Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 02.09.2025 – 30 O 471/24
30. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0902.30O471.24.00
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2025
durch den Richter als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt mit der Maßgabe, dass der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden kann, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Löschung eines Negativeintrags bei der Beklagten und auf Korrektur des sog. „X.-Scores“ sowie auf Unterlassung geltend.
Die Beklagte [, die X. AG,] betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. In einer von ihr geführten Datenbank sammelt sie Informationen zu Einzelpersonen, die sie für bonitätsrelevant erachtet (sog. „X.-Einträge“) und leitet daraus eine Gesamtbonität ab, die sie im Rahmen des sogenannten Basis-Scores mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100 (im Folgenden: „X.-Score“) oder auch mit dem [in diesem Zusammenhang von X. zugrunde gelegten Orientierungswert] zwischen 100 und 600 festhält. Die dem ermittelten Score zu Grunde liegenden Daten speichert die Beklagte drei Jahre lang.
Die Zahlungsfähigkeit des Klägers ist bei der Beklagten mit einem „X.-Score“ von 89,17, was der Bewertung hinsichtlich der Gefahr eines Zahlungsausfalls von „deutlich erhöht bis hoch“ entspricht, bewertet.
Die Beklagte hat folgendes Datum über den Kläger gespeichert:
„Forderung zum Erledigungsdatum 07.02.2024 mit der Forderungsnummer 00000000“
Dem Datensatz liegt folgende Forderung zugrunde:
Der Kläger und die C. AG schlossen einen Versicherungsvertrag. Für den Zeitraum vom 22.11.2022 bis 21.02.2023 war eine Prämie in Höhe von 88,04 EUR fällig. Diese zahlte der Kläger nicht. Hierauf leitete die C. AG bzw. die Vertragspartnerin das gerichtliche Mahnverfahren gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Coburg ein. Am 23. August 2023 erließ das Amtsgericht Coburg einen Vollstreckungsbescheid über EUR 319,93 gegen den Kläger zum Aktenzeichen 23-7419419-0-2. Diesen stellte das Amtsgericht Coburg dem Kläger am 28. August 2023 zu. Weder gegen den Mahn- noch gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Kläger einen Rechtsbehelf ein.
Erst am 30. Januar 2024 - fünf Monate nach Titulierung der Forderung - beglich der Kläger die offene Forderung über zuletzt 364,00 EUR. Die Beklagte hat hierauf einen entsprechenden Erledigungsvermerk in ihren Datenbestand aufgenommen.
Der Kläger forderte die Beklagte am 08.08.2024 zur Löschung des Datensatzes auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2024 ablehnte.
Der Kläger behauptet, dass es zu den Zahlungsstörungen nur gekommen sei, weil er vergessen habe, einen Dauerauftrag für die betreffenden Zahlungen einzurichten. Er verfüge über ein „gutes Einkommen“.
Der Eintrag schränke den Kläger in seiner Lebensführung erheblich ein, da seine Kreditanfragen wiederholt abgelehnt würden; so habe er einen Kredit für seine Hochzeitsfeier aufnehmen wollen, was abgelehnt worden sei. Es sei ihm nicht möglich, ein dringend benötigtes Familienfahrzeug zu finanzieren, was seine Mobilität und die künftige Familienplanung stark einschränke. Ferner sei es zu Problemen bei der Kreditvergabe und der Wohnungssuche gekommen, er könne auch den Stromanbieter nicht wechseln, was ihn vor dem Hintergrund steigender Energiekosten stark belaste.
Er behauptet, dass der negative Score-Wert wie ein Stigma auf ihm laste, da er im alltäglichen Wirtschaftsleben zu Misstrauen führe und er dadurch regelmäßig Diskriminierung in wichtigen Geschäftsbeziehungen erfahre. Die öffentliche Wahrnehmung, er sei finanziell nicht vertrauenswürdig, empfinde er als rufschädigend und verletzend, zumal sie unzutreffend sei. Die wiederholten Ablehnungen hätten bei ihm zudem das Gefühl ausgelöst, persönlich nichts wert zu sein, was sich negativ auf seine psychische Gesundheit auswirke.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Löschung des Eintrags aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu. Die Regelungen über die Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seien entsprechend anwendbar, jedenfalls ergebe sich dies jedoch aus einer Abwägung im Einzelfall.
Ferner stehe ihm der Anspruch auf Berichtigung des Scores aus Art. 16 DSGVO sowie ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer 00000000 gegen die Klägerseite vom 30.01.2024 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen;
die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen;
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer 00000000 gegen die Klägerseite, die am 30.01.2024 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten;
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 973,66 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist unter Darlegung im Einzelnen der Ansicht, es bestehe ein gewichtiges Interesse an der weiteren Speicherung des Zahlungsausfalls. Sie behauptet, vergangene Zahlungsausfälle stellten statistisch ein wichtiges Indiz für die künftige Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer Person dar.
Die Behauptungen des Klägers zu Einschränkungen aufgrund des „X.-Scores“ bestreitet die Beklagte im Einzelnen mit Nichtwissen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2025.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.08.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Löschung der bei der Beklagten gespeicherten streitgegenständlichen Informationen.
Ein derartiger Anspruch folgt zunächst nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO.
Danach besteht ein Anspruch auf unverzügliche Löschung, wenn die betreffenden personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Bei der Speicherung der Daten und der weiteren Verarbeitung durch die Beklagte handelt es sich nicht um eine (von Beginn an) „unrechtmäßige“ oder durch Zeitablauf unrechtmäßig gewordene Datenverarbeitung.
1. Bei der Erhebung, Speicherung und (potentiellen) Weitergabe der Informationen über den Kläger handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte gemäß Art. 4 DSGVO. Die Beklagte ist insoweit „Verantwortliche“ i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
2. Der Kläger hat unstreitig keine Einwilligung in die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erteilt. Die Beklagte nimmt auch keine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO wahr, zumal dafür eine jedenfalls erforderliche gesonderte Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b) DSGVO fehlt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - I-15 U 153/21).
3. Die Datenverarbeitung durch die Beklagte ist dennoch rechtmäßig. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
In der hier erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten des Klägers und den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritten überwiegen die klägerischen Belange nicht.
a. Zugunsten der Beklagten und deren Vertragspartner Betracht kommt jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse (OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - I-15 U 153/21; Gola/Heckmann DS-GVO Art. 6 Rn. 61).
Ob hierunter auch das eigene wirtschaftliche Interesse des Verantwortlichen fällt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da jedenfalls die Kunden der Beklagten berechtigte Interessen an der Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, die die schutzwürdigen Interessen des Klägers überwiegen.
Die Beklagte erteilt ihren Vertragspartnern Auskunft über kreditrelevante Umstände potentieller Kunden. Diese Auskünfte sind auch erforderlich, um die nicht von der Hand zu weisende Informationsdisparität zwischen potentiellen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären Kreditgeber ausschließlich auf Eigenangaben ihrer möglichen Kreditnehmer angewiesen und damit erheblichen Täuschungsgefahren und sonstigen Unsicherheiten im Geschäftsverkehr ausgesetzt. Die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte dient damit im Kern dazu, Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen und damit den Rechts- und Kreditverkehr in Deutschland insgesamt abzusichern, zumal Kreditgeber ihrerseits nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, sich von der Belastungsfähigkeit ihrer jeweiligen Vertragspartner (insbesondere im Verbraucherbereich) ein tragfähiges Bild zu machen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Das berechtigte Interesse der Beklagten an der Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten ergibt sich daher aus den Interesse der Kreditwirtschaft an der Zurverfügungstellung von bonitätsrelevanten Daten, um andere Unternehmen vor wirtschaftlichen Schäden und potentielle Kreditnehmer vor Überschuldung zu schützen. Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.
Diese Funktion von Wirtschaftsauskunfteien ist letztlich auch die Grundlage der Regelung des § 31 BDSG, zu dem im Entwurf des DSAnpUG-EG EU v. 24.02.2017 ausgeführt wird, dass die Regelungen zu Auskunteien und Scoring dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs dienen und für Betroffene und für die Wirtschaft eine überragende Bedeutung besitzen. Verbraucher vor Überschuldung zu schützen, liegt sowohl im Interesse der Verbraucher selbst als auch der Wirtschaft. Die Mitteilung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft (OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2023 - 1 U 8/22).
Die Datenverarbeitung dient auch den Interessen der weit überwiegenden Anzahl an (potenziellen) Verbraucherkunden; wären die (in der Regel Unternehmer-)Vertragspartner als Dritte nicht in der Lage, schnell und verhältnismäßig günstig Informationen über die Kreditwürdigkeit von potenziellen Kunden zu erlangen, würde dies zum einen zu erheblichen verzögerten Vertragsabschlüssen führen, da die Kunden aufwendig selbst Informationen zusammentragen müssten, um die Kreditwürdigkeit hinreichend zu belegen. Zum anderen dürfte der gesteigerte Prüfungsaufwand hinsichtlich der Überprüfung der zur Feststellung der Kreditwürdigkeit eingereichten Unterlagen die von den jeweiligen Vertragspartnern angebotenen Produkte verteuern. Dasselbe gilt hinsichtlich der zu erwartenden Kompensation für etwaige Risiken, die aus einer unsicheren Rückzahlungsperspektive erwachsen.
Die Regelungen im „Code of Conduct“ bieten allerdings - was im Wortlaut der Regelungen zum Ausdruck kommt - selbst keine materielle Rechtsgrundlage, zeichnen die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO auch nicht verbindlich vor und ersetzen schließlich nicht die Interessenabwägung durch die Gerichte. Das erkennende Gericht hält es aber - dies wiederum u.a. mit dem OLG Köln (a.a.O.) - für zulässig, den Verhaltenskodex als einen zumindest für den Regelfall beachtlichen und sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierte Speicherung von Informationen heranzuziehen und anzuerkennen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen und/oder sonst ersichtlich sind (OLG Köln, a.a.O.).
b. Auf Seiten des Klägers fließen insbesondere diejenigen negativen Konsequenzen ein, die mit der Datenverarbeitung durch die Beklagte einhergehen. Diese kann sich - im Rahmen der Einzelfallbetrachtung - durch einen eingeschränkten Zugang zu Finanzprodukten wie Konten oder Krediten, Beeinträchtigungen bei der Wohnungssuche und Einschränkungen beim Abschluss bestimmter Verträge äußern. Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass mit einem negativen „X.-Score“ beträchtliche Konsequenzen für den Abschluss von Verträgen einhergehen können.
Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger neben diesen allgemeinen und jedermann betreffenden Nachteilen - die jedoch nur dann spürbar sind, wenn der Betroffene tatsächlich ins Stadium einer Anbahnung bestimmter Verträge eintritt - nicht in ausreichend substantiierter Form geltend gemacht hat, in maßgeblicher Weise in seinen Interessen, Grundrechten oder Grundfreiheiten betroffen zu sein.
Soweit der Kläger behauptet, dringend benötigte Kreditanfragen seien abgelehnt worden, ist dieser Vortrag ohne Substanz geblieben. Es ist bereits unklar, wann der Kläger diese Kreditanfragen stellte, welchen Umfangs der von ihm beantragte Kredit war und welchem Zweck dieser diente.
Dies gilt auch für den Vortrag, ein Kredit für den Erwerb eines Familienfahrzeugs sei abgelehnt worden. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2025 glaubhaft erklärt, er habe sich um den Erwerb eines Fahrzeugs bemüht. Er erklärte jedoch auch, dass es sich bei dem Pkw um einen solchen der Marke Y. mit einem Kaufpreis von 50.000,00 EUR gehandelt habe. Weitere Versuche einer Finanzierung - etwa bei einem anderen Kreditinstitut oder hinsichtlich eines günstigeren Pkw - habe der Kläger nicht bemüht, da es unsinnig sei, dies mit einem negativen Score überhaupt zu versuchen.
Dass der Kläger nur ein einziges Mal den Versuch unternahm, Finanzierung für einen Pkw zu erlangen, widerlegt nach Auffassung der Kammer die schriftsätzlich ausgeführte Dringlichkeit des Erwerbs. Dies wird unterstrichen durch das vom Kläger gewählte Fahrzeug; wäre der Erwerb eines Pkw derart dringlich, hätte sich der Kläger kaum sich für einen Neuwagen der Mittelklasse entschieden, sondern hätte auf günstigere Alternativen zurückgegriffen.
Noch pauschaler bleibt der Vortrag, der negative Score-Wert belaste den Kläger wie ein Stigma, da dieses zu Misstrauen im alltäglichen wirtschaftliche Leben führe und er „ständige Diskriminierungen“ in „wichtigen Geschäftsbeziehungen“ erfahre. So entspricht es bereits nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der “X.-Score“ beim Abschluss alltäglicher Geschäfte überhaupt eine Rolle spielt. Da solche Geschäfte im Alltag die Ausnahme darstellen, wäre - insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen Textbaustein in jedem ihrer Verfahren nutzen - hier darzulegen gewesen, in welchen Geschäften konkret der Kläger welche Art von Diskriminierung erfährt.
Ebenfalls entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der „X.-Score“ sich auf die öffentliche Wahrnehmung des Betroffenen auswirkt. Dies würde voraussetzen, dass der „X.-Score“ überhaupt einen Teil der öffentlichen Wahrnehmung des Klägers darstellt, was ersichtlich nicht der Fall ist. Die Beklagte teilt den errechneten „X.-Score“ - unbestritten - lediglich solchen Personen mit, die ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung desselben vorweisen. Eine breitere Öffentlichkeit erhält gerade keinen Einblick in die Kreditwürdigkeitsbewertung der Beklagten.
Auch der Vortrag, der negative „X.-Score“ wirke sich negativ auf die psychische Gesundheit des Klägers aus, bleibt ohne Substanz. So geht aus dem Schriftsatz erneut nicht hervor, welche Auswirkungen konkret vorliegen, insbesondere nicht, ob sich diese in einer kurzzeitigen Irritation oder negativen Stimmung erschöpften oder zu tiefgreifenden seelischen Einschränkungen führten.
Ein solcher Einfluss auf die psychische Gesundheit des Klägers ergibt sich auch nicht aus dessen Ausführungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung. Dort hat der Kläger klargestellt, dass er „einfach keinen Negativeintrag bei der „X.“ haben“ wolle. Dass ihn dies ernstlich psychisch belaste, hat der Kläger hingegen nicht vorgetragen.
In gleicher Weise gilt das für den bereits schriftsätzlich unterbreiteten Vortrag, die fehlende Möglichkeit des Stromanbieterwechsels belaste ihn stark. Die Beklagte hat diesen substanzarmen und pauschalen Vortrag zulässig bestritten, nähere Ausführungen sind nicht erfolgt. Zum anderen steht der Vortrag auch im Widerspruch zum klägerischen Vortrag, er verfüge über ein „gutes Einkommen“. Dass sich die höheren Stromkosten tatsächlich stark belastend auf den Kläger auswirken konnte auch im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht festgestellt werden, da der Kläger finanzielle Probleme nicht benannt hat.
Maßgeblich muss der Kläger sich entgegenhalten lassen, dass - entgegen seinem Vortrag - sich der dem Negativeintrag zu Grunde liegende Sachverhalt nicht, wie der Kläger schilderte, so zutrug, dass er lediglich vergaß, einen Dauerauftrag zu erstellen. Denn der Kläger zahlte zwar zunächst „nur“ eine Versicherungsprämie in Höhe von 88,04 EUR nicht. Jedoch erwirkte die Gläubigerin einen Mahn- und einen Vollstreckungsbescheid gegen den Kläger. Den Betrag von schließlich 364,00 EUR zahlte der Kläger erst fünf Monate nach Erlass des Vollstreckungsbeschiedes.
Dies spricht deutlich gegen eine lediglich „aus Versehen“ unterlassene Zahlung. Hätte der Kläger tatsächlich lediglich die Einrichtung eines Dauerauftrages vergessen, hätte er die Schuld durch einfache Überweisung - spätestens nach Mahnung - begleichen können. Die Erforderlichkeit eines Mahnverfahrens und die Zahlung erst fünf Monate nach Erlass des Vollstreckungsbescheid sprechen hingegen deutlich gegen eine Zahlungsfähig- oder Zahlungswilligkeit der Klägers, was für etwaige künftige Vertragspartner des Klägers ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des klägerischen Zahlungsverhaltens darstellen kann.
c. Die gewichtigen Interessen der Vertragspartner der Beklagten überwiegen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach dem Vorgesagten deutlich gegenüber den Interessen des Klägers, dessen schriftsätzlicher Vortrag und Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht geeignet sind, Nachteile durch die streitgegenständliche Datenverarbeitung darzutun, die diese als rechtswidrig erscheinen lassen.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH, a.a.O. Rn. 88). Es ist dabei Sache des Gerichts, die erforderliche Abwägung im Einzelfall vorzunehmen (EuGH a.a.O., Rn. 100)
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Den oben aufgeführten Interessen der Beklagten zu 1), deren Vertragspartnern und des auf Auskunft zur Kreditwürdigkeit von Personen angewiesenen Rechtsverkehrs stehen gewichtige Interessen des Klägers nicht gegenüber. Zwar besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Auftretens von negativen Konsequenzen zu Lasten des Klägers. Dass solche negativen Konsequenzen aber tatsächlich auftraten oder in näherer Zeit auftreten werden, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
d. Die Speicherung des Datensatzes ist im konkreten Fall auch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zulässig. Insbesondere ist die in § 882e ZPO enthaltene Löschfrist nicht auf Einträge in der Datenbank der Beklagten zu übertragen.
Das erkennende Gericht folgt insoweit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urt. v. 18.1.2023 - 7 U 100/22, ZD 2023, 217 Rn. 37 f.; OLG Bremen, Urt. v. 3.7.2023 - 1 U 8/22, ZD 2023, 748 Rn. 15; OLG München, Beschlüsse vom 30.1.2025 - 37 U 3936/24; vom 20.2.2025 - 37 U 4148/24; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 5.3.2025 - 5 U 1018/24; vom 10.3.2025 - 5 U 1026/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.4.2025 - 9 U 141/24; a.A.: OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025 - 15 U 249/24).
Für die Dauer einer Speicherung von personenbezogenen Daten enthält die DSGVO - anders als noch das BDSG a. F. - selbst keine konkreten Regelungen und Höchstgrenzen, sondern knüpft die Rechtsmäßigkeit der weiteren Verarbeitung allein an das Kriterium der Notwendigkeit und damit an eine Abwägung im Einzelfall. Insofern schreibt Erwägungsgrund Nr. 39 DSGVO vor, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben und der Verantwortliche - was in Massengeschäften wie dem der Beklagten allein sachgerecht ist - Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen soll. Art. 40 DSGVO bietet dazu Branchenverbänden die Möglichkeit, Anwendungsfelder mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden durch zumindest für sie und die Aufsichtsbehörden verbindliche Verhaltensregeln zu konkretisieren. Das ist vorliegend geschehen. Der Verband der Wirtschaftsauskunfteien e.V., dem die Beklagte angehört, hat „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien v. 25.05.2018“ (sog. „Codes of Conduct“) i.S.e. Selbstverpflichtung der Mitglieder ausgearbeitet, die gem. Art. 40 Abs. 5, 55 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG von der zuständigen Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt wurden. In diesen Verhaltensregeln sind für die einzelnen personenbezogenen Daten der Schuldner bestimmte Prüf- und Löschfristen aufgeführt, wobei die hier streitgegenständlichen Einträge unter die Regelung in Ziff. II. Nr. 1b Code of Conduct fällt, die eine Löschung drei Jahre nach dem Ausgleich der Forderung vorsieht. Auf Basis dieser Regelungen war die Speicherung und weitere Verarbeitung der Daten des Klägers beanstandungsfrei, da die maßgebliche 3-Jahres-Frist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen ist. Auch nach der ohnehin erst zum 01.01.2025 geltenden neuen Fassung des Code of Conduct ist eine dreijährige Speicherung bei ausgeglichenen Forderungen weiterhin die Regel und müssen diese nur ausnahmsweise früher (nach 18 Monaten) gelöscht werden (OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - I-15 U 153/21).
Soweit der 15. Senat des OLG Köln in seinem Urteil vom 10.04.2025 - 15 U 249/24 von seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung abrückt und eine Übertragbarkeit der Löschfrist des § 882e ZPO auf Datenbankeinträge bei der Beklagten bejaht, überzeugt dies nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Erwägungen in dem sich auf das Insolvenzregister beziehenden Urteil des EuGH vom 07.12.2023 - C-26/22 u. C-64/22 (= ZD 2024, 166), aufgrund dessen das OLG seine Rechtsauffassung änderte, auf das Schuldnerregister nach § 882b ZPO übertragbar ist. Denn es führt nach Auffassung der Kammer nicht zu Wertungswidersprüchen, wenn Informationen aus anderen Quellen als dem Schuldnerregister einer längeren Speicherdauer unterliegen als die im Schuldnerregister niedergelegten Daten (so aber OLG Köln a.a.O., Rn. 20 ff.).
Das Schuldnerverzeichnis nach den §§ 882b ff. ZPO ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht mit der Datenbank der Beklagten vergleichbar. In das Schuldnerverzeichnis werden Eintragungen nur in den dort bestimmten Fällen aufgrund eines staatlichen Hoheitsakts vorgenommen, § 882b Abs. 1 ZPO. Die Eintragung nach § 882c ZPO ist Teil des Vollstreckungsverfahrens und setzt eine besondere Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers voraus, anders als es bei der Datenbank der Beklagten der Fall ist (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.1.2023 - 7 U 100/22 Rn. 37). Zwar überzeugt - mit dem Urteil des OLG Köln vom 10.04.2025 - 15 U 249/24 - das vielfach angeführte Argument, dass der Kreis der Empfänger einer Auskunft im Falle der Beklagten deutlich geringer sei als im Falle der Einsicht in das Schuldnerregister gemäß § 882f ZPO, nicht, da in beiden Fällen ein berechtigtes Interesse an Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis bzw. der Datenbank der Beklagten dargelegt werden muss. Die Schnittmenge zwischen den Berechtigten beider Register dürfte dabei groß sein. Gegen eine Vergleichbarkeit spricht aber, dass der Wirtschaftsverkehr in weiten Teilen die Auskünfte privater Wirtschaftsauskunfteien nutzt. Welches Informationsinteresse der Rechtsverkehr tatsächlich hat, lässt sich maßgeblich davon ableiten, auf welche Informationen tatsächlich zugegriffen wird. Zwar liegen dem Gericht keine Zahlen vor, in welchem Umfang auf die Datenbank der Beklagten und auf Auskünfte aus dem Schuldnerregister zugegriffen wird. Jedoch erscheint es offenkundig, dass der Rechtsverkehr jedenfalls auch ein Interesse an solchen Informationen hat, die über die Eintragungen im Schuldnerregister hinausgehen, da er sonst auf das Schuldnerregister zurückgreifen würde.
Entscheidend ist jedoch, dass die §§ 882b ff. ZPO als Teil des Vollstreckungsverfahrens (vgl. § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO) die Judikative binden. Diese Vorschriften richten sich somit an die staatliche Gewalt, die an die Grundrechte unmittelbar gebunden und zu deren Wahrung und Schutz berufen ist. Dies gilt für die Beklagte als privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaft mit eigenem Gewinnerzielungsinteresse ohne Bindung an öffentlich-rechtliche Vorschriften gerade nicht. Diese Qualität des Normadressaten steht der Übertragbarkeit einer Löschfrist bereits im Ausgangspunkt entgegen.
Gegen eine Übertragbarkeit spricht in diesem Zusammenhang ferner, dass der hier angegriffenen Datensatz, anders als es der EuGH ausurteilte, nicht aus dem Insolvenz- oder Schuldnerregister stammt, sondern der Beklagten von privatwirtschaftlichen Akteuren übermittelt wurde. Dies unterscheidet die Sachverhalte grundlegend. Die Veröffentlichung von Informationen im Schuldnerregister stellt eine staatliche Beeinträchtigung von Grundrechten dar, während die Übermittlung durch nichtstaatliche Stellen zwar eine Datenverarbeitung, aber gerade keinen unmittelbaren Grundrechtseingriff darstellt (anders erneut OLG Köln vom 10.04.2025, Az. 15 U 249/24).
So der 15. Senat des OLG Köln in seiner Entscheidung faktisch - jedoch ohne dies beim Namen zu nennen - eine analoge Anwendung des § 882e ZPO bejaht, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die vorhandene Regelungslücke hinsichtlich einer Löschfrist in der DSGVO planwidrig wäre. Denn hätte es dem Willen oder Interesse des Gesetzgebers entsprochen, die Speicherfristen für private Wirtschaftsauskunfteien an die Löschfristen für das Schuldnerregister zu binden, hätte er dies getan. Dies gilt insbesondere im Lichte des § 31 BDSG, der in ähnlicher Form als § 28b BDSG a.F. zum 01.04.2010 in Kraft trat. Durch diese Regelung, die in ihrer aktuell geltenden Fassung zum 25.05.2018 in Kraft trat, schaffte der Gesetzgeber ein Regime zur Regulierung der Art und Weise, wie Wirtschaftsauskunfteien die Daten von Betroffenen verarbeiten dürfen. Hätte der Gesetzgeber vorsehen wollen, dass die Normadressaten derartigen Fristen unterliegen, hätte er dies im Zusammenhang mit dieser Norm geregelt. Dass es zugleich an einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen fehlt, ist bereits dargelegt.
Die von der Beklagten dargelegte Speicherdauer von drei Jahren ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Aufgrund des bereits geschilderten nachlässigen Zahlungsverhaltens des Klägers, der eine besonders herausfordernde finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung des geforderten Betrages, der dem angegriffenen Datensatz zu Grunde liegt, nicht geltend macht, lässt sich eine erhebliche Relevanz dieses Datensatzes für die Kunden der Beklagten ableiten, da hierdurch Rückschlüsse auf ein etwaig zu erwartendes künftiges Zahlungsverhalten gezogen werden können. Eine Frist von drei Jahren ab Erledigung erscheint aus Sicht der Kammer in Hinblick auf das für die Vertragspartner des Klägers bestehende Zahlungsausfallrisiko jedenfalls nicht bedenklich.
II. In der Folge hat auch der Klageantrag zu 2) keinen Erfolg.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Löschungsanspruch bereits nicht besteht (s.o.).
III. Auch der zulässige Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Eine rechtswidrige Handlung der Beklagten, deren Unterlassung der Kläger - gleich aus welchem Rechtsgrund - verlangen könnte, liegt nicht vor.
IV. Der als Nebenforderung geltend gemachte Antrag zu 4) auf Freistellung des Klägers von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren teilt das Schicksal der Hauptforderungen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.