Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 26.02.2026 – 33 O 400/25
33. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0226.33O400.25.00
T a t b e s t a n d :
Die Antragstellerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft des P.(„P.“). Der P. strahlt insbesondere seit dem Jahr 1971 bundesweit „Titel entf.“ aus. Hauptfiguren der Sendung sind „Z.“ und seit 0000 auch der blaue „Q.“. Seit den 0000 Jahren hat sich diese Sendung zu einer der populärsten und prägenden Medienangebote für Kinder und Familien im deutschsprachigen Raum entwickelt. Im Jahr 2007 ist als Ableger der „Titel entf.“ noch „Titel entf.“ hinzugekommen, die sich an Vorschulkinder richtet. Mit nahezu 700 regulären Folgen sowie Specials und Best-of‘s hat sich „Titel entf.“ als feste Größe im deutschen Vorschulkinderprogramm etabliert. Die hohe Ausstrahlungskontinuität, die breite Präsenz auf Medienplattformen und die professionelle didaktische Aufbereitung haben dazu geführt, dass auch der „Q.“ eine außergewöhnliche Bekanntheit innerhalb der Zielgruppe erreicht hat.
Die Antragstellerin, die für den P. u.a. ausschließlich und umfassend sämtliche kommerzielle Verwertungen der Figuren aus den TV-Sendungen, insbesondere der „Z.“ und dem „Q.“, wahrnimmt, ist Inhaberin zahlreicher Marken mit Bezug zu den genannten Figuren. Sie ist insbesondere Inhaberin der nachfolgend aufgeführten, deutschen Bildmarke „Q.“ (N01):
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Diese genießt seit dem Jahr 2002 Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 9, 11, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43 und 45. Der Schutz erstreckt sich u.a. auch auf „Spiele einschließlich elektrische und elektronische, soweit in Klasse 28 enthalten, Spielwaren und Spielzeug“. Für weitere Einzelheiten wird auf den Markenregisterauszug gemäß Anlage SNP 2 verwiesen.
Ferner ist die Antragstellerin Inhaberin der deutschen Wortmarke „Z.“ (N02 ), die seit dem 16.01.2002 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 11, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 35, 36, 37 und 39 Schutz genießt. Insbesondere umfasst der Schutz „Spiele einschließlich elektrische und elektronische, soweit in Klasse 28 enthalten; Spielwaren, Spielzeug; Figuren zu Spielzwecken einschließlich Stoff- und Gummitiere sowie Maskottchen; Scherzartikel; Spielkarten und Kartenspiele“. Für weitere Einzelheiten wird auf den Markenregisterauszug gemäß Anlage SNP 3 verwiesen.
Die Marken haben eine herausragende Rolle in der deutschen Medien- und Konsumkultur und werden in unterschiedlichsten Kontexten von Privathaushalten, Bildungseinrichtungen sowie im musealen wie auch kommerziellen Umfeld genutzt, gepflegt und wahrgenommen. Darüber hinaus besteht seit Jahrzehnten eine umfangreiche und kontinuierliche Vermarktung der Marken „Z.“ und „Q.“ (und auch „L.“) in Form von Merchandising-Artikeln, Spielwaren, Büchern und weiteren Lizenzprodukten. Die Wort-, Wort-/Bild- und Bildmarken der Figuren finden sich in zahlreichen Produktkategorien wieder - insbesondere auch im Bereich Spielwaren, in dem es eine Vielzahl an offiziellen Kooperations- und Lizenzprodukten gibt, die mit den Marken bzw. Figuren beworben werden und auf eine breite Nachfrage stoßen. Beispielsweise hat die Antragstellerin in der Vergangenheit Lizenzen zur Nutzung ihrer Marken an den Hersteller von Modelleisenbahnen „V.“ erteilt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wurden verschiedene, unter Lizenz der Antragstellerin hergestellte, Sondermodelle und Produkte auf den Markt gebracht.
Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an zahlreichen Werken im Zusammenhang mit der „Titel entf.“ und der „Titel entf.“. Hierzu zählen insbesondere Darstellungen der Figuren „Z.“, „Q.“ wie nachfolgend wiedergegeben:
„Bilddarstellung wurde entfernt“„Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“
In diesem Zusammenhang ist die Antragstellerin auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der nachfolgenden stilisierten Darstellung dieser Figuren für eine Elektrolokomotive der Baureihe 110 der X. O. GmbH (XO.):
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Dieses Lok-Design bzw. seine Darstellung war Vorlage für die Gestaltung einer einmaligen Sonderausführung der nachfolgend dargestellten Elektrolokomotive der Baureihe 110 der X. O. GmbH (XO.), Betriebsnummer N03, genannt der „U.“:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Es handelt sich hierbei um ein anlässlich des 50-jährigen Jubiläum des „Q.“ im Jahr 2025 designtes Unikat, das die Antragstellerin in Kooperation mit XO. umgesetzt hat und bei dem die Antragstellerin die zentralen kreativen Vorgaben gemacht und sämtliche Rechte zur Nutzung und Verwertung exklusiv inne bzw. erworben hat. XO. wurde die Erlaubnis zur Anbringung des Lok-Designs für das Branding der Original-Lokomotive auf Grundlage entsprechender Lizenzvereinbarungen gestattet. Die Gestaltung der Lok enthält neben der (mehrfachen) Darstellung des „Q.“ auch den Schriftzug „Z.“, und zwar (auf dem Foto) rechts unten bei Darstellung der Ziffer „50“.
Die Antragsgegnerin vertreibt unter der Bezeichnung „Bez. entf.“ oder kurz „M.“ verschiedene Modellbahnprodukte, insbesondere sehr detailgetreue Modellnachbauten von Lokomotiven. Sie unterhält unter anderem einen unter der URL Url entf. abrufbaren geschäftlichen Internetauftritt, auf dem von ihr angebotene Produkte angefragt und bestellt werden können.
Der Antragstellerin wurde am 20. Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin auf dem vorgenannten geschäftlichen Internetauftritt in einem öffentlich zugänglichen Produktkatalog ein Spur-1-Modell der oben eingeblendeten E-Lok bewarb und zum Vorbestellpreis von 2.890,00 € zum Verkauf anbot. Die Antragsgegnerin bewarb das maßstabsgetreue Modell der vorgenannten Elektrolokomotive in dem Katalog wie folgt:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Im Inhaltsverzeichnis des Katalogs wird das streitgegenständliche Lok-Modell als „N.“ bezeichnet.
Eine Gestattung der Nutzung der genannten Marken der Antragstellerin zugunsten der Antragsgegnerin liegt nicht vor. Die Antragstellerin erblickte in dem Angebot der Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Rechte und mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.11.2025 - erfolglos - ab.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Bewerbung der Antragsgegnerin in dem Katalog stelle jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf den späteren Vertrieb der Modelleisenbahn „N.“ dar. Dies verletze ihre Markenrechte. Es handele sich bei ihren Marken um bekannte Marken. Deren Ruf werde in unlauterer Weise ausgenutzt. Überdies bestehe Verwechslungsgefahr, worauf die Antragstellerin sich hilfsweise stützt. Höchst hilfsweise beruft die Antragstellerin sich auf eine Verletzung von Urheberrechten. Hierzu trägt sie vor, das Lok-Design beruhe nicht lediglich auf allgemein zugänglichen, gemeinfreien Elementen, sondern auf den Figuren „Z.“, „Q.“ und „L.“, die als Werke der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen würden.
Am 24.11.2025 hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin bei der erkennenden Kammer eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin einen Modellnachbau der nachfolgend dargestellten Elektrolokomotive der Baureihe 110 der X. O. GmbH (XO.), Betriebsnummer N03, der „U.“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn sich hierauf das Wortzeichen „Z.“ und/oder die auf dem vorstehenden Lichtbild der Lokomotive angebrachten Darstellungen der Figur „Q.“ befinden.
Nachdem die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr sinngemäß,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 24.11.2025 (Az. 33 O 400/25) zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 24.11.2025 (Az. 33 O 400/25) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es liege keine unlautere Rufausnutzung vor, da die Markenverwendung lediglich der maßstabgetreuen Abbildung der Realität diene. Die Antragsgegnerin beruft sich hierbei insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof in Sachen „Dachser“ (BGH GRUR 2023, 808) und „Opel-Blitz II“ (BGH GRUR 2010, 726). Die Antragsgegnerin verweist zudem darauf, dass es in den 1990er Jahren bereits eine baugleiche „N.“ gegeben habe. Die Markenbenutzung folge zwingend aus dem Gebot der Originaltreue.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Der Antrag ist zulässig.
Insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich und sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei markenrechtlichen Ansprüchen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO (Ingerl/Rohnke, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 140 Rn. 41). Insbesondere ist daher der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Begehungsort (§ 32 ZPO) anwendbar. Der streitgegenständliche Prospekt wurde im Internet und damit auch im Bezirk des Landgerichts Köln beworben, so dass die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte gegeben ist. Es handelt sich um eine Kennzeichenstreitsache, weshalb die Landgerichte nach § 140 Abs. 1 MarkenG streitwertunabhängig zuständig sind. Zudem ergibt sich für Kennzeichenstreitsachen eine Konzentration beim Landgericht Köln für den gesamten Bezirk des OLG Köln, § 26 Abs. 1 Nr. 4 JuZuVO NRW.
II.
Ein Verfügungsgrund liegt vor. Dieser wird gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Umstände, die diese Vermutung widerlegen könnten, sind von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden. Insbesondere hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie von dem Prospekt erst am 20.10.2025 Kenntnis erlangt hat. Sie hat sodann innerhalb der Dringlichkeitsfrist rechtliche Schritte eingeleitet.
III.
Ebenso besteht ein Verfügungsanspruch. Dieser ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 MarkenG.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/2436 greift der Bekanntheitsschutz unabhängig davon ein, ob das Kollisionszeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denen identisch oder ähnlich sind, für die die bekannte Marke geschützt ist (BGH GRUR 2023, 808 Rn. 14 - Dachser).
1.
Die Beklagte nutzt die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr.
Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (BGH GRUR 2020, 1311 Rn. 43 - Vorwerk).
Vorliegend will die Antragsgegnerin mit dem Produktkatalog und dem Angebot der Modell-Züge ihren wirtschaftlichen Absatz steigern. Dies hat die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt.
Unstreitig ist weiter, dass die Benutzung durch die Antragsgegnerin ohne Zustimmung der Antragstellerin erfolgt ist.
2.
Bei der Wortmarke „Z.“ (Registernummer N04) und der Bildmarke „Q.“ (Registernummer N05) („Verfügungsmarken“) handelt es sich um bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
Eine Marke ist bekannt iSv § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu zählt auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH GRUR 2014, 378 - Otto-Cap).
Die Verfügungsmarken sind infolge umfangreicher Benutzung und Marktdurchdringung als bekannte Marken anzusehen. Denn die Marken erscheinen seit vielen Jahren besonders im Zusammenhang mit Fernsehsendungen für Kinder, aber auch für Kinderspielzeug (z.B. Kuscheltiere), in weitem Umfang auf dem Markt und treten dem allgemeinen Publikum auf vielfältige Art gegenüber.
Insbesondere ist im Verlaufe des Verfahrens unstreitig geblieben, dass die Marken in unterschiedlichsten Kontexten von Privathaushalten, Bildungseinrichtungen sowie im musealen wie auch kommerziellen Umfeld genutzt, gepflegt und wahrgenommen werden und seit Jahrzehnten eine umfangreiche und kontinuierliche Vermarktung der Marken in Form von Merchandising-Artikeln, Spielwaren, Büchern und weiteren Lizenzprodukten existiert.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Zeichen gerade als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bekannt sein müssen (BGH, GRUR 2004, 235 [238] = WRP 2004, 360 - Davidoff II; BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären).
Dies ist jedoch der Fall, weil der Verkehr die geschützten Zeichen längst nicht mehr nur aus den im Tatbestand beschriebenen Fernsehsendungen kennt. Vielmehr treten die Zeichen durch die umfangreichen Lizensierungen für zahlreiche Artikel, insbesondere Spielwaren, Bücher und weitere Lizenzprodukte sowie die Verwendung auf Merchandising-Artikeln in vielfältiger Weise auch als Mittel zur Kennzeichnung der Warenherkunft in Erscheinung. Dies ergibt sich erstens aus den Ausführungen der Antragstellerin sowie den von ihr vorgelegten Unterlagen. Die Antragsgegnerin ist dem entsprechenden Vortrag auch nicht entgegen getreten. Zweitens ist die Tatsache, dass die Marken während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheinen und jedermann - insbesondere im Zusammenhang mit Kinderspielzeug - gegenübertreten, allgemeinbekannt.
3.
Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht eine hohe Warenähnlichkeit.
Für die Frage der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit ist bei eingetragenen Marken grundsätzlich auf die Waren oder Dienstleistungen abzustellen, für die die Marke eingetragen ist (BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 28 - Goldbären).
Vorliegend gilt, dass die Verfügungsmarken insbesondere Schutz genießen für die zur Nizza-Klasse 28 gehörigen Waren „Spiele einschließlich elektrische und elektronische Spielwaren und Spielzeug“.
Die von der Antragsgegnerin in dem Prospekt beworbenen Modelleisenbahnen sind ebenfalls der Klasse 28 zuzuordnen und fallen unter den Oberbegriff der Spielwaren. Ob im Detail Abweichungen bestehen, bedarf keiner Entscheidungen, so dass jedenfalls von einer hochgradigen Warenähnlichkeit auszugehen ist.
4.
Die rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfordert keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion. Es genügt, dass die Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der bekannten Marke eine gedankliche Verknüpfung nahe legt (BGH GRUR 2019, 165 - Keine-Vorwerk-Vertretung; EuGH GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2015, 1213 - Sparkassen-Rot).
Die im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH GRUR 2019, 165 - Keine-Vorwerk-Vertretung).
Der Schutz der bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt indes eine Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen voraus. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind im Grundsatz keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei Zeichenunähnlichkeit scheidet ein Bekanntheitsschutz aus (BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 34 - Goldbären).
a.
Zwischen den durch die Antragsgegnerin in ihrem Prospekt benutzten Zeichen und den Verfügungsmarken besteht jedenfalls hochgradige Zeichenähnlichkeit.
Das Bild des „Q.“ auf der Lok, welche die Antragsgegnerin zur Vorlage ihrer Modelleisenbahn gemacht hat, unterscheidet sich von der Verfügungsmarke „Q.“ (Registernummer N05) nur geringfügig. Die Farbgebung mag etwas anders sein; bei der eingetragenen Marke ist die Farbe eher lila (so auch im Register angegeben), während das von der Antragsgegnerin verwendete Zeichen blau wirkt. Ebenso unterscheidet sich der Rüssel leicht, da dieser nicht nach unten, sondern nach oben geneigt ist. Trotz dieser geringfügigen Abweichungen liegt eine hohe Zeichenähnlichkeit vor, da die prägenden Merkmale der eingetragenen Marke übernommen worden sind.
Hinsichtlich der Wortmarke „Z.“ gilt dasselbe. Hier liegt sogar die Annahme einer Zeichenidentität nahe. Selbst wenn man jedoch bei der angegriffenen Gestaltung - zugunsten der Antragsgegnerin - die Zahl „50“ hinzu nehmen würde und insoweit von einem Gesamtzeichen ausgehen würden, so läge gleichwohl zumindest eine hochgradige Zeichenähnlichkeit vor, da auch dann der Bestandteil „Z.“ in dem Gesamtzeichen prägend wäre.
b.
Der Schutz der bekannten Marke setzt nicht voraus, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht. Es genügt vielmehr ein bestimmter Grad der Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen, der bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen, d.h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 29 - Springender Pudel).
Eine gedankliche Verknüpfung liegt im Streitfall vor. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden angesichts der von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen jedenfalls annehmen, dass lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen oder die Modelllokomotive in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bzw. dem P. auf den Markt gebracht wird. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihr entsprechendes Angebot im Inhaltsverzeichnis selbst als „N.“ bezeichnet; daraus lässt sich ableiten, dass die Marken auf der Lok - hier insbesondere die Wortmarke „Z.“ - bestimmende Bedeutung für das Angebot haben. Angesichts der oben dargestellten enormen Bekanntheit der Klagemarken und der hohen Warenähnlichkeit kann an der gedanklichen Verknüpfung kein Zweifel bestehen.
5.
Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen hat die Antragsgegnerin die den Verfügungsmarken durch den Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung ausgenutzt.
Die Frage, ob die Unterscheidungskraft einer Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal/Bellure). Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 38 - Springender Pudel).
In der Rechtsprechung ist für den Fall der Nachbildung von Kraftfahrzeugen seit langem anerkannt, dass der Modell- und Spielzeughersteller von einem guten Ruf der übernommenen Marken profitiert, weil dieser die Attraktivität seiner Modelle erhöhen und Sammelanreize bieten kann (BGH GRUR 2010, 726 - Opel Blitz II). So liegt der Fall auch hier. Das Versehen der angebotenen Lok mit dem Zeichen „Z.“ und dem „Q.“ steigert aufgrund der Bekanntheit dieser Zeichen die Attraktivität der beworbenen Lok und ist geeignet für eine stärkere Nachfrage nach diesem Produkt zu sorgen, als dies sonst der Fall wäre.
6.
Die Ausnutzung erfolgt auch ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise.
Ob eine unlautere Ausnutzung ohne rechtfertigenden Grund gegeben ist, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen, innerhalb derer unter anderem das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen sind. Gleichermaßen zu berücksichtigen sind die Wertungen des § 24 MarkenG sowie des § 23 MarkenG, dem im Grundsatz gegenüber dem Schutz bekannter Marken kein eigenständiger Schutz zukommt (BGH GRUR 2019, 165,168 - Keine-Vorwerk-Vertretung).
Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH, wenn ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trägt, eine Ausnutzung des Rufs der bekannten Herstellermarke „in unlauterer Weise“ iSv § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht wird, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen (BGH GRUR 2023, 808 Rn. 25- Dachser). Unterbleibt dies und wird beim Vertrieb solcher Spielzeugautos allein die eigene Marke des Spielzeugherstellers verwendet und ergibt sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung (BGH GRUR 2023, 808 Rn. 25- Dachser; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 29 - Opel-Blitz II).
Auch wenn diese Rechtsprechung von Spielzeugautos auf Modelleisenbahnen zu übertragen sein mag, so bestehen im vorliegenden Fall gleichwohl Besonderheiten, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen.
Denn es handelt sich bei der Lok, der der Modellzug nachempfunden ist, gerade nicht um eine übliche Lokomotive, deren Gestaltung den angesprochenen Verkehrskreisen, hier dem allgemeinen Publikum, aus langjähriger Erfahrung (z.B. bei Zugfahrten) bekannt ist. Es handelt sich vielmehr um ein Unikat, das nur ein Mal in dieser Gestaltung und aus besonderem Anlass angefertigt worden ist. Dem allgemeinen Publikum, an das sich das Angebot der Antragsgegnerin richtet, wird daher dieses Modell nicht regelmäßig an einer Zugstrecke oder an einem Bahnhof begegnen. Soweit die Antragsgegnerin den „Fahrplan“ dieses Triebwagens zitiert, ändert dies an der Bewertung nichts. Wie von der Antragstellerin zu Recht ausgeführt finden an einem großen Bahnhof pro Tag eine enorme Anzahl an Zugbewegungen statt (Z1. HBF: über 1300, siehe Anlage SNP 23). Die Wahrscheinlichkeit, gerade die „N.“ zu sehen, ist angesichts dieser Zahlen äußerst gering, zumal der Zug ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin auch teilweise extern vermietet oder als Sonderzug eingesetzt wird.
Vor diesem Hintergrund werden die beteiligten Verkehrskreise das Modell gerade nicht als bloße Abbildung der Wirklichkeit auffassen, wie dies vielleicht bei einer der sonstigen, in dem Prospekt der Antragsgegnerin abgebildeten, herkömmlichen Lok-Gestaltungen der Fall wäre. Vielmehr erregt diese ungewöhnliche Gestaltung der Modellbahn eine besondere Aufmerksamkeit, so dass sich der Zusammenhang zu den Verfügungsmarken - anders als in der Fallgestaltung, die dem Urteil „Dachser“ zugrunde lag - eben nicht bloß „beiläufig“ ergibt.
Da den beteiligten Verkehrskreisen die aus Anlass des Jubiläums der „Titel entf.“ besonders gestaltete Lokomotive weit überwiegend gar nicht bekannt sein wird, können die Verkehrskreise die von der Antragsgegnerin angebotene Modelleisenbahn - anders als z.B. ein Auto mit dem „Opel-Blitz-Zeichen“ - auch nicht als bloße verkleinerte Abbildung der Realität begreifen.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass es vor 25 Jahren schon einmal eine „N.“ gegeben habe und über die aktuelle „N.“ auch in einem Blog berichtet worden sei, ändert dies an der Auffassung der Kammer nichts. Die Tatsache, dass über die „Premiere“ des Zuges berichtet wurde und der Zug „von vielen Fans erwartet“ wurde, belegt indes gerade, dass es sich bei der so gestalteten Lok um etwas Besonderes und Außergewöhnliches handelt, also gerade nicht ein übliches Detail der Realität, das man „beiläufig“ wahrnimmt. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Modell-Lok im Inhaltsverzeichnis des Katalogs als „N.“ bezeichnet. Würde die äußere Gestaltung der Lok nur ein unwesentliches Detail ohne weitere Bedeutung sein, so würde es nicht nahe liegen, die Lok nach eben diesem Detail zu benennen.
Weiterhin ist der Zusammenhang mit den Verfügungsmarken auch nicht „zwangsläufig“. Bei Modellautos trifft es zu, dass ein Modell - um originalgetreu zu sein - zwangsläufig die Fahrzeugmarke abbilden muss, weil das Originalfahrzeug auch ausnahmslos mit der Marke (z.B. dem „Opel-Blitz“) gekennzeichnet ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch anders. Denn die Elektrolokomotive der Baureihe 110 der XO. existiert in diversen Außengestaltungen, wie der Prospekt der Antragsgegnerin belegt. „Zwangsläufig“ mag insoweit allenfalls die Wiedergabe der Marke „XO.“ auf der Modelleisenbahn sein; die Benutzung der Verfügungsmarken ist es indes nicht.
Zu Recht verweist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die streitgegenständlichen Marken „Z.“ und „Q.“ keine Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen der Lokomotive der Baureihe 110 oder deren Eigentümerin XO. sind, sondern es sich um unabhängig vom Fahrzeug existierende Marken der Antragstellerin handelt, die ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines besonderen Jubiläums auf der Lokomotive angebracht wurden. Auch dies unterscheidet den Sachverhalt von denjenigen, die den Fällen „Opel-Blitz II“ und „Dachser“ (BGH GRUR 2023, 808 - Dachser; BGH GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II) zugrunde lagen.
Als weiterer - aus Sicht der Kammer ganz erheblicher - Unterschied im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des BGH tritt hinzu, dass die Klagemarken in jenen Fällen für Spielzeug entweder keinen Schutz genossen haben oder ihnen jedenfalls in diesem Bereich keine besondere Bekanntheit zukam. Demgegenüber sind die Verfügungsmarken im vorliegenden Fall dem Verkehr gerade im Zusammenhang mit Kinder- und Familienunterhaltung sowie für (lizenzierte) Produkte im Spielwarenbereich geläufig. Die Verwendung der Zeichen im Zusammenhang mit Modelleisenbahnen, die auch zu Spielzeugen in Nizza-Klasse 28 zählen, und damit gerade in einem Bereich, aus dem die Verfügungsmarken ihr hohes Ansehen schöpfen, führt im Ergebnis zu einer Rufausnutzung, die über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Ausnutzung des Rufs bzw. der Wertschätzung hinausgeht.
Nach alledem sieht die Kammer die Ausnutzung der Wertschätzung der Verfügungsmarken im vorliegenden Fall als unlauter an.
7.
Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass sie ihren Modellzug mit Genehmigung der XO. auf den Markt bringe, ist dies rechtlich ohne Relevanz.
Denn die Antragstellerin geht aus Marken vor, die allein ihr und nicht der XO. zustehen. Überdies hat die Antragstellerin unwidersprochen dargelegt, dass sei Inhaberin sämtlicher Rechte an den Marken und der Gestaltung der „N.“ ist und XO. auch nach den bestehenden Lizenzverträgen nicht dazu berechtigt ist, Dritten die Nutzung der Marken oder der Gestaltungen zu gestatten.
8.
Es kann dahinstehen, ob in der Abbildung in dem Werbeprospekt der Antragsgegnerin bereits eine Benutzungshandlung zu sehen ist. Denn jedenfalls besteht eine konkrete Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf das Anbieten und Bewerben einer Modelleisenbahn in der im Antrag wiedergegeben Gestaltung. Die Antragsgegnerin hat diese Absicht zudem in der vorgerichtlichen Korrespondenz bestätigt. Nach § 14 Abs. 5 S. 2 MarkenG besteht der Anspruch auch (schon) dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
IV.
Da sich ein Unterlassungsanspruch bereits aus § 14 MarkenG ergibt, kommt es auf die - hilfsweise geltend gemachten - urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht mehr an.
V.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 200.000 Euro