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Landgericht Köln Urteil vom 15.04.2026 – 28 O 256/25

28. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0415.28O256.25.00

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2026

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist [als Content Creator auf dem Videoportal „U.“ tätig] und hat in bestimmten Kreisen, insbesondere im Bereich der Medien- und Reality-TV-Szene eine gewisse Bekanntheit erlangt. Die Beklagte ist die Betreiberin des „U.“-Kanals „[Nennung des Kanal-Namens]“ (URL: https://www.xxxxxxxxxx.xxx/@xxxxx).

Im Jahr 2000 lernte der Kläger im Alter von 21 Jahren die damals 14-jährige Zeugin X. über eine Telefon-Flirt-Hotline kennen, auf der sich die Zeugin mit der Angabe, sie sei volljährig, angemeldet hatte. Der Kontakt dauerte drei bis sechs Wochen. Während der Dauer des Kontakts übernachtete der Kläger jedenfalls einmal im Elternhaus der Zeugin, wobei der Kläger und die Zeugin in einem Bett schliefen und es zu Berührungen, auch im Intimbereich, sowie zu Küssen kam. Die Zeugin hatte zur Zeit des Kontakts zum Kläger psychische Probleme. Sie war damals von einem ehemaligen Partner schwanger. Der Kontakt endete nach einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Zeugin und dem Kläger. Die weiteren Einzelheiten der Bekanntschaft und ihres Endes sowie die Frage, inwieweit dem Kläger die Schwangerschaft der Zeugin und ihr psychischer Zustand bewusst waren, sind zwischen den Parteien streitig.

In einem Video auf seinem „U.“-Kanal mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]“ äußerte sich der Kläger über ein (auch intimes) Verhältnis, das er im Jahr 1999 als 21-jähriger mit einer damals 15-jährigen hatte, bei der es sich aber nicht um die Zeugin X. handelte.

Die Beklagte veröffentlichte auf [dem Videoportal „U.“ im Mai 2025] einen Audio-Podcast, in dem die Zeugin X. als Interviewgast auftritt und ihre Bekanntschaft mit dem Kläger thematisiert. In der Beschreibung zu dem Podcast (Screenshot in Anlage K01, Bl. 99 d.A.) heißt es:

„In dieser bewegenden Podcast-Folge spricht eine Frau zum ersten Mal öffentlich über eine prägende Erfahrung aus ihrer Jugend:

Vor 25 Jahren war sie 14 Jahre alt, als sie in eine Beziehung mit dem damals 21-jährigen J. P. geriet. Was sie damals für eine besondere Verbindung hielt, erkennt sie heute als einen massiven Vertrauensmissbrauch.

Sie erzählt ihre Geschichte mit beeindruckender Offenheit - nicht um anzuklagen, sondern um aufzuzeigen, wie subtil Grenzüberschreitungen in jungen Jahren geschehen können und wie wichtig es ist, darüber zu sprechen.“

In dem Interview selbst äußert sich die Zeugin X. etwa ab Minute 02:55 über die Bekanntschaft mit dem Kläger. Für den Inhalt des Interviews wird auf den im einstweiligen Verfügungsverfahren als Anlage K3 vorgelegten Mitschnitt des Podcasts (Bl. 17 der Akte zum Verfahren 28 O 215/25) Bezug genommen. Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Podcast wurde ([innerhalb eines Zeitraums von rund zwei Monaten nach Veröffentlichung]) 16.277-mal aufgerufen und erhielt 355 Kommentare.

[Im Juli] 2025 veröffentlichte die Beklagte auf ihrem [Account bei dem sozialen Netzwerk „Z.“] unter der URL https://www.xxxxxxx.xxx/xxxxx/xxxx für die Dauer von 24 Stunden einen Beitrag, in dem sie sich in Bezug auf den Kläger wie folgt äußert:

„Aber eigentlich wollte ich Dir keine Aufmerksamkeit mehr geben, J., wie alle anderen auch, weil Du alle ankotzt und alle kein Interesse an Dir haben. Was denkst Du, warum Dich alle ignorieren? Weil alle angewidert von Dir sind, von jemandem, der mit 22 ein 14-jähriges, suizidgefährdetes Mädchen sexuell ausnutzt […].“

Für den weiteren Inhalt des Beitrags wird auf den im einstweiligen Verfügungsverfahren als Anlage K4 vorgelegten Mitschnitt (Bl. 18 der Akte zum Verfahren 28 O 215/25) Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 22.07.2025 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Äußerungen über eine Beziehung bzw. Liebesbeziehung zu der Zeugin X. in der Beschreibung unter dem [streitgegenständlichen „U.“-Podcast] und in dem eigentlichen Podcast vom [selben Tage] sowie wegen der Äußerung in dem [vorgenannten „Z.“-Beitrag] ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 25.07.2025 ab (Anlage K05 und K06, Bl. 108 f. d.A.).

Die Kammer erließ auf Antrag des Klägers nach Anhörung der Beklagten mit Beschluss vom 31.07.2025 im Verfahren 28 O 215/25 eine einstweilige Verfügung, mit welcher sie der Beklagten die im hiesigen Hauptsacheverfahren angegriffenen Äußerungen vorläufig untersagte.

Der Kläger behauptet, er habe zu der Zeugin keine Liebesbeziehung gepflegt. Er und die Zeugin hätten es das Verhältnis nicht so empfunden und auch nicht darüber gesprochen, dass sie eine Beziehung führten. Es sei - auch bei der Übernachtung im Elternhaus der Zeugin - nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Kläger behauptet weiter, durch die streitgegenständlichen Vorwürfe in den Beiträgen der Beklagten litten der Kläger und dessen Familie erheblich. Die Veröffentlichung der Videos habe den Kläger massiv psychisch belastet. Er habe unter starken Schlafstörungen, anhaltender Unruhe und dem ständigen Gefühl von Anspannung gelitten, hinzugekommen sei die Angst vor dem Verlust seines beruflichen Umfelds und seiner Zuschauer. Im Nachgang zu dem Video seien herabwürdigende Kommentare veröffentlicht worden und er habe „Hate-Mail“ erhalten. Angehörige hätten sich gezwungen gefühlt, ihn zu verteidigen oder sich zu rechtfertigen. Darüber hinaus habe die Veröffentlichung dem Ruf des Klägers als Content Creator geschadet. Zuschauer hätten ihn mit den Vorwürfen konfrontiert. Es sei zu negativen Auswirkungen auf seine Arbeit und sein Wirken auf „U.“ gekommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Äußerung, er habe mit der Zeugin damals eine Liebesbeziehung gehabt, stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Auch, wenn die Wahrnehmung einer Beziehung eine starke subjektive Komponente habe, stelle sich der Rezipient darunter definitiv mehr vor als eine Freundschaft ohne Austausch von Zärtlichkeiten und Sexualverkehr. Die Behauptung sei ehrenrührig, weil sie dem Kläger unterstelle, die seelische Krisensituation einer Minderjährigen mit Suizidgefahr ausgenutzt zu haben. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptung verletze die Offenlegung einer Liebesbeziehung, die nicht öffentlich gemacht wurde, den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht, weil sie der Intim- oder jedenfalls der Privatsphäre zuzuordnen sei. Ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Offenlegung der Beziehung bestehe nicht. Insbesondere inszeniere der Kläger sich nicht als tugendhafter Kleriker, der sich mit seinem tatsächlichen Handeln in Widerspruch zu seinem sozialen Geltungsanspruch stelle. Soweit der Kläger auf seinem eigenen „U.“-Kanal über das Verhältnis zu einer damals 15-jährigen Partnerin im Jahr 1999 gesprochen habe, liege lediglich eine partielle Selbstöffnung vor, die nicht dazu führe, dass über andere Beziehungen berichtet werden dürfe. Die Beiträge der Beklagten griffen aufgrund ihrer Prangerwirkung unverhältnismäßig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Aufgrund der Schwere der gegen ihn geäußerten Vorwürfe und der schwerwiegenden immateriellen Folgen für den Kläger sei neben der Unterlassung ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger sinngemäß zu verbreiten oder verbreiten zu lassen

a) „Vor 25 Jahren war sie 14 Jahre alt, als sie in eine Beziehung mit dem damals 21-jährigen J. P. geriet.“, wenn dies geschieht wie im Begleittext

„Bilddarstellung wurde entfernt“

zum Podcast „[Zitierung von dessen Betitelung]“ unter der URL https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx, Screenshot in Anlage K 01,

b) Behauptung einer „Liebesbeziehung“ mit der damals 14-jährigen Interviewpartnerin „T.“, wenn dies geschieht wie durch die Interviewpartnerin in Ihrem Podcast „[Zitierung von dessen Betitelung]“ unter der URL https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx, Transkript in Anlage K 02, Mitschnitt als Anlage K 03,

c) „[…] weil alle angewidert von dir sind, von jemandem der mit 22 ein 14-jähriges suizidgefährdetes Mädchen sexuell ausnutzt.", wenn dies geschieht wie [im Juli 2025 über den Account xxxxx der Beklagten bei dem sozialen Netzwerk „Z.“], Mitschnitt als mp4-Video, Anlage K 04;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, die den Betrag von 5.000,00 € nicht unterschreiten soll,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Kosten diesbezüglich, mithin eine 1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 35.000,00 € zuzüglich Kostenpauschale und 19% MwSt. zu zahlen, mithin 1.723,95 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2025.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, zwischen dem Kläger und der Zeugin habe eine Liebesbeziehung bestanden. Es habe sich um eine persönliche und romantische Beziehung gehandelt, bei der die Klägerin unter anderem mehrfach in der Wohnung des Klägers gewesen sei und es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Für den diesbezüglichen Vortrag wird näher auf Bl. 165 f. d.A. verwiesen. Die Zeugin habe damals bei dem Kläger Trost und Hilfe gesucht und sich ihm als einziger Person anvertraut. Der Kläger habe die Eltern der Zeugin nach einer verbalen Auseinandersetzung über ihren psychischen Zustand und auch über die Schwangerschaft informiert. Die vom Kläger behaupteten psychischen Folgen, die Reaktionen aus seinem Umfeld und die behauptete Belastung für seine Familie bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger müsse die Äußerungen in dem Podcast hinnehmen, weil es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handle. Die Offenlegung der Beziehung zu der Zeugin betreffe nicht die Intimsphäre des Klägers, weil keine Details (z.B. im Hinblick auf sexuelle Kontakte) geschildert würden. Zudem liege ein Fall der Selbstöffnung vor, da der Kläger auf seinem „U.“-Kanal Beziehungen zu sehr jungen Frauen vor breitem Publikum offengelegt und den relevanten Sachverhalt damit selbst an die Öffentlichkeit getragen habe. Eine Prangerwirkung entstehe allein aufgrund der eigenen Äußerungen des Klägers, der Beziehungen Minderjähriger mit älteren Männern in der Öffentlichkeit normalisiere. Bei der mit dem Klageantrag zu 1.c) angegriffenen Äußerung handle es sich um eine Meinungsäußerung, für die eine hinreichende Tatsachengrundlage bestehe. Der Kläger müsse hinnehmen, dass die Beklagte von dem erheblichen Altersunterschied zwischen der Zeugin und dem Kläger und der psychischen Ausnahmesituation der Zeugin auf ein „Ausnutzen“ schließe.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25.03.2025 (Bl. 259 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Landgericht Köln, Az. 28 O 215/25) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Zahlung einer Geldentschädigung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu.

I.

Dem Kläger steht hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 1.a) bis 1.c) angegriffenen Äußerungen kein Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.

Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand. Die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 823 BGB Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97, NJW 1998, 3047).

Sofern es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Behauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist jedoch weiter zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist. Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar die Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, juris Rn. 37).

Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst die Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Auch, wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913).

Für die Wahrheit einer behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung, sofern ihr Wahrheitsgehalt zum Zeitpunkt der Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 823 BGB Rn. 102).

1.

Nach diesen Maßstäben berühren die mit dem Klageantrag zu 1.a) angegriffene Äußerung „Vor 25 Jahren war sie 14 Jahre alt, als sie in eine Beziehung mit dem damals 21-jährigen J. P. geriet.“ und die mit dem Klageantrag zu 1.b) angegriffene Äußerung, die Zeugin habe eine „Liebesbeziehung“ mit dem Kläger gepflegt, zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Denn bei dem Bestehen einer Beziehung bzw. Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin handelt es sich um eine Information, die zur Privatsphäre des Klägers gehört, und die aufgrund des damaligen Alters der Beteiligten sowie der Erwähnung der psychischen Ausnahmesituation der Zeugin geeignet ist, den Kläger verächtlich zu machen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erweist sich aber im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beklagten und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als rechtswidrig.

a)

Die Äußerungen betreffen entgegen der Ansicht es Klägers nicht die Intimsphäre, sondern die Privatsphäre, weshalb sie einer Abwägung zugänglich sind. Auch, wenn die Äußerung, der Kläger und die Zeugin hätten eine Beziehung oder Liebesbeziehung geführt, die körperliche Dimension des Verhältnisses zwischen den Beteiligten mitumfasst, werden in den angegriffenen Äußerungen weder Details über das Verhältnis zwischen der Zeugin und dem Kläger offengelegt, noch enthalten der Text in der Beschreibung und die Aussagen der Zeugin und der Beklagten in dem Podcast sonstige Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind.

b)

Bei der Äußerung, der Kläger und die Zeugin hätten eine Beziehung oder Liebesbeziehung gepflegt, handelt es sich im konkreten Kontext um eine Meinungsäußerung. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen man bei einem Verhältnis zwischen zwei Personen von einer Beziehung oder Liebesbeziehung sprechen kann, hängt von persönlichen Wertungen der beteiligten Personen auf der Grundlage tatsächlicher Gegebenheiten ab. Darauf, ob die Beteiligten ihr Verhältnis tatsächlich als Beziehung bezeichnet haben oder welchen Namen sie ihrer Bekanntschaft gegeben haben, kommt es nicht an. Der Bewertung der Bekanntschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin als Beziehung liegt aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten allerdings der Tatsachenkern zugrunde, dass es sich um ein über eine rein platonische Freundschaft hinausgehendes Verhältnis handelte, das körperlich (sexuell) ausgelebt wurde. Zwischen dem in der Beschreibung zu dem [streitgegenständlichen Podcast] verwendeten Begriff der „Beziehung“ und dem im eigentlichen Podcast von der Beklagten und der Zeugin verwendeten Begriff der „Liebesbeziehung“ besteht im vorliegenden Fall mit Blick auf den tatsächlichen Gehalt kein relevanter Unterschied.

c)

Die Äußerungen über die Beziehung bzw. Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin beruhen auf einer wahren Tatsachengrundlage. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung - teilweise im Widerspruch zu vorherigem schriftsätzlichem Vortrag - selbst angegeben, dass es während der Bekanntschaft mit der Zeugin zu einer Übernachtung in deren Elternhaus gekommen sei, bei welcher er und die Zeugin in demselben Bett übernachtet hätten. Dabei sei es zu intimen Kontakten gekommen, in dem Sinne, dass es Berührungen (auch) im Intimbereich sowie Küsse gegeben habe. Auf der Basis dieser - mithin als unstreitig anzusehenden - Tatsachen stellt sich die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Kläger und Zeugin als Liebesbeziehung als zulässig dar. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger die Bewertung als Beziehung oder Liebesbeziehung anhand seiner eigenen Erfahrungen für gerechtfertigt hält oder ob er mit der Zeugin damals über die Einordnung der Bekanntschaft gesprochen hat.

d)

Die Äußerungen erweisen sich auch nicht ungeachtet ihrer wahren Tatsachengrundlage als unzulässig, weil mit ihnen eine Information aus der Privatsphäre des Klägers in die Öffentlichkeit getragen wird. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der Achtung seiner Privatsphäre und dem Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Äußerungen fällt insoweit zugunsten der Beklagten aus.

Für das Interesse des Klägers an der Achtung seiner Privatsphäre spricht grundsätzlich, dass die Offenlegung der früheren Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin im konkreten Kontext geeignet ist, das öffentliche Ansehen des Klägers erheblich zu beeinträchtigen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Information über die Beziehung gemeinsam mit der Äußerung über den psychischen Ausnahmezustand der Zeugin jedenfalls bei einem Teil der Rezipienten den Vorwurf der Ausnutzung des Altersunterschieds und des psychisch labilen Zustands der Zeugin zum eigenen Vorteil nach sich ziehen dürfte. Auch hat die Kammer zur Kenntnis genommen, dass sich die Beklagte in den sozialen Medien derzeit in einer Intensität und Frequenz über den Kläger äußert, die je nach Fortentwicklung Zweifel an einer rein auf die Aufklärung über Muster im früheren Beziehungsleben des Klägers gerichteten Motivation begründen könnten.

Dennoch fällt die Abwägung im konkreten Fall zugunsten des Interesses der Beklagten an der Offenlegung des Sachverhalts aus. Entscheidend für ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die Beziehung des Klägers zu der Zeugin öffentlich zu machen, spricht hierbei, dass der Kläger durch eigene öffentliche Äußerungen das Interesse an früheren Beziehungen zu deutlich jüngeren (minderjährigen) Frauen selbst geweckt hat.

Der Kläger hat unstreitig auf seinem eigenen „U.“-Kanal einen Podcast veröffentlicht, in dem er über eine tatsächliche (auch intime) Liebesbeziehung zu einer 15-jährigen im Jahr 1999 berichtet, wobei er zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben 21 Jahre alt war. Zwar liegt hierin keine Selbstöffnung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beziehung zu der Zeugin. Denn eine Selbstöffnung, die den Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten lässt, liegt nur dann vor, wenn sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte Angelegenheiten, die gewöhnlich als privat gelten, öffentlich gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310, 312). Mit Blick auf Liebesbeziehungen sind hierbei die Grenzen eng zu ziehen, sodass öffentliche Äußerungen über eine vergangene Beziehung nicht per se die Berichterstattung über weitere Beziehungen des Betroffenen rechtfertigen (OLG Köln, Urteil vom 18.04.2015 - 15 U 156/18, juris Rn. 87 m.w.N.). Der Umstand, dass sich der Kläger selbst zu einer früheren Beziehung öffentlich geäußert hat, die ähnlich gelagert war wie diejenige zu der Zeugin X., ist jedoch bei der Abwägung zu berücksichtigen. Parallelen zwischen der vom Kläger öffentlich gemachten Beziehung und der Beziehung zu der Zeugin X. bestehen nicht nur mit Blick auf den Zeitraum, sondern auch mit Blick auf das entscheidende Charakteristikum des Alters der Beteiligten (15 und 21 Jahre einerseits, 14 und 21 Jahre andererseits). Ob die Partnerin 14 oder 15 Jahre alt war, spielt für die Beurteilung keine entscheidende Rolle, weil es sich in jedem Fall um ein Alter weit unter der Volljährigkeit handelt. Hat der Kläger das Thema seiner Beziehungen als junger Erwachsener zu deutlich jüngeren minderjährigen Frauen durch seine eigenen öffentlichen Äußerungen selbst gesetzt, muss er es hinnehmen, wenn über andere Beziehungen des Klägers berichtet wird, die auffällige Parallelen zu dem von ihm öffentlich gemachten Sachverhalt aufweisen. Das Interesse der Beklagten, durch ein Interview mit der Zeugin über deren Beziehung zu dem Kläger zu berichten, folgt insoweit aus dem berechtigten Anliegen, auf die Parallelen zu der vom Kläger öffentlich behandelten Beziehung hinzuweisen und insoweit ein Muster im vergangenen Verhalten des Klägers aufzuzeigen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger das Interesse der Öffentlichkeit an dem Thema selbst geweckt hat, kann er sich auch nicht auf den Umstand berufen, dass seit der Bekanntschaft mit der Zeugin 25 Jahre vergangen seien und kein Interesse daran bestehe, einen so lange zurückliegenden Sachverhalte aus dem Privatleben an die Öffentlichkeit zu bringen.

2.

Die mit dem Klageantrag zu 1.c) angegriffene Äußerung „[…] weil alle angewidert von dir sind, von jemandem der mit 22 ein 14-jähriges suizidgefährdetes Mädchen sexuell ausnutzt." stellt als zulässige Meinungsäußerung ebenfalls keinen rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.

a)

Der Kläger greift die Äußerung, die sich unstreitig auf die Beziehung zu der Zeugin X. bezieht, insoweit an, als die Beklagte ihm vorwirft, die Zeugin sexuell ausgenutzt zu haben. Bei diesem Vorwurf handelt es sich um ein Werturteil der Beklagten auf der Grundlage des ihr durch die Zeugin X. mitgeteilten Sachverhalts. Gleiches gilt für die Äußerung, alle seien von dem Kläger angewidert. Der Umstand, dass das damalige Alter des Klägers fälschlicherweise mit 22 angegeben wird, wird vom Kläger nicht angegriffen, führt aber ohnehin nicht zur Unzulässigkeit der Äußerung, da es für die Würdigung der Äußerung keinen relevanten Unterschied macht, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt 21 oder 22 Jahre alt war.

b)

Die Werturteile beruhen auf einer wahren Tatsachengrundlage.

Soweit die streitgegenständliche Äußerung voraussetzt, dass der Kläger eine Beziehung zu der Zeugin X. geführt hat, in deren Rahmen es zu sexuellen Handlungen kam, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass sich die Zeugin zur Zeit ihrer Beziehung mit dem Kläger in einem psychischen Ausnahmezustand befand, ist im Grundsatz unstreitig.

Die Kammer ist darüber hinaus nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Beziehung mit der Zeugin X. Kenntnis davon hatte bzw. selbst davon ausging, dass sich die Zeugin in einem psychischen Ausnahmezustand befand, der als suizidgefährdet bewertet werden konnte.

Die Zeugin hat bekundet, dass sie zum damaligen Zeitpunkt eine missbräuchliche und gewalttätige Beziehung hinter sich hatte und sich in einem Zustand befand, den sie in der Rückschau als suizidgefährdet einschätzt. Sie habe damals selbstverletzende Gedanken und Impulse gehabt. Im Rahmen ihrer Bekanntschaft mit dem Kläger habe sie einmal in dessen Wohnung in E. übernachtet, wobei es auch zum Geschlechtsverkehr mit dem Kläger gekommen sei. Bei dieser oder einer weiteren Übernachtung bei dem Kläger habe sie z.B. eine Rasierklinge auseinandergenommen, mit der sie sich verletzen wollte. Ob sie dem Kläger gegenüber erklärt habe, dass sie sich mit Selbstmordgedanken trug, könne sie nicht mehr sagen. An einzelne Gespräche erinnere sie sich nicht. Sie habe dem Kläger aber auf jeden Fall gesagt, dass sie aus einer missbräuchlichen und gewalttätigen Beziehung komme und auch, dass sie ungewollt schwanger sei. Auch habe der Kläger nach ihrer Erinnerung wahrgenommen, dass sie in seinem Badezimmer mit der Rasierklinge hantiert habe. Bei einem späteren Treffen mit dem Kläger in ihrem Elternhaus sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, nach der der Kläger das Zimmer der Zeugin verlassen habe und die Zeugin länger nichts gehört habe. Sie habe später von ihren Eltern erfahren, dass der Kläger diesen beim Herausgehen sinngemäß gesagt habe, dass ihre Tochter ihnen nicht vertraue, da sie nicht einmal wüssten, dass ihre Tochter schwanger sei. Die Zeugin habe sich damals nicht vom Kläger ausgenutzt gefühlt, aber das Gefühl gehabt, dass er das, was sie ihm anvertraut hatte, als Waffe gegen sie benutzt habe, statt ihr zu helfen.

Das Gericht bewertet die Aussage der Zeugin als glaubhaft. Dass die Zeugin die Beziehung zu dem Kläger nicht in allen Einzelheiten schildern konnte, ist aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Soweit es um konkrete Treffen mit dem Kläger ging, war die Zeugin in der Lage, deren tatsächlichen Ablauf detailliert und plastisch zu schildern. Auch die Darstellung ihrer damaligen psychischen Situation und ihrer Emotionen lassen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Zeugin das Geschehen tatsächlich so erlebt und verarbeitet hat, wie sie es im Rahmen ihrer Vernehmung schilderte. Soweit die Zeugin in Bezug auf einzelne Aspekte, etwa Gespräche mit oder Aussagen gegenüber dem Kläger bezüglich ihres damaligen psychischen Zustandes und der Tatsache, dass sie selbstverletzende und suizidale Gedanken hatte, Erinnerungslücken eingeräumt hat, spricht das für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Schließlich spricht für die Überzeugungskraft der Aussage, dass die Zeugin mit der Angabe, sich damals nicht ausgenutzt gefühlt zu haben, in diesem Punkt eine Tendenz zur Entlastung des Klägers hat erkennen lassen.

Soweit die Zeugin keine eindeutige Aussage dazu treffen konnte, ob der Kläger über die Wahrnehmung selbstverletzenden Verhaltens im Rahmen der Übernachtung in seiner Wohnung hinaus davon Kenntnis hatte, dass die Zeugin suizidale Gedanken hatte, schließt die Kammer aus dem gesamten Inhalt der Verhandlungen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt selbst von einer Suizidgefährdung der Zeugin ausging. Der Kläger hat in der Klageschrift (Bl. 85 d.A.) noch selbst vorgetragen, dass sich die Zeugin in einer psychischen Krisensituation befunden habe. Er habe die Suizidgefahr der Zeugin erkannt und die Eltern der Zeugin informiert. Darüber hinaus hat der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung im Verfahren 28 O 215/25, dessen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, angegeben, dass sich die Zeugin in einer psychisch belastenden Situation befunden habe, die er als suizidgefährdet einschätzte. Aus Sorge um ihr Wohl habe er ihre Eltern informiert. Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung lediglich bekundete, es könne sein, dass er schon damals das Gespür hatte, dass die Zeugin irgendwelche Probleme hatte bzw. mit ihr irgendetwas nicht stimmte, er habe aber von einer behaupteten Suizidgefährdung erst im Rahmen dieses Rechtsstreits erfahren, steht das zum Großteil nicht im Einklang mit dem vorherigen Vortrag des Klägers. Vielmehr ist aufgrund der vorherigen Angaben des Klägers davon auszugehen, dass dieser den Zustand der Zeugin erkannt und selbst als suizidgefährdet eingeschätzt hat. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle mehr, ob die Zeugin Einzelheiten über ihren psychischen Zustand und ihre suizidalen Gedanken explizit gegenüber dem Kläger artikuliert hat.

c)

Auf der Grundlage der unstreitigen und bewiesenen Tatsachen durfte die Beklagte das Verhalten des Klägers im Rahmen seiner Beziehung zu der Zeugin X. zulässigerweise als sexuelles Ausnutzen bewerten. Die Tatsache, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als 21-jähriger ein - auch sexuelles - Verhältnis zu der Zeugin pflegte, die damals weit unter 18 Jahre alt war und sich in einem Zustand befand, den der Kläger nach eigenen Angaben selbst als suizidgefährdet bewertete, ist eine ausreichende Grundlage für den Vorwurf, der Kläger habe ein mit dem Altersunterschied und dem psychisch labilen Zustand der Zeugin verbundenes Machtverhältnis zum eigenen (u.a. sexuellen) Vorteil ausgenutzt. Darüber hinaus steht auf der Basis der glaubhaften Aussage der Zeugin fest, dass diese dem Kläger als einziger Person ihre Erlebnisse in der vorherigen Beziehung und die ungewollte Schwangerschaft anvertraut hat und er diese ihm anvertrauten Informationen nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der Zeugin den Eltern mitgeteilt hat. Für die Zulässigkeit der Meinungsäußerung kommt es nicht darauf an, ob der Schluss der Beklagten von dem Verhalten des Klägers gegenüber der Zeugin auf ein sexuelles Ausnutzen auf der Basis der dargestellten Umstände dem Kläger gerechtfertigt erscheint. Schließlich überschreitet die Äußerung auch nicht die Grenze zur Schmähkritik, da sie einen unmittelbaren Bezug zu einem vergangenen Verhalten des Klägers aufweist und den Boden einer sachbezogenen Auseinandersetzung nicht derart verlässt, dass die Diffamierung und öffentliche Herabwürdigung des Klägers im Vordergrund steht. Ebenso muss der Kläger auf der Basis der unstreitigen und vom Gericht festgestellten Tatsachen hinnehmen, dass die Beklagte sich dahingehend äußert, dass sie und andere Personen vom Verhalten des Klägers angewidert seien.

3.

Ein Unterlassungsanspruch folgt auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

II.

Der Kläger hat weder aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung, da die Äußerungen bereits nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und der diesbezügliche Zinsanspruch teilen das Schicksal der Hauptforderung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.

IV.

Streitwert: 35.000 €.