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt. Pro Datensatz habeder Kläger eine Gebühr i.H.v. 50 EUR (siehe Anlage B4) verlangt. Auch habe am 26. Juli 2019 und nochmals am 30. Juli 2019 Frau S. G. bei der Assistentin des Klägers, Frau O. J., angefragt, ob sie Bilder des Klägers für eine Buchveröffentlichung nutzen dürfe. In ihrer Anfrage habe sie ausdrücklich auf die Beklagte und ihre Bilddatenbank verwiesen. Nutzungsrechte seien seitens des Klägers gewährt worden, und zwar kostenlos (Anlage B5).

59

Der Kläger habe ausweislich seines Vortrags Kenntnis von der Webseite www.N..com (siehe Anlage B3) und erhalte von dort Benachrichtigungen zu Anfragen.

60

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Klageantrag zu 1) das Feststellungsinteresse fehle, weil mit Klageantrag zu 2) bereits bezifferter Schadensersatz beantragt wird.

61

Der Klageantrag zu 2) sei unzulässig, da er unbestimmt sei und damit nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge. Die Formulierung „seit Einstellung des jeweiligen Fotos in die Datenbank der Beklagten“ sei zu vage, um überhaupt vollstreckungsfähig zu sein.

62

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, dass die Ansprüche der Regelverjährung unterliegen und damit ein Anspruch auf Schadensersatz für eine Nutzungsdauer von maximal 36 Monate bestehen könnte. Die zehnjährige Verjährungsfrist gelte nur für die konkret erhaltene Zahlung als Bereicherung.

63

Sie ist der Ansicht, dass der vom Kläger herangezogene VG Bild Kunst Tarif generell nicht zur Bemessung lizenzanalogen Schadensersatzes tauge, weil dies nicht der Lizenzierungspraxis entspreche. Jedenfalls sei aber der konkret genutzte Tarif für „Marketing“ nicht anwendbar, weil er die Nutzung durch die Beklagte nicht betreffe. Bereits die magere Qualität der Bilder verbiete eine solche Annahme. Der angewandte Tarif sei auch erst „ab 2017“ gültig und für frühere Zeiträume nicht einschlägig. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln in „Palast der Republik“ sei schlicht der Tarif für „Informationsdienste“ anwendbar.

64

Es sei zu beachten, dass die Beklagte nur Vorschaubilder nutze. Zudem sei nach der vorgenannten Rechtsprechung des OLG der Schadensersatzanspruch nicht linear, sondern degressiv zu berechnen. Aufgrund der schlechten Qualität der Fotos seien außerdem erhebliche Abzüge von einer etwaigen Lizenzierungspraxis bzw. Tarifierung vorzunehmen.

65

Selbst die VG Bild Kunst halte ihre eigenen Tarife für eine Bilderdatenbank nicht für einschlägig, was sich aus der Lizenzierung an „Prometheus“ ergebe (siehe Anlage B6). Bilderdatenbanken könnten andernfalls, bei Abrechnung nach VG Bild Kunst Tarifen nicht ökonomisch betrieben werden. Auch die Praxis der Verwertungsgesellschaften etwa in Frankreich und im Vereinigten Königreich sehe eine besondere Tarifierung für Bilddatenbanken vor (siehe Bl. 1410 f. GA und Anlagen B7 und B8).

66

Eine Entfernung aus dem „Vertriebsweg“ sei erfolgt, weshalb kein Anspruch auf Rückruf bestehe.

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Entscheidungsgründe:

68

Die zulässige Klage ist (überwiegend) begründet.

69

I. Zulässigkeit

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich nach § 32 und § 39 ZPO zuständig.

71

Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Trotz des kumulativ gestellten Zahlungsantrags besteht das notwendige rechtliche Interesse. Denn nach dem insoweit maßgeblichen Klägervorbringen stellt der Zahlungsantrag in Ziff. 2) einen Teilschadensersatz dar, der nur Verwertungshandlungen bis zum 04.04.2023 erfassen soll. Für entsprechende Verwertungshandlungen ab dem 05.04.2023 kommt ein weiterer Teilschadensersatz in Betracht. Insoweit ist unklar, wann die Beklagte die Verwertung der vom Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemachten Werke eingestellt hat. Eine Verwertung ab dem 05.04.2023 ist durch die Verteidigung der Beklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen, sodass keine besonderen Anforderungen an den Klägervortrag zu stellen waren.

72

Für die Frage der Zulässigkeit eines ergänzenden Feststellungsantrags kommt es insoweit nur auf den schlüssigen Vortrag an, dass neben dem zeitlich abgesteckten Zeitraum noch weiterer Schadensersatz denkbar ist. Nach diesem Maßstab ist es nicht ausgeschlossen, dass wegen ggf. abweichender Zeiträume der Nutzung ein weiterer Schadensersatz- oder Kondiktionsanspruch besteht. Alles weitere ist Frage der Begründetheit.

73

Auch der Zinsantrag im Klageantrag zu 1) ist hinreichend bestimmbar gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere stehen die Daten der Einstellung der Werke des Klägers in die Datenbank des Beklagten fest, nachdem die Beklagte diese Daten vorgerichtlich beauskunftet hat (siehe Tabelle in der Klageschrift, Bl. 8 ff.). Insofern kann die Beklagte sich erschöpfend verteidigen. Die Schadensschätzung gem. § 287 ZPO obliegt dem Gericht und insofern ist die Beantragung eines angemessenen lizenzanalogen Schadensersatzbetrags unter Angabe eines Mindestbetrags – wie hier geschehen – zulässig. Deshalb kann die Klägerin auch insoweit einen nicht zahlenmäßig bestimmten, aber durch das Gericht auf klarer Tatsachenbasis bestimmbaren Zinsantrag zulässigerweise stellen.

74

II. Begründetheit

75

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

76

1. Klageantrag zu 2) = Tenorziffer zu 1) – bezifferter Schadensersatz

77

Abweichend von der Nummerierung der Klägerin wird an dieser Stelle zur besseren Verständlichkeit der Gründe zunächst der bezifferte Schadensersatzantrag der Klägerin für die Verwertung der streitgegenständlichen Werke dargestellt.

78

Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach gemäß §§ 97 Abs. 2, 19 a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG iVm § 102 S. 2 UrhG und § 852 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der Kunstwerke des Klägers zu. Der Höhe nach beläuft sich der zu zahlende Schadensersatz für die hier gegenständliche Verwertung der Beklagte auf 1.785.281,25 € zzgl. Verzugszinsen.

79

a) Der Kläger ist als Urheber aller in Anlage K1 erkennbaren Werke anzusehen. Dies folgt bereits aus § 10 Abs. 1 UrhG angesichts der vielfältigen Urheberbezeichnung des Klägers an den jeweiligen Werken auf verschiedenen Webseiten, insbesondere auch der Seite der Beklagten, und anderen Publikationen (siehe dazu auch Anlage K15 mit Hinweise zu Werkverzeichnisses des Klägers). Deshalb ist das einfache Bestreiten der Beklagten an dieser Stelle bereits unerheblich. Den Gegenbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Im Übrigen ist ihr Bestreiten der Urheberschaft des Klägers schon deshalb unbeachtlich, weil es widersprüchlich ist. Wie schon dargelegt ergibt sich aus den Screenshots der Webseite der Beklagten, dass selbst sie den Kläger als Urheber der jeweils verwerteten Werke bezeichnet. Ein demnach nunmehr im Prozess erfolgter Vortrag, dass diese Angaben „ohne Gewähr“ seien, stellt widersprüchliches Verhalten nach § 242 BGB („venire contra factum propium“) dar.

80

Auf die von der Beklagten eingewandten Dopplungen, die der Kläger als „Editionen“ erklärt, kommt es an dieser Stelle nicht an. Denn selbst wenn es sich um eine Fotografie des jeweiligen Originalkunstwerks handelt, stellt dies zwangsläufig eine Vervielfältigung des Originals dar. Dies gilt auch für die Lichtbilder, auf denen der Kläger als Person vor seinen Werken zu sehen ist. Auch hierin ist eine Vervielfältigung des jeweiligen Werks bzw. Teilen davon verbunden.

81

b) Die Beklagte hat die Werke des Klägers auf der eigenen Webseite zum Abruf bereit gehalten, wie es sich aus den in Anlage K3 ersichtlichen, konkreten Verletzungsformen ergibt. Dies stellt eine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG dar. Diese hat angesichts der unstreitigen Ansprache von Kunden aus Deutschland auch den notwendigen Inlandsbezug. Mit der öffentlichen Zugänglichmachung geht zwar wegen technischer Notwendigkeiten auch eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG einher, ob diese jedoch im Territorium der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Darauf kommt es jedoch angesichts der wirtschaftlichen Nachrangigkeit der mit der öffentlichen Zugänglichmachung technisch zwingend einhergehenden Vervielfältigung nicht weiter an.

82

c) Diese Verwertung erfolgte rechtswidrig, da sie weder durch Schranken des Urheberrechts legitimiert werden kann, noch von einer Einwilligung des Klägers als Urheber gedeckt ist. Insbesondere sind die Werke des Klägers im Hintergrund der Nrn. 39 und 162 der Anlage K1 kein unwesentliches Beiwerk gem. § 57 UrhG. Abgesehen davon, dass die dazu einschlägige Rechtsprechung die Schranke ohnehin eng auslegt, ist bei den beiden genannten Fotografien des Klägers vor seinen Werken gerade die Verbindung von Person und Werk prägend. Wäre dies nicht so, hätte es nahegelegen den Kläger vor einem anderen Hintergrund zu fotografieren. Der Hintergrund ist demnach nicht austauschbar, ohne den Sinngehalt der beiden Fotografien zu verändern, weshalb der Hintergrund schon im Wortsinne weder unwesentlich, noch Beiwerk ist.

83

d) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung der spezialisierten Spruchkörper im Urheberrecht im gewerblichen Verkehr ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. Dabei ist an dieser Stelle die Rechtslage offensichtlich und der Sorgfaltsverstoß der Beklagten liegt auf der Hand. Gerade die Beklagte als gewerblich handelnde Bilddatenbankanbieterin müsste insofern die Rechtekette aufklären und eine eigene Berechtigung einholen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die Beklagte selbst in Anlage K3 jeweils auf den urheberrechtlichen Schutz der Werke hinweist und sich geriert, entsprechende rechtfertigende Lizenzen vermitteln zu können. Insoweit kann einem Unternehmen in der Lage der Beklagten auch nicht unbekannt sein, dass allein die Einbindung auf der eigenen Seite wie in Anlage K3 erfolgt bereits eine Lizenz des Urhebers bedarf und nicht etwa nur die Gestattung eines Museums oder Eigentümers des Werks. Selbst wenn diese in der Branche der Beklagten zu erwartende Kenntnis nicht bestanden haben sollte, hätte eine entsprechende rechtliche Beratung vor Nutzung stattfinden müssen, was hier offenbar unterblieben ist. Dem Sach- und Streitstand lässt sich, was insoweit auch für die Schadensschätzung relevant ist, ein Grad des Verschuldens entnehmen, der sich als bedingter Vorsatz bezeichnen lässt. Denn angesichts der Aufnahme der in der Anlage K 1 aufgeführten 182 Werke und damit – gerichtsbekannt – eines großen Anteils des Oeuvres des Klägers, einschließlich einer Reihe seiner bekanntesten Werke, in der Bilddatenbank der Beklagten für eine derart lange Zeit ohne Einholung dessen Genehmigung stellt ein Verhalten dar, dass als billigende Inkaufnahme der Urheberrechtsverletzung zu werten ist.

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e) Der Kläger berechnet seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie. Hiernach wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten; das ist der objektive, sachlich angemessene Wert der Rechtsbenutzung, wobei der objektive Nutzungswert von Umständen beeinflusst werden kann, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Verletzungsfalls ergeben. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Bei der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung sind die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und umfassend zu würdigen. Zu Grunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Eine entgegen der Prognose eintretende tatsächliche Entwicklung zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers ist allerdings bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht schadensmindernd zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II; Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 271; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2025, 6 U 61/24, GRUR 2025, 985).

85

Grundsätzlich ist bei der Ermittlung der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr im Ausgangspunkt zunächst auf die eigene Verwertung des Verletzten abzustellen, mithin – sofern eine solche existiert – seine eigene Lizenzierungspraxis anzuwenden. Fehlen eigene Preislisten bzw. eine eigene Vertragspraxis, ist regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die die fiktive Lizenzgeberin bei Einholung ihrer Erlaubnis für derartige Nutzungen berechnet. Lassen sich keine üblichen Honorare ermitteln, ist die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände, wie Dauer, Art und Umfang der Verletzungshandlungen, Wert des verletzten Ausschlussrechts, Ruf des Rechtsinhabers und Nähe der Nachbildung, in freier Beweiswürdigung zu schätzen (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 273 ff.; OLG Köln, a.a.O.).

86

Im zuvor bereits zitierten Urteil des OLG Köln vom 23.05.2025, 6 U 61/24, GRUR 2025, 985, setzte sich der 6. Zivilsenat, der spezialzuständige Berufungssenat für Urheberrechtsstreitsachen, mit der Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes für die Verwertung von Fotografien, die das sog. Richterfenster, mithin das vom hiesigen Kläger geschaffene Fenster im Kölner Dom zum Motiv haben. In diesem Fall hielt der 6. Zivilsenat unter Ablehnung der anderslautenden vorherigen Schadensschätzung der hiesigen Kammer im erstinstanzlichen Urteil „die Heranziehung der VG Bild-Kunst-Tarife im Rahmen von § 287 ZPO zur Schadensberechnung für angemessen, allerdings nicht unter Anwendung der dort unter Tarife Ziff. A >Werbliche Nutzung und PR<, sondern der unter Ziff. D >Gewerbliche Nutzung von Informationsdiensten/- anbietern, Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen< aufgeführten Tarife.“

87

Dieser Ansicht vermag sich die Kammer in diesem Fall wegen erheblich anderer Sachlage nicht anzuschließen. Dieser Unterschied ergibt sich schon daraus, dass im Fall, der dem OLG Köln vorlag, nur ein einiges Werk des Klägers betroffen war und zwar das Richterfenster. Vorliegend geht es hingegen – etwaige Dopplungen an dieser Stelle unterstellend – um die mehrjährige Verwertung von mehr als 100 Werken des Klägers, darunter nahezu alle Werke, die zur herausragenden Berühmtheit des Klägers geführt haben. Die Beklagte bemächtigte sich dabei eines ganz wesentlichen Teils des Werkschaffens eines der berühmtesten Künstler der Welt und der Gegenwart. Dies zudem – wie oben schon ausgeführt – in zumindest bedingt vorsätzlicher Art und Weise. Für diese Sachlage stellt der Tarif der VG Bild-Kunst unter Ziff. D >Gewerbliche Nutzung von Informationsdiensten/- anbietern, Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen< keine angemessene Schätzungsgrundlage dar. Der Tarif wird nachfolgend eingeblendet:

88

„Bilddarstellung wurde entfernt“

89

„Bilddarstellung wurde entfernt“

90

Vorliegend wäre bei Ansatz dieses Tarifs also für einen vollen Monat der unrechtmäßigen und vorsätzlich Urheberrechte verletzenden Verwertung von 101-200 Werken des Klägers nur eine Lizenz von 438,- € als Schätzungsgrundlage einzustellen. Dies entspräche einer monatlichen Lizenzgebühr pro Werk in einem Bereich von zwei bis vier Euro. Dies stellt nicht einmal ansatzweise eine angemessene Lizenzgebühr für Werke mit dem künstlerischen Ausdruck und der weltweiten, selbst außerhalb der Kunstszene einhelligen Anerkennung wie den hier gegenständlichen Werken des Klägers dar. Im Gegenteil urteilt die Spezialkammer für Urheberrechtssachen selbst bei banalen Alltagsfotografien und zweckgerichteter Produktfotografie unter Heranziehung des Judizes des BGH (Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292, Foto eines Sportwagens) regelmäßig lizenzanaloge Schadensersatzbeträge von mindestens 100,- € auch für kurze Nutzungsintervalle, und zwar insofern in Übereinstimmung mit dem zuständigen 6. Zivilsenat des OLG Köln. Eine oben aufgezeigte Unterschreitung selbst dieser Spruchpraxis für Werke, die teils nicht einmal die Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG erreichen könnten und nur Leistungsschutz nach § 72 UrhG genießen, erscheint der Kammer nicht gerechtfertigt. Dies stellte nach Ansicht der Kammer – von der Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend formuliert – eine Verramschung des Werkschaffens des Klägers dar.

91

Vielmehr ist bei der Ermittlung der angemessenen Lizenz insbesondere auch nicht allein darauf abzustellen, welchen wirtschaftlichen Vorteil die Nutzungsmöglichkeit für den Verwender hat. Auch die Interessen des fiktiven Lizenzgebers müssen im Rahmen der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr Berücksichtigung finden. Vernünftige Lizenzvertragsparteien würden in ihre Überlegungen zur angemessenen Lizenzgebühr zum Beispiel das Risiko eines Marktverwirrungsschadens (vgl. dazu BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 29 - BTK) oder das Risiko der Minderung des Prestigewerts der Produkte des Markeninhabers miteinbeziehen (zum Vertrieb unlauterer Produktnachbildungen vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 f. [juris Rn. 31] - Tchibo/Rolex II; zum Designrecht vgl. BGH, GRUR 2006, 143, 146 [juris Rn. 28] – Catwalk; zitiert nach: BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 20/21 – Layher, Rn. 18, juris, zum Markenrecht). Die Annahme einer derart geringen Lizenz birgt jedoch die erhebliche Gefahr, die dem Kläger zuzuerkennende Bedeutung als Künstler und diejenige seiner Werke in der Kunstwelt, mithin sein Prestige, beträchtlich herabzuwürdigen.

92

Daran würde auch eine Erhöhung durch eine im Nachgang vorzunehmende Multiplikation des Tarifergebnisses nach Tarif D. der VG Bild-Kunst (vergleiche dazu etwa die im Urteil des OLG Köln vom 23.05.2025 - 6 U 61/24 - vorgenommene Verdopplung) nichts ändern.

93

Insoweit würde die Anwendung des Tarifs D. der VG Bild-Kunst gerade den schwerwiegenden Eingriff durch Verwertung einer Vielzahl von Werken des Klägers nicht fallangemessen abbilden, sondern der Beklagten sogar zum Vorteil gereichen. Denn bei dem Verletzer, der wie hier viele Werke eines Künstlers rechtswidrig zu verwertet, bliebe nach der oben aufgezeigten Tarifstufe „101-200“ jede Rechtsverletzung ab dem 102. Werk bis zum 199. Werk im Ergebnis „kostenlos“.

94

Eine Heranziehung des Tarifs D. der VG Bild-Kunst steht im Übrigen auch die vorgetragene Lizenzierungspraxis des Klägers in anderen gewerblichen Fallgestaltungen entgegen. Dabei ist zunächst unstreitig geblieben, dass der Kläger ein eigenes Bildarchiv unterhält, über das er auf Anfrage hin Lizenzen erteilt. Angesichts dieser Konkurrenzsituation ist es nachvollziehbar, dass der Kläger der Beklagten keinesfalls eine Lizenz für die hier gegenständlichen Verletzungsformen eingeräumt hätte. Dies kann ihm aber nicht in der Art zum Nachteil gereichen, dass er im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO hypothetisch unter Tarife gezwungen wird, die ihm eine faktische Duldung der unrechtmäßigen Verwertung zu Preisen, die eher für generische Stockfotos marktüblich sind, aufzwingt. Demnach ist bei der Schadensschätzung zumindest indiziell zu beachten, dass der Kläger im gewerblichen, nicht konkurrierenden Bereich durchaus hochpreisige Lizenzen vergibt. Dass jedenfalls der Tarif D. der VG Bild-Kunst nicht geeignet ist, angemessene Lizenzgebühren für Werke des Klägers darzustellen, zeigt die vom Kläger vorgetragene Lizenz von zwei Bildern an das Modeunternehmen W. für eine Werbekampagne in einem Nutzungszeitraum von einem Monat zu rd. € 30.000,00 Lizenzgebühren pro Bild (Anlage K20). Dass die Beklagte hierzu im einzelnen Sachverhaltsumstände bestreitet, bleibt im Ergebnis unerheblich. Denn dass es die in der Rechnung beschriebene Werbekampagne gab, lässt sich unschwer durch eine Google-Bildersuche unter den Suchbegriffen „Q.“ verifizieren (Fotos mit dem Model F. vor den beiden in der Rechnung genannten Werken „T.“ und „V.“, die im Hintergrund an der Wand hängen und nur ausschnittweise zu sehen sind), ist deshalb nach § 291 ZPO für die Überzeugungsbildung der Kammer heranzuziehen. Dass jedenfalls die Erklärung in der Rechnung vom Kläger abgegeben worden ist, ergibt sich aus § 416 ZPO, wobei die Kammer bei einer Rechnung keine eigenhändige Unterschrift für notwendig hält (siehe dazu Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO § 416 Rn. 3 – „Rechnung“). Einer entsprechenden Beweisaufnahme bedurfte es deshalb nicht.

95

Angesichts dessen steht auch die zum Kennzeichenrecht ergangene Erwägung des Bundesgerichtshofs, ein vernünftiger Lizenznehmer werde regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Gewinn (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 169/07 – BTK, Rn. 49, juris), nicht entgegen. Vielmehr zeigt sich, dass mit den Werken des Klägers erhebliche Lizenzentgelte erzielbar sind. Hinzu kommt der - allgemein bekannte - enorm hohe Wert der künstlerischen Werke des Klägers. Angesichts dessen eröffnet sich einem Lizenznehmer des Klägers regelmäßig die Chance, mit höheren Preisen kalkulieren zu können (siehe zu diesem Argument: BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 169/07 – BTK, Rn. 49, juris). Anders als in dem vom Bundesgerichtshof in der vorstehenden Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt, ist hinsichtlich der Werke des Klägers kein umkämpfter Markt gegeben, der es einem Lizenznehmer nicht ermöglichen würde, höhere Preise am Markt durchzusetzen. Vielmehr ist für den Kläger und seine Werke von einem Alleinstellungsmerkmal auszugehen.

96

Zu beachten ist ferner, dass die Lizenzanalogie eine Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens und nicht für deren wirtschaftlichen Erfolg darstellt. Für die Berechnung des Schadensersatzes auf der Grundlage einer Umsatzlizenz im Falle einer Markenverletzung hat der BGH deshalb dazu festgehalten, dass wer ein fremdes Kennzeichen benutzt, damit zeigt, dass er dem Kennzeichen einen Wert beimisst (vgl. BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 38 - BTK). Erwägungen, inwieweit für die Kaufentschlüsse die streitgegenständliche Werbung oder andere Umstände eine wesentliche Rolle spielten, können zwar bei der Berechnung des Schadens nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns zu berücksichtigen sein. Sie sind auf die Berechnungsmethode nach der Lizenzanalogie aber nicht übertragbar (vgl. BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 38 – BTK; zitiert nach: BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 20/21 – Layher, Rn. 36, juris).

97

Übertragen auf das Urheberrecht bedeutet dies, dass der objektive Wert der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnis für sich genommen maßgeblich ist und es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit ein wirtschaftlicher Erfolg bei der Nutzung der fremden Werke durch den Lizenznehmer erzielt wird. Es spielt mithin keine Rolle, dass nach der Darstellung der Beklagten sie nur geringfügige Umsätze bzw. Gewinne bei der Verwertung der streitgegenständlichen Werke erzielt haben will.

98

Vielmehr ist es unerheblich, ob und aus welchen Gründen eine (weitere) kommerzielle Auswertung unterblieben ist. Der redliche Lizenznehmer hat die für die ihm eingeräumte rechtliche Nutzungsmöglichkeit vereinbarte Lizenzgebühr ungeachtet des Umfangs und des wirtschaftlichen Erfolges der Auswertung zu zahlen. Nichts anderes kann dann aber für die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie gelten, die auf einer Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art beruht. Andernfalls würde in Fällen der vorliegenden Art das wirtschaftliche Risiko der Auswertung abweichend von der normalerweise üblichen Gestaltung mit auf den Rechtsinhaber übertragen (so für die Filmauswertung und den diesbezüglichen urheberrechtlichen Schadensersatz schon: BGH, Urteil vom 22. März 1990 – I ZR 59/88 – Lizenzanalogie, Rn. 18, juris).

99

Ist demnach für eine Hintergrundnutzung in einer Werbekampagne von einer Lizenzierung im fünfstelligen Bereich für nur ein einziges Werk auszugehen, erscheint die Berechnungsmethode des Klägers insgesamt als nicht übersetzt. Dabei verkennt die Kammer wiederum nicht, dass die Werbekampagne von W. und das Geschäftsmodell der Beklagten grundverschieden sind. Dennoch nutzt auch die Beklagte die Werke des Klägers im gewerblichen Rahmen (deshalb kommt es auch auf die von der Beklagten dargestellten kostenlosen Lizenzen im nicht gewerblichen Bereich per se nicht weiter an). Sie nutzt sie auch zur Eigenwerbung. Denn durch die Aufnahme der enormen Anzahl von Werken des Klägers geriert sich die Beklagte dem angesprochenen Verkehr als berechtigte Nutzerin, was durchaus geeignet ist, dass Renommee der Beklagten zu steigern. Dies ist zumindest eine indirekte Verkaufsförderung wie sie vom Tarif A. der VG Bild-Kunst (siehe unten) einleitend im Textteil genannt wird.

100

Insofern geht die Kammer in diesem Fall davon aus, dass Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO der Tarif A. der VG Bild-Kunst ist. Dieser wird nachfolgend eingeblendet:

101

„Bilddarstellung wurde entfernt“

102

Dabei ist zunächst ein Teil des Nutzungszeitraums für eine Vielzahl der verwendeten Werke wegen Verjährung abzuziehen, weil die Klage am 24.08.2023 zugestellt worden ist. Nach § 102 S. 2 UrhG iVm § 852 BGB verjährt der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an, wenn der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat. Der Anspruch ist entstanden und die zehnjährige Frist des § 852 S. 2 Hs. 1 BGB in Lauf gesetzt, sobald er erstmals geltend gemacht und mit der Klage durchgesetzt werden kann. Auf eine Kenntnis des Anspruchsinhabers kommt es nicht an (Eichelberger, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.03.2024, § 852 Rn. 35, 36 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die diesbezügliche Einrede der Beklagten hat insoweit Erfolg.

103

In die Schadensschätzung einzustellen sind demnach nur Nutzungen ab dem 25.08.2013. Da angesichts des Tarifs A. der VG Bild-Kunst monatlich abgerechnet wird, hält es die Kammer für angemessen, den gesamten Monat August 2013 außer Acht zu lassen, sofern die Verwendung der Beklagten vor dem 25.08.2013 begonnen hat. Folglich sind ab dem 01.09.2013 für jedes verwendete Werk die monatlichen Tarife der VG Bild-Kunst anzusetzen und zwar bis zum 04.04.2023. Bis zum 31.03.2023 handelt es sich insoweit um 114 Monate, wobei dann ein Teilanteil für April 2023 zu bilden mit 4/30.

104

Auf Grundlage der Auskunft der Beklagten und der Tabelle des Klägers in der Klageschrift (Bl. 8ff. GA) trifft dies auf 52 Werke zu, wie folgt zu:

105

„Bilddarstellung wurde entfernt“

106

„Bilddarstellung wurde entfernt“

107

Die übrigen Werke haben einen Nutzungsbeginn ab dem 19.03.2014 oder später wie folgt tabellarisch dargestellt:

108

„Bilddarstellung wurde entfernt“

109

„Bilddarstellung wurde entfernt“

110

„Bilddarstellung wurde entfernt“

111

„Bilddarstellung wurde entfernt“

112

„Bilddarstellung wurde entfernt“

113

„Bilddarstellung wurde entfernt“

114

„Bilddarstellung wurde entfernt“

115

Dies ergibt nach Zählung der Kammer folgende zusammengefassten Nutzungszeiträume:

116

117

15 x ab 19.03.2014 = 108 volle Monate + 13/31 März 2014 + 4/30 April 2023

118

4 x ab 10.04.2014 = 107 volle Monate + 21/30 April 2014 + 4/30 April 2023

119

30 x ab 19.05.2014 = 106 volle Monate + 13/31 Mai 2014 + 4/30 April 2023

120

23 x ab 04.11.2014 = 100 volle Monate + 27/30 Nov. 2014 + 4/30 April 2023

121

1 x ab 15.11.2014 = 100 volle Monate + 16/30 Nov. 2014 + 4/30 April 2023

122

1 x ab 21.01.2015 = 98 volle Monate + 11/31 Jan. 2015 + 4/30 April 2023

123

1 x ab 19.03.2015 = 96 volle Monate + 13/31 März 2015 + 4/30 April 2023

124

1 x ab 08.04.2015 = 95 volle Monate + 23/30 April 2015 + 4/30 April 2023

125

37 x ab 05.05.2015 = 94 volle Monate + 27/31 Mai 2015 + 4/30 April 2023

126

2 x ab 06.05.2015 = 94 volle Monate + 26/31 Mai 2015 + 4/30 April 2023

127

2 x ab 27.05.2015 = 94 volle Monate + 5/31 Mai 2015 + 4/30 April 2023

128

1 x ab 28.05.2015 = 94 volle Monate + 4/31 Mai 2015 + 4/30 April 2023

129

4 x ab 04.09.2015 = 90 volle Monate + 27/30 Sep 2015 + 4/30 April 2023

130

3 x ab 12.04.2016 = 82 volle Monate + 19/30 April 2016 + 4/30 April 2023

131

4 x ab 13.04.2016 = 82 volle Monate + 18/30 April 2016 + 4/30 April 2023

132

1 x ab 06.06.2017 = 68 volle Monate + 25/30 Juni 2017 + 4/30 April 2023

133

1 x ab 10.04.2018 = 58 volle Monate + 21/30 April 2018 + 4/30 April 2023

134

1 x ab 30.07.2019 = 43 volle Monate + 2/31 Juli 2019 + 4/30 April 2023

135

1 x ab 07.02.2020 = 36 volle Monate + 23/29 Feb. 2020 + 4/30 April 2023

136

1 x ab 09.07.2020 = 31 volle Monate + 23/31 Juli 2020 + 4/30 April 2023

137

1 x ab 19.05.2021 = 21 volle Monate + 13/31 Mai 2021 + 4/30 April 2023

138

1 x ab 21.07.2021 = 19 volle Monate + 11/31 Juli 2021 + 4/30 April 2023

139

1 x ab 27.08.2021 = 18 volle Monate + 5/31 Aug 2021 + 4/30 April 2023

140

1 x ab 28.01.2022 = 13 volle Monate + 4/31 Jan 2022 + 4/30 April 2023

141

1 x ab 16.06.2022 = 9 volle Monate + 15/30 Feb.2022 + 4/30 April 2023

142

Selbst unter Außerachtlassung der nur teilweise betroffenen Monate ergeben sich somit voll abzurechnende Monate wie folgt:

143

144

52 x 114 = 5.928

145

15 x 108 = 1.620

146

4 x 107 = 428

147

30 x 106 = 3.180

148

23 x 100 = 2.300

149

100 + 98 + 96 + 95 = 389

150

37 x 94 = 3.478

151

5 x 94 = 470

152

4 x 90 = 360

153

7 x 82 = 574

154

68 + 58 +43 + 36 + 31 + 21 + 19 + 18 + 13 + 9 = 316

155

Summe 19.043

156

Diese vollen Monate werden dabei im Wege der Vereinfachung der Schadensschätzung nur mit der monatlichen Lizenz in Höhe von 250,- € (Stufe ab dem 4. Nutzungsmonat) multipliziert. Dies ergibt 4.760.750,- €.

157

Durch die vorgenommenen für die Beklagte günstigen Schätzungsparameter, sprich des Ansatzes jeweils nur der vollen Monate und nur der Lizenzstufe ab dem 4. Nutzungsmonat, hält die Kammer eine Abgrenzung der klägerischen Werke nach etwaigen Dopplungen (seien sie auch durch Original und „Edition“ bedingt) für nicht geboten. Soweit durch die Verwertung einzelner Werke (und/oder Editionen) des Klägers im Wege verschiedener Verletzungsformen gemäß Anlage K2 eine „Lizenzermäßigung“ anzunehmen wäre, wäre diese durch die günstigen Schätzungsparameter bereits hinlänglich abgebildet.

158

Die Kammer hält jedoch angesichts der sich aus dem Sach- und Streitstand ergebenden Besonderheiten eine weitere prozentuale Kürzung des errechneten Betrags in Höhe von 4.760.750,- € für angemessen. So setzt die Kammer zunächst für den hiesigen Rechtsstreit einen im hypothetischen Lizenzierungsfall angemessenen Rabatt für die Vielzahl der Werke und der Dauer der Nutzung an und bemisst diesen mit 25%. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sie zuvor in diesem Urteil in der ungefragten Übernahme der Vielzahl der Werke und der Dauer der Nutzung gerade einen Umstand für die besondere Verwerflichkeit des Vorgehens der Beklagten erkannt hat. Gleichwohl ist an dieser Stelle – sozusagen aus anderer normativer Perspektive – zu bewerten, ob die Parteien im gedachten Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrags diesen Umständen Bedeutung beim Lizenzierungspreis zugemessen hätten; denn bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie darf der Verletzer weder schlechter noch besser gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 – I ZR 107/90 – Lizenzanalogie, BGHZ 119, 20-31, Rn. 32).

159

Dies nimmt die Kammer im vorliegenden Fall unter dieser Prämisse an. Ein gedachter Lizenznehmer hätte insoweit in Verhandlungen einen solchen „Mengen- und Dauerrabatt“ typischerweise angefragt und ein typischer Lizenzgeber wäre diesem Wunsch angesichts der für ihn sinnvollen langfristigen Planungssicherheit und umfänglichen Monetarisierung des eigenen Portfolios nachgekommen. Der Ansatz von 25% beruht dabei wiederum auf einer Schätzung, die einerseits dem Interesse des Intensivnutzers entspricht, andererseits auch dem Wert der einzelnen Werke noch hinreichende Anerkennung verleiht. Insoweit errechnet sich eine rabattierte Lizenzgebühr von 3.570.562,50 €.

160

Weiterhin ist zu beachten, dass die Kammer mit ihrer Schadensschätzung nur die Verletzungsfolgen abgelten darf, die durch die Verletzung deutschen Urheberrechts entstanden sind (vgl. EuGH ZUM 2013, 947 Rn. 45 – Pinckney/Mediatech; ZUM-RD 2015, 145 Rn. 36 – Hejduk/EnergieAgentur; Kammerurteil vom 20.5.2021 – 14 O 167/20, ZUM-RD 2021, 521; bestätigt durch OLG Köln, ZUM-RD 2022, 98). Insoweit erkennt die Kammer vorliegend einen nicht unerheblichen Inlandsbezug, was durch die Ausrichtung der Webseite der Beklagten auf den deutschen Markt und die Nationalität des Klägers sowie dessen besondere Bekanntheit vor allem auch hierzulande beruht. Zugleich ist der Geschäftsbetrieb gleichermaßen auf andere Territorien, vor allem auch das englischsprachige Ausland ausgerichtet. Der Kläger genießt auch im englischsprachigen und sonstigen Ausland einen herausragenden Ruf als Künstler, sodass insgesamt von einer verhältnismäßig hohen Anzahl potentieller Lizenznehmer aus anderen Ländern als der Bundesrepublik Deutschland auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer vorliegend einen Abzug in Höhe von 50% vom zuvor hergeleiteten Lizenzbetrag von 3.570.562,50 € für fallangemessen. Damit verbleibt ein lizenzanaloger Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.785.281,25 €

161

Dieser Betrag erscheint in seiner absoluten Höhe auf den ersten Blick sehr hoch. Legt man diesen Wert jedoch auf alle betroffenen Werke bzw. die 182 Verletzungsformen um, so ergibt sich ein durchschnittlicher Lizenzbetrag pro Verletzungsform von 9.809,23 €. Bedenkt man weiter, dass mehr als 50 Werke des Klägers mehr als 10 Jahre lang von der Beklagten genutzt worden sind bzw. die Vielzahl der gegenständlichen Werke mehr als zumindest 7 Jahre von der Beklagten im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ergeben sich teils Lizenzbeträge pro Jahr von weniger als 1.000,- €, was angesichts der herausragenden Stellung des Klägers nicht überhöht erscheint. Die so ermittelten Beträge hält die Kammer für angemessen, nicht zuletzt deshalb, um fallädaquat die vorsätzliche Begehungsweise der Beklagten abzubilden. Andernfalls würde auch die hiesige Schadensschätzung zu einer Verramschung der Rechte des Klägers und gleichzeitig zu einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht zulässigen Besserstellung der deliktisch handelnden Beklagten im Vergleich zu rechtmäßigen Lizenznutzern führen.

162

Dem hier anzunehmenden Lizenzbetrag steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nur geringe Beträge im Zusammenhang mit den Werken des Klägers erwirtschaftet hat. Hierauf kommt es zunächst schon deshalb nicht an, weil der Kläger nach seiner Wahl der Schadensberechnung gerade nicht den Verletzergewinn fordert. Im Übrigen sind die geringen Umsätze auch damit zu erklären, dass die Beklagte keine Lizenzen „verkauft“ hat, sondern nur angeboten hat, eine Lizenzierung zu vermitteln (siehe in Anlage K3 den Button „Um eine Nutzung anzufragen, klicken Sie bitte hier“). Es wäre widersprüchlich, wenn die Beklagte einen geringeren lizenzanalogen Schadensersatzbetrag damit erreichen würde, dass sie selbst eine Leistung angeboten hat, die sie rechtlich und faktisch nicht erbringen konnte.

163

Soweit das OLG Köln in seinem oben bereits zitierten Urteil zum „Richterfenster“ u.a. ausführte, dass ein vernünftiger Lizenznehmer regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren werde, das doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Gewinn und insoweit umfassend zum Geschäftsmodell der dort verurteilten Bilderdatenbank ausführt (siehe GRUR 2025, 985, Rn. 41 ff.), führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt, liegt der Nutzungswert der Werke im vorliegenden Fall im Wesentlichen darin, dass sie die Beklagte als Lizenznehmerin oder sonst wie mit dem Kläger in vertraglichen Beziehungen stehendes Unternehmen erscheinen lassen. Dieser Nutzungswert ist dementsprechend in der Lizenzanalogie abzubilden und nicht der zu erwartende Gewinn aus einer Lizenzierung an Dritte – welche ausweislich Anlage K3 so konkret auch nicht angeboten worden ist.

164

Ein weiterer Abzug wegen der von der Beklagten eingewandten „schlechten Qualität“ der Bilder bzw. nur deren Nutzung als Vorschaubild ist hingegen nicht gerechtfertigt. Bei Ansicht der Anlage K3 ist zunächst keine „schlechte Qualität“ erkennbar. Auf den von der Klägerseite hergestellten Screenshots sind die Werke durchweg ohne sichtbare Pixel und folglich in einer hinnehmbaren Auflösung zu sehen. Ob diese Veröffentlichungsqualität für Dritte haben, ist unerheblich. Denn es geht hier vorliegend um die Lizenzierung der konkreten Nutzung der Beklagten und nicht etwa für ein hypothetisches Szenario, in dem Kunden der Beklagten ein Werk des Klägers lizenzieren. Hingegen handelt es sich auch nicht um „wertlose“ Vorschaubilder. Die Werke des Klägers werden nach Art eines „Produktfotos“ vollständig abgebildet. Demnach erfolgt eine vollumfängliche Rechtsverletzung, die wertmäßig als solche abzubilden ist. Die Beklagte muss sich bei der Schätzung außerdem zu ihren Lasten vorhalten lassen, dass sie die Werke des Klägers modifiziert hat, indem sie ihr Logo als Wasserzeichen an diverse Stellen der Anlagen K3 angebracht und damit die Anmaßung ihrer Berechtigung an den Werken des Klägers vertieft hat. Dies führt nach Schätzung der Kammer zwar nicht zu einer Erhöhung der fiktiven Lizenzgebühr, findet aber insoweit Beachtung, dass es jedenfalls einer weiteren Verringerung der geschätzten Lizenzgebühr aufgrund der konkreten Art der Verwertung entgegen steht.

165

f) Die Zinsforderung ab Nutzungsbeginn ist dem Grunde nach bei der Forderung von lizenzanalogem Schadensersatz berechtigt (vgl. BGH GRUR 1982, 286 – Fersenabstützvorrichtung). Die Kammer hält es aber in Ergänzung der obigen Schadensschätzung angesichts der sehr langen Nutzungsdauer für eine im gedachten Fall des Abschlusses eines Lizenzvertrags naheliegende und angemessene Regelung, dass die Beklagte zu regelmäßigen Zahlungen nach zeitlichen Abschnitten verpflichtet gewesen wäre und nicht etwa den gesamten Betrag in Vorleistung zahlen müsste. Dies korrespondiert mit der zur Grundlage der Schadensschätzung gemachten monatlichen Lizenzgebühren. Jedoch hält die Kammer eine monatliche Vorleistung für zu kleinteilig bei einer mehr als zehn Jahre andauernden Verwertung. Die Kammer geht deshalb von jährlichen Vorleistungspflichten für die Lizenzgebühren aus. In Anbetracht der anderweitigen Verjährung und unter Beachtung von § 217 BGB ist demnach der erste jährliche Teilbetrag ab dem 25.08.2013 nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen und im Fortgang jedes Jahr ab dem 25.08., wobei die letzte „Rate“ zum 25.08.2022 als fällig anzunehmen ist. Demnach ist der oben als angemessen erkannte lizenzanaloge Schadensersatzbetrag in zehn gleiche Jahresbeträge in Höhe von 178.528,12 € aufzuteilen und entsprechend zur Verzugsverzinsung zu tenorieren gewesen. Hierin ist ein Minus zum Klageantrag („seit Einstellung des jeweiligen Fotos“) zu erkennen, weshalb insoweit eine Teilabweisung verbunden.

166

2. Klageantrag zu 1) = Tenorziffer zu 2) – Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht

167

Aus den vorstehenden Ziffern ergibt sich auch die Begründetheit des weitergehenden Feststellungsantrags zu 1). Denn angesichts der klaren zeitlichen Begrenzung des Klageantrags zu 2) auf Nutzungen bis einschließlich zum 04.04.2023 kommt jedenfalls für die Zeit ab dem 05.04.2023 weiterer lizenzanaloger Schadensersatz in Betracht. Die Beklagte hat jedenfalls im Verfahren nicht vorgetragen, dass alle 182 Verletzungsformen zu diesem Tag bereits eingestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger den Schadensersatzanspruch noch nicht endgültig beziffern. Insofern steht es ihm frei zur finalen Bezifferung Auskunftsansprüche geltend zu machen. Dass diese im hiesigen Verfahren nicht gegenständlich sind, schadet nicht, weil diese angesichts der obigen Ausführungen jedenfalls nicht verjährt sind. Nach der oben dargestellten Berechnungsmethode ist es nicht fernliegend, dass für die Zeit nach dem 04.04.2023 für weitere Monate lizenzanaloger Schadensersatz geschuldet ist. Insoweit besteht neben dem tenorierten Teilschadensersatz der Anspruch dem Grunde nach fort. Klarstellend war der Tenor jedoch dahingehend einzuschränken, dass hiermit nur Schadensersatz für Verwertungen ab dem 05.04.2023 erfasst sind. Darin ist keine Teilabweisung zu erblicken.

168

Der Anspruch kann neben § 97 Abs. 2 UrhG auch alternativ und kumulativ auf einen verschuldensunabhängigen Anspruch wegen Eingriffskondiktion aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB gestützt werden, was entsprechend dem Antrag zu tenorieren war.

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3. Klageantrag zu 3)

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Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Rückruf von rechtswidrig verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken und auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen aus § 98 Abs. 2 UrhG.

171

Zwar nutzt der Wortlaut von § 98 Abs. 2 UrhG die Verknüpfung „oder“ zwischen dem Rückrufanspruch und dem Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen. Jedoch geht die Kammer davon aus, dass beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden können und diese nicht in einem Alternativitätsverhältnis stehen, weil sie einander ergänzen (so auch zur Parallelvorschrift des § 140a PatG: BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, X ZR 120/15 - Abdichtsystem, juris, Rn. 11ff.; Fromm/Nordemann, § 98, Rn. 26; Kammerurteil v. 22.4.2021 – 14 O 256/19, GRUR-RS 2021, 13175, Rn. 64).

172

Jedoch ist dieser Anspruch mit Blick auf die territoriale Begrenzung des deutschen Urheberrechts zu beschränken. Vom vorgenannten Anspruch kann zur Vermeidung einer unmittelbaren Wirkung des Urteils im Ausland nur erfasst sein, wo einerseits die Beklagte über ihre Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat oder andererseits entweder die gewerblichen Abnehmer ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder diese eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland vornehmen. In dieser Beschränkung ist eine Teilabweisung zu erkennen.

173

Auf die beantragte Nachweispflicht betreffend Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen besteht kein Anspruch des Klägers. Dies folgt schon daraus, dass der Erfolg des Rückrufs bei fehlender Verfügungsgewalt nicht geschuldet ist (Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann, 13. Aufl. 2024, UrhG § 98 Rn. 25a mwN). Wenn kein Erfolg geschuldet ist, kann auch keine Nachweispflicht bestehen. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen. Nachzuweisen wäre allenfalls die Bemühung des Schuldners, was aber nicht beantragt ist und auch nicht im Wege der Auslegung als „Minus“ in den Antrag hineingelesen werden kann. Im Übrigen steht auch einer solchen „Nachweispflicht“ über Bemühungen entgegen, dass der Anspruchsschuldner insoweit für ein gedachtes Zwangsvollstreckungsverfahren eine Art „Beweislastumkehr“ unterliegen würde, weil wiederum der Gläubiger nur fehlende Nachweise, nicht aber die Nichtvornahme der unvertretbaren Handlung gem. § 888 ZPO (vgl. dazu Fromm/Nordemann, a.a.O., Rn. 37) vortragen und ggf. beweisen müsste. Dies stellt den Gläubiger auch nicht schutzlos, weil er über seine Auskunftsansprüche weitgehend Informationen zu den Abnehmern fordern kann und dann jeweils durch Kontaktaufnahme mit den Abnehmern die etwaige Nichterfüllung des Anspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren nachweisen könnte.

174

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO. Das Teilunterliegen des Klägers mit Blick auf die territoriale Einschränkung des Klageantrags zu 3) ist wirtschaftlich gering und im Vergleich zum Obsiegen des Klägers mit der gesamten übrigen Klage verschwindend gering. Die Teilabweisung beim Zinsanspruch betrifft nur nicht streitwertrelevante Nebenforderungen und haben keine Auswirkungen auf die Kosten. Der Wert der zurückgenommenen Anträge entspricht mit 75.000,- € im Vergleich zum Gesamtstreitwert weniger als 10%, sodass die Auferlegung der gesamten Kostenlast auf die Beklagte der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspricht.

175

IV. Der Streitwert wird auf 1.891.281,25 € festgesetzt.

176

Klageantrag zu 1) 10.000,- € (geschätzt mangels Angabe der Beendigung)

177

Klageantrag zu 2) 1.785.281,25 €

178

Klageantrag zu 3) 21.000,- €

179

Klageantrag zu „7“) 60.000,- € (3 x 20.000,- €)

180

Klageantrag zu „8“) 3.000,- € (5 % des Unterlassungsstreitwerts)

181

Klageantrag zu „9“) 12.000,- € (20 % des Unterlassungsstreitwerts)