BGH Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 189/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. März 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Ah
Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos"
in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewer-
tung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. August
2006 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Unternehmer und Fotokunst-Sammler verlangt die Unter-
lassung zweier Äußerungen in einem von dem Beklagten zu 2 verfassten Artikel
in der im Verlag der Beklagten zu 1 erscheinenden Zeitung "Handelsblatt" vom
6. Oktober 2004 unter der Überschrift "Der Fotosammler im Tabakmantel" und
der Nebenüberschrift "CameraWork AG - Die neue Spielwiese ... (des Klägers)
...".
In dem Artikel wird darüber berichtet, der Kläger habe der "CameraWork
AG" (früher: "N. Tabakfabriken AG"), deren Mehrheitsaktionär und Aufsichts-
ratsvorsitzender er sei, im Jahre 2003 für 100.000 € seine Fotosammlung "ver-
macht", deren Wert hernach ein "unabhängiger, allerdings auch namenloser
Gutachter" auf 60 Mio. € beziffert habe. Dadurch sei - nach einer entsprechen-
den bilanziellen Bewertung - der Buchwert der Gesellschaft und damit auch der
Wert der Aktie von 400 € im Sommer 2003 auf fast 3.000 € im September 2004
gestiegen. Weil allerdings der Kläger selbst 52 % der Aktien halte und weitere
Pakete ihm nahe stehenden juristischen oder privaten Personen gehörten, soll-
ten sich die Anleger nicht wundern, wenn es mit der CameraWork-Aktie recht
bald wieder nach unten gehe, in den vergangenen Tagen z.B. um 25 %.
Schließlich sei die Aktie ein sehr marktenges Papier - im Grunde genommen
wie eine wertvolle Fotosammlung. Denn einen Käufer zu finden, der mehr be-
zahle, sei gar nicht so einfach.
In dem Artikel wird weiterhin erwähnt, der Kläger habe für die Camera-
Work AG auf einer Vernissage "bei Jil Sander" in Hamburg mit Lindbergh-Auf-
nahmen von den Rolling-Stones Werbung gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, es bei Ver-
meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, die folgenden Äußerun-
gen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
a) Die private Fotosammlung, die der Kläger 2003 für 100.000 € "seinem
Tabakmantel" (d.h. der CameraWork AG) vermacht habe, sei von einem na-
menlosen Gutachter auf 60 Mio. € beziffert worden;
b) der Kläger habe für die CameraWork AG "auf einer Vernissage bei Jil
Sander" in Hamburg mit Lindbergh-Aufnahmen von den Rolling-Stones Wer-
bung gemacht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das erstin-
stanzliche Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelasse-
nen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Bezeichnung des Gutachters als "namen-
los" für eine rechtswidrige Schmähkritik, weil es an sachlichen Anknüpfungstat-
sachen dafür fehle. Sie sei dahin zu verstehen, dass es sich um einen unbe-
deutenden Sachverständigen handele. Das entspreche nicht einmal dem eige-
nen Vorbringen der Beklagten und sei jedenfalls geeignet, das Ansehen des
Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Behauptung, der Kläger habe
mit einer Vernissage "bei Jil Sander" Werbung gemacht, sei unwahr und verlet-
ze dessen Persönlichkeitsrecht, weil sie zu Spekulationen darüber führe, warum
die Werbeveranstaltung nicht in Räumen des Klägers oder gerade bei Jil San-
der durchgeführt worden sei.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Der gegen die Bezeichnung des Gutachters als "namenlos" gerichtete
i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG kann entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts nicht auf das Verbot unzulässiger Schmähkritik gestützt werden.
a) Das Berufungsgericht ist zwar im Rahmen seiner - revisionsrechtlich in
vollem Umfange nachprüfbaren (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2005
- VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.) - Auslegung der Äußerung zutreffend
davon ausgegangen, dass diese angesichts des Kontextes, insbesondere der
Formulierung "ein unabhängiger, allerdings auch namenloser Gutachter" von
einem durchschnittlichen Leser des "Handelsblattes" dahin verstanden wird,
dass es sich um einen in Fachkreisen weitgehend unbekannten und damit un-
bedeutenden Sachverständigen handele.
b) Richtig ist auch, dass die Bezeichnung des Sachverständigen als "na-
menlos" Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthält und damit
grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG unterfällt (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 -
VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig da-
von ein, ob diese Einstufung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist. Denn
der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Äußerung von
Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. Senats-
urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 m.w.N.;
BVerfG, NJW 2003, 1109; BVerfGE 2, 325, 328), sowie auf Äußerungen, in de-
nen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die
Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden
(vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 -
VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007,
249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359).
c) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2
GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1,
1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören (vgl. BVerfGK 3, 337, 345). Das durch diese
Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, dem nach
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz
zukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind,
sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffent-
lichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW
2003, 1856; NJW 2008, 39, 41). Dies ist bei der angegriffenen Berichterstattung
der Fall, weil der Gutachter, der die Fotosammlung mit 60 Mio. € bewertet hat,
als namenlos und damit nach dem von der Revision nicht beanstandeten Text-
verständnis des Berufungsgerichts als unbedeutend dargestellt wird. Denn da-
durch werden dem Leser Zweifel an der Seriosität der Bewertung der Foto-
sammlung und dem dadurch verursachten enormen Kursanstieg der Aktien der
CameraWork AG vermittelt, was nach dem Gesamtgehalt des Artikels geeignet
ist, sich negativ auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken, weil
dieser als Verantwortlicher einer möglicherweise anlegerschädlichen Transakti-
on dargestellt wird. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung zu beurtei-
len, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle we-
sentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358, 359; BVerfGE 114, 339, 348
m.w.N.).
d) Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen,
weil es in der beanstandeten Äußerung eine unzulässige Schmähkritik am Klä-
ger gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs
in schwerwiegender Weise verkannt (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom
5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BVerfGK 3,
337, 345).
aa) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge
Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwä-
gung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässi-
ger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR
45/05 - aaO; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR
2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung
in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die
jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den
Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzuläs-
sigen Schmähung an (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom
16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 5. Dezember
2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251 und vom 11. Dezember 2007
- VI ZR 14/07 - WRP 2008, 359, 362 m.w.N.; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266,
294; BVerfG, NJW 2004, 590, 591).
bb) Nach diesen Grundsätzen stellt die beanstandete Äußerung schon
deshalb keine Schmähung des Klägers dar, weil sich die möglicherweise her-
absetzende Bezeichnung als "namenlos" nicht auf ihn selbst, sondern auf einen
unbekannten Sachverständigen bezieht. Auch nach dem Kontext der Äußerung
steht nicht eine Herabsetzung der Person des Klägers im Vordergrund, sondern
vielmehr eine Auseinandersetzung in der Sache. Bei dem fraglichen Artikel geht
es im Kern um die Frage, ob der Kläger im Wege einer zweifelhaften Bewertung
seiner in die Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung durch einen "na-
menlosen" Gutachter den Buchwert der CameraWork AG und den Aktienkurs
künstlich in eine unrealistische Höhe getrieben hat. Diese Erörterung berührt
ersichtlich die Interessen von Geldanlegern und damit eine Frage von wesentli-
chem Interesse für die Öffentlichkeit. Auch wenn aus dem Kontext des Artikels
eine Kritik am Kläger hervorgeht, kann diese nicht allein wegen der Bezeich-
nung des bewertenden Sachverständigen als namenlos als eine unzulässige
Schmähung des Klägers angesehen werden, zumal dieser insoweit nur mittel-
bar betroffen ist und nicht etwa persönlich diffamiert wird. Soweit Kritik an sei-
ner geschäftlichen Tätigkeit geübt wird, müsste diese ohnehin nach den Grund-
sätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung für die grundsätzlich zu-
lässige Kritik an gewerblichen bzw. geschäftlichen Leistungen aufgestellt wor-
den sind (Senatsurteile BGHZ 138, 311, 320; vom 25. November 1986 - VI ZR
269/85 - VersR 1987, 184, 185 und vom 29. Januar 2002, - VI ZR 20/01 -
VersR 2002, 445, 446; vgl. auch BVerfGE 99, 185, 196 f. = NJW 1999, 1322,
1324).
e) Ist mithin die Einstufung der beanstandeten Äußerung als schlechthin
unzulässige Schmähkritik verfehlt, so bedarf es einer umfassenden Abwägung
zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Grund-
recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit, bei der auch das Informationsinteres-
se der Öffentlichkeit zu berücksichtigen ist. Nach Lage des Falles kann der er-
kennende Senat diese Abwägung selbst vornehmen, weil hierfür keine weiteren
tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.
aa) Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äuße-
rung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann
die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen dieser Abwägung eine
Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst
unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der
Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz ge-
schützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BVerfGE 85, 1, 17, 20 f.; 90, 241, 248 f.;
Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 12, juris). Jedenfalls
fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu
Grunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1, 8;
BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW
2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senatsurteil vom 20. November
2007 - VI ZR 144/07 - aaO). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Ge-
halt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wer-
tung in den Hintergrund tritt (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 45, 296, 304; 139,
95, 103; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - MDR 1974, 921). Wenn sich einer
Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen
lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt ge-
genüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BVerfGE
61, 1, 9 f.; BVerfGK 3, 337, 344; BVerfG, NJW-RR 2001, 411).
bb) So liegt es hier: Die Bezeichnung des Gutachters als "namenlos" ist
entscheidend von dem Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt, insbe-
sondere soweit damit der Sachverständige als unbedeutend bezeichnet wird
(vgl. auch Senatsurteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 16/64 - NJW 1965, 1476 zur
Bezeichnung eines Verlegers als "glanzlose Existenz"). Auch soweit diese Be-
zeichnung zugleich die Behauptung enthält, es handle sich bei dem vom Kläger
herangezogenen um einen auf dem betroffenen Gebiet der Fotokunst und auch
in Fachkreisen nicht oder kaum bekannten Gutachter, stuft sie in erster Linie
diesen und nicht den Kläger negativ ein. Die beanstandete Äußerung als solche
ist mithin - bezogen auf den Kläger - substanzarm und kann, was die Beurtei-
lung ihrer Zulässigkeit anbelangt, nur im Gesamtkontext des Artikels betrachtet
werden. Gerade zur Ermittlung des Gewichts des tatsächlichen Gehalts, den sie
aufweist, darf sie nicht aus dem Text des Artikels herausgegriffen und einer iso-
lierten Betrachtung unterstellt werden (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1997
- VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842 f.). In dem beanstandeten Artikel steht aber
nicht die Person des Sachverständigen im Vordergrund, sondern die in einem
Wirtschaftsblatt geäußerte Kritik an einer vom Kläger initiierten bilanziellen
Transaktion, bei der aus einer ursprünglich für 100.000 € eingebrachten Foto-
sammlung nach einer - seitens der Beklagten als zweifelhaft erachteten - gut-
achterlichen Bewertung plötzlich ein Buchwert von 60 Mio. € entstanden ist,
verbunden mit einer enormen Steigerung des Aktienkurses. Diese Kritik wird in
der Folge - unabhängig von der Person des Gutachters - sachlich erläutert
durch die bestehende Enge des für die Fotosammlung in Betracht kommenden
Käuferkreises und die Tatsache, dass der Aktienkurs in den zurückliegenden
Tagen um 25 % wieder nach unten gegangen sei. In diesem Gesamtzusam-
menhang stellt die Abwertung des Gutachters als "namenlos" ganz überwie-
gend lediglich eine zusätzliche Kritik einer aus Sicht des Verfassers fragwürdi-
gen und zweifelhaften Transaktion dar, für die der Kläger die Verantwortung
trug. Jedenfalls hinsichtlich ihrer das Persönlichkeitsrecht des Klägers betref-
fenden Wirkung fällt sie im Rahmen der Abwägung gegenüber dem Grundrecht
der Meinungsfreiheit der Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht. Das in der
Äußerung enthaltene Element einer sachlichen Kritik mit anlegerschützender
Zielrichtung überwiegt den tatsächlichen Gehalt der Äußerung hinsichtlich der
Person des Gutachters so weitgehend, dass letzterer zurücktritt, zumal nach
dem eigenen Vorbringen des Klägers letztlich unklar bleibt, wer in welchem Um-
fang gutachterlich tätig geworden ist.
Eine solche Kritik ist vom Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungs-
äußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Rechtliche Gesichtspunkte, unter
denen den Beklagten eine solche Äußerung als Werturteil untersagt werden
könnte, sind nicht ersichtlich.
2. Ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823
Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG des Klägers wegen der Behaup-
tung, er habe für die CameraWork AG auf einer Vernissage "bei Jil Sander in
Hamburg" Werbung gemacht, steht dem Kläger unter Zugrundelegung seines
eigenen Sachvortrags bereits aus Rechtsgründen nicht zu.
a) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist
allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach mit der Äußerung
behauptet werde, es habe die beschriebene Vernissage in Räumen stattgefun-
den, die zu dieser Zeit im Eigentum oder im Besitz von Jil Sander oder einem
ihr gehörenden Unternehmen standen. Diese einem Beweis zugängliche und
deshalb als Tatsachenbehauptung einzustufende Aussage ist unwahr, weil die
Vernissage unstreitig in Räumen stattfand, die zu dieser Zeit bereits in Eigen-
tum und Besitz der CameraWork AG standen und lediglich früher einmal (bis
1998) Jil Sander gehört hatten.
b) Die beanstandete Äußerung verletzt den Kläger jedoch nicht in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
aa) Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet wer-
den dürfen, kommt es für einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der
Äußerung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
Klägers liegt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - VersR
2006, 273). Maßgeblich ist dabei, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit
den Betroffenen in seinem - von ihm selbst definierten (vgl. BVerfGE 54, 148,
155 f.) - sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil vom
15. November 2005 - VI ZR 274/04 - aaO). Zur Abwehr von Äußerungen, die
geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr
Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das allgemeine Persönlichkeits-
recht vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz
unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE
97, 125, 149; 97, 391, 403; 99, 185, 193 f.; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2008,
39, 41; OLG Köln, NJW-RR 2006, 126).
bb) Eine solche Bedeutung kommt der angegriffenen Äußerung jedoch
nicht zu. Die Behauptung, eine Vernissage habe "bei Jil Sander" stattgefunden,
betrifft weder die Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des Klägers noch enthält
sie eine erkennbare Ehrenkränkung oder Herabsetzung des Klägers. Auch des-
sen Verfügungsrecht über die eigene Person ist nicht betroffen (hierzu BVerfG
NJW 1973, 1226). Die Auffassung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des im
gewerblichen Bereich tätigen Klägers liege schon darin, dass die Behauptung
zu Assoziationen oder Spekulationen der Leser führe, weswegen die Werbe-
veranstaltung nicht in eigenen Räumen des Klägers oder gerade bei Jil Sander
durchgeführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von selbst, weshalb der
Hinweis auf Jil Sander als Veranstalter oder Schauplatz einer Vernissage ge-
eignet sein könnte, das persönliche oder geschäftliche Ansehen des Klägers zu
beeinträchtigen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht in
Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts.
Da bei dieser Sachlage auch zu diesem Punkt keine weiteren Feststel-
lungen mehr erforderlich sind, konnte der Senat selbst entscheiden und die
Klage insgesamt auf die Rechtsmittel der Beklagten abweisen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2006 - 324 O 442/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 7 U 66/06 -