Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 189/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. März 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Ah

Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos"

in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewer-

tung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.

BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. August

2006 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Unternehmer und Fotokunst-Sammler verlangt die Unter-

lassung zweier Äußerungen in einem von dem Beklagten zu 2 verfassten Artikel

in der im Verlag der Beklagten zu 1 erscheinenden Zeitung "Handelsblatt" vom

6. Oktober 2004 unter der Überschrift "Der Fotosammler im Tabakmantel" und

der Nebenüberschrift "CameraWork AG - Die neue Spielwiese ... (des Klägers)

...".

2

In dem Artikel wird darüber berichtet, der Kläger habe der "CameraWork

AG" (früher: "N. Tabakfabriken AG"), deren Mehrheitsaktionär und Aufsichts-

ratsvorsitzender er sei, im Jahre 2003 für 100.000 € seine Fotosammlung "ver-

macht", deren Wert hernach ein "unabhängiger, allerdings auch namenloser

Gutachter" auf 60 Mio. € beziffert habe. Dadurch sei - nach einer entsprechen-

den bilanziellen Bewertung - der Buchwert der Gesellschaft und damit auch der

Wert der Aktie von 400 € im Sommer 2003 auf fast 3.000 € im September 2004

gestiegen. Weil allerdings der Kläger selbst 52 % der Aktien halte und weitere

Pakete ihm nahe stehenden juristischen oder privaten Personen gehörten, soll-

ten sich die Anleger nicht wundern, wenn es mit der CameraWork-Aktie recht

bald wieder nach unten gehe, in den vergangenen Tagen z.B. um 25 %.

Schließlich sei die Aktie ein sehr marktenges Papier - im Grunde genommen

wie eine wertvolle Fotosammlung. Denn einen Käufer zu finden, der mehr be-

zahle, sei gar nicht so einfach.

In dem Artikel wird weiterhin erwähnt, der Kläger habe für die Camera-

Work AG auf einer Vernissage "bei Jil Sander" in Hamburg mit Lindbergh-Auf-

nahmen von den Rolling-Stones Werbung gemacht.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, es bei Ver-

meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, die folgenden Äußerun-

gen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a) Die private Fotosammlung, die der Kläger 2003 für 100.000 € "seinem

Tabakmantel" (d.h. der CameraWork AG) vermacht habe, sei von einem na-

menlosen Gutachter auf 60 Mio. € beziffert worden;

b) der Kläger habe für die CameraWork AG "auf einer Vernissage bei Jil

Sander" in Hamburg mit Lindbergh-Aufnahmen von den Rolling-Stones Wer-

bung gemacht.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das erstin-

stanzliche Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelasse-

nen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Berufungsgericht hält die Bezeichnung des Gutachters als "namen-

los" für eine rechtswidrige Schmähkritik, weil es an sachlichen Anknüpfungstat-

sachen dafür fehle. Sie sei dahin zu verstehen, dass es sich um einen unbe-

deutenden Sachverständigen handele. Das entspreche nicht einmal dem eige-

nen Vorbringen der Beklagten und sei jedenfalls geeignet, das Ansehen des

Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Behauptung, der Kläger habe

mit einer Vernissage "bei Jil Sander" Werbung gemacht, sei unwahr und verlet-

ze dessen Persönlichkeitsrecht, weil sie zu Spekulationen darüber führe, warum

die Werbeveranstaltung nicht in Räumen des Klägers oder gerade bei Jil San-

der durchgeführt worden sei.

II.

10

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der gegen die Bezeichnung des Gutachters als "namenlos" gerichtete

Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB

i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG kann entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts nicht auf das Verbot unzulässiger Schmähkritik gestützt werden.

11

a) Das Berufungsgericht ist zwar im Rahmen seiner - revisionsrechtlich in

vollem Umfange nachprüfbaren (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2005

- VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.) - Auslegung der Äußerung zutreffend

davon ausgegangen, dass diese angesichts des Kontextes, insbesondere der

Formulierung "ein unabhängiger, allerdings auch namenloser Gutachter" von

einem durchschnittlichen Leser des "Handelsblattes" dahin verstanden wird,

dass es sich um einen in Fachkreisen weitgehend unbekannten und damit un-

bedeutenden Sachverständigen handele.

12

b) Richtig ist auch, dass die Bezeichnung des Sachverständigen als "na-

menlos" Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthält und damit

grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1

Satz 1 GG unterfällt (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 -

VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig da-

von ein, ob diese Einstufung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist. Denn

der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Äußerung von

Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. Senats-

urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 m.w.N.;

BVerfG, NJW 2003, 1109; BVerfGE 2, 325, 328), sowie auf Äußerungen, in de-

nen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die

Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden

(vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 -

VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007,

249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359).

13

c) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2

GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1,

1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören (vgl. BVerfGK 3, 337, 345). Das durch diese

Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, dem nach

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz

zukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind,

sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffent-

lichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW

2003, 1856; NJW 2008, 39, 41). Dies ist bei der angegriffenen Berichterstattung

der Fall, weil der Gutachter, der die Fotosammlung mit 60 Mio. € bewertet hat,

als namenlos und damit nach dem von der Revision nicht beanstandeten Text-

verständnis des Berufungsgerichts als unbedeutend dargestellt wird. Denn da-

durch werden dem Leser Zweifel an der Seriosität der Bewertung der Foto-

sammlung und dem dadurch verursachten enormen Kursanstieg der Aktien der

CameraWork AG vermittelt, was nach dem Gesamtgehalt des Artikels geeignet

ist, sich negativ auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken, weil

dieser als Verantwortlicher einer möglicherweise anlegerschädlichen Transakti-

on dargestellt wird. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung zu beurtei-

len, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle we-

sentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu

berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358, 359; BVerfGE 114, 339, 348

m.w.N.).

14

d) Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen,

weil es in der beanstandeten Äußerung eine unzulässige Schmähkritik am Klä-

ger gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs

in schwerwiegender Weise verkannt (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom

5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BVerfGK 3,

337, 345).

15

aa) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge

Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwä-

gung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässi-

ger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR

45/05 - aaO; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR

2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung

in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die

jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den

Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzuläs-

sigen Schmähung an (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom

16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 5. Dezember

2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251 und vom 11. Dezember 2007

- VI ZR 14/07 - WRP 2008, 359, 362 m.w.N.; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266,

294; BVerfG, NJW 2004, 590, 591).

16

bb) Nach diesen Grundsätzen stellt die beanstandete Äußerung schon

deshalb keine Schmähung des Klägers dar, weil sich die möglicherweise her-

absetzende Bezeichnung als "namenlos" nicht auf ihn selbst, sondern auf einen

unbekannten Sachverständigen bezieht. Auch nach dem Kontext der Äußerung

steht nicht eine Herabsetzung der Person des Klägers im Vordergrund, sondern

vielmehr eine Auseinandersetzung in der Sache. Bei dem fraglichen Artikel geht

es im Kern um die Frage, ob der Kläger im Wege einer zweifelhaften Bewertung

seiner in die Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung durch einen "na-

menlosen" Gutachter den Buchwert der CameraWork AG und den Aktienkurs

künstlich in eine unrealistische Höhe getrieben hat. Diese Erörterung berührt

ersichtlich die Interessen von Geldanlegern und damit eine Frage von wesentli-

chem Interesse für die Öffentlichkeit. Auch wenn aus dem Kontext des Artikels

eine Kritik am Kläger hervorgeht, kann diese nicht allein wegen der Bezeich-

nung des bewertenden Sachverständigen als namenlos als eine unzulässige

Schmähung des Klägers angesehen werden, zumal dieser insoweit nur mittel-

bar betroffen ist und nicht etwa persönlich diffamiert wird. Soweit Kritik an sei-

ner geschäftlichen Tätigkeit geübt wird, müsste diese ohnehin nach den Grund-

sätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung für die grundsätzlich zu-

lässige Kritik an gewerblichen bzw. geschäftlichen Leistungen aufgestellt wor-

den sind (Senatsurteile BGHZ 138, 311, 320; vom 25. November 1986 - VI ZR

269/85 - VersR 1987, 184, 185 und vom 29. Januar 2002, - VI ZR 20/01 -

VersR 2002, 445, 446; vgl. auch BVerfGE 99, 185, 196 f. = NJW 1999, 1322,

1324).

17

e) Ist mithin die Einstufung der beanstandeten Äußerung als schlechthin

unzulässige Schmähkritik verfehlt, so bedarf es einer umfassenden Abwägung

zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Grund-

recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit, bei der auch das Informationsinteres-

se der Öffentlichkeit zu berücksichtigen ist. Nach Lage des Falles kann der er-

kennende Senat diese Abwägung selbst vornehmen, weil hierfür keine weiteren

tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.

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aa) Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äuße-

rung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann

die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen dieser Abwägung eine

Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst

unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der

Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz ge-

schützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BVerfGE 85, 1, 17, 20 f.; 90, 241, 248 f.;

Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 12, juris). Jedenfalls

fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu

Grunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1, 8;

BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW

2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senatsurteil vom 20. November

2007 - VI ZR 144/07 - aaO). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Ge-

halt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wer-

tung in den Hintergrund tritt (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 45, 296, 304; 139,

95, 103; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - MDR 1974, 921). Wenn sich einer

Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen

lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt ge-

genüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BVerfGE

61, 1, 9 f.; BVerfGK 3, 337, 344; BVerfG, NJW-RR 2001, 411).

19

bb) So liegt es hier: Die Bezeichnung des Gutachters als "namenlos" ist

entscheidend von dem Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt, insbe-

sondere soweit damit der Sachverständige als unbedeutend bezeichnet wird

(vgl. auch Senatsurteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 16/64 - NJW 1965, 1476 zur

Bezeichnung eines Verlegers als "glanzlose Existenz"). Auch soweit diese Be-

zeichnung zugleich die Behauptung enthält, es handle sich bei dem vom Kläger

herangezogenen um einen auf dem betroffenen Gebiet der Fotokunst und auch

in Fachkreisen nicht oder kaum bekannten Gutachter, stuft sie in erster Linie

diesen und nicht den Kläger negativ ein. Die beanstandete Äußerung als solche

ist mithin - bezogen auf den Kläger - substanzarm und kann, was die Beurtei-

lung ihrer Zulässigkeit anbelangt, nur im Gesamtkontext des Artikels betrachtet

werden. Gerade zur Ermittlung des Gewichts des tatsächlichen Gehalts, den sie

aufweist, darf sie nicht aus dem Text des Artikels herausgegriffen und einer iso-

lierten Betrachtung unterstellt werden (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1997

- VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842 f.). In dem beanstandeten Artikel steht aber

nicht die Person des Sachverständigen im Vordergrund, sondern die in einem

Wirtschaftsblatt geäußerte Kritik an einer vom Kläger initiierten bilanziellen

Transaktion, bei der aus einer ursprünglich für 100.000 € eingebrachten Foto-

sammlung nach einer - seitens der Beklagten als zweifelhaft erachteten - gut-

achterlichen Bewertung plötzlich ein Buchwert von 60 Mio. € entstanden ist,

verbunden mit einer enormen Steigerung des Aktienkurses. Diese Kritik wird in

der Folge - unabhängig von der Person des Gutachters - sachlich erläutert

durch die bestehende Enge des für die Fotosammlung in Betracht kommenden

Käuferkreises und die Tatsache, dass der Aktienkurs in den zurückliegenden

Tagen um 25 % wieder nach unten gegangen sei. In diesem Gesamtzusam-

menhang stellt die Abwertung des Gutachters als "namenlos" ganz überwie-

gend lediglich eine zusätzliche Kritik einer aus Sicht des Verfassers fragwürdi-

gen und zweifelhaften Transaktion dar, für die der Kläger die Verantwortung

trug. Jedenfalls hinsichtlich ihrer das Persönlichkeitsrecht des Klägers betref-

fenden Wirkung fällt sie im Rahmen der Abwägung gegenüber dem Grundrecht

der Meinungsfreiheit der Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht. Das in der

Äußerung enthaltene Element einer sachlichen Kritik mit anlegerschützender

Zielrichtung überwiegt den tatsächlichen Gehalt der Äußerung hinsichtlich der

Person des Gutachters so weitgehend, dass letzterer zurücktritt, zumal nach

dem eigenen Vorbringen des Klägers letztlich unklar bleibt, wer in welchem Um-

fang gutachterlich tätig geworden ist.

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Eine solche Kritik ist vom Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungs-

äußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Rechtliche Gesichtspunkte, unter

denen den Beklagten eine solche Äußerung als Werturteil untersagt werden

könnte, sind nicht ersichtlich.

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2. Ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823

Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG des Klägers wegen der Behaup-

tung, er habe für die CameraWork AG auf einer Vernissage "bei Jil Sander in

Hamburg" Werbung gemacht, steht dem Kläger unter Zugrundelegung seines

eigenen Sachvortrags bereits aus Rechtsgründen nicht zu.

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a) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist

24

allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach mit der Äußerung

behauptet werde, es habe die beschriebene Vernissage in Räumen stattgefun-

den, die zu dieser Zeit im Eigentum oder im Besitz von Jil Sander oder einem

ihr gehörenden Unternehmen standen. Diese einem Beweis zugängliche und

deshalb als Tatsachenbehauptung einzustufende Aussage ist unwahr, weil die

Vernissage unstreitig in Räumen stattfand, die zu dieser Zeit bereits in Eigen-

tum und Besitz der CameraWork AG standen und lediglich früher einmal (bis

1998) Jil Sander gehört hatten.

b) Die beanstandete Äußerung verletzt den Kläger jedoch nicht in seinem

allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

aa) Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet wer-

den dürfen, kommt es für einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der

Äußerung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des

Klägers liegt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - VersR

2006, 273). Maßgeblich ist dabei, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit

den Betroffenen in seinem - von ihm selbst definierten (vgl. BVerfGE 54, 148,

155 f.) - sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil vom

15. November 2005 - VI ZR 274/04 - aaO). Zur Abwehr von Äußerungen, die

geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr

Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das allgemeine Persönlichkeits-

recht vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz

unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE

97, 125, 149; 97, 391, 403; 99, 185, 193 f.; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2008,

39, 41; OLG Köln, NJW-RR 2006, 126).

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bb) Eine solche Bedeutung kommt der angegriffenen Äußerung jedoch

nicht zu. Die Behauptung, eine Vernissage habe "bei Jil Sander" stattgefunden,

betrifft weder die Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des Klägers noch enthält

sie eine erkennbare Ehrenkränkung oder Herabsetzung des Klägers. Auch des-

sen Verfügungsrecht über die eigene Person ist nicht betroffen (hierzu BVerfG

NJW 1973, 1226). Die Auffassung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des im

gewerblichen Bereich tätigen Klägers liege schon darin, dass die Behauptung

zu Assoziationen oder Spekulationen der Leser führe, weswegen die Werbe-

veranstaltung nicht in eigenen Räumen des Klägers oder gerade bei Jil Sander

durchgeführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von selbst, weshalb der

Hinweis auf Jil Sander als Veranstalter oder Schauplatz einer Vernissage ge-

eignet sein könnte, das persönliche oder geschäftliche Ansehen des Klägers zu

beeinträchtigen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht in

Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts.

26

Da bei dieser Sachlage auch zu diesem Punkt keine weiteren Feststel-

lungen mehr erforderlich sind, konnte der Senat selbst entscheiden und die

Klage insgesamt auf die Rechtsmittel der Beklagten abweisen.

III.

27

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2006 - 324 O 442/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 7 U 66/06 -